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Entscheid

VSBES.2024.62

Unfallversicherung

11. Juli 2025Deutsch44 min

einem Auffahrunfall unter anderem eine Verletzung an der Halswirbelsäule sowie am

Source so.ch

Urteil vom 11. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,

Beschwerdef.rerin

gegen

Helsana infortuni SA

Legal,

Via Nizzola 1b, 6501 Bellinzona,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1981 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Zeitpunkt des (ersten)

Schadensereignisses vom 29. August 2022 als Fahrerin, Krankenpflegerin,

Beiständin und «Mädchen für alles» bei B.___, einer pflegebedürftigen

Privatperson, angestellt (Akten der Helsana [HA-Nr.] 11 S. 2; 57

S. 3; 149 S. 1) und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Helsana Infortuni SA

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert. Mit Schadenmeldung UVG

unbekannten Datums (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 5. Oktober 2022)

teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, sie habe am 29. August 2022 bei

einem Auffahrunfall unter anderem eine Verletzung an der Halswirbelsäule sowie am

Handgelenk erlitten (HA-Nr. 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein und richtete der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Nach einer (ersten)

vertrauensärztlichen internistischen Beurteilung vom 2. März 2023 (HA-Nr. 57)

erlitt die Beschwerdeführerin am 19. April 2023 anlässlich eines zweiten

Verkehrsunfalls ein Schädelhirntrauma (HA-Nr. 116 S. 2; 149

S. 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin ergänzende

medizinische Untersuchungen (neurologisches Gutachten vom 13. Juni 2023

[HA-Nr. 121] sowie vertrauensärztliche orthopädische Beurteilung vom

17. Oktober 2023 [HA-Nr. 149]). Gestützt darauf hielt sie mit

Verfügung vom 26. Oktober 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem

6. Juni 2023 keinen Anspruch mehr auf weitere Leistungen aus der

obligatorischen Unfallversicherung habe (HA-Nr. 150). Die dagegen am 4. Januar

2024 erhobene Einsprache (HA-Nr. 156 S. 1) erklärte die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 für

unzulässig, da die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist verpasst habe

(HA-Nr. 159; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff., 9 ff.).

2.

2.1 Mit Eingabe vom 22. März

2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 und beanstandet sinngemäss die

Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 16).

2.2 Mit Zwischenverfügung vom

26. März 2024 beschränkt das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren (vorerst)

auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und fordert die

Beschwerdegegnerin auf, den Zustellnachweis sowie den auf Italienisch

verfassten Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 (auch) in der

Verfahrenssprache Deutsch einzureichen (A.S. 17).

2.3 Mit Eingabe vom 4. April

2024 stellt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht den angeforderten

Zustellnachweis zu. Gleichzeitig macht sie geltend, dass von ihr keine

Übersetzung des angefochtenen Einspracheentscheides auf Deutsch verlangt werden

könne (A.S. 19).

2.4 Mit Zwischenverfügung vom

11. April 2024 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerde

vom 22. März 2024 nach Lage der Akten rechtzeitig eingereicht worden sei.

Der Beschwerdegegnerin wird mit entsprechender Begründung erneut Frist

angesetzt, um den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 in der

Verfahrenssprache Deutsch einzureichen. Darüber hinaus wird sie darum ersucht,

eine Beschwerdeantwort ebenfalls auf Deutsch einzureichen

(A.S. 22 f.).

2.5 Mit Eingabe vom 22. April

2024 reicht die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid in der

deutschen Übersetzung ein.

2.6 Mit Beschwerdeantwort vom

30. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 28 ff.).

2.7 Mit Replik vom 30. Juli

2024 stellt die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin folgende

Anträge (A.S. 40 ff.):

1. Die

Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur materiellen Behandlung der

von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

2. Unter

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.8 Am 9. September 2024 reicht

der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein

(A.S. 47 f.).

2.9 Am 4. Juni 2025 holt das

Versicherungsgericht bei der Einwohnergemeinde C.___ eine Wohnsitzbescheinigung

der Beschwerdeführerin ein.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 60 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der

Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid

vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2024

zugestellt (vgl. A.S. 20). Mit der am 22. März 2024 eingereichten

Beschwerde (vgl. A.S. 16) wurde somit die (durch den gesetzlichen

Fristenstillstand zusätzlich gehemmte) Rechtsmittelfrist ohne weiteres

eingehalten.

2.

Örtlich zuständig ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit

der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der

Zeitpunkt zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist die Erhebung der

Beschwerde, d.h. die Einreichung beim Gericht, die Übergabe an die

schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische

Vertretung (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG;

Ivo Schwegler,

in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 58 N 17).

2.1

2.1.1

Der Einspracheentscheid vom

15.

Februar 2024 wurde als eingeschriebene Postsendung an die Adresse «D.___strasse

[...], C.___» adressiert (vgl. HA-Nr. 159 S. 1; A.S. 9), von der

Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2024 der Post übergeben und von der

Beschwerdeführerin am 23. Februar 2024 auf der Poststelle in C.___ entgegengenommen

(vgl. A.S. 20; E. II. 1.1 hiervor).

2.1.2

Parallel dazu erkundigte sich die

Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 22. Februar 2024

bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin nach dem Stand des

Verfahrens und fragte an, ob der Juristische Dienst der Beschwerdegegnerin den

Einspracheentscheid bereits verschickt habe und ob sie ihre neue Adresse seit

dem 1. Februar 2024 («Via E.___,F.___») schon hätten. Diese teilte ihr

daraufhin mit, dass sie bisher nur über die in ihrer Einsprache angegebene

Adresse («D.___-Strasse [...], C.___») verfügten, und bat sie, ihre neue

Adresse per E-Mail zuzustellen. Auf entsprechende Nachfrage hin gab die

Beschwerdeführerin an, dass sie die Post noch nicht avisiert habe, die

Korrespondenz an die neue Adresse zu schicken, nun aber entsprechende

Massnahmen ergreifen werde. Sie werde den Hausmeister bitten, den Briefkasten

an der alten Adresse zu überprüfen, da sie gegenwärtig bereits im Tessin sei,

aber auf dem Briefkasten an der alten Adresse noch ihr Name stehe (vgl.

HA-Nr. 157). Mit E-Mail gleichen Datums von der E-Mail-Adresse «G.___» aus

liess sie der Beschwerdegegnerin alsdann wie vereinbart ihre neue Wohnadresse

«Via E.___, F.___» auch noch schriftlich zukommen (vgl. HA-Nr. 158).

2.1.3

Am 27. Februar 2024 stellte

die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

CDs der radiologischen Untersuchungen an die Adresse «Via E.___, F.___» zu

(vgl. HA-Nr. 160).

2.1.4

Am 28. Februar 2024 meldete sich

die Beschwerdeführerin als Zuzügerin von F.___ (offiziell) in der Gemeinde C.___

an (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde C.___ vom 4. Juni

2025; A.S. 50).

2.1.5

Mit E-Mail vom 2. März 2024

von der E-Mail-Adresse «G.___» aus bestätigte die Beschwerdeführerin der

zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin den Empfang des

Einspracheentscheides vom 15. Februar 2024 und äusserte ihr allgemeines

Unverständnis darüber. Zugleich führte sie unter anderem aus, sie habe zum

Glück die Schlüssel für die Wohnung hier in C.___ noch nicht abgegeben, habe

sie doch aufgrund der fehlenden Heizung und der (erlittenen) Abneigung und

grundlosen Bosheit im Kanton Tessin beschlossen, dass sie hierher zurückkehre.

Als ihre Wohnadresse gab sie daraufhin (erneut) «D.___-Strasse [...], C.___» an

(vgl. HA-Nr. 161).

2.1.6

In ihrer Beschwerde vom

22.

März 2024 gab sie an, dass sich ihr Aktendossier noch im Kanton Tessin

befinde, es für sie jedoch besser sei, wenn es nach Solothurn verschoben werde «in

[ihren] Kanton, da [sie] hier wohne» (vgl. A.S. 16).

2.2

Zwar hatte die

Beschwerdeführerin offenbar noch am 22. Februar 2024 geplant, ihren

Wohnsitz in F.___ (Kanton Tessin), welchen sie per 1. Februar 2024

begründet hatte, beizubehalten (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor), entschied

sich dann aber in der Folge sehr kurzfristig dazu, diesen per 28. Februar

2024.

von dort nach C.___ (Kanton Solothurn) zu verlegen (vgl.

E. II. 2.1.4, E. II. 2.1.5 hiervor), nachdem sie bereits

seit spätestens anfangs Dezember 2023 zumindest teilweise in C.___ gewohnt

hatte (vgl. E. II. 7.4.3 ff. nachfolgend) und etwa der

Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 bereits an die Adresse «D.___-Strasse

[...], C.___» verschickt und am 23. Februar 2024 von ihr auch auf der dortigen

Poststelle abgeholt worden war (vgl. E. II. 2.1.1 hiervor). In ihrer

Beschwerde vom 22. März 2024 brachte sie alsdann klar zum Ausdruck, dass

sie den Kanton Solothurn als ihren neuen Wohnsitzkanton erachte (vgl. E. II. 2.1.6

hiervor). Da sie somit sowohl gestützt auf die objektiv äusseren als auch die

subjektiv inneren Indizien zumindest im Zeitpunkt der Einreichung ihrer

Beschwerde (22. März 2024) Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, ist das

hiesige Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich

zuständig. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin am

14.

Juni 2024, mithin noch während der Rechtshängigkeit des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens, ihren Wohnsitz nach H.___ (Kanton Zürich) verlegte (vgl.

A.S. 50).

3.

Nachdem die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation, Einhaltung der Form, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) ebenfalls erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde demzufolge – vorbehältlich der Ausführungen in

E. II. 4.2 nachfolgend – einzutreten.

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin führt in

ihrem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 zusammenfassend aus, dass

die Beschwerdeführerin ihr keine Adressänderung bzw. Probleme mit ihrem

E-Mail-Konto zur Kenntnis gebracht habe. Sie hätte aber als Rechtsanwältin

objektiv ein Mindestmass an Aufmerksamkeit aufbringen und eine Adressänderung

rechtzeitig mitteilen können und müssen, zumal die Mitteilung eines

Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren vorhersehbar

Dispositiv

gewesen sei. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe demnach die Verfügung vom

26. Oktober 2023 an die ihr bekannte Adresse (Via

I.___, J.___) rechtsgenüglich zugestellt und die Rechtsmittelfrist habe in

Beachtung der sog. «Sieben-Tage-Frist» zu laufen begonnen. Die

Beschwerdeführerin habe mithin ihre Einsprache vom 4. Januar 2024 gegen

die Verfügung vom 26. Oktober 2023 verspätet eingereicht und diese sei damit

unzulässig. Darüber hinaus habe sie keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in

die Frist angegeben (vgl. A.S. 1 ff., 9 ff.).

In ihrer Beschwerdeantwort vom

30. Mai 2024 macht sie (erneut) geltend, die Beschwerdeführerin habe weder

die Änderung ihrer Wohnadresse noch die Änderung ihrer E-Mailadresse

mitgeteilt. Sie sei in einem Prozessverhältnis mit ihr gestanden und habe mit

einem Leistungsentscheid rechnen müssen, nachdem ein Gutachten erstellt worden

sei. Die Verfügung vom 26. Oktober 2023 sei an die zuletzt bekannte

Adresse (Via I.___, J.___) per Einschreiben verschickt worden und gelte am siebten

Tag nach der erfolgten Zustellung als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe die

Einsprachefrist zu laufen begonnen. Diese sei mit der Einsprache vom

4. Januar 2024 nicht eingehalten worden. Der

(Nichteintretens-) Entscheid vom 15. Februar 2024 sei daher zu Recht

ergangen (vgl. A.S. 28 ff.).

4.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem

in ihrer Replik vom 30. Juli 2024 entgegen, die Anwendbarkeit der sog.

Zustellfiktion bedinge, dass die Verfügung tatsächlich an die letzte bekannte

Adresse des Verfügungsempfängers zugestellt worden sei, von welcher der

verfügende Versicherungsträger nach Treu und Glauben habe davon ausgehen können,

es handle sich um die richtige Adresse. Andernfalls sei der Versicherungsträger

zunächst verpflichtet, die zumutbaren Abklärungen zu treffen, um die

tatsächliche Adresse des Verfügungsempfängers herauszufinden. Die letzte der

Beschwerdegegnerin von ihr mitgeteilte und dieser somit bekannte Adresse sei

nicht die Adresse Via I.___, J.___ gewesen, sondern die Adresse Via K.___,

L.___. Dass diejenige in J.___ nicht mehr gültig gewesen sei, sei der Beschwerdegegnerin

spätestens seit dem 18. September 2023 bekannt gewesen, nachdem ihr eine

eingeschriebene Postsendung an die Beschwerdeführerin unter der betreffenden

Adresse mit dem Vermerk «weggezogen» retourniert worden sei. Die sog.

Zustellfiktion wäre nur dann zur Anwendung gekommen, wenn die Verfügung an die

letzte bekannte Adresse in L.___ zugestellt worden wäre, was aber nicht der

Fall gewesen sei. Von einer formell korrekten Zustellung könne somit erst ausgegangen

werden, als die Verfügung am 6. Dezember 2023 an die aktuelle Adresse an

der D.___-Strasse [...], C.___, zugestellt worden sei. Die dreissigtägige

Einsprachefrist sei mit ihrer Eingabe vom 4. Januar 2024 somit ohne

weiteres gewahrt worden.

Ausserdem habe sie aufgrund ihrer

bisherigen Erfahrung im Verfahren, wonach eine versicherungsmedizinische

Untersuchung nicht zwingend zu einer Leistungseinstellung führe, auch gestützt

auf das zuletzt erstellte Gutachten nicht damit rechnen müssen, dass nunmehr

ohne vorgängige informelle Orientierung eine Verfügung betreffend

Leistungseinstellung ergehen würde. Die sog. Zustellfiktion gelange demnach

bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil aufgrund der Umstände nicht mit einer

formellen Leistungseinstellung zu rechnen gewesen sei.

Insgesamt sei die Beschwerdegegnerin zu

Unrecht nicht auf ihre Einsprache vom 4. Januar 2024 eingetreten. Die

vorliegende Beschwerde sei deshalb gutzuheissen und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit ihre Einsprache von dieser materiell

geprüft werde (vgl. A.S. 40 ff.).

4.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid

vom 15. Februar 2024 nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom

4. Januar 2024 eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer

(Laien-) Beschwerde vom 22. März 2024 noch die Leistungseinstellung

als solche beanstandet (vgl. A.S. 16), ist diese hingegen nicht

Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

5.

5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1

ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden

Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und

verfahrensleitende Verfügungen. Diese (gesetzliche) Frist kann nicht erstreckt

werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens

am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen

Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist

die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten

worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie

unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses

darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

5.2 Berechnet sich eine Frist nach

Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt

sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Art. 38 Abs. 2bis ATSG sieht jedoch vor, dass eine

Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der

Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens

am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt

gilt (sog. Zustellungsfiktion).

5.2.1 Eine solche Zustellungsfiktion

kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, resp. der Adressat damit

hatte rechnen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung entsteht ein

Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und

Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen

behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen, erst

mit der Rechtshängigkeit. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der

Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des

hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung

eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (Madeleine

Randacher/Richard Weber, in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O.,

Art. 38 N 14; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Das Bundesgericht ging bei einer nicht

vertretenen Privatperson davon aus, dass für die Zustellungsfiktion ein

Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch

als vertretbar erscheint (Randacher/Weber,

in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 38 N 14; Urteile des

Bundesgerichts 2C_1040/2012, 2C_1041/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1, 2C_565/2012

vom 11. April 2013 E. 3.2). Wird eine Sendung nach Ablauf der

siebentägigen Abholfrist von der Post retourniert, ist die Behörde nicht zu

einem zweiten Zustellversuch verpflichtet. Ein weiterer zweiter Versand und die

spätere Entgegennahme der Sendung sind daher grundsätzlich unbeachtlich. Eine

Ausnahme davon gilt, wenn der zweite Versand einen Vertrauensschutz begründet, bspw.

durch eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung, oder wenn beim Empfänger der

Eindruck erweckt wird, die zuvor zugestellte Verfügung werde ersetzt bzw. es

werde eine neue Frist ausgelöst. Die Behörde sollte daher in solchen

Situationen darauf hinweisen, dass dies nicht der Fall ist. Der

Vertrauensschutz greift dann nicht, wenn die zweite Mitteilung erst nach Ablauf

der ordentlichen Rechtsmittelfrist zugestellt wurde (Randacher/Weber, in: Basler Kommentar

zum ATSG, a.a.O., Art. 38 N 19 mit weiteren Hinweisen).

5.2.2 Entspricht die von der Partei

angegebene Zustelladresse nicht ihrem Wohnsitz, hat die Behörde die Zustellung

an die mitgeteilte Adresse vorzunehmen, und ist die Partei ihrerseits nach Treu

und Glauben auf ihren Angaben zu behaften; sie kann sich nach erfolgloser

Zustellung, an die von ihr angegebene Adresse nicht auf eine mangelhafte

Eröffnung berufen. In jedem Fall trifft die Partei nach Begründung des

Verfahrensverhältnisses die Pflicht, der Behörde eine Adressänderung bekannt zu

geben, für Nachsendungen ihrer an die bisherige Adresse gelangenden

Korrespondenz besorgt zu sein und der Behörde auch längere Ortsabwesenheiten

oder sonstige Zustellungshindernisse zu melden oder eine Stellvertretung zu

ernennen (Kathrin Amstutz/Peter Arnold,

in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler,

Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 44 N 11;

Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). Andernfalls

muss sie eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten lassen.

Das gilt selbst dann, wenn die Post der Behörde nach erfolglosem

Zustellungsversuch eine neue Anschrift nennt oder mitteilt, dass die Partei

unbekannt verzogen oder an der Adresse nicht auffindbar ist (Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum

BGG, a.a.O., Art. 39 N. 10). Kann eine Zustellung an die bekannt

gegebene Adresse demnach nicht erfolgen, weil die betroffene Person ohne Angabe

einer aktuellen Adresse wegzieht und deshalb kein Zustelldomizil mehr besteht,

hat im Interesse einer effizienten Verfahrensführung eine am bisherigen Ort

versuchte Zustellung nach Ablauf der üblichen Abholfrist (von sieben Tagen)

praxisgemäss als erfolgt zu gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_585/2021

vom 15. November 2021, 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2,

2C_67/2008 vom 29. April 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Im Falle einer Adressänderung während

des Verfahrens ist die Partei mithin verpflichtet, alle notwendigen Schritte

vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Verfügung bei ihr ankommt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3 mit

weiteren Hinweisen); sie ist nach Treu und Glauben verpflichtet, der Behörde

das neue Zustelldomizil mitzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_29/2019

vom 18. November 2019 E. 3.1).Wer in einer Eingabe an eine Behörde

eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämtliche behördlichen

Schriftstücke an diese Adresse gesandt werden können. Wer gleichzeitig

verschiedene Adressen nennt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung an

alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine

derselben vorzunehmen ist (BGE 101 Ia 332 E. 3 S. 332).

5.3 Aus einer fehlerhaften

Zustellung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa

S. 98 f.; siehe auch Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der

Rechtsprechung ist jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig

mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte.

Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung keine

Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten

Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte

Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts

anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist,

ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich

irregeführt und dadurch benachteiligt wurde. Richtschnur für die Beurteilung dieser

Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu

und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenzen

findet (Randacher/Weber, in:

Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 38 N 9 mit weiteren

Hinweisen; BGE 111 V 149 E. 4c S. 150).

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ab

wann die Verfügung vom 26. Oktober 2023 (vgl. HA-Nr. 150, 151) als zugestellt

gilt. Erfolgte ein rechtsgültiger Zustellversuch bereits am 27. Oktober

2023, so wäre die Zustellung in zulässiger Anwendung der Zustellungsfiktion

nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am 3. November

2023 erfolgt, die dreissigtägige Einsprachefrist am 4. Dezember 2023

abgelaufen und die Einsprache vom 4. Januar 2024 (vgl. HA-Nr. 156

S. 1) mithin verspätet eingereicht. Gilt indessen erst die erneute

Zustellung der Verfügung vom 26. Oktober 2023 frühestens per

7. Dezember 2023 (vgl. HA-Nr. 155) als erstmals fristauslösend, so wäre

die Einsprache vom 4. Januar 2024 bei einer (in Beachtung des gesetzlichen

Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2023 bis und mit dem 2. Januar

2024 [vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG]) noch bis am

22. Januar 2024 laufenden Einsprachefrist rechtzeitig eingereicht worden.

Hingegen löste der zweite Versand der Verfügung vom 26. Oktober 2023 am 6. Dezember

2023 (vgl. HA-Nr. 155) zumindest insofern keinen Vertrauensschutz aus, als

dieser nicht zu einer erneuten Fristauslösung führte, erfolgte doch die zweite Zustellung

frühestens per 7. Dezember 2023 und somit erst nach Ablauf der gemäss

Beschwerdegegnerin bereits ordnungsgemässen Einsprachefrist (vgl.

E. II. 3.2.1 in fine hiervor).

7. Den Vorakten lässt sich

folgender (entscheiderheblicher) Sachverhalt entnehmen:

7.1 Verfahrensablauf ab der (ersten)

Unfallmeldung vom 5. Oktober 2022

7.1.1 In der Schadenmeldung UVG

unbekannten Datums (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 5. Oktober 2022)

gab die Beschwerdeführerin als Wohnadresse «Via I.___, J.___» und als

gewöhnlicher Arbeitsort «M.___strasse [...],N.___» an (vgl. HA-Nr. 1).

7.1.2 Anlässlich eines Erstgesprächs

vom 2. November 2022 mit der zuständigen Case Managerin der

Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihren

gesetzlichen (Haupt-) Wohnsitz an der Via I.___ in J.___ sowie einen

Zweitwohnsitz an der M.___strasse [...] in N.___ habe, da ihre Arbeitgeberin B.___,

welche sie betreue und pflege, dorthin umgezogen sei. Aktuell sei sie bei einer

Cousine in N.___, welche fünf Minuten von ihrer Arbeitgeberin entfernt wohne

(vgl. HA-Nr. 11 S. 3).

7.1.3 Auf einem am 3. November 2022

von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formular «Consenso alla

corrispondenza via e-mail» bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

darum, die Mailadresse bekanntzugeben, mit welcher sie mit ihr kommunizieren

möchte. Sie wurde angewiesen, umgehend mitzuteilen, falls ihre Mailadresse

geändert habe oder sie nicht mehr mit ihr via E-Mail kommunizieren möchte. Die

Beschwerdeführerin korrigierte auf dem besagten Formular die aufgeführte

Wohnadresse «Via O.___, J.___» handschriftlich in «Via I.___, J.___» und gab

als Mailadresse «G.___» und als Kontaktnummer «079 9[...]» an (vgl.

HA-Nr. 12 S. 2). Noch gleichentags übermittelte die

Beschwerdeführerin über die angegebene Mailadresse erstmals Unterlagen an die

Beschwerdegegnerin (vgl. HA-Nr. 13 f.).

7.1.4 Auf den eingereichten Arztberichten,

so etwa des P.___, J.___, vom 1. Dezember 2022 (vgl. HA-Nr. 16) sowie

der Q.___, R.___, vom 23. Januar 2023 (vgl. HA-Nr. 41), war als

Anschrift der Beschwerdeführerin in der Folge jeweils «Via(le) I.___, J.___»

aufgeführt.

7.1.5 Am 14. Dezember 2022 führte

die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der

Beschwerdeführerin über die angegebene Telefonnummer «079 9[...]» ein

telefonisches Standortgespräch (vgl. HA-Nr. 19). Mit E-Mail vom

5. Januar 2023 an die Mailadresse «G.___» forderte sie bei der

Beschwerdeführerin (erstmals) ergänzende Auskünfte ein (vgl. HA-Nr. 25).

In der Folge standen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin über die

besagte Telefonnummer und die besagte E-Mail-Adresse wiederholt in Austausch (vgl.

HA-Nr. 27, 31, 38, 55, 56) und stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin ihre (postalischen) Schreiben mehrfach an die angegebene

Adresse «Via I.___, J.___» zu (vgl. HA-Nr. 30 S. 1, 43, 51).

7.1.6 Am 2. März 2023 führte der

Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. S.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, in seiner Praxis in T.___ eine medizinische

Untersuchung der Beschwerdeführerin durch (vgl. Bericht vom 2. März 2023;

HA-Nr. 57). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 2023 an die Via I.___ in J.___

mit, dass sie ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit derzeit für gerechtfertigt erachte,

sie jedoch in den nächsten Wochen für eine (zusätzliche) neurologische

Begutachtung aufgeboten werde (vgl. HA-Nr. 64).

7.1.7 Mit eingeschriebenem Brief vom 4. April

2023 an die Adresse «Via I.___, J.___» zeigte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin an, dass sie die Durchführung einer neurologischen

Begutachtung bei Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, V.___,

beabsichtige, und stellte ihr den vorgesehenen Fragenkatalog sowie das Formular

für den Verzicht auf Audioaufnahmen zu (vgl. HA-Nr. 79). Dieses Schreiben

schickte die Post am 17. April 2023 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an

die Beschwerdegegnerin zurück und gab auf dem Briefumschlag als «richtige

Adresse» «M.___strasse [...], N.___» an (vgl. HA-Nr. 83). Daraufhin

verschickte die Beschwerdegegnerin am 20. April 2023 das Schreiben vom

4. April 2023 erneut per A-Post an die Adresse «Via I.___, J.___» (vgl.

HA-Nr. 86).

7.1.8 Am 4. Mai 2023 rief die

Beschwerdeführerin die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin an,

um ihr mitzuteilen, dass sie am 19. April 2023 in W.___ Opfer eines

(weiteren) Verkehrsunfalls geworden sei. Diese sicherte daraufhin zu, ihr das

Unfallmeldeformular per Post zukommen zu lassen. Ausserdem wies sie darauf hin,

dass sie ihr am 20. April 2023 per A-Post das Schreiben bezüglich der

vorgesehenen Begutachtung bei Dr. med. U.___ zugestellt habe und sobald

wie möglich eine Rückmeldung benötige. Es wurde daraufhin vereinbart, der

Beschwerdeführerin die Korrespondenz vom 20. April 2023 (auch noch) mit

ungeschützter E-Mail zukommen zu lassen (vgl. HA-Nr. 88). In der Folge

verschickte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin ebenfalls

noch am 4. Mai 2023 die Unterlagen per E-Mail an die Mailadresse «G.___» (vgl.

HA-Nr. 89). Am 10. Mai 2023 rief die zuständige Sachbearbeiterin die

Beschwerdeführerin auf die Telefonnummer «079 9[...]» an. Diese bestätigte ihr,

das Unfallmeldeformular per Post erhalten zu haben, und sicherte zu, ihr am

nächsten Tag das ausgefüllte Formular und ihre Antwort auf das E-Mail vom

4. Mai 2023 per E-Mail zuzustellen (vgl. HA-Nr. 90).

7.1.9 Am 16. Mai 2023 sowie am

17. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an die Postadresse

«Via I.___, J.___» eine zu unterzeichnende Vollmacht, ein Schreiben mit der

Bitte um Geduld sowie ein Aufgebot zur medizinischen Untersuchung bei

Dr. med. U.___ vom 6. Juni 2023 zu (vgl. HA-Nr. 93, 94, 95).

Diese Schreiben übermittelte sie der Beschwerdeführerin alsdann am 17. Mai

2023 auch noch per E-Mail an die Mailadresse «G.___» (vgl. HA-Nr. 103).

Mit am 17. Mai 2023 in N.___ aufgegebenem Brief stellte die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das von ihr am 16. Mai 2023

unterzeichnete Formular für den Verzicht auf Audioaufnahmen zu. Als Ort der

Unterzeichnung gab sie «J.___» an (vgl. HA-Nr. 102). Am 19. Mai 2023

schickte sie – ebenfalls mit Postaufgabe in N.___ – der Beschwerdegegnerin die

am 18. Mai 2023 in W.___ unterschriebene Vollmacht zurück (vgl.

HA-Nr. 104).

7.1.10 Mit Schreiben vom 23. Mai

2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin B.___, die Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin, um Zustellung der Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin

für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis am 31. Juli 2022. Als

Zustelladresse verwendete sie die Adresse «X.___strasse [...], W.___» (vgl.

HA-Nr. 109).

7.1.11 Am 25. Mai 2023 erkundigte

sich die Beschwerdeführerin von der Telefonnummer «079 9[...]» aus bei der

zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, ob sie die, von ihr

eingereichten Unterlagen erhalten habe, was diese ihr bestätigte. Die

Beschwerdeführerin wurde auf noch fehlende Arztberichte hingewiesen und darauf

aufmerksam gemacht, dass über ihre Leistungsansprüche entschieden werde, sobald

das Gutachten von Dr. med. U.___ vorliege (vgl. HA-Nr. 111). Am

31. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin von der Mailadresse «G.___»

aus zusätzliche Arztberichte ein (vgl. HA-Nr. 112 ff.).

7.1.12 Anlässlich eines

Telefongesprächs vom 1. Juni 2023 wies die zuständige Sachbearbeiterin der

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sie die

erforderlichen medizinischen Unterlagen nach wie vor nicht erhalten habe (vgl.

HA-Nr. 115).

7.2 Verfahrensablauf ab der

neurologischen Begutachtung vom 6. Juni 2023

7.2.1 Aus einem Bericht vom

7. Juni 2023 zu einer Besprechung vom 6. Juni 2023 des zuständigen

Case Managers mit der Beschwerdeführerin am Sitz der Beschwerdegegnerin in J.___

betreffend das zweite Unfallereignis vom 19. April 2023 geht unter anderem

Folgendes hervor:

Der zuständige Case

Manager kontaktierte die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2023 telefonisch unter

der Telefonnummer «079 9[...]», um mit ihr ein Treffen zu vereinbaren.

Anlässlich dieses Telefongesprächs teilte diese ihm mit, dass sie sich

gegenwärtig in W.___ aufhalte. Sie müsse sich unter anderem in diesen Tagen

entscheiden, ob sie für immer hierherziehe oder ihren Wohnsitz in J.___ behalte

(vgl. HA-Nr. 116 S. 1).

Am Treffen in J.___ vom 6. Juni

2023 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Case Manager

weiter aus, sie sei gegenwärtig noch an der Via I.___ in J.___ wohnhaft,

zwischenzeitlich habe sie ein Zimmer in der Nähe der M.___strasse [...] in W.___

bezogen, wo sie sich für einen regulären Aufenthalt bei der Gemeinde N.___

angemeldet habe. Da sie mehrere Verwandte und Freunde im Kanton Zürich habe,

sei sie dabei, sich zu entscheiden, wo sie leben und wohnen möchte. Sie wisse

noch nicht, ob sie in J.___ oder W.___ bleibe, sie sei etwas abgeschreckt von

der deutschen Sprache, die sie gar nicht kenne. Für den Moment könne die

Beschwerdegegnerin sämtliche Korrespondenz immer nach J.___ schicken. In dieser

Zeit pendle sie ein wenig hin und her zwischen W.___ und J.___ (auch in L.___

habe sie Verwandte und Freunde). Ihre Arbeitgeberin B.___ sei im Sommer 2022

nach W.___ an die X.___strasse [...] gezogen, diese habe von J.___ nach W.___

ziehen wollen, da sie dort ihre Familie habe, und sie (die Beschwerdeführerin)

sei ihr gefolgt, um ihre Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Sie habe sich darauf

vorbereitet, um bei B.___ in W.___ weiterhin arbeiten zu können und habe auch

ein Zimmer in der Gegend gefunden, während sie in J.___ wohnhaft geblieben

wäre, aber (mit dem Unfall) sei es dann anders gekommen (vgl. HA-Nr. 116

S. 4 f.).

7.2.2 Am 8. Juni 2023 beklagte

sich die Beschwerdeführerin telefonisch von der Telefonnummer «079 9[...]» aus

bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin über die fehlende

Objektivität und das voreingenommene Verhalten von Dr. med. U.___

anlässlich der neurologischen Begutachtung vom 6. Juni 2023 (vgl.

HA-Nr. 118).

7.2.3 Am 13. Juni 2023 verfasste

Dr. med. U.___ sein neurologisches Gutachten gestützt auf eine persönliche

Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2023 in seiner Praxis in V.___.

Er kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in neurologischer Hinsicht zu

100 % arbeitsfähig sei (vgl. HA-Nr. 121).

7.2.4 Mit E-Mail vom 19. Juni 2023

an die Mailadresse «G.___» teilte ein Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass er wissen müsse, ob ihr aktueller

Wohnsitz, besser noch ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort, derjenige an der Via I.___

in J.___ oder bei ihrem Arbeitgeber oder an einem anderen Ort im Kanton Zürich,

im Kanton Tessin usw. sei (vgl. HA-Nr. 122).

7.2.5 Auf einem Schreiben des P.___ an

die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2023 war als Anschrift der

Beschwerdeführerin (weiterhin) «Viale I.___, J.___» aufgeführt (vgl.

HA-Nr. 128). Dieselbe Adresse war in der Folge auch auf zwei Berichten der

Q.___ vom 26. Juni 2023 sowie vom

28. Juni 2023 vermerkt (vgl. HA-Nr. 129, 132). Dem letztgenannten Arztbericht

zu einer medizinischen Untersuchung vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen,

dass gemäss einem Aktenvermerk vom 28. Februar 2023 der behandelnde Arzt des

P.___ im Interesse der Beschwerdeführerin die

Ergotherapie in W.___ und J.___ koordiniere, wo die Beschwerdeführerin

abwechselnd gewohnt habe. Es seien in der Q.___ keine weiteren Kontrollen

erforderlich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin überwiegend in W.___

aufgehalten habe (vgl. HA-Nr. 132 S. 2).

7.2.6 Mit von der Mailadresse «G.___»

verschickter E-Mail vom 29. Juni 2023 bat die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin um einen Aufschub für die Einreichung der, von dieser

einverlangten Unterlagen (vgl. HA-Nr. 130).

7.2.7 Mit eingeschriebenem, an die Via I.___

in J.___ adressiertem Schreiben vom 6. Juli 2023 ersuchte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um Einreichung des Bildmaterials zu den

stattgehabten radiologischen Untersuchungen auf CD bis am 28. Juli 2023

(vgl. HA-Nr. 134). Die Beschwerdeführerin schickte daraufhin dieses

Schreiben versehen mit eigenen (unleserlichen) handschriftlichen Bemerkungen

mit eingeschriebenem, am 17. Juli 2023 in N.___ aufgegebenem Brief zurück.

Auf der Rückseite des Briefumschlages gab sie handschriftlich als Absenderadresse

Via I.___ in J.___ an (vgl. HA-Nr. 135).

7.2.8 Auf einer eingereichten

ärztlichen Bescheinigung des P.___ vom 7. Juli 2023 war als Wohnadresse

der Beschwerdeführerin (unverändert) «Viale I.___, J.___» aufgeführt (vgl.

HA-Nr. 136).

7.3 Verfahrensablauf im Vorfeld

des Erlasses der Verfügung vom 26. Oktober 2023

7.3.1 In einer Gesprächsnotiz zu einem

Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 7. September 2023 hielt die

zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin unter anderem fest, sie habe

die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die angeforderten CDs

bisher noch nicht erhalten hätten, und diese habe zugesichert, die CDs

einzureichen (vgl. HA-Nr. 139).

7.3.2 Mit Schreiben vom

14. September 2023, welches mit A-Post Plus an die Via I.___, J.___,

verschickt wurde, setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine

Nachfrist bis am 5. Oktober 2023, um ihr die nach wie vor fehlenden CDs

zuzustellen (vgl. HA-Nr. 140). Zugleich forderte sie mit Schreiben

gleichen Datums an die Adresse «X.___strasse [...], W.___» B.___, die Arbeitgeberin

der Beschwerdeführerin, letztmalig auf, die Lohnabrechnungen der

Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis am

31. Juli 2022 einzureichen (vgl. HA-Nr. 141). Letztgenanntes

Schreiben stellte sie der Beschwerdeführerin ebenfalls mit A-Post Plus-Sendung

in Kopie an die Adresse «Via I.___, J.___» zur Kenntnisnahme zu (vgl.

HA-Nr. 142).

7.3.3 Mit am 15. September 2023 in

N.___ aufgegebenem Brief reichte die Beschwerdeführerin, die von der

Beschwerdegegnerin wiederholt angeforderten CDs ein. Auf der Rückseite des

Briefumschlages gab sie handschriftlich als (nicht vollständig lesbare)

Absenderadresse «Via [...][…] [...], L.___» an (vgl. HA-Nr. 144).

Ebenfalls am 15. September 2023 schickte sie mit Aufgabeort N.___ namens

ihrer Arbeitgeberin B.___ die einverlangten Lohnabrechnungen ein (vgl.

HA-Nr. 147 S. 1 ff., insb. S. 21 f.). Die beiden mit A-Post Plus an die Via I.___, J.___,

verschickten Schreiben vom 14. September 2023 wurden am 18. September

2023 von der Post an die Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk «weggezogen»

retourniert (vgl. HA-Nr. 145 f.).

7.3.4 In einer an die Mailadresse «G.___»

gesendete E-Mail vom 10. Oktober 2023 teilte ein

Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, er habe im

Nachgang zu ihrem Schreiben vom 15. September 2023 versucht, sie per

Nachricht zu kontaktieren, um (ergänzende) Informationen zur Adresse

einzuholen, welche sie auf dem Briefumschlag angegeben habe, jedoch keine

Antwort erhalten. Er schreibe ihr daher eine E-Mail, um herauszufinden, ob es

sich bei der angegebenen Adresse um die aktuellste handle, an welche sie

zukünftige Korrespondenz richten könnten. Er bitte um Bestätigung, ob es sich

dabei um die “Via K.___” in "L.___” handle und ob sie in der Zwischenzeit

ihren Wohnsitz an diese Adresse verlegt habe. Aufgrund der Handschrift sei der

Name der Strasse nicht gut lesbar und er habe anhand einer Internetrecherche

«Via K.___» gefunden (vgl. HA-Nr. 148).

7.3.5 Am 17. Oktober 2023

erstattete der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. Y.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J.___,

eine (ergänzende) orthopädische Aktenbeurteilung (vgl. HA-Nr. 149).

7.3.6 Mit Verfügung vom

26. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per

6. Juni 2023 ein, da zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der

Beschwerdeführerin und dem gemeldeten Unfallereignis vom 29. August 2022

kein Kausalzusammenhang mehr nachgewiesen sei. Diese Verfügung schickte sie per

Einschreiben an die Adresse Via I.___ in J.___ (vgl. HA-Nr. 150).

7.4 Verfahrensablauf nach dem

Versand der Verfügung vom 26. Oktober 2023

7.4.1 Am 1. November 2023 wurde

die Verfügung vom 26. Oktober 2023 von der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht

ermittelt werden» an die Beschwerdegegnerin retourniert (vgl.

HA-Nr. 151).

7.4.2 Mit E-Mail

vom 6. November 2023 an die Mailadresse «G.___»

setzte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass sie ihr einen eingeschriebenen

Brief an ihre Adresse «Via I.___, J.___» geschickt hätten, dieser jedoch von

der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht

ermittelt werden» zurückgeschickt worden sei. In Anbetracht dessen ersuche sie

die Beschwerdeführerin, ihre korrekte Adresse/ihren korrekten Wohnort

mitzuteilen (vgl. HA-Nr. 153).

7.4.3 Am 6. Dezember 2023

erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch von der Telefonnummer «079 6[...]»

aus bei der Beschwerdegegnerin, wann die Unfalltaggelder an ihre Arbeitgeberin

ausgerichtet würden. Anlässlich dieses Telefongesprächs informierte die

zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

darüber, dass sie mit E-Mail vom 6. November 2023 um ihre korrekte Adresse

gebeten worden sei, da die nach J.___ geschickte Korrespondenz von der Post

wegen einer ungültigen Adresse zurückgeschickt worden sei. Bis heute hätten sie

von ihr jedoch keine Antwort auf diese E-Mail erhalten. Die Beschwerdeführerin

gab daraufhin als aktuelle (Wohn-) Adresse «D.___-Strasse [...], C.___» an. Ihr

(bisheriges) E-Mail-Konto sei gehackt worden und daher nicht mehr gültig. Ihre

neu gültige E-Mail-Adresse sei «Z.___». Sie wünsche

die an ihren Wohnort geschickte Korrespondenz auch per E-Mail zugestellt. Die

zuständige Sachbearbeiterin nahm davon Kenntnis und teilte ihr mit, dass sie

ihr die Korrespondenz zukünftig an die neue Adresse zustellen würden (vgl. Gesprächsnotiz

vom 6. Dezember 2023; HA-Nr. 154).

7.4.4 Die Beschwerdegegnerin schickte

alsdann am 6. Dezember 2023 der Beschwerdeführerin die von der Post als

unzustellbar zurückgeschickte Verfügung vom 26. Oktober 2023 sowie die CDs

zu den radiologischen Untersuchungen an die Adresse «D.___-Strasse [...], C.___»

zu (vgl. HA-Nr. 155).

7.4.5 Mit Schreiben vom 4. Januar

2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 9. Januar 2024) erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2023. Auf

dem Briefkopf sowie auf der Rückseite des Briefumschlages gab sie als

Absenderadresse jeweils «D.___-Strasse [...], C.___» an (vgl. HA-Nr. 156

S. 1, S. 30). Zusätzlich reichte sie zahlreiche medizinische

Unterlagen ein. Diesen ist unter anderem zu entnehmen, dass sie etwa am

21. Dezember 2023 in W.___ radiologisch untersucht wurde (vgl.

Befundberichte der AA.___ vom 21. Dezember 2023; HA-Nr. 156

S. 2 ff.) und dass auf den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des P.___

vom 2. März 2023, vom 13. April 2023, vom 23. Mai 2023, vom 16. Juni

2023, vom 6. Juli 2023, vom 21. Juli 2023 sowie vom 7. September

2023 jeweils noch die Telefonnummer «079 9[...]» sowie die Mailadresse «G.___»

aufgeführt wurden (vgl. HA-Nr. 156 S. 13, S. 14, S. 15, S. 16,

S. 18, S. 20, S. 22), während auf einem

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Dezember 2023 neu die Telefonnummer «079

6[...]» sowie die Mailadresse «Z.___» angegeben waren (vgl. HA-Nr. 156

S. 17).

8.

8.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin mit ihrer Unfallmeldung vom 5. Oktober 2022 (vgl.

E. II. 7.1.1 hiervor) das Verwaltungsverfahren bei der

Beschwerdegegnerin selber einleitete und in der Folge bis zum Verfügungserlass

(26. Oktober 2023) wiederholt, zuletzt telefonisch am 7. September

2023 (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor), mit dieser in Kontakt stand. Sie

befand sich somit in einem (laufenden) Prozessrechtsverhältnis mit der

Beschwerdegegnerin und war verpflichtet, die Zustellung von Postsendungen durch

ihren Unfallversicherer sicherzustellen. Dabei spielt entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 42 f.; E. II. 4.1.2

hiervor) letztlich keine Rolle, ob sie im Oktober 2023 nach der neurologischen

Begutachtung durch Dr. med. U.___ vom 6. Juni 2023 (vgl. E. II. 7.2.3

hiervor) mit einer Leistungseinstellung (vgl. E. II. 7.3.6 hiervor)

rechnen musste oder nicht, war doch jederzeit schriftliche Korrespondenz zu erwarten

und hatte sie – nicht nur für die Zustellung einer leistungseinstellenden

Verfügung – für die Beschwerdegegnerin in jeder Hinsicht und ständig postalisch

erreichbar zu sein. Dessen ungeachtet machte die zuständige Sachbearbeiterin

der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2023 mündlich

auch noch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass über ihre Leistungsansprüche

entschieden werde, sobald das (neurologische) Gutachten von Dr. med. U.___

vorliege (vgl. E. II. 7.1.11 hiervor). Die Zustellung einer

entsprechenden Verfügung oder zumindest einer formlosen Mitteilung war somit

sehr wohl absehbar, so dass die Zustellungsfiktion grundsätzlich zur Anwendung

gelangen kann (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor). Entgegen der Auffassung

der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 7, 14; E. II. 4.1.1 hiervor)

ist hingegen der an die Beschwerdeführerin zu stellende Sorgfalts- und

Aufmerksamkeitsmassstab derjenige eines Laien und nicht einer Rechtsanwältin,

hatte sie doch im Ausland (AB.___) Rechtswissenschaften studiert und dort auf

diesem Beruf einige Jahre gearbeitet (vgl. HA-Nr. 121 S. 6), während

sie in der Schweiz hauptsächlich als Beiständin, Fahrerin, Krankenpflegerin und

«Mädchen für alles» tätig war (vgl. HA-Nr. 11 S. 2; 57 S. 3; 121

S. 6; 149 S. 1; 161), mithin keine vertiefte Kenntnisse des Schweizer

Rechtssystems hat(te).

8.2

8.2.1 Die Beschwerdeführerin wechselte

während des gesamten Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdegegnerin

wiederholt ihren Aufenthaltsort. So pendelte sie über längere Zeit immer wieder

zwischen ihrem gesetzlichen (Haupt-) Wohnsitz an der Via I.___ in J.___

und ihrem «Zweitwohnsitz» an der M.___strasse [...] in N.___ in der Nähe ihres

Arbeitsortes (vgl. E. II. 7.1.2, E. II. 7.2.1,

E. II. 7.2.5 hiervor) und hielt sich zwischenzeitlich offenbar auch

(kurz) in L.___ auf (vgl. E. II. 7.2.1, E. II. 7.3.3

hiervor), um schliesslich spätestens ab anfangs Dezember 2023 an der D.___-Strasse

[...] in C.___ (vgl. E. II. 7.4.3, E. II. 7.4.5 hiervor)

und – zumindest vorübergehend – abwechselnd auch an der Via E.___ in F.___ zu

wohnen (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor). Angesichts dieses häufigen

Wechsels ihres Aufenthaltsortes war die Beschwerdegegnerin umso mehr darauf

angewiesen, dass sie die Beschwerdeführerin zwecks Versand von behördlichen Akten

über die aktuell gültige Zustelladresse informierte. Namentlich war die

Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, ihre Postsendungen jeweils an sämtliche

von der Beschwerdeführerin erwähnten Adressen (gleichzeitig) zuzustellen (vgl.

E. II. 5.2.2 hiervor).

8.2.2 Auf der Unfallmeldung vom

5. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin als Wohnadresse die Via I.___

in J.___ an (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) und bezeichnete diese alsdann

anlässlich eines Erstgesprächs vom 2. November 2022 gegenüber der

zuständigen Case Managerin der Beschwerdegegnerin als gesetzlichen (Haupt-) Wohnsitz

(vgl. E. II. 7.1.2 hiervor). Am 3. November 2022 bestätigte sie

unterschriftlich auf dem Formular «Consenso alla corrispondenza via e-mail» (nach

handschriftlich erfolgter Korrektur) besagte Adresse als Zustelladresse (vgl.

E. II. 7.1.3 hiervor). Die schriftliche Korrespondenz der

Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin erfolgte daraufhin wiederholt an

besagte Adresse (vgl. E. II. 7.1.5, E. II. 7.1.6,

E. II. 7.1.7, E. II. 7.1.9 hiervor). Noch am 6. Juni

2023 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Case Manager der

Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu Protokoll, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche

Korrespondenz momentan (weiterhin) nach J.___ schicken könne (vgl. E. II. 7.2.1

hiervor). Ein von der Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2023 per Einschreiben

nach J.___ verschicktes Schreiben nahm die Beschwerdeführerin offenkundig dort

entgegen, hätte sie es doch ansonsten nicht am 17. Juli 2023 – versehen

mit eigenen handschriftlichen Bemerkungen – wieder an die Beschwerdegegnerin

zurückgeschickt. Obwohl der Aufgabeort in N.___ war, vermerkte sie auf der

Rückseite des Rückantwortcouverts als Absenderadresse (erneut) diejenige in J.___

(vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Darüber hinaus wurde auf den

eingereichten Arztberichten und ärztlichen Bescheinigungen als Domizil der

Beschwerdeführerin durchgehend «Via(le) I.___, J.___» aufgeführt (vgl.

E. II. 7.1.4, E. II. 7.2.5, E. II. 7.2.8 hiervor).

Die Beschwerdegegnerin durfte somit nach Treu und Glauben grundsätzlich auch

die Verfügung vom 26. Oktober 2023 weiterhin an die I.___ in J.___

zustellen.

8.3 Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, sie habe der Beschwerdegegnerin als letzte Zustelladresse die Via K.___

in L.___ mitgeteilt und die Zustellfiktion hätte nur dann zur Anwendung kommen

können, wenn die Verfügung vom 26. Oktober 2023 an diese statt an die Via I.___

in J.___ zugestellt worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (vgl.

A.S. 42 f.; E. II. 4.1.2 hiervor). Dieser Auffassung kann

nicht gefolgt werden: Einerseits erscheint höchst ungewiss, ob in L.___

überhaupt ein rechtsgenügliches Zustelldomizil hätte begründet werden können,

wohnten doch nach Angabe der Beschwerdeführerin dort offenbar lediglich

Verwandte und Freunde von ihr (vgl.

E. II. 7.2.1 hiervor) und war eine (Mit-) Anschrift der

Beschwerdeführerin auf dem Briefkasten und auf dem Klingelschild doch eher

fraglich. Andererseits war – was entscheidend ist – der als Absenderadresse auf

der Rückseite des Briefumschlags, in welchem die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin am 15. September 2023 die mehrfach angeforderten CDs

zukommen liess, aufgeführte Strassenname nicht lesbar und die Handschrift nicht

entzifferbar (vgl. HA-Nr. 144 S. 2; E. II. 7.3.3 hiervor). Gestützt

darauf konnte die Beschwerdegegnerin alsdann aufgrund von eigenen Internetrecherchen

lediglich die Vermutung anstellen, dass es sich dabei allenfalls um die Via K.___

(recte wohl: Via AC.___) in L.___ handeln könnte. Es wäre aber an der

Beschwerdeführerin gewesen, eine neue Zustelladresse klar und unmissverständlich

zu kommunizieren bzw. allfällige diesbezügliche Unklarheiten zu beseitigen, um

sicherzustellen, dass zukünftige behördliche Akten bei ihr ankommen (vgl.

E. II. 5.2.2 hiervor). Nachdem eine entsprechende Rückfrage der

Beschwerdegegnerin (vgl. E-Mail vom 10. Oktober 2023;

E. II. 7.3.4 hiervor) von ihr unbeantwortet geblieben war, lag somit

keine gesicherte neue Zustelladresse vor und musste die Beschwerdegegnerin nach

Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass sie zukünftig ihre schriftliche

Korrespondenz an die Via AC.___ in L.___ und nicht mehr an die Via I.___ in J.___

zu richten hatte. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin sich ja

gemäss eigener Aussage (einzig) zwischen W.___ und J.___ als (neuer) Wohnsitz entscheiden

wollte, ohne dass L.___ bei ihrer Auswahl eine (gewichtige) Rolle gespielt

hätte (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor).

8.4 Zwar wurde am 17. April

2023 ein eingeschriebener Brief vom 4. April 2023 an die Via I.___ in J.___

von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Beschwerdegegnerin retourniert

und als «richtige Adresse» die M.___strasse [...] in N.___ angegeben (vgl.

E. II. 7.1.7 hiervor). Wie jedoch bereits ausgeführt (vgl.

E. II. 8.2.1 hiervor), pendelte die Beschwerdeführerin jeweils zwischen

W.___ und J.___, wobei sie sich offenbar mehrheitlich in W.___ aufhielt (vgl.

E. II. 7.2.5 hiervor). Es ist somit ohne weiteres möglich, dass sie

aufgrund einer längeren Abwesenheit die besagte Postsendung innerhalb der

Abholfrist an ihrem eigentlichen Zustelldomizil in J.___ (vgl.

E. II. 8.2.2 hiervor) nicht abholen konnte. Soweit die

Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, es sei der Beschwerdegegnerin

spätestens seit dem 18. September 2023 bekannt gewesen, dass die

Zustelladresse an der Via I.___ in J.___ nicht mehr gültig gewesen sei, nachdem

ihr eine eingeschriebene Postsendung an besagte Adresse mit dem Vermerk

«weggezogen» retourniert worden sei (vgl. A.S. 43; E. II. 4.1.2

hiervor), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Es trifft zu, dass zwei von der

Beschwerdegegnerin mit A-Post Plus-Sendung an die Via I.___ in J.___

verschickte Schreiben vom 14. September 2023 (vgl. E. II. 7.3.2

hiervor) am 18. September 2023 von der Post mit dem Vermerk «weggezogen»

an sie zurückgeschickt wurden (vgl. E. II. 7.3.3

hiervor). In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass eine

Zustellung an die von der Partei zuletzt mitgeteilte Adresse vorzunehmen ist.

Entfernt sich die Partei von der der Behörde bekanntgegebenen Adresse und ist

an dieser nicht mehr erreichbar, wird im Interesse einer effizienten

Verfahrensführung fingiert, dass die Sendung dem Empfänger nach Ablauf der

üblichen Abholfrist von sieben Tagen am bisherigen Ort zugekommen ist (vgl.

E. II. 5.2.2 hiervor). Dies hat selbst dann zu gelten, wenn – wie

vorliegend – bereits zuvor eine Postsendung an diese Adresse nicht mehr

zugestellt werden konnte, der Absender mithin damit rechnen musste, dass auch

ein weiterer Zustellversuch an diese Adresse erfolglos bleiben würde (vgl. in

diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 4F_17/2010 vom 7. März 2011). Die

per Einschreiben an die Adresse Via I.___ in J.___ verschickte Verfügung vom

26. Oktober 2023 (vgl. E. II. 7.3.6 hiervor) galt somit (nach

Ablauf der siebentätigen Abholfrist) als rechtsgültig zugestellt, auch wenn sie

am 1. November 2023 von der Post erneut, diesmal mit dem Vermerk

«Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden», an die

Beschwerdegegnerin retourniert wurde (vgl. E. II. 7.4.1 hiervor).

8.5 Es fragt sich höchstens noch, ob

die Beschwerdegegnerin vor oder nach der versuchten Zustellung der Verfügung

vom 26. Oktober 2023 an die Via I.___ in J.___ gehalten gewesen wäre,

weitere Abklärungen zum damaligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin

vorzunehmen, verpflichtet doch der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte

Untersuchungsgrundsatz den Versicherungsträger grundsätzlich dazu, von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die

erforderlichen Auskünfte einzuholen (vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2

S. 429).

8.5.1 Der Beschwerdegegnerin kann nicht

vorgeworfen werden, überhaupt keine Erhebungen zum aktuellen Zustelldomizil der

Beschwerdeführerin getätigt zu haben. So versuchte ein Sachbearbeiter von ihr bereits

mit E-Mail vom 10. Oktober 2023 erfolglos, von der Beschwerdeführerin in

Erfahrung zu bringen, wo sich ihr aktueller Wohnsitz befinde (vgl. E. II. 7.3.4

hiervor). Auch im Nachgang zur versuchten Zustellung der Verfügung vom 26. Oktober

2023 an die Via I.___ in J.___ kontaktierte die zuständige Sachbearbeiterin der

Beschwerdegegnerin am 6. November 2023 die Beschwerdeführerin per E-Mail

(vgl. E. II. 7.4.2 hiervor), ohne dass es ihr jedoch gelang, von

dieser die korrekte (Zustell-) Adresse erhältlich zu machen, bzw. ohne,

dass diese – so zumindest gemäss eigener Aussage – von der betreffenden E-Mail

jemals Kenntnis genommen hätte.

8.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, sie sei am 10. Oktober 2023 bzw. am 6. November 2023

über das E-Mail-Konto mit der Mailadresse «G.___» nicht erreichbar gewesen, da dieses

gehackt worden sei und daher nicht mehr gültig sei (vgl. E. II. 7.4.3

hiervor), vermag diese Behauptung wenig zu überzeugen, verschickte sie doch am

22. Februar 2024 sowie am 2. März 2024 erneut von diesem E-Mail-Konto

aus Mailnachrichten an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.1.2,

E. II. 2.1.5 hiervor). Dessen ungeachtet gab die Beschwerdeführerin

auf dem von ihr am 3. November 2022 unterzeichneten Formular «Consenso

alla corrispondenza via e-mail» ausdrücklich die Mailadresse «G.___» als

Kontaktadresse an (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) und teilte der

Beschwerdegegnerin – trotz entsprechender Aufforderung auf dem besagten

Formular (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) – eine Änderung der Mailadresse

zu «Z.___» (vgl. E. II. 7.4.3 hiervor) weder umgehend noch von sich

aus mit. Nachdem die E-Mail-Kommunikation jeweils über die Mailadresse «G.___» gelaufen

war (vgl. E. II. 7.1.3, E. II. 7.1.5,

E. II. 7.1.8, E. II. 7.1.9, E. II. 7.1.11,

E. II. 7.2.4, E. II. 7.2.6 hiervor), bestand für die

Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung, an deren Gültigkeit zu zweifeln. Überdies

hatte die Beschwerdeführerin offenbar nicht nur ihre Mailadresse, sondern auch

die von ihr ursprünglich angegebene (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) und in

der Folge wiederholt verwendete (vgl. E. II. 7.1.5,

E. II. 7.1.8, E. II. 7.1.11, E. II. 7.2.1,

E. II. 7.2.2 hiervor) Telefonnummer «079 9[...]» geändert, war doch

auf einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Dezember 2023 als Kontakt neu die

Telefonnummer «079 6[...]» aufgeführt (vgl. E. II. 7.4.5 hiervor) und

rief sie die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am

6. Dezember 2023 von der besagten neuen Telefonnummer aus an (vgl.

E. II. 7.4.3 hiervor), welche sie schliesslich auch auf ihrer

Beschwerde vom 22. März 2024 verwendete (vgl. A.S. 16). Es war der

Beschwerdegegnerin somit mit zumutbarem Aufwand gar nicht möglich, mit ihr in

Kontakt zu treten und von ihr eine allfällige alternative (mit ihrem Wohnsitz

nicht zwingend übereinstimmende) Zustelladresse zu derjenigen an der Via I.___

in J.___ zu erfragen. Weitergehende Nachforschungen über den aktuellen

Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin konnten von ihr nach Treu und Glauben

nicht verlangt werden. So findet denn der Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen

auch in der Mitwirkungspflicht der Parteien; diese obliegt der versicherten

Person vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die

Verwaltungsbehörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli

2015 E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit

weiteren Hinweisen). Auch unter den gegebenen Umständen durfte die

Beschwerdegegnerin mithin die Verfügung vom 26. Oktober 2023 an die Via I.___

in J.___ zustellen.

9. Zusammenfassend musste die

Beschwerdeführerin somit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit rechnen,

dass ihr (weiterhin) Postsendungen durch die Beschwerdegegnerin zugestellt

würden und sie war – selbst in Beachtung eines für einen Laien geltenden

(reduzierten) Sorgfaltsmassstabes – verpflichtet, jederzeit postalisch

erreichbar zu sein und auch zu bleiben (vgl. E. II. 8.1 hiervor).

Mangels hinreichend klarer und unmissverständlicher Kommunikation einer neuen

Zustelladresse (vgl. E. II. 8.3 hiervor) durfte die

Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben die Verfügung vom 26. Oktober

2023 weiterhin an die Via I.___ in J.___ zustellen (vgl. E. II. 8.2.2

hiervor), auch wenn bereits zuvor eine Postsendung an diese Adresse nicht mehr

zugestellt werden konnte (vgl. E. II. 8.4 hiervor). Zudem kann der

Beschwerdegegnerin auch nicht vorgehalten werden, sie habe vor oder nach der

versuchten Zustellung der Verfügung vom 26. Oktober 2023 an die Via I.___

in J.___ keine ihr zumutbaren Abklärungen zum damaligen Aufenthaltsort der

Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. E. II. 8.5 hiervor). Die an die

Via I.___ in J.___ verschickte Verfügung vom 26. Oktober 2023 erwuchs mithin

in zulässiger Anwendung der Zustellungsfiktion in formelle Rechtskraft, bevor

die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 ihre Einsprache einreichte (vgl.

E. II. 6. hiervor). Nachdem sie (zu Recht) nicht mittels

Fristwiederherstellungsgesuch geltend machte, unverschuldeterweise davon

abgehalten worden zu sein, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG;

E. II. 5.1 hiervor), indem ihr Gesundheitszustand ihr jegliches auf

die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht habe (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E. 6.1 mit Hinweisen), ist

die Beschwerdegegnerin demnach richtigerweise mit ihrem Einspracheentscheid vom

15. Februar 2024 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zufolge

Verspätung nicht eingetreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist demzufolge

abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist (vgl.

E. II. 4.2 hiervor).

10.

10.1 Die unterliegende

Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Wohnsitzbescheinigung der

Einwohnergemeinde C.___ vom 4. Juni 2025 geht zur Kenntnis an die

Parteien.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

auf diese einzutreten ist.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen