VSBES.2024.60
berufliche Massnahme und Invalidenrente
25. Oktober 2024Deutsch25 min
Massnahmen vom 24. April 2009 bis 30. April 2014 betreffend das Geburtsgebrechen
Source so.ch
Urteil vom 25. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 11. Dezember 2008
wurde A.___, geb. 2001, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für
Minderjährige bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn angemeldet (IV-Nr. [Akten
der IV-Stelle] 2). In der Folge erteilte die IV-Stelle unter anderem folgende
Kostengutsprachen: Medizinische
Mass-nahmen vom 25. November 2008 bis 31. März 2021 betreffend die
Geburtsgebrechen Ziffer 208 (Micrognathia inferior congenita) und 209 (Mordex
apertus congenitus; IV-Nr. 8); Medizinische
Massnahmen vom 24. April 2009 bis 30. April 2014 betreffend das Geburtsgebrechen
Ziffer 404 (Angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne
Intelligenzminderung; IV-Nr. 12); Medizinische Massnahmen vom 3. Juli
2012 bis 2. Juli 2017 betreffend das Geburtsgebrechens Ziffer 214 (Macroglossia
congenita; IV-Nr. 18); Medizinische Massnahmen vom 1.
Mai 2014 bis 31. März 2023 betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 (IV-Nr. 22);
Ambulante Psychotherapie vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 (IV-Nr. 27). Sodann
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2016 den Anspruch von A.___
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 37).
1.2 Am 12. Oktober 2016
wurde A.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für
Minderjährige bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn angemeldet (IV-Nr. 41).
In der Folge erteilte die IV-Stelle die Kostengutsprache für die erstmalige
berufliche Ausbildung zum Gärtner EBA vom 12. Oktober 2016 bis 31. Juli 2018
(IV-Nr. 46), für ein Coaching im Hinblick auf die erstmalige berufliche
Ausbildung vom 2. Juli 2018 bis 22. Juli 2018 (IV-Nr. 56) sowie für ein
Coaching in Begleitung zur Ausbildung zum Logistiker (IV-Nr. 62).
2. Am 19. August 2019 meldete sich A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für
Erwachsene bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 66). Im Abschlussbericht der Ausbildungsberaterin
der beruflichen Eingliederung vom 23. Juni 2021 (IV-Nr. 93) wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe die IV-Anlehre im Bereich Logistik bei der Firma C.___ durchgeführt.
Nach mehrmaliger Androhung aufgrund der ungenügenden Schulleistungen und
Arbeitsleistung habe er die Kündigung erhalten. Zu Beginn sei die
Leistungsfähigkeit bei 80 % eingeschätzt worden. Mit der Zeit seien die
Rückmeldungen jedoch negativ gewesen, es sei an seiner Motivation gezweifelt
worden, er habe auffallend viele Krankheitsabsenzen gehabt, die Arbeiten hätten
kontrolliert und korrigiert werden müssen. Die Leistungsfähigkeit sei auf 50 %
gesunken. Der Beschwerdeführer habe eine Dyskalkulie, Schwierigkeiten mit
Wahrnehmung und Zeitgefühl, er brauche jemanden, der ihn begleite. Wieviel
gesundheitsbedingt und wieviel motivational bedingt sei, sei schwierig
einzuschätzen, da er keine psychiatrische oder therapeutische Unterstützung
angenommen habe. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der D.___
ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie,
Rheumatologie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 7. Juli 2022 (IV-Nr.
105.1) kamen die Gutachter zum Schluss, das ADHS könne klar diagnostiziert und
neurokognitive Einschränkungen mittelschweren Ausmasses nachgewiesen werden.
Von einer Arbeitsfähigkeit seit 2016 könne sowohl in angestammter als auch
leidensadaptierter Tätigkeit nicht ausgegangen werden. Grundvoraussetzung für
einen erneuten Ausbildungsbeginn sollte aber das Sistieren von Cannabis sein.
Zeitlich sollte dafür der Zeitraum des aktuellen Praktikumsplatzes angenommen
werden (1 – 2 Jahre). Hierauf hielt Dr. med. E.___,
Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in der Aktennotiz vom 12.
August 2022 (IV-Nr. 107) fest, auf das psychiatrische Teilgutachten der D.___
könne nicht abgestellt werden. Es sei sowohl in sich als auch zum
neuropsychologischen Gutachten widersprüchlich, nicht medizinisch
nachvollziehbar und nicht schlüssig. Gestützt darauf veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der F.___, eine weitere
psychiatrische Abklärung. Im Bericht betreffend Assessment Arbeitsfähigkeit und
psychische Gesundheit vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 116) kamen die Fachpersonen
zum Schluss, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage aus psychiatrischer Sicht
theoretisch 80 – 100 % bei gegebenem Bemühen und angepasster, einfacher
und klar strukturierter Tätigkeit. Es sei ihm zuzutrauen, sich disziplinierter
und motivierter zu verhalten, es müssten aber Bereitschaft und konkrete
Schritte dazu von ihm kommen. Es werde unter anderem die Teilnahme an einer
ADHS-Sprechstunde und Suchtberatung, eine aktive Auseinandersetzung mit der
Cannabissucht und dem ADHS, die Kooperation bei pharmakologischer Behandlung
des ADHS und eine Cannabisabstinenz empfohlen.
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2023 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV;
IV-Nr. 119), worin sie vom Beschwerdeführer verlangte, im Rahmen seiner
Schadenminderungspflicht (s. Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 IVG) eine Abstinenz
von Cannabis nachzuweisen sowie eine leitliniengerechte
psychiatrisch-psychotherapeutische ADHS- und Suchtbehandlung inklusive einer
medikamentösen ADHS-Behandlung ambulant von 6 Monaten wahrzunehmen und
nachzuweisen. Man werde den
Beschwerdeführer ab März 2023 zur Abgabe von Urin- und / oder Blutproben im G.___
aufbieten. Eine Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen
könne geprüft werden, wenn der Beschwerdeführer mindestens 6 Monate sowohl den Behandlungsnachweis
als auch den Nachweis für seine Suchtmittelabstinenz erbracht habe.
Mit Aktennotiz vom 22.
November 2023 (IV-Nr. 137) hielt Dr. med. E.___, RAD, fest, der Versicherte sei
trotz nochmaliger schriftlicher Information der Fachperson Leistungen vom 25.
Oktober 2023 bezüglich der medizinischen Auflage/MBZV erneut zweimal nicht zu
der im Rahmen der medizinischen Auflage geforderten laborchemischen Abstinenzkontrolle
erschienen. Nach telefonischen Angaben der Mutter vom 20. November 2023 setze
der Versicherte seinen Cannabiskonsum, wenn auch in eingeschränkter Form,
weiterhin fort. Aus Sicht des RAD sei die medizinische Auflage/MBZV nicht
erfüllt worden.
Schliesslich verneinte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche
Massnahmen und eine IV-Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr.
138) mit Verfügung vom 5. März 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.).
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 20. März 2024 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff) und verlangt
sinngemäss, dass ihn die Beschwerdegegnerin weiterhin bei der Eingliederung
unterstütze.
4. Mit Eingabe vom 2.
April 2024 (A.S. 11) lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen.
5. Mit Beschwerdeantwort
vom 19. April 2024 (A.S. 14) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 5.
Mai 2024 (A.S. 17 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
7. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungs-richter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 5. März 2024 zu Recht abgewiesen hat.
5.1
5.1.1
Entzieht
oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder
Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie
nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen
vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher
schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder
Eingliederungsmass-nahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,
sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
5.1.2
Nach
Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen,
um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu
verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung
des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv
teilnehmen. Dies sind u.a. medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG
(Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG).
Als
zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person
dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht
angemessen sind (Art. 7a IVG).
Laut
Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG
gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach
Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder
Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles,
insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu
berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG).
5.1.3
Über
Art. 21 Abs. 4 ATSG hinaus fordert Art. 7 Abs. 2 IVG die aktive
Teilnahme an allen zumutbaren Massnahmen. Im Vergleich zur ATSG-Bestimmung
setzt Art. 7 Abs. 2 IVG zudem nicht voraus, dass die Massnahmen eine
wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
versprechen. Ob der Verzicht auf die Wesentlichkeit der Verbesserung «gewollt»
ist, um dem Grundsatz der «Eingliederung statt Rente» vermehrt zum Durchbruch
zu verhelfen, oder ob durch den Verweis in Art. 7b Abs. 1 IVG auf
Art. 21 Abs. 4 ATSG auch im Zusammenhang mit
Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG eine wesentliche
Verbesserung in Aussicht stehen muss, konnte in BGE 145 V 2 E. 4.2.2
S. 8 f. offenbleiben. Jedenfalls gilt gemäss Art. 7a IVG
(eingefügt mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008)
als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht der Grundsatz der
Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
einen Aufgabenbereich dient. Damit strebte der Gesetzgeber in Bezug auf die
Zumutbarkeitsfrage eine Verschiebung der Beweislast an. Die Beweislast für die
Unzumutbarkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt
somit bei der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom
24.
Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019
E. 3.3, je mit Hinweisen).
Im
Rahmen der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person jederzeit
gehalten, sich im Sinn der Selbsteingliederung einer zumutbaren Behandlung zu
unterziehen, wenn die Möglichkeit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2
lit. d IVG). Grundsätzlich sind die Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der
Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf
schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Nach der Rechtsprechung
ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde
Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine
jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung; dazu zählt auch die
dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln, selbst wenn diese
mit Nebenwirkungen verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom
24.
Juni 2019 E. 2.2.2, 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019
E. 4.1, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.2.1 und I 744/06
vom 30. März 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.2
5.2.1
Die
aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und
stationären) Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in
kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen. Welche konkreten
Behandlungs-möglichkeiten indiziert und zumutbar sind, bestimmt der Facharzt
oder die Fachärztin. Solange aus fachärztlicher Sicht nicht oder nicht
ausreichend genutzte zumutbare (ambulante oder stationäre)
Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt es aus objektivem
Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche Therapievorschläge des
Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte in kooperativer Weise umgesetzt
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2
mit Hinweisen).
5.2.2
Um prüfen zu können, ob die von
der Beschwerdegegnerin mit Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (MBZV) vom 8. Februar 2023
angeordneten Massnahmen – Abstinenz von Cannabis und
Durchführung einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen
ADHS- und Suchtbehandlung – fachärztlich indiziert und für den
Beschwerdeführer zumutbar waren, ist vorweg festzulegen, auf welche
medizinischen Grundlagen im vorliegenden Fall abzustellen ist.
5.2.2.1
In dem von der
Beschwerdegegnerin bei der D.___ veranlassten polydisziplinären
Gutachten vom 7. Juli 2022 (IV-Nr. 105.1; Fachrichtungen Neuropsychologie,
Rheumatologie und Psychiatrie) wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10
F90.0) und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine psychische
und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (ICD-10 F12.2) sowie eigenanamnestisch
eine allergische Rhinokonjunktivitis (ICD J30.4/H10.1) gestellt. Zur
Beurteilung hielten die Gutachter fest, das ADHS könne klar diagnostiziert und
neurokognitive Einschränkungen mittelschweren Ausmasses nachgewiesen werden.
Von einer Arbeitsfähigkeit seit 2016 könne sowohl in angestammter als auch
leidensadaptierter Tätigkeit nicht ausgegangen werden. Grundvoraussetzung für
ein erneuter Ausbildungsbeginn sollte aber das Sistieren des Cannabis sein.
Zeitlich sollte dafür der Zeitraum des aktuellen Praktikumsplatzes angenommen
werden (1 – 2 Jahre). Wie der RAD-Arzt, Dr. med. E.___, Praktischer
Arzt, hierauf in der Aktennotiz vom 12. August 2022 (IV-Nr. 107) zu Recht festhielt,
kann auf das Gutachten der D.___ nicht abgestellt werden. So sei das
psychiatrische Teilgutachten sowohl in sich als auch zum neuropsychologischen
Gutachten widersprüchlich, nicht medizinisch nachvollziehbar und nicht
schlüssig. Die Gutachter legten als Grundvoraussetzung für einen erneuten
Ausbildungsbeginn das Sistieren des Cannabis fest und führten aus,
neurokognitiv erhoffe man sich durch klare Strukturen sowie Sistierung des
Cannabiskonsums eine leichte Verbesserung. Gleichzeitig sei aber die Diagnose
«psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide» unter den Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden. Sodann sei im
neuropsychologischen Gutachten festgehalten worden, das zumutbare Arbeitspensum
in der bisherigen Tätigkeit sei im ersten Arbeitsmarkt aus neuropsychologischer
Sicht um 30 % eingeschränkt. Dagegen bestehe in einer angepassten
Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung. Selbst unter
laborchemisch nachgewiesenem Einfluss von Cannabis (Laborbefunde Seite 2) sei
in der neuropsychologischen Untersuchung ein IQ von 91 ermittelt (neuropsychologisches
Teilgutachten Seite 5 unten). Gestützt auf das neuropsychologische Gutachten
und seine eigenen Untersuchungen sei der psychiatrische Gutachter zum Schluss
gekommen, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe auf dem freien Arbeitsmarkt
derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Als einzige Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit sei jedoch nur das ADHS angegeben worden. Wie der
psychiatrische Gutachter zur Beurteilung gelange, dass ein 21-jähriger Mensch
mit der einzigen für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnose ADHS, und dazu
noch bei diesen Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung, seit Jahren
und bis auf weiteres im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig sei, sei medizinisch
nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die
vorgehenden Ausführungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin das Gutachten der D.___ vom 7. Juli 2022 als nicht
beweiswertig erachtete und bei der F.___, eine
weitere psychiatrische Abklärung veranlasste. Der diesbezügliche Bericht
betreffend Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit vom 14. Dezember
2022.
(IV-Nr. 116) vermag zu überzeugen. Darin hielten die Fachpersonen der F.___
fest, beim Beschwerdeführer bestünden eine einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen
durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 12.2). Zur Beurteilung wurde
ausgeführt, die Annahme von Kritik und das konstruktive Umsetzen von
Verbesserungen sei dem Beschwerdeführer bislang nicht gelungen und es bestehe
eine erhebliche Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung. Diese
Verhaltensweisen seien teilweise im ADHS begründet. Weiter spiele aber auch
sein ungenügendes Bewältigungsverhalten eine Rolle: Seit vielen Jahren lehne er
eine Behandlung ab. Im Umgang mit Stress und Frustrationen sei er deshalb
überfordert. Der Cannabiskonsum wirke sich möglicherweise ungünstig auf seine
Motivation und Konzentrationsfähigkeit aus. Begünstigt durch das unbehandelte
ADHS habe seine Persönlichkeitsentwicklung einen ungünstigen Verlauf genommen
mit dysfunktionalen Verhaltensmustern und unreifen Strategien und Haltungen,
die sich mit der Zeit in einer Persönlichkeitsstörung verfestigen könnten. Der
Beschwerdeführer habe sich in der Abklärung motiviert gezeigt, seine berufliche
Zukunft nun ernsthafter anzugehen. Verschiedene Vorsätze, z.B. die Distanzierung
von delinquenten Freunden, die Reduktion von Alkohol- und Cannabiskonsum oder
die Annahme von Temporärstellen deuteten darauf hin. Gleichzeitig zeige er
wenig Introspektion und wirke etwas naiv und wenig überzeugend in der Hoffnung,
dass es schon klappen werde, weil er jetzt wirklich wolle. Ohne kräftige
Unterstützung seien Veränderungen nicht realistisch. Grundvoraussetzung seien jedoch
seine Motivation, sich an Regeln zu halten, durchzuhalten, auch wenn ihm etwas
nicht passe oder er keine Lust mehr habe, an sich zu arbeiten und seine
Bereitschaft, sich auf Unterstützung einzulassen. Gestützt auf die vorgehenden
nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die Beurteilung der
Dispositiv
Arbeitsfähigkeit der Fachpersonen der F.___ zu überzeugen: Demnach betrage die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht theoretisch 80 – 100 % bei
gegebenem Bemühen und angepasster, einfacher und klar strukturierter Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer sei fit für körperlich anspruchsvolle Arbeiten, die er
auch schon motiviert und mit einem gewissen Berufsstolz gemacht habe (z.B.
Gerüstbau). Aus praktischer Sicht sei die nachhaltige Arbeitsfähigkeit deutlich
eingeschränkt durch seine mittelfristig mangelnde Disziplin und Motivation.
Dasselbe gelte für eine allfällige Ausbildung. Es sei ihm zuzutrauen, sich
disziplinierter und motivierter zu verhalten, es müssten aber Bereitschaft und
konkrete Schritte dazu von ihm kommen. Es sei nicht daran zu zweifeln, dass er
dazu fähig sei; wenn er etwas wolle, könne er dies durchziehen (z.B. 3 – 4 ins
Gym pro Woche). Zu einer
beruflichen Erstausbildung fehlten dem Beschwerdeführer diverse Grundlagen, er
müsse zuerst in der Lage sein, mindestens 6 – 12 Monate stabil in einem
Arbeitsverhältnis zu bestehen. Dazu müsse er sich bestimmte Arbeitstugenden
aneignen, z.B. Motivation, die Übernahme von Eigenverantwortung und ein
Durchhaltevermögen, auch wenn Schwierigkeiten aufträten. Er müsse auch lernen,
sich mit Kritik auseinanderzusetzen und Rückmeldungen anzunehmen, nicht andern
die Schuld zu geben. Zudem müsse er sich Strategien zur Emotionsregulation und
im Umgang mit Stress aneignen. Als Grundvoraussetzung erachte man dazu eine
Cannabisabstinenz und eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS.
Psychoedukation über die beiden Themen und ihre Zusammenhänge und eine
pharmakologische Therapie des ADHS seien essentiell. Zusammenfassend kann somit
auf den beweiswertigen Bericht der F.___ betreffend Assessment Arbeitsfähigkeit
und psychische Gesundheit vom 14. Dezember 2022 (IV-Nr. 116) abgestellt
werden. Dieser wird denn auch seitens der Parteien nicht bestritten.
5.3 Des Weiteren ist, wie vorgehend
erwähnt, zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen fachärztlich
indiziert und für den Beschwerdeführer zumutbar waren. Mit MBZV vom 8. Februar
2023 (IV-Nr. 119) verlangte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (s. Art. 21 Abs.
4 ATSG und Art. 7 IVG) während 6 Monaten eine Abstinenz von Cannabis
einzuhalten und nachzuweisen sowie eine leitliniengerechte
psychiatrisch-psychotherapeutische ADHS- und Suchtbehandlung inklusive einer
medikamentösen ADHS-Behandlung ambulant von 6 Monaten wahrzunehmen und
nachzuweisen. Über die erfolgte Therapie habe er monatlich einen
Nachweis zu erbringen. Man werde den Beschwerdeführer ab März 2023 zur Abgabe
von Urin- und oder Blutproben im G.___ aufbieten. Eine
Wiederaufnahme beruflicher Massnahmen könne geprüft werden, wenn der
Beschwerdeführer mindestens 6 Monate sowohl den Behandlungsnachweis als auch
den Nachweis für seine Suchtmittelabstinenz erbracht habe. Man weise den
Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Leistungen gekürzt oder
verweigert werden könnten, sollte er der Aufforderung nicht vollumfänglich
nachkommen (s. Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V. m. Art. 7b Abs. 1 IVG). In seinem Fall
bedeute dies, dass die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen und die
Rente ablehnen werde.
In der Folge ergaben die am 9. März 2023
und 28. April 2023 durch die G.___ beim Beschwerdeführer entnommenen Urinproben
jeweils Hinweise auf einen Cannabis-Konsum (IV-Nr. 121 und 123). Sodann teilte
die G.___ der Beschwerdegegnerin mit E-Mails vom 6. Juni 2023 (IV-Nr. 129)
sowie 13. und 17. November 2023 (IV-Nr. 135 und 136) mit, der Beschwerdeführer
habe die Labortermine nicht wahrgenommen. Hinsichtlich der angeordneten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen teilte Dr. med. H.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdegegnerin mit E-Mails vom
30. Mai 2023 und 27. Juni 203 (IV-Nr. 130) mit, der Beschwerdeführer sei am 27.
Juni 2023 zur Therapie erschienen. Auf seinen Wunsch seien bis Ende Oktober
weitere Termine zweimal pro Monat vereinbart worden. Dementsprechend hat die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2024 zurecht
festgestellt, indem der Beschwerdeführer an der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie teilnehme, habe er zwar einen
Teil, der mit MBZV vom 8. Februar 2023 geforderten Auflagen erfüllt. Jedoch
seien die Urinproben positiv ausgefallen und er sei zu weiteren Laborkontrollen
nicht erschienen, womit der andere Teil der angeordneten Massnahmen nicht
erfüllt worden sei.
Wie sodann im beweiswertigen Bericht der
F.___ vom 14. Dezember 2022 dargelegt wurde, ist die vom Beschwerdeführer
mit MBZV vom 8. Februar 2023 verlangte Abstinenz fachärztlich indiziert. Dass
die vom Beschwerdeführer geforderte Cannabisabstinenz nicht zumutbar wäre oder
eine Gefahr für seine Gesundheit darstellt, geht aus den vorliegenden
medizinischen Akten nicht hervor. Somit ist die Zumutbarkeit zu bejahen. Des
Weiteren wurde der Beschwerdeführer im MBZV vom 8. Februar 2023
ausreichend klar auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen, falls er die
geforderten Auflagen nicht erfülle. So wurde festgehalten, dass die Leistungen
gekürzt oder verweigert werden könnten, sollte der Beschwerdeführer der
Aufforderung nicht vollumfänglich nachkommen. In seinem Fall bedeute dies, dass
die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen und die Rente ablehnen werde.
Zudem führte die Beschwerdegegnerin im
MBZV die relevanten Gesetzesbestimmungen auf, so unter anderem Art. 7b Abs. 1
IVG i.V.m. Art. 21. Abs. 4 ATSG, wonach die Leistungen gekürzt oder
verweigert werden könnten, falls eine versicherte Person ihren Pflichten nicht
nachkomme. Demnach musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein, dass bei
Nichterfüllen der geforderten Auflagen eine Leistungsverweigerung erfolgen
kann.
Schliesslich ist zur prüfen, ob die von
der Beschwerdegegnerin verfügte Sanktion, die Leistungsverweigerung,
verhältnismässig ist. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der
Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche
Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit)
einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen,
wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage
nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises,
sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person
widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteile des
Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 und 8C_865/2017
vom 19. Oktober 2018 E. 3.3, je mit Hinweisen). Wie diesbezüglich im
beweiswertigen Bericht der F.___ vom 14. Dezember 2022 festgehalten wurde,
fehlten dem Beschwerdeführer zu einer beruflichen Erstausbildung diverse
Grundlagen. Er müsse zuerst in der Lage sein, mindestens 6 – 12
Monate stabil in einem Arbeitsverhältnis zu bestehen. Dazu müsse er sich
bestimmte Arbeitstugenden aneignen, z.B. Motivation, die Übernahme von
Eigenverantwortung und ein Durchhaltevermögen, auch wenn Schwierigkeiten
aufträten. Er müsse auch lernen, sich mit Kritik auseinanderzusetzen und
Rückmeldungen anzunehmen, nicht andern die Schuld zu geben. Zudem müsse er sich
Strategien zur Emotionsregulation und im Umgang mit Stress aneignen. Als
Grundvoraussetzung erachte man dazu eine Cannabisabstinenz und eine
leitliniengerechte Behandlung des ADHS. Unter einer adäquaten Behandlung von
ADHS und Cannabisabstinenz, kombiniert mit eigenem Einsatz und Unterstützung am
Arbeitsplatz seien hier Fortschritte zu erwarten, dies brauche jedoch Geduld
und Zeit. Gestützt auf diese Ausführungen ist die von der Beschwerdegegnerin
verfügte Leistungsverweigerung somit verhältnismässig.
Zusammenfassend ist es somit nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
verweigerte. An diesem Resultat vermögen auch die vom Beschwerdeführer dagegen
vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm sinngemäss
geltend gemacht, Cannabis konsumiert, um die ADHS-Symptomatik zu vermindern,
vermag die Beurteilung der Fachpersonen der F.___ nicht zu entkräften, wonach
der Cannabisentzug eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche
berufliche Eingliederung darstellt.
5.4 Soweit sich die verfügte
Leistungsverweigerung auf die Verweigerung der Mitwirkung stützt, kann ihr aus
Gründen der Verhältnismässigkeit nicht zeitlich unbegrenzte Geltung zukommen.
Sollte sich der Beschwerdeführer bereit erklären, seine Mitwirkungspflicht zu
erfüllen und sich dem geforderten Cannabisentzug zu unterziehen, wäre dies
gegebenenfalls als Neuanmeldung zu betrachten. Analog zu einer Neuanmeldung
gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV hätte die Beschwerdegegnerin zunächst
zu prüfen, ob die im vorliegenden Kontext relevante Veränderung, nämlich eine
grundsätzliche Änderung der Haltung der versicherten Person, zumindest als
glaubhaft erscheint. Es müsste zumindest glaubhaft gemacht werden, dass sich
die versicherte Person künftig, anders als zuvor, kooperativ verhalten will. Entgegen
den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5.
März 2024 kann diesbezüglich vom Beschwerdeführer jedoch nicht verlangt werden,
dass er sich erst wieder bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen anmeldet,
wenn er den schriftlichen Nachweis erbringen kann, dass er von Cannabis
abstinent ist und eine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische
ADHS- und Suchtbehandlung inkl. einer medikamentösen ADHS Behandlung von 6
Monaten erfolgreich durchgeführt hat. Vielmehr reicht es aus, wenn der
Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass er sich bei der Durchführung des MBZV
hinsichtlich des Cannabisentzugs nun kooperativ verhalten wird. Dies wäre zum
Beispiel denkbar, wenn der Beschwerdeführer mehrere negative Urintests
beibringt und glaubhaft darlegt, auch zukünftig abstinent sein zu wollen.
Da die Leistungsverweigerung im Resultat
aber nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch