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Entscheid

VSBES.2024.76

Ergänzungsleistungen AHV

28. Februar 2025Deutsch30 min

zurück (AK-Nr. 588 ff.). Am 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen

Source so.ch

Urteil vom 28. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Georg Merkl, Rechtsberatung,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab Dezember 2002 Ergänzungsleistungen der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Im

März 2021 verstarb seine Mutter und der Beschwerdeführer erbte einen Teil ihres

Nachlasses. Die Beschwerdegegnerin erhielt Ende November 2021 Kenntnis von der

Erbschaft und der inzwischen abgeschlossenen Teilungsvereinbarung, welche einen

Erbanteil des Beschwerdeführers von CHF 59'823.50 vorsah, der sich aufgrund

eines Gewinnbeteiligungsrechts noch erhöhen konnte (vgl. Inventar über den

Vermögensnachlass vom 22. November 2021, Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 695 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2022 setzte sie

deshalb den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab

dem 1. April 2021 neu fest und forderte im Zeitraum vom 1. April 2021

bis 31. August 2022 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen von CHF 9'635.00

zurück (AK-Nr. 588 ff.). Am 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen

Einsprache. Gleichzeitig teilte er mit, die Zahlung aus der Erbschaft habe sich

auf CHF 61'050.75 belaufen (AK-Nr. 581 f.). Mit

Einspracheentscheid vom 21. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab und änderte, nach vorhergehender Gewährung des rechtlichen Gehörs

(AK-Nr. 431), die Verfügung vom 19. August 2022 zu Ungunsten des

Beschwerdeführers ab, indem sie einerseits den Zeitraum, für welchen sie zu

viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückforderte, bis zum

31. Oktober 2022 ausdehnte und andererseits den Rückforderungsbetrag wegen

des höher ausgefallenen Erbanteils auf CHF 10'025.00 erhöhte (AK-Nr. 412

ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Berechnung des Anspruchs ab

1. Januar 2022 beanstandet worden war, wies das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. August 2023 (VSBES.2022.269) ab

(AK-Nr. 259 ff.).

1.2 Am 14. Oktober 2023 wandte sich

der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin. Er ersuchte um Erlass der

Rückforderung sowie, falls dies abgelehnt werde, um Wiedererwägung des

Einspracheentscheids vom 21. November 2022 (AK-Nr. 247 ff.). Die

Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 sowohl das

Erlassgesuch als auch das Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom

21. November 2022 ab (AK-Nr. 232, E. II. 2.2.10 ff.). Am 20. November

2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Oktober

2023 (AK-Nr. 184 ff.).

2. Mit Verfügung vom 20. Oktober

2023 berechnete die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch des

Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023

sowie den zukünftigen Anspruch ab dem 1. November 2023 neu, wobei sie als

Vermögen nebst Guthaben des Beschwerdeführers auf Bankkonti auch die

unverteilte Erbschaft respektive den Erbanteil von CHF 61'050.75 berücksichtigte

(AK-Nr. 240). Damit resultierte eine Rückforderung in Höhe von

CHF 5'580.00 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis

31. Oktober 2023 (AK-Nr. 237 ff.). Mit Einsprache vom

16. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung

dieser Verfügung. Er machte geltend, seit der Auszahlung des Erbteils an ihn per

17. Juni 2022 bestehe keine unverteilte Erbschaft mehr. Die Erbschaft sei

seither im (ebenfalls als Vermögen berücksichtigten) Sparguthaben enthalten. Ab

September 2023 müsse in der Anspruchsberechnung zudem die mit Rechtskraft des

Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2022.269 vom 8. August 2023

feststehende Rückforderung in Höhe von CHF 10'025.00 als Schuld des

Beschwerdeführers berücksichtigt werden, was insgesamt zu einer rückwirkenden

Erhöhung statt zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen führen müsse

(AK-Nr. 199). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

am 22. Dezember 2023 mit, sie habe festgestellt, dass zwischen dem

Zeitpunkt der Gutschrift der Erbschaft (17. Juni 2022) und dem

31. Dezember 2022 sein Vermögen um rund CHF 26'000.00 zurückgegangen

sei, und forderte ihn auf, bis zum 12. Januar 2024 die Gründe dafür darzutun

und zu belegen. Zudem bat sie ihn, bis zum selben Datum die Zins- und

Saldoabschlüsse aller Konten per 31. Dezember 2023 einzureichen

(AK-Nr. 133).

3. Mit Verfügung vom 5. Januar

2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein

Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2024 berechne sich nunmehr (nach

Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist) nach den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen

gesetzlichen Bestimmungen, womit infolge Überschreitens der Vermögensschwelle

sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 entfalle

(AK-Nr. 121). Der Beschwerdeführer erhob am 16. Januar 2024 Einsprache

gegen diese Verfügung und führte u. a. aus, die Berechnung des Vermögens

und damit der Vermögensschwelle sei nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin habe

wiederum die per 17. Juni 2022 erhaltene Erbschaft doppelt berücksichtigt,

indem sie diese einerseits fälschlicherweise als unverteilte Erbschaft,

anderseits aber auch in Form des Sparguthabens angerechnet habe

(AK-Nr. 120).

4. Am 23. Februar 2024 erliess die

Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, in dem sie die Einsprachen gegen

die drei Verfügungen vom 20. Oktober 2023, vom 25. Oktober 2023 und vom 5.

Januar 2024 gemeinsam behandelte (AK-Nr. 100).

4.1 Das Dispositiv dieses

Einspracheentscheids lautet wie folgt (AK-Nr. 92 ff.):

3.1 Die

Einsprache vom 20. November 2023 wird in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch

teilweise gutgeheissen und der EL-Anspruch wird für die Zeit von April 2021 bis

31. Dezember 2021 neu berechnet und verfügt. Im Übrigen wird die Einsprache in

Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen.

3.2 Auf

die Einsprache vom 20. November 2023 in Bezug auf das Erlassgesuch wird für die

Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 nicht eingetreten.

3.3 Die

Einsprache vom 20. November 2023 in Bezug auf das Erlassgesuch wird für die

Zeit ab Januar 2022 abgewiesen.

3.4 Die

Einsprachen vom 16. November 2023 und 16. Januar 2024 werden teilweise

gutgeheissen und der EL-Anspruch wird für die Zeit ab 1. Januar 2023 bzw.

1. Januar 2024 neu berechnet und verfügt.

3.5 Die

Neuberechnung vom 23.02.2024 (als Anhang zum Einspracheentscheid) betreffend

EL-Anspruch für die Zeit ab April 2021 wird zum integrierenden Bestandteil des

vorliegenden Einspracheentscheids erklärt.

3.6 Es

werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.2 Bei der Neuberechnung der

Ergänzungsleistungsansprüche wurde die unverteilte Erbschaft bzw. der Erbanteil

von CHF 61'050.00 für das Jahr 2022 berücksichtigt (AK-Nr. 105, 109), nicht

dagegen für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 (AK-Nr. 113)

und ebenso wenig ab 1. Januar 2023 (AK-Nr. 95, 97, 101). Die Neuberechnung

der Ergänzungsleistungsansprüche ab dem 1. April 2021 bis 29. Februar

2024 führte zu einer Nachzahlung respektive einem zusätzlichen Anspruch von

insgesamt CHF 11'185.00 (AK-Nr. 93).

5.

5.1 Mit Zuschrift vom 9. April 2024

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 erheben. Er beantragt sinngemäss die

teilweise Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an

die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruches

sowie den Erlass der den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022

betreffenden Rückforderung. Ausserdem begehrt er die Zusprache einer

Parteientschädigung (AK-Nr. 17 ff., Aktenseiten [A.S.] 24 ff.).

5.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid am

3. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 61 f.).

5.3 Der Vertreter des

Beschwerdeführers hält mit Replik vom 21. Mai 2024 im Wesentlichen an den

in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest und reicht eine Honorarnote ein

(A.S. 64 ff.).

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Die

Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Entscheid mehrere

Einspracheverfahren vereinigt. Das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom

25.

Oktober 2023 umfasste die rückwirkende Neuberechnung des

Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zeitraum vom

1.

April 2021 bis 31. Oktober 2022 sowie den Erlass der sich daraus

ergebenden Rückforderung. Die beiden anderen Einspracheverfahren betrafen die

Verfügung vom 20. Oktober 2023, welche die Ergänzungsleistungsansprüche für das

Jahr 2023 zum Gegenstand hatte, sowie die Verfügung vom 5. Januar 2024,

mit welcher über die Ansprüche ab Januar 2024 entschieden wurde.

2.

Mit den Ziffern

3.1

und 3.2 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024

hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31.

Dezember 2021 neu beurteilt und im Rahmen einer Wiedererwägung sinngemäss die

diesen Zeitraum betreffende, im Einspracheentscheid vom 21. November 2022

statuierte Rückforderung von CHF 5'103.00 aufgehoben. Damit wurde den

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. Er ist in diesem Punkt durch

den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Es ist jedoch zu prüfen, ob das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin zulässig war.

2.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte am 14. Oktober 2023 um wiedererwägungsweise

Neuberechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs im Zeitraum vom 1. April

2021.

bis 31. Oktober 2022 sowie um Erlass der Rückforderung der in diesem

Zeitraum zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Der diesen Zeitraum

betreffende Ergänzungsleistungsanspruch war bereits Gegenstands des mit Urteil

des Versicherungsgerichts VSBES.2022.269 vom 8. August 2023 entschiedenen

Beschwerdeverfahrens betreffend den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 21. November 2022. Darin wurde die Beschwerde abgewiesen

(AK-Nr. 259 ff.).

2.2

Nach der

Rechtsprechung ist der Versicherungsträger bzw. die Durchführungsstelle nur

dann befugt, einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, wenn dieser nicht

Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.; Urteil des Bundesgerichts

9C_553/2022 vom 3. Januar 2024 E. 4.2). Hier hatte die Beschwerdegegnerin mit

dem Einspracheentscheid vom 21. November 2022 (AK-Nr. 412 ff.) den Anspruch des

Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Oktober 2022

rückwirkend neu beurteilt und eine Summe von insgesamt CHF 10'025.00

zurückgefordert. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 19. Dezember 2022

(AK-Nr. 410) liess der Beschwerdeführer jedoch – anders als zuvor im

Einspracheverfahren – einzig noch beantragen, das für den Anspruch ab 1. Januar

Dispositiv

2022 massgebende Vermögen sei niedriger anzusetzen; angefochten wurde demnach ausschliesslich

die Anspruchsbeurteilung für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.

Der Anspruch für die Periode von April 2021 bis Dezember 2021 bildete im

damaligen Beschwerdeverfahren zwar Teil des Anfechtungs-, nicht jedoch des

Streitgegenstands (vgl. dazu BGE 125 V 413 E. 1b) und war nicht Gegenstand der

materiellen gerichtlichen Beurteilung. Daher ist es zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin

im Rahmen einer Wiedererwägung für diesen Zeitraum auf den (insoweit durch das

Gericht nicht materiell überprüften) Einspracheentscheid vom 21. November

2022 zurückgekommen ist und mit der Verfügung vom 23. Februar 2024 (A.S. 10)

die entsprechende Rückforderung von CHF 5'103.00 aufgehoben hat. Diese

Rückforderung besteht somit nicht mehr und kann auch nicht mehr Gegenstand

eines Erlasses bilden.

3. Mit Ziffer 3.3 des Dispositivs

des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 hat die Beschwerdegegnerin die

Einsprache vom 20. November 2023 in Bezug auf das Erlassgesuch für die Zeit ab

Januar 2022 abgewiesen.

3.1 Soweit in der Beschwerdeschrift

vom 9. April 2024 auf S. 24 ff. (A.S. 47 ff.) verlangt wird, die Beschwerdegegnerin

sei zu verhalten, ihren Einspracheentscheid vom 21. November 2022 auch in Bezug

auf die Rückforderung für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober

2022 in Wiedererwägung zu ziehen – in der Verfügung vom 25. Oktober 2023 (AK-Nr.

228 ff.) und im Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 (E. 2.2.13; A.S. 7)

wurde das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Oktober 2023 (AK-Nr. 247 ff.)

diesbezüglich abgewiesen – ist festzustellen, dass der Anspruch und die

Rückforderung für diesen Zeitraum mit dem Urteil VSBES.2022.269 vom 8. August

2023 materiell geprüft und beurteilt wurde. Eine Wiedererwägung ist daher

ausgeschlossen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

3.2 Damit bleibt zu prüfen, ob das

entsprechende Erlassgesuch zu Recht abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer

hatte mit Zuschrift vom 14. Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin um den

Erlass der Rückforderung ersucht, sollte diese eine Wiedererwägung abweisen

(vgl. E. I. 1.2.1 hiervor). Zu prüfen ist demnach, ob die

Voraussetzungen für einen Erlass dieser Forderung in Höhe von CHF 4'922.00

(vgl. AK-Nr. 589 und 419) erfüllt sind.

3.3

3.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein

diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche

Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Frésard-Fellay / Klett /

Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25

N 67).

3.3.2 Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich

jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei

zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können

(Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2

mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

3.3.3 Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c;

Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

3.4 Die Beschwerdegegnerin hat es

abgelehnt, dem Beschwerdeführer die Rückforderung in Höhe von CHF 4'922.00

zu erlassen, weil kein gutgläubiger Bezug vorliege (E. 2.2.13 des

angefochtenen Einspracheentscheids, AK-Nr. 57).

3.4.1 Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb

im März 2021. Am 19. August 2021 fand auf dem Erbschaftsamt die

Erbenverhandlung statt (AK-Nr. 711). Der Beschwerdeführer wurde durch seine

Beiständin vertreten. Das Erbschaftsamt hielt am 4. Oktober 2021 die inzwischen

erzielte Vereinbarung fest und erklärte, der definitive Abschluss des Erbganges

könne nach Eingang der Erbannahme- und Zustimmungserklärungen der Erben sowie

(für den Beschwerdeführer) der Genehmigung der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erfolgen (AK-Nr. 718). Nachdem die Erklärungen

eingetroffen waren und die KESB am 3. November 2021 ihre Zustimmung erteilt

hatte (Rechtskraft 15. November 2021 [AK-Nr. 719]), erstellte das Erbschaftsamt

am 22. November 2021 das Inventar über den Vermögensnachlass der

Erblasserin (AK-Nr. 695 ff.), welches auch die von den Parteien

vereinbarten Teilungsbestimmungen enthält (AK-Nr. 715 ff.). Am 26. November

2021 ging der Beschwerdegegnerin das Inventar mit den Teilungsbestimmungen zu.

Das einzige grössere Aktivum des Nachlasses bildete eine Liegenschaft, die mit

einem Verkehrswert von CHF 540’000.00 der güter- und erbrechtlichen

Auseinandersetzung zugrunde gelegt wurde. Es resultierte ein Nettorücklass in

Höhe von CHF 319'058.63 (AK-Nr. 709), an welchem dem Beschwerdeführer

eine Erbquote von 3/16 zustand (AK-Nr. 713). Die Liegenschaft wurde gegen

Auszahlung der anderen Erben entsprechend ihren Quoten (im Falle des

Beschwerdeführers 3/16 von CHF 319'058.63, entsprechend

CHF 59'823.50) ins Alleineigentum des überlebenden Ehegatten der

Erblasserin überführt. Im Gegenzug wurde dieser verpflichtet, die Liegenschaft

zu verkaufen und die restlichen Erben an einem den Verkehrswert von

CHF 540’000.00 allenfalls übersteigenden Gewinn entsprechend ihren Quoten

zu beteiligen (AK-Nr. 715). Die Erbansprüche sollten gemäss dem Inventar

nach Verkauf der Liegenschaft, spätestens aber per 31. März 2022 zur

Auszahlung gelangen (AK-Nr. 716).

3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor,

sein Erbe habe fast ausschliesslich aus einem Anteil an einer Liegenschaft

bestanden. Diese habe zunächst verkauft werden müssen. Deshalb habe Anfang 2022

noch keine Klarheit über die Höhe des Erbanteils geherrscht, weshalb er bei

Überprüfung der Anspruchsberechnung 2022 gutgläubig habe annehmen dürfen, die

Erbschaft werde erst nach dem Verkauf der Liegenschaft und dem definitiven

Feststehen bzw. der Auszahlung seines Erbteils in der Anspruchsberechnung

berücksichtigt (A.S. 40, 46). Dass der (noch nicht ausbezahlte) Erbanteil

in der Anspruchsberechnung als Vermögen anzurechnen ist, sei dem

Beschwerdeführer zudem nicht bewusst gewesen, da er rechtsunkundig sei

(A.S. 41). Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid aus,

der Beschwerdeführer habe vernünftigerweise nicht davon ausgehen dürfen, dass

die von ihm bezogenen Ergänzungsleistungen in betraglicher Hinsicht nach dem

Erbfall unverändert blieben, habe sich sein Vermögen dadurch doch erheblich

vergrössert (AK-Nr. 57).

3.4.3 Der Anteil an einer unverteilten

Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu

berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem

Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Schwierigkeiten bei der

Realisierung rechtfertigen noch kein Absehen von dieser Regel. Eine Anrechnung

kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit

herrscht. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Aktiven und Passiven sowie

alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2 m. H.). Die

Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der EL-Berechnung stellt

eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach

Art. 53 Abs. 2 ATSG dar und hat bei erheblicher Bedeutung einer

Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur

Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (Urteil des

Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.2).

3.4.4 Im hier relevanten Zeitraum ab

Januar 2022 war das Inventar erstellt und der Erbgang abgeschlossen. Damit

standen auch die Erbquoten und der dem Beschwerdeführer mindestens zustehende

Erbanspruch (CHF 59'823.50) fest. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen

lässt, er habe nicht damit rechnen müssen und nicht erkennen können, dass die

Erbschaft zu anrechenbarem Vermögen in der Berechnung des

Ergänzungsleistungsanspruches führe, ist dem nicht zu folgen. Er steht seit

längerer Zeit unter umfassender Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB

(vgl. die Ernennungsurkunde vom 25. Januar 2021, in der die bestehende

Massnahme bestätigt wurde [AK-Nr. 395]). In dieser Konstellation sind ihm die

Kenntnisse und das Wissen der Beistandsperson anzurechnen. Die Beiständin

wirkte bei der Erstellung des Erbschaftsinventars und bei den entsprechenden

Verhandlungen mit. Sie hat gemäss eigenen Angaben eine

Sozialversicherungsschule absolviert (AK-Nr. 581). Ihr war denn auch

ausweislich der Akten klar, dass die Erbschaft Auswirkungen auf den

Ergänzungsleistungsanspruch hat (vgl. AK-Nr. 410). Dementsprechend ersuchte

sie nach Eingang des Inventars mehrfach bei der Beschwerdegegnerin um eine

korrigierte Anspruchsberechnung (Beschwerdebeilage [BB] 5 ff.). Ein

gutgläubiger Bezug der zu hohen, ohne Berücksichtigung der Erbschaft

berechneten Leistungen ist vor diesem Hintergrund zu verneinen, weshalb für

einen Erlass der hier streitigen Rückforderungsansprüche ab dem 1. Januar

2022 kein Raum besteht.

3.4.5 Selbst wenn der gute Glaube zu

bejahen wäre, müsste der Erlass am Fehlen der grossen Härte scheitern. Diese

ist zu verneinen, wenn die versicherte Person eine erhebliche Zahlung (wie hier

die am 17. Juni 2022 überwiesene Summe von CHF 61'050.75) erhält,

welche erkennbarerweise eine rückwirkende Reduktion der Ergänzungsleistung bewirken

wird. In dieser Situation muss sie mit einer Rückforderung rechnen und darf

nicht anderweitig über das ihr zugeflossene Vermögen verfügen, um sich

anschliessend auf fehlende Mittel zu berufen. Dieser Grundsatz, der primär im

Zusammenhang mit Leistungsnachzahlungen eines anderen Versicherers zur

Anwendung gelangt, muss auch hier gelten, wo ein Zufluss aus privaten Quellen

zur Diskussion steht (vgl. zu Nachzahlungen anderer Versicherer Dormann, a.a.O.,

Art. 25 N 80, mit Hinweisen).

3.4.6 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, soweit sie sich auf den Erlass der Rückforderung

von CHF 4'922.00 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022

bezieht.

4. Mit Ziffer 3.4 des Dispositivs

des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 hat die Beschwerdegegnerin

zunächst die Einsprache vom 16. November 2023 (AK-Nr. 199 ff.) betreffend

den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 teilweise gutgeheissen.

4.1 Mit der Verfügung vom 20.

Oktober 2023 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit vom 1.

Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 auf CHF 799.00 pro Monat fest und

forderte einen Betrag von CHF 5'580.00 (10 x CHF 558.00) zurück. Weiter wurde

dem Beschwerdeführer ab 1. November 2023 ebenfalls eine jährliche

Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 799.00 pro Monat zugesprochen (AK-Nr. 237).

In der Einsprache vom 16. November 2023 (AK-Nr. 199) wurde diesbezüglich

bemängelt, beim Vermögen sei fälschlicherweise neben dem Bankguthaben auch

weiterhin der Erbschaftsanteil berücksichtigt worden, obwohl dieser auf das

Bankkonto ausbezahlt und somit in das Bankguthaben eingeflossen sei. Zudem sei ab

1. September 2023 (Monat nach dem Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2022.269 vom 8. August 2023) eine Rückerstattungsverpflichtung von CHF 1’422.00

als Schuld vom Vermögen abzuziehen.

4.2

4.2.1 In der den Einspracheentscheid

vom 23. Februar 2024 umsetzenden Berechnung für das Jahr 2023 (AK-Nr. 68 f.;

A.S. 18 f.) wurde die Vermögensberechnung in dem Sinne korrigiert, dass kein

Anteil an einer unverteilten Erbschaft mehr einbezogen wurde, weil der Betrag

von CHF 61'050.75 am 17. Juni 2022 auf das Bankkonto des Beschwerdeführers

überwiesen worden sei. Dagegen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin neu einen

Vermögensverzicht von CHF 15'083.00, was wie folgt begründet wurde: Das

Vermögen habe sich per 31. Dezember 2021 auf CHF 9'456.43 und per 31.

Dezember 2022 auf CHF 44'689.49 belaufen; unter Berücksichtigung des

Erbanteils von CHF 61'050.75 habe demnach eine Reduktion um

CHF 25'820.69 stattgefunden. Von Januar bis August 2022 sei von keinem

Vermögensverzehr auszugehen, da in der Verfügung vom 23. Dezember 2021

(AK-Nr. 685 ff.) kein Vermögen angerechnet worden sei (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 688 f.). Für September 2022 bis November 2022 sei

in der Verfügung vom 19. August 2022 (AK-Nr. 588 f.) ein Vermögensverzehr

von CHF 6’355.00 pro Jahr berücksichtigt worden (vgl. AK-Nr.594 f.),

für Dezember 2022 mit der Verfügung vom 25. November 2022 (AK-Nr. 491 f.)

ein solcher von CHF 6'601.00 (vgl. AK-Nr. 486 f.). Damit resultiere für

die vier Monate September-Dezember 2022 ein begründeter Vermögensrückgang von

CHF 2'138.00.

4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet

in Bezug auf das Jahr 2023 die Anrechnung des Vermögensverzichts von CHF

15'083.00. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht das neue,

seit 1. Januar 2021 geltende Recht zur Anwendung gebracht und belegte Ausgaben

unberücksichtigt gelassen. Zudem verlangt er weiterhin die Berücksichtigung

einer Schuld von CHF 1'422.00.

4.3

4.3.1 Laut den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift wurde die Forderung von CHF 1'422.00, deren

Berücksichtigung als Schuld verlangt wird, mit der Verfügung vom 19. August

2022 (AK-Nr. 588 ff.) und dem Einspracheentscheid vom 21. November 2022

(AK-Nr. 510 ff.) sowie der diesen umsetzenden Verfügung vom gleichen Datum

(AK-Nr. 499 ff.) festgelegt. Die Verfügung vom 19. August 2022 lautet auf

eine Rückforderung von CHF 4'923.00 für April bis Dezember 2021 und eine solche

von CHF 4'712.00 für Januar bis August 2022 (AK-Nr. 589). Mit dem

Einspracheentscheid und der Verfügung vom 21. November 2022 wurde die

Rückforderung für 2021 um CHF 180.00 erhöht und belief sich somit neu auf CHF

5'103.00, während diejenige für 2022 um CHF 210.00 anstieg und somit neu CHF

4'922.00 betrug (AK-Nr. 500). Die Beiständin erklärte am 14. November

2022, sie werde den Betrag für das Jahr 2021 von CHF 4'923.00 begleichen und

für 2022 eine Akontozahlung von CHF 3'500.00 überweisen (AK-Nr. 528). Damit

verblieb für das Jahr 2022 noch eine Restanz von CHF 1'422.00. Nach dem Urteil

des Versicherungsgerichts vom 8. August 2023 forderte die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 auf, den Betrag von CHF 1'422.00

zu überweisen (AK-Nr. 244). Es ist somit davon auszugehen, dass es sich dabei

um den noch offenen Teil der Rückforderung für das Jahr 2022 handelt.

4.3.2 Schulden sind in der

EL-Anspruchsberechnung vom Vermögen abzuziehen, soweit sie im massgebenden

Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts-

und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter

können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche

Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft

damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3

S. 314 mit Hinweisen).

4.3.3 Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Forderung von CHF 1'422.00 sei mit dem Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2022.269 vom 8. August 2023 respektive mit Ablauf

der entsprechenden Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Die

Beschwerdegegnerin forderte in der Folge mit Schreiben vom 18. Oktober

2023 den Betrag von CHF 1'422.00 ein (AK-Nr. 244). Der Brief überschnitt sich

offenbar zeitlich mit dem Gesuch um Erlass und Wiedererwägung vom 14. Oktober

2023, das der Beschwerdeführer durch seine Beiständin hatte stellen lassen und

das sich auch auf die Rückforderung für das Jahr 2022 bezog (AK-Nr. 247 ff.). Beide

Gesuche wurden mit der Verfügung vom 25. Oktober 2023 (AK-Nr. 228)

abgewiesen, was der Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 20. November 2023

(AK-Nr. 184 ff.) anfechten liess. Im weiteren Verlauf zog die

Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom

23. Februar 2024 den Einspracheentscheid vom 21. November 2022 in

Wiedererwägung und hob die Rückforderung für das Jahr 2021 auf (vgl. E. II. 2

hiervor). Dagegen bestätigte sie die Rückforderung für Januar bis Oktober 2022,

indem sie sowohl das Wiedererwägungsgesuch als auch das Erlassgesuch ablehnte.

Beide Entscheide (Abweisung des Wiedererwägungs- und des Erlassgesuchs) bilden

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. II. 3 hiervor). Erst

mit dessen rechtskräftiger Erledigung wird feststehen, ob der Beschwerdeführer

den Betrag von CHF 1'422.00 effektiv zurückbezahlen muss oder nicht. Vorher

liegt im Lichte der vorerwähnten Grundsätze (E. II. 4.3.2 hiervor) keine

anrechenbare Schuld vor. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung,

eine Rückforderung sei ab ihrer rechtskräftigen Festlegung als Schuld zu

berücksichtigen, auch wenn ein Erlassgesuch hängig ist, und später bei

rechtskräftiger Bewilligung des Erlasses wieder als Schuld zu streichen,

überzeugt nicht, denn während eines Erlassverfahrens ist ungewiss, ob letztlich

eine Zahlungsverpflichtung bestehen wird. Dies zeigt auch das vorliegende

Verfahren, muss doch der Beschwerdeführer die Rückforderung für das Jahr 2021,

welche er im vorangegangenen Verfahren VSBES.2022.269 schon in der

Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2022 als Schuld berücksichtigt haben wollte,

letztendlich nicht bezahlen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.4 Damit bleibt in Bezug auf das

Anspruchsjahr 2023 zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein

Verzichtsvermögen von CHF 15'083.00 angerechnet wurde.

4.4.1 Die Parteien gehen

übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass sich der Anspruch des

Beschwerdeführers für den gesamten Zeitraum bis Ende 2023 aufgrund der

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) nach dem

früheren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Recht beurteilt. Dies bedeutet

u.a., dass die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG sowie

Art. 17b ff. ELV keine Anwendung finden. Soweit sich die

Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV

bezieht, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Das hier massgebende frühere

Recht enthielt stattdessen in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG eine Regelung des

Vermögensverzichts, welche inhaltlich dem neuen Art. 11a Abs. 2 ELG

entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024

E. 4.2.2 und 4.2.5). Danach ist für die Beurteilung eines

Vermögensverzichts abzuklären, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war

und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die

Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer

rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden

ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist

in diesem Zusammenhang erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung

nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere

denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.

Bei Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein

hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit

Hinweisen; vgl. auch das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024

vom 4. Juli 2024 E. 6.2).

4.4.2 Vor diesem Hintergrund hat es die

Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt, die mit der Eingabe der Beiständin des

Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024 (AK-Nr. 132 ff.) geltend

gemachten, belegten Ausgaben für Ferien von CHF 1'988.00, für einen Relaxsessel

von CHF 4'035.20 und für die Rückzahlung eines Mietzinsdepots von CHF 5'000.00,

total CHF 11'023.20, zu berücksichtigen, denn dabei handelt es sich im Sinne

des früheren Rechts um Ausgaben mit einer adäquaten Gegenleistung. Im Urteil

9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht bezogen auf EL-Bezüger,

die zu Hause leben, überdies erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei

auch bereits unter dem früheren Recht der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf,

der in der seit Anfang 2021 geltenden Regelung vorgesehen ist (vgl. Rz. 3532.10

ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]), als mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Ausgabe zu betrachten, soweit im betreffenden

Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. In Anlehnung an diese

Rechtsprechung rechtfertigt sich auch bei einem Heimbewohner wie dem

Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Vermögensverbrauchs, der sich im

üblichen Rahmen bewegt. Dabei erscheint es in einer Konstellation wie hier als

sachgerecht, den Freibetrag von CHF 10'000.00 pro Jahr, der nach der neuen

Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch gilt (neuArt. 11a Abs. 3

ELG) und auch für die «Amortisation» eines Vermögensverzichts anerkannt wird (altArt.

17a und neuArt. 17e ELV), als zusätzliche Ausgabe im Jahr 2022 zu berücksichtigen.

Damit und mit den erwähnten nachgewiesenen Ausgaben von CHF 11'023.20 war der

Betrag von CHF 15'083.00 schon Ende 2022 amortisiert. Der Anspruch für das

Jahr 2023 ist daher ohne Berücksichtigung der Position «Übriges Vermögen» von

CHF 15'083.00 neu zu berechnen. Damit reduzieren sich das anrechenbare

Vermögen von CHF 22'268.00 (A.S. 18) auf CHF 7'185.00, der

Vermögensverzehr von CHF 4'453.00

um CHF 3'016.00 auf CHF 1'437.00 und die anrechenbaren Einnahmen von

CHF 61'997.00 ebenfalls um CHF 3'016.00 auf CHF 58'981.00. Der

Ausgabenüberschuss beläuft sich auf CHF 21’793.00 (CHF 80'774.00 minus CHF 58'981.00).

Damit resultiert eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'817.00 pro Monat

(inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 511.00). Die

Beschwerde ist demnach in Bezug auf das Anspruchsjahr 2023 teilweise

gutzuheissen.

5. Mit Ziffer 3.4 des Dispositivs

hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die Einsprache vom 16. Januar 2024 (AK-Nr.

119 f.) gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 (AK-Nr. 121) betreffend den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 teilweise gutgeheissen und

dem Beschwerdeführer eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF

1'723.00 für Januar 2024 und CHF 1'707.00 pro Monat ab Februar 2024

zugesprochen (vgl. A.S. 10 f.). In der Beschwerde wird dazu einerseits

bemängelt, in der Berechnung ab Februar 2024 (A.S. 21) sei (anders als in

derjenigen für Januar 2024, A.S. 20) die Berücksichtigung eines zusätzlichen

366. Tages (weil es sich um ein Schaltjahr handelt) unterblieben, was zu

korrigieren sei. Dies ist zutreffend. Die anerkannten Ausgaben von CHF

79'130.00 erhöhen sich somit (wie in der Berechnung für Januar 2024) um

CHF 187.00 auf CHF 79'317.00. Andererseits beanstandet der

Beschwerdeführer die Berücksichtigung einer Vermögensposition «Übriges

Vermögen» von CHF 5'083.00 (vgl. A.S. 22). Dabei handelt es sich um den

nach Abzug der jährlichen Amortisation von CHF 10’000.00 verbleibenden

Restbetrag des für 2023 angerechneten Vermögensverzichts von CHF 15'083.00.

Da dieser zu streichen ist, bleibt auch kein Raum für eine Anrechnung der Summe

von CHF 5'083.00 im Jahr 2024. Damit entfallen das anrechenbare Vermögen

von CHF 4'499.00 und der Vermögensverzehr von CHF 899.00. Die

anrechenbaren Einnahmen reduzieren sich von CHF 58'656.00 um CHF 899.00

auf CHF 57'757.00. Damit resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 21'560.00

(CHF 79'317.00 minus CHF 57'757.00). Die jährliche Ergänzungsleistung

beläuft sich damit auf CHF 1'797.00 pro Monat (inkl. Betrag für die

Krankenversicherung von CHF 480.00). Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf

das Anspruchsjahr 2024 gutzuheissen.

6. Zusammenfassend ist wie folgt

zu entscheiden: In Bezug auf das Anspruchsjahr 2021 ist der Einspracheentscheid

in Rechtskraft erwachsen. Es rechtfertigt sich, dies im Urteilsdispositiv

festzuhalten. In Bezug auf das Anspruchsjahr 2022 ist die Beschwerde

unbegründet; die Beschwerdegegnerin hat zu Recht sowohl das

Wiedererwägungsgesuch (wobei sie auf dieses gar nicht hätte eintreten dürfen),

als auch das Erlassgesuch abgewiesen. In Bezug auf das Anspruchsjahr 2023 ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine jährliche

Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'817.00 pro Monat zuzusprechen. In

Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2024 ist die Beschwerde gutzuheissen und dem

Beschwerdeführer ist eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF

1'797.00 pro Monat zuzusprechen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt

die Zusprache einer Parteientschädigung. Anspruch auf eine solche besteht, wenn

eine anwaltsmässige oder allenfalls eine andere, für das in Frage stehende

Rechtsgebiet besonders qualifizierte Vertretung vorliegt und

wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt

(BGE 118 V 139 E. 2a). Der Beschwerdeführer ist vertreten

durch seine Beiständin, diese wiederum durch B.___, der sich als selbständig

tätiger Rechtsberater bezeichnet und als Beleg hierfür ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt

[...] aus dem Jahr 2012 beilegt (BB 4), aus dem hervorgeht, dass dieser dort ab

Januar 2011 als selbstständig Erwerbender gemeldet ist. Unter Berücksichtigung

der weiteren eingereichten Unterlagen und des Inhalts der Rechtsschriften, die vorhandenen

Sachverstand in sozialversicherungsrechtlichen Fragen erkennen lassen, ist,

obwohl der Vertreter keinerlei Angaben zu seiner beruflichen Ausbildung

liefert, von einer besonders qualifizierten Vertretung auszugehen. Diesfalls

bemisst sich die Entschädigung praxisgemäss nach dem halben Stundenansatz eines

Rechtsanwalts, entsprechend CHF 125.00 pro Stunde. Der vom Vertreter

verlangte höhere Ansatz erscheint auch sachlich nicht als gerechtfertigt, denn

der geltend gemachte Aufwand von 26.40 Stunden müsste für einen Fall wie diesen

nach den Massstäben, die für eine anwaltliche Vertretung gelten, als deutlich

übersetzt gelten.

7.2 Bei teilweisem Obsiegen ist die

Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, dem nicht

entsprochen wird, den Prozessaufwand des Vertreters erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht in BGE 142 V 106]).

Dies trifft hier zu, denn gut die Hälfte (S. 13-31) der überaus ausführlich

gehaltenen Beschwerdeschrift betrifft die Rückforderung betreffend den Anspruch

für das Jahr 2022 (Wiedererwägung und Erlass; vgl. E. II. 3 hiervor) sowie

den Abzug der Rückforderung von CHF 1'422.00 vom Vermögen für das Anspruchsjahr

2023 (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint es als

angemessen, die Parteientschädigung um knapp einen Drittel zu reduzieren. Damit

verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 18 Stunden. Mit dem Ansatz von CHF 125.00

und den geltend gemachten Spesen von CHF 2.00 resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 2'252.00 (inkl. Auslagen, ohne die nicht geltend

gemachte Mehrwertsteuer).

7.3 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invaliden­versicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die

Dispositiv-Ziffern 3.1 (erster Satz) und 3.2 des Einspracheentscheids vom 23.

Februar 2024 nicht angefochten wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, abgewiesen, soweit sie die Abweisung des

Wiedererwägungsgesuchs und des Erlassgesuchs in Bezug auf die Rückforderung für

das Jahr 2022 (Januar bis Oktober) von CHF 4'922.00 betrifft. Der

Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 wird in diesem Punkt

(Dispositiv-Ziffern 3.1 [zweiter Satz] und 3.3) bestätigt.

3. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit sie sich auf das Anspruchsjahr 2023

bezieht. Die Dispositiv-Ziffern 3.4 und 3.5 des Einspracheentscheids vom 23.

Februar 2024 werden insoweit aufgehoben. Die jährliche Ergänzungsleistung für

die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 wird auf CHF 1'817.00

pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 511.00)

festgesetzt.

4. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

sie den Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2024 betrifft. Die

Dispositiv-Ziffern 3.4 und 3.5 des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 werden

auch insoweit aufgehoben. Die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1.

Januar 2024 wird auf CHF 1'797.00 pro Monat (inkl. Betrag für die

Krankenversicherung von CHF 480.00) festgesetzt.

5. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'252.00 zu bezahlen.

6. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer