VSBES.2024.67
Ergänzungsleistungen IV
15. April 2025Deutsch10 min
Unterhaltszahlungen mehr, weshalb diese bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruch
Source so.ch
Urteil vom 15. April 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 18. März 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1960
geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 20. Januar 2006
geschieden (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 531 ff.). Im
Scheidungsurteil wurde der Ehemann verpflichtet, der Beschwerdeführerin bis zum
Erreichen ihres AHV-Alters nacheheliche Unterhaltszahlungen in Höhe von
CHF 300.00 monatlich zu bezahlen (AK-Nr. 533). Ende Juli 2021 kam die
Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann überein, dass er ihr im August 2021
einmalig CHF 7'000.00 überweise und danach keine weiteren
Unterhaltszahlungen mehr leisten müsse (AK-Nr. 181).
1.2 Im April 2022 liess sich die
Beschwerdeführerin vorzeitig pensionieren (AK-Nr. 353 ff.) und
meldete sich im September 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an
(AK-Nr. 325). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) sprach ihr mit Verfügung vom 6. März 2024 rückwirkend
ab September 2023 Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 42 ff.). Dabei
berücksichtigte sie bis Ende März 2024 gestützt auf das Scheidungsurteil vom
20. Januar 2006 einnahmeseitig familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in
Höhe von CHF 300.00 (AK-Nr. 39 und 46 ff.).
1.3 Am 18. März 2024 erhob die
Beschwerdegegnerin dagegen Einsprache und führte mit Verweis auf die Ende Juli
2021 mit ihrem Ex-Ehemann geschlossene Vereinbarung aus, sie erhalte keine
Unterhaltszahlungen mehr, weshalb diese bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruch
ausser Acht gelassen werden müssten (AK-Nr. 23). Mit Einspracheentscheid
vom 21. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab
(AK-Nr. 18 ff., Aktenseiten [A.S] 1 ff.).
2.
2.1 Am 2. April 2024 erhebt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2024 und begehrt sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruches
ab September 2023 bis Ende März 2024 ohne Berücksichtigung familienrechtlicher
Unterhaltsbeiträge (AK-Nr. 6, A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2024 unter Verweis auf die Begründung
im angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (A.S. 14).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Strittig ist der
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin zwischen September 2023 und
März 2024. Zu prüfen ist, ob bei der Ermittlung dieses Anspruches nachehelicher
Unterhalt in Höhe von CHF 300.00 monatlich als (Verzichts-)Einnahme anzurechnen
ist. Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt
hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Hier beläuft sich der
Streitwert auf CHF 2'100.00 (7 Monate x CHF 300’00.00). Die
Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts
(als Stellvertreter der Präsidentin) einzelrichterlich zu beurteilen.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG,
SR 831.30]). Als Einnahmen angerechnet werden auch familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Auch Einnahmen,
Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person
ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden
als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a
Abs. 2 ELG).
3.
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin in der Zeit von September 2023 bis März 2024 keine
Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Ehemann mehr erhalten hat. Strittig und zu
prüfen ist jedoch, ob diese in der Berechnung ihres
Ergänzungsleistungsanspruches als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen sind.
3.1
Der Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin wurde mit Scheidungsurteil vom 20. Januar 2006
verpflichtet, der Beschwerdeführerin monatlich nachehelichen Unterhalt von
CHF 300.00 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsverpflichtung befristet wurde
bis zum Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdeführerin. Im Jahr 2006 lag das
ordentliche Pensionsalter für Frauen bei 64 Jahren (vgl. Art. 21
Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der am 1. Januar 2006
gültigen Fassung). Mittlerweile wurde das Frauenrentenalter auf 65 Jahre
erhöht. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember
2021.
sind Frauen mit Jahrgang 1960 von der Rentenaltererhöhung nicht betroffen.
Sie werden weiterhin mit 64 Jahren pensioniert. Die Beschwerdeführerin, welche
am […]. März 1960 geboren wurde, hätte somit per 1. April 2024, mit
Vollendung des 64. Altersjahres, das Rentenalter erreicht (Art. 21
Abs. 2 AHVG). Die auf dem Scheidungsurteil beruhende Unterhaltsverpflichtung
Dispositiv
des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin bestand demnach in zeitlicher Hinsicht unabhängig
von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen grundsätzlich bis zum 1. April
2024.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss
vor, sie sei, unabhängig von der Regelung im Scheidungsurteil, im September
2023 von Gesetzes wegen nicht mehr unterhaltsberechtigt gewesen. Sie lebe seit
längerem im Konkubinat, was gemäss Gesetz und Rechtsprechung zu einem Erlöschen
des Unterhaltsanspruches führe. In der Überzeugung, nicht mehr
unterhaltsberechtigt zu sein, habe sie sich daher aussergerichtlich mit ihrem
Ex-Ehemann auf die Beendigung der Unterhaltsverpflichtung geeinigt. Sie habe
dabei genommen, was sie «kriegen konnte» (A.S. 6). Die Anrechnung von
familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Verzichtseinkommen in der
EL-Anspruchsberechnung sei folglich nicht statthaft (A.S. 5).
3.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass
der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin diese mehrfach betreffend die
Unterhaltsverpflichtung kontaktiert hatte und eine Befreiung von derselben
aushandeln wollte, da sich seine finanzielle Situation infolge seiner
vorzeitigen Pensionierung verschlechtert hatte und er der Ansicht war, aufgrund
des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Konkubinatspartner sei die
Unterhaltsverpflichtung ohnehin seit längerem weggefallen (AK-Nr. 173 ff.).
Die Beschwerdegegnerin antwortete, ihrer Meinung nach seien die
Unterhaltszahlungen auch weiterhin geschuldet, denn sie leben nicht in einem
qualifizierten Konkubinat. Der Ex-Ehemann schulde ihr zudem noch bereits
fällige, in der Vergangenheit nicht geleistete Unterhaltszahlungen. Insgesamt
beliefen sich ihre Ansprüche, unter Berücksichtigung dieser Schulden und der
von Juli 2021 bis März 2024 noch zu leistenden Unterhaltszahlungen auf
insgesamt CHF 13'850.00. Sie sei bereit, gegen eine einmalige Zahlung von
CHF 7'000.00 im August 2021, was rund der Hälfte der geschuldeten
Unterhaltsbeiträge entspreche, die Sache als «erledigt» anzusehen
(AK-Nr. 177 f.). Der Ex-Ehemann verfasste daraufhin eine gemäss dem
Vorschlag der Beschwerdeführerin von beiden Ende Juli 2021 unterzeichnete Vereinbarung,
wonach diese sinngemäss gegen Leistungen einer einmaligen Zahlung des
Ex-Ehemannes an die Beschwerdeführerin von CHF 7'000.00 im August 2021 per
Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (AK-Nr. 181).
3.2.2 Scheidungsurteile können in Bezug
auf den nachehelichen Unterhalt unter gewissen Voraussetzungen nachträglich abgeändert
werden (vgl. Art. 129 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,
SR 210]). Ob die Voraussetzungen dafür im Falle der Beschwerdeführerin und
ihres Ex-Ehemannes gegeben gewesen wären, obliegt der Entscheidung des
zuständigen Zivilgerichts. Ausweislich der Akten hat weder der Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin gerichtlich um Abänderung des Scheidungsurteils ersucht,
noch hat die Beschwerdeführerin versucht, ihre Unterhaltsforderungen auf dem
Rechtsweg einzufordern. Es ist davon auszugehen, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil
vom 20. Januar 2006 vollstreckbar ist und die Forderungen daraus
grundsätzlich einbringlich sind. Es bestand seitens der Beschwerdeführerin
keine Notwendigkeit, sich aussergerichtlich auf eine Beendigung der
Unterhaltsverpflichtung des Ex-Ehemannes zu einigen. Die Vereinbarung erfolgte
vielmehr aus freien Stücken. Indem die Beschwerdeführerin sich, in der
vermeintlichen Vorwegnahme einer gerichtlichen Entscheidung, zu ihrem Nachteil
mit ihrem Ex-Ehemann auf die Beendigung der Unterhaltspflicht geeinigt und
somit auf Einnahmen in Höhe der Differenz zwischen den bis zum 31. März
2024 noch geschuldeten Unterhaltszahlungen und der vereinbarten Einmalzahlung
von CHF 7'000.00 verzichtet hatte, verschlechterte sie ihre finanzielle
Situation ohne rechtliche oder anderweitige Verpflichtung. Damit liegt ein
Verzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor. Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach ihrer Meinung nach ohnehin kein Anspruch mehr auf
die Unterhaltszahlungen bestanden habe und sie durch die Vereinbarung das Beste
für sich herausgeholt habe, steht zudem im Widerspruch zum Inhalt ihrer
Schreiben an den Ex-Ehemann. Die Beschwerdeführerin hielt darin explizit fest,
es sei für sie «erledigt», wenn er ihr im August 2021 noch die Hälfte des ihrer
Ansicht nach insgesamt noch geschuldeten Betrages bezahle (AK-Nr. 179),
was einen bewussten Verzicht impliziert. Weiter vertrat sie damals wie bereits
erwähnt, den Standpunkt, sie lebe nicht in einem qualifizierten Konkubinat.
3.3 Die Anrechnung des familienrechtlichen
Unterhalts durch die Beschwerdegegnerin von September 2023 bis Ende März 2024
als (Verzichts-)einnahme in der EL-Anspruchsberechnung war folglich
rechtmässig. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Auf den 1. Januar 2024 sind
zudem Art. 11 Abs. 1 lit. dbis ELG und Art. 15a der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) neu in Kraft getreten. Diese
schreiben vor, dass als Einnahme die ganze Altersrente anzurechnen ist, auch
wenn die Rente infolge Altersrentenvorbezug effektiv geringer ausfällt. Diese
Bestimmung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach sich ein vorzeitiger
Altersrücktritt finanziell nicht zu Lasten der Ergänzungsleistungen auswirken
soll (vgl. BBl 2019 6399).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich
im April 2022 vorzeitig pensionieren lassen und erhält eine entsprechend
gekürzte Rente. Die Beschwerdeführerin ist demnach von dieser neuen
gesetzlichen Regelung betroffen. Ab Erreichen des Pensionsalters (ab April
2024) betrug die effektiv ausbezahlte monatliche Altersrente der
Beschwerdeführerin CHF 1'713.00, ohne Vorbezug wäre die Rente
CHF 267.00 höher ausgefallen (vgl. AK-Nr. 105). Angerechnet in der
Anspruchsberechnung ab April 2024 werden CHF 1'713.00 monatlich, was somit
der effektiven Rente statt der ungekürzten, ganzen Rente von
CHF 1'980.00/Monat entspricht (AK-Nr. 45). Die Beschwerdegegnerin
legt der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches der Beschwerdeführerin
somit auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen
Bestimmungen die gekürzte statt die ungekürzte, ganze Rente zugrunde.
4.3 Vorliegend ist nur der
Anspruchszeitraum von September 2023 bis Ende März 2024 strittig. Mit Blick auf
die Rentenverfügung vom 17. Februar 2024 (AK-Nr. 105) stellt sich
aber die Frage, ob gestützt auf Art. 15a ELV nicht spätestens ab April
2024 der höhere Rentenbetrag, entsprechend der ungekürzten Altersrente
(CHF 1'980.00/Monat statt CHF 1'713.00/Monat), als Einnahme
anzurechnen wäre. Die zeitnahe Prüfung dieser Frage obliegt, da sie einen nicht
strittigen Anspruchszeitraum betrifft, jedoch der Beschwerdegegnerin im Rahmen
eines Revisionsverfahrens. Sollte sich ergeben, dass die höhere Rente
anzurechnen ist, wäre die jährliche Ergänzungsleistung allenfalls – unter
Berücksichtigung der Regeln über die zeitliche Wirkung einer solchen Anpassung
– neu festzulegen. Einer neuen Prüfung entzogen ist auf jeden Fall der
gerichtlich geprüfte Zeitraum.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer