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Entscheid

VSBES.2024.59

Ergänzungsleistungen AHV / Krankheits- und Behinderungskosten

10. März 2025Deutsch10 min

mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhält oder diese zurückzieht (A.S. 17).

Source so.ch

Urteil vom 10. März 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 6. März

2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die im August 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

bezog seit Februar 2008 eine Rente der Invalidenversicherung (Akten der

Ausgleichskasse im Verfahren VSBES.2024.30 Nr. [VSBES.2024.30

AK-Nr.] 1252 f., 522 f.) und ab Januar 2019 auch Ergänzungsleistungen

(VSBES.2024.30 AK-Nr. 855). Mit Verfügungen vom 1. April 2021 (Akten der

Ausgleichskasse im vorliegenden Verfahren VSBES.2024.59 [AK-Nr.] 46) und

9. August 2022 (AK-Nr. 10) wurden ihr zudem im Jahr 2021 angefallene

Krankheits- und Behinderungskosten erstattet.

1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin

aus dem Nachlass ihres im Dezember 2020 verstorbenen Vaters zu Vermögen

gekommen war (vgl. VSBES.2024.30 AK-Nr. 464 ff.), stellte die

Ausgleichkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die

Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21.

September 2022 rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 ein und forderte bereits

geleistete Zahlungen zurück (VSBES.2024.30 AK-Nr. 454). Mit Verfügung vom

27. September 2022 wurden zudem seit Februar 2021 vergütete Krankheitskosten

von CHF 991.00 zurückgefordert (AK-Nr. 7 f.).

1.3 Gegen die Verfügung vom 27.

September 2022 betreffend Rückforderung von Krankheitskosten erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache (AK-Nr. 6). Auch die

Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Januar 2021, über welche

am 21. September 2022 verfügt worden war, wurden Gegenstand eines

Einsprache- und schliesslich eines Beschwerdeverfahrens vor dem

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (VSBES.2024.30). Während der

Rechtshängigkeit dieses Beschwerdeverfahrens erliess die Beschwerdegegnerin am

6. März 2024 einen Einspracheentscheid, in dem sie die Einsprache der

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 27. September 2022 betreffend

Rückforderung von Krankheitskosten abwies. Zur Begründung führte sie aus, die

Krankheitskosten seien ohne Rechtsgrund ausgerichtet worden, nachdem in der

betreffenden Zeit rückwirkend kein Ergänzungsleistungsanspruch mehr bestanden

habe (Aktenseiten [A.S] 1, AK-Nr. 3).

2.

2.1 Am 18. März 2024 erhebt die

Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 6. März 2024 (A.S. 5 ff.). Dabei beantragt sie

sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 6. März 2024 aufzuheben und auf

die Rückforderung der seit Februar 2021 vergüteten Krankheitskosten zu

verzichten, da während der betreffenden Zeit ein Ergänzungsleistungsanspruch

bestanden habe und die Ausrichtung der Krankheitskosten somit nicht ohne

Rechtsgrund erfolgt sei (A.S. 5).

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 24.

April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, das vorliegende Verfahren bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin (VSBES.2024.30) zu sistieren

(A.S. 9, AK-Nr. 1).

2.3 Die Beschwerdeführerin

beantragt mit Replik vom 12. Mai 2024 ebenfalls die Sistierung des vorliegenden

Verfahrens, bis im Verfahren VSBES.2024.30 ein rechtskräftiger Entscheid

vorliegt (A.S. 13). Die Replik wird der Beschwerdegegnerin am 15. Mai

2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 15). Die Beschwerdegegnerin reicht

keine Duplik ein.

2.4 Mit Verfügung vom 15. Mai 2024

wird das Verfahren VSBES.2024.59 sistiert, bis im Verfahren VSBES.2024.30 ein

rechtkräftiger Entscheid vorliegt (A.S. 15).

2.5 Mit Urteil vom 4. Dezember

2024 weist das Versicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin im

Verfahren VSBES.2024.30 ab.

2.6 Mit Verfügung vom 18. Februar

2025 wird festgestellt, dass das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.30

vom 4. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Zugleich wird die

Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdeführerin

Gelegenheit gegeben, bis zum 4. März 2025 eine Stellungnahme einzureichen und

mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhält oder diese zurückzieht (A.S. 17).

2.7 Am 2. März 2025 teilt die

Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Beschwerde fest und führt aus, das

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 sei

falsch und es seien ihr für die Jahre 2021 bis 2023 Ergänzungsleistungen

auszurichten und im Jahr 2021 die Krankheits- und Behinderungskosten durch die

Beschwerdegegnerin zu übernehmen (A.S. 21 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 6. März 2024 ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu

einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]). Strittig ist die Rückforderung von Krankheitskosten in

Höhe von CHF 991.00, die Grenze von CHF 30'000.00 wird also deutlich

unterschritten. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher (als

Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht

einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren /

VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen

oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen

gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der

solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während

der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz

Dispositiv

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann

eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden

hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie

nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel

findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen

und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden

sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht

mit Eingabe vom 2. März 2025 geltend, das rechtskräftige Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 sei inhaltlich

fehlerhaft. Es sei zu korrigieren und ihr seien für die Jahre 2021 bis 2023

Ergänzungsleistungen zuzusprechen (A.S. 21 f.). Nachdem kein

ordentliches Rechtsmittel gegen das Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 mehr zur Verfügung steht, kann ihre

Eingabe sinngemäss als Gesuch um Wiedererwägung oder Revision dieses Urteils verstanden

werden. Eine Wiedererwägung wegen zweifelloser anfänglicher Unrichtigkeit des

Entscheids kommt bei einem materiell rechtskräftigen Gerichtsurteil von

vornherein nicht in Frage (Thomas Flückiger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil

des Sozialversicherungsrechts, Art. 53 N 9 und 77). Soweit die

Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe die Wiederwägung des Urteils des

Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 begehrt, ist darauf daher

nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 2. März

2025 vor, das Urteil sei falsch und legt der Eingabe eine Kopie ihrer im

Verfahren VSBES.2024.30 eingereichten Beschwerde bei. Sie führt aber weder aus,

weshalb das Urteil fehlerhaft sei, noch bezeichnet sie neue erhebliche

Tatsachen oder Beweismittel als Revisionsgründe. Das Begehren ist

offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Revisionsgesuch, sofern die Eingabe

vom 2. März 2025 als Revisionsgesuch zu interpretieren ist, nicht

einzutreten ist.

3.

3.1 Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur

Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die

Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung

(Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).

3.2 Die Kantone vergüten den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die

ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, welche u. a. für

Franchise und Selbstbehalt bei ärztlichen Leistungen angefallen sind (vgl. Art.

14 Abs. 1 ELG i. V. m. Art. 64 des Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Personen, die auf Grund eines

Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten,

die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die nähere

Regelung der zu vergütenden Kosten findet sich für den Kanton Solothurn im

Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den

Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3), welches das Departement des Innern

gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1)

und § 65 der kantonalen Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen hat.

3.3 Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53

Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

4. Die Beschwerdegegnerin hat

mit Verfügung vom 27. September 2022 die seit Februar 2021 ausgerichteten

Krankheitskosten zurückgefordert, weil aufgrund einer Neuberechnung die

Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 nachträglich

dahingefallen sind (AK-Nr. 4). Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 hat das

Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2024.30 rechtskräftig entscheiden, dass

die Beschwerdeführerin aufgrund Überschreitens der Vermögensschwelle im Jahr

2021 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 E. 3.4). Da

ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nur entstehen

kann, sofern im betreffenden Zeitraum auch ein Ergänzungsleistungsanspruch

besteht, ist ein Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten

im Jahr 2021 folglich ausgeschlossen. Die Ausrichtung dieser Leistung durch die

Beschwerdegegnerin erweist sich demnach rückwirkend als zweifellos unrichtig,

womit ein Zurückkommen auf die entsprechenden Leistungsentscheide (Verfügungen

vom 1. April 2021 und 9. August 2022) und die Rückforderung der darin

zugesprochenen Leistungen rechtens war. Weiter liegt mit dem Wegfall des

EL-Anspruchs eine neue Tatsache vor, welche eine prozessuale Revision (E.3.3 hiervor)

begründet und eine Rückforderung zur Folge hat.

5. Damit erweist sich die am 27.

September 2022 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 6. März 2024 bestätigte

Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten als rechtmässig. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht

keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu

erheben. Ob in einem Revisionsverfah-

ren Gerichtskosten zu erheben sind,

richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne Bollinger, a.a.O., Art. 61 N

101), welches im Kanton Solothurn vorsieht, dass das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos ist (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und

über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen, BGS 125.922). Dies muss mangels einer entsprechenden

Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

2. März 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2. Auf die Gesuche um Revision bzw.

Wiedererwägung des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 6. März 2024 wird abgewiesen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer