VSBES.2024.80
Schadenersatz nach Art. 52 AHVG
22. Juli 2024Deutsch13 min
der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK S. 49).
Source so.ch
Urteil vom 22. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz
nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 11. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die B.___ GmbH, seit Januar 2019
in [...] resp. [...] domiziliert, war der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. Februar 2019 als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 2. Dezember 2021 geriet
die Gesellschaft in Konkurs, der am 21. Februar 2022 mangels Aktiven wieder
eingestellt wurde (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 49 + 72).
1.2 A.___ (fortan: Beschwerdeführer)
war seit dem 9. Januar 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der B.___ GmbH mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK S. 49).
1.3 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023
verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung von
CHF 2'186.50 Schadenersatz für entgangene
Beiträge, betreffend den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 (AK S. 31
ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AK S. 17 + 24) wurde mit Entscheid
vom 11. März 2024 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 15.
April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einsprache sei
gutzuheissen und die Forderung der Beschwerdegegnerin abzuweisen (A.S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 7. Mai 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 8 f.). Der Beschwerdeführer
lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Im vorliegenden Verfahren ist
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der
Höhe von CHF 2'186.50 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung
dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die betroffene Arbeitgeberin ihr
Domizil im Kanton Solothurn hatte, örtlich zuständig (Art. 52 Abs. 5
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10] sowie § 54 Abs. 1 und § 54bis
Abs. 3 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]).
2.
Ein Arbeitgeber hat der
Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch
absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat
(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52
Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den
Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4
AHVG).
3.
3.1
Ein Schaden im Sinne von
Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber
eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Marco
Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52
AHVG, Zürich 2008, N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist
(Reichmuth, a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15).
Die Höhe des Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen
zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das
Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).
Da über die B.___ GmbH der Konkurs
eröffnet wurde (s. E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr
nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,
N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe
der Gesellschaft gegeben.
3.2
Der Beschwerdeführer
beanstandet, dass die Schadenersatzforderung das Jahr 2020 betreffe, die
Beschwerdegegnerin sich jedoch erst Ende 2023 bei ihm gemeldet habe, was ein
«langes Zeitfenster» darstelle (A.S. 5). Damit dringt er jedoch nicht durch. Gemäss
Art. 52 Abs. 3 AHVG (in der seit 1. Januar 2020 geltenden und damit hier
anwendbaren Fassung) verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen
des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen, d.h. (abgesehen von
hier nicht zutreffenden Ausnahmen) mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an
welchem die Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber
mit Ablauf von zehn Jahren ab dem Tag, an welchem das schädigende Verhalten
erfolgte oder aufhörte (Art. 60 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220], in der
seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung). Die relative dreijährige Frist
beginnt bei einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven in der
Regel mit dem Publikationszeitpunkt der Einstellung im SHAB zu laufen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2), hier also am
13.
Mai 2022 (AK S. 49). Ausnahmsweise kann die fristauslösende
Schadenskenntnis schon vor diesem Regelzeitpunkt gegeben sein (Urteil des
Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 13. März 2024 E. 3.2.2). Im vorliegenden
Fall wurde zwar bereits am 25. Oktober 2021 und damit vor dem Konkurs ein
Pfändungsverlustschein ausgestellt, weil eine betriebene Beitragsforderung der
Beschwerdegegnerin teilweise ungedeckt blieb (AK S. 36). Die
Schadenersatzverfügung vom 8. Dezember 2023 erfolgte jedoch auch dann innerhalb
der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn diese schon am 25. Oktober 2021 zu
laufen anfing. Zugleich wurde, da es um Pflichtverletzungen der B.___ GmbH im
Jahr 2020 geht, auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist gewahrt.
3.3
Die B.___ GmbH
versäumte es, die Lohndeklaration für das Jahr 2020 einzureichen. Sowohl die
Erinnerung vom 8. Februar 2021 (AK S. 129) als auch die Mahnungen vom 8. März
und 25. Mai 2021 (AK S. 112 + 128) blieben erfolglos. Nachdem die letzte Frist
bis 24. Juni 2021 ungenutzt verstrichen war, erliess die Beschwerdegegnerin am
9.
Juli 2021 eine Veranlagungsverfügung, worin sie die für den Zeitraum vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2020 geschuldeten Beiträge nebst Verwaltungskosten auf
CHF 2'864.40 festsetzte (AK S. 45 f.). Diese Verfügung blieb nach
Aktenlage unangefochten, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, und erwuchs
damit noch vor der Konkurseröffnung in Rechtskraft. Eine solche rechtskräftige
Veranlagung ist im Schadenersatzverfahren verbindlich, ausser wenn sie
zweifellos unrichtig ist oder ein Revisionsgrund vorliegt (BGE 134 V 401
E. 5.2 S. 403). Sie bleibt nur dann frei überprüfbar, wenn die ins
Recht gefasste Person im Verfügungszeitpunkt als Organ des Arbeitgebers
ausgeschieden ist und mangels Organeigenschaft keine Möglichkeit mehr hatte, die
Verfügung anzufechten oder anfechten zu lassen (a.a.O. E. 5.5 S. 405). Dies war
hier, wo der Beschwerdeführer bis zur Konkurseröffnung alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH war (s. AK S. 49), nicht der
Fall, weshalb keine freie Prüfung der Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2021 möglich
ist. Der Beschwerdeführer hält dafür, im Jahr 2020 seien keine Gehälter mehr ausbezahlt
worden, so dass gar keine Beitragspflicht bestanden habe. Damit vermag er aber
keine zweifellose Unrichtigkeit der Veranlagung oder einen Revisionsgrund darzutun.
Er verweist zwar darauf, dass er der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben
vom 15. November 2020 folgende Mitteilung gemacht habe (AK S. 19):
… dies bedeutet, dass die B.___
[GmbH] im Jahr 2020 die operative Tätigkeit eingestellt hat, und somit auch
keine Gehälter und Personal haben wird.
Dieses Schreiben ging allerdings erst
als Beilage zur Einsprache vom 13. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin
ein (s. AK S. 17 unten). Eine frühere Einreichung kann der Beschwerdeführer
nicht belegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es als zweifelhaft, dass das fragliche
Schreiben tatsächlich im November 2020 verfasst wurde. Hätte es damals schon
existiert, so wäre es naheliegend gewesen, es nach den Mahnungen vom
8.
März und 25. Mai 2021 (erneut) einzureichen, wenn 2020 tatsächlich
keine Arbeitnehmenden mehr beschäftigt worden wären. Die rechtskräftige
Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2021 und die darin festgesetzten Beiträgen sind
daher für das Versicherungsgericht verbindlich. Auf dieser Grundlage berechnete
die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung aller Zahlungseingänge und
Gutschriften einen Beitragsausstand nebst Folgekosten von CHF 2'686.50 (s.
Abschreibung und Kontoauszug, AK S. 38 ff.), woraus nach dem Abzug der
Ordnungsbusse von CHF 500.00 (s. Reichmuth, a.a.O., N 414) wie verfügt eine Schadenersatzforderung
von CHF 2'186.50 resultiert. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, es
seien Zahlungen resp. Gutschriften übersehen worden, und es finden sich auch
keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdegegnerin hier ein Fehler unterlaufen sein könnte.
Zusammenfassend sind Bestand und Höhe
der Schadenersatzforderung mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen, ohne dass es weiterer Abklärungen bedarf.
4.
4.1
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und
zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen
(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er
der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit
die Höhe der Beitragsschuld bestimmt werden kann. Die Pflicht zur Abrechnung
und Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers,
deren Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest
grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches
die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2022
vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193
E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die
Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass
der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder zumindest
grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit
des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts
9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 +
745).
Die B.___ GmbH hat somit, indem sie
geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 2'186.50 nicht
bezahlte (s. E. II. 3.3 hiervor), rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft
gehandelt.
4.2
4.2.1
Die Nichtbezahlung von Beiträgen
kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.
entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein
nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts
9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1). Ein solcher Grund kann jedoch
namentlich dann vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in einer
schwierigen finanziellen Lage befindet, gelingt, die Existenz seines
Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält (sog. «Business
Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer
Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des
Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und
Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände
und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, er werde in der Lage
sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Der
finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender Natur sein und nicht Jahre
dauern (Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 5.3.1 und
9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.3.1). Es
obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber resp. seinen Organen, Gründe zu
behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von
Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und die entsprechenden Beweise
beizubringen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12.
März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).
4.2.2
Der Beschwerdeführer legt weder
in seiner Einsprache noch in der Beschwerdeschrift ein konkretes
Sanierungskonzept dar, das eine realistische Perspektive bot, das Unternehmen
in absehbarer Zeit wieder auf Kurs zu bringen. Ein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund für die Verletzung der
Beitragspflicht fehlt vor diesem Hintergrund.
5.
5.1
Das Organ einer juristischen
Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige
Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische
Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen
ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben,
wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen
in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (a.a.O., N 725). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt
ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen
Belangen der betreffenden Arbeitgeberkategorie üblicherweise erwartet werden
kann und muss (a.a.O., N 549). An die Sorgfaltspflicht der Organe einer
Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen
(BGE 108 V 199 E. 3a S. 203). Nach dem gleichen Massstab
haften auch die Geschäftsführer einer GmbH (Reichmuth, a.a.O., N 630).
5.2
Der Beschwerdeführer war
unbestrittenermassen seit Januar 2019 Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___
GmbH. Er besass folglich im Zeitraum von Januar bis Dezember 2020, als die
Beiträge anfielen und zu zahlen waren, formelle Organqualität (Reichmuth,
a.a.O., N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen
Pflichten zu erfüllen (a.a.O., N 613). Als alleiniger Geschäftsführer kann
er nicht geltend machen, die Abrechnung und Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge sei nicht seine Sache gewesen. Selbst wenn der
Beschwerdeführer einen Dritten wie z.B. einen Treuhänder mit diesem Bereich
betraut hätte, so würde ihn dies nicht entlasten, denn der Geschäftsführer
einer GmbH kann sich – ebenso wie der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft –
seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er bestimmte Aufgaben an
jemand anderen überträgt; diesfalls ist er vielmehr gehalten, den Dritten in
einer den Umständen angemessenen Weise zu überwachen (Reichmuth, a.a.O., N
614). Namentlich ist auch ein nicht unmittelbar mit dem Beitragswesen betrauter
Geschäftsführer gehalten, für die ordnungsgemässe Abrechnung und Bezahlung der
Beiträge zu sorgen (a.a.O., N 616 f. / 627 f.). Wer dies unterlässt,
missachtet seine Überwachungspflicht in grobfahrlässiger Weise. Dies muss hier
umso mehr gelten, als die B.___ GmbH ein kleinerer Betrieb war und kein
verzweigtes Grossunternehmen, bei dem sich das Organ mit einer weniger
detaillierten Kontrolle begnügen durfte (vgl. a.a.O., N 635 – 638). Der
Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe bei ihm kein
strafrechtliches Verschulden feststellen können, entlastet ihn nicht, da sich
die Haftung nach Art. 52 AHVG nach anderen Kriterien bestimmt als die
strafrechtliche Verantwortlichkeit (a.a.O., N 721).
Der Beschwerdeführer muss sich folglich
das Verschulden der B.___ GmbH vollumfänglich anrechnen lassen und ist
dementsprechend schadenersatzpflichtig.
6.
Zwischen der Pflichtverletzung
des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und
adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte der
Beschwerdeführer pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge
gesorgt oder aber die Lohnzahlungen in dem Masse reduziert, dass die darauf
geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen wären (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 13. März 2024 E. 5.3), so wäre der
Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden. Damit ist der
Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der B.___ GmbH resp. des
Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
7.
Zusammenfassend schuldet der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der Höhe von CHF
2'186.50, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen
ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind
keine Parteientschädigungen auszurichten.
9.
In Beschwerdesachen nach Art.
52.
AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (s.
Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann