VSBES.2024.72
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
27. März 2025Deutsch21 min
mögliche Anstellung bei den Arbeitsvermittlern B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 1)
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2024)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer)
mit Verfügung vom 27. November 2023 ab 21. Oktober 2023 für 40 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine
mögliche Anstellung bei den Arbeitsvermittlern B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 1)
sowie C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 2) vereitelt (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA S. 60 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA
S. 44 ff.) wurde mit Entscheid vom 16. Februar 2024 insoweit
teilweise gutgeheissen, als die Einstelldauer auf 34 Tage reduziert wurde
(Aktenseite / A.S. 2 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 8. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 16.
Februar 2024 (Entscheid-Nr.
[...]) [der
Beschwerdegegnerin] aufzuheben.
2. Es sei von Einstelltagen abzusehen und
dem [Beschwerdeführer] die ordentliche Arbeitslosenentschädigung seit 21.
Oktober 2023 zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024, die Beschwerde sei ohne Auszahlung
einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 23
ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 11. Juni 2024 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 34 ff.),
während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 3. Juli 2024 keine Duplik
abgibt (s. A.S. 38 + 39).
2.4 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 26. Juli 2024 eine Kostennote ein (A.S. 40 f.).
Diese geht am 29. Juli 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 42), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, bei 34 streitigen Einstelltagen und einem Taggeld von CHF 209.70 (s.
Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4), nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die
Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr
vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies
korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist
unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn
eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des
versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art.
24.
AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur
Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit
beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein
Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht
(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.
30.
N 60).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten vermittelte
resp. angebotene Stellen fallen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227). Vorsatz ist nicht
erforderlich, eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa Traber, Die
schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung,
in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Es handelt sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der
Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche
nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S.
53.
Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3
mit Hinweisen). Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes
Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern
lässt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 229; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021
vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt,
dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen
Arbeitgeber kommt (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom
27.
Oktober 2020 E. 5.2).
3.
3.1
3.1.1
3.1.1.1
Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) leitete das Kandidatenprofil des
Beschwerdeführers am 5. Oktober 2023 an die Arbeitgeberin 1 weiter, welche eine
Stelle als Logistiker zu vergeben hatte. Am folgenden Tag teilte die
Arbeitgeberin 1 mit, der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2023 telefonisch
und per E-Mail sowie am 6. Oktober 2023 telefonisch nicht erreichbar gewesen (AWA
S. 124 f.). Die erwähnte E-Mail vom 5. Oktober 2023, welche um 16:58
Uhr an den Beschwerdeführer versandt wurde, lautete wie folgt (AWA S. 72):
Leider habe ich Sie heute
nicht erreichen können. Darf ich Sie bitten, mich telefonisch zu kontaktieren?
3.1.1.2
Nachdem die Beschwerdegegnerin
ihm am 10. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (AWA S.
126), antwortete der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 im Wesentlichen (AWA
S. 123), nirgends gebe es Sperrtage, wenn man telefonisch nicht erreichbar sei
und danach zurückrufe, aber keine Antwort bekomme. Man wisse überhaupt nicht,
um welchen Job es gehe und wie die Arbeitsbedingungen seien. Es sei
inakzeptabel, dass es ohne Besprechung ein Telefonat gebe. Seine persönlichen
Daten seien ohne seine Einwilligung veröffentlicht worden.
3.1.1.3
Die Arbeitgeberin 1 erklärte am 17.
November 2023 (AWA S. 73 f.), es hätte sich um eine unbefristete Temporärstelle
per sofort gehandelt. Man habe am 5. Oktober 2023 um ca. 16:55 Uhr sowie am 6.
Oktober 2023 versucht, den Beschwerdeführer anzurufen. Sei eine Combox
vorhanden, spreche man immer aufs Band.
3.1.2
3.1.2.1
Am 5. Oktober 2023 leitete das
RAV das Kandidatenprofil des Beschwerdeführers zudem an die Arbeitgeberin 2
weiter. Diese teilte am 20. Oktober 2023 mit, leider habe der Beschwerdeführer auf
eine Nachricht nicht reagiert (AWA S. 118 ff.).
3.1.2.2
Nachdem ihm die
Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
hatte (AWA S. 117), erwiderte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 (AWA S.
105), er habe von der Arbeitgeberin 2 am 5. Oktober 2023 keine Nachrichten
erhalten, andernfalls er sich sofort bei ihr gemeldet hätte.
3.1.2.3
Die Arbeitgeberin
2.
erklärte am 13. November 2023 (AWA S. 86 f.), es wäre gerade eine
unbefristete Temporärstelle mit einem garantierten Pensum von 80 % offen
gewesen, welche per 8. Januar 2024 oder nach Vereinbarung hätte angetreten
werden können. Der Stundenlohn hätte sich auf CHF 29.37 belaufen. Der
Beschwerdeführer habe sich in der Folge nicht gemeldet und die Stelle sei
mittlerweile vergeben. Wann und wie oft man versucht habe, ihn telefonisch zu
erreichen, wisse man nicht mehr; angesichts der grossen Zahl von Anrufen wäre
es zu aufwendig, dem nachzugehen. Man habe dem Beschwerdeführer nicht auf die
Combox gesprochen, sondern sich über WhatsApp bei ihm gemeldet. Diese Nachricht
vom 17. Oktober 2023 weist am unteren rechten Rand zwei graue Häkchen auf
und lautet wie folgt (AWA S. 88):
Hallo A.___
lch habe deine Unterlagen
vom RAV [...] erhalten.
Wir suchen aktuell einen
Logistiker für die Firma [...] in [...] für die Kommissionierung. Start per
sofort - unbefristet
Arbeitszeiten haben wir
07:00 – 17:00 oder 9:00 – 19:00 oder 13:00 bis 23:00 Uhr die Schichten sind fix
du kannst mir sagen welche Schicht dir am besten zuspricht.
Stundenlohn ist bei
29.37.- pro Stunde
Wärst du interessiert?
[…]
3.1.3
Am 24. November 2023 schloss der
Beschwerdeführer mit der D.___ AG einen Einsatzvertrag ab, wonach er am
27.
November 2023 eine Stelle als Logistikmitarbeiter mit einem
Stundenlohn von CHF 34.30 antreten konnte (AWA S. 64). Anschliessend arbeitete
er ab 12. Dezember 2023 über die E.___ AG als Lagerist mit einem
Stundenlohn von CHF 30.30 (AWA S. 59). Per 11. Februar 2024 meldete sich der
Beschwerdeführer schliesslich von der Arbeitslosenversicherung ab (AWA S. 40),
da er ab 12. Februar 2024 über eine unbefristete Vollzeitstelle bei der F.___
AG verfügte (AWA S. 41).
3.1.4
In seiner Einsprache vom 12.
Januar 2024 (AWA S. 44 ff.) hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür,
er habe von der Arbeitgeberin 2 weder einen Telefonanruf noch eine Nachricht erhalten.
In WhatsApp habe er die Voreinstellung aktiviert, welche Nachrichten von
unbekannten Nummern automatisch und ohne Meldung blockiere. Die Markierung mit zwei
grauen Haken unten rechts stehe für eine offene Zustellung. Im Übrigen hätte er
die Stelle bei der Arbeitgeberin 2 frühestens ab 8. Januar 2024 antreten
können; dank seiner Eigeninitiative habe er indes bereits vorher eine Arbeit
gefunden (S. 46). Weiter bestreite er, von der Arbeitgeberin 1 eine
Combox-Nachricht erhalten zu haben. Die E-Mail vom 5. Oktober 2023 enthalte
keinerlei Hinweise auf ein Jobangebot. Das RAV habe ihn vorgängig nicht über
die Vermittlung der Profildaten orientiert, so dass er nicht mit einer
entsprechenden Kontaktaufnahme habe rechnen müssen (S. 47). Er habe gegen keine
konkrete Weisung verstossen, da er nie angewiesen worden sei, sich für die
Arbeitgeberin 1 oder andere zur Verfügung zu halten (S. 48).
3.1.5
In der Beschwerdeschrift (A.S. 7
ff.) bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen in der
Einsprache. Er betont, dass er vom Stellenangebot der Arbeitgeberin 1 keine
Kenntnis gehabt habe, denn weder enthalte die fragliche E-Mail einen Hinweis
darauf noch sei er angewiesen worden, auf ein konkretes Angebot zu reagieren
(A.S. 13). Es sei nicht belegt, dass er bei der Arbeitgeberin 2 bereits
registriert gewesen sei. Eine WhatsApp-Nachricht habe er nicht erhalten, aber telefonisch
wäre er erreichbar gewesen (A.S. 10). Da er bereits am 27. November 2023
eine Stelle mit einem höheren Stundenlohn als bei der Arbeitgeberin 2 habe
antreten können, sei der Beschwerdegegnerin kein Schaden entstanden. Ein
fehlerhaftes Verhalten, welches Einstelltage rechtfertige, könne ihm folglich nicht
vorgeworfen werden (A.S. 12).
3.1.6
Abschliessend hält der
Beschwerdeführer in seiner Replik (A.S. 34 ff.) an den vorhergehenden
Ausführungen fest.
3.2
3.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer auf der Anmeldebestätigung vom 8. Februar 2023
unterschriftlich damit einverstanden erklärt hatte, dass seine Kontaktdaten an
Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler weitergegeben werden (AWA S. 168). Er
macht denn auch vor dem Versicherungsgericht nicht mehr geltend, das RAV sei
nicht befugt gewesen, sein Profil an die Arbeitgeberinnen 1 und 2
weiterzuleiten.
3.2.2
Die Arbeitgeberin 1 hatte das RAV
am 6. Oktober 2023 darüber informiert, dass man zweimal vergeblich
versucht habe, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Eine Mitteilung
auf seiner Combox ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen.
Wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt (s. A.S. 4), erklärte die
Arbeitgeberin 1 am 17. November 2023 lediglich in allgemeiner Weise, man
spreche sofern vorhanden immer auf die Combox; die konkrete Frage, ob man dort
eine Nachricht hinterlassen habe, beantwortete sie indes nicht, blieben doch
die Kästchen für «Ja» resp. «Nein» leer (AWA S. 74). Die Arbeitgeberin 1
bestätigt mit anderen Worten nicht, dass sie tatsächlich eine entsprechende
Mitteilung auf der Combox des Beschwerdeführers hinterliess. Was die am 5.
Oktober 2023 verschickte Mailnachricht angeht, so kann offenbleiben, ob diese
den Beschwerdeführer erreichte, denn selbst wenn er sie zur Kenntnis nehmen
konnte, würde es an einer zu sanktionierenden Pflichtverletzung fehlen. Die
Ablehnung einer zumutbaren Arbeit resp. die Erfüllung des
Einstellungstatbestands nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt das
Vorliegen einer «konkreten Arbeitsstelle» voraus (Traber, a.a.O., S. 156
mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.4). Wohl hatte die Arbeitgeberin 1
eine konkrete Stelle als Logistiker zu vergeben. Dies war dem Beschwerdeführer
jedoch damals nicht bekannt. Einerseits informierte ihn das RAV nicht darüber,
dass die Arbeitgeberin 1 eine Stelle als Logistiker gemeldet und man ihr
deshalb das Kandidatenprofil übermittelt hatte. Andererseits konnte der
Beschwerdeführer der E-Mail der Arbeitgeberin 1 lediglich entnehmen, dass sie
von einem Personalvermittler stammte, der darum bat, mit ihm Kontakt aufzunehmen
(E. II. 3.1.1.1 hiervor). Von einem konkreten Einsatzvertrag für eine
offene Stelle als Logistiker war nicht die Rede. Es hätte daher durchaus der
Fall sein können, dass vorerst lediglich der Abschluss eines Rahmenvertrags mit
dem Beschwerdeführer zur Debatte stand, welcher die Arbeitslosigkeit nicht
beendet hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.
5.3). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen
werden, er habe es unterlassen, mit der Arbeitgeberin 1 Vertragsverhandlungen
aufzunehmen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung entfällt daher insoweit.
3.2.3
3.2.3.1
Hinsichtlich der Arbeitgeberin 2
lässt sich nicht klären, ob diese den Beschwerdeführer anzurufen versuchte.
Ihre zuständige Sachbearbeiterin hatte im Auskunftsformular der
Beschwerdegegnerin die entsprechende Rubrik, in die man Datum und Uhrzeit der
Anrufe hätte eintragen können, durchgestrichen und vermerkt, sie wisse es nicht
mehr und es wäre zu aufwendig, dies rekonstruieren zu wollen (AWA S. 87). Weitere
Abklärungen zu diesem Punkt versprechen daher keine neuen Erkenntnisse. Gegen
einen Anruf spricht, dass in der WhatsApp-Nachricht vom 17. Oktober 2023,
welche die Arbeitgeberin 2 an den Beschwerdeführer sandte, von keinem Versuch
die Rede ist, ihn telefonisch zu erreichen.
3.2.3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet,
dass ihn die erwähnte WhatsApp-Nachricht der Arbeitgeberin 2 erreicht hat. Der
Umstand, dass auf dem Printscreen der Nachricht zwei graue Häkchen erkennbar
sind (s. E. II. 3.1.2.3 hiervor), belegt jedoch, dass der
Beschwerdeführer diese Nachricht auf seinem Gerät erhalten hat (s. z.B.
Whatsapp: Das bedeuten die grauen und blauen Haken - connect, alle Websites zuletzt
eingesehen am 27. März 2025). Hätte er tatsächlich Nachrichten von fremden
Nummern blockiert, so würde beim Absender nur ein einzelnes graues Häkchen
erscheinen, welches den Versand bestätigt (vgl. etwa Verborgene Zeichen: So
erkennen Sie, wenn Sie bei WhatsApp blockiert wurden | finanzen.net sowie So
erkennen Sie, wer Sie in WhatsApp blockiert). Ob der Beschwerdeführer die
Nachricht dann auch gelesen hat oder nicht, ist unerheblich. Nachdem er sich
bei der Anmeldung damit einverstanden erklärt hatte, dass seine Kontaktdaten einschliesslich
der Mobilnummer weitergegeben werden (s. AWA S. 167 f.), musste er jederzeit
damit rechnen, dass Arbeitgebende und Arbeitsvermittler versuchen würden, mit
ihm in Verbindung zu treten; dies konnte auch durch Textnachrichten über
WhatsApp geschehen, denn Arbeitgebende dürfen frei entscheiden, auf welchem Weg
sie einen potentiellen Arbeitnehmer kontaktieren. Angesichts dessen gebot die
Schadenminderungspflicht, solche Nachrichten zeitnah zu lesen und darauf zu
antworten, um keine Chance auf eine Anstellung zu verpassen. Der
Beschwerdeführer hätte sich daher täglich vergewissern müssen, ob sich
Arbeitgebende oder Arbeitsvermittler bei ihm gemeldet hatten, um rasch
reagieren zu können. Indem er dies unterliess, beging er eine schuldhafte
Pflichtverletzung (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.286 vom
6.
Februar 2024 E. II. 3.2.3). Einer arbeitslosen Person ist es nicht
gestattet, Nachrichten von fremden Nummern zu ignorieren oder gar vorsorglich zu
sperren. Der Beschwerdeführer musste sich bewusst sein, dass ihm die Nummern
der Arbeitgebenden und Arbeitsvermittler, die wegen einer Stelle kontaktieren
würden, kaum je bekannt sein konnten. (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2021.56 vom 16. Dezember 2021 E. II. 3.2.2). Falls der
Beschwerdeführer datenschutzrechtliche Bedenken hegte, so hätte er diese vor
der Unterzeichnung der Anmeldebestätigung äussern müssen.
3.2.3.3
Der Beschwerdeführer verhinderte
folglich in Bezug auf die Arbeitgeberin 2 durch ein vorwerfbares und
vermeidbares Verhalten ein potentielles Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin 2
bot ihm (anders als die Arbeitgeberin 1, s. E. II. 3.2.2 hiervor) in
der WhatsApp-Nachricht eine konkrete Stelle an, wobei sie nicht nur die Art der
Arbeit, sondern auch den Einsatzbetrieb, die Arbeitszeiten und den Stundenlohn
nannte. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass die fragliche
Stelle lohnmässig unzumutbar gewesen wäre. Bei der Arbeitgeberin 2 hätte er mit
dem garantierten Mindestpensum von 80 % im Monat durchschnittlich
CHF 4'078.90 verdient (6,4 Stunden täglich [40 Wochenstunden : 5
x 0,8] x CHF 29.37 Stundenlohn x 21,7 Arbeitstage pro Monat, s. AWA
S. 86 f. und Art. 40a Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Dies liegt über der Zumutbarkeitsgrenze von 70 % des versicherten
Verdienstes von CHF 5'688.00 (s. dazu E. II. 2.1 hiervor
sowie BB-Nr. 4), d.h. CHF 3'981.60. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers spielt es keine Rolle, dass er in der Folge am
27.
November 2023 eine andere Arbeit mit einem höheren Stundenlohn als bei
der Arbeitgeberin 2 aufnahm. Einerseits ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Stelle bei der
Arbeitgeberin 2 per sofort hätte angetreten werden können, steht dies doch
so in der damaligen WhatsApp-Nachricht vom 17. Oktober 2023
(E. II. 3.1.2.3 hiervor). Die spätere Angabe im Formular der
Beschwerdegegnerin vom 13. November 2023, wonach der früheste
Arbeitsbeginn am 8. Januar 2024 gewesen wäre (a.a.O.), kann nicht das
gleiche Gewicht beanspruchen wie ein echtzeitlicher Beleg. Andererseits setzt
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem
Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit,
mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus.
Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann
sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Dies muss hier
umso mehr gelten, als der Einsatzvertrag mit der D.___ AG erst am
Dispositiv
24. November 2024 abgeschlossen wurde (E. II. 3.1.3 hiervor). Demnach
lag noch kein Arbeitsvertrag vor, als die Arbeitgeberin 2 den Beschwerdeführer
am 17. Oktober 2024 zu kontaktieren versuchte, d.h. ihm war damals noch keine
andere Stelle verbindlich zugesichert worden, welche es ihm erlaubt hätte, auf die
weitere Arbeitssuche zu verzichten (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 210).
3.2.3.4 Der Tatbestand von Art. 30 Abs.
1 lit. d AVIG ist folglich in Bezug auf die Arbeitgeberin 2 erfüllt und die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer insoweit zu Recht in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1 Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5
S. 131). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische
Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023
E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen
nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es
muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art.
30 N 110).
3.3.2 Die Verwaltungsweisung des SECO
sieht bei einer erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines
Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor, geht
also von einem schweren Verschulden aus (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in
der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Die Beschwerdegegnerin unterschritt
jedoch diesen Rahmen. Sie ordnete das Verhalten des Beschwerdeführers in einem
ersten Schritt mit 26 Einstelltagen im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ein, weil er eine
temporäre Anstellung mit einem garantierten Mindestpensum von lediglich 80 % vereitelt
habe (A.S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden. Weitere Milderungsgründe liegen
nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen
könnten, warum der Beschwerdeführer passiv blieb und nicht auf die
WhatsApp-Nachricht der Arbeitgeberin 2 reagierte. Als Erklärung für sein
Verhalten drängt sich auf, dass es dem Beschwerdeführer in diesem konkreten
Fall an der Motivation fehlte, der Schadenminderungspflicht nachzukommen.
Darauf deutet auch hin, dass er sich nicht umgehend an die Arbeitgeberin 2
wandte, als er durch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2023
erfahren hatte, dass ihm eine Arbeit angeboten worden war. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe sich sonst an seine Pflichten gehalten, ist
unbehelflich, denn diesem Umstand wurde dadurch Rechnung getragen, dass der
Einstellrahmen für eine erstmalige Verfehlung gemäss SECO-Weisung als
Ausgangspunkt diente. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit 26 Einstelltagen
innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das Gericht unter
diesem Blickwinkel keinen Anlass hat, die Einstelldauer weiter zu reduzieren.
Sodann berücksichtigte die
Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt, dass es sich bei der fraglichen Stelle
um einen Zwischenverdienst gehandelt hätte. Bei der Ablehnung resp. Vereitelung
einer Zwischenverdienstarbeit erfolgt eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der
bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommen hat (A.S. 4),
entspricht den Vorgaben des SECO (s. AVIG-Praxis ALE D68); der Beschwerdeführer
übersieht, dass die Beschwerdegegnerin den Stundenlohn bei der
Arbeitgeberin 2 auf den durchschnittlichen Monatslohn bei einem Pensum von
80 %, d.h. CHF 4'078.90, aufgerechnet hat (s. E. II. 3.2.3.3 hiervor),
um diesen Betrag in Relation zum versicherten monatlichen Verdienst von
CHF 5'688.00 setzen zu können. Auf diese Weise ergibt sich eine Reduktion
der Einstelldauer auf 19 Tage. Die Beschwerdegegnerin ging damit nicht über die
19 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit hinaus, die vor der Aufnahme eines
anderen, besser bezahlten Zwischenverdienstes am 27. November 2023 lagen (18. Oktober
2023 [Tag nach der WhatsApp-Nachricht der Arbeitgeberin 2 mit dem
Stellenangebot]) bis 24. November 2023 [letzter Arbeitstag vor dem
Stellenantritt bei der D.___ AG]).
3.4 Zusammenfassend
wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 21. Oktober 2023 für 19
Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
4.
4.1 Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023,
wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00
(s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist
die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies
trifft hier zu, denn wenn sich die Vertreterin darauf beschränkt hätte, die Einstellung
in Bezug auf die Arbeitgeberin 1 zu rügen, wäre ihr Aufwand tiefer ausgefallen.
Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung um die Hälfte zu
reduzieren.
4.2 Die von der Vertreterin des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 26. Juli 2024 (A.S. 40 f.)
weist einen Zeitaufwand von 18,66 Stunden aus. Davon abzuziehen ist der
vorprozessuale, im verwaltungsinternen Verfahren angefallene Aufwand bis und
mit dem Studium des angefochtenen Einspracheentscheides, welcher sich auf insgesamt
8,68 Stunden beläuft. Damit verbleibt ein anrechenbarer Aufwand von 9,98 Stunden,
der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten ist. Die
Auslagen über CHF 165.00 werden nicht einzeln aufgelistet, weshalb
ermessensweise davon ausgegangen wird, dass zwei Drittel, also CHF 110.00,
auf das Beschwerdeverfahren entfallen. Einschliesslich CHF 211.00
Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung
demnach auf total CHF 2'816.00, was dem teilweisen Obsiegen entsprechend um die
Hälfte auf CHF 1'408.00 zu reduzieren ist.
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 16. Februar 2024 wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab
21. Oktober 2023 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'408.00
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann