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Entscheid

VSBES.2024.74

berufliche Massnahme und Invalidenrente

19. November 2025Deutsch63 min

Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 13).

Source so.ch

Urteil vom 19. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 26. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1980, meldete sich am 24. Januar 2020

(Posteingangsstempel) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten

der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Am 5. März 2020 führte die

Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 13).

Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er

seit 2016 an Hautausschlägen leide. Angefangen habe es an den Schienbeinen,

später habe sich der Ausschlag explosionsartig auf den ganzen Körper

ausgebreitet. Aktuell leide er unter starken Gelenkbeschwerden an den Händen

und den Fussgelenken und unter starken Anlaufschwierigkeiten. Er arbeite als

Verkäufer und Koch im [...]. Er bereite die Take-Away-Gerichte frisch zu und

verkaufe sie. Sein Chef sei verständnisvoll. Aktuell arbeite er fünf Stunden

pro Tag von 5.00 bis 10.00 Uhr. Früher habe er von 5.00 bis 14.00 Uhr

gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin triagierte den Fall hierauf in die Abteilung

Berufliche Eingliederung.

1.3 Mit Abschlussbericht vom 21. April

2020 (IV-Nr. 19) wurde der Fall in der Abteilung Berufliche Eingliederung bereits

wieder abgeschlossen. Nach Einschätzung der für den Beschwerdeführer

zuständigen Eingliederungsfachperson verbleibe diesem eine Restarbeitsfähigkeit

von 60 %. Der aktuelle Arbeitsplatz sei bereits angepasst und ermögliche

ihm ein entsprechendes Pensum.

1.4 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge diverse Unterlagen ein, insbesondere mehrere Arztberichte. Der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Aktennotiz vom 9. Juli

2020 (IV-Nr. 32) fest, dass die dermatologische und psychiatrische

Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt sei, und empfahl

daher eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den

Fachrichtungen Psychiatrie, Dermatologie und Allgemeine Innere Medizin. Mit Schreiben

vom 20. Juli 2020 (IV-Nr. 34) informierte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer darüber, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre

Begutachtung übernehme.

1.5 Die Begutachtung des

Beschwerdeführers erfolgte durch die B.___. Das entsprechende Gutachten datiert

vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51). Es attestiert dem Beschwerdeführer

in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und in einer

angepassten Tätigkeit von 100 %. Der RAD hielt mit Stellungnahme vom 5. Januar

2021 (IV-Nr. 54) fest, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar

sei und die medizinischen Empfehlungen unterstützt werden könnten. Die

Beschwerdegegnerin triagierte den Fall anschliessend wieder in die Abteilung

Berufliche Eingliederung.

1.6 Am 9. März 2021 fand im [...]

der C.___ ein Standortgespräch zwischen der zuständigen Eingliederungsfachperson

der Abteilung Berufliche Eingliederung und dem Beschwerdeführer statt. Um

herauszufinden, welche Möglichkeiten dem Beschwerdeführer bezüglich seiner

beruflichen Wiedereingliederung offenstanden, wurde vereinbart, dass sich der

Beschwerdeführer für ein Jobcoaching bei der D.___ anmelde. Am 23. März

2021 meldete sich Herr E.___ von der D.___ telefonisch bei der zuständigen

Eingliederungsfachperson der Abteilung Berufliche Eingliederung und teilte

dieser mit, dass der Beschwerdeführer nicht in den 1. Arbeitsmarkt

vermittelt werden könne. Seine Hände seien so schlimm, dass er damit gar nicht

arbeiten könne und dies auch eine Zumutung für die anderen sei. Der

Beschwerdeführer verliere ständig Hautschuppen, es sei so ein schrecklicher

Anblick, dass ihn kein Arbeitgeber nehmen würde. Der RAD hielt hierauf in

seiner Aktennotiz vom 28. Juli 2021 (IV-Nr. 70) fest, dass die

aktuelle medizinische Situation nicht abschliessend beurteilt werden könne. Um

diese zu evaluieren, seien bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte

einzuholen.

1.7 Nach Eingang der Berichte der

behandelnden Ärzte hielt der RAD in seiner Aktennotiz vom 1. Februar 2022

(IV-Nr. 89) fest, dass der behandelnde Dermatologe – i.e. Dr. med. univ. F.___,

Facharzt für Dermatologie und Venerologie – bezüglich der Hautsituation in

seinem Bericht vom 24. Januar 2022 (IV-Nr. 88) von einer guten

Prognose bei nicht hautbelastenden Tätigkeiten berichte. Hingegen sei nach dem

Bericht der C.___ vom 10. Januar 2022 (IV-Nr. 86) und dem

Austrittsbericht der G.___ vom 2. November 2021 (IV-Nr. 85) von einer

sich verschlechternden medizinischen Situation im Sinne einer mittel- bzw.

schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Daher werde eine

psychiatrische Verlaufsbegutachtung empfohlen. Mit Schreiben vom 4. Februar

2022 (IV-Nr. 93) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

dass sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. H.___,

Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte

medizinische Gutachterin SIM, vorsehe.

1.8 Infolge mehrerer stationärer

Spitalaufenthalte des Beschwerdeführers im ersten Halbjahr 2022 fand die

Begutachtung durch Dr. H.___ erst am 20. März 2023 statt. Das

Gutachten selbst datiert vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 168 S. 13 ff.).

Dr. H.___ hält darin fest, dass keine medizinischen Gründe vorliegen

würden, die gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in den 1. Arbeitsmarkt

sprechen würden.

1.9 Mit Vorbescheid vom 22. November

2023 (IV-Nr. 176) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, seine Leistungsansprüche gegenüber der Invalidenversicherung abzuweisen.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2023

(IV-Nr. 183) Einwand.

1.10 Mit Verfügung vom 26. März

2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung

schliesslich ab.

2.

2.1 Mit Eingabe vom 5. April

2024 (A.S. 5) reicht der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März

2024 (A.S. 1 ff.) ein und stellt in Aussicht, eine ausführliche

Darstellung des Sachverhalts nachzureichen. Das Versicherungsgericht setzt dem

Beschwerdeführer daraufhin eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis am 10. Mai

2024 (A.S. 6 f.).

2.2 Rechtsanwalt Wyssmann orientiert

das Versicherungsgericht mit Eingabe vom 10. Mai 2024 (A.S. 8 ff.)

darüber, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen

beauftragt habe. Er beantragt, dass ihm die Verfahrensakten zur Einsichtnahme

zuzustellen seien und die Frist zur Einreichung der ergänzenden Beschwerdebegründung

angemessen zu erstrecken sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als

unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (A.S. 23 f.)

erstreckt das Versicherungsgericht die Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis

am 3. Juni 2024.

2.3 Mit Eingabe vom 3. Juni

2024 (A.S. 26 ff.) reicht Rechtsanwalt Wyssmann namens seines

Klienten eine ergänzende Beschwerdebegründung mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 26. März 2024 aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) ab wann

rechtens und zzgl. eines Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens

zuzusprechen.

b) Eventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zu erneuten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

c) Subeventualiter:

Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der

internistischen, dermatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen

einzuholen.

3. Es seien dem unterzeichneten

Rechtsanwalt die Tonaufnahmen zur Begutachtung bei Frau Dr. med. H.___

zuzustellen verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht mit

Eingabe vom 16. August 2024 (A.S. 35 f.) eine Beschwerdeantwort

ein.

2.5 Das Versicherungsgericht

bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2024 (A.S. 37 f.)

ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

2.6 Mit Eingabe vom 16. Oktober

2024 (IV-Nr. 43 f.) reicht Rechtsanwalt Wyssmann namens seines

Klienten eine kurze Replik ein und beantragt darin nochmals die Zustellung der

Tonaufnahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. H.___. Das

Versicherungsgericht verfügt hierauf am 17. Oktober 2024 (A.S. 45 f.),

dass Rechtsanwalt Wyssmann die Tonaufnahmen der Begutachtung durch Dr. H.___

zugestellt werden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 31. Oktober

2024.

2.7 Nach einmaliger Fristerstreckung

stellt das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 fest,

dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Stellungnahme zu den

Tonaufnahmen der Begutachtung durch Dr. H.___ innert Frist verzichtet hat.

Es fordert Rechtsanwalt Wyssmann zur Einreichung seiner Kostennote auf.

2.8. Mit Eingabe vom 6. Januar

2025 reicht Rechtsanwalt Wyssmann seine Kostennote ein (IV-Nr. 55 ff.).

2.9 Auf die Ausführungen der

Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(statt vieler BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen). Am 1. Januar

2022.

trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)

in Kraft. Dementsprechend sind allfällige Ansprüche für die Zeit bis Ende 2021

nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft

standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung

des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität

bedrohte Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die

Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.

3.1

Sowohl das Verfahren vor der

IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle

als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen haben. Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur

dann als bewiesen angenommen werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt

sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden

Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf: Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte Beweiswürdigung);

bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023

E. 4.1 mit Hinweisen).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht

kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu

entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die

Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983

S. 259).

3.3

Wie die einzelnen Beweismittel

konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungs-

als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung,

wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben Das heisst,

dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a).

3.4

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 mit

Hinweisen). Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das

Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen

des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde

festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen,

solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der

Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher

Abklärungen wie den Berichten des RAD kann (ohne Einholung eines externen

Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen und/oder eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die

Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. März

2024.

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der B.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51) und das psychiatrische

Gutachten von Dr. H.___ vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 168 S. 13 ff.).

Im Folgenden gilt es daher deren Beweiswert zu prüfen.

5.

5.1

Das

polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51)

setzt sich aus den auf den gleichen Tag datierten Teilgutachten von Dr. med. I.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM

(IV-Nr. 51.2 S. 21 ff.), Dr. med. J.___, Facharzt für

Dermatologie und Venerologie (IV-Nr. 51.2 S. 43 ff.), und med. pract. K.___,

Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM (IV-Nr. 51.2 S. 67 ff.), sowie

der ebenfalls auf den gleichen Tag datierten interdisziplinären

Gesamtbeurteilung der Gutachter (IV-Nr. 51.2 S. 1 ff.) zusammen.

Der Beschwerdeführer weist in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 3. Juni

2024.

(A.S. 26 ff.) zu Recht darauf hin, dass die

Invalidenversicherung gestützt auf die am […] veröffentlichte Empfehlung der

Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen

Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an

die Gutachterstelle B.___ beendete (siehe hierzu […], zuletzt besucht am 16. Oktober

2025). Das Bundesgericht entschied hierauf, dass es sich in der

Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der B.___ zu würdigen

seien, rechtfertige, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen

und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei

versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In

solchen Fällen genügten bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung

anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts

8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt es

bei der Prüfung der Beweiswertigkeit des vorliegenden polydisziplinären

Gutachtens der B.___ zu berücksichtigen.

5.2

5.2.1

Im internistischen

Teilgutachten von Dr. I.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2

S. 21 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

mögliche Hypothyreose

-

Nikotinkonsum

Dr. I.___ führt zu den Diagnosen

aus, dass internistischerseits keine relevanten Vorerkrankungen bekannt seien

oder berichtet würden. Im klinischen Status hätten sich internistischerseits keine

Auffälligkeiten ergeben. Laborchemisch habe sich ein leicht erhöhter TSH-Wert –

TSH ist die Abkürzung für Thyreoidea-stimulierendes Hormon

(https://flexikon.doccheck.com/de/Thyrotropin, zuletzt besucht am 16. Oktober

2025) – gezeigt, einer möglichen Hypothyreose entsprechend. Eine Kontrolle mit

ergänzender Bestimmung der freien Schilddrüsenhormone im Rahmen der

hausärztlichen Betreuung sei zu empfehlen. Im EKG – EKG ist die Abkürzung für

Elektrokardiogramm (https://flexikon.doccheck.com/de/Elektrokardiogramm,

zuletzt besucht am 16. Oktober 2025) – habe sich ein regelrechter Befund

gezeigt. Die Nikotinabstinenz sei aus primär-präventiven Erwägungen zu

empfehlen.

5.2.2

Was die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers betrifft, so hält Dr. I.___ in ihrem Teilgutachten gestützt

auf die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen fest, dass

internistischerseits sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten

Tätigkeit keine Einschränkungen bestünden.

5.2.3

Das internistische

Teilgutachten von Dr. I.___ stützt sich auf die im Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Vorakten, den vom

Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen zur Begutachtung (undatiert;

IV-Nr. 51.3), die eingehende eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom

15.

September 2020, das gleichentags in der L.___ erstellte EKG (IV-Nr. 51.4)

sowie den umfassenden Laborbericht der M.___ vom 17. September 2020

(IV-Nr. 51.5). Dass sich angesichts der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen

keine Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

ergeben, wie Dr. I.___ in ihrem Teilgutachten festhält, ist schlüssig und

nachvollziehbar. Als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierte

medizinische Gutachterin SIM kommt Dr. I.___ die erforderliche

Expertise zu, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer

Sicht zu beurteilen. Das Teilgutachten erfüllt damit sämtliche

Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten

gestellt werden.

5.3

5.3.1

Im dermatologischen

Teilgutachten von Dr. J.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2

S. 43 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Vollremission einer

möglichen chronisch entzündlichen Hauterkrankung,

differenzialdiagnostisch: Psoriasis (ICD-10 L40.9) oder atopisches Ekzem

(ICD-10 L20.9)

Dr. J.___ führt zu den Diagnosen aus,

dass trotz mehrerer stationärer Behandlungen in verschiedenen dermatologischen

Kliniken eine abschliessende diagnostische Einordnung der Hauterkrankung des

Beschwerdeführers nicht gelungen sei. Die Differenzialdiagnose liege im

Wesentlichen zwischen einer Psoriasis und einer Neurodermitis. Ein Mischbild

beider Erkrankungen oder die Koinzidenz beider Erkrankungen bleibe möglich.

Verschiedene Gewebeproben hätten histologisch uneinheitliche Befunde

hinsichtlich der erwähnten Differenzialdiagnosen gezeigt. Die entzündliche

Hauterkrankung befinde sich derzeit in Vollremission, anamnestisch seit ca.

März/April 2020. Bei der eigenen körperlichen Untersuchung des

Beschwerdeführers habe sich lediglich im Gesicht und im Dekolleté eine diffuse

Rötung aufgrund erweiterter Blutgefässe der Haut gezeigt, die nach Morphologie

und Verteilung mit einer Erythrosis interfollicularis colli vereinbar sei,

zurückzuführen auf eine chronisch erhöhte UV-Belastung der Haut. In den

aktenkundigen Berichten werde diese Hautveränderung eher einem Cortisonschaden zugeordnet.

So werde auf ein iatrogenes Cushing-Syndrom aufgrund langer Verwendung externer

und interner Steroide hingewiesen. Hiergegen spreche jedoch die sehr scharfe,

V-förmige Begrenzung der Hautveränderung im Dekolleté, eine Lokalisation mit

erhöhter Lichtexposition. Ein Steroidschaden der Haut wäre unabhängig von

Arealen der UV-Exposition und mit deutlich unschärferer Begrenzung zu erwarten.

Möglicherweise habe sich an den befallenen Stellen die schädigende Wirkung

einer UV-Bestrahlung und einer längeren Cortisonanwendung addiert.

5.3.2

Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält Dr. J.___ in seinem

Teilgutachten fest, dass bei derzeit und anamnestisch seit sechs Monaten

bestehendem weitgehend unauffälligem Hautbefund ohne Anhalt für eine

entzündliche Dermatose aus dermatologischer Sicht aktuell keine Funktions- oder

Fähigkeitsstörungen bestünden. Tätigkeiten mit hoher Feuchtbelastung der Haut

sollten jedoch vermieden werden. Insofern sei die letzte Tätigkeit [als Koch] als

nicht geeignet anzusehen. Zumindest für Tätigkeiten ohne höhere Hautbelastungen

(ohne Feuchtarbeiten) ergebe sich anhand des jetzigen Befunds keine anhaltende

bzw. invalidisierende Einschränkung. Dies gelte auch rückblickend.

5.3.3

5.3.3.1

Der Beschwerdeführer rügt in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom

3.

Juni 2024 (A.S. 26 ff.), dass die Ausführungen im

dermatologischen Teilgutachten von Dr. J.___ [bloss] einer Momentaufnahme entsprechen

würden und Krankheitsschübe darin keine Berücksichtigung fänden. Die

Ausführungen seien [deshalb] zumindest mit Zweifeln behaftet, zumal es gemäss

späteren Berichten zu weiteren Schüben und schweren Hautläsionen gekommen sei

und sich im dermatohistologischen Befund eindeutige histologische Veränderungen

gezeigt hätten, die für das Vorliegen einer Psoriasis sprechen würden. Das N.___

habe am 4. Februar 2021 berichtet, dass es schwierig sei, eine Prognose

dazu abzugeben, wie sich die Krankheit bei normaler Arbeitsbelastung

weiterentwickle. Bei höheren Hautbelastungen sei zudem rechtsprechungsgemäss

eine Arbeitserprobung erforderlich, um mögliche Verweistätigkeiten und die

Zumutbarkeit beurteilen zu können.

5.3.3.2

Dass das Teilgutachten von

Dr. J.___ [bloss] einer Momentaufnahme entspreche, wie der

Beschwerdeführer vorbringt, ist unzutreffend. Das Teilgutachten stützt sich

nicht bloss auf die einlässliche eigene Untersuchung des Beschwerdeführers

durch Dr. J.___ vom 26. September 2020, sondern auch auf die im

Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen

Vorakten und den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen zur Begutachtung

(undatiert; IV-Nr. 51.3). In der gutachterlichen Beurteilung durch

Dr. J.___ fanden somit nicht nur die bei der eigenen Untersuchung des

Beschwerdeführers erhobenen Befunde Berücksichtigung, sondern auch der in den

Vorakten und im Fragebogen dokumentierte Krankheitsverlauf samt den bisherigen

Therapiemassnahmen. Dr. J.___ führt in seinem Teilgutachten aus, dass

während der Erkrankungsdauer von 2016 bis Frühjahr 2019 eine erhebliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Bei

im Begutachtungszeitpunkt und anamnestisch seit sechs Monaten bestehendem

weitgehend unauffälligem Hautbefund ohne Anhalt für eine entzündliche Dermatose

bestünden aus dermatologischer Sicht aktuell keine Funktions- oder

Fähigkeitsstörungen [mehr]. Eine vollständige Remission über eine so lange

Dauer sei extrem ungewöhnlich. Dies dürfte denn auch der Grund sein, weshalb

Dr. J.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit eine positive Prognose stellt. So hält er in seinem

Teilgutachten fest, dass sich für Tätigkeiten ohne höhere Hautbelastungen (ohne

Feuchtarbeiten) anhand des jetzigen Befunds keine anhaltende/invalidisierende

Einschränkung ergebe. Dass sich diese Prognose nachträglich als unrichtig

herausstellen könnte, war Dr. J.___ durchaus bewusst. So weist er in

seinem Teilgutachten darauf hin, dass entzündliche Hauterkrankungen wie die

Psoriasis oder die Neurodermitis in aller Regel nicht selbstlimitierend seien,

sondern nach Ausbruch meist lebenslang weiterbestünden, zumeist in wechselnder

Intensität als schubweiser Verlauf. Inwiefern sich neue Krankheitsschübe auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten, beantwortet

Dr. J.___ in seinem Teilgutachten zwar nicht. Zumindest was den

medizinischen Sachverhalt bis zum Erlass des Teilgutachtens anbelangt, kann

jedoch auf dieses abgestellt werden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist

sich insofern als unbegründet.

5.3.4

Das dermatologische

Teilgutachten von Dr. J.___ stützt sich auf die im Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Vorakten, den vom

Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen zur Begutachtung (undatiert;

IV-Nr. 51.3) sowie die einlässliche eigene Untersuchung des

Beschwerdeführers vom 26. September 2020. Sowohl die erhobenen Befunde als

auch die gestellten Diagnosen sind konsistent begründet und vermögen unter

Berücksichtigung des damaligen Aktenstandes zu überzeugen. Die

Schlussfolgerungen von Dr. J.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers leuchten mit Blick auf den damaligen Aktenstand ebenfalls

ein. Als Facharzt für Dermatologie und Venerologie ist Dr. J.___ offensichtlich

dazu befähigt, eine dermatologische Expertise abzugeben. Damit vermag sein

Teilgutachten sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die seitens der

Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.

5.4

5.4.1

Im psychiatrischen

Teilgutachten von med. pract. K.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2 S. 67 ff.) werden folgende

Diagnosen gestellt:

Psychiatrische Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Mögliche psychosomatische

Störung einhergehend mit einer chronisch entzündlichen, aktuell remittierten

Hauterkrankung (ICD-10 F45.9)

Psychiatrische Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-

Zustand nach einer

Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depressiven Reaktion (ICD-10 F43.2) resp.

einer mittelgradigen depressiven Episode

(ICD-10 F32.1)

-

Neurotizismus (ICD-10 Z73)

Zur Herleitung der Diagnosen führt med. pract. K.___

aus, dass beim Beschwerdeführer eine Dermatose diagnostiziert worden sei, die

sich aktuell durch eine psychosomatische Behandlung stabilisiert habe, zuvor

jedoch unter einer oralen und topischen Therapie mit Steroiden immer wieder

aufgeflammt sei. Ob und inwiefern eine allergische Komponente im Sinne einer

Reaktion auf Nahrungsmittel oder Chemikalien im Zusammenhang mit der Tätigkeit

als Koch eine Rolle spiele, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortet

werden. In den Akten fänden sich keine entsprechenden Hinweise. Aus

psychosomatischer Sicht sei Stress der wichtigste Parameter, der Auswirkungen

auf den Verlauf einer Psoriasis bzw. einer Neurodermitis habe. Studien hätten

gezeigt, dass psychischer Stress immunologische Reaktionen erzeugen könne, die

mit einer Erhöhung von Lymphozyten und Zytokinen einhergingen, die für die

Entzündung bei Hauterkrankungen eine wichtige Rolle spielten. Es könnten aber

auch psychische Komorbiditäten bzw. persönlichkeitseigentümliche Parameter eine

wichtige Rolle spielen, zum Beispiel begleitende Depressionen, Ängste und

soziale Defizite (z.B. die Unfähigkeit, unbeliebte Aufgaben abzulehnen). Krankheitsschübe

würden häufig dann auftreten, wenn eine Abgrenzung in solchen Situationen

misslinge. Die Betroffenen schämten sich für die Probleme mit ihrer Haut und

versuchten diese zu verheimlichen. Sie reagierten oft mit einem Verlust des

Selbstwertgefühls und einem sozialen Rückzug. Im Falle des Beschwerdeführers habe

sich eine seelische Belastung mit Schamgefühlen aufgrund der Dermatose gezeigt.

Eine psychiatrische Komorbidität im Sinne einer Depression, Angst- oder

Zwangsstörung mit Krankheitswert könne zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung

nicht festgestellt werden. Der psychopathologische Befund sei im Fremd- und

Selbstbild dahingehend unauffällig. Es zeigten sich streckenweise eine ausschweifende

Berichterstattung und süffisant-zynische Kommentare mit Bezug zur zurückliegenden

medizinischen Behandlung der Psoriasis, die mit einer Unzufriedenheit des

Beschwerdeführers einhergingen. Darüber hinaus berichte der Beschwerdeführer,

dass er im Moment den Sinn des Lebens verloren habe und energielos sei. Auf der

Grundlage dieser Angaben lasse sich ein manifestes depressives Störungsbild [jedoch]

nicht mehr ableiten, wenngleich aufgrund der neuen Lebenssituation

nachvollziehbar weiterhin eine seelische Belastung bestehe. Es fehlten aktuell

belastbare Anknüpfungspunkte für eine krankheitswertige Störung im Bereich des

Antriebs und des Aktivitätsniveaus. Der Beschwerdeführer könne sich an

angenehmen Dingen erfreuen, zum Beispiel der Leitung der Kochgruppe in der

Tagesklinik. Eine Interesselosigkeit bestehe nicht.

Zurückliegend sei die Diagnose einer

Anpassungsstörung mit einer Angst und depressiven Reaktion gemischt (ICD-10

F43.2) resp. eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) aufgrund der

sichtbaren und juckenden Hauterkrankung und der damit einhergehenden

Hilflosigkeit in Bezug auf die Beeinflussbarkeit der Psoriasis nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer auch während des stationären

Aufenthaltes im N.___ im Dezember 2019 psychiatrisch mitbetreut worden. Zudem

sei eine antidepressiv-schlafanstossende Medikation mit Remeron®

verordnet worden. Möglich sei darüber hinaus, dass die zurückliegende

längerdauernde systemische Behandlung mit Steroiden – die aktuell nicht

mehr stattfinde – einen ungünstigen Einfluss auf das ängstlich-depressive

Störungsbild gehabt habe. Studien hätten gezeigt, dass erhöhte

Steroidserumspiegel im Blut Depressionen induzieren bzw. verschlechtern

könnten. Erhöhte Serumspiegel seien im Falle des Beschwerdeführers anzunehmen,

da ein iatrogenes Cushing-Syndrom diagnostiziert worden sei. Weder die

Anpassungsstörung noch die mittelgradige depressive Episode hätten aber für

sich allein betrachtet aufgrund von ausgewiesenen funktionellen

Beeinträchtigungen zu einer nennenswerten bzw. längerdauernden

Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte resp. eine angepasste Tätigkeit

geführt. Aktuell sei der Befund dahingehend unauffällig. Eine Anpassungsstörung

von Krankheitswert liege aktuell nicht mehr vor.

Bezüglich der Diagnose der

Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, ängstlich-vermeidenden und

schizoiden Anteilen (ICD-10 Z73) sei festzustellen, dass diese im Vergleich zur

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als niedrigpathologisches Störungsbild zu

klassifizieren sei. Im Gegensatz zur Diagnose einer Persönlichkeits- und

Verhaltensstörung (ICD-10 Spektrum F 60-69) gebe es keine definierten Kriterien,

an denen die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung festgemacht werden

könne. Die Diagnosestellung liege somit im Ermessensspielraum des Arztes. Nach

den Kriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wiesen Menschen mit

einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur selbstbezogene, egozentrische und

geltungsbedürftige Persönlichkeitsmerkmale auf, die auf einem geringen

Selbstwert, einer Empfindlichkeit gegenüber Kritik und einem geringen

Einfühlungsvermögen in andere Menschen beruhen würden. Solche selbstüberhöhenden

Persönlichkeitszüge fänden sich in der Biografie des Beschwerdeführers nicht in

nachvollziehbarer Weise. Darüber hinaus fänden sich [auch] keine ausreichend

belastbaren Anknüpfungspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer nennenswerte

ängstlich-vermeidende und schizoide Persönlichkeitsanteile bestünden. Gemäss

Definition müssten sich diese Persönlichkeitsanteile in einem Rückzug von

sozialen und anderen Kontakten sowie in einem einzelgängerischen resp. in sich

gekehrten Verhalten äussern, was nicht der Fall sei. Vielmehr berichte der

Beschwerdeführer, dass er Freude daran gehabt habe, dass er als Verkäufer und

Koch täglich mit vielen anderen Menschen zu tun gehabt und in einem guten Team

mit Kollegen und einem hervorragenden Chef gearbeitet habe. Dies widerspreche

im Grundsatz einer schizoiden resp. ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitsstruktur.

Aus gutachterlicher Sicht sei es

allenfalls denkbar, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund negativer

biografischer Erlebnisse in Kindheit und Jugend mit Gewalterfahrungen und einem

Suizidversuch mit Tabletten ein mangelndes Selbstvertrauen und einen erhöhten

Neurotizismus entwickelt habe, was sich noch heute ungünstig auf die

Abgrenzungsfähigkeit in Bezug auf Stresssituationen im Alltag und das Verhalten

mit Abwertungen und Beziehungsabbrüchen auswirke. Ein Neurotizismus im Sinne

eines schnelleren Stresserlebens sei ähnlich wie bei einer

Persönlichkeitsstörung eine überdauernde strukturelle Störung, die auch als

Persönlichkeitsakzentuierung zum Ausdruck gebracht werden könne, so dass sich

in gewissem Sinne eine Übereinstimmung mit den Akten ergebe und somit eine

Störung zum Ausdruck gebracht werde, die sich (auch) auf die Psoriasis

auswirken könne.

5.4.2

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hält med. pract. K.___ in seinem Teilgutachten

fest, dass im Falle einer positiven psychosomatischen Dermatose die Ätiologie

mit einer genetischen Komponente, die psychopathogenetische Dynamik und der

Krankheitsverlauf massgebend seien. Letzterer verlaufe chronisch, könne jedoch

durch äussere Faktoren in günstiger Weise moduliert werden, z.B. im Sinne einer

Reduktion des (beruflichen) Stresslevels. Medizinische Erfahrungen hätten

gezeigt, dass die äusseren Rahmenbedingungen auf den Krankheitsverlauf einen

Einfluss hätten. Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen sei aus

psychiatrisch-psychosomatischer Sicht davon auszugehen, dass die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer und Koch aufgrund des erhöhten Stresslevels

nicht geeignet sei, um den weiteren Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen.

Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass es immer wieder zu medizinisch nicht

ausreichend beherrschbaren Krankheitsschüben komme, die Arbeitsunfähigkeiten

nach sich zögen, wie dies bisher der Fall gewesen sei. Aus diesem Grund sei

der Beschwerdeführer [in seiner bisherigen Tätigkeit] nicht aus

funktioneller, jedoch aus psychosomatischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen.

Eine optimal angepasste berufliche Tätigkeit sei aus

psychiatrisch-psychosomatischer Sicht eine berufliche Tätigkeit, die nicht mit

einem Zeit- und Arbeitsdruck, einer erhöhten psychischen Belastung oder

potenziell belastenden sozialen Interaktionen (z.B. im Sinne erhöhter

Anforderungen an die Konfliktfähigkeit etc.) einhergehe. Darüber hinaus sollten

weitere berufliche Rahmenbedingungen, die zu einem erhöhten Stresslevel führen (z.B. eine

Tätigkeit im Schichtdienst), vermieden werden. Im Übrigen lägen zum aktuellen

Zeitpunkt aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Einschränkungen

hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Die kognitiven

Funktionen seien klinisch unauffällig, der Affekt sei stabil und es fänden sich

keine Hinweise für relevante Ängste oder Zwänge bzw. Persönlichkeits- oder

Verhaltensauffälligkeiten mit Krankheitswert. Die Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit wird von med. pract. K.___ auf 100 %

geschätzt.

5.4.3

Dem psychiatrischen

Teilgutachten von med. pract. K.___ vom 21. Dezember 2020

(IV-Nr. 51.2 S. 67 ff.) liegen die im Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Vorakten, der vom

Beschwerdeführer ausgefüllte Fragebogen zur Begutachtung (undatiert;

IV-Nr. 51.3), die einlässliche eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom

15.

September 2020, der umfassende Laborbericht der M.___ vom

17.

September 2020 (IV-Nr. 51.5) sowie die testpsychologische

Zusatzuntersuchung vom 26. September 2020 zugrunde. Die Ergebnisse der Begutachtung

des Beschwerdeführers durch med. pract. K.___ sind entsprechend breit

abgestützt. Die aus den erhobenen Befunden hergeleiteten Diagnosen werden von

med. pract. K.___ ausführlich diskutiert und nachvollziehbar

begründet. Dabei setzt sich med. pract. K.___ insbesondere auch damit

auseinander, dass Stress aus psychosomatischer Sicht als wichtigster Parameter

mit Auswirkungen auf den Verlauf einer Psoriasis oder einer Neurodermitis gilt.

Diese Erkenntnis berücksichtigt med. pract. K.___ in der Folge auch

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Seinem

aktuellen Funktionsniveau zufolge wäre der Beschwerdeführer auch in seiner bisherigen

Tätigkeit als Verkäufer und Koch zu 100 % arbeitsfähig. Eine Fortsetzung der

bisherigen Tätigkeit ginge aufgrund des damit verbundenen Stresslevels jedoch

mit dem erhöhten Risiko einher, dass es hinsichtlich der Dermatose des

Beschwerdeführers immer wieder zu Krankheitsschüben käme. Med. pract. K.___

gelangt deshalb zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer aus

psychosomatischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkäufer und Koch

als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen sei, währenddem in einer angepassten

Tätigkeit ohne Stressfaktoren aktuell von einer vollen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen sei. Als Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie

und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist

med. pract. K.___ offensichtlich dazu befähigt, eine psychiatrische

Expertise abzugeben. Das psychiatrische Teilgutachten von

med. pract. K.___ vermag den von der Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an ein medizinisches Gutachten gerecht zu werden.

5.4.4

Psychische Leiden sind wegen

ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer

anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis muss

daher indirekt geführt werden (BGE 143 V 418 E. 7.1). Das

Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in Weiterentwicklung seiner bisherigen

Rechtsprechung ein strukturiertes Beweisverfahren eingeführt, das eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens erlaubt (BGE 141 V 281 E. 3.6). Im Rahmen dieses

Beweisverfahrens wird geprüft, ob und inwieweit die medizinischen Experten ihre

Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren

(Beweisthemen) – zu den im Regelfall massgebenden Standardindikatoren siehe

BGE 141 V 281 E. 4 – hinreichend und nachvollziehbar begründet haben

(BGE 145 V 361 E. 4.3). Von einem strukturierten Beweisverfahren kann

aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort abgesehen werden, wo es nicht nötig

oder auch gar nicht geeignet ist. Es ist folglich entbehrlich, wenn im Rahmen

beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in

nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen

Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen

kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).

Vorliegend wird die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit im psychiatrischen Teilgutachten von

med. pract. K.___ in schlüssiger und konsistenter Weise verneint. In

einer angepassten Tätigkeit ohne Stressfaktoren ergeben sich nach

med. pract. K.___ keine Einschränkungen hinsichtlich der

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Einschätzung von

med. pract. K.___ widersprechende fachärztliche Berichte finden sich

in den Akten keine. In der Stellungnahme der C.___ vom 21. Januar 2021

(IV-Nr. 58) wird die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers von med. pract. K.___ nicht in Zweifel gezogen. Es

wird lediglich verlangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gutachterlich

bestätigten Notwendigkeit eines stressreduzierten Arbeitsplatzes ohne

zeitlichen Leistungsdruck bei der Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt engmaschig

begleitet wird. Eine Indikatorenprüfung ist vorliegend somit entbehrlich.

5.5

5.5.1

In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung von Dr. I.___, Dr. J.___ und med. pract. K.___

vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2 S. 1 ff.) werden die in

den einzelnen Teilgutachten gestellten Diagnosen nochmals wiederholt:

Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Vollremission einer

möglichen chronisch entzündlichen Hauterkrankung, differenzialdiagnostisch:

Psoriasis oder atopisches Ekzem (ICD-10 L40.9/L20.9)

-

Mögliche psychosomatische

Störung einhergehend mit einer chronisch entzündlichen, aktuell remittierten

Hauterkrankung (ICD-10 F45.9)

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Mögliche Hypothyreose

-

Nikotinkonsum

-

Zustand nach einer

Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depressiven Reaktion (ICD-10 F43.2)

respektive einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)

-

Neurotizismus (ICD-10 Z73)

5.5.2

Die Gutachter halten in der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, dass der Beschwerdeführer infolge

der psychosomatischen Störung einhergehend mit einer Psoriasis inversa und

einem atopischen Ekzem bei atopischer Diathese in der bisherigen Tätigkeit seit

Beginn der Hauterkrankung nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer

angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers [dagegen]

auch rückblickend mit Ausnahme der Zeiten stationärer Akutbehandlungen 100 %.

Die Indikatorenprüfung ergebe keine erhebliche Limitation von Selbständigkeit,

Selbstversorgungsfähigkeit und sozialer Integration. Der Beschwerdeführer besorge

den Haushalt mit, sei im Alltag selbständig und selbstversorgend, habe eine

Fernreise unternommen und sei mobil.

5.5.3

5.5.3.1

Der Beschwerdeführer rügt

in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 3. Juni 2024

(A.S. 26 ff.), dass sich aufgrund des Alters des Gutachtens der B.___

Zweifel an dessen Zuverlässigkeit ergeben würden. Es bestehe keine Gewähr

dafür, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht

gewandelt habe.

5.5.3.2

Zur Beantwortung der Frage,

ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das

formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist

vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein

früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an

Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Urteil des

Bundesgerichts 9C_270/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.4.1 mit Hinweisen).

Allein aus dem Umstand, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers durch die B.___

Ende 2020 (IV-Nr. 51) im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die

Beschwerdegegnerin am 26. März 2024 (A.S. 1 ff.) mehr als

drei Jahre zurücklag, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Die Notwendigkeit, das psychiatrische Teilgutachten von

med pract. K.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2

S. 67 ff.) durch ein psychiatrisches Verlaufsgutachten – zu diesem

siehe Ziff. 6 unten – zu ergänzen, ist zwischen den Parteien unstrittig. Ob

auch in dermatologischer Hinsicht die Notwendigkeit eines Verlaufsgutachtens

besteht, wird unter Ziff. 7 unten behandelt.

5.5.4

Die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung von Dr. I.___, Dr. J.___ und med. pract. K.___

vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2 S. 1 ff.) fasst die

Ergebnisse der Teilgutachten konsistent und schlüssig zusammen. Hinsichtlich

der Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird in der Gesamtbeurteilung

festgehalten, dass sich keine additive Zusammenziehung von Arbeitsunfähigkeiten

aus den einzelnen Fachgebieten ergebe. Die sich aus der Gesamtschau ergebenden

Schlussfolgerungen der Gutachter leuchten unter Berücksichtigung des damaligen

Kenntnisstandes ein. Die Schlussfolgerungen sind konsistent und nachvollziehbar

begründet. Festzuhalten ist schliesslich auch, dass der RAD in seiner

Stellungnahme vom 6. Januar 2021 (IV-Nr. 54) ebenfalls festhält, dass

das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei und die medizinischen

Empfehlungen unterstützt würden.

6.

6.1

Im psychiatrischen Verlaufsgutachten

von Dr. H.___ vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 168 S. 13 ff.)

werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Präadipositas

2.

Morbus Dupuytren (ED 01.02.2021)

3.

Wiederkehrendes Ekzem (ICD-10 L30.3)

4.

Kleines Meningiom parafalxial rechts

frontal (ED 08.10.2020)

5.

Keine objektivierbare chronische

Stress-/Distress-Folgeerkrankung (keine Depression, keine Angststörung, keine

Traumafolgestörung)

6.

Denk- und Verhaltensmuster einer

Persönlichkeit vom liebenswürdig-histrionischen Typus (Persönlichkeitsstil),

keine Persönlichkeitsstörung

7.

Denk- und Verhaltensmuster einer

Persönlichkeit vom ängstlich-selbstunsicheren (sensitiven, vermeidenden) Typus

(Persönlichkeitsstil), keine Persönlichkeitsstörung

Zur Diagnose, dass keine objektivierbare

chronische Stress-/Distress-Folgeerkrankung vorliege (Ziff. 5), hält Dr. H.___

zunächst fest, dass kein objektiver Nachweis einer rezidivierenden depressiven

Störung bestehe. Gemäss den Diagnosekriterien nach ICD-10 ändere sich die

gedrückte Stimmung während einer depressiven Episode nur wenig und sei auch

nicht von den jeweiligen Lebensumständen abhängig, auch wenn es

charakteristische Tagesschwankungen gebe. Im Gegensatz hierzu reagiere der

Beschwerdeführer in Stimmung und Affekt stets situativ wechselnd auf seine

Umwelt und seine jeweiligen Lebensumstände, auf äussere Einflüsse wie Lob und

Anerkennung bzw. Kritik und vorenthaltene Anerkennung sowie auf emotional

positiv wie negativ besetzte Gesprächsthemen. Der Beschwerdeführer habe sowohl bei

der Vorbegutachtung vom 15. und 26. September 2020 als auch bei der

aktuellen Begutachtung vom 20. März 2023 keine Störungen in Bezug auf

Antrieb und Grundstimmung gezeigt, was gegen das Wesen einer eigenständigen depressiven

Störung im Sinne der attestierten depressiven Episode nach ICD-10 spreche. Der Beschwerdeführer

habe auch keine anhaltend negative Sicht auf die eigene Person, die Gegenwart

oder die Zukunft gezeigt, wie sie für depressive bzw. zu Depressionen neigende

Personen charakteristisch sei. Zu allen Begutachtungszeitpunkten – d.h. sowohl

am 15. und 26. September 2020 als auch am 20. März 2023 – sei die

affektive Schwingungsfähigkeit des Beschwerdeführers regelrecht gewesen. Der

Beschwerdeführer könne seine Affektregungen gut kontrollieren, situationsunangemessene

Affektausdrücke seien keine aufgetreten. In den seit Dezember 2019

aktenkundigen medizinischen Berichten bis zur aktuellen Begutachtung am 20. März

2023.

hätten beim Beschwerdeführer seitens der unterschiedlichen Behandler und

Gutachter keine Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit objektiviert

werden können, wie sie im Zustand einer leichtgradigen depressiven Episode bereits

vorhanden seien. Gegen die seit 2021 bis aktuell von wechselnden Behandlern

übernommene Diagnose einer schweren depressiven Episode würden vor allem die

stets vorhandene Entscheidungsautonomie des Beschwerdeführers in Bezug auf die

von ihm in Anspruch genommenen Therapien und Behandler sowie sein anhaltend

willentlich und nicht affektgesteuertes Verhalten sprechen. Anlässlich der

Begutachtung vom 20. März 2023 habe der Beschwerdeführer positive Stress-/Disstress-/Konflikt-Bewältigungsstrategien

gezeigt, vorwiegend in Form verinnerlichter Kontrollstrategien (Selbst- und

Umgebungskontrolle). Zusätzlich verfüge er über die verinnerlichte Fähigkeit,

gezielt soziofamiliäre (Halbschwester, Freunde etc.) und professionelle

Unterstützung (Behandler, Institutionen etc.) einzufordern bzw. in Anspruch zu

nehmen. Negativ-Strategien (Maladaptiv-Strategien) hätten anlässlich der

Begutachtung vom 20. März 2023 keine Anwendung gefunden. Der

Beschwerdeführer zeige somit keine Risikokonstellation für die Entwicklung von

Stressfolgeerkrankungen. Die seit 2019 attestierte Diagnose einer depressiven

Episode ([ICD-10] F32) und die seit August 2021 attestierte rezidivierende

depressive Störung ([ICD-10] F33) könne gutachterlich nicht bestätigt werden

und sei bisher auch weder auf Befund- und Verhaltensebene noch auf

Behandlungsebene objektiv ausgewiesen worden. Weiter hält Dr. H.___ fest,

dass kein objektiver Nachweis einer Angsterkrankung oder einer Zwangsstörung

vorliege. Zu allen Begutachtungszeitpunkten habe der Beschwerdeführer klinisch

keine Hinweise auf das Vorliegen eines krankhaften Angsterlebens und keine

Zeichen einer vegetativen Übererregbarkeit gezeigt. Auch hätten sich keine

Zwangsphänomene (kein gedankliches Haften, keine Perseverationen, keine

Zwangshandlungen, keine Zwangsrituale) objektivieren lassen. Die Kriterien

einer generalisierten Angststörung, einer Panikstörung, einer phobischen

Störung oder einer Zwangsstörung seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Im

Zusammenhang mit dem Suizidversuch des Beschwerdeführers vom 21. März 2023

führt Dr. H.___ aus, dass ein unmittelbarer und zeitlicher Zusammenhang

zwischen einer ungewöhnlichen Belastung – der Trennung vom Lebenspartner – und

dem Beginn von Symptomen – Agitation, Weinen, Rückzug, Kurzschlussgedanken –

vorgelegen habe. Die Symptome hätten mit zeitlicher und räumlicher Distanz zum

Lebenspartner bereits innerhalb der ersten drei Tage zu abklingen begonnen.

Rückblickend könne deshalb von einer dem Wesen nach vollständig remittierten

akuten Belastungsreaktion ([ICD-10] F43.0) ausgegangen werden, nicht jedoch von

einer Anpassungsstörung oder einer depressiven Episode. Schliesslich hält

Dr. H.___ fest, dass auch kein objektiver Nachweis einer

Traumafolgestörung gegeben sei. Anlässlich der Begutachtung habe der für eine

Posttraumatische Belastungsstörung ([ICD-10] F43.1) geforderte Nachweis eines

Zustands vegetativer Übererregtheit mit Vigilanz-Steigerung, Schreckhaftigkeit,

assoziierter krankheitswertiger Angst und Depression klinisch nicht erbracht

werden können. Es hätten klinisch und laborchemisch auch keine

endokrinologischen Auffälligkeiten bestanden, wie sie bei chronischen

Stressfolgeerkrankungen zu erwarten seien. Die Kriterien einer über die

Symptomgruppen der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hinausgehenden

Traumafolgestörung – diese wird je nach Klassifikation oder Konzept als

andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung [ICD-10 F62.0],

komplexe PTBS [ICD-11 6B41] oder Entwicklungstraumastörung bezeichnet – seien

beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfüllt.

Zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers

(Ziff. 6 und 7) führt Dr. H.___ aus, dass dieser vorrangig die Denk- und

Verhaltensmuster einer Persönlichkeit vom liebenswürdig-histrionischen Typus

zeige, für die eine erhöhte Suggestibilität bei leichter Beeinflussbarkeit

durch andere Personen oder Umstände und eine oberflächliche und labile Affektivität

charakteristisch seien. Personen mit diesem Persönlichkeitsstil wiesen auch

eine Selbstbezogenheit im Denken (Egozentrik), eine erhöhte Kränkbarkeit, eine

Tendenz zur Dramatisierung in Bezug auf die eigene Person und ein manipulatives

Verhalten zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse auf, was sich in den

Äusserungen und im Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt finde. Die

persönlichkeitseigenen Denk- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers seien

lebenszeitstabil und hätten keinen Krankheitswert. Quantitative und/oder

qualitative Leistungseinschränkungen resultierten hieraus nicht. Der

Beschwerdeführer zeige keine rigiden Denk- und Verhaltensmuster und kein stereotypes

oder situativ unangemessenes Verhalten. Er sei introspektions-, anpassungs- und

veränderungsfähig. Er sei in der Lage, sein Verhalten situativ zu modifizieren,

um seine Ziele zu erreichen. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach

ICD-10 seien nicht erfüllt. Weiter zeige der Beschwerdeführer die Denk- und

Verhaltensmuster einer Persönlichkeit vom ängstlich-selbstunsicheren

(sensitiven, vermeidenden) Typus. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine

anhaltende Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden,

verbunden mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Ablehnung und Kritik. Seit

der Adoleszenz bestehe ein Mangel an Selbstvertrauen (Selbstunsicherheit). Der

Beschwerdeführer zeige Konfliktvermeidungstendenzen in zwischenmenschlichen

Beziehungen. Auch bestehe aufgrund eines tendenziell geringen

Durchsetzungsvermögens bei Aggressionshemmung eine Neigung zu Affektstau.

Quantitative und/oder qualitative Leistungseinschränkungen resultierten hieraus

nicht, weshalb keine Verschlüsselung nach ICD-10 erfolge.

6.2

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers führt Dr. H.___ in ihrem Gutachten aus, dass der

Beschwerdeführer für fähig erachtet werde, Arbeiten unterschiedlicher

körperlicher Schwere einschliesslich körperlich schwerer Arbeiten, ohne

Tätigkeiten mit besonderen Belastungen der Haut durch Staub, Öle, Wasser oder mechanischen

Hautabrieb, entsprechend seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten, mit den

betriebsüblichen Pausen, bis zu einem 100%-Pensum, d.h. mindestens acht Stunden

arbeitstäglich bezogen auf eine 5-Tage-Woche, mit einer gewissen

Regelmässigkeit und ohne Leistungseinschränkungen zu verrichten, so auch seine

zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer, nicht jedoch als Koch. Dieser

Zustand seit bereits zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung im September 2020

vorgelegen und werde wohl ein Dauerzustand bleiben. Eine weitere Verbesserung

des Leistungsvermögens über das formulierte Zumutbarkeitsprofil hinaus sei

nicht wahrscheinlich. Auf psychiatrischem Fachgebiet würden sich keine

Therapie-Empfehlungen ergeben. Massnahmen der stufenweisen beruflichen

Wiedereingliederung seien formal nicht erforderlich, da beim Beschwerdeführer

keine psychische und/oder physische Dekonditionierung vorliege.

6.3

Das Gutachten von Dr. H.___

stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten

Vorakten, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung vorgelegten

Unterlagen, darunter insbesondere ein medizinischer Fragebogen, ein Lebenslauf

sowie schriftliche Zusatzangaben, die eigene einlässliche Untersuchung des

Beschwerdeführers vom 20. März 2023 einschliesslich der Ergebnisse der am

gleichen Tag durchgeführten klinischen und psychometrischen Funktionstests, die

Ergebnisse der externen Laborerhebungen vom 23. März 2023 sowie die im

Nachgang beigezogenen bzw. vorgelegten medizinischen Berichte. Die

psychiatrische Befunderhebung erfolgt mit grosser Sorgfalt und unter strikter

Beachtung der geltenden fachlichen Standards, wodurch eine umfassende und

exakte Beurteilung gewährleistet wird. Die aus den Befunden abgeleiteten

Diagnosen werden konsistent und nachvollziehbar begründet und sind entsprechend

überzeugend. Auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht leuchten ohne Weiteres ein. Die

Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. H.___ führt zu einem stimmigen

psychiatrischen Gesamtbild. Als Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und

Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM verfügt Dr. H.___

offensichtlich über die notwendige Expertise zur Erstellung eines

psychiatrischen Gutachtens. Das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___

erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein

medizinisches Gutachten gestellt werden.

6.4

Wie unter Ziff. 5.4.4 oben

bereits ausgeführt, sind psychische Leiden wegen ihres Mangels an

objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden

Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Das Bundesgericht hat deshalb in

Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein strukturiertes

Beweisverfahren eingeführt, das eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens erlaubt. Im Rahmen dieses

Beweisverfahrens wird geprüft, ob und inwieweit die medizinischen Experten ihre

Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren

hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Ein strukturiertes

Beweisverfahren ist jedoch dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger

fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter

Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels

fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert

beigemessen werden kann. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten

Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, wird im Gutachten von Dr. H.___

konsistent und nachvollziehbar begründet. Dieser Einschätzung widersprechende

fachärztliche Bericht mit Beweiswert liegen keine vor. Eine Indikatorenprüfung

ist somit auch hier entbehrlich.

6.5

6.5.1

Der Beschwerdeführer bringt

gegen das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ im Wesentlichen zwei

Rügen vor. Zum einen rügt er, dass das Gutachten von einer Ärztin stamme, die

kurz zuvor noch für den RAD der IV-Stelle [...] gearbeitet und in dieser

Funktion in verwaltungsinternen Gutachten nachweisbar zu Unrecht immer wieder

das Vorliegen von PTBS negiert habe. [Vorliegend] werde dem Beschwerdeführer

ohne nähere Begründung manipulatives Verhalten vorgeworfen. Zum anderen rügt

der Beschwerdeführer, dass zwischen Auftragserteilung und Gutachtenserstattung

fast zehn Monate vergangen seien. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die

gestützt auf Art. 72bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zwischen dem Bundesamt für

Sozialversicherungen BSV und den medizinischen Begutachtungsstellen

abgeschlossene Rahmenvereinbarung, wonach schriftliche Gutachten innerhalb

einer Frist von drei Monaten durchzuführen seien. Wo zwischen Auftragserteilung

und Gutachtenserstattung ohne zwingenden Grund resp. ohne auf das Verhalten der

Explorandin oder des Exploranden zurückführende Verzögerungen eintreten, die

den üblichen Rahmen derart sprengen, könne die Gutachtensperson trotz

allfälliger Arbeitsüberlastung nicht mehr ernsthaft von sich behaupten, dass

sie die Explorandin oder den Exploranden ernst nehme. Wie nachfolgend gezeigt

wird, sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet.

6.5.2

Wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 (A.S. 35 f.) zu

Recht vorbringt, weist die frühere Tätigkeit als Ärztin oder Arzt beim RAD

nicht die Merkmale auf, die in Bezug auf das Mandat als Gutachtensperson bei

objektiver Betrachtungsweise den Anschein von Befangenheit erwecken müssten.

RAD-Ärztinnen und -Ärzte arbeiten zwar für eine oder mehrere IV-Stellen der

Region (vgl. Art. 47 IVV), indem sie ihnen zur Beurteilung der medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs beratend zur Verfügung stehen; in ihrem

medizinischen Sachentscheid im Einzelfall sind sie jedoch unabhängig (Art. 59

Abs. 2bis IVG sowie Art. 49 Abs. 1 und 3 IVV).

Eine lediglich allgemeine Weisungsbefugnis im medizinischen Fachbereich kommt

dem BSV zu (Art. 64a Abs. 1 lit. c IVG). So gesehen ist die

Tätigkeit der RAD-Ärztinnen und -Ärzte in erster Linie eine solche im Interesse

der Invalidenversicherung an sich und dient nicht der Wahrung der Interessen

der jeweiligen IV-Stelle im eigentlichen engeren Sinne. Hinzu kommt, dass die

RAD von den IV-Stellen in personeller Hinsicht getrennt sind. Unter diesen

Umständen lässt sich kein erhöhtes Gefahrenpotenzial für Befangenheit als

Gutachtensperson einzig aufgrund einer früheren Tätigkeit bei einem regionalen

ärztlichen Dienst ausmachen. Abgesehen davon kann die Erfahrung als RAD-Ärztin

oder -Arzt ein Pluspunkt für die Vergabe von Gutachtensaufträgen sein (Urteil

des Bundesgericht 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2.2 mit

Hinweisen). Ob und wie lange Dr. H.___ früher beim RAD der IV-Stelle [...]

gearbeitet hat, ist folglich unerheblich. Die Behauptung des Beschwerdeführers,

dass Dr. H.___ als RAD-Ärztin in verwaltungsinternen Gutachten nachweisbar

zu Unrecht immer wieder das Vorliegen von PTBS negiert habe, bezweckt

offensichtlich nur ihre Diskreditierung und ist daher von vornherein

unbeachtlich. Dass dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung manipulatives

Verhalten vorgeworfen werde, wie dieser weiter behauptet, ist unzutreffend.

Dr. H.___ hält in ihrem Gutachten gestützt auf die bei der Begutachtung

des Beschwerdeführers erhobenen Befunde fest, dass dieser vorrangig

die Denk- und Verhaltensmuster einer Persönlichkeit vom

liebenswürdig-histrionischen Typus zeige. In diesem Zusammenhang führt

Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer eine persönlichkeitseigene

Tendenz zur Dramatisierung und Katastrophisierung in Bezug auf die eigene

Person einschliesslich manipulativem Verhalten zeige, was sich u.a. in vagen,

plakativen und abstrakten Formulierungen, theatralischem Verhalten und einer

Tendenz zu Extremantworten ausdrücke. Krankheitswert komme dieser Akzentuierung

jedoch keine zu. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht

erfüllt.

6.5.3

Im

sozialversicherungsrechtlichen Verfahren kommt der Raschheit der Entscheidung

hohe Bedeutung zu (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 61 lit. a ATSG). Eine Frist,

innert der ein medizinisches Gutachten zu erstatten ist, kennt das Gesetz allerdings

nicht. Nach den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten

der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP)

vom 16. Juni 2015 (abrufbar unter

zuletzt besucht am 16. Oktober 2025) sollte ein psychiatrisches Gutachten

in einem angemessenen Zeitrahmen, der die Komplexität des Gutachtens

berücksichtigt, fertiggestellt werden. Eine konkrete Frist wird jedoch auch in

den Qualitätsleitlinien nicht genannt. In den Qualitätsindikatoren der EKQMB (abrufbar

unter

zuletzt besucht am 16. Oktober 2025) wird ganz allgemein festgehalten,

dass der Zeitraum zwischen der Untersuchung und dem Eingang des Gutachtens bei

der zuständigen IV-Stelle nicht mehr als 100 Tage betragen sollte.

Zwischen der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. H.___

am 20. März 2023 und der Erstattung des entsprechenden Gutachtens am

26.

Oktober 2023 liegen 219 Tage. Mit Blick auf die Komplexität des

Falles kann vorliegend durchaus von einer gewissen Verzögerung bei der

Erstattung des Gutachtens gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kann allein hieraus jedoch nicht auf die Unverwertbarkeit des

Gutachtens geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt,

inwiefern sich die medizinische Situation zwischen Untersuchung und

Gutachtenserstattung verändert haben sollte. Hinweise darauf, dass Dr. H.___

bei ihrem Begutachtungsauftrag nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und

Ernsthaftigkeit vorgegangen sein könnte, liegen im Übrigen keine vor. Ebenso

wenig bestehen Hinweise für den Anschein einer Befangenheit von Dr. H.___.

Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.

7.

7.1

Wie unter Ziff. 5.3.3.1

oben erwähnt, rügt der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden

Beschwerdebegründung vom 3. Juni 2024 (A.S. 26 ff.), dass das dermatologische

Teilgutachten von Dr. J.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2

S. 43 ff.) zumindest mit Zweifeln behaftet sei, weil es gemäss

späteren Berichten zu weiteren Schüben und schweren Hautläsionen gekommen sei. Im

Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob nicht nur in psychiatrischer – siehe

Ziff. 6 oben –, sondern auch in dermatologischer Hinsicht die

Notwendigkeit eines Verlaufsgutachtens bestanden hätte bzw. besteht.

7.2

Bei der Einschätzung der künftigen

Arbeitsfähigkeit einer Person handelt es sich um eine Prognose. Prognosen

beruhen auf Annahmen, die sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergeben

(vgl. für die Legalprognose im Strafprozess Urteil des Bundesgerichts

6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Sie sind entsprechend

stets mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet. Erweisen sich die Annahmen

nachträglich als falsch, so verlieren die Prognosen ihre Grundlage. Dass sich

auch seine Prognose nachträglich als unrichtig herausstellen könnte, war

Dr. J.___ – wie unter Ziff. 5.3.3.2 oben erwähnt – durchaus bewusst. Er

weist in seinem Teilgutachten vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2

S. 43 ff.) darauf hin, dass entzündliche Hauterkrankungen wie die

Psoriasis oder die Neurodermitis in aller Regel nicht selbstlimitierend seien,

sondern nach Ausbruch meist lebenslang weiterbestünden, zumeist in wechselnder

Intensität als schubweiser Verlauf. Inwiefern sich neue Krankheitsschübe auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten, beantwortet

Dr. J.___ in seinem Teilgutachten jedoch nicht. In einem solchen Fall ist

daher eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

erforderlich.

7.3

7.3.1

Wie aus den Akten hervorgeht,

erlitt der Beschwerdeführer nach der Begutachtung durch Dr. J.___ am

26.

September 2020 zahlreiche neue Krankheitsschübe:

7.3.2

In der von Dr. F.___

geführten Krankengeschichte des Beschwerdeführers (IV-Nr. 68) finden sich

mehrere Einträge, in denen über neuerliche Hauterkrankungen berichtet wird. Im

Eintrag vom 12. Januar 2021 (S. 11 f.) wird festgehalten, dass

sich der Beschwerdeführer gleichentags im O.___ vorgestellt habe. Im

dermatologischen Status zeige sich ein Handekzem sowie eine ausgeprägte

Pulpitis sicca im Bereich beider Hände. Im Eintrag vom 12. Februar 2021

(S. 9 f.) steht, dass der Beschwerdeführer gleichentags zur

klinischen Kontrolle vorbeigekommen sei. Trotz täglicher Anwendung von Elocom®

Salbe habe es keinerlei Verbesserung des Handekzems gegeben. Es sei vielmehr

sogar eine Verschlechterung eingetreten in Form eines starken Juckreizes und

eines brennenden Gefühls. Im dermatologischen Status zeige sich ein schweres

chronische Handekzem beiderseits mit Erythemen und starker Schuppung. Gemäss

Eintrag vom 18. März 2021 (S. 7 f.) fand sich der

Beschwerdeführer an jenem Tag zur nächsten Kontrolle ein. Er habe eine Woche

lang Toctino® 10 mg eingenommen, worauf sich das Handekzem

verschlechtert habe. Er habe in der Folge selbstständig auf Toctino®

30.

mg erhöht, daraufhin sei eine minimale Verbesserung eingetreten. Im

dermatologischen Status zeige sich [nach wie vor] ein schweres chronisches

Handekzem beiderseits mit Erythemen und starker Schuppung, aber keine Rhagaden

mehr. Gemäss Eintrag vom 12. April 2021 (S. 5 f.) sei der

Beschwerdeführer an jenem Tag erneut zur Kontrolle vorbeigekommen. Seit einer

Woche sei wieder eine Verschlechterung des Handekzems eingetreten. Toctino®

vertrage er gut, Protopic® vertrage er nicht. Im dermatologischen

Status zeige sich [nach wie vor] ein schweres chronisches Handekzem

beiderseits. Zudem sei ein moderates Ekzem im Gesicht aufgetreten. Im Eintrag

vom 10. Mai 2021 (S. 3 f.) wird derselbe Befund gestellt wie im

Eintrag vom 12. April 2021. Im Eintrag vom 14. Juni 2021 wird

schliesslich festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der heutigen Kontrolle

von einer massiven Verbesserung berichtet habe. Im dermatologischen Status sei

kein Handekzem mehr feststellbar, dieses sei derzeit vollständig abgeheilt bzw.

in Remission. Zudem habe der Beschwerdeführer auch im Gesicht kein Ekzem mehr.

7.3.3

Im Formulararztbericht von

Dr. F.___ vom 24. Januar 2022 (IV-Nr. 88) wird festgehalten,

dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. Oktober 2019 bis 9. Dezember

2021.

insgesamt 16 Termine zur ambulanten dermatologischen Behandlung im O.___

wahrgenommen habe. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter einem

therapierefraktären, schweren, chronischen Handekzem, das für mindestens vier

Wochen nicht auf eine ausgebaute lokale Behandlung mit potenten

Kortikosteroiden angesprochen habe. Am 11. November 2021 habe der

Beschwerdeführer wieder mit der Behandlung mit Toctino®

30.

mg gestartet. Seitdem lasse sich eine langsame Verbesserung des

chronischen Handekzems erkennen. Am 9. Dezember 2021 habe sich im

dermatologischen Status ein moderates chronisches Handekzem beiderseits mit

Erythemen und starker Schuppung gezeigt.

7.3.4

Laut Austrittsbericht der P.___

des N.___ vom 11. März 2022 (IV-Nr. 101) befand sich der

Beschwerdeführer vom 4. März bis 11. März 2022 in der Klinik in

stationärer Behandlung. Der Eintritt sei elektiv erfolgt aufgrund einer

Exazerbation der Mischdermatose seit Januar 2022. Bei Eintritt hätten klinisch

eine Xerosis cutis mit disseminierten schuppigen Plaques am Körper sowie

mässige erythematöse Hände mit feinlamellärer Schuppung imponiert. Unter einer

topischen Therapie mit Silkis® Salbe an den erythematösen Plaques,

Rückfettung mit Mandelöl gelb, fett-feuchten Umschlägen an den Händen mit

Protopic® und Linola Creme sowie Linola® Crème am Gesicht

habe sich eine diskrete Besserung der Haut und des Juckreizes gezeigt. Zudem

habe der Beschwerdeführer von einer Badtherapie mit Balmed Hermal®

profitiert. Bei hohem Leidensdruck und schwergradigem Befund sei um eine

Kostengutsprache für Olumiant® ersucht worden, diese sei bei

Austritt aber noch pendent gewesen.

7.3.5

Gemäss Verlegungsbericht der P.___

des N.___ vom 22. März 2022 (IV-Nr. 107) trat der Beschwerdeführer am

18.

März 2022 aufgrund einer erneuten Exazerbation des atopischen Ekzems

notfallmässig wieder in die Klinik ein. Bei Eintritt hätten sich klinisch

disseminierte erythematöse Plaques am ganzen Körper gezeigt. Daraufhin sei eine

topische Therapie mit Protopic® 0.1 % und Mandelöl gelb im Tuch

am Körper, fett-feuchten Umschlägen mit Protopic® und Linola®

Crème an den Händen und Elidel® 1x/d und Linola® Crème

2x/d im Gesicht begonnen worden. Am 21. März 2022 sei der Beschwerdeführer

am Morgen in seinem Zimmer sehr agitiert und weinend vorgefunden worden. Er

habe mitgeteilt, in suizidaler Absicht 18 g Dafalgan® (d.h.

18.

Tabletten à 1 g) eingenommen zu haben. Nach Rücksprache mit dem

ToxZentrum sei eine Behandlung mit Fluimucil® 20 % über

20.

Stunden durchgeführt worden. Der Paracetamol-Spiegel sei regredient

gewesen und die Laborwerte normwertig geblieben. Bei fehlender Distanzierung

von der akuten Suizidalität sei die Indikation zur weiteren Betreuung in einer

psychiatrischen Institution gegeben gewesen.

7.3.6

Im ambulanten Bericht

Allergologie der P.___ des N.___ vom 26. April 2022 (IV-Nr. 112) wird

festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer in der heutigen Sprechstunde

klinisch eine deutliche Ausprägung des atopischen Ekzems mit einem SCORAD

(engl. kurz für Scoring of Atopic Dermatitis) von 76.4 Punkten zeige. Der

Beschwerdeführer leide zusätzlich an massiven Juckreiz, teilweise seien die

Läsionen sogar brennend. Als Lokaltherapie verwende er nur Mandelölsalbe Gelb,

die Protopic® Salbe habe er aufgrund des Brennens weiterhin nicht

vertragen. Topische Steroide würden aufgrund seines Hintergrundes nur

zurückhaltend angewendet. Die Kostengutsprache für Baricitinib (Olumiant®)

sei für ein Jahr (bis 04/2023) gegeben, der Beschwerdeführer möchte unbedingt

mit der Therapie anfangen.

7.3.7

In der Stellungnahme von

Dr. med. Q.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie

Allergologie und klinische Immunologie, vom 7. Dezember 2023

(IV-Nr. 183) wird zum abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom

22.

November 2023 (IV-Nr. 176) festgehalten, dass der Fall des

Beschwerdeführers aus dermatologischer Sicht sehr komplex sei. [Die

Hauterkrankung] des Beschwerdeführers habe bisher keiner einzelnen

entzündlichen Dermatose zugeordnet werden können. Es bestehe die Diagnose einer

Mischdermatose, bioptisch seien mehrere entzündliche Dermatosen nachgewiesen

worden. Aufgrund dieser Mischkomponente gestalte sich die Therapie durchaus

schwierig, da die modernen, zielgerichteten Therapien (Biologicals) in der

Regel nur auf einer Seite der Entzündungskaskade (entweder Th1- oder

Th2-Entzündung [Th1 bzw. Th2 kurz für T-Helfer-Zellen des Typs 1 bzw.

Typs 2; siehe https://flexikon.doccheck.com/de/T-Helferzelle, zuletzt

besucht am 16. Oktober 2025]) wirkten und daher nur eine Erkrankung

(entweder Schuppenflechte oder Ekzem) behandeln könnten. Zusätzlich könnten

diese Behandlungen als Nebenwirkung die gegenüberstehende Entzündungsantwort

verschlimmern. Die aktuelle, neu etablierte Therapie habe das Potenzial, die

verschiedenen Entzündungsreaktionen im Rahmen einer leichten Immunsuppression

möglichst breit zu hemmen. Ein eindeutiges Therapieansprechen könne aber zum

aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt Dr. Q.___ aus, dass sie es

bei aktuell unkontrollierter Krankheitssituation als unmöglich erachte, dass

der Beschwerdeführer einer normalen Arbeitstätigkeit nachgehe. Eine reduzierte

Tätigkeit mit langsamer Steigerung bei Beschwerdekontrolle wäre aus

dermatologischer Sicht zumutbar. Erschwerend bestehe ein deutlicher Befall der

Hände, was Tätigkeiten mit hohem Anspruch zusätzlich erschwere sowie

Feuchtarbeiten deutlich benachteilige. Bei seiner Tätigkeit im Verkauf bei [...]

(sic!) habe der Beschwerdeführer aufgrund der Hygienevorschriften häufig die

Hände waschen müssen, was mit einer Feuchtarbeit zu vergleichen sei. Eine

Rückkehr zu dieser Tätigkeit sei aus dermatologischer Sicht klar nicht zu

empfehlen. Was die bisherigen Therapien anbelangt, so ist der Stellungnahme von

Dr. Q.___ zu entnehmen, dass vom 21. bis 27. Oktober 2022 erneut eine

Hospitalisation des Beschwerdeführers erfolgt sei. Erneute Exazerbationen seien

zudem im November 2022 und Juli 2023 aufgetreten. Letztere habe dazu

geführt, dass der Beschwerdeführer vom 9. bis 14. August 2023 wieder

hospitalisiert worden sei.

7.3.8

Im als Beschwerdebeilage 2

eingereichten Austrittsbericht der P.___ des N.___ vom 17. Mai 2024 wird

festgehalten, dass im Mai 2024 eine erneute Exazerbation erfolgt sei, die

zu einer Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 10. bis 17. Mai 2024

geführt habe. Bei Eintritt habe sich klinisch ein deutliches Handekzem gezeigt.

Laborchemisch seien keine wegweisenden Befunde erhoben worden. Es sei eine

intensivierte topische Therapie mit Zink-Leim-Verbänden und Nutraplus®

Crème etabliert worden. Die vorbestehende Medikation mit Rinvoq® sei

fortgeführt worden. Zudem sei nach Rücksprache mit den Kolleginnen und Kollegen

der Konsiliarpsychiatrie erneut mit der Medikation mit Toctino®

30.

mg gestartet worden. Hierunter habe sich ein gutes klinisches

Ansprechen gezeigt, die psychische Situation sei stabil geblieben. Die

Behandlung habe sich allerdings schwierig gestaltet, da der Beschwerdeführer

trotz mehrfacher Ermahnung weiterhin regelmässig Gummihandschuhe getragen habe,

was eine feuchte Kammer kreiere und kontraproduktiv für das Therapieansprechen

sei. Dies sei bei den bisherigen ambulanten Konsultationen bei Dr. Q.___

auch schon ein Thema gewesen.

7.4

7.4.1

Wie unter Ziff. 7.3 oben

ausführlich dargelegt, erlitt der Beschwerdeführer nach der Begutachtung durch

Dr. J.___ am 26. September 2020 zahlreiche neue Krankheitsschübe.

Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin diese Krankheitsschübe medizinisch

hinreichend abgeklärt und gewürdigt hat. Dies ist – wie im Folgenden gezeigt

wird – zu verneinen.

7.4.2

Festzuhalten ist zunächst, dass

der RAD die medizinische Situation des Beschwerdeführers in seiner Aktennotiz

vom 28. Juli 2021 (IV-Nr. 70) als aktuell nicht abschliessend

beurteilbar bezeichnete und die Einholung aktueller Berichte von den behandelnden

Ärzten empfahl. Nachdem die Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung nachgekommen

war, riet der RAD der Beschwerdegegnerin in seiner Aktennotiz vom

1.

Februar 2022 (IV-Nr. 89), ein psychiatrisches Verlaufsgutachten

einzuholen. Weshalb er nicht auch die Einholung eines dermatologischen

Verlaufsgutachtens empfahl, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist zwar

richtig, dass sich Dr. F.___ in seinem Formulararztbericht vom

24.

Januar 2022 (IV-Nr. 88) zur Frage, wie seine Prognose zur

Eingliederung des Beschwerdeführers sei, dahingehend äusserte, dass diese bei

nicht hautbelastenden Tätigkeiten prinzipiell gut sei. Die weitaus konkretere

Frage, wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar

sei, konnte Dr. F.___ hingegen nicht beantworten. Hinzu kommt, dass

Dr. F.___ in seinem Bericht zur medizinischen Vorgeschichte des

Beschwerdeführers festhielt, dass dieser seit 2017 rezidivierende psoriatische

bzw. ekzematoide Hautveränderungen und in der Zeit vom 17. Oktober 2019

bis 9. Dezember 2021 insgesamt 16 Termine zur ambulanten

dermatologischen Behandlung im O.___ wahrgenommen habe. Zur aktuellen

medizinischen Symptomatik hielt er fest, dass der Beschwerdeführer derzeit

unter einem therapierefraktären, schweren, chronischen Handekzem leide, das für

mindestens vier Wochen nicht auf eine ausgebaute lokale Behandlung mit potenten

Kortikosteroiden angesprochen habe. Im dermatologischen Status habe sich bei

der letzten Konsultation am 9. Dezember 2021 [noch] ein moderates

chronisches Handekzem beidseits mit Erythemen und starker Schuppung gezeigt.

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus dermatologischer Sicht lässt

sich anhand des Formulararztbericht von Dr. F.___ nicht rechtsgenüglich

beurteilen.

7.4.3

Im Abschlussbericht der

Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2022

(IV-Nr. 122) wird festgehalten, dass im Verlaufe der Beratung im Frühling

2021.

davon ausgegangen worden sei, dass berufliche Massnahmen möglich seien.

Daraufhin habe eine Vernetzung mit einem Jobcoach zwecks Stellensuche

stattgefunden. Der Jobcoach habe nach dem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer

die Rückmeldung gegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der äusserlich

sichtbaren auffällig schlimmen Psoriasis nicht vermittelbar sei. Weitere

berufliche Massnahmen hätten in der Folge keine stattgefunden. Im Übrigen

äussert sich die Abteilung Berufliche Eingliederung nicht zur Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers.

7.4.4

Im psychiatrischen

Verlaufsgutachten von Dr. H.___ vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 168

S. 13 ff.) wird festgehalten, dass [bei der Untersuchung des

Beschwerdeführers] am 20. März 2023 in weitestgehender klinischer

Übereinstimmung mit den dermatologischen Erhebungen am 26. September 2020

an Gesicht, Armen und Händen, Unterschenkeln und vorderer Brust- und

Bauchregion keine erkennbaren (krankhaften) Hautveränderungen und an den Händen

keine Atrophien der Haut oder der Muskulatur festgestellt werden konnten. Am

Rücken hätten sich einzelne im Hautniveau liegende, unscharf begrenzte

schwach-rosa Flecken (ø 1-1.5 cm) ohne Kratzspuren finden lassen. Das

Hautkolorit, die Lippen und das Fingernagelbett seien rosig. Die bis unterhalb

der Fingerkuppen kurz geschnittenen Fingernägel hätten keine Auffälligkeiten

gezeigt. Es hätten sich keine Stich- oder Schnittverletzungen an den Armen

finden lassen. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer am 20. März 2023

grossflächige Tätowierungen an den Armen und am Stamm auf. Auf Grundlage dieses

Befundes sowie der Aktenlage gelangt Dr. H.___ zum Schluss, dass bereits

vor Juni 2022 unter der Behandlung mit Olumiant® und unter der

Anwendung topischer Präparate ein stabiler dermatologischer Zustand ohne

invalidisierenden Juckreiz bestanden habe, wofür auch das Fehlen von Zeichen

einer vermehrten psychovegetativen Störbarkeit spreche, so dass bezüglich des

therapeutisch kontrollierbaren Ekzems von Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden

könne. Die Schlussfolgerung von Dr. H.___ hält einer genauen Betrachtung

jedoch nicht stand. Inwiefern angesichts der sowohl vor als auch nach

Juni 2022 immer wieder auftretenden Exazerbationen der Hauterkrankung des

Beschwerdeführers von einem stabilen dermatologischen Zustand ausgegangen

werden kann, ist nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Formulararztbericht

von Dr. F.___ vom 24. Januar 2022 (IV-Nr. 88) – siehe

Ziff. 5.6.2.3.3 oben –, dem Austrittsbericht der P.___ des N.___ vom

11.

März 2022 (IV-Nr. 101) – siehe Ziff. 5.6.2.3.4 oben –, dem

Verlegungsbericht der P.___ des N.___ vom 22. März 2022 (IV-Nr. 107)

– siehe Ziff. 5.6.2.3.5 oben – sowie dem ambulanten Bericht Allergologie

der P.___ des N.___ vom 26. April 2022 (IV-Nr. 112) – siehe

Ziff. 5.6.2.3.6 oben –, dass sich der Beschwerdeführer vor Juni 2022

wegen stets wiederkehrender Krankheitsschübe praktisch permanent in

dermatologischer Behandlung befand. Weiter ergibt sich aus dem Arztzeugnis der P.___

des N.___ vom 25. Oktober 2022 (IV-Nr. 129 S. 2) und der auf

diesem handschriftlich ergänzten Notiz «stationärer Aufenthalt», dass sich der

Beschwerdeführer vom 21. bis 27. Oktober 2022 erneut in der P.___

behandeln lassen musste. Selbst wenn der dermatologische Zustand nur unter

Zugrundelegung der Akten beurteilt wird, die auch Dr. H.___ bei der

Erstellung ihres Gutachtens zur Verfügung standen, kann nicht von einem

stabilen dermatologischen Zustand ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass auch

nach der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. H.___ am

20.

März 2023 neuerliche Krankheitsschübe auftraten. Gemäss Stellungnahme

von Dr. Q.___ vom 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 183) – siehe

Ziff. 5.6.2.3.7 oben – musste der Beschwerdeführer wegen erneuter Exazerbationen

vom 21. bis 27. Oktober 2022 sowie vom 9. bis 14. August 2023 erneut

hospitalisiert werden. Im als Beschwerdebeilage 2 eingereichten

Austrittsbericht der P.___ des N.___ vom 17. Mai 2024 wird zudem

festgehalten, dass im Mai 2024 erneut eine Exazerbation stattfand, die zu

einer Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 10. bis 17. Mai 2024

führte. Dr. H.___ trägt den Krankheitsschüben des Beschwerdeführers bei

ihrer Beurteilung nicht hinreichend Rechnung. Hierzu passt, dass Dr. H.___

in ihrer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2023

(IV-Nr. 149) festhält, dass die Exploration einschliesslich einer

orientierenden allgemeinklinischen Untersuchung erfolgte. Eine orientierende

allgemeinklinische Untersuchung vermag die fachärztliche Beurteilung durch eine

Dermatologin bzw. einen Dermatologen nicht zu ersetzen.

7.4.5

In seiner Stellungnahme vom

17.

November 2023 (IV-Nr. 174) hält der RAD zum psychiatrischen

Gutachten von Dr. H.___ vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 168

S. 13 ff.) fest, dass dieses nachvollziehbar sei und er darauf

abstelle. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

hätten sich seit der Erstbegutachtung durch die B.___ nicht erheblich

verändert. Der Beschwerdeführer sei entsprechend dem von Dr. H.___

erstellten Zumutbarkeitsprofil auf dem 1. Arbeitsmarkt vermittelbar. Mit

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. H.___

setzt sich der RAD in seiner Stellungnahme nicht mit der erforderlichen Tiefe

auseinander. Entsprechend enthält seine Stellungnahme auch keine Bemerkungen

zur orientierenden allgemeinklinischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch

Dr. H.___ und zur Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit aus

dermatologischer Sicht.

7.4.6

In seiner Stellungnahme vom

22.

Dezember 2023 (IV-Nr. 186) hält der RAD bezüglich der mit dem

Einwand des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 183)

eingereichten Unterlagen fest, dass darin keine neuen relevanten

versicherungsmedizinischen Tatsachen geltend gemacht würden. Der

Beschwerdeführer sei im Dezember 2020 bereits dermatologisch begutachtet

worden. Das anlässlich dieser Begutachtung [von der B.___] erstellte

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers sei von der behandelnden Dermatologin

sowohl in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2021 als auch in ihrer

aktuellen Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 bestätigt worden. Das

Zumutbarkeitsprofil werde im aktuellen Gutachten [von Dr. H.___] weiterhin

übernommen. Es könne vollumfänglich am aktuellen Gutachten festgehalten werden.

Der RAD setzt sich in seiner Stellungnahme bloss unzureichend mit den zur

Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen auseinander. Es ist zwar richtig,

dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 von Dr. J.___ dermatologisch begutachtet

wurde und dieser in seinem Teilgutachten vom 21. Dezember 2020

(IV-Nr. 51.2 S. 43 ff.) aufgrund der seit ca. sechs Monaten

bestehenden Vollremission der Hauterkrankung des Beschwerdeführers davon

ausgeht, dass in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Gleichzeitig weist Dr. J.___ in seinem

Teilgutachten jedoch darauf hin, dass entzündliche Hauterkrankungen wie die

Psoriasis oder die Neurodermitis in aller Regel nicht selbstlimitierend seien,

sondern nach Ausbruch meist lebenslang weiterbestünden, zumeist in wechselnder

Intensität als schubweiser Verlauf. Inwiefern sich neue Krankheitsschübe auf

die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten, beantwortet

Dr. J.___ in seinem Teilgutachten nicht. Entsprechend ist im Falle neuer

Krankheitsschübe eine neue Beurteilung erforderlich. Auch dass in der

Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 4. Februar 2021 (IV-Nr. 60)

festgehalten werde, dass von dermatologischer Seite her, wie im Gutachten [von

Dr. J.___] empfohlen, eine angepasste Arbeitstätigkeit mit auf ein Minimum

reduzierten Feuchtarbeiten anzustreben sei, ist richtig. Gleichzeitig hält

Dr. Q.___ in ihrer Stellungnahme aber auch fest, dass eine Prognose

darüber, wie sich die Krankheit bei normaler Arbeitsbelastung auswirken werde,

schwierig zu stellen sei. Dies lässt der RAD bei seiner Beurteilung ebenso

ausser Acht wie die Aussage von Dr. Q.___ in ihrer Stellungnahme vom

7.

Dezember 2023 (IV-Nr. 183), wonach es dem Beschwerdeführer bei

aktuell unkontrollierter Krankheitssituation nicht möglich sei, einer normalen

Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aus dermatologischer Sicht sei [immerhin] eine

reduzierte Tätigkeit mit langsamer Steigerung unter [stetiger]

Beschwerdekontrolle zumutbar. Dies entspricht im Ergebnis der Forderung des

Beschwerdeführers nach einer Arbeitserprobung. Eine hinreichende

Auseinandersetzung mit der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers nahm der

RAD auch in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 nicht vor.

7.5

Weshalb die Beschwerdegegnerin

bloss ein psychiatrisches und nicht auch ein dermatologisches Verlaufsgutachten

eingeholt hat, kann nicht nachvollzogen werden. Dass sich die dem Gutachten von

Dr. J.___ zugrundeliegende Ausgangslage aufgrund der zahlreichen

Krankheitsschübe des Beschwerdeführers auf eine Weise verändert hat, die neue

Abklärungen unabdingbar macht, ist offensichtlich. Die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen erweisen sich in diesem

Zusammenhang als unzureichend. Zunächst kann festgestellt werden, dass die

Beschwerdegegnerin nicht alle erforderlichen medizinischen Unterlagen eingeholt

hat. Über die in der Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 7. Dezember 2023

(IV-Nr. 183) erwähnten Hospitalisationen des Beschwerdeführers vom

21.

bis 27. Oktober 2022 sowie vom 9. bis 14. August 2023

finden sich in den Akten keine Berichte. Weiter kann festgestellt werden, dass

weder im Gutachten von Dr. H.___ vom 26. Oktober 2023

(IV-Nr. 168 S. 13 ff.) noch in den mehreren Stellungnahmen des

RAD die erforderliche tiefgehende Auseinandersetzung mit den in den Akten

dokumentierten Krankheitsschüben des Beschwerdeführers erfolgt. Die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus dermatologischer Sicht durch

Dr. H.___ beruht auf einer orientierenden allgemeinklinischen

Untersuchung, die eine fachärztliche Beurteilung durch eine Dermatologin

bzw. einen Dermatologen nicht zu ersetzen vermag. Die Stellungnahmen des RAD

erschöpfen sich im Wesentlichen darin, die gute Prognose bei nicht

hautbelastenden Tätigkeiten und das entsprechende Zumutbarkeitsprofil zu

bestätigen. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den

rechtserheblichen Sachverhalt in dermatologischer Hinsicht nicht hinreichend

abgeklärt und gewürdigt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt hat. Die

Sache ist deshalb in Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers zu

weiteren Abklärungen im Sinne eines dermatologischen Verlaufsgutachtens und

anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eine

Rückweisung an die IV-Stelle ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist

vorliegend der Fall.

8.

Nachdem das

Versicherungsgericht die Beschwerde gutheisst, indem es die Sache zu weiteren

Abklärungen im Sinne eines dermatologischen Verlaufsgutachtens und

anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückweist, erübrigt

sich die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen

Parteiverhandlung. Eine solche würde am vorliegenden Verfahrensausgang nichts

ändern. Unter diesen Umständen ist auf die beantragte öffentliche Verhandlung

zu verzichten.

9.

9.1

Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung für das

Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken

des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2013

vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g Satz 2

ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung

der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser

ist nach § 161 GT sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren

anwendbar – sind die Kosten für die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand

festzusetzen, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist.

9.2

Mit Kostennote vom 6. Januar

2025.

(A.S. 56 ff.) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

bei einem Zeitaufwand von insgesamt 10,45 Stunden eine Parteientschädigung

von CHF 2'966.80 geltend. In der Kostennote enthaltene Positionen, die praxisgemäss

als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz einer Rechtsanwältin oder

eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden entsprechend nicht separat

entschädigt. Hierzu gehören etwa die Weiterleitung von Dokumenten an die

Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für die Dossiereröffnung einen

Zeitaufwand von 0,17 Stunden geltend. Dieser ist als Kanzleiaufwand

bereits im Stundenansatz enthalten und entsprechend zu streichen. Weiter hat

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesem insgesamt 13 Briefe

zukommen lassen. Da zehn dieser Briefe – es sind dies die Briefe vom

13.

Mai, 3. Juni, 4. und 24. September, 31. Oktober,

5., 16., 18. und 20. November 2024 sowie vom 6. Januar 2025 – jeweils

in zeitlicher Nähe zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers stehen und die Seitenanzahl dieser Korrespondenz mit der

an den Beschwerdeführer zugestellten Kopienanzahl übereinstimmt, ist

offensichtlich, dass es sich hierbei um blosse Orientierungsbriefe an den

Beschwerdeführer handelt. Der entsprechende Zeitaufwand von insgesamt

1,7 Stunden (10 x 0,17 Stunden) ist somit ebenfalls zu streichen. Für die

Fristerstreckungsgesuche vom 24. September und 31. Oktober 2024 macht

der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von jeweils 0,33 Stunden,

insgesamt somit 0,66 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand ist ebenfalls zu

streichen. Schliesslich werden für den nachprozessualen Aufwand im Falle des

Obsiegens praxisgemäss 0,5 Stunden entschädigt. Der in der Kostennote

vorgesehene Aufwand von einer Stunde ist folglich um 0.5 Stunden zu

kürzen. Somit ist im Ergebnis ein Zeitaufwand von 7,42 Stunden (10,45 – 0,17 – 1,7

– 0,66 – 0,5) zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt

sich hieraus ein Honorar in Höhe von CHF 1'855.00. Bei den Auslagen fällt auf,

dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT beträgt die Vergütung für Fotokopien CHF 0.50

pro Stück. Die Auslagen sind vorliegend somit um CHF 35.00 zu kürzen. Die

Dispositiv

Auslagen belaufen sich demnach auf CHF 97.00. Die Parteientschädigung

zugunsten des Beschwerdeführers ist folglich auf CHF 2'110.10 festzusetzen

(Honorar CHF 1'855.00 + Auslagen CHF 97.00 + MwSt. CHF 158.10 [8.1 %

von CHF 1'952.00]).

10. Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69

Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00

festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2024

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit

diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'110.10 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon