VSBES.2024.8
Hilflosenentschädigung IV
13. Mai 2025Deutsch42 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 13. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 10. Januar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 12. März 2021 wurde A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 2016, zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Nr. [Akten der
IV-Stelle] 2). Die Anmeldung erfolgte wegen eines Diabetes mellitus Typ 1
(IV-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin veranlasste hierauf eine «Abklärung für eine
Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag)»
(Bericht vom 15. Juli 2021, IV-Nr. 15). Gestützt darauf sprach sie der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. August 2021 (IV-Nr. 17) ab 1. Dezember
2020 bis 31. Dezember 2022 (Revision) eine Hilflosenentschädigung für eine
leichte Hilflosigkeit zu.
1.2 Im revisionsweisen
Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 20. September 2023
(IV-Nr. 23) hielt der Abklärungsfachmann, B.___, fest, die Abklärungen hätten
ergeben, dass in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ein
regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf gemäss den Bestimmungen vorliege. Der
Bedarf einer persönlichen Überwachung sei ebenfalls nicht ausgewiesen.
Entsprechend sei die Hilflosenentschädigung leichten Grades für Minderjährige
der Invalidenversicherung aufzuheben. Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. September
2023 (IV-Nr. 24) in Aussicht, die Hilflosenentschädigung für Minderjährige
werde aufgehoben. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (IV-Nr.
25), worauf die Beschwerdegegnerin beim Abklärungsfachmann, B.___, eine
Stellungnahme einholte (IV-Nr. 31). Gestützt darauf hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
an der in Aussicht gestellten Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten
Grades fest.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 16. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2024 aufzuheben, es sei der
Beschwerdeführerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen und es sei der
Versicherten auf den frühestmöglichen Zeitpunkt ein Intensivpflegezuschlag
basierend auf einem Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag
zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Schreiben vom 15. März 2024
(A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 5. Februar
2025 werden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Angelegenheit
auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung mittels Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) prüfen werde, falls Anhaltspunkte dafür bestünden, dass
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. August 2021, mit
welcher der Beschwerdeführerin vom
1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2022 eine Entschädigung wegen leichter
Hilflosigkeit zugesprochen wurde,
nicht vertretbar gewesen war. Die Beschwerdeführerin erhalte Gelegenheit, sich
schriftlich zur Frage einer Wiedererwägung zu äussern. Im Unterlassungsfall
werde Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen.
5. Mit Eingabe vom 20. März 2025
(A.S. 32 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im
Folgenden eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier
einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2 – 4 hiernach) von dieser
Gesetzesänderung nicht betroffen sind.
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 ATSG).
2.2
Die für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und
Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und
Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010,
9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere
Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die
versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf;
vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen
regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe
angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S.
45.
E. 2b mit Hinweisen).
2.3
Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9
ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1
IVG).
2.4
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
·
in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf; oder
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.
38.
IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Nach der Rechtsprechung ist für die
Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a
IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen
vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn
die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
·
in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist;
·
einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf;
·
einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
·
wegen einer schweren
Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann; oder
·
dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37
Abs. 3 IVV).
2.5
Bei Minderjährigen ist nur der
Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht
behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4
IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.1 mit
Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter
Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe
«Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen.
Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss
in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten
Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine
Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne
besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei
Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,
dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder
Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte
Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit
können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen.
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich
oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der
Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen
Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen
(Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010,
E. 2.2 mit vielen Hinweisen).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene
Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich
erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).
3.2
Ändert sich nach der Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,
so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).
Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten
ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der
Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens
anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der
Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein
unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.
4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
Eine tatsächliche Veränderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise
ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten
Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September
2010.
E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
Seit 1. Januar 2004
(Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein
Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person
ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und
intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter
Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier
Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs-
und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen
Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete
medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen
werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).
Bedarf eine minderjährige Person infolge
Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann
diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders
intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden
anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
5.
Die Verfügung
vom 2. August 2021 (IV-Nr. 17), worin der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades zugesprochen wurde, beruhte auf einer materiellen
Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den
Dispositiv
Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist demnach,
ob sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 2. August 2021 im Vergleich mit
demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2024 in
anspruchsrelevanter, revisionsbegründender Weise verändert hat und
bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung der
Beschwerdeführerin zu Recht per Ende Februar 2024 aufgehoben hat.
5.1 Die Akten zeigen bis zur Verfügung
vom 2. August 2021 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit
relevanten Verlauf:
5.1.1 Mit Bericht vom 12. März 2021
(IV-Nr. 7, S. 1) diagnostizierte Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für
Kinder- und Jugendmedizin spez. Endokrinologie und Diabetologie, einen Diabetes
mellitus Typ 1, ED 23. September 2019. Es werde eine funktionelle
Insulintherapie (NovoRapid und Lantus) durchgeführt. Es gehe gut, keine
schweren Hypos (II oder III). Es würden 5.5 E Lantus sowie 1 – 3 E NovoRapid
prandial gespritzt. 56 % der Glukosewerte fielen in den Zielbereich.
5.1.2 Im Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 15) hielt der
Abklärungsfachmann, D.___, fest, beim heute viereinhalb-jährigen Mädchen sei
ein Diabetes Mellitus Typ 1 diagnostiziert worden. In dieser Eigenschaft hätten
die Eltern auf eine besonders spezifische Ernährung zu achten, mässen dem
Mädchen regelmässig die Blutzuckerwerte und hätten ihm Insulin zu spritzen / zu
verabreichen. Zwecks Klärung der Verhältnisse habe am 14. Juli 2021 eine
telefonische Besprechung zwischen der Mutter des Mädchens und dem Schreibenden
stattgefunden. Vorneweg zeige sich vorliegend ein eindeutiger und anschaulicher
Sachverhalt, weswegen auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden sei. Weiter
führte der Abklärungsfachmann aus, da das Mädchen einen Sensor am Oberarm habe,
werde es mit Unterstützung der Eltern behutsam (vorsichtig) an- und
ausgekleidet (weil die Gefahr bestehe, dass der Sensor sich sonst lösen
könnte).
Hieraus sei bei diesem Thema eine
Hilflosigkeit frühestens ab dem 3. Altersjahr (also ab Dezember 2019)
anrechenbar. Sodann könne das Mädchen frei gehen sowie stehen und die Transfers
und Positionswechsel rein motorisch-mechanisch gesehen selber ausführen.
Hierunter sei bei dieser Verrichtung «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» keine
Hilflosigkeit anrechenbar. Des Weiteren brauche ein Kind ab drei Jahren beim
Essen von zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe. Es könne Löffel und
Gabel benützen. Diätnahrung (zum Beispiel bei Personen mit Diabetes oder
Zöliakie) begründe keine Hilflosigkeit. Das Mädchen könne den Löffel und die
Gabel altersentsprechend einsetzen. Jedoch müsse das Mädchen beim Essen
persönlich – und nicht nur allgemeinüblich – überwacht und die und die zugeführte
Essmenge kontrolliert werden. Hieraus sei bei diesem Thema eine Hilflosigkeit
frühestens ab dem 3. Altersjahr (also ab Dezember 2019) anrechenbar. Bezüglich
des Bereichs «Körperpflege hielt der Abklärungsfachmann fest, ab sechs Jahren
lasse sich das Kind bei der Körperpflege nicht mehr gerne helfen. Kontrolle und
Anleitung sei jedoch noch nötig. Hierunter könne die beim Mädchen geleistete
Hilfe altersbedingt nicht berücksichtigt werden. Zudem könne sich ein Kind ab
sechs Jahren nach der Notdurft selber reinigen und auch die Kleider in Ordnung
bringen. Das Mädchen trage keine Windeln. Die Notdurft verrichte das Mädchen
auf übliche Art und Weise. Das Mädchen benötige Hilfe beim Ordnen der Kleider
und bei der Reinlichkeit nach der Notdurft. Hierunter könne die beim Mädchen im
Bereich «Notdurft» geleistete Hilfe altersbedingt nicht berücksichtigt werden.
Sodann könne das Mädchen frei gehen sowie stehen und die Transfers und
Positionswechsel rein motorisch-mechanisch gesehen selber ausführen. Die
Gesellschaftspflege selber sei alterskausal nicht anrechenbar. Hierunter sei
bei der Verrichtung «Fortbewegung» keine Hilflosigkeit anrechenbar. Sodann
führte der Abklärungsfachmann zum Bereich «Behandlungspflege» aus, die
Blutzuckermessung bei der Beschwerdeführerin erfolge mehrmals täglich durch die
Eltern; ebenso die Verabreichung von Insulin (Spritze). Hierbei seien für die
Medikamentenverabreichung ein Mehraufwand von 15 Minuten sowie für die
Blutzuckerkontrolle, Blutdruck- und Pulsmessungen ein Mehraufwand von 5 Minuten
pro Tag anzurechnen. Sodann bedürfe die Beschwerdeführerin weder Hilfe für die
Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch aufwändiger Pflege. Ebenso sei keine
dauernde persönliche Überwachung notwendig. In der Regel sei vor sechs Jahren
die persönliche Überwachung nicht in Betracht zu ziehen. Und eine besonders
intensive Überwachung sei vor acht Jahren nicht zu berücksichtigen.
Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin infolge Hilflosigkeit bei zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen sowie wegen Bedarfs einer
«medizinisch-pflegerischen Hilfe» (Blutzuckermessung und Verabreichung von
Insulin) Anspruch auf eine Entschädigung für Minderjährige wegen leichter
Hilflosigkeit. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ergebe sich
vorliegend indes nicht.
5.2 Zur Beantwortung der Frage, ob
sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung
vom 10. Januar 2024 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat,
sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.2.1 Mit Bericht vom 9. Februar 2023
(IV-Nr. 18) hielt Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Kinder- und
Jugendmedizin spez. Endokrinologie und Diabetologie, fest, Die Behandlung des
Diabetes bei Kindern gestalte sich für alle Beteiligten sehr schwierig und
äusserst zeitaufwändig. Folgende Tätigkeiten müssten durch Betreuungspersonen während
24 h/Tag über 365 Tage/Jahr ausgeführt werden:
-
Blutzuckermessungen/Sensor-Werte
messen, beurteilen und,
-
kompetent zwischen
kohlehydrathaltigen und nicht kohlehydrathaltigen Nahrungsmitteln unterscheiden;
-
berechnen / abschätzen der
Kohlehydrate und
-
berechnen der benötigten
Insulinmenge (Korrektur und Essensinsulin).
-
Einhalten des
Spritz-Ess-Abstandes.
-
Spritzen des Insulins.
-
Erkennen von tiefen
Zuckerwerten und behandeln derjenigen (vermeiden von Bewusstlosigkeit und
Krämpfen).
-
Erkennen von sehr hohen
Zuckerwerten, Messen von Azeton in Urin, Analyse, ob das Insulin noch wirke
(lebensbedrohliche Ketoazidose).
-
Stets alles
Diabetesmaterial dabei zu haben.
Die Betreuung minderjähriger Kinder sei
ein äusserst aufwändiger Prozess, nebst dem regelmässigen Kontakt (telefonisch,
E-Mail) mit dem Diabetologen oder der Diabetologin, mit dem Diabetesteam
(Diabetes- und Ernährungsberatung) sowie den regelmässigen, mindestens
3-monatlichen Kontrollen in der spezialärztlichen Diabetessprechstunde.
Emotionen jeglicher Art (Freude, Trauer, Krankheit, Unfälle, etc.) beim Kind
stellten zusätzlich eine enorme Herausforderung dar, da in diesen Situationen
die Blutzuckerwerte besonders labil seien und noch intensiver kontrolliert und
korrigiert werden müssten. Die Beschwerdeführerin sei mit 6-jährig ganz klar
ausserstande, irgendwelche Tätigkeiten oder Leistungen in Bezug auf ihren
Diabetes zu übernehmen und bedürfe weiterhin einer lückenlosen Überwachung
durch ihre Bezugspersonen.
5.2.2 Im Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 20. September 2023 (IV-Nr. 23)
hielt der Abklärungsfachmann, B.___, fest, die Beschwerdeführerin besuche die
erste Klasse der Regelprimarschule in [...]. Frau A.___ oder Herr A.___ müssten
immer wieder in der Schule vorbeigehen, wenn die Blutzuckerwerte nicht in
Ordnung seien und Insulin gespritzt werden müsse. Dies komme unterschiedlich
oft vor. Manchmal (eher selten) gar nicht, manchmal dreimal täglich. Das
Spritzen würden die Lehrpersonen nicht übernehmen. Es bestehe ein ständiger Austausch
mit den Lehrpersonen. Diese seien jedoch gut informiert und der Austausch
funktioniere gut. Aufforderungen, dass A.___ beispielsweise etwas Essen oder
Trinken müsse, würden durch die Lehrpersonen erfolgen, wenn die Eltern diese
entsprechend informierten. Am Sportunterricht könne A.___ teilnehmen, jedoch
müssten die Blutzuckerwerde immer kontrolliert werden. In der Schule sei für
allfällige Notfälle eine Notfallspritze vorhanden. Im allgemeinen Tagesablauf
werde jeweils nach dem Aufstehen der Blutzuckerwert kontrolliert und dann eine Insulinspritze
verabreicht. Wenn der Insulinwert nicht genügend sei, müsse dann nachgespritzt
werden. Vor kohlenhydrathaltigem Essen werde jeweils eine Spritze verabreicht.
Am Morgen habe A.___ immer etwas höhere Blutzuckerwerte. Dann werde das
Frühstück zubereitet und eingenommen und nach einer Stunde würden die Werte
erneut kontrolliert werden. Wenn der Insulinwert nicht genügend sei, müsse
nachgespritzt werden. Dies ziehe sich dann tagsüber etwa so durch, es sei aber
nicht jeder Tag gleich. Ausser Haus würden immer Essen und Trinken eingepackt.
Frau A.___ kontrolliere die Werte am Handy und müsse, wenn die entsprechende
Applikation keine Werte anzeige, manuell Blut entnehmen (mittels kleinem
Einstich in den Finger). Es sei sehr unterschiedlich, wie oft dies notwendig
sei. Die Kontrolle am Handy nehme Frau A.___ grundsätzlich beinahe permanent
vor und nicht zu spezifischen Zeiten. Im Grundsatz werde immer vor und nach dem
Essen geprüft, wie der Verlauf sei (Blutwerte messen). In der Nacht fänden die
Messungen statt, wenn der Sensor anschlage und auf dem Handy Alarm gebe. Es sei
jedoch unterschiedlich, wie oft dies der Fall sei. Dass in der Nacht gar kein
Alarm anschlage, sei jedoch sehr selten. Manchmal sei dies zwei bis dreimal pro
Nacht der Fall. Gekocht werde nicht separat. A.___ esse, was die anderen
Familienmitglieder ässen. Auch Süssigkeiten bekomme sie in einem üblichen Mass
gemäss Frau A.___. Des Weiteren führte der Abklärungsfachmann aus, A.___
benötige weiterhin beim An- und Ausziehen des Oberteils Hilfe aufgrund des
Sensors am Arm. Dieser sei zwar mit einem grossen Pflaster / Kleber
abgedeckt, sei aber bereits einmal abgerissen. Deshalb helfe die Mutter beim
Anziehen. Es sei bei dieser Lebensverrichtung (aufgrund des angebrachten
grossen Pflasters über dem Sensor) von keiner Regelmässigkeit auszugehen,
welche benötigt werde, um ein Oberteil an- oder auszuziehen. Dies, weil davon
auszugehen sei, dass durch das Pflaster das Abreissen des Sensors üblicherweise
verhindert werden könne und somit bei festsitzendem Pflaster keine regelmässige
Gefahr bestehe, dass der Sensor abreisse. Die Hilfe in dieser Lebensverrichtung
sei aufgrund des Sensors notwendig, und nicht, weil A.___ sich nicht anziehen
könne (motorisch oder kognitiv). Entsprechend sei eine Hilflosigkeit in diesen
Lebensverrichtungen zu verneinen. Ebenso erfolge das Aufstehen / Absitzen /
Abliegen selbständig, weshalb in diesem Bereich keine Hilfe notwendig sei. Bezüglich
des Bereichs «Essen» sei festzuhalten, dass A.___ mit dem Besteck selbständig
umgehen und auch die Nahrung selbständig zum Munde führen könne. Das Essen
müsse nicht mehr abgewogen werden, da Frau A.___ ein Gespür dafür entwickelt
habe, wie viele Kohlenhydrate in den Portionen etwa enthalten seien (sie könne
dies von Auge abschätzen). Es werde nicht speziell und separat für A.___
gekocht, sondern sie esse das Gleiche wie die anderen Familienmitglieder. Die
Eltern müssten darauf achten, dass A.___ genug esse, wenn sie danach eine Insulinspritze
erhalte. Diätnahrung begründe bei Diabetes keine Hilflosigkeit (Randziffer 2038
des Kreisschreibens über Hilflosigkeit). Es liege in dieser Lebensverrichtung
den Bestimmungen folgend keine Hilflosigkeit vor. Sodann sei festzuhalten, dass
keine zusätzliche Diagnose zum Diabetes bestehe oder auch den medizinischen
Unterlagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche einen
altersunüblichen Mehraufwand in der Körperpflege beschreiben würden. So sei
auch festzuhalten, dass sich ab 6-jährig den Bestimmungen zufolge ein Kind bei
der Körperpflege nicht mehr gerne helfen lasse, Kontrolle und Anleitung jedoch
noch nötig seien. Haarewaschen und Kämmen seien gemäss Bestimmungen ab 8 Jahren
unter Kontrolle möglich. So liege in der Gesamtschau keine altersunübliche
Dritthilfe vor, weshalb keine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung
«Körperpflege» berücksichtigt werden könne. Das Gleiche gelte im Bereich
«Verrichten der Notdurft». Hinsichtlich des Bereichs «Fortbewegung» führte der
Abklärungsfachmann aus, A.___ könne sich drinnen und draussen selbständig
fortbewegen. Sie sei sehr kommunikativ, könne gut Gespräche führen. Auch mit
anderen Kindern treffe sich A.___. Gemäss Frau A.___ sei es ihr lieber, wenn
die Kinder zu Familie A.___ kämen, damit besser interveniert werden könnte,
falls nötig (betreffend Diabetes). Den Schulweg lege A.___ in Begleitung der
Eltern zurück, damit in einem Notfall entsprechend reagiert werden könnte. Rein
motorisch würde sie den Weg jedoch selber zurücklegen können. Somit bestehe in
diesem Bereich keine Notwendigkeit zur Dritthilfe. Des Weiteren hielt der
Abklärungsfachmann zum Bereich «Behandlungspflege» fest, es müssten mehrmals
täglich Blutzuckermessungen vorgenommen und Insulinspritzen verabreicht werden.
Die Anzahl der Blutzuckermessungen via Applikation werde von der bisherigen
Erhebung übernommen (15 mal täglich). Zudem etwa 6 – 7 Spritzen pro Tag. Das
Spritzen dauere etwa 2 – 3 Minuten und erfolge immer abwechselnd in
die Oberschenkel. Die Blutzuckermessungen via Blutabnahme am Finger fänden etwa
zweimal pro Tag statt und würden etwa 2 Minuten dauern. In dieser Zeit werde
auch die Nadel der Insulinspritze gewechselt. Eine Insulinpumpe habe A.___
nicht. Während der Abklärung vor Ort sei eine entsprechende manuelle Blutzuckermessung
notwendig gewesen, weil die Applikation keine Werte angezeigt habe. Es habe
dann der Messung entsprechend auch eine Insulinspritze verabreicht werden
müssen. Die zeitlichen Angaben deckten sich mit den Angaben von Frau A.___. Der
Sensor am Arm werde alle zwei Wochen gewechselt. Der Wechsel dauere total etwa
20 Minuten. 10 Minuten davon etwa für das Abnehmen des alten Sensors, da dies
für A.___ sehr schmerzhaft sei. Dann müsse die Stelle gewaschen und
desinfiziert und der neue Sensor angebracht werden, was nochmals total etwa 10
Minuten in Anspruch nehme. Es werde täglich von den Eltern kontrolliert, ob der
Sensor richtig positioniert sei. Dies jedoch im Verlauf des Tages ohne
entsprechende Intervention, sondern visuell während sich A.___ anderweitig
beschäftige. Drei bis viermal täglich seien durchschnittlich Aufforderungen
notwendig, damit A.___ etwas esse oder trinke (in Bezug auf die
Blutzuckerwerte). Die mündliche Aufforderung erfolge ohne entsprechenden
Mehraufwand. Die Materialbewirtschaftung (Material bestellen, abholen und verstauen
sowie Insulin abholen) dauere total etwa 30 Minuten alle zwei Wochen für die
Apothekenbesuche sowie etwa 10 Minuten alle zwei Wochen für die Bestellungen.
Somit total etwa 40 Minuten alle zwei Wochen. Absprachen mit der Schule oder
dem Umfeld seien täglich notwendig. Dies dauere im Durchschnitt etwa 5 Minuten
pro Tag. Zudem würden durchschnittlich zwei Besuche in der Schule wegen
Insulinspritzen täglich berücksichtigt (gemäss Frau A.___ seien manchmal gar
keine Besuche erforderlich und manchmal etwa drei). Der Fussweg betrage pro Strecke
vom Wohndomizil von Familie A.___ etwa 10 Minuten. Somit an 5 Wochentagen jeweils
40 Minuten = 200 Minuten : 7 Tage = 29 Minuten pro Tag. Dies ergebe insgesamt
einen anrechenbaren Mehraufwand von 65 Minuten pro Tag. Sodann fänden viermal
pro Jahr ärztliche Kontrollen in [...] statt, welche mit Weg ca. 150 Minuten
pro Besuch in Anspruch nähmen, woraus sich ein anrechenbarer Mehraufwand von 2
Minuten pro Tag ergebe. Des Weiteren bedürfe die Beschwerdeführerin weder Hilfe
für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch aufwändiger Pflege. Ebenso sei
keine dauernde persönliche Überwachung notwendig. A.___ könne für sich alleine
spielen oder auch einige Zeit in ihrem Zimmer für sich sein. Es müsse nicht
permanent jemand bei ihr sein. Die Blutwerte könnten die Eltern via Handy
kontrollieren. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Im Sinne der
Bestimmungen liege keine persönliche Überwachung vor. Zusammenfassend liege bei
der Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ein
regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf gemäss den Bestimmungen vor. Der
Bedarf einer persönlichen Überwachung sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Zudem
bestehe bei einem täglichen Mehraufwand von 1 Stunde 7 Minuten kein Anspruch
auf einen Intensivpflegezuschlag.
5.2.3 In seiner Stellungnahme vom 20.
Dezember 2023 (IV-Nr. 31) führte der Abklärungsfachmann, B.___, aus, an der
Feststellung aus dem Abklärungsbericht betreffend die Lebensverrichtung
«Ankleiden/Auskleiden» werde festgehalten; schliesslich verfolge das grosse
Pflaster genau den Zweck, dass der Sensor eben nicht abreissen könne. Gemäss
Anhang 1 und 2 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit könne ein Kind ab 6
Jahren die Schuhe binden, Knöpfe bereiteten ihm keine Schwierigkeiten mehr.
Bereits ab 5 Jahren könne sich ein Kind gemäss erwähntem Anhang mehrheitlich
alleine an- und ausziehen. Bei A.___ lägen keine dokumentierten oder angegebenen
motorischen Einschränkungen vor. Es könne der Versicherten deshalb – bei einem
Alter von 6 Jahren und 9 Monaten zum Zeitpunkt der Abklärung – eine gewisse
Achtsamkeit betreffend des mit dem Pflaster geschützten Sensors zugemutet
werden. Eine regelmässige und auch eine erhebliche Dritthilfe im Sinne der
Bestimmungen sei unter diesem Aspekt nicht (mehr) nachvollziehbar. Von einer
regelmässigen direkten Hilfe im Sinne der Bestimmungen sei den obenstehenden
Ausführungen nicht (mehr) auszugehen. Eine indirekte Hilfe müsste eine gewisse
Intensität ausweisen. Eine entsprechende Aufforderung und Anleitung müsste
immer wieder wiederholt werden, was vorliegend nicht (mehr) nachvollziehbar
sei. Es sei zudem festzuhalten, dass bei der minderjährigen Versicherten bei
Erreichen einer Altersstufe, für die neue Lebensverrichtungen anerkannt werden könnten,
was ab dem 6. Altersjahr der Fall sei, ein Revisionsgrund vorliege.
Bezüglich der Lebensverrichtung «Essen»
sei festzuhalten, dass der Versicherten die Nahrung nicht ans Bett gebracht
werden müsse, sie die Nahrung selbständig zerkleinern und zum Mund führen könne
und keine spezielle Nahrung zu sich nehmen müsse (Diätnahrung begründe ohnehin
keine Hilflosigkeit gemäss Randziffer 2038 des Kreisschreibens über
Hilflosigkeit). Insofern könne in dieser Lebensverrichtung keine erhebliche und
regelmässige Dritthilfe vorliegen, da in keiner der erwähnten Teilverrichtungen
eine solche benötigt werde. Eine allfällige Überwachung beim Essen könne in
dieser Lebensverrichtung nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls sei
festzuhalten, dass A.___ während des Essens an sich keiner Überwachung bedürfe.
Die in der Einwandergänzung erwähnte Überwachung betreffend die Menge und Art an
Kohlenhydraten beziehe sich allenfalls auf die Vorbereitung des Essens, was bei
der alltäglichen Lebensverrichtung in dieser Form ohnehin nicht berücksichtigt
werden könne und auch bei einer dauernden Überwachung keine Berücksichtigung
finden könne, da sich die Situation wie erwähnt auf die Vorbereitung des Essens
(durch die Eltern) beziehe.
Des Weiteren deckten sich die benötigte Zeit
für die Blutzuckermessung und auch die Verabreichung der Insulinspritze mit den
Angaben der Mutter betreffend die benötigten Zeitaufwände. Ebenfalls sei im
Abklärungsbericht ausdrücklich unter «Besuche in der Schule wegen
Insulinspritze» der auf den Tag gerechnete zeitliche Mehraufwand für die
Besuche der Eltern in der Schule wegen zu verabreichender Insulinspritzen
aufgeführt und angerechnet worden. Weshalb in der Einwandergänzung ausgeführt
werde, dass dieser zeitliche Mehraufwand nicht berücksichtigt worden sei, sei
nicht nachvollziehbar. Es sei ebenfalls zu erwähnen, dass ein zeitlicher
Mehraufwand für die Materialbewirtschaftung im Abklärungsbericht vom 13.
September 2023 berücksichtigt worden sei. Das Bereitstellen der Medikamente sei
daher keineswegs ausseracht gelassen worden, wie dies in der Einwandergänzung
angegeben werde. Betreffend ständige Beobachtung und Überwachung sei
festzuhalten, dass A.___ einige Zeit für sich alleine oder mit der Schwester
spielen könne, wie das auch an der Abklärung vor Ort der Fall gewesen sei
(zuerst im Wohnzimmer und dann im Obergeschoss, ausserhalb der Sichtweite der
Mutter). Die Blutwerte von A.___ könnten die Eltern mit dem Handy kontrollieren
respektive beobachten. Es sei demzufolge auch nicht nachvollziehbar, warum
permanent und ständig jemand bei der Versicherten sein müsse, gerade deshalb,
weil dies an der Abklärung vor Ort ebenfalls nicht erforderlich gewesen sei. Es
sei demnach festzuhalten, dass der Mehraufwand für die Intensivpflege korrekt
berücksichtigt worden sei und eine dauernde persönliche Überwachung nicht
ausgewiesen sei. Der Mehraufwand für die Intensivpflege liege bei unter vier
Stunden täglich, womit kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe.
6. Nachdem sich die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von
Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung aufgehoben hat, im
Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 20. September 2023 (IV-Nr. 23)
und die Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 20. Dezember 2023
(IV-Nr. 31) abstützt, ist deren Beweiswert zu prüfen.
6.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen
gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens
der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und / oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert sein bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV). Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort
und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,
in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand,
dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt
ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1,
S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
6.2 Nicht umstritten sind vorliegend
die im Abklärungsbericht vom 20. September 2023 vorgenommenen Beurteilungen der
Teilbereiche «Aufstehen / Absitzen / Abliegen», «Körperpflege», «Verrichten der
Notdurft» und «Fortbewegung». In diesen Lebensbereichen liegt gemäss der
Beurteilung des Abklärungsfachmanns – wie bereits im Abklärungsbericht vom 15.
Juli 2021 festgestellt wurde – nach wie vor kein Bedarf an Dritthilfe vor, was
gestützt auf die überzeugenden Ausführungen im Abklärungsbericht vom 20. September
2023 nicht zu beanstanden ist.
6.2.1 Umstritten ist dagegen unter
anderem der Teilbereich «An- und Ausziehen». Diesbezüglich führte der
Abklärungsfachmann im Abklärungsbericht vom 20. September 2023 im Wesentlichen
aus, die im Zeitpunkt der Abklärung gut sechseinhalbjährige Beschwerdeführerin benötige
weiterhin Hilfe beim An- und Ausziehen des Oberteils aufgrund des Sensors am
Arm. Dieser sei zwar mit einem grossen Pflaster / Kleber abgedeckt,
sei aber bereits einmal abgerissen. Deshalb helfe die Mutter beim Anziehen. Es
sei bei dieser Lebensverrichtung (aufgrund des angebrachten grossen Pflasters
über dem Sensor) von keiner Regelmässigkeit auszugehen, welche benötigt werde,
um ein Oberteil an- oder auszuziehen. Dies, weil davon auszugehen sei, dass
durch das Pflaster das Abreissen des Sensors üblicherweise verhindert werden
könne und somit bei festsitzendem Pflaster keine regelmässige Gefahr bestehe,
dass der Sensor abreisse. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen.
Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesbezüglich glaubhaft darlegt,
wurde der Sensor seit Beginn – und somit auch im Zeitpunkt der ersten Abklärung
betreffend Hilflosenentschädigung im Jahr 2021 – mit einem Pflaster abgedeckt,
was denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Somit ergibt
sich diesbezüglich ein unveränderter Sachverhalt. Und auch wenn der Sensor
aufgrund des Pflasters nur noch selten und damit nicht «regelmässig» abreisst,
muss dies von den Eltern dennoch bei jedem An- und Ausziehen kontrolliert
werden. Die Begründung des Abklärungsfachmanns, dass diesbezüglich keine
Regelmässigkeit bestehe, ist somit nicht nachvollziehbar. Vielmehr besteht
aufgrund der dauerhaften abstrakten Gefahr des Abreissens des Sensors nach wie
vor eine regelmässige Kontrollnotwendigkeit durch die Eltern. Sodann ist den
ergänzenden Ausführungen des Abklärungsfachmanns in seiner Stellungnahme vom
20. Dezember 2023 zwar Recht zu geben, wonach gemäss Anhang 1 und 2 des
Kreisschreibens über Hilflosigkeit ein Kind ab 6 Jahren die Schuhe binden könne,
Knöpfe keine Schwierigkeiten mehr bereiteten und sich ein Kind bereits ab 5
Jahren mehrheitlich alleine an- und ausziehen könne. Jedoch ist die Situation
der Beschwerdeführerin mit dem Sensor am Arm eben nicht vergleichbar mit einem
gleichaltrigen Kind, welches keinen Sensor am Arm hat und die Kleider
dementsprechend ohne besondere Vorsicht an- und ausziehen kann. Dass sich ein
sechsjähriges Kind sein Oberteil «irgendwie» an- und ausziehen kann, erscheint
nachvollziehbar. Aber dass die Beschwerdeführerin dies im konkreten Fall auch
kann, ohne dass hierbei die Gefahr besteht, den Sensor abzureissen, ist
aufgrund der Ausführungen des Abklärungsfachmanns nicht erstellt, zumal aus dem
Bericht nicht hervorgeht, ob der Abklärungsfachmann dies vor Ort entsprechend
beobachten konnte. Zusammenfassend ist somit im Lebensbereich «An- und
Ausziehen» eine revisionsrelevante Veränderung nicht erstellt, womit in diesem
Bereich der Bedarf an Dritthilfe weiterhin zu bejahen ist.
6.2.2 Bezüglich des strittigen Lebensbereichs
«Essen» legte der Abklärungsfachmann im Abklärungsbericht vom 20. September
2023 sowie in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 nachvollziehbar dar,
dass die Beschwerdeführerin selbständig und ohne Hilfe essen könne. Das Essen
müsse nicht mehr abgewogen werden, da Frau A.___ ein Gespür dafür entwickelt
habe, wie viele Kohlenhydrate in den Portionen etwa enthalten seien (sie könne
dies von Auge abschätzen). Es werde nicht speziell und separat für A.___
gekocht, sondern sie esse das Gleiche wie die anderen Familienmitglieder. Die
Eltern müssten aber darauf achten, dass A.___ genug esse, wenn sie danach eine
Insulinspritze erhalte. Diätnahrung begründe bei Diabetes aber keine
Hilflosigkeit (Randziffer 2038 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit). Zudem
könne eine Überwachung beim Essen in dieser Lebensverrichtung nicht berücksichtigt
werden. Dies wird auch im IV-Rundschreiben Nr. 443 vom
31. Juli 2024 bestätigt. Zwar ist dieses Rundschreiben erst nach
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2024 herausgegeben
worden und damit im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Jedoch wird darin
vom Bundesamt für Sozialversicherungen die bisherige Praxis bezüglich
Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Diabetes zusammengefasst, wie sie
auch schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hat, weshalb im
vorliegenden Fall dennoch darauf verwiesen werden kann. Gemäss dem genannten
IV-Rundschreiben wird die Überwachung des Kindes während des Essens nicht als
zu berücksichtigender Zeitaufwand im Lebensbereich «Essen» aufgeführt. Zwar
wurde im Abklärungsbericht darauf hingewiesen, dass die Eltern darauf achten
müssten, dass A.___ genug esse, wenn sie danach eine Insulinspritze erhalte.
Jedoch gehört es grundsätzlich zu den üblichen Aufgaben von allen Eltern,
darauf zu achten, dass ihr Kind tatsächlich genügend (und regelmässig) isst.
Zudem erfordert dies nicht eine derart grosse Menge und Dauer an
Aufmerksamkeit, als dass dies gesondert berücksichtigt werden müsste. Daran
ändern auch die Ausführungen aus der Beschwerdeschrift nichts, wonach zusätzlich kontrolliert werden müsse, was die
Beschwerdeführerin abseits des Esstisches zu sich nehme, so dürfe sie nicht
zwischendurch irgendwelche Süssigkeiten naschen. Dass Kinder nicht
unkontrolliert Süssigkeiten zu sich nehmen können, muss grundsätzlich auch von
Eltern von Kindern ohne Diabetes entsprechend überwacht werden. Im Übrigen werden die Ausführungen des
Abklärungsfachmanns in den weiteren Erläuterungen aus dem im IV-Rundschreiben
Nr. 443 vom 31. Juli 2024 ebenfalls bestätigt. Demnach könne die
Essensvorbereitung inklusive Wiegen und Berechnen nicht unter der
Lebensverrichtung «Essen» anerkannt werden. Die Bestimmung des Blutzuckerwertes
sowie die Berechnung der Kohlenhydratmenge seien aber notwendige vorgängige
Schritte zur Insulinabgabe vor oder nach der Mahlzeit; sie seien untrennbar
miteinander verbunden und gehörten zu einer einzigen Pflegeleistung. Dies werde
deswegen unter Pflegeleistung berücksichtigt. Es sei aber anzumerken, dass sich
nach einer gewissen Zeit der Angewöhnung eine Art Routine entwickle oder
einstelle (Abwägen der Nahrungsmittel, Insulinmengen seien schon via Basalrate
voreingestellt usw.). Diese Routine der Mutter der Beschwerdeführerin wurde
denn auch im vorliegenden Fall bestätigt, weshalb es nicht zu beanstanden ist,
dass im Bereich «Behandlungspflege» ebenfalls kein zusätzlicher Zeitaufwand für
die Nahrungszubereitung eingerechnet wurde (s.a. die Ausführungen zum Bereich
«Behandlungspflege» hiernach). Zusammenfassend kann somit hinsichtlich des
Lebensbereichs «Essen» grundsätzlich auf die schlüssigen Ausführungen des
Abklärungsfachmanns im Abklärungsbericht vom 20. September 2023 sowie in seiner
Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 abgestellt werden. Wie sich jedoch aus dem
Abklärungsbericht vom 15. Juli 2021 ergibt, wurde darin die Dritthilfe im
Lebensbereich «Essen» bzw. im Teilbereich «Nahrung zum Munde führen» anerkannt
und diesbezüglich zur Begründung festgehalten, das Mädchen müsse beim Essen
persönlich – und nicht nur allgemeinüblich – überwacht und die zugeführte
Essensmenge kontrolliert werden. Diese Überwachung hätte – wie vorstehend
ausgeführt – im Lebensbereich «Essen» aber nicht berücksichtigt werden dürfen,
womit im Abklärungsbericht vom 15. Juli 2021 und in der Folge auch in der
Verfügung vom 2. August 2021 in der Lebensverrichtung «Essen» zu Unrecht eine
Einschränkung bejaht wurde. Damit ergibt sich beim Vergleich der beiden
relevanten Sachverhalte im Punkt «Überwachung während des Essens» keine
revisionsrelevante Veränderung. Vielmehr wurde vom Abklärungsfachmann ein an
sich gleich gebliebener Sachverhalt unterschiedlich beurteilt, was kein
Revisionsgrund darstellt.
6.2.3 Des Weiteren ist vorliegend umstritten, ob die
Beschwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Unter dem Begriff der dauernden
persönlichen Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge
des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der
versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist
beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger
Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986
S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren
Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht
allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E.
4.b; vgl. Rz 8020). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als
Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive
behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar
(Art. 39 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen wird die dauernde persönliche
Überwachung automatisch als zwei Stunden beim Intensivpflegezuschlag
angerechnet (KSIH Rz. 8078). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die
persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine
Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person
ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder
Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz. 8035).
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin müsse ständig durch eine erwachsene Person überwacht werden,
da sich der Blutzuckerspiegel je nach Aktivität der Beschwerdeführerin innert
kürzester Zeit sehr stark verändern könne und die Beschwerdeführerin dann
sofort Kohlenhydrate oder eine Insulinspritze benötige, um eine Unter- oder
Überzuckerung zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die
Notwendigkeit der Überwachung nicht darin bestehe, dass die Eltern die
Beschwerdeführerin ununterbrochen im Blick haben müssten. Die Überwachung
beziehe sich vielmehr darauf, dass der Blutzuckerspiegel permanent überwacht
werden müsse.
Diesbezüglich ist vorab wiederum auf das
IV-Rundschreiben Nr. 443 vom 31. Juli 2024 zu verweisen. Demnach fielen die
regelmässigen Kontrollen des Blutzuckergehaltes unter die pflegerischen
Massnahmen und könnten nicht unter Überwachung subsumiert werden. Minderjährige
mit Diabetes verhielten sich altersentsprechend. Sie könnten Gefahren im Alltag
altersentsprechend wahrnehmen. Anweisungen und Aufforderungen würden verstanden
und könnten befolgt werden. Obwohl die Eltern den Blutzuckerspiegel ständig im
Auge haben müssten, um nötigenfalls Massnahmen ergreifen zu können (z.B. der
versicherten Person geeignete Nahrungsmittel oder zusätzliches Insulin
verabreichen), könnten Minderjährige mit Diabetes die Obhut der Eltern
regelmässig verlassen, die Schule besuchen und Freizeitaktivitäten mit Freunden
nachgehen (draussen spielen, Fussball spielen). Auch wenn die Eltern wohl dafür
sorgen würden, dass in aller Regel jemand anwesend sei, der die Symptome einer
Unterzuckerung erkennen und reagieren könne, bedeute das nicht, dass man die
Minderjährige nicht auch nur für einige Minuten aus den Augen lassen dürfte.
Deshalb bestehe also bloss ein gewisser, aber kein dauernder («intensiver»)
Überwachungsbedarf im Sinne von Art. 37 Abs. 3 Bst. b IVV. Unter einer solchen
dauernden persönlichen Überwachung sei eine andauernde Beobachtung einer
versicherten Person zu verstehen, die nur ab und zu für wenige Minuten
unterbrochen werden könne, ohne dass eine wesentliche Gefahr für das Leben der
betroffenen Person oder für Dritte eintrete. Minderjährige mit Diabetes benötigten
keine derart intensive dauernde persönliche Überwachung. Das Bundesgericht
(Urteil 8C_719/2022 vom 5. März 2024) habe den Anspruch auf eine dauernde
Überwachung in einer Situation verneint, bei der in mehreren Nächten pro Woche
ein Zeitaufwand für Kontrollen und Massnahmen notwendig gewesen sei. Im Sinne
der Schadenminderungspflicht seien auch digitale Hilfsmittel zu
berücksichtigen, die eine erhöhte Anwesenheit der Eltern reduzieren könnten (z.
B. Smartphone-Apps, mit denen sich die Werte einfach und schnell überprüfen liessen).
Es gebe allenfalls wenige Ausnahmen (Minderjährige ab 6 Jahren), bei denen
die Überwachung anerkannt werden könne, wenn der Diabetes sehr instabil sei und
ein komatöser Zustand jederzeit ohne Vorwarnsignale eintreten könne.
Mit Verweis auf die vorstehenden
Erläuterungen aus dem IV-Rundschreiben Nr. 443 kann die Notwendigkeit einer
dauernden Überwachung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ohne Weiteres
verneint werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass am Arm
der Beschwerdeführerin der Blutzuckerüberwachungssensor «FreeStyle libre 3» (vgl. IV-Nr. 20, S. 6) angebracht ist, mit welchem die Eltern
den Blutzuckerspiegel grundsätzlich jederzeit auf ihrem Mobiltelefon
kontrollieren können. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist
aber nicht eine zeitliche Dauerüberwachung in dem Sinne erforderlich, dass die
Eltern andauernd auf das Mobiltelefon schauen müssten. So können Glukosealarme eingestellt werden,
welche jeweils auf dem Mobilgerät angezeigt werden (vgl.
zuletzt besucht am 16. Januar 2025). Zusammenfassend ist es somit nicht zu
beanstanden, dass der Abklärungsfachmann in seinem Abklärungsbericht vom 20.
September 2023 den Bedarf der Beschwerdeführerin an dauernder persönlicher Überwachung
verneint hat.
6.2.4 Schliesslich ist strittig, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat. Wie in E. II.
4. Hiervor festgehalten, liegt gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV eine intensive
Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor,
wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.
In diesem Zusammenhang bringt der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die im
Abklärungsbericht festgehaltenen zeitlichen Aufwände seien viel zu knapp
bemessen worden. Mit den im Bericht erwähnten Zeitaufwänden werde nur gerade
die eigentliche Ausführung (Bemessung des Blutzuckerspiegels bzw. Verabreichen
der Spritze) berücksichtigt. Das gesamte Prozedere sei – unter anderem die
notwendigen Utensilien holen, bereitstellen und wieder wegräumen – sei indessen
zeitaufwändiger. Der Aufwand hierfür betrage für den ganzen Vorgang mindestens
5 – 10 Minuten. Auch der Aufwand für die Materialbewirtschaftung werde
von der Beschwerdegegnerin unterschätzt. Er betrage mit
Sicherheit mehr als 40 Minuten. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin immer wieder in die Schule gehen müsse, um der
Beschwerdeführerin dort den Blutzuckerspiegel zu messen bzw. eine
Insulinspritze zu verabreichen. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch, dass
die Beschwerdeführerin sogar in der Nacht überwacht werden müsse. Der von der
Beschwerdegegnerin ermittelte Mehraufwand pro Tag von 65 Minuten sei viel zu
gering. Es werde diesbezüglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens
beantragt.
Bezüglich der vorstehenden Rügen der
Beschwerdeführerin kann auf die schlüssigen Ausführungen des
Abklärungsfachmanns (s. E. II. 5.2.2 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist dazu anzumerken,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin am Abklärungsgespräch vom 13. September
2023 mitgeteilt hat, dass die Verabreichung der Insulinspritzen jeweils etwa
zwei bis drei Minuten und die Blutzuckermessungen etwa zwei Minuten dauerten. Dies
wird nun in der Beschwerdeschrift in Abrede gestellt, ohne zu begründen,
weshalb die Angaben der Mutter nicht korrekt gewesen sein sollen. Zudem ist
gemäss dem Abklärungsbericht anlässlich der Abklärung vor Ort eine
Insulinspritze verabreicht worden. Der diesbezügliche zeitliche Aufwand habe
sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin gedeckt. Sodann wurde im
Abklärungsbericht vom 13. September 2023 ein zeitlicher Mehraufwand für die
Materialbewirtschaftung inklusive Bereitstellen der Medikamente von 40 Minuten alle
zwei Wochen berücksichtigt, was nachvollziehbar erscheint. Diesbezüglich wird
in der Beschwerde pauschal geltend gemacht, dieser betrage mit Sicherheit mehr
als 40 Minuten, ohne konkret darzulegen, inwiefern der veranschlagte
Aufwand höher ausfallen sollte. Ebenfalls wurde im Abklärungsbericht
ausdrücklich unter «Besuche in der Schule wegen Insulinspritze» der auf den Tag
gerechnete zeitliche Mehraufwand für die Besuche der Eltern in der Schule wegen
zu verabreichender Insulinspritzen aufgeführt und angerechnet. Des Weiteren
wurde im Abklärungsbericht auch die Behandlungspflege in der Nacht
berücksichtigt (vgl. IV-Nr. 23, S. 4).
Zusammenfassend kann betreffend
«Behandlungspflege» somit auf die schlüssige Beurteilung im Abklärungsbericht vom
13. September 2023 abgestellt werden. Demnach ist die beantragte Einholung
eines Sachverständigengutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
6.3 Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist somit das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen.
7.
7.1 Scheidet eine Rentenrevision
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene
Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen,
dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung
gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c). Die
Prüfung einer substituierten Begründung ist nach neuerer Rechtsprechung
zwingend, wenn der Versicherungsträger dies im Beschwerdeverfahren beantragt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4).
Entgegen der Lehrmeinung von Kieser (ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,
N. 8 zu Art. 17) kann die Prüfung einer substituierten Begründung aber auch
unabhängig von einem Antrag erfolgen, wenn die Akten entsprechenden Anlass
geben, wobei diesfalls der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu
wahren ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a und 4b S. 370 f.). Die anderslautende
Lehrmeinung von Kieser wurde von der Rechtsprechung bislang nicht bestätigt.
7.2 Bei periodischen Leistungen wie
Invalidenrenten oder Hilflosenentschädigungen ist die Erheblichkeit auch bei
geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20
E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel
daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger
Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und
5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom
24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S.
27, ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je
mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel
erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder
unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil
des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S.
158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf
gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der
Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus
(Urteile des Bundesgerichts l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen,
9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10.
Februar 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der
ursprünglichen Verfügung kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne
der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine
unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner
nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit
beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende
Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteile
des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2, und
9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).
7.3 Vorliegend
ist hinsichtlich der Verfügung vom 2. August 2021 eine substituierte Begründung
in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung infolge zweifellose
Unrichtigkeit) in Betracht zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer
Verfügung vom 2. August 2021 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades bejaht, weil sie in den zwei
Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden» und «Essen» eingeschränkt sei. Wie in
E. II. 6.2.2 hiervor ausgeführt, hätte die Überwachung im Lebensbereich «Essen»
jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies zeigt sich bereits an den
Teilbereichen, in welche der Lebensbereich «Essen» gemäss Abklärungsbericht
aufgeteilt ist. Dies sind die Teilbereiche «Nahrung ans Bett bringen (weil der
/die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht am Tisch essen kann)»,
«Nahrung zerkleinern», «Nahrung zum Munde führen» und «Kann der / die
Versicherte nur spezielle Nahrung zu sich nehmen? (z.B. püriert, Sondennahrung,
jedoch nicht Diäten)». Die bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer
Diabeteserkrankung notwendige Dritthilfe lässt sich unter diese Teilbereiche
nicht subsumieren. Damit wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung vom 2. August 2021 im Resultat nur im Lebensbereich «An- und
Auskleiden» eingeschränkt gewesen, womit der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung zu verneinen gewesen wäre. Dies stellt eine
Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine
zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar.
7.4 Damit
ist in der Folge der Grad der Hilflosigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung zu prüfen. Hierbei ist auf die Ausführungen in E. II. 6. hiervor zu
verweisen. Demnach ist die Beschwerdeführerin lediglich in der
Lebensverrichtung «An- und Auskleiden» eingeschränkt, womit es im Resultat
nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung verneint hat.
8. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch