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Entscheid

VSBES.2024.77

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

19. Dezember 2024Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 19. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente

(Verfügung vom 1. März 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1969 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2021 wegen chronischer

Schmerzen und Schlafapnoe erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Rente und beruflicher

Massnahmen an (IV-Akten Nr. [IV-Nr.] 40), nachdem sie per Ende April 2021

ihre zuletzt Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als [...] aufgrund betrieblicher

Umstrukturierungen verloren hatte (IV-Nr. 36). Die Beschwerdegegnerin

tätigte diverse Abklärungen, in deren Rahmen sie im Mai 2022 auch Rücksprache

nahm mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Auf Anraten des RAD

(IV-Nr. 59) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bei der B.___

Ende 2022/Anfang 2023 polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 72.1 ff.). Die

Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt von ihr

ausgeübten Tätigkeit als Arbeitsagogin wie auch in einer angepassten Tätigkeit

70 % arbeitsfähig, wobei weiteres Verbesserungspotential bestehe

(IV-Nr. 72.1 S. 9). Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 77)

verfügte die Beschwerdegegnerin am 1. März 2024 die Abweisung des

Leistungsbegehrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe keine Diagnose,

welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit

begründe (IV-Nr. 88, Aktennummer [A.S] 1 f.).

2.

2.1 Am 11. April 2024 erhebt die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2024

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Es sei die Verfügung vom 1. März 2024

der Beschwerdegegnerin aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3. Eventualiter seien die erforderlichen

Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Verfügung vom 12. April 2024

wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt bis zum 10. Mai 2024, einen

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 11). Am 22.

April 2024 wird festgestellt, dass der Kostenvorschuss bezahlt worden ist

(A.S. 13).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

innert erstreckter Frist am 24. Juni 2024 mit Verweis auf die Begründung im

angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 19).

2.4 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht trotz Aufforderung keine Kostennote ein (A.S. 20),

womit Verzicht angenommen wird (A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang der Beweiswert des Gutachtens

der B.___.

2.1

Als Invalidität gilt

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).

Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.

Zu prüfen ist zunächst der

Beweiswert des Gutachtens der B.___.

3.1

3.1.1

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c). Einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten, das den vorstehend genannten

Anforderungen gerecht wird, ist nach der Rechtsprechung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4).

3.1.2

Rechtsprechungsgemäss ist bei der

Beurteilung von Gutachten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Wohl

kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch

behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch lässt es die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen

(Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativ- oder

Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen

zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen

gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver

ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Eine vertiefte

Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht ist nicht erforderlich, wenn

sich insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des

Gesundheitszustandes ergibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_642/2011 vom

14.

Februar 2012 E. 5.2).

3.2

3.2.1

Die Begutachtung bei

der B.___ fand zwischen dem 20. Oktober 2022 und 19. Januar 2023 in

den Disziplinen Psychiatrie (Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie), Orthopädie (Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Allgemeine Chirurgie), Innere

Medizin (Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin),

Neurologie (Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie) und Pneumologie

(Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie

und Pneumologie) statt.

3.2.2

Die Gutachter

stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen (IV-Nr. 72.1 S. 7

f.):

Chronisches

langjähriges Schmerzsyndrom, vorrangig lumbal mit myofaszialer Ausstrahlung

links

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Zustand nach Mehrfachoperation

·

Fehlhaltung

der Wirbelsäule bei Rundrücken und deutlicher muskulärer Dysbalance und muskulärer

Insuffizienz

Zustand

nach Haglund Exostose beidseits mit persistierender leichter Achillodynie

Beginnende

Rhizarthrose beidseits

Epikondylitis

humeri radialis / ulnaris beidseits

Adipositas

Schweres

Schlafapnoesyndrom mit ausschliesslich zentralen Apnoeepisoden

REM-Schlaf

assoziierte Schlafstörung mit Parasomnie und Muskelkrämpfen

Leichtgradige

obstruktive Ventilationsstörung

Chronische

Refluxerkrankung

Fortgesetzte

intrathekale Morphinschmerztherapie

Probleme

mit Bezug auf Schwierigkeiten mit der Lebensbewältigung Z73 (ICD 10).

Morphininduzierte

Obstipation

Adipositas

I

Arterielle

Hypertonie

Hypothyreose

unter niedrigdosierte Hormonsubstitution euthyreote Stoffwechsellage

Refluxsymptomatik,

unter PPI kontrolliert

3.2.3

In der

Gesamtbetrachtung habe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich die

seit 1991 bestehende chronische Schmerzstörung mit vorrangig Rückenleiden, die

mit mehreren Operationen und high-level-schmerztherapeutischen Massnahmen

behandelt worden sei und aktuell hauptsächlich mit einer intrathekalen

Schmerzpumpe behandelt werde. Zusätzlich sei es zu medikamentös induzierten

Komplikationen (insbesondere durch Opiate) in Form einer schwergradigen

Schlafapnoe (Erstdiagnose 2010) gekommen, welche seit April 2011 erfolgreich

mit einem BiLevel-Therapiegerät behandelt worden sei. Für die verbliebene

Tagesmüdigkeit sei bis dato Ritalin verschrieben worden (IV-Nr. 72.1 S. 3 f.).

Nachvollziehbar verursacht durch die Opiate sei auch die Obstipation, welche

regelmässig mit Irrigationstherapie behandelt werde (IV-Nr. 72.1

S. 6). Die Beschwerden im Bereich der Ellbogen, der Achillessehne, der

Daumengelenke und die thorakalen Beschwerden führten nicht zu einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend adaptierten,

körperlich leichten Tätigkeit. Zudem bestünde auch hier Therapiepotenzial durch

Optimierung der physikalischen Therapie. Die ebenfalls diagnostizierte

arterielle Hypertonie sei gut eingestellt und habe keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit, ebenso die psychiatrisch gestellte Diagnose von Problemen in

Bezug auf Schwierigkeiten mit der Lebensbewältigung (IV-Nr. 72.1

S. 7). Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in Form eines

intakten sozialen Umfelds und zahlreicher Freizeitinteressen und sei in der

Vergangenheit in der Lage gewesen, eine verantwortungsvolle und geistig

anspruchsvolle Tätigkeit auszuführen. An den körperlichen, geistigen und

psychischen Voraussetzungen habe sich seither nichts verändert. Als Belastung

anzusehen sei die psychische Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust. Es sei

auffällig, dass die Beschwerdeführerin bei eigentlich gleich gebliebenen

körperlichen und psychischen Beschwerden bis zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen

sei, vollschichtig zu arbeiten (IV-Nr. 72.1 S. 8). Erst seit der

Kündigung berichte die Beschwerdeführerin über eine Zunahme der Tagesmüdigkeit,

wobei sich aus dem zuletzt vorgelegten Bericht der Klinik [...] von November 2022

eine ungenügende Compliance hinsichtlich der Benutzung des

BiLevel-Therapiegeräts, eine fehlende Schlafhygiene und ein schwankender

Schlaf-Wach-Rhythmus seit dem Jobverlust zeige (IV-Nr. 72.1 S. 4). Zum

Verlust der Arbeitstätigkeit geführt hätten nicht medizinische Gründe. Im

Rahmen des Wegfalls der aktivierenden und strukturierenden Arbeitstätigkeit

seien gewisse psychomentale Dekonditionierungseffekte eingetreten, welche das

Funktionsniveau aus versicherungsmedizinischer Sicht einschränkten

(IV-Nr. 72.1 S. 6). Die Beschwerdeführerin habe trotz der chronischen

Schmerzstörung und der schwergradigen, aber behandelten Schlafapnoe 30 Jahre

lang als [...] arbeiten können (IV-Nr. 72.1 S. 4). Im Rahmen dieser

Tätigkeit habe die Wirbelsäulenproblematik durch einen Wechsel zwischen

gehender, stehender und sitzender Tätigkeit und vor allem durch häufiges

Bewegen und das Ausbleiben schwerer Lasten sehr gut kompensiert werden können

(IV-Nr. 72.1 S. 8). Aktuell bestehe in der angestammten Tätigkeit

eine multifaktorielle Beeinträchtigung durch Tagesmüdigkeit, welche durch die

Malcompliance bezüglich der Benutzung des BiLevel-Therapiegeräts, mangelnde

Schlafhygiene und den negativen Einfluss des Arbeitsplatzverlustes auf die

Tagesstruktur verursacht sei. Zur Verbesserung beitragen könne eine

strukturgebende berufliche Tätigkeit, weshalb diesbezügliche Unterstützung

durch die Beschwerdegegnerin aus gutachterlicher Sicht zu befürworten sei.

Damit sollte innerhalb eines Zeithorizonts von drei bis sechs Monaten die

Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich

sein. Aktuell liege diese noch bei 70 % (IV-Nr. 72.1 S. 9). Diese

Einschätzung gelte auch für jede andere leidensangepasste Tätigkeit

(IV-Nr. 72.1 S. 9).

3.3

Die Beschwerdeführerin bemängelt

bezugnehmend auf einen Bericht ihres Hausarztes Dr. med. H.___

(Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Praktischer Arzt) vom 29. März

2024.

(Beschwerdebeilage [BB] 3, IV-Nr. 89 S. 14 f.), die

Gutachter nähmen keine Stellung zu ihren Konzentrationsstörungen, die sich

sowohl auf ihren Alltag als auch ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten. Zudem werde

nicht detailliert auf die REM-Phasen assoziierten Krampfanfälle eingegangen,

welche in psychischen und physischen Stresssituationen zunähmen. Weiter ist die

Beschwerdeführerin der Meinung, diverse nach Gutachtenserstellung erfolgte

«Interventionen» seien im Gutachten und durch die Beschwerdegegnerin ebenfalls

nicht berücksichtigt worden (A.S. 7).

3.3.1

Dr. med. H.___ führte

zu den Konzentrationsstörungen der Beschwerdeführerin im Bericht vom

29.

März 2024 aus, diese seien relevant in Bezug auf den Alltag der

Beschwerdeführerin, ihre Arbeitstätigkeit sowie die Fähigkeit zum Lenken eines

Autos. Die Konzentrationsstörungen seien v. a. auf die hochdosierte

Therapie mit Opiaten und die weitere Medikation zurückzuführen. Aufgrund der

Konzentrationsstörungen dürfe die Beschwerdeführerin keine Maschinen oder

motorisierte Fahrzeuge bedienen, was die Stellensuche erschwere. Erschwert

seien die Konzentrationsschwierigkeiten und die Müdigkeit auch durch die

Schlafapnoe. Hinsichtlich der REM-Phasen assoziierten Krampfanfälle erachtete der

Hausarzt das Gutachten ohne weitere Ausführungen als wenig detailliert und

hielt fest, diese seien seit dem Stellenverlust weniger geworden, nähmen aber

bei psychischem und körperlichem Stress zu. Beeinträchtigt sei die

Beschwerdeführerin auch durch häufige Bauchschmerzen, die Folge der Laxantien

seien, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der durch die Opiate verursachten

Obstipation einnehme. Ihr Pensum habe die Beschwerdeführerin bei ihrer letzten

Arbeitsstelle nur mit grosser Mühe bewältigen können, was dazu geführt habe,

dass sie keine sozialen Kontakte habe pflegen können und ihre Freizeit zum

Ausruhen und zur Erholung habe nutzen müssen. Für ihn sei die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden und der psychosozialen

Situation fraglich und liege aktuell aufgrund der komplexen Situation bei

0.

% (BB 3, IV-Nr. 89 S. 14 f.).

3.3.2

Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, es habe gutachterlich keine Auseinandersetzung mit den

Konzentrationsschwierigkeiten stattgefunden, ist mit Blick auf das Gutachten

nicht nachvollziehbar. Im Gutachten wird dieser Aspekt mehrfach thematisiert.

So führte die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter aus,

unter starker Tagesmüdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden,

welche bereits während ihrer beruflichen Tätigkeit ein Problem gewesen seien.

Sie habe sich bei Schulungen kaum konzentrieren können (IV-Nr. 72.3

S. 3). Hinsichtlich ihrer Freizeitgestaltung gab sie an, sie schreibe an

einem Buch und Gedichte. Sie bastle gerne und gehe gerne spazieren. Sie fahre

regelmässig Velo und treffe sich mit Bekannten zum Mittagessen oder zum Kaffee

(IV-Nr. 72.3 S. 6). Hierzu bemerkte der psychiatrische Gutachter, die

geschilderten Freizeitaktivitäten erforderten teilweise eine erhebliche

Konzentrationsfähigkeit, was im Widerspruch stehe zu den von der

Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen bei der Ausübung einer

beruflichen Tätigkeit (IV-Nr. 72.3 S. 10). Auch hielt er fest, es

ergäben sich Diskrepanzen zwischen der von der Beschwerdeführerin angegebenen

erheblichen Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und dem anlässlich der

Exploration beobachteten Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. den subjektiven

Einschränkungen im Bereich der Arbeitstätigkeit und einem intakten Sozialleben

mit zahlreichen Hobbies (IV-Nr. 72.3 S. 11). Weiter führte er aus, es

sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin bei an sich gleich gebliebenen

körperlichen und psychischen Beschwerden bis zu ihrer Kündigung in der Lage

gewesen sei, eine geistig anspruchsvolle, körperlich leichte Tätigkeit

auszuüben. Einschränkungen der Leistungsfähigkeit würden von der

Beschwerdeführerin erst seit der Kündigung beklagt (IV-Nr. 72.3

S. 13). Soweit die Konzentrationsschwierigkeiten auf die von der

Beschwerdeführerin beklagte Tagesmüdigkeit zurückzuführen sind, nehmen die

Gutachter ebenfalls Stellung. Die Tagesmüdigkeit erachten die Gutachter als durch

die Schlafapnoe verursacht, führten hierzu aber aus, es läge eine Malcompliance

der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Benutzung des BiLevel-Therapiegerätes,

mangelnde Schlafhygiene und eine ungünstige Tagesstruktur vor (IV-Nr. 72.1

S. 9). Auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin führte ihre

Konzentrationsstörungen auf die Müdigkeit infolge der Schlafapnoe sowie die

Schmerzmedikation mit Opiaten zurück, womit diesbezüglich kein Widerspruch zu

den Gutachtern besteht (BB 3, IV-Nr. 89 S. 14). Dass der Hausarzt der

Beschwerdeführerin daraus anders als die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit

ableitet, ist der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrags des

therapeutisch tätigen Hausarztes einerseits und dem Begutachtungsauftrag der

fachmedizinischen Experten anderseits geschuldet, welche u.a. auch die

vorhandenen Ressourcen, die Arbeitsbigoraphie, die Compliance der

Beschwerdeführerin sowie psychosoziale Faktoren in ihre diesbezügliche

Beurteilung miteinbeziehen. Der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin in

Bezug auf den Arbeitsmarkt tragen die Gutachter zudem Rechnung, indem sie von

einer dadurch verursachten, vorübergehenden 30%igen Einschränkung ausgehen,

welche im Rahmen einer strukturgebenden beruflichen Tätigkeit innerhalb von

drei bis sechs Monaten wieder behoben werden könne (IV-Nr. 72.1 S. 9).

Das Gutachten ist in diesem Punkt somit nicht widersprüchlich oder

unvollständig.

3.3.3

Der neurologische Gutachter setzt

sich zudem mit den von der Beschwerdeführerin berichteten Krampfanfällen

auseinander und beschreibt unter Bezugnahme auf die Vorakten die bisher

erfolgten Abklärungen und deren medikamentöse Behandlung (IV-Nr. 72.6 S.

11.

f. und S. 15). Auch interdisziplinär diagnostizierten die Gutachter

REM-Phasen assoziierte Krampfanfälle, führen allerdings an, diese seien mit Keppra

wirksam behandelt (IV-Nr. 72.1 S. 7). Aus dem neurologischen

Gutachten geht zwar hervor, dass die Ursache der Anfälle nicht restlos klar

ist, der neurologische Gutachter hält aber fest, die Krampfanfälle seien, egal

welcher Genese, unter der Therapie mit Keppra deutlich gebessert und träten nur

noch sehr selten auf, womit sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ergebe (IV-Nr. 72.6 S. 15). Auch der Hausarzt beschreibt die

Krampfanfälle zudem als «weniger geworden», womit zwischen seinen und den gutachterlichen

Feststellungen auch in diesem Punkt kein unauflösbarer Widerspruch besteht. Vor

diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die REM-Phasen assoziierten

Krampfanfälle keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Rüge der

Beschwerdeführerin, die Gutachter setzten sich nicht detailliert mit den

REM-Phasen assoziierten Krampfanfällen und deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit auseinander, verfängt somit nicht.

3.3.4

Die Beschwerdeführerin benennt

die nach Gutachtenserstellung erfolgten «Interventionen», welche ihrer Ansicht

nach keine Berücksichtigung bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes

gefunden hätten (A.S. 7), nicht. Auch Dr. med. H.___ bezeichnet in

dem von der Beschwerdeführerin als Beweis angeführten Bericht vom 29. März

2024.

keine konkreten Interventionen. In den Akten finden sich datierend nach

Gutachtenserstellung lediglich zwei ärztliche Berichte des [...]. Im älteren

der beiden (datierend vom 12. April 2023) wird über eine am 12. April

2023.

dort vorgenommene Endoskopie (ERC) mit Stententfernung und

Gallengangrevision berichtet (IV-Nr. 72.2 S. 33). Gemäss dem Bericht

war die Behandlung damit abgeschlossen und weitere Termine nicht vorgesehen

(IV-Nr. 72.2 S. 34). Der Bericht wurde durch die Gutachter beigezogen

(vgl. IV-Nr. 72.2 S. 13) und war ihnen im Zeitpunkt der Konsensbesprechung vom

26.

Mai 2023 (vgl. IV-Nr. 72.1 S. 10) bekannt. Dem zweiten Bericht

(datierend vom 28. April 2023) zufolge, der Bezug nimmt auf einen Eingriff

vom 7. Februar 2023, sei das postoperative Ergebnis erfreulich gewesen, ohne

Hinweise auf Rezidive. Die Beschwerdeführerin habe sich vom Eingriff gut erholt

und sei mit dem Verlauf zufrieden (IV-Nr. 74 S. 3). Aus keinem dieser

beiden Berichte geht eine massgebende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes

im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung oder eine länger dauernde

Arbeitsunfähigkeit hervor, welche das Gutachten als unvollständig oder weitere

Abklärungen als notwendig erscheinen liessen. Entsprechend lassen auch diese

beiden Berichte das Gutachten nicht zweifelhaft erscheinen.

3.4

Zusammenfassend setzen sich die

Gutachter ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden

auseinander, haben die Beschwerdeführerin umfassend untersucht und legen ihre

eigenen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar dar. Die gutachterlichen

Schlussfolgerungen sind unter Bezugnahme auf die Erwerbsbiografie und die

Vorakten einleuchtend begründet. Das Gutachten ist beweiswertig.

4.

4.1

Gemäss den Gutachtern bestehe

die chronische Schmerzstörung, welche nebst der Schlafapnoe die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich beeinflusse, seit 1991.

Die Schmerzstörung werde seit Jahren schmerztherapeutisch behandelt. Auch der

Schlafapnoe werde seit 2011 mit einem BiLevel-Therapiegerät begegnet und der

aus der Schlafapnoe und der Schmerzmedikation resultierenden Tagesmüdigkeit mit

Ritalin (IV-Nr. 72.1 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin, welche ausgebildete

[...] ist (IV-Nr. 50 S. 2), war unter dieser Behandlung bis zum

Verlust ihrer Arbeitsstelle im Frühling 2021 jahrelang Vollzeit berufstätig als

Teamleiterin der Abteilung [...] bei einer Arbeitgeberin, die auch Personen im

zweiten Arbeitsmarkt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde gemäss der

Aufhebungsvereinbarung und Angaben der Arbeitgeberin aufgrund von

Umstrukturierungen aufgelöst und nicht aufgrund der bereits damals bestehenden

gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 36, 52 S. 3). Der

von der Beschwerdeführerin erzielte Lohn (CHF 6'128.00 x 13 Monate)

entsprach der Arbeitsleistung und damit nicht einem Soziallohn, womit von einer

Anstellung im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann (IV-Nr. 52

S. 7 ff.). Eine Anmeldung zur Früherfassung 2020 nach einer kurzzeitigen

Arbeitsunfähigkeit wurde nach einem Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin

und der Beschwerdegegnerin nicht mehr weiterverfolgt. Es erfolgte keine

ordentliche Anmeldung, da die Beschwerdeführerin 100 % arbeitstätig und

nicht mehr krankgeschrieben war (IV-Nr. 32 S. 2). Die aktuell

bestehende Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angestammter Tätigkeit, welche zugleich

auch einer angepassten Tätigkeit entspricht, wird von den Gutachtern auf

«psychomentale Dekonditionierungseffekte» aufgrund des Stellenverlusts der

Beschwerdeführerin zurückgeführt (IV-Nr. 72.1 S. 6 und 9). An den körperlichen, geistigen und psychischen

Voraussetzungen hat sich seit der letzten Arbeitstätigkeit nichts verändert

(IV-Nr. 72.1 S. 8). Entsprechend erachten die Gutachter die

Arbeitsfähigkeit durch eine strukturgebende berufliche Tätigkeit als

verbesserbar und dadurch die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit

innerhalb von drei bis sechs Monaten als möglich (IV-Nr. 72.1 S. 9).

4.2

Vor diesem Hintergrund ist die

gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich auf

eine Dekonditionierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Stellenverlusts und

– in Bezug auf die Tagesmüdigkeit – auch auf eine Malcompliance hinsichtlich

der Benutzung des BiLevel-Geräts und der Schlafhygiene zurückzuführen. Rechtsprechungsgemäss

stellen ausgepr.te, verfestigte, subjektive Krankheitsüberzeugung und

dysfunktionales Verhalten keine invalidisierenden Gesundheitsschäden im Sinn

von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG dar. Auch eine

Dekonditionierung aufgrund von Arbeitslosigkeit ist kein in der

Invalidenversicherung versichertes Risiko (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin

fällt damit ausser Betracht.

5.

Demzufolge ist die Abweisung

des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu bemängeln. Die

dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer