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Entscheid

VSBES.2024.8

Hilflosenentschädigung IV

13. Mai 2025Deutsch42 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 13. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 10. Januar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 12. März 2021 wurde A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 2016, zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Nr. [Akten der

IV-Stelle] 2). Die Anmeldung erfolgte wegen eines Diabetes mellitus Typ 1

(IV-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin veranlasste hierauf eine «Abklärung für eine

Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag)»

(Bericht vom 15. Juli 2021, IV-Nr. 15). Gestützt darauf sprach sie der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. August 2021 (IV-Nr. 17) ab 1. Dezember

2020 bis 31. Dezember 2022 (Revision) eine Hilflosenentschädigung für eine

leichte Hilflosigkeit zu.

1.2 Im revisionsweisen

Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 20. September 2023

(IV-Nr. 23) hielt der Abklärungsfachmann, B.___, fest, die Abklärungen hätten

ergeben, dass in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ein

regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf gemäss den Bestimmungen vorliege. Der

Bedarf einer persönlichen Überwachung sei ebenfalls nicht ausgewiesen.

Entsprechend sei die Hilflosenentschädigung leichten Grades für Minderjährige

der Invalidenversicherung aufzuheben. Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 21. September

2023 (IV-Nr. 24) in Aussicht, die Hilflosenentschädigung für Minderjährige

werde aufgehoben. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (IV-Nr.

25), worauf die Beschwerdegegnerin beim Abklärungsfachmann, B.___, eine

Stellungnahme einholte (IV-Nr. 31). Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

an der in Aussicht gestellten Aufhebung der Hilflosenentschädigung leichten

Grades fest.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 16. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2024 aufzuheben, es sei der

Beschwerdeführerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt eine

Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen und es sei der

Versicherten auf den frühestmöglichen Zeitpunkt ein Intensivpflegezuschlag

basierend auf einem Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag

zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Schreiben vom 15. März 2024

(A.S. 20) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 5. Februar

2025 werden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht die Angelegenheit

auch unter dem Aspekt einer substituierten Begründung mittels Wiedererwägung

(Art. 53 Abs. 2 ATSG) prüfen werde, falls Anhaltspunkte dafür bestünden, dass

die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 2. August 2021, mit

welcher der Beschwerdeführerin vom

1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2022 eine Entschädigung wegen leichter

Hilflosigkeit zugesprochen wurde,

nicht vertretbar gewesen war. Die Beschwerdeführerin erhalte Gelegenheit, sich

schriftlich zur Frage einer Wiedererwägung zu äussern. Im Unterlassungsfall

werde Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen.

5. Mit Eingabe vom 20. März 2025

(A.S. 32 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im

Folgenden eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier

einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2 – 4 hiernach) von dieser

Gesetzesänderung nicht betroffen sind.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 ATSG).

2.2

Die für die Bemessung der

Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit

(leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und

Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und

Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010,

9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere

Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die

versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf;

vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen

regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe

angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S.

45.

E. 2b mit Hinweisen).

2.3

Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9

ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1

IVG).

2.4

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).

Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·

in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung

bedarf; oder

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art.

38.

IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Nach der Rechtsprechung ist für die

Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a

IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen

vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).

Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn

die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

·

in mindestens zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist;

·

einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf;

·

einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;

·

wegen einer schweren

Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank

regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann; oder

·

dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37

Abs. 3 IVV).

2.5

Bei Minderjährigen ist nur der

Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht

behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4

IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.1 mit

Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter

Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe

«Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen.

Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss

in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten

Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine

Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne

besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei

Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt,

dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder

Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte

Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit

können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen.

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich

oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der

Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen

Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen

(Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010,

E. 2.2 mit vielen Hinweisen).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene

Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich

erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).

3.2

Ändert sich nach der Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise,

so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV).

Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten

ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der

Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens

anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der

Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein

unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.

4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

Eine tatsächliche Veränderung in den

gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise

ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten

Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September

2010.

E. 2.3 mit Hinweisen).

4.

Seit 1. Januar 2004

(Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein

Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person

ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und

intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter

Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier

Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs-

und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen

Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete

medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen

werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).

Bedarf eine minderjährige Person infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann

diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders

intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden

anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

5.

Die Verfügung

vom 2. August 2021 (IV-Nr. 17), worin der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades zugesprochen wurde, beruhte auf einer materiellen

Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den

Dispositiv

Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist demnach,

ob sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 2. August 2021 im Vergleich mit

demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2024 in

anspruchsrelevanter, revisionsbegründender Weise verändert hat und

bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung der

Beschwerdeführerin zu Recht per Ende Februar 2024 aufgehoben hat.

5.1 Die Akten zeigen bis zur Verfügung

vom 2. August 2021 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit

relevanten Verlauf:

5.1.1 Mit Bericht vom 12. März 2021

(IV-Nr. 7, S. 1) diagnostizierte Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für

Kinder- und Jugendmedizin spez. Endokrinologie und Diabetologie, einen Diabetes

mellitus Typ 1, ED 23. September 2019. Es werde eine funktionelle

Insulintherapie (NovoRapid und Lantus) durchgeführt. Es gehe gut, keine

schweren Hypos (II oder III). Es würden 5.5 E Lantus sowie 1 – 3 E NovoRapid

prandial gespritzt. 56 % der Glukosewerte fielen in den Zielbereich.

5.1.2 Im Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 15) hielt der

Abklärungsfachmann, D.___, fest, beim heute viereinhalb-jährigen Mädchen sei

ein Diabetes Mellitus Typ 1 diagnostiziert worden. In dieser Eigenschaft hätten

die Eltern auf eine besonders spezifische Ernährung zu achten, mässen dem

Mädchen regelmässig die Blutzuckerwerte und hätten ihm Insulin zu spritzen / zu

verabreichen. Zwecks Klärung der Verhältnisse habe am 14. Juli 2021 eine

telefonische Besprechung zwischen der Mutter des Mädchens und dem Schreibenden

stattgefunden. Vorneweg zeige sich vorliegend ein eindeutiger und anschaulicher

Sachverhalt, weswegen auf eine Abklärung vor Ort verzichtet worden sei. Weiter

führte der Abklärungsfachmann aus, da das Mädchen einen Sensor am Oberarm habe,

werde es mit Unterstützung der Eltern behutsam (vorsichtig) an- und

ausgekleidet (weil die Gefahr bestehe, dass der Sensor sich sonst lösen

könnte).

Hieraus sei bei diesem Thema eine

Hilflosigkeit frühestens ab dem 3. Altersjahr (also ab Dezember 2019)

anrechenbar. Sodann könne das Mädchen frei gehen sowie stehen und die Transfers

und Positionswechsel rein motorisch-mechanisch gesehen selber ausführen.

Hierunter sei bei dieser Verrichtung «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» keine

Hilflosigkeit anrechenbar. Des Weiteren brauche ein Kind ab drei Jahren beim

Essen von zerkleinerter Nahrung nur noch selten Hilfe. Es könne Löffel und

Gabel benützen. Diätnahrung (zum Beispiel bei Personen mit Diabetes oder

Zöliakie) begründe keine Hilflosigkeit. Das Mädchen könne den Löffel und die

Gabel altersentsprechend einsetzen. Jedoch müsse das Mädchen beim Essen

persönlich – und nicht nur allgemeinüblich – überwacht und die und die zugeführte

Essmenge kontrolliert werden. Hieraus sei bei diesem Thema eine Hilflosigkeit

frühestens ab dem 3. Altersjahr (also ab Dezember 2019) anrechenbar. Bezüglich

des Bereichs «Körperpflege hielt der Abklärungsfachmann fest, ab sechs Jahren

lasse sich das Kind bei der Körperpflege nicht mehr gerne helfen. Kontrolle und

Anleitung sei jedoch noch nötig. Hierunter könne die beim Mädchen geleistete

Hilfe altersbedingt nicht berücksichtigt werden. Zudem könne sich ein Kind ab

sechs Jahren nach der Notdurft selber reinigen und auch die Kleider in Ordnung

bringen. Das Mädchen trage keine Windeln. Die Notdurft verrichte das Mädchen

auf übliche Art und Weise. Das Mädchen benötige Hilfe beim Ordnen der Kleider

und bei der Reinlichkeit nach der Notdurft. Hierunter könne die beim Mädchen im

Bereich «Notdurft» geleistete Hilfe altersbedingt nicht berücksichtigt werden.

Sodann könne das Mädchen frei gehen sowie stehen und die Transfers und

Positionswechsel rein motorisch-mechanisch gesehen selber ausführen. Die

Gesellschaftspflege selber sei alterskausal nicht anrechenbar. Hierunter sei

bei der Verrichtung «Fortbewegung» keine Hilflosigkeit anrechenbar. Sodann

führte der Abklärungsfachmann zum Bereich «Behandlungspflege» aus, die

Blutzuckermessung bei der Beschwerdeführerin erfolge mehrmals täglich durch die

Eltern; ebenso die Verabreichung von Insulin (Spritze). Hierbei seien für die

Medikamentenverabreichung ein Mehraufwand von 15 Minuten sowie für die

Blutzuckerkontrolle, Blutdruck- und Pulsmessungen ein Mehraufwand von 5 Minuten

pro Tag anzurechnen. Sodann bedürfe die Beschwerdeführerin weder Hilfe für die

Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch aufwändiger Pflege. Ebenso sei keine

dauernde persönliche Überwachung notwendig. In der Regel sei vor sechs Jahren

die persönliche Überwachung nicht in Betracht zu ziehen. Und eine besonders

intensive Überwachung sei vor acht Jahren nicht zu berücksichtigen.

Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin infolge Hilflosigkeit bei zwei

alltäglichen Lebensverrichtungen sowie wegen Bedarfs einer

«medizinisch-pflegerischen Hilfe» (Blutzuckermessung und Verabreichung von

Insulin) Anspruch auf eine Entschädigung für Minderjährige wegen leichter

Hilflosigkeit. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag ergebe sich

vorliegend indes nicht.

5.2 Zur Beantwortung der Frage, ob

sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung

vom 10. Januar 2024 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat,

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.2.1 Mit Bericht vom 9. Februar 2023

(IV-Nr. 18) hielt Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Kinder- und

Jugendmedizin spez. Endokrinologie und Diabetologie, fest, Die Behandlung des

Diabetes bei Kindern gestalte sich für alle Beteiligten sehr schwierig und

äusserst zeitaufwändig. Folgende Tätigkeiten müssten durch Betreuungspersonen während

24 h/Tag über 365 Tage/Jahr ausgeführt werden:

-

Blutzuckermessungen/Sensor-Werte

messen, beurteilen und,

-

kompetent zwischen

kohlehydrathaltigen und nicht kohlehydrathaltigen Nahrungsmitteln unterscheiden;

-

berechnen / abschätzen der

Kohlehydrate und

-

berechnen der benötigten

Insulinmenge (Korrektur und Essensinsulin).

-

Einhalten des

Spritz-Ess-Abstandes.

-

Spritzen des Insulins.

-

Erkennen von tiefen

Zuckerwerten und behandeln derjenigen (vermeiden von Bewusstlosigkeit und

Krämpfen).

-

Erkennen von sehr hohen

Zuckerwerten, Messen von Azeton in Urin, Analyse, ob das Insulin noch wirke

(lebensbedrohliche Ketoazidose).

-

Stets alles

Diabetesmaterial dabei zu haben.

Die Betreuung minderjähriger Kinder sei

ein äusserst aufwändiger Prozess, nebst dem regelmässigen Kontakt (telefonisch,

E-Mail) mit dem Diabetologen oder der Diabetologin, mit dem Diabetesteam

(Diabetes- und Ernährungsberatung) sowie den regelmässigen, mindestens

3-monatlichen Kontrollen in der spezialärztlichen Diabetessprechstunde.

Emotionen jeglicher Art (Freude, Trauer, Krankheit, Unfälle, etc.) beim Kind

stellten zusätzlich eine enorme Herausforderung dar, da in diesen Situationen

die Blutzuckerwerte besonders labil seien und noch intensiver kontrolliert und

korrigiert werden müssten. Die Beschwerdeführerin sei mit 6-jährig ganz klar

ausserstande, irgendwelche Tätigkeiten oder Leistungen in Bezug auf ihren

Diabetes zu übernehmen und bedürfe weiterhin einer lückenlosen Überwachung

durch ihre Bezugspersonen.

5.2.2 Im Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 20. September 2023 (IV-Nr. 23)

hielt der Abklärungsfachmann, B.___, fest, die Beschwerdeführerin besuche die

erste Klasse der Regelprimarschule in [...]. Frau A.___ oder Herr A.___ müssten

immer wieder in der Schule vorbeigehen, wenn die Blutzuckerwerte nicht in

Ordnung seien und Insulin gespritzt werden müsse. Dies komme unterschiedlich

oft vor. Manchmal (eher selten) gar nicht, manchmal dreimal täglich. Das

Spritzen würden die Lehrpersonen nicht übernehmen. Es bestehe ein ständiger Austausch

mit den Lehrpersonen. Diese seien jedoch gut informiert und der Austausch

funktioniere gut. Aufforderungen, dass A.___ beispielsweise etwas Essen oder

Trinken müsse, würden durch die Lehrpersonen erfolgen, wenn die Eltern diese

entsprechend informierten. Am Sportunterricht könne A.___ teilnehmen, jedoch

müssten die Blutzuckerwerde immer kontrolliert werden. In der Schule sei für

allfällige Notfälle eine Notfallspritze vorhanden. Im allgemeinen Tagesablauf

werde jeweils nach dem Aufstehen der Blutzuckerwert kontrolliert und dann eine Insulinspritze

verabreicht. Wenn der Insulinwert nicht genügend sei, müsse dann nachgespritzt

werden. Vor kohlenhydrathaltigem Essen werde jeweils eine Spritze verabreicht.

Am Morgen habe A.___ immer etwas höhere Blutzuckerwerte. Dann werde das

Frühstück zubereitet und eingenommen und nach einer Stunde würden die Werte

erneut kontrolliert werden. Wenn der Insulinwert nicht genügend sei, müsse

nachgespritzt werden. Dies ziehe sich dann tagsüber etwa so durch, es sei aber

nicht jeder Tag gleich. Ausser Haus würden immer Essen und Trinken eingepackt.

Frau A.___ kontrolliere die Werte am Handy und müsse, wenn die entsprechende

Applikation keine Werte anzeige, manuell Blut entnehmen (mittels kleinem

Einstich in den Finger). Es sei sehr unterschiedlich, wie oft dies notwendig

sei. Die Kontrolle am Handy nehme Frau A.___ grundsätzlich beinahe permanent

vor und nicht zu spezifischen Zeiten. Im Grundsatz werde immer vor und nach dem

Essen geprüft, wie der Verlauf sei (Blutwerte messen). In der Nacht fänden die

Messungen statt, wenn der Sensor anschlage und auf dem Handy Alarm gebe. Es sei

jedoch unterschiedlich, wie oft dies der Fall sei. Dass in der Nacht gar kein

Alarm anschlage, sei jedoch sehr selten. Manchmal sei dies zwei bis dreimal pro

Nacht der Fall. Gekocht werde nicht separat. A.___ esse, was die anderen

Familienmitglieder ässen. Auch Süssigkeiten bekomme sie in einem üblichen Mass

gemäss Frau A.___. Des Weiteren führte der Abklärungsfachmann aus, A.___

benötige weiterhin beim An- und Ausziehen des Oberteils Hilfe aufgrund des

Sensors am Arm. Dieser sei zwar mit einem grossen Pflaster / Kleber

abgedeckt, sei aber bereits einmal abgerissen. Deshalb helfe die Mutter beim

Anziehen. Es sei bei dieser Lebensverrichtung (aufgrund des angebrachten

grossen Pflasters über dem Sensor) von keiner Regelmässigkeit auszugehen,

welche benötigt werde, um ein Oberteil an- oder auszuziehen. Dies, weil davon

auszugehen sei, dass durch das Pflaster das Abreissen des Sensors üblicherweise

verhindert werden könne und somit bei festsitzendem Pflaster keine regelmässige

Gefahr bestehe, dass der Sensor abreisse. Die Hilfe in dieser Lebensverrichtung

sei aufgrund des Sensors notwendig, und nicht, weil A.___ sich nicht anziehen

könne (motorisch oder kognitiv). Entsprechend sei eine Hilflosigkeit in diesen

Lebensverrichtungen zu verneinen. Ebenso erfolge das Aufstehen / Absitzen /

Abliegen selbständig, weshalb in diesem Bereich keine Hilfe notwendig sei. Bezüglich

des Bereichs «Essen» sei festzuhalten, dass A.___ mit dem Besteck selbständig

umgehen und auch die Nahrung selbständig zum Munde führen könne. Das Essen

müsse nicht mehr abgewogen werden, da Frau A.___ ein Gespür dafür entwickelt

habe, wie viele Kohlenhydrate in den Portionen etwa enthalten seien (sie könne

dies von Auge abschätzen). Es werde nicht speziell und separat für A.___

gekocht, sondern sie esse das Gleiche wie die anderen Familienmitglieder. Die

Eltern müssten darauf achten, dass A.___ genug esse, wenn sie danach eine Insulinspritze

erhalte. Diätnahrung begründe bei Diabetes keine Hilflosigkeit (Randziffer 2038

des Kreisschreibens über Hilflosigkeit). Es liege in dieser Lebensverrichtung

den Bestimmungen folgend keine Hilflosigkeit vor. Sodann sei festzuhalten, dass

keine zusätzliche Diagnose zum Diabetes bestehe oder auch den medizinischen

Unterlagen keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche einen

altersunüblichen Mehraufwand in der Körperpflege beschreiben würden. So sei

auch festzuhalten, dass sich ab 6-jährig den Bestimmungen zufolge ein Kind bei

der Körperpflege nicht mehr gerne helfen lasse, Kontrolle und Anleitung jedoch

noch nötig seien. Haarewaschen und Kämmen seien gemäss Bestimmungen ab 8 Jahren

unter Kontrolle möglich. So liege in der Gesamtschau keine altersunübliche

Dritthilfe vor, weshalb keine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung

«Körperpflege» berücksichtigt werden könne. Das Gleiche gelte im Bereich

«Verrichten der Notdurft». Hinsichtlich des Bereichs «Fortbewegung» führte der

Abklärungsfachmann aus, A.___ könne sich drinnen und draussen selbständig

fortbewegen. Sie sei sehr kommunikativ, könne gut Gespräche führen. Auch mit

anderen Kindern treffe sich A.___. Gemäss Frau A.___ sei es ihr lieber, wenn

die Kinder zu Familie A.___ kämen, damit besser interveniert werden könnte,

falls nötig (betreffend Diabetes). Den Schulweg lege A.___ in Begleitung der

Eltern zurück, damit in einem Notfall entsprechend reagiert werden könnte. Rein

motorisch würde sie den Weg jedoch selber zurücklegen können. Somit bestehe in

diesem Bereich keine Notwendigkeit zur Dritthilfe. Des Weiteren hielt der

Abklärungsfachmann zum Bereich «Behandlungspflege» fest, es müssten mehrmals

täglich Blutzuckermessungen vorgenommen und Insulinspritzen verabreicht werden.

Die Anzahl der Blutzuckermessungen via Applikation werde von der bisherigen

Erhebung übernommen (15 mal täglich). Zudem etwa 6 – 7 Spritzen pro Tag. Das

Spritzen dauere etwa 2 – 3 Minuten und erfolge immer abwechselnd in

die Oberschenkel. Die Blutzuckermessungen via Blutabnahme am Finger fänden etwa

zweimal pro Tag statt und würden etwa 2 Minuten dauern. In dieser Zeit werde

auch die Nadel der Insulinspritze gewechselt. Eine Insulinpumpe habe A.___

nicht. Während der Abklärung vor Ort sei eine entsprechende manuelle Blutzuckermessung

notwendig gewesen, weil die Applikation keine Werte angezeigt habe. Es habe

dann der Messung entsprechend auch eine Insulinspritze verabreicht werden

müssen. Die zeitlichen Angaben deckten sich mit den Angaben von Frau A.___. Der

Sensor am Arm werde alle zwei Wochen gewechselt. Der Wechsel dauere total etwa

20 Minuten. 10 Minuten davon etwa für das Abnehmen des alten Sensors, da dies

für A.___ sehr schmerzhaft sei. Dann müsse die Stelle gewaschen und

desinfiziert und der neue Sensor angebracht werden, was nochmals total etwa 10

Minuten in Anspruch nehme. Es werde täglich von den Eltern kontrolliert, ob der

Sensor richtig positioniert sei. Dies jedoch im Verlauf des Tages ohne

entsprechende Intervention, sondern visuell während sich A.___ anderweitig

beschäftige. Drei bis viermal täglich seien durchschnittlich Aufforderungen

notwendig, damit A.___ etwas esse oder trinke (in Bezug auf die

Blutzuckerwerte). Die mündliche Aufforderung erfolge ohne entsprechenden

Mehraufwand. Die Materialbewirtschaftung (Material bestellen, abholen und verstauen

sowie Insulin abholen) dauere total etwa 30 Minuten alle zwei Wochen für die

Apothekenbesuche sowie etwa 10 Minuten alle zwei Wochen für die Bestellungen.

Somit total etwa 40 Minuten alle zwei Wochen. Absprachen mit der Schule oder

dem Umfeld seien täglich notwendig. Dies dauere im Durchschnitt etwa 5 Minuten

pro Tag. Zudem würden durchschnittlich zwei Besuche in der Schule wegen

Insulinspritzen täglich berücksichtigt (gemäss Frau A.___ seien manchmal gar

keine Besuche erforderlich und manchmal etwa drei). Der Fussweg betrage pro Strecke

vom Wohndomizil von Familie A.___ etwa 10 Minuten. Somit an 5 Wochentagen jeweils

40 Minuten = 200 Minuten : 7 Tage = 29 Minuten pro Tag. Dies ergebe insgesamt

einen anrechenbaren Mehraufwand von 65 Minuten pro Tag. Sodann fänden viermal

pro Jahr ärztliche Kontrollen in [...] statt, welche mit Weg ca. 150 Minuten

pro Besuch in Anspruch nähmen, woraus sich ein anrechenbarer Mehraufwand von 2

Minuten pro Tag ergebe. Des Weiteren bedürfe die Beschwerdeführerin weder Hilfe

für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch aufwändiger Pflege. Ebenso sei

keine dauernde persönliche Überwachung notwendig. A.___ könne für sich alleine

spielen oder auch einige Zeit in ihrem Zimmer für sich sein. Es müsse nicht

permanent jemand bei ihr sein. Die Blutwerte könnten die Eltern via Handy

kontrollieren. Eine Eigen- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Im Sinne der

Bestimmungen liege keine persönliche Überwachung vor. Zusammenfassend liege bei

der Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ein

regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf gemäss den Bestimmungen vor. Der

Bedarf einer persönlichen Überwachung sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Zudem

bestehe bei einem täglichen Mehraufwand von 1 Stunde 7 Minuten kein Anspruch

auf einen Intensivpflegezuschlag.

5.2.3 In seiner Stellungnahme vom 20.

Dezember 2023 (IV-Nr. 31) führte der Abklärungsfachmann, B.___, aus, an der

Feststellung aus dem Abklärungsbericht betreffend die Lebensverrichtung

«Ankleiden/Auskleiden» werde festgehalten; schliesslich verfolge das grosse

Pflaster genau den Zweck, dass der Sensor eben nicht abreissen könne. Gemäss

Anhang 1 und 2 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit könne ein Kind ab 6

Jahren die Schuhe binden, Knöpfe bereiteten ihm keine Schwierigkeiten mehr.

Bereits ab 5 Jahren könne sich ein Kind gemäss erwähntem Anhang mehrheitlich

alleine an- und ausziehen. Bei A.___ lägen keine dokumentierten oder angegebenen

motorischen Einschränkungen vor. Es könne der Versicherten deshalb – bei einem

Alter von 6 Jahren und 9 Monaten zum Zeitpunkt der Abklärung – eine gewisse

Achtsamkeit betreffend des mit dem Pflaster geschützten Sensors zugemutet

werden. Eine regelmässige und auch eine erhebliche Dritthilfe im Sinne der

Bestimmungen sei unter diesem Aspekt nicht (mehr) nachvollziehbar. Von einer

regelmässigen direkten Hilfe im Sinne der Bestimmungen sei den obenstehenden

Ausführungen nicht (mehr) auszugehen. Eine indirekte Hilfe müsste eine gewisse

Intensität ausweisen. Eine entsprechende Aufforderung und Anleitung müsste

immer wieder wiederholt werden, was vorliegend nicht (mehr) nachvollziehbar

sei. Es sei zudem festzuhalten, dass bei der minderjährigen Versicherten bei

Erreichen einer Altersstufe, für die neue Lebensverrichtungen anerkannt werden könnten,

was ab dem 6. Altersjahr der Fall sei, ein Revisionsgrund vorliege.

Bezüglich der Lebensverrichtung «Essen»

sei festzuhalten, dass der Versicherten die Nahrung nicht ans Bett gebracht

werden müsse, sie die Nahrung selbständig zerkleinern und zum Mund führen könne

und keine spezielle Nahrung zu sich nehmen müsse (Diätnahrung begründe ohnehin

keine Hilflosigkeit gemäss Randziffer 2038 des Kreisschreibens über

Hilflosigkeit). Insofern könne in dieser Lebensverrichtung keine erhebliche und

regelmässige Dritthilfe vorliegen, da in keiner der erwähnten Teilverrichtungen

eine solche benötigt werde. Eine allfällige Überwachung beim Essen könne in

dieser Lebensverrichtung nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls sei

festzuhalten, dass A.___ während des Essens an sich keiner Überwachung bedürfe.

Die in der Einwandergänzung erwähnte Überwachung betreffend die Menge und Art an

Kohlenhydraten beziehe sich allenfalls auf die Vorbereitung des Essens, was bei

der alltäglichen Lebensverrichtung in dieser Form ohnehin nicht berücksichtigt

werden könne und auch bei einer dauernden Überwachung keine Berücksichtigung

finden könne, da sich die Situation wie erwähnt auf die Vorbereitung des Essens

(durch die Eltern) beziehe.

Des Weiteren deckten sich die benötigte Zeit

für die Blutzuckermessung und auch die Verabreichung der Insulinspritze mit den

Angaben der Mutter betreffend die benötigten Zeitaufwände. Ebenfalls sei im

Abklärungsbericht ausdrücklich unter «Besuche in der Schule wegen

Insulinspritze» der auf den Tag gerechnete zeitliche Mehraufwand für die

Besuche der Eltern in der Schule wegen zu verabreichender Insulinspritzen

aufgeführt und angerechnet worden. Weshalb in der Einwandergänzung ausgeführt

werde, dass dieser zeitliche Mehraufwand nicht berücksichtigt worden sei, sei

nicht nachvollziehbar. Es sei ebenfalls zu erwähnen, dass ein zeitlicher

Mehraufwand für die Materialbewirtschaftung im Abklärungsbericht vom 13.

September 2023 berücksichtigt worden sei. Das Bereitstellen der Medikamente sei

daher keineswegs ausseracht gelassen worden, wie dies in der Einwandergänzung

angegeben werde. Betreffend ständige Beobachtung und Überwachung sei

festzuhalten, dass A.___ einige Zeit für sich alleine oder mit der Schwester

spielen könne, wie das auch an der Abklärung vor Ort der Fall gewesen sei

(zuerst im Wohnzimmer und dann im Obergeschoss, ausserhalb der Sichtweite der

Mutter). Die Blutwerte von A.___ könnten die Eltern mit dem Handy kontrollieren

respektive beobachten. Es sei demzufolge auch nicht nachvollziehbar, warum

permanent und ständig jemand bei der Versicherten sein müsse, gerade deshalb,

weil dies an der Abklärung vor Ort ebenfalls nicht erforderlich gewesen sei. Es

sei demnach festzuhalten, dass der Mehraufwand für die Intensivpflege korrekt

berücksichtigt worden sei und eine dauernde persönliche Überwachung nicht

ausgewiesen sei. Der Mehraufwand für die Intensivpflege liege bei unter vier

Stunden täglich, womit kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe.

6. Nachdem sich die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von

Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung aufgehoben hat, im

Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 20. September 2023 (IV-Nr. 23)

und die Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 20. Dezember 2023

(IV-Nr. 31) abstützt, ist deren Beweiswert zu prüfen.

6.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen

gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens

der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und / oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert sein bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV). Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort

und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht

eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,

in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand,

dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt

ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1,

S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

6.2 Nicht umstritten sind vorliegend

die im Abklärungsbericht vom 20. September 2023 vorgenommenen Beurteilungen der

Teilbereiche «Aufstehen / Absitzen / Abliegen», «Körperpflege», «Verrichten der

Notdurft» und «Fortbewegung». In diesen Lebensbereichen liegt gemäss der

Beurteilung des Abklärungsfachmanns – wie bereits im Abklärungsbericht vom 15.

Juli 2021 festgestellt wurde – nach wie vor kein Bedarf an Dritthilfe vor, was

gestützt auf die überzeugenden Ausführungen im Abklärungsbericht vom 20. September

2023 nicht zu beanstanden ist.

6.2.1 Umstritten ist dagegen unter

anderem der Teilbereich «An- und Ausziehen». Diesbezüglich führte der

Abklärungsfachmann im Abklärungsbericht vom 20. September 2023 im Wesentlichen

aus, die im Zeitpunkt der Abklärung gut sechseinhalbjährige Beschwerdeführerin benötige

weiterhin Hilfe beim An- und Ausziehen des Oberteils aufgrund des Sensors am

Arm. Dieser sei zwar mit einem grossen Pflaster / Kleber abgedeckt,

sei aber bereits einmal abgerissen. Deshalb helfe die Mutter beim Anziehen. Es

sei bei dieser Lebensverrichtung (aufgrund des angebrachten grossen Pflasters

über dem Sensor) von keiner Regelmässigkeit auszugehen, welche benötigt werde,

um ein Oberteil an- oder auszuziehen. Dies, weil davon auszugehen sei, dass

durch das Pflaster das Abreissen des Sensors üblicherweise verhindert werden

könne und somit bei festsitzendem Pflaster keine regelmässige Gefahr bestehe,

dass der Sensor abreisse. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen.

Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diesbezüglich glaubhaft darlegt,

wurde der Sensor seit Beginn – und somit auch im Zeitpunkt der ersten Abklärung

betreffend Hilflosenentschädigung im Jahr 2021 – mit einem Pflaster abgedeckt,

was denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Somit ergibt

sich diesbezüglich ein unveränderter Sachverhalt. Und auch wenn der Sensor

aufgrund des Pflasters nur noch selten und damit nicht «regelmässig» abreisst,

muss dies von den Eltern dennoch bei jedem An- und Ausziehen kontrolliert

werden. Die Begründung des Abklärungsfachmanns, dass diesbezüglich keine

Regelmässigkeit bestehe, ist somit nicht nachvollziehbar. Vielmehr besteht

aufgrund der dauerhaften abstrakten Gefahr des Abreissens des Sensors nach wie

vor eine regelmässige Kontrollnotwendigkeit durch die Eltern. Sodann ist den

ergänzenden Ausführungen des Abklärungsfachmanns in seiner Stellungnahme vom

20. Dezember 2023 zwar Recht zu geben, wonach gemäss Anhang 1 und 2 des

Kreisschreibens über Hilflosigkeit ein Kind ab 6 Jahren die Schuhe binden könne,

Knöpfe keine Schwierigkeiten mehr bereiteten und sich ein Kind bereits ab 5

Jahren mehrheitlich alleine an- und ausziehen könne. Jedoch ist die Situation

der Beschwerdeführerin mit dem Sensor am Arm eben nicht vergleichbar mit einem

gleichaltrigen Kind, welches keinen Sensor am Arm hat und die Kleider

dementsprechend ohne besondere Vorsicht an- und ausziehen kann. Dass sich ein

sechsjähriges Kind sein Oberteil «irgendwie» an- und ausziehen kann, erscheint

nachvollziehbar. Aber dass die Beschwerdeführerin dies im konkreten Fall auch

kann, ohne dass hierbei die Gefahr besteht, den Sensor abzureissen, ist

aufgrund der Ausführungen des Abklärungsfachmanns nicht erstellt, zumal aus dem

Bericht nicht hervorgeht, ob der Abklärungsfachmann dies vor Ort entsprechend

beobachten konnte. Zusammenfassend ist somit im Lebensbereich «An- und

Ausziehen» eine revisionsrelevante Veränderung nicht erstellt, womit in diesem

Bereich der Bedarf an Dritthilfe weiterhin zu bejahen ist.

6.2.2 Bezüglich des strittigen Lebensbereichs

«Essen» legte der Abklärungsfachmann im Abklärungsbericht vom 20. September

2023 sowie in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 nachvollziehbar dar,

dass die Beschwerdeführerin selbständig und ohne Hilfe essen könne. Das Essen

müsse nicht mehr abgewogen werden, da Frau A.___ ein Gespür dafür entwickelt

habe, wie viele Kohlenhydrate in den Portionen etwa enthalten seien (sie könne

dies von Auge abschätzen). Es werde nicht speziell und separat für A.___

gekocht, sondern sie esse das Gleiche wie die anderen Familienmitglieder. Die

Eltern müssten aber darauf achten, dass A.___ genug esse, wenn sie danach eine

Insulinspritze erhalte. Diätnahrung begründe bei Diabetes aber keine

Hilflosigkeit (Randziffer 2038 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit). Zudem

könne eine Überwachung beim Essen in dieser Lebensverrichtung nicht berücksichtigt

werden. Dies wird auch im IV-Rundschreiben Nr. 443 vom

31. Juli 2024 bestätigt. Zwar ist dieses Rundschreiben erst nach

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2024 herausgegeben

worden und damit im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Jedoch wird darin

vom Bundesamt für Sozialversicherungen die bisherige Praxis bezüglich

Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Diabetes zusammengefasst, wie sie

auch schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hat, weshalb im

vorliegenden Fall dennoch darauf verwiesen werden kann. Gemäss dem genannten

IV-Rundschreiben wird die Überwachung des Kindes während des Essens nicht als

zu berücksichtigender Zeitaufwand im Lebensbereich «Essen» aufgeführt. Zwar

wurde im Abklärungsbericht darauf hingewiesen, dass die Eltern darauf achten

müssten, dass A.___ genug esse, wenn sie danach eine Insulinspritze erhalte.

Jedoch gehört es grundsätzlich zu den üblichen Aufgaben von allen Eltern,

darauf zu achten, dass ihr Kind tatsächlich genügend (und regelmässig) isst.

Zudem erfordert dies nicht eine derart grosse Menge und Dauer an

Aufmerksamkeit, als dass dies gesondert berücksichtigt werden müsste. Daran

ändern auch die Ausführungen aus der Beschwerdeschrift nichts, wonach zusätzlich kontrolliert werden müsse, was die

Beschwerdeführerin abseits des Esstisches zu sich nehme, so dürfe sie nicht

zwischendurch irgendwelche Süssigkeiten naschen. Dass Kinder nicht

unkontrolliert Süssigkeiten zu sich nehmen können, muss grundsätzlich auch von

Eltern von Kindern ohne Diabetes entsprechend überwacht werden. Im Übrigen werden die Ausführungen des

Abklärungsfachmanns in den weiteren Erläuterungen aus dem im IV-Rundschreiben

Nr. 443 vom 31. Juli 2024 ebenfalls bestätigt. Demnach könne die

Essensvorbereitung inklusive Wiegen und Berechnen nicht unter der

Lebensverrichtung «Essen» anerkannt werden. Die Bestimmung des Blutzuckerwertes

sowie die Berechnung der Kohlenhydratmenge seien aber notwendige vorgängige

Schritte zur Insulinabgabe vor oder nach der Mahlzeit; sie seien untrennbar

miteinander verbunden und gehörten zu einer einzigen Pflegeleistung. Dies werde

deswegen unter Pflegeleistung berücksichtigt. Es sei aber anzumerken, dass sich

nach einer gewissen Zeit der Angewöhnung eine Art Routine entwickle oder

einstelle (Abwägen der Nahrungsmittel, Insulinmengen seien schon via Basalrate

voreingestellt usw.). Diese Routine der Mutter der Beschwerdeführerin wurde

denn auch im vorliegenden Fall bestätigt, weshalb es nicht zu beanstanden ist,

dass im Bereich «Behandlungspflege» ebenfalls kein zusätzlicher Zeitaufwand für

die Nahrungszubereitung eingerechnet wurde (s.a. die Ausführungen zum Bereich

«Behandlungspflege» hiernach). Zusammenfassend kann somit hinsichtlich des

Lebensbereichs «Essen» grundsätzlich auf die schlüssigen Ausführungen des

Abklärungsfachmanns im Abklärungsbericht vom 20. September 2023 sowie in seiner

Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 abgestellt werden. Wie sich jedoch aus dem

Abklärungsbericht vom 15. Juli 2021 ergibt, wurde darin die Dritthilfe im

Lebensbereich «Essen» bzw. im Teilbereich «Nahrung zum Munde führen» anerkannt

und diesbezüglich zur Begründung festgehalten, das Mädchen müsse beim Essen

persönlich – und nicht nur allgemeinüblich – überwacht und die zugeführte

Essensmenge kontrolliert werden. Diese Überwachung hätte – wie vorstehend

ausgeführt – im Lebensbereich «Essen» aber nicht berücksichtigt werden dürfen,

womit im Abklärungsbericht vom 15. Juli 2021 und in der Folge auch in der

Verfügung vom 2. August 2021 in der Lebensverrichtung «Essen» zu Unrecht eine

Einschränkung bejaht wurde. Damit ergibt sich beim Vergleich der beiden

relevanten Sachverhalte im Punkt «Überwachung während des Essens» keine

revisionsrelevante Veränderung. Vielmehr wurde vom Abklärungsfachmann ein an

sich gleich gebliebener Sachverhalt unterschiedlich beurteilt, was kein

Revisionsgrund darstellt.

6.2.3 Des Weiteren ist vorliegend umstritten, ob die

Beschwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Unter dem Begriff der dauernden

persönlichen Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge

des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der

versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist

beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger

Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986

S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren

Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht

allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E.

4.b; vgl. Rz 8020). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung

der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als

Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive

behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar

(Art. 39 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen wird die dauernde persönliche

Überwachung automatisch als zwei Stunden beim Intensivpflegezuschlag

angerechnet (KSIH Rz. 8078). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die

persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine

Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person

ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder

Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz. 8035).

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdeführerin müsse ständig durch eine erwachsene Person überwacht werden,

da sich der Blutzuckerspiegel je nach Aktivität der Beschwerdeführerin innert

kürzester Zeit sehr stark verändern könne und die Beschwerdeführerin dann

sofort Kohlenhydrate oder eine Insulinspritze benötige, um eine Unter- oder

Überzuckerung zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die

Notwendigkeit der Überwachung nicht darin bestehe, dass die Eltern die

Beschwerdeführerin ununterbrochen im Blick haben müssten. Die Überwachung

beziehe sich vielmehr darauf, dass der Blutzuckerspiegel permanent überwacht

werden müsse.

Diesbezüglich ist vorab wiederum auf das

IV-Rundschreiben Nr. 443 vom 31. Juli 2024 zu verweisen. Demnach fielen die

regelmässigen Kontrollen des Blutzuckergehaltes unter die pflegerischen

Massnahmen und könnten nicht unter Überwachung subsumiert werden. Minderjährige

mit Diabetes verhielten sich altersentsprechend. Sie könnten Gefahren im Alltag

altersentsprechend wahrnehmen. Anweisungen und Aufforderungen würden verstanden

und könnten befolgt werden. Obwohl die Eltern den Blutzuckerspiegel ständig im

Auge haben müssten, um nötigenfalls Massnahmen ergreifen zu können (z.B. der

versicherten Person geeignete Nahrungsmittel oder zusätzliches Insulin

verabreichen), könnten Minderjährige mit Diabetes die Obhut der Eltern

regelmässig verlassen, die Schule besuchen und Freizeitaktivitäten mit Freunden

nachgehen (draussen spielen, Fussball spielen). Auch wenn die Eltern wohl dafür

sorgen würden, dass in aller Regel jemand anwesend sei, der die Symptome einer

Unterzuckerung erkennen und reagieren könne, bedeute das nicht, dass man die

Minderjährige nicht auch nur für einige Minuten aus den Augen lassen dürfte.

Deshalb bestehe also bloss ein gewisser, aber kein dauernder («intensiver»)

Überwachungsbedarf im Sinne von Art. 37 Abs. 3 Bst. b IVV. Unter einer solchen

dauernden persönlichen Überwachung sei eine andauernde Beobachtung einer

versicherten Person zu verstehen, die nur ab und zu für wenige Minuten

unterbrochen werden könne, ohne dass eine wesentliche Gefahr für das Leben der

betroffenen Person oder für Dritte eintrete. Minderjährige mit Diabetes benötigten

keine derart intensive dauernde persönliche Überwachung. Das Bundesgericht

(Urteil 8C_719/2022 vom 5. März 2024) habe den Anspruch auf eine dauernde

Überwachung in einer Situation verneint, bei der in mehreren Nächten pro Woche

ein Zeitaufwand für Kontrollen und Massnahmen notwendig gewesen sei. Im Sinne

der Schadenminderungspflicht seien auch digitale Hilfsmittel zu

berücksichtigen, die eine erhöhte Anwesenheit der Eltern reduzieren könnten (z.

B. Smartphone-Apps, mit denen sich die Werte einfach und schnell überprüfen liessen).

Es gebe allenfalls wenige Ausnahmen (Minderjährige ab 6 Jahren), bei denen

die Überwachung anerkannt werden könne, wenn der Diabetes sehr instabil sei und

ein komatöser Zustand jederzeit ohne Vorwarnsignale eintreten könne.

Mit Verweis auf die vorstehenden

Erläuterungen aus dem IV-Rundschreiben Nr. 443 kann die Notwendigkeit einer

dauernden Überwachung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ohne Weiteres

verneint werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass am Arm

der Beschwerdeführerin der Blutzuckerüberwachungssensor «FreeStyle libre 3» (vgl. IV-Nr. 20, S. 6) angebracht ist, mit welchem die Eltern

den Blutzuckerspiegel grundsätzlich jederzeit auf ihrem Mobiltelefon

kontrollieren können. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist

aber nicht eine zeitliche Dauerüberwachung in dem Sinne erforderlich, dass die

Eltern andauernd auf das Mobiltelefon schauen müssten. So können Glukosealarme eingestellt werden,

welche jeweils auf dem Mobilgerät angezeigt werden (vgl.

zuletzt besucht am 16. Januar 2025). Zusammenfassend ist es somit nicht zu

beanstanden, dass der Abklärungsfachmann in seinem Abklärungsbericht vom 20.

September 2023 den Bedarf der Beschwerdeführerin an dauernder persönlicher Überwachung

verneint hat.

6.2.4 Schliesslich ist strittig, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag hat. Wie in E. II.

4. Hiervor festgehalten, liegt gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV eine intensive

Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor,

wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit

zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen.

In diesem Zusammenhang bringt der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die im

Abklärungsbericht festgehaltenen zeitlichen Aufwände seien viel zu knapp

bemessen worden. Mit den im Bericht erwähnten Zeitaufwänden werde nur gerade

die eigentliche Ausführung (Bemessung des Blutzuckerspiegels bzw. Verabreichen

der Spritze) berücksichtigt. Das gesamte Prozedere sei – unter anderem die

notwendigen Utensilien holen, bereitstellen und wieder wegräumen – sei indessen

zeitaufwändiger. Der Aufwand hierfür betrage für den ganzen Vorgang mindestens

5 – 10 Minuten. Auch der Aufwand für die Materialbewirtschaftung werde

von der Beschwerdegegnerin unterschätzt. Er betrage mit

Sicherheit mehr als 40 Minuten. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die

Mutter der Beschwerdeführerin immer wieder in die Schule gehen müsse, um der

Beschwerdeführerin dort den Blutzuckerspiegel zu messen bzw. eine

Insulinspritze zu verabreichen. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch, dass

die Beschwerdeführerin sogar in der Nacht überwacht werden müsse. Der von der

Beschwerdegegnerin ermittelte Mehraufwand pro Tag von 65 Minuten sei viel zu

gering. Es werde diesbezüglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens

beantragt.

Bezüglich der vorstehenden Rügen der

Beschwerdeführerin kann auf die schlüssigen Ausführungen des

Abklärungsfachmanns (s. E. II. 5.2.2 f.) verwiesen werden. Ergänzend ist dazu anzumerken,

dass die Mutter der Beschwerdeführerin am Abklärungsgespräch vom 13. September

2023 mitgeteilt hat, dass die Verabreichung der Insulinspritzen jeweils etwa

zwei bis drei Minuten und die Blutzuckermessungen etwa zwei Minuten dauerten. Dies

wird nun in der Beschwerdeschrift in Abrede gestellt, ohne zu begründen,

weshalb die Angaben der Mutter nicht korrekt gewesen sein sollen. Zudem ist

gemäss dem Abklärungsbericht anlässlich der Abklärung vor Ort eine

Insulinspritze verabreicht worden. Der diesbezügliche zeitliche Aufwand habe

sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin gedeckt. Sodann wurde im

Abklärungsbericht vom 13. September 2023 ein zeitlicher Mehraufwand für die

Materialbewirtschaftung inklusive Bereitstellen der Medikamente von 40 Minuten alle

zwei Wochen berücksichtigt, was nachvollziehbar erscheint. Diesbezüglich wird

in der Beschwerde pauschal geltend gemacht, dieser betrage mit Sicherheit mehr

als 40 Minuten, ohne konkret darzulegen, inwiefern der veranschlagte

Aufwand höher ausfallen sollte. Ebenfalls wurde im Abklärungsbericht

ausdrücklich unter «Besuche in der Schule wegen Insulinspritze» der auf den Tag

gerechnete zeitliche Mehraufwand für die Besuche der Eltern in der Schule wegen

zu verabreichender Insulinspritzen aufgeführt und angerechnet. Des Weiteren

wurde im Abklärungsbericht auch die Behandlungspflege in der Nacht

berücksichtigt (vgl. IV-Nr. 23, S. 4).

Zusammenfassend kann betreffend

«Behandlungspflege» somit auf die schlüssige Beurteilung im Abklärungsbericht vom

13. September 2023 abgestellt werden. Demnach ist die beantragte Einholung

eines Sachverständigengutachtens in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

6.3 Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist somit das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen.

7.

7.1 Scheidet eine Rentenrevision

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG aus, kann das Gericht eine zu Unrecht ergangene

Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen,

dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von

erheblicher Bedeutung ist, also die Voraussetzungen einer Wiedererwägung

gegeben sind (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen, 110 V 296 E. 3c). Die

Prüfung einer substituierten Begründung ist nach neuerer Rechtsprechung

zwingend, wenn der Versicherungsträger dies im Beschwerdeverfahren beantragt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_634/2017 vom 20. Februar 2018 E. 5.4).

Entgegen der Lehrmeinung von Kieser (ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,

N. 8 zu Art. 17) kann die Prüfung einer substituierten Begründung aber auch

unabhängig von einem Antrag erfolgen, wenn die Akten entsprechenden Anlass

geben, wobei diesfalls der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu

wahren ist (vgl. BGE 125 V 368 E. 4a und 4b S. 370 f.). Die anderslautende

Lehrmeinung von Kieser wurde von der Rechtsprechung bislang nicht bestätigt.

7.2 Bei periodischen Leistungen wie

Invalidenrenten oder Hilflosenentschädigungen ist die Erheblichkeit auch bei

geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20

E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel

daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger

Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und

5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom

24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S.

27, ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je

mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel

erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder

unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht

oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil

des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S.

158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich

materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf

gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der

Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise

Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher

Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und

Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung

darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus

(Urteile des Bundesgerichts l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen,

9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10.

Februar 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der

ursprünglichen Verfügung kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne

der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine

unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner

nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit

beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende

Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungs-rechtlichen Sinne (Urteile

des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2, und

9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).

7.3 Vorliegend

ist hinsichtlich der Verfügung vom 2. August 2021 eine substituierte Begründung

in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung infolge zweifellose

Unrichtigkeit) in Betracht zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer

Verfügung vom 2. August 2021 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades bejaht, weil sie in den zwei

Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden» und «Essen» eingeschränkt sei. Wie in

E. II. 6.2.2 hiervor ausgeführt, hätte die Überwachung im Lebensbereich «Essen»

jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies zeigt sich bereits an den

Teilbereichen, in welche der Lebensbereich «Essen» gemäss Abklärungsbericht

aufgeteilt ist. Dies sind die Teilbereiche «Nahrung ans Bett bringen (weil der

/die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht am Tisch essen kann)»,

«Nahrung zerkleinern», «Nahrung zum Munde führen» und «Kann der / die

Versicherte nur spezielle Nahrung zu sich nehmen? (z.B. püriert, Sondennahrung,

jedoch nicht Diäten)». Die bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer

Diabeteserkrankung notwendige Dritthilfe lässt sich unter diese Teilbereiche

nicht subsumieren. Damit wäre die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses

der Verfügung vom 2. August 2021 im Resultat nur im Lebensbereich «An- und

Auskleiden» eingeschränkt gewesen, womit der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung zu verneinen gewesen wäre. Dies stellt eine

Leistungszusprechung auf Grund falscher Rechtsanwendung und damit eine

zweifellos rechtsfehlerhafte Verfügung dar.

7.4 Damit

ist in der Folge der Grad der Hilflosigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung zu prüfen. Hierbei ist auf die Ausführungen in E. II. 6. hiervor zu

verweisen. Demnach ist die Beschwerdeführerin lediglich in der

Lebensverrichtung «An- und Auskleiden» eingeschränkt, womit es im Resultat

nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung verneint hat.

8. Somit ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch