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Entscheid

VSBES.2024.80

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

22. Juli 2024Deutsch13 min

der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK S. 49).

Source so.ch

Urteil vom 22. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenersatz

nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 11. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die B.___ GmbH, seit Januar 2019

in [...] resp. [...] domiziliert, war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. Februar 2019 als

beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 2. Dezember 2021 geriet

die Gesellschaft in Konkurs, der am 21. Februar 2022 mangels Aktiven wieder

eingestellt wurde (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 49 + 72).

1.2 A.___ (fortan: Beschwerdeführer)

war seit dem 9. Januar 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer

der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK S. 49).

1.3 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023

verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von

CHF 2'186.50 Schadenersatz für entgangene

Beiträge, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 (AK S. 31

ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK S. 17 + 24) wurde mit Entscheid

vom 11. März 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 15.

April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einsprache sei

gutzuheissen und die Forderung der Beschwerdegegnerin abzuweisen (A.S. 5).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 7. Mai 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 8 f.). Der Beschwerdeführer

lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der

Höhe von CHF 2'186.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung

dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene Arbeitgeberin ihr

Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,

SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis

Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52

Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den

Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4

AHVG).

3.

3.1

Ein Schaden im Sinne von

Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber

eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco

Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52

AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist

(Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15).

Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen

zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das

Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

Da über die B.___ GmbH der Konkurs

eröffnet wurde (s. E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr

nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,

N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe

der Gesellschaft gegeben.

3.2

Der Beschwerdeführer

beanstandet, dass die Schadenersatzforderung das Jahr 2020 betreffe, die

Beschwerdegegnerin sich jedoch erst Ende 2023 bei ihm gemeldet habe, was ein

«langes Zeitfenster» darstelle (A.S. 5). Damit dringt er jedoch nicht durch. Gemäss

Art. 52 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 2020 geltenden und damit hier

anwendbaren Fassung) verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen

des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen, d.h. (abgesehen von

hier nicht zutreffenden Ausnahmen) mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an

welchem die Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber

mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Tag, an welchem das schädigende Verhalten

erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220], in der

seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung). Die relative dreijährige Frist

beginnt bei einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven in der

Regel mit dem Publikationszeitpunkt der Einstellung im SHAB zu laufen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2), hier also am

13.

Mai 2022 (AK S. 49). Ausnahmsweise kann die fristauslösende

Schadenskenntnis schon vor diesem Regelzeitpunkt gegeben sein (Urteil des

Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2). Im vorliegenden

Fall wurde zwar bereits am 25. Oktober 2021 und damit vor dem Konkurs ein

Pfändungsverlustschein ausgestellt, weil eine betriebene Beitragsforderung der

Beschwerdegegnerin teilweise ungedeckt blieb (AK S. 36). Die

Schadenersatzverfügung vom 8. Dezember 2023 erfolgte jedoch auch dann innerhalb

der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn diese schon am 25. Oktober 2021 zu

laufen anfing. Zugleich wurde, da es um Pflichtverletzungen der B.___ GmbH im

Jahr 2020 geht, auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist gewahrt.

3.3

Die B.___ GmbH

versäumte es, die Lohndeklaration für das Jahr 2020 einzureichen. Sowohl die

Erinnerung vom 8. Februar 2021 (AK S. 129) als auch die Mahnungen vom 8. März

und 25. Mai 2021 (AK S. 112 + 128) blieben erfolglos. Nachdem die letzte Frist

bis 24. Juni 2021 ungenutzt verstrichen war, erliess die Beschwerdegegnerin am

9.

Juli 2021 eine Veranlagungsverfügung, worin sie die für den Zeitraum vom 1. Januar

bis 31. Dezember 2020 geschuldeten Beiträge nebst Verwaltungskosten auf

CHF 2'864.40 festsetzte (AK S. 45 f.). Diese Verfügung blieb nach

Aktenlage unangefochten, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, und erwuchs

damit noch vor der Konkurseröffnung in Rechtskraft. Eine solche rechtskräftige

Veranlagung ist im Schadenersatzverfahren verbindlich, ausser wenn sie

zweifellos unrichtig ist oder ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 134 V 401

E. 5.2 S. 403). Sie bleibt nur dann frei überprüfbar, wenn die ins

Recht gefasste Person im Verfügungszeitpunkt als Organ des Arbeitgebers

ausgeschieden ist und mangels Organeigenschaft keine Möglichkeit mehr hatte, die

Verfügung anzufechten oder anfechten zu lassen (a.a.O. E. 5.5 S. 405). Dies war

hier, wo der Beschwerdeführer bis zur Konkurseröffnung alleiniger

Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH war (s. AK S. 49), nicht der

Fall, weshalb keine freie Prüfung der Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2021 möglich

ist. Der Beschwerdeführer hält dafür, im Jahr 2020 seien keine Gehälter mehr ausbezahlt

worden, so dass gar keine Beitragspflicht bestanden habe. Damit vermag er aber

keine zweifellose Unrichtigkeit der Veranlagung oder einen Revisionsgrund darzutun.

Er verweist zwar darauf, dass er der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben

vom 15. November 2020 folgende Mitteilung gemacht habe (AK S. 19):

… dies bedeutet, dass die B.___

[GmbH] im Jahr 2020 die operative Tätigkeit eingestellt hat, und somit auch

keine Gehälter und Personal haben wird.

Dieses Schreiben ging allerdings erst

als Beilage zur Einsprache vom 13. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin

ein (s. AK S. 17 unten). Eine frühere Einreichung kann der Beschwerdeführer

nicht belegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als zweifelhaft, dass das fragliche

Schreiben tatsächlich im November 2020 verfasst wurde. Hätte es damals schon

existiert, so wäre es naheliegend gewesen, es nach den Mahnungen vom

8.

März und 25. Mai 2021 (erneut) einzureichen, wenn 2020 tatsächlich

keine Arbeitnehmenden mehr beschäftigt worden wären. Die rechtskräftige

Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2021 und die darin festgesetzten Beiträgen sind

daher für das Versicherungsgericht verbindlich. Auf dieser Grundlage berechnete

die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung aller Zahlungseingänge und

Gutschriften einen Beitragsausstand nebst Folgekosten von CHF 2'686.50 (s.

Abschreibung und Kontoauszug, AK S. 38 ff.), woraus nach dem Abzug der

Ordnungsbusse von CHF 500.00 (s. Reichmuth, a.a.O., N 414) wie verfügt eine Schadenersatzforderung

von CHF 2'186.50 resultiert. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, es

seien Zahlungen resp. Gutschriften übersehen worden, und es finden sich auch

keine Hinweise dafür, dass der

Beschwerdegegnerin hier ein Fehler unterlaufen sein könnte.

Zusammenfassend sind Bestand und Höhe

der Schadenersatzforderung mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedarf.

4.

4.1

Der Arbeitgeber ist

verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und

zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen

(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er

der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit

die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung

und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers,

deren Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest

grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches

die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022

vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193

E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die

Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass

der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest

grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit

des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 +

745).

Die B.___ GmbH hat somit, indem sie

geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 2'186.50 nicht

bezahlte (s. E. II. 3.3 hiervor), rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft

gehandelt.

4.2

4.2.1

Die Nichtbezahlung von Beiträgen

kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.

entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein

nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch

namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer

schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines

Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business

Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer

Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des

Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und

Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände

und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage

sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der

finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre

dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und

9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1). Es

obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu

behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von

Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise

beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12.

März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).

4.2.2

Der Beschwerdeführer legt weder

in seiner Einsprache noch in der Beschwerdeschrift ein konkretes

Sanierungskonzept dar, das eine realistische Perspektive bot, das Unternehmen

in absehbarer Zeit wieder auf Kurs zu bringen. Ein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund für die Verletzung der

Beitragspflicht fehlt vor diesem Hintergrund.

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige

Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische

Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen

ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben,

wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen

in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt

ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen

Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden

kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer

Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen

(BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab

haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).

5.2

Der Beschwerdeführer war

unbestrittenermassen seit Januar 2019 Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___

GmbH. Er besass folglich im Zeitraum von Januar bis Dezember 2020, als die

Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth,

a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen

Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleiniger Geschäftsführer kann

er nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der

Sozialversicherungsbeiträge sei nicht seine Sache gewesen. Selbst wenn der

Beschwerdeführer einen Dritten wie z.B. einen Treuhänder mit diesem Bereich

betraut hätte, so würde ihn dies nicht entlasten, denn der Geschäftsführer

einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft –

seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an

jemand anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr gehalten, den Dritten in

einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N

614). Namentlich ist auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter

Geschäftsführer gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der

Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies unterlässt,

missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier

umso mehr gelten, als die B.___ GmbH ein kleinerer Betrieb war und kein

verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger

detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638). Der

Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe bei ihm kein

strafrechtliches Verschulden feststellen können, entlastet ihn nicht, da sich

die Haftung nach Art. 52 AHVG nach anderen Kriterien bestimmt als die

strafrechtliche Verantwortlichkeit (a.a.O., N 721).

Der Beschwerdeführer muss sich folglich

das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist

dementsprechend schadenersatzpflichtig.

6.

Zwischen der Pflichtverletzung

des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und

adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte der

Beschwerdeführer pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge

gesorgt oder aber die Lohnzahlungen in dem Masse reduziert, dass die darauf

geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen wären (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 13. März 2024 E. 5.3), so wäre der

Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden. Damit ist der

Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH resp. des

Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.

7.

Zusammenfassend schuldet der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF

2'186.50, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen

ist.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang sind

keine Parteientschädigungen auszurichten.

9.

In Beschwerdesachen nach Art.

52.

AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s.

Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann