VSBES.2024.77
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
19. Dezember 2024Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente
(Verfügung vom 1. März 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1969 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2021 wegen chronischer
Schmerzen und Schlafapnoe erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Rente und beruflicher
Massnahmen an (IV-Akten Nr. [IV-Nr.] 40), nachdem sie per Ende April 2021
ihre zuletzt Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als [...] aufgrund betrieblicher
Umstrukturierungen verloren hatte (IV-Nr. 36). Die Beschwerdegegnerin
tätigte diverse Abklärungen, in deren Rahmen sie im Mai 2022 auch Rücksprache
nahm mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Auf Anraten des RAD
(IV-Nr. 59) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der B.___
Ende 2022/Anfang 2023 polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 72.1 ff.). Die
Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt von ihr
ausgeübten Tätigkeit als Arbeitsagogin wie auch in einer angepassten Tätigkeit
70 % arbeitsfähig, wobei weiteres Verbesserungspotential bestehe
(IV-Nr. 72.1 S. 9). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 77)
verfügte die Beschwerdegegnerin am 1. März 2024 die Abweisung des
Leistungsbegehrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe keine Diagnose,
welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit
begründe (IV-Nr. 88, Aktennummer [A.S] 1 f.).
2.
2.1 Am 11. April 2024 erhebt die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2024
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung vom 1. März 2024
der Beschwerdegegnerin aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Eventualiter seien die erforderlichen
Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Verfügung vom 12. April 2024
wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt bis zum 10. Mai 2024, einen
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 11). Am 22.
April 2024 wird festgestellt, dass der Kostenvorschuss bezahlt worden ist
(A.S. 13).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
innert erstreckter Frist am 24. Juni 2024 mit Verweis auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 19).
2.4 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht trotz Aufforderung keine Kostennote ein (A.S. 20),
womit Verzicht angenommen wird (A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang der Beweiswert des Gutachtens
der B.___.
2.1
Als Invalidität gilt
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).
Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.
Zu prüfen ist zunächst der
Beweiswert des Gutachtens der B.___.
3.1
3.1.1
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese
– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c). Einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten, das den vorstehend genannten
Anforderungen gerecht wird, ist nach der Rechtsprechung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
3.1.2
Rechtsprechungsgemäss ist bei der
Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl
kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch
behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn
sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des
Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom
14.
Februar 2012 E. 5.2).
3.2
3.2.1
Die Begutachtung bei
der B.___ fand zwischen dem 20. Oktober 2022 und 19. Januar 2023 in
den Disziplinen Psychiatrie (Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie), Orthopädie (Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Allgemeine Chirurgie), Innere
Medizin (Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin),
Neurologie (Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie) und Pneumologie
(Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie
und Pneumologie) statt.
3.2.2
Die Gutachter
stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen (IV-Nr. 72.1 S. 7
f.):
•
Chronisches
langjähriges Schmerzsyndrom, vorrangig lumbal mit myofaszialer Ausstrahlung
links
•
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zustand nach Mehrfachoperation
·
Fehlhaltung
der Wirbelsäule bei Rundrücken und deutlicher muskulärer Dysbalance und muskulärer
Insuffizienz
•
Zustand
nach Haglund Exostose beidseits mit persistierender leichter Achillodynie
•
Beginnende
Rhizarthrose beidseits
•
Epikondylitis
humeri radialis / ulnaris beidseits
•
Adipositas
•
Schweres
Schlafapnoesyndrom mit ausschliesslich zentralen Apnoeepisoden
•
REM-Schlaf
assoziierte Schlafstörung mit Parasomnie und Muskelkrämpfen
•
Leichtgradige
obstruktive Ventilationsstörung
•
Chronische
Refluxerkrankung
•
Fortgesetzte
intrathekale Morphinschmerztherapie
•
Probleme
mit Bezug auf Schwierigkeiten mit der Lebensbewältigung Z73 (ICD 10).
•
Morphininduzierte
Obstipation
•
Adipositas
I
•
Arterielle
Hypertonie
•
Hypothyreose
unter niedrigdosierte Hormonsubstitution euthyreote Stoffwechsellage
•
Refluxsymptomatik,
unter PPI kontrolliert
3.2.3
In der
Gesamtbetrachtung habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich die
seit 1991 bestehende chronische Schmerzstörung mit vorrangig Rückenleiden, die
mit mehreren Operationen und high-level-schmerztherapeutischen Massnahmen
behandelt worden sei und aktuell hauptsächlich mit einer intrathekalen
Schmerzpumpe behandelt werde. Zusätzlich sei es zu medikamentös induzierten
Komplikationen (insbesondere durch Opiate) in Form einer schwergradigen
Schlafapnoe (Erstdiagnose 2010) gekommen, welche seit April 2011 erfolgreich
mit einem BiLevel-Therapiegerät behandelt worden sei. Für die verbliebene
Tagesmüdigkeit sei bis dato Ritalin verschrieben worden (IV-Nr. 72.1 S. 3 f.).
Nachvollziehbar verursacht durch die Opiate sei auch die Obstipation, welche
regelmässig mit Irrigationstherapie behandelt werde (IV-Nr. 72.1
S. 6). Die Beschwerden im Bereich der Ellbogen, der Achillessehne, der
Daumengelenke und die thorakalen Beschwerden führten nicht zu einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend adaptierten,
körperlich leichten Tätigkeit. Zudem bestünde auch hier Therapiepotenzial durch
Optimierung der physikalischen Therapie. Die ebenfalls diagnostizierte
arterielle Hypertonie sei gut eingestellt und habe keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit, ebenso die psychiatrisch gestellte Diagnose von Problemen in
Bezug auf Schwierigkeiten mit der Lebensbewältigung (IV-Nr. 72.1
S. 7). Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in Form eines
intakten sozialen Umfelds und zahlreicher Freizeitinteressen und sei in der
Vergangenheit in der Lage gewesen, eine verantwortungsvolle und geistig
anspruchsvolle Tätigkeit auszuführen. An den körperlichen, geistigen und
psychischen Voraussetzungen habe sich seither nichts verändert. Als Belastung
anzusehen sei die psychische Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust. Es sei
auffällig, dass die Beschwerdeführerin bei eigentlich gleich gebliebenen
körperlichen und psychischen Beschwerden bis zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen
sei, vollschichtig zu arbeiten (IV-Nr. 72.1 S. 8). Erst seit der
Kündigung berichte die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der Tagesmüdigkeit,
wobei sich aus dem zuletzt vorgelegten Bericht der Klinik [...] von November 2022
eine ungenügende Compliance hinsichtlich der Benutzung des
BiLevel-Therapiegeräts, eine fehlende Schlafhygiene und ein schwankender
Schlaf-Wach-Rhythmus seit dem Jobverlust zeige (IV-Nr. 72.1 S. 4). Zum
Verlust der Arbeitstätigkeit geführt hätten nicht medizinische Gründe. Im
Rahmen des Wegfalls der aktivierenden und strukturierenden Arbeitstätigkeit
seien gewisse psychomentale Dekonditionierungseffekte eingetreten, welche das
Funktionsniveau aus versicherungsmedizinischer Sicht einschränkten
(IV-Nr. 72.1 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe trotz der chronischen
Schmerzstörung und der schwergradigen, aber behandelten Schlafapnoe 30 Jahre
lang als [...] arbeiten können (IV-Nr. 72.1 S. 4). Im Rahmen dieser
Tätigkeit habe die Wirbelsäulenproblematik durch einen Wechsel zwischen
gehender, stehender und sitzender Tätigkeit und vor allem durch häufiges
Bewegen und das Ausbleiben schwerer Lasten sehr gut kompensiert werden können
(IV-Nr. 72.1 S. 8). Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit
eine multifaktorielle Beeinträchtigung durch Tagesmüdigkeit, welche durch die
Malcompliance bezüglich der Benutzung des BiLevel-Therapiegeräts, mangelnde
Schlafhygiene und den negativen Einfluss des Arbeitsplatzverlustes auf die
Tagesstruktur verursacht sei. Zur Verbesserung beitragen könne eine
strukturgebende berufliche Tätigkeit, weshalb diesbezügliche Unterstützung
durch die Beschwerdegegnerin aus gutachterlicher Sicht zu befürworten sei.
Damit sollte innerhalb eines Zeithorizonts von drei bis sechs Monaten die
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich
sein. Aktuell liege diese noch bei 70 % (IV-Nr. 72.1 S. 9). Diese
Einschätzung gelte auch für jede andere leidensangepasste Tätigkeit
(IV-Nr. 72.1 S. 9).
3.3
Die Beschwerdeführerin bemängelt
bezugnehmend auf einen Bericht ihres Hausarztes Dr. med. H.___
(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Praktischer Arzt) vom 29. März
2024.
(Beschwerdebeilage [BB] 3, IV-Nr. 89 S. 14 f.), die
Gutachter nähmen keine Stellung zu ihren Konzentrationsstörungen, die sich
sowohl auf ihren Alltag als auch ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten. Zudem werde
nicht detailliert auf die REM-Phasen assoziierten Krampfanfälle eingegangen,
welche in psychischen und physischen Stresssituationen zunähmen. Weiter ist die
Beschwerdeführerin der Meinung, diverse nach Gutachtenserstellung erfolgte
«Interventionen» seien im Gutachten und durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls
nicht berücksichtigt worden (A.S. 7).
3.3.1
Dr. med. H.___ führte
zu den Konzentrationsstörungen der Beschwerdeführerin im Bericht vom
29.
März 2024 aus, diese seien relevant in Bezug auf den Alltag der
Beschwerdeführerin, ihre Arbeitstätigkeit sowie die Fähigkeit zum Lenken eines
Autos. Die Konzentrationsstörungen seien v. a. auf die hochdosierte
Therapie mit Opiaten und die weitere Medikation zurückzuführen. Aufgrund der
Konzentrationsstörungen dürfe die Beschwerdeführerin keine Maschinen oder
motorisierte Fahrzeuge bedienen, was die Stellensuche erschwere. Erschwert
seien die Konzentrationsschwierigkeiten und die Müdigkeit auch durch die
Schlafapnoe. Hinsichtlich der REM-Phasen assoziierten Krampfanfälle erachtete der
Hausarzt das Gutachten ohne weitere Ausführungen als wenig detailliert und
hielt fest, diese seien seit dem Stellenverlust weniger geworden, nähmen aber
bei psychischem und körperlichem Stress zu. Beeinträchtigt sei die
Beschwerdeführerin auch durch häufige Bauchschmerzen, die Folge der Laxantien
seien, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der durch die Opiate verursachten
Obstipation einnehme. Ihr Pensum habe die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten
Arbeitsstelle nur mit grosser Mühe bewältigen können, was dazu geführt habe,
dass sie keine sozialen Kontakte habe pflegen können und ihre Freizeit zum
Ausruhen und zur Erholung habe nutzen müssen. Für ihn sei die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden und der psychosozialen
Situation fraglich und liege aktuell aufgrund der komplexen Situation bei
0.
% (BB 3, IV-Nr. 89 S. 14 f.).
3.3.2
Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, es habe gutachterlich keine Auseinandersetzung mit den
Konzentrationsschwierigkeiten stattgefunden, ist mit Blick auf das Gutachten
nicht nachvollziehbar. Im Gutachten wird dieser Aspekt mehrfach thematisiert.
So führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter aus,
unter starker Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden,
welche bereits während ihrer beruflichen Tätigkeit ein Problem gewesen seien.
Sie habe sich bei Schulungen kaum konzentrieren können (IV-Nr. 72.3
S. 3). Hinsichtlich ihrer Freizeitgestaltung gab sie an, sie schreibe an
einem Buch und Gedichte. Sie bastle gerne und gehe gerne spazieren. Sie fahre
regelmässig Velo und treffe sich mit Bekannten zum Mittagessen oder zum Kaffee
(IV-Nr. 72.3 S. 6). Hierzu bemerkte der psychiatrische Gutachter, die
geschilderten Freizeitaktivitäten erforderten teilweise eine erhebliche
Konzentrationsfähigkeit, was im Widerspruch stehe zu den von der
Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen bei der Ausübung einer
beruflichen Tätigkeit (IV-Nr. 72.3 S. 10). Auch hielt er fest, es
ergäben sich Diskrepanzen zwischen der von der Beschwerdeführerin angegebenen
erheblichen Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und dem anlässlich der
Exploration beobachteten Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. den subjektiven
Einschränkungen im Bereich der Arbeitstätigkeit und einem intakten Sozialleben
mit zahlreichen Hobbies (IV-Nr. 72.3 S. 11). Weiter führte er aus, es
sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin bei an sich gleich gebliebenen
körperlichen und psychischen Beschwerden bis zu ihrer Kündigung in der Lage
gewesen sei, eine geistig anspruchsvolle, körperlich leichte Tätigkeit
auszuüben. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit würden von der
Beschwerdeführerin erst seit der Kündigung beklagt (IV-Nr. 72.3
S. 13). Soweit die Konzentrationsschwierigkeiten auf die von der
Beschwerdeführerin beklagte Tagesmüdigkeit zurückzuführen sind, nehmen die
Gutachter ebenfalls Stellung. Die Tagesmüdigkeit erachten die Gutachter als durch
die Schlafapnoe verursacht, führten hierzu aber aus, es läge eine Malcompliance
der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Benutzung des BiLevel-Therapiegerätes,
mangelnde Schlafhygiene und eine ungünstige Tagesstruktur vor (IV-Nr. 72.1
S. 9). Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin führte ihre
Konzentrationsstörungen auf die Müdigkeit infolge der Schlafapnoe sowie die
Schmerzmedikation mit Opiaten zurück, womit diesbezüglich kein Widerspruch zu
den Gutachtern besteht (BB 3, IV-Nr. 89 S. 14). Dass der Hausarzt der
Beschwerdeführerin daraus anders als die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit
ableitet, ist der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrags des
therapeutisch tätigen Hausarztes einerseits und dem Begutachtungsauftrag der
fachmedizinischen Experten anderseits geschuldet, welche u.a. auch die
vorhandenen Ressourcen, die Arbeitsbigoraphie, die Compliance der
Beschwerdeführerin sowie psychosoziale Faktoren in ihre diesbezügliche
Beurteilung miteinbeziehen. Der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin in
Bezug auf den Arbeitsmarkt tragen die Gutachter zudem Rechnung, indem sie von
einer dadurch verursachten, vorübergehenden 30%igen Einschränkung ausgehen,
welche im Rahmen einer strukturgebenden beruflichen Tätigkeit innerhalb von
drei bis sechs Monaten wieder behoben werden könne (IV-Nr. 72.1 S. 9).
Das Gutachten ist in diesem Punkt somit nicht widersprüchlich oder
unvollständig.
3.3.3
Der neurologische Gutachter setzt
sich zudem mit den von der Beschwerdeführerin berichteten Krampfanfällen
auseinander und beschreibt unter Bezugnahme auf die Vorakten die bisher
erfolgten Abklärungen und deren medikamentöse Behandlung (IV-Nr. 72.6 S.
11.
f. und S. 15). Auch interdisziplinär diagnostizierten die Gutachter
REM-Phasen assoziierte Krampfanfälle, führen allerdings an, diese seien mit Keppra
wirksam behandelt (IV-Nr. 72.1 S. 7). Aus dem neurologischen
Gutachten geht zwar hervor, dass die Ursache der Anfälle nicht restlos klar
ist, der neurologische Gutachter hält aber fest, die Krampfanfälle seien, egal
welcher Genese, unter der Therapie mit Keppra deutlich gebessert und träten nur
noch sehr selten auf, womit sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ergebe (IV-Nr. 72.6 S. 15). Auch der Hausarzt beschreibt die
Krampfanfälle zudem als «weniger geworden», womit zwischen seinen und den gutachterlichen
Feststellungen auch in diesem Punkt kein unauflösbarer Widerspruch besteht. Vor
diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die REM-Phasen assoziierten
Krampfanfälle keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Gutachter setzten sich nicht detailliert mit den
REM-Phasen assoziierten Krampfanfällen und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit auseinander, verfängt somit nicht.
3.3.4
Die Beschwerdeführerin benennt
die nach Gutachtenserstellung erfolgten «Interventionen», welche ihrer Ansicht
nach keine Berücksichtigung bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes
gefunden hätten (A.S. 7), nicht. Auch Dr. med. H.___ bezeichnet in
dem von der Beschwerdeführerin als Beweis angeführten Bericht vom 29. März
2024.
keine konkreten Interventionen. In den Akten finden sich datierend nach
Gutachtenserstellung lediglich zwei ärztliche Berichte des [...]. Im älteren
der beiden (datierend vom 12. April 2023) wird über eine am 12. April
2023.
dort vorgenommene Endoskopie (ERC) mit Stententfernung und
Gallengangrevision berichtet (IV-Nr. 72.2 S. 33). Gemäss dem Bericht
war die Behandlung damit abgeschlossen und weitere Termine nicht vorgesehen
(IV-Nr. 72.2 S. 34). Der Bericht wurde durch die Gutachter beigezogen
(vgl. IV-Nr. 72.2 S. 13) und war ihnen im Zeitpunkt der Konsensbesprechung vom
26.
Mai 2023 (vgl. IV-Nr. 72.1 S. 10) bekannt. Dem zweiten Bericht
(datierend vom 28. April 2023) zufolge, der Bezug nimmt auf einen Eingriff
vom 7. Februar 2023, sei das postoperative Ergebnis erfreulich gewesen, ohne
Hinweise auf Rezidive. Die Beschwerdeführerin habe sich vom Eingriff gut erholt
und sei mit dem Verlauf zufrieden (IV-Nr. 74 S. 3). Aus keinem dieser
beiden Berichte geht eine massgebende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung oder eine länger dauernde
Arbeitsunfähigkeit hervor, welche das Gutachten als unvollständig oder weitere
Abklärungen als notwendig erscheinen liessen. Entsprechend lassen auch diese
beiden Berichte das Gutachten nicht zweifelhaft erscheinen.
3.4
Zusammenfassend setzen sich die
Gutachter ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden
auseinander, haben die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und legen ihre
eigenen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar dar. Die gutachterlichen
Schlussfolgerungen sind unter Bezugnahme auf die Erwerbsbiografie und die
Vorakten einleuchtend begründet. Das Gutachten ist beweiswertig.
4.
4.1
Gemäss den Gutachtern bestehe
die chronische Schmerzstörung, welche nebst der Schlafapnoe die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich beeinflusse, seit 1991.
Die Schmerzstörung werde seit Jahren schmerztherapeutisch behandelt. Auch der
Schlafapnoe werde seit 2011 mit einem BiLevel-Therapiegerät begegnet und der
aus der Schlafapnoe und der Schmerzmedikation resultierenden Tagesmüdigkeit mit
Ritalin (IV-Nr. 72.1 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin, welche ausgebildete
[...] ist (IV-Nr. 50 S. 2), war unter dieser Behandlung bis zum
Verlust ihrer Arbeitsstelle im Frühling 2021 jahrelang Vollzeit berufstätig als
Teamleiterin der Abteilung [...] bei einer Arbeitgeberin, die auch Personen im
zweiten Arbeitsmarkt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde gemäss der
Aufhebungsvereinbarung und Angaben der Arbeitgeberin aufgrund von
Umstrukturierungen aufgelöst und nicht aufgrund der bereits damals bestehenden
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 36, 52 S. 3). Der
von der Beschwerdeführerin erzielte Lohn (CHF 6'128.00 x 13 Monate)
entsprach der Arbeitsleistung und damit nicht einem Soziallohn, womit von einer
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann (IV-Nr. 52
S. 7 ff.). Eine Anmeldung zur Früherfassung 2020 nach einer kurzzeitigen
Arbeitsunfähigkeit wurde nach einem Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin nicht mehr weiterverfolgt. Es erfolgte keine
ordentliche Anmeldung, da die Beschwerdeführerin 100 % arbeitstätig und
nicht mehr krankgeschrieben war (IV-Nr. 32 S. 2). Die aktuell
bestehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angestammter Tätigkeit, welche zugleich
auch einer angepassten Tätigkeit entspricht, wird von den Gutachtern auf
«psychomentale Dekonditionierungseffekte» aufgrund des Stellenverlusts der
Beschwerdeführerin zurückgeführt (IV-Nr. 72.1 S. 6 und 9). An den körperlichen, geistigen und psychischen
Voraussetzungen hat sich seit der letzten Arbeitstätigkeit nichts verändert
(IV-Nr. 72.1 S. 8). Entsprechend erachten die Gutachter die
Arbeitsfähigkeit durch eine strukturgebende berufliche Tätigkeit als
verbesserbar und dadurch die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit
innerhalb von drei bis sechs Monaten als möglich (IV-Nr. 72.1 S. 9).
4.2
Vor diesem Hintergrund ist die
gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich auf
eine Dekonditionierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Stellenverlusts und
– in Bezug auf die Tagesmüdigkeit – auch auf eine Malcompliance hinsichtlich
der Benutzung des BiLevel-Geräts und der Schlafhygiene zurückzuführen. Rechtsprechungsgemäss
stellen ausgepr.te, verfestigte, subjektive Krankheitsüberzeugung und
dysfunktionales Verhalten keine invalidisierenden Gesundheitsschäden im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG dar. Auch eine
Dekonditionierung aufgrund von Arbeitslosigkeit ist kein in der
Invalidenversicherung versichertes Risiko (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
fällt damit ausser Betracht.
5.
Demzufolge ist die Abweisung
des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu bemängeln. Die
dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer