VSBES.2024.70
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
19. Dezember 2024Deutsch43 min
Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 8). Aus dem Intake-Gespräch
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. März 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1972
geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 28. Dezember 2018 wegen einer
Herzkrankheit bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 8). Aus dem Intake-Gespräch
vom 6. Februar 2019 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am
25. Oktober 2018 einer Herzklappenoperation habe unterziehen müssen, wobei
es in der Folge zu Komplikationen gekommen sei (IV-Nr. 11). Am 11. Februar
2019 (Eingangsstempel) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 15).
Nach Einholung der medizinischen Akten veranlasste die Beschwerdegegnerin gestützt
auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
17. August 2020 (IV-Nr. 41) eine polydisziplinäre Begutachtung (IV-Nr.
42 ff.). Das entsprechende Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine
Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und
Psychiatrie lag am 21. Juni 2021 vor (IV-Nr. 60). Gestützt darauf kam
der RAD in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2021 zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer seit 30. Oktober 2019 zu 50 % arbeitsunfähig sei
(IV-Nr. 62). Mit Vorbescheid vom 19. August 2021 stellte die
Beschwerdegegnerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % eine
Viertelsrente ab 1. Oktober 2019 in Aussicht (IV-Nr. 64). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 13. September 2021 Einwand (IV-Nr. 68).
In der Folge gelangte die Beschwerdegegnerin mit Rückfragen an die
Gutachterstelle (IV-Nr. 76). Nach Vorliegen der Antworten (IV-Nr. 77)
stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 30. September 2022 in
Aussicht, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente habe (IV-Nr. 80). Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 Einwand (IV-Nr. 83). Mit
Verfügung vom 8. März 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente (Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom
8. März 2024 erhebt der Beschwerdeführer am 8. April 2024 Beschwerde
beim Versicherungsgericht und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 8. März 2024 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer ab Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen
Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 8. März 2024 vollumfänglich aufzuheben und es seien dem
Beschwerdeführer zu gegebener Zeit berufliche Eingliederungsmassnahmen
zuzusprechen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer ein
Replikrecht einzuräumen.
4. Es sei ein gerichtliches Obergutachten
zur Klärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers einzuholen.
5. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 10. April 2024
reicht der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychologen nach
(A.S. 31).
4. Mit
Schreiben vom 19. April 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort und hält an der angefochtenen Verfügung fest
(A.S. 34).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form sowie örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende
2021.
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in
Kraft standen.
3.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig
sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl das Administrativverfahren
vor der IV-Stelle als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Dispositiv
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Demnach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz hat enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG):
Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1 mit vielen Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf eine
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet
es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4. Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom
8. März 2024 zu Recht verneint hat. Die Grundlage des angefochtenen
Entscheids bildet im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 21. Juni
2021 (IV-Nr. 60), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist:
4.1 Im allgemeininternistischen
Teilgutachten der B.___ vom 21. Januar 2021 (IV-Nr. 60.5) hielt
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, fest, dass aus
allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung leuchtet ein, zumal sich den
Untersuchungsbefunden keine Auffälligkeiten entnehmen lassen. Auch die
Laborergebnisse erweisen sich als unauffällig. Als Diagnose ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit ist einzig eine arterielle Hypertonie erwähnt, die jedoch
behandelt wird. Der anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. C.___ gemessene
Blutdruck des Beschwerdeführers betrug beidseits 120/75 mmHg. Die Diagnose
der Hypertonie findet sich im Übrigen auch im kardiologischen Teilgutachten
(siehe unten, E. II. 4.3). Anlässlich der allgemeininternistischen
Begutachtung schilderte der Beschwerdeführer darüber hinaus zwar diverse
Beschwerden (u.a. Schmerzen in beiden Armen und im linken Bein, Kraftminderung
in der linken Hand, Atembeschwerden und Druck in der Brust, Schwindel). Auf
diese wurde jedoch in den Teilgutachten anderer Fachdisziplinen eingegangen.
Dementsprechend verweist Dr. med. C.___ in einigen Punkten (zum Beispiel
betreffend Bewegungsapparat und Nervensystem) auf die entsprechenden
Teilgutachten. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass die
allgemeininternistische Beurteilung eher kurz ausfiel. Weder aus der
eingehenden Anamnese noch aus den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunden
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das allgemeininternistische
Teilgutachten unvollständig oder in der Beurteilung nicht kohärent wäre. Der
Beschwerdeführer erhebt denn auch keine diesbezüglichen Rügen. Schliesslich ist
den übrigen medizinischen Akten nichts zu entnehmen, das die Beweiskraft dieses
Teilgutachtens zu schmälern vermöchte. Nach Gesagtem kann auf das
allgemeininternistische Teilgutachten abgestellt werden.
4.2 Im orthopädischen Teilgutachten
vom 29. März 2021 (IV-Nr. 60.7) wurden keine Diagnosen gestellt, was
angesichts der Anamnese und den anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde
zu überzeugen vermag. So stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie
und Unfallchirurgie, im Rahmen der ausführlichen Untersuchung keine
wesentlichen Auffälligkeiten in orthopädischer Hinsicht fest. In Bezug auf die
Wirbelsäule führte er unter anderem aus, dass keine Muskelatrophien oder
Muskelverspannungen vorhanden seien. Es bestehe keine skoliotische Fehlhaltung,
die Wirbelsäule stehe im Lot. Im Bereich der Halswirbelsäule, der
Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule bestünden weder aktive noch passive
Bewegungseinschränkungen. Sämtliche Bewegungen könnten schmerzfrei ausgeübt
werden. Sodann ergäben sich im Bereich des Schultergürtels und der oberen
Extremitäten keine Asymmetrien. Die klinischen Untersuchungen für ein
Impingement und eine Rotatorenmanschetteninsuffizienz fielen negativ aus. Im
Bereich der oberen Extremitäten finde sich kein relevantes, funktionelles,
aktives oder passives Bewegungsdefizit. Schultergelenke, Ellenbogengelenke,
Handgelenke und Fingergelenke könnten aktiv und passiv schmerzfrei bewegt
werden. Beim Gehen zeige sich eine leichte Schonhaltung, jedoch kein hinkendes
Gangbild. Ruheschmerzen, Anlaufschmerzen oder Belastungsschmerzen seien im
Bereich der unteren Extremitäten nicht vorhanden. Auch bestehe keine
Rotationsfehlstellung. Sämtliche Bewegungen im Bereich der Hüftgelenke,
Kniegelenke und Sprunggelenke könnten schmerzfrei ausgeführt werden. Im Bereich
beider Leistenregionen lasse sich kein Druckschmerz auslösen. Im Bereich beider
Kniegelenke finde sich keine Weichteilschwellung oder Kapselverdickung. Die Schleimbeutel
seien komplett unauffällig. Eine Laxizität der Bänder sei nicht vorhanden.
Sodann seien keine positiven Meniskuszeichen feststellbar. Es fänden sich keine
Senk-Spreizfuss-Bildung beiderseitig, keine Hallux-valgus-Fehlstellung und
keine Zehendeformitäten. Im Bereich der unteren Extremitäten finde sich kein
Hinweis auf eine schlaffe oder spastische Parese. Der Beschwerdeführer gebe
eine Sensibilitätsstörung im Bereich der linken Wade an. Einschränkungen wurden
sodann in Bezug auf die linke Handkraft festgestellt. So sei der Händedruck
links kraftgemindert. Die objektive Kraftmessung der Hände mit dem Virgometer
betrage rechts 0,7 bar und links 0,4 bar. Der Hoffmann-Tinel-Test sei über dem
rechten Karpaltunnel negativ, über dem linken Karpaltunnel positiv. Zudem finde
sich eine Hyposensibilität der Finger IV und V links. Diesbezüglich ist zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch neurologisch begutachtet wurde (siehe
unten, E. II. 4.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der
orthopädische Teilgutachter auf die vorgenannten Befunde nicht näher eingeht
und die Einschränkung in Bezug auf die Handkraft als fachfremd bezeichnet
(IV-Nr. 60.7 S. 21). Zu erwähnen ist ausserdem, dass die am
9. September 2019 im E.___, Orthopädie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, durchgeführte operative Vorverlagerung des Nervus ulnaris
(IV-Nr. 31 S. 4 f.) in der Diagnoseliste des neurologischen
Teilgutachtens aufgeführt ist (IV-Nr. 60.6 S. 22). Daher ist nicht zu
bemängeln, dass sie im orthopädischen Teilgutachten lediglich unter Anamnese
erwähnt ist. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2019 wegen Kniegelenksbeschwerden
die knieorthopädische Sprechstunde des E.___ aufsuchte (IV-Nr. 34).
Diesbezüglich hielt Dr. med. D.___ im orthopädischen Teilgutachten fest,
dass die in der Folge erstellte Kernspintomografie des linken Kniegelenks vom
9. Januar 2020 (IV-Nr. 35 S. 3) keinen Hinweis auf einen
Knorpelschaden im Bereich des linken Kniegelenks oder einen Einriss im Bereich
der Menisken zeige; die Kreuzbänder und Seitenbänder seien intakt
(IV-Nr. 60.7 S. 21). Insgesamt stellte der Gutachter fest, dass in
der Aktenzusammenfassung kein orthopädisches Krankheitsbild abgebildet sei. Nach
Gesagtem erweist sich das orthopädische Teilgutachten als umfassend und
nachvollziehbar. Die Feststellung, wonach keine fachrelevante Diagnose bestehe,
vermag zu überzeugen. Der Beschwerdeschrift ist denn auch keine Rüge zu
entnehmen, die sich auf dieses Teilgutachten bezieht. Auf das orthopädische
Teilgutachten kann deshalb abgestellt werden.
4.3
4.3.1 Im kardiologischen Teilgutachten
vom 2. Juni 2021 (IV-Nr. 60.4) stellte Dr. med. F.___, Facharzt
FMH für Kardiologie und Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die
folgenden Diagnosen:
· Aktenanamnestisch St. n.
Mitralklappenersatz (Edwards 36 mm anterolateral bei ehemals schwerer
Mitralklappeninsuffizienz bei Flail Leaflet in P1/P2 bei Sehnenfadenabriss am
25. Oktober 2018), aktuell normale Klappenersatzfunktion (ICD-10 Z95.2)
· Aktenanamnestisch St. n.
Brady-Tachy-Syndrom und langer AV Block I. Grades und Implantation eines
DDD-Schrittmachers (Biotronik Edora 8 am 5. November 2018), aktuell
normale Schrittmacherfunktion, keine höhergradigen Herzrhythmusstörungen
(ICD-10 Z95.0)
· Postoperativ Vorhofflimmern (ICD-10
I48.0), aktuell Sinusrhythmus
· Dyslipidämie, aktuell medikamentös
therapiert (ICD-10 E78.2)
· Präadipositas nach WHO (ICD-10 E66.99)
· Arterielle Hypertonie, aktuell
medikamentös therapiert (ICD-10 I11.90)
· Nicht-stenosierende KHK (ICD-10 I25.19)
Bei der Herleitung der Diagnosen stützte
sich Dr. med. F.___ gemäss eigenen Ausführungen einerseits auf das
Aktenstudium sowie andererseits auf die von ihm durchgeführte Begutachtung des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 60.4 S. 14). Die Diagnosen erweisen sich
denn auch als nachvollziehbar. So betreffen die drei erstgenannten Diagnosen
die in den medizinischen Vorakten mehrfach erwähnten operativen Eingriffe vom
25. Oktober 2018 (Mitralklappenersatz) und vom 5. November 2018
(Implantation eines Schrittmachers). In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist die
vom begutachtenden Kardiologen in Auftrag gegebene 2-Kammer-Schrittmacher-Kontrolle
vom 25. Mai 2021 (IV-Nr. 60.4 S. 25), der eine regelrechte
Schrittmacherfunktion mit erhaltener Batteriereserve zu entnehmen ist. Im
Rahmen des von ihm ebenfalls veranlassten R-Tests wurde ein durchgehender
Sinusrhythmus und kein Vorhofflimmern festgestellt (IV-Nr. 60.4
S. 26). Des Weiteren leuchtet die diagnostizierte Präadipositas ein,
nachdem Dr. med. F.___ beim Beschwerdeführer gestützt auf eine
Körpergrösse von 173 cm und ein Gewicht von 86 kg einen
Body-Mass-Index von 28.78 kg/m2 feststellte. Laut Dr. med.
F.___ ergeben sich sodann gestützt auf ein am 25. Januar 2021 erstelltes
Ruhe-EKG Hinweise auf eine Hypertonie, AV-Block I. Grades (IV-Nr. 60.4
S. 12). Der anlässlich der Begutachtung gemessene Blutdruck betrug im
Liegen 155/90 mm Hg bei einem Puls von 57 pro Minute
(IV-Nr. 60.4 S. 12). In den medizinischen Vorakten ist die Hypertonie
mehrfach erwähnt (u.a. IV-Nr. 13 S. 4, IV-Nr. 21 S. 8 ff.),
übrigens auch im davor erstellten allgemeininternistischen Teilgutachten der B.___
(siehe oben, E. II. 4.1). Daher vermag diese Diagnose ebenfalls zu
überzeugen. Schliesslich ergeben sich aus den im Rahmen der Begutachtung
eingeholten Laborwerten laborchemische Zeichen einer kombinierten
Stoffwechselstörung (IV-Nr. 60.4 S. 13 und IV-Nr. 60.10). In
diesem Zusammenhang hielt Dr. med. F.___ überzeugend fest, dass Präadipositas
und arterielle Hypertonie in Kombination mit einer kombinierten
Fettstoffwechselstörung zwar die Wahrscheinlichkeit von sekundären
Herz-Kreislauf-Ereignissen wie Herzinfarkt und Schlaganfall erhöhten, aber im
Zeitpunkt der Begutachtung versicherungsmedizinisch irrelevant seien.
Schliesslich stimmt die im kardiologischen Teilgutachten an letzter Stelle aufgelistete
Diagnose einer nicht-stenonisierenden koronaren Herzkrankheit (KHK) mit dem
Ergebnis des vom begutachtenden Kardiologen veranlassten CT Coro vom 1. Juni
2021 (IV-Nr. 60.4 S. 31) überein und ist daher ebenfalls
nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Diagnoseliste rügt der
Beschwerdeführer deren Unvollständigkeit. Eigenen Angaben zufolge leide er zusätzlich
unter einem «Tachy-Brady-Syndrom mit Vorhofflimmern und rezidivierender
atrialer Tachykardie» (A.S. 22). Dabei macht der Beschwerdeführer geltend,
dass seit dem 22. August 2022 eine persistierende atriale Tachykardie
bestehe beziehungsweise seit August 2021 eine anhaltende symptomatische atriale
Tachykardie mit ungünstigem Verlauf nachgewiesen worden sei (Ziff. 32 der
Beschwerdeschrift [A.S. 22 f.]). Diesbezüglich ist festzustellen,
dass das kardiologische Teilgutachten am 2. Juni 2021 und das
Gesamtgutachten am 21. Juni 2021 erstellt wurde. Somit macht der
Beschwerdeführer eine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des
kardiologischen Gesundheitszustands geltend. Auf dieses Vorbringen wird weiter
unten einzugehen sein (siehe E. II. 4.3.2). Der Vollständigkeit
halber sei hier darauf hingewiesen, dass Dr. med. F.___ das
Brady-Tachy-Syndrom aktenanamnestisch in die Diagnoseliste aufnahm (IV-Nr. 60.4).
Ihm zufolge sei aber anlässlich der im Rahmen der kardiologischen Begutachtung
erstellten 2-Kammer-Schrittmacherkontrolle im Schrittmacher-Speicher keine
Aufzeichnung von Vorhofflimmern oder ventrikulären Tachyarrythmien festgestellt
worden (IV-Nr. 60.4 S. 25). Nach Gesagtem erweist sich die Diagnoseliste
im Zeitpunkt der kardiologischen Begutachtung als vollständig. Gestützt darauf
vermag die von Dr. med. F.___ erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(100 %) zu überzeugen. Zudem stimmt sie ebenfalls mit den medizinischen
Vorakten überein. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht von
Dr. med. G.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, anlässlich der am
12. April 2019 erfolgten Austrittsuntersuchung nach achtwöchiger ambulant
erfolgter Rehabilitation zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus kardialer
Sicht ab sofort wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-Nr. 29). In der
Folge kam es zwar wegen Thoraxschmerzen beziehungsweise Schwindels kurz
hintereinander zu zwei Konsultationen auf der Notfallstation des E.___; wie den
entsprechenden Austrittsberichten vom 5. und 18. April 2019 zu entnehmen
ist, konnte der Beschwerdeführer jedoch beide Male gleichentags wieder
entlassen werden (IV-Nr. 39 S. 5 ff.). Der Bericht der dannzumal
behandelnden Hausärztin, Dr. med. H.___, vom 6. August 2019
bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht als arbeitsfähig
gelte (IV-Nr. 21 S. 2). Sodann ist den medizinischen Akten ein von
Dr. med. I.___, FMH für Kardiologie und Innere Medizin, verfasster Bericht
vom 21. November 2019 (IV-Nr. 39 S. 14 f.) zu entnehmen,
aus welchem hervorgeht, dass die postoperativen Echokardiographien sowie die
Schrittmacherkontrolle im September 2019 aus kardialer Sicht unauffällig
gewesen seien. Auch in der gleichentags von Dr. med. I.___ durchgeführten
echokardiographischen Kontrolle habe sich eine normale biventrikuläre
Pumpfunktion und eine gute Klappenfunktion gezeigt. Nach Gesagtem vermag das
kardiologische Teilgutachten zu überzeugen. Was den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt anbelangt, kann deshalb darauf
abgestellt werden.
4.3.2 Im Beschwerdeverfahren reicht der
Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten (Beschwerdebeilagen
2 bis 10), denen in kardiologischer Hinsicht eine seit der
Begutachtung eingetretene Verschlechterung zu entnehmen ist. So hält
Dr. med. J.___, FMH Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, in seinem
Bericht vom 2. April 2024 (Beschwerdebeilage 9) zusammenfassend fest,
dass der Beschwerdeführer seit August 2022 an immer wieder auftretenden
und damals noch unklaren tachykarden Rhythmusstörungen leide. Trotz mehrerer
Versuche mittels medikamentöser Therapie hätten diese nicht beherrscht werden
können, weshalb insgesamt dreimal Elektrokardioversionen in Vollnarkose
durchgeführt worden seien. Leider hätten auch diese Massnahmen die
Rhythmusstörung nicht anhaltend kontrollieren können. Nach Ausschöpfung aller
Massnahmen sei eine elektrophysiologische Untersuchung im K.___ erfolgt. Dabei
hätten drei verschiedene Rhythmusstörungen dokumentiert werden können, wobei
zwei davon interventionell mittels Pulmonalvenenisolation und Isthmusablation
hätten behandelt werden können. Die dritte Form der Rhythmusstörung (atriale
Tachykardie) bleibe aufgrund deutlich veränderter Anatomie der Vorkammern nach
dem Mitralklappenersatz jedoch anhaltend und sei interventionell schlecht
behandelbar. In der Elektrophysiologie sei daher die Ergänzung einer
antiarrhythmischen Therapie mit Amiodaron vorgeschlagen und umgesetzt worden. Trotz
maximaler Dosierung und zusätzlicher Gabe einer Therapie mittels Betablocker
persistiere noch immer eine symptomatische atriale Tachykardie mit einer
durchgehenden Herzfrequenz von 115/min, was zu schneller Ermüdung,
Schlaflosigkeit und zunehmender psychischer Beeinträchtigung führe. Zur
Linderung der Symptome werde die Schrittmacher-Programmierung umgestellt, um
die Arrhythmie auf der Vorkammerebene möglichst nicht auf die Hauptkammerebene
übertragen zu lassen. Diese Option helfe in der Regel nur vorübergehend. Durch
die antiarrhythmische Therapie sei ein besserer Effekt zu erhoffen. Sollte dies
nicht gelingen, müsse als letzte Option mit einer Verödung des AV-Knotens
verfahren werden. Dies hätte eine komplette Schrittmacherabhängigkeit zur Folge,
was angesichts des jungen Jahrgangs des Beschwerdeführers (1972) aufgrund von
häufigem Batteriewechsel und Beeinträchtigung der Hauptkammerfunktion insgesamt
eine schlechte Prognose hätte. Aus vorstehender Beschreibung gehe hervor, so
Dr. med. J.___, dass sich die kardiologische Situation seit der
Begutachtung im Jahr 2021 deutlich verschlechtert habe. Insbesondere lasse sich
die aktuelle Rhythmusstörung nach wie vor nicht kontrollieren und müsse im
Verlauf womöglich mit aggressiven und prognostisch ungünstigen Verfahren
angegangen werden. Aufgrund dieser komplexen kardiologischen Geschichte (ganz
abgesehen von der psychischen Nebenkomponente) sei der Beschwerdeführer aus
kardiologischer Sicht vorerst für nicht arbeits- beziehungsweise erwerbsfähig
zu erachten. Diese Ausführungen des seit 2022 behandelnden Kardiologen,
Dr. med. J.___, bestätigen sich in den vom Beschwerdeführer ebenfalls zu
den Akten gereichten Berichten des E.___ und des K.___. So ist dem Bericht des E.___
über die ausserordentliche PM-Kontrolle vom 9. Mai 2023 (Beschwerdebeilage
6) zu entnehmen, dass aktuell wie bereits bei der letzten Kontrolle im
August 2022 ein Vorhofflattern mit 200/min auffalle, welches aktuell seit
dem 3. Februar 2023 durchgehend bestehe. Der Beschwerdeführer berichte,
dass in den letzten Monaten eine verminderte Belastbarkeit bestehe und
Palpitationen aufträten. Daher sei dieses Vorhofflattern als symptomatisch und
rezidivierend zu betrachten. Es werde eine Elektrokardioversion und eine
Vorhofflatterablation empfohlen, was – wie dem Austrittsbericht des E.___ vom
23. Dezember 2023 (Beschwerdebeilage 3) sowie dem Arztbrief des K.___
vom 8. März 2024 (Beschwerdebeilage 7) zu entnehmen ist – in der
Folge durchgeführt wurde. Gestützt auf die Aktenlage ist somit festzustellen,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Anschluss an die
Begutachtung in kardiologischer Hinsicht verschlechtert hat, weshalb sich die
Einholung einer gutachterlichen Neubeurteilung rechtfertigt.
4.4 Im neurologischen Teilgutachten vom
26. März 2021 (IV-Nr. 60.6) stellte Dr. med. L.___, Facharzt FMH
für Neurologie, die folgenden Diagnosen:
· Bildgebend Nachweis von multiplen
cerebralen und kortikal betonten Mikroblutungen (MRI September 2019) (ICD-10:
I67.88) mit/bei
-
DD: U.a. bei Hypotonie und
Antikoagulation, Amyloidangiopathie
-
Verlaufsuntersuchung
September 2020 (E.___):
· Mögliches Restless-Legs-Syndrom (ICD-10:
G25.81) mit/bei
-
Nicht ganz typischer
Symptomatik
-
Anamnestisch kein
Ansprechen auf Dopaminagonisten
· St. n. Operation eines Sulcus
ulnaris-Syndroms links September 2019 (ICD-10: G56.2) mit/bei
-
Aktuell: unauffällige
Elektroneurographie
-
Weiterhin Beklagen von sensiblen
Störungen
Zur Herleitung dieser Diagnosen stellte Dr. med.
L.___ zusammenfassend fest, dass sich auf dem neurologischen Fachgebiet diverse
Beschwerden ergäben, für die aber – ausser den Microbleeds – keine harten
Befunde vorlägen (IV-Nr. 60.6 S. 22 f.). Dieser Feststellung
kann gefolgt werden. So machte der Beschwerdeführer verschiedentlich eine
Kraftminderung in der linken Hand geltend, was im Übrigen einer der Gründe war,
weshalb im Laufe der Begutachtung auch ein Neurologe beigezogen wurde (vgl. IV-Nr. 47 f.). Dr. med. L.___
hielt im neurologischen Teilgutachten hierzu fest, dass sich eine Parese
klinisch nicht nachweisen lasse. Es sei deshalb schwer abzuschätzen, inwieweit
tatsächlich Residualbeschwerden eines Sulcus ulnaris-Syndroms bestünden. Angesichts
der gutachterlichen Untersuchungsbefunde und der elektroneurographischen
Beurteilung (IV-Nr. 60.6 S. 18 ff.) leuchten diese Ausführungen
ein. Auch stimmen sie mit dem Sprechstundenbericht anlässlich der Abschlusskontrolle
vom 29. Oktober 2019 (IV-Nr. 32 S. 3 f.) überein, der einen
ordentlichen Verlauf nach der am 24. September 2019 erfolgten Nervus-ulnaris-Vorverlagerung
dokumentiert. Diesem Bericht zufolge sei die Operationsnarbe reizlos verheilt
und der Beschwerdeführer weitgehend beschwerdefrei. Intermittierend träten noch
leichte, in den Klein- und Ringfinger ziehende Schmerzen auf. Anlässlich der
neurologischen Begutachtung schilderte der Beschwerdeführer, dass die «Dig. III
bis IV (…) wie angespannt, schmerzhaft und taub» seien (IV-Nr. 60.6 S. 11).
In Anbetracht dieser Schilderung und der gutachterlichen
Untersuchungsergebnisse ist nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. L.___ zum
Schluss gelangt, dass die Beschwerden nicht so ausgeprägt seien, dass sie zu
einer relevanten Arbeitsunfähigkeit führen würden. Auch die Ausführungen im
Zusammenhang mit der als «mögliches Restless-Legs-Syndrom» aufgeführten
Diagnose vermögen zu überzeugen. Diesbezüglich hält der neurologische Gutachter
fest, dass der Beschwerdeführer über unruhige Beine und Bewegungen klage, was
erstmals im Februar 2020 von der M.___ dokumentiert worden sei
(vgl. IV-Nr. 60.11 S. 4 f.). Gemäss Dr. med. L.___
passe indes nicht ganz ins Bild, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge wegen dieser Beschwerden in der Nacht nicht aufstehe und eine
Medikation mit Pramipexol nicht wirksam gewesen sei. Das gutachterliche Fazit,
dass ein leichtes, etwas atypisches Restless-Legs-Syndrom nicht ausgeschlossen
werden könne, leuchtet genauso ein wie die Feststellung, dass es sich hierbei
angesichts der beklagten Beschwerden nicht um einen relevanten Faktor handle. Zu
keiner Diagnose kam Dr. med. L.___ in Bezug auf den Schwindel, für dessen
neurologische Beurteilung er ebenfalls beigezogen worden war (vgl.
IV-Nr. 47 f.). Diesbezüglich ist dem Teilgutachten zu entnehmen, dass
es möglicherweise im August 2020 zu einer akuten Vestibulopathie gekommen
sei. Eine darüberhinausgehende organische Ursache habe im erneuten MRI des Schädels
und in der Untersuchung nicht gefunden werden können. Eine psychosomatische
Mitgenese sei denkbar. Jedenfalls lägen keine harten somatischen Befunde vor,
die eine Arbeitsunfähigkeit erklären würden. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
Der Gutachterstelle lag zwar der Bericht des neurologischen Konsiliums vom
10. und 17. November 2020 der M.___ (60.11 S. 1 ff.) vor,
dem in der Diagnoseliste der Status nach peripher-vestibulärem Syndrom rechts
(ED 26. August 2020, E.___) zu entnehmen ist, nicht jedoch der diesbezügliche
Austrittsbericht des E.___ (IV-Nr. 90 S. 55 ff.), welcher in der
Aktenzusammenstellung der B.___ fehlt (vgl. IV-Nr. 60.3). Aus letzterem
Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer infolge eines permanenten
Drehschwindels vom 26. bis 30. August 2020 in der N.___ hospitalisiert gewesen
sei, wobei die klinische Untersuchung und die otoneurologische Abklärung für ein
akutes peripher vestibuläres Syndrom gesprochen hätten. Der Hörtest habe
beidseits eine vorbestehende, mittelgradige Schwerhörigkeit bei Status nach
Tympanoplastik gezeigt. Im fraglichen Bericht ist zudem ein vorbestehender
Tinnitus rechts erwähnt. In der Folge wurde mit Bericht des E.___ vom
16. September 2020 (IV-Nr. 90 S. 51 ff.), der in der
Aktenzusammenfassung der B.___ ebenfalls fehlt (IV-Nr. 60.3), gestützt auf
einen MRI-Befund eine Abklärung der Stenose der Arteria vertebralis mittels
neurovaskulärem Ultraschall angeregt. Diese Abklärung erfolgte in der M.___,
wobei der diesbezügliche Bericht des neurologischen Konsiliums vom 10. und
17. November 2020 der Gutachterstelle vorlag (IV-Nr. 60.11
S. 1 ff.). Diesem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass keine
Ursachen für den Schwindel feststellbar seien und keine Hinweise auf eine
vestibuläre Dysfunktion bestünden. Insofern basiert die gutachterliche
Beurteilung des in den medizinischen Vorakten mehrfach erwähnten Schwindels zwar
auf einer unvollständigen Aktenlage, stimmt im Ergebnis jedoch mit der
neurologischen Beurteilung der M.___ überein. Der Beschwerdeschrift ist denn
auch keine diesbezügliche Rüge zu entnehmen. Insoweit der Beschwerdeführer die
Frage nach einer Amyloidangiopathie aufwirft (A.S. 18), ist darauf
hinzuweisen, dass Dr. med. L.___ diese Diagnose als eher unwahrscheinlich
erachtete und festhielt, dass sich von neurologischer Seite her ein stabiler
Status ohne spezielle Massnahmen ergebe (IV-Nr. 60.6 S. 24 sowie –
differenzialdiagnostisch – S. 22). Hingegen bringt der Beschwerdeführer zu
Recht vor, dass dem neurologischen Teilgutachten keine abschliessende
Beurteilung der Microbleeds zu entnehmen ist. Hierzu hielt Dr. med. L.___ im
Rahmen der Herleitung der Diagnosen fest, dass für die diversen Beschwerden auf
neurologischem Fachgebiet keine harten Befunde vorlägen, ausser den
Microbleeds, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erklären würden und
aber auch neuropsychologisch beurteilt werden müssten (IV-Nr. 60.6
S. 23). Wie nachfolgend im Zusammenhang mit dem neuropsychologischen
Teilgutachten zu zeigen sein wird, konnten die Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit in kognitiver Hinsicht jedoch nicht beurteilt werden. Dies
ändert aber nichts an der Tatsache, dass auf das überzeugende neurologische Teilgutachten
abgestellt werden kann.
4.5 Dem neuropsychologischen
Teilgutachten vom 12. März 2021 (IV-Nr. 60.8) ist keine Diagnose zu
entnehmen, da gemäss M.Sc. O.___, Fachpsychologin Neuropsychologie, die
Ergebnisse der formalisierten kognitiven Beschwerdevalidierungen erhebliche
Zweifel an der Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Untersuchung und der
Gültigkeit des Profils begründeten. Der Beschwerdeführer sei überwiegend
wahrscheinlich aufgrund des tiefen Bildungsniveaus, der Unvertrautheit mit
Tests und Testanforderungen durch die Testsituation zumindest teilweise
überfordert gewesen, weshalb ein nicht authentisches Verhalten dargestellt
werde. Die formalen Befunde der neuropsychologischen Testung hätten
Diskrepanzen und Inkonsistenzen gezeigt. In der Zusammenschau aller
vorliegenden Informationen könne keine positive Aussage darüber gemacht werden,
ob eine krankheitsbezogene Funktionsstörung vorliege. Der Gutachterin zufolge
liessen sich einige der geltend gemachten Beschwerden auf der Befundlage
widerlegen. Positiv belegbar und überwiegend wahrscheinlich nachweisbar seien
negative Antwortverzerrungen des Beschwerdeführers, so dass kein gültiges
Testprofil erhalten werden könne. Es sei möglich wahrscheinlich davon
auszugehen, dass eine krankheitswertige Symptomatik vorhanden sei, diese jedoch
durch fehlende Grundkompetenzen und erworbene dysfunktionale Copingstrategien
(z.B. mangelnde Kooperation als appellativer Hilferuf) überlagert werde. Entsprechend
der nachweisbaren Übertreibungstendenzen des Beschwerdeführers sei daher das
Ausmass des tatsächlichen Ausfallsmusters und die Frage, ob eine
zugrundeliegende niedrige Intelligenz vorliege, nicht abzuschätzen. Folglich
entziehe sich der Gutachterin, ob eine kognitive Störung vorhanden sei. Demgegenüber
bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Neuropsychologin gar nicht dazu
äussern könne, ob eine krankheitsbezogene Funktionsstörung vorliege, da diese
Aussage fachfremd sei (A.S. 20). Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. So
ging es bei der neuropsychologischen Begutachtung darum, allfällige
Funktionsstörungen in dieser Fachdisziplin zu eruieren. Die Gutachterin
äusserte sich, anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht zur
Erklärbarkeit aus neurologischer und / oder psychiatrischer Sicht,
weshalb im neuropsychologischen Teilgutachten keine fachfremde Aussage
ersichtlich ist. Auch die Rüge, wonach die von der Gutachterin attestierten
Inkonsistenzen und fehlende Anstrengung krankheitsbedingt seien (A.S. 20 f.),
vermag die Schlussfolgerung im neuropsychologischen Teilgutachten nicht infrage
zu stellen, da die Gutachterin gestützt auf die Testergebnisse differenziert
begründete, weshalb diese nicht verwertbar seien. Beispielsweise hielt die
Gutachterin in Bezug auf die auffälligen Befunde der Rey Figur fest, dass die
Verzerrungen, nicht aber die Fehlplatzierungen und Auslassungen, im Rahmen der
mangelnden Grundkompetenzen nachvollziehbar seien. Vor allem die erhöhten
Auslassungen sprächen für eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft
(IV-Nr. 60.8 S. 16). Die Rüge im Zusammenhang mit der Bemerkung der
Gutachterin zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers
(A.S. 19 f.) zielt ebenfalls ins Leere, da die Begutachtung im Beisein
einer Dolmetscherin stattfand (IV-Nr. 60.8 S. 12) und die
Einschätzung der Sprachkenntnisse für die fachliche Beurteilung nicht relevant
ist. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Gutachterin ihm anlässlich der
Testung eröffnet habe, dass die MRI-Befunde im Gehirn gering und möglicherweise
unspezifisch seien (A.S. 19 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass im
neuropsychologischen Teilgutachten gerade keine Beurteilung der Mikroblutungen
vorgenommen wurde, auf die in der Folge abgestellt worden wäre. Die
diesbezügliche Begründung der Gutachterin erweist sich als differenziert und
schlüssig, weshalb aus nachvollziehbaren Gründen weder eine Diagnose noch eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht vorliegt. Die
diesbezügliche Beweislosigkeit fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus
(vgl. E. II. 3.2 hiervor).
4.6
4.6.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 2. März 2021 (IV-Nr. 60.9) diagnostizierte med. pract. P.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Panikstörung (episodisch
paroxysmale Angst) (ICD-10: F41.0). Diese Diagnose wurde in nachvollziehbarer
Weise begründet. So bestehe beim Beschwerdeführer seit der Herzoperation mit
langwierigem Verlauf eine Angstsymptomatik. Im Rahmen der Ängste bestehe eine
vegetative Symptomatik, Ängste zu sterben, Ängste vor Kontrollverlust,
Albträume. Auch liessen sich insbesondere die Depersonalisierungsphänomene, die
im Rahmen einer Panikstörung auftreten könnten, explorieren. Es sei die
Diagnose der Panikstörung zu wählen, da nicht nur eine «herzneurotische
Symptomatik» explorierbar sei, sondern die vom Beschwerdeführer beschriebene
Symptomatik über eine Somatisierungsstörung oder hypochondrische Störung hinausgehe.
Sodann setzte sich der psychiatrische Gutachter eingehend und überzeugend mit
den in den medizinischen Vorakten gestellten Diagnosen auseinander. In Bezug
auf die mehrfach erwähnte Anpassungsstörung hielt med. pract. P.___ fest,
dass sich bei der Untersuchung keine wirkliche traumaassoziierte Symptomatik ergebe
und dass fraglich sei, ob das dem Beschwerdeführer Widerfahrene, die Operation,
entsprechend ICD-10 als auslösendes Moment angenommen werden könne. Auch die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich nicht bestätigen,
wobei gemäss Gutachter die Diagnose der Traumafolgestörung zu häufig und zu
unkritisch gestellt werde. Sodann lasse sich aktuell keine depressive
Symptomatik explorieren, auch testpsychiatrisch (HAMD 17) nicht, und es
falle auch schwer, vorbestehend eine ausgeprägte depressive Symptomatik zu
explorieren. Hingegen dürfe die den medizinischen Vorakten zu entnehmende
Vertigo in der Diagnose der Angststörung und der Panikstörung zu subsumieren
sein, wie auch die vom Beschwerdeführer beklagten Depersonalisierungsphänomene
zu verstehen seien. Vor dem Hintergrund dieser Phänomene wäre, so der
psychiatrische Gutachter weiter, auch die in den Vorakten gestellte Diagnose
der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (hypochondrischer
Wahn) zu verstehen, im Sinne einer Über- oder Fehlinterpretation. Aktuell könne
sicher das Bestehen inhaltlicher Denkstörungen und Wahrnehmungsstörungen
ausgeschlossen werden. Ebenso könne die in einem Bericht angeführte spezifische
isolierte Phobie (operative Eingriffe) nicht festgestellt oder bestätigt
werden. Die aktuell bestehende Symptomatik habe sich wohl aus den Umständen der
Erkrankung und des Verlaufs entwickelt, wobei psychosoziale Faktoren zur
Symptomatik beigetragen und diese aufrechterhalten haben dürften. Anlässlich
der Begutachtung sei der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer in
gewisser Weise mit den Umständen eingerichtet habe und dass wohl auch ein
Krankenrollenverhalten bestehe. Dieses sei überwiegend geprägt von persönlicher
Krankheitsüberzeugung, Lebensentwürfen und Zielsetzungen, die auch durch
psychosoziale und soziokulturelle Überlegungen hinsichtlich
Zukunftsperspektiven im Hinblick auf Alter und Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen
geprägt werden könnten mit dem Resultat eines teilweise auch appellativ
vorgebrachten Schon- und Vermeidungsverhaltens. Unbenommen dessen dürfte der
Beschwerdeführer bedingt durch die Panikstörung noch eingeschränkt sein. Diese
sollte aber einer weiteren Therapie zugänglich sein. Zusammenfassend könne
ausgeführt werden, dass die Ausprägung der Diagnose (Panikstörung) gegenwärtig
noch als einschränkend einzustufen sei.
4.6.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers führte der psychiatrische Gutachter aus, dass der
Beschwerdeführer aktuell noch fähig sei, alle seinem körperlichen
Leistungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von
50 % zu bewältigen. Diese Einschätzung gelte für die nächsten zwölf Monate
unter der Voraussetzung, dass eine adäquate Therapie durchgeführt werde, da
anzunehmen sei, dass die beim Beschwerdeführer noch bestehende Störung und die
hieraus resultierende Einschränkung einer Therapie zugänglich sein sollte.
Allerdings sei dem Gutachter bewusst, dass diese Einschätzung eine rein
medizinisch-theoretische Angabe sei. Dem subjektiven Krankheitsverständnis
entsprechend sehe sich der Beschwerdeführer wegen der von ihm als stark
erlebten Symptomatik ausserstande, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
nachgehen zu können. Dies beruhe jedoch nicht auf einer psychiatrischen
Diagnose und sei am ehesten mit dem beschriebenen Krankenrollenverhalten zu
fassen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die im
psychiatrischen Teilgutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im
Lichte der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die
Ausprägung der diagnostizierten Panikstörung gegenwärtig noch als einschränkend
einzustufen sei (IV-Nr. 60.9 S. 31).
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg beziehungsweise Behandlungs- und Eingliederungsresistenz
ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass die
Behandlungsaktivität derzeit niedrig sei und dass Möglichkeiten zur allfälligen
Intensivierung bestünden, die laut Gutachter ausgeschöpft werden sollten
(IV-Nr. 60.9 S. 31). Bezüglich Behandlung führte der Beschwerdeführer
anlässlich der psychiatrischen Begutachtung aus, dass er mit einer Frequenz von
aktuell drei – früher zwei – Wochen in ambulanter psychiatrischer,
psychotherapeutischer Behandlung sei, wobei die jeweils einstündigen Gespräche
nach Ansicht des Beschwerdeführers hilfreich seien. Von seinem psychiatrischen
Behandler habe er eine Medikation erhalten, die jedoch aus ihm unbekannten
Gründen vom Hausarzt gestoppt worden sei (IV-Nr. 60.9 S. 23). Nach
Gesagtem ist beim Beschwerdeführer nicht von einer Behandlungsresistenz
auszugehen. Dem Gutachten sind keine Angaben zu einer allfälligen
Eingliederungsresistenz zu entnehmen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1). Der
psychiatrische Gutachter äusserte sich dahingehend, dass keine relevante
Komorbidität etwa im Sinne einer depressiven Störung habe festgestellt werden
können (IV-Nr. 60.9 S. 31), was mit den obigen Ausführungen zur
Diagnose übereinstimmt.
Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad» gehört unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen).
Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der
Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3).
Anhaltspunkte über den sozialen und persönlichen Kontext ergeben sich unter
anderem aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesablauf (vgl.
IV-Nr. 60.9 S. 21 f.). Demnach erwache der Beschwerdeführer um
07.00 Uhr, stehe aber erst auf, wenn der Sohn zur Schule gegangen sei. Dann
frühstücke der Beschwerdeführer mit seiner Frau. Sie gehe kurz vor Mittag aus
dem Haus, um zu arbeiten. Der Sohn komme zum Mittagessen nach Hause, wobei der
Beschwerdeführer ihm eine Mahlzeit zubereite, oft ein Fertiggericht, und sich
mit ihm beschäftige. Um 13.20 Uhr verlasse der Sohn das Haus wieder.
Manchmal begleite der Beschwerdeführer ihn, sonst spaziere er eine halbe
Stunde. Am Nachmittag schaue er die Nachrichten, bevor der Sohn wieder nach
Hause komme, und der Beschwerdeführer ihm bei den Hausaufgaben helfe. Um sechs
Uhr sei auch seine Frau von der Arbeit zurück. Das Nachtessen werde gemeinsam
eingenommen. Danach werde Tee getrunken und eine Stunde gemeinsam spaziert. Am
Abend schaue er mit seiner Frau die von ihr bevorzugten Serien. Die
Schlafenszeit sei zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht. Wenn er unter Ängsten
leide, gehe er später zu Bett. Es bestehe eine unterschiedliche
Einschlaflatenz. Vor dem Hintergrund der Ängste könne diese deutlich verlängert
sein. Auch erwache er nachts und stehe auf. Es bestehe eine erhöhte
Traumaktivität mit Albdruck. Der Schlaf sei nicht erholsam, der
Beschwerdeführer morgens noch müde (IV-Nr. 60.9 S. 19). Die eheliche
Beziehung bezeichnete der Beschwerdeführer als tragend, intakt und
zukunftsorientiert (IV-Nr. 60.9 S. 21). Befragt nach seiner
Freizeitgestaltung gab er anlässlich der Begutachtung zu Protokoll, dass er die
Gartenarbeit aufgegeben habe, weil sein linker Arm nicht mehr belastbar sei und
er Angst habe, sein Herz zu überlasten. Er gehe aber täglich spazieren. Auch
höre er Musik. Freude empfinde er, wenn es seinen Kindern gut gehe. Für sich
selbst tue er eher wenig. Die Familie habe Kontakt zu den Nachbarn und zu
ehemaligen Arbeitskollegen. Bis zur Operation sei der Beschwerdeführer zudem in
einem Kulturverein aktiv gewesen (IV-Nr. 60.9 S. 18). Dem Gutachten
ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar den Führerausweis habe,
aber nur noch selten selbst fahre. Zur Begutachtung sei der Beschwerdeführer
mit dem Schwiegersohn angereist (IV-Nr. 60.9 S. 21 f.). Vor dem
Hintergrund dieser Angaben leuchtet ein, dass der psychiatrische Gutachter das soziale
Umfeld als vorhanden und stabil bezeichnete und eine geordnete Tagesstruktur
als gegeben erachtete (IV-Nr. 60.9. S. 22). Folglich liegen beim
Beschwerdeführer neben gewissen Einschränkungen auch positive soziale und
persönliche Ressourcen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Diesbezüglich machte der
Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung geltend, dass die Angst einiges
verhindere. So habe er die Gartenarbeit unter anderem aus Angst vor einer
Überlastung des Herzens aufgegeben. Zudem könne er zwar allein das Haus
verlassen und spazieren, aber einkaufen gehe er nur in Begleitung seiner Frau
(IV-Nr. 60.9 S. 18). Dementsprechend hält der Gutachter fest, dass sich
das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur teilweise nachvollziehen lasse,
etwa vor dem Hintergrund des geschilderten Tagesprofils. Die durch die
Panikstörung bedingten Einschränkungen bestünden gleichmässig in allen
vergleichbaren Bereichen. Das Aktivitätsniveau im Alltag sei als gut zu bewerten,
es bestehe kein unangemessener sozialer Rückzug (IV-Nr. 60.9 S. 31).
Folglich ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs-
und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Wie dem psychiatrischen
Teilgutachten zu entnehmen ist, nahm der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Begutachtung keine Medikamente mehr ein, unterzog sich aber einer ambulanten
gesprächstherapeutischen Behandlung. Diesbezüglich ortete der psychiatrische
Gutachter weitere Möglichkeiten, die ihm zufolge ausgeschöpft werden sollten.
So sei die bestehende Restsymptomatik einer – gegebenenfalls
psychopharmakotherapeutischen – Intervention zugänglich (IV-Nr. 60.9
S. 33). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist von einem leicht- bis
mittelgradigen Leidensdruck auszugehen.
4.6.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen
ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblichen Indikatoren gibt.
Insgesamt erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der
medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen als hinreichend
ausgewiesen. Gestützt auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung und
die vorstehend durchgeführte Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche
Einschätzung einer im Zeitpunkt der Begutachtung noch vorhandenen Arbeitsunfähigkeit
von 50 % zu überzeugen. Dieser Auffassung ist auch der RAD. So hielt
Dr. med. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Stellungnahme
vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 62) fest, dass das polydisziplinäre
Gutachten ausführlich, nachvollziehbar und dessen Schlussfolgerungen begründet
seien. In der Stellungnahme vom 17. November 2021 (IV-Nr. 72) bestätigte
sie, dass auf das umfassende polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden
könne.
4.6.4 Von einer Arbeitsunfähigkeit von
50 % aus psychiatrischen Gründen ging zunächst auch die Beschwerdegegnerin
aus und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. August 2021
eine Viertelsrente in Aussicht (vgl. IV-Nr. 64). In der Folge gelangte die
Beschwerdegegnerin mit Rückfragen an die Gutachterstelle B.___, bei denen es
einzig um die aus dem psychiatrischen Teilgutachten resultierende
Arbeitsunfähigkeit ging (vgl. IV-Nr. 75). Die Fragen beantwortete nicht
der betreffende Gutachter selbst, sondern der ärztliche Leiter der B.___, Prof. Dr. R.___,
Facharzt FMH für Neurologie. In der Folge kam die Beschwerdegegnerin zum
Schluss, dass sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der
diagnostizierten Panikstörung anhand der Standardindikatoren nicht als
überwiegend wahrscheinlich erstellt erwiesen. Im Rahmen ihrer Begründung bezog
sich die Beschwerdegegnerin mehrmals auf das neuropsychologische Teilgutachten.
Diesbezüglich hatte Prof. Dr. R.___ auf entsprechende Rückfrage hin
ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der
neuropsychologischen Untersuchung vom psychiatrischen Gutachter als «negative
Antwortverzerrung» und als «Inkonsistenz» bezeichnet und somit gewürdigt worden
sei und dem im psychiatrischen Teilgutachten unter Punkt 6.3 angeführten
«Krankenrollenverhalten» entspringen dürfte (IV-Nr. 77 S. 2). Diese Antwort
war, soweit ersichtlich, nicht mit dem psychiatrischen Gutachter abgesprochen
und stimmt auch nicht mit dessen Ausführungen im Gutachten überein. Vielmehr
ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, dass sich aus dem
neuropsychologischen Teilgutachten weder weiterführende Befunde noch eine
zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben hätten (IV-Nr. 60.9
S. 30), was, wie oben dargelegt, mit der mangelnden Verwertbarkeit der
Untersuchungsergebnisse zu tun hat, da die Gutachterin in der fachspezifischen Testung
unter anderem «negative Antwortverzerrungen» (IV-Nr. 60.8 S. 16 f.)
sowie «Inkonsistenzen» (IV-Nr. 60.8 S. 15 und S. 19)
festgestellt habe. Diese beiden in Anführungszeichen gesetzten Begriffe
entstammen somit dem neuropsychologischen Teilgutachten und nicht einer
Würdigung desselben durch den psychiatrischen Teilgutachter. Genauso wenig
wurden die beiden Begriffe vom psychiatrischen Teilgutachter in Zusammenhang
mit dem Krankenrollenverhalten gebracht. Vielmehr führte med. pract. P.___
hierzu aus, dass aktuell der Eindruck bestehe, dass sich der Beschwerdeführer
in gewisser Weise mit den Umständen eingerichtet habe und ein gewisses
Krankenrollenverhalten bestehe, das die Umstände mitbeschreiben möge.
Gleichzeitig stellte der psychiatrische Gutachter klar, dass der
Beschwerdeführer unbenommen dessen – und unbenommen der psychosozialen Faktoren,
die der Gutachter in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte – durch die
diagnostizierte Panikstörung noch eingeschränkt sei
(IV-Nr. 60.9 S. 31). Die Gleichmässigkeit der Einschränkungen
ergibt sich, wie oben dargelegt, unter anderem aus der Schilderung des
Tagesablaufs und der Freizeitgestaltung. Dem widerspricht der Umstand nicht,
dass im Alltag ein gewisses Aktivitätsniveau besteht und Ressourcen vorhanden
sind. So ging auch der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer die
aktuelle Situation bewältigen könne (IV-Nr. 60.9 S. 34) und die
Symptomatik einer Behandlung zugänglich sei (IV-Nr. 60.9 S. 31, 35,
37 und 39). Für das Vorliegen einer im Zeitpunkt der psychiatrischen
Begutachtung noch einschränkenden Ausprägung der Panikstörung spricht denn auch
der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter zusätzlich zur bestehenden
ambulanten Behandlung ein Therapieregime als sinnvoll erachtete, das nicht nur
eine medikamentöse Behandlung umfasse, sondern auch eine Hospitalisation in
einer geeigneten Einrichtung, gegebenenfalls als Rehabilitationsbehandlung
(IV-Nr. 60.9 S. 37). Zu alledem passen im Übrigen auch die gutachterlichen
Ausführungen zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Demnach dürfte sich,
so der Gutachter, während und nach der Behandlung der Herzerkrankung zunächst
eine Anpassungsstörung entwickelt haben, welche die dannzumal bestehende
Arbeitsfähigkeit etwas aggraviert haben könnte. Im weiteren Verlauf dürfte sich
die nun im Vordergrund stehende Angsterkrankung, die Panikstörung,
herausgebildet haben, wobei es im Verlauf zu einer Besserung gekommen sei, so
dass aktuell – wegen der bestehenden Restsymptomatik – noch eine reduzierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für die nächsten sechs bis
zwölf Monate unter der Voraussetzung einer adäquaten Therapie anzunehmen sei (vgl.
IV-Nr. 60.9 S. 33 ff.). Anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen,
ergibt das psychiatrische Teilgutachten somit ein stimmiges Gesamtbild. Es
besteht deshalb kein Anlass, von der gutachterlich vorgenommenen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit, die sich weitgehend an den Kriterien gemäss BGE 141 V 281 orientiert, abzuweichen.
4.6.5 Wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, vermag das psychiatrische Teilgutachten sowohl in Bezug
auf die Diagnose als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu
überzeugen, weshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – darauf abgestellt
werden kann.
4.6.6 Im Beschwerdeverfahren reicht der
Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, Herrn S.___,
vom 5. April 2024 (Beschwerdebeilage 10) zu den Akten, dem die Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
F33.1, und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus
psychologisch-psychotherapeutischer Sicht zu entnehmen ist. Diesem Bericht
zufolge sei es bis heute nicht gelungen, eine namhafte Verbesserung der
psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers zu erreichen. Dem Bericht ist allerdings
auch keine Verschlechterung zu entnehmen, was im Übrigen auch der
Beschwerdeführer nicht geltend macht. Aus dem Bericht geht hervor, dass der
Beschwerdeführer nunmehr medikamentös behandelt wird (Pregabalin-Mepha Kaps
50 mg). Zudem sei die Frequenz der Sitzungen von drei Wochen auf einmal
monatlich herabgesetzt worden, was eher für einen geringeren Leidensdruck
spricht. Vor diesem Hintergrund vermag die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit
nicht zu überzeugen. In Bezug auf die Diagnose ist festzuhalten, dass sich der
psychiatrische Gutachter, wie oben dargelegt, überzeugend mit der bereits in
den Vorakten diagnostizierten Depression auseinandergesetzt hat. Da jedoch seit
der gutachterlichen Beurteilung mehr als drei Jahre vergangen sind, damals eine
Verbesserung innerhalb von sechs bis zwölf Monaten prognostiziert wurde
(IV-Nr. 60.9 S. 35 f.) und seither aber eine
Verschlechterung in kardiologischer Hinsicht eingetreten ist (siehe oben, E. II 4.3.2),
die sich auch auf den Verlauf der Angstsymptomatik ausgewirkt haben könnte, rechtfertigt
sich die Einholung einer gutachterlichen Beurteilung des seitherigen Verlaufs.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Teilgutachten der B.___ zu überzeugen vermögen, soweit sie den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt betreffen. Demnach bestand aus
psychiatrischer Sicht noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aus
allgemeininternistischer, orthopädischer, kardiologischer und neurologischer Sicht
lagen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen vor. Im
neurologischen Teilgutachten wurden zwar Mikroblutungen diagnostiziert. Deren
Auswirkungen konnten indes neuropsychologisch nicht beurteilt werden, wobei die
diesbezügliche Beweislosigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Seit
der Begutachtung durch die B.___ ist eine Verschlechterung in kardiologischer
Hinsicht eingetreten, die eine gutachterliche Neubeurteilung in dieser
Fachdisziplin rechtfertigt. Da sich laut psychiatrischem Gutachter die Panikstörung
durch die Herzproblematik herausgebildet habe, erscheint fraglich, ob es
angesichts der kardiologischen Entwicklung zur psychiatrisch prognostizierten
Besserung kam. Daher ist auch eine gutachterliche Beurteilung des psychiatrischen
Verlaufs einzuholen. Schliesslich ist festzustellen, dass in der bisherigen
Abklärung des medizinischen Sachverhalts die Fachdisziplin
Oto-Rhino-Laryngologie fast gänzlich ausser Acht gelassen wurde, obwohl eine
seit vielen Jahren bestehende Schwerhörigkeit bei Status nach Tympanoplastik
beidseits sowie ein chronischer Tinnitus rechts aktenkundig sind (u.a. IV-Nr. 90
S. 45, IV-Nr. 1 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer zudem im
August 2020 wegen eines akuten vestibulären Syndroms in der N.___
hospitalisiert war (IV-Nr. 90 S. 45) und schon mehrmals eine
Trommelfellperforation erlitt (IV-Nr. 39 S. 6), gemäss Aktenlage
zuletzt im Januar 2023 (IV-Nr. 90 S. 40), erscheint angezeigt, bei
einer Neubeurteilung auch diese Fachdisziplin miteinzubeziehen. Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
5. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist die Verfügung vom 8. März 2024 in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zwecks weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen. Diese hat
über den Leistungsanspruch sodann neu zu entscheiden.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe
vom 26. April 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine
Honorarnote zu den Akten (A.S. 36 ff.). Darin wird ein zeitlicher
Aufwand von 12 Stunden und 30 Minuten à CHF 250.00 sowie
Auslagen in der Höhe von CHF 12.90 geltend gemacht, was angesichts von
Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint.
Dementsprechend beläuft sich die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende
Parteientschädigung auf CHF 3'392.05 (inkl. Mehrwertsteuer).
6.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
CHF 1'000.00 festgelegt. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat vorliegend
die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. März 2024 aufgehoben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen verfährt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'392.05 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst von
Arx