VSBES.2024.68
Unfallversicherung
17. Juli 2024Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 17. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach
4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1986, liess der
Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. Dezember 2022
mitteilen, er habe sich am 7. Dezember 2022 beim Fussballspielen am Knie
verletzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Im Bericht der B.___ vom 7. Dezember
2022 (Suva-Nr. 2, S. 3) wurde in diesem Zusammenhang als Diagnose «Zerrung des
MCL Knie links» gestellt.
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.
Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. C.___, Facharzt für
Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, zur Beurteilung vor (Suva-Nr. 15).
Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September
2023 (Suva-Nr. 18) fest, die medizinischen Unterlagen zeigten, dass die beim
Ereignis vom 7. Dezember 2022 erlittenen Verletzungen folgenlos abgeheilt
seien. Die Suva erbringe aufgrund dieser Situation ab dem 1. Oktober 2023 keine
Versicherungsleistungen mehr und stelle diese per diesem Datum ein. Die dagegen
erhobene Einsprache (Suva-Nr. 26) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom
21. Februar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt der
Beschwerdeführer am 3. April 2024 (A.S. 6 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 21. Februar
2024 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres die
gesetzlichen Leistungen nach UVG für das Ereignis vom 7. Dezember 2022
auszurichten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
vom 21. Februar 2024 aufzuheben und es sei nach Einholung eines
verwaltungsexternen orthopädisch/radiologischen Gutachtens erneut über den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.
- unter
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin -
3. Mit Beschwerdeantwort vom 22.
April 2024 (A.S. 19 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 14. Mai 2024
(A.S. 24 f.) bzw. Duplik vom 22. Mai 2024 (A.S. 28) lassen sich die
Parteien abschliessend vernehmen.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Streitig ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere
Versicherungsleistungen zu Recht ab 1. Oktober 2023 verneint hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang.
4.1
Im Bericht der B.___ vom 7.
Dezember 2022 (Suva-Nr. 2, S. 3) wurde eine «Zerrung des MCL Knie links»
diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe berichtet,
dass er sich am heutigen Tag beim Fussball spielen das linke Knie verdreht
habe. Er habe schiessen wollen und sei auf dem linken Bein gestanden, dabei
habe er eine Aussenrotationsbewegung gemacht, anschliessend seien Schmerzen an
der Innenseite des linken Kniegelenkes aufgetreten. Eine deutliche Schwellung
habe er anschliessend nicht beobachtet. Die Belastung des Kniegelenkes sei
möglich, aber insbesondere bei vollständiger Streckung schmerzhaft. Zur
Befunderhebung wurde im Bericht unter anderem festgehalten, es zeigten sich
geschlossene und reizlose Weichteile. Keine Schwellung, Rötung oder
Überwärmung. Kein intraartikulärer Erguss tastbar. Kein Patellaverschiebe- oder
Anpressschmerz. Das Bein könne gestreckt angehoben werden. Extension/Flexion
0/5/110°. Das mediale und laterale Kollateralband sei stabil. Bei Valgusstress
bestünden jedoch Schmerzen im Verlauf des Innenbandes. Lachman-Test negativ.
Keine hintere Schublade. Meniskus-Zeichen negativ. pDMS intakt. Hüfte links:
Geschlossene und reizlose Weichteile. Kein Trochanterklopfschmerz, kein
Leistendruckschmerz. Freie Beweglichkeit. Das Röntgen Kniegelenk links in zwei
Ebenen vom 7. Dezember 2022 zeige ein altersentsprechender Knochen- und
Gelenkstatus. Kein Hinweis auf eine Fraktur, insbesondere nicht im
Ansatzbereich des MCL.
4.2
Im Bericht betreffend das MR
Kniegelenk links vom 12. Juni 2023 (Suva-Nr. 8) hielt die Radiologin, Dr. med. D.___,
folgende Befunde fest:
«Regelrechte Artikulationsverhältnisse
im linken Kniegelenk.
Mediales Kompartiment: Intakter Knorpel
ohne Nachweis tiefer Knorpeldefekte. Intakter medialer Meniskus ohne Nachweis
eines Meniskusrisses. Intaktes mediales Kollateralband.
Laterales Kompartiment: Intakter Knorpel
ohne Nachweis tiefer Knorpeldefekte. Intakter lateraler Meniskus ohne Nachweis
eines Meniskusrisses. Intaktes laterales Kollateralband.
Retropatelläres Kompartiment: Leicht
signalalterierter Knorpel retropatellar. Kein Nachweis tiefer Knorpeldefekte
retropatellar und an der Trochlea. Intakte Kreuzbänder. Leichte
Signalalteration des Ligamentum patellae proximal. Unauffällige Abbildung des
Ligamentum patellae distal und unauffällige Abbildung der Quadrizepssehne. Kein
vermehrter Gelenkerguss. Keine Baker-Zyste. Unauffällige Abbildung der übrigen
miterfassten muskulotendinösen Strukturen.»
Sodann hielt Dr. med. D.___ zur
Beurteilung fest: «Leichte Insertionstendinopathie des Ligamentum patellae
proximal. Sonst intakte Kniebinnenstrukturen, insbesondere intakte Menisci und
intakter Knorpel.»
Sodann reicht der Beschwerdeführer den
vorgenannten Bericht betreffend das MR Kniegelenk links vom 12. Juni 2023 der Radiologin,
Dr. med. D.___, im Beschwerdeverfahren mit Replik vom 14. Mai 2024 noch einmal
ein (Beschwerdebeilage 8) und weist darauf hin, dass dieser Bericht
nachträglich von der Radiologin korrigiert worden sei. Die nachträglich
abgeänderten Stellen werden nachfolgend wiedergegeben:
«Retropatelläres Kompartiment: Leicht
signalalterierter Knorpel retropatellär. Kein Nachweis tiefer Knorpeldefekte
retropatellär und an der Trochlea.
Leicht ödematöse Darstellung des VKBs,
das jedoch durchgängig abgrenzbar ist. intaktes HKB. Leichte Signalalteration
des Ligamentum patellae proximal. Unauffällige Abbildung des Ligamentum
patellae distal und unauffällige Abbildung der Quadrizepssehne. Kein vermehrter
Gelenkerguss. Keine Baker-Zyste. Unauffällige Abbildung der übrigen
miterfassten muskulotendinösen Strukturen.
Beurteilung: Zerrung des VKBs. Leichte
Insertionstendinopathie des Ligamentum patellae proximal. Sonst intakte
Kniebinnenstrukturen, insbesondere intakte Menisci und intakter Knorpel.»
4.3
Im Verlaufsbericht der B.___ vom
12.
Juni 2023 (Suva-Nr. 5, S. 2) führte der behandelnde Arzt aus, im MRI vom
12.
Juni 2023 sei seines Erachtens eine Teilläsion im Bereich des vorderen
Kreuzbandes möglich. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein
Instabilitätsgefühl.
4.4
In der Kurzbeurteilung vom 6.
September 2023 (Suva-Nr. 15) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie,
Suva Versicherungsmedizin, aus, der Unfall habe nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Der
Versicherte habe sich im Rahmen des Fussballspiels ein Distorsionstrauma am
linken Kniegelenk zugezogen. Der Unfallmechanismus sei bei der Erstbehandlung
genau beschrieben worden. Anlässlich des Ereignisses sei es nach Angaben der
Behandler zu einer Zerrung des MCL gekommen. Im MRI vom 12. Juni 2023 seien
Folgen dieser Zerrung nicht mehr nachgewiesen worden. Die Problematik am Lig.
patellae entspreche einem Jumpers knee, also einer entzündlichen Veränderung
bei Überlastung. Es handle sich hierbei nicht um eine Unfallfolge. Der Unfall
mit Distorsion und Zerrung des MCL habe den Charakter einer vorübergehenden
Verschlimmerung mit zu erwartender Ausheilung innerhalb von drei Monaten
gehabt.
4.5
Im Bericht vom 21. November 2023
(Suva-Nr. 29) stellte Dr. med. E.___, Stv. Chefarzt Kniechirurgie, F.___, [...],
folgende Diagnosen:
St. n. Distorsionstrauma beim
Fussballspielen am 7. Dezember 2022 links
·
Intraligamentäre
Läsion VKB (whs. erhaltener Synovialschlauch) sowie
·
Partielle MCL-Läsion
tiefes Blatt (verzögert mit MRI abgeklärt)
Zur Beurteilung führte Dr. med. E.___
aus, retrospektiv vermisse er klar bei der Anamnese mit Distorsionstrauma und
dem Verdacht auf eine MCL-Läsion eine weiterführende MRI-Abklärung. Diese sei
erst ein halbes Jahr verzögert gemacht worden und es zeige sich dabei eine
Veränderung im Bereich des VKB's und des MCL's. Beides werde durch die
Radiologin nicht angegeben. Für ihn, Dr. med. E.___, bestehe klar zumindest
eine Teilläsion. In der Zwischenzeit werde Physiotherapie verschrieben mit den
entsprechenden gewünschten Übungen zur dann selbstständigen Durchführung. Eine
Operation bahne sich im Moment nicht an.
4.6
Mit E-Mail vom 6. März 2024
(Beschwerdebeilage 7) stellte der Vertreter des Beschwerdeführers dem
behandelnden Arzt, Dr. med. E.___, Stv. Chefarzt Kniechirurgie, F.___, [...],
folgende Fragen: «Wie beurteilen sie die Situation? Kann allenfalls eine
Teilläsion eines Innenbandes belegt werden?» Hierzu nahm Dr. med. E.___
mit E-Mail vom 8. März 2024 (Suva-Nr. 40) wie folgt Stellung: Seiner Meinung
nach sei das Kreuzband, welches im MRI vom 12. Juni 2023 als absolut normal
angegeben worden sei, nicht normal. Dieses MRI sei ein halbes Jahr nach dem
anamnestisch erhobenen Distorsionstrauma beim Fussballspielen vom 5. Dezember
2022.
erhoben worden. Nach Rücksprache mit dem Radiologen der F.___ sei dieses
Kreuzband nicht normal. Erstens sei es wie durch ihn, Dr. med. E.___, auch
schon beschrieben, leicht durchhängend. Es sei nicht diskontinuierlich, aber es
könne sich um ein traumatisiertes Kreuzband handeln, das sich in Heilung
befinde. Es gebe auch Rupturen, welche im erhaltenen Synovialschlauch stehen
blieben. Er, Dr. med. E.___, glaube, dass ein solches versicherungstechnisches
Problem im Rahmen eines radiologischen Gutachtens geführt werden sollte. Über
die Konsequenz des Resultates sei er, Dr. med. E.___, sich noch nicht sicher.
Die Versicherung könne dann zwar dem Unfall vielleicht zustimmen, die
Leistungen dann aber nach Ablauf einer gewissen Zeit doch wieder stornieren, da
eine Restitutio ad integrum vorausgesetzt werden könnte.
4.7
Im Verlaufseintrag der B.___ vom
1.
März 2024 (Suva-Nr. 36, S. 2) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
berichte beschwerdefrei zu sein. Befund: Knie links: Reizlos, kein Erguss. Gute
Stabilität. Beurteilung und Procedere: Abschluss der Behandlung.
5.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Kurzbeurteilung
von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 6.
September 2023 (Suva-Nr. 15) ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr.
med. C.___ kam in seine Kurzbeurteilung zum Schluss, die Folgen der im Bericht
der B.___ vom 7. Dezember 2022 (Suva-Nr. 2, S. 3) im Rahmen der Erstbehandlung
diagnostizierten Zerrung des MCL Knie seien im MRI vom 12. Juni 2023 nicht mehr
nachgewiesen worden. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen, zumal der
behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Stv. Chefarzt Kniechirurgie, F.___, seine
entgegenstehende Meinung nur ungenügend begründet. In seinem Bericht vom 21.
November 2023 hielt er diesbezüglich fest, im MRI vom 12. Juni 2023 zeige sich
eine Veränderung im Bereich des VKB's und des MCL's. Für ihn sei das klar
zumindest eine Teilläsion. Dr. med. E.___ räumt aber auch ein, dass die
Veränderungen im Bereich des VKB's und des MCL's durch die Radiologin nicht
angegeben worden seien. Des Weiteren führte Dr. med. E.___ in seiner
E-Mail vom 8. März 2024 aus, das Kreuzband sei leicht durchhängend. Es sei
nicht diskontinuierlich, aber es könne sich um ein traumatisiertes Kreuzband
handeln, das sich in Heilung befinde. Es gebe auch Rupturen, welche im
erhaltenen Synovialschlauch stehen blieben. Mit dieser Begründung beschreibt
Dr. med. E.___ aber nur die Möglichkeit, dass das Kreuzband durch das
Unfallereignis traumatisiert worden sein könnte. Eine mit dem notwendigen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellte Unfallkausalität
lässt sich damit nicht erhärten, zumal aufgrund des gut ein halbes Jahr nach
dem Unfallereignis erstellten MRI offenbar nicht klar erstellt ist, ob von
einer Bandruptur auszugehen ist. Daran vermag auch der, erst im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichte, nachträglich abgeänderte MRI-Bericht vom
12.
Juni 2023 (Beschwerdebeilage) nichts zu ändern, zumal dieser in
beweisrechtlicher Hinsicht zumindest als fragwürdig zu bezeichnen ist, nachdem
nicht klar ist, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen diese
Abänderung erfolgt ist. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zudem zu Recht
eingewendet hat, wurde in diesem Bericht das vordere Kreuzband (VKG) als
durchgängig abgrenzbar bezeichnet und auch Dr. med. E.___ hielt in seiner
E-Mail vom 8. März 2023 fest, das Kreuzband sei nicht diskontinuierlich.
Diskontinuierlich bedeutet, dass etwas unterbrochen ist. Häufig ist damit eine
Unterbrechung in einem Gewebe gemeint, zum Beispiel in einem Band oder in einer
Sehne (https://befunddolmetscher.de/diskontinuierlich/mrt/knie). «Durchgängige
Kreuzbänder» bedeutet, dass in den Kreuzbändern kein Riss zu sehen ist
(https://befunddolmetscher.de/durchgaengige-kreuzbaender). Somit spricht auch
die Befunderhebung der behandelnden Ärzte dafür, dass keine strukturelle Läsion
Dispositiv
des vorderen Kreuzbandes vorliegt. Gestützt auf diese Beweisergebnis vermag demnach
die abschliessende Beurteilung des Suva-Arztes, Dr. med. C.___, zu überzeugen,
wonach die Problematik am Lig. patellae einem Jumpers knee entspreche, also
einer entzündlichen Veränderung bei Überlastung. Es handle sich hierbei nicht
um eine Unfallfolge. Der Unfall mit Distorsion und Zerrung des MCL habe den
Charakter einer vorübergehenden Verschlimmerung mit zu erwartender Ausheilung
innerhalb von drei Monaten gehabt.
Zusammenfassend bestehen somit keine
auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. C.___, womit auf
diese abgestellt werden kann. Daran vermag die Rüge des Beschwerdeführers
nichts zu ändern, wonach beim Beschwerdeführer mehrfach ein positiver
Lachman-Schubladentest erhoben worden sei, der auf eine Verletzung des
Kreuzbandes hinweise. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Lachman-Test
eine klinische Untersuchungsmethode ist, die in der Orthopädie und
Unfallchirurgie angewendet wird, und vor allem der klinischen Diagnose der
vorderen Kreuzbandruptur dient (s. https://flexikon.doccheck.com/de/Lachman-Test).
Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann jedoch erst dann
gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden
Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden
wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen;
Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2). Wie vorgehend dargelegt, ist
vorliegend eine unfallkausale Ruptur des vorderen Kreuzbandes bildgebend nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb
diesbezügliche klinische Hinweise nicht genügen, um damit deren Vorliegen bzw.
eine Unfallkausalität zu begründen.
6. Im Lichte dessen ist es gestützt
auf die vorliegenden Akten und die Kurzbeurteilung von Dr. med. C.___ nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab 1. Oktober
2023 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem
Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch