VSBES.2024.74
berufliche Massnahme und Invalidenrente
19. November 2025Deutsch63 min
Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 13).
Source so.ch
Urteil vom 19. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 26. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1980, meldete sich am 24. Januar 2020
(Posteingangsstempel) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten
der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Am 5. März 2020 führte die
Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 13).
Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass er
seit 2016 an Hautausschlägen leide. Angefangen habe es an den Schienbeinen,
später habe sich der Ausschlag explosionsartig auf den ganzen Körper
ausgebreitet. Aktuell leide er unter starken Gelenkbeschwerden an den Händen
und den Fussgelenken und unter starken Anlaufschwierigkeiten. Er arbeite als
Verkäufer und Koch im [...]. Er bereite die Take-Away-Gerichte frisch zu und
verkaufe sie. Sein Chef sei verständnisvoll. Aktuell arbeite er fünf Stunden
pro Tag von 5.00 bis 10.00 Uhr. Früher habe er von 5.00 bis 14.00 Uhr
gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin triagierte den Fall hierauf in die Abteilung
Berufliche Eingliederung.
1.3 Mit Abschlussbericht vom 21. April
2020 (IV-Nr. 19) wurde der Fall in der Abteilung Berufliche Eingliederung bereits
wieder abgeschlossen. Nach Einschätzung der für den Beschwerdeführer
zuständigen Eingliederungsfachperson verbleibe diesem eine Restarbeitsfähigkeit
von 60 %. Der aktuelle Arbeitsplatz sei bereits angepasst und ermögliche
ihm ein entsprechendes Pensum.
1.4 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge diverse Unterlagen ein, insbesondere mehrere Arztberichte. Der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Aktennotiz vom 9. Juli
2020 (IV-Nr. 32) fest, dass die dermatologische und psychiatrische
Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt sei, und empfahl
daher eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den
Fachrichtungen Psychiatrie, Dermatologie und Allgemeine Innere Medizin. Mit Schreiben
vom 20. Juli 2020 (IV-Nr. 34) informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer darüber, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre
Begutachtung übernehme.
1.5 Die Begutachtung des
Beschwerdeführers erfolgte durch die B.___. Das entsprechende Gutachten datiert
vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51). Es attestiert dem Beschwerdeführer
in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und in einer
angepassten Tätigkeit von 100 %. Der RAD hielt mit Stellungnahme vom 5. Januar
2021 (IV-Nr. 54) fest, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar
sei und die medizinischen Empfehlungen unterstützt werden könnten. Die
Beschwerdegegnerin triagierte den Fall anschliessend wieder in die Abteilung
Berufliche Eingliederung.
1.6 Am 9. März 2021 fand im [...]
der C.___ ein Standortgespräch zwischen der zuständigen Eingliederungsfachperson
der Abteilung Berufliche Eingliederung und dem Beschwerdeführer statt. Um
herauszufinden, welche Möglichkeiten dem Beschwerdeführer bezüglich seiner
beruflichen Wiedereingliederung offenstanden, wurde vereinbart, dass sich der
Beschwerdeführer für ein Jobcoaching bei der D.___ anmelde. Am 23. März
2021 meldete sich Herr E.___ von der D.___ telefonisch bei der zuständigen
Eingliederungsfachperson der Abteilung Berufliche Eingliederung und teilte
dieser mit, dass der Beschwerdeführer nicht in den 1. Arbeitsmarkt
vermittelt werden könne. Seine Hände seien so schlimm, dass er damit gar nicht
arbeiten könne und dies auch eine Zumutung für die anderen sei. Der
Beschwerdeführer verliere ständig Hautschuppen, es sei so ein schrecklicher
Anblick, dass ihn kein Arbeitgeber nehmen würde. Der RAD hielt hierauf in
seiner Aktennotiz vom 28. Juli 2021 (IV-Nr. 70) fest, dass die
aktuelle medizinische Situation nicht abschliessend beurteilt werden könne. Um
diese zu evaluieren, seien bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte
einzuholen.
1.7 Nach Eingang der Berichte der
behandelnden Ärzte hielt der RAD in seiner Aktennotiz vom 1. Februar 2022
(IV-Nr. 89) fest, dass der behandelnde Dermatologe – i.e. Dr. med. univ. F.___,
Facharzt für Dermatologie und Venerologie – bezüglich der Hautsituation in
seinem Bericht vom 24. Januar 2022 (IV-Nr. 88) von einer guten
Prognose bei nicht hautbelastenden Tätigkeiten berichte. Hingegen sei nach dem
Bericht der C.___ vom 10. Januar 2022 (IV-Nr. 86) und dem
Austrittsbericht der G.___ vom 2. November 2021 (IV-Nr. 85) von einer
sich verschlechternden medizinischen Situation im Sinne einer mittel- bzw.
schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Daher werde eine
psychiatrische Verlaufsbegutachtung empfohlen. Mit Schreiben vom 4. Februar
2022 (IV-Nr. 93) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
dass sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. H.___,
Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte
medizinische Gutachterin SIM, vorsehe.
1.8 Infolge mehrerer stationärer
Spitalaufenthalte des Beschwerdeführers im ersten Halbjahr 2022 fand die
Begutachtung durch Dr. H.___ erst am 20. März 2023 statt. Das
Gutachten selbst datiert vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 168 S. 13 ff.).
Dr. H.___ hält darin fest, dass keine medizinischen Gründe vorliegen
würden, die gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in den 1. Arbeitsmarkt
sprechen würden.
1.9 Mit Vorbescheid vom 22. November
2023 (IV-Nr. 176) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, seine Leistungsansprüche gegenüber der Invalidenversicherung abzuweisen.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2023
(IV-Nr. 183) Einwand.
1.10 Mit Verfügung vom 26. März
2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung
schliesslich ab.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 5. April
2024 (A.S. 5) reicht der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März
2024 (A.S. 1 ff.) ein und stellt in Aussicht, eine ausführliche
Darstellung des Sachverhalts nachzureichen. Das Versicherungsgericht setzt dem
Beschwerdeführer daraufhin eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis am 10. Mai
2024 (A.S. 6 f.).
2.2 Rechtsanwalt Wyssmann orientiert
das Versicherungsgericht mit Eingabe vom 10. Mai 2024 (A.S. 8 ff.)
darüber, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen
beauftragt habe. Er beantragt, dass ihm die Verfahrensakten zur Einsichtnahme
zuzustellen seien und die Frist zur Einreichung der ergänzenden Beschwerdebegründung
angemessen zu erstrecken sei. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (A.S. 23 f.)
erstreckt das Versicherungsgericht die Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis
am 3. Juni 2024.
2.3 Mit Eingabe vom 3. Juni
2024 (A.S. 26 ff.) reicht Rechtsanwalt Wyssmann namens seines
Klienten eine ergänzende Beschwerdebegründung mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 26. März 2024 aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) ab wann
rechtens und zzgl. eines Verzugszinses von 5 % ab wann rechtens
zuzusprechen.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zu erneuten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
c) Subeventualiter:
Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der
internistischen, dermatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen
einzuholen.
3. Es seien dem unterzeichneten
Rechtsanwalt die Tonaufnahmen zur Begutachtung bei Frau Dr. med. H.___
zuzustellen verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.4 Die Beschwerdegegnerin reicht mit
Eingabe vom 16. August 2024 (A.S. 35 f.) eine Beschwerdeantwort
ein.
2.5 Das Versicherungsgericht
bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2024 (A.S. 37 f.)
ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
2.6 Mit Eingabe vom 16. Oktober
2024 (IV-Nr. 43 f.) reicht Rechtsanwalt Wyssmann namens seines
Klienten eine kurze Replik ein und beantragt darin nochmals die Zustellung der
Tonaufnahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. H.___. Das
Versicherungsgericht verfügt hierauf am 17. Oktober 2024 (A.S. 45 f.),
dass Rechtsanwalt Wyssmann die Tonaufnahmen der Begutachtung durch Dr. H.___
zugestellt werden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 31. Oktober
2024.
2.7 Nach einmaliger Fristerstreckung
stellt das Versicherungsgericht mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 fest,
dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Stellungnahme zu den
Tonaufnahmen der Begutachtung durch Dr. H.___ innert Frist verzichtet hat.
Es fordert Rechtsanwalt Wyssmann zur Einreichung seiner Kostennote auf.
2.8. Mit Eingabe vom 6. Januar
2025 reicht Rechtsanwalt Wyssmann seine Kostennote ein (IV-Nr. 55 ff.).
2.9 Auf die Ausführungen der
Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(statt vieler BGE 146 V 364 E. 7.1 mit Hinweisen). Am 1. Januar
2022.
trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
in Kraft. Dementsprechend sind allfällige Ansprüche für die Zeit bis Ende 2021
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, die damals in Kraft
standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität
bedrohte Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die
Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.
3.1
Sowohl das Verfahren vor der
IV-Stelle als auch das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht werden vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die IV-Stelle
als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Versicherungsgericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen haben. Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur
dann als bewiesen angenommen werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt
sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden
Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf: Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte Beweiswürdigung);
bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023
E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht
kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu
entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die
Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983
S. 259).
3.3
Wie die einzelnen Beweismittel
konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungs-
als auch im Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung,
wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben Das heisst,
dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 mit
Hinweisen). Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das
Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen
des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde
festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen,
solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der
Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen wie den Berichten des RAD kann (ohne Einholung eines externen
Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen und/oder eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die
Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. März
2024.
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der B.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51) und das psychiatrische
Gutachten von Dr. H.___ vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 168 S. 13 ff.).
Im Folgenden gilt es daher deren Beweiswert zu prüfen.
5.
5.1
Das
polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51)
setzt sich aus den auf den gleichen Tag datierten Teilgutachten von Dr. med. I.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM
(IV-Nr. 51.2 S. 21 ff.), Dr. med. J.___, Facharzt für
Dermatologie und Venerologie (IV-Nr. 51.2 S. 43 ff.), und med. pract. K.___,
Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM (IV-Nr. 51.2 S. 67 ff.), sowie
der ebenfalls auf den gleichen Tag datierten interdisziplinären
Gesamtbeurteilung der Gutachter (IV-Nr. 51.2 S. 1 ff.) zusammen.
Der Beschwerdeführer weist in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 3. Juni
2024.
(A.S. 26 ff.) zu Recht darauf hin, dass die
Invalidenversicherung gestützt auf die am […] veröffentlichte Empfehlung der
Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen
Begutachtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an
die Gutachterstelle B.___ beendete (siehe hierzu […], zuletzt besucht am 16. Oktober
2025). Das Bundesgericht entschied hierauf, dass es sich in der
Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der B.___ zu würdigen
seien, rechtfertige, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen
und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei
versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In
solchen Fällen genügten bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung
anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts
8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt es
bei der Prüfung der Beweiswertigkeit des vorliegenden polydisziplinären
Gutachtens der B.___ zu berücksichtigen.
5.2
5.2.1
Im internistischen
Teilgutachten von Dr. I.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2
S. 21 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
mögliche Hypothyreose
-
Nikotinkonsum
Dr. I.___ führt zu den Diagnosen
aus, dass internistischerseits keine relevanten Vorerkrankungen bekannt seien
oder berichtet würden. Im klinischen Status hätten sich internistischerseits keine
Auffälligkeiten ergeben. Laborchemisch habe sich ein leicht erhöhter TSH-Wert –
TSH ist die Abkürzung für Thyreoidea-stimulierendes Hormon
(https://flexikon.doccheck.com/de/Thyrotropin, zuletzt besucht am 16. Oktober
2025) – gezeigt, einer möglichen Hypothyreose entsprechend. Eine Kontrolle mit
ergänzender Bestimmung der freien Schilddrüsenhormone im Rahmen der
hausärztlichen Betreuung sei zu empfehlen. Im EKG – EKG ist die Abkürzung für
Elektrokardiogramm (https://flexikon.doccheck.com/de/Elektrokardiogramm,
zuletzt besucht am 16. Oktober 2025) – habe sich ein regelrechter Befund
gezeigt. Die Nikotinabstinenz sei aus primär-präventiven Erwägungen zu
empfehlen.
5.2.2
Was die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers betrifft, so hält Dr. I.___ in ihrem Teilgutachten gestützt
auf die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen fest, dass
internistischerseits sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten
Tätigkeit keine Einschränkungen bestünden.
5.2.3
Das internistische
Teilgutachten von Dr. I.___ stützt sich auf die im Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Vorakten, den vom
Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen zur Begutachtung (undatiert;
IV-Nr. 51.3), die eingehende eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom
15.
September 2020, das gleichentags in der L.___ erstellte EKG (IV-Nr. 51.4)
sowie den umfassenden Laborbericht der M.___ vom 17. September 2020
(IV-Nr. 51.5). Dass sich angesichts der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen
keine Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ergeben, wie Dr. I.___ in ihrem Teilgutachten festhält, ist schlüssig und
nachvollziehbar. Als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierte
medizinische Gutachterin SIM kommt Dr. I.___ die erforderliche
Expertise zu, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus internistischer
Sicht zu beurteilen. Das Teilgutachten erfüllt damit sämtliche
Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden.
5.3
5.3.1
Im dermatologischen
Teilgutachten von Dr. J.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2
S. 43 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Vollremission einer
möglichen chronisch entzündlichen Hauterkrankung,
differenzialdiagnostisch: Psoriasis (ICD-10 L40.9) oder atopisches Ekzem
(ICD-10 L20.9)
Dr. J.___ führt zu den Diagnosen aus,
dass trotz mehrerer stationärer Behandlungen in verschiedenen dermatologischen
Kliniken eine abschliessende diagnostische Einordnung der Hauterkrankung des
Beschwerdeführers nicht gelungen sei. Die Differenzialdiagnose liege im
Wesentlichen zwischen einer Psoriasis und einer Neurodermitis. Ein Mischbild
beider Erkrankungen oder die Koinzidenz beider Erkrankungen bleibe möglich.
Verschiedene Gewebeproben hätten histologisch uneinheitliche Befunde
hinsichtlich der erwähnten Differenzialdiagnosen gezeigt. Die entzündliche
Hauterkrankung befinde sich derzeit in Vollremission, anamnestisch seit ca.
März/April 2020. Bei der eigenen körperlichen Untersuchung des
Beschwerdeführers habe sich lediglich im Gesicht und im Dekolleté eine diffuse
Rötung aufgrund erweiterter Blutgefässe der Haut gezeigt, die nach Morphologie
und Verteilung mit einer Erythrosis interfollicularis colli vereinbar sei,
zurückzuführen auf eine chronisch erhöhte UV-Belastung der Haut. In den
aktenkundigen Berichten werde diese Hautveränderung eher einem Cortisonschaden zugeordnet.
So werde auf ein iatrogenes Cushing-Syndrom aufgrund langer Verwendung externer
und interner Steroide hingewiesen. Hiergegen spreche jedoch die sehr scharfe,
V-förmige Begrenzung der Hautveränderung im Dekolleté, eine Lokalisation mit
erhöhter Lichtexposition. Ein Steroidschaden der Haut wäre unabhängig von
Arealen der UV-Exposition und mit deutlich unschärferer Begrenzung zu erwarten.
Möglicherweise habe sich an den befallenen Stellen die schädigende Wirkung
einer UV-Bestrahlung und einer längeren Cortisonanwendung addiert.
5.3.2
Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält Dr. J.___ in seinem
Teilgutachten fest, dass bei derzeit und anamnestisch seit sechs Monaten
bestehendem weitgehend unauffälligem Hautbefund ohne Anhalt für eine
entzündliche Dermatose aus dermatologischer Sicht aktuell keine Funktions- oder
Fähigkeitsstörungen bestünden. Tätigkeiten mit hoher Feuchtbelastung der Haut
sollten jedoch vermieden werden. Insofern sei die letzte Tätigkeit [als Koch] als
nicht geeignet anzusehen. Zumindest für Tätigkeiten ohne höhere Hautbelastungen
(ohne Feuchtarbeiten) ergebe sich anhand des jetzigen Befunds keine anhaltende
bzw. invalidisierende Einschränkung. Dies gelte auch rückblickend.
5.3.3
5.3.3.1
Der Beschwerdeführer rügt in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom
3.
Juni 2024 (A.S. 26 ff.), dass die Ausführungen im
dermatologischen Teilgutachten von Dr. J.___ [bloss] einer Momentaufnahme entsprechen
würden und Krankheitsschübe darin keine Berücksichtigung fänden. Die
Ausführungen seien [deshalb] zumindest mit Zweifeln behaftet, zumal es gemäss
späteren Berichten zu weiteren Schüben und schweren Hautläsionen gekommen sei
und sich im dermatohistologischen Befund eindeutige histologische Veränderungen
gezeigt hätten, die für das Vorliegen einer Psoriasis sprechen würden. Das N.___
habe am 4. Februar 2021 berichtet, dass es schwierig sei, eine Prognose
dazu abzugeben, wie sich die Krankheit bei normaler Arbeitsbelastung
weiterentwickle. Bei höheren Hautbelastungen sei zudem rechtsprechungsgemäss
eine Arbeitserprobung erforderlich, um mögliche Verweistätigkeiten und die
Zumutbarkeit beurteilen zu können.
5.3.3.2
Dass das Teilgutachten von
Dr. J.___ [bloss] einer Momentaufnahme entspreche, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, ist unzutreffend. Das Teilgutachten stützt sich
nicht bloss auf die einlässliche eigene Untersuchung des Beschwerdeführers
durch Dr. J.___ vom 26. September 2020, sondern auch auf die im
Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen
Vorakten und den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen zur Begutachtung
(undatiert; IV-Nr. 51.3). In der gutachterlichen Beurteilung durch
Dr. J.___ fanden somit nicht nur die bei der eigenen Untersuchung des
Beschwerdeführers erhobenen Befunde Berücksichtigung, sondern auch der in den
Vorakten und im Fragebogen dokumentierte Krankheitsverlauf samt den bisherigen
Therapiemassnahmen. Dr. J.___ führt in seinem Teilgutachten aus, dass
während der Erkrankungsdauer von 2016 bis Frühjahr 2019 eine erhebliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Bei
im Begutachtungszeitpunkt und anamnestisch seit sechs Monaten bestehendem
weitgehend unauffälligem Hautbefund ohne Anhalt für eine entzündliche Dermatose
bestünden aus dermatologischer Sicht aktuell keine Funktions- oder
Fähigkeitsstörungen [mehr]. Eine vollständige Remission über eine so lange
Dauer sei extrem ungewöhnlich. Dies dürfte denn auch der Grund sein, weshalb
Dr. J.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit eine positive Prognose stellt. So hält er in seinem
Teilgutachten fest, dass sich für Tätigkeiten ohne höhere Hautbelastungen (ohne
Feuchtarbeiten) anhand des jetzigen Befunds keine anhaltende/invalidisierende
Einschränkung ergebe. Dass sich diese Prognose nachträglich als unrichtig
herausstellen könnte, war Dr. J.___ durchaus bewusst. So weist er in
seinem Teilgutachten darauf hin, dass entzündliche Hauterkrankungen wie die
Psoriasis oder die Neurodermitis in aller Regel nicht selbstlimitierend seien,
sondern nach Ausbruch meist lebenslang weiterbestünden, zumeist in wechselnder
Intensität als schubweiser Verlauf. Inwiefern sich neue Krankheitsschübe auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten, beantwortet
Dr. J.___ in seinem Teilgutachten zwar nicht. Zumindest was den
medizinischen Sachverhalt bis zum Erlass des Teilgutachtens anbelangt, kann
jedoch auf dieses abgestellt werden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist
sich insofern als unbegründet.
5.3.4
Das dermatologische
Teilgutachten von Dr. J.___ stützt sich auf die im Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Vorakten, den vom
Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen zur Begutachtung (undatiert;
IV-Nr. 51.3) sowie die einlässliche eigene Untersuchung des
Beschwerdeführers vom 26. September 2020. Sowohl die erhobenen Befunde als
auch die gestellten Diagnosen sind konsistent begründet und vermögen unter
Berücksichtigung des damaligen Aktenstandes zu überzeugen. Die
Schlussfolgerungen von Dr. J.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers leuchten mit Blick auf den damaligen Aktenstand ebenfalls
ein. Als Facharzt für Dermatologie und Venerologie ist Dr. J.___ offensichtlich
dazu befähigt, eine dermatologische Expertise abzugeben. Damit vermag sein
Teilgutachten sämtliche Anforderungen zu erfüllen, die seitens der
Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
5.4
5.4.1
Im psychiatrischen
Teilgutachten von med. pract. K.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2 S. 67 ff.) werden folgende
Diagnosen gestellt:
Psychiatrische Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Mögliche psychosomatische
Störung einhergehend mit einer chronisch entzündlichen, aktuell remittierten
Hauterkrankung (ICD-10 F45.9)
Psychiatrische Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-
Zustand nach einer
Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depressiven Reaktion (ICD-10 F43.2) resp.
einer mittelgradigen depressiven Episode
(ICD-10 F32.1)
-
Neurotizismus (ICD-10 Z73)
Zur Herleitung der Diagnosen führt med. pract. K.___
aus, dass beim Beschwerdeführer eine Dermatose diagnostiziert worden sei, die
sich aktuell durch eine psychosomatische Behandlung stabilisiert habe, zuvor
jedoch unter einer oralen und topischen Therapie mit Steroiden immer wieder
aufgeflammt sei. Ob und inwiefern eine allergische Komponente im Sinne einer
Reaktion auf Nahrungsmittel oder Chemikalien im Zusammenhang mit der Tätigkeit
als Koch eine Rolle spiele, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortet
werden. In den Akten fänden sich keine entsprechenden Hinweise. Aus
psychosomatischer Sicht sei Stress der wichtigste Parameter, der Auswirkungen
auf den Verlauf einer Psoriasis bzw. einer Neurodermitis habe. Studien hätten
gezeigt, dass psychischer Stress immunologische Reaktionen erzeugen könne, die
mit einer Erhöhung von Lymphozyten und Zytokinen einhergingen, die für die
Entzündung bei Hauterkrankungen eine wichtige Rolle spielten. Es könnten aber
auch psychische Komorbiditäten bzw. persönlichkeitseigentümliche Parameter eine
wichtige Rolle spielen, zum Beispiel begleitende Depressionen, Ängste und
soziale Defizite (z.B. die Unfähigkeit, unbeliebte Aufgaben abzulehnen). Krankheitsschübe
würden häufig dann auftreten, wenn eine Abgrenzung in solchen Situationen
misslinge. Die Betroffenen schämten sich für die Probleme mit ihrer Haut und
versuchten diese zu verheimlichen. Sie reagierten oft mit einem Verlust des
Selbstwertgefühls und einem sozialen Rückzug. Im Falle des Beschwerdeführers habe
sich eine seelische Belastung mit Schamgefühlen aufgrund der Dermatose gezeigt.
Eine psychiatrische Komorbidität im Sinne einer Depression, Angst- oder
Zwangsstörung mit Krankheitswert könne zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung
nicht festgestellt werden. Der psychopathologische Befund sei im Fremd- und
Selbstbild dahingehend unauffällig. Es zeigten sich streckenweise eine ausschweifende
Berichterstattung und süffisant-zynische Kommentare mit Bezug zur zurückliegenden
medizinischen Behandlung der Psoriasis, die mit einer Unzufriedenheit des
Beschwerdeführers einhergingen. Darüber hinaus berichte der Beschwerdeführer,
dass er im Moment den Sinn des Lebens verloren habe und energielos sei. Auf der
Grundlage dieser Angaben lasse sich ein manifestes depressives Störungsbild [jedoch]
nicht mehr ableiten, wenngleich aufgrund der neuen Lebenssituation
nachvollziehbar weiterhin eine seelische Belastung bestehe. Es fehlten aktuell
belastbare Anknüpfungspunkte für eine krankheitswertige Störung im Bereich des
Antriebs und des Aktivitätsniveaus. Der Beschwerdeführer könne sich an
angenehmen Dingen erfreuen, zum Beispiel der Leitung der Kochgruppe in der
Tagesklinik. Eine Interesselosigkeit bestehe nicht.
Zurückliegend sei die Diagnose einer
Anpassungsstörung mit einer Angst und depressiven Reaktion gemischt (ICD-10
F43.2) resp. eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) aufgrund der
sichtbaren und juckenden Hauterkrankung und der damit einhergehenden
Hilflosigkeit in Bezug auf die Beeinflussbarkeit der Psoriasis nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer auch während des stationären
Aufenthaltes im N.___ im Dezember 2019 psychiatrisch mitbetreut worden. Zudem
sei eine antidepressiv-schlafanstossende Medikation mit Remeron®
verordnet worden. Möglich sei darüber hinaus, dass die zurückliegende
längerdauernde systemische Behandlung mit Steroiden – die aktuell nicht
mehr stattfinde – einen ungünstigen Einfluss auf das ängstlich-depressive
Störungsbild gehabt habe. Studien hätten gezeigt, dass erhöhte
Steroidserumspiegel im Blut Depressionen induzieren bzw. verschlechtern
könnten. Erhöhte Serumspiegel seien im Falle des Beschwerdeführers anzunehmen,
da ein iatrogenes Cushing-Syndrom diagnostiziert worden sei. Weder die
Anpassungsstörung noch die mittelgradige depressive Episode hätten aber für
sich allein betrachtet aufgrund von ausgewiesenen funktionellen
Beeinträchtigungen zu einer nennenswerten bzw. längerdauernden
Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte resp. eine angepasste Tätigkeit
geführt. Aktuell sei der Befund dahingehend unauffällig. Eine Anpassungsstörung
von Krankheitswert liege aktuell nicht mehr vor.
Bezüglich der Diagnose der
Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, ängstlich-vermeidenden und
schizoiden Anteilen (ICD-10 Z73) sei festzustellen, dass diese im Vergleich zur
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als niedrigpathologisches Störungsbild zu
klassifizieren sei. Im Gegensatz zur Diagnose einer Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung (ICD-10 Spektrum F 60-69) gebe es keine definierten Kriterien,
an denen die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung festgemacht werden
könne. Die Diagnosestellung liege somit im Ermessensspielraum des Arztes. Nach
den Kriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wiesen Menschen mit
einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur selbstbezogene, egozentrische und
geltungsbedürftige Persönlichkeitsmerkmale auf, die auf einem geringen
Selbstwert, einer Empfindlichkeit gegenüber Kritik und einem geringen
Einfühlungsvermögen in andere Menschen beruhen würden. Solche selbstüberhöhenden
Persönlichkeitszüge fänden sich in der Biografie des Beschwerdeführers nicht in
nachvollziehbarer Weise. Darüber hinaus fänden sich [auch] keine ausreichend
belastbaren Anknüpfungspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer nennenswerte
ängstlich-vermeidende und schizoide Persönlichkeitsanteile bestünden. Gemäss
Definition müssten sich diese Persönlichkeitsanteile in einem Rückzug von
sozialen und anderen Kontakten sowie in einem einzelgängerischen resp. in sich
gekehrten Verhalten äussern, was nicht der Fall sei. Vielmehr berichte der
Beschwerdeführer, dass er Freude daran gehabt habe, dass er als Verkäufer und
Koch täglich mit vielen anderen Menschen zu tun gehabt und in einem guten Team
mit Kollegen und einem hervorragenden Chef gearbeitet habe. Dies widerspreche
im Grundsatz einer schizoiden resp. ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitsstruktur.
Aus gutachterlicher Sicht sei es
allenfalls denkbar, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund negativer
biografischer Erlebnisse in Kindheit und Jugend mit Gewalterfahrungen und einem
Suizidversuch mit Tabletten ein mangelndes Selbstvertrauen und einen erhöhten
Neurotizismus entwickelt habe, was sich noch heute ungünstig auf die
Abgrenzungsfähigkeit in Bezug auf Stresssituationen im Alltag und das Verhalten
mit Abwertungen und Beziehungsabbrüchen auswirke. Ein Neurotizismus im Sinne
eines schnelleren Stresserlebens sei ähnlich wie bei einer
Persönlichkeitsstörung eine überdauernde strukturelle Störung, die auch als
Persönlichkeitsakzentuierung zum Ausdruck gebracht werden könne, so dass sich
in gewissem Sinne eine Übereinstimmung mit den Akten ergebe und somit eine
Störung zum Ausdruck gebracht werde, die sich (auch) auf die Psoriasis
auswirken könne.
5.4.2
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hält med. pract. K.___ in seinem Teilgutachten
fest, dass im Falle einer positiven psychosomatischen Dermatose die Ätiologie
mit einer genetischen Komponente, die psychopathogenetische Dynamik und der
Krankheitsverlauf massgebend seien. Letzterer verlaufe chronisch, könne jedoch
durch äussere Faktoren in günstiger Weise moduliert werden, z.B. im Sinne einer
Reduktion des (beruflichen) Stresslevels. Medizinische Erfahrungen hätten
gezeigt, dass die äusseren Rahmenbedingungen auf den Krankheitsverlauf einen
Einfluss hätten. Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen sei aus
psychiatrisch-psychosomatischer Sicht davon auszugehen, dass die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer und Koch aufgrund des erhöhten Stresslevels
nicht geeignet sei, um den weiteren Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen.
Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass es immer wieder zu medizinisch nicht
ausreichend beherrschbaren Krankheitsschüben komme, die Arbeitsunfähigkeiten
nach sich zögen, wie dies bisher der Fall gewesen sei. Aus diesem Grund sei
der Beschwerdeführer [in seiner bisherigen Tätigkeit] nicht aus
funktioneller, jedoch aus psychosomatischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig einzuschätzen.
Eine optimal angepasste berufliche Tätigkeit sei aus
psychiatrisch-psychosomatischer Sicht eine berufliche Tätigkeit, die nicht mit
einem Zeit- und Arbeitsdruck, einer erhöhten psychischen Belastung oder
potenziell belastenden sozialen Interaktionen (z.B. im Sinne erhöhter
Anforderungen an die Konfliktfähigkeit etc.) einhergehe. Darüber hinaus sollten
weitere berufliche Rahmenbedingungen, die zu einem erhöhten Stresslevel führen (z.B. eine
Tätigkeit im Schichtdienst), vermieden werden. Im Übrigen lägen zum aktuellen
Zeitpunkt aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine Einschränkungen
hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Die kognitiven
Funktionen seien klinisch unauffällig, der Affekt sei stabil und es fänden sich
keine Hinweise für relevante Ängste oder Zwänge bzw. Persönlichkeits- oder
Verhaltensauffälligkeiten mit Krankheitswert. Die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit wird von med. pract. K.___ auf 100 %
geschätzt.
5.4.3
Dem psychiatrischen
Teilgutachten von med. pract. K.___ vom 21. Dezember 2020
(IV-Nr. 51.2 S. 67 ff.) liegen die im Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung bei der Beschwerdegegnerin vorhandenen Vorakten, der vom
Beschwerdeführer ausgefüllte Fragebogen zur Begutachtung (undatiert;
IV-Nr. 51.3), die einlässliche eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom
15.
September 2020, der umfassende Laborbericht der M.___ vom
17.
September 2020 (IV-Nr. 51.5) sowie die testpsychologische
Zusatzuntersuchung vom 26. September 2020 zugrunde. Die Ergebnisse der Begutachtung
des Beschwerdeführers durch med. pract. K.___ sind entsprechend breit
abgestützt. Die aus den erhobenen Befunden hergeleiteten Diagnosen werden von
med. pract. K.___ ausführlich diskutiert und nachvollziehbar
begründet. Dabei setzt sich med. pract. K.___ insbesondere auch damit
auseinander, dass Stress aus psychosomatischer Sicht als wichtigster Parameter
mit Auswirkungen auf den Verlauf einer Psoriasis oder einer Neurodermitis gilt.
Diese Erkenntnis berücksichtigt med. pract. K.___ in der Folge auch
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Seinem
aktuellen Funktionsniveau zufolge wäre der Beschwerdeführer auch in seiner bisherigen
Tätigkeit als Verkäufer und Koch zu 100 % arbeitsfähig. Eine Fortsetzung der
bisherigen Tätigkeit ginge aufgrund des damit verbundenen Stresslevels jedoch
mit dem erhöhten Risiko einher, dass es hinsichtlich der Dermatose des
Beschwerdeführers immer wieder zu Krankheitsschüben käme. Med. pract. K.___
gelangt deshalb zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer aus
psychosomatischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Verkäufer und Koch
als zu 100 % arbeitsunfähig anzusehen sei, währenddem in einer angepassten
Tätigkeit ohne Stressfaktoren aktuell von einer vollen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen sei. Als Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie
und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM ist
med. pract. K.___ offensichtlich dazu befähigt, eine psychiatrische
Expertise abzugeben. Das psychiatrische Teilgutachten von
med. pract. K.___ vermag den von der Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an ein medizinisches Gutachten gerecht zu werden.
5.4.4
Psychische Leiden sind wegen
ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer
anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis muss
daher indirekt geführt werden (BGE 143 V 418 E. 7.1). Das
Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang in Weiterentwicklung seiner bisherigen
Rechtsprechung ein strukturiertes Beweisverfahren eingeführt, das eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens erlaubt (BGE 141 V 281 E. 3.6). Im Rahmen dieses
Beweisverfahrens wird geprüft, ob und inwieweit die medizinischen Experten ihre
Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren
(Beweisthemen) – zu den im Regelfall massgebenden Standardindikatoren siehe
BGE 141 V 281 E. 4 – hinreichend und nachvollziehbar begründet haben
(BGE 145 V 361 E. 4.3). Von einem strukturierten Beweisverfahren kann
aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort abgesehen werden, wo es nicht nötig
oder auch gar nicht geeignet ist. Es ist folglich entbehrlich, wenn im Rahmen
beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in
nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen
Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen
kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
Vorliegend wird die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit im psychiatrischen Teilgutachten von
med. pract. K.___ in schlüssiger und konsistenter Weise verneint. In
einer angepassten Tätigkeit ohne Stressfaktoren ergeben sich nach
med. pract. K.___ keine Einschränkungen hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Einschätzung von
med. pract. K.___ widersprechende fachärztliche Berichte finden sich
in den Akten keine. In der Stellungnahme der C.___ vom 21. Januar 2021
(IV-Nr. 58) wird die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers von med. pract. K.___ nicht in Zweifel gezogen. Es
wird lediglich verlangt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gutachterlich
bestätigten Notwendigkeit eines stressreduzierten Arbeitsplatzes ohne
zeitlichen Leistungsdruck bei der Reintegration in den 1. Arbeitsmarkt engmaschig
begleitet wird. Eine Indikatorenprüfung ist vorliegend somit entbehrlich.
5.5
5.5.1
In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung von Dr. I.___, Dr. J.___ und med. pract. K.___
vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2 S. 1 ff.) werden die in
den einzelnen Teilgutachten gestellten Diagnosen nochmals wiederholt:
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Vollremission einer
möglichen chronisch entzündlichen Hauterkrankung, differenzialdiagnostisch:
Psoriasis oder atopisches Ekzem (ICD-10 L40.9/L20.9)
-
Mögliche psychosomatische
Störung einhergehend mit einer chronisch entzündlichen, aktuell remittierten
Hauterkrankung (ICD-10 F45.9)
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Mögliche Hypothyreose
-
Nikotinkonsum
-
Zustand nach einer
Anpassungsstörung mit einer ängstlich-depressiven Reaktion (ICD-10 F43.2)
respektive einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)
-
Neurotizismus (ICD-10 Z73)
5.5.2
Die Gutachter halten in der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung fest, dass der Beschwerdeführer infolge
der psychosomatischen Störung einhergehend mit einer Psoriasis inversa und
einem atopischen Ekzem bei atopischer Diathese in der bisherigen Tätigkeit seit
Beginn der Hauterkrankung nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer
angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers [dagegen]
auch rückblickend mit Ausnahme der Zeiten stationärer Akutbehandlungen 100 %.
Die Indikatorenprüfung ergebe keine erhebliche Limitation von Selbständigkeit,
Selbstversorgungsfähigkeit und sozialer Integration. Der Beschwerdeführer besorge
den Haushalt mit, sei im Alltag selbständig und selbstversorgend, habe eine
Fernreise unternommen und sei mobil.
5.5.3
5.5.3.1
Der Beschwerdeführer rügt
in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 3. Juni 2024
(A.S. 26 ff.), dass sich aufgrund des Alters des Gutachtens der B.___
Zweifel an dessen Zuverlässigkeit ergeben würden. Es bestehe keine Gewähr
dafür, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht
gewandelt habe.
5.5.3.2
Zur Beantwortung der Frage,
ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das
formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist
vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Urteil des
Bundesgerichts 9C_270/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.4.1 mit Hinweisen).
Allein aus dem Umstand, dass die Begutachtung des Beschwerdeführers durch die B.___
Ende 2020 (IV-Nr. 51) im Zeitpunkt des Verfügungserlasses durch die
Beschwerdegegnerin am 26. März 2024 (A.S. 1 ff.) mehr als
drei Jahre zurücklag, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Die Notwendigkeit, das psychiatrische Teilgutachten von
med pract. K.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2
S. 67 ff.) durch ein psychiatrisches Verlaufsgutachten – zu diesem
siehe Ziff. 6 unten – zu ergänzen, ist zwischen den Parteien unstrittig. Ob
auch in dermatologischer Hinsicht die Notwendigkeit eines Verlaufsgutachtens
besteht, wird unter Ziff. 7 unten behandelt.
5.5.4
Die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung von Dr. I.___, Dr. J.___ und med. pract. K.___
vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2 S. 1 ff.) fasst die
Ergebnisse der Teilgutachten konsistent und schlüssig zusammen. Hinsichtlich
der Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird in der Gesamtbeurteilung
festgehalten, dass sich keine additive Zusammenziehung von Arbeitsunfähigkeiten
aus den einzelnen Fachgebieten ergebe. Die sich aus der Gesamtschau ergebenden
Schlussfolgerungen der Gutachter leuchten unter Berücksichtigung des damaligen
Kenntnisstandes ein. Die Schlussfolgerungen sind konsistent und nachvollziehbar
begründet. Festzuhalten ist schliesslich auch, dass der RAD in seiner
Stellungnahme vom 6. Januar 2021 (IV-Nr. 54) ebenfalls festhält, dass
das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei und die medizinischen
Empfehlungen unterstützt würden.
6.
6.1
Im psychiatrischen Verlaufsgutachten
von Dr. H.___ vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 168 S. 13 ff.)
werden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Präadipositas
2.
Morbus Dupuytren (ED 01.02.2021)
3.
Wiederkehrendes Ekzem (ICD-10 L30.3)
4.
Kleines Meningiom parafalxial rechts
frontal (ED 08.10.2020)
5.
Keine objektivierbare chronische
Stress-/Distress-Folgeerkrankung (keine Depression, keine Angststörung, keine
Traumafolgestörung)
6.
Denk- und Verhaltensmuster einer
Persönlichkeit vom liebenswürdig-histrionischen Typus (Persönlichkeitsstil),
keine Persönlichkeitsstörung
7.
Denk- und Verhaltensmuster einer
Persönlichkeit vom ängstlich-selbstunsicheren (sensitiven, vermeidenden) Typus
(Persönlichkeitsstil), keine Persönlichkeitsstörung
Zur Diagnose, dass keine objektivierbare
chronische Stress-/Distress-Folgeerkrankung vorliege (Ziff. 5), hält Dr. H.___
zunächst fest, dass kein objektiver Nachweis einer rezidivierenden depressiven
Störung bestehe. Gemäss den Diagnosekriterien nach ICD-10 ändere sich die
gedrückte Stimmung während einer depressiven Episode nur wenig und sei auch
nicht von den jeweiligen Lebensumständen abhängig, auch wenn es
charakteristische Tagesschwankungen gebe. Im Gegensatz hierzu reagiere der
Beschwerdeführer in Stimmung und Affekt stets situativ wechselnd auf seine
Umwelt und seine jeweiligen Lebensumstände, auf äussere Einflüsse wie Lob und
Anerkennung bzw. Kritik und vorenthaltene Anerkennung sowie auf emotional
positiv wie negativ besetzte Gesprächsthemen. Der Beschwerdeführer habe sowohl bei
der Vorbegutachtung vom 15. und 26. September 2020 als auch bei der
aktuellen Begutachtung vom 20. März 2023 keine Störungen in Bezug auf
Antrieb und Grundstimmung gezeigt, was gegen das Wesen einer eigenständigen depressiven
Störung im Sinne der attestierten depressiven Episode nach ICD-10 spreche. Der Beschwerdeführer
habe auch keine anhaltend negative Sicht auf die eigene Person, die Gegenwart
oder die Zukunft gezeigt, wie sie für depressive bzw. zu Depressionen neigende
Personen charakteristisch sei. Zu allen Begutachtungszeitpunkten – d.h. sowohl
am 15. und 26. September 2020 als auch am 20. März 2023 – sei die
affektive Schwingungsfähigkeit des Beschwerdeführers regelrecht gewesen. Der
Beschwerdeführer könne seine Affektregungen gut kontrollieren, situationsunangemessene
Affektausdrücke seien keine aufgetreten. In den seit Dezember 2019
aktenkundigen medizinischen Berichten bis zur aktuellen Begutachtung am 20. März
2023.
hätten beim Beschwerdeführer seitens der unterschiedlichen Behandler und
Gutachter keine Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit objektiviert
werden können, wie sie im Zustand einer leichtgradigen depressiven Episode bereits
vorhanden seien. Gegen die seit 2021 bis aktuell von wechselnden Behandlern
übernommene Diagnose einer schweren depressiven Episode würden vor allem die
stets vorhandene Entscheidungsautonomie des Beschwerdeführers in Bezug auf die
von ihm in Anspruch genommenen Therapien und Behandler sowie sein anhaltend
willentlich und nicht affektgesteuertes Verhalten sprechen. Anlässlich der
Begutachtung vom 20. März 2023 habe der Beschwerdeführer positive Stress-/Disstress-/Konflikt-Bewältigungsstrategien
gezeigt, vorwiegend in Form verinnerlichter Kontrollstrategien (Selbst- und
Umgebungskontrolle). Zusätzlich verfüge er über die verinnerlichte Fähigkeit,
gezielt soziofamiliäre (Halbschwester, Freunde etc.) und professionelle
Unterstützung (Behandler, Institutionen etc.) einzufordern bzw. in Anspruch zu
nehmen. Negativ-Strategien (Maladaptiv-Strategien) hätten anlässlich der
Begutachtung vom 20. März 2023 keine Anwendung gefunden. Der
Beschwerdeführer zeige somit keine Risikokonstellation für die Entwicklung von
Stressfolgeerkrankungen. Die seit 2019 attestierte Diagnose einer depressiven
Episode ([ICD-10] F32) und die seit August 2021 attestierte rezidivierende
depressive Störung ([ICD-10] F33) könne gutachterlich nicht bestätigt werden
und sei bisher auch weder auf Befund- und Verhaltensebene noch auf
Behandlungsebene objektiv ausgewiesen worden. Weiter hält Dr. H.___ fest,
dass kein objektiver Nachweis einer Angsterkrankung oder einer Zwangsstörung
vorliege. Zu allen Begutachtungszeitpunkten habe der Beschwerdeführer klinisch
keine Hinweise auf das Vorliegen eines krankhaften Angsterlebens und keine
Zeichen einer vegetativen Übererregbarkeit gezeigt. Auch hätten sich keine
Zwangsphänomene (kein gedankliches Haften, keine Perseverationen, keine
Zwangshandlungen, keine Zwangsrituale) objektivieren lassen. Die Kriterien
einer generalisierten Angststörung, einer Panikstörung, einer phobischen
Störung oder einer Zwangsstörung seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Im
Zusammenhang mit dem Suizidversuch des Beschwerdeführers vom 21. März 2023
führt Dr. H.___ aus, dass ein unmittelbarer und zeitlicher Zusammenhang
zwischen einer ungewöhnlichen Belastung – der Trennung vom Lebenspartner – und
dem Beginn von Symptomen – Agitation, Weinen, Rückzug, Kurzschlussgedanken –
vorgelegen habe. Die Symptome hätten mit zeitlicher und räumlicher Distanz zum
Lebenspartner bereits innerhalb der ersten drei Tage zu abklingen begonnen.
Rückblickend könne deshalb von einer dem Wesen nach vollständig remittierten
akuten Belastungsreaktion ([ICD-10] F43.0) ausgegangen werden, nicht jedoch von
einer Anpassungsstörung oder einer depressiven Episode. Schliesslich hält
Dr. H.___ fest, dass auch kein objektiver Nachweis einer
Traumafolgestörung gegeben sei. Anlässlich der Begutachtung habe der für eine
Posttraumatische Belastungsstörung ([ICD-10] F43.1) geforderte Nachweis eines
Zustands vegetativer Übererregtheit mit Vigilanz-Steigerung, Schreckhaftigkeit,
assoziierter krankheitswertiger Angst und Depression klinisch nicht erbracht
werden können. Es hätten klinisch und laborchemisch auch keine
endokrinologischen Auffälligkeiten bestanden, wie sie bei chronischen
Stressfolgeerkrankungen zu erwarten seien. Die Kriterien einer über die
Symptomgruppen der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hinausgehenden
Traumafolgestörung – diese wird je nach Klassifikation oder Konzept als
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung [ICD-10 F62.0],
komplexe PTBS [ICD-11 6B41] oder Entwicklungstraumastörung bezeichnet – seien
beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht erfüllt.
Zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers
(Ziff. 6 und 7) führt Dr. H.___ aus, dass dieser vorrangig die Denk- und
Verhaltensmuster einer Persönlichkeit vom liebenswürdig-histrionischen Typus
zeige, für die eine erhöhte Suggestibilität bei leichter Beeinflussbarkeit
durch andere Personen oder Umstände und eine oberflächliche und labile Affektivität
charakteristisch seien. Personen mit diesem Persönlichkeitsstil wiesen auch
eine Selbstbezogenheit im Denken (Egozentrik), eine erhöhte Kränkbarkeit, eine
Tendenz zur Dramatisierung in Bezug auf die eigene Person und ein manipulatives
Verhalten zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse auf, was sich in den
Äusserungen und im Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt finde. Die
persönlichkeitseigenen Denk- und Verhaltensmuster des Beschwerdeführers seien
lebenszeitstabil und hätten keinen Krankheitswert. Quantitative und/oder
qualitative Leistungseinschränkungen resultierten hieraus nicht. Der
Beschwerdeführer zeige keine rigiden Denk- und Verhaltensmuster und kein stereotypes
oder situativ unangemessenes Verhalten. Er sei introspektions-, anpassungs- und
veränderungsfähig. Er sei in der Lage, sein Verhalten situativ zu modifizieren,
um seine Ziele zu erreichen. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach
ICD-10 seien nicht erfüllt. Weiter zeige der Beschwerdeführer die Denk- und
Verhaltensmuster einer Persönlichkeit vom ängstlich-selbstunsicheren
(sensitiven, vermeidenden) Typus. Es bestehe beim Beschwerdeführer eine
anhaltende Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden,
verbunden mit einer Überempfindlichkeit gegenüber Ablehnung und Kritik. Seit
der Adoleszenz bestehe ein Mangel an Selbstvertrauen (Selbstunsicherheit). Der
Beschwerdeführer zeige Konfliktvermeidungstendenzen in zwischenmenschlichen
Beziehungen. Auch bestehe aufgrund eines tendenziell geringen
Durchsetzungsvermögens bei Aggressionshemmung eine Neigung zu Affektstau.
Quantitative und/oder qualitative Leistungseinschränkungen resultierten hieraus
nicht, weshalb keine Verschlüsselung nach ICD-10 erfolge.
6.2
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers führt Dr. H.___ in ihrem Gutachten aus, dass der
Beschwerdeführer für fähig erachtet werde, Arbeiten unterschiedlicher
körperlicher Schwere einschliesslich körperlich schwerer Arbeiten, ohne
Tätigkeiten mit besonderen Belastungen der Haut durch Staub, Öle, Wasser oder mechanischen
Hautabrieb, entsprechend seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten, mit den
betriebsüblichen Pausen, bis zu einem 100%-Pensum, d.h. mindestens acht Stunden
arbeitstäglich bezogen auf eine 5-Tage-Woche, mit einer gewissen
Regelmässigkeit und ohne Leistungseinschränkungen zu verrichten, so auch seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer, nicht jedoch als Koch. Dieser
Zustand seit bereits zum Zeitpunkt der Vorbegutachtung im September 2020
vorgelegen und werde wohl ein Dauerzustand bleiben. Eine weitere Verbesserung
des Leistungsvermögens über das formulierte Zumutbarkeitsprofil hinaus sei
nicht wahrscheinlich. Auf psychiatrischem Fachgebiet würden sich keine
Therapie-Empfehlungen ergeben. Massnahmen der stufenweisen beruflichen
Wiedereingliederung seien formal nicht erforderlich, da beim Beschwerdeführer
keine psychische und/oder physische Dekonditionierung vorliege.
6.3
Das Gutachten von Dr. H.___
stützt sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten
Vorakten, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung vorgelegten
Unterlagen, darunter insbesondere ein medizinischer Fragebogen, ein Lebenslauf
sowie schriftliche Zusatzangaben, die eigene einlässliche Untersuchung des
Beschwerdeführers vom 20. März 2023 einschliesslich der Ergebnisse der am
gleichen Tag durchgeführten klinischen und psychometrischen Funktionstests, die
Ergebnisse der externen Laborerhebungen vom 23. März 2023 sowie die im
Nachgang beigezogenen bzw. vorgelegten medizinischen Berichte. Die
psychiatrische Befunderhebung erfolgt mit grosser Sorgfalt und unter strikter
Beachtung der geltenden fachlichen Standards, wodurch eine umfassende und
exakte Beurteilung gewährleistet wird. Die aus den Befunden abgeleiteten
Diagnosen werden konsistent und nachvollziehbar begründet und sind entsprechend
überzeugend. Auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht leuchten ohne Weiteres ein. Die
Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. H.___ führt zu einem stimmigen
psychiatrischen Gesamtbild. Als Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und
Psychotherapie und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM verfügt Dr. H.___
offensichtlich über die notwendige Expertise zur Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens. Das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___
erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein
medizinisches Gutachten gestellt werden.
6.4
Wie unter Ziff. 5.4.4 oben
bereits ausgeführt, sind psychische Leiden wegen ihres Mangels an
objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden
Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Das Bundesgericht hat deshalb in
Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein strukturiertes
Beweisverfahren eingeführt, das eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens erlaubt. Im Rahmen dieses
Beweisverfahrens wird geprüft, ob und inwieweit die medizinischen Experten ihre
Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren
hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Ein strukturiertes
Beweisverfahren ist jedoch dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger
fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter
Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels
fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert
beigemessen werden kann. Dass der Beschwerdeführer in einer angepassten
Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, wird im Gutachten von Dr. H.___
konsistent und nachvollziehbar begründet. Dieser Einschätzung widersprechende
fachärztliche Bericht mit Beweiswert liegen keine vor. Eine Indikatorenprüfung
ist somit auch hier entbehrlich.
6.5
6.5.1
Der Beschwerdeführer bringt
gegen das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ im Wesentlichen zwei
Rügen vor. Zum einen rügt er, dass das Gutachten von einer Ärztin stamme, die
kurz zuvor noch für den RAD der IV-Stelle [...] gearbeitet und in dieser
Funktion in verwaltungsinternen Gutachten nachweisbar zu Unrecht immer wieder
das Vorliegen von PTBS negiert habe. [Vorliegend] werde dem Beschwerdeführer
ohne nähere Begründung manipulatives Verhalten vorgeworfen. Zum anderen rügt
der Beschwerdeführer, dass zwischen Auftragserteilung und Gutachtenserstattung
fast zehn Monate vergangen seien. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die
gestützt auf Art. 72bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zwischen dem Bundesamt für
Sozialversicherungen BSV und den medizinischen Begutachtungsstellen
abgeschlossene Rahmenvereinbarung, wonach schriftliche Gutachten innerhalb
einer Frist von drei Monaten durchzuführen seien. Wo zwischen Auftragserteilung
und Gutachtenserstattung ohne zwingenden Grund resp. ohne auf das Verhalten der
Explorandin oder des Exploranden zurückführende Verzögerungen eintreten, die
den üblichen Rahmen derart sprengen, könne die Gutachtensperson trotz
allfälliger Arbeitsüberlastung nicht mehr ernsthaft von sich behaupten, dass
sie die Explorandin oder den Exploranden ernst nehme. Wie nachfolgend gezeigt
wird, sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet.
6.5.2
Wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2024 (A.S. 35 f.) zu
Recht vorbringt, weist die frühere Tätigkeit als Ärztin oder Arzt beim RAD
nicht die Merkmale auf, die in Bezug auf das Mandat als Gutachtensperson bei
objektiver Betrachtungsweise den Anschein von Befangenheit erwecken müssten.
RAD-Ärztinnen und -Ärzte arbeiten zwar für eine oder mehrere IV-Stellen der
Region (vgl. Art. 47 IVV), indem sie ihnen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs beratend zur Verfügung stehen; in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall sind sie jedoch unabhängig (Art. 59
Abs. 2bis IVG sowie Art. 49 Abs. 1 und 3 IVV).
Eine lediglich allgemeine Weisungsbefugnis im medizinischen Fachbereich kommt
dem BSV zu (Art. 64a Abs. 1 lit. c IVG). So gesehen ist die
Tätigkeit der RAD-Ärztinnen und -Ärzte in erster Linie eine solche im Interesse
der Invalidenversicherung an sich und dient nicht der Wahrung der Interessen
der jeweiligen IV-Stelle im eigentlichen engeren Sinne. Hinzu kommt, dass die
RAD von den IV-Stellen in personeller Hinsicht getrennt sind. Unter diesen
Umständen lässt sich kein erhöhtes Gefahrenpotenzial für Befangenheit als
Gutachtensperson einzig aufgrund einer früheren Tätigkeit bei einem regionalen
ärztlichen Dienst ausmachen. Abgesehen davon kann die Erfahrung als RAD-Ärztin
oder -Arzt ein Pluspunkt für die Vergabe von Gutachtensaufträgen sein (Urteil
des Bundesgericht 9C_257/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.2.2 mit
Hinweisen). Ob und wie lange Dr. H.___ früher beim RAD der IV-Stelle [...]
gearbeitet hat, ist folglich unerheblich. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
dass Dr. H.___ als RAD-Ärztin in verwaltungsinternen Gutachten nachweisbar
zu Unrecht immer wieder das Vorliegen von PTBS negiert habe, bezweckt
offensichtlich nur ihre Diskreditierung und ist daher von vornherein
unbeachtlich. Dass dem Beschwerdeführer ohne nähere Begründung manipulatives
Verhalten vorgeworfen werde, wie dieser weiter behauptet, ist unzutreffend.
Dr. H.___ hält in ihrem Gutachten gestützt auf die bei der Begutachtung
des Beschwerdeführers erhobenen Befunde fest, dass dieser vorrangig
die Denk- und Verhaltensmuster einer Persönlichkeit vom
liebenswürdig-histrionischen Typus zeige. In diesem Zusammenhang führt
Dr. H.___ aus, dass der Beschwerdeführer eine persönlichkeitseigene
Tendenz zur Dramatisierung und Katastrophisierung in Bezug auf die eigene
Person einschliesslich manipulativem Verhalten zeige, was sich u.a. in vagen,
plakativen und abstrakten Formulierungen, theatralischem Verhalten und einer
Tendenz zu Extremantworten ausdrücke. Krankheitswert komme dieser Akzentuierung
jedoch keine zu. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien nicht
erfüllt.
6.5.3
Im
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren kommt der Raschheit der Entscheidung
hohe Bedeutung zu (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 61 lit. a ATSG). Eine Frist,
innert der ein medizinisches Gutachten zu erstatten ist, kennt das Gesetz allerdings
nicht. Nach den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten
der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP)
vom 16. Juni 2015 (abrufbar unter
zuletzt besucht am 16. Oktober 2025) sollte ein psychiatrisches Gutachten
in einem angemessenen Zeitrahmen, der die Komplexität des Gutachtens
berücksichtigt, fertiggestellt werden. Eine konkrete Frist wird jedoch auch in
den Qualitätsleitlinien nicht genannt. In den Qualitätsindikatoren der EKQMB (abrufbar
unter
zuletzt besucht am 16. Oktober 2025) wird ganz allgemein festgehalten,
dass der Zeitraum zwischen der Untersuchung und dem Eingang des Gutachtens bei
der zuständigen IV-Stelle nicht mehr als 100 Tage betragen sollte.
Zwischen der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. H.___
am 20. März 2023 und der Erstattung des entsprechenden Gutachtens am
26.
Oktober 2023 liegen 219 Tage. Mit Blick auf die Komplexität des
Falles kann vorliegend durchaus von einer gewissen Verzögerung bei der
Erstattung des Gutachtens gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kann allein hieraus jedoch nicht auf die Unverwertbarkeit des
Gutachtens geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt,
inwiefern sich die medizinische Situation zwischen Untersuchung und
Gutachtenserstattung verändert haben sollte. Hinweise darauf, dass Dr. H.___
bei ihrem Begutachtungsauftrag nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und
Ernsthaftigkeit vorgegangen sein könnte, liegen im Übrigen keine vor. Ebenso
wenig bestehen Hinweise für den Anschein einer Befangenheit von Dr. H.___.
Auch diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
7.
7.1
Wie unter Ziff. 5.3.3.1
oben erwähnt, rügt der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 3. Juni 2024 (A.S. 26 ff.), dass das dermatologische
Teilgutachten von Dr. J.___ vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2
S. 43 ff.) zumindest mit Zweifeln behaftet sei, weil es gemäss
späteren Berichten zu weiteren Schüben und schweren Hautläsionen gekommen sei. Im
Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob nicht nur in psychiatrischer – siehe
Ziff. 6 oben –, sondern auch in dermatologischer Hinsicht die
Notwendigkeit eines Verlaufsgutachtens bestanden hätte bzw. besteht.
7.2
Bei der Einschätzung der künftigen
Arbeitsfähigkeit einer Person handelt es sich um eine Prognose. Prognosen
beruhen auf Annahmen, die sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergeben
(vgl. für die Legalprognose im Strafprozess Urteil des Bundesgerichts
6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Sie sind entsprechend
stets mit einem Unsicherheitsfaktor behaftet. Erweisen sich die Annahmen
nachträglich als falsch, so verlieren die Prognosen ihre Grundlage. Dass sich
auch seine Prognose nachträglich als unrichtig herausstellen könnte, war
Dr. J.___ – wie unter Ziff. 5.3.3.2 oben erwähnt – durchaus bewusst. Er
weist in seinem Teilgutachten vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 51.2
S. 43 ff.) darauf hin, dass entzündliche Hauterkrankungen wie die
Psoriasis oder die Neurodermitis in aller Regel nicht selbstlimitierend seien,
sondern nach Ausbruch meist lebenslang weiterbestünden, zumeist in wechselnder
Intensität als schubweiser Verlauf. Inwiefern sich neue Krankheitsschübe auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten, beantwortet
Dr. J.___ in seinem Teilgutachten jedoch nicht. In einem solchen Fall ist
daher eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
erforderlich.
7.3
7.3.1
Wie aus den Akten hervorgeht,
erlitt der Beschwerdeführer nach der Begutachtung durch Dr. J.___ am
26.
September 2020 zahlreiche neue Krankheitsschübe:
7.3.2
In der von Dr. F.___
geführten Krankengeschichte des Beschwerdeführers (IV-Nr. 68) finden sich
mehrere Einträge, in denen über neuerliche Hauterkrankungen berichtet wird. Im
Eintrag vom 12. Januar 2021 (S. 11 f.) wird festgehalten, dass
sich der Beschwerdeführer gleichentags im O.___ vorgestellt habe. Im
dermatologischen Status zeige sich ein Handekzem sowie eine ausgeprägte
Pulpitis sicca im Bereich beider Hände. Im Eintrag vom 12. Februar 2021
(S. 9 f.) steht, dass der Beschwerdeführer gleichentags zur
klinischen Kontrolle vorbeigekommen sei. Trotz täglicher Anwendung von Elocom®
Salbe habe es keinerlei Verbesserung des Handekzems gegeben. Es sei vielmehr
sogar eine Verschlechterung eingetreten in Form eines starken Juckreizes und
eines brennenden Gefühls. Im dermatologischen Status zeige sich ein schweres
chronische Handekzem beiderseits mit Erythemen und starker Schuppung. Gemäss
Eintrag vom 18. März 2021 (S. 7 f.) fand sich der
Beschwerdeführer an jenem Tag zur nächsten Kontrolle ein. Er habe eine Woche
lang Toctino® 10 mg eingenommen, worauf sich das Handekzem
verschlechtert habe. Er habe in der Folge selbstständig auf Toctino®
30.
mg erhöht, daraufhin sei eine minimale Verbesserung eingetreten. Im
dermatologischen Status zeige sich [nach wie vor] ein schweres chronisches
Handekzem beiderseits mit Erythemen und starker Schuppung, aber keine Rhagaden
mehr. Gemäss Eintrag vom 12. April 2021 (S. 5 f.) sei der
Beschwerdeführer an jenem Tag erneut zur Kontrolle vorbeigekommen. Seit einer
Woche sei wieder eine Verschlechterung des Handekzems eingetreten. Toctino®
vertrage er gut, Protopic® vertrage er nicht. Im dermatologischen
Status zeige sich [nach wie vor] ein schweres chronisches Handekzem
beiderseits. Zudem sei ein moderates Ekzem im Gesicht aufgetreten. Im Eintrag
vom 10. Mai 2021 (S. 3 f.) wird derselbe Befund gestellt wie im
Eintrag vom 12. April 2021. Im Eintrag vom 14. Juni 2021 wird
schliesslich festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der heutigen Kontrolle
von einer massiven Verbesserung berichtet habe. Im dermatologischen Status sei
kein Handekzem mehr feststellbar, dieses sei derzeit vollständig abgeheilt bzw.
in Remission. Zudem habe der Beschwerdeführer auch im Gesicht kein Ekzem mehr.
7.3.3
Im Formulararztbericht von
Dr. F.___ vom 24. Januar 2022 (IV-Nr. 88) wird festgehalten,
dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17. Oktober 2019 bis 9. Dezember
2021.
insgesamt 16 Termine zur ambulanten dermatologischen Behandlung im O.___
wahrgenommen habe. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter einem
therapierefraktären, schweren, chronischen Handekzem, das für mindestens vier
Wochen nicht auf eine ausgebaute lokale Behandlung mit potenten
Kortikosteroiden angesprochen habe. Am 11. November 2021 habe der
Beschwerdeführer wieder mit der Behandlung mit Toctino®
30.
mg gestartet. Seitdem lasse sich eine langsame Verbesserung des
chronischen Handekzems erkennen. Am 9. Dezember 2021 habe sich im
dermatologischen Status ein moderates chronisches Handekzem beiderseits mit
Erythemen und starker Schuppung gezeigt.
7.3.4
Laut Austrittsbericht der P.___
des N.___ vom 11. März 2022 (IV-Nr. 101) befand sich der
Beschwerdeführer vom 4. März bis 11. März 2022 in der Klinik in
stationärer Behandlung. Der Eintritt sei elektiv erfolgt aufgrund einer
Exazerbation der Mischdermatose seit Januar 2022. Bei Eintritt hätten klinisch
eine Xerosis cutis mit disseminierten schuppigen Plaques am Körper sowie
mässige erythematöse Hände mit feinlamellärer Schuppung imponiert. Unter einer
topischen Therapie mit Silkis® Salbe an den erythematösen Plaques,
Rückfettung mit Mandelöl gelb, fett-feuchten Umschlägen an den Händen mit
Protopic® und Linola Creme sowie Linola® Crème am Gesicht
habe sich eine diskrete Besserung der Haut und des Juckreizes gezeigt. Zudem
habe der Beschwerdeführer von einer Badtherapie mit Balmed Hermal®
profitiert. Bei hohem Leidensdruck und schwergradigem Befund sei um eine
Kostengutsprache für Olumiant® ersucht worden, diese sei bei
Austritt aber noch pendent gewesen.
7.3.5
Gemäss Verlegungsbericht der P.___
des N.___ vom 22. März 2022 (IV-Nr. 107) trat der Beschwerdeführer am
18.
März 2022 aufgrund einer erneuten Exazerbation des atopischen Ekzems
notfallmässig wieder in die Klinik ein. Bei Eintritt hätten sich klinisch
disseminierte erythematöse Plaques am ganzen Körper gezeigt. Daraufhin sei eine
topische Therapie mit Protopic® 0.1 % und Mandelöl gelb im Tuch
am Körper, fett-feuchten Umschlägen mit Protopic® und Linola®
Crème an den Händen und Elidel® 1x/d und Linola® Crème
2x/d im Gesicht begonnen worden. Am 21. März 2022 sei der Beschwerdeführer
am Morgen in seinem Zimmer sehr agitiert und weinend vorgefunden worden. Er
habe mitgeteilt, in suizidaler Absicht 18 g Dafalgan® (d.h.
18.
Tabletten à 1 g) eingenommen zu haben. Nach Rücksprache mit dem
ToxZentrum sei eine Behandlung mit Fluimucil® 20 % über
20.
Stunden durchgeführt worden. Der Paracetamol-Spiegel sei regredient
gewesen und die Laborwerte normwertig geblieben. Bei fehlender Distanzierung
von der akuten Suizidalität sei die Indikation zur weiteren Betreuung in einer
psychiatrischen Institution gegeben gewesen.
7.3.6
Im ambulanten Bericht
Allergologie der P.___ des N.___ vom 26. April 2022 (IV-Nr. 112) wird
festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer in der heutigen Sprechstunde
klinisch eine deutliche Ausprägung des atopischen Ekzems mit einem SCORAD
(engl. kurz für Scoring of Atopic Dermatitis) von 76.4 Punkten zeige. Der
Beschwerdeführer leide zusätzlich an massiven Juckreiz, teilweise seien die
Läsionen sogar brennend. Als Lokaltherapie verwende er nur Mandelölsalbe Gelb,
die Protopic® Salbe habe er aufgrund des Brennens weiterhin nicht
vertragen. Topische Steroide würden aufgrund seines Hintergrundes nur
zurückhaltend angewendet. Die Kostengutsprache für Baricitinib (Olumiant®)
sei für ein Jahr (bis 04/2023) gegeben, der Beschwerdeführer möchte unbedingt
mit der Therapie anfangen.
7.3.7
In der Stellungnahme von
Dr. med. Q.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie sowie
Allergologie und klinische Immunologie, vom 7. Dezember 2023
(IV-Nr. 183) wird zum abschlägigen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom
22.
November 2023 (IV-Nr. 176) festgehalten, dass der Fall des
Beschwerdeführers aus dermatologischer Sicht sehr komplex sei. [Die
Hauterkrankung] des Beschwerdeführers habe bisher keiner einzelnen
entzündlichen Dermatose zugeordnet werden können. Es bestehe die Diagnose einer
Mischdermatose, bioptisch seien mehrere entzündliche Dermatosen nachgewiesen
worden. Aufgrund dieser Mischkomponente gestalte sich die Therapie durchaus
schwierig, da die modernen, zielgerichteten Therapien (Biologicals) in der
Regel nur auf einer Seite der Entzündungskaskade (entweder Th1- oder
Th2-Entzündung [Th1 bzw. Th2 kurz für T-Helfer-Zellen des Typs 1 bzw.
Typs 2; siehe https://flexikon.doccheck.com/de/T-Helferzelle, zuletzt
besucht am 16. Oktober 2025]) wirkten und daher nur eine Erkrankung
(entweder Schuppenflechte oder Ekzem) behandeln könnten. Zusätzlich könnten
diese Behandlungen als Nebenwirkung die gegenüberstehende Entzündungsantwort
verschlimmern. Die aktuelle, neu etablierte Therapie habe das Potenzial, die
verschiedenen Entzündungsreaktionen im Rahmen einer leichten Immunsuppression
möglichst breit zu hemmen. Ein eindeutiges Therapieansprechen könne aber zum
aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt Dr. Q.___ aus, dass sie es
bei aktuell unkontrollierter Krankheitssituation als unmöglich erachte, dass
der Beschwerdeführer einer normalen Arbeitstätigkeit nachgehe. Eine reduzierte
Tätigkeit mit langsamer Steigerung bei Beschwerdekontrolle wäre aus
dermatologischer Sicht zumutbar. Erschwerend bestehe ein deutlicher Befall der
Hände, was Tätigkeiten mit hohem Anspruch zusätzlich erschwere sowie
Feuchtarbeiten deutlich benachteilige. Bei seiner Tätigkeit im Verkauf bei [...]
(sic!) habe der Beschwerdeführer aufgrund der Hygienevorschriften häufig die
Hände waschen müssen, was mit einer Feuchtarbeit zu vergleichen sei. Eine
Rückkehr zu dieser Tätigkeit sei aus dermatologischer Sicht klar nicht zu
empfehlen. Was die bisherigen Therapien anbelangt, so ist der Stellungnahme von
Dr. Q.___ zu entnehmen, dass vom 21. bis 27. Oktober 2022 erneut eine
Hospitalisation des Beschwerdeführers erfolgt sei. Erneute Exazerbationen seien
zudem im November 2022 und Juli 2023 aufgetreten. Letztere habe dazu
geführt, dass der Beschwerdeführer vom 9. bis 14. August 2023 wieder
hospitalisiert worden sei.
7.3.8
Im als Beschwerdebeilage 2
eingereichten Austrittsbericht der P.___ des N.___ vom 17. Mai 2024 wird
festgehalten, dass im Mai 2024 eine erneute Exazerbation erfolgt sei, die
zu einer Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 10. bis 17. Mai 2024
geführt habe. Bei Eintritt habe sich klinisch ein deutliches Handekzem gezeigt.
Laborchemisch seien keine wegweisenden Befunde erhoben worden. Es sei eine
intensivierte topische Therapie mit Zink-Leim-Verbänden und Nutraplus®
Crème etabliert worden. Die vorbestehende Medikation mit Rinvoq® sei
fortgeführt worden. Zudem sei nach Rücksprache mit den Kolleginnen und Kollegen
der Konsiliarpsychiatrie erneut mit der Medikation mit Toctino®
30.
mg gestartet worden. Hierunter habe sich ein gutes klinisches
Ansprechen gezeigt, die psychische Situation sei stabil geblieben. Die
Behandlung habe sich allerdings schwierig gestaltet, da der Beschwerdeführer
trotz mehrfacher Ermahnung weiterhin regelmässig Gummihandschuhe getragen habe,
was eine feuchte Kammer kreiere und kontraproduktiv für das Therapieansprechen
sei. Dies sei bei den bisherigen ambulanten Konsultationen bei Dr. Q.___
auch schon ein Thema gewesen.
7.4
7.4.1
Wie unter Ziff. 7.3 oben
ausführlich dargelegt, erlitt der Beschwerdeführer nach der Begutachtung durch
Dr. J.___ am 26. September 2020 zahlreiche neue Krankheitsschübe.
Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin diese Krankheitsschübe medizinisch
hinreichend abgeklärt und gewürdigt hat. Dies ist – wie im Folgenden gezeigt
wird – zu verneinen.
7.4.2
Festzuhalten ist zunächst, dass
der RAD die medizinische Situation des Beschwerdeführers in seiner Aktennotiz
vom 28. Juli 2021 (IV-Nr. 70) als aktuell nicht abschliessend
beurteilbar bezeichnete und die Einholung aktueller Berichte von den behandelnden
Ärzten empfahl. Nachdem die Beschwerdegegnerin dieser Empfehlung nachgekommen
war, riet der RAD der Beschwerdegegnerin in seiner Aktennotiz vom
1.
Februar 2022 (IV-Nr. 89), ein psychiatrisches Verlaufsgutachten
einzuholen. Weshalb er nicht auch die Einholung eines dermatologischen
Verlaufsgutachtens empfahl, kann nicht nachvollzogen werden. Es ist zwar
richtig, dass sich Dr. F.___ in seinem Formulararztbericht vom
24.
Januar 2022 (IV-Nr. 88) zur Frage, wie seine Prognose zur
Eingliederung des Beschwerdeführers sei, dahingehend äusserte, dass diese bei
nicht hautbelastenden Tätigkeiten prinzipiell gut sei. Die weitaus konkretere
Frage, wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar
sei, konnte Dr. F.___ hingegen nicht beantworten. Hinzu kommt, dass
Dr. F.___ in seinem Bericht zur medizinischen Vorgeschichte des
Beschwerdeführers festhielt, dass dieser seit 2017 rezidivierende psoriatische
bzw. ekzematoide Hautveränderungen und in der Zeit vom 17. Oktober 2019
bis 9. Dezember 2021 insgesamt 16 Termine zur ambulanten
dermatologischen Behandlung im O.___ wahrgenommen habe. Zur aktuellen
medizinischen Symptomatik hielt er fest, dass der Beschwerdeführer derzeit
unter einem therapierefraktären, schweren, chronischen Handekzem leide, das für
mindestens vier Wochen nicht auf eine ausgebaute lokale Behandlung mit potenten
Kortikosteroiden angesprochen habe. Im dermatologischen Status habe sich bei
der letzten Konsultation am 9. Dezember 2021 [noch] ein moderates
chronisches Handekzem beidseits mit Erythemen und starker Schuppung gezeigt.
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus dermatologischer Sicht lässt
sich anhand des Formulararztbericht von Dr. F.___ nicht rechtsgenüglich
beurteilen.
7.4.3
Im Abschlussbericht der
Abteilung Berufliche Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2022
(IV-Nr. 122) wird festgehalten, dass im Verlaufe der Beratung im Frühling
2021.
davon ausgegangen worden sei, dass berufliche Massnahmen möglich seien.
Daraufhin habe eine Vernetzung mit einem Jobcoach zwecks Stellensuche
stattgefunden. Der Jobcoach habe nach dem Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer
die Rückmeldung gegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der äusserlich
sichtbaren auffällig schlimmen Psoriasis nicht vermittelbar sei. Weitere
berufliche Massnahmen hätten in der Folge keine stattgefunden. Im Übrigen
äussert sich die Abteilung Berufliche Eingliederung nicht zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers.
7.4.4
Im psychiatrischen
Verlaufsgutachten von Dr. H.___ vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 168
S. 13 ff.) wird festgehalten, dass [bei der Untersuchung des
Beschwerdeführers] am 20. März 2023 in weitestgehender klinischer
Übereinstimmung mit den dermatologischen Erhebungen am 26. September 2020
an Gesicht, Armen und Händen, Unterschenkeln und vorderer Brust- und
Bauchregion keine erkennbaren (krankhaften) Hautveränderungen und an den Händen
keine Atrophien der Haut oder der Muskulatur festgestellt werden konnten. Am
Rücken hätten sich einzelne im Hautniveau liegende, unscharf begrenzte
schwach-rosa Flecken (ø 1-1.5 cm) ohne Kratzspuren finden lassen. Das
Hautkolorit, die Lippen und das Fingernagelbett seien rosig. Die bis unterhalb
der Fingerkuppen kurz geschnittenen Fingernägel hätten keine Auffälligkeiten
gezeigt. Es hätten sich keine Stich- oder Schnittverletzungen an den Armen
finden lassen. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer am 20. März 2023
grossflächige Tätowierungen an den Armen und am Stamm auf. Auf Grundlage dieses
Befundes sowie der Aktenlage gelangt Dr. H.___ zum Schluss, dass bereits
vor Juni 2022 unter der Behandlung mit Olumiant® und unter der
Anwendung topischer Präparate ein stabiler dermatologischer Zustand ohne
invalidisierenden Juckreiz bestanden habe, wofür auch das Fehlen von Zeichen
einer vermehrten psychovegetativen Störbarkeit spreche, so dass bezüglich des
therapeutisch kontrollierbaren Ekzems von Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden
könne. Die Schlussfolgerung von Dr. H.___ hält einer genauen Betrachtung
jedoch nicht stand. Inwiefern angesichts der sowohl vor als auch nach
Juni 2022 immer wieder auftretenden Exazerbationen der Hauterkrankung des
Beschwerdeführers von einem stabilen dermatologischen Zustand ausgegangen
werden kann, ist nicht ersichtlich. So ergibt sich aus dem Formulararztbericht
von Dr. F.___ vom 24. Januar 2022 (IV-Nr. 88) – siehe
Ziff. 5.6.2.3.3 oben –, dem Austrittsbericht der P.___ des N.___ vom
11.
März 2022 (IV-Nr. 101) – siehe Ziff. 5.6.2.3.4 oben –, dem
Verlegungsbericht der P.___ des N.___ vom 22. März 2022 (IV-Nr. 107)
– siehe Ziff. 5.6.2.3.5 oben – sowie dem ambulanten Bericht Allergologie
der P.___ des N.___ vom 26. April 2022 (IV-Nr. 112) – siehe
Ziff. 5.6.2.3.6 oben –, dass sich der Beschwerdeführer vor Juni 2022
wegen stets wiederkehrender Krankheitsschübe praktisch permanent in
dermatologischer Behandlung befand. Weiter ergibt sich aus dem Arztzeugnis der P.___
des N.___ vom 25. Oktober 2022 (IV-Nr. 129 S. 2) und der auf
diesem handschriftlich ergänzten Notiz «stationärer Aufenthalt», dass sich der
Beschwerdeführer vom 21. bis 27. Oktober 2022 erneut in der P.___
behandeln lassen musste. Selbst wenn der dermatologische Zustand nur unter
Zugrundelegung der Akten beurteilt wird, die auch Dr. H.___ bei der
Erstellung ihres Gutachtens zur Verfügung standen, kann nicht von einem
stabilen dermatologischen Zustand ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass auch
nach der Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. H.___ am
20.
März 2023 neuerliche Krankheitsschübe auftraten. Gemäss Stellungnahme
von Dr. Q.___ vom 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 183) – siehe
Ziff. 5.6.2.3.7 oben – musste der Beschwerdeführer wegen erneuter Exazerbationen
vom 21. bis 27. Oktober 2022 sowie vom 9. bis 14. August 2023 erneut
hospitalisiert werden. Im als Beschwerdebeilage 2 eingereichten
Austrittsbericht der P.___ des N.___ vom 17. Mai 2024 wird zudem
festgehalten, dass im Mai 2024 erneut eine Exazerbation stattfand, die zu
einer Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 10. bis 17. Mai 2024
führte. Dr. H.___ trägt den Krankheitsschüben des Beschwerdeführers bei
ihrer Beurteilung nicht hinreichend Rechnung. Hierzu passt, dass Dr. H.___
in ihrer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2023
(IV-Nr. 149) festhält, dass die Exploration einschliesslich einer
orientierenden allgemeinklinischen Untersuchung erfolgte. Eine orientierende
allgemeinklinische Untersuchung vermag die fachärztliche Beurteilung durch eine
Dermatologin bzw. einen Dermatologen nicht zu ersetzen.
7.4.5
In seiner Stellungnahme vom
17.
November 2023 (IV-Nr. 174) hält der RAD zum psychiatrischen
Gutachten von Dr. H.___ vom 26. Oktober 2023 (IV-Nr. 168
S. 13 ff.) fest, dass dieses nachvollziehbar sei und er darauf
abstelle. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
hätten sich seit der Erstbegutachtung durch die B.___ nicht erheblich
verändert. Der Beschwerdeführer sei entsprechend dem von Dr. H.___
erstellten Zumutbarkeitsprofil auf dem 1. Arbeitsmarkt vermittelbar. Mit
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. H.___
setzt sich der RAD in seiner Stellungnahme nicht mit der erforderlichen Tiefe
auseinander. Entsprechend enthält seine Stellungnahme auch keine Bemerkungen
zur orientierenden allgemeinklinischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch
Dr. H.___ und zur Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit aus
dermatologischer Sicht.
7.4.6
In seiner Stellungnahme vom
22.
Dezember 2023 (IV-Nr. 186) hält der RAD bezüglich der mit dem
Einwand des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 183)
eingereichten Unterlagen fest, dass darin keine neuen relevanten
versicherungsmedizinischen Tatsachen geltend gemacht würden. Der
Beschwerdeführer sei im Dezember 2020 bereits dermatologisch begutachtet
worden. Das anlässlich dieser Begutachtung [von der B.___] erstellte
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers sei von der behandelnden Dermatologin
sowohl in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2021 als auch in ihrer
aktuellen Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 bestätigt worden. Das
Zumutbarkeitsprofil werde im aktuellen Gutachten [von Dr. H.___] weiterhin
übernommen. Es könne vollumfänglich am aktuellen Gutachten festgehalten werden.
Der RAD setzt sich in seiner Stellungnahme bloss unzureichend mit den zur
Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen auseinander. Es ist zwar richtig,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 von Dr. J.___ dermatologisch begutachtet
wurde und dieser in seinem Teilgutachten vom 21. Dezember 2020
(IV-Nr. 51.2 S. 43 ff.) aufgrund der seit ca. sechs Monaten
bestehenden Vollremission der Hauterkrankung des Beschwerdeführers davon
ausgeht, dass in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Gleichzeitig weist Dr. J.___ in seinem
Teilgutachten jedoch darauf hin, dass entzündliche Hauterkrankungen wie die
Psoriasis oder die Neurodermitis in aller Regel nicht selbstlimitierend seien,
sondern nach Ausbruch meist lebenslang weiterbestünden, zumeist in wechselnder
Intensität als schubweiser Verlauf. Inwiefern sich neue Krankheitsschübe auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten, beantwortet
Dr. J.___ in seinem Teilgutachten nicht. Entsprechend ist im Falle neuer
Krankheitsschübe eine neue Beurteilung erforderlich. Auch dass in der
Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 4. Februar 2021 (IV-Nr. 60)
festgehalten werde, dass von dermatologischer Seite her, wie im Gutachten [von
Dr. J.___] empfohlen, eine angepasste Arbeitstätigkeit mit auf ein Minimum
reduzierten Feuchtarbeiten anzustreben sei, ist richtig. Gleichzeitig hält
Dr. Q.___ in ihrer Stellungnahme aber auch fest, dass eine Prognose
darüber, wie sich die Krankheit bei normaler Arbeitsbelastung auswirken werde,
schwierig zu stellen sei. Dies lässt der RAD bei seiner Beurteilung ebenso
ausser Acht wie die Aussage von Dr. Q.___ in ihrer Stellungnahme vom
7.
Dezember 2023 (IV-Nr. 183), wonach es dem Beschwerdeführer bei
aktuell unkontrollierter Krankheitssituation nicht möglich sei, einer normalen
Arbeitstätigkeit nachzugehen. Aus dermatologischer Sicht sei [immerhin] eine
reduzierte Tätigkeit mit langsamer Steigerung unter [stetiger]
Beschwerdekontrolle zumutbar. Dies entspricht im Ergebnis der Forderung des
Beschwerdeführers nach einer Arbeitserprobung. Eine hinreichende
Auseinandersetzung mit der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers nahm der
RAD auch in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 nicht vor.
7.5
Weshalb die Beschwerdegegnerin
bloss ein psychiatrisches und nicht auch ein dermatologisches Verlaufsgutachten
eingeholt hat, kann nicht nachvollzogen werden. Dass sich die dem Gutachten von
Dr. J.___ zugrundeliegende Ausgangslage aufgrund der zahlreichen
Krankheitsschübe des Beschwerdeführers auf eine Weise verändert hat, die neue
Abklärungen unabdingbar macht, ist offensichtlich. Die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen erweisen sich in diesem
Zusammenhang als unzureichend. Zunächst kann festgestellt werden, dass die
Beschwerdegegnerin nicht alle erforderlichen medizinischen Unterlagen eingeholt
hat. Über die in der Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 7. Dezember 2023
(IV-Nr. 183) erwähnten Hospitalisationen des Beschwerdeführers vom
21.
bis 27. Oktober 2022 sowie vom 9. bis 14. August 2023
finden sich in den Akten keine Berichte. Weiter kann festgestellt werden, dass
weder im Gutachten von Dr. H.___ vom 26. Oktober 2023
(IV-Nr. 168 S. 13 ff.) noch in den mehreren Stellungnahmen des
RAD die erforderliche tiefgehende Auseinandersetzung mit den in den Akten
dokumentierten Krankheitsschüben des Beschwerdeführers erfolgt. Die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus dermatologischer Sicht durch
Dr. H.___ beruht auf einer orientierenden allgemeinklinischen
Untersuchung, die eine fachärztliche Beurteilung durch eine Dermatologin
bzw. einen Dermatologen nicht zu ersetzen vermag. Die Stellungnahmen des RAD
erschöpfen sich im Wesentlichen darin, die gute Prognose bei nicht
hautbelastenden Tätigkeiten und das entsprechende Zumutbarkeitsprofil zu
bestätigen. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin den
rechtserheblichen Sachverhalt in dermatologischer Hinsicht nicht hinreichend
abgeklärt und gewürdigt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt hat. Die
Sache ist deshalb in Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers zu
weiteren Abklärungen im Sinne eines dermatologischen Verlaufsgutachtens und
anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eine
Rückweisung an die IV-Stelle ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dies ist
vorliegend der Fall.
8.
Nachdem das
Versicherungsgericht die Beschwerde gutheisst, indem es die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne eines dermatologischen Verlaufsgutachtens und
anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückweist, erübrigt
sich die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen
Parteiverhandlung. Eine solche würde am vorliegenden Verfahrensausgang nichts
ändern. Unter diesen Umständen ist auf die beantragte öffentliche Verhandlung
zu verzichten.
9.
9.1
Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken
des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2013
vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g Satz 2
ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung
der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser
ist nach § 161 GT sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren
anwendbar – sind die Kosten für die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand
festzusetzen, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist.
9.2
Mit Kostennote vom 6. Januar
2025.
(A.S. 56 ff.) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
bei einem Zeitaufwand von insgesamt 10,45 Stunden eine Parteientschädigung
von CHF 2'966.80 geltend. In der Kostennote enthaltene Positionen, die praxisgemäss
als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz einer Rechtsanwältin oder
eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden entsprechend nicht separat
entschädigt. Hierzu gehören etwa die Weiterleitung von Dokumenten an die
Klientschaft, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der Kostennote. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für die Dossiereröffnung einen
Zeitaufwand von 0,17 Stunden geltend. Dieser ist als Kanzleiaufwand
bereits im Stundenansatz enthalten und entsprechend zu streichen. Weiter hat
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesem insgesamt 13 Briefe
zukommen lassen. Da zehn dieser Briefe – es sind dies die Briefe vom
13.
Mai, 3. Juni, 4. und 24. September, 31. Oktober,
5., 16., 18. und 20. November 2024 sowie vom 6. Januar 2025 – jeweils
in zeitlicher Nähe zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers stehen und die Seitenanzahl dieser Korrespondenz mit der
an den Beschwerdeführer zugestellten Kopienanzahl übereinstimmt, ist
offensichtlich, dass es sich hierbei um blosse Orientierungsbriefe an den
Beschwerdeführer handelt. Der entsprechende Zeitaufwand von insgesamt
1,7 Stunden (10 x 0,17 Stunden) ist somit ebenfalls zu streichen. Für die
Fristerstreckungsgesuche vom 24. September und 31. Oktober 2024 macht
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Zeitaufwand von jeweils 0,33 Stunden,
insgesamt somit 0,66 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand ist ebenfalls zu
streichen. Schliesslich werden für den nachprozessualen Aufwand im Falle des
Obsiegens praxisgemäss 0,5 Stunden entschädigt. Der in der Kostennote
vorgesehene Aufwand von einer Stunde ist folglich um 0.5 Stunden zu
kürzen. Somit ist im Ergebnis ein Zeitaufwand von 7,42 Stunden (10,45 – 0,17 – 1,7
– 0,66 – 0,5) zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt
sich hieraus ein Honorar in Höhe von CHF 1'855.00. Bei den Auslagen fällt auf,
dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT beträgt die Vergütung für Fotokopien CHF 0.50
pro Stück. Die Auslagen sind vorliegend somit um CHF 35.00 zu kürzen. Die
Dispositiv
Auslagen belaufen sich demnach auf CHF 97.00. Die Parteientschädigung
zugunsten des Beschwerdeführers ist folglich auf CHF 2'110.10 festzusetzen
(Honorar CHF 1'855.00 + Auslagen CHF 97.00 + MwSt. CHF 158.10 [8.1 %
von CHF 1'952.00]).
10. Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00
festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2024
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'110.10 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon