VSBES.2024.82
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
14. März 2025Deutsch54 min
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Auf Empfehlung von Dr. med. C.___,
Source so.ch
Urteil vom 14. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 20. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1963 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 21. Mai 2004 unter Hinweis
auf eine Suchtproblematik bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 (IV-Nr. 15)
verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente.
1.2 Am 25. September 2006 meldete
sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 17). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], ein psychiatrisches Gutachten. Das
Gutachten wurde am 18. November 2007 erstattet (IV-Nrn. 39.1 - 39.3).
Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 40) mit Verfügung vom 11.
Februar 2008 ab (IV-Nr. 41). Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
1.3 Am 22. August 2017 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 44). Mit Verfügung vom 6. November 2017
trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 51).
1.4 Mit Neuanmeldung vom 23.
September 2019 machte der Beschwerdeführer wiederum eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend (IV-Nr. 52). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Auf Empfehlung von Dr. med. C.___,
Fachärztin für Chirurgie/Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD; IV-Nr. 67) veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres
(rheumatologisches und neuropsychologisches) Gutachten bei Dr. med. D.___,
Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, E.___, [...], und
M. Sc. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und lic. phil. G.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie, [...] (IV-Nrn. 79 und 80). In der
Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann ein psychiatrisches Gutachten
bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
welches am 25. Januar 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 91.1 - 91.3).
Nach Vorlage des Gutachtens bei der RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für
Arbeitsmedizin (IV-Nr. 94), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 14. Mai 2021 (IV-Nr. 95) in Aussicht, sie werde den
Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abweisen. Mit
Eingaben vom 1. Juni 2021, 4. Juli 2021 und 7. Juli 2021 (IV-Nrn. 97 und
100) liess der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid Einwand erheben und
weitere medizinische Berichte einreichen. Nach Einholung der Stellungnahme des
RAD vom 12. November 2021 (IV-Nr. 103) ersuchte die
Beschwerdegegnerin den psychiatrischen Gutachter um eine Stellungnahme zu den
Einwänden (IV-Nr. 106). Dazu äusserte sich der Gutachter mit Eingabe vom
5. Januar 2022 (IV-Nr. 107). Am 29. April 2022 nahm sodann der
Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin Stellung zu den Einwänden und legte dar,
dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ein polydisziplinäres Gutachten in
Auftrag zu geben, sei aufgrund der formell nicht korrekten Gutachtensvergabe stattzugeben
(IV-Nr. 112). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der
Gutachterstelle J.___, [...], ein polydisziplinäres (neurologisches,
psychiatrisches, orthopädisches, allgemeinmedizinisches und
neuropsychologisches) Gutachten. Das Gutachten wurde am 10. Mai 2023
erstattet (IV-Nrn. 124.1 - 124.2). Nach Vorlage des Gutachtens beim RAD (IV-Nr.
128) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3.
Juli 2023 erneut die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 129).
Die dagegen erhobenen Einwände (IV-Nrn. 130 und 134) wies sie mit Verfügung vom
20. März 2024 ab (IV-Nr. 137; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 20. März
2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2024 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
20. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine nochmalige polydisziplinäre Begutachtung unter Einschluss
der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie sowie
orthopädische Chirurgie zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Verweis auf die Akten und
die Begründung in der angefochtenen Verfügung verzichtet die Beschwerdegegnerin
mit Eingabe vom 8. Mai 2024 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 36).
4. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S.
38 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2024 zur Kenntnisnahme
zugestellt wird (A.S. 41).
5. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 20. März 2024 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein allfälliger
Rentenanspruch frühestens per 1. Mai 2023 entstehen (s. dazu E. II. 8.
hiernach), womit das neue Recht anwendbar ist.
2.
2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen
Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG, in Kraft seit
1.
Januar 2022). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2), während bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 % wie bis anhin Anspruch auf eine ganze Rente
besteht (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 % gilt
eine Abstufung des prozentualen Rentenanteils von 25 bis 47,5 % (Abs. 4).
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren
hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b S. 115).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 4.2 S. 109 f., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 m. w. H.).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels,
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff.
E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht
verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des
Anspruchs beruhenden Verfügung vom 11. Februar 2008 (IV-Nr. 41) bestanden
hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4),
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 20. März 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom
4. Februar 2014 E. 2).
5.1 In ihrer leistungsabweisenden
Verfügung vom 11. Februar 2008 stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 18. November 2007 (IV-Nrn. 39.1 -
39.3) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 39.1 S. 20 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
1. Polytoxikomanie (Opiate, Kokain,
Cannabis, Benzodiazepine, nicht aber Alkohol), aktuell in ärztlich überwachter
Methadonsubstitution (ohne UP-Kontrollen!) und Benzodiazepin-Verschreibung, mit
illegalem Beikonsum (nachgewiesen Kokain; THC und Opiate wahrscheinlich) ICD-10
F19.22/F19.24; mit körperlichen Symptomen (Schwäche, Adynamie),
substanzbedingter leichter affektiver Störung, subjektiven, substanzbedingten,
funktionellen kognitiven Beeinträchtigungen (Konzentration), aber ohne
testmässig nachweisbare anhaltende kognitive Beeinträchtigung F19.74, mit/bei
- mehr konsum- als neurotisch bedingt
leicht entwicklungsretardierter Persönlichkeit mit akzentuierten
narzisstischen, sensitiv-paranoiden, schizoiden, histrionischen, ggf. leicht
asthenischen Zügen, mit/bei
·
neurotischen/konsumassoziierten
Symptomatiken (hypochondrisch-somatisierende Tendenz F45.2, phobisch-panische
Symptomatiken F40.2/F41.0, Status nach Hyperventilation F45.33).
Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit
1. Konsumassoziierte psychosoziale
Belastungssituation: Arbeitslosigkeit Z56.0, finanzielle Probleme/Schulden
Z59.8, sozial Z60.8/Z65.8;
2. Chronische Hepatitis unklarer Dignität;
3. Status nach offener doppelter
Kieferfraktur und Luxation mehrerer Zähne;
4. Unklare Kniegelenksbeschwerden re.
Weiter legte Dr. med. B.___
dar, grundsätzlich könne festgehalten werden, dass die Invalidenversicherung in
diesem Fall sensu strictu nicht angesprochen sei: Weder könne eine
krankheitswertige, resp. invalidisierende Hintergrundstörung als Ursache für
die Polytoxikomanie, noch könnten irreversible organische/psychische Folgen
derselben dargestellt werden (testmässig [Benton-Test] keine kognitive
Defizite, emotionale Pathologien (MMPI) ohne Persönlichkeitsstörungs-Relevanz,
Angst konsumassoziiert). In den Akten finde sich überhaupt keine Darstellung
der lebensgeschichtlichen, insbesondere kindheitlichen Entwicklung. Der
Beschwerdeführer habe laut Angaben beim Experten die Sekundarschule besucht; er
habe sich vor allem für Sport interessiert und in den übrigen Fächern gerade
soweit mitgemacht, dass er promoviert worden sei. Über die Beziehung zu den
Eltern werde wenig mitgeteilt, insbesondere werde aber nicht über Probleme
berichtet. Es könne keine krankheitswertige/invalidisierende Vorstörung
bestanden haben. Der Beschwerdeführer sei selbst nach Beginn der
Opiatabhängigkeit (1985) noch annähernd 20 Jahre lang in der Lage gewesen,
Vollzeitstellen zu versehen. An der Arbeitslosigkeit , resp. der
Vermittlungsproblematik seit September 2004 seien erstens die Wirtschaftslage,
zweitens der suchtbedingte Führerausweisentzug, drittens die Tatsache, dass er
infolge Schulden finanziell schlechter fahren würde als jetzt, falls er wieder
arbeiten würde, massgeblich beteiligt. Eine schwere Angsterkrankung als Grund
des Benzodiazepin-Rückfalls (Dr. med. K.___, 5. November 2004) liege mit
Sicherheit nicht vor. Das Auftreten von (z.T. sehr heftigen) Angstzuständen sei
sowohl im Rahmen von Langzeit-Benzodiazepin-Medikationen (nämlich bei
Plasmakonzentrationsschwankungen, bei Reduktion, aber auch als paradoxe
Wirkungsumkehr), als auch im Rahmen des langjährigen Cannabis-Konsums
hinlänglich bekannt.
Der Beschwerdeführer befinde
sich in einem sog. ärztlich überwachten Methadonprogramm, was hier eine etwas
prätentiöse Bezeichnung darzustellen scheine. Von einem "Programm"
müsste man ganz klare Definitionen bezüglich Zweck, Inhalt, Rahmenbedingungen
und Zielen erwarten. Die aktuelle Substitution könne kaum als
"Programm" bezeichnet werden. Man scheine den Medikamentenkonsum so
gut als möglich in Grenzen zu halten zu versuchen und drücke im Übrigen
mindestens ein Auge zu. Im Gegenteil wäre indessen Motivationsarbeit zu
leisten; der Beschwerdeführer habe an sich Ressourcen und ein Potential, was
man aber mit der Benzodiazepin-Medikation komplett lahmlege. Mit der
Benzodiazepin-Medikation bestehe eine hohe Gefahr, via die beschriebene Abnahme
von Bedenken gegenüber selbstschädigendem Verhalten zu gefährlichen
Verhaltensweisen/Expositionen beizutragen, wie es bei der vom Beschwerdeführer beschriebenen
Attacke seitens Jugendlicher mit schwerer Kieferzertrümmerung, die lebenslange
Zahnprobleme nach sich ziehen werde, der Fall gewesen sei. Motivation komme bei
Süchtigen selten von allein. Diese müsste man erarbeiten, und es sei auch klar,
dass im vorliegenden Fall die sozialdienstlichen Mittel langzeitlich
vorteilhafter in eine qualifizierte, langzeitliche stationäre Drogenentwöhnung
in einer geeigneten Institution (z.B. therap. WG), die als einzige Massnahme
eine spätere arbeitsmässige Reintegrierbarkeit möglich machen würde, investiert
würden, statt in die aktuelle finanzielle "Hilfe" im Alltag. Diese
erhöhe nur die Schulden, demotiviere den Beschwerdeführer wegen der
finanziellen Benachteiligung völlig gegenüber dem Arbeiten, fixiere ihn auf
Gassenleben und Konsum (ein mutmasslich nicht unerheblicher Teil der
Sozialgelder werde in Drogen investiert, dagegen habe er zu wenig Geld für eine
gesunde Ernährung), fördere die körperliche Dekonditionierung, den Verfall von
Selbstwertgefühl und Tagesstruktur und lasse seine (jetzt wahrscheinlich noch
mögliche) Reintegrierbarkeit immer illusionärer werden (IV-Nr. 39.1 S. 21 ff.).
Zusammenfassend liege eine
"primäre" Polytoxikomanie vor, die zu keinen objektiv erfassbaren
irreversiblen psychischen Folgeschäden geführt habe (für die Hepatitis-Frage
sei der Experte nicht kompetent) und somit keine Invalidität begründe. Ein
korrektes Procedere wäre es, den Beschwerdeführer zu einer qualifizierten,
langzeitlichen, stationären Drogenentwöhnung in einer geeigneten Institution
(z.B. WG) zu motivieren. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer
eine solche Behandlung zumutbar und geeignet, seine im Prinzip volle
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf wieder verfügbar zu machen (IV-Nr. 39.1 S.
25).
5.2 In der vorliegend angefochtenen
Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle J.___ [...], vom 10. Mai
2023 (Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin und
Neuropsychologie; IV-Nrn. 124.1 - 124.2) ab. Darin wurden
folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 124.1 S. 6 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Substanzkonsumstörung durch Opioide,
gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatz-Drogenprogramm,
kontrollierte Abhängigkeit ICD-10 F11.22
2. Ständiger Beikonsum durch Heroin ICD-10
F11.25
3. Substanzkonsumstörung durch
Benzodiazepine, iatrogen, kontrolliert ICD-10 F13.22
4. Leichtgradige depressive Störung (am
ehesten substanzbedingt) nach DSM-5 F11.14 / F13.14
5. Leichtgradige neurokognitive Störung mit
kognitiven Minderleistungen im Rahmen von oben genannten Diagnosen
6. Lumbovertebrales Syndrom (ICD-10:
M54.87) bei
- degenerativen Veränderungen ossärer Art
im Sinne von Spondylosen, Spondylarthrosen (ICD-10: M47.87) und
- diskogener Art im Sinne einer
Diskushernie L4/L5 (ICD-10: M51.2) und einer
- Diskusprotrusion L5/S1 (ICD-10: M51.3)
bei
- Zustand nach epiduraler Infiltration
L4/L5 (ICD-10: Z98.8) im April 2017
7. Impingement-Symptomatik an der linken
Schulter (ICD-10: M75.4) bei
- Tendinopathie der langen Bizepssehne mit
medialer Pulley-Läsion (ICD-10: M75.2)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Episodische Kopfschmerzen a.e. vom
Spannungstyp ICD-10: G44.2
2. V. a. isolierte Rechtschreibstörung
ICD-10 F81.1
3. Persönlichkeitsakzentuierung mit
kombinierten Zügen ICD-10 Z73.1
4. Substanzkonsumstörung durch Kokain,
anhaltend remittiert ICD-10 F14.20
5. Substanzkonsumstörung durch Amphetamine,
anhaltend remittiert ICD-10 F15.20
6. Substanzkonsumstörung durch
Halluzinogene, anhaltend remittiert ICD-10 F16.20
7. Substanzkonsumstörung durch Alkohol,
anhaltend remittiert ICD-10 F10.20
8. Beschwerden im Bereich der rechten
Schulter im Sinne von
- Schmerzen (ICD-10: M25.51) und
Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.61) bei
- anamnestischer Partialläsion der
Supraspinatussehne, Tendinopathie/Oberrand Läsion des Suprascapularis (ICD-10:
S43.4) und
- Bankart-Läsion (ICD-10: S43.00)
- nach Velosturz
9. Offene Kieferfraktur mit Osteosynthese
2006
10. Chronische Hepatitis unklarer Dignität
(ED 2007, anamnestisch Ikterus 1990) ICD-10 K73.9
11. St.n. beidseitiger Varizenoperation der
Vena saphena magna und der Vena saphena parva
12. Rezidivierende Präsynkopen, am ehesten
neurokardiogen mit normaler Echokardiographie und normaler Ergometrie (2018)
ICD-10 R42
13. Abklärungswürdiger Pigmentfleck rechte
Wange von 18 mm Durchmesser, fraglich progredient ICD-10 L98.9
14. Nikotinabusus ca. 40 py ICD-10 F17.1
15. Chronisch venöse Insuffizienz leichten
Grades ICD-10 187.20
16. Übergewicht leicht mit BMI 26.4 kg/m2
bei Gewicht 84.0 kg und Grösse 178.3 cm ICD-10 E66.0
Im Weiteren legten die
Gutachter der J.___ dar, in der bisherigen Tätigkeit als Heizungsmonteur
bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Arbeitsunfähigkeit 100 %). Angaben
bezüglich des Verlaufs seien schwierig zu machen, da sich keine aktuellen
fachärztlichen Berichte fänden, welche sich aus Sicht des Bewegungsapparates
mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befassen würden. Aus pragmatischen
Gründen würden die Gutachter den Zeitpunkt der Gutachtenserstellung als Beginn
dieser Arbeitsunfähigkeit vorschlagen. Bezüglich des Verlaufs sei auch auf das
rheumatologische Gutachten vom 11. August 2020 verwiesen, in welchem dargelegt
werde, dass aufgrund des symptomatischen Bandscheibenvorfalls von einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. März bis zum 23. Mai 2017 auszugehen
sei. Wegen der Schulterschmerzen links habe spätestens vom 19. Juni 2018
bis zum Abschluss der physiotherapeutischen Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % vorgelegen. Da gemäss Aktenlage der genaue Zeitpunkt der
Besserung an der linken Schulter nicht wiedergegeben werde, sei, um eine gute
Behandlung mit gutem Aufbau der Muskulatur der Rotatorenmanschette und des
Schultergürtels zu gewährleisten, abgeschätzt worden, dass bis zum 31. Dezember
2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe.
Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass
Tätigkeiten mit grossen Anforderungen von kognitiver Flexibilität ohne
Strukturierungshilfen und Feedbacks sowie neuartige Tätigkeiten mit der
Bewältigung von Veränderungen im Denk- und Handlungsbereich wenig geeignet
seien. Es sollten geringe Anforderungen an die verbale Lern- und
Gedächtnisleistung gestellt werden. Die Tätigkeiten sollten klar
vorstrukturiert werden, ohne Zeitdruck, mit geringen Anforderungen an Konzentration
und Ausdauer, ohne hohe Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit und
Rechtschreibung, mit durchschnittlichem Verantwortungsgrad ohne Nachtschicht
oder Schichtbedingungen. Der Beschwerdeführer benötige eine erhöhte
Einarbeitungszeit. Eine engmaschige Begleitung sei erforderlich, da auch die
Handlungs- sowie die mentale Umstellungsfähigkeit, die Widerstandsfähigkeit
aktuell leicht bis mässig limitiert seien. Die Tätigkeit sollte folgendem
Profil entsprechen: Wechselbelastend, körperlich leicht, kein Heben oder Tragen
von Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen
und Stehen, keine gehäuften Zwangspositionen der Wirbelsäule sowie der
Schultergelenke, keine gehäuften In- / Reklinations- oder
Rotationsbewegungen der Wirbelsäule; keine gehäuften Bewegungen über die
Horizontalebene und keine gehäuften repetitiven Bewegungen im Bereich der
Schultergelenke, kein häufiges Absolvieren längerer Gehstrecken, kein häufiges
Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste. In einer
solchen leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer sechs Stunden
bzw. 70 % arbeitsfähig (Arbeitsunfähigkeit von 30 %). Der zeitliche
Verlauf lasse sich retrospektiv schwer beurteilen, jedoch eine attestierte
30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 2021 sei weiterhin
medizinisch-theoretisch aus heutiger Sicht weiter zu vertreten.
6.
6.1 Wie vorgehend festgehalten,
stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024
im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der J.___ vom 10. Mai 2023
(IV-Nr. 124.1 - 124.2) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Das polydisziplinäre Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen
Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten,
welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben haben
(IV-Nrn. 124.1 S. 16 ff., S. 23 ff., S. 39 ff.,
54 ff.; 124.2 S. 4 ff.). Wie das Aufführen und Zusammenfassen der Akten in
chronologischer Reihenfolge erkennen lässt, wurde das Gutachten zudem in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (IV-Nr. 124.1 S. 63 ff.). Weiter ist
zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen
genügt (vgl. E. II. 4.3 hiervor).
6.1.1 Im neurologischen Teilgutachten
der J.___ (IV-Nr. 124.1 S. 15 ff.) wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt,
dass aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu stellen waren. Der Beschwerdeführer sei während der
gesamten Untersuchungsdauer im klinischen Eindruck vollumfänglich orientiert
gewesen. Es seien keine Hinweise für Müdigkeit, raschere Ermüdbarkeit, keine
Fluktuationen der Vigilanz, keine Interferenzanfälligkeit zu beobachten
gewesen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration hätten klinisch der nach dem
biographischen Hintergrund zu erwartenden Kapazität entsprochen. Im Rahmen der
Exploration und Untersuchung hätten sich keine Hinweise für konsistente
Gedächtnisstörungen, keine Hinweise für Aphasie, Apraxie oder Agnosie ergeben.
Der Beschwerdeführer habe im Jahre 2017 einen lumbalen Bandscheibenvorfall mit
Fussheberschwäche links erlitten, die sich nach durchgeführten Infiltrationen
zurückgebildet habe. In der klinischen Untersuchung fänden sich aktuell keine
objektivierbaren Defizite bei Giving Way Phänomen in den Einzelkraftprüfungen
des linken Fusses. Des Weiteren gebe der Beschwerdeführer Kopfschmerzen an, die
vor einem Wetterwechsel auftreten würden, selten mit Übelkeit und noch seltener
mit Erbrechen einhergehend. Nähere Angaben seien nicht gemacht worden. Die
Häufigkeit lasse sich nicht eruieren. Es seien keine neurologischen
Behandlungen sowie Rehabilitationsaufenthalte erfolgt. Gestützt auf diese
Ausführungen vermag sodann die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen, wonach
der Beschwerdeführer rein neurologisch in seinen Fähigkeiten und seiner Belastbarkeit
nicht eingeschränkt sei. Aus neurologischer Sich bestehe keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Diese Beurteilung steht im
Übrigen in Übereinstimmung mit den Vorakten. Somit ist das neurologische
Teilgutachten der J.___ beweiswertig.
6.1.2 Im orthopädischen Teilgutachten
der J.___ (IV-Nr. 124.1 S. 39 ff.) wurde festgehalten, in Bezug auf die
aktuelle Situation sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bereich der
LWS über bei Bewegung und vor allem Belastung auftretende Schmerzen lumbal
klage, welche in die unteren Extremitäten ausstrahlen würden, zum Zeitpunkt der
orthopädischen Untersuchung in den linken Oberschenkel dorsal. Weiter würden
Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei belasteten Bewegungen und bei
Überkopfbewegungen des linken Armes angegeben. An der rechten Schulter, wo es
nach einem Velosturz im Jahr 2012 zu einer frozen shoulder gekommen sei, würden
keine wesentlichen Beschwerden beschrieben, was sich mit der klinischen
Untersuchung decke. Die von den Experten der J.___ veranlassten konventionellen
Röntgenaufnahmen der LWS zeigten eine abgeflachte lumbale Lordose. Im Bereich
L2/L3 und L4/L5 fänden sich leicht- bis höchstens mittelgradig ausgeprägte
degenerative Veränderungen ossärer Art. Es bestehe eine diskrete Verschmälerung
der Zwischenwirbelräume auf diesen Höhen, was für das Vorliegen einer
Discopathie spreche. Im Bereich des Beckens finde sich eine diskrete
Kalzifikation im Bereich des Limbus rechts. Ansonsten bestünden keine
degenerativen Veränderungen. An der linken Schulter fänden sich ebenfalls keine
degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen. Auch lasse sich kein
Humeruskopf-Hochstand finden, was gegen das Vorliegen einer
Rotatorenmanschettenläsion spreche; auch klinisch fänden sich keine Hinweise
für eine derartige Läsion. Stationäre Rehabilitationsmassnahmen im Zusammenhang
mit Beschwerden seitens des Bewegungsapparates seien nicht erfolgt. Aus
gutachterlich-orthopädischer Sicht könnten zum jetzigen Zeitpunkt keine
therapeutischen Massnahmen vorgeschlagen werden, welche die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers relevant steigern könnten. Obigen Darlegungen könne
entnommen werden, dass die LWS des Beschwerdeführers vermindert belastbar sei.
Leichte Einschränkungen bestünden ebenfalls seitens der Schultergelenke. Dies
bedeute, dass der Beschwerdeführer keine Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg
heben oder tragen, keine gehäuften Zwangspositionen der Wirbelsäule und der
Schultergelenke einnehmen, keine gehäuften In- / Reklinations- oder
Rotationsbewegungen der Wirbelsäule und keine gehäuften Bewegungen über die
Horizontalebene sowie keine gehäuften repetitiven Bewegungen im Bereich der
Schultergelenke durchführen, nicht häufig längere Gehstrecken absolvieren und
nicht häufig Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste überwinden
sollte. Als Ressource anzusehen sei aus orthopädischer Sicht die Tatsache, dass
neurologisch keine schwerwiegenden Ausfallsymptome vorliegen würden und das
klinisch an den Gelenken der oberen und unteren Extremitäten keine schwerwiegenden
pathologischen Befunde erhoben werden könnten.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte
fest, bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Heizungsmonteur handle es sich um eine körperlich anspruchsvolle Arbeit, deren
Anforderungen die aktuelle Belastbarkeit des Beschwerdeführers übersteigen
würden. Dies bedeute, dass eine Arbeitsfähigkeit von 0 %
(Arbeitsunfähigkeit 100 %) in der Tätigkeit als Heizungsmonteur vorliege.
Angaben bezüglich des Verlaufs seien schwierig zu machen, da sich keine
aktuellen fachärztlichen Berichte fänden, welche sich aus Sicht des Bewegungsapparates
mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befassen würden. Aus pragmatischen
Gründen wolle der Experte deshalb vorschlagen, den Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung als Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit anzusehen. Bezüglich
des Verlaufs sei auch auf das rheumatologische Gutachten vom 11. August
2020 verwiesen, in welchem dargelegt werde, dass aufgrund des symptomatischen
Bandscheibenvorfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 17. März
bis zum 23. Mai 2017 auszugehen sei. Wegen der Schulterschmerzen links habe
spätestens vom 19. Juni 2018 bis zum Abschluss der physiotherapeutischen
Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Da gemäss
Aktenlage der genaue Zeitpunkt der Besserung an der linken Schulter nicht
wiedergegeben werde, sei, um eine gute Behandlung mit gutem Aufbau der
Muskulatur der Rotatorenmanschette und des Schultergürtels zu gewährleisten, abgeschätzt
worden, dass bis zum 31. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
vorgelegen habe. Die leidensangepasste Tätigkeit müsste folgende Kriterien
erfüllen: Wechselbelastend, körperlich leicht, kein Heben oder Tragen von
Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und
Stehen, keine gehäuften Zwangspositionen der Wirbelsäule sowie der
Schultergelenke, keine gehäuften In- / Reklinations- oder
Rotationsbewegungen der Wirbelsäule; keine gehäuften Bewegungen über die
Horizontalebene und keine gehäuften repetitiven Bewegungen im Bereich der
Schultergelenke, kein häufiges Absolvieren längerer Gehstrecken, kein häufiges
Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste. In einer
derart leidensangepassten Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht eine
Arbeitsfähigkeit von 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) gegeben. Der
Beschwerdeführer könne ganztägig arbeiten, er benötige längere und
betriebsunübliche Pausen von knapp einer Stunde Dauer pro Tag. Auch hier sei in
Bezug auf den Verlauf festzuhalten, dass sich keine echtzeitlichen
fachärztlichen Berichte fänden, welche sich mit der Beurteilung der leidensangepassten
Arbeitsfähigkeit befassen würden. Aus pragmatischen Gründen werde auch hier
vorgeschlagen, als Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit den Zeitpunkt der
Gutachtenserstellung anzusehen. Wie bereits oben dargelegt, werde im
rheumatologischen Gutachten vom 11. August 2020 festgehalten, dass aufgrund des
symptomatischen Bandscheibenvorfalls vom 17. März bis zum 23. Mai 2017 von
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Wegen der
Schulterschmerzen links habe spätestens vom 19. Juni 2018 bis zum
31. Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Diese
Einschätzung und deren Herleitung erscheinen als schlüssig und überzeugend. Auf
das beweiswertige orthopädische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
6.1.3 Überzeugend ist auch das internistische
Teilgutachten der J.___ mit Exploration vom 21. März 2023 (IV-Nr. 124.1 S. 53
ff.). Von Seiten des internistischen Fachgebiets könnten keine Diagnosen
benannt werden, die eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
begründen könnten. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer
angepassten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Diese Beurteilung vermag
gestützt auf die vom Gutachter erhobenen Befunde zu überzeugen und steht denn
auch in Übereinstimmung mit den Vorakten. Somit ist auf das beweiswertige
internistische Teilgutachten der J.___ abzustellen.
6.1.4 Im Rahmen der neuropsychologischen
Begutachtung (IV-Nr. 124.2) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer liessen
sich leichte bis mittelschwere kognitive Minderleistungen in der phasischen
Aktivierungsbereitschaft, in der verbalen Wiedererkennensleistung, im
Arbeitsgedächtnis und leichte kognitive Minderleistungen in Teilbereichen des
verbalen Gedächtnisses (Kurzzeitgedächtnis, Abrufleistung) und der
Exekutivfunktionen (verbaler Antrieb, Umstellfähigkeit), in der geteilten
Aufmerksamkeit und in den räumlich-konstruktiven Fähigkeiten objektivieren.
Zudem hätten sich Unsicherheiten in der Zahlenverarbeitung (Schreiben von
Zahlen), Fehler beim Rechnen und vor allem Schwierigkeiten in der Rechtschreibung
gezeigt. Vom klinischen Eindruck hätten sich weiter Hinweise auf
Auffälligkeiten im Kommunikationsverhalten (weitschweifig, sich in Details
verlierend) gezeigt. Im Rahmen der 3 ½ -stündigen Untersuchung hätten sich
keine Hinweise auf eine verminderte Belastbarkeit bzw. rasche Ermüdbarkeit
gezeigt, der Beschwerdeführer gebe nach der Untersuchung jedoch eine deutliche
Müdigkeit an. Die objektivierten Befunde stimmten weitgehend mit den
subjektiven Klagen überein. Unauffällig seien Orientierung, Praxie,
Sprachverständnis, Sprachproduktion, einfache Lesefähigkeit, elementare
visuelle Wahrnehmung, räumlich-perzeptive Fähigkeiten, nonverbaler Antrieb
(unterdurchschnittlich), verbale Lernleistung (unterdurchschnittlich),
nonverbales Kurzzeitgedächtnis (unterdurchschnittlich), figurales Gedächtnis,
intrinsische Aktivierungsbereitschaft (unterdurchschnittlich), kognitive
Verarbeitungsgeschwindigkeit, nonverbal logisches Denken und Lesen von Zahlen.
Die aktuellen Befunde stimmten gesamthaft betrachtet mit der letzten
neuropsychologischen Untersuchung vom 17. Juni 2020 durch Frau durch Frau M.
Sc. F.___ überein. Damals und heute zeige sich eine leichte neuropsychologische
Störung mit kognitiven Minderleistungen in den Bereichen Gedächtnis, Aufmerksamkeit
und Exekutivfunktionen. Seither sei es zu keiner signifikanten Veränderung
gekommen. Eine tendenzielle Veränderung bzw. «Verbesserung» lasse sich in der
verbalen Lernleistung und in einer Aufgabe zur Umstellfähigkeit beobachten.
Diese sei gut auch mit einem gewissen Lerneffekt vereinbar. Eine tendenzielle
«Verschlechterung» zeige sich in der verbalen Abrufleistung, im verbalen
Antrieb und in den räumlich-konstruktiven Fähigkeiten, wobei letztere am
ehesten durch ein etwas ungenaueres Vorgehen bedingt sei. Dass im Unterschied
zur Voruntersuchung aktuell bzw. «neu» Minderleistungen in der Aktivierungsbereitschaft
und Schwierigkeiten in der Rechtschreibung erwähnt würden, liege am ehesten
daran, dass diese Bereiche damals nicht geprüft worden seien und sei nicht auf
eine Verschlechterung in diesem Bereich zurückzuführen. Dass aktuell hingegen
keine Schwierigkeiten in der Handlungsplanung berichtet würden, sei darauf
zurückzuführen, dass dieser Bereich aktuell nicht geprüft worden sei.
Zur Frage der
Arbeits(un)fähigkeit (vgl. IV-Nr. 124.2 S. 9 f.) hielt die Expertin fest,
aufgrund der in der hochstrukturierten Untersuchungssituation objektivierten
leichten neuropsychologischen Störung mit Minderleistungen in den Bereichen
Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen sei in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Heizungsmonteur aus rein neuropsychologischer Sicht von einer
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von ungefähr 30 % auszugehen. Dies,
weil der Beschwerdeführer Schwierigkeiten habe, sich auf mehrere Dinge
gleichzeitig zu konzentrieren, neue sprachliche Informationen aufzunehmen bzw.
zu lernen und längerfristig zu behalten, Handlungen zu initiieren und
fortzusetzen, mehrere Informationen temporär zu speichern, aktiv zu halten und
damit zu manipulieren, Lösungen für neue Probleme bzw. Aufgaben zu finden,
flexibel zwischen verschiedenen Gegebenheiten bzw. Aufgaben hin und her zu
wechseln und störanfällig sei. An dieser Stelle verweise sie im Sinne einer
Gesamtbeurteilung auf die medizinischen Gutachten bzw. die Gesamtbeurteilung.
Im Unterschied zur neuropsycho-logischen Vorbegutachtung gehe die Expertin
aufgrund der Kombination der Funktionsbeeinträchtigungen (Gedächtnis,
Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen) eher von einer Einschränkung von 30 %
anstatt 25 % aus, da die Tätigkeit doch hohe Anforderungen an die
Funktionsbereiche stelle. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte geringe
Anforderungen an die verbalen Lern- und Gedächtnisleistung stellen, d.h. der
Beschwerdeführer sollte nicht viele neue Informationen (z.B. Aufträge,
Instruktionen) aufzunehmen bzw. lernen und längerfristig behalten müssen.
Weiter sollte die Tätigkeit klar vorstrukturiert sein bzw. keine neuen Probleme
gelöst werden müssen. Der Beschwerdeführer sollte eine Aufgabe nach der anderen
durchführen können, nicht flexibel zwischen verschiedenen Gegebenheiten bzw.
Aufgaben hin und her wechseln müssen und die Tätigkeit sollte keine hohen
Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit und die Rechtschreibung stellen. Der
Beschwerdeführer benötige zudem eine erhöhte Einarbeitungszeit. In einer
solchen optimal angepassten Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die erwähnten
Bereiche sei rein aufgrund der objektivierten Befunde und Beobachtungen aus
rein neuropsychologischer Sicht von keiner relevanten Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auszugehen. An dieser Stelle verweise die Expertin jedoch
auf die medizinischen, v.a. das psychiatrische Gutachten bzw. die
Gesamtbeurteilung.
6.1.5
6.1.5.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten der J.___ (IV-Nr. 124.1 S. 23 ff.) hielt die Expertin
hinsichtlich der erhobenen Untersuchungsbefunde fest, es handle sich beim
Beschwerdeführer um einen Versicherten in unauffälligem Allgemein- und
Ernährungszustand, der ein gepflegtes Erscheinungsbild zeige. Er zeige sich
angepasst, situationsadäquat, psychomotorisch zeitweilig etwas verlangsamt
wirkend. Klinisch lasse sich auf der kognitiven Ebene keine Dysfunktion in der
Aufmerksamkeit, Konzentration oder Merkfähigkeit feststellen. Es seien keine
Einschränkungen in der Aufmerksamkeit, Sprache, Abstraktion und im
Erinnerungsvermögen festzustellen. Er sei wach, bewusstseinsklar, zu allen
Qualitäten vollständig orientiert. Er weise keinen depressiv-gehemmten
Gedankengang auf. Der formale Gedankengang sei zeitweise weitschweifig, aber
geordnet. Inhaltliche Denkstörungen seien nicht eruierbar. Es seien keine
Hinweise auf nihilistische bzw. hypochondrische Befürchtungen oder wahnhaftes
bzw. psychotisches Erleben vorhanden. Auch keine negativen Denkspiralen, keine
Grübelzwänge, kein Wahn, keine Halluzinationen, keine illusionären
Verkennungen. Kurz- und Langzeitgedächtnis würden im klinischen und
psychopatologischen Befund keine Defizite aufweisen. Störungen des
Ich-Bewusstseins lägen nicht vor. Das Intelligenzniveau werde unter
Berücksichtigung von Schulbildung, beruflicher Ausbildung, Sozialisation,
klinischem Gesamteindruck als durchschnittlich beurteilt. Im Affekt sei er
etwas deprimiert, zuweilen auch bedrückt wirkend. Merkmale einer
Persönlichkeitsstörung seien aktuell nach Kriterien DSM5 oder ICD-10 nicht zu
verzeichnen. Jedoch könne eine kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit
selbstunsicheren, dependenten, emotional instabilen sowie paranoid-schizoiden
Zügen festgestellt werden.
Im Kontext des
Gesamtbefundes ergebe die diagnostische Einschätzung im Quer- und Längsschnitt
gemäss phänomenologischen Kriterien (Krankheitsdauer, Symptomatik, Schweregrad
der Krankheit) eine chronische Substanzkonsumstörung durch Opioide (in ärztlich
überwachter Substitutionstherapie) mit gegenwärtigem ständigem Beikonsum von
Heroin und einer Substanzkonsumstörung iatrogen durch Benzodiazepine. Bei dem
aktuell starken Wunsch des Beschwerdeführers nach ständigem Konsum (Graving)
einhergehend mit einer Toleranzentwicklung entspreche die vorliegende
Suchtpathologie mindestens einer mittelgradigen Ausprägung der gültigen
Kriterien des DSM-5. Es zeige sich beim Beschwerdeführer weiterhin eine
fehlende Krankheitseinsicht sowie Behandlungsmotivation in einer Klinik mit
Suchtkompetenz. Fehlende Akzeptanz der Suchterkrankung seitens des
Beschwerdeführers sei weiterhin prognostisch als ungünstig zu werten. Die seit
Jahrzehnten bestehende Substanzkonsumstörung gehe bereits mit einer relevanten
neurokognitiven Dysfunktion einher, welche sich in den Bereichen Gedächtnis,
Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen als leichtgradig ausweise. Die
festgestellten Leistungseinbussen, insbesondere im Bereich
Aufmerksamkeitsfunktionen oder Gedächtnisleistungen sowie Konzentrationsleistungen,
seien am ehesten im Rahmen des Substanzkonsums einzuordnen. Eine Überlappung
durch die diagnostizierte leichte depressive Episode sei jedoch nicht
auszuschliessen. Hier sollte man jedoch eine substanzinduzierte depressive
Störung diskutieren, die von einer primären depressiven Störung durch die
Berücksichtigung des Beginns, des Verlaufs und weiterer Faktoren, die mit dem
regelmässigen Substanzgebrauch zusammenhängen, unterscheiden würden. Die oben
genannte depressive Störung dürfte nicht durch eine eigenständige depressive
Störung beim Beschwerdeführer erklärbar sein, weil eigenständige depressive
Störung beinhalte, dass diese schon vor der Einnahme der Substanz aufgetreten
sei. Abgesehen davon, dass die Benzodiazepine mit dem Risiko der Entwicklung
substanzinduzierter psychischer Auffälligkeiten auch mit neurokognitiver
Beeinträchtigung sowie ängstlich-depressiver Entwicklung, Störung des
Schlaf-Wach-Rhythmus sowie einem Nachlassen von Interessen und Kontrollverlust
bekannt seien, sollte eine kritische Überlegung bezüglich einer engmaschigen
Betreuung des Beschwerdeführers in der Institution mit medizinischer
Suchtkompetenz diskutiert werden.
6.1.5.2 Zur Frage der
Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, Tätigkeiten mit grossen Anforderungen
von kognitiver Flexibilität ohne Strukturierungshilfen und Feedbacks sowie
neuartige Tätigkeiten mit der Bewältigung von Veränderungen im Denk- und
Handlungsbereich seien wenig geeignet. Es sollten geringe Anforderungen an die
verbale Lern- und Gedächtnisleistung gestellt werden. Die Tätigkeiten sollten
klar vorstrukturiert werden. Solche kognitiv-vorstrukturierte Tätigkeiten ohne
Zeitdruck, mit geringen Anforderungen an Konzentration und Ausdauer seien
geeignet. Tätigkeiten, welche eine eigene Planung und Strukturierung von
Aufgaben erfordern würden, sollten vermieden werden, da der Beschwerdeführer
krankheitsbedingt Schwierigkeiten habe, Prioritäten zu setzen. Der
Beschwerdeführer benötige zudem eine erhöhte Einarbeitungszeit. Dabei sollten
keine hohen Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit und Rechtschreibung
gestellt werden. Bei der Einschränkung von Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer schnell überfordert. Er könne
unwillig auf neue Anforderungen reagieren. Somit sollten die Aufgaben eine nach
der anderen durchgeführt werden, ohne Wechsel zwischen verschiedenen Aufgaben
hin und her. Es sei eine ruhige strukturierte Arbeit mit durchschnittlichem
Verantwortungsgrad ohne Nachtschicht oder Schichtbedingungen zu bevorzugen.
Tätigkeiten mit komplexen Anforderungen seien nicht zu empfehlen. Auch bei der
Einschränkung in der Kompetenz und Wissensanwendung (vergessen von
Arbeitsschritten, mögliche Fehler) sei eine engmaschige Begleitung
erforderlich, da auch die Handlungs- sowie die mentale Umstellungsfähigkeit,
die Widerstandsfähigkeit aktuell leicht bis mässig limitiert seien. Aus
psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer demnach in der Lage, in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden am
Tag anwesend zu sein. Demnach bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit bzw. 30%ige Arbeitsunfähigkeit.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
von der psychiatrischen Gutachterin attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in sämtlichen leidensangepassten Tätigkeiten
im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E.
4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)
Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
(E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 6.1.5.1
hiervor verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die vorliegende
Suchtpathologie mindestens einer mittelgradigen Ausprägung der gültigen
Kriterien des DSM-5 entspreche, während bei der diagnostizierten depressiven
Störung und der neurokognitiven Störung mit kognitiven Minderleistungen von
einer leichtgradigen Ausprägung auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators
Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu
entnehmen, der Beschwerdeführer, bei welchem in der Vergangenheit über 35 Jahre
ein polyvalentes Abhängigkeitssyndrom mit belastender psychosozialer Anamnese
sowie Inhaftierung und Strafverfahren bekannt sei, befinde sich seit 1992 bis
aktuell in einer medizinisch überwachten Substitutionsbehandlung. Eine
ambulante psychiatrische bzw. psychotherapeutische Anbindung habe lediglich
eine kurze Zeit von 2019 bis 2021 bei den ambulanten L.___ stattgefunden. Die
Substitutionstherapie mit Opioiden bzw. Opiat-Agonisten-Therapie erfolge bis
dato durch den Hausarzt in einem Take-Home-Setting. Die regelmässigen
Laborkontrollen (Monitoring) seien hinsichtlich Compliance mit Beikonsum mit
Erfassung von toxischen Nebenwirkungen nicht etabliert. Anhand der langjährigen
Suchtanamnese des Beschwerdeführers sei eine dauerhafte Substanzfreiheit nicht
möglich gewesen und ohne ersichtliche Motivation bleibe diese eher
unrealistisch. Es habe auch keine teilstationäre oder stationäre
suchtstörungsspezifische Behandlung stattgefunden, ausser einer einzigen
Entzugsbehandlung von Benzodiazepinen, die durch den Beschwerdeführer
abgebrochen worden sei. Vor dem Hintergrund einer langjährig bestehenden
Abhängigkeit, aktuell von Opioiden und Benzodiazepinen mit einem aktiven
Beikonsum von Heroin, erscheine das Ziel einer vollen Abstinenz beim
Beschwerdeführer wenig realistisch, obwohl eine Reduktion der
Benzodiazepinen-Abdosierung mit der Anbindung an ein suchtspezifisches Setting
als zumindest intermediäres Ziel vertretbar sei. Eine solche Ausrichtung des
Fokus der Interventionen könne zu einer Verbesserung der Selbstsicherheit
führen sowie beim Umgang mit Ängsten und Ausbau einer konstruktiven
Lebensführung mit Konsumreduktion von illegalen Substanzen helfen. Da sich im
Längsschnitt der Suchtproblematik beim Beschwerdeführer eine Unfähigkeit zur
Abstinenz zeige, sollte eine Suchtbehandlung auf Leidensminderung sowie
Schadensbegrenzung und nicht auf die Heilung ausgerichtet werden. Da eine
körperliche Entzugsbehandlung keine ausreichende Therapie bei bereits seit
Jahrzehnten bestehender Opioidabhängigkeit darstelle, bleibe die
Substitutionstherapie zwecks sozialer Stabilisierung weiterhin vorrangig. Eine
solche sollte zwecks Motivationsförderung und Krankheitseinsicht auch weiterhin
mit psychotherapeutischen Optionen verbunden sein. Eine kritische Überprüfung
der Erhaltungs-Substitutionstherapie sei durch einen Facharzt bzw. Psychiater
mit suchtspezifischer Kompetenz zu empfehlen. Die kognitive leichte Dysfunktion
zeige sich sowohl auf klinischer Ebene als auch in der neuropsychologischen
Untersuchung. Abgesehen davon, dass der bestehende Konsum (ärztlich rezeptiert)
von Benzodiazepinen auch an eine kognitive Einschränkung sowie eine depressive
Entwicklung beteiligt sein könnte, bleibe die Frage einer schrittweisen
Reduktion erst der bestehenden Medikation mit Oxazepam enorm wichtig. Bei der
festgestellten leichten neurokog-nitiven Dysfunktion sei die prognostische
Einschätzung trotzdem erschwert. Laut gültiger wissenschaftlich-psychiatrischer
Auffassung sei eine vollständige Erholung von kognitiven Funktionen häufig
möglich bei Personen, welche eine stabile Abstinenz vor dem 50. Lebensjahr
erreichen. Bei Personen, die über das Alter von 50 Jahren hinaus
Substanzkonsum betreiben würden, sei die Wahrscheinlichkeit für die Persistenz
von substanzinduzierten kognitiven Störungen höher. Vermutlich sei hierfür eine
Kombination aus verringerter neuronaler Plastizität und dem Beginn anderer
altersbedingten Hirnveränderungen verantwortlich. Somit bestünden Risiken und
prognostische Faktoren im oben genannten Fall (ein hohes Lebensalter und ein länger
andauernder und anhaltender Substanzgebrauch über das Alter von 50 hinaus;
IV-Nr. 124.1 S. 33). Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen ist zumindest
von einer teilweisen Behandlungsresistenz auszugehen. Hinweise auf eine
allfällige Eingliederungsresistenz sind dem Gutachten keine zu entnehmen.
Vielmehr erachtet die Expertin berufliche Massnahmen als möglich. So hielt sie
fest, dass eine Evaluation der tatsächlichen beruflichen Leistungsfähigkeit
erforderlich sei, um eine berufliche Eingliederung zielorientiert zu planen
(IV-Nr. 124.1 S. 38).
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Im Gutachten wird eine ressourcenhemmende Wirkung der Substanzkonsumstörung,
der leichtgradigen depressiven Störung sowie der leichtgradigen neurokognitiven
Störung beschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt
(IV-Nr. 124.1 S. 32). Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ist von einer
relevanten Komorbidität auszugehen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer
verfüge über gute Ressourcen wie eine selbständige Lebensführung, seit Jahren
intakte Paarbeziehung, noch vorhandene Interessen, fehlende Hinweise auf
völligen sozialen Rückzug. Fehlende Hinweise für eine andere psychische
Störung, unter anderem Persönlichkeitsstörung, fehlende Konflikte mit dem
Gesetz seit 2012, regelmässige Teilnahme an der Substitutionstherapie beim
Hausarzt, noch vorhandene Alltagsaktivitäten sowie Reisefähigkeit seien als
positive Prädiktoren zu werten. Gleichzeitig bestehe anhand des Mini-ICF eine
leichte bis mässige Beeinträchtigung in verschiedenen Fähigkeitsbereichen.
Beeinträchtigungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zeigten sich
darin, dass der Beschwerdeführer schnell überfordert sei und unwillig auf neue
Anforderungen reagieren werde. Er könne nicht mit Druck in Stress- und
Krisensituationen umgehen. Die Widerstands- und Durchhaltefähigkeitsbeeinträchtigung
werde sich durch den Aufgabenabbruch bei Widerstand manifestieren. Die
Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben werde durch die
Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, Prioritäten zu setzen, beeinträchtigt.
Im Bereich der Kompetenz- und Wissensanwendung werde der Beschwerdeführer wohl
krankheitsbedingt Arbeitsschritte vergessen, wodurch eine erhöhte Fehlerquote
entstehen könne. Defizite in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen
würden sich in Unregelmässigkeit und Unzuverlässigkeit im Erfüllen von Aufgaben
und Vergessen von Abläufen und Terminen zeigen (IV-Nr. 124.1 S. 34). Gestützt
auf diese Ausführungen ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass beim
Beschwerdeführer neben Einschränkungen auch positive soziale und persönliche
Ressourcen vorliegen.
Der Indikator einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb
(bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits
gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich
ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Regel zwischen
02:00 - 03:00 Uhr nachts zu Bett gehe und am nächsten Tag um 12:00
Uhr erwache. Nach einer Tasse Kaffee mit Zigarette fahre er mit dem Fahrrad zu
seiner Freundin, um ihre Katze zu versorgen. Die Freundin lebe im selben Dorf.
Seine Termine würde er in der Regel auf den Mittag abmachen. Früher habe er
gerne am PC (Play-Station) Games bis zu zwei bis drei Stunden gespielt. Aktuell
schaue er mehr Fernsehprogramme, unter anderem Dokumentationen. Er interessiere
sich für Musik, Rock’n’Roll, Blues und Gitarrenmusik. Früher habe er drei Hunde
gehabt, aktuell habe er keine Haustiere in seiner Wohnung. Er habe vor, wieder
Velotouren zu unternehmen, wie früher. Er wohne in einer zwei-Zimmer Wohnung
ohne Badezimmer mit einer in der Küche eingebauten mobilen Dusche. Staubsaugen,
Abwischen, Abwaschen sowie Kochen von einfachen Gerichten würden ihm gelingen. Die
Wäsche wasche er ein bis zwei Mal im Monat. Jeden Tag treffe er sich mit seiner
Freundin. Es gebe aktuell keine besonderen Hobbys. Sein Wunsch bzw. Planung, Skifahrten
im Winter zu unternehmen, seien der Finanzen wegen schlecht realisierbar. Er
besuche regelmässig seine Eltern, die auf seine Hilfe und Unterstützung
angewiesen seien. Einkaufen sei kein Problem für ihn. In den Ferien sei er
zuletzt im Jahr 2015 in Südfrankreich gewesen. Er besitze keinen Führerschein.
Zur aktuellen Untersuchung sei er mit dem Zug angereist. Er sei insgesamt zweieinhalb
Stunden unterwegs gewesen. Sein Tagesablauf sei fast gleich. Entweder besuche
er die Eltern, führe den Haushalt, erledige Einkäufe zu Fuss oder mit dem Velo
oder nehme Arzttermine wahr. Das Abendessen werde meist von ihm zubereitet und
gemeinsam mit der Freundin eingenommen. Er habe auch gute Kontakte zu den
Nachbarn. Im Haushalt würden sämtliche Tätigkeiten selbstständig ausgeführt
(IV-Nr. 124.1 S. 27). Demnach ist gestützt auf diese Ausführungen das
Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus zu
verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden. Im Lichte der dortigen Ausführungen ist von einem eher leichtgradigen
Leidensdruck auszugehen.
6.1.5.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt.
Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenbildenden
Faktoren deutlich überwiegen, womit die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten sowie in einer
leidensangepassten Tätigkeit auch im Lichte der neuen Rechtsprechung überzeugt.
6.2 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
im Gutachten zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer
Sicht in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sämtliche
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben oder Tragen von
Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, mit Wechsel zwischen Sitzen, Gehen
und Stehen, ohne gehäufte Zwangspositionen der Wirbelsäule sowie der
Schultergelenke, ohne gehäufte In- / Reklinations- oder
Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, ohne gehäufte Bewegungen über die
Horizontalebene und ohne gehäufte repetitive Bewegungen im Bereich der
Schultergelenke, ohne häufiges Absolvieren längerer Gehstrecken, ohne häufiges
Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, seien dem
Beschwerdeführer zu 70 % zumutbar. Im Weiteren seien Tätigkeiten mit
grossen Anforderungen von kognitiver Flexibilität ohne Strukturierungshilfen
und Feedbacks sowie neuartige Tätigkeiten mit der Bewältigung von Veränderungen
im Denk- und Handlungsbereich nicht zumutbar. Es sollten geringe Anforderungen
an die verbale Lern- und Gedächtnisleistung gestellt werden. Die Tätigkeiten
sollten klar vorstrukturiert werden, ohne Zeitdruck, mit geringen Anforderungen
an Konzentration und Ausdauer, ohne hohe Anforderungen an die
Kommunikationsfähigkeit und Rechtschreibung, mit durchschnittlichem
Verantwortungsgrad ohne Nachtschicht oder Schichtbedingungen. Der Beschwerdeführer
benötige eine erhöhte Einarbeitungszeit. Eine engmaschige Begleitung sei erforderlich,
da auch die Handlungs- sowie die mentale Umstellungsfähigkeit, die
Widerstandsfähigkeit aktuell leicht bis mässig limitiert seien (IV-Nr. 124.1
S. 8 f.). Bei der angestammten Tätigkeit ergäben sich
Leistungseinschränkungen durch das psychische Leiden und auch aus
rheumatologischer Sicht. Die 30%ige Arbeitsunfähigkeit für die
leidensangepasste Tätigkeit sei begründet mit dem psychischen Leiden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die Gutachter der Begutachtungsstelle J.___ zu klaren, schlüssigen
Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet
werden. Das polydisziplinäre Gutachten leuchtet in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen
Situation ein. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.
Damit ist diesem Gutachten auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des
Beschwerdeführers voller Beweiswert zuzumessen.
6.3 Ein Vergleich des
Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung vom 11.
Februar 2008 (IV-Nr. 41) mit jenem zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
zeigt eine wesentliche Verschlechterung. Der orthopädische Gutachter führt aus,
die medizinische Grundlage der rentenablehnenden Verfügung vom 11. Februar
2008 sei das psychiatrische Gutachten vom 18. November 2007 von Dr. med. B.___
(vgl. E. II. 5.1 hiervor) gewesen, worin aus somatischer Sicht ein
"Chrosen" im rechten Knie beschrieben worden sei, das in den
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als "unklare
Kniegelenksbeschwerden rechts" seinen Niederschlag gefunden habe. Aktuell
würden Beschwerden im Bereich der LWS und der Schultergelenke beklagt, welche
auch ein gewisses morphologisches Korrelat aufweisen würden, sodass es aus
Sicht des Bewegungsapparates gerechtfertigt erscheine, von einer relevanten
Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen (IV-Nr. 124.1 S. 51). In der
Folge wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit attestiert. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass
basierend auf dem Gutachten der J.___ eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes spätestens ab dem Zeitpunkt der Gutachtenserstellung ausgewiesen
ist (IV-Nr. 124.1 S. 8).
7. Umstritten ist die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Restarbeitsfähigkeit sei auch auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar (vgl. Beschwerde Ziff. 6
S. 9 ff.; A.S. 15 ff.).
7.1
7.1.1 Für die Beurteilung der
Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgeblich.
Dieser ist durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften gekennzeichnet und weist einen Fächer verschiedenster
Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und
intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen
Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
auszugehen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je
restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist,
desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann
dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1,
8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.2 und 9C_473/2019 vom 25. Februar
2020 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit
vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
7.1.2 Die Rechtsprechung anerkennt, dass
das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird.
Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und dessen Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter
beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457
E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom
1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis).
7.1.3 In einer neueren Publikation wurde
die aktuelle Praxis zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in
fortgeschrittenem Alter analysiert (Thomas Gächter/Philipp Egli/Michael
Meier/Martina Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der
Invalidenversicherung, Rechtsgutachten zuhanden der Coop Rechtsschutz AG,
Zürich/Winterthur 2021 [abrufbar unter www.wesym.ch], S. 45
N 154 f.). Demnach wird dem Kriterium «fortgeschrittenes Alter» bei
Männern ab dem 61. Altersjahr eine mögliche Relevanz zuerkannt. Als allein
ausschlaggebendes Kriterium gilt das Alter aber erst ab dem
64. Altersjahr. Wenn die verbleibende Erwerbsdauer nur noch einige Monate
beträgt, wird die Verwertbarkeit einzig aufgrund des Alters definitiv verneint.
Bei Männern über 60 Jahre geht die Rechtsprechung dann von einer
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus, wenn sie nur noch zwei bis drei
Jahre Aktivitätszeit vor sich haben, ihre Arbeitsfähigkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich stark eingeschränkt ist, ein grosser Umschulungs- oder
Einarbeitungsaufwand anfallen würde und kaum mit einer gewissen Anpassungsfähigkeit
gerechnet werden darf.
7.2 Der Zeitpunkt, in welchem die
Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem
Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen
Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische
Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen
Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend
kann dieser Zeitpunkt frühestens auf den 10. Mai 2023, mit dem Erstellen des polydisziplinären
Gutachtens der Gutachterstelle J.___ festgelegt werden. Damals war der Beschwerdeführer
59 Jahre und sechs Monate alt. Es verblieben ihm somit noch rund fünfeinhalb
Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Diese Aktivitätsdauer
reicht grundsätzlich aus, um die Restarbeitsfähigkeit in angepassten
Tätigkeiten im Umfang von 70 % zu verwerten. Das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers ist jedoch gekennzeichnet durch zahlreiche Einschränkungen in
orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht, wodurch die weitere Ausübung der
bisherigen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Aus rein somatischer Sicht bestehen
Einschränkungen der lumbalen Belastbarkeit bei lumbovertebralem Syndrom bei
degenerativen Veränderungen ossärer Art im Sinne von Spondylosen,
Spondylarthrosen (ICD-10: M47.87) und diskogener Art im Sinne einer
Diskushernie L4/5 (ICD-10: M51.2) und einer Diskusprotrusion L5/S1 (ICD-10:
M51.3). Bei zusätzlicher Impingement-Symptomatik an der linken Schulter
(ICD-10: M75.4) könnten nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, mit Wechsel
zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne gehäufte Zwangspositionen der
Wirbelsäule sowie der Schultergelenke, ohne gehäufte In- / Reklinations-
oder Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, ohne gehäufte Bewegungen über die
Horizontalebene und ohne gehäufte repetitive Bewegungen im Bereich der
Schultergelenke, ohne häufiges Absolvieren längerer Gehstrecken, ohne häufiges
Überwinden von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, ausgeübt
werden. Im Weiteren seien aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit grossen
Anforderungen von kognitiver Flexibilität ohne Strukturierungshilfen und
Feedbacks sowie neuartige Tätigkeiten mit der Bewältigung von Veränderungen im
Denk- und Handlungsbereich nicht zumutbar. Es sollten geringe Anforderungen an
die verbale Lern- und Gedächtnisleistung gestellt werden. Die Tätigkeiten
sollten klar vorstrukturiert werden, ohne Zeitdruck, mit geringen Anforderungen
an Konzentration und Ausdauer, ohne hohe Anforderungen an die
Kommunikationsfähigkeit und Rechtschreibung, mit durchschnittlichem Verantwortungsgrad
ohne Nachtschicht oder Schichtbedingungen. Der Beschwerdeführer benötige eine
erhöhte Einarbeitungszeit. Eine engmaschige Begleitung sei erforderlich, da
auch die Handlungs- sowie die mentale Umstellungsfähigkeit, die
Widerstandsfähigkeit aktuell leicht bis mässig limitiert seien (IV-Nr. 124.1 S. 8 f.).
Die Expertin macht zu den Beeinträchtigungen in verschiedenen Fähigkeiten
folgende Ausführungen (IV-Nr. 124.1 S. 34): Beeinträchtigungen in der
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zeigten sich indem, dass der
Beschwerdeführer schnell überfordert sei und unwillig auf neue Anforderungen
reagieren werde. Er könne nicht mit Druck in Stress- und Krisensituationen
umgehen. Es werde dem Beschwerdeführer nicht gelingen, sich im Verhalten,
Denken und Erleben, sich wechselnden Situationen anzupassen. Der
Beschwerdeführer werde Schwierigkeiten haben, sich auf mehrere Dinge
gleichzeitig zu konzentrieren, neue sprachliche Informationen aufzunehmen bzw.
zu lernen und längerfristig zu behalten. Es werde ihm nicht gelingen, flexibel
zwischen verschiedenen Gegebenheiten bzw. Aufgaben hin und her zu wechseln. Die
Widerstand- und Durchhaltefähigkeitsbeeinträchtigung werde sich durch den
Aufgabenabbruch bei Widerstand manifestieren. Der Beschwerdeführer werde
beeinträchtigt sein, seine Aufmerksamkeit zu fokussieren, mit Stress und
anderen Anforderungen eingehen und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrecht
zu erhalten. Es werde ihm schwer fallen, mehrere Informationen temporär zu
speichern, aktiv zu halten und damit Lösungen für neue Probleme bzw. Aufgaben
zu finden. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben werde
durch die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, Prioritäten zu setzen,
beeinträchtigt. Hier würden auch Schwierigkeiten bestehen, Einzel- und
Mehrfachaufgaben zu übernehmen, das heisse, angemessene Zeit für Aktivitäten
(Arbeit, Haushaltführung, Erholung, andere Tages- und Freizeitaktivitäten) zu
strukturieren. Im Bereich der Kompetenz- und Wissensanwendung werde der
Beschwerdeführer wohl krankheitsbedingt Arbeitsschritte vergessen, wodurch eine
erhöhte Fehlerquote entstehen könne. Es gehe hier um die Einschränkungen,
Mehrfachaufgaben zu übernehmen, insbesondere aufgrund von
Reaktionsbeeinträchtigungen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten.
Durch die konsumbedingte Müdigkeit bzw. Erschöpfung werde der Beschwerdeführer
bei der Arbeitsfortführung gehindert, weshalb die erwartete Leistung nicht
erbracht werden könne. Bei der Beeinträchtigung der Fähigkeit zur
Selbstversorgung und Selbstpflege gebe es beim Beschwerdeführer keine
Rücksichtnahme auf die Gefahren und Gesundheitsrisiken durch den fortgesetzten
Konsum. Bei fehlender Krankheitseinsicht und Veränderungsmotivation würden die
Interessen und Aktivitäten auf den fortgesetzten Konsum ausgerichtet. Defizite
in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen würden sich in
Unregelmässigkeit und Unzuverlässigkeit im Erfüllen von Aufgaben und Vergessen
von Abläufen und Terminen zeigen. Sodann fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer fast das ganze Berufsleben lang hauptsächlich als Heizungsmonteur
tätig gewesen war (vgl. IV-Nr. 84) und somit für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
kaum auf andere Berufserfahrungen hätte zurückgreifen können. Ferner ist den
Akten zu entnehmen, dass der Berufsweg des Beschwerdeführers von temporären
Einsätzen geprägt war und folglich eine unstabile Erwerbsbiografie imponiert
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.3).
In Verbindung mit der Berufsbiographie des Beschwerdeführers und dem
vergleichsweise engen Feld zumutbarer Tätigkeiten liegt eine Konstellation vor,
in der davon ausgegangen werden muss, dass sich die verbleibende
Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten
lässt. Eine Anstellung wäre nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines
durchschnittlichen Arbeitgebers möglich.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass die durch das Gutachten der J.___ ermittelte Arbeitsfähigkeit
angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich des vergleichsweise
engen Zumutbarkeitsprofils, auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr
verwertet werden kann. Da es – entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 138 V 457 E. 3.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4, 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2
und 4.3, 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3, in: SVR 2009 IV Nr. 35 S. 97)
– an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit fehlt, liegt
folglich eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor, die
einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Gemäss Art. 29 Abs. 1
IVG besteht der frühestmögliche Rentenbeginn sechs Monate nach der im September
2019 erfolgten Neuanmeldung (vgl. IV-Nr. 52), wobei das Wartejahr im Sinne
von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen sein muss. Das einem
Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b
IVG (E. II. 2.1 hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,
S. 109 Fn 615). Der Beschwerdeführer ist laut dem polydisziplinären
Gutachten der J.___ vom 10. Mai 2023 seit dem psychiatrischen Gutachten vom 25.
Januar 2021 (IV-Nr. 91.1 - 91.3) zu 30 % in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit sowie in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eingeschränkt.
Ab dem Zeitpunkt der Exploration durch den orthopädischen Experten der
Gutachterstelle J.___ am 20. März 2023 ist in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (IV-Nrn. 124.1 S. 8 f.
und 39 ff.). Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von
40 % während eines Jahres war nach 312 Tagen
30%iger und 53 Tagen 100%iger Arbeitsunfähigkeit gegeben, mithin im Mai
2023. Der Rentenanspruch entstand demnach ab 1. Mai 2023.
In diesem Zeitpunkt bestand zwar eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %, was jedoch für den Umfang des Rentenanspruchs nicht
entscheidend ist (vgl. hierzu BGE 121 V 264; Urteil des
Bundesgerichts 9C_739/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Das
Bundesgericht erwog nämlich in BGE 121 V 264, dass eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 40 % während eines Jahres allein keinen Rentenanspruch zu
begründen vermöge, sondern nur, wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in
mindestens gleicher Höhe anschliesse (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG; E. II. 2.1
hiervor). Dies gelte in gleicher Weise für alle gesetzlichen Rentenabstufungen.
Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines
Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssten
somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen
Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang
zugesprochen werden könne. Seither hielt es in ständiger Rechtsprechung daran
fest (Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2 mit
Hinweisen). Gestützt auf die genannte Rechtsprechung ist der Ermittlung des
massgebenden Invaliditätsgrades zunächst die über die einjährige Wartezeit
gemittelte Arbeitsunfähigkeit von 40 % zugrunde zu legen (vgl. hierzu BGE 121 V 264; Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 3 mit
Hinweisen). Folglich steht dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2023 eine
Viertelsrente zu. In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ist die Viertelsrente
mit Wirkung ab 1. August 2023 auf eine ganze Rente zu erhöhen (vgl. BGE 121 V 264 E. 7. S. 275 f.).
8.2 Zusammenfassend erweist sich die
angefochtene Verfügung als unkorrekt und ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer
ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 1. Mai bis 31. Juli 2023 eine
Viertelsrente und ab dem 1. August 2023 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint der vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Kostennote vom 22. Mai 2024 geltend
gemachte Aufwand angemessen, womit die Parteientschädigung auf CHF 2'259.85
festzusetzen ist (7.36 Stunden zu CHF 270.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zzgl. Auslagen
von CHF 103.30 und MwSt).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2024 aufgehoben und dem
Beschwerdeführer vom 1. Mai 2023 bis 31. Juli 2023 eine Viertelsrente
und ab 1. August 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2’259.85 zu
bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin