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Entscheid

VSBES.2024.81

Arbeitslosenversicherung

10. Januar 2025Deutsch16 min

2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [...] (fortan: RAV) für die Beratung

Source so.ch

Urteil vom 10. Januar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel

Durrer

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV

Solothurn, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenversicherung

(Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die arbeitslose

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Februar

2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [...] (fortan: RAV) für die Beratung

«Förderung selbstständige Erwerbstätigkeit» (fortan: FSE) an, da sie

haupterwerblich einen Food-Truck betreiben wollte (Akten des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] /

AWA S. 160 ff.). Das RAV verfügte daraufhin am 2. März 2023, der

Beschwerdeführerin stünden während der Planungs- und Vorbereitungsphase vom 1. März

bis längstens 31. Mai 2023 maximal 66 FSE-Taggelder zu (AWA S. 171

ff.).

1.2 Am 25. Mai

2023 teilte die Beschwerdeführerin im Formular «Meldung der Aufnahme /

Nichtaufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der

bewilligten Planungsphase» mit, dass die selbstständige Tätigkeit nicht aufgenommen

werden könne (AWA S. 152 f.). Daraufhin ersetzte das RAV seine

Verfügung vom 2. März 2023 am 1. Juni 2023 durch eine neue Verfügung, wonach

der Beschwerdeführerin vom 1. März bis längstens 30. Juni 2023

maximal 88 FSE-Taggelder zustanden (AWA S. 149 ff.). Am

30. Juni 2023 erklärte die Beschwerdeführerin sodann erneut, dass sie

keine selbstständige Tätigkeit aufnehme und weiterhin Leistungen der

Arbeitslosenversicherung beanspruche (AWA S. 141 f.).

1.3 Das RAV

überwies die Akten am 7. Juli 2023 an die Beschwerdegegnerin als Kantonale

Amtsstelle zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (AWA S. 130 f.).

Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 bis auf Weiteres (AWA S. 114

ff.), da die Beschwerdeführerin nach Abschluss der bewilligten Planungsphase

weder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen noch diese definitiv

beendet habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2023

Einsprache (AWA S. 104 ff.). Die Beschwerdegegnerin sistierte dieses Verfahren

am 7. September 2023, bis das RAV den Willen der Beschwerdeführerin zur

Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeklärt und rechtskräftig

entschieden habe, ob die Verfügung über den Bezug der FSE-Taggelder aufzuheben

sei (s. separate AWA-Beilage).

1.4 Am 6.

Oktober 2023 hob das RAV seine Verfügung vom 1. Juni 2023 (E. I. 1.2

hiervor) revisionsweise auf, wies das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16.

Februar 2023 (E. I. 1.1 hiervor) ab und verneinte einen Anspruch auf

FSE-Taggelder vom 1. März bis 30. Juni 2023 (AWA S. 83 ff.). Die

dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 50 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 27. Februar

2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 15. April 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1.

Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin] vom

27. Februar 2024, bzw. 6. Oktober 2023 seien aufzuheben.

2.

Die Verfügung vom 1. Juni 2023 […] sei nicht in Revision zu ziehen und

der Beschwerdeführerin seien für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. Juni

2023 Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszurichten,

bzw. nicht zurückzufordern.

3.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024, die

Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprache einer

Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 19 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 26. Juni 2024 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 30 ff.),

während die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2024 auf eine Duplik verzichtet und

auf die Anträge in der Beschwerdeantwort

verweist (A.S. 34).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 4. Juli 2024 eine Kostennote ein (A.S. 36 ff.),

welche am 7. August 2024 durch eine korrigierte Fassung ersetzt wird

(A.S. 41 ff.). Diese geht am 8. August 2024 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 45), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen

lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Arbeitslosenversicherung

kann versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit

aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der

Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Eine solche Unterstützung kann beanspruchen, wer ohne

eigenes Verschulden arbeitslos und mindestens 20 Jahre alt ist sowie ein

Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften

selbständigen Erwerbstätigkeit vorweist (Art. 71b Abs. 1 AVIG). Die versicherte

Person muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase,

spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob sie eine

selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Als

Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und

Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit

der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder

(Art. 95a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Das Gesuch um Taggelder muss

mindestens Angaben über die beruflichen Kenntnisse, den Nachweis angemessener

Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Bescheinigung, dass solche

Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erworben worden sind, und Angaben zum

Grobprojekt enthalten, insbesondere ein Konzept zur selbständigen

Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder

Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis, über die

Kosten und die Finanzierung des Projekts sowie dessen Stand (Art. 95b Abs. 1

AVIV). Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und

unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen

Prüfung (Art. 95b Abs. 2 AVIV). Stellt sich heraus, dass die versicherte Person

nie den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit hatte,

sondern bloss Taggelder beziehen wollte, so hat die zuständige Amtsstelle die

Verfügung über den Bezug der Taggelder aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse hat

die ausgerichteten Taggelder zurückzufordern (AVIG-Praxis ALE D48).

2.2

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach

ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden

werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Neue

Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides

verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt

waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist,

wenn sie die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu

ändern vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer

Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Ein Beweismittel

wiederum ist neu, wenn es im ursprünglichen Verfahren trotz hinreichender

Sorgfalt nicht beigebracht werden konnte (Thomas Flückiger in: Ghislaine

Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53

N 26).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss dem eingereichten

Nutzungskonzept (AWA S. 165 ff.) plante die Beschwerdeführerin zusammengefasst die

Zwischennutzung einer ehemaligen Gartenwirtschaft durch den Betrieb eines

Imbisswagens mit lounge- resp. wohnzimmerartigen Sitzgelegenheiten. Zu diesem

Zweck sei ein älterer Wohnwagen erworben worden, der mit einer Küche und einer

grossen Verkaufsklappe ausgestattet werden solle, um die Zubereitung einfacher

Speisen zu erlauben. Vorgesehen sei, mit warmen und kalten Sandwiches anzufangen.

Hinsichtlich der Öffnungszeiten hätten sie und ihr Partner B.___ noch keine

Ahnung, zu welchen Tageszeiten es sich lohne; bei genügend Nachfrage seien die

im Gastgewerbe üblichen Öffnungszeiten geplant. Der Eigentümer des Grundstücks habe

die Nutzung bereits für eine Saison genehmigt (s. dazu AWA S. 62 +

164).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin berichtete

dem RAV am 25. April 2023, die Baukommission habe das Baugesuch bewilligt. Es

seien eine Kaffeemaschine, ein Kühlschrank sowie eine Kühltheke angeschafft

worden. Ein Bekannter habe ihnen angeboten, das Fleisch vorzukochen, oder man

beziehe es über die Firma C.___. Für die Getränke hätten sie Zugriff auf das

Lager im Kiosk einer Bekannten. Zudem verhandelten sie mit zwei potentiellen Mitarbeiterinnen.

Die Verzögerung resultiere daraus, dass noch nicht die ganze Finanzierung

gedeckt sei, was im schlechtesten Fall dazu führen könne, dass das Projekt

nicht zustande komme (AWA S. 154).

3.1.3

Am 25. Mai 2023 teilte die

Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass sie die selbstständige Erwerbstätigkeit

definitiv nicht aufnehme, weiterhin Anspruch auf Leistungen der

Arbeitslosenversicherung erhebe und wieder voll vermittlungsfähig sei. Im

jetzigen Zeitpunkt sei die Aufnahme der geplanten Tätigkeit nicht zu 100 %

gewährleistet, weshalb sie eine Vollzeitstelle suche und das eigentliche Ziel

einer Selbständigkeit nebenher verfolge (AWA S. 152 f.). Dies bekräftigte die Beschwerdeführerin

am 30. Juni 2023 (AWA S. 141 f.).

3.1.4

Nachdem ihr die Angelegenheit zur

Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen worden war (s. E. I. 1.3

hiervor), richtete die Beschwerdegegnerin als

Kantonale Amtsstelle verschiedene

Fragen an die Beschwerdeführerin. Diese antwortete am 19. Juli 2023 im

Wesentlichen, sie habe die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, denn

diese sei nie aufgenommen worden, weil es nicht gelungen sei, das Kapital für

den laufenden Betrieb zu beschaffen. Ab 1. Juli 2023 kümmere sie sich

stundenweise am Wochenende um das Projekt. Von März bis Juni 2023 habe sie

monatlich 200 resp. 210 Stunden sowie insgesamt CHF 5'350.00 investiert

(AWA S. 118 ff.).

3.1.5

In ihren Eingaben vom 31. Juli,

6.

September, 10. November und 27. Dezember 2023 (AWA S. 40 ff. + 47 ff. /

50.

ff. / 91 ff. + 99 f. / 104 f.) erklärte die Beschwerdeführerin

zusammengefasst, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nie über die

Planungsphase hinausgekommen sei. Sie habe sich im Anschluss umgehend auf die

Suche nach einer Vollzeitstelle gemacht und das Projekt de facto endgültig

aufgegeben. Um eine Verlängerung der Planungsphase bis Ende Juni 2023 habe sie

nicht gebeten. Für eine sofortige Inbetriebnahme hätten sie und ihr Partner Gelder

für den privaten Unterhalt während der Startphase benötigt. Die Finanzierung

hätte durch Zuschüsse von Privatpersonen erfolgen sollen. Anfang Juni 2023 sei

ihnen ein Privatkredit über CHF 5'000.00 für das Startkapital angeboten

worden. Der Wegfall dieses Kredits wegen eines Missverständnisses sei dann der

letzte Sargnagel für das Vorhaben gewesen. Angesichts der unvollständigen

Finanzierung habe man davon abgesehen, eine Betriebsbewilligung für die Firma

zu beantragen, ein Loch für die Verkaufstheke in den Wohnwagen zu schneiden,

eine WC-Anlage bereitzustellen und den Platz herzurichten. Das RAV habe

keinerlei konkrete, das spezifische Projekt betreffende Auflagen gemacht. Für

die Abklärung zum Erhalt einer gastronomischen Betriebsbewilligung sei ihnen

keine Frist gesetzt worden; letztlich habe es keinen Sinn gemacht, Ämter zu

bemühen, ohne die realistische Aussicht, das gesteckte Ziel innert nützlicher

Frist zu erreichen. Das Schreiben vom 2. März 2023 bezüglich der Anmeldung

zum Erstgespräch im Gründungszentrum Kanton Solothurn (AWA S. 176) sei ihnen

nicht als verbindlich dargestellt worden; an eine Vereinbarung, sich innert

zehn Tagen zu melden, könne sie sich nicht erinnern. Ein Business- und

Budgetplan habe sich erübrigt, da es sich um kein komplexes Gewerbe gehandelt

habe. Während der Planungsphase seien verschiedene Aufgaben erledigt worden,

z.B. die Standortsuche, die Anschaffung des Wohnwagens sowie Recherchen zu den

Konzepten und Lieferanten. Ihr Partner sei hauptsächlich für den Wohnwagen, den

Standort und den Aufbau zuständig gewesen, sie hingegen für die Rezepte sowie

die Degustationen im Freundes- und Familienkreis, wofür sie täglich drei

Stunden aufgewendet habe. Auf Fragebögen und Anwesenheitsrapporte habe sie bei

diesen Degustationen freilich verzichtet. Was die Lieferanten angehe, so habe

man das Fleisch über Firma C.___ und die weiteren Betriebsmittel über die Firma

D.___ beziehen wollen; da dies alles online einsehbar gewesen sei, gebe es dazu

keine E-Mails. Die monatlichen Berichte bezüglich des Fortschrittes habe sie

jeweils eingereicht und die Nichtaufnahme der selbständigen Tätigkeit ebenfalls

fristgereicht gemeldet. Die Ernsthaftigkeit des Projektes müsse trotz des

Scheiterns anerkannt werden.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin beruft

sich bei der Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2023 darauf, dass ein

Revisionsgrund im Sinne einer neuen Tatsache vorliege. Die Beschwerdeführerin habe

von Anfang an nie vorgehabt, tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen

und einen Food-Truck zu betreiben. Ernsthafte Anhaltspunkte für diesen

fehlenden Willen hätten sich erstmals im Juli 2023 ergeben (s. dazu E. II.

3.1.4

+ 3.1.5 hiervor), also nach dem Ende der Planungsphase und der

Ausrichtung der FSE-Taggelder. Dem kann indes nicht gefolgt werden.

3.2.2

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten,

dass sich die fehlende Absicht einer versicherten Person zur Aufnahme einer

selbständigen Erwerbstätigkeit auch erst nachträglich herausstellen kann (vgl.

E. II. 2.1 hiervor). Weiter trifft es zu, dass beim Gesuch um FSE-Taggelder bloss

ein Grobkonzept zur geplanten Geschäftstätigkeit vorliegen muss (a.a.O.), wie

das hier im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuchs am 2. März 2023 der Fall

gewesen war (s. E. II. 3.1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin übersieht indes,

dass sie am 1. Juni 2023 eine neue Verfügung erliess, welche die Verfügung

vom 2. März 2023 ersetzte, den Taggeldanspruch vom 1. März bis 31. Mai

2023.

bestätigte sowie zusätzlich die Planungsphase bis 30. Juni 2023

verlängerte. Dieser zweiten Verfügung gingen keine Abklärungen der

Beschwerdegegnerin voraus. Nach der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 25.

Mai 2023, wonach das Geschäft nicht wie beabsichtigt per 1. Juni 2023 eröffnet

werden könne, bot ihr der Personalberater gleichentags die Verlängerung der

Planungsphase bis Ende Juni 2023 an, womit sich die Beschwerdeführerin

einverstanden erklärte (AWA S. 146 ff.). Der Berater hielt fest, er werde

die Angelegenheit noch mit der zuständigen Stelle besprechen. Ob in der Folge

eine solche Besprechung stattfand, ist in den Akten nicht dokumentiert (s.a.

Eintrag vom 1. Juni 2023 im Verlaufsprotokoll des RAV, AWA S. 2 f., wo von

keinen Rückfragen die Rede ist). Erkundigungen bei der Beschwerdeführerin wären

jedoch in diesem Moment angezeigt gewesen, da Anzeichen dafür bestanden, dass

die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gefährdet war. Die

Beschwerdeführerin erklärte einerseits im Zwischenbericht vom 25. April 2023,

die erforderliche Finanzierung sei noch nicht vollständig gesichert, woran das

Projekt allenfalls sogar scheitern könnte, ohne aber weiter ins Detail zu gehen

(E. II. 3.1.2 hiervor). Von der versicherten Person wird indes verlangt,

dass sie die Finanzierungsquellen zur Realisierung ihres Projekts angeben kann

(AVIG-Praxis AMM K36 lit. e). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin

nachhaken und nähere Auskünfte verlangen müssen. Andererseits teilte die

Beschwerdeführerin am 25. Mai 2023 mit (E. II. 3.1.3 hiervor),

dass sie die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv nicht aufnehmen,

sondern eine Stelle suchen werde. Die Begründung dazu fiel jedoch sehr

rudimentär aus, indem es lediglich hiess, die Aufnahme der geplanten Tätigkeit

sei im jetzigen Zeitpunkt nicht zu 100 % gewährleistet, weshalb das eigentliche

Ziel einer Selbständigkeit nebenher verfolgt werde. Bei einer derart unklaren

und in sich widersprüchlichen Auskunft wäre eine Rückfrage unabdingbar gewesen,

bevor man der Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Planungsphase anbietet.

Weiter erhellt aus dem Nutzungskonzept

sowie dem Bericht vom 25. April 2023, dass die Beschwerdeführerin das Projekt

zusammen mit ihrem Partner aufbauen wollte, ohne aber näher auf die

Aufgabenteilung in der Planungsphase einzugehen. Einige Vorbereitungen waren

gemäss der Anmeldung vom 16. Februar 2023 schon vor dem 1. März 2023 erfolgt,

namentlich der Kauf des Wohnwagens und die Genehmigung des Standorts (s. AWA S.

161). Als die Beschwerdeführerin dem RAV am 25. Mai 2023 Bericht erstattete, blieb

unklar, welche Verrichtungen sie selber von März bis Mai 2023 vorgenommen

hatte, um den Food-Truck zu realisieren. Die am 2. März 2023 eingereichte

Ermächtigung zur Zwischennutzung des Grundstücks richtete sich auf jeden Fall allein

an B.___. In Verbindung mit den anderen vagen Angaben der Beschwerdeführerin

warf dies die Frage auf, ob sie wirklich ernsthaft an der Vorbereitung der

Selbständigkeit interessiert war und aktiv mitwirkte.

3.2.3

Zusammenfassend hätte die

Beschwerdegegnerin angesichts der sich aufdrängenden Fragen bei der

Beschwerdeführerin Auskünfte einholen müssen, bevor sie am 1. Juni 2023 den

Anspruch auf FSE-Taggelder von März bis Mai 2023 bestätigte und bis Ende Juni

2023.

verlängerte. Die Beschwerdegegnerin hat es mit anderen Worten der Unterlassung

der gebotenen Abklärung zuzuschreiben, dass sie nicht schon damals auf

diejenigen Umstände stiess, welche ab Juli 2023 ans Tageslicht kamen (vgl. E.

II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor) und den Anlass für die Revision vom 6. Oktober

2023.

bildeten. Fehlt es aber in diesem Sinne an einer neuen Tatsache und damit

an einem Revisionsgrund (s. E. II. 2.2 hiervor), so kann auf die in der Verfügung

vom 1. Juni 2023 rechtskräftig gewährten FSE-Taggelder von März bis Juni

2023.

nicht zurückgekommen werden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und

der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.

4.

4.1

Da die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie

sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.

§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Die vom Vertreter

der Beschwerdeführerin eingereichte berichtigte Kostennote vom 7. August 2024 (A.S.

42.

ff.) weist einen Zeitaufwand von 14,34 Stunden aus, wovon 13,67 auf den

Vertreter selber und 0,67 Stunden auf dessen Praktikanten entfallen. Der für

den Vertreter geltend gemachte Aufwand ist wie folgt um 1,43 Stunden auf 12,24 Stunden

zu kürzen:

·

Reiner

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe

(«Email Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts

des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungs-

kopien u.ä.

auszugehen ist (5 x 0,17 = 0,85 Stunden), sowie die Einreichung der Kostennote

(0,33 Stunden).

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von 0,75 Stunden auf eine

halbe Stunde zu kürzen.

Insgesamt verbleibt ein zu

entschädigender Zeitaufwand von insgesamt 12,91 Stunden (12,24 plus 0,67). Der

beantragte Stundenansatz für Anwälte von CHF 280.00 (resp. die Hälfte davon für

den Praktikanten) kann gewährt werden, womit sich ein Betrag von CHF 3'521.00

ergibt (280 x 12,24 plus 140 x 0,67). Hinzu kommen die Auslagen über CHF 105.65

(antragsgemäss 3 % der Entschädigung) sowie CHF 293.75 Mehrwertsteuer

(8,1 % ab 1. Januar 2024), womit sich die Parteientschädigung auf

insgesamt CHF 3'920.40 beläuft.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft

und Arbeit des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2024 wird in Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben.

2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'920.40

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann