VSBES.2024.76
Ergänzungsleistungen AHV
28. Februar 2025Deutsch30 min
zurück (AK-Nr. 588 ff.). Am 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Georg Merkl, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab Dezember 2002 Ergänzungsleistungen der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Im
März 2021 verstarb seine Mutter und der Beschwerdeführer erbte einen Teil ihres
Nachlasses. Die Beschwerdegegnerin erhielt Ende November 2021 Kenntnis von der
Erbschaft und der inzwischen abgeschlossenen Teilungsvereinbarung, welche einen
Erbanteil des Beschwerdeführers von CHF 59'823.50 vorsah, der sich aufgrund
eines Gewinnbeteiligungsrechts noch erhöhen konnte (vgl. Inventar über den
Vermögensnachlass vom 22. November 2021, Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 695 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2022 setzte sie
deshalb den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab
dem 1. April 2021 neu fest und forderte im Zeitraum vom 1. April 2021
bis 31. August 2022 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen von CHF 9'635.00
zurück (AK-Nr. 588 ff.). Am 6. September 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen
Einsprache. Gleichzeitig teilte er mit, die Zahlung aus der Erbschaft habe sich
auf CHF 61'050.75 belaufen (AK-Nr. 581 f.). Mit
Einspracheentscheid vom 21. November 2022 wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab und änderte, nach vorhergehender Gewährung des rechtlichen Gehörs
(AK-Nr. 431), die Verfügung vom 19. August 2022 zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ab, indem sie einerseits den Zeitraum, für welchen sie zu
viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückforderte, bis zum
31. Oktober 2022 ausdehnte und andererseits den Rückforderungsbetrag wegen
des höher ausgefallenen Erbanteils auf CHF 10'025.00 erhöhte (AK-Nr. 412
ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Berechnung des Anspruchs ab
1. Januar 2022 beanstandet worden war, wies das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. August 2023 (VSBES.2022.269) ab
(AK-Nr. 259 ff.).
1.2 Am 14. Oktober 2023 wandte sich
der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin. Er ersuchte um Erlass der
Rückforderung sowie, falls dies abgelehnt werde, um Wiedererwägung des
Einspracheentscheids vom 21. November 2022 (AK-Nr. 247 ff.). Die
Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 sowohl das
Erlassgesuch als auch das Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom
21. November 2022 ab (AK-Nr. 232, E. II. 2.2.10 ff.). Am 20. November
2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Oktober
2023 (AK-Nr. 184 ff.).
2. Mit Verfügung vom 20. Oktober
2023 berechnete die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch des
Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023
sowie den zukünftigen Anspruch ab dem 1. November 2023 neu, wobei sie als
Vermögen nebst Guthaben des Beschwerdeführers auf Bankkonti auch die
unverteilte Erbschaft respektive den Erbanteil von CHF 61'050.75 berücksichtigte
(AK-Nr. 240). Damit resultierte eine Rückforderung in Höhe von
CHF 5'580.00 betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis
31. Oktober 2023 (AK-Nr. 237 ff.). Mit Einsprache vom
16. November 2023 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung
dieser Verfügung. Er machte geltend, seit der Auszahlung des Erbteils an ihn per
17. Juni 2022 bestehe keine unverteilte Erbschaft mehr. Die Erbschaft sei
seither im (ebenfalls als Vermögen berücksichtigten) Sparguthaben enthalten. Ab
September 2023 müsse in der Anspruchsberechnung zudem die mit Rechtskraft des
Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2022.269 vom 8. August 2023
feststehende Rückforderung in Höhe von CHF 10'025.00 als Schuld des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden, was insgesamt zu einer rückwirkenden
Erhöhung statt zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen führen müsse
(AK-Nr. 199). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
am 22. Dezember 2023 mit, sie habe festgestellt, dass zwischen dem
Zeitpunkt der Gutschrift der Erbschaft (17. Juni 2022) und dem
31. Dezember 2022 sein Vermögen um rund CHF 26'000.00 zurückgegangen
sei, und forderte ihn auf, bis zum 12. Januar 2024 die Gründe dafür darzutun
und zu belegen. Zudem bat sie ihn, bis zum selben Datum die Zins- und
Saldoabschlüsse aller Konten per 31. Dezember 2023 einzureichen
(AK-Nr. 133).
3. Mit Verfügung vom 5. Januar
2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein
Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2024 berechne sich nunmehr (nach
Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist) nach den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen
gesetzlichen Bestimmungen, womit infolge Überschreitens der Vermögensschwelle
sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 entfalle
(AK-Nr. 121). Der Beschwerdeführer erhob am 16. Januar 2024 Einsprache
gegen diese Verfügung und führte u. a. aus, die Berechnung des Vermögens
und damit der Vermögensschwelle sei nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin habe
wiederum die per 17. Juni 2022 erhaltene Erbschaft doppelt berücksichtigt,
indem sie diese einerseits fälschlicherweise als unverteilte Erbschaft,
anderseits aber auch in Form des Sparguthabens angerechnet habe
(AK-Nr. 120).
4. Am 23. Februar 2024 erliess die
Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, in dem sie die Einsprachen gegen
die drei Verfügungen vom 20. Oktober 2023, vom 25. Oktober 2023 und vom 5.
Januar 2024 gemeinsam behandelte (AK-Nr. 100).
4.1 Das Dispositiv dieses
Einspracheentscheids lautet wie folgt (AK-Nr. 92 ff.):
3.1 Die
Einsprache vom 20. November 2023 wird in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch
teilweise gutgeheissen und der EL-Anspruch wird für die Zeit von April 2021 bis
31. Dezember 2021 neu berechnet und verfügt. Im Übrigen wird die Einsprache in
Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen.
3.2 Auf
die Einsprache vom 20. November 2023 in Bezug auf das Erlassgesuch wird für die
Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 nicht eingetreten.
3.3 Die
Einsprache vom 20. November 2023 in Bezug auf das Erlassgesuch wird für die
Zeit ab Januar 2022 abgewiesen.
3.4 Die
Einsprachen vom 16. November 2023 und 16. Januar 2024 werden teilweise
gutgeheissen und der EL-Anspruch wird für die Zeit ab 1. Januar 2023 bzw.
1. Januar 2024 neu berechnet und verfügt.
3.5 Die
Neuberechnung vom 23.02.2024 (als Anhang zum Einspracheentscheid) betreffend
EL-Anspruch für die Zeit ab April 2021 wird zum integrierenden Bestandteil des
vorliegenden Einspracheentscheids erklärt.
3.6 Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.2 Bei der Neuberechnung der
Ergänzungsleistungsansprüche wurde die unverteilte Erbschaft bzw. der Erbanteil
von CHF 61'050.00 für das Jahr 2022 berücksichtigt (AK-Nr. 105, 109), nicht
dagegen für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 (AK-Nr. 113)
und ebenso wenig ab 1. Januar 2023 (AK-Nr. 95, 97, 101). Die Neuberechnung
der Ergänzungsleistungsansprüche ab dem 1. April 2021 bis 29. Februar
2024 führte zu einer Nachzahlung respektive einem zusätzlichen Anspruch von
insgesamt CHF 11'185.00 (AK-Nr. 93).
5.
5.1 Mit Zuschrift vom 9. April 2024
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 erheben. Er beantragt sinngemäss die
teilweise Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache an
die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruches
sowie den Erlass der den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022
betreffenden Rückforderung. Ausserdem begehrt er die Zusprache einer
Parteientschädigung (AK-Nr. 17 ff., Aktenseiten [A.S.] 24 ff.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid am
3. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 61 f.).
5.3 Der Vertreter des
Beschwerdeführers hält mit Replik vom 21. Mai 2024 im Wesentlichen an den
in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest und reicht eine Honorarnote ein
(A.S. 64 ff.).
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Die
Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Entscheid mehrere
Einspracheverfahren vereinigt. Das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom
25.
Oktober 2023 umfasste die rückwirkende Neuberechnung des
Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zeitraum vom
1.
April 2021 bis 31. Oktober 2022 sowie den Erlass der sich daraus
ergebenden Rückforderung. Die beiden anderen Einspracheverfahren betrafen die
Verfügung vom 20. Oktober 2023, welche die Ergänzungsleistungsansprüche für das
Jahr 2023 zum Gegenstand hatte, sowie die Verfügung vom 5. Januar 2024,
mit welcher über die Ansprüche ab Januar 2024 entschieden wurde.
2.
Mit den Ziffern
3.1
und 3.2 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024
hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31.
Dezember 2021 neu beurteilt und im Rahmen einer Wiedererwägung sinngemäss die
diesen Zeitraum betreffende, im Einspracheentscheid vom 21. November 2022
statuierte Rückforderung von CHF 5'103.00 aufgehoben. Damit wurde den
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. Er ist in diesem Punkt durch
den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Es ist jedoch zu prüfen, ob das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin zulässig war.
2.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte am 14. Oktober 2023 um wiedererwägungsweise
Neuberechnung seines Ergänzungsleistungsanspruchs im Zeitraum vom 1. April
2021.
bis 31. Oktober 2022 sowie um Erlass der Rückforderung der in diesem
Zeitraum zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Der diesen Zeitraum
betreffende Ergänzungsleistungsanspruch war bereits Gegenstands des mit Urteil
des Versicherungsgerichts VSBES.2022.269 vom 8. August 2023 entschiedenen
Beschwerdeverfahrens betreffend den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 21. November 2022. Darin wurde die Beschwerde abgewiesen
(AK-Nr. 259 ff.).
2.2
Nach der
Rechtsprechung ist der Versicherungsträger bzw. die Durchführungsstelle nur
dann befugt, einen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, wenn dieser nicht
Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung gebildet hat (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f.; Urteil des Bundesgerichts
9C_553/2022 vom 3. Januar 2024 E. 4.2). Hier hatte die Beschwerdegegnerin mit
dem Einspracheentscheid vom 21. November 2022 (AK-Nr. 412 ff.) den Anspruch des
Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Oktober 2022
rückwirkend neu beurteilt und eine Summe von insgesamt CHF 10'025.00
zurückgefordert. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 19. Dezember 2022
(AK-Nr. 410) liess der Beschwerdeführer jedoch – anders als zuvor im
Einspracheverfahren – einzig noch beantragen, das für den Anspruch ab 1. Januar
Dispositiv
2022 massgebende Vermögen sei niedriger anzusetzen; angefochten wurde demnach ausschliesslich
die Anspruchsbeurteilung für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.
Der Anspruch für die Periode von April 2021 bis Dezember 2021 bildete im
damaligen Beschwerdeverfahren zwar Teil des Anfechtungs-, nicht jedoch des
Streitgegenstands (vgl. dazu BGE 125 V 413 E. 1b) und war nicht Gegenstand der
materiellen gerichtlichen Beurteilung. Daher ist es zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin
im Rahmen einer Wiedererwägung für diesen Zeitraum auf den (insoweit durch das
Gericht nicht materiell überprüften) Einspracheentscheid vom 21. November
2022 zurückgekommen ist und mit der Verfügung vom 23. Februar 2024 (A.S. 10)
die entsprechende Rückforderung von CHF 5'103.00 aufgehoben hat. Diese
Rückforderung besteht somit nicht mehr und kann auch nicht mehr Gegenstand
eines Erlasses bilden.
3. Mit Ziffer 3.3 des Dispositivs
des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 hat die Beschwerdegegnerin die
Einsprache vom 20. November 2023 in Bezug auf das Erlassgesuch für die Zeit ab
Januar 2022 abgewiesen.
3.1 Soweit in der Beschwerdeschrift
vom 9. April 2024 auf S. 24 ff. (A.S. 47 ff.) verlangt wird, die Beschwerdegegnerin
sei zu verhalten, ihren Einspracheentscheid vom 21. November 2022 auch in Bezug
auf die Rückforderung für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober
2022 in Wiedererwägung zu ziehen – in der Verfügung vom 25. Oktober 2023 (AK-Nr.
228 ff.) und im Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 (E. 2.2.13; A.S. 7)
wurde das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Oktober 2023 (AK-Nr. 247 ff.)
diesbezüglich abgewiesen – ist festzustellen, dass der Anspruch und die
Rückforderung für diesen Zeitraum mit dem Urteil VSBES.2022.269 vom 8. August
2023 materiell geprüft und beurteilt wurde. Eine Wiedererwägung ist daher
ausgeschlossen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
3.2 Damit bleibt zu prüfen, ob das
entsprechende Erlassgesuch zu Recht abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer
hatte mit Zuschrift vom 14. Oktober 2023 bei der Beschwerdegegnerin um den
Erlass der Rückforderung ersucht, sollte diese eine Wiedererwägung abweisen
(vgl. E. I. 1.2.1 hiervor). Zu prüfen ist demnach, ob die
Voraussetzungen für einen Erlass dieser Forderung in Höhe von CHF 4'922.00
(vgl. AK-Nr. 589 und 419) erfüllt sind.
3.3
3.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein
diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche
Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Frésard-Fellay / Klett /
Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25
N 67).
3.3.2 Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich
jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei
zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können
(Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2
mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
3.3.3 Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c;
Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
3.4 Die Beschwerdegegnerin hat es
abgelehnt, dem Beschwerdeführer die Rückforderung in Höhe von CHF 4'922.00
zu erlassen, weil kein gutgläubiger Bezug vorliege (E. 2.2.13 des
angefochtenen Einspracheentscheids, AK-Nr. 57).
3.4.1 Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb
im März 2021. Am 19. August 2021 fand auf dem Erbschaftsamt die
Erbenverhandlung statt (AK-Nr. 711). Der Beschwerdeführer wurde durch seine
Beiständin vertreten. Das Erbschaftsamt hielt am 4. Oktober 2021 die inzwischen
erzielte Vereinbarung fest und erklärte, der definitive Abschluss des Erbganges
könne nach Eingang der Erbannahme- und Zustimmungserklärungen der Erben sowie
(für den Beschwerdeführer) der Genehmigung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erfolgen (AK-Nr. 718). Nachdem die Erklärungen
eingetroffen waren und die KESB am 3. November 2021 ihre Zustimmung erteilt
hatte (Rechtskraft 15. November 2021 [AK-Nr. 719]), erstellte das Erbschaftsamt
am 22. November 2021 das Inventar über den Vermögensnachlass der
Erblasserin (AK-Nr. 695 ff.), welches auch die von den Parteien
vereinbarten Teilungsbestimmungen enthält (AK-Nr. 715 ff.). Am 26. November
2021 ging der Beschwerdegegnerin das Inventar mit den Teilungsbestimmungen zu.
Das einzige grössere Aktivum des Nachlasses bildete eine Liegenschaft, die mit
einem Verkehrswert von CHF 540’000.00 der güter- und erbrechtlichen
Auseinandersetzung zugrunde gelegt wurde. Es resultierte ein Nettorücklass in
Höhe von CHF 319'058.63 (AK-Nr. 709), an welchem dem Beschwerdeführer
eine Erbquote von 3/16 zustand (AK-Nr. 713). Die Liegenschaft wurde gegen
Auszahlung der anderen Erben entsprechend ihren Quoten (im Falle des
Beschwerdeführers 3/16 von CHF 319'058.63, entsprechend
CHF 59'823.50) ins Alleineigentum des überlebenden Ehegatten der
Erblasserin überführt. Im Gegenzug wurde dieser verpflichtet, die Liegenschaft
zu verkaufen und die restlichen Erben an einem den Verkehrswert von
CHF 540’000.00 allenfalls übersteigenden Gewinn entsprechend ihren Quoten
zu beteiligen (AK-Nr. 715). Die Erbansprüche sollten gemäss dem Inventar
nach Verkauf der Liegenschaft, spätestens aber per 31. März 2022 zur
Auszahlung gelangen (AK-Nr. 716).
3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor,
sein Erbe habe fast ausschliesslich aus einem Anteil an einer Liegenschaft
bestanden. Diese habe zunächst verkauft werden müssen. Deshalb habe Anfang 2022
noch keine Klarheit über die Höhe des Erbanteils geherrscht, weshalb er bei
Überprüfung der Anspruchsberechnung 2022 gutgläubig habe annehmen dürfen, die
Erbschaft werde erst nach dem Verkauf der Liegenschaft und dem definitiven
Feststehen bzw. der Auszahlung seines Erbteils in der Anspruchsberechnung
berücksichtigt (A.S. 40, 46). Dass der (noch nicht ausbezahlte) Erbanteil
in der Anspruchsberechnung als Vermögen anzurechnen ist, sei dem
Beschwerdeführer zudem nicht bewusst gewesen, da er rechtsunkundig sei
(A.S. 41). Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Entscheid aus,
der Beschwerdeführer habe vernünftigerweise nicht davon ausgehen dürfen, dass
die von ihm bezogenen Ergänzungsleistungen in betraglicher Hinsicht nach dem
Erbfall unverändert blieben, habe sich sein Vermögen dadurch doch erheblich
vergrössert (AK-Nr. 57).
3.4.3 Der Anteil an einer unverteilten
Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu
berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem
Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Schwierigkeiten bei der
Realisierung rechtfertigen noch kein Absehen von dieser Regel. Eine Anrechnung
kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit
herrscht. Dies setzt voraus, dass die wesentlichen Aktiven und Passiven sowie
alle Erben und deren Erbquoten bekannt sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2 m. H.). Die
Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der EL-Berechnung stellt
eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach
Art. 53 Abs. 2 ATSG dar und hat bei erheblicher Bedeutung einer
Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur
Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (Urteil des
Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.2).
3.4.4 Im hier relevanten Zeitraum ab
Januar 2022 war das Inventar erstellt und der Erbgang abgeschlossen. Damit
standen auch die Erbquoten und der dem Beschwerdeführer mindestens zustehende
Erbanspruch (CHF 59'823.50) fest. Wenn der Beschwerdeführer geltend machen
lässt, er habe nicht damit rechnen müssen und nicht erkennen können, dass die
Erbschaft zu anrechenbarem Vermögen in der Berechnung des
Ergänzungsleistungsanspruches führe, ist dem nicht zu folgen. Er steht seit
längerer Zeit unter umfassender Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB
(vgl. die Ernennungsurkunde vom 25. Januar 2021, in der die bestehende
Massnahme bestätigt wurde [AK-Nr. 395]). In dieser Konstellation sind ihm die
Kenntnisse und das Wissen der Beistandsperson anzurechnen. Die Beiständin
wirkte bei der Erstellung des Erbschaftsinventars und bei den entsprechenden
Verhandlungen mit. Sie hat gemäss eigenen Angaben eine
Sozialversicherungsschule absolviert (AK-Nr. 581). Ihr war denn auch
ausweislich der Akten klar, dass die Erbschaft Auswirkungen auf den
Ergänzungsleistungsanspruch hat (vgl. AK-Nr. 410). Dementsprechend ersuchte
sie nach Eingang des Inventars mehrfach bei der Beschwerdegegnerin um eine
korrigierte Anspruchsberechnung (Beschwerdebeilage [BB] 5 ff.). Ein
gutgläubiger Bezug der zu hohen, ohne Berücksichtigung der Erbschaft
berechneten Leistungen ist vor diesem Hintergrund zu verneinen, weshalb für
einen Erlass der hier streitigen Rückforderungsansprüche ab dem 1. Januar
2022 kein Raum besteht.
3.4.5 Selbst wenn der gute Glaube zu
bejahen wäre, müsste der Erlass am Fehlen der grossen Härte scheitern. Diese
ist zu verneinen, wenn die versicherte Person eine erhebliche Zahlung (wie hier
die am 17. Juni 2022 überwiesene Summe von CHF 61'050.75) erhält,
welche erkennbarerweise eine rückwirkende Reduktion der Ergänzungsleistung bewirken
wird. In dieser Situation muss sie mit einer Rückforderung rechnen und darf
nicht anderweitig über das ihr zugeflossene Vermögen verfügen, um sich
anschliessend auf fehlende Mittel zu berufen. Dieser Grundsatz, der primär im
Zusammenhang mit Leistungsnachzahlungen eines anderen Versicherers zur
Anwendung gelangt, muss auch hier gelten, wo ein Zufluss aus privaten Quellen
zur Diskussion steht (vgl. zu Nachzahlungen anderer Versicherer Dormann, a.a.O.,
Art. 25 N 80, mit Hinweisen).
3.4.6 Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, soweit sie sich auf den Erlass der Rückforderung
von CHF 4'922.00 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022
bezieht.
4. Mit Ziffer 3.4 des Dispositivs
des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 hat die Beschwerdegegnerin
zunächst die Einsprache vom 16. November 2023 (AK-Nr. 199 ff.) betreffend
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2023 teilweise gutgeheissen.
4.1 Mit der Verfügung vom 20.
Oktober 2023 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch für die Zeit vom 1.
Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 auf CHF 799.00 pro Monat fest und
forderte einen Betrag von CHF 5'580.00 (10 x CHF 558.00) zurück. Weiter wurde
dem Beschwerdeführer ab 1. November 2023 ebenfalls eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 799.00 pro Monat zugesprochen (AK-Nr. 237).
In der Einsprache vom 16. November 2023 (AK-Nr. 199) wurde diesbezüglich
bemängelt, beim Vermögen sei fälschlicherweise neben dem Bankguthaben auch
weiterhin der Erbschaftsanteil berücksichtigt worden, obwohl dieser auf das
Bankkonto ausbezahlt und somit in das Bankguthaben eingeflossen sei. Zudem sei ab
1. September 2023 (Monat nach dem Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2022.269 vom 8. August 2023) eine Rückerstattungsverpflichtung von CHF 1’422.00
als Schuld vom Vermögen abzuziehen.
4.2
4.2.1 In der den Einspracheentscheid
vom 23. Februar 2024 umsetzenden Berechnung für das Jahr 2023 (AK-Nr. 68 f.;
A.S. 18 f.) wurde die Vermögensberechnung in dem Sinne korrigiert, dass kein
Anteil an einer unverteilten Erbschaft mehr einbezogen wurde, weil der Betrag
von CHF 61'050.75 am 17. Juni 2022 auf das Bankkonto des Beschwerdeführers
überwiesen worden sei. Dagegen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin neu einen
Vermögensverzicht von CHF 15'083.00, was wie folgt begründet wurde: Das
Vermögen habe sich per 31. Dezember 2021 auf CHF 9'456.43 und per 31.
Dezember 2022 auf CHF 44'689.49 belaufen; unter Berücksichtigung des
Erbanteils von CHF 61'050.75 habe demnach eine Reduktion um
CHF 25'820.69 stattgefunden. Von Januar bis August 2022 sei von keinem
Vermögensverzehr auszugehen, da in der Verfügung vom 23. Dezember 2021
(AK-Nr. 685 ff.) kein Vermögen angerechnet worden sei (vgl.
Berechnungsblatt, AK-Nr. 688 f.). Für September 2022 bis November 2022 sei
in der Verfügung vom 19. August 2022 (AK-Nr. 588 f.) ein Vermögensverzehr
von CHF 6’355.00 pro Jahr berücksichtigt worden (vgl. AK-Nr.594 f.),
für Dezember 2022 mit der Verfügung vom 25. November 2022 (AK-Nr. 491 f.)
ein solcher von CHF 6'601.00 (vgl. AK-Nr. 486 f.). Damit resultiere für
die vier Monate September-Dezember 2022 ein begründeter Vermögensrückgang von
CHF 2'138.00.
4.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet
in Bezug auf das Jahr 2023 die Anrechnung des Vermögensverzichts von CHF
15'083.00. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht das neue,
seit 1. Januar 2021 geltende Recht zur Anwendung gebracht und belegte Ausgaben
unberücksichtigt gelassen. Zudem verlangt er weiterhin die Berücksichtigung
einer Schuld von CHF 1'422.00.
4.3
4.3.1 Laut den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift wurde die Forderung von CHF 1'422.00, deren
Berücksichtigung als Schuld verlangt wird, mit der Verfügung vom 19. August
2022 (AK-Nr. 588 ff.) und dem Einspracheentscheid vom 21. November 2022
(AK-Nr. 510 ff.) sowie der diesen umsetzenden Verfügung vom gleichen Datum
(AK-Nr. 499 ff.) festgelegt. Die Verfügung vom 19. August 2022 lautet auf
eine Rückforderung von CHF 4'923.00 für April bis Dezember 2021 und eine solche
von CHF 4'712.00 für Januar bis August 2022 (AK-Nr. 589). Mit dem
Einspracheentscheid und der Verfügung vom 21. November 2022 wurde die
Rückforderung für 2021 um CHF 180.00 erhöht und belief sich somit neu auf CHF
5'103.00, während diejenige für 2022 um CHF 210.00 anstieg und somit neu CHF
4'922.00 betrug (AK-Nr. 500). Die Beiständin erklärte am 14. November
2022, sie werde den Betrag für das Jahr 2021 von CHF 4'923.00 begleichen und
für 2022 eine Akontozahlung von CHF 3'500.00 überweisen (AK-Nr. 528). Damit
verblieb für das Jahr 2022 noch eine Restanz von CHF 1'422.00. Nach dem Urteil
des Versicherungsgerichts vom 8. August 2023 forderte die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 auf, den Betrag von CHF 1'422.00
zu überweisen (AK-Nr. 244). Es ist somit davon auszugehen, dass es sich dabei
um den noch offenen Teil der Rückforderung für das Jahr 2022 handelt.
4.3.2 Schulden sind in der
EL-Anspruchsberechnung vom Vermögen abzuziehen, soweit sie im massgebenden
Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts-
und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter
können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche
Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft
damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3
S. 314 mit Hinweisen).
4.3.3 Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Forderung von CHF 1'422.00 sei mit dem Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2022.269 vom 8. August 2023 respektive mit Ablauf
der entsprechenden Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden. Die
Beschwerdegegnerin forderte in der Folge mit Schreiben vom 18. Oktober
2023 den Betrag von CHF 1'422.00 ein (AK-Nr. 244). Der Brief überschnitt sich
offenbar zeitlich mit dem Gesuch um Erlass und Wiedererwägung vom 14. Oktober
2023, das der Beschwerdeführer durch seine Beiständin hatte stellen lassen und
das sich auch auf die Rückforderung für das Jahr 2022 bezog (AK-Nr. 247 ff.). Beide
Gesuche wurden mit der Verfügung vom 25. Oktober 2023 (AK-Nr. 228)
abgewiesen, was der Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 20. November 2023
(AK-Nr. 184 ff.) anfechten liess. Im weiteren Verlauf zog die
Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom
23. Februar 2024 den Einspracheentscheid vom 21. November 2022 in
Wiedererwägung und hob die Rückforderung für das Jahr 2021 auf (vgl. E. II. 2
hiervor). Dagegen bestätigte sie die Rückforderung für Januar bis Oktober 2022,
indem sie sowohl das Wiedererwägungsgesuch als auch das Erlassgesuch ablehnte.
Beide Entscheide (Abweisung des Wiedererwägungs- und des Erlassgesuchs) bilden
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. II. 3 hiervor). Erst
mit dessen rechtskräftiger Erledigung wird feststehen, ob der Beschwerdeführer
den Betrag von CHF 1'422.00 effektiv zurückbezahlen muss oder nicht. Vorher
liegt im Lichte der vorerwähnten Grundsätze (E. II. 4.3.2 hiervor) keine
anrechenbare Schuld vor. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung,
eine Rückforderung sei ab ihrer rechtskräftigen Festlegung als Schuld zu
berücksichtigen, auch wenn ein Erlassgesuch hängig ist, und später bei
rechtskräftiger Bewilligung des Erlasses wieder als Schuld zu streichen,
überzeugt nicht, denn während eines Erlassverfahrens ist ungewiss, ob letztlich
eine Zahlungsverpflichtung bestehen wird. Dies zeigt auch das vorliegende
Verfahren, muss doch der Beschwerdeführer die Rückforderung für das Jahr 2021,
welche er im vorangegangenen Verfahren VSBES.2022.269 schon in der
Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2022 als Schuld berücksichtigt haben wollte,
letztendlich nicht bezahlen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
4.4 Damit bleibt in Bezug auf das
Anspruchsjahr 2023 zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zu Recht ein
Verzichtsvermögen von CHF 15'083.00 angerechnet wurde.
4.4.1 Die Parteien gehen
übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass sich der Anspruch des
Beschwerdeführers für den gesamten Zeitraum bis Ende 2023 aufgrund der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) nach dem
früheren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Recht beurteilt. Dies bedeutet
u.a., dass die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG sowie
Art. 17b ff. ELV keine Anwendung finden. Soweit sich die
Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid auf Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV
bezieht, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Das hier massgebende frühere
Recht enthielt stattdessen in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG eine Regelung des
Vermögensverzichts, welche inhaltlich dem neuen Art. 11a Abs. 2 ELG
entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024
E. 4.2.2 und 4.2.5). Danach ist für die Beurteilung eines
Vermögensverzichts abzuklären, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war
und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die
Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer
rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden
ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist
in diesem Zusammenhang erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung
nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere
denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.
Bei Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein
hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit
Hinweisen; vgl. auch das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024
vom 4. Juli 2024 E. 6.2).
4.4.2 Vor diesem Hintergrund hat es die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht abgelehnt, die mit der Eingabe der Beiständin des
Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024 (AK-Nr. 132 ff.) geltend
gemachten, belegten Ausgaben für Ferien von CHF 1'988.00, für einen Relaxsessel
von CHF 4'035.20 und für die Rückzahlung eines Mietzinsdepots von CHF 5'000.00,
total CHF 11'023.20, zu berücksichtigen, denn dabei handelt es sich im Sinne
des früheren Rechts um Ausgaben mit einer adäquaten Gegenleistung. Im Urteil
9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht bezogen auf EL-Bezüger,
die zu Hause leben, überdies erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei
auch bereits unter dem früheren Recht der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf,
der in der seit Anfang 2021 geltenden Regelung vorgesehen ist (vgl. Rz. 3532.10
ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]), als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesene Ausgabe zu betrachten, soweit im betreffenden
Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. In Anlehnung an diese
Rechtsprechung rechtfertigt sich auch bei einem Heimbewohner wie dem
Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Vermögensverbrauchs, der sich im
üblichen Rahmen bewegt. Dabei erscheint es in einer Konstellation wie hier als
sachgerecht, den Freibetrag von CHF 10'000.00 pro Jahr, der nach der neuen
Regelung für den übermässigen Vermögensverbrauch gilt (neuArt. 11a Abs. 3
ELG) und auch für die «Amortisation» eines Vermögensverzichts anerkannt wird (altArt.
17a und neuArt. 17e ELV), als zusätzliche Ausgabe im Jahr 2022 zu berücksichtigen.
Damit und mit den erwähnten nachgewiesenen Ausgaben von CHF 11'023.20 war der
Betrag von CHF 15'083.00 schon Ende 2022 amortisiert. Der Anspruch für das
Jahr 2023 ist daher ohne Berücksichtigung der Position «Übriges Vermögen» von
CHF 15'083.00 neu zu berechnen. Damit reduzieren sich das anrechenbare
Vermögen von CHF 22'268.00 (A.S. 18) auf CHF 7'185.00, der
Vermögensverzehr von CHF 4'453.00
um CHF 3'016.00 auf CHF 1'437.00 und die anrechenbaren Einnahmen von
CHF 61'997.00 ebenfalls um CHF 3'016.00 auf CHF 58'981.00. Der
Ausgabenüberschuss beläuft sich auf CHF 21’793.00 (CHF 80'774.00 minus CHF 58'981.00).
Damit resultiert eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'817.00 pro Monat
(inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 511.00). Die
Beschwerde ist demnach in Bezug auf das Anspruchsjahr 2023 teilweise
gutzuheissen.
5. Mit Ziffer 3.4 des Dispositivs
hat die Beschwerdegegnerin ausserdem die Einsprache vom 16. Januar 2024 (AK-Nr.
119 f.) gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 (AK-Nr. 121) betreffend den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2024 teilweise gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF
1'723.00 für Januar 2024 und CHF 1'707.00 pro Monat ab Februar 2024
zugesprochen (vgl. A.S. 10 f.). In der Beschwerde wird dazu einerseits
bemängelt, in der Berechnung ab Februar 2024 (A.S. 21) sei (anders als in
derjenigen für Januar 2024, A.S. 20) die Berücksichtigung eines zusätzlichen
366. Tages (weil es sich um ein Schaltjahr handelt) unterblieben, was zu
korrigieren sei. Dies ist zutreffend. Die anerkannten Ausgaben von CHF
79'130.00 erhöhen sich somit (wie in der Berechnung für Januar 2024) um
CHF 187.00 auf CHF 79'317.00. Andererseits beanstandet der
Beschwerdeführer die Berücksichtigung einer Vermögensposition «Übriges
Vermögen» von CHF 5'083.00 (vgl. A.S. 22). Dabei handelt es sich um den
nach Abzug der jährlichen Amortisation von CHF 10’000.00 verbleibenden
Restbetrag des für 2023 angerechneten Vermögensverzichts von CHF 15'083.00.
Da dieser zu streichen ist, bleibt auch kein Raum für eine Anrechnung der Summe
von CHF 5'083.00 im Jahr 2024. Damit entfallen das anrechenbare Vermögen
von CHF 4'499.00 und der Vermögensverzehr von CHF 899.00. Die
anrechenbaren Einnahmen reduzieren sich von CHF 58'656.00 um CHF 899.00
auf CHF 57'757.00. Damit resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 21'560.00
(CHF 79'317.00 minus CHF 57'757.00). Die jährliche Ergänzungsleistung
beläuft sich damit auf CHF 1'797.00 pro Monat (inkl. Betrag für die
Krankenversicherung von CHF 480.00). Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf
das Anspruchsjahr 2024 gutzuheissen.
6. Zusammenfassend ist wie folgt
zu entscheiden: In Bezug auf das Anspruchsjahr 2021 ist der Einspracheentscheid
in Rechtskraft erwachsen. Es rechtfertigt sich, dies im Urteilsdispositiv
festzuhalten. In Bezug auf das Anspruchsjahr 2022 ist die Beschwerde
unbegründet; die Beschwerdegegnerin hat zu Recht sowohl das
Wiedererwägungsgesuch (wobei sie auf dieses gar nicht hätte eintreten dürfen),
als auch das Erlassgesuch abgewiesen. In Bezug auf das Anspruchsjahr 2023 ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine jährliche
Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'817.00 pro Monat zuzusprechen. In
Bezug auf die Zeit ab 1. Januar 2024 ist die Beschwerde gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer ist eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF
1'797.00 pro Monat zuzusprechen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt
die Zusprache einer Parteientschädigung. Anspruch auf eine solche besteht, wenn
eine anwaltsmässige oder allenfalls eine andere, für das in Frage stehende
Rechtsgebiet besonders qualifizierte Vertretung vorliegt und
wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt
(BGE 118 V 139 E. 2a). Der Beschwerdeführer ist vertreten
durch seine Beiständin, diese wiederum durch B.___, der sich als selbständig
tätiger Rechtsberater bezeichnet und als Beleg hierfür ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt
[...] aus dem Jahr 2012 beilegt (BB 4), aus dem hervorgeht, dass dieser dort ab
Januar 2011 als selbstständig Erwerbender gemeldet ist. Unter Berücksichtigung
der weiteren eingereichten Unterlagen und des Inhalts der Rechtsschriften, die vorhandenen
Sachverstand in sozialversicherungsrechtlichen Fragen erkennen lassen, ist,
obwohl der Vertreter keinerlei Angaben zu seiner beruflichen Ausbildung
liefert, von einer besonders qualifizierten Vertretung auszugehen. Diesfalls
bemisst sich die Entschädigung praxisgemäss nach dem halben Stundenansatz eines
Rechtsanwalts, entsprechend CHF 125.00 pro Stunde. Der vom Vertreter
verlangte höhere Ansatz erscheint auch sachlich nicht als gerechtfertigt, denn
der geltend gemachte Aufwand von 26.40 Stunden müsste für einen Fall wie diesen
nach den Massstäben, die für eine anwaltliche Vertretung gelten, als deutlich
übersetzt gelten.
7.2 Bei teilweisem Obsiegen ist die
Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, dem nicht
entsprochen wird, den Prozessaufwand des Vertreters erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 [nicht in BGE 142 V 106]).
Dies trifft hier zu, denn gut die Hälfte (S. 13-31) der überaus ausführlich
gehaltenen Beschwerdeschrift betrifft die Rückforderung betreffend den Anspruch
für das Jahr 2022 (Wiedererwägung und Erlass; vgl. E. II. 3 hiervor) sowie
den Abzug der Rückforderung von CHF 1'422.00 vom Vermögen für das Anspruchsjahr
2023 (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint es als
angemessen, die Parteientschädigung um knapp einen Drittel zu reduzieren. Damit
verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 18 Stunden. Mit dem Ansatz von CHF 125.00
und den geltend gemachten Spesen von CHF 2.00 resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 2'252.00 (inkl. Auslagen, ohne die nicht geltend
gemachte Mehrwertsteuer).
7.3 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die
Dispositiv-Ziffern 3.1 (erster Satz) und 3.2 des Einspracheentscheids vom 23.
Februar 2024 nicht angefochten wurden und in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, abgewiesen, soweit sie die Abweisung des
Wiedererwägungsgesuchs und des Erlassgesuchs in Bezug auf die Rückforderung für
das Jahr 2022 (Januar bis Oktober) von CHF 4'922.00 betrifft. Der
Einspracheentscheid vom 23. Februar 2024 wird in diesem Punkt
(Dispositiv-Ziffern 3.1 [zweiter Satz] und 3.3) bestätigt.
3. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit sie sich auf das Anspruchsjahr 2023
bezieht. Die Dispositiv-Ziffern 3.4 und 3.5 des Einspracheentscheids vom 23.
Februar 2024 werden insoweit aufgehoben. Die jährliche Ergänzungsleistung für
die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 wird auf CHF 1'817.00
pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 511.00)
festgesetzt.
4. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
sie den Anspruch für die Zeit ab 1. Januar 2024 betrifft. Die
Dispositiv-Ziffern 3.4 und 3.5 des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2024 werden
auch insoweit aufgehoben. Die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1.
Januar 2024 wird auf CHF 1'797.00 pro Monat (inkl. Betrag für die
Krankenversicherung von CHF 480.00) festgesetzt.
5. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'252.00 zu bezahlen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer