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Entscheid

VSBES.2024.61

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

28. Juni 2024Deutsch19 min

(IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 28. Juni 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In dem vom Bundesgericht, IV.

öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 7. März 2024

zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren in Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Bundesgerichtsurteil vom 7. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 11. Dezember 2017 erstmals

bei der IV-Stelle Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Akten / IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung

vom 15. Oktober 2020 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf

eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad nur bei 3 % liege (IV-Nr. 42). Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Mit Formular vom 20. Februar

2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin an (Eingang:

27. April 2023, IV-Nr. 51) und legte einen Bericht seiner Hausärztin B.___,

dipl. Ärztin, vom 13. Dezember 2022 vor (IV-Nr. 56). Die

Beschwerdegegnerin stellte ihm mit Vorbescheid vom 2. Mai 2023 in Aussicht, auf

seine Neuanmeldung nicht einzutreten; er habe jedoch Gelegenheit, innert der

Einwandfrist Beweismittel beizubringen, um eine gesundheitliche Veränderung

seit dem 15. Oktober 2020 glaubhaft zu machen (IV‑Nr. 59). Der

Beschwerdeführer reichte daraufhin weitere ärztliche Berichte ein (IV‑Nr. 62).

In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2023 auf die

Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 64).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer liess am 31. August 2023 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und die

folgenden Rechtsbegehren stellen (s. Dossier VSBES.2023.201 / p. 3 ff.):

1. Die

Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 29. Juni 2023 sei aufzuheben.

2. a)

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom

25. April 2023 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen,

Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der

Eintretensfrage und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die

Neuanmeldung vom 25. April 2023 an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

3.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem begehrte der Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann

als unentgeltlichen Rechtsbeistand, welche ihm mit Verfügung vom

22. September 2023 gewährt wurde (p. 33).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am

20. September 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der

Beschwerde (p. 32). Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte sodann am

6. Oktober 2023 eine Kostennote nebst Honorarvereinbarung ein (p. 35 ff.).

2.2 Das Versicherungsgericht wies

die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2023 ab, ohne zuvor die beantragte

öffentliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesgericht hiess die dagegen

gerichtete Beschwerde am 7. März 2024 gut, hob das besagte Urteil auf und wies

die Angelegenheit zurück an das Versicherungsgericht, um eine öffentliche

Verhandlung durchzuführen und neu über die Beschwerde zu entscheiden (s.

Dossier VSBES.2024.61, Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.3 Am 25. Juni

2024 findet vor dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche

Verhandlung statt. Da keine Beweisanträge gestellt werden, schliesst die

Vorsitzende das Beweisverfahren. Der Vertreter des Beschwerdeführers bekräftigt

und begründet sodann in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten materiellen

Rechtsbegehren (s. Protokoll, A.S. 15). Ausserdem gibt er eine ergänzende Kostennote

zu den Akten (A.S. 14). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen

freigestellt worden ist (A.S. 9), hat sich vorgängig entschuldigt und

nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 12).

Erwägungen

II.

1.

Da

die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von

Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere

Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Um

den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im

Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes

oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung

zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Weiter bilden ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.).

2.2

2.2.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); das gilt in analoger Weise auch

dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut

eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27). Mit dieser

Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts

darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3

S. 68). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu berücksichtigen,

wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs.

2.

IVV).

2.2.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts

9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu

berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger

hohe Anforderungen zu stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264). Die glaubhaft zu

machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches

die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte.

Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines

Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung

verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu

prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

2.2.3

Sind die Vorbringen der

versicherten Person nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die

Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt

insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend

gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte,

hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der

Beweismittel anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten

gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen

Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu

Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).

3.

Im vorliegenden Fall ist

streitig, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Verschlechterung

seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin

daher auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage

erfolgt durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer im

Neuanmeldungsverfahren eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass

der früheren Verfügung vom 15. Oktober 2020.

3.1

Der Beschwerdeführer erklärte in

seinem ersten Leistungsgesuch vom 11. Dezember 2017, an einer Herzschwäche

zu leiden (IV-Nr. 2 S. 6 Ziff. 6.1). Aus den Akten ergibt sich, dass er an

einer dilatativen Kardiomyopathie litt und im Mai 2017 wegen einer kardialen

Dekompensation sowie eines Lungenödems hospitalisiert werden musste (IV-Nr. 19

S. 1 f.). Der behandelnde Kardiologe, Dr. med. C.___, führte damals

aus, die Symptomatik zeige sich vor allem bei körperlicher Anstrengung.

Treppensteigen sei nur mit Mühe möglich und es bestehe eine erhöhte Tagesmüdigkeit

(IV-Nr. 32 S. 2). Der Beschwerdeführer sei in einer körperlich schweren

Tätigkeit nicht mehr einsatzfähig, während eine Tätigkeit ohne schwere

körperliche Belastung täglich acht Stunden zumutbar sei (IV-Nr. 32 S. 3 +

4). Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin beim

Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), gelangte in ihrer

Stellungnahme vom 9. Juli 2020 aufgrund der Akten zur selben Einschätzung. Der

Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe vollständig

arbeitsunfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne

Zwangshaltungen, Stress und Schichtarbeit mit ausreichenden Pausen bestehe eine

volle Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 36 S. 2). Gestützt darauf wies die

Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ab

(E. I. 1.1 hiervor).

3.2

Im Zuge der Neuanmeldung im

Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis einer gesundheitlichen

Verschlechterung diverse Arztberichte ein. Beschwerdeweise führt er im

Wesentlichen aus, gemäss diesen Berichten sei er nunmehr auch in einer angepassten

Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig (p. 8 f.).

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin nahm

zuerst den Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, dipl. Ärztin B.___, vom

13.

Dezember 2022 zu den Akten. Dieser Bericht erwähnte als Diagnosen ein

Urothelkarzinom, eine Blasenentleerungsstörung, eine beidseitige

Hodenhypothrophie, eine dilatative Kardiomyopathie und eine koronare

Herzerkrankung, ein metabolisches Syndrom (u.a. mit Diabetes mellitus Typ II)

sowie eine unklare Hyperprolaktinämie. Die Herzkrankheit sei stabil geblieben,

angesichts einer EF von 31 % sei jedoch eine körperliche Belastung zu vermeiden.

Im April 2022 sei ein Herzschrittmacher implantiert worden. Inzwischen seien

aber andere schwere Krankheiten aufgetreten, welche es dem Beschwerdeführer

nicht erlaubten, am Arbeitsleben teilzunehmen (IV-Nr. 56).

3.2.2

Vom 1. bis 5. November

2021.

war der Beschwerdeführer wegen einer instabilen Angina pectoris im

[Spital] F.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom

9.

November 2021 erfolgte eine transthorakale Echokardiographie (TTE),

welche am linken Ventrikel eine mittelschwer eingeschränkte systolische

Funktion ergab (LVEF 40 %). Diagnostiziert wurden eine dilatative

Kardiomyopathie bei koronarer und hypertensiver Herzerkrankung, bekannt seit

Mai 2017, ein Infekt mit unklarem Fokus (a.e. viral), ein Prädiabetes und eine

Dyslipidämie (IV-Nr. 62 S. 4 ff.).

3.2.3

Der Bericht des [Spitals] G.___ vom

14.

Januar 2022 über eine am selben Tag erfolgte ambulante Herzuntersuchung

nannte als Hauptdiagnose eine dilatative Kardiopathie bei koronarer und

hypertensiver Herzerkrankung. Die Abklärungen hätten beim linken Ventrikel eine

mittelschwer eingeschränkte Funktion (EF 32 %) und beim rechten

Ventrikel eine leicht eingeschränkte Funktion (EF 49 %) ergeben (IV-Nr. 62

S. 11 ff.).

3.2.4

Gemäss Bericht vom 12. April 2022

war der Beschwerdeführer vom 8. bis 10. April 2022 erneut im

[Spital] F.___ hospitalisiert, wo man ihm einen implantierbaren Kardioverter-Defibrillator

(ICD) einsetzte. Der Eingriff sei komplikationslos verlaufen, der ICD habe bei

der postinterventionellen Kontrolle regelrecht funktioniert (IV-Nr. 62

S. 15 ff.).

3.2.5

Am 28. Juni 2022 suchte

der Beschwerdeführer Dr. med. H.___, Leitender Arzt Urologie am [Spital] G.___,

auf, der eine unklare Blasenentleerungsstörung diagnostizierte (IV-Nr. 62

S. 21 f.). Nachdem Dr. med. H.___ am 16. August 2022 den

Verdacht auf ein Urothelkarzinom der Harnblase geäussert hatte (IV-Nr. 62

S. 23 f.), erfolgte am 24. August 2022 ein entsprechender

Eingriff (IV-Nr. 62 S. 25). Die Histologie des entfernten Materials bestätigte

die Diagnose eines Urothelkarzinoms (IV-Nr. 62 S. 27 f.). Der

Nachresektion vom 15. September 2022 folge eine ambulante

Nachbehandlung mittels einer BCG-Instillationstherapie (IV-Nr. 62 S. 29

f. + 34). Gemäss Bericht vom 15. Dezember 2022 sei diese Therapie gut

vertragen und bei deutlicher klinischer Besserung abgeschlossen worden. Es

zeige sich ein erfreulicher Verlauf ohne Rezidiv (IV-Nr. 62 S. 39 f.).

3.2.6

Am 30. November 2022 unterzog

sich der Beschwerdeführer im [Spital] F.___ einer weiteren kardiologischen Kontrolle.

Dabei zeigte sich echokardiographisch ein stabiler Verlauf mit unverändert

mittelschwer eingeschränkter systolischer Funktion links (LVEF 31 %). Die

Leistungsfähigkeit sei auf niedrigem Niveau stabil, eine Etage Treppensteigen

sei gerade noch möglich ohne Dyspnoe (IV-Nr. 62 S. 35 ff.).

3.2.7

Gemäss einem Kurzbericht vom 21.

März 2023 war der Beschwerdeführer ab dem 17. März 2023 wegen einer

Immobilisation durch eine Schmerzexazerbation sowie einer ausgeprägten Fatigue im

[Spital] F.___ hospitalisiert. Es liege, ätiologisch am ehesten im Rahmen der

BCG-Instillation, eine reaktive Arthritis vor, welche mit Schmerzmitteln

behandelt werde. Der Blutzucker sei schlecht eingestellt (HbA1c 8,7 %). Dem

Bericht ist nicht zu entnehmen, wann der Beschwerdeführer das Spital wieder

verlassen konnte (IV-Nr. 62 S. 41 ff.).

3.2.8

Am 21. April 2023 erfolgte

im [Spital] G.___ eine urologische Verlaufskontrolle. Der Sprechstundenbericht vom

1.

Mai 2023 stellte fest, der Zustand sei aktuell gebessert und der

Beschwerdeführer beinahe beschwerdefrei. Es bestünden keine urologischen

Beschwerden (IV-Nr. 62 S. 46 f.).

3.2.9

Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___

hielt am 6. Juni 2023 zusammengefasst dafür, der Verlauf sei

bezüglich des Harnblasentumors positiv. Gemäss dem letzten Bericht bestehe beinahe

Beschwerdefreiheit. Auch hinsichtlich der kardiologischen Situation werde ein

stabiler Verlauf beschrieben mit unverändert mittelschwer eingeschränkter

LV-Funktion und stabiler Leistungsfähigkeit. Sowohl den kardiologischen wie

auch den urologischen Berichten liessen sich stabile bzw. behandelbare

Zustandsbilder entnehmen (IV‑Nr. 63 S. 1). Weiter verwies die RAD-Ärztin

auf ihre Stellungnahmen vom 1. Mai 2023, wonach der Bericht der Hausärztin

keine Verschlechterung glaubhaft mache. Es sei schon seit 2017 bekannt, dass eine

Herzerkrankung vorliege und schwere Tätigkeiten ausgeschlossen seien. Beim

Harnblasenkarzinom handle es sich um ein sog. CIS ohne Muskelinvasivität (IV‑Nr. 58).

3.3

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem Nichteintretensentscheid vom 29. Juni 2023 auf die

Stellungnahmen der RAD-Ärztin vom 1. Mai und 6. Juni 2023, wonach

eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Verfügung vom 15. Oktober

2020.

nicht glaubhaft sei. Dabei liessen die Beschwerdegegnerin und die RAD-Ärztin

jedoch verschiedene Aspekte unbeachtet.

3.3.1

Richtig ist, dass die

Herzerkrankung bereits vor dem 15. Oktober 2020 bestand und schwere

Tätigkeiten schon damals nicht mehr in Frage kamen. Die Hausärztin hält indes im

Bericht vom 13. Dezember 2022 fest, der Beschwerdeführer könne gar nicht mehr

arbeiten, d.h. sie betrachtet im Gegensatz zum Sachverhalt bei der ersten

Anmeldung auch eine angepasste leichte Tätigkeit als nicht länger zumutbar. Die

Hausärztin begründet diese Verschlechterung damit, dass mittlerweile neben der

Herzerkrankung weitere schwere Leiden aufgetreten seien (E. II. 3.2.1 hiervor),

d.h. sie beruft sich auf neue Umstände und nimmt nicht einfach eine andere

Würdigung bekannter Tatsachen vor. Die beteiligten Fachärzte äusserten sich zwar

nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Dies liegt aber daran,

dass für diese Ärzte naturgemäss die Diagnostik und Behandlung im Vordergrund

stand. Ihre Berichte richteten sich an andere Ärzte und nicht an die

Beschwerdegegnerin; für präzise Angaben zur Restarbeitsfähigkeit hatten die

behandelnden Fachärzte somit keinen Anlass, zumal offenbar auch der

Beschwerdeführer mangels Bedarfs nicht nach einem Arztzeugnis verlangt hatte. Im

Bericht des [Spitals] F.___ vom 30. November 2022 ist immerhin von

einem niedrigen Leistungsniveau die Rede (E. II. 3.2.6 hiervor), was

eher gegen die bisherige volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit

spricht. Aus den fachärztlichen Berichten lässt sich demzufolge nicht ableiten,

dass die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit unglaubhaft sei.

3.3.2

Bezüglich der Herzerkrankung hielt

die RAD-Ärztin dafür, der Zustand des Beschwerdeführers sei stabil. Dem kann

indes im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse bis zur Verfügung vom 15.

Oktober 2020 nicht gefolgt werden. Die TTE-Untersuchungen hatten am 8. Juni

2018.

einen LVEF-Wert von 40 bis 45 % und am 16. März 2020 von 40 % ergeben

(IV-Nr. 34 S. 4 oben). Demgegenüber wurde 2022 ein Wert von nur noch 31 resp. 32

% ermittelt (E. II. 3.2.3 + 3.2.6 hiervor). Es hat sich mit anderen

Worten ein objektiver Messwert verschlechtert, auf den sich denn auch die

Hausärztin bei ihrer Beurteilung der Leistungsfähigkeit stützt

(E. II. 3.2.1 hiervor). Diese Veränderung bildet einen Anhaltspunkt

dafür, dass neu eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, welche über

die bisherige Unzumutbarkeit schwerer Arbeiten hinausgeht. Darauf geht die

RAD-Ärztin nicht ein.

3.3.3

Neu sind insbesondere die

Diagnosen einer reaktiven Arthritis sowie einer ausgeprägten Fatigue (E. II.

3.2.7). Beide Leiden traten im Gefolge der Tumorbehandlung auf und machten eine

Spitalbehandlung erforderlich. Dies spricht, auch wenn die Ausprägung der

Fatigue nicht näher beschrieben wird, für eine gewisse Schwere und deutet damit

ebenfalls auf eine gegenüber früher zusätzliche Leistungseinschränkung hin. Der

Einwand der RAD-Ärztin, der Beschwerdeführer sei diesbezüglich wieder fast

beschwerdefrei, dringt nicht durch. Diese Feststellung erfolgte nicht bei einer

rheumatologischen Verlaufskontrolle, sondern anlässlich einer nicht

einschlägigen urologischen Untersuchung, welche das Ergebnis der

Tumorbehandlung bewerten sollte (E. II. 3.2.8 hiervor). Die

Befunderhebung war denn auch eindeutig auf die Harnblase fokussiert (IV-Nr. 64

S. 47), während eine nähere Auseinandersetzung mit Arthritis und Fatigue

unterblieb. Im Übrigen fällt auch auf, dass der urologische Bericht von der

Diagnose einer reaktiven Arthritis spricht und nicht von einem Status nach

dieser Erkrankung.

3.4

Zusammenfassend gelingt es dem

Beschwerdeführer mittels der eingereichten Arztberichte, eine anspruchsrelevante

Verschlechterung seines Gesundheitszustands resp. seiner Arbeitsfähigkeit seit

der Leistungsverweigerung vom 15. Oktober 2020 glaubhaft zu machen, d.h. die

Beschwerdegegnerin ist auf seine Neuanmeldung zu Unrecht nicht eingetreten. Die

angefochtene Verfügung wird folglich in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben

und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese

auf die Neuanmeldung eintritt, den Sachverhalt abklärt, gegebenenfalls durch

Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, und sodann materiell über den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers verfügt.

4.

4.1

Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie

sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.

§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

4.2.1

Die vom Vertreter

des Beschwerdeführers eingereichten Kostennoten vom 6. Oktober 2023 (p. 36

f.) und 25. Juni 2024 (A.S. 14) weisen einen Zeitaufwand von 10,67 (bis 31.

Dezember 2023) resp. 6,10 Stunden (ab 1. Januar 2024) aus. Darin ist jedoch

auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der praxisgemäss im Stundenansatz eines

Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Zu streichen

sind in diesem Zusammenhang die folgenden Positionen:

·

Akteneinsichtsgesuch

bei der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 68), 24. Juli 2023 (0,33 Stunden).

·

«Brief an Klient»,

wo mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist: 24. und 27. Juli,

1., 7. und 26. September sowie 6. Oktober 2023 (6 x 0,17 = 1,02 Stunden)

resp. 22. und 28. März sowie 8. April 2024 (3 x 0,17 = 0,51 Stunden).

·

Einreichung des

Mietvertrages im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (p. 30),

1.

September 2023 (0,25 Stunden).

·

Einreichung der

Kostennote (p. 35), 6. Oktober 2023 (0,33 Stunden)

Bei den folgenden

Verrichtungen wiederum ist der Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren nicht

erkennbar:

·

Zwei Telefonate mit [...]

vom 13. und 14. Juli 2023 (0,83 + 0,08 = 0,91 Stunden).

·

Fünf E-Mails an die [...]

vom 14. und 24. Juli sowie 1. September 2023 (2 x 0,17 + 0,08 =

0,42 Stunden) resp. 22. und 28. März 2024 (0,17 + 0,08 = 0,25 Stunden).

·

Brief an die

Beschwerdegegnerin vom 22. März 2024 (0,33 Stunden), da nicht ersichtlich ist,

was der Vertreter mit ihr im jetzigen Verfahrensstadium zu besprechen haben

könnte.

Die beiden Kostennoten beinhalten

jeweils einen nachprozessualen Aufwand von einer Stunde. Dieser ist, was das

aufgehobene Urteil vom 6. November 2023 angeht, zu streichen, da er durch die

Entschädigung im bundesgerichtlichen Verfahren abgegolten wurde. Beim

vorliegenden Verfahren wiederum ist der Aufwand angesichts des Obsiegens auf

eine halbe Stunde zu reduzieren. Schliesslich ist festzuhalten, dass die

Verhandlung vom 25. Juni 2024 nicht eine Stunde dauerte, wie in der

Kostennote vom gleichen Tag veranschlagt, sondern nur 50 Minuten resp. 0,83 Stunden.

Insgesamt verbleibt ein zu

entschädigender Zeitaufwand von 6,41 resp. 4,34 Stunden, woraus sich

mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 ein Betrag von CHF 1'602.50

resp. 1'085.00 ergibt.

4.2.2

Was die Auslagen über CHF 79.60 resp.

68.80

betrifft, so sind die 55 resp. 14 Kopien pro Stück nur mit CHF

0.50

zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in

der Kostennote geltend gemacht wird. Weiter sind die Anreise zur Verhandlung

vom 25. Juni 2024 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur

Regelung für Staatsangestellte mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit

CHF 1.00 zu entschädigen (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3). Die Auslagen reduzieren sich so

auf CHF 52.10 resp. 48.20. Einschliesslich CHF 219.20 Mehrwertsteuer

(7,7 % bis 31. Dezember 2023 auf CHF 1'654.60 und 8,1 % ab 1. Januar

Dispositiv

2024 auf CHF 1'133.20) beläuft sich die Entschädigung demnach auf insgesamt

CHF 3'007.00.

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

vom 29. Juni 2023 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache

zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'007.00 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 26. Juni 2024 geht zur

Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Oberrichterin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Haldemann