Lexipedia

Entscheid

VSBES.2024.70

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

19. Dezember 2024Deutsch43 min

Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 8). Aus dem Intake-Gespräch

Source so.ch

Urteil vom 19. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. März 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1972

geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 28. Dezember 2018 wegen einer

Herzkrankheit bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 8). Aus dem Intake-Gespräch

vom 6. Februar 2019 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am

25. Oktober 2018 einer Herzklappenoperation habe unterziehen müssen, wobei

es in der Folge zu Komplikationen gekommen sei (IV-Nr. 11). Am 11. Februar

2019 (Eingangsstempel) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 15).

Nach Einholung der medizinischen Akten veranlasste die Beschwerdegegnerin gestützt

auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

17. August 2020 (IV-Nr. 41) eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-Nr.

42 ff.). Das entsprechende Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine

Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und

Psychiatrie lag am 21. Juni 2021 vor (IV-Nr. 60). Gestützt darauf kam

der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2021 zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer seit 30. Oktober 2019 zu 50 % arbeitsunfähig sei

(IV-Nr. 62). Mit Vorbescheid vom 19. August 2021 stellte die

Beschwerdegegnerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % eine

Viertelsrente ab 1. Oktober 2019 in Aussicht (IV-Nr. 64). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2021 Einwand (IV-Nr. 68).

In der Folge gelangte die Beschwerdegegnerin mit Rückfragen an die

Gutachterstelle (IV-Nr. 76). Nach Vorliegen der Antworten (IV-Nr. 77)

stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 30. September 2022 in

Aussicht, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente habe (IV-Nr. 80). Dagegen

erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 Einwand (IV-Nr. 83). Mit

Verfügung vom 8. März 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente (Aktenseite

[A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom

8. März 2024 erhebt der Beschwerdeführer am 8. April 2024 Beschwerde

beim Versicherungsgericht und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 8. März 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen

Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 8. März 2024 vollumfänglich aufzuheben und es seien dem

Beschwerdeführer zu gegebener Zeit berufliche Eingliederungsmassnahmen

zuzusprechen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer ein

Replikrecht einzuräumen.

4. Es sei ein gerichtliches Obergutachten

zur Klärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers einzuholen.

5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 10. April 2024

reicht der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychologen nach

(A.S. 31).

4. Mit

Schreiben vom 19. April 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort und hält an der angefochtenen Verfügung fest

(A.S. 34).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form sowie örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende

2021.

nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in

Kraft standen.

3.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig

sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl das Administrativverfahren

vor der IV-Stelle als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Dispositiv

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Demnach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz hat enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG):

Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1 mit vielen Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich

als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf eine

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).

3.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet

es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug

auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4. Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom

8. März 2024 zu Recht verneint hat. Die Grundlage des angefochtenen

Entscheids bildet im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 21. Juni

2021 (IV-Nr. 60), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:

4.1 Im allgemeininternistischen

Teilgutachten der B.___ vom 21. Januar 2021 (IV-Nr. 60.5) hielt

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, dass aus

allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung leuchtet ein, zumal sich den

Untersuchungsbefunden keine Auffälligkeiten entnehmen lassen. Auch die

Laborergebnisse erweisen sich als unauffällig. Als Diagnose ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit ist einzig eine arterielle Hypertonie erwähnt, die jedoch

behandelt wird. Der anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___ gemessene

Blutdruck des Beschwerdeführers betrug beidseits 120/75 mmHg. Die Diagnose

der Hypertonie findet sich im Übrigen auch im kardiologischen Teilgutachten

(siehe unten, E. II. 4.3). Anlässlich der allgemeininternistischen

Begutachtung schilderte der Beschwerdeführer darüber hinaus zwar diverse

Beschwerden (u.a. Schmerzen in beiden Armen und im linken Bein, Kraftminderung

in der linken Hand, Atembeschwerden und Druck in der Brust, Schwindel). Auf

diese wurde jedoch in den Teilgutachten anderer Fachdisziplinen eingegangen.

Dementsprechend verweist Dr. med. C.___ in einigen Punkten (zum Beispiel

betreffend Bewegungsapparat und Nervensystem) auf die entsprechenden

Teilgutachten. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass die

allgemeininternistische Beurteilung eher kurz ausfiel. Weder aus der

eingehenden Anamnese noch aus den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden

ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das allgemeininternistische

Teilgutachten unvollständig oder in der Beurteilung nicht kohärent wäre. Der

Beschwerdeführer erhebt denn auch keine diesbezüglichen Rügen. Schliesslich ist

den übrigen medizinischen Akten nichts zu entnehmen, das die Beweiskraft dieses

Teilgutachtens zu schmälern vermöchte. Nach Gesagtem kann auf das

allgemeininternistische Teilgutachten abgestellt werden.

4.2 Im orthopädischen Teilgutachten

vom 29. März 2021 (IV-Nr. 60.7) wurden keine Diagnosen gestellt, was

angesichts der Anamnese und den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde

zu überzeugen vermag. So stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie

und Unfallchirurgie, im Rahmen der ausführlichen Untersuchung keine

wesentlichen Auffälligkeiten in orthopädischer Hinsicht fest. In Bezug auf die

Wirbelsäule führte er unter anderem aus, dass keine Muskelatrophien oder

Muskelverspannungen vorhanden seien. Es bestehe keine skoliotische Fehlhaltung,

die Wirbelsäule stehe im Lot. Im Bereich der Halswirbelsäule, der

Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule bestünden weder aktive noch passive

Bewegungs­einschränkungen. Sämtliche Bewegungen könnten schmerzfrei ausgeübt

werden. Sodann ergäben sich im Bereich des Schultergürtels und der oberen

Extremitäten keine Asymmetrien. Die klinischen Untersuchungen für ein

Impingement und eine Rotatorenmanschetteninsuffizienz fielen negativ aus. Im

Bereich der oberen Extremitäten finde sich kein relevantes, funktionelles,

aktives oder passives Bewegungsdefizit. Schultergelenke, Ellenbogengelenke,

Handgelenke und Fingergelenke könnten aktiv und passiv schmerzfrei bewegt

werden. Beim Gehen zeige sich eine leichte Schonhaltung, jedoch kein hinkendes

Gangbild. Ruheschmerzen, Anlaufschmerzen oder Belastungsschmerzen seien im

Bereich der unteren Extremitäten nicht vorhanden. Auch bestehe keine

Rotationsfehlstellung. Sämtliche Bewegungen im Bereich der Hüftgelenke,

Kniegelenke und Sprunggelenke könnten schmerzfrei ausgeführt werden. Im Bereich

beider Leistenregionen lasse sich kein Druckschmerz auslösen. Im Bereich beider

Kniegelenke finde sich keine Weichteilschwellung oder Kapselverdickung. Die Schleimbeutel

seien komplett unauffällig. Eine Laxizität der Bänder sei nicht vorhanden.

Sodann seien keine positiven Meniskuszeichen feststellbar. Es fänden sich keine

Senk-Spreizfuss-Bildung beiderseitig, keine Hallux-valgus-Fehlstellung und

keine Zehendeformitäten. Im Bereich der unteren Extremitäten finde sich kein

Hinweis auf eine schlaffe oder spastische Parese. Der Beschwerdeführer gebe

eine Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Wade an. Einschränkungen wurden

sodann in Bezug auf die linke Handkraft festgestellt. So sei der Händedruck

links kraftgemindert. Die objektive Kraftmessung der Hände mit dem Virgometer

betrage rechts 0,7 bar und links 0,4 bar. Der Hoffmann-Tinel-Test sei über dem

rechten Karpaltunnel negativ, über dem linken Karpaltunnel positiv. Zudem finde

sich eine Hyposensibilität der Finger IV und V links. Diesbezüglich ist zu

erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch neurologisch begutachtet wurde (siehe

unten, E. II. 4.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der

orthopädische Teilgutachter auf die vorgenannten Befunde nicht näher eingeht

und die Einschränkung in Bezug auf die Handkraft als fachfremd bezeichnet

(IV-Nr. 60.7 S. 21). Zu erwähnen ist ausserdem, dass die am

9. September 2019 im E.___, Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, durchgeführte operative Vorverlagerung des Nervus ulnaris

(IV-Nr. 31 S. 4 f.) in der Diagnoseliste des neurologischen

Teilgutachtens aufgeführt ist (IV-Nr. 60.6 S. 22). Daher ist nicht zu

bemängeln, dass sie im orthopädischen Teilgutachten lediglich unter Anamnese

erwähnt ist. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2019 wegen Kniegelenksbeschwerden

die knieorthopädische Sprechstunde des E.___ aufsuchte (IV-Nr. 34).

Diesbezüglich hielt Dr. med. D.___ im orthopädischen Teilgutachten fest,

dass die in der Folge erstellte Kernspintomografie des linken Kniegelenks vom

9. Januar 2020 (IV-Nr. 35 S. 3) keinen Hinweis auf einen

Knorpelschaden im Bereich des linken Kniegelenks oder einen Einriss im Bereich

der Menisken zeige; die Kreuzbänder und Seitenbänder seien intakt

(IV-Nr. 60.7 S. 21). Insgesamt stellte der Gutachter fest, dass in

der Aktenzusammenfassung kein orthopädisches Krankheitsbild abgebildet sei. Nach

Gesagtem erweist sich das orthopädische Teilgutachten als umfassend und

nachvollziehbar. Die Feststellung, wonach keine fachrelevante Diagnose bestehe,

vermag zu überzeugen. Der Beschwerdeschrift ist denn auch keine Rüge zu

entnehmen, die sich auf dieses Teilgutachten bezieht. Auf das orthopädische

Teilgutachten kann deshalb abgestellt werden.

4.3

4.3.1 Im kardiologischen Teilgutachten

vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60.4) stellte Dr. med. F.___, Facharzt

FMH für Kardiologie und Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die

folgenden Diagnosen:

· Aktenanamnestisch St. n.

Mitralklappenersatz (Edwards 36 mm anterolateral bei ehemals schwerer

Mitralklappeninsuffizienz bei Flail Leaflet in P1/P2 bei Sehnenfadenabriss am

25. Oktober 2018), aktuell normale Klappenersatzfunktion (ICD-10 Z95.2)

· Aktenanamnestisch St. n.

Brady-Tachy-Syndrom und langer AV Block I. Grades und Implantation eines

DDD-Schrittmachers (Biotronik Edora 8 am 5. November 2018), aktuell

normale Schrittmacherfunktion, keine höhergradigen Herzrhythmusstörungen

(ICD-10 Z95.0)

· Postoperativ Vorhofflimmern (ICD-10

I48.0), aktuell Sinusrhythmus

· Dyslipidämie, aktuell medikamentös

therapiert (ICD-10 E78.2)

· Präadipositas nach WHO (ICD-10 E66.99)

· Arterielle Hypertonie, aktuell

medikamentös therapiert (ICD-10 I11.90)

· Nicht-stenosierende KHK (ICD-10 I25.19)

Bei der Herleitung der Diagnosen stützte

sich Dr. med. F.___ gemäss eigenen Ausführungen einerseits auf das

Aktenstudium sowie andererseits auf die von ihm durchgeführte Begutachtung des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 60.4 S. 14). Die Diagnosen erweisen sich

denn auch als nachvollziehbar. So betreffen die drei erstgenannten Diagnosen

die in den medizinischen Vorakten mehrfach erwähnten operativen Eingriffe vom

25. Oktober 2018 (Mitralklappenersatz) und vom 5. November 2018

(Implantation eines Schrittmachers). In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist die

vom begutachtenden Kardiologen in Auftrag gegebene 2-Kammer-Schrittmacher-Kontrolle

vom 25. Mai 2021 (IV-Nr. 60.4 S. 25), der eine regelrechte

Schrittmacherfunktion mit erhaltener Batteriereserve zu entnehmen ist. Im

Rahmen des von ihm ebenfalls veranlassten R-Tests wurde ein durchgehender

Sinusrhythmus und kein Vorhofflimmern festgestellt (IV-Nr. 60.4

S. 26). Des Weiteren leuchtet die diagnostizierte Präadipositas ein,

nachdem Dr. med. F.___ beim Beschwerdeführer gestützt auf eine

Körpergrösse von 173 cm und ein Gewicht von 86 kg einen

Body-Mass-Index von 28.78 kg/m2 feststellte. Laut Dr. med.

F.___ ergeben sich sodann gestützt auf ein am 25. Januar 2021 erstelltes

Ruhe-EKG Hinweise auf eine Hypertonie, AV-Block I. Grades (IV-Nr. 60.4

S. 12). Der anlässlich der Begutachtung gemessene Blutdruck betrug im

Liegen 155/90 mm Hg bei einem Puls von 57 pro Minute

(IV-Nr. 60.4 S. 12). In den medizinischen Vorakten ist die Hypertonie

mehrfach erwähnt (u.a. IV-Nr. 13 S. 4, IV-Nr. 21 S. 8 ff.),

übrigens auch im davor erstellten allgemeininternistischen Teilgutachten der B.___

(siehe oben, E. II. 4.1). Daher vermag diese Diagnose ebenfalls zu

überzeugen. Schliesslich ergeben sich aus den im Rahmen der Begutachtung

eingeholten Laborwerten laborchemische Zeichen einer kombinierten

Stoffwechselstörung (IV-Nr. 60.4 S. 13 und IV-Nr. 60.10). In

diesem Zusammenhang hielt Dr. med. F.___ überzeugend fest, dass Präadipositas

und arterielle Hypertonie in Kombination mit einer kombinierten

Fettstoffwechselstörung zwar die Wahrscheinlichkeit von sekundären

Herz-Kreislauf-Ereignissen wie Herzinfarkt und Schlaganfall erhöhten, aber im

Zeitpunkt der Begutachtung versicherungsmedizinisch irrelevant seien.

Schliesslich stimmt die im kardiologischen Teilgutachten an letzter Stelle aufgelistete

Diagnose einer nicht-stenonisierenden koronaren Herzkrankheit (KHK) mit dem

Ergebnis des vom begutachtenden Kardiologen veranlassten CT Coro vom 1. Juni

2021 (IV-Nr. 60.4 S. 31) überein und ist daher ebenfalls

nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Diagnoseliste rügt der

Beschwerdeführer deren Unvollständigkeit. Eigenen Angaben zufolge leide er zusätzlich

unter einem «Tachy-Brady-Syndrom mit Vorhofflimmern und rezidivierender

atrialer Tachykardie» (A.S. 22). Dabei macht der Beschwerdeführer geltend,

dass seit dem 22. August 2022 eine persistierende atriale Tachykardie

bestehe beziehungsweise seit August 2021 eine anhaltende symptomatische atriale

Tachykardie mit ungünstigem Verlauf nachgewiesen worden sei (Ziff. 32 der

Beschwerdeschrift [A.S. 22 f.]). Diesbezüglich ist festzustellen,

dass das kardiologische Teilgutachten am 2. Juni 2021 und das

Gesamtgutachten am 21. Juni 2021 erstellt wurde. Somit macht der

Beschwerdeführer eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des

kardiologischen Gesundheitszustands geltend. Auf dieses Vorbringen wird weiter

unten einzugehen sein (siehe E. II. 4.3.2). Der Vollständigkeit

halber sei hier darauf hingewiesen, dass Dr. med. F.___ das

Brady-Tachy-Syndrom aktenanamnestisch in die Diagnoseliste aufnahm (IV-Nr. 60.4).

Ihm zufolge sei aber anlässlich der im Rahmen der kardiologischen Begutachtung

erstellten 2-Kammer-Schrittmacherkontrolle im Schrittmacher-Speicher keine

Aufzeichnung von Vorhofflimmern oder ventrikulären Tachyarrythmien festgestellt

worden (IV-Nr. 60.4 S. 25). Nach Gesagtem erweist sich die Diagnoseliste

im Zeitpunkt der kardiologischen Begutachtung als vollständig. Gestützt darauf

vermag die von Dr. med. F.___ erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

(100 %) zu überzeugen. Zudem stimmt sie ebenfalls mit den medizinischen

Vorakten überein. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht von

Dr. med. G.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, anlässlich der am

12. April 2019 erfolgten Austrittsuntersuchung nach achtwöchiger ambulant

erfolgter Rehabilitation zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus kardialer

Sicht ab sofort wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-Nr. 29). In der

Folge kam es zwar wegen Thoraxschmerzen beziehungsweise Schwindels kurz

hintereinander zu zwei Konsultationen auf der Notfallstation des E.___; wie den

entsprechenden Austrittsberichten vom 5. und 18. April 2019 zu entnehmen

ist, konnte der Beschwerdeführer jedoch beide Male gleichentags wieder

entlassen werden (IV-Nr. 39 S. 5 ff.). Der Bericht der dannzumal

behandelnden Hausärztin, Dr. med. H.___, vom 6. August 2019

bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht als arbeitsfähig

gelte (IV-Nr. 21 S. 2). Sodann ist den medizinischen Akten ein von

Dr. med. I.___, FMH für Kardiologie und Innere Medizin, verfasster Bericht

vom 21. November 2019 (IV-Nr. 39 S. 14 f.) zu entnehmen,

aus welchem hervorgeht, dass die postoperativen Echokardiographien sowie die

Schrittmacherkontrolle im September 2019 aus kardialer Sicht unauffällig

gewesen seien. Auch in der gleichentags von Dr. med. I.___ durchgeführten

echokardiographischen Kontrolle habe sich eine normale biventrikuläre

Pumpfunktion und eine gute Klappenfunktion gezeigt. Nach Gesagtem vermag das

kardiologische Teilgutachten zu überzeugen. Was den Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt anbelangt, kann deshalb darauf

abgestellt werden.

4.3.2 Im Beschwerdeverfahren reicht der

Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten (Beschwerdebeilagen

2 bis 10), denen in kardiologischer Hinsicht eine seit der

Begutachtung eingetretene Verschlechterung zu entnehmen ist. So hält

Dr. med. J.___, FMH Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, in seinem

Bericht vom 2. April 2024 (Beschwerdebeilage 9) zusammenfassend fest,

dass der Beschwerdeführer seit August 2022 an immer wieder auftretenden

und damals noch unklaren tachykarden Rhythmusstörungen leide. Trotz mehrerer

Versuche mittels medikamentöser Therapie hätten diese nicht beherrscht werden

können, weshalb insgesamt dreimal Elektrokardioversionen in Vollnarkose

durchgeführt worden seien. Leider hätten auch diese Massnahmen die

Rhythmusstörung nicht anhaltend kontrollieren können. Nach Ausschöpfung aller

Massnahmen sei eine elektrophysiologische Untersuchung im K.___ erfolgt. Dabei

hätten drei verschiedene Rhythmusstörungen dokumentiert werden können, wobei

zwei davon interventionell mittels Pulmonalvenenisolation und Isthmusablation

hätten behandelt werden können. Die dritte Form der Rhythmusstörung (atriale

Tachykardie) bleibe aufgrund deutlich veränderter Anatomie der Vorkammern nach

dem Mitralklappenersatz jedoch anhaltend und sei interventionell schlecht

behandelbar. In der Elektrophysiologie sei daher die Ergänzung einer

antiarrhythmischen Therapie mit Amiodaron vorgeschlagen und umgesetzt worden. Trotz

maximaler Dosierung und zusätzlicher Gabe einer Therapie mittels Betablocker

persistiere noch immer eine symptomatische atriale Tachykardie mit einer

durchgehenden Herzfrequenz von 115/min, was zu schneller Ermüdung,

Schlaflosigkeit und zunehmender psychischer Beeinträchtigung führe. Zur

Linderung der Symptome werde die Schrittmacher-Programmierung umgestellt, um

die Arrhythmie auf der Vorkammerebene möglichst nicht auf die Hauptkammerebene

übertragen zu lassen. Diese Option helfe in der Regel nur vorübergehend. Durch

die antiarrhythmische Therapie sei ein besserer Effekt zu erhoffen. Sollte dies

nicht gelingen, müsse als letzte Option mit einer Verödung des AV-Knotens

verfahren werden. Dies hätte eine komplette Schrittmacherabhängigkeit zur Folge,

was angesichts des jungen Jahrgangs des Beschwerdeführers (1972) aufgrund von

häufigem Batteriewechsel und Beeinträchtigung der Hauptkammerfunktion insgesamt

eine schlechte Prognose hätte. Aus vorstehender Beschreibung gehe hervor, so

Dr. med. J.___, dass sich die kardiologische Situation seit der

Begutachtung im Jahr 2021 deutlich verschlechtert habe. Insbesondere lasse sich

die aktuelle Rhythmusstörung nach wie vor nicht kontrollieren und müsse im

Verlauf womöglich mit aggressiven und prognostisch ungünstigen Verfahren

angegangen werden. Aufgrund dieser komplexen kardiologischen Geschichte (ganz

abgesehen von der psychischen Nebenkomponente) sei der Beschwerdeführer aus

kardiologischer Sicht vorerst für nicht arbeits- beziehungsweise erwerbsfähig

zu erachten. Diese Ausführungen des seit 2022 behandelnden Kardiologen,

Dr. med. J.___, bestätigen sich in den vom Beschwerdeführer ebenfalls zu

den Akten gereichten Berichten des E.___ und des K.___. So ist dem Bericht des E.___

über die ausserordentliche PM-Kontrolle vom 9. Mai 2023 (Beschwerdebeilage

6) zu entnehmen, dass aktuell wie bereits bei der letzten Kontrolle im

August 2022 ein Vorhofflattern mit 200/min auffalle, welches aktuell seit

dem 3. Februar 2023 durchgehend bestehe. Der Beschwerdeführer berichte,

dass in den letzten Monaten eine verminderte Belastbarkeit bestehe und

Palpitationen aufträten. Daher sei dieses Vorhofflattern als symptomatisch und

rezidivierend zu betrachten. Es werde eine Elektrokardioversion und eine

Vorhofflatterablation empfohlen, was – wie dem Austrittsbericht des E.___ vom

23. Dezember 2023 (Beschwerdebeilage 3) sowie dem Arztbrief des K.___

vom 8. März 2024 (Beschwerdebeilage 7) zu entnehmen ist – in der

Folge durchgeführt wurde. Gestützt auf die Aktenlage ist somit festzustellen,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Anschluss an die

Begutachtung in kardiologischer Hinsicht verschlechtert hat, weshalb sich die

Einholung einer gutachterlichen Neubeurteilung rechtfertigt.

4.4 Im neurologischen Teilgutachten vom

26. März 2021 (IV-Nr. 60.6) stellte Dr. med. L.___, Facharzt FMH

für Neurologie, die folgenden Diagnosen:

· Bildgebend Nachweis von multiplen

cerebralen und kortikal betonten Mikroblutungen (MRI September 2019) (ICD-10:

I67.88) mit/bei

-

DD: U.a. bei Hypotonie und

Antikoagulation, Amyloidangiopathie

-

Verlaufsuntersuchung

September 2020 (E.___):

· Mögliches Restless-Legs-Syndrom (ICD-10:

G25.81) mit/bei

-

Nicht ganz typischer

Symptomatik

-

Anamnestisch kein

Ansprechen auf Dopaminagonisten

· St. n. Operation eines Sulcus

ulnaris-Syndroms links September 2019 (ICD-10: G56.2) mit/bei

-

Aktuell: unauffällige

Elektroneurographie

-

Weiterhin Beklagen von sensiblen

Störungen

Zur Herleitung dieser Diagnosen stellte Dr. med.

L.___ zusammenfassend fest, dass sich auf dem neurologischen Fachgebiet diverse

Beschwerden ergäben, für die aber – ausser den Microbleeds – keine harten

Befunde vorlägen (IV-Nr. 60.6 S. 22 f.). Dieser Feststellung

kann gefolgt werden. So machte der Beschwerdeführer verschiedentlich eine

Kraftminderung in der linken Hand geltend, was im Übrigen einer der Gründe war,

weshalb im Laufe der Begutachtung auch ein Neurologe beigezogen wurde (vgl. IV-Nr. 47 f.). Dr. med. L.___

hielt im neurologischen Teilgutachten hierzu fest, dass sich eine Parese

klinisch nicht nachweisen lasse. Es sei deshalb schwer abzuschätzen, inwieweit

tatsächlich Residualbeschwerden eines Sulcus ulnaris-Syndroms bestünden. Angesichts

der gutachterlichen Untersuchungsbefunde und der elektroneurographischen

Beurteilung (IV-Nr. 60.6 S. 18 ff.) leuchten diese Ausführungen

ein. Auch stimmen sie mit dem Sprechstundenbericht anlässlich der Abschlusskontrolle

vom 29. Oktober 2019 (IV-Nr. 32 S. 3 f.) überein, der einen

ordentlichen Verlauf nach der am 24. September 2019 erfolgten Nervus-ulnaris-Vorverlagerung

dokumentiert. Diesem Bericht zufolge sei die Operationsnarbe reizlos verheilt

und der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei. Intermittierend träten noch

leichte, in den Klein- und Ringfinger ziehende Schmerzen auf. Anlässlich der

neurologischen Begutachtung schilderte der Beschwerdeführer, dass die «Dig. III

bis IV (…) wie angespannt, schmerzhaft und taub» seien (IV-Nr. 60.6 S. 11).

In Anbetracht dieser Schilderung und der gutachterlichen

Untersuchungsergebnisse ist nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. L.___ zum

Schluss gelangt, dass die Beschwerden nicht so ausgeprägt seien, dass sie zu

einer relevanten Arbeitsunfähigkeit führen würden. Auch die Ausführungen im

Zusammenhang mit der als «mögliches Restless-Legs-Syndrom» aufgeführten

Diagnose vermögen zu überzeugen. Diesbezüglich hält der neurologische Gutachter

fest, dass der Beschwerdeführer über unruhige Beine und Bewegungen klage, was

erstmals im Februar 2020 von der M.___ dokumentiert worden sei

(vgl. IV-Nr. 60.11 S. 4 f.). Gemäss Dr. med. L.___

passe indes nicht ganz ins Bild, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben

zufolge wegen dieser Beschwerden in der Nacht nicht aufstehe und eine

Medikation mit Pramipexol nicht wirksam gewesen sei. Das gutachterliche Fazit,

dass ein leichtes, etwas atypisches Restless-Legs-Syndrom nicht ausgeschlossen

werden könne, leuchtet genauso ein wie die Feststellung, dass es sich hierbei

angesichts der beklagten Beschwerden nicht um einen relevanten Faktor handle. Zu

keiner Diagnose kam Dr. med. L.___ in Bezug auf den Schwindel, für dessen

neurologische Beurteilung er ebenfalls beigezogen worden war (vgl.

IV-Nr. 47 f.). Diesbezüglich ist dem Teilgutachten zu entnehmen, dass

es möglicherweise im August 2020 zu einer akuten Vestibulopathie gekommen

sei. Eine darüberhinausgehende organische Ursache habe im erneuten MRI des Schädels

und in der Untersuchung nicht gefunden werden können. Eine psychosomatische

Mitgenese sei denkbar. Jedenfalls lägen keine harten somatischen Befunde vor,

die eine Arbeitsunfähigkeit erklären würden. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:

Der Gutachterstelle lag zwar der Bericht des neurologischen Konsiliums vom

10. und 17. November 2020 der M.___ (60.11 S. 1 ff.) vor,

dem in der Diagnoseliste der Status nach peripher-vestibulärem Syndrom rechts

(ED 26. August 2020, E.___) zu entnehmen ist, nicht jedoch der diesbezügliche

Austrittsbericht des E.___ (IV-Nr. 90 S. 55 ff.), welcher in der

Aktenzusammenstellung der B.___ fehlt (vgl. IV-Nr. 60.3). Aus letzterem

Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge eines permanenten

Drehschwindels vom 26. bis 30. August 2020 in der N.___ hospitalisiert gewesen

sei, wobei die klinische Untersuchung und die otoneurologische Abklärung für ein

akutes peripher vestibuläres Syndrom gesprochen hätten. Der Hörtest habe

beidseits eine vorbestehende, mittelgradige Schwerhörigkeit bei Status nach

Tympanoplastik gezeigt. Im fraglichen Bericht ist zudem ein vorbestehender

Tinnitus rechts erwähnt. In der Folge wurde mit Bericht des E.___ vom

16. September 2020 (IV-Nr. 90 S. 51 ff.), der in der

Aktenzusammenfassung der B.___ ebenfalls fehlt (IV-Nr. 60.3), gestützt auf

einen MRI-Befund eine Abklärung der Stenose der Arteria vertebralis mittels

neurovaskulärem Ultraschall angeregt. Diese Abklärung erfolgte in der M.___,

wobei der diesbezügliche Bericht des neurologischen Konsiliums vom 10. und

17. November 2020 der Gutachterstelle vorlag (IV-Nr. 60.11

S. 1 ff.). Diesem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass keine

Ursachen für den Schwindel feststellbar seien und keine Hinweise auf eine

vestibuläre Dysfunktion bestünden. Insofern basiert die gutachterliche

Beurteilung des in den medizinischen Vorakten mehrfach erwähnten Schwindels zwar

auf einer unvollständigen Aktenlage, stimmt im Ergebnis jedoch mit der

neurologischen Beurteilung der M.___ überein. Der Beschwerdeschrift ist denn

auch keine diesbezügliche Rüge zu entnehmen. Insoweit der Beschwerdeführer die

Frage nach einer Amyloidangiopathie aufwirft (A.S. 18), ist darauf

hinzuweisen, dass Dr. med. L.___ diese Diagnose als eher unwahrscheinlich

erachtete und festhielt, dass sich von neurologischer Seite her ein stabiler

Status ohne spezielle Massnahmen ergebe (IV-Nr. 60.6 S. 24 sowie –

differenzialdiagnostisch – S. 22). Hingegen bringt der Beschwerdeführer zu

Recht vor, dass dem neurologischen Teilgutachten keine abschliessende

Beurteilung der Microbleeds zu entnehmen ist. Hierzu hielt Dr. med. L.___ im

Rahmen der Herleitung der Diagnosen fest, dass für die diversen Beschwerden auf

neurologischem Fachgebiet keine harten Befunde vorlägen, ausser den

Microbleeds, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erklären würden und

aber auch neuropsychologisch beurteilt werden müssten (IV-Nr. 60.6

S. 23). Wie nachfolgend im Zusammenhang mit dem neuropsychologischen

Teilgutachten zu zeigen sein wird, konnten die Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit in kognitiver Hinsicht jedoch nicht beurteilt werden. Dies

ändert aber nichts an der Tatsache, dass auf das überzeugende neurologische Teilgutachten

abgestellt werden kann.

4.5 Dem neuropsychologischen

Teilgutachten vom 12. März 2021 (IV-Nr. 60.8) ist keine Diagnose zu

entnehmen, da gemäss M.Sc. O.___, Fachpsychologin Neuropsychologie, die

Ergebnisse der formalisierten kognitiven Beschwerdevalidierungen erhebliche

Zweifel an der Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Untersuchung und der

Gültigkeit des Profils begründeten. Der Beschwerdeführer sei überwiegend

wahrscheinlich aufgrund des tiefen Bildungsniveaus, der Unvertrautheit mit

Tests und Testanforderungen durch die Testsituation zumindest teilweise

überfordert gewesen, weshalb ein nicht authentisches Verhalten dargestellt

werde. Die formalen Befunde der neuropsychologischen Testung hätten

Diskrepanzen und Inkonsistenzen gezeigt. In der Zusammenschau aller

vorliegenden Informationen könne keine positive Aussage darüber gemacht werden,

ob eine krankheitsbezogene Funktionsstörung vorliege. Der Gutachterin zufolge

liessen sich einige der geltend gemachten Beschwerden auf der Befundlage

widerlegen. Positiv belegbar und überwiegend wahrscheinlich nachweisbar seien

negative Antwortverzerrungen des Beschwerdeführers, so dass kein gültiges

Testprofil erhalten werden könne. Es sei möglich wahrscheinlich davon

auszugehen, dass eine krankheitswertige Symptomatik vorhanden sei, diese jedoch

durch fehlende Grundkompetenzen und erworbene dysfunktionale Copingstrategien

(z.B. mangelnde Kooperation als appellativer Hilferuf) überlagert werde. Entsprechend

der nachweisbaren Übertreibungstendenzen des Beschwerdeführers sei daher das

Ausmass des tatsächlichen Ausfallsmusters und die Frage, ob eine

zugrundeliegende niedrige Intelligenz vorliege, nicht abzuschätzen. Folglich

entziehe sich der Gutachterin, ob eine kognitive Störung vorhanden sei. Demgegenüber

bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Neuropsychologin gar nicht dazu

äussern könne, ob eine krankheitsbezogene Funktionsstörung vorliege, da diese

Aussage fachfremd sei (A.S. 20). Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. So

ging es bei der neuropsychologischen Begutachtung darum, allfällige

Funktionsstörungen in dieser Fachdisziplin zu eruieren. Die Gutachterin

äusserte sich, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht zur

Erklärbarkeit aus neurologischer und / oder psychiatrischer Sicht,

weshalb im neuropsychologischen Teilgutachten keine fachfremde Aussage

ersichtlich ist. Auch die Rüge, wonach die von der Gutachterin attestierten

Inkonsistenzen und fehlende Anstrengung krankheits­bedingt seien (A.S. 20 f.),

vermag die Schlussfolgerung im neuropsychologischen Teilgutachten nicht infrage

zu stellen, da die Gutachterin gestützt auf die Testergebnisse differenziert

begründete, weshalb diese nicht verwertbar seien. Beispielsweise hielt die

Gutachterin in Bezug auf die auffälligen Befunde der Rey Figur fest, dass die

Verzerrungen, nicht aber die Fehlplatzierungen und Auslassungen, im Rahmen der

mangelnden Grundkompetenzen nachvollziehbar seien. Vor allem die erhöhten

Auslassungen sprächen für eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft

(IV-Nr. 60.8 S. 16). Die Rüge im Zusammenhang mit der Bemerkung der

Gutachterin zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers

(A.S. 19 f.) zielt ebenfalls ins Leere, da die Begutachtung im Beisein

einer Dolmetscherin stattfand (IV-Nr. 60.8 S. 12) und die

Einschätzung der Sprachkenntnisse für die fachliche Beurteilung nicht relevant

ist. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Gutachterin ihm anlässlich der

Testung eröffnet habe, dass die MRI-Befunde im Gehirn gering und möglicherweise

unspezifisch seien (A.S. 19 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass im

neuropsychologischen Teilgutachten gerade keine Beurteilung der Mikroblutungen

vorgenommen wurde, auf die in der Folge abgestellt worden wäre. Die

diesbezügliche Begründung der Gutachterin erweist sich als differenziert und

schlüssig, weshalb aus nachvollziehbaren Gründen weder eine Diagnose noch eine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht vorliegt. Die

diesbezügliche Beweislosigkeit fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus

(vgl. E. II. 3.2 hiervor).

4.6

4.6.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 2. März 2021 (IV-Nr. 60.9) diagnostizierte med. pract. P.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Panikstörung (episodisch

paroxysmale Angst) (ICD-10: F41.0). Diese Diagnose wurde in nachvollziehbarer

Weise begründet. So bestehe beim Beschwerdeführer seit der Herzoperation mit

langwierigem Verlauf eine Angstsymptomatik. Im Rahmen der Ängste bestehe eine

vegetative Symptomatik, Ängste zu sterben, Ängste vor Kontrollverlust,

Albträume. Auch liessen sich insbesondere die Depersonalisierungsphänomene, die

im Rahmen einer Panikstörung auftreten könnten, explorieren. Es sei die

Diagnose der Panikstörung zu wählen, da nicht nur eine «herzneurotische

Symptomatik» explorierbar sei, sondern die vom Beschwerdeführer beschriebene

Symptomatik über eine Somatisierungsstörung oder hypochondrische Störung hinausgehe.

Sodann setzte sich der psychiatrische Gutachter eingehend und überzeugend mit

den in den medizinischen Vorakten gestellten Diagnosen auseinander. In Bezug

auf die mehrfach erwähnte Anpassungsstörung hielt med. pract. P.___ fest,

dass sich bei der Untersuchung keine wirkliche traumaassoziierte Symptomatik ergebe

und dass fraglich sei, ob das dem Beschwerdeführer Widerfahrene, die Operation,

entsprechend ICD-10 als auslösendes Moment angenommen werden könne. Auch die

Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich nicht bestätigen,

wobei gemäss Gutachter die Diagnose der Traumafolgestörung zu häufig und zu

unkritisch gestellt werde. Sodann lasse sich aktuell keine depressive

Symptomatik explorieren, auch testpsychiatrisch (HAMD 17) nicht, und es

falle auch schwer, vorbestehend eine ausgeprägte depressive Symptomatik zu

explorieren. Hingegen dürfe die den medizinischen Vorakten zu entnehmende

Vertigo in der Diagnose der Angststörung und der Panikstörung zu subsumieren

sein, wie auch die vom Beschwerdeführer beklagten Depersonalisierungsphänomene

zu verstehen seien. Vor dem Hintergrund dieser Phänomene wäre, so der

psychiatrische Gutachter weiter, auch die in den Vorakten gestellte Diagnose

der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (hypochondrischer

Wahn) zu verstehen, im Sinne einer Über- oder Fehlinterpretation. Aktuell könne

sicher das Bestehen inhaltlicher Denkstörungen und Wahrnehmungsstörungen

ausgeschlossen werden. Ebenso könne die in einem Bericht angeführte spezifische

isolierte Phobie (operative Eingriffe) nicht festgestellt oder bestätigt

werden. Die aktuell bestehende Symptomatik habe sich wohl aus den Umständen der

Erkrankung und des Verlaufs entwickelt, wobei psychosoziale Faktoren zur

Symptomatik beigetragen und diese aufrechterhalten haben dürften. Anlässlich

der Begutachtung sei der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer in

gewisser Weise mit den Umständen eingerichtet habe und dass wohl auch ein

Krankenrollenverhalten bestehe. Dieses sei überwiegend geprägt von persönlicher

Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Zielsetzungen, die auch durch

psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen hinsichtlich

Zukunftsperspektiven im Hinblick auf Alter und Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen

geprägt werden könnten mit dem Resultat eines teilweise auch appellativ

vorgebrachten Schon- und Vermeidungsverhaltens. Unbenommen dessen dürfte der

Beschwerdeführer bedingt durch die Panikstörung noch eingeschränkt sein. Diese

sollte aber einer weiteren Therapie zugänglich sein. Zusammenfassend könne

ausgeführt werden, dass die Ausprägung der Diagnose (Panikstörung) gegenwärtig

noch als einschränkend einzustufen sei.

4.6.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers führte der psychiatrische Gutachter aus, dass der

Beschwerdeführer aktuell noch fähig sei, alle seinem körperlichen

Leistungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von

50 % zu bewältigen. Diese Einschätzung gelte für die nächsten zwölf Monate

unter der Voraussetzung, dass eine adäquate Therapie durchgeführt werde, da

anzunehmen sei, dass die beim Beschwerdeführer noch bestehende Störung und die

hieraus resultierende Einschränkung einer Therapie zugänglich sein sollte.

Allerdings sei dem Gutachter bewusst, dass diese Einschätzung eine rein

medizinisch-theoretische Angabe sei. Dem subjektiven Krankheitsverständnis

entsprechend sehe sich der Beschwerdeführer wegen der von ihm als stark

erlebten Symptomatik ausserstande, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

nachgehen zu können. Dies beruhe jedoch nicht auf einer psychiatrischen

Diagnose und sei am ehesten mit dem beschriebenen Krankenrollenverhalten zu

fassen.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die im

psychiatrischen Teilgutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im

Lichte der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die

Ausprägung der diagnostizierten Panikstörung gegenwärtig noch als einschränkend

einzustufen sei (IV-Nr. 60.9 S. 31).

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg beziehungsweise Behandlungs- und Eingliederungsresistenz

ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die

Behandlungsaktivität derzeit niedrig sei und dass Möglichkeiten zur allfälligen

Intensivierung bestünden, die laut Gutachter ausgeschöpft werden sollten

(IV-Nr. 60.9 S. 31). Bezüglich Behandlung führte der Beschwerdeführer

anlässlich der psychiatrischen Begutachtung aus, dass er mit einer Frequenz von

aktuell drei – früher zwei – Wochen in ambulanter psychiatrischer,

psychotherapeutischer Behandlung sei, wobei die jeweils einstündigen Gespräche

nach Ansicht des Beschwerdeführers hilfreich seien. Von seinem psychiatrischen

Behandler habe er eine Medikation erhalten, die jedoch aus ihm unbekannten

Gründen vom Hausarzt gestoppt worden sei (IV-Nr. 60.9 S. 23). Nach

Gesagtem ist beim Beschwerdeführer nicht von einer Behandlungsresistenz

auszugehen. Dem Gutachten sind keine Angaben zu einer allfälligen

Eingliederungsresistenz zu entnehmen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Der

psychiatrische Gutachter äusserte sich dahingehend, dass keine relevante

Komorbidität etwa im Sinne einer depressiven Störung habe festgestellt werden

können (IV-Nr. 60.9 S. 31), was mit den obigen Ausführungen zur

Diagnose übereinstimmt.

Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad» gehört unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen).

Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der

Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3).

Anhaltspunkte über den sozialen und persönlichen Kontext ergeben sich unter

anderem aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf (vgl.

IV-Nr. 60.9 S. 21 f.). Demnach erwache der Beschwerdeführer um

07.00 Uhr, stehe aber erst auf, wenn der Sohn zur Schule gegangen sei. Dann

frühstücke der Beschwerdeführer mit seiner Frau. Sie gehe kurz vor Mittag aus

dem Haus, um zu arbeiten. Der Sohn komme zum Mittagessen nach Hause, wobei der

Beschwerdeführer ihm eine Mahlzeit zubereite, oft ein Fertiggericht, und sich

mit ihm beschäftige. Um 13.20 Uhr verlasse der Sohn das Haus wieder.

Manchmal begleite der Beschwerdeführer ihn, sonst spaziere er eine halbe

Stunde. Am Nachmittag schaue er die Nachrichten, bevor der Sohn wieder nach

Hause komme, und der Beschwerdeführer ihm bei den Hausaufgaben helfe. Um sechs

Uhr sei auch seine Frau von der Arbeit zurück. Das Nachtessen werde gemeinsam

eingenommen. Danach werde Tee getrunken und eine Stunde gemeinsam spaziert. Am

Abend schaue er mit seiner Frau die von ihr bevorzugten Serien. Die

Schlafenszeit sei zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht. Wenn er unter Ängsten

leide, gehe er später zu Bett. Es bestehe eine unterschiedliche

Einschlaflatenz. Vor dem Hintergrund der Ängste könne diese deutlich verlängert

sein. Auch erwache er nachts und stehe auf. Es bestehe eine erhöhte

Traumaktivität mit Albdruck. Der Schlaf sei nicht erholsam, der

Beschwerdeführer morgens noch müde (IV-Nr. 60.9 S. 19). Die eheliche

Beziehung bezeichnete der Beschwerdeführer als tragend, intakt und

zukunftsorientiert (IV-Nr. 60.9 S. 21). Befragt nach seiner

Freizeitgestaltung gab er anlässlich der Begutachtung zu Protokoll, dass er die

Gartenarbeit aufgegeben habe, weil sein linker Arm nicht mehr belastbar sei und

er Angst habe, sein Herz zu überlasten. Er gehe aber täglich spazieren. Auch

höre er Musik. Freude empfinde er, wenn es seinen Kindern gut gehe. Für sich

selbst tue er eher wenig. Die Familie habe Kontakt zu den Nachbarn und zu

ehemaligen Arbeitskollegen. Bis zur Operation sei der Beschwerdeführer zudem in

einem Kulturverein aktiv gewesen (IV-Nr. 60.9 S. 18). Dem Gutachten

ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar den Führerausweis habe,

aber nur noch selten selbst fahre. Zur Begutachtung sei der Beschwerdeführer

mit dem Schwiegersohn angereist (IV-Nr. 60.9 S. 21 f.). Vor dem

Hintergrund dieser Angaben leuchtet ein, dass der psychiatrische Gutachter das soziale

Umfeld als vorhanden und stabil bezeichnete und eine geordnete Tagesstruktur

als gegeben erachtete (IV-Nr. 60.9. S. 22). Folglich liegen beim

Beschwerdeführer neben gewissen Einschränkungen auch positive soziale und

persönliche Ressourcen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Diesbezüglich machte der

Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung geltend, dass die Angst einiges

verhindere. So habe er die Gartenarbeit unter anderem aus Angst vor einer

Überlastung des Herzens aufgegeben. Zudem könne er zwar allein das Haus

verlassen und spazieren, aber einkaufen gehe er nur in Begleitung seiner Frau

(IV-Nr. 60.9 S. 18). Dementsprechend hält der Gutachter fest, dass sich

das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur teilweise nachvollziehen lasse,

etwa vor dem Hintergrund des geschilderten Tagesprofils. Die durch die

Panikstörung bedingten Einschränkungen bestünden gleichmässig in allen

vergleichbaren Bereichen. Das Aktivitätsniveau im Alltag sei als gut zu bewerten,

es bestehe kein unange­messener sozialer Rückzug (IV-Nr. 60.9 S. 31).

Folglich ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus zu bejahen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs-

und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Wie dem psychiatrischen

Teilgutachten zu entnehmen ist, nahm der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Begutachtung keine Medikamente mehr ein, unterzog sich aber einer ambulanten

gesprächstherapeutischen Behandlung. Diesbezüglich ortete der psychiatrische

Gutachter weitere Möglichkeiten, die ihm zufolge ausgeschöpft werden sollten.

So sei die bestehende Restsymptomatik einer – gegebenenfalls

psychopharmakotherapeutischen – Intervention zugänglich (IV-Nr. 60.9

S. 33). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist von einem leicht- bis

mittelgradigen Leidensdruck auszugehen.

4.6.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen

ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblichen Indikatoren gibt.

Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der

medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen als hinreichend

ausgewiesen. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung und

die vorstehend durchgeführte Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche

Einschätzung einer im Zeitpunkt der Begutachtung noch vorhandenen Arbeitsunfähigkeit

von 50 % zu überzeugen. Dieser Auffassung ist auch der RAD. So hielt

Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme

vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 62) fest, dass das polydisziplinäre

Gutachten ausführlich, nachvollziehbar und dessen Schlussfolgerungen begründet

seien. In der Stellungnahme vom 17. November 2021 (IV-Nr. 72) bestätigte

sie, dass auf das umfassende polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden

könne.

4.6.4 Von einer Arbeitsunfähigkeit von

50 % aus psychiatrischen Gründen ging zunächst auch die Beschwerdegegnerin

aus und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. August 2021

eine Viertelsrente in Aussicht (vgl. IV-Nr. 64). In der Folge gelangte die

Beschwerdegegnerin mit Rückfragen an die Gutachterstelle B.___, bei denen es

einzig um die aus dem psychiatrischen Teilgutachten resultierende

Arbeitsunfähigkeit ging (vgl. IV-Nr. 75). Die Fragen beantwortete nicht

der betreffende Gutachter selbst, sondern der ärztliche Leiter der B.___, Prof. Dr. R.___,

Facharzt FMH für Neurologie. In der Folge kam die Beschwerdegegnerin zum

Schluss, dass sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der

diagnostizierten Panikstörung anhand der Standardindikatoren nicht als

überwiegend wahrscheinlich erstellt erwiesen. Im Rahmen ihrer Begründung bezog

sich die Beschwerdegegnerin mehrmals auf das neuropsychologische Teilgutachten.

Diesbezüglich hatte Prof. Dr. R.___ auf entsprechende Rückfrage hin

ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der

neuropsychologischen Untersuchung vom psychiatrischen Gutachter als «negative

Antwortverzerrung» und als «Inkonsistenz» bezeichnet und somit gewürdigt worden

sei und dem im psychiatrischen Teilgutachten unter Punkt 6.3 angeführten

«Krankenrollenverhalten» entspringen dürfte (IV-Nr. 77 S. 2). Diese Antwort

war, soweit ersichtlich, nicht mit dem psychiatrischen Gutachter abgesprochen

und stimmt auch nicht mit dessen Ausführungen im Gutachten überein. Vielmehr

ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass sich aus dem

neuropsychologischen Teilgutachten weder weiterführende Befunde noch eine

zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben hätten (IV-Nr. 60.9

S. 30), was, wie oben dargelegt, mit der mangelnden Verwertbarkeit der

Untersuchungsergebnisse zu tun hat, da die Gutachterin in der fachspezifischen Testung

unter anderem «negative Antwortverzerrungen» (IV-Nr. 60.8 S. 16 f.)

sowie «Inkonsistenzen» (IV-Nr. 60.8 S. 15 und S. 19)

festgestellt habe. Diese beiden in Anführungszeichen gesetzten Begriffe

entstammen somit dem neuropsychologischen Teilgutachten und nicht einer

Würdigung desselben durch den psychiatrischen Teilgutachter. Genauso wenig

wurden die beiden Begriffe vom psychiatrischen Teilgutachter in Zusammenhang

mit dem Krankenrollenverhalten gebracht. Vielmehr führte med. pract. P.___

hierzu aus, dass aktuell der Eindruck bestehe, dass sich der Beschwerdeführer

in gewisser Weise mit den Umständen eingerichtet habe und ein gewisses

Krankenrollen­ver­halten bestehe, das die Umstände mitbeschreiben möge.

Gleichzeitig stellte der psychiatrische Gutachter klar, dass der

Beschwerdeführer unbenommen dessen – und unbenommen der psychosozialen Faktoren,

die der Gutachter in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte – durch die

diagnostizierte Panikstörung noch eingeschränkt sei

(IV-Nr. 60.9 S. 31). Die Gleichmässigkeit der Einschränkungen

ergibt sich, wie oben dargelegt, unter anderem aus der Schilderung des

Tagesablaufs und der Freizeit­gestaltung. Dem widerspricht der Umstand nicht,

dass im Alltag ein gewisses Aktivitätsniveau besteht und Ressourcen vorhanden

sind. So ging auch der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer die

aktuelle Situation bewältigen könne (IV-Nr. 60.9 S. 34) und die

Symptomatik einer Behandlung zugänglich sei (IV-Nr. 60.9 S. 31, 35,

37 und 39). Für das Vorliegen einer im Zeitpunkt der psychiatrischen

Begutachtung noch einschränkenden Ausprägung der Panikstörung spricht denn auch

der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter zusätzlich zur bestehenden

ambulanten Behandlung ein Therapieregime als sinnvoll erachtete, das nicht nur

eine medikamentöse Behandlung umfasse, sondern auch eine Hospitalisation in

einer geeigneten Einrichtung, gegebenenfalls als Rehabilitationsbehandlung

(IV-Nr. 60.9 S. 37). Zu alledem passen im Übrigen auch die gutachterlichen

Ausführungen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Demnach dürfte sich,

so der Gutachter, während und nach der Behandlung der Herzerkrankung zunächst

eine Anpassungsstörung entwickelt haben, welche die dannzumal bestehende

Arbeitsfähigkeit etwas aggraviert haben könnte. Im weiteren Verlauf dürfte sich

die nun im Vordergrund stehende Angsterkrankung, die Panikstörung,

herausgebildet haben, wobei es im Verlauf zu einer Besserung gekommen sei, so

dass aktuell – wegen der bestehenden Restsymptomatik – noch eine reduzierte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für die nächsten sechs bis

zwölf Monate unter der Voraussetzung einer adäquaten Therapie anzunehmen sei (vgl.

IV-Nr. 60.9 S. 33 ff.). Anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen,

ergibt das psychiatrische Teilgutachten somit ein stimmiges Gesamtbild. Es

besteht deshalb kein Anlass, von der gutachterlich vorgenommenen Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit, die sich weitgehend an den Kriterien gemäss BGE 141 V 281 orientiert, abzuweichen.

4.6.5 Wie sich aus den vorstehenden

Ausführungen ergibt, vermag das psychiatrische Teilgutachten sowohl in Bezug

auf die Diagnose als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu

überzeugen, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – darauf abgestellt

werden kann.

4.6.6 Im Beschwerdeverfahren reicht der

Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, Herrn S.___,

vom 5. April 2024 (Beschwerdebeilage 10) zu den Akten, dem die Diagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

F33.1, und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus

psychologisch-psychotherapeutischer Sicht zu entnehmen ist. Diesem Bericht

zufolge sei es bis heute nicht gelungen, eine namhafte Verbesserung der

psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers zu erreichen. Dem Bericht ist allerdings

auch keine Verschlechterung zu entnehmen, was im Übrigen auch der

Beschwerdeführer nicht geltend macht. Aus dem Bericht geht hervor, dass der

Beschwerde­führer nunmehr medikamentös behandelt wird (Pregabalin-Mepha Kaps

50 mg). Zudem sei die Frequenz der Sitzungen von drei Wochen auf einmal

monatlich herabgesetzt worden, was eher für einen geringeren Leidensdruck

spricht. Vor diesem Hintergrund vermag die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit

nicht zu überzeugen. In Bezug auf die Diagnose ist festzuhalten, dass sich der

psychiatrische Gutachter, wie oben dargelegt, überzeugend mit der bereits in

den Vorakten diagnostizierten Depression auseinandergesetzt hat. Da jedoch seit

der gutachterlichen Beurteilung mehr als drei Jahre vergangen sind, damals eine

Verbesserung innerhalb von sechs bis zwölf Monaten prognostiziert wurde

(IV-Nr. 60.9 S. 35 f.) und seither aber eine

Verschlechterung in kardiologischer Hinsicht eingetreten ist (siehe oben, E. II 4.3.2),

die sich auch auf den Verlauf der Angstsymptomatik ausgewirkt haben könnte, rechtfertigt

sich die Einholung einer gutachterlichen Beurteilung des seitherigen Verlaufs.

4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Teilgutachten der B.___ zu überzeugen vermögen, soweit sie den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt betreffen. Demnach bestand aus

psychiatrischer Sicht noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aus

allgemeininternistischer, orthopädischer, kardiologischer und neurologischer Sicht

lagen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen vor. Im

neurologischen Teilgutachten wurden zwar Mikroblutungen diagnostiziert. Deren

Auswirkungen konnten indes neuropsychologisch nicht beurteilt werden, wobei die

diesbezügliche Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Seit

der Begutachtung durch die B.___ ist eine Verschlechterung in kardiologischer

Hinsicht eingetreten, die eine gutachterliche Neubeurteilung in dieser

Fachdisziplin rechtfertigt. Da sich laut psychiatrischem Gutachter die Panikstörung

durch die Herzproblematik herausgebildet habe, erscheint fraglich, ob es

angesichts der kardiologischen Entwicklung zur psychiatrisch prognostizierten

Besserung kam. Daher ist auch eine gutachterliche Beurteilung des psychiatrischen

Verlaufs einzuholen. Schliesslich ist festzustellen, dass in der bisherigen

Abklärung des medizinischen Sachverhalts die Fachdisziplin

Oto-Rhino-Laryngologie fast gänzlich ausser Acht gelassen wurde, obwohl eine

seit vielen Jahren bestehende Schwerhörigkeit bei Status nach Tympanoplastik

beidseits sowie ein chronischer Tinnitus rechts aktenkundig sind (u.a. IV-Nr. 90

S. 45, IV-Nr. 1 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer zudem im

August 2020 wegen eines akuten vestibulären Syndroms in der N.___

hospitalisiert war (IV-Nr. 90 S. 45) und schon mehrmals eine

Trommelfellperforation erlitt (IV-Nr. 39 S. 6), gemäss Aktenlage

zuletzt im Januar 2023 (IV-Nr. 90 S. 40), erscheint angezeigt, bei

einer Neubeurteilung auch diese Fachdisziplin miteinzubeziehen. Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

5. Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist die Verfügung vom 8. März 2024 in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen. Diese hat

über den Leistungsanspruch sodann neu zu entscheiden.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe

vom 26. April 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine

Honorarnote zu den Akten (A.S. 36 ff.). Darin wird ein zeitlicher

Aufwand von 12 Stunden und 30 Minuten à CHF 250.00 sowie

Auslagen in der Höhe von CHF 12.90 geltend gemacht, was angesichts von

Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint.

Dementsprechend beläuft sich die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende

Parteientschädigung auf CHF 3'392.05 (inkl. Mehrwertsteuer).

6.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

CHF 1'000.00 festgelegt. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat vorliegend

die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. März 2024 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'392.05 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst von

Arx