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Entscheid

VSBES.2024.84

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

26. August 2025Deutsch34 min

Ausbildung oder das betreute Wohnen während der Ausbildung könnten von der IV jedoch

Source so.ch

Urteil vom 26. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 29. Februar 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1988 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Juni 2018 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er

leide an einer psychischen Auffälligkeit und an Motivationsschwierigkeiten

(IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) verlangte daraufhin beim Beschwerdeführer weitere

Unterlagen ein. In der Folge lehnte sie einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom

30. Oktober 2018 ab (IV-Nr. 12).

1.2 Seit dem 1. April 2021 lebt

der Beschwerdeführer in der Wohngruppe (WG) B.___; zuvor wohnte er in einer

eigenen Wohnung mit Wohnbegleitung. Nach einem Praktikum in der Stiftung C.___,

[...]/BE, von August 2022 bis Juli 2023 konnte er dort im August 2023 eine

zweijährige berufliche Ausbildung zum Schreinerpraktiker mit Eidgenössischem

Berufsattest (EBA) beginnen. Seit Dezember 2022 wird der Beschwerdeführer von

Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, psychiatrisch behandelt. Letztere

veranlasste eine neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. E.___,

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, welche am 17. Juli 2023

durchgeführt wurde (IV-Nr. 23). Am 28. August 2023 (Eingang bei der

IV-Stelle: 20. September 2023) meldete sich der Beschwerdeführer erneut

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 26). Nach Einholung eines Auszugs aus dem

individuellen Konto (IK), Gewährung von Eingliederungsmassnahmen und

Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit

Verfügung vom 29. Februar 2024 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

dargelegt, gemäss den medizinischen Unterlagen sei es dem Beschwerdeführer

möglich, eine Ausbildung auf Stufe EBA zu absolvieren. Die Kosten für diese

Ausbildung oder das betreute Wohnen während der Ausbildung könnten von der IV jedoch

nicht übernommen werden. Es bestünden keine relevanten gesundheitlichen

Einschränkungen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der IV seien nicht

nötig. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits gearbeitet und zumindest im Jahr

2009 ein massgebliches Einkommen erzielt. Von einer erstmaligen beruflichen

Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG könne somit nicht ausgegangen werden.

Ein Rentenanspruch könne erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur

Eingliederung entstehen (IV-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 17. April

2024 lässt der Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Mass-nahmen, insbesondere eine

erstmalige berufliche Ausbildung und eine Invalidenrente) nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. Verzugszins zu 5 % ab

wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter:

die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen sowie zur Neuverfügung über den

Anspruch des Versicherten auf eine erstmalige berufliche Massnahme und weitere

berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

c) Subeventualiter:

die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, damit diese

innert einer Frist von 90 Tagen eine Verfügung über den IV-Rentenanspruch

erlässt.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

10. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Begründung in den Aktennotizen ihrer

Ausbildungsberatung und die Rechtsprechung des Bundesgerichts verweist und auf

eine weitergehende Stellungnahme verzichtet (A.S. 16).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

21. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32 f.).

2.4 Am 8. Juli 2024 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge

der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 36 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist die

mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Februar 2024

(IV-Nr. 40; A.S. 1 ff.) erfolgte Abweisung des Anspruchs des

Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Bei der Beurteilung

dieser Angelegenheit ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020,

Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer meldete sich am

28.

August 2023 (Eingang: 20. September 2023) bei der

Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug (Übernahme der Mehrkosten für die Schreinerpraktiker-Lehre

von August 2023 bis Juli 2025) an, worauf der Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom

29.

Februar 2024 abgewiesen wurde. Damit ist das neue, ab 1. Januar

2022.

geltende Recht anzuwenden. Dessen Bestimmungen werden in der Folge

zitiert.

2.

2.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG habe

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht gemäss

Art. 8 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Januar 2022

geltenden Fassung) unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor

Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere

das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten

der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des

Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen

bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3

lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

2.2

Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG (in

der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) haben Versicherte, die ihre

Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge

Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang

zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die

Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche

Eingliederung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im

ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16

Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

Laut Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über

die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar 2022 geltenden

Fassung; SR 831.201) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach

Abschluss der obligatorischen Schulzeit: die berufliche Grundbildung nach dem

Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG; lit. a), der Besuch

einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (lit. b) oder die berufliche

Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten

Werkstätte (lit. c). Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige

berufliche Ausbildung ist nach Art. 5 Abs. 2 IVV (in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung) Teil der erstmaligen beruflichen

Ausbildung, sofern der Lehrvertrag unterzeichnet ist (lit. a), die

Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist (lit. b) und der

Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche

Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist (lit. c).

2.3

Anspruch auf Vergütung der

invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat gemäss Art. 5bis

Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) eine

versicherte Person, die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern

sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens

drei Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt hat

(lit. a) oder sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als

sechs Monaten ausgeübt hat (lit. b). Als invaliditätsbedingte Mehrkosten

gelten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht

invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung

wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Art. 5bis

Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

2.4

Gemäss Rz. 1302 des

Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die

beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM), gültig

ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2024, müssen neben den grundsätzlichen

Voraussetzungen von Art. 8 IVG für den Anspruch auf eine erstmalige

berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG folgende Bedingungen kumulativ

erfüllt sein: Die versicherte Person hat die obligatorische Schulzeit

abgeschlossen und erfüllt die schulischen und persönlichen Grundvoraussetzungen

für die Durchführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, sie hat die

Berufswahl getroffen, sie hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens

grundsätzlich noch keine andere Ausbildung abgeschlossen und hat noch keine

Erwerbstätigkeit ausgeübt (beträgt das massgebende Erwerbseinkommen während

mindestens sechs Monaten weniger als drei Viertel einer Mindestrente nach

Art. 34 Abs. 5 AHVG [2024: 919 Franken pro Monat] oder beträgt das

massgebende Erwerbseinkommen während weniger als sechs Monaten mindestens drei

Viertel einer Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG [2024: 919

Franken pro Monat]), sie ist infolge ihrer Invalidität in der beruflichen

Ausbildung wesentlich eingeschränkt, sodass invaliditätsbedingte Mehrkosten von

mindestens CHF 400.00 anfallen, sie ist eingliederungsfähig, d.h. objektiv

und subjektiv in der Lage, an berufsbildenden Massnahmen teilzunehmen und sie

hat einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet, sich für eine weiterführende Schule

angemeldet oder sie ist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz, wobei die

Berufsrichtung bereits geklärt ist. Im Weiteren muss die erstmalige berufliche

Ausbildung den Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit sowie den

Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen, sie muss Aussicht auf

ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit haben und ihre Ausbildungsdauer und

ihr wirtschaftlicher Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander

stehen.

3.

3.1

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Eine Rente nach

Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung

im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht

ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung).

3.2

Nach Art. 28b Abs. 1

IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des

Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar

2022.

geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht

Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG in der seit

1.

Januar 2022 geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad unter

50.

Prozent gelten abgestufte prozentuale Anteile (Art. 28b

Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

3.3

Kann die versicherte Person

aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder

abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten

nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3

IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).

4.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die

notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen

Auskünfte ein.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte

den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit

vorliegend angefochtener Verfügung ab und begründete dies im Wesentlichen

damit, gemäss den medizinischen Unterlagen sei es dem Beschwerdeführer möglich,

eine Ausbildung auf Stufe EBA zu absolvieren. Die Kosten für diese Ausbildung

oder das betreute Wohnen während dieser Ausbildung könnten gemäss Art. 16

IVG jedoch nicht übernommen werden. Es bestünden keine relevanten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen

seitens der Invalidenversicherung seien nicht nötig. Das Verfahren werde ohne

weitere Leistungen abgeschlossen. Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen

Einwänden wurde dargelegt, gemäss dem neuropsychologischen Gutachten vom

17.

Juli 2023 weise der Beschwerdeführer das Potential für eine Ausbildung

auf Stufe EBA auf. Dies decke sich mit der Einschätzung durch die Stiftung C.___,

welche ihm eine Lehrstelle auf dieser Stufe angeboten habe. Gemäss Gutachten

sei allerdings die Eignung für den Beruf des Schreiners in Frage gestellt. Das

kognitive Leistungsniveau liege gemäss dem Gutachten im unterdurchschnittlichen

Bereich (IQ von 71). Andere gesundheitliche Einschränkungen seien nicht

vorhanden. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits gearbeitet und zumindest im

Jahr 2009 ein massgebliches Einkommen erzielt. Gemäss Rz. 1302 KSBEM sei

deshalb nicht mehr von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von

Art. 16 IVG auszugehen. Ein Rentenanspruch könne erst nach Ausschöpfung

der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen (IV-Nr. 40; A.S. 1 ff.).

5.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

im Wesentlichen geltend, in der angefochtenen Verfügung seien sowohl der

Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch derjenige auf eine Invalidenrente

Verfügungsgegenstand. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt, indem sie den medizinischen

Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Die Argumentation der

Beschwerdegegnerin, wonach keine relevante Gesundheitsstörung vorliege, sei

eine unzutreffende Behauptung. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die

Vorgaben des BSV im Kreisschreiben Nr. 236 vom 21. März 2006

verletzt, wonach eine von der versicherten Person geforderte Ausbildung im

geschützten Rahmen und/oder betreuten Wohnen medizinisch abzuklären sei und das

Abklärungsergebnis bzw. das Dossier vor einem Entscheid dem RAD zur

Stellungnahme zu unterbreiten sei. Laut dem neuropsychologischen

Abklärungsbericht des Fachpsychologen E.___ vom 25. Juli 2023 bestünden

beim Beschwerdeführer intellektuelle Einschränkungen bei einer verminderten

Intelligenz (IQ 71) und kognitive Einschränkungen bei einer mittelgradigen

neuropsychologischen Störung. Der erhobene Intelligenzquotient und die

kognitiven Einschränkungen seien geeignet, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu

vermindern. Die Beschwerdegegnerin müsse in einer Einzelfallprüfung beurteilen,

inwieweit sich das Störungsbild auf das Verhalten, die berufliche Tätigkeit,

das tägliche Leben und das soziale Umfeld auswirke. Im neuropsychologischen

Bericht vom 25. Juli 2023 sei festgestellt worden, dass die Problematik

seit Kindheit bestehe und der Beschwerdeführer objektiv eingliederungsfähig,

d.h. in der Lage sei, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Letzteres habe die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zwar richtig wiedergegeben,

als sie ausgeführt habe, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine Ausbildung

auf der Stufe EBA zu absolvieren. Die weiteren Ausführungen im

neuropsychologischen Abklärungsbericht seien aber von der Beschwerdegegnerin

komplett ignoriert worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass der

Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Wohnform als auch der beruflichen

Ausbildung auf eine geschützte Umgebung angewiesen sei. Auch den Berichten der

Stiftung F.___ lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alltag

unterstützt werden müsse und weiterhin auf den beschützenden Rahmen angewiesen

sei, um eine erstmalige berufliche Berufsausbildung zu realisieren. Die

angefochtene Verfügung fusse somit auf aktenwidrigen Mutmassungen seitens der

Beschwerdegegnerin. Der Antrag auf Zusprache von beruflichen Massnahmen sei

begründet. Dies gelte auch für die Zusprache einer Invalidenrente. Zu prüfen

wäre auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und das Bestehen einer

Frühinvalidität (A.S. 3 ff.).

6.

Strittig ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung des

Beschwerdeführers vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 als

Schreinerpraktiker EBA im geschützten Rahmen der Stiftung C.___, [...],

insbesondere die Kosten für das betreute Wohnen in der Wohngruppe G.___ der

Stiftung F.___, gestützt auf Art. 16 IVG zu übernehmen hat (vgl.

Lehrvertrag vom 24. Februar bzw. 9. März 2023 [IV-Nr. 24]; vgl.

auch Zwischenbericht der Stiftung F.___, [...] vom 5. August 2022

[IV-Nr. 23 S. 9 f.] und Protokoll Standortgespräch der Stiftung F.___

vom 6. März 2023 [IV-Nr. 23 S. 11 ff.]).

6.1

Es stellt sich zunächst die

Frage, ob der Anspruch daran scheitert, dass er in einem früheren Verfahren mit

Verfügung vom 30. Oktober 2018 rechtskräftig verneint worden war (vgl. E. I.

1.1

hiervor).

6.1.1

Der Beschwerdeführer erklärte in

der damaligen, im Juni 2018 eingereichten Anmeldung, er leide an psychischer

Anfälligkeit sowie Motivationsschwierigkeiten und sei in psychotherapeutischer

Behandlung (IV-Nr. 1). Er reichte keine medizinischen Unterlagen ein. Die

Beschwerdegegnerin stellte ihm daraufhin ein Dokument zu, mit dem sie

bevollmächtigt worden wäre, bei Dritten, insbesondere Ärztinnen und Ärzten,

Auskünfte einzuholen, und forderte ihn auf, dieses Papier unterzeichnet

zurückzusenden (IV-Nr. 6). Als dies ausblieb, erfolgten am 10. August,

29.

August und 10. September 2018 entsprechende Mahnungen (IV-Nr. 8 – 10).

Mit Vorbescheid vom 13. September 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die

Ablehnung seines Leistungsgesuch in Aussicht (IV-Nr. 11). Nachdem der

Beschwerdeführer auch darauf nicht reagiert hatte, erliess die

Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2018 die entsprechende Verfügung. Laut

deren Dispositiv wurden berufliche Massnahmen und der Anspruch auf eine

Invalidenrente abgewiesen. Zur Begründung wurde wie bereits im Vorbescheid

erklärt, gemäss den vorhandenen Akten bestehe keine Diagnose, welche

längerfristig eine negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, und es

liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IV-Nr. 12). Bei Erlass

der Verfügung enthielten die Akten als einzige Dokumente, welchen potenziell

eine gewisse Relevanz für die Anspruchsbeurteilung hätte zukommen können, die

Anmeldung (IV-Nr. 1) und einen vom Beschwerdeführer eingereichten Lebenslauf

(IV-Nr. 3). Medizinische Unterlagen fanden sich im Dossier nicht, da der

Beschwerdeführer weder solche eingereicht noch der Beschwerdegegnerin die

verlangte Vollmacht erteilt hatte.

6.1.2

Verwaltungsverfügungen sind nicht

nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern –

vorbehältlich des (hier nicht interessierenden) Vertrauensschutzes – nach

ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen und

auszulegen (BGE 147 V 369 E. 4.2.1 S. 373, 141 V 255 E. 1.2 S. 257, 132 V

74.

E. 2 S. 76, 120 V 496 E. 1a S. 497 f.). Wie dargelegt, verfügte die

Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2018 über kein

einziges medizinisches oder sonstiges von einer Fachperson erstelltes Dokument.

Ebenso lagen ihr (mit Ausnahme des vom Beschwerdeführer eingereichten Lebenslaufs)

überhaupt keine Unterlagen über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers,

bescheinigte Arbeitsunfähigkeiten usw. vor. Nach Lage der Akten hatte dies

seinen Grund darin, dass der Beschwerdeführer weder solche Dokumente einreichte

oder einreichen liess noch die Beschwerdegegnerin bevollmächtigte, diese selbst

einzuholen. Die Leistungsverweigerung bildete somit nicht das Ergebnis einer

materiellen Anspruchsprüfung, sondern war die Folge der Mitwirkungsverweigerung

durch den Beschwerdeführer. Für diesen Fall lässt Art. 43 Abs. 3 ATSG entweder

einen Entscheid aufgrund der Akten oder einen Nichteintretensentscheid zu. In

der konkreten Situation war ein Entscheid aufgrund der Akten offenkundig

ausgeschlossen, da gar keine Akten vorlagen. Es konnte sich daher von

vornherein nur um einen Nichteintretensentscheid handeln. Die Verfügung vom 30.

Oktober 2018 ist daher – entgegen dem Anschein, den das Dispositiv erwecken

könnte – nicht als materieller Entscheid, sondern als Nichteintretensentscheid

zu verstehen. Dieser steht einer erneuten Prüfung nach erneuter Anmeldung des

Anspruchs nicht entgegen, sofern die versicherte Person nunmehr ihrer

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommt. Damit entfällt die bei einer

Neuanmeldung üblicherweise bestehende Notwendigkeit einer erheblichen

Veränderung. Der mit der am 20. September 2023 eingegangenen Anmeldung geltend

gemachte Anspruch ist frei zu prüfen.

6.2

Die Beschwerdegegnerin verneint

einen Leistungsanspruch zum einen mit der Begründung, es bestünden keine

relevanten gesundheitlichen Einschränkungen.

6.2.1

Laut dem IV-Rundschreiben

Nr. 236 des BSV vom 21. März 2006 muss die Notwendigkeit für eine

erstmalige berufliche Ausbildung (ebA) im geschützten Rahmen und/oder betreutes

Wohnen medizinisch ausgewiesen sein. Es muss eine Invalidität vorliegen, welche

die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt.

Die Notwendigkeit für eine ebA im geschützten Rahmen und/oder betreutes Wohnen

muss medizinisch abgeklärt und gut begründet werden. Die Begründung muss zudem

nachvollziehbar sein und auf gesundheitlichen Einschränkungen basieren. In der

medizinischen Abklärung ist Stellung zu nehmen in Bezug auf die Ressourcen und

Defizite der versicherten Person bzw. hinsichtlich der Auswirkungen ihrer

Behinderung auf die Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale, fremdsprachliche oder

konjunkturelle Gründe sind invaliditätsfremd und vermögen keinen Anspruch auf

eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu begründen. Vor der Zusprache einer ebA

im geschützten Rahmen und/oder betreutem Wohnen ist das Dossier in jedem Fall

vorgängig dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme zu

unterbreiten. Bei versicherten Personen mit einem IQ von weniger als 75 bis

knapp unter 70 ist in jedem Fall abzuklären, ob ein geschützter

Ausbildungsrahmen erforderlich ist. In jedem Einzelfall ist eine objektive

Beschreibung der Auswirkungen der Intelligenzminderung auf das Verhalten, auf

die berufliche Tätigkeit, die Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale

Umfeld vorzulegen. Bei einem IQ von unter 70 ist in der Regel von einer

verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein IQ von 75 bis knapp unter 70

vermag aber nicht automatisch die Notwendigkeit für eine ebA im geschützten

Rahmen zu begründen.

6.2.2

Die Stiftung «F.___» führt in

ihrem Zwischenbericht vom 5. August 2022 aus, die frühere Wohnform (eigene

Wohnung mit Wohnbegleitung durch die Stiftung) habe sich als nicht ausreichend

erwiesen. Seit dem Übertritt in die WG B.___ am 1. April 2021 habe der

Beschwerdeführer grosse Fortschritte im Bereich Tagesstruktur erzielt. Gemäss

dem zwischen dem Lehrbetrieb (Stiftung C.___, [...]) und dem Beschwerdeführer

abgeschlossenen Lehrvertrag vom 24. Februar bzw. 9. März 2023

absolviert Letzterer vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 eine zweijährige

berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest zum

«Schreinerpraktiker EBA», wobei er die Berufsfachschule besucht. Die

Arbeitszeit einschliesslich der schulischen Bildung beträgt 42 Stunden pro

Woche. Er erzielt im ersten Bildungsjahr einen monatlichen Bruttolohn von

CHF 660.00 und im zweiten Bildungsjahr einen solchen von CHF 950.00

(IV-Nr. 24). Dem «Protokoll Standortgespräch» der Stiftung H.___ vom

6.

März 2023 ist u.a. zu entnehmen, die klaren Strukturen der WG B.___ und

der geregelte Tagesablauf seien dem Beschwerdeführer behilflich, den Alltag zu

meistern und seinen Pflichten nachzugehen. Bei administrativen Angelegenheiten

brauche er noch viel Unterstützung. Er verlasse das Haus morgens um 05:30 Uhr

und komme abends um 19:30 Uhr zurück. Er zeige grosse Motivation, diese Lehre

zu beginnen und auch erfolgreich abzuschliessen. Er brauche die Gewissheit,

dass er Hilfe holen könne, wenn er Fragen habe. Auch hinsichtlich der

Berufsschule werde er Unterstützung benötigen. Die Mitarbeitenden der Stiftung C.___

seien mit seiner Arbeit sehr zufrieden und schätzten ihn als Mitarbeiter. Sie

würden es begrüssen, wenn er weiterhin in einem betreuten Wohnheim leben

könnte, damit er die nötige Unterstützung für die Ausbildung erhalte. Der

Beschwerdeführer pflege den Kontakt zu seiner Mutter. Ausserhalb der Stiftung F.___

habe er wenige Kontakte. Die Wohngruppe B.___ biete ihm die Möglichkeit,

soziale Kontakte zu knüpfen und Beziehungen zu pflegen.

6.2.3

Laut dem neuropsychologischen

Untersuchungsbericht von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für

Neuropsychologie FSP, vom 25. Juli 2023 ergaben die neuropsychologischen

Testbefunde eine mittelgradige neuropsychologische Störung. Im Vordergrund

stünden weit unterdurchschnittliche Leistungen bei der verbalen Merkspanne und

beim verbalen Arbeitsgedächtnis, bei der Visuokonstruktion sowie bei der

Handlungsplanung bzw. beim Problemlösen. Weitere leicht bis deutlich

unterdurchschnittliche Leistungen zeigten sich bei der

Verarbeitungsgeschwindigkeit, beim nonverbalen (visuellen) Lernen, bei der

sprachlichen Konzeptbildung sowie beim Lesen und Verstehen. Auf der

Verhaltensebene (klinischer Eindruck) stünden die sprachlichen Auffälligkeiten,

das fluktuierende Arbeitstempo sowie die Auffälligkeiten bei der Handlungs- und

Arbeitsplanung im Vordergrund. Der Gesamt-IQ liege bei 71, was noch knapp einer

leicht unterdurchschnittlichen Leistung bzw. einer Lernbehinderung entspreche.

Eine Intelligenzminderung bestehe bei einem IQ unter 70. Das Profil der

geprüften Teilleistungen sei heterogen. Neben einem sehr schwachen Wortschatz

habe der Explorand erhebliche Probleme bei der visuell-räumlichen Wahrnehmung

bzw. bei visuell-konstruktiven Aufgaben. Die starken Defizite im

Arbeitsgedächtnis hätten einen Einfluss auf weitere Teilleistungen, wie z.B.

das Lesen und Verstehen, das Textrechnen (rechnerisches Denken) sowie die

Handlungsplanung. Unabhängig von den weit unterdurchschnittlichen Leistungen

des Arbeitsgedächtnisses verfüge der Explorand über einen weit

unterdurchschnittlichen Wortschatz. Davon unabhängig zeige er bei der

visuell-räumlichen Wahrnehmung bzw. bei Anforderungen an visuell-konstruktive

Leistungen erhebliche Defizite. Die unterdurchschnittliche Intelligenz, an der

Grenze zu einer leichten Intelligenzminderung, bestehe sehr wahrscheinlich seit

der Kindheit. Daher sei nachvollziehbar, dass er in einer Werkklasse bzw. in

einem geschützten Umfeld beschult worden sei. Aufgrund der objektivierten

Befunde sollte der Explorand theoretisch in der Lage sein, eine zweijährige

Lehre auf EBA-Niveau zu absolvieren. Aus neuropsychologischer Sicht stelle sich

jedoch die Frage, ob er in der Lage sei, eine Lehre als Schreiner zu

absolvieren. Inwiefern sich die im Rahmen der Untersuchung objektivierten

Defizite tatsächlich bei der Arbeit als Schreiner auswirkten, müsse jedoch am

Arbeitsplatz beurteilt werden. Angesichts der Einschränkung des

Arbeitsgedächtnisses werde der Explorand auch in Zukunft Mühe bekunden, neue

Informationen und Lerninhalte zielgerichtet und effizient aufzunehmen. Er

benötige einen erhöhten Zeitaufwand. Daher sollte er die Möglichkeit erhalten,

neue Informationen und den Lernstoff in kleinen Mengen aufnehmen zu können und

dabei nicht unter Zeitdruck gesetzt werden. Es wäre sinnvoll, wenn der

Explorand beim Lernen unterstützt werde, im Sinne eines Coachings. Dabei sollte

es in erster Linie um die richtige Vorgehensweise beim Lernen gehen

(Prioritäten setzen, Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden usw.). Im Rahmen

der geführten, strukturierten und ruhigen Testsituation zeige der Explorand

nämlich bei der Überprüfung des verbalen episodischen Gedächtnisses gute Leistungen.

Dies bedeute, dass er unter optimalen Bedingungen durchaus in der Lage sei,

neue Informationen aufzunehmen und abzuspeichern. Weitere Ressourcen zeigten

sich bei der relativ intakten psychomotorischen und mentalen

Verarbeitungsgeschwindigkeit. Die Diagnose lautete wie folgt: «Leicht

unterdurchschnittliche Intelligenz/Lernbehinderung (an der Grenze zur

Intelligenzminderung) mit/bei mittelgradiger neuropsychologischer Störung

(Merkspanne, Arbeitsgedächtnis, Visuokonstruktion, Handlungsplanung, sprachliche

Konzeptbildung, Lesen und Verstehen)».

Die Empfehlung des untersuchenden

Fachpsychologen lautete wie folgt: Der Explorand werde weiterhin auf eine

geschützte Umgebung angewiesen sein, sowohl hinsichtlich der Wohnform als auch

der beruflichen Ausbildung. Aufgrund der beschriebenen Defizite bei der

visuell-räumlichen Wahrnehmung sollte in einem ersten Schritt beurteilt werden,

ob er den Anforderungen einer EBA-Lehre als Schreiner gewachsen wäre. Eventuell

käme ihm eine Arbeit mehr entgegen, bei welcher weniger Anforderungen an

visuell-konstruktive Leistungen gestellt werden. Zudem benötige er aufgrund der

Schwierigkeiten bei der Handlungsplanung sowie beim Problemlösen Unterstützung

sowohl im praktischen als auch insbesondere im schulischen resp. theoretischen

Bereich. Dabei sollte es insbesondere um das zielgerichtete und effiziente

Lernen und Angehen von Aufgabenstellungen und Problemen gehen. Studien zeigten,

dass das Arbeitsgedächtnis durch ein mehrwöchiges PC-gestütztes Training

verbessert werden könne. Ein entsprechendes Training könnte der Explorand

selbstständig durchführen (IV-Nr. 23 S. 1 ff.).

6.2.4

Laut dem zitierten

IV-Rundschreiben (E. II. 6.2.1 hiervor) ist bei versicherten Personen mit einem

IQ von weniger als 75 bis knapp unter 70 ist in jedem Fall abzuklären, ob ein

geschützter Ausbildungsrahmen erforderlich ist. Diese Konstellation liegt hier

vor. Die vorstehend kurz zusammengefasste Aktenlage enthält Hinweise darauf,

dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher, insbesondere kognitiver

Defizite auf einen geschützten Rahmen angewiesen sein könnte. Dies ist zwar

nicht in einer Weise abgestützt, welche eine abschliessende Beurteilung und

Leistungszusprechung zuliesse. Es besteht aber auf jeden Fall keine Grundlage,

um die Notwendigkeit einer derartigen Massnahme zu verneinen. Die

Argumentation der Beschwerdegegnerin, es liege keine relevante gesundheitliche

Beeinträchtigung vor, kann vor diesem Hintergrund nicht als hinreichend

gesichert gelten. Aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte und mit Blick darauf,

dass die Akten keine einzige ärztliche Stellungnahme enthalten, erfordert die

medizinische Situation ergänzende Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin wird

insbesondere den psychischen Gesundheitszustand ergänzend zu untersuchen haben.

Angesichts der diesbezüglich vollständig fehlenden aktenmässigen Dokumentierung

handelt es sich um eine bisher ungeklärte Frage, welche zu einer entsprechenden

Rückweisung führen muss.

6.3

Die Beschwerdegegnerin

begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs ausserdem damit, der

Beschwerdeführer habe bereits gearbeitet und zumindest im Jahr 2009 ein

massgebliches Einkommen erzielt, weshalb gemäss Rz. 1302 KSBEM nicht mehr

von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG

ausgegangen werden könne (IV-Nr. 40; vgl. auch Aktennotiz der

Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024

[IV-Nr. 39]). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob und in welchem Ausmass

der Beschwerdeführer bereits Erwerbseinkommen erzielt hat.

6.4

Wie oben (unter E. II. 2.3

hiervor) erwähnt, hat eine versicherte Person gemäss Art. 5bis

Abs. 1 lit. a IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden

Fassung), die ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, Anspruch auf

Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung, sofern sie

zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei

Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG erzielt hat. Als

Grenzwert wird ein massgebendes Erwerbseinkommen von CHF 919.00 pro Monat

(drei Viertel einer Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG im Jahr

2024) definiert (massgebendes Erwerbseinkommen während mindestens sechs Monaten

weniger als CHF 919.00 pro Monat; KSBEM, Rz. 1302; vgl. E.

II. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der

neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. E.___ vom 17. Juli 2023

an, er habe nach der Schulzeit eine Anstellung gefunden und zuerst als

LKW-Mechaniker gearbeitet; später hätte er als Gärtner mit einer Ausbildung

beginnen sollen. Nach einem halben Jahr habe er diese Arbeit abgebrochen.

Anschliessend habe er während ca. sechs bis acht Jahren als Hilfskoch bzw.

Küchenangestellter gearbeitet. Danach habe er ein Kochlehre in Angriff

genommen. Der Unterschied zwischen den Anforderungen als Küchenangestellter und

Kochlehrling sei derart gross gewesen, dass er die Ausbildung nach einem halben

Jahr abgebrochen habe. Im Jahr 2011 habe er einen Förster-Kurs besucht und

anschliessend sei er keiner Arbeit mehr nachgegangen (IV-Nr. 23

S. 2). Diese Ausführungen entsprechen seinen Angaben im Lebenslauf, wonach

er nach der Schulzeit im Jahr 2005 ein viermonatiges Praktikum als Mechaniker,

in den Jahren 2006 und 2007 zwei Kurse und von September 2007 bis September

2009.

ein weiteres Praktikum als Küchenangestellter im Hotel «I.___» absolviert

habe (IV-Nr. 3). Laut den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom

28.

August 2023 (Eingang: 20. September 2023) begann der

Beschwerdeführer die vorerwähnte Kochlehre im September 2009 im Hotel «J.___», [...],

und brach diese im Januar 2010 ab. Sodann war er als Schreinerpraktiker von Mai

2013.

bis Februar 2014 in der K.___ GmbH, [...], tätig (IV-Nr. 26

S. 5). Gemäss dem vorliegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK)

erzielte der Beschwerdeführer als Küchenangestellter im Praktikum im Hotel «I.___»,

[...], im Jahr 2008 (Februar bis Dezember) ein Einkommen von CHF 11'605.00

bzw. CHF 1'055.00 pro Monat und im Jahr 2009 solche von CHF 18'136.00

und CHF 8'584.00, somit zusammen CHF 26'720.00 pro Jahr. Nach

Hinzurechnung des Lehrlingslohns im September und Oktober 2009 im Hotel «J.___»

von CHF 2'040.00 belief sich sein Erwerbseinkommen im Jahr 2009 auf

insgesamt CHF 28'760.00 bzw. CHF 2'397.00 pro Monat (IV-Nr. 27

S. 3). Somit hatte der Beschwerdeführer als Küchenangestellter im

Praktikum bzw. Kochlehrling im Zeitraum von Februar 2008 bis Dezember 2009,

somit während mehr als sechs Monaten, ein massgebendes Erwerbseinkommen,

welches über dem vorerwähnten Grenzwert gemäss Rz. 1302 KSBEM von

CHF 919.00 pro Monat liegt. Es gilt jedoch zu beachten, dass unter Art. 16

Abs. 1 IVG nicht nur Personen fallen, die noch nie ein Erwerbseinkommen

erzielt haben, sondern auch solche, die schon während einer noch nicht

abgeschlossenen erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Einkommen erzielt haben,

auch wenn es über dem erwähnten Grenzbetrag liegt (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der

Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 311 Rz. 612). Der

Beschwerdeführer erzielte das vorerwähnte Erwerbseinkommen im Jahr 2008 von

CHF 1'055.00 pro Monat und dasjenige im Jahr 2009 von CHF 2'397.00

pro Monat, welche beide über dem vorerwähnten Grenzbetrag von CHF 919.00

pro Monat liegen, als Küchenangestellter im Praktikum (Hotel «D.___») und als

Kochlehrling (Hotel «J.___»), somit im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen

erstmaligen beruflichen Ausbildung. Der monatliche Praktikumslohn als

Küchenangestellter im Hotel «I.___» (von CHF 1'055.00 im Jahr 2008 und von

CHF 2'227.00 im Jahr 2009) ist analog zum monatlichen Lehrlingslohn im

Hotel «J.___» (von CHF 1'020.00) als Einkommen zu qualifizieren, welches

im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen erstmaligen beruflichen Ausbildung

erzielt wurde, da davon auszugehen ist, dass das Praktikum als

Küchenangestellter als Vorbereitung auf die Kochlehre diente. Es ist kein Grund

ersichtlich, die vom Beschwerdeführer als Küchenangestellter und Kochlehrling

erzielten Erwerbseinkommen unterschiedlich zu behandeln. Der Argumentation der

Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer bereits gearbeitet und

zumindest im Jahr 2009 ein massgebliches Einkommen erzielt habe, weshalb keine

erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zugesprochen

werden könne, kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin wird

daher zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer auch die weiteren

Anspruchsvoraussetzungen gemäss Rz. 1302 KSBEM für eine erstmalige

berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG (vgl. E. II. 2.4

hiervor) erfüllt.

7.

Der Beschwerdeführer macht im

Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der vorliegend angefochtenen

Verfügung auch seinen Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft und abgelehnt. Der

Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente sei begründet, da sich der

festgestellte Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

auswirke. Zu prüfen wäre auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und

das Bestehen einer Frühinvalidität (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6). Dazu

ist Folgendes festzuhalten:

7.1

Aus dem Vorbescheid vom

28.

November 2023 geht hervor, dass sowohl im Dispositiv («Wir verfügen»)

als auch in den Erwägungen («Abklärungsergebnis») die Abweisung der

vorerwähnten beruflichen Eingliederungsmassnahme (Übernahme der Mehrkosten der

erstmaligen beruflichen Ausbildung) in Aussicht gestellt wurde. Ein Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wurde weder in Aussicht gestellt

noch thematisiert (vgl. IV-Nr. 33 S. 2 f.). Damals bestand offenbar

noch keine Absicht, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente zu entscheiden. Im dagegen erhobenen Einwand vom 15. Januar

2024.

wurde dargelegt, am 20. September 2023 sei eine «zweite Anmeldung bei

der IV-Stelle für berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung)»

erfolgt. In der Begründung wurde dann auch die Frühinvalidität angesprochen und

am Schluss geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund einer

Frühinvalidität eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (IV-Nr. 37

S. 1, 3 und 4 f.). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

29.

Februar 2024 wurde – wie im Vorbescheid – die Überschrift «Kein

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen» aufgeführt. Das Dispositiv

(«wir verfügen») lautete: «1. Berufliche Eingliederungsmassnahmen werden

abgewiesen». Eine zweite Ziffer existiert nicht. In der Verfügungsbegründung

wurde angegeben, «wir haben den Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente […] geprüft» (IV-Nr. 40

S. 1). Anschliessend wurde zunächst begründet, warum kein Anspruch auf

berufliche Massnahmen bestehe. Gegen den Schluss der Verfügung heisst es

weiter: «Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gehen die

Eingliederungsmassnahmen den Renten vor (Art. 28 Abs. 1 lit. a

IVG). Ein Rentenanspruch kann somit erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten

zur Eingliederung entstehen (Art. 28 Abs. 1bis IVG)». Vor

diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug

auf die Invalidenrente noch keinen Entscheid mit der Begründung fällte, der

Zeitpunkt für die Rentenprüfung sei noch nicht gekommen. Dieses Vorgehen kann

nachvollzogen werden, da die Beschwerdegegnerin den Abschluss der vom

Beschwerdeführer im Sommer 2023 begonnenen Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA

im Juli 2025 abwarten wollte. Wie sie zu Recht darauf hinwies, kann eine Rente

gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen werden, solange die

Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis

und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis

IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; vgl. E. II. 3.1

hiervor). Eine Prüfung des Rentenanspruchs im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 und damit beinahe 1 ½ Jahre

vor Abschluss der Ausbildung des Beschwerdeführers als Schreinerpraktiker EBA

in der Stiftung C.___ im Juli 2025 wäre verfrüht gewesen, da noch eine

Dispositiv

Möglichkeit zur Eingliederung bestand und diese andauerte. Demnach bildet unter

den gegebenen Umständen ausschliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf die

vorerwähnte berufliche Eingliederungsmassnahme (Übernahme der Mehrkosten der

erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG) Gegenstand

der vorliegend angefochtenen Verfügung.

7.2 Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, in Bezug auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei von

einer unzulässigen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die

Beschwerdegegnerin auszugehen (Beschwerde, S. 6 Ziff. 6), ist auf Folgendes

hinzuweisen:

Laut Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem

Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid

erlässt. Wann von einer überlangen Verfahrensdauer und damit von einer

Rechtsverzögerung auszugehen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die

Rechtsprechung erwähnt in allgemeiner Weise, dass die Behörde nicht mehr Zeit

verstreichen lassen soll, als dies nach der Natur der Sache und den gegebenen

Umständen gerechtfertigt sei. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren

die Verwaltung nach der Praxis nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar,

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 56, S. 763

f. N 42 mit Hinweisen; Ueli Kieser,

Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl.

2024, Art. 56, S. 1082 N 37 mit Hinweis). Bevor eine Beschwerde

wegen Rechtsverzögerung erhoben wird, ist die als säumig betrachtende Behörde

vorher aufzufordern, innert angemessener Frist ordnungsgemäss zu verfügen (Miriam Lendfers, a.a.O., Art. 56,

S. 763 N 39 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der

Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer

explizit dazu aufgefordert worden wäre, über dessen Anspruch auf eine

Invalidenrente zu entscheiden. Die damalige Vertretung des Beschwerdeführers machte

erstmals mit Einsprache vom 15. Januar 2024 geltend, es sei dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner Frühinvalidität eine ganze Invalidenrente

zuzusprechen (IV-Nr. 37). Eine Aufforderung oder Mahnung zum

Rentenentscheid geht aus den Akten nicht hervor. Damit besteht im Zeitpunkt der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 keine unzulässige Rechtsverzögerung

oder -verweigerung, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. In

diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Nach dem Gesagtem hat die

Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Rz. 1302

KSBEM geregelten, kumulativ zu erfüllenden weiteren Voraussetzungen der

erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG erfüllt. Die

Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über dieses

Leistungsbegehren neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist

möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

Eine solche Konstellation liegt hier vor. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

9.

9.1 Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes

Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).

Die Parteikosten werden vom

Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Nach § 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung

CHF 250.00 bis 350.00 (ab 1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer,

soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

am 8. Juli 2024 seine Kostennote eingereicht (A.S. 36 f.). Darin

macht er einen Zeitaufwand von 9.18 Stunden, einen Stundenansatz von

CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 62.60 geltend.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können folgende

geltend gemachten Positionen nicht berücksichtigt werden: 22. März 2024

(Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. April 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.),

24. April 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. Juni 2024 (Brief an

Klient, 0.17 Std.) und 8. Juli 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.). Der

nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss

auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit reduziert sich der Zeitaufwand von 9.18

Stunden um 1.35 Stunden auf 7.83 Stunden. Ferner sind bei den Auslagen die

Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Damit sind Auslagen von insgesamt CHF 43.60 zu

berücksichtigen. Die Kostenforderung beläuft sich demnach auf insgesamt

CHF 2'163.20 (Honorar von CHF 1'957.50 zuzüglich Auslagen von

CHF 43.60 und Mehrwertsteuer von CHF 162.10 [8.1 %]).

9.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die

Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch des Beschwerdeführers

auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG neu

entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von

CHF 2'163.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser