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Entscheid

VSBES.2024.72

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

27. März 2025Deutsch21 min

mögliche Anstellung bei den Arbeitsvermittlern B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 1)

Source so.ch

Urteil vom 27. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 16. Februar 2024)

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer)

mit Verfügung vom 27. November 2023 ab 21. Oktober 2023 für 40 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine

mögliche Anstellung bei den Arbeitsvermittlern B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 1)

sowie C.___ AG (fortan: Arbeitgeberin 2) vereitelt (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA S. 60 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA

S. 44 ff.) wurde mit Entscheid vom 16. Februar 2024 insoweit

teilweise gutgeheissen, als die Einstelldauer auf 34 Tage reduziert wurde

(Aktenseite / A.S. 2 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 8. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 16.

Februar 2024 (Entscheid-Nr.

[...]) [der

Beschwerdegegnerin] aufzuheben.

2. Es sei von Einstelltagen abzusehen und

dem [Beschwerdeführer] die ordentliche Arbeitslosenentschädigung seit 21.

Oktober 2023 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024, die Beschwerde sei ohne Auszahlung

einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 23

ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 11. Juni 2024 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 34 ff.),

während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 3. Juli 2024 keine Duplik

abgibt (s. A.S. 38 + 39).

2.4 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 26. Juli 2024 eine Kostennote ein (A.S. 40 f.).

Diese geht am 29. Juli 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 42), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, bei 34 streitigen Einstelltagen und einem Taggeld von CHF 209.70 (s.

Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4), nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die

Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr

vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies

korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist

unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Letzteres ist u.a. dann der Fall, wenn

eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des

versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art.

24.

AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur

Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit

beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein

Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht

(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.

30.

N 60).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten vermittelte

resp. angebotene Stellen fallen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227). Vorsatz ist nicht

erforderlich, eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa Traber, Die

schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung,

in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Es handelt sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der

Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche

nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic,

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S.

53.

Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3

mit Hinweisen). Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes

Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern

lässt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 229; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021

vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt,

dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen

Arbeitgeber kommt (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom

27.

Oktober 2020 E. 5.2).

3.

3.1

3.1.1

3.1.1.1

Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) leitete das Kandidatenprofil des

Beschwerdeführers am 5. Oktober 2023 an die Arbeitgeberin 1 weiter, welche eine

Stelle als Logistiker zu vergeben hatte. Am folgenden Tag teilte die

Arbeitgeberin 1 mit, der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2023 telefonisch

und per E-Mail sowie am 6. Oktober 2023 telefonisch nicht erreichbar gewesen (AWA

S. 124 f.). Die erwähnte E-Mail vom 5. Oktober 2023, welche um 16:58

Uhr an den Beschwerdeführer versandt wurde, lautete wie folgt (AWA S. 72):

Leider habe ich Sie heute

nicht erreichen können. Darf ich Sie bitten, mich telefonisch zu kontaktieren?

3.1.1.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin

ihm am 10. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (AWA S.

126), antwortete der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 im Wesentlichen (AWA

S. 123), nirgends gebe es Sperrtage, wenn man telefonisch nicht erreichbar sei

und danach zurückrufe, aber keine Antwort bekomme. Man wisse überhaupt nicht,

um welchen Job es gehe und wie die Arbeitsbedingungen seien. Es sei

inakzeptabel, dass es ohne Besprechung ein Telefonat gebe. Seine persönlichen

Daten seien ohne seine Einwilligung veröffentlicht worden.

3.1.1.3

Die Arbeitgeberin 1 erklärte am 17.

November 2023 (AWA S. 73 f.), es hätte sich um eine unbefristete Temporärstelle

per sofort gehandelt. Man habe am 5. Oktober 2023 um ca. 16:55 Uhr sowie am 6.

Oktober 2023 versucht, den Beschwerdeführer anzurufen. Sei eine Combox

vorhanden, spreche man immer aufs Band.

3.1.2

3.1.2.1

Am 5. Oktober 2023 leitete das

RAV das Kandidatenprofil des Beschwerdeführers zudem an die Arbeitgeberin 2

weiter. Diese teilte am 20. Oktober 2023 mit, leider habe der Beschwerdeführer auf

eine Nachricht nicht reagiert (AWA S. 118 ff.).

3.1.2.2

Nachdem ihm die

Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

hatte (AWA S. 117), erwiderte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 (AWA S.

105), er habe von der Arbeitgeberin 2 am 5. Oktober 2023 keine Nachrichten

erhalten, andernfalls er sich sofort bei ihr gemeldet hätte.

3.1.2.3

Die Arbeitgeberin

2.

erklärte am 13. November 2023 (AWA S. 86 f.), es wäre gerade eine

unbefristete Temporärstelle mit einem garantierten Pensum von 80 % offen

gewesen, welche per 8. Januar 2024 oder nach Vereinbarung hätte angetreten

werden können. Der Stundenlohn hätte sich auf CHF 29.37 belaufen. Der

Beschwerdeführer habe sich in der Folge nicht gemeldet und die Stelle sei

mittlerweile vergeben. Wann und wie oft man versucht habe, ihn telefonisch zu

erreichen, wisse man nicht mehr; angesichts der grossen Zahl von Anrufen wäre

es zu aufwendig, dem nachzugehen. Man habe dem Beschwerdeführer nicht auf die

Combox gesprochen, sondern sich über WhatsApp bei ihm gemeldet. Diese Nachricht

vom 17. Oktober 2023 weist am unteren rechten Rand zwei graue Häkchen auf

und lautet wie folgt (AWA S. 88):

Hallo A.___

lch habe deine Unterlagen

vom RAV [...] erhalten.

Wir suchen aktuell einen

Logistiker für die Firma [...] in [...] für die Kommissionierung. Start per

sofort - unbefristet

Arbeitszeiten haben wir

07:00 – 17:00 oder 9:00 – 19:00 oder 13:00 bis 23:00 Uhr die Schichten sind fix

du kannst mir sagen welche Schicht dir am besten zuspricht.

Stundenlohn ist bei

29.37.- pro Stunde

Wärst du interessiert?

[…]

3.1.3

Am 24. November 2023 schloss der

Beschwerdeführer mit der D.___ AG einen Einsatzvertrag ab, wonach er am

27.

November 2023 eine Stelle als Logistikmitarbeiter mit einem

Stundenlohn von CHF 34.30 antreten konnte (AWA S. 64). Anschliessend arbeitete

er ab 12. Dezember 2023 über die E.___ AG als Lagerist mit einem

Stundenlohn von CHF 30.30 (AWA S. 59). Per 11. Februar 2024 meldete sich der

Beschwerdeführer schliesslich von der Arbeitslosenversicherung ab (AWA S. 40),

da er ab 12. Februar 2024 über eine unbefristete Vollzeitstelle bei der F.___

AG verfügte (AWA S. 41).

3.1.4

In seiner Einsprache vom 12.

Januar 2024 (AWA S. 44 ff.) hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür,

er habe von der Arbeitgeberin 2 weder einen Telefonanruf noch eine Nachricht erhalten.

In WhatsApp habe er die Voreinstellung aktiviert, welche Nachrichten von

unbekannten Nummern automatisch und ohne Meldung blockiere. Die Markierung mit zwei

grauen Haken unten rechts stehe für eine offene Zustellung. Im Übrigen hätte er

die Stelle bei der Arbeitgeberin 2 frühestens ab 8. Januar 2024 antreten

können; dank seiner Eigeninitiative habe er indes bereits vorher eine Arbeit

gefunden (S. 46). Weiter bestreite er, von der Arbeitgeberin 1 eine

Combox-Nachricht erhalten zu haben. Die E-Mail vom 5. Oktober 2023 enthalte

keinerlei Hinweise auf ein Jobangebot. Das RAV habe ihn vorgängig nicht über

die Vermittlung der Profildaten orientiert, so dass er nicht mit einer

entsprechenden Kontaktaufnahme habe rechnen müssen (S. 47). Er habe gegen keine

konkrete Weisung verstossen, da er nie angewiesen worden sei, sich für die

Arbeitgeberin 1 oder andere zur Verfügung zu halten (S. 48).

3.1.5

In der Beschwerdeschrift (A.S. 7

ff.) bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen in der

Einsprache. Er betont, dass er vom Stellenangebot der Arbeitgeberin 1 keine

Kenntnis gehabt habe, denn weder enthalte die fragliche E-Mail einen Hinweis

darauf noch sei er angewiesen worden, auf ein konkretes Angebot zu reagieren

(A.S. 13). Es sei nicht belegt, dass er bei der Arbeitgeberin 2 bereits

registriert gewesen sei. Eine WhatsApp-Nachricht habe er nicht erhalten, aber telefonisch

wäre er erreichbar gewesen (A.S. 10). Da er bereits am 27. November 2023

eine Stelle mit einem höheren Stundenlohn als bei der Arbeitgeberin 2 habe

antreten können, sei der Beschwerdegegnerin kein Schaden entstanden. Ein

fehlerhaftes Verhalten, welches Einstelltage rechtfertige, könne ihm folglich nicht

vorgeworfen werden (A.S. 12).

3.1.6

Abschliessend hält der

Beschwerdeführer in seiner Replik (A.S. 34 ff.) an den vorhergehenden

Ausführungen fest.

3.2

3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass sich

der Beschwerdeführer auf der Anmeldebestätigung vom 8. Februar 2023

unterschriftlich damit einverstanden erklärt hatte, dass seine Kontaktdaten an

Arbeitgeber und private Arbeitsvermittler weitergegeben werden (AWA S. 168). Er

macht denn auch vor dem Versicherungsgericht nicht mehr geltend, das RAV sei

nicht befugt gewesen, sein Profil an die Arbeitgeberinnen 1 und 2

weiterzuleiten.

3.2.2

Die Arbeitgeberin 1 hatte das RAV

am 6. Oktober 2023 darüber informiert, dass man zweimal vergeblich

versucht habe, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Eine Mitteilung

auf seiner Combox ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen.

Wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt (s. A.S. 4), erklärte die

Arbeitgeberin 1 am 17. November 2023 lediglich in allgemeiner Weise, man

spreche sofern vorhanden immer auf die Combox; die konkrete Frage, ob man dort

eine Nachricht hinterlassen habe, beantwortete sie indes nicht, blieben doch

die Kästchen für «Ja» resp. «Nein» leer (AWA S. 74). Die Arbeitgeberin 1

bestätigt mit anderen Worten nicht, dass sie tatsächlich eine entsprechende

Mitteilung auf der Combox des Beschwerdeführers hinterliess. Was die am 5.

Oktober 2023 verschickte Mailnachricht angeht, so kann offenbleiben, ob diese

den Beschwerdeführer erreichte, denn selbst wenn er sie zur Kenntnis nehmen

konnte, würde es an einer zu sanktionierenden Pflichtverletzung fehlen. Die

Ablehnung einer zumutbaren Arbeit resp. die Erfüllung des

Einstellungstatbestands nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG setzt das

Vorliegen einer «konkreten Arbeitsstelle» voraus (Traber, a.a.O., S. 156

mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.4). Wohl hatte die Arbeitgeberin 1

eine konkrete Stelle als Logistiker zu vergeben. Dies war dem Beschwerdeführer

jedoch damals nicht bekannt. Einerseits informierte ihn das RAV nicht darüber,

dass die Arbeitgeberin 1 eine Stelle als Logistiker gemeldet und man ihr

deshalb das Kandidatenprofil übermittelt hatte. Andererseits konnte der

Beschwerdeführer der E-Mail der Arbeitgeberin 1 lediglich entnehmen, dass sie

von einem Personalvermittler stammte, der darum bat, mit ihm Kontakt aufzunehmen

(E. II. 3.1.1.1 hiervor). Von einem konkreten Einsatzvertrag für eine

offene Stelle als Logistiker war nicht die Rede. Es hätte daher durchaus der

Fall sein können, dass vorerst lediglich der Abschluss eines Rahmenvertrags mit

dem Beschwerdeführer zur Debatte stand, welcher die Arbeitslosigkeit nicht

beendet hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E.

5.3). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen

werden, er habe es unterlassen, mit der Arbeitgeberin 1 Vertragsverhandlungen

aufzunehmen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung entfällt daher insoweit.

3.2.3

3.2.3.1

Hinsichtlich der Arbeitgeberin 2

lässt sich nicht klären, ob diese den Beschwerdeführer anzurufen versuchte.

Ihre zuständige Sachbearbeiterin hatte im Auskunftsformular der

Beschwerdegegnerin die entsprechende Rubrik, in die man Datum und Uhrzeit der

Anrufe hätte eintragen können, durchgestrichen und vermerkt, sie wisse es nicht

mehr und es wäre zu aufwendig, dies rekonstruieren zu wollen (AWA S. 87). Weitere

Abklärungen zu diesem Punkt versprechen daher keine neuen Erkenntnisse. Gegen

einen Anruf spricht, dass in der WhatsApp-Nachricht vom 17. Oktober 2023,

welche die Arbeitgeberin 2 an den Beschwerdeführer sandte, von keinem Versuch

die Rede ist, ihn telefonisch zu erreichen.

3.2.3.2

Der Beschwerdeführer bestreitet,

dass ihn die erwähnte WhatsApp-Nachricht der Arbeitgeberin 2 erreicht hat. Der

Umstand, dass auf dem Printscreen der Nachricht zwei graue Häkchen erkennbar

sind (s. E. II. 3.1.2.3 hiervor), belegt jedoch, dass der

Beschwerdeführer diese Nachricht auf seinem Gerät erhalten hat (s. z.B.

Whatsapp: Das bedeuten die grauen und blauen Haken - connect, alle Websites zuletzt

eingesehen am 27. März 2025). Hätte er tatsächlich Nachrichten von fremden

Nummern blockiert, so würde beim Absender nur ein einzelnes graues Häkchen

erscheinen, welches den Versand bestätigt (vgl. etwa Verborgene Zeichen: So

erkennen Sie, wenn Sie bei WhatsApp blockiert wurden | finanzen.net sowie So

erkennen Sie, wer Sie in WhatsApp blockiert). Ob der Beschwerdeführer die

Nachricht dann auch gelesen hat oder nicht, ist unerheblich. Nachdem er sich

bei der Anmeldung damit einverstanden erklärt hatte, dass seine Kontaktdaten einschliesslich

der Mobilnummer weitergegeben werden (s. AWA S. 167 f.), musste er jederzeit

damit rechnen, dass Arbeitgebende und Arbeitsvermittler versuchen würden, mit

ihm in Verbindung zu treten; dies konnte auch durch Textnachrichten über

WhatsApp geschehen, denn Arbeitgebende dürfen frei entscheiden, auf welchem Weg

sie einen potentiellen Arbeitnehmer kontaktieren. Angesichts dessen gebot die

Schadenminderungspflicht, solche Nachrichten zeitnah zu lesen und darauf zu

antworten, um keine Chance auf eine Anstellung zu verpassen. Der

Beschwerdeführer hätte sich daher täglich vergewissern müssen, ob sich

Arbeitgebende oder Arbeitsvermittler bei ihm gemeldet hatten, um rasch

reagieren zu können. Indem er dies unterliess, beging er eine schuldhafte

Pflichtverletzung (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.286 vom

6.

Februar 2024 E. II. 3.2.3). Einer arbeitslosen Person ist es nicht

gestattet, Nachrichten von fremden Nummern zu ignorieren oder gar vorsorglich zu

sperren. Der Beschwerdeführer musste sich bewusst sein, dass ihm die Nummern

der Arbeitgebenden und Arbeitsvermittler, die wegen einer Stelle kontaktieren

würden, kaum je bekannt sein konnten. (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2021.56 vom 16. Dezember 2021 E. II. 3.2.2). Falls der

Beschwerdeführer datenschutzrechtliche Bedenken hegte, so hätte er diese vor

der Unterzeichnung der Anmeldebestätigung äussern müssen.

3.2.3.3

Der Beschwerdeführer verhinderte

folglich in Bezug auf die Arbeitgeberin 2 durch ein vorwerfbares und

vermeidbares Verhalten ein potentielles Arbeitsverhältnis. Die Arbeitgeberin 2

bot ihm (anders als die Arbeitgeberin 1, s. E. II. 3.2.2 hiervor) in

der WhatsApp-Nachricht eine konkrete Stelle an, wobei sie nicht nur die Art der

Arbeit, sondern auch den Einsatzbetrieb, die Arbeitszeiten und den Stundenlohn

nannte. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass die fragliche

Stelle lohnmässig unzumutbar gewesen wäre. Bei der Arbeitgeberin 2 hätte er mit

dem garantierten Mindestpensum von 80 % im Monat durchschnittlich

CHF 4'078.90 verdient (6,4 Stunden täglich [40 Wochenstunden : 5

x 0,8] x CHF 29.37 Stundenlohn x 21,7 Arbeitstage pro Monat, s. AWA

S. 86 f. und Art. 40a Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Dies liegt über der Zumutbarkeitsgrenze von 70 % des versicherten

Verdienstes von CHF 5'688.00 (s. dazu E. II. 2.1 hiervor

sowie BB-Nr. 4), d.h. CHF 3'981.60. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers spielt es keine Rolle, dass er in der Folge am

27.

November 2023 eine andere Arbeit mit einem höheren Stundenlohn als bei

der Arbeitgeberin 2 aufnahm. Einerseits ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Stelle bei der

Arbeitgeberin 2 per sofort hätte angetreten werden können, steht dies doch

so in der damaligen WhatsApp-Nachricht vom 17. Oktober 2023

(E. II. 3.1.2.3 hiervor). Die spätere Angabe im Formular der

Beschwerdegegnerin vom 13. November 2023, wonach der früheste

Arbeitsbeginn am 8. Januar 2024 gewesen wäre (a.a.O.), kann nicht das

gleiche Gewicht beanspruchen wie ein echtzeitlicher Beleg. Andererseits setzt

eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem

Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit,

mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus.

Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann

sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2). Dies muss hier

umso mehr gelten, als der Einsatzvertrag mit der D.___ AG erst am

Dispositiv

24. November 2024 abgeschlossen wurde (E. II. 3.1.3 hiervor). Demnach

lag noch kein Arbeitsvertrag vor, als die Arbeitgeberin 2 den Beschwerdeführer

am 17. Oktober 2024 zu kontaktieren versuchte, d.h. ihm war damals noch keine

andere Stelle verbindlich zugesichert worden, welche es ihm erlaubt hätte, auf die

weitere Arbeitssuche zu verzichten (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 210).

3.2.3.4 Der Tatbestand von Art. 30 Abs.

1 lit. d AVIG ist folglich in Bezug auf die Arbeitgeberin 2 erfüllt und die

Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer insoweit zu Recht in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1 Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.

die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5

S. 131). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische

Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023

E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen

nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es

muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art.

30 N 110).

3.3.2 Die Verwaltungsweisung des SECO

sieht bei einer erstmaligen Ablehnung einer unbefristeten Stelle resp. eines

Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von 31 bis 45 Tagen vor, geht

also von einem schweren Verschulden aus (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in

der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Die Beschwerdegegnerin unterschritt

jedoch diesen Rahmen. Sie ordnete das Verhalten des Beschwerdeführers in einem

ersten Schritt mit 26 Einstelltagen im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens ein, weil er eine

temporäre Anstellung mit einem garantierten Mindestpensum von lediglich 80 % vereitelt

habe (A.S. 4). Dies ist nicht zu beanstanden. Weitere Milderungsgründe liegen

nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen

könnten, warum der Beschwerdeführer passiv blieb und nicht auf die

WhatsApp-Nachricht der Arbeitgeberin 2 reagierte. Als Erklärung für sein

Verhalten drängt sich auf, dass es dem Beschwerdeführer in diesem konkreten

Fall an der Motivation fehlte, der Schadenminderungspflicht nachzukommen.

Darauf deutet auch hin, dass er sich nicht umgehend an die Arbeitgeberin 2

wandte, als er durch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2023

erfahren hatte, dass ihm eine Arbeit angeboten worden war. Der Einwand des

Beschwerdeführers, er habe sich sonst an seine Pflichten gehalten, ist

unbehelflich, denn diesem Umstand wurde dadurch Rechnung getragen, dass der

Einstellrahmen für eine erstmalige Verfehlung gemäss SECO-Weisung als

Ausgangspunkt diente. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit 26 Einstelltagen

innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das Gericht unter

diesem Blickwinkel keinen Anlass hat, die Einstelldauer weiter zu reduzieren.

Sodann berücksichtigte die

Beschwerdegegnerin in einem zweiten Schritt, dass es sich bei der fraglichen Stelle

um einen Zwischenverdienst gehandelt hätte. Bei der Ablehnung resp. Vereitelung

einer Zwischenverdienstarbeit erfolgt eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung den Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der

bestanden hätte, wenn es zum Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 232). Die entsprechende Berechnung, welche die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommen hat (A.S. 4),

entspricht den Vorgaben des SECO (s. AVIG-Praxis ALE D68); der Beschwerdeführer

übersieht, dass die Beschwerdegegnerin den Stundenlohn bei der

Arbeitgeberin 2 auf den durchschnittlichen Monatslohn bei einem Pensum von

80 %, d.h. CHF 4'078.90, aufgerechnet hat (s. E. II. 3.2.3.3 hiervor),

um diesen Betrag in Relation zum versicherten monatlichen Verdienst von

CHF 5'688.00 setzen zu können. Auf diese Weise ergibt sich eine Reduktion

der Einstelldauer auf 19 Tage. Die Beschwerdegegnerin ging damit nicht über die

19 Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit hinaus, die vor der Aufnahme eines

anderen, besser bezahlten Zwischenverdienstes am 27. November 2023 lagen (18. Oktober

2023 [Tag nach der WhatsApp-Nachricht der Arbeitgeberin 2 mit dem

Stellenangebot]) bis 24. November 2023 [letzter Arbeitstag vor dem

Stellenantritt bei der D.___ AG]).

3.4 Zusammenfassend

wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 21. Oktober 2023 für 19

Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

4.

4.1 Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023,

wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00

(s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist

die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies

trifft hier zu, denn wenn sich die Vertreterin darauf beschränkt hätte, die Einstellung

in Bezug auf die Arbeitgeberin 1 zu rügen, wäre ihr Aufwand tiefer ausgefallen.

Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung um die Hälfte zu

reduzieren.

4.2 Die von der Vertreterin des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 26. Juli 2024 (A.S. 40 f.)

weist einen Zeitaufwand von 18,66 Stunden aus. Davon abzuziehen ist der

vorprozessuale, im verwaltungsinternen Verfahren angefallene Aufwand bis und

mit dem Studium des angefochtenen Einspracheentscheides, welcher sich auf insgesamt

8,68 Stunden beläuft. Damit verbleibt ein anrechenbarer Aufwand von 9,98 Stunden,

der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten ist. Die

Auslagen über CHF 165.00 werden nicht einzeln aufgelistet, weshalb

ermessensweise davon ausgegangen wird, dass zwei Drittel, also CHF 110.00,

auf das Beschwerdeverfahren entfallen. Einschliesslich CHF 211.00

Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung

demnach auf total CHF 2'816.00, was dem teilweisen Obsiegen entsprechend um die

Hälfte auf CHF 1'408.00 zu reduzieren ist.

5. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 16. Februar 2024 wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer ab

21. Oktober 2023 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'408.00

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann