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Entscheid

VSBES.2024.67

Ergänzungsleistungen IV

15. April 2025Deutsch10 min

Unterhaltszahlungen mehr, weshalb diese bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruch

Source so.ch

Urteil vom 15. April 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 18. März 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1960

geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 20. Januar 2006

geschieden (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 531 ff.). Im

Scheidungsurteil wurde der Ehemann verpflichtet, der Beschwerdeführerin bis zum

Erreichen ihres AHV-Alters nacheheliche Unterhaltszahlungen in Höhe von

CHF 300.00 monatlich zu bezahlen (AK-Nr. 533). Ende Juli 2021 kam die

Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann überein, dass er ihr im August 2021

einmalig CHF 7'000.00 überweise und danach keine weiteren

Unterhaltszahlungen mehr leisten müsse (AK-Nr. 181).

1.2 Im April 2022 liess sich die

Beschwerdeführerin vorzeitig pensionieren (AK-Nr. 353 ff.) und

meldete sich im September 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an

(AK-Nr. 325). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) sprach ihr mit Verfügung vom 6. März 2024 rückwirkend

ab September 2023 Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 42 ff.). Dabei

berücksichtigte sie bis Ende März 2024 gestützt auf das Scheidungsurteil vom

20. Januar 2006 einnahmeseitig familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in

Höhe von CHF 300.00 (AK-Nr. 39 und 46 ff.).

1.3 Am 18. März 2024 erhob die

Beschwerdegegnerin dagegen Einsprache und führte mit Verweis auf die Ende Juli

2021 mit ihrem Ex-Ehemann geschlossene Vereinbarung aus, sie erhalte keine

Unterhaltszahlungen mehr, weshalb diese bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruch

ausser Acht gelassen werden müssten (AK-Nr. 23). Mit Einspracheentscheid

vom 21. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab

(AK-Nr. 18 ff., Aktenseiten [A.S] 1 ff.).

2.

2.1 Am 2. April 2024 erhebt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2024 und begehrt sinngemäss die

Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruches

ab September 2023 bis Ende März 2024 ohne Berücksichtigung familienrechtlicher

Unterhaltsbeiträge (AK-Nr. 6, A.S. 5 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2024 unter Verweis auf die Begründung

im angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Strittig ist der

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin zwischen September 2023 und

März 2024. Zu prüfen ist, ob bei der Ermittlung dieses Anspruches nachehelicher

Unterhalt in Höhe von CHF 300.00 monatlich als (Verzichts-)Einnahme anzurechnen

ist. Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt

hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Hier beläuft sich der

Streitwert auf CHF 2'100.00 (7 Monate x CHF 300’00.00). Die

Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts

(als Stellvertreter der Präsidentin) einzelrichterlich zu beurteilen.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG,

SR 831.30]). Als Einnahmen angerechnet werden auch familienrechtliche

Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Auch Einnahmen,

Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person

ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden

als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a

Abs. 2 ELG).

3.

Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin in der Zeit von September 2023 bis März 2024 keine

Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Ehemann mehr erhalten hat. Strittig und zu

prüfen ist jedoch, ob diese in der Berechnung ihres

Ergänzungsleistungsanspruches als Verzichtseinkommen zu berücksichtigen sind.

3.1

Der Ex-Ehemann der

Beschwerdeführerin wurde mit Scheidungsurteil vom 20. Januar 2006

verpflichtet, der Beschwerdeführerin monatlich nachehelichen Unterhalt von

CHF 300.00 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsverpflichtung befristet wurde

bis zum Erreichen des AHV-Alters der Beschwerdeführerin. Im Jahr 2006 lag das

ordentliche Pensionsalter für Frauen bei 64 Jahren (vgl. Art. 21

Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der am 1. Januar 2006

gültigen Fassung). Mittlerweile wurde das Frauenrentenalter auf 65 Jahre

erhöht. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember

2021.

sind Frauen mit Jahrgang 1960 von der Rentenaltererhöhung nicht betroffen.

Sie werden weiterhin mit 64 Jahren pensioniert. Die Beschwerdeführerin, welche

am […]. März 1960 geboren wurde, hätte somit per 1. April 2024, mit

Vollendung des 64. Altersjahres, das Rentenalter erreicht (Art. 21

Abs. 2 AHVG). Die auf dem Scheidungsurteil beruhende Unterhaltsverpflichtung

Dispositiv

des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin bestand demnach in zeitlicher Hinsicht unabhängig

von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen grundsätzlich bis zum 1. April

2024.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss

vor, sie sei, unabhängig von der Regelung im Scheidungsurteil, im September

2023 von Gesetzes wegen nicht mehr unterhaltsberechtigt gewesen. Sie lebe seit

längerem im Konkubinat, was gemäss Gesetz und Rechtsprechung zu einem Erlöschen

des Unterhaltsanspruches führe. In der Überzeugung, nicht mehr

unterhaltsberechtigt zu sein, habe sie sich daher aussergerichtlich mit ihrem

Ex-Ehemann auf die Beendigung der Unterhaltsverpflichtung geeinigt. Sie habe

dabei genommen, was sie «kriegen konnte» (A.S. 6). Die Anrechnung von

familienrechtlichen Unterhaltszahlungen als Verzichtseinkommen in der

EL-Anspruchsberechnung sei folglich nicht statthaft (A.S. 5).

3.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass

der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin diese mehrfach betreffend die

Unterhaltsverpflichtung kontaktiert hatte und eine Befreiung von derselben

aushandeln wollte, da sich seine finanzielle Situation infolge seiner

vorzeitigen Pensionierung verschlechtert hatte und er der Ansicht war, aufgrund

des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Konkubinatspartner sei die

Unterhaltsverpflichtung ohnehin seit längerem weggefallen (AK-Nr. 173 ff.).

Die Beschwerdegegnerin antwortete, ihrer Meinung nach seien die

Unterhaltszahlungen auch weiterhin geschuldet, denn sie leben nicht in einem

qualifizierten Konkubinat. Der Ex-Ehemann schulde ihr zudem noch bereits

fällige, in der Vergangenheit nicht geleistete Unterhaltszahlungen. Insgesamt

beliefen sich ihre Ansprüche, unter Berücksichtigung dieser Schulden und der

von Juli 2021 bis März 2024 noch zu leistenden Unterhaltszahlungen auf

insgesamt CHF 13'850.00. Sie sei bereit, gegen eine einmalige Zahlung von

CHF 7'000.00 im August 2021, was rund der Hälfte der geschuldeten

Unterhaltsbeiträge entspreche, die Sache als «erledigt» anzusehen

(AK-Nr. 177 f.). Der Ex-Ehemann verfasste daraufhin eine gemäss dem

Vorschlag der Beschwerdeführerin von beiden Ende Juli 2021 unterzeichnete Vereinbarung,

wonach diese sinngemäss gegen Leistungen einer einmaligen Zahlung des

Ex-Ehemannes an die Beschwerdeführerin von CHF 7'000.00 im August 2021 per

Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien (AK-Nr. 181).

3.2.2 Scheidungsurteile können in Bezug

auf den nachehelichen Unterhalt unter gewissen Voraussetzungen nachträglich abgeändert

werden (vgl. Art. 129 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB,

SR 210]). Ob die Voraussetzungen dafür im Falle der Beschwerdeführerin und

ihres Ex-Ehemannes gegeben gewesen wären, obliegt der Entscheidung des

zuständigen Zivilgerichts. Ausweislich der Akten hat weder der Ex-Ehemann der

Beschwerdeführerin gerichtlich um Abänderung des Scheidungsurteils ersucht,

noch hat die Beschwerdeführerin versucht, ihre Unterhaltsforderungen auf dem

Rechtsweg einzufordern. Es ist davon auszugehen, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil

vom 20. Januar 2006 vollstreckbar ist und die Forderungen daraus

grundsätzlich einbringlich sind. Es bestand seitens der Beschwerdeführerin

keine Notwendigkeit, sich aussergerichtlich auf eine Beendigung der

Unterhaltsverpflichtung des Ex-Ehemannes zu einigen. Die Vereinbarung erfolgte

vielmehr aus freien Stücken. Indem die Beschwerdeführerin sich, in der

vermeintlichen Vorwegnahme einer gerichtlichen Entscheidung, zu ihrem Nachteil

mit ihrem Ex-Ehemann auf die Beendigung der Unterhaltspflicht geeinigt und

somit auf Einnahmen in Höhe der Differenz zwischen den bis zum 31. März

2024 noch geschuldeten Unterhaltszahlungen und der vereinbarten Einmalzahlung

von CHF 7'000.00 verzichtet hatte, verschlechterte sie ihre finanzielle

Situation ohne rechtliche oder anderweitige Verpflichtung. Damit liegt ein

Verzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG vor. Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach ihrer Meinung nach ohnehin kein Anspruch mehr auf

die Unterhaltszahlungen bestanden habe und sie durch die Vereinbarung das Beste

für sich herausgeholt habe, steht zudem im Widerspruch zum Inhalt ihrer

Schreiben an den Ex-Ehemann. Die Beschwerdeführerin hielt darin explizit fest,

es sei für sie «erledigt», wenn er ihr im August 2021 noch die Hälfte des ihrer

Ansicht nach insgesamt noch geschuldeten Betrages bezahle (AK-Nr. 179),

was einen bewussten Verzicht impliziert. Weiter vertrat sie damals wie bereits

erwähnt, den Standpunkt, sie lebe nicht in einem qualifizierten Konkubinat.

3.3 Die Anrechnung des familienrechtlichen

Unterhalts durch die Beschwerdegegnerin von September 2023 bis Ende März 2024

als (Verzichts-)einnahme in der EL-Anspruchsberechnung war folglich

rechtmässig. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Auf den 1. Januar 2024 sind

zudem Art. 11 Abs. 1 lit. dbis ELG und Art. 15a der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) neu in Kraft getreten. Diese

schreiben vor, dass als Einnahme die ganze Altersrente anzurechnen ist, auch

wenn die Rente infolge Altersrentenvorbezug effektiv geringer ausfällt. Diese

Bestimmung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach sich ein vorzeitiger

Altersrücktritt finanziell nicht zu Lasten der Ergänzungsleistungen auswirken

soll (vgl. BBl 2019 6399).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat sich

im April 2022 vorzeitig pensionieren lassen und erhält eine entsprechend

gekürzte Rente. Die Beschwerdeführerin ist demnach von dieser neuen

gesetzlichen Regelung betroffen. Ab Erreichen des Pensionsalters (ab April

2024) betrug die effektiv ausbezahlte monatliche Altersrente der

Beschwerdeführerin CHF 1'713.00, ohne Vorbezug wäre die Rente

CHF 267.00 höher ausgefallen (vgl. AK-Nr. 105). Angerechnet in der

Anspruchsberechnung ab April 2024 werden CHF 1'713.00 monatlich, was somit

der effektiven Rente statt der ungekürzten, ganzen Rente von

CHF 1'980.00/Monat entspricht (AK-Nr. 45). Die Beschwerdegegnerin

legt der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruches der Beschwerdeführerin

somit auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen gesetzlichen

Bestimmungen die gekürzte statt die ungekürzte, ganze Rente zugrunde.

4.3 Vorliegend ist nur der

Anspruchszeitraum von September 2023 bis Ende März 2024 strittig. Mit Blick auf

die Rentenverfügung vom 17. Februar 2024 (AK-Nr. 105) stellt sich

aber die Frage, ob gestützt auf Art. 15a ELV nicht spätestens ab April

2024 der höhere Rentenbetrag, entsprechend der ungekürzten Altersrente

(CHF 1'980.00/Monat statt CHF 1'713.00/Monat), als Einnahme

anzurechnen wäre. Die zeitnahe Prüfung dieser Frage obliegt, da sie einen nicht

strittigen Anspruchszeitraum betrifft, jedoch der Beschwerdegegnerin im Rahmen

eines Revisionsverfahrens. Sollte sich ergeben, dass die höhere Rente

anzurechnen ist, wäre die jährliche Ergänzungsleistung allenfalls – unter

Berücksichtigung der Regeln über die zeitliche Wirkung einer solchen Anpassung

– neu festzulegen. Einer neuen Prüfung entzogen ist auf jeden Fall der

gerichtlich geprüfte Zeitraum.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer