VSBES.2024.71
Ergänzungsleistungen IV
13. Februar 2025Deutsch7 min
neue Recht gelte. Weiter teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass das in seiner
Source so.ch
Urteil vom 13. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 1. März 2024)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1965, bezog seit Oktober 2018 Ergänzungsleistungen (EL)
zu seiner Invalidenrente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse
Nr. [AK-Nr.] 157). Mit Schreiben vom 11. November 2023 (AK-Nr. 15) teilte ihm
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit,
dass Ende 2023 die dreijährige Übergangsfrist der am 1. Januar 2021 in Kraft
getretenen EL-Reform ende und ab 1. Januar 2024 für alle EL-Beziehenden das
neue Recht gelte. Weiter teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass das in seiner
aktuellen EL-Berechnung berücksichtigte Reinvermögen über der Vermögensschwelle
von CHF 100'000.00 liege und er deshalb ab 1. Januar 2024 keinen Anspruch
mehr auf Ergänzungsleistungen habe. Die Beschwerdegegnerin stellte dem
Beschwerdeführer in Aussicht, die Einstellung der EL per 31. Dezember 2023
gegen Ende Dezember 2023 zu verfügen. Falls das Vermögen des Beschwerdeführers
per 31. Dezember 2023 unter der Vermögensschwelle liege, genüge es, wenn er im Januar
2024 die entsprechenden Vermögensbelege mit einem Deckblatt mit dem Titel
«Wiederanmeldung» einreiche. Sein Leistungsanspruch ab Januar 2024 werde anschliessend
neu geprüft. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (AK-Nr. 9) hob die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen wie angekündigt auf.
1.2 Am 6. Februar 2024 gelangte bei
der Beschwerdegegnerin ein am Vortag aufgegebenes Schreiben des
Beschwerdeführers ein (AK-Nr. 6). Dieses enthielt nichts weiter als die
Ablehnungsverfügung vom 5. Januar 2024, auf der handschriftlich «Erhebe
Einspruch» und darunter die Unterschrift des Beschwerdeführers vermerkt war. Die
Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar
2024 (AK-Nr. 5) Frist bis am 23. Februar 2024, um eine formgültige schriftliche
Einsprache mit Rechtsbegehren, Begründung inklusive allfälliger Beweismittel
und Unterschrift einzureichen. Gleichzeitig kündigte sie an, nicht auf die Einsprache
vom 5. Februar 2024 einzutreten, falls innert Frist keine formgültige Einsprache
vorliege. Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.)
stellte die Beschwerdegegnerin schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer die
mit Schreiben vom 7. Februar 2024 gesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess,
und trat infolgedessen nicht auf die Einsprache vom 5. Februar 2024 ein.
2. Mit Eingabe vom 8. April 2024
(A.S. 4 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde und stellt darin folgende Rechtsbegehren:
1. Ich möchte, dass mein Fall überprüft
wird.
2. Allenfalls möchte ich eine
EL-Berechnung, [aus der ersichtlich wird, ab] welchem Zeitpunkt (rechnerisch)
ich wieder EL anfordern kann.
3. In ihrer Beschwerdeantwort vom
30. April 2024 (A.S. 9 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. In seiner Replik vom 23. Mai
2024 (A.S. 13 ff.) erklärt der Beschwerdeführer, die Beschwerdeantwort bis auf
sein Versäumnis bezüglich der Fristen vollumfänglich zu bestreiten.
5. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024
(A.S. 20 f.) gibt der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten.
6. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften
der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2024 (A.S. 1 ff.),
wonach nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2024
eingetreten werde. In dieser Konstellation hat das Versicherungsgericht einzig
zu prüfen, ob das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgt ist
oder nicht. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes
über die Gerichtsorganisation (GO; BGS 125.12) liegt der Entscheid über
Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen,
in der Präsidialkompetenz. Wie in den nachfolgenden Erwägungen gezeigt wird,
ist die vorliegend zu beurteilende Beschwerde offensichtlich unbegründet. Die
Entscheidkompetenz des Vizepräsidenten des Versicherungsgericht als
Einzelrichter ist somit gegeben.
2.
2.1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die ihm in Art. 81 ATSG
eingeräumte Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat die
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR
830.11) erlassen. Nach Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein
Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Das Einspracheverfahren erfüllt
seinen Zweck nur, wenn die versicherte Person die Gründe darlegt, derentwegen sie
Einsprache erhebt; andernfalls bestünde die Gefahr, dass das Einspracheverfahren
zu einer reinen Formalität wird, bei der gar nicht überprüft wird, worin überhaupt
die Differenzen zwischen Versicherer und versicherter Person bestehen (vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgericht I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.2). Genügt
eine Einsprache den Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht, so hat der
Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der
Mängel anzusetzen und damit zugleich die Androhung zu verbinden, dass auf die
Einsprache sonst nicht eingetreten werde. Eine Einsprache, die überhaupt keine
Begründung enthält oder sich in der Bemerkung erschöpft, die betroffene Person
sei mit der Verfügung nicht einverstanden, genügt den formellen Anforderungen
nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2011 vom 26. Mai 2011 E. 5.2).
2.2
Die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 5. Februar 2024 (AK-Nr. 6) besteht lediglich aus zwei
Worten: «Erhebe Einspruch». Ein Rechtsbegehren oder eine Begründung enthält die
Einsprache nicht. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 7. Februar 2024 (AK-Nr. 5) daher zu Recht Frist bis am 23. Februar
2024, um eine rechtsgenügliche Einsprache mit Rechtsbegehren und
Begründung nachzureichen, andernfalls sie nicht auf die Einsprache eintrete.
Mit Einspracheentscheid vom 1. März 2024 (A.S. 1 ff.) stellte die
Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer die Frist unbenutzt
verstreichen liess. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Sowohl in seiner Beschwerde vom 8. April 2024 (A.S. 4 ff.) als
auch in seiner Replik vom 23. Mai 2024 (A.S. 13 ff.) räumt der Beschwerdeführer
ein, die Frist versäumt zu haben. Einen entschuldbaren Säumnisgrund bringt er
nicht vor. Dass er seit Anfang Dezember 2023 an «Gemütszuständen» leide, hierdurch
seine «Exekutivfähigkeiten» eingeschränkt seien und er einen ganz schlechten
Antrieb habe, wie er in seiner Beschwerde vorbringt, wird weder glaubhaft
dargelegt noch mit Arztzeugnissen belegt. Es ist somit kein entschuldbarer Grund
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht innert der von der
Beschwerdegegnerin gesetzten Frist eine rechtsgenügliche Einsprache hätte
nachreichen können. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nicht auf die
Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet. Es steht dem Beschwerdeführer selbstverständlich
frei, sich unter Beilage der entsprechenden Vermögensbelege wieder bei der
Beschwerdegegnerin anzumelden. Die Beschwerdegegnerin wird seinen Anspruch dann
– wie in der Vorinformation vom 11. November 2023 (AK-Nr. 15) angekündigt – neu
prüfen.
3.
3.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3.2
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,
vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon