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Entscheid

VSBES.2024.82

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

14. März 2025Deutsch54 min

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Auf Empfehlung von Dr. med. C.___,

Source so.ch

Urteil vom 14. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 20. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1963 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Mai 2004 unter Hinweis

auf eine Suchtproblematik bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 (IV-Nr. 15)

verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente.

1.2 Am 25. September 2006 meldete

sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 17). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], ein psychiatrisches Gutachten. Das

Gutachten wurde am 18. November 2007 erstattet (IV-Nrn. 39.1 - 39.3).

Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 40) mit Verfügung vom 11.

Februar 2008 ab (IV-Nr. 41). Die Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

1.3 Am 22. August 2017 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 44). Mit Verfügung vom 6. November 2017

trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 51).

1.4 Mit Neuanmeldung vom 23.

September 2019 machte der Beschwerdeführer wiederum eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 52). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Auf Empfehlung von Dr. med. C.___,

Fachärztin für Chirurgie/Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD; IV-Nr. 67) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres

(rheumatologisches und neuropsychologisches) Gutachten bei Dr. med. D.___,

Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, E.___, [...], und

M. Sc. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und lic. phil. G.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie, [...] (IV-Nrn. 79 und 80). In der

Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann ein psychiatrisches Gutachten

bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],

welches am 25. Januar 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 91.1 - 91.3).

Nach Vorlage des Gutachtens bei der RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für

Arbeitsmedizin (IV-Nr. 94), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

mit Vorbescheid vom 14. Mai 2021 (IV-Nr. 95) in Aussicht, sie werde den

Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abweisen. Mit

Eingaben vom 1. Juni 2021, 4. Juli 2021 und 7. Juli 2021 (IV-Nrn. 97 und

100) liess der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid Einwand erheben und

weitere medizinische Berichte einreichen. Nach Einholung der Stellungnahme des

RAD vom 12. November 2021 (IV-Nr. 103) ersuchte die

Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Gutachter um eine Stellungnahme zu den

Einwänden (IV-Nr. 106). Dazu äusserte sich der Gutachter mit Eingabe vom

5. Januar 2022 (IV-Nr. 107). Am 29. April 2022 nahm sodann der

Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin Stellung zu den Einwänden und legte dar,

dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein polydisziplinäres Gutachten in

Auftrag zu geben, sei aufgrund der formell nicht korrekten Gutachtensvergabe stattzugeben

(IV-Nr. 112). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der

Gutachterstelle J.___, [...], ein polydisziplinäres (neurologisches,

psychiatrisches, orthopädisches, allgemeinmedizinisches und

neuropsychologisches) Gutachten. Das Gutachten wurde am 10. Mai 2023

erstattet (IV-Nrn. 124.1 - 124.2). Nach Vorlage des Gutachtens beim RAD (IV-Nr.

128) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3.

Juli 2023 erneut die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 129).

Die dagegen erhobenen Einwände (IV-Nrn. 130 und 134) wies sie mit Verfügung vom

20. März 2024 ab (IV-Nr. 137; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 20. März

2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2024 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

20. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine nochmalige polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss

der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie sowie

orthopädische Chirurgie zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Verweis auf die Akten und

die Begründung in der angefochtenen Verfügung verzichtet die Beschwerdegegnerin

mit Eingabe vom 8. Mai 2024 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und

schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 36).

4. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S.

38 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2024 zur Kenntnisnahme

zugestellt wird (A.S. 41).

5. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 20. März 2024 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein allfälliger

Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2023 entstehen (s. dazu E. II. 8.

hiernach), womit das neue Recht anwendbar ist.

2.

2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen

Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG, in Kraft seit

1.

Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der

prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2), während bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 % wie bis anhin Anspruch auf eine ganze Rente

besteht (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 % gilt

eine Abstufung des prozentualen Rentenanteils von 25 bis 47,5 % (Abs. 4).

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad

seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren

hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu

prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine

rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit

Hinweisen).

4.

4.1 Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der

Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 m. w. H.).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels,

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff.

E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht

verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des

Anspruchs beruhenden Verfügung vom 11. Februar 2008 (IV-Nr. 41) bestanden

hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4),

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 20. März 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom

4. Februar 2014 E. 2).

5.1 In ihrer leistungsabweisenden

Verfügung vom 11. Februar 2008 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 18. November 2007 (IV-Nrn. 39.1 -

39.3) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 39.1 S. 20 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1. Polytoxikomanie (Opiate, Kokain,

Cannabis, Benzodiazepine, nicht aber Alkohol), aktuell in ärztlich überwachter

Methadonsubstitution (ohne UP-Kontrollen!) und Benzodiazepin-Verschreibung, mit

illegalem Beikonsum (nachgewiesen Kokain; THC und Opiate wahrscheinlich) ICD-10

F19.22/F19.24; mit körperlichen Symptomen (Schwäche, Adynamie),

substanzbedingter leichter affektiver Störung, subjektiven, substanzbedingten,

funktionellen kognitiven Beeinträchtigungen (Konzentration), aber ohne

testmässig nachweisbare anhaltende kognitive Beeinträchtigung F19.74, mit/bei

- mehr konsum- als neurotisch bedingt

leicht entwicklungsretardierter Persönlichkeit mit akzentuierten

narzisstischen, sensitiv-paranoiden, schizoiden, histrionischen, ggf. leicht

asthenischen Zügen, mit/bei

·

neurotischen/konsumassoziierten

Symptomatiken (hypochondrisch-somatisierende Tendenz F45.2, phobisch-panische

Symptomatiken F40.2/F41.0, Status nach Hyperventilation F45.33).

Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit

1. Konsumassoziierte psychosoziale

Belastungssituation: Arbeitslosigkeit Z56.0, finanzielle Probleme/Schulden

Z59.8, sozial Z60.8/Z65.8;

2. Chronische Hepatitis unklarer Dignität;

3. Status nach offener doppelter

Kieferfraktur und Luxation mehrerer Zähne;

4. Unklare Kniegelenksbeschwerden re.

Weiter legte Dr. med. B.___

dar, grundsätzlich könne festgehalten werden, dass die Invalidenversicherung in

diesem Fall sensu strictu nicht angesprochen sei: Weder könne eine

krankheitswertige, resp. invalidisierende Hintergrundstörung als Ursache für

die Polytoxikomanie, noch könnten irreversible organische/psychische Folgen

derselben dargestellt werden (testmässig [Benton-Test] keine kognitive

Defizite, emotionale Pathologien (MMPI) ohne Persönlichkeitsstörungs-Relevanz,

Angst konsumassoziiert). In den Akten finde sich überhaupt keine Darstellung

der lebensgeschichtlichen, insbesondere kindheitlichen Entwicklung. Der

Beschwerdeführer habe laut Angaben beim Experten die Sekundarschule besucht; er

habe sich vor allem für Sport interessiert und in den übrigen Fächern gerade

soweit mitgemacht, dass er promoviert worden sei. Über die Beziehung zu den

Eltern werde wenig mitgeteilt, insbesondere werde aber nicht über Probleme

berichtet. Es könne keine krankheitswertige/invalidisierende Vorstörung

bestanden haben. Der Beschwerdeführer sei selbst nach Beginn der

Opiatabhängigkeit (1985) noch annähernd 20 Jahre lang in der Lage gewesen,

Vollzeitstellen zu versehen. An der Arbeitslosigkeit , resp. der

Vermittlungsproblematik seit September 2004 seien erstens die Wirtschaftslage,

zweitens der suchtbedingte Führerausweisentzug, drittens die Tatsache, dass er

infolge Schulden finanziell schlechter fahren würde als jetzt, falls er wieder

arbeiten würde, massgeblich beteiligt. Eine schwere Angsterkrankung als Grund

des Benzodiazepin-Rückfalls (Dr. med. K.___, 5. November 2004) liege mit

Sicherheit nicht vor. Das Auftreten von (z.T. sehr heftigen) Angstzuständen sei

sowohl im Rahmen von Langzeit-Benzodiazepin-Medikationen (nämlich bei

Plasmakonzentrationsschwankungen, bei Reduktion, aber auch als paradoxe

Wirkungsumkehr), als auch im Rahmen des langjährigen Cannabis-Konsums

hinlänglich bekannt.

Der Beschwerdeführer befinde

sich in einem sog. ärztlich überwachten Methadonprogramm, was hier eine etwas

prätentiöse Bezeichnung darzustellen scheine. Von einem "Programm"

müsste man ganz klare Definitionen bezüglich Zweck, Inhalt, Rahmenbedingungen

und Zielen erwarten. Die aktuelle Substitution könne kaum als

"Programm" bezeichnet werden. Man scheine den Medikamentenkonsum so

gut als möglich in Grenzen zu halten zu versuchen und drücke im Übrigen

mindestens ein Auge zu. Im Gegenteil wäre indessen Motivationsarbeit zu

leisten; der Beschwerdeführer habe an sich Ressourcen und ein Potential, was

man aber mit der Benzodiazepin-Medikation komplett lahmlege. Mit der

Benzodiazepin-Medikation bestehe eine hohe Gefahr, via die beschriebene Abnahme

von Bedenken gegenüber selbstschädigendem Verhalten zu gefährlichen

Verhaltensweisen/Expositionen beizutragen, wie es bei der vom Beschwerdeführer beschriebenen

Attacke seitens Jugendlicher mit schwerer Kieferzertrümmerung, die lebenslange

Zahnprobleme nach sich ziehen werde, der Fall gewesen sei. Motivation komme bei

Süchtigen selten von allein. Diese müsste man erarbeiten, und es sei auch klar,

dass im vorliegenden Fall die sozialdienstlichen Mittel langzeitlich

vorteilhafter in eine qualifizierte, langzeitliche stationäre Drogenentwöhnung

in einer geeigneten Institution (z.B. therap. WG), die als einzige Massnahme

eine spätere arbeitsmässige Reintegrierbarkeit möglich machen würde, investiert

würden, statt in die aktuelle finanzielle "Hilfe" im Alltag. Diese

erhöhe nur die Schulden, demotiviere den Beschwerdeführer wegen der

finanziellen Benachteiligung völlig gegenüber dem Arbeiten, fixiere ihn auf

Gassenleben und Konsum (ein mutmasslich nicht unerheblicher Teil der

Sozialgelder werde in Drogen investiert, dagegen habe er zu wenig Geld für eine

gesunde Ernährung), fördere die körperliche Dekonditionierung, den Verfall von

Selbstwertgefühl und Tagesstruktur und lasse seine (jetzt wahrscheinlich noch

mögliche) Reintegrierbarkeit immer illusionärer werden (IV-Nr. 39.1 S. 21 ff.).

Zusammenfassend liege eine

"primäre" Polytoxikomanie vor, die zu keinen objektiv erfassbaren

irreversiblen psychischen Folgeschäden geführt habe (für die Hepatitis-Frage

sei der Experte nicht kompetent) und somit keine Invalidität begründe. Ein

korrektes Procedere wäre es, den Beschwerdeführer zu einer qualifizierten,

langzeitlichen, stationären Drogenentwöhnung in einer geeigneten Institution

(z.B. WG) zu motivieren. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer

eine solche Behandlung zumutbar und geeignet, seine im Prinzip volle

Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf wieder verfügbar zu machen (IV-Nr. 39.1 S.

25).

5.2 In der vorliegend angefochtenen

Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle J.___ [...], vom 10. Mai

2023 (Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin und

Neuropsychologie; IV-Nrn. 124.1 - 124.2) ab. Darin wurden

folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 124.1 S. 6 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Substanzkonsumstörung durch Opioide,

gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz-Drogenprogramm,

kontrollierte Abhängigkeit ICD-10 F11.22

2. Ständiger Beikonsum durch Heroin ICD-10

F11.25

3. Substanzkonsumstörung durch

Benzodiazepine, iatrogen, kontrolliert ICD-10 F13.22

4. Leichtgradige depressive Störung (am

ehesten substanzbedingt) nach DSM-5 F11.14 / F13.14

5. Leichtgradige neurokognitive Störung mit

kognitiven Minderleistungen im Rahmen von oben genannten Diagnosen

6. Lumbovertebrales Syndrom (ICD-10:

M54.87) bei

- degenerativen Veränderungen ossärer Art

im Sinne von Spondylosen, Spondylarthrosen (ICD-10: M47.87) und

- diskogener Art im Sinne einer

Diskushernie L4/L5 (ICD-10: M51.2) und einer

- Diskusprotrusion L5/S1 (ICD-10: M51.3)

bei

- Zustand nach epiduraler Infiltration

L4/L5 (ICD-10: Z98.8) im April 2017

7. Impingement-Symptomatik an der linken

Schulter (ICD-10: M75.4) bei

- Tendinopathie der langen Bizepssehne mit

medialer Pulley-Läsion (ICD-10: M75.2)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Episodische Kopfschmerzen a.e. vom

Spannungstyp ICD-10: G44.2

2. V. a. isolierte Rechtschreibstörung

ICD-10 F81.1

3. Persönlichkeitsakzentuierung mit

kombinierten Zügen ICD-10 Z73.1

4. Substanzkonsumstörung durch Kokain,

anhaltend remittiert ICD-10 F14.20

5. Substanzkonsumstörung durch Amphetamine,

anhaltend remittiert ICD-10 F15.20

6. Substanzkonsumstörung durch

Halluzinogene, anhaltend remittiert ICD-10 F16.20

7. Substanzkonsumstörung durch Alkohol,

anhaltend remittiert ICD-10 F10.20

8. Beschwerden im Bereich der rechten

Schulter im Sinne von

- Schmerzen (ICD-10: M25.51) und

Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.61) bei

- anamnestischer Partialläsion der

Supraspinatussehne, Tendinopathie/Oberrand Läsion des Suprascapularis (ICD-10:

S43.4) und

- Bankart-Läsion (ICD-10: S43.00)

- nach Velosturz

9. Offene Kieferfraktur mit Osteosynthese

2006

10. Chronische Hepatitis unklarer Dignität

(ED 2007, anamnestisch Ikterus 1990) ICD-10 K73.9

11. St.n. beidseitiger Varizenoperation der

Vena saphena magna und der Vena saphena parva

12. Rezidivierende Präsynkopen, am ehesten

neurokardiogen mit normaler Echokardiographie und normaler Ergometrie (2018)

ICD-10 R42

13. Abklärungswürdiger Pigmentfleck rechte

Wange von 18 mm Durchmesser, fraglich progredient ICD-10 L98.9

14. Nikotinabusus ca. 40 py ICD-10 F17.1

15. Chronisch venöse Insuffizienz leichten

Grades ICD-10 187.20

16. Übergewicht leicht mit BMI 26.4 kg/m2

bei Gewicht 84.0 kg und Grösse 178.3 cm ICD-10 E66.0

Im Weiteren legten die

Gutachter der J.___ dar, in der bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur

bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 100 %). Angaben

bezüglich des Verlaufs seien schwierig zu machen, da sich keine aktuellen

fachärztlichen Berichte fänden, welche sich aus Sicht des Bewegungsapparates

mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befassen würden. Aus pragmatischen

Gründen würden die Gutachter den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung als Beginn

dieser Arbeitsunfähigkeit vorschlagen. Bezüglich des Verlaufs sei auch auf das

rheumatologische Gutachten vom 11. August 2020 verwiesen, in welchem dargelegt

werde, dass aufgrund des symptomatischen Bandscheibenvorfalls von einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. März bis zum 23. Mai 2017 auszugehen

sei. Wegen der Schulterschmerzen links habe spätestens vom 19. Juni 2018

bis zum Abschluss der physiotherapeutischen Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 % vorgelegen. Da gemäss Aktenlage der genaue Zeitpunkt der

Besserung an der linken Schulter nicht wiedergegeben werde, sei, um eine gute

Behandlung mit gutem Aufbau der Muskulatur der Rotatorenmanschette und des

Schultergürtels zu gewährleisten, abgeschätzt worden, dass bis zum 31. Dezember

2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe.

Bezüglich der

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass

Tätigkeiten mit grossen Anforderungen von kognitiver Flexibilität ohne

Strukturierungshilfen und Feedbacks sowie neuartige Tätigkeiten mit der

Bewältigung von Veränderungen im Denk- und Handlungsbereich wenig geeignet

seien. Es sollten geringe Anforderungen an die verbale Lern- und

Gedächtnisleistung gestellt werden. Die Tätigkeiten sollten klar

vorstrukturiert werden, ohne Zeitdruck, mit geringen Anforderungen an Konzentration

und Ausdauer, ohne hohe Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit und

Rechtschreibung, mit durchschnittlichem Verantwortungsgrad ohne Nachtschicht

oder Schichtbedingungen. Der Beschwerdeführer benötige eine erhöhte

Einarbeitungszeit. Eine engmaschige Begleitung sei erforderlich, da auch die

Handlungs- sowie die mentale Umstellungsfähigkeit, die Widerstandsfähigkeit

aktuell leicht bis mässig limitiert seien. Die Tätigkeit sollte folgendem

Profil entsprechen: Wechselbelastend, körperlich leicht, kein Heben oder Tragen

von Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen

und Stehen, keine gehäuften Zwangspositionen der Wirbelsäule sowie der

Schultergelenke, keine gehäuften In- / Reklinations- oder

Rotationsbewegungen der Wirbelsäule; keine gehäuften Bewegungen über die

Horizontalebene und keine gehäuften repetitiven Bewegungen im Bereich der

Schultergelenke, kein häufiges Absolvieren längerer Gehstrecken, kein häufiges

Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste. In einer

solchen leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sechs Stunden

bzw. 70 % arbeitsfähig (Arbeitsunfähigkeit von 30 %). Der zeitliche

Verlauf lasse sich retrospektiv schwer beurteilen, jedoch eine attestierte

30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 2021 sei weiterhin

medizinisch-theoretisch aus heutiger Sicht weiter zu vertreten.

6.

6.1 Wie vorgehend festgehalten,

stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024

im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der J.___ vom 10. Mai 2023

(IV-Nr. 124.1 - 124.2) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

Das polydisziplinäre Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen

Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten,

welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben

(IV-Nrn. 124.1 S. 16 ff., S. 23 ff., S. 39 ff.,

54 ff.; 124.2 S. 4 ff.). Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in

chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nr. 124.1 S. 63 ff.). Weiter ist

zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen

genügt (vgl. E. II. 4.3 hiervor).

6.1.1 Im neurologischen Teilgutachten

der J.___ (IV-Nr. 124.1 S. 15 ff.) wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt,

dass aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit zu stellen waren. Der Beschwerdeführer sei während der

gesamten Untersuchungsdauer im klinischen Eindruck vollumfänglich orientiert

gewesen. Es seien keine Hinweise für Müdigkeit, raschere Ermüdbarkeit, keine

Fluktuationen der Vigilanz, keine Interferenzanfälligkeit zu beobachten

gewesen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration hätten klinisch der nach dem

biographischen Hintergrund zu erwartenden Kapazität entsprochen. Im Rahmen der

Exploration und Untersuchung hätten sich keine Hinweise für konsistente

Gedächtnisstörungen, keine Hinweise für Aphasie, Apraxie oder Agnosie ergeben.

Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2017 einen lumbalen Bandscheibenvorfall mit

Fussheberschwäche links erlitten, die sich nach durchgeführten Infiltrationen

zurückgebildet habe. In der klinischen Untersuchung fänden sich aktuell keine

objektivierbaren Defizite bei Giving Way Phänomen in den Einzelkraftprüfungen

des linken Fusses. Des Weiteren gebe der Beschwerdeführer Kopfschmerzen an, die

vor einem Wetterwechsel auftreten würden, selten mit Übelkeit und noch seltener

mit Erbrechen einhergehend. Nähere Angaben seien nicht gemacht worden. Die

Häufigkeit lasse sich nicht eruieren. Es seien keine neurologischen

Behandlungen sowie Rehabilitationsaufenthalte erfolgt. Gestützt auf diese

Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach

der Beschwerdeführer rein neurologisch in seinen Fähigkeiten und seiner Belastbarkeit

nicht eingeschränkt sei. Aus neurologischer Sich bestehe keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Diese Beurteilung steht im

Übrigen in Übereinstimmung mit den Vorakten. Somit ist das neurologische

Teilgutachten der J.___ beweiswertig.

6.1.2 Im orthopädischen Teilgutachten

der J.___ (IV-Nr. 124.1 S. 39 ff.) wurde festgehalten, in Bezug auf die

aktuelle Situation sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bereich der

LWS über bei Bewegung und vor allem Belastung auftretende Schmerzen lumbal

klage, welche in die unteren Extremitäten ausstrahlen würden, zum Zeitpunkt der

orthopädischen Untersuchung in den linken Oberschenkel dorsal. Weiter würden

Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei belasteten Bewegungen und bei

Überkopfbewegungen des linken Armes angegeben. An der rechten Schulter, wo es

nach einem Velosturz im Jahr 2012 zu einer frozen shoulder gekommen sei, würden

keine wesentlichen Beschwerden beschrieben, was sich mit der klinischen

Untersuchung decke. Die von den Experten der J.___ veranlassten konventionellen

Röntgenaufnahmen der LWS zeigten eine abgeflachte lumbale Lordose. Im Bereich

L2/L3 und L4/L5 fänden sich leicht- bis höchstens mittelgradig ausgeprägte

degenerative Veränderungen ossärer Art. Es bestehe eine diskrete Verschmälerung

der Zwischenwirbelräume auf diesen Höhen, was für das Vorliegen einer

Discopathie spreche. Im Bereich des Beckens finde sich eine diskrete

Kalzifikation im Bereich des Limbus rechts. Ansonsten bestünden keine

degenerativen Veränderungen. An der linken Schulter fänden sich ebenfalls keine

degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen. Auch lasse sich kein

Humeruskopf-Hochstand finden, was gegen das Vorliegen einer

Rotatorenmanschettenläsion spreche; auch klinisch fänden sich keine Hinweise

für eine derartige Läsion. Stationäre Rehabilitationsmassnahmen im Zusammenhang

mit Beschwerden seitens des Bewegungsapparates seien nicht erfolgt. Aus

gutachterlich-orthopädischer Sicht könnten zum jetzigen Zeitpunkt keine

therapeutischen Massnahmen vorgeschlagen werden, welche die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers relevant steigern könnten. Obigen Darlegungen könne

entnommen werden, dass die LWS des Beschwerdeführers vermindert belastbar sei.

Leichte Einschränkungen bestünden ebenfalls seitens der Schultergelenke. Dies

bedeute, dass der Beschwerdeführer keine Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg

heben oder tragen, keine gehäuften Zwangspositionen der Wirbelsäule und der

Schultergelenke einnehmen, keine gehäuften In- / Reklinations- oder

Rotationsbewegungen der Wirbelsäule und keine gehäuften Bewegungen über die

Horizontalebene sowie keine gehäuften repetitiven Bewegungen im Bereich der

Schultergelenke durchführen, nicht häufig längere Gehstrecken absolvieren und

nicht häufig Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste überwinden

sollte. Als Ressource anzusehen sei aus orthopädischer Sicht die Tatsache, dass

neurologisch keine schwerwiegenden Ausfallsymptome vorliegen würden und das

klinisch an den Gelenken der oberen und unteren Extremitäten keine schwerwiegenden

pathologischen Befunde erhoben werden könnten.

Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte

fest, bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als

Heizungsmonteur handle es sich um eine körperlich anspruchsvolle Arbeit, deren

Anforderungen die aktuelle Belastbarkeit des Beschwerdeführers übersteigen

würden. Dies bedeute, dass eine Arbeitsfähigkeit von 0 %

(Arbeitsunfähigkeit 100 %) in der Tätigkeit als Heizungsmonteur vorliege.

Angaben bezüglich des Verlaufs seien schwierig zu machen, da sich keine

aktuellen fachärztlichen Berichte fänden, welche sich aus Sicht des Bewegungsapparates

mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befassen würden. Aus pragmatischen

Gründen wolle der Experte deshalb vorschlagen, den Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung als Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit anzusehen. Bezüglich

des Verlaufs sei auch auf das rheumatologische Gutachten vom 11. August

2020 verwiesen, in welchem dargelegt werde, dass aufgrund des symptomatischen

Bandscheibenvorfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. März

bis zum 23. Mai 2017 auszugehen sei. Wegen der Schulterschmerzen links habe

spätestens vom 19. Juni 2018 bis zum Abschluss der physiotherapeutischen

Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Da gemäss

Aktenlage der genaue Zeitpunkt der Besserung an der linken Schulter nicht

wiedergegeben werde, sei, um eine gute Behandlung mit gutem Aufbau der

Muskulatur der Rotatorenmanschette und des Schultergürtels zu gewährleisten, abgeschätzt

worden, dass bis zum 31. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

vorgelegen habe. Die leidensangepasste Tätigkeit müsste folgende Kriterien

erfüllen: Wechselbelastend, körperlich leicht, kein Heben oder Tragen von

Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und

Stehen, keine gehäuften Zwangspositionen der Wirbelsäule sowie der

Schultergelenke, keine gehäuften In- / Reklinations- oder

Rotationsbewegungen der Wirbelsäule; keine gehäuften Bewegungen über die

Horizontalebene und keine gehäuften repetitiven Bewegungen im Bereich der

Schultergelenke, kein häufiges Absolvieren längerer Gehstrecken, kein häufiges

Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste. In einer

derart leidensangepassten Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht eine

Arbeitsfähigkeit von 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) gegeben. Der

Beschwerdeführer könne ganztägig arbeiten, er benötige längere und

betriebsunübliche Pausen von knapp einer Stunde Dauer pro Tag. Auch hier sei in

Bezug auf den Verlauf festzuhalten, dass sich keine echtzeitlichen

fachärztlichen Berichte fänden, welche sich mit der Beurteilung der leidensangepassten

Arbeitsfähigkeit befassen würden. Aus pragmatischen Gründen werde auch hier

vorgeschlagen, als Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit den Zeitpunkt der

Gutachtenserstellung anzusehen. Wie bereits oben dargelegt, werde im

rheumatologischen Gutachten vom 11. August 2020 festgehalten, dass aufgrund des

symptomatischen Bandscheibenvorfalls vom 17. März bis zum 23. Mai 2017 von

einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Wegen der

Schulterschmerzen links habe spätestens vom 19. Juni 2018 bis zum

31. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Diese

Einschätzung und deren Herleitung erscheinen als schlüssig und überzeugend. Auf

das beweiswertige orthopädische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

6.1.3 Überzeugend ist auch das internistische

Teilgutachten der J.___ mit Exploration vom 21. März 2023 (IV-Nr. 124.1 S. 53

ff.). Von Seiten des internistischen Fachgebiets könnten keine Diagnosen

benannt werden, die eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

begründen könnten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer

angepassten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Diese Beurteilung vermag

gestützt auf die vom Gutachter erhobenen Befunde zu überzeugen und steht denn

auch in Übereinstimmung mit den Vorakten. Somit ist auf das beweiswertige

internistische Teilgutachten der J.___ abzustellen.

6.1.4 Im Rahmen der neuropsychologischen

Begutachtung (IV-Nr. 124.2) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer liessen

sich leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen in der phasischen

Aktivierungsbereitschaft, in der verbalen Wiedererkennensleistung, im

Arbeitsgedächtnis und leichte kognitive Minderleistungen in Teilbereichen des

verbalen Gedächtnisses (Kurzzeitgedächtnis, Abrufleistung) und der

Exekutivfunktionen (verbaler Antrieb, Umstellfähigkeit), in der geteilten

Aufmerksamkeit und in den räumlich-konstruktiven Fähigkeiten objektivieren.

Zudem hätten sich Unsicherheiten in der Zahlenverarbeitung (Schreiben von

Zahlen), Fehler beim Rechnen und vor allem Schwierigkeiten in der Rechtschreibung

gezeigt. Vom klinischen Eindruck hätten sich weiter Hinweise auf

Auffälligkeiten im Kommunikationsverhalten (weitschweifig, sich in Details

verlierend) gezeigt. Im Rahmen der 3 ½ -stündigen Untersuchung hätten sich

keine Hinweise auf eine verminderte Belastbarkeit bzw. rasche Ermüdbarkeit

gezeigt, der Beschwerdeführer gebe nach der Untersuchung jedoch eine deutliche

Müdigkeit an. Die objektivierten Befunde stimmten weitgehend mit den

subjektiven Klagen überein. Unauffällig seien Orientierung, Praxie,

Sprachverständnis, Sprachproduktion, einfache Lesefähigkeit, elementare

visuelle Wahrnehmung, räumlich-perzeptive Fähigkeiten, nonverbaler Antrieb

(unterdurchschnittlich), verbale Lernleistung (unterdurchschnittlich),

nonverbales Kurzzeitgedächtnis (unterdurchschnittlich), figurales Gedächtnis,

intrinsische Aktivierungsbereitschaft (unterdurchschnittlich), kognitive

Verarbeitungsgeschwindigkeit, nonverbal logisches Denken und Lesen von Zahlen.

Die aktuellen Befunde stimmten gesamthaft betrachtet mit der letzten

neuropsychologischen Untersuchung vom 17. Juni 2020 durch Frau durch Frau M.

Sc. F.___ überein. Damals und heute zeige sich eine leichte neuropsychologische

Störung mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Gedächtnis, Aufmerksamkeit

und Exekutivfunktionen. Seither sei es zu keiner signifikanten Veränderung

gekommen. Eine tendenzielle Veränderung bzw. «Verbesserung» lasse sich in der

verbalen Lernleistung und in einer Aufgabe zur Umstellfähigkeit beobachten.

Diese sei gut auch mit einem gewissen Lerneffekt vereinbar. Eine tendenzielle

«Verschlechterung» zeige sich in der verbalen Abrufleistung, im verbalen

Antrieb und in den räumlich-konstruktiven Fähigkeiten, wobei letztere am

ehesten durch ein etwas ungenaueres Vorgehen bedingt sei. Dass im Unterschied

zur Voruntersuchung aktuell bzw. «neu» Minderleistungen in der Aktivierungsbereitschaft

und Schwierigkeiten in der Rechtschreibung erwähnt würden, liege am ehesten

daran, dass diese Bereiche damals nicht geprüft worden seien und sei nicht auf

eine Verschlechterung in diesem Bereich zurückzuführen. Dass aktuell hingegen

keine Schwierigkeiten in der Handlungsplanung berichtet würden, sei darauf

zurückzuführen, dass dieser Bereich aktuell nicht geprüft worden sei.

Zur Frage der

Arbeits(un)fähigkeit (vgl. IV-Nr. 124.2 S. 9 f.) hielt die Expertin fest,

aufgrund der in der hochstrukturierten Untersuchungssituation objektivierten

leichten neuropsychologischen Störung mit Minderleistungen in den Bereichen

Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen sei in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Heizungsmonteur aus rein neuropsychologischer Sicht von einer

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ungefähr 30 % auszugehen. Dies,

weil der Beschwerdeführer Schwierigkeiten habe, sich auf mehrere Dinge

gleichzeitig zu konzentrieren, neue sprachliche Informationen aufzunehmen bzw.

zu lernen und längerfristig zu behalten, Handlungen zu initiieren und

fortzusetzen, mehrere Informationen temporär zu speichern, aktiv zu halten und

damit zu manipulieren, Lösungen für neue Probleme bzw. Aufgaben zu finden,

flexibel zwischen verschiedenen Gegebenheiten bzw. Aufgaben hin und her zu

wechseln und störanfällig sei. An dieser Stelle verweise sie im Sinne einer

Gesamtbeurteilung auf die medizinischen Gutachten bzw. die Gesamtbeurteilung.

Im Unterschied zur neuropsycho-logischen Vorbegutachtung gehe die Expertin

aufgrund der Kombination der Funktionsbeeinträchtigungen (Gedächtnis,

Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen) eher von einer Einschränkung von 30 %

anstatt 25 % aus, da die Tätigkeit doch hohe Anforderungen an die

Funktionsbereiche stelle. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte geringe

Anforderungen an die verbalen Lern- und Gedächtnisleistung stellen, d.h. der

Beschwerdeführer sollte nicht viele neue Informationen (z.B. Aufträge,

Instruktionen) aufzunehmen bzw. lernen und längerfristig behalten müssen.

Weiter sollte die Tätigkeit klar vorstrukturiert sein bzw. keine neuen Probleme

gelöst werden müssen. Der Beschwerdeführer sollte eine Aufgabe nach der anderen

durchführen können, nicht flexibel zwischen verschiedenen Gegebenheiten bzw.

Aufgaben hin und her wechseln müssen und die Tätigkeit sollte keine hohen

Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit und die Rechtschreibung stellen. Der

Beschwerdeführer benötige zudem eine erhöhte Einarbeitungszeit. In einer

solchen optimal angepassten Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die erwähnten

Bereiche sei rein aufgrund der objektivierten Befunde und Beobachtungen aus

rein neuropsychologischer Sicht von keiner relevanten Einschränkung der

Leistungsfähigkeit auszugehen. An dieser Stelle verweise die Expertin jedoch

auf die medizinischen, v.a. das psychiatrische Gutachten bzw. die

Gesamtbeurteilung.

6.1.5

6.1.5.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten der J.___ (IV-Nr. 124.1 S. 23 ff.) hielt die Expertin

hinsichtlich der erhobenen Untersuchungsbefunde fest, es handle sich beim

Beschwerdeführer um einen Versicherten in unauffälligem Allgemein- und

Ernährungszustand, der ein gepflegtes Erscheinungsbild zeige. Er zeige sich

angepasst, situationsadäquat, psychomotorisch zeitweilig etwas verlangsamt

wirkend. Klinisch lasse sich auf der kognitiven Ebene keine Dysfunktion in der

Aufmerksamkeit, Konzentration oder Merkfähigkeit feststellen. Es seien keine

Einschränkungen in der Aufmerksamkeit, Sprache, Abstraktion und im

Erinnerungsvermögen festzustellen. Er sei wach, bewusstseinsklar, zu allen

Qualitäten vollständig orientiert. Er weise keinen depressiv-gehemmten

Gedankengang auf. Der formale Gedankengang sei zeitweise weitschweifig, aber

geordnet. Inhaltliche Denkstörungen seien nicht eruierbar. Es seien keine

Hinweise auf nihilistische bzw. hypochondrische Befürchtungen oder wahnhaftes

bzw. psychotisches Erleben vorhanden. Auch keine negativen Denkspiralen, keine

Grübelzwänge, kein Wahn, keine Halluzinationen, keine illusionären

Verkennungen. Kurz- und Langzeitgedächtnis würden im klinischen und

psychopatologischen Befund keine Defizite aufweisen. Störungen des

Ich-Bewusstseins lägen nicht vor. Das Intelligenzniveau werde unter

Berücksichtigung von Schulbildung, beruflicher Ausbildung, Sozialisation,

klinischem Gesamteindruck als durchschnittlich beurteilt. Im Affekt sei er

etwas deprimiert, zuweilen auch bedrückt wirkend. Merkmale einer

Persönlichkeitsstörung seien aktuell nach Kriterien DSM5 oder ICD-10 nicht zu

verzeichnen. Jedoch könne eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit

selbstunsicheren, dependenten, emotional instabilen sowie paranoid-schizoiden

Zügen festgestellt werden.

Im Kontext des

Gesamtbefundes ergebe die diagnostische Einschätzung im Quer- und Längsschnitt

gemäss phänomenologischen Kriterien (Krankheitsdauer, Symptomatik, Schweregrad

der Krankheit) eine chronische Substanzkonsumstörung durch Opioide (in ärztlich

überwachter Substitutionstherapie) mit gegenwärtigem ständigem Beikonsum von

Heroin und einer Substanzkonsumstörung iatrogen durch Benzodiazepine. Bei dem

aktuell starken Wunsch des Beschwerdeführers nach ständigem Konsum (Graving)

einhergehend mit einer Toleranzentwicklung entspreche die vorliegende

Suchtpathologie mindestens einer mittelgradigen Ausprägung der gültigen

Kriterien des DSM-5. Es zeige sich beim Beschwerdeführer weiterhin eine

fehlende Krankheitseinsicht sowie Behandlungsmotivation in einer Klinik mit

Suchtkompetenz. Fehlende Akzeptanz der Suchterkrankung seitens des

Beschwerdeführers sei weiterhin prognostisch als ungünstig zu werten. Die seit

Jahrzehnten bestehende Substanzkonsumstörung gehe bereits mit einer relevanten

neurokognitiven Dysfunktion einher, welche sich in den Bereichen Gedächtnis,

Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen als leichtgradig ausweise. Die

festgestellten Leistungseinbussen, insbesondere im Bereich

Aufmerksamkeitsfunktionen oder Gedächtnisleistungen sowie Konzentrationsleistungen,

seien am ehesten im Rahmen des Substanzkonsums einzuordnen. Eine Überlappung

durch die diagnostizierte leichte depressive Episode sei jedoch nicht

auszuschliessen. Hier sollte man jedoch eine substanzinduzierte depressive

Störung diskutieren, die von einer primären depressiven Störung durch die

Berücksichtigung des Beginns, des Verlaufs und weiterer Faktoren, die mit dem

regelmässigen Substanzgebrauch zusammenhängen, unterscheiden würden. Die oben

genannte depressive Störung dürfte nicht durch eine eigenständige depressive

Störung beim Beschwerdeführer erklärbar sein, weil eigenständige depressive

Störung beinhalte, dass diese schon vor der Einnahme der Substanz aufgetreten

sei. Abgesehen davon, dass die Benzodiazepine mit dem Risiko der Entwicklung

substanzinduzierter psychischer Auffälligkeiten auch mit neurokognitiver

Beeinträchtigung sowie ängstlich-depressiver Entwicklung, Störung des

Schlaf-Wach-Rhythmus sowie einem Nachlassen von Interessen und Kontrollverlust

bekannt seien, sollte eine kritische Überlegung bezüglich einer engmaschigen

Betreuung des Beschwerdeführers in der Institution mit medizinischer

Suchtkompetenz diskutiert werden.

6.1.5.2 Zur Frage der

Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, Tätigkeiten mit grossen Anforderungen

von kognitiver Flexibilität ohne Strukturierungshilfen und Feedbacks sowie

neuartige Tätigkeiten mit der Bewältigung von Veränderungen im Denk- und

Handlungsbereich seien wenig geeignet. Es sollten geringe Anforderungen an die

verbale Lern- und Gedächtnisleistung gestellt werden. Die Tätigkeiten sollten

klar vorstrukturiert werden. Solche kognitiv-vorstrukturierte Tätigkeiten ohne

Zeitdruck, mit geringen Anforderungen an Konzentration und Ausdauer seien

geeignet. Tätigkeiten, welche eine eigene Planung und Strukturierung von

Aufgaben erfordern würden, sollten vermieden werden, da der Beschwerdeführer

krankheitsbedingt Schwierigkeiten habe, Prioritäten zu setzen. Der

Beschwerdeführer benötige zudem eine erhöhte Einarbeitungszeit. Dabei sollten

keine hohen Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit und Rechtschreibung

gestellt werden. Bei der Einschränkung von Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer schnell überfordert. Er könne

unwillig auf neue Anforderungen reagieren. Somit sollten die Aufgaben eine nach

der anderen durchgeführt werden, ohne Wechsel zwischen verschiedenen Aufgaben

hin und her. Es sei eine ruhige strukturierte Arbeit mit durchschnittlichem

Verantwortungsgrad ohne Nachtschicht oder Schichtbedingungen zu bevorzugen.

Tätigkeiten mit komplexen Anforderungen seien nicht zu empfehlen. Auch bei der

Einschränkung in der Kompetenz und Wissensanwendung (vergessen von

Arbeitsschritten, mögliche Fehler) sei eine engmaschige Begleitung

erforderlich, da auch die Handlungs- sowie die mentale Umstellungsfähigkeit,

die Widerstandsfähigkeit aktuell leicht bis mässig limitiert seien. Aus

psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer demnach in der Lage, in seiner

zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden am

Tag anwesend zu sein. Demnach bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit bzw. 30%ige Arbeitsunfähigkeit.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

von der psychiatrischen Gutachterin attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in sämtlichen leidensangepassten Tätigkeiten

im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.

4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b)

Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

(E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 6.1.5.1

hiervor verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die vorliegende

Suchtpathologie mindestens einer mittelgradigen Ausprägung der gültigen

Kriterien des DSM-5 entspreche, während bei der diagnostizierten depressiven

Störung und der neurokognitiven Störung mit kognitiven Minderleistungen von

einer leichtgradigen Ausprägung auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators

Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu

entnehmen, der Beschwerdeführer, bei welchem in der Vergangenheit über 35 Jahre

ein polyvalentes Abhängigkeitssyndrom mit belastender psychosozialer Anamnese

sowie Inhaftierung und Strafverfahren bekannt sei, befinde sich seit 1992 bis

aktuell in einer medizinisch überwachten Substitutionsbehandlung. Eine

ambulante psychiatrische bzw. psychotherapeutische Anbindung habe lediglich

eine kurze Zeit von 2019 bis 2021 bei den ambulanten L.___ stattgefunden. Die

Substitutionstherapie mit Opioiden bzw. Opiat-Agonisten-Therapie erfolge bis

dato durch den Hausarzt in einem Take-Home-Setting. Die regelmässigen

Laborkontrollen (Monitoring) seien hinsichtlich Compliance mit Beikonsum mit

Erfassung von toxischen Nebenwirkungen nicht etabliert. Anhand der langjährigen

Suchtanamnese des Beschwerdeführers sei eine dauerhafte Substanzfreiheit nicht

möglich gewesen und ohne ersichtliche Motivation bleibe diese eher

unrealistisch. Es habe auch keine teilstationäre oder stationäre

suchtstörungsspezifische Behandlung stattgefunden, ausser einer einzigen

Entzugsbehandlung von Benzodiazepinen, die durch den Beschwerdeführer

abgebrochen worden sei. Vor dem Hintergrund einer langjährig bestehenden

Abhängigkeit, aktuell von Opioiden und Benzodiazepinen mit einem aktiven

Beikonsum von Heroin, erscheine das Ziel einer vollen Abstinenz beim

Beschwerdeführer wenig realistisch, obwohl eine Reduktion der

Benzodiazepinen-Abdosierung mit der Anbindung an ein suchtspezifisches Setting

als zumindest intermediäres Ziel vertretbar sei. Eine solche Ausrichtung des

Fokus der Interventionen könne zu einer Verbesserung der Selbstsicherheit

führen sowie beim Umgang mit Ängsten und Ausbau einer konstruktiven

Lebensführung mit Konsumreduktion von illegalen Substanzen helfen. Da sich im

Längsschnitt der Suchtproblematik beim Beschwerdeführer eine Unfähigkeit zur

Abstinenz zeige, sollte eine Suchtbehandlung auf Leidensminderung sowie

Schadensbegrenzung und nicht auf die Heilung ausgerichtet werden. Da eine

körperliche Entzugsbehandlung keine ausreichende Therapie bei bereits seit

Jahrzehnten bestehender Opioidabhängigkeit darstelle, bleibe die

Substitutionstherapie zwecks sozialer Stabilisierung weiterhin vorrangig. Eine

solche sollte zwecks Motivationsförderung und Krankheitseinsicht auch weiterhin

mit psychotherapeutischen Optionen verbunden sein. Eine kritische Überprüfung

der Erhaltungs-Substitutionstherapie sei durch einen Facharzt bzw. Psychiater

mit suchtspezifischer Kompetenz zu empfehlen. Die kognitive leichte Dysfunktion

zeige sich sowohl auf klinischer Ebene als auch in der neuropsychologischen

Untersuchung. Abgesehen davon, dass der bestehende Konsum (ärztlich rezeptiert)

von Benzodiazepinen auch an eine kognitive Einschränkung sowie eine depressive

Entwicklung beteiligt sein könnte, bleibe die Frage einer schrittweisen

Reduktion erst der bestehenden Medikation mit Oxazepam enorm wichtig. Bei der

festgestellten leichten neurokog-nitiven Dysfunktion sei die prognostische

Einschätzung trotzdem erschwert. Laut gültiger wissenschaftlich-psychiatrischer

Auffassung sei eine vollständige Erholung von kognitiven Funktionen häufig

möglich bei Personen, welche eine stabile Abstinenz vor dem 50. Lebensjahr

erreichen. Bei Personen, die über das Alter von 50 Jahren hinaus

Substanzkonsum betreiben würden, sei die Wahrscheinlichkeit für die Persistenz

von substanzinduzierten kognitiven Störungen höher. Vermutlich sei hierfür eine

Kombination aus verringerter neuronaler Plastizität und dem Beginn anderer

altersbedingten Hirnveränderungen verantwortlich. Somit bestünden Risiken und

prognostische Faktoren im oben genannten Fall (ein hohes Lebensalter und ein länger

andauernder und anhaltender Substanzgebrauch über das Alter von 50 hinaus;

IV-Nr. 124.1 S. 33). Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen ist zumindest

von einer teilweisen Behandlungsresistenz auszugehen. Hinweise auf eine

allfällige Eingliederungsresistenz sind dem Gutachten keine zu entnehmen.

Vielmehr erachtet die Expertin berufliche Massnahmen als möglich. So hielt sie

fest, dass eine Evaluation der tatsächlichen beruflichen Leistungsfähigkeit

erforderlich sei, um eine berufliche Eingliederung zielorientiert zu planen

(IV-Nr. 124.1 S. 38).

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Im Gutachten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der Substanzkonsumstörung,

der leichtgradigen depressiven Störung sowie der leichtgradigen neurokognitiven

Störung beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt

(IV-Nr. 124.1 S. 32). Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist von einer

relevanten Komorbidität auszugehen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer

verfüge über gute Ressourcen wie eine selbständige Lebensführung, seit Jahren

intakte Paarbeziehung, noch vorhandene Interessen, fehlende Hinweise auf

völligen sozialen Rückzug. Fehlende Hinweise für eine andere psychische

Störung, unter anderem Persönlichkeitsstörung, fehlende Konflikte mit dem

Gesetz seit 2012, regelmässige Teilnahme an der Substitutionstherapie beim

Hausarzt, noch vorhandene Alltagsaktivitäten sowie Reisefähigkeit seien als

positive Prädiktoren zu werten. Gleichzeitig bestehe anhand des Mini-ICF eine

leichte bis mässige Beeinträchtigung in verschiedenen Fähigkeitsbereichen.

Beeinträchtigungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zeigten sich

darin, dass der Beschwerdeführer schnell überfordert sei und unwillig auf neue

Anforderungen reagieren werde. Er könne nicht mit Druck in Stress- und

Krisensituationen umgehen. Die Widerstands- und Durchhaltefähigkeitsbeeinträchtigung

werde sich durch den Aufgabenabbruch bei Widerstand manifestieren. Die

Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben werde durch die

Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, Prioritäten zu setzen, beeinträchtigt.

Im Bereich der Kompetenz- und Wissensanwendung werde der Beschwerdeführer wohl

krankheitsbedingt Arbeitsschritte vergessen, wodurch eine erhöhte Fehlerquote

entstehen könne. Defizite in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen

würden sich in Unregelmässigkeit und Unzuverlässigkeit im Erfüllen von Aufgaben

und Vergessen von Abläufen und Terminen zeigen (IV-Nr. 124.1 S. 34). Gestützt

auf diese Ausführungen ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass beim

Beschwerdeführer neben Einschränkungen auch positive soziale und persönliche

Ressourcen vorliegen.

Der Indikator einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb

(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits

gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich

ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Regel zwischen

02:00 - 03:00 Uhr nachts zu Bett gehe und am nächsten Tag um 12:00

Uhr erwache. Nach einer Tasse Kaffee mit Zigarette fahre er mit dem Fahrrad zu

seiner Freundin, um ihre Katze zu versorgen. Die Freundin lebe im selben Dorf.

Seine Termine würde er in der Regel auf den Mittag abmachen. Früher habe er

gerne am PC (Play-Station) Games bis zu zwei bis drei Stunden gespielt. Aktuell

schaue er mehr Fernsehprogramme, unter anderem Dokumentationen. Er interessiere

sich für Musik, Rock’n’Roll, Blues und Gitarrenmusik. Früher habe er drei Hunde

gehabt, aktuell habe er keine Haustiere in seiner Wohnung. Er habe vor, wieder

Velotouren zu unternehmen, wie früher. Er wohne in einer zwei-Zimmer Wohnung

ohne Badezimmer mit einer in der Küche eingebauten mobilen Dusche. Staubsaugen,

Abwischen, Abwaschen sowie Kochen von einfachen Gerichten würden ihm gelingen. Die

Wäsche wasche er ein bis zwei Mal im Monat. Jeden Tag treffe er sich mit seiner

Freundin. Es gebe aktuell keine besonderen Hobbys. Sein Wunsch bzw. Planung, Skifahrten

im Winter zu unternehmen, seien der Finanzen wegen schlecht realisierbar. Er

besuche regelmässig seine Eltern, die auf seine Hilfe und Unterstützung

angewiesen seien. Einkaufen sei kein Problem für ihn. In den Ferien sei er

zuletzt im Jahr 2015 in Südfrankreich gewesen. Er besitze keinen Führerschein.

Zur aktuellen Untersuchung sei er mit dem Zug angereist. Er sei insgesamt zweieinhalb

Stunden unterwegs gewesen. Sein Tagesablauf sei fast gleich. Entweder besuche

er die Eltern, führe den Haushalt, erledige Einkäufe zu Fuss oder mit dem Velo

oder nehme Arzttermine wahr. Das Abendessen werde meist von ihm zubereitet und

gemeinsam mit der Freundin eingenommen. Er habe auch gute Kontakte zu den

Nachbarn. Im Haushalt würden sämtliche Tätigkeiten selbstständig ausgeführt

(IV-Nr. 124.1 S. 27). Demnach ist gestützt auf diese Ausführungen das

Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu

verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden. Im Lichte der dortigen Ausführungen ist von einem eher leichtgradigen

Leidensdruck auszugehen.

6.1.5.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt.

Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenbildenden

Faktoren deutlich überwiegen, womit die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten sowie in einer

leidensangepassten Tätigkeit auch im Lichte der neuen Rechtsprechung überzeugt.

6.2 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

im Gutachten zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer

Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sämtliche

körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben oder Tragen von

Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, mit Wechsel zwischen Sitzen, Gehen

und Stehen, ohne gehäufte Zwangspositionen der Wirbelsäule sowie der

Schultergelenke, ohne gehäufte In- / Reklinations- oder

Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, ohne gehäufte Bewegungen über die

Horizontalebene und ohne gehäufte repetitive Bewegungen im Bereich der

Schultergelenke, ohne häufiges Absolvieren längerer Gehstrecken, ohne häufiges

Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, seien dem

Beschwerdeführer zu 70 % zumutbar. Im Weiteren seien Tätigkeiten mit

grossen Anforderungen von kognitiver Flexibilität ohne Strukturierungshilfen

und Feedbacks sowie neuartige Tätigkeiten mit der Bewältigung von Veränderungen

im Denk- und Handlungsbereich nicht zumutbar. Es sollten geringe Anforderungen

an die verbale Lern- und Gedächtnisleistung gestellt werden. Die Tätigkeiten

sollten klar vorstrukturiert werden, ohne Zeitdruck, mit geringen Anforderungen

an Konzentration und Ausdauer, ohne hohe Anforderungen an die

Kommunikationsfähigkeit und Rechtschreibung, mit durchschnittlichem

Verantwortungsgrad ohne Nachtschicht oder Schichtbedingungen. Der Beschwerdeführer

benötige eine erhöhte Einarbeitungszeit. Eine engmaschige Begleitung sei erforderlich,

da auch die Handlungs- sowie die mentale Umstellungsfähigkeit, die

Widerstandsfähigkeit aktuell leicht bis mässig limitiert seien (IV-Nr. 124.1

S. 8 f.). Bei der angestammten Tätigkeit ergäben sich

Leistungseinschränkungen durch das psychische Leiden und auch aus

rheumatologischer Sicht. Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit für die

leidensangepasste Tätigkeit sei begründet mit dem psychischen Leiden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ zu klaren, schlüssigen

Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet

werden. Das polydisziplinäre Gutachten leuchtet in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen

Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.

Damit ist diesem Gutachten auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des

Beschwerdeführers voller Beweiswert zuzumessen.

6.3 Ein Vergleich des

Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung vom 11.

Februar 2008 (IV-Nr. 41) mit jenem zur Zeit der streitigen neuen Verfügung

zeigt eine wesentliche Verschlechterung. Der orthopädische Gutachter führt aus,

die medizinische Grundlage der rentenablehnenden Verfügung vom 11. Februar

2008 sei das psychiatrische Gutachten vom 18. November 2007 von Dr. med. B.___

(vgl. E. II. 5.1 hiervor) gewesen, worin aus somatischer Sicht ein

"Chrosen" im rechten Knie beschrieben worden sei, das in den

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als "unklare

Kniegelenksbeschwerden rechts" seinen Niederschlag gefunden habe. Aktuell

würden Beschwerden im Bereich der LWS und der Schultergelenke beklagt, welche

auch ein gewisses morphologisches Korrelat aufweisen würden, sodass es aus

Sicht des Bewegungsapparates gerechtfertigt erscheine, von einer relevanten

Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen (IV-Nr. 124.1 S. 51). In der

Folge wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit attestiert. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass

basierend auf dem Gutachten der J.___ eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes spätestens ab dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ausgewiesen

ist (IV-Nr. 124.1 S. 8).

7. Umstritten ist die

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei auch auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (vgl. Beschwerde Ziff. 6

S. 9 ff.; A.S. 15 ff.).

7.1

7.1.1 Für die Beurteilung der

Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich.

Dieser ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach

Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster

Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und

intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen

Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

auszugehen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und

Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je

restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist,

desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann

dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1,

8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.2 und 9C_473/2019 vom 25. Februar

2020 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich

verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit

vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

7.1.2 Die Rechtsprechung anerkennt, dass

das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird.

Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und dessen Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter

beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457

E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom

1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

7.1.3 In einer neueren Publikation wurde

die aktuelle Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in

fortgeschrittenem Alter analysiert (Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael

Meier/Martina Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der

Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG,

Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch], S. 45

N 154 f.). Demnach wird dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei

Männern ab dem 61. Altersjahr eine mögliche Relevanz zuerkannt. Als allein

ausschlaggebendes Kriterium gilt das Alter aber erst ab dem

64. Altersjahr. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige Monate

beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters definitiv verneint.

Bei Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von einer

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis drei

Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen

Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder

Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen Anpassungsfähigkeit

gerechnet werden darf.

7.2 Der Zeitpunkt, in welchem die

Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem

Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen

Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische

Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen

Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen).

Vorliegend

kann dieser Zeitpunkt frühestens auf den 10. Mai 2023, mit dem Erstellen des polydisziplinären

Gutachtens der Gutachterstelle J.___ festgelegt werden. Damals war der Beschwerdeführer

59 Jahre und sechs Monate alt. Es verblieben ihm somit noch rund fünfeinhalb

Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Diese Aktivitätsdauer

reicht grundsätzlich aus, um die Restarbeitsfähigkeit in angepassten

Tätigkeiten im Umfang von 70 % zu verwerten. Das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers ist jedoch gekennzeichnet durch zahlreiche Einschränkungen in

orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht, wodurch die weitere Ausübung der

bisherigen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Aus rein somatischer Sicht bestehen

Einschränkungen der lumbalen Belastbarkeit bei lumbovertebralem Syndrom bei

degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen,

Spondylarthrosen (ICD-10: M47.87) und diskogener Art im Sinne einer

Diskushernie L4/5 (ICD-10: M51.2) und einer Diskusprotrusion L5/S1 (ICD-10:

M51.3). Bei zusätzlicher Impingement-Symptomatik an der linken Schulter

(ICD-10: M75.4) könnten nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne

Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, mit Wechsel

zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne gehäufte Zwangspositionen der

Wirbelsäule sowie der Schultergelenke, ohne gehäufte In- / Reklinations-

oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, ohne gehäufte Bewegungen über die

Horizontalebene und ohne gehäufte repetitive Bewegungen im Bereich der

Schultergelenke, ohne häufiges Absolvieren längerer Gehstrecken, ohne häufiges

Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, ausgeübt

werden. Im Weiteren seien aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit grossen

Anforderungen von kognitiver Flexibilität ohne Strukturierungshilfen und

Feedbacks sowie neuartige Tätigkeiten mit der Bewältigung von Veränderungen im

Denk- und Handlungsbereich nicht zumutbar. Es sollten geringe Anforderungen an

die verbale Lern- und Gedächtnisleistung gestellt werden. Die Tätigkeiten

sollten klar vorstrukturiert werden, ohne Zeitdruck, mit geringen Anforderungen

an Konzentration und Ausdauer, ohne hohe Anforderungen an die

Kommunikationsfähigkeit und Rechtschreibung, mit durchschnittlichem Verantwortungsgrad

ohne Nachtschicht oder Schichtbedingungen. Der Beschwerdeführer benötige eine

erhöhte Einarbeitungszeit. Eine engmaschige Begleitung sei erforderlich, da

auch die Handlungs- sowie die mentale Umstellungsfähigkeit, die

Widerstandsfähigkeit aktuell leicht bis mässig limitiert seien (IV-Nr. 124.1 S. 8 f.).

Die Expertin macht zu den Beeinträchtigungen in verschiedenen Fähigkeiten

folgende Ausführungen (IV-Nr. 124.1 S. 34): Beeinträchtigungen in der

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zeigten sich indem, dass der

Beschwerdeführer schnell überfordert sei und unwillig auf neue Anforderungen

reagieren werde. Er könne nicht mit Druck in Stress- und Krisensituationen

umgehen. Es werde dem Beschwerdeführer nicht gelingen, sich im Verhalten,

Denken und Erleben, sich wechselnden Situationen anzupassen. Der

Beschwerdeführer werde Schwierigkeiten haben, sich auf mehrere Dinge

gleichzeitig zu konzentrieren, neue sprachliche Informationen aufzunehmen bzw.

zu lernen und längerfristig zu behalten. Es werde ihm nicht gelingen, flexibel

zwischen verschiedenen Gegebenheiten bzw. Aufgaben hin und her zu wechseln. Die

Widerstand- und Durchhaltefähigkeitsbeeinträchtigung werde sich durch den

Aufgabenabbruch bei Widerstand manifestieren. Der Beschwerdeführer werde

beeinträchtigt sein, seine Aufmerksamkeit zu fokussieren, mit Stress und

anderen Anforderungen eingehen und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht

zu erhalten. Es werde ihm schwer fallen, mehrere Informationen temporär zu

speichern, aktiv zu halten und damit Lösungen für neue Probleme bzw. Aufgaben

zu finden. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben werde

durch die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, Prioritäten zu setzen,

beeinträchtigt. Hier würden auch Schwierigkeiten bestehen, Einzel- und

Mehrfachaufgaben zu übernehmen, das heisse, angemessene Zeit für Aktivitäten

(Arbeit, Haushaltführung, Erholung, andere Tages- und Freizeitaktivitäten) zu

strukturieren. Im Bereich der Kompetenz- und Wissensanwendung werde der

Beschwerdeführer wohl krankheitsbedingt Arbeitsschritte vergessen, wodurch eine

erhöhte Fehlerquote entstehen könne. Es gehe hier um die Einschränkungen,

Mehrfachaufgaben zu übernehmen, insbesondere aufgrund von

Reaktionsbeeinträchtigungen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten.

Durch die konsumbedingte Müdigkeit bzw. Erschöpfung werde der Beschwerdeführer

bei der Arbeitsfortführung gehindert, weshalb die erwartete Leistung nicht

erbracht werden könne. Bei der Beeinträchtigung der Fähigkeit zur

Selbstversorgung und Selbstpflege gebe es beim Beschwerdeführer keine

Rücksichtnahme auf die Gefahren und Gesundheitsrisiken durch den fortgesetzten

Konsum. Bei fehlender Krankheitseinsicht und Veränderungsmotivation würden die

Interessen und Aktivitäten auf den fortgesetzten Konsum ausgerichtet. Defizite

in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen würden sich in

Unregelmässigkeit und Unzuverlässigkeit im Erfüllen von Aufgaben und Vergessen

von Abläufen und Terminen zeigen. Sodann fällt ins Gewicht, dass der

Beschwerdeführer fast das ganze Berufsleben lang hauptsächlich als Heizungsmonteur

tätig gewesen war (vgl. IV-Nr. 84) und somit für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

kaum auf andere Berufserfahrungen hätte zurückgreifen können. Ferner ist den

Akten zu entnehmen, dass der Berufsweg des Beschwerdeführers von temporären

Einsätzen geprägt war und folglich eine unstabile Erwerbsbiografie imponiert

(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.3).

In Verbindung mit der Berufsbiographie des Beschwerdeführers und dem

vergleichsweise engen Feld zumutbarer Tätigkeiten liegt eine Konstellation vor,

in der davon ausgegangen werden muss, dass sich die verbleibende

Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten

lässt. Eine Anstellung wäre nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines

durchschnittlichen Arbeitgebers möglich.

8.

8.1 Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass die durch das Gutachten der J.___ ermittelte Arbeitsfähigkeit

angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich des vergleichsweise

engen Zumutbarkeitsprofils, auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr

verwertet werden kann. Da es – entsprechend der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts

9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4, 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2

und 4.3, 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3, in: SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97)

– an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit fehlt, liegt

folglich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die

einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 1

IVG besteht der frühestmögliche Rentenbeginn sechs Monate nach der im September

2019 erfolgten Neuanmeldung (vgl. IV-Nr. 52), wobei das Wartejahr im Sinne

von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen sein muss. Das einem

Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b

IVG (E. II. 2.1 hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit

von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der

Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,

S. 109 Fn 615). Der Beschwerdeführer ist laut dem polydisziplinären

Gutachten der J.___ vom 10. Mai 2023 seit dem psychiatrischen Gutachten vom 25.

Januar 2021 (IV-Nr. 91.1 - 91.3) zu 30 % in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit sowie in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eingeschränkt.

Ab dem Zeitpunkt der Exploration durch den orthopädischen Experten der

Gutachterstelle J.___ am 20. März 2023 ist in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von

einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (IV-Nrn. 124.1 S. 8 f.

und 39 ff.). Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von

40 % während eines Jahres war nach 312 Tagen

30%iger und 53 Tagen 100%iger Arbeitsunfähigkeit gegeben, mithin im Mai

2023. Der Rentenanspruch entstand demnach ab 1. Mai 2023.

In diesem Zeitpunkt bestand zwar eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 %, was jedoch für den Umfang des Rentenanspruchs nicht

entscheidend ist (vgl. hierzu BGE 121 V 264; Urteil des

Bundesgerichts 9C_739/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Das

Bundesgericht erwog nämlich in BGE 121 V 264, dass eine Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 40 % während eines Jahres allein keinen Rentenanspruch zu

begründen vermöge, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in

mindestens gleicher Höhe anschliesse (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG; E. II. 2.1

hiervor). Dies gelte in gleicher Weise für alle gesetzlichen Rentenabstufungen.

Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines

Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssten

somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen

Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang

zugesprochen werden könne. Seither hielt es in ständiger Rechtsprechung daran

fest (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit

Hinweisen). Gestützt auf die genannte Rechtsprechung ist der Ermittlung des

massgebenden Invaliditätsgrades zunächst die über die einjährige Wartezeit

gemittelte Arbeitsunfähigkeit von 40 % zugrunde zu legen (vgl. hierzu BGE 121 V 264; Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3 mit

Hinweisen). Folglich steht dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2023 eine

Viertelsrente zu. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ist die Viertelsrente

mit Wirkung ab 1. August 2023 auf eine ganze Rente zu erhöhen (vgl. BGE 121 V 264 E. 7. S. 275 f.).

8.2 Zusammenfassend erweist sich die

angefochtene Verfügung als unkorrekt und ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer

ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1. Mai bis 31. Juli 2023 eine

Viertelsrente und ab dem 1. August 2023 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint der vom

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Kostennote vom 22. Mai 2024 geltend

gemachte Aufwand angemessen, womit die Parteientschädigung auf CHF 2'259.85

festzusetzen ist (7.36 Stunden zu CHF 270.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zzgl. Auslagen

von CHF 103.30 und MwSt).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 aufgehoben und dem

Beschwerdeführer vom 1. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 eine Viertelsrente

und ab 1. August 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’259.85 zu

bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin