VSBES.2024.62
Unfallversicherung
11. Juli 2025Deutsch44 min
einem Auffahrunfall unter anderem eine Verletzung an der Halswirbelsäule sowie am
Source so.ch
Urteil vom 11. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdef.rerin
gegen
Helsana infortuni SA
Legal,
Via Nizzola 1b, 6501 Bellinzona,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1981 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Zeitpunkt des (ersten)
Schadensereignisses vom 29. August 2022 als Fahrerin, Krankenpflegerin,
Beiständin und «Mädchen für alles» bei B.___, einer pflegebedürftigen
Privatperson, angestellt (Akten der Helsana [HA-Nr.] 11 S. 2; 57
S. 3; 149 S. 1) und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Helsana Infortuni SA
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert. Mit Schadenmeldung UVG
unbekannten Datums (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 5. Oktober 2022)
teilte sie der Beschwerdegegnerin mit, sie habe am 29. August 2022 bei
einem Auffahrunfall unter anderem eine Verletzung an der Halswirbelsäule sowie am
Handgelenk erlitten (HA-Nr. 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein und richtete der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Nach einer (ersten)
vertrauensärztlichen internistischen Beurteilung vom 2. März 2023 (HA-Nr. 57)
erlitt die Beschwerdeführerin am 19. April 2023 anlässlich eines zweiten
Verkehrsunfalls ein Schädelhirntrauma (HA-Nr. 116 S. 2; 149
S. 1). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin ergänzende
medizinische Untersuchungen (neurologisches Gutachten vom 13. Juni 2023
[HA-Nr. 121] sowie vertrauensärztliche orthopädische Beurteilung vom
17. Oktober 2023 [HA-Nr. 149]). Gestützt darauf hielt sie mit
Verfügung vom 26. Oktober 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem
6. Juni 2023 keinen Anspruch mehr auf weitere Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung habe (HA-Nr. 150). Die dagegen am 4. Januar
2024 erhobene Einsprache (HA-Nr. 156 S. 1) erklärte die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 für
unzulässig, da die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist verpasst habe
(HA-Nr. 159; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff., 9 ff.).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 22. März
2024 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 und beanstandet sinngemäss die
Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 16).
2.2 Mit Zwischenverfügung vom
26. März 2024 beschränkt das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren (vorerst)
auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und fordert die
Beschwerdegegnerin auf, den Zustellnachweis sowie den auf Italienisch
verfassten Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 (auch) in der
Verfahrenssprache Deutsch einzureichen (A.S. 17).
2.3 Mit Eingabe vom 4. April
2024 stellt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht den angeforderten
Zustellnachweis zu. Gleichzeitig macht sie geltend, dass von ihr keine
Übersetzung des angefochtenen Einspracheentscheides auf Deutsch verlangt werden
könne (A.S. 19).
2.4 Mit Zwischenverfügung vom
11. April 2024 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerde
vom 22. März 2024 nach Lage der Akten rechtzeitig eingereicht worden sei.
Der Beschwerdegegnerin wird mit entsprechender Begründung erneut Frist
angesetzt, um den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 in der
Verfahrenssprache Deutsch einzureichen. Darüber hinaus wird sie darum ersucht,
eine Beschwerdeantwort ebenfalls auf Deutsch einzureichen
(A.S. 22 f.).
2.5 Mit Eingabe vom 22. April
2024 reicht die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid in der
deutschen Übersetzung ein.
2.6 Mit Beschwerdeantwort vom
30. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 28 ff.).
2.7 Mit Replik vom 30. Juli
2024 stellt die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin folgende
Anträge (A.S. 40 ff.):
1. Die
Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur materiellen Behandlung der
von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
2. Unter
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.8 Am 9. September 2024 reicht
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein
(A.S. 47 f.).
2.9 Am 4. Juni 2025 holt das
Versicherungsgericht bei der Einwohnergemeinde C.___ eine Wohnsitzbescheinigung
der Beschwerdeführerin ein.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 60 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der
Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid
vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2024
zugestellt (vgl. A.S. 20). Mit der am 22. März 2024 eingereichten
Beschwerde (vgl. A.S. 16) wurde somit die (durch den gesetzlichen
Fristenstillstand zusätzlich gehemmte) Rechtsmittelfrist ohne weiteres
eingehalten.
2.
Örtlich zuständig ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit
der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der
Zeitpunkt zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist die Erhebung der
Beschwerde, d.h. die Einreichung beim Gericht, die Übergabe an die
schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische
Vertretung (vgl. Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG;
Ivo Schwegler,
in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 58 N 17).
2.1
2.1.1
Der Einspracheentscheid vom
15.
Februar 2024 wurde als eingeschriebene Postsendung an die Adresse «D.___strasse
[...], C.___» adressiert (vgl. HA-Nr. 159 S. 1; A.S. 9), von der
Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2024 der Post übergeben und von der
Beschwerdeführerin am 23. Februar 2024 auf der Poststelle in C.___ entgegengenommen
(vgl. A.S. 20; E. II. 1.1 hiervor).
2.1.2
Parallel dazu erkundigte sich die
Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 22. Februar 2024
bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin nach dem Stand des
Verfahrens und fragte an, ob der Juristische Dienst der Beschwerdegegnerin den
Einspracheentscheid bereits verschickt habe und ob sie ihre neue Adresse seit
dem 1. Februar 2024 («Via E.___,F.___») schon hätten. Diese teilte ihr
daraufhin mit, dass sie bisher nur über die in ihrer Einsprache angegebene
Adresse («D.___-Strasse [...], C.___») verfügten, und bat sie, ihre neue
Adresse per E-Mail zuzustellen. Auf entsprechende Nachfrage hin gab die
Beschwerdeführerin an, dass sie die Post noch nicht avisiert habe, die
Korrespondenz an die neue Adresse zu schicken, nun aber entsprechende
Massnahmen ergreifen werde. Sie werde den Hausmeister bitten, den Briefkasten
an der alten Adresse zu überprüfen, da sie gegenwärtig bereits im Tessin sei,
aber auf dem Briefkasten an der alten Adresse noch ihr Name stehe (vgl.
HA-Nr. 157). Mit E-Mail gleichen Datums von der E-Mail-Adresse «G.___» aus
liess sie der Beschwerdegegnerin alsdann wie vereinbart ihre neue Wohnadresse
«Via E.___, F.___» auch noch schriftlich zukommen (vgl. HA-Nr. 158).
2.1.3
Am 27. Februar 2024 stellte
die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
CDs der radiologischen Untersuchungen an die Adresse «Via E.___, F.___» zu
(vgl. HA-Nr. 160).
2.1.4
Am 28. Februar 2024 meldete sich
die Beschwerdeführerin als Zuzügerin von F.___ (offiziell) in der Gemeinde C.___
an (vgl. Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde C.___ vom 4. Juni
2025; A.S. 50).
2.1.5
Mit E-Mail vom 2. März 2024
von der E-Mail-Adresse «G.___» aus bestätigte die Beschwerdeführerin der
zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin den Empfang des
Einspracheentscheides vom 15. Februar 2024 und äusserte ihr allgemeines
Unverständnis darüber. Zugleich führte sie unter anderem aus, sie habe zum
Glück die Schlüssel für die Wohnung hier in C.___ noch nicht abgegeben, habe
sie doch aufgrund der fehlenden Heizung und der (erlittenen) Abneigung und
grundlosen Bosheit im Kanton Tessin beschlossen, dass sie hierher zurückkehre.
Als ihre Wohnadresse gab sie daraufhin (erneut) «D.___-Strasse [...], C.___» an
(vgl. HA-Nr. 161).
2.1.6
In ihrer Beschwerde vom
22.
März 2024 gab sie an, dass sich ihr Aktendossier noch im Kanton Tessin
befinde, es für sie jedoch besser sei, wenn es nach Solothurn verschoben werde «in
[ihren] Kanton, da [sie] hier wohne» (vgl. A.S. 16).
2.2
Zwar hatte die
Beschwerdeführerin offenbar noch am 22. Februar 2024 geplant, ihren
Wohnsitz in F.___ (Kanton Tessin), welchen sie per 1. Februar 2024
begründet hatte, beizubehalten (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor), entschied
sich dann aber in der Folge sehr kurzfristig dazu, diesen per 28. Februar
2024.
von dort nach C.___ (Kanton Solothurn) zu verlegen (vgl.
E. II. 2.1.4, E. II. 2.1.5 hiervor), nachdem sie bereits
seit spätestens anfangs Dezember 2023 zumindest teilweise in C.___ gewohnt
hatte (vgl. E. II. 7.4.3 ff. nachfolgend) und etwa der
Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 bereits an die Adresse «D.___-Strasse
[...], C.___» verschickt und am 23. Februar 2024 von ihr auch auf der dortigen
Poststelle abgeholt worden war (vgl. E. II. 2.1.1 hiervor). In ihrer
Beschwerde vom 22. März 2024 brachte sie alsdann klar zum Ausdruck, dass
sie den Kanton Solothurn als ihren neuen Wohnsitzkanton erachte (vgl. E. II. 2.1.6
hiervor). Da sie somit sowohl gestützt auf die objektiv äusseren als auch die
subjektiv inneren Indizien zumindest im Zeitpunkt der Einreichung ihrer
Beschwerde (22. März 2024) Wohnsitz im Kanton Solothurn hatte, ist das
hiesige Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich
zuständig. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin am
14.
Juni 2024, mithin noch während der Rechtshängigkeit des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens, ihren Wohnsitz nach H.___ (Kanton Zürich) verlegte (vgl.
A.S. 50).
3.
Nachdem die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation, Einhaltung der Form, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) ebenfalls erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde demzufolge – vorbehältlich der Ausführungen in
E. II. 4.2 nachfolgend – einzutreten.
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin führt in
ihrem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2024 zusammenfassend aus, dass
die Beschwerdeführerin ihr keine Adressänderung bzw. Probleme mit ihrem
E-Mail-Konto zur Kenntnis gebracht habe. Sie hätte aber als Rechtsanwältin
objektiv ein Mindestmass an Aufmerksamkeit aufbringen und eine Adressänderung
rechtzeitig mitteilen können und müssen, zumal die Mitteilung eines
Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren vorhersehbar
Dispositiv
gewesen sei. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe demnach die Verfügung vom
26. Oktober 2023 an die ihr bekannte Adresse (Via
I.___, J.___) rechtsgenüglich zugestellt und die Rechtsmittelfrist habe in
Beachtung der sog. «Sieben-Tage-Frist» zu laufen begonnen. Die
Beschwerdeführerin habe mithin ihre Einsprache vom 4. Januar 2024 gegen
die Verfügung vom 26. Oktober 2023 verspätet eingereicht und diese sei damit
unzulässig. Darüber hinaus habe sie keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in
die Frist angegeben (vgl. A.S. 1 ff., 9 ff.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
30. Mai 2024 macht sie (erneut) geltend, die Beschwerdeführerin habe weder
die Änderung ihrer Wohnadresse noch die Änderung ihrer E-Mailadresse
mitgeteilt. Sie sei in einem Prozessverhältnis mit ihr gestanden und habe mit
einem Leistungsentscheid rechnen müssen, nachdem ein Gutachten erstellt worden
sei. Die Verfügung vom 26. Oktober 2023 sei an die zuletzt bekannte
Adresse (Via I.___, J.___) per Einschreiben verschickt worden und gelte am siebten
Tag nach der erfolgten Zustellung als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe die
Einsprachefrist zu laufen begonnen. Diese sei mit der Einsprache vom
4. Januar 2024 nicht eingehalten worden. Der
(Nichteintretens-) Entscheid vom 15. Februar 2024 sei daher zu Recht
ergangen (vgl. A.S. 28 ff.).
4.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dem
in ihrer Replik vom 30. Juli 2024 entgegen, die Anwendbarkeit der sog.
Zustellfiktion bedinge, dass die Verfügung tatsächlich an die letzte bekannte
Adresse des Verfügungsempfängers zugestellt worden sei, von welcher der
verfügende Versicherungsträger nach Treu und Glauben habe davon ausgehen können,
es handle sich um die richtige Adresse. Andernfalls sei der Versicherungsträger
zunächst verpflichtet, die zumutbaren Abklärungen zu treffen, um die
tatsächliche Adresse des Verfügungsempfängers herauszufinden. Die letzte der
Beschwerdegegnerin von ihr mitgeteilte und dieser somit bekannte Adresse sei
nicht die Adresse Via I.___, J.___ gewesen, sondern die Adresse Via K.___,
L.___. Dass diejenige in J.___ nicht mehr gültig gewesen sei, sei der Beschwerdegegnerin
spätestens seit dem 18. September 2023 bekannt gewesen, nachdem ihr eine
eingeschriebene Postsendung an die Beschwerdeführerin unter der betreffenden
Adresse mit dem Vermerk «weggezogen» retourniert worden sei. Die sog.
Zustellfiktion wäre nur dann zur Anwendung gekommen, wenn die Verfügung an die
letzte bekannte Adresse in L.___ zugestellt worden wäre, was aber nicht der
Fall gewesen sei. Von einer formell korrekten Zustellung könne somit erst ausgegangen
werden, als die Verfügung am 6. Dezember 2023 an die aktuelle Adresse an
der D.___-Strasse [...], C.___, zugestellt worden sei. Die dreissigtägige
Einsprachefrist sei mit ihrer Eingabe vom 4. Januar 2024 somit ohne
weiteres gewahrt worden.
Ausserdem habe sie aufgrund ihrer
bisherigen Erfahrung im Verfahren, wonach eine versicherungsmedizinische
Untersuchung nicht zwingend zu einer Leistungseinstellung führe, auch gestützt
auf das zuletzt erstellte Gutachten nicht damit rechnen müssen, dass nunmehr
ohne vorgängige informelle Orientierung eine Verfügung betreffend
Leistungseinstellung ergehen würde. Die sog. Zustellfiktion gelange demnach
bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil aufgrund der Umstände nicht mit einer
formellen Leistungseinstellung zu rechnen gewesen sei.
Insgesamt sei die Beschwerdegegnerin zu
Unrecht nicht auf ihre Einsprache vom 4. Januar 2024 eingetreten. Die
vorliegende Beschwerde sei deshalb gutzuheissen und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit ihre Einsprache von dieser materiell
geprüft werde (vgl. A.S. 40 ff.).
4.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid
vom 15. Februar 2024 nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom
4. Januar 2024 eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer
(Laien-) Beschwerde vom 22. März 2024 noch die Leistungseinstellung
als solche beanstandet (vgl. A.S. 16), ist diese hingegen nicht
Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
5.
5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1
ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen. Diese (gesetzliche) Frist kann nicht erstreckt
werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen
Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist
die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten
worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie
unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
5.2 Berechnet sich eine Frist nach
Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt
sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Art. 38 Abs. 2bis ATSG sieht jedoch vor, dass eine
Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der
Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens
am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt
gilt (sog. Zustellungsfiktion).
5.2.1 Eine solche Zustellungsfiktion
kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, resp. der Adressat damit
hatte rechnen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung entsteht ein
Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und
Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen
behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen, erst
mit der Rechtshängigkeit. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der
Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des
hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung
eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (Madeleine
Randacher/Richard Weber, in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O.,
Art. 38 N 14; BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Das Bundesgericht ging bei einer nicht
vertretenen Privatperson davon aus, dass für die Zustellungsfiktion ein
Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch
als vertretbar erscheint (Randacher/Weber,
in: Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 38 N 14; Urteile des
Bundesgerichts 2C_1040/2012, 2C_1041/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1, 2C_565/2012
vom 11. April 2013 E. 3.2). Wird eine Sendung nach Ablauf der
siebentägigen Abholfrist von der Post retourniert, ist die Behörde nicht zu
einem zweiten Zustellversuch verpflichtet. Ein weiterer zweiter Versand und die
spätere Entgegennahme der Sendung sind daher grundsätzlich unbeachtlich. Eine
Ausnahme davon gilt, wenn der zweite Versand einen Vertrauensschutz begründet, bspw.
durch eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung, oder wenn beim Empfänger der
Eindruck erweckt wird, die zuvor zugestellte Verfügung werde ersetzt bzw. es
werde eine neue Frist ausgelöst. Die Behörde sollte daher in solchen
Situationen darauf hinweisen, dass dies nicht der Fall ist. Der
Vertrauensschutz greift dann nicht, wenn die zweite Mitteilung erst nach Ablauf
der ordentlichen Rechtsmittelfrist zugestellt wurde (Randacher/Weber, in: Basler Kommentar
zum ATSG, a.a.O., Art. 38 N 19 mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Entspricht die von der Partei
angegebene Zustelladresse nicht ihrem Wohnsitz, hat die Behörde die Zustellung
an die mitgeteilte Adresse vorzunehmen, und ist die Partei ihrerseits nach Treu
und Glauben auf ihren Angaben zu behaften; sie kann sich nach erfolgloser
Zustellung, an die von ihr angegebene Adresse nicht auf eine mangelhafte
Eröffnung berufen. In jedem Fall trifft die Partei nach Begründung des
Verfahrensverhältnisses die Pflicht, der Behörde eine Adressänderung bekannt zu
geben, für Nachsendungen ihrer an die bisherige Adresse gelangenden
Korrespondenz besorgt zu sein und der Behörde auch längere Ortsabwesenheiten
oder sonstige Zustellungshindernisse zu melden oder eine Stellvertretung zu
ernennen (Kathrin Amstutz/Peter Arnold,
in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler,
Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 44 N 11;
Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2). Andernfalls
muss sie eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten lassen.
Das gilt selbst dann, wenn die Post der Behörde nach erfolglosem
Zustellungsversuch eine neue Anschrift nennt oder mitteilt, dass die Partei
unbekannt verzogen oder an der Adresse nicht auffindbar ist (Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum
BGG, a.a.O., Art. 39 N. 10). Kann eine Zustellung an die bekannt
gegebene Adresse demnach nicht erfolgen, weil die betroffene Person ohne Angabe
einer aktuellen Adresse wegzieht und deshalb kein Zustelldomizil mehr besteht,
hat im Interesse einer effizienten Verfahrensführung eine am bisherigen Ort
versuchte Zustellung nach Ablauf der üblichen Abholfrist (von sieben Tagen)
praxisgemäss als erfolgt zu gelten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_585/2021
vom 15. November 2021, 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2,
2C_67/2008 vom 29. April 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 107 V 187 E. 2 S. 189 f.). Im Falle einer Adressänderung während
des Verfahrens ist die Partei mithin verpflichtet, alle notwendigen Schritte
vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Verfügung bei ihr ankommt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3 mit
weiteren Hinweisen); sie ist nach Treu und Glauben verpflichtet, der Behörde
das neue Zustelldomizil mitzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_29/2019
vom 18. November 2019 E. 3.1).Wer in einer Eingabe an eine Behörde
eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämtliche behördlichen
Schriftstücke an diese Adresse gesandt werden können. Wer gleichzeitig
verschiedene Adressen nennt, hat nicht Anspruch darauf, dass die Zustellung an
alle aufgeführten Adressen erfolgen muss, sondern nur, dass sie an eine
derselben vorzunehmen ist (BGE 101 Ia 332 E. 3 S. 332).
5.3 Aus einer fehlerhaften
Zustellung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa
S. 98 f.; siehe auch Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der
Rechtsprechung ist jedoch nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig
mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte.
Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung keine
Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten
Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte
Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts
anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist,
ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich
irregeführt und dadurch benachteiligt wurde. Richtschnur für die Beurteilung dieser
Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu
und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenzen
findet (Randacher/Weber, in:
Basler Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 38 N 9 mit weiteren
Hinweisen; BGE 111 V 149 E. 4c S. 150).
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ab
wann die Verfügung vom 26. Oktober 2023 (vgl. HA-Nr. 150, 151) als zugestellt
gilt. Erfolgte ein rechtsgültiger Zustellversuch bereits am 27. Oktober
2023, so wäre die Zustellung in zulässiger Anwendung der Zustellungsfiktion
nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am 3. November
2023 erfolgt, die dreissigtägige Einsprachefrist am 4. Dezember 2023
abgelaufen und die Einsprache vom 4. Januar 2024 (vgl. HA-Nr. 156
S. 1) mithin verspätet eingereicht. Gilt indessen erst die erneute
Zustellung der Verfügung vom 26. Oktober 2023 frühestens per
7. Dezember 2023 (vgl. HA-Nr. 155) als erstmals fristauslösend, so wäre
die Einsprache vom 4. Januar 2024 bei einer (in Beachtung des gesetzlichen
Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2023 bis und mit dem 2. Januar
2024 [vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG]) noch bis am
22. Januar 2024 laufenden Einsprachefrist rechtzeitig eingereicht worden.
Hingegen löste der zweite Versand der Verfügung vom 26. Oktober 2023 am 6. Dezember
2023 (vgl. HA-Nr. 155) zumindest insofern keinen Vertrauensschutz aus, als
dieser nicht zu einer erneuten Fristauslösung führte, erfolgte doch die zweite Zustellung
frühestens per 7. Dezember 2023 und somit erst nach Ablauf der gemäss
Beschwerdegegnerin bereits ordnungsgemässen Einsprachefrist (vgl.
E. II. 3.2.1 in fine hiervor).
7. Den Vorakten lässt sich
folgender (entscheiderheblicher) Sachverhalt entnehmen:
7.1 Verfahrensablauf ab der (ersten)
Unfallmeldung vom 5. Oktober 2022
7.1.1 In der Schadenmeldung UVG
unbekannten Datums (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 5. Oktober 2022)
gab die Beschwerdeführerin als Wohnadresse «Via I.___, J.___» und als
gewöhnlicher Arbeitsort «M.___strasse [...],N.___» an (vgl. HA-Nr. 1).
7.1.2 Anlässlich eines Erstgesprächs
vom 2. November 2022 mit der zuständigen Case Managerin der
Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ihren
gesetzlichen (Haupt-) Wohnsitz an der Via I.___ in J.___ sowie einen
Zweitwohnsitz an der M.___strasse [...] in N.___ habe, da ihre Arbeitgeberin B.___,
welche sie betreue und pflege, dorthin umgezogen sei. Aktuell sei sie bei einer
Cousine in N.___, welche fünf Minuten von ihrer Arbeitgeberin entfernt wohne
(vgl. HA-Nr. 11 S. 3).
7.1.3 Auf einem am 3. November 2022
von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formular «Consenso alla
corrispondenza via e-mail» bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
darum, die Mailadresse bekanntzugeben, mit welcher sie mit ihr kommunizieren
möchte. Sie wurde angewiesen, umgehend mitzuteilen, falls ihre Mailadresse
geändert habe oder sie nicht mehr mit ihr via E-Mail kommunizieren möchte. Die
Beschwerdeführerin korrigierte auf dem besagten Formular die aufgeführte
Wohnadresse «Via O.___, J.___» handschriftlich in «Via I.___, J.___» und gab
als Mailadresse «G.___» und als Kontaktnummer «079 9[...]» an (vgl.
HA-Nr. 12 S. 2). Noch gleichentags übermittelte die
Beschwerdeführerin über die angegebene Mailadresse erstmals Unterlagen an die
Beschwerdegegnerin (vgl. HA-Nr. 13 f.).
7.1.4 Auf den eingereichten Arztberichten,
so etwa des P.___, J.___, vom 1. Dezember 2022 (vgl. HA-Nr. 16) sowie
der Q.___, R.___, vom 23. Januar 2023 (vgl. HA-Nr. 41), war als
Anschrift der Beschwerdeführerin in der Folge jeweils «Via(le) I.___, J.___»
aufgeführt.
7.1.5 Am 14. Dezember 2022 führte
die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin mit der
Beschwerdeführerin über die angegebene Telefonnummer «079 9[...]» ein
telefonisches Standortgespräch (vgl. HA-Nr. 19). Mit E-Mail vom
5. Januar 2023 an die Mailadresse «G.___» forderte sie bei der
Beschwerdeführerin (erstmals) ergänzende Auskünfte ein (vgl. HA-Nr. 25).
In der Folge standen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin über die
besagte Telefonnummer und die besagte E-Mail-Adresse wiederholt in Austausch (vgl.
HA-Nr. 27, 31, 38, 55, 56) und stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin ihre (postalischen) Schreiben mehrfach an die angegebene
Adresse «Via I.___, J.___» zu (vgl. HA-Nr. 30 S. 1, 43, 51).
7.1.6 Am 2. März 2023 führte der
Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. S.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, in seiner Praxis in T.___ eine medizinische
Untersuchung der Beschwerdeführerin durch (vgl. Bericht vom 2. März 2023;
HA-Nr. 57). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 2023 an die Via I.___ in J.___
mit, dass sie ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit derzeit für gerechtfertigt erachte,
sie jedoch in den nächsten Wochen für eine (zusätzliche) neurologische
Begutachtung aufgeboten werde (vgl. HA-Nr. 64).
7.1.7 Mit eingeschriebenem Brief vom 4. April
2023 an die Adresse «Via I.___, J.___» zeigte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin an, dass sie die Durchführung einer neurologischen
Begutachtung bei Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, V.___,
beabsichtige, und stellte ihr den vorgesehenen Fragenkatalog sowie das Formular
für den Verzicht auf Audioaufnahmen zu (vgl. HA-Nr. 79). Dieses Schreiben
schickte die Post am 17. April 2023 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an
die Beschwerdegegnerin zurück und gab auf dem Briefumschlag als «richtige
Adresse» «M.___strasse [...], N.___» an (vgl. HA-Nr. 83). Daraufhin
verschickte die Beschwerdegegnerin am 20. April 2023 das Schreiben vom
4. April 2023 erneut per A-Post an die Adresse «Via I.___, J.___» (vgl.
HA-Nr. 86).
7.1.8 Am 4. Mai 2023 rief die
Beschwerdeführerin die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin an,
um ihr mitzuteilen, dass sie am 19. April 2023 in W.___ Opfer eines
(weiteren) Verkehrsunfalls geworden sei. Diese sicherte daraufhin zu, ihr das
Unfallmeldeformular per Post zukommen zu lassen. Ausserdem wies sie darauf hin,
dass sie ihr am 20. April 2023 per A-Post das Schreiben bezüglich der
vorgesehenen Begutachtung bei Dr. med. U.___ zugestellt habe und sobald
wie möglich eine Rückmeldung benötige. Es wurde daraufhin vereinbart, der
Beschwerdeführerin die Korrespondenz vom 20. April 2023 (auch noch) mit
ungeschützter E-Mail zukommen zu lassen (vgl. HA-Nr. 88). In der Folge
verschickte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin ebenfalls
noch am 4. Mai 2023 die Unterlagen per E-Mail an die Mailadresse «G.___» (vgl.
HA-Nr. 89). Am 10. Mai 2023 rief die zuständige Sachbearbeiterin die
Beschwerdeführerin auf die Telefonnummer «079 9[...]» an. Diese bestätigte ihr,
das Unfallmeldeformular per Post erhalten zu haben, und sicherte zu, ihr am
nächsten Tag das ausgefüllte Formular und ihre Antwort auf das E-Mail vom
4. Mai 2023 per E-Mail zuzustellen (vgl. HA-Nr. 90).
7.1.9 Am 16. Mai 2023 sowie am
17. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an die Postadresse
«Via I.___, J.___» eine zu unterzeichnende Vollmacht, ein Schreiben mit der
Bitte um Geduld sowie ein Aufgebot zur medizinischen Untersuchung bei
Dr. med. U.___ vom 6. Juni 2023 zu (vgl. HA-Nr. 93, 94, 95).
Diese Schreiben übermittelte sie der Beschwerdeführerin alsdann am 17. Mai
2023 auch noch per E-Mail an die Mailadresse «G.___» (vgl. HA-Nr. 103).
Mit am 17. Mai 2023 in N.___ aufgegebenem Brief stellte die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das von ihr am 16. Mai 2023
unterzeichnete Formular für den Verzicht auf Audioaufnahmen zu. Als Ort der
Unterzeichnung gab sie «J.___» an (vgl. HA-Nr. 102). Am 19. Mai 2023
schickte sie – ebenfalls mit Postaufgabe in N.___ – der Beschwerdegegnerin die
am 18. Mai 2023 in W.___ unterschriebene Vollmacht zurück (vgl.
HA-Nr. 104).
7.1.10 Mit Schreiben vom 23. Mai
2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin B.___, die Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin, um Zustellung der Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin
für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis am 31. Juli 2022. Als
Zustelladresse verwendete sie die Adresse «X.___strasse [...], W.___» (vgl.
HA-Nr. 109).
7.1.11 Am 25. Mai 2023 erkundigte
sich die Beschwerdeführerin von der Telefonnummer «079 9[...]» aus bei der
zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, ob sie die, von ihr
eingereichten Unterlagen erhalten habe, was diese ihr bestätigte. Die
Beschwerdeführerin wurde auf noch fehlende Arztberichte hingewiesen und darauf
aufmerksam gemacht, dass über ihre Leistungsansprüche entschieden werde, sobald
das Gutachten von Dr. med. U.___ vorliege (vgl. HA-Nr. 111). Am
31. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin von der Mailadresse «G.___»
aus zusätzliche Arztberichte ein (vgl. HA-Nr. 112 ff.).
7.1.12 Anlässlich eines
Telefongesprächs vom 1. Juni 2023 wies die zuständige Sachbearbeiterin der
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sie die
erforderlichen medizinischen Unterlagen nach wie vor nicht erhalten habe (vgl.
HA-Nr. 115).
7.2 Verfahrensablauf ab der
neurologischen Begutachtung vom 6. Juni 2023
7.2.1 Aus einem Bericht vom
7. Juni 2023 zu einer Besprechung vom 6. Juni 2023 des zuständigen
Case Managers mit der Beschwerdeführerin am Sitz der Beschwerdegegnerin in J.___
betreffend das zweite Unfallereignis vom 19. April 2023 geht unter anderem
Folgendes hervor:
Der zuständige Case
Manager kontaktierte die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2023 telefonisch unter
der Telefonnummer «079 9[...]», um mit ihr ein Treffen zu vereinbaren.
Anlässlich dieses Telefongesprächs teilte diese ihm mit, dass sie sich
gegenwärtig in W.___ aufhalte. Sie müsse sich unter anderem in diesen Tagen
entscheiden, ob sie für immer hierherziehe oder ihren Wohnsitz in J.___ behalte
(vgl. HA-Nr. 116 S. 1).
Am Treffen in J.___ vom 6. Juni
2023 führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Case Manager
weiter aus, sie sei gegenwärtig noch an der Via I.___ in J.___ wohnhaft,
zwischenzeitlich habe sie ein Zimmer in der Nähe der M.___strasse [...] in W.___
bezogen, wo sie sich für einen regulären Aufenthalt bei der Gemeinde N.___
angemeldet habe. Da sie mehrere Verwandte und Freunde im Kanton Zürich habe,
sei sie dabei, sich zu entscheiden, wo sie leben und wohnen möchte. Sie wisse
noch nicht, ob sie in J.___ oder W.___ bleibe, sie sei etwas abgeschreckt von
der deutschen Sprache, die sie gar nicht kenne. Für den Moment könne die
Beschwerdegegnerin sämtliche Korrespondenz immer nach J.___ schicken. In dieser
Zeit pendle sie ein wenig hin und her zwischen W.___ und J.___ (auch in L.___
habe sie Verwandte und Freunde). Ihre Arbeitgeberin B.___ sei im Sommer 2022
nach W.___ an die X.___strasse [...] gezogen, diese habe von J.___ nach W.___
ziehen wollen, da sie dort ihre Familie habe, und sie (die Beschwerdeführerin)
sei ihr gefolgt, um ihre Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Sie habe sich darauf
vorbereitet, um bei B.___ in W.___ weiterhin arbeiten zu können und habe auch
ein Zimmer in der Gegend gefunden, während sie in J.___ wohnhaft geblieben
wäre, aber (mit dem Unfall) sei es dann anders gekommen (vgl. HA-Nr. 116
S. 4 f.).
7.2.2 Am 8. Juni 2023 beklagte
sich die Beschwerdeführerin telefonisch von der Telefonnummer «079 9[...]» aus
bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin über die fehlende
Objektivität und das voreingenommene Verhalten von Dr. med. U.___
anlässlich der neurologischen Begutachtung vom 6. Juni 2023 (vgl.
HA-Nr. 118).
7.2.3 Am 13. Juni 2023 verfasste
Dr. med. U.___ sein neurologisches Gutachten gestützt auf eine persönliche
Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. Juni 2023 in seiner Praxis in V.___.
Er kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in neurologischer Hinsicht zu
100 % arbeitsfähig sei (vgl. HA-Nr. 121).
7.2.4 Mit E-Mail vom 19. Juni 2023
an die Mailadresse «G.___» teilte ein Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin unter anderem mit, dass er wissen müsse, ob ihr aktueller
Wohnsitz, besser noch ihr gegenwärtiger Aufenthaltsort, derjenige an der Via I.___
in J.___ oder bei ihrem Arbeitgeber oder an einem anderen Ort im Kanton Zürich,
im Kanton Tessin usw. sei (vgl. HA-Nr. 122).
7.2.5 Auf einem Schreiben des P.___ an
die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2023 war als Anschrift der
Beschwerdeführerin (weiterhin) «Viale I.___, J.___» aufgeführt (vgl.
HA-Nr. 128). Dieselbe Adresse war in der Folge auch auf zwei Berichten der
Q.___ vom 26. Juni 2023 sowie vom
28. Juni 2023 vermerkt (vgl. HA-Nr. 129, 132). Dem letztgenannten Arztbericht
zu einer medizinischen Untersuchung vom 28. Juni 2023 ist zu entnehmen,
dass gemäss einem Aktenvermerk vom 28. Februar 2023 der behandelnde Arzt des
P.___ im Interesse der Beschwerdeführerin die
Ergotherapie in W.___ und J.___ koordiniere, wo die Beschwerdeführerin
abwechselnd gewohnt habe. Es seien in der Q.___ keine weiteren Kontrollen
erforderlich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin überwiegend in W.___
aufgehalten habe (vgl. HA-Nr. 132 S. 2).
7.2.6 Mit von der Mailadresse «G.___»
verschickter E-Mail vom 29. Juni 2023 bat die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin um einen Aufschub für die Einreichung der, von dieser
einverlangten Unterlagen (vgl. HA-Nr. 130).
7.2.7 Mit eingeschriebenem, an die Via I.___
in J.___ adressiertem Schreiben vom 6. Juli 2023 ersuchte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um Einreichung des Bildmaterials zu den
stattgehabten radiologischen Untersuchungen auf CD bis am 28. Juli 2023
(vgl. HA-Nr. 134). Die Beschwerdeführerin schickte daraufhin dieses
Schreiben versehen mit eigenen (unleserlichen) handschriftlichen Bemerkungen
mit eingeschriebenem, am 17. Juli 2023 in N.___ aufgegebenem Brief zurück.
Auf der Rückseite des Briefumschlages gab sie handschriftlich als Absenderadresse
Via I.___ in J.___ an (vgl. HA-Nr. 135).
7.2.8 Auf einer eingereichten
ärztlichen Bescheinigung des P.___ vom 7. Juli 2023 war als Wohnadresse
der Beschwerdeführerin (unverändert) «Viale I.___, J.___» aufgeführt (vgl.
HA-Nr. 136).
7.3 Verfahrensablauf im Vorfeld
des Erlasses der Verfügung vom 26. Oktober 2023
7.3.1 In einer Gesprächsnotiz zu einem
Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 7. September 2023 hielt die
zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin unter anderem fest, sie habe
die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die angeforderten CDs
bisher noch nicht erhalten hätten, und diese habe zugesichert, die CDs
einzureichen (vgl. HA-Nr. 139).
7.3.2 Mit Schreiben vom
14. September 2023, welches mit A-Post Plus an die Via I.___, J.___,
verschickt wurde, setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
Nachfrist bis am 5. Oktober 2023, um ihr die nach wie vor fehlenden CDs
zuzustellen (vgl. HA-Nr. 140). Zugleich forderte sie mit Schreiben
gleichen Datums an die Adresse «X.___strasse [...], W.___» B.___, die Arbeitgeberin
der Beschwerdeführerin, letztmalig auf, die Lohnabrechnungen der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis am
31. Juli 2022 einzureichen (vgl. HA-Nr. 141). Letztgenanntes
Schreiben stellte sie der Beschwerdeführerin ebenfalls mit A-Post Plus-Sendung
in Kopie an die Adresse «Via I.___, J.___» zur Kenntnisnahme zu (vgl.
HA-Nr. 142).
7.3.3 Mit am 15. September 2023 in
N.___ aufgegebenem Brief reichte die Beschwerdeführerin, die von der
Beschwerdegegnerin wiederholt angeforderten CDs ein. Auf der Rückseite des
Briefumschlages gab sie handschriftlich als (nicht vollständig lesbare)
Absenderadresse «Via [...][…] [...], L.___» an (vgl. HA-Nr. 144).
Ebenfalls am 15. September 2023 schickte sie mit Aufgabeort N.___ namens
ihrer Arbeitgeberin B.___ die einverlangten Lohnabrechnungen ein (vgl.
HA-Nr. 147 S. 1 ff., insb. S. 21 f.). Die beiden mit A-Post Plus an die Via I.___, J.___,
verschickten Schreiben vom 14. September 2023 wurden am 18. September
2023 von der Post an die Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk «weggezogen»
retourniert (vgl. HA-Nr. 145 f.).
7.3.4 In einer an die Mailadresse «G.___»
gesendete E-Mail vom 10. Oktober 2023 teilte ein
Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, er habe im
Nachgang zu ihrem Schreiben vom 15. September 2023 versucht, sie per
Nachricht zu kontaktieren, um (ergänzende) Informationen zur Adresse
einzuholen, welche sie auf dem Briefumschlag angegeben habe, jedoch keine
Antwort erhalten. Er schreibe ihr daher eine E-Mail, um herauszufinden, ob es
sich bei der angegebenen Adresse um die aktuellste handle, an welche sie
zukünftige Korrespondenz richten könnten. Er bitte um Bestätigung, ob es sich
dabei um die “Via K.___” in "L.___” handle und ob sie in der Zwischenzeit
ihren Wohnsitz an diese Adresse verlegt habe. Aufgrund der Handschrift sei der
Name der Strasse nicht gut lesbar und er habe anhand einer Internetrecherche
«Via K.___» gefunden (vgl. HA-Nr. 148).
7.3.5 Am 17. Oktober 2023
erstattete der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. Y.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, J.___,
eine (ergänzende) orthopädische Aktenbeurteilung (vgl. HA-Nr. 149).
7.3.6 Mit Verfügung vom
26. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per
6. Juni 2023 ein, da zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin und dem gemeldeten Unfallereignis vom 29. August 2022
kein Kausalzusammenhang mehr nachgewiesen sei. Diese Verfügung schickte sie per
Einschreiben an die Adresse Via I.___ in J.___ (vgl. HA-Nr. 150).
7.4 Verfahrensablauf nach dem
Versand der Verfügung vom 26. Oktober 2023
7.4.1 Am 1. November 2023 wurde
die Verfügung vom 26. Oktober 2023 von der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht
ermittelt werden» an die Beschwerdegegnerin retourniert (vgl.
HA-Nr. 151).
7.4.2 Mit E-Mail
vom 6. November 2023 an die Mailadresse «G.___»
setzte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass sie ihr einen eingeschriebenen
Brief an ihre Adresse «Via I.___, J.___» geschickt hätten, dieser jedoch von
der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht
ermittelt werden» zurückgeschickt worden sei. In Anbetracht dessen ersuche sie
die Beschwerdeführerin, ihre korrekte Adresse/ihren korrekten Wohnort
mitzuteilen (vgl. HA-Nr. 153).
7.4.3 Am 6. Dezember 2023
erkundigte sich die Beschwerdeführerin telefonisch von der Telefonnummer «079 6[...]»
aus bei der Beschwerdegegnerin, wann die Unfalltaggelder an ihre Arbeitgeberin
ausgerichtet würden. Anlässlich dieses Telefongesprächs informierte die
zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
darüber, dass sie mit E-Mail vom 6. November 2023 um ihre korrekte Adresse
gebeten worden sei, da die nach J.___ geschickte Korrespondenz von der Post
wegen einer ungültigen Adresse zurückgeschickt worden sei. Bis heute hätten sie
von ihr jedoch keine Antwort auf diese E-Mail erhalten. Die Beschwerdeführerin
gab daraufhin als aktuelle (Wohn-) Adresse «D.___-Strasse [...], C.___» an. Ihr
(bisheriges) E-Mail-Konto sei gehackt worden und daher nicht mehr gültig. Ihre
neu gültige E-Mail-Adresse sei «Z.___». Sie wünsche
die an ihren Wohnort geschickte Korrespondenz auch per E-Mail zugestellt. Die
zuständige Sachbearbeiterin nahm davon Kenntnis und teilte ihr mit, dass sie
ihr die Korrespondenz zukünftig an die neue Adresse zustellen würden (vgl. Gesprächsnotiz
vom 6. Dezember 2023; HA-Nr. 154).
7.4.4 Die Beschwerdegegnerin schickte
alsdann am 6. Dezember 2023 der Beschwerdeführerin die von der Post als
unzustellbar zurückgeschickte Verfügung vom 26. Oktober 2023 sowie die CDs
zu den radiologischen Untersuchungen an die Adresse «D.___-Strasse [...], C.___»
zu (vgl. HA-Nr. 155).
7.4.5 Mit Schreiben vom 4. Januar
2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin: 9. Januar 2024) erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2023. Auf
dem Briefkopf sowie auf der Rückseite des Briefumschlages gab sie als
Absenderadresse jeweils «D.___-Strasse [...], C.___» an (vgl. HA-Nr. 156
S. 1, S. 30). Zusätzlich reichte sie zahlreiche medizinische
Unterlagen ein. Diesen ist unter anderem zu entnehmen, dass sie etwa am
21. Dezember 2023 in W.___ radiologisch untersucht wurde (vgl.
Befundberichte der AA.___ vom 21. Dezember 2023; HA-Nr. 156
S. 2 ff.) und dass auf den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des P.___
vom 2. März 2023, vom 13. April 2023, vom 23. Mai 2023, vom 16. Juni
2023, vom 6. Juli 2023, vom 21. Juli 2023 sowie vom 7. September
2023 jeweils noch die Telefonnummer «079 9[...]» sowie die Mailadresse «G.___»
aufgeführt wurden (vgl. HA-Nr. 156 S. 13, S. 14, S. 15, S. 16,
S. 18, S. 20, S. 22), während auf einem
Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Dezember 2023 neu die Telefonnummer «079
6[...]» sowie die Mailadresse «Z.___» angegeben waren (vgl. HA-Nr. 156
S. 17).
8.
8.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrer Unfallmeldung vom 5. Oktober 2022 (vgl.
E. II. 7.1.1 hiervor) das Verwaltungsverfahren bei der
Beschwerdegegnerin selber einleitete und in der Folge bis zum Verfügungserlass
(26. Oktober 2023) wiederholt, zuletzt telefonisch am 7. September
2023 (vgl. E. II. 7.3.1 hiervor), mit dieser in Kontakt stand. Sie
befand sich somit in einem (laufenden) Prozessrechtsverhältnis mit der
Beschwerdegegnerin und war verpflichtet, die Zustellung von Postsendungen durch
ihren Unfallversicherer sicherzustellen. Dabei spielt entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 42 f.; E. II. 4.1.2
hiervor) letztlich keine Rolle, ob sie im Oktober 2023 nach der neurologischen
Begutachtung durch Dr. med. U.___ vom 6. Juni 2023 (vgl. E. II. 7.2.3
hiervor) mit einer Leistungseinstellung (vgl. E. II. 7.3.6 hiervor)
rechnen musste oder nicht, war doch jederzeit schriftliche Korrespondenz zu erwarten
und hatte sie – nicht nur für die Zustellung einer leistungseinstellenden
Verfügung – für die Beschwerdegegnerin in jeder Hinsicht und ständig postalisch
erreichbar zu sein. Dessen ungeachtet machte die zuständige Sachbearbeiterin
der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2023 mündlich
auch noch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass über ihre Leistungsansprüche
entschieden werde, sobald das (neurologische) Gutachten von Dr. med. U.___
vorliege (vgl. E. II. 7.1.11 hiervor). Die Zustellung einer
entsprechenden Verfügung oder zumindest einer formlosen Mitteilung war somit
sehr wohl absehbar, so dass die Zustellungsfiktion grundsätzlich zur Anwendung
gelangen kann (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor). Entgegen der Auffassung
der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 7, 14; E. II. 4.1.1 hiervor)
ist hingegen der an die Beschwerdeführerin zu stellende Sorgfalts- und
Aufmerksamkeitsmassstab derjenige eines Laien und nicht einer Rechtsanwältin,
hatte sie doch im Ausland (AB.___) Rechtswissenschaften studiert und dort auf
diesem Beruf einige Jahre gearbeitet (vgl. HA-Nr. 121 S. 6), während
sie in der Schweiz hauptsächlich als Beiständin, Fahrerin, Krankenpflegerin und
«Mädchen für alles» tätig war (vgl. HA-Nr. 11 S. 2; 57 S. 3; 121
S. 6; 149 S. 1; 161), mithin keine vertiefte Kenntnisse des Schweizer
Rechtssystems hat(te).
8.2
8.2.1 Die Beschwerdeführerin wechselte
während des gesamten Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdegegnerin
wiederholt ihren Aufenthaltsort. So pendelte sie über längere Zeit immer wieder
zwischen ihrem gesetzlichen (Haupt-) Wohnsitz an der Via I.___ in J.___
und ihrem «Zweitwohnsitz» an der M.___strasse [...] in N.___ in der Nähe ihres
Arbeitsortes (vgl. E. II. 7.1.2, E. II. 7.2.1,
E. II. 7.2.5 hiervor) und hielt sich zwischenzeitlich offenbar auch
(kurz) in L.___ auf (vgl. E. II. 7.2.1, E. II. 7.3.3
hiervor), um schliesslich spätestens ab anfangs Dezember 2023 an der D.___-Strasse
[...] in C.___ (vgl. E. II. 7.4.3, E. II. 7.4.5 hiervor)
und – zumindest vorübergehend – abwechselnd auch an der Via E.___ in F.___ zu
wohnen (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor). Angesichts dieses häufigen
Wechsels ihres Aufenthaltsortes war die Beschwerdegegnerin umso mehr darauf
angewiesen, dass sie die Beschwerdeführerin zwecks Versand von behördlichen Akten
über die aktuell gültige Zustelladresse informierte. Namentlich war die
Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, ihre Postsendungen jeweils an sämtliche
von der Beschwerdeführerin erwähnten Adressen (gleichzeitig) zuzustellen (vgl.
E. II. 5.2.2 hiervor).
8.2.2 Auf der Unfallmeldung vom
5. Oktober 2022 gab die Beschwerdeführerin als Wohnadresse die Via I.___
in J.___ an (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) und bezeichnete diese alsdann
anlässlich eines Erstgesprächs vom 2. November 2022 gegenüber der
zuständigen Case Managerin der Beschwerdegegnerin als gesetzlichen (Haupt-) Wohnsitz
(vgl. E. II. 7.1.2 hiervor). Am 3. November 2022 bestätigte sie
unterschriftlich auf dem Formular «Consenso alla corrispondenza via e-mail» (nach
handschriftlich erfolgter Korrektur) besagte Adresse als Zustelladresse (vgl.
E. II. 7.1.3 hiervor). Die schriftliche Korrespondenz der
Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin erfolgte daraufhin wiederholt an
besagte Adresse (vgl. E. II. 7.1.5, E. II. 7.1.6,
E. II. 7.1.7, E. II. 7.1.9 hiervor). Noch am 6. Juni
2023 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem zuständigen Case Manager der
Beschwerdegegnerin ausdrücklich zu Protokoll, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche
Korrespondenz momentan (weiterhin) nach J.___ schicken könne (vgl. E. II. 7.2.1
hiervor). Ein von der Beschwerdegegnerin am 6. Juli 2023 per Einschreiben
nach J.___ verschicktes Schreiben nahm die Beschwerdeführerin offenkundig dort
entgegen, hätte sie es doch ansonsten nicht am 17. Juli 2023 – versehen
mit eigenen handschriftlichen Bemerkungen – wieder an die Beschwerdegegnerin
zurückgeschickt. Obwohl der Aufgabeort in N.___ war, vermerkte sie auf der
Rückseite des Rückantwortcouverts als Absenderadresse (erneut) diejenige in J.___
(vgl. E. II. 7.2.7 hiervor). Darüber hinaus wurde auf den
eingereichten Arztberichten und ärztlichen Bescheinigungen als Domizil der
Beschwerdeführerin durchgehend «Via(le) I.___, J.___» aufgeführt (vgl.
E. II. 7.1.4, E. II. 7.2.5, E. II. 7.2.8 hiervor).
Die Beschwerdegegnerin durfte somit nach Treu und Glauben grundsätzlich auch
die Verfügung vom 26. Oktober 2023 weiterhin an die I.___ in J.___
zustellen.
8.3 Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, sie habe der Beschwerdegegnerin als letzte Zustelladresse die Via K.___
in L.___ mitgeteilt und die Zustellfiktion hätte nur dann zur Anwendung kommen
können, wenn die Verfügung vom 26. Oktober 2023 an diese statt an die Via I.___
in J.___ zugestellt worden wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen (vgl.
A.S. 42 f.; E. II. 4.1.2 hiervor). Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden: Einerseits erscheint höchst ungewiss, ob in L.___
überhaupt ein rechtsgenügliches Zustelldomizil hätte begründet werden können,
wohnten doch nach Angabe der Beschwerdeführerin dort offenbar lediglich
Verwandte und Freunde von ihr (vgl.
E. II. 7.2.1 hiervor) und war eine (Mit-) Anschrift der
Beschwerdeführerin auf dem Briefkasten und auf dem Klingelschild doch eher
fraglich. Andererseits war – was entscheidend ist – der als Absenderadresse auf
der Rückseite des Briefumschlags, in welchem die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin am 15. September 2023 die mehrfach angeforderten CDs
zukommen liess, aufgeführte Strassenname nicht lesbar und die Handschrift nicht
entzifferbar (vgl. HA-Nr. 144 S. 2; E. II. 7.3.3 hiervor). Gestützt
darauf konnte die Beschwerdegegnerin alsdann aufgrund von eigenen Internetrecherchen
lediglich die Vermutung anstellen, dass es sich dabei allenfalls um die Via K.___
(recte wohl: Via AC.___) in L.___ handeln könnte. Es wäre aber an der
Beschwerdeführerin gewesen, eine neue Zustelladresse klar und unmissverständlich
zu kommunizieren bzw. allfällige diesbezügliche Unklarheiten zu beseitigen, um
sicherzustellen, dass zukünftige behördliche Akten bei ihr ankommen (vgl.
E. II. 5.2.2 hiervor). Nachdem eine entsprechende Rückfrage der
Beschwerdegegnerin (vgl. E-Mail vom 10. Oktober 2023;
E. II. 7.3.4 hiervor) von ihr unbeantwortet geblieben war, lag somit
keine gesicherte neue Zustelladresse vor und musste die Beschwerdegegnerin nach
Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass sie zukünftig ihre schriftliche
Korrespondenz an die Via AC.___ in L.___ und nicht mehr an die Via I.___ in J.___
zu richten hatte. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin sich ja
gemäss eigener Aussage (einzig) zwischen W.___ und J.___ als (neuer) Wohnsitz entscheiden
wollte, ohne dass L.___ bei ihrer Auswahl eine (gewichtige) Rolle gespielt
hätte (vgl. E. II. 7.2.1 hiervor).
8.4 Zwar wurde am 17. April
2023 ein eingeschriebener Brief vom 4. April 2023 an die Via I.___ in J.___
von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Beschwerdegegnerin retourniert
und als «richtige Adresse» die M.___strasse [...] in N.___ angegeben (vgl.
E. II. 7.1.7 hiervor). Wie jedoch bereits ausgeführt (vgl.
E. II. 8.2.1 hiervor), pendelte die Beschwerdeführerin jeweils zwischen
W.___ und J.___, wobei sie sich offenbar mehrheitlich in W.___ aufhielt (vgl.
E. II. 7.2.5 hiervor). Es ist somit ohne weiteres möglich, dass sie
aufgrund einer längeren Abwesenheit die besagte Postsendung innerhalb der
Abholfrist an ihrem eigentlichen Zustelldomizil in J.___ (vgl.
E. II. 8.2.2 hiervor) nicht abholen konnte. Soweit die
Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, es sei der Beschwerdegegnerin
spätestens seit dem 18. September 2023 bekannt gewesen, dass die
Zustelladresse an der Via I.___ in J.___ nicht mehr gültig gewesen sei, nachdem
ihr eine eingeschriebene Postsendung an besagte Adresse mit dem Vermerk
«weggezogen» retourniert worden sei (vgl. A.S. 43; E. II. 4.1.2
hiervor), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Es trifft zu, dass zwei von der
Beschwerdegegnerin mit A-Post Plus-Sendung an die Via I.___ in J.___
verschickte Schreiben vom 14. September 2023 (vgl. E. II. 7.3.2
hiervor) am 18. September 2023 von der Post mit dem Vermerk «weggezogen»
an sie zurückgeschickt wurden (vgl. E. II. 7.3.3
hiervor). In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass eine
Zustellung an die von der Partei zuletzt mitgeteilte Adresse vorzunehmen ist.
Entfernt sich die Partei von der der Behörde bekanntgegebenen Adresse und ist
an dieser nicht mehr erreichbar, wird im Interesse einer effizienten
Verfahrensführung fingiert, dass die Sendung dem Empfänger nach Ablauf der
üblichen Abholfrist von sieben Tagen am bisherigen Ort zugekommen ist (vgl.
E. II. 5.2.2 hiervor). Dies hat selbst dann zu gelten, wenn – wie
vorliegend – bereits zuvor eine Postsendung an diese Adresse nicht mehr
zugestellt werden konnte, der Absender mithin damit rechnen musste, dass auch
ein weiterer Zustellversuch an diese Adresse erfolglos bleiben würde (vgl. in
diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 4F_17/2010 vom 7. März 2011). Die
per Einschreiben an die Adresse Via I.___ in J.___ verschickte Verfügung vom
26. Oktober 2023 (vgl. E. II. 7.3.6 hiervor) galt somit (nach
Ablauf der siebentätigen Abholfrist) als rechtsgültig zugestellt, auch wenn sie
am 1. November 2023 von der Post erneut, diesmal mit dem Vermerk
«Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden», an die
Beschwerdegegnerin retourniert wurde (vgl. E. II. 7.4.1 hiervor).
8.5 Es fragt sich höchstens noch, ob
die Beschwerdegegnerin vor oder nach der versuchten Zustellung der Verfügung
vom 26. Oktober 2023 an die Via I.___ in J.___ gehalten gewesen wäre,
weitere Abklärungen zum damaligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin
vorzunehmen, verpflichtet doch der in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierte
Untersuchungsgrundsatz den Versicherungsträger grundsätzlich dazu, von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen (vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2
S. 429).
8.5.1 Der Beschwerdegegnerin kann nicht
vorgeworfen werden, überhaupt keine Erhebungen zum aktuellen Zustelldomizil der
Beschwerdeführerin getätigt zu haben. So versuchte ein Sachbearbeiter von ihr bereits
mit E-Mail vom 10. Oktober 2023 erfolglos, von der Beschwerdeführerin in
Erfahrung zu bringen, wo sich ihr aktueller Wohnsitz befinde (vgl. E. II. 7.3.4
hiervor). Auch im Nachgang zur versuchten Zustellung der Verfügung vom 26. Oktober
2023 an die Via I.___ in J.___ kontaktierte die zuständige Sachbearbeiterin der
Beschwerdegegnerin am 6. November 2023 die Beschwerdeführerin per E-Mail
(vgl. E. II. 7.4.2 hiervor), ohne dass es ihr jedoch gelang, von
dieser die korrekte (Zustell-) Adresse erhältlich zu machen, bzw. ohne,
dass diese – so zumindest gemäss eigener Aussage – von der betreffenden E-Mail
jemals Kenntnis genommen hätte.
8.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, sie sei am 10. Oktober 2023 bzw. am 6. November 2023
über das E-Mail-Konto mit der Mailadresse «G.___» nicht erreichbar gewesen, da dieses
gehackt worden sei und daher nicht mehr gültig sei (vgl. E. II. 7.4.3
hiervor), vermag diese Behauptung wenig zu überzeugen, verschickte sie doch am
22. Februar 2024 sowie am 2. März 2024 erneut von diesem E-Mail-Konto
aus Mailnachrichten an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.1.2,
E. II. 2.1.5 hiervor). Dessen ungeachtet gab die Beschwerdeführerin
auf dem von ihr am 3. November 2022 unterzeichneten Formular «Consenso
alla corrispondenza via e-mail» ausdrücklich die Mailadresse «G.___» als
Kontaktadresse an (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) und teilte der
Beschwerdegegnerin – trotz entsprechender Aufforderung auf dem besagten
Formular (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) – eine Änderung der Mailadresse
zu «Z.___» (vgl. E. II. 7.4.3 hiervor) weder umgehend noch von sich
aus mit. Nachdem die E-Mail-Kommunikation jeweils über die Mailadresse «G.___» gelaufen
war (vgl. E. II. 7.1.3, E. II. 7.1.5,
E. II. 7.1.8, E. II. 7.1.9, E. II. 7.1.11,
E. II. 7.2.4, E. II. 7.2.6 hiervor), bestand für die
Beschwerdegegnerin auch keine Veranlassung, an deren Gültigkeit zu zweifeln. Überdies
hatte die Beschwerdeführerin offenbar nicht nur ihre Mailadresse, sondern auch
die von ihr ursprünglich angegebene (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) und in
der Folge wiederholt verwendete (vgl. E. II. 7.1.5,
E. II. 7.1.8, E. II. 7.1.11, E. II. 7.2.1,
E. II. 7.2.2 hiervor) Telefonnummer «079 9[...]» geändert, war doch
auf einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 4. Dezember 2023 als Kontakt neu die
Telefonnummer «079 6[...]» aufgeführt (vgl. E. II. 7.4.5 hiervor) und
rief sie die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin am
6. Dezember 2023 von der besagten neuen Telefonnummer aus an (vgl.
E. II. 7.4.3 hiervor), welche sie schliesslich auch auf ihrer
Beschwerde vom 22. März 2024 verwendete (vgl. A.S. 16). Es war der
Beschwerdegegnerin somit mit zumutbarem Aufwand gar nicht möglich, mit ihr in
Kontakt zu treten und von ihr eine allfällige alternative (mit ihrem Wohnsitz
nicht zwingend übereinstimmende) Zustelladresse zu derjenigen an der Via I.___
in J.___ zu erfragen. Weitergehende Nachforschungen über den aktuellen
Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin konnten von ihr nach Treu und Glauben
nicht verlangt werden. So findet denn der Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen
auch in der Mitwirkungspflicht der Parteien; diese obliegt der versicherten
Person vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die
Verwaltungsbehörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli
2015 E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit
weiteren Hinweisen). Auch unter den gegebenen Umständen durfte die
Beschwerdegegnerin mithin die Verfügung vom 26. Oktober 2023 an die Via I.___
in J.___ zustellen.
9. Zusammenfassend musste die
Beschwerdeführerin somit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit rechnen,
dass ihr (weiterhin) Postsendungen durch die Beschwerdegegnerin zugestellt
würden und sie war – selbst in Beachtung eines für einen Laien geltenden
(reduzierten) Sorgfaltsmassstabes – verpflichtet, jederzeit postalisch
erreichbar zu sein und auch zu bleiben (vgl. E. II. 8.1 hiervor).
Mangels hinreichend klarer und unmissverständlicher Kommunikation einer neuen
Zustelladresse (vgl. E. II. 8.3 hiervor) durfte die
Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben die Verfügung vom 26. Oktober
2023 weiterhin an die Via I.___ in J.___ zustellen (vgl. E. II. 8.2.2
hiervor), auch wenn bereits zuvor eine Postsendung an diese Adresse nicht mehr
zugestellt werden konnte (vgl. E. II. 8.4 hiervor). Zudem kann der
Beschwerdegegnerin auch nicht vorgehalten werden, sie habe vor oder nach der
versuchten Zustellung der Verfügung vom 26. Oktober 2023 an die Via I.___
in J.___ keine ihr zumutbaren Abklärungen zum damaligen Aufenthaltsort der
Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. E. II. 8.5 hiervor). Die an die
Via I.___ in J.___ verschickte Verfügung vom 26. Oktober 2023 erwuchs mithin
in zulässiger Anwendung der Zustellungsfiktion in formelle Rechtskraft, bevor
die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2024 ihre Einsprache einreichte (vgl.
E. II. 6. hiervor). Nachdem sie (zu Recht) nicht mittels
Fristwiederherstellungsgesuch geltend machte, unverschuldeterweise davon
abgehalten worden zu sein, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG;
E. II. 5.1 hiervor), indem ihr Gesundheitszustand ihr jegliches auf
die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht habe (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_95/2015 vom 1. Juni 2015 E. 6.1 mit Hinweisen), ist
die Beschwerdegegnerin demnach richtigerweise mit ihrem Einspracheentscheid vom
15. Februar 2024 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zufolge
Verspätung nicht eingetreten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist (vgl.
E. II. 4.2 hiervor).
10.
10.1 Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Wohnsitzbescheinigung der
Einwohnergemeinde C.___ vom 4. Juni 2025 geht zur Kenntnis an die
Parteien.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf diese einzutreten ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen