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Entscheid

VSBES.2024.68

Unfallversicherung

17. Juli 2024Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 17. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach

4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 21. Februar 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1986, liess der

Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 9. Dezember 2022

mitteilen, er habe sich am 7. Dezember 2022 beim Fussballspielen am Knie

verletzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Im Bericht der B.___ vom 7. Dezember

2022 (Suva-Nr. 2, S. 3) wurde in diesem Zusammenhang als Diagnose «Zerrung des

MCL Knie links» gestellt.

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und richtete dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.

Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. C.___, Facharzt für

Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, zur Beurteilung vor (Suva-Nr. 15).

Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. September

2023 (Suva-Nr. 18) fest, die medizinischen Unterlagen zeigten, dass die beim

Ereignis vom 7. Dezember 2022 erlittenen Verletzungen folgenlos abgeheilt

seien. Die Suva erbringe aufgrund dieser Situation ab dem 1. Oktober 2023 keine

Versicherungsleistungen mehr und stelle diese per diesem Datum ein. Die dagegen

erhobene Einsprache (Suva-Nr. 26) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom

21. Februar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt der

Beschwerdeführer am 3. April 2024 (A.S. 6 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 21. Februar

2024 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres die

gesetzlichen Leistungen nach UVG für das Ereignis vom 7. Dezember 2022

auszurichten.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

vom 21. Februar 2024 aufzuheben und es sei nach Einholung eines

verwaltungsexternen orthopädisch/radiologischen Gutachtens erneut über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.

- unter

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin -

3. Mit Beschwerdeantwort vom 22.

April 2024 (A.S. 19 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 14. Mai 2024

(A.S. 24 f.) bzw. Duplik vom 22. Mai 2024 (A.S. 28) lassen sich die

Parteien abschliessend vernehmen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Streitig ist vorliegend, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere

Versicherungsleistungen zu Recht ab 1. Oktober 2023 verneint hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang.

4.1

Im Bericht der B.___ vom 7.

Dezember 2022 (Suva-Nr. 2, S. 3) wurde eine «Zerrung des MCL Knie links»

diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe berichtet,

dass er sich am heutigen Tag beim Fussball spielen das linke Knie verdreht

habe. Er habe schiessen wollen und sei auf dem linken Bein gestanden, dabei

habe er eine Aussenrotationsbewegung gemacht, anschliessend seien Schmerzen an

der Innenseite des linken Kniegelenkes aufgetreten. Eine deutliche Schwellung

habe er anschliessend nicht beobachtet. Die Belastung des Kniegelenkes sei

möglich, aber insbesondere bei vollständiger Streckung schmerzhaft. Zur

Befunderhebung wurde im Bericht unter anderem festgehalten, es zeigten sich

geschlossene und reizlose Weichteile. Keine Schwellung, Rötung oder

Überwärmung. Kein intraartikulärer Erguss tastbar. Kein Patellaverschiebe- oder

Anpressschmerz. Das Bein könne gestreckt angehoben werden. Extension/Flexion

0/5/110°. Das mediale und laterale Kollateralband sei stabil. Bei Valgusstress

bestünden jedoch Schmerzen im Verlauf des Innenbandes. Lachman-Test negativ.

Keine hintere Schublade. Meniskus-Zeichen negativ. pDMS intakt. Hüfte links:

Geschlossene und reizlose Weichteile. Kein Trochanterklopfschmerz, kein

Leistendruckschmerz. Freie Beweglichkeit. Das Röntgen Kniegelenk links in zwei

Ebenen vom 7. Dezember 2022 zeige ein altersentsprechender Knochen- und

Gelenkstatus. Kein Hinweis auf eine Fraktur, insbesondere nicht im

Ansatzbereich des MCL.

4.2

Im Bericht betreffend das MR

Kniegelenk links vom 12. Juni 2023 (Suva-Nr. 8) hielt die Radiologin, Dr. med. D.___,

folgende Befunde fest:

«Regelrechte Artikulationsverhältnisse

im linken Kniegelenk.

Mediales Kompartiment: Intakter Knorpel

ohne Nachweis tiefer Knorpeldefekte. Intakter medialer Meniskus ohne Nachweis

eines Meniskusrisses. Intaktes mediales Kollateralband.

Laterales Kompartiment: Intakter Knorpel

ohne Nachweis tiefer Knorpeldefekte. Intakter lateraler Meniskus ohne Nachweis

eines Meniskusrisses. Intaktes laterales Kollateralband.

Retropatelläres Kompartiment: Leicht

signalalterierter Knorpel retropatellar. Kein Nachweis tiefer Knorpeldefekte

retropatellar und an der Trochlea. Intakte Kreuzbänder. Leichte

Signalalteration des Ligamentum patellae proximal. Unauffällige Abbildung des

Ligamentum patellae distal und unauffällige Abbildung der Quadrizepssehne. Kein

vermehrter Gelenkerguss. Keine Baker-Zyste. Unauffällige Abbildung der übrigen

miterfassten muskulotendinösen Strukturen.»

Sodann hielt Dr. med. D.___ zur

Beurteilung fest: «Leichte Insertionstendinopathie des Ligamentum patellae

proximal. Sonst intakte Kniebinnenstrukturen, insbesondere intakte Menisci und

intakter Knorpel.»

Sodann reicht der Beschwerdeführer den

vorgenannten Bericht betreffend das MR Kniegelenk links vom 12. Juni 2023 der Radiologin,

Dr. med. D.___, im Beschwerdeverfahren mit Replik vom 14. Mai 2024 noch einmal

ein (Beschwerdebeilage 8) und weist darauf hin, dass dieser Bericht

nachträglich von der Radiologin korrigiert worden sei. Die nachträglich

abgeänderten Stellen werden nachfolgend wiedergegeben:

«Retropatelläres Kompartiment: Leicht

signalalterierter Knorpel retropatellär. Kein Nachweis tiefer Knorpeldefekte

retropatellär und an der Trochlea.

Leicht ödematöse Darstellung des VKBs,

das jedoch durchgängig abgrenzbar ist. intaktes HKB. Leichte Signalalteration

des Ligamentum patellae proximal. Unauffällige Abbildung des Ligamentum

patellae distal und unauffällige Abbildung der Quadrizepssehne. Kein vermehrter

Gelenkerguss. Keine Baker-Zyste. Unauffällige Abbildung der übrigen

miterfassten muskulotendinösen Strukturen.

Beurteilung: Zerrung des VKBs. Leichte

Insertionstendinopathie des Ligamentum patellae proximal. Sonst intakte

Kniebinnenstrukturen, insbesondere intakte Menisci und intakter Knorpel.»

4.3

Im Verlaufsbericht der B.___ vom

12.

Juni 2023 (Suva-Nr. 5, S. 2) führte der behandelnde Arzt aus, im MRI vom

12.

Juni 2023 sei seines Erachtens eine Teilläsion im Bereich des vorderen

Kreuzbandes möglich. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein

Instabilitätsgefühl.

4.4

In der Kurzbeurteilung vom 6.

September 2023 (Suva-Nr. 15) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie,

Suva Versicherungsmedizin, aus, der Unfall habe nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Der

Versicherte habe sich im Rahmen des Fussballspiels ein Distorsionstrauma am

linken Kniegelenk zugezogen. Der Unfallmechanismus sei bei der Erstbehandlung

genau beschrieben worden. Anlässlich des Ereignisses sei es nach Angaben der

Behandler zu einer Zerrung des MCL gekommen. Im MRI vom 12. Juni 2023 seien

Folgen dieser Zerrung nicht mehr nachgewiesen worden. Die Problematik am Lig.

patellae entspreche einem Jumpers knee, also einer entzündlichen Veränderung

bei Überlastung. Es handle sich hierbei nicht um eine Unfallfolge. Der Unfall

mit Distorsion und Zerrung des MCL habe den Charakter einer vorübergehenden

Verschlimmerung mit zu erwartender Ausheilung innerhalb von drei Monaten

gehabt.

4.5

Im Bericht vom 21. November 2023

(Suva-Nr. 29) stellte Dr. med. E.___, Stv. Chefarzt Kniechirurgie, F.___, [...],

folgende Diagnosen:

St. n. Distorsionstrauma beim

Fussballspielen am 7. Dezember 2022 links

·

Intraligamentäre

Läsion VKB (whs. erhaltener Synovialschlauch) sowie

·

Partielle MCL-Läsion

tiefes Blatt (verzögert mit MRI abgeklärt)

Zur Beurteilung führte Dr. med. E.___

aus, retrospektiv vermisse er klar bei der Anamnese mit Distorsionstrauma und

dem Verdacht auf eine MCL-Läsion eine weiterführende MRI-Abklärung. Diese sei

erst ein halbes Jahr verzögert gemacht worden und es zeige sich dabei eine

Veränderung im Bereich des VKB's und des MCL's. Beides werde durch die

Radiologin nicht angegeben. Für ihn, Dr. med. E.___, bestehe klar zumindest

eine Teilläsion. In der Zwischenzeit werde Physiotherapie verschrieben mit den

entsprechenden gewünschten Übungen zur dann selbstständigen Durchführung. Eine

Operation bahne sich im Moment nicht an.

4.6

Mit E-Mail vom 6. März 2024

(Beschwerdebeilage 7) stellte der Vertreter des Beschwerdeführers dem

behandelnden Arzt, Dr. med. E.___, Stv. Chefarzt Kniechirurgie, F.___, [...],

folgende Fragen: «Wie beurteilen sie die Situation? Kann allenfalls eine

Teilläsion eines Innenbandes belegt werden?» Hierzu nahm Dr. med. E.___

mit E-Mail vom 8. März 2024 (Suva-Nr. 40) wie folgt Stellung: Seiner Meinung

nach sei das Kreuzband, welches im MRI vom 12. Juni 2023 als absolut normal

angegeben worden sei, nicht normal. Dieses MRI sei ein halbes Jahr nach dem

anamnestisch erhobenen Distorsionstrauma beim Fussballspielen vom 5. Dezember

2022.

erhoben worden. Nach Rücksprache mit dem Radiologen der F.___ sei dieses

Kreuzband nicht normal. Erstens sei es wie durch ihn, Dr. med. E.___, auch

schon beschrieben, leicht durchhängend. Es sei nicht diskontinuierlich, aber es

könne sich um ein traumatisiertes Kreuzband handeln, das sich in Heilung

befinde. Es gebe auch Rupturen, welche im erhaltenen Synovialschlauch stehen

blieben. Er, Dr. med. E.___, glaube, dass ein solches versicherungstechnisches

Problem im Rahmen eines radiologischen Gutachtens geführt werden sollte. Über

die Konsequenz des Resultates sei er, Dr. med. E.___, sich noch nicht sicher.

Die Versicherung könne dann zwar dem Unfall vielleicht zustimmen, die

Leistungen dann aber nach Ablauf einer gewissen Zeit doch wieder stornieren, da

eine Restitutio ad integrum vorausgesetzt werden könnte.

4.7

Im Verlaufseintrag der B.___ vom

1.

März 2024 (Suva-Nr. 36, S. 2) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer

berichte beschwerdefrei zu sein. Befund: Knie links: Reizlos, kein Erguss. Gute

Stabilität. Beurteilung und Procedere: Abschluss der Behandlung.

5.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Kurzbeurteilung

von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 6.

September 2023 (Suva-Nr. 15) ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr.

med. C.___ kam in seine Kurzbeurteilung zum Schluss, die Folgen der im Bericht

der B.___ vom 7. Dezember 2022 (Suva-Nr. 2, S. 3) im Rahmen der Erstbehandlung

diagnostizierten Zerrung des MCL Knie seien im MRI vom 12. Juni 2023 nicht mehr

nachgewiesen worden. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen, zumal der

behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Stv. Chefarzt Kniechirurgie, F.___, seine

entgegenstehende Meinung nur ungenügend begründet. In seinem Bericht vom 21.

November 2023 hielt er diesbezüglich fest, im MRI vom 12. Juni 2023 zeige sich

eine Veränderung im Bereich des VKB's und des MCL's. Für ihn sei das klar

zumindest eine Teilläsion. Dr. med. E.___ räumt aber auch ein, dass die

Veränderungen im Bereich des VKB's und des MCL's durch die Radiologin nicht

angegeben worden seien. Des Weiteren führte Dr. med. E.___ in seiner

E-Mail vom 8. März 2024 aus, das Kreuzband sei leicht durchhängend. Es sei

nicht diskontinuierlich, aber es könne sich um ein traumatisiertes Kreuzband

handeln, das sich in Heilung befinde. Es gebe auch Rupturen, welche im

erhaltenen Synovialschlauch stehen blieben. Mit dieser Begründung beschreibt

Dr. med. E.___ aber nur die Möglichkeit, dass das Kreuzband durch das

Unfallereignis traumatisiert worden sein könnte. Eine mit dem notwendigen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellte Unfallkausalität

lässt sich damit nicht erhärten, zumal aufgrund des gut ein halbes Jahr nach

dem Unfallereignis erstellten MRI offenbar nicht klar erstellt ist, ob von

einer Bandruptur auszugehen ist. Daran vermag auch der, erst im vorliegenden

Beschwerdeverfahren eingereichte, nachträglich abgeänderte MRI-Bericht vom

12.

Juni 2023 (Beschwerdebeilage) nichts zu ändern, zumal dieser in

beweisrechtlicher Hinsicht zumindest als fragwürdig zu bezeichnen ist, nachdem

nicht klar ist, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen diese

Abänderung erfolgt ist. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zudem zu Recht

eingewendet hat, wurde in diesem Bericht das vordere Kreuzband (VKG) als

durchgängig abgrenzbar bezeichnet und auch Dr. med. E.___ hielt in seiner

E-Mail vom 8. März 2023 fest, das Kreuzband sei nicht diskontinuierlich.

Diskontinuierlich bedeutet, dass etwas unterbrochen ist. Häufig ist damit eine

Unterbrechung in einem Gewebe gemeint, zum Beispiel in einem Band oder in einer

Sehne (https://befunddolmetscher.de/diskontinuierlich/mrt/knie). «Durchgängige

Kreuzbänder» bedeutet, dass in den Kreuzbändern kein Riss zu sehen ist

(https://befunddolmetscher.de/durchgaengige-kreuzbaender). Somit spricht auch

die Befunderhebung der behandelnden Ärzte dafür, dass keine strukturelle Läsion

Dispositiv

des vorderen Kreuzbandes vorliegt. Gestützt auf diese Beweisergebnis vermag demnach

die abschliessende Beurteilung des Suva-Arztes, Dr. med. C.___, zu überzeugen,

wonach die Problematik am Lig. patellae einem Jumpers knee entspreche, also

einer entzündlichen Veränderung bei Überlastung. Es handle sich hierbei nicht

um eine Unfallfolge. Der Unfall mit Distorsion und Zerrung des MCL habe den

Charakter einer vorübergehenden Verschlimmerung mit zu erwartender Ausheilung

innerhalb von drei Monaten gehabt.

Zusammenfassend bestehen somit keine

auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. C.___, womit auf

diese abgestellt werden kann. Daran vermag die Rüge des Beschwerdeführers

nichts zu ändern, wonach beim Beschwerdeführer mehrfach ein positiver

Lachman-Schubladentest erhoben worden sei, der auf eine Verletzung des

Kreuzbandes hinweise. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Lachman-Test

eine klinische Untersuchungsmethode ist, die in der Orthopädie und

Unfallchirurgie angewendet wird, und vor allem der klinischen Diagnose der

vorderen Kreuzbandruptur dient (s. https://flexikon.doccheck.com/de/Lachman-Test).

Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann jedoch erst dann

gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen / bildgebenden

Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden

wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen;

Urteil 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.2.2). Wie vorgehend dargelegt, ist

vorliegend eine unfallkausale Ruptur des vorderen Kreuzbandes bildgebend nicht mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb

diesbezügliche klinische Hinweise nicht genügen, um damit deren Vorliegen bzw.

eine Unfallkausalität zu begründen.

6. Im Lichte dessen ist es gestützt

auf die vorliegenden Akten und die Kurzbeurteilung von Dr. med. C.___ nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab 1. Oktober

2023 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem

Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch