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Entscheid

VSBES.2024.71

Ergänzungsleistungen IV

13. Februar 2025Deutsch7 min

neue Recht gelte. Weiter teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass das in seiner

Source so.ch

Urteil vom 13. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 1. März 2024)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1965, bezog seit Oktober 2018 Ergänzungsleistungen (EL)

zu seiner Invalidenrente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse

Nr. [AK-Nr.] 157). Mit Schreiben vom 11. November 2023 (AK-Nr. 15) teilte ihm

die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit,

dass Ende 2023 die dreijährige Übergangsfrist der am 1. Januar 2021 in Kraft

getretenen EL-Reform ende und ab 1. Januar 2024 für alle EL-Beziehenden das

neue Recht gelte. Weiter teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass das in seiner

aktuellen EL-Berechnung berücksichtigte Reinvermögen über der Vermögensschwelle

von CHF 100'000.00 liege und er deshalb ab 1. Januar 2024 keinen Anspruch

mehr auf Ergänzungsleistungen habe. Die Beschwerdegegnerin stellte dem

Beschwerdeführer in Aussicht, die Einstellung der EL per 31. Dezember 2023

gegen Ende Dezember 2023 zu verfügen. Falls das Vermögen des Beschwerdeführers

per 31. Dezember 2023 unter der Vermögensschwelle liege, genüge es, wenn er im Januar

2024 die entsprechenden Vermögensbelege mit einem Deckblatt mit dem Titel

«Wiederanmeldung» einreiche. Sein Leistungsanspruch ab Januar 2024 werde anschliessend

neu geprüft. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (AK-Nr. 9) hob die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen wie angekündigt auf.

1.2 Am 6. Februar 2024 gelangte bei

der Beschwerdegegnerin ein am Vortag aufgegebenes Schreiben des

Beschwerdeführers ein (AK-Nr. 6). Dieses enthielt nichts weiter als die

Ablehnungsverfügung vom 5. Januar 2024, auf der handschriftlich «Erhebe

Einspruch» und darunter die Unterschrift des Beschwerdeführers vermerkt war. Die

Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar

2024 (AK-Nr. 5) Frist bis am 23. Februar 2024, um eine formgültige schriftliche

Einsprache mit Rechtsbegehren, Begründung inklusive allfälliger Beweismittel

und Unterschrift einzureichen. Gleichzeitig kündigte sie an, nicht auf die Einsprache

vom 5. Februar 2024 einzutreten, falls innert Frist keine formgültige Einsprache

vorliege. Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.)

stellte die Beschwerdegegnerin schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer die

mit Schreiben vom 7. Februar 2024 gesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess,

und trat infolgedessen nicht auf die Einsprache vom 5. Februar 2024 ein.

2. Mit Eingabe vom 8. April 2024

(A.S. 4 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde und stellt darin folgende Rechtsbegehren:

1. Ich möchte, dass mein Fall überprüft

wird.

2. Allenfalls möchte ich eine

EL-Berechnung, [aus der ersichtlich wird, ab] welchem Zeitpunkt (rechnerisch)

ich wieder EL anfordern kann.

3. In ihrer Beschwerdeantwort vom

30. April 2024 (A.S. 9 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. In seiner Replik vom 23. Mai

2024 (A.S. 13 ff.) erklärt der Beschwerdeführer, die Beschwerdeantwort bis auf

sein Versäumnis bezüglich der Fristen vollumfänglich zu bestreiten.

5. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024

(A.S. 20 f.) gibt der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten.

6. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften

der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2024 (A.S. 1 ff.),

wonach nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2024

eingetreten werde. In dieser Konstellation hat das Versicherungsgericht einzig

zu prüfen, ob das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt ist

oder nicht. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes

über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) liegt der Entscheid über

Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen,

in der Präsidialkompetenz. Wie in den nachfolgenden Erwägungen gezeigt wird,

ist die vorliegend zu beurteilende Beschwerde offensichtlich unbegründet. Die

Entscheidkompetenz des Vizepräsidenten des Versicherungsgericht als

Einzelrichter ist somit gegeben.

2.

2.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden

Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die ihm in Art. 81 ATSG

eingeräumte Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat die

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR

830.11) erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein

Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Das Einspracheverfahren erfüllt

seinen Zweck nur, wenn die versicherte Person die Gründe darlegt, derentwegen sie

Einsprache erhebt; andernfalls bestünde die Gefahr, dass das Einspracheverfahren

zu einer reinen Formalität wird, bei der gar nicht überprüft wird, worin überhaupt

die Differenzen zwischen Versicherer und versicherter Person bestehen (vgl.

Urteil des Eidg. Versicherungsgericht I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.2). Genügt

eine Einsprache den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht, so hat der

Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der

Mängel anzusetzen und damit zugleich die Androhung zu verbinden, dass auf die

Einsprache sonst nicht eingetreten werde. Eine Einsprache, die überhaupt keine

Begründung enthält oder sich in der Bemerkung erschöpft, die betroffene Person

sei mit der Verfügung nicht einverstanden, genügt den formellen Anforderungen

nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.2).

2.2

Die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 5. Februar 2024 (AK-Nr. 6) besteht lediglich aus zwei

Worten: «Erhebe Einspruch». Ein Rechtsbegehren oder eine Begründung enthält die

Einsprache nicht. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 7. Februar 2024 (AK-Nr. 5) daher zu Recht Frist bis am 23. Februar

2024, um eine rechtsgenügliche Einsprache mit Rechtsbegehren und

Begründung nachzureichen, andernfalls sie nicht auf die Einsprache eintrete.

Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2024 (A.S. 1 ff.) stellte die

Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer die Frist unbenutzt

verstreichen liess. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Sowohl in seiner Beschwerde vom 8. April 2024 (A.S. 4 ff.) als

auch in seiner Replik vom 23. Mai 2024 (A.S. 13 ff.) räumt der Beschwerdeführer

ein, die Frist versäumt zu haben. Einen entschuldbaren Säumnisgrund bringt er

nicht vor. Dass er seit Anfang Dezember 2023 an «Gemütszuständen» leide, hierdurch

seine «Exekutivfähigkeiten» eingeschränkt seien und er einen ganz schlechten

Antrieb habe, wie er in seiner Beschwerde vorbringt, wird weder glaubhaft

dargelegt noch mit Arztzeugnissen belegt. Es ist somit kein entschuldbarer Grund

ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht innert der von der

Beschwerdegegnerin gesetzten Frist eine rechtsgenügliche Einsprache hätte

nachreichen können. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nicht auf die

Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet. Es steht dem Beschwerdeführer selbstverständlich

frei, sich unter Beilage der entsprechenden Vermögensbelege wieder bei der

Beschwerdegegnerin anzumelden. Die Beschwerdegegnerin wird seinen Anspruch dann

– wie in der Vorinformation vom 11. November 2023 (AK-Nr. 15) angekündigt – neu

prüfen.

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.2

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,

vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon