VSBES.2024.61
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
28. Juni 2024Deutsch19 min
(IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In dem vom Bundesgericht, IV.
öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 7. März 2024
zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren in Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Bundesgerichtsurteil vom 7. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 11. Dezember 2017 erstmals
bei der IV-Stelle Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung
vom 15. Oktober 2020 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf
eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei 3 % liege (IV-Nr. 42). Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Formular vom 20. Februar
2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (Eingang:
27. April 2023, IV-Nr. 51) und legte einen Bericht seiner Hausärztin B.___,
dipl. Ärztin, vom 13. Dezember 2022 vor (IV-Nr. 56). Die
Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 in Aussicht, auf
seine Neuanmeldung nicht einzutreten; er habe jedoch Gelegenheit, innert der
Einwandfrist Beweismittel beizubringen, um eine gesundheitliche Veränderung
seit dem 15. Oktober 2020 glaubhaft zu machen (IV‑Nr. 59). Der
Beschwerdeführer reichte daraufhin weitere ärztliche Berichte ein (IV‑Nr. 62).
In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2023 auf die
Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 64).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer liess am 31. August 2023 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die
folgenden Rechtsbegehren stellen (s. Dossier VSBES.2023.201 / p. 3 ff.):
1. Die
Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 29. Juni 2023 sei aufzuheben.
2. a)
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom
25. April 2023 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen,
Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der
Eintretensfrage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die
Neuanmeldung vom 25. April 2023 an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
3.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem begehrte der Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann
als unentgeltlichen Rechtsbeistand, welche ihm mit Verfügung vom
22. September 2023 gewährt wurde (p. 33).
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am
20. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der
Beschwerde (p. 32). Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte sodann am
6. Oktober 2023 eine Kostennote nebst Honorarvereinbarung ein (p. 35 ff.).
2.2 Das Versicherungsgericht wies
die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2023 ab, ohne zuvor die beantragte
öffentliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesgericht hiess die dagegen
gerichtete Beschwerde am 7. März 2024 gut, hob das besagte Urteil auf und wies
die Angelegenheit zurück an das Versicherungsgericht, um eine öffentliche
Verhandlung durchzuführen und neu über die Beschwerde zu entscheiden (s.
Dossier VSBES.2024.61, Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.3 Am 25. Juni
2024 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche
Verhandlung statt. Da keine Beweisanträge gestellt werden, schliesst die
Vorsitzende das Beweisverfahren. Der Vertreter des Beschwerdeführers bekräftigt
und begründet sodann in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten materiellen
Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 15). Ausserdem gibt er eine ergänzende Kostennote
zu den Akten (A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen
freigestellt worden ist (A.S. 9), hat sich vorgängig entschuldigt und
nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 12).
Erwägungen
II.
1.
Da
die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von
Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Um
den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Weiter bilden ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.).
2.2
2.2.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); das gilt in analoger Weise auch
dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut
eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Mit dieser
Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts
darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3
S. 68). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu berücksichtigen,
wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs.
2.
IVV).
2.2.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts
9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu
berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit
zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger
hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264). Die glaubhaft zu
machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches
die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte.
Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines
Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung
verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu
prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
2.2.3
Sind die Vorbringen der
versicherten Person nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die
Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt
insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend
gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte,
hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen
seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der
Beweismittel anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten
gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen
Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu
Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).
3.
Im vorliegenden Fall ist
streitig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Verschlechterung
seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin
daher auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage
erfolgt durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer im
Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass
der früheren Verfügung vom 15. Oktober 2020.
3.1
Der Beschwerdeführer erklärte in
seinem ersten Leistungsgesuch vom 11. Dezember 2017, an einer Herzschwäche
zu leiden (IV-Nr. 2 S. 6 Ziff. 6.1). Aus den Akten ergibt sich, dass er an
einer dilatativen Kardiomyopathie litt und im Mai 2017 wegen einer kardialen
Dekompensation sowie eines Lungenödems hospitalisiert werden musste (IV-Nr. 19
S. 1 f.). Der behandelnde Kardiologe, Dr. med. C.___, führte damals
aus, die Symptomatik zeige sich vor allem bei körperlicher Anstrengung.
Treppensteigen sei nur mit Mühe möglich und es bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit
(IV-Nr. 32 S. 2). Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich schweren
Tätigkeit nicht mehr einsatzfähig, während eine Tätigkeit ohne schwere
körperliche Belastung täglich acht Stunden zumutbar sei (IV-Nr. 32 S. 3 +
4). Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin beim
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), gelangte in ihrer
Stellungnahme vom 9. Juli 2020 aufgrund der Akten zur selben Einschätzung. Der
Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe vollständig
arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne
Zwangshaltungen, Stress und Schichtarbeit mit ausreichenden Pausen bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 36 S. 2). Gestützt darauf wies die
Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ab
(E. I. 1.1 hiervor).
3.2
Im Zuge der Neuanmeldung im
Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis einer gesundheitlichen
Verschlechterung diverse Arztberichte ein. Beschwerdeweise führt er im
Wesentlichen aus, gemäss diesen Berichten sei er nunmehr auch in einer angepassten
Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig (p. 8 f.).
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin nahm
zuerst den Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, dipl. Ärztin B.___, vom
13.
Dezember 2022 zu den Akten. Dieser Bericht erwähnte als Diagnosen ein
Urothelkarzinom, eine Blasenentleerungsstörung, eine beidseitige
Hodenhypothrophie, eine dilatative Kardiomyopathie und eine koronare
Herzerkrankung, ein metabolisches Syndrom (u.a. mit Diabetes mellitus Typ II)
sowie eine unklare Hyperprolaktinämie. Die Herzkrankheit sei stabil geblieben,
angesichts einer EF von 31 % sei jedoch eine körperliche Belastung zu vermeiden.
Im April 2022 sei ein Herzschrittmacher implantiert worden. Inzwischen seien
aber andere schwere Krankheiten aufgetreten, welche es dem Beschwerdeführer
nicht erlaubten, am Arbeitsleben teilzunehmen (IV-Nr. 56).
3.2.2
Vom 1. bis 5. November
2021.
war der Beschwerdeführer wegen einer instabilen Angina pectoris im
[Spital] F.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom
9.
November 2021 erfolgte eine transthorakale Echokardiographie (TTE),
welche am linken Ventrikel eine mittelschwer eingeschränkte systolische
Funktion ergab (LVEF 40 %). Diagnostiziert wurden eine dilatative
Kardiomyopathie bei koronarer und hypertensiver Herzerkrankung, bekannt seit
Mai 2017, ein Infekt mit unklarem Fokus (a.e. viral), ein Prädiabetes und eine
Dyslipidämie (IV-Nr. 62 S. 4 ff.).
3.2.3
Der Bericht des [Spitals] G.___ vom
14.
Januar 2022 über eine am selben Tag erfolgte ambulante Herzuntersuchung
nannte als Hauptdiagnose eine dilatative Kardiopathie bei koronarer und
hypertensiver Herzerkrankung. Die Abklärungen hätten beim linken Ventrikel eine
mittelschwer eingeschränkte Funktion (EF 32 %) und beim rechten
Ventrikel eine leicht eingeschränkte Funktion (EF 49 %) ergeben (IV-Nr. 62
S. 11 ff.).
3.2.4
Gemäss Bericht vom 12. April 2022
war der Beschwerdeführer vom 8. bis 10. April 2022 erneut im
[Spital] F.___ hospitalisiert, wo man ihm einen implantierbaren Kardioverter-Defibrillator
(ICD) einsetzte. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen, der ICD habe bei
der postinterventionellen Kontrolle regelrecht funktioniert (IV-Nr. 62
S. 15 ff.).
3.2.5
Am 28. Juni 2022 suchte
der Beschwerdeführer Dr. med. H.___, Leitender Arzt Urologie am [Spital] G.___,
auf, der eine unklare Blasenentleerungsstörung diagnostizierte (IV-Nr. 62
S. 21 f.). Nachdem Dr. med. H.___ am 16. August 2022 den
Verdacht auf ein Urothelkarzinom der Harnblase geäussert hatte (IV-Nr. 62
S. 23 f.), erfolgte am 24. August 2022 ein entsprechender
Eingriff (IV-Nr. 62 S. 25). Die Histologie des entfernten Materials bestätigte
die Diagnose eines Urothelkarzinoms (IV-Nr. 62 S. 27 f.). Der
Nachresektion vom 15. September 2022 folge eine ambulante
Nachbehandlung mittels einer BCG-Instillationstherapie (IV-Nr. 62 S. 29
f. + 34). Gemäss Bericht vom 15. Dezember 2022 sei diese Therapie gut
vertragen und bei deutlicher klinischer Besserung abgeschlossen worden. Es
zeige sich ein erfreulicher Verlauf ohne Rezidiv (IV-Nr. 62 S. 39 f.).
3.2.6
Am 30. November 2022 unterzog
sich der Beschwerdeführer im [Spital] F.___ einer weiteren kardiologischen Kontrolle.
Dabei zeigte sich echokardiographisch ein stabiler Verlauf mit unverändert
mittelschwer eingeschränkter systolischer Funktion links (LVEF 31 %). Die
Leistungsfähigkeit sei auf niedrigem Niveau stabil, eine Etage Treppensteigen
sei gerade noch möglich ohne Dyspnoe (IV-Nr. 62 S. 35 ff.).
3.2.7
Gemäss einem Kurzbericht vom 21.
März 2023 war der Beschwerdeführer ab dem 17. März 2023 wegen einer
Immobilisation durch eine Schmerzexazerbation sowie einer ausgeprägten Fatigue im
[Spital] F.___ hospitalisiert. Es liege, ätiologisch am ehesten im Rahmen der
BCG-Instillation, eine reaktive Arthritis vor, welche mit Schmerzmitteln
behandelt werde. Der Blutzucker sei schlecht eingestellt (HbA1c 8,7 %). Dem
Bericht ist nicht zu entnehmen, wann der Beschwerdeführer das Spital wieder
verlassen konnte (IV-Nr. 62 S. 41 ff.).
3.2.8
Am 21. April 2023 erfolgte
im [Spital] G.___ eine urologische Verlaufskontrolle. Der Sprechstundenbericht vom
1.
Mai 2023 stellte fest, der Zustand sei aktuell gebessert und der
Beschwerdeführer beinahe beschwerdefrei. Es bestünden keine urologischen
Beschwerden (IV-Nr. 62 S. 46 f.).
3.2.9
Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___
hielt am 6. Juni 2023 zusammengefasst dafür, der Verlauf sei
bezüglich des Harnblasentumors positiv. Gemäss dem letzten Bericht bestehe beinahe
Beschwerdefreiheit. Auch hinsichtlich der kardiologischen Situation werde ein
stabiler Verlauf beschrieben mit unverändert mittelschwer eingeschränkter
LV-Funktion und stabiler Leistungsfähigkeit. Sowohl den kardiologischen wie
auch den urologischen Berichten liessen sich stabile bzw. behandelbare
Zustandsbilder entnehmen (IV‑Nr. 63 S. 1). Weiter verwies die RAD-Ärztin
auf ihre Stellungnahmen vom 1. Mai 2023, wonach der Bericht der Hausärztin
keine Verschlechterung glaubhaft mache. Es sei schon seit 2017 bekannt, dass eine
Herzerkrankung vorliege und schwere Tätigkeiten ausgeschlossen seien. Beim
Harnblasenkarzinom handle es sich um ein sog. CIS ohne Muskelinvasivität (IV‑Nr. 58).
3.3
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem Nichteintretensentscheid vom 29. Juni 2023 auf die
Stellungnahmen der RAD-Ärztin vom 1. Mai und 6. Juni 2023, wonach
eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Verfügung vom 15. Oktober
2020.
nicht glaubhaft sei. Dabei liessen die Beschwerdegegnerin und die RAD-Ärztin
jedoch verschiedene Aspekte unbeachtet.
3.3.1
Richtig ist, dass die
Herzerkrankung bereits vor dem 15. Oktober 2020 bestand und schwere
Tätigkeiten schon damals nicht mehr in Frage kamen. Die Hausärztin hält indes im
Bericht vom 13. Dezember 2022 fest, der Beschwerdeführer könne gar nicht mehr
arbeiten, d.h. sie betrachtet im Gegensatz zum Sachverhalt bei der ersten
Anmeldung auch eine angepasste leichte Tätigkeit als nicht länger zumutbar. Die
Hausärztin begründet diese Verschlechterung damit, dass mittlerweile neben der
Herzerkrankung weitere schwere Leiden aufgetreten seien (E. II. 3.2.1 hiervor),
d.h. sie beruft sich auf neue Umstände und nimmt nicht einfach eine andere
Würdigung bekannter Tatsachen vor. Die beteiligten Fachärzte äusserten sich zwar
nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Dies liegt aber daran,
dass für diese Ärzte naturgemäss die Diagnostik und Behandlung im Vordergrund
stand. Ihre Berichte richteten sich an andere Ärzte und nicht an die
Beschwerdegegnerin; für präzise Angaben zur Restarbeitsfähigkeit hatten die
behandelnden Fachärzte somit keinen Anlass, zumal offenbar auch der
Beschwerdeführer mangels Bedarfs nicht nach einem Arztzeugnis verlangt hatte. Im
Bericht des [Spitals] F.___ vom 30. November 2022 ist immerhin von
einem niedrigen Leistungsniveau die Rede (E. II. 3.2.6 hiervor), was
eher gegen die bisherige volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit
spricht. Aus den fachärztlichen Berichten lässt sich demzufolge nicht ableiten,
dass die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit unglaubhaft sei.
3.3.2
Bezüglich der Herzerkrankung hielt
die RAD-Ärztin dafür, der Zustand des Beschwerdeführers sei stabil. Dem kann
indes im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse bis zur Verfügung vom 15.
Oktober 2020 nicht gefolgt werden. Die TTE-Untersuchungen hatten am 8. Juni
2018.
einen LVEF-Wert von 40 bis 45 % und am 16. März 2020 von 40 % ergeben
(IV-Nr. 34 S. 4 oben). Demgegenüber wurde 2022 ein Wert von nur noch 31 resp. 32
% ermittelt (E. II. 3.2.3 + 3.2.6 hiervor). Es hat sich mit anderen
Worten ein objektiver Messwert verschlechtert, auf den sich denn auch die
Hausärztin bei ihrer Beurteilung der Leistungsfähigkeit stützt
(E. II. 3.2.1 hiervor). Diese Veränderung bildet einen Anhaltspunkt
dafür, dass neu eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, welche über
die bisherige Unzumutbarkeit schwerer Arbeiten hinausgeht. Darauf geht die
RAD-Ärztin nicht ein.
3.3.3
Neu sind insbesondere die
Diagnosen einer reaktiven Arthritis sowie einer ausgeprägten Fatigue (E. II.
3.2.7). Beide Leiden traten im Gefolge der Tumorbehandlung auf und machten eine
Spitalbehandlung erforderlich. Dies spricht, auch wenn die Ausprägung der
Fatigue nicht näher beschrieben wird, für eine gewisse Schwere und deutet damit
ebenfalls auf eine gegenüber früher zusätzliche Leistungseinschränkung hin. Der
Einwand der RAD-Ärztin, der Beschwerdeführer sei diesbezüglich wieder fast
beschwerdefrei, dringt nicht durch. Diese Feststellung erfolgte nicht bei einer
rheumatologischen Verlaufskontrolle, sondern anlässlich einer nicht
einschlägigen urologischen Untersuchung, welche das Ergebnis der
Tumorbehandlung bewerten sollte (E. II. 3.2.8 hiervor). Die
Befunderhebung war denn auch eindeutig auf die Harnblase fokussiert (IV-Nr. 64
S. 47), während eine nähere Auseinandersetzung mit Arthritis und Fatigue
unterblieb. Im Übrigen fällt auch auf, dass der urologische Bericht von der
Diagnose einer reaktiven Arthritis spricht und nicht von einem Status nach
dieser Erkrankung.
3.4
Zusammenfassend gelingt es dem
Beschwerdeführer mittels der eingereichten Arztberichte, eine anspruchsrelevante
Verschlechterung seines Gesundheitszustands resp. seiner Arbeitsfähigkeit seit
der Leistungsverweigerung vom 15. Oktober 2020 glaubhaft zu machen, d.h. die
Beschwerdegegnerin ist auf seine Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten. Die
angefochtene Verfügung wird folglich in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben
und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese
auf die Neuanmeldung eintritt, den Sachverhalt abklärt, gegebenenfalls durch
Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, und sodann materiell über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers verfügt.
4.
4.1
Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie
sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.
§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
4.2.1
Die vom Vertreter
des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom 6. Oktober 2023 (p. 36
f.) und 25. Juni 2024 (A.S. 14) weisen einen Zeitaufwand von 10,67 (bis 31.
Dezember 2023) resp. 6,10 Stunden (ab 1. Januar 2024) aus. Darin ist jedoch
auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der praxisgemäss im Stundenansatz eines
Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Zu streichen
sind in diesem Zusammenhang die folgenden Positionen:
·
Akteneinsichtsgesuch
bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 68), 24. Juli 2023 (0,33 Stunden).
·
«Brief an Klient»,
wo mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist: 24. und 27. Juli,
1., 7. und 26. September sowie 6. Oktober 2023 (6 x 0,17 = 1,02 Stunden)
resp. 22. und 28. März sowie 8. April 2024 (3 x 0,17 = 0,51 Stunden).
·
Einreichung des
Mietvertrages im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (p. 30),
1.
September 2023 (0,25 Stunden).
·
Einreichung der
Kostennote (p. 35), 6. Oktober 2023 (0,33 Stunden)
Bei den folgenden
Verrichtungen wiederum ist der Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren nicht
erkennbar:
·
Zwei Telefonate mit [...]
vom 13. und 14. Juli 2023 (0,83 + 0,08 = 0,91 Stunden).
·
Fünf E-Mails an die [...]
vom 14. und 24. Juli sowie 1. September 2023 (2 x 0,17 + 0,08 =
0,42 Stunden) resp. 22. und 28. März 2024 (0,17 + 0,08 = 0,25 Stunden).
·
Brief an die
Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 (0,33 Stunden), da nicht ersichtlich ist,
was der Vertreter mit ihr im jetzigen Verfahrensstadium zu besprechen haben
könnte.
Die beiden Kostennoten beinhalten
jeweils einen nachprozessualen Aufwand von einer Stunde. Dieser ist, was das
aufgehobene Urteil vom 6. November 2023 angeht, zu streichen, da er durch die
Entschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren abgegolten wurde. Beim
vorliegenden Verfahren wiederum ist der Aufwand angesichts des Obsiegens auf
eine halbe Stunde zu reduzieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass die
Verhandlung vom 25. Juni 2024 nicht eine Stunde dauerte, wie in der
Kostennote vom gleichen Tag veranschlagt, sondern nur 50 Minuten resp. 0,83 Stunden.
Insgesamt verbleibt ein zu
entschädigender Zeitaufwand von 6,41 resp. 4,34 Stunden, woraus sich
mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 ein Betrag von CHF 1'602.50
resp. 1'085.00 ergibt.
4.2.2
Was die Auslagen über CHF 79.60 resp.
68.80
betrifft, so sind die 55 resp. 14 Kopien pro Stück nur mit CHF
0.50
zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in
der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die Anreise zur Verhandlung
vom 25. Juni 2024 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur
Regelung für Staatsangestellte mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit
CHF 1.00 zu entschädigen (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3). Die Auslagen reduzieren sich so
auf CHF 52.10 resp. 48.20. Einschliesslich CHF 219.20 Mehrwertsteuer
(7,7 % bis 31. Dezember 2023 auf CHF 1'654.60 und 8,1 % ab 1. Januar
Dispositiv
2024 auf CHF 1'133.20) beläuft sich die Entschädigung demnach auf insgesamt
CHF 3'007.00.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
vom 29. Juni 2023 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache
zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'007.00 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 26. Juni 2024 geht zur
Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Oberrichterin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Haldemann