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Entscheid

VSBES.2024.60

berufliche Massnahme und Invalidenrente

25. Oktober 2024Deutsch25 min

Massnahmen vom 24. April 2009 bis 30. April 2014 betreffend das Geburtsgebrechen

Source so.ch

Urteil vom 25. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 11. Dezember 2008

wurde A.___, geb. 2001, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für

Minderjährige bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn angemeldet (IV-Nr. [Akten

der IV-Stelle] 2). In der Folge erteilte die IV-Stelle unter anderem folgende

Kostengutsprachen: Medizinische

Mass-nahmen vom 25. November 2008 bis 31. März 2021 betreffend die

Geburtsgebrechen Ziffer 208 (Micrognathia inferior congenita) und 209 (Mordex

apertus congenitus; IV-Nr. 8); Medizinische

Massnahmen vom 24. April 2009 bis 30. April 2014 betreffend das Geburtsgebrechen

Ziffer 404 (Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne

Intelligenzminderung; IV-Nr. 12); Medizinische Massnahmen vom 3. Juli

2012 bis 2. Juli 2017 betreffend das Geburtsgebrechens Ziffer 214 (Macroglossia

congenita; IV-Nr. 18); Medizinische Massnahmen vom 1.

Mai 2014 bis 31. März 2023 betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 (IV-Nr. 22);

Ambulante Psychotherapie vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 (IV-Nr. 27). Sodann

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2016 den Anspruch von A.___

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 37).

1.2 Am 12. Oktober 2016

wurde A.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für

Minderjährige bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn angemeldet (IV-Nr. 41).

In der Folge erteilte die IV-Stelle die Kostengutsprache für die erstmalige

berufliche Ausbildung zum Gärtner EBA vom 12. Oktober 2016 bis 31. Juli 2018

(IV-Nr. 46), für ein Coaching im Hinblick auf die erstmalige berufliche

Ausbildung vom 2. Juli 2018 bis 22. Juli 2018 (IV-Nr. 56) sowie für ein

Coaching in Begleitung zur Ausbildung zum Logistiker (IV-Nr. 62).

2. Am 19. August 2019 meldete sich A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für

Erwachsene bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 66). Im Abschlussbericht der Ausbildungsberaterin

der beruflichen Eingliederung vom 23. Juni 2021 (IV-Nr. 93) wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe die IV-Anlehre im Bereich Logistik bei der Firma C.___ durchgeführt.

Nach mehrmaliger Androhung aufgrund der ungenügenden Schulleistungen und

Arbeitsleistung habe er die Kündigung erhalten. Zu Beginn sei die

Leistungsfähigkeit bei 80 % eingeschätzt worden. Mit der Zeit seien die

Rückmeldungen jedoch negativ gewesen, es sei an seiner Motivation gezweifelt

worden, er habe auffallend viele Krankheitsabsenzen gehabt, die Arbeiten hätten

kontrolliert und korrigiert werden müssen. Die Leistungsfähigkeit sei auf 50 %

gesunken. Der Beschwerdeführer habe eine Dyskalkulie, Schwierigkeiten mit

Wahrnehmung und Zeitgefühl, er brauche jemanden, der ihn begleite. Wieviel

gesundheitsbedingt und wieviel motivational bedingt sei, sei schwierig

einzuschätzen, da er keine psychiatrische oder therapeutische Unterstützung

angenommen habe. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie,

Rheumatologie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 7. Juli 2022 (IV-Nr.

105.1) kamen die Gutachter zum Schluss, das ADHS könne klar diagnostiziert und

neurokognitive Einschränkungen mittelschweren Ausmasses nachgewiesen werden.

Von einer Arbeitsfähigkeit seit 2016 könne sowohl in angestammter als auch

leidensadaptierter Tätigkeit nicht ausgegangen werden. Grundvoraussetzung für

einen erneuten Ausbildungsbeginn sollte aber das Sistieren von Cannabis sein.

Zeitlich sollte dafür der Zeitraum des aktuellen Praktikumsplatzes angenommen

werden (1 – 2 Jahre). Hierauf hielt Dr. med. E.___,

Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in der Aktennotiz vom 12.

August 2022 (IV-Nr. 107) fest, auf das psychiatrische Teilgutachten der D.___

könne nicht abgestellt werden. Es sei sowohl in sich als auch zum

neuropsychologischen Gutachten widersprüchlich, nicht medizinisch

nachvollziehbar und nicht schlüssig. Gestützt darauf veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der F.___, eine weitere

psychiatrische Abklärung. Im Bericht betreffend Assessment Arbeitsfähigkeit und

psychische Gesundheit vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 116) kamen die Fachpersonen

zum Schluss, die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage aus psychiatrischer Sicht

theoretisch 80 – 100 % bei gegebenem Bemühen und angepasster, einfacher

und klar strukturierter Tätigkeit. Es sei ihm zuzutrauen, sich disziplinierter

und motivierter zu verhalten, es müssten aber Bereitschaft und konkrete

Schritte dazu von ihm kommen. Es werde unter anderem die Teilnahme an einer

ADHS-Sprechstunde und Suchtberatung, eine aktive Auseinandersetzung mit der

Cannabissucht und dem ADHS, die Kooperation bei pharmakologischer Behandlung

des ADHS und eine Cannabisabstinenz empfohlen.

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2023 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV;

IV-Nr. 119), worin sie vom Beschwerdeführer verlangte, im Rahmen seiner

Schadenminderungspflicht (s. Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG) eine Abstinenz

von Cannabis nachzuweisen sowie eine leitliniengerechte

psychiatrisch-psychotherapeutische ADHS- und Suchtbehandlung inklusive einer

medikamentösen ADHS-Behandlung ambulant von 6 Monaten wahrzunehmen und

nachzuweisen. Man werde den

Beschwerdeführer ab März 2023 zur Abgabe von Urin- und / oder Blutproben im G.___

aufbieten. Eine Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen

könne geprüft werden, wenn der Beschwerdeführer mindestens 6 Monate sowohl den Behandlungsnachweis

als auch den Nachweis für seine Suchtmittelabstinenz erbracht habe.

Mit Aktennotiz vom 22.

November 2023 (IV-Nr. 137) hielt Dr. med. E.___, RAD, fest, der Versicherte sei

trotz nochmaliger schriftlicher Information der Fachperson Leistungen vom 25.

Oktober 2023 bezüglich der medizinischen Auflage/MBZV erneut zweimal nicht zu

der im Rahmen der medizinischen Auflage geforderten laborchemischen Abstinenzkontrolle

erschienen. Nach telefonischen Angaben der Mutter vom 20. November 2023 setze

der Versicherte seinen Cannabiskonsum, wenn auch in eingeschränkter Form,

weiterhin fort. Aus Sicht des RAD sei die medizinische Auflage/MBZV nicht

erfüllt worden.

Schliesslich verneinte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche

Massnahmen und eine IV-Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr.

138) mit Verfügung vom 5. März 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.).

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 20. März 2024 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff) und verlangt

sinngemäss, dass ihn die Beschwerdegegnerin weiterhin bei der Eingliederung

unterstütze.

4. Mit Eingabe vom 2.

April 2024 (A.S. 11) lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen.

5. Mit Beschwerdeantwort

vom 19. April 2024 (A.S. 14) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 5.

Mai 2024 (A.S. 17 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

7. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungs-richter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 5. März 2024 zu Recht abgewiesen hat.

5.1

5.1.1

Entzieht

oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder

Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie

nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen

vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher

schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder

Eingliederungsmass-nahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,

sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

5.1.2

Nach

Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen,

um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu

verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.

Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung

des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv

teilnehmen. Dies sind u.a. medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG

(Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).

Als

zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person

dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht

angemessen sind (Art. 7a IVG).

Laut

Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG

gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach

Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder

Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles,

insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu

berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).

5.1.3

Über

Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus fordert Art. 7 Abs. 2 IVG die aktive

Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen. Im Vergleich zur ATSG-Bestimmung

setzt Art. 7 Abs. 2 IVG zudem nicht voraus, dass die Massnahmen eine

wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit

versprechen. Ob der Verzicht auf die Wesentlichkeit der Verbesserung «gewollt»

ist, um dem Grundsatz der «Eingliederung statt Rente» vermehrt zum Durchbruch

zu verhelfen, oder ob durch den Verweis in Art. 7b Abs. 1 IVG auf

Art. 21 Abs. 4 ATSG auch im Zusammenhang mit

Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG eine wesentliche

Verbesserung in Aussicht stehen muss, konnte in BGE 145 V 2 E. 4.2.2

S. 8 f. offenbleiben. Jedenfalls gilt gemäss Art. 7a IVG

(eingefügt mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008)

als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der

Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber in Bezug auf die

Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die

Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt

somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom

24.

Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019

E. 3.3, je mit Hinweisen).

Im

Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person jederzeit

gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu

unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2

lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die

Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der

Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf

schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung

ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde

Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine

jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die

dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese

mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom

24.

Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019

E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06

vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).

5.2

5.2.1

Die

aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und

stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in

kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten

Behandlungs-möglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt

oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht

ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre)

Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem

Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des

Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2

mit Hinweisen).

5.2.2

Um prüfen zu können, ob die von

der Beschwerdegegnerin mit Mahn- und

Bedenkzeitverfahren (MBZV) vom 8. Februar 2023

angeordneten Massnahmen – Abstinenz von Cannabis und

Durchführung einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen

ADHS- und Suchtbehandlung – fachärztlich indiziert und für den

Beschwerdeführer zumutbar waren, ist vorweg festzulegen, auf welche

medizinischen Grundlagen im vorliegenden Fall abzustellen ist.

5.2.2.1

In dem von der

Beschwerdegegnerin bei der D.___ veranlassten polydisziplinären

Gutachten vom 7. Juli 2022 (IV-Nr. 105.1; Fachrichtungen Neuropsychologie,

Rheumatologie und Psychiatrie) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10

F90.0) und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine psychische

und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.2) sowie eigenanamnestisch

eine allergische Rhinokonjunktivitis (ICD J30.4/H10.1) gestellt. Zur

Beurteilung hielten die Gutachter fest, das ADHS könne klar diagnostiziert und

neurokognitive Einschränkungen mittelschweren Ausmasses nachgewiesen werden.

Von einer Arbeitsfähigkeit seit 2016 könne sowohl in angestammter als auch

leidensadaptierter Tätigkeit nicht ausgegangen werden. Grundvoraussetzung für

ein erneuter Ausbildungsbeginn sollte aber das Sistieren des Cannabis sein.

Zeitlich sollte dafür der Zeitraum des aktuellen Praktikumsplatzes angenommen

werden (1 – 2 Jahre). Wie der RAD-Arzt, Dr. med. E.___, Praktischer

Arzt, hierauf in der Aktennotiz vom 12. August 2022 (IV-Nr. 107) zu Recht festhielt,

kann auf das Gutachten der D.___ nicht abgestellt werden. So sei das

psychiatrische Teilgutachten sowohl in sich als auch zum neuropsychologischen

Gutachten widersprüchlich, nicht medizinisch nachvollziehbar und nicht

schlüssig. Die Gutachter legten als Grundvoraussetzung für einen erneuten

Ausbildungsbeginn das Sistieren des Cannabis fest und führten aus,

neurokognitiv erhoffe man sich durch klare Strukturen sowie Sistierung des

Cannabiskonsums eine leichte Verbesserung. Gleichzeitig sei aber die Diagnose

«psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide» unter den Diagnosen ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden. Sodann sei im

neuropsychologischen Gutachten festgehalten worden, das zumutbare Arbeitspensum

in der bisherigen Tätigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt aus neuropsychologischer

Sicht um 30 % eingeschränkt. Dagegen bestehe in einer angepassten

Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung. Selbst unter

laborchemisch nachgewiesenem Einfluss von Cannabis (Laborbefunde Seite 2) sei

in der neuropsychologischen Untersuchung ein IQ von 91 ermittelt (neuropsychologisches

Teilgutachten Seite 5 unten). Gestützt auf das neuropsychologische Gutachten

und seine eigenen Untersuchungen sei der psychiatrische Gutachter zum Schluss

gekommen, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe auf dem freien Arbeitsmarkt

derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Als einzige Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit sei jedoch nur das ADHS angegeben worden. Wie der

psychiatrische Gutachter zur Beurteilung gelange, dass ein 21-jähriger Mensch

mit der einzigen für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnose ADHS, und dazu

noch bei diesen Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung, seit Jahren

und bis auf weiteres im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig sei, sei medizinisch

nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die

vorgehenden Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin das Gutachten der D.___ vom 7. Juli 2022 als nicht

beweiswertig erachtete und bei der F.___, eine

weitere psychiatrische Abklärung veranlasste. Der diesbezügliche Bericht

betreffend Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit vom 14. Dezember

2022.

(IV-Nr. 116) vermag zu überzeugen. Darin hielten die Fachpersonen der F.___

fest, beim Beschwerdeführer bestünden eine einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen

durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 12.2). Zur Beurteilung wurde

ausgeführt, die Annahme von Kritik und das konstruktive Umsetzen von

Verbesserungen sei dem Beschwerdeführer bislang nicht gelungen und es bestehe

eine erhebliche Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung. Diese

Verhaltensweisen seien teilweise im ADHS begründet. Weiter spiele aber auch

sein ungenügendes Bewältigungsverhalten eine Rolle: Seit vielen Jahren lehne er

eine Behandlung ab. Im Umgang mit Stress und Frustrationen sei er deshalb

überfordert. Der Cannabiskonsum wirke sich möglicherweise ungünstig auf seine

Motivation und Konzentrationsfähigkeit aus. Begünstigt durch das unbehandelte

ADHS habe seine Persönlichkeitsentwicklung einen ungünstigen Verlauf genommen

mit dysfunktionalen Verhaltensmustern und unreifen Strategien und Haltungen,

die sich mit der Zeit in einer Persönlichkeitsstörung verfestigen könnten. Der

Beschwerdeführer habe sich in der Abklärung motiviert gezeigt, seine berufliche

Zukunft nun ernsthafter anzugehen. Verschiedene Vorsätze, z.B. die Distanzierung

von delinquenten Freunden, die Reduktion von Alkohol- und Cannabiskonsum oder

die Annahme von Temporärstellen deuteten darauf hin. Gleichzeitig zeige er

wenig Introspektion und wirke etwas naiv und wenig überzeugend in der Hoffnung,

dass es schon klappen werde, weil er jetzt wirklich wolle. Ohne kräftige

Unterstützung seien Veränderungen nicht realistisch. Grundvoraussetzung seien jedoch

seine Motivation, sich an Regeln zu halten, durchzuhalten, auch wenn ihm etwas

nicht passe oder er keine Lust mehr habe, an sich zu arbeiten und seine

Bereitschaft, sich auf Unterstützung einzulassen. Gestützt auf die vorgehenden

nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die Beurteilung der

Dispositiv

Arbeitsfähigkeit der Fachpersonen der F.___ zu überzeugen: Demnach betrage die

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht theoretisch 80 – 100 % bei

gegebenem Bemühen und angepasster, einfacher und klar strukturierter Tätigkeit.

Der Beschwerdeführer sei fit für körperlich anspruchsvolle Arbeiten, die er

auch schon motiviert und mit einem gewissen Berufsstolz gemacht habe (z.B.

Gerüstbau). Aus praktischer Sicht sei die nachhaltige Arbeitsfähigkeit deutlich

eingeschränkt durch seine mittelfristig mangelnde Disziplin und Motivation.

Dasselbe gelte für eine allfällige Ausbildung. Es sei ihm zuzutrauen, sich

disziplinierter und motivierter zu verhalten, es müssten aber Bereitschaft und

konkrete Schritte dazu von ihm kommen. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass er

dazu fähig sei; wenn er etwas wolle, könne er dies durchziehen (z.B. 3 – 4 ins

Gym pro Woche). Zu einer

beruflichen Erstausbildung fehlten dem Beschwerdeführer diverse Grundlagen, er

müsse zuerst in der Lage sein, mindestens 6 – 12 Monate stabil in einem

Arbeitsverhältnis zu bestehen. Dazu müsse er sich bestimmte Arbeitstugenden

aneignen, z.B. Motivation, die Übernahme von Eigenverantwortung und ein

Durchhaltevermögen, auch wenn Schwierigkeiten aufträten. Er müsse auch lernen,

sich mit Kritik auseinanderzusetzen und Rückmeldungen anzunehmen, nicht andern

die Schuld zu geben. Zudem müsse er sich Strategien zur Emotionsregulation und

im Umgang mit Stress aneignen. Als Grundvoraussetzung erachte man dazu eine

Cannabisabstinenz und eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS.

Psychoedukation über die beiden Themen und ihre Zusammenhänge und eine

pharmakologische Therapie des ADHS seien essentiell. Zusammenfassend kann somit

auf den beweiswertigen Bericht der F.___ betreffend Assessment Arbeitsfähigkeit

und psychische Gesundheit vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 116) abgestellt

werden. Dieser wird denn auch seitens der Parteien nicht bestritten.

5.3 Des Weiteren ist, wie vorgehend

erwähnt, zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen fachärztlich

indiziert und für den Beschwerdeführer zumutbar waren. Mit MBZV vom 8. Februar

2023 (IV-Nr. 119) verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (s. Art. 21 Abs.

4 ATSG und Art. 7 IVG) während 6 Monaten eine Abstinenz von Cannabis

einzuhalten und nachzuweisen sowie eine leitliniengerechte

psychiatrisch-psychotherapeutische ADHS- und Suchtbehandlung inklusive einer

medikamentösen ADHS-Behandlung ambulant von 6 Monaten wahrzunehmen und

nachzuweisen. Über die erfolgte Therapie habe er monatlich einen

Nachweis zu erbringen. Man werde den Beschwerdeführer ab März 2023 zur Abgabe

von Urin- und oder Blutproben im G.___ aufbieten. Eine

Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen könne geprüft werden, wenn der

Beschwerdeführer mindestens 6 Monate sowohl den Behandlungsnachweis als auch

den Nachweis für seine Suchtmittelabstinenz erbracht habe. Man weise den

Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Leistungen gekürzt oder

verweigert werden könnten, sollte er der Aufforderung nicht vollumfänglich

nachkommen (s. Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V. m. Art. 7b Abs. 1 IVG). In seinem Fall

bedeute dies, dass die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen und die

Rente ablehnen werde.

In der Folge ergaben die am 9. März 2023

und 28. April 2023 durch die G.___ beim Beschwerdeführer entnommenen Urinproben

jeweils Hinweise auf einen Cannabis-Konsum (IV-Nr. 121 und 123). Sodann teilte

die G.___ der Beschwerdegegnerin mit E-Mails vom 6. Juni 2023 (IV-Nr. 129)

sowie 13. und 17. November 2023 (IV-Nr. 135 und 136) mit, der Beschwerdeführer

habe die Labortermine nicht wahrgenommen. Hinsichtlich der angeordneten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen teilte Dr. med. H.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdegegnerin mit E-Mails vom

30. Mai 2023 und 27. Juni 203 (IV-Nr. 130) mit, der Beschwerdeführer sei am 27.

Juni 2023 zur Therapie erschienen. Auf seinen Wunsch seien bis Ende Oktober

weitere Termine zweimal pro Monat vereinbart worden. Dementsprechend hat die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2024 zurecht

festgestellt, indem der Beschwerdeführer an der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie teilnehme, habe er zwar einen

Teil, der mit MBZV vom 8. Februar 2023 geforderten Auflagen erfüllt. Jedoch

seien die Urinproben positiv ausgefallen und er sei zu weiteren Laborkontrollen

nicht erschienen, womit der andere Teil der angeordneten Massnahmen nicht

erfüllt worden sei.

Wie sodann im beweiswertigen Bericht der

F.___ vom 14. Dezember 2022 dargelegt wurde, ist die vom Beschwerdeführer

mit MBZV vom 8. Februar 2023 verlangte Abstinenz fachärztlich indiziert. Dass

die vom Beschwerdeführer geforderte Cannabisabstinenz nicht zumutbar wäre oder

eine Gefahr für seine Gesundheit darstellt, geht aus den vorliegenden

medizinischen Akten nicht hervor. Somit ist die Zumutbarkeit zu bejahen. Des

Weiteren wurde der Beschwerdeführer im MBZV vom 8. Februar 2023

ausreichend klar auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen, falls er die

geforderten Auflagen nicht erfülle. So wurde festgehalten, dass die Leistungen

gekürzt oder verweigert werden könnten, sollte der Beschwerdeführer der

Aufforderung nicht vollumfänglich nachkommen. In seinem Fall bedeute dies, dass

die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen und die Rente ablehnen werde.

Zudem führte die Beschwerdegegnerin im

MBZV die relevanten Gesetzesbestimmungen auf, so unter anderem Art. 7b Abs. 1

IVG i.V.m. Art. 21. Abs. 4 ATSG, wonach die Leistungen gekürzt oder

verweigert werden könnten, falls eine versicherte Person ihren Pflichten nicht

nachkomme. Demnach musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass bei

Nichterfüllen der geforderten Auflagen eine Leistungsverweigerung erfolgen

kann.

Schliesslich ist zur prüfen, ob die von

der Beschwerdegegnerin verfügte Sanktion, die Leistungsverweigerung,

verhältnismässig ist. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der

Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche

Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit)

einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen,

wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage

nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises,

sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse

Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person

widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteile des

Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_865/2017

vom 19. Oktober 2018 E. 3.3, je mit Hinweisen). Wie diesbezüglich im

beweiswertigen Bericht der F.___ vom 14. Dezember 2022 festgehalten wurde,

fehlten dem Beschwerdeführer zu einer beruflichen Erstausbildung diverse

Grundlagen. Er müsse zuerst in der Lage sein, mindestens 6 – 12

Monate stabil in einem Arbeitsverhältnis zu bestehen. Dazu müsse er sich

bestimmte Arbeitstugenden aneignen, z.B. Motivation, die Übernahme von

Eigenverantwortung und ein Durchhaltevermögen, auch wenn Schwierigkeiten

aufträten. Er müsse auch lernen, sich mit Kritik auseinanderzusetzen und

Rückmeldungen anzunehmen, nicht andern die Schuld zu geben. Zudem müsse er sich

Strategien zur Emotionsregulation und im Umgang mit Stress aneignen. Als

Grundvoraussetzung erachte man dazu eine Cannabisabstinenz und eine

leitliniengerechte Behandlung des ADHS. Unter einer adäquaten Behandlung von

ADHS und Cannabisabstinenz, kombiniert mit eigenem Einsatz und Unterstützung am

Arbeitsplatz seien hier Fortschritte zu erwarten, dies brauche jedoch Geduld

und Zeit. Gestützt auf diese Ausführungen ist die von der Beschwerdegegnerin

verfügte Leistungsverweigerung somit verhältnismässig.

Zusammenfassend ist es somit nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

verweigerte. An diesem Resultat vermögen auch die vom Beschwerdeführer dagegen

vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm sinngemäss

geltend gemacht, Cannabis konsumiert, um die ADHS-Symptomatik zu vermindern,

vermag die Beurteilung der Fachpersonen der F.___ nicht zu entkräften, wonach

der Cannabisentzug eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche

berufliche Eingliederung darstellt.

5.4 Soweit sich die verfügte

Leistungsverweigerung auf die Verweigerung der Mitwirkung stützt, kann ihr aus

Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen.

Sollte sich der Beschwerdeführer bereit erklären, seine Mitwirkungspflicht zu

erfüllen und sich dem geforderten Cannabisentzug zu unterziehen, wäre dies

gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten. Analog zu einer Neuanmeldung

gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV hätte die Beschwerdegegnerin zunächst

zu prüfen, ob die im vorliegenden Kontext relevante Veränderung, nämlich eine

grundsätzliche Änderung der Haltung der versicherten Person, zumindest als

glaubhaft erscheint. Es müsste zumindest glaubhaft gemacht werden, dass sich

die versicherte Person künftig, anders als zuvor, kooperativ verhalten will. Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5.

März 2024 kann diesbezüglich vom Beschwerdeführer jedoch nicht verlangt werden,

dass er sich erst wieder bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen anmeldet,

wenn er den schriftlichen Nachweis erbringen kann, dass er von Cannabis

abstinent ist und eine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische

ADHS- und Suchtbehandlung inkl. einer medikamentösen ADHS Behandlung von 6

Monaten erfolgreich durchgeführt hat. Vielmehr reicht es aus, wenn der

Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er sich bei der Durchführung des MBZV

hinsichtlich des Cannabisentzugs nun kooperativ verhalten wird. Dies wäre zum

Beispiel denkbar, wenn der Beschwerdeführer mehrere negative Urintests

beibringt und glaubhaft darlegt, auch zukünftig abstinent sein zu wollen.

Da die Leistungsverweigerung im Resultat

aber nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch