VSBES.2024.81
Arbeitslosenversicherung
10. Januar 2025Deutsch16 min
2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [...] (fortan: RAV) für die Beratung
Source so.ch
Urteil vom 10. Januar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel
Durrer
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Solothurn, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung
(Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die arbeitslose
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Februar
2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [...] (fortan: RAV) für die Beratung
«Förderung selbstständige Erwerbstätigkeit» (fortan: FSE) an, da sie
haupterwerblich einen Food-Truck betreiben wollte (Akten des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] /
AWA S. 160 ff.). Das RAV verfügte daraufhin am 2. März 2023, der
Beschwerdeführerin stünden während der Planungs- und Vorbereitungsphase vom 1. März
bis längstens 31. Mai 2023 maximal 66 FSE-Taggelder zu (AWA S. 171
ff.).
1.2 Am 25. Mai
2023 teilte die Beschwerdeführerin im Formular «Meldung der Aufnahme /
Nichtaufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der
bewilligten Planungsphase» mit, dass die selbstständige Tätigkeit nicht aufgenommen
werden könne (AWA S. 152 f.). Daraufhin ersetzte das RAV seine
Verfügung vom 2. März 2023 am 1. Juni 2023 durch eine neue Verfügung, wonach
der Beschwerdeführerin vom 1. März bis längstens 30. Juni 2023
maximal 88 FSE-Taggelder zustanden (AWA S. 149 ff.). Am
30. Juni 2023 erklärte die Beschwerdeführerin sodann erneut, dass sie
keine selbstständige Tätigkeit aufnehme und weiterhin Leistungen der
Arbeitslosenversicherung beanspruche (AWA S. 141 f.).
1.3 Das RAV
überwies die Akten am 7. Juli 2023 an die Beschwerdegegnerin als Kantonale
Amtsstelle zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit (AWA S. 130 f.).
Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 bis auf Weiteres (AWA S. 114
ff.), da die Beschwerdeführerin nach Abschluss der bewilligten Planungsphase
weder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen noch diese definitiv
beendet habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2023
Einsprache (AWA S. 104 ff.). Die Beschwerdegegnerin sistierte dieses Verfahren
am 7. September 2023, bis das RAV den Willen der Beschwerdeführerin zur
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeklärt und rechtskräftig
entschieden habe, ob die Verfügung über den Bezug der FSE-Taggelder aufzuheben
sei (s. separate AWA-Beilage).
1.4 Am 6.
Oktober 2023 hob das RAV seine Verfügung vom 1. Juni 2023 (E. I. 1.2
hiervor) revisionsweise auf, wies das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16.
Februar 2023 (E. I. 1.1 hiervor) ab und verneinte einen Anspruch auf
FSE-Taggelder vom 1. März bis 30. Juni 2023 (AWA S. 83 ff.). Die
dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 50 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 27. Februar
2024 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 15. April 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1.
Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin] vom
27. Februar 2024, bzw. 6. Oktober 2023 seien aufzuheben.
2.
Die Verfügung vom 1. Juni 2023 […] sei nicht in Revision zu ziehen und
der Beschwerdeführerin seien für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 30. Juni
2023 Taggelder zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit auszurichten,
bzw. nicht zurückzufordern.
3.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2024, die
Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprache einer
Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 19 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 26. Juni 2024 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 30 ff.),
während die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2024 auf eine Duplik verzichtet und
auf die Anträge in der Beschwerdeantwort
verweist (A.S. 34).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 4. Juli 2024 eine Kostennote ein (A.S. 36 ff.),
welche am 7. August 2024 durch eine korrigierte Fassung ersetzt wird
(A.S. 41 ff.). Diese geht am 8. August 2024 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 45), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen
lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Arbeitslosenversicherung
kann versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der
Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Eine solche Unterstützung kann beanspruchen, wer ohne
eigenes Verschulden arbeitslos und mindestens 20 Jahre alt ist sowie ein
Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften
selbständigen Erwerbstätigkeit vorweist (Art. 71b Abs. 1 AVIG). Die versicherte
Person muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase,
spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob sie eine
selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Als
Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und
Vorbereitung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit
der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder
(Art. 95a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Das Gesuch um Taggelder muss
mindestens Angaben über die beruflichen Kenntnisse, den Nachweis angemessener
Kenntnisse in der Geschäftsführung oder eine Bescheinigung, dass solche
Kenntnisse in einem entsprechenden Kurs erworben worden sind, und Angaben zum
Grobprojekt enthalten, insbesondere ein Konzept zur selbständigen
Geschäftstätigkeit mit Angaben zum vorgesehenen Angebot an Produkten oder
Dienstleistungen sowie zum vorgesehenen Absatzmarkt und Kundenkreis, über die
Kosten und die Finanzierung des Projekts sowie dessen Stand (Art. 95b Abs. 1
AVIV). Die kantonale Amtsstelle prüft die Anspruchsvoraussetzungen und
unterzieht das Gesuch einer formellen und einer summarischen materiellen
Prüfung (Art. 95b Abs. 2 AVIV). Stellt sich heraus, dass die versicherte Person
nie den Willen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit hatte,
sondern bloss Taggelder beziehen wollte, so hat die zuständige Amtsstelle die
Verfügung über den Bezug der Taggelder aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse hat
die ausgerichteten Taggelder zurückzufordern (AVIG-Praxis ALE D48).
2.2
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach
ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden
werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Neue
Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides
verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt
waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist,
wenn sie die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu
ändern vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer
Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Ein Beweismittel
wiederum ist neu, wenn es im ursprünglichen Verfahren trotz hinreichender
Sorgfalt nicht beigebracht werden konnte (Thomas Flückiger in: Ghislaine
Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53
N 26).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss dem eingereichten
Nutzungskonzept (AWA S. 165 ff.) plante die Beschwerdeführerin zusammengefasst die
Zwischennutzung einer ehemaligen Gartenwirtschaft durch den Betrieb eines
Imbisswagens mit lounge- resp. wohnzimmerartigen Sitzgelegenheiten. Zu diesem
Zweck sei ein älterer Wohnwagen erworben worden, der mit einer Küche und einer
grossen Verkaufsklappe ausgestattet werden solle, um die Zubereitung einfacher
Speisen zu erlauben. Vorgesehen sei, mit warmen und kalten Sandwiches anzufangen.
Hinsichtlich der Öffnungszeiten hätten sie und ihr Partner B.___ noch keine
Ahnung, zu welchen Tageszeiten es sich lohne; bei genügend Nachfrage seien die
im Gastgewerbe üblichen Öffnungszeiten geplant. Der Eigentümer des Grundstücks habe
die Nutzung bereits für eine Saison genehmigt (s. dazu AWA S. 62 +
164).
3.1.2
Die Beschwerdeführerin berichtete
dem RAV am 25. April 2023, die Baukommission habe das Baugesuch bewilligt. Es
seien eine Kaffeemaschine, ein Kühlschrank sowie eine Kühltheke angeschafft
worden. Ein Bekannter habe ihnen angeboten, das Fleisch vorzukochen, oder man
beziehe es über die Firma C.___. Für die Getränke hätten sie Zugriff auf das
Lager im Kiosk einer Bekannten. Zudem verhandelten sie mit zwei potentiellen Mitarbeiterinnen.
Die Verzögerung resultiere daraus, dass noch nicht die ganze Finanzierung
gedeckt sei, was im schlechtesten Fall dazu führen könne, dass das Projekt
nicht zustande komme (AWA S. 154).
3.1.3
Am 25. Mai 2023 teilte die
Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass sie die selbstständige Erwerbstätigkeit
definitiv nicht aufnehme, weiterhin Anspruch auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung erhebe und wieder voll vermittlungsfähig sei. Im
jetzigen Zeitpunkt sei die Aufnahme der geplanten Tätigkeit nicht zu 100 %
gewährleistet, weshalb sie eine Vollzeitstelle suche und das eigentliche Ziel
einer Selbständigkeit nebenher verfolge (AWA S. 152 f.). Dies bekräftigte die Beschwerdeführerin
am 30. Juni 2023 (AWA S. 141 f.).
3.1.4
Nachdem ihr die Angelegenheit zur
Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen worden war (s. E. I. 1.3
hiervor), richtete die Beschwerdegegnerin als
Kantonale Amtsstelle verschiedene
Fragen an die Beschwerdeführerin. Diese antwortete am 19. Juli 2023 im
Wesentlichen, sie habe die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, denn
diese sei nie aufgenommen worden, weil es nicht gelungen sei, das Kapital für
den laufenden Betrieb zu beschaffen. Ab 1. Juli 2023 kümmere sie sich
stundenweise am Wochenende um das Projekt. Von März bis Juni 2023 habe sie
monatlich 200 resp. 210 Stunden sowie insgesamt CHF 5'350.00 investiert
(AWA S. 118 ff.).
3.1.5
In ihren Eingaben vom 31. Juli,
6.
September, 10. November und 27. Dezember 2023 (AWA S. 40 ff. + 47 ff. /
50.
ff. / 91 ff. + 99 f. / 104 f.) erklärte die Beschwerdeführerin
zusammengefasst, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nie über die
Planungsphase hinausgekommen sei. Sie habe sich im Anschluss umgehend auf die
Suche nach einer Vollzeitstelle gemacht und das Projekt de facto endgültig
aufgegeben. Um eine Verlängerung der Planungsphase bis Ende Juni 2023 habe sie
nicht gebeten. Für eine sofortige Inbetriebnahme hätten sie und ihr Partner Gelder
für den privaten Unterhalt während der Startphase benötigt. Die Finanzierung
hätte durch Zuschüsse von Privatpersonen erfolgen sollen. Anfang Juni 2023 sei
ihnen ein Privatkredit über CHF 5'000.00 für das Startkapital angeboten
worden. Der Wegfall dieses Kredits wegen eines Missverständnisses sei dann der
letzte Sargnagel für das Vorhaben gewesen. Angesichts der unvollständigen
Finanzierung habe man davon abgesehen, eine Betriebsbewilligung für die Firma
zu beantragen, ein Loch für die Verkaufstheke in den Wohnwagen zu schneiden,
eine WC-Anlage bereitzustellen und den Platz herzurichten. Das RAV habe
keinerlei konkrete, das spezifische Projekt betreffende Auflagen gemacht. Für
die Abklärung zum Erhalt einer gastronomischen Betriebsbewilligung sei ihnen
keine Frist gesetzt worden; letztlich habe es keinen Sinn gemacht, Ämter zu
bemühen, ohne die realistische Aussicht, das gesteckte Ziel innert nützlicher
Frist zu erreichen. Das Schreiben vom 2. März 2023 bezüglich der Anmeldung
zum Erstgespräch im Gründungszentrum Kanton Solothurn (AWA S. 176) sei ihnen
nicht als verbindlich dargestellt worden; an eine Vereinbarung, sich innert
zehn Tagen zu melden, könne sie sich nicht erinnern. Ein Business- und
Budgetplan habe sich erübrigt, da es sich um kein komplexes Gewerbe gehandelt
habe. Während der Planungsphase seien verschiedene Aufgaben erledigt worden,
z.B. die Standortsuche, die Anschaffung des Wohnwagens sowie Recherchen zu den
Konzepten und Lieferanten. Ihr Partner sei hauptsächlich für den Wohnwagen, den
Standort und den Aufbau zuständig gewesen, sie hingegen für die Rezepte sowie
die Degustationen im Freundes- und Familienkreis, wofür sie täglich drei
Stunden aufgewendet habe. Auf Fragebögen und Anwesenheitsrapporte habe sie bei
diesen Degustationen freilich verzichtet. Was die Lieferanten angehe, so habe
man das Fleisch über Firma C.___ und die weiteren Betriebsmittel über die Firma
D.___ beziehen wollen; da dies alles online einsehbar gewesen sei, gebe es dazu
keine E-Mails. Die monatlichen Berichte bezüglich des Fortschrittes habe sie
jeweils eingereicht und die Nichtaufnahme der selbständigen Tätigkeit ebenfalls
fristgereicht gemeldet. Die Ernsthaftigkeit des Projektes müsse trotz des
Scheiterns anerkannt werden.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin beruft
sich bei der Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2023 darauf, dass ein
Revisionsgrund im Sinne einer neuen Tatsache vorliege. Die Beschwerdeführerin habe
von Anfang an nie vorgehabt, tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen
und einen Food-Truck zu betreiben. Ernsthafte Anhaltspunkte für diesen
fehlenden Willen hätten sich erstmals im Juli 2023 ergeben (s. dazu E. II.
3.1.4
+ 3.1.5 hiervor), also nach dem Ende der Planungsphase und der
Ausrichtung der FSE-Taggelder. Dem kann indes nicht gefolgt werden.
3.2.2
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten,
dass sich die fehlende Absicht einer versicherten Person zur Aufnahme einer
selbständigen Erwerbstätigkeit auch erst nachträglich herausstellen kann (vgl.
E. II. 2.1 hiervor). Weiter trifft es zu, dass beim Gesuch um FSE-Taggelder bloss
ein Grobkonzept zur geplanten Geschäftstätigkeit vorliegen muss (a.a.O.), wie
das hier im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuchs am 2. März 2023 der Fall
gewesen war (s. E. II. 3.1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin übersieht indes,
dass sie am 1. Juni 2023 eine neue Verfügung erliess, welche die Verfügung
vom 2. März 2023 ersetzte, den Taggeldanspruch vom 1. März bis 31. Mai
2023.
bestätigte sowie zusätzlich die Planungsphase bis 30. Juni 2023
verlängerte. Dieser zweiten Verfügung gingen keine Abklärungen der
Beschwerdegegnerin voraus. Nach der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 25.
Mai 2023, wonach das Geschäft nicht wie beabsichtigt per 1. Juni 2023 eröffnet
werden könne, bot ihr der Personalberater gleichentags die Verlängerung der
Planungsphase bis Ende Juni 2023 an, womit sich die Beschwerdeführerin
einverstanden erklärte (AWA S. 146 ff.). Der Berater hielt fest, er werde
die Angelegenheit noch mit der zuständigen Stelle besprechen. Ob in der Folge
eine solche Besprechung stattfand, ist in den Akten nicht dokumentiert (s.a.
Eintrag vom 1. Juni 2023 im Verlaufsprotokoll des RAV, AWA S. 2 f., wo von
keinen Rückfragen die Rede ist). Erkundigungen bei der Beschwerdeführerin wären
jedoch in diesem Moment angezeigt gewesen, da Anzeichen dafür bestanden, dass
die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit gefährdet war. Die
Beschwerdeführerin erklärte einerseits im Zwischenbericht vom 25. April 2023,
die erforderliche Finanzierung sei noch nicht vollständig gesichert, woran das
Projekt allenfalls sogar scheitern könnte, ohne aber weiter ins Detail zu gehen
(E. II. 3.1.2 hiervor). Von der versicherten Person wird indes verlangt,
dass sie die Finanzierungsquellen zur Realisierung ihres Projekts angeben kann
(AVIG-Praxis AMM K36 lit. e). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdegegnerin
nachhaken und nähere Auskünfte verlangen müssen. Andererseits teilte die
Beschwerdeführerin am 25. Mai 2023 mit (E. II. 3.1.3 hiervor),
dass sie die selbstständige Erwerbstätigkeit definitiv nicht aufnehmen,
sondern eine Stelle suchen werde. Die Begründung dazu fiel jedoch sehr
rudimentär aus, indem es lediglich hiess, die Aufnahme der geplanten Tätigkeit
sei im jetzigen Zeitpunkt nicht zu 100 % gewährleistet, weshalb das eigentliche
Ziel einer Selbständigkeit nebenher verfolgt werde. Bei einer derart unklaren
und in sich widersprüchlichen Auskunft wäre eine Rückfrage unabdingbar gewesen,
bevor man der Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Planungsphase anbietet.
Weiter erhellt aus dem Nutzungskonzept
sowie dem Bericht vom 25. April 2023, dass die Beschwerdeführerin das Projekt
zusammen mit ihrem Partner aufbauen wollte, ohne aber näher auf die
Aufgabenteilung in der Planungsphase einzugehen. Einige Vorbereitungen waren
gemäss der Anmeldung vom 16. Februar 2023 schon vor dem 1. März 2023 erfolgt,
namentlich der Kauf des Wohnwagens und die Genehmigung des Standorts (s. AWA S.
161). Als die Beschwerdeführerin dem RAV am 25. Mai 2023 Bericht erstattete, blieb
unklar, welche Verrichtungen sie selber von März bis Mai 2023 vorgenommen
hatte, um den Food-Truck zu realisieren. Die am 2. März 2023 eingereichte
Ermächtigung zur Zwischennutzung des Grundstücks richtete sich auf jeden Fall allein
an B.___. In Verbindung mit den anderen vagen Angaben der Beschwerdeführerin
warf dies die Frage auf, ob sie wirklich ernsthaft an der Vorbereitung der
Selbständigkeit interessiert war und aktiv mitwirkte.
3.2.3
Zusammenfassend hätte die
Beschwerdegegnerin angesichts der sich aufdrängenden Fragen bei der
Beschwerdeführerin Auskünfte einholen müssen, bevor sie am 1. Juni 2023 den
Anspruch auf FSE-Taggelder von März bis Mai 2023 bestätigte und bis Ende Juni
2023.
verlängerte. Die Beschwerdegegnerin hat es mit anderen Worten der Unterlassung
der gebotenen Abklärung zuzuschreiben, dass sie nicht schon damals auf
diejenigen Umstände stiess, welche ab Juli 2023 ans Tageslicht kamen (vgl. E.
II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor) und den Anlass für die Revision vom 6. Oktober
2023.
bildeten. Fehlt es aber in diesem Sinne an einer neuen Tatsache und damit
an einem Revisionsgrund (s. E. II. 2.2 hiervor), so kann auf die in der Verfügung
vom 1. Juni 2023 rechtskräftig gewährten FSE-Taggelder von März bis Juni
2023.
nicht zurückgekommen werden. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und
der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
4.
4.1
Da die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie
sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.
§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Die vom Vertreter
der Beschwerdeführerin eingereichte berichtigte Kostennote vom 7. August 2024 (A.S.
42.
ff.) weist einen Zeitaufwand von 14,34 Stunden aus, wovon 13,67 auf den
Vertreter selber und 0,67 Stunden auf dessen Praktikanten entfallen. Der für
den Vertreter geltend gemachte Aufwand ist wie folgt um 1,43 Stunden auf 12,24 Stunden
zu kürzen:
·
Reiner
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe
(«Email Klientin»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts
des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungs-
kopien u.ä.
auszugehen ist (5 x 0,17 = 0,85 Stunden), sowie die Einreichung der Kostennote
(0,33 Stunden).
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von 0,75 Stunden auf eine
halbe Stunde zu kürzen.
Insgesamt verbleibt ein zu
entschädigender Zeitaufwand von insgesamt 12,91 Stunden (12,24 plus 0,67). Der
beantragte Stundenansatz für Anwälte von CHF 280.00 (resp. die Hälfte davon für
den Praktikanten) kann gewährt werden, womit sich ein Betrag von CHF 3'521.00
ergibt (280 x 12,24 plus 140 x 0,67). Hinzu kommen die Auslagen über CHF 105.65
(antragsgemäss 3 % der Entschädigung) sowie CHF 293.75 Mehrwertsteuer
(8,1 % ab 1. Januar 2024), womit sich die Parteientschädigung auf
insgesamt CHF 3'920.40 beläuft.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Solothurn vom 27. Februar 2024 wird in Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben.
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'920.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann