VSBES.2024.78
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
23. Dezember 2024Deutsch24 min
welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. April 2024 abwies (AWA-Nr. 8 ff.;
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Olten,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. April 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte die
Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom
8. März 2024 ab dem 3. Januar 2024 für zehn Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe sich während den drei
Monaten vor Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht genügend um
zumutbare Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA]-Nr. 29 f.;
Beschwerdebeilage [BB] 6). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
27. März 2024 Einsprache (Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin; BB 7),
welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. April 2024 abwies (AWA-Nr. 8 ff.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
11. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Antrag, die verfügten zehn
Einstelltage seien aufzuheben bzw. entsprechend zu reduzieren (A.S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 17. Mai 2024 an ihren Anträgen fest (A.S. 15 f.),
während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 10. Juni 2024 auf das
Einreichen einer Duplik verzichtet (A.S. 18).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend bei zehn strittigen Einstelltagen offenkundig nicht
erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte
die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 9. April 2024 ab dem
3.
Januar 2024 für zehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosentaggelder ein. Zur Begründung führte sie zusammen-fassend aus, dass
die Beschwerdeführerin für die Zeit vor ihrer Antragsstellung (3. Oktober 2023
– 2. Januar 2024) lediglich fünf Arbeitsbemühungen nachweisen könne.
Realistisch betrachtet hätte sie ab November 2023 davon ausgehen müssen, dass
die mittlerweile vor über drei Monaten erfolgte mündliche Stellenzusage durch
einen potenziellen Arbeitgeber zumindest für den Moment nicht realisierbar sei.
Der Umstand, dass sie aufgrund dieser Zusage erst relativ spät mit der Arbeitssuche
begonnen habe, sei zwar nachvollziehbar. Es hätte jedoch erwartet werden
dürfen, dass sie spätestens ab November 2023 ihre Arbeitsbemühungen intensivieren
würde, um die drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Lediglich drei
Bewerbungen im Zeitraum von zwei Monaten seien ungenügend (vgl. AWA-Nr. 8 ff.;
A.S. 1 ff.).
2.2
Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Beschwerdeführerin für
zehn Tage in ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentschädigung
eingestellt hat.
3.
3.1
3.1.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufs (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Die
versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel
in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIV, SR 837.02]). Was die Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen
anbelangt, können keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden. Eine
allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen ist
nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten
Umständen. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel zehn bis zwölf
Bewerbungen pro Monat, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt,
sondern die subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls, namentlich die
persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter,
Schul- und Berufsbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden
Arbeitsmarktes zu berücksichtigen sind. Zudem ist auch zu berücksichtigen wie
lange eine Arbeitslosigkeit bereits dauert und wie die Chancen der betreffenden
Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Insgesamt gilt es bei der Würdigung des
Verhaltens des Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens alle
Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen;
siehe auch BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528, Urteil des
Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
3.1.2
Die Pflicht, sich genügend um
Arbeit zu bemühen, setzt bereits mit der Kündigung des bisherigen
Arbeitsverhältnisses sowie vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses
und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein. Bei der Anmeldung hat die
arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen
(BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Gemäss
den Weisungen des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) ist jede versicherte
Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchsstellung zur Stellensuche
verpflichtet, wobei diese Pflicht insbesondere schon während der Kündigungsfrist
und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten
Monaten zu erfüllen ist. Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die
Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab
dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit
bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei
der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der
Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (siehe hierzu
auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3).
3.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die
Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus der im Gesetz verankerten
allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung
resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des RAV über
eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5.
Aufl., Zürich 2019, S. 132 sowie S. 223; BGE 139 V 524 E. 2.1.2
S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte
Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit
und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
4.
Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
5.
Den vorliegenden Akten ist
folgender entscheiderheblicher Sachverhalt zu entnehmen:
5.1
Der Beschwerdeführerin wurde am
23.
Februar 2023 ihre unbefristete Teilzeitstelle (Arbeitspensum von
zuletzt 45 %) als Empfangsmitarbeiterin/Rezeptionistin und
Sachbearbeiterin Finanz- und Rechnungswesen bei der B.___ auf den 31. Mai
2023.
gekündigt (vgl. AWA-Nr. 110 f., 138). Gemäss diversen
Arztzeugnissen war sie vom 5. Februar 2023 bis am 31. Mai 2023 zu
100.
% (vgl. AWA-Nr. 161 ff.), vom 1. Juni bis am 30. Juni
2023.
zu 50 % (vgl. AWA-Nr. 121) und vom 1. Juli bis am
31.
Juli 2023 zu 30 % (vgl. AWA-Nr. 116) arbeitsunfähig geschrieben.
5.2
Am 24. April 2023 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin «mit Vorbehalt» ab dem
1.
Juni 2023 zur Arbeitsvermittlung im Umfang eines Arbeitspensums von
50.
% als kaufmännische Angestellte sowie bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) zum
Bezug von Arbeitslosentaggelder an (vgl. AWA-Nr. 158 f., 165 ff.).
Die zuständige RAV-Personalberaterin befreite sie daraufhin aufgrund ihrer
(vollständigen) Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis am 31. Mai 2023
(drei Monate vor Antragsstellung) von jeglichem Nachweis persönlicher
Arbeitsbemühungen (vgl. AWA-Nr. 5). Im weiteren Verlauf wurde dann
vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2023 monatlich drei
Stellenbewerbungen (vgl. AWA-Nr. 4) sowie ab August 2023 (bei
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit) monatlich sechs Stellenbewerbungen
vornehme (vgl. AWA-Nr. 3). Auf dem Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» wies die Beschwerdeführerin in der Folge für den Monat Mai
2023.
eine Bewerbung (vgl. AWA-Nr. 117), für den Monat Juni 2023 drei
Bewerbungen (vgl. AWA-Nr. 118 f.), für den Monat Juli 2023 drei
Bewerbungen (vgl. AWA-Nr. 109) sowie für den Monat August 2023 sechs
Bewerbungen (vgl. AWA-Nr. 106) aus.
5.3
Am 28. Juli 2023
informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Personalberaterin
telefonisch darüber, dass sie per ca. Mitte September 2023 eine neue
Arbeitsstelle gefunden habe. Bisher sei die Anstellung lediglich mündlich
besprochen und es seien noch keinerlei Vertragsdetails wie Arbeitspensum,
Stellenantritt und Lohn geklärt worden. Es wurde daraufhin abgemacht, dass die
Beschwerdeführerin im bisherigen Rahmen weiterhin auf Stellensuche gehe (vgl.
RAV-Verlaufsprotokoll; AWA-Nr. 2). Mit E-Mail vom 4. September 2023
teilte die Beschwerdeführerin der zuständigen RAV-Personalberaterin mit, dass
sie seit dem 7. August 2023 «wieder am Arbeiten [sei]». Auf entsprechende
Rückfrage hin erklärte sich die Beschwerdeführerin alsdann damit einverstanden,
dass gestützt darauf eine rückwirkende Abmeldung von der
Arbeitslosenversicherung per 6. August 2023 vorgenommen werde (vgl. Aktennotiz
vom 7. September 2023; AWA-Nr. 2).
5.4
Am 4. Januar 2024 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zwecks «Wiedereintritt ins Erwerbsleben» per
3.
Januar 2024 bei der Arbeitslosenversicherung an und gab an, eine
50.
%-Anstellung als Assistentin/Sekretärin bzw. als Empfangsmitarbeiterin
zu suchen (vgl. AWA-Nr. 45 ff., 86 ff.). Am Erstgespräch vom
23.
Januar 2024 verlangte die neu zuständige RAV-Personalberaterin von der
Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit von Oktober bis Dezember 2023 (drei
Monate vor Antragsstellung) insgesamt achtzehn Nachweise für persönliche Arbeitsbemühungen
und vereinbarte mit ihr ab Januar 2024 sechs Bewerbungen pro Monat (vgl.
AWA-Nr. 2). Die Beschwerdeführerin erbrachte daraufhin für den Monat
Oktober 2023 den Nachweis für zwei Arbeitsbemühungen und für den Monat Dezember
2023.
den Nachweis für drei Arbeitsbemühungen (vgl. AWA-Nr. 49 f.). Im
Januar 2024 machte sie insgesamt acht (vgl. AWA-Nr. 42 f.), im
Februar 2024 ebenfalls acht (vgl. AWA-Nr. 34 f.) und im März 2024
sechs Stellenbewerbungen (vgl. AWA-Nr. 23 f.).
5.5
Nachdem sich die
Arbeitslosenkasse am 8. Januar 2024 bei der Beschwerdeführerin danach
erkundigt hatte, was sie im Zeitraum vom 7. August 2023 bis am
2.
Januar 2024 gemacht habe (vgl. BB 2), gab diese mit E-Mail vom
17.
Januar 2024 an, sie habe im Juli 2023 eine mündliche Zusage für eine
Stelle als persönliche Assistentin von C.___ der Firma D.___ erhalten. Einen
Arbeitsvertrag gebe es nicht und sie habe in dieser Zeit auch keine
Lohnzahlungen erhalten. Sie habe sich nicht eher wieder arbeitslos gemeldet,
weil sie stets die Hoffnung gehabt habe, die Situation würde sich noch ändern.
Bereits ab Mitte Oktober 2023 habe sie sich daraufhin nach (anderen) geeigneten
Stellen umgesehen und sei auch zweimal zu Vorstellungsgesprächen eingeladen
worden (vgl. BB 3).
5.6
Mit Schreiben vom
13.
Februar 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass sie sich in der Zeit vor ihrer Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung ungenügend um Arbeit bemüht habe, und gab ihr
Gelegenheit, die Gründe dafür anzugeben (vgl. AWA-Nr. 38; BB 4). In
ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2024 wiederholte die
Beschwerdeführerin daraufhin wortgetreu ihre Aussagen gegenüber der
Arbeitslosenkasse. Ergänzend führte sie aus, sie habe sich nicht eher und
intensiver um die Stellensuche bemüht, weil sie einerseits bis zuletzt die
Hoffnung gehabt habe, die Anstellung bei D.___ käme (noch) zustande. Andererseits
habe sie der Arbeitslosenkasse nicht zur Last fallen wollen, wenn es ja nicht
nötig gewesen wäre (vgl. AWA-Nr. 36; BB 5).
5.7
In ihrer Einsprache vom
27.
März 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, von ihr werde
verlangt, dass sie sich intensiv um eine neue Stelle hätte bemühen müssen,
solange kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe. Für sie sei eine
mündliche Abmachung oder ein Handschlag bindend. Sie wisse auch von keiner
gesetzlichen Regelung, wonach Arbeitsverträge lediglich schriftlich zulässig
seien. Ausserdem habe sie keine Kenntnis von einer bevorstehenden
Arbeitslosigkeit gehabt, weshalb sie sich auch nicht in der Pflicht gesehen
habe, sich um Arbeit zu bemühen. Sie habe sich wie bereits ausgeführt nicht
eher wieder arbeitslos gemeldet, weil sie stets die Hoffnung gehabt habe, sie
könne ihre Stelle als persönliche Assistentin von C.___ doch noch antreten.
Dies wäre sicher auch der Fall gewesen, wenn sich der Firmeninhaber von D.___
nicht seit Monaten geschäftlich im Ausland aufhalten würde. In der Zeit vom 7. August
2023.
bis am 2. Januar 2024 habe sie die Arbeitslosenkasse nicht belastet.
Das müsste ihr eigentlich zugutegehalten und nicht mit zehn Einstelltagen
bestraft werden. Sie habe nach Treu und Glauben gehandelt und sei sich keiner
Schuld bewusst (vgl. Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin; BB 7).
5.8
In ihrer Beschwerde vom
11.
April 2024 führte die Beschwerdeführerin (erneut) aus, die
Beschwerdegegnerin mache geltend, sie hätte sich intensiv um eine neue Stelle
bemühen müssen, solange kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe. Eine
mündliche Stellenzusage sei jedoch verbindlich. Von einer bevorstehenden
Arbeitslosigkeit habe sie keine Kenntnis gehabt und eine solche sei auch nicht
eingetreten, weshalb sie sich nicht verpflichtet erachtet habe, sich um Arbeit
zu bemühen. Sie habe stets die Hoffnung gehabt, ihre Stelle als persönliche
Assistentin doch noch anzutreten. Dies wäre sicher auch der Fall gewesen,
befände sich der Firmeninhaber nicht seit Monaten geschäftlich im Ausland. In
der Zeit vom 7. August 2023 bis am 2. Januar 2024 habe sie die
Arbeitslosenkasse in keiner Weise belastet, was nach ihrem Rechtsempfinden
honoriert und nicht bestraft werden sollte. Was als quantitativ genügende
Arbeitsbemühungen zu gelten habe, könne zahlenmässig nicht generell festgelegt
werden, sondern sei immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen
konkreten persönlichen Verhältnisse zu beurteilen (vgl. A.S. 4).
5.9
Mit Replik vom 17. Mai 2024
wies die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin, dass sie sich, nachdem sie
Ende Oktober 2023 (immer) noch keine Aufgaben von D.___ zugewiesen erhalten
habe, entschieden habe, sich auf die Stellen der E.___ und der F.___ zu
bewerben, weil diese sie angesprochen hätten. Im November 2023 hätten bei E.___
zwei Vorstellungsgespräche und bei der F.___ ein Vorstellungsgespräch stattgefunden.
Obwohl die Gespräche vielversprechend verlaufen seien, habe sie von beiden
Firmen eine Absage erhalten. Dies sei frustrierend gewesen und habe sie nicht
zu weiteren Bewerbungen im November 2023 motiviert. Der mündliche Vertrag sei
bei einem Telefongespräch mit C.___ im Juli 2023 zustande gekommen. Dies könne
sie jedoch nicht belegen, habe sie doch das Telefongespräch nicht
aufgezeichnet. Sie habe sich ausserdem in regelmässigem Kontakt und Austausch,
sowohl telefonisch wie auch per WhatsApp, mit ihm befunden. Lohnforderungen
habe sie keine geltend gemacht, da sie ja keine Arbeit geleistet habe.
Weshalb sie sich per 1. September
2023.
mit dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August
2023" von der Arbeitslosenkasse abgemeldet habe, lasse sich sehr wohl
nachvollziehen: C.___ habe ihr die Stelle wiederum telefonisch auf den 6. August
2023.
zugesichert. Die Arbeitsaufnahme wäre nach ihren Ferien auf Mitte
September 2023 vorgesehen gewesen. Sie habe am 30. August und am 31. August
2023.
gesamthaft sechs Bewerbungen verschickt, damit ihr für diese Periode keine
Einstelltage verfügt würden. Sie sei weder von einer Kündigung betroffen
gewesen, noch habe sie Beitragszeit generiert. Die Beschwerdegegnerin
unterstelle ihr, dass von den fünf von Oktober bis Dezember 2023 getätigten
Bewerbungen zwei über das gewünschte Pensum hinausgegangen seien. Sie suche jedoch
eine Stelle mit einem Pensum von 40 – 60 %, im Idealfall von 50 %.
Daher sehe sie keine Verfehlung, sich auch auf Stellen zu bewerben, die im
Bereich von 60 – 100 % lägen (vgl. A.S. 15 f.).
6.
6.1
6.1.1
Eine Stelle gilt erst dann als
zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich und rechtlich zustande
gekommen ist. Schriftform wird nach Art. 320 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) für das verbindliche Zustandekommen eines
Arbeitsvertrages nicht vorausgesetzt, weshalb sich die versicherte Person
allenfalls auch auf eine mündliche Vereinbarung berufen kann (Urteile des
Bundesgerichts 8C_42/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2.1, 8C_1021/2012 vom
10.
Mai 2013 E. 5.3.3, je mit weiteren Hinweisen). Damit ein
(mündlicher oder schriftlicher) Arbeitsvertrag jedoch überhaupt zustande kommt,
bedarf es die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien
(Art. 1 Abs. 1 OR). Ausserdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
spätestens einen Monat nach (vertraglichem) Beginn des Arbeitsverhältnisses
schriftlich über die Namen der Vertragsparteien, den (vertraglichen)
Arbeitsbeginn, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und allfällige
Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit informieren, wenn das
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat
eingegangen wurde (Art. 330b Abs. 1 OR).
6.1.2
Zwar trifft es – wie die
Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt – zu, dass auch eine mündliche Abmachung
bindend sein kann (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor), auch wenn eine solche
eine anschliessende Beweissicherung erschwert. Die Beschwerdeführerin blieb jedoch
in ihren Ausführungen zum angeblich «im Juli 2023» (vgl. E. II. 5.5
sowie E. II. 5.9 hiervor) mit dem Firmeninhaber der D.___ mündlich
vereinbarten Arbeitsvertrag insgesamt sehr vage und machte mit Ausnahme der von
ihr auszuübenden Funktion (persönliche Assistentin des Firmeninhabers; vgl.
E. II. 5.5 sowie E. II. 5.7 f. hiervor) sowie des Vertragsbeginns
(6. August bzw. 7. August 2023; vgl. E. II. 5.3 sowie
E. II. 5.9 hiervor) keinerlei weiterführenden Angaben zu den
vereinbarten Vertragsmodalitäten, so namentlich zum Lohn und zum Arbeitspensum.
Unter diesen Vorzeichen fragt sich, ob überhaupt jemals ein (zumindest mündlich
vereinbartes) Arbeitsverhältnis zustande gekommen war. Dagegen spricht etwa,
dass die Beschwerdeführerin noch am 28. Juli 2023, mithin kurz vor dem
angeblichen Vertragsbeginn, der zuständigen RAV-Personalberaterin mitgeteilt
hatte, dass vertragliche Details wie das Arbeitspensum, der konkrete
Stellenantritt sowie der Lohn – welche allesamt objektiv wesentliche
Bestandteile eines Arbeitsvertrages bilden – noch nicht geregelt seien (vgl.
E. II. 5.3 hiervor). Wie es sich damit konkret verhält, kann indessen
– wie nachfolgend aufzuzeigen ist – letztlich offenbleiben.
6.2
Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin
hatte ihr der Firmeninhaber der D.___ eine Anstellung ab dem 6. August
bzw. 7. August 2023 zugesichert, wobei die konkrete Arbeitsaufnahme nach
ihren Ferien auf Mitte September 2023 erfolgen sollte (vgl.
E. II. 5.9 hiervor). Nachdem ihr jedoch zum angeblich vereinbarten
Termin keine Arbeit zugewiesen worden war, hätte ihr je länger je mehr bewusst
werden müssen, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, die Stelle
überhaupt jemals anzutreten. Dies gilt umso mehr, als ihr der Firmeninhaber der
D.___ – obwohl gesetzlich dazu verpflichtet (vgl. E. II. 6.1.1
hiervor) – auch einen Monat nach dem von ihr angegebenen Anstellungsbeginn (6. September
bzw. 7. September 2023) die wesentlichen Vertragsbedingungen nicht auch noch
schriftlich mitgeteilt hatte. Spätestens einen Monat nach der gescheiterten
Arbeitsaufnahme, d.h. ab Mitte Oktober 2023, hätte sich bei der
Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl. E. II. 4. hiervor) aufgrund der konkreten Umstände und bei
Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt die Einsicht verfestigt haben müssen,
dass sie (weiterhin) keine Arbeitsstelle auf sicher und die Stellensuche erneut
aufzunehmen hatte. Zu diesem Schluss schien sie dann ab Mitte Oktober 2023
tatsächlich auch selber gekommen zu sein (vgl. E. II. 5.5 hiervor), worauf
sie sich am 23. Oktober 2023 sowie am 30. Oktober 2023 auf zwei ihr
zusagende Stellenausschreibungen bei E.___ sowie bei der F.___ bewarb (vgl. AWA-Nr. 49;
E. II. 5.4 sowie E. II. 5.9 hiervor).
6.3
Hatte die Beschwerdeführerin
jedoch spätestens Mitte Oktober 2023 bemerken müssen, dass sie objektiv
(erneut) von Arbeitslosigkeit bedroht war, ist für die Überprüfung einer
genügenden Anzahl an persönlichen Arbeitsbemühungen der Zeitraum von Mitte
Oktober 2023 bis zur erneuten Antragsstellung vom 4. Januar 2024 (d.h. von
insgesamt rund zweieinhalb Monaten) zu berücksichtigen (vgl.
E. II. 3.1.2 hiervor). Dabei steht ausser Frage, dass zwei
Bewerbungen in der zweiten Hälfte des Monats Oktober 2023, keine Bewerbung im
Monat November 2023 sowie drei Bewerbungen im Monat Dezember 2023 (vgl. AWA-Nr. 49;
E. II. 5.4 hiervor) – auch in Beachtung der persönlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1968, absolvierte kaufmännische Lehre,
mehrjährige Berufserfahrung [vgl. AWA-Nr. 51 ff.], gewünschtes Teilzeitpensum)
und des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (Bürosektor) – den
quantitativen Anforderungen nicht zu genügen vermögen (vgl.
E. II. 3.1.1 hiervor), ohne dass noch näher geprüft werden müsste, ob
zwei dieser insgesamt fünf Bewerbungen zusätzlich ungenügend waren, weil sie
auf Stellen erfolgten, welche (geringfügig) über das gewünschte Arbeitspensum
von 50 % (vgl. AWA-Nr. 45, 87, 158, 166) hinausgingen (vgl.
AWA-Nr. 49; A.S. 10). Vielmehr musste die Beschwerdeführerin, nachdem
sie im Gegensatz zum Zeitraum von anfangs Februar 2023 bis Ende Juli 2023 (vgl.
E. II. 5.1 hiervor) ab August 2023 offenbar nicht länger
krankgeschrieben war, davon ausgehen, dass sie anders als noch vor ihrer ersten
Anmeldung vom 24. April 2023 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) vor der
erneuten Anspruchsstellung vom 4. Januar 2024 vom Nachweis persönlicher
Arbeitsbemühungen nicht länger befreit sein und stattdessen – wie schon früher
vereinbart (vgl. E. II. 5.2 hiervor) – mindestens sechs
Stellenbewerbungen pro Monat vorzunehmen haben würde. Die ungenügende Anzahl an
Bewerbungen hatte zumindest ab November 2023 denn auch nichts mehr mit einer verbleibenden
(Rest-) Hoffnung auf einen Stellenantritt bei der D.___ zu tun, sondern war –
wie die Beschwerdeführerin selber einräumt (vgl. E. II. 5.9 hiervor)
– hauptsächlich dem Umstand geschuldet, dass ihr nach den beiden Absagen bei E.___
sowie bei der F.___ vorübergehend die Motivation fehlte, sich weiterhin auf
Stellensuche zu begeben. Eine arbeitslose Person hat sich jedoch, um ihrer
Schadensminderungspflicht nachzukommen, so zu verhalten, als ob es keine
Arbeitslosenversicherung gäbe (Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014,
Art. 17 N 4). Unter dieser Annahme hätte eine Person in einer
vergleichbaren Situation wie derjenigen der Beschwerdeführerin alles
darangesetzt, um möglichst rasch eine neue Anstellung zu finden, und sich
keinesfalls mit lediglich fünf Bewerbungen während rund zweieinhalb Monaten
begnügt.
6.4
Zusammenfassend hat sich die
Beschwerdeführerin mithin vor ihrer (erneuten) Anmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung vom 4. Januar 2024 in schuldhafter Verletzung
ihrer Schadensminderungspflicht nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ohne
dass sie von einer gesicherten Arbeitsstelle bei der D.___ und gestützt darauf
von einer nicht erforderlichen Inanspruchnahme von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung ausgehen durfte. Die Beschwerdegegnerin hat sie
folglich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 3.2
hiervor).
7.
7.1
Die Dauer der
Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45
Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
(lit. a)
· mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
(lit. b)
· schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
(lit. c)
7.2
Die Festlegung der
Einstellungsdauer innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens
bildet einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom
10.
Juni 2014 E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).
Das SECO hat in der AVIG-Praxis ALE zur konkreten Einstellungsdauer
weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert. Gemäss dem Einstellraster
unter Rz. D79 der AVIG-Praxis ALE (1.A, 1-3) gilt das Verschulden bei
ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung jeweils als leicht und ist bei
einmonatiger Kündigungsfrist mit 3 – 4, bei zweimonatiger
Kündigungsfrist mit 6 – 8 sowie ab einer dreimonatigen
Kündigungsfrist mit 9 – 12 Einstelltage zu sanktionieren.
7.3
Die Beschwerdegegnerin ging in
ihrer ursprünglichen Verfügung vom 8. März 2024 davon aus, dass die
Beschwerdeführerin drei Monate vor Antragsstellung Kenntnis von der
bevorstehenden Arbeitslosigkeit hatte, und sanktionierte sie daraufhin mangels
genügender Arbeitsbemühungen in diesem Zeitraum – ausgehend vom Mittelwert des
Einstellrahmens von 9-12 Tagen bei dreimonatiger Kündigungsfrist gemäss der Verwaltungsweisung
des SECO (vgl. E. II. 7.2 hiervor) – mit 10 Einstelltagen (vgl.
AWA-Nr. 30). An diesem Einstellmass hielt sie in der Folge in ihrem
Einspracheentscheid vom 9. April 2024 fest, obwohl sie im Ergebnis neu nur
noch die ungenügenden Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin ab November 2023
bis zur Antragsstellung vom 4. Januar 2024, mithin während gut zwei
Monaten, beanstandete (vgl. AWA-Nr. 9; A.S. 2; E. II. 2.1
hiervor), was gemäss Einstellraster des SECO lediglich mit 6-8 Einstelltagen zu
sanktionieren wäre (vgl. E. II. 7.2 hiervor). In ihrer
Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 führte die Beschwerdegegnerin alsdann
hierzu (einzig) aus, dass die Beschwerdeführerin drei Monate vor
Antragsstellung weder von einer Kündigungsfrist betroffen gewesen sei noch
Beitragszeit generiert habe. Es sei deshalb von einer Sanktion von 6 bis 15
Einstelltagen auszugehen, was im Mittel (abgerundet) 10 Einstelltagen
entspreche, ohne dass Reduktionsgründe zu berücksichtigen seien (vgl.
A.S. 10 f.).
7.4
Nach dem Beweisergebnis im
Beschwerdeverfahren (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin spätestens Mitte Oktober 2023, d.h. rund
zweieinhalb Monate vor der erneuten Antragsstellung vom 4. Januar 2024, von
einer drohenden Arbeitslosigkeit Kenntnis haben musste, was in analoger
Anwendung des Einstellrasters des SECO bei ungenügenden Arbeitsbemühungen
während der Kündigungsfrist (vgl. E. II. 7.2 hiervor) eine (geringfügige)
Reduktion der verfügten zehn Einstelltage rechtfertigen würde. Gleichzeitig ist
jedoch leicht erhöhend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Monat
November 2023 ihre Stellensuche vorübergehend unterbrochen und keinerlei neue
Bewerbungen vorgenommen hatte (vgl. E. II. 6.3 hiervor; BGE 139 V 524
E. 4.2 S. 530 f.). Dem einstweiligen Untätigbleiben der
Beschwerdeführerin auf dem Stellenmarkt aufgrund der (angeblichen) mündlichen
Stellenzusage durch die D.___ wird bereits dadurch angemessen Rechnung
getragen, als lediglich während rund zweieinhalb Monaten vor der erneuten
Anspruchsstellung Arbeitsbemühungen zu erbringen waren. Die Beschwerdegegnerin
liess allerdings zu Unrecht gänzlich ausser Acht, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht bereits unmittelbar nach Wiederaufnahme der
Stellensuche per Mitte Oktober 2023 aufgrund der (letztlich) gescheiterten
Arbeitsaufnahme bei der D.___ bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet
hatte, sondern erst am 4. Januar 2024 und somit geraume Zeit später. Sie
Dispositiv
übernahm demnach – wie sie zu Recht einwendet (vgl.
E. II. 5.7 f. hiervor) – durch ihr (weiteres) Zuwarten mit der (Wieder-)
Anmeldung zum Taggeldbezug nach (erneutem) Eintritt der Arbeitslosigkeit ein
Teil des Schadens. Dies wirkt sich leicht schuldmindernd aus (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 238; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 108),
weshalb es insgesamt als angezeigt erscheint, die Einstelldauer auf acht Tage zu
reduzieren.
8. Gestützt auf vorstehende
Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. April 2024 demzufolge
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdeführerin ab dem 3. Januar 2024 für
acht Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosen-
entschädigung einzustellen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin, die in
eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid vom
9. April 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und
die Beschwerdeführerin ab dem 3. Januar 2024 für acht Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen