VSBES.2024.59
Ergänzungsleistungen AHV / Krankheits- und Behinderungskosten
10. März 2025Deutsch10 min
mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhält oder diese zurückzieht (A.S. 17).
Source so.ch
Urteil vom 10. März 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 6. März
2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die im August 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
bezog seit Februar 2008 eine Rente der Invalidenversicherung (Akten der
Ausgleichskasse im Verfahren VSBES.2024.30 Nr. [VSBES.2024.30
AK-Nr.] 1252 f., 522 f.) und ab Januar 2019 auch Ergänzungsleistungen
(VSBES.2024.30 AK-Nr. 855). Mit Verfügungen vom 1. April 2021 (Akten der
Ausgleichskasse im vorliegenden Verfahren VSBES.2024.59 [AK-Nr.] 46) und
9. August 2022 (AK-Nr. 10) wurden ihr zudem im Jahr 2021 angefallene
Krankheits- und Behinderungskosten erstattet.
1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin
aus dem Nachlass ihres im Dezember 2020 verstorbenen Vaters zu Vermögen
gekommen war (vgl. VSBES.2024.30 AK-Nr. 464 ff.), stellte die
Ausgleichkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die
Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21.
September 2022 rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 ein und forderte bereits
geleistete Zahlungen zurück (VSBES.2024.30 AK-Nr. 454). Mit Verfügung vom
27. September 2022 wurden zudem seit Februar 2021 vergütete Krankheitskosten
von CHF 991.00 zurückgefordert (AK-Nr. 7 f.).
1.3 Gegen die Verfügung vom 27.
September 2022 betreffend Rückforderung von Krankheitskosten erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache (AK-Nr. 6). Auch die
Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Januar 2021, über welche
am 21. September 2022 verfügt worden war, wurden Gegenstand eines
Einsprache- und schliesslich eines Beschwerdeverfahrens vor dem
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (VSBES.2024.30). Während der
Rechtshängigkeit dieses Beschwerdeverfahrens erliess die Beschwerdegegnerin am
6. März 2024 einen Einspracheentscheid, in dem sie die Einsprache der
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 27. September 2022 betreffend
Rückforderung von Krankheitskosten abwies. Zur Begründung führte sie aus, die
Krankheitskosten seien ohne Rechtsgrund ausgerichtet worden, nachdem in der
betreffenden Zeit rückwirkend kein Ergänzungsleistungsanspruch mehr bestanden
habe (Aktenseiten [A.S] 1, AK-Nr. 3).
2.
2.1 Am 18. März 2024 erhebt die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 6. März 2024 (A.S. 5 ff.). Dabei beantragt sie
sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 6. März 2024 aufzuheben und auf
die Rückforderung der seit Februar 2021 vergüteten Krankheitskosten zu
verzichten, da während der betreffenden Zeit ein Ergänzungsleistungsanspruch
bestanden habe und die Ausrichtung der Krankheitskosten somit nicht ohne
Rechtsgrund erfolgt sei (A.S. 5).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 24.
April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, das vorliegende Verfahren bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin (VSBES.2024.30) zu sistieren
(A.S. 9, AK-Nr. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin
beantragt mit Replik vom 12. Mai 2024 ebenfalls die Sistierung des vorliegenden
Verfahrens, bis im Verfahren VSBES.2024.30 ein rechtskräftiger Entscheid
vorliegt (A.S. 13). Die Replik wird der Beschwerdegegnerin am 15. Mai
2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 15). Die Beschwerdegegnerin reicht
keine Duplik ein.
2.4 Mit Verfügung vom 15. Mai 2024
wird das Verfahren VSBES.2024.59 sistiert, bis im Verfahren VSBES.2024.30 ein
rechtkräftiger Entscheid vorliegt (A.S. 15).
2.5 Mit Urteil vom 4. Dezember
2024 weist das Versicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin im
Verfahren VSBES.2024.30 ab.
2.6 Mit Verfügung vom 18. Februar
2025 wird festgestellt, dass das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.30
vom 4. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Zugleich wird die
Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdeführerin
Gelegenheit gegeben, bis zum 4. März 2025 eine Stellungnahme einzureichen und
mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhält oder diese zurückzieht (A.S. 17).
2.7 Am 2. März 2025 teilt die
Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Beschwerde fest und führt aus, das
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 sei
falsch und es seien ihr für die Jahre 2021 bis 2023 Ergänzungsleistungen
auszurichten und im Jahr 2021 die Krankheits- und Behinderungskosten durch die
Beschwerdegegnerin zu übernehmen (A.S. 21 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 6. März 2024 ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu
einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]). Strittig ist die Rückforderung von Krankheitskosten in
Höhe von CHF 991.00, die Grenze von CHF 30'000.00 wird also deutlich
unterschritten. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist daher (als
Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt des – hier nicht
einschlägigen – Art. 1 Abs. 3 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren /
VwVG, SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dabei muss jedoch die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen
oder Beweismittel resp. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen
gewährleistet sein (Art. 61 lit. i ATSG). Gegen Urteile der
solothurnischen Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während
der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 Kantonales Gesetz
Dispositiv
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Demnach kann
eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden
hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen
und Beweismittel ausgeschlossen sind, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht
mit Eingabe vom 2. März 2025 geltend, das rechtskräftige Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 sei inhaltlich
fehlerhaft. Es sei zu korrigieren und ihr seien für die Jahre 2021 bis 2023
Ergänzungsleistungen zuzusprechen (A.S. 21 f.). Nachdem kein
ordentliches Rechtsmittel gegen das Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 mehr zur Verfügung steht, kann ihre
Eingabe sinngemäss als Gesuch um Wiedererwägung oder Revision dieses Urteils verstanden
werden. Eine Wiedererwägung wegen zweifelloser anfänglicher Unrichtigkeit des
Entscheids kommt bei einem materiell rechtskräftigen Gerichtsurteil von
vornherein nicht in Frage (Thomas Flückiger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil
des Sozialversicherungsrechts, Art. 53 N 9 und 77). Soweit die
Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe die Wiederwägung des Urteils des
Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 begehrt, ist darauf daher
nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 2. März
2025 vor, das Urteil sei falsch und legt der Eingabe eine Kopie ihrer im
Verfahren VSBES.2024.30 eingereichten Beschwerde bei. Sie führt aber weder aus,
weshalb das Urteil fehlerhaft sei, noch bezeichnet sie neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel als Revisionsgründe. Das Begehren ist
offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Revisionsgesuch, sofern die Eingabe
vom 2. März 2025 als Revisionsgesuch zu interpretieren ist, nicht
einzutreten ist.
3.
3.1 Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur
Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die
Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung
(Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
3.2 Die Kantone vergüten den
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die
ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, welche u. a. für
Franchise und Selbstbehalt bei ärztlichen Leistungen angefallen sind (vgl. Art.
14 Abs. 1 ELG i. V. m. Art. 64 des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Personen, die auf Grund eines
Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung
haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten,
die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die nähere
Regelung der zu vergütenden Kosten findet sich für den Kanton Solothurn im
Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3), welches das Departement des Innern
gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1)
und § 65 der kantonalen Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen hat.
3.3 Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53
Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
4. Die Beschwerdegegnerin hat
mit Verfügung vom 27. September 2022 die seit Februar 2021 ausgerichteten
Krankheitskosten zurückgefordert, weil aufgrund einer Neuberechnung die
Ergänzungsleistungsansprüche der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 nachträglich
dahingefallen sind (AK-Nr. 4). Mit Urteil vom 4. Dezember 2024 hat das
Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2024.30 rechtskräftig entscheiden, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund Überschreitens der Vermögensschwelle im Jahr
2021 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 E. 3.4). Da
ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nur entstehen
kann, sofern im betreffenden Zeitraum auch ein Ergänzungsleistungsanspruch
besteht, ist ein Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten
im Jahr 2021 folglich ausgeschlossen. Die Ausrichtung dieser Leistung durch die
Beschwerdegegnerin erweist sich demnach rückwirkend als zweifellos unrichtig,
womit ein Zurückkommen auf die entsprechenden Leistungsentscheide (Verfügungen
vom 1. April 2021 und 9. August 2022) und die Rückforderung der darin
zugesprochenen Leistungen rechtens war. Weiter liegt mit dem Wegfall des
EL-Anspruchs eine neue Tatsache vor, welche eine prozessuale Revision (E.3.3 hiervor)
begründet und eine Rückforderung zur Folge hat.
5. Damit erweist sich die am 27.
September 2022 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 6. März 2024 bestätigte
Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten als rechtmässig. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben. Ob in einem Revisionsverfah-
ren Gerichtskosten zu erheben sind,
richtet sich nach kantonalem Recht (Susanne Bollinger, a.a.O., Art. 61 N
101), welches im Kanton Solothurn vorsieht, dass das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos ist (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und
über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den
Sozialversicherungen, BGS 125.922). Dies muss mangels einer entsprechenden
Ausnahmebestimmung auch für Revisionsverfahren gelten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
2. März 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Auf die Gesuche um Revision bzw.
Wiedererwägung des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
VSBES.2024.30 vom 4. Dezember 2024 wird nicht eingetreten.
3. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 6. März 2024 wird abgewiesen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer