VSBES.2024.84
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
26. August 2025Deutsch34 min
Ausbildung oder das betreute Wohnen während der Ausbildung könnten von der IV jedoch
Source so.ch
Urteil vom 26. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 29. Februar 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1988 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 19. Juni 2018 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er
leide an einer psychischen Auffälligkeit und an Motivationsschwierigkeiten
(IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 1). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) verlangte daraufhin beim Beschwerdeführer weitere
Unterlagen ein. In der Folge lehnte sie einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom
30. Oktober 2018 ab (IV-Nr. 12).
1.2 Seit dem 1. April 2021 lebt
der Beschwerdeführer in der Wohngruppe (WG) B.___; zuvor wohnte er in einer
eigenen Wohnung mit Wohnbegleitung. Nach einem Praktikum in der Stiftung C.___,
[...]/BE, von August 2022 bis Juli 2023 konnte er dort im August 2023 eine
zweijährige berufliche Ausbildung zum Schreinerpraktiker mit Eidgenössischem
Berufsattest (EBA) beginnen. Seit Dezember 2022 wird der Beschwerdeführer von
Dr. med. D.___, Praktische Ärztin, psychiatrisch behandelt. Letztere
veranlasste eine neuropsychologische Untersuchung durch lic. phil. E.___,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, welche am 17. Juli 2023
durchgeführt wurde (IV-Nr. 23). Am 28. August 2023 (Eingang bei der
IV-Stelle: 20. September 2023) meldete sich der Beschwerdeführer erneut
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 26). Nach Einholung eines Auszugs aus dem
individuellen Konto (IK), Gewährung von Eingliederungsmassnahmen und
Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit
Verfügung vom 29. Februar 2024 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
dargelegt, gemäss den medizinischen Unterlagen sei es dem Beschwerdeführer
möglich, eine Ausbildung auf Stufe EBA zu absolvieren. Die Kosten für diese
Ausbildung oder das betreute Wohnen während der Ausbildung könnten von der IV jedoch
nicht übernommen werden. Es bestünden keine relevanten gesundheitlichen
Einschränkungen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seitens der IV seien nicht
nötig. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits gearbeitet und zumindest im Jahr
2009 ein massgebliches Einkommen erzielt. Von einer erstmaligen beruflichen
Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG könne somit nicht ausgegangen werden.
Ein Rentenanspruch könne erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur
Eingliederung entstehen (IV-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 17. April
2024 lässt der Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 29. Februar 2024 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Mass-nahmen, insbesondere eine
erstmalige berufliche Ausbildung und eine Invalidenrente) nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zzgl. Verzugszins zu 5 % ab
wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter:
die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen sowie zur Neuverfügung über den
Anspruch des Versicherten auf eine erstmalige berufliche Massnahme und weitere
berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
c) Subeventualiter:
die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, damit diese
innert einer Frist von 90 Tagen eine Verfügung über den IV-Rentenanspruch
erlässt.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
10. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf die Begründung in den Aktennotizen ihrer
Ausbildungsberatung und die Rechtsprechung des Bundesgerichts verweist und auf
eine weitergehende Stellungnahme verzichtet (A.S. 16).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
21. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 32 f.).
2.4 Am 8. Juli 2024 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese wird in der Folge
der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 36 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist die
mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 29. Februar 2024
(IV-Nr. 40; A.S. 1 ff.) erfolgte Abweisung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Bei der Beurteilung
dieser Angelegenheit ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020,
Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer meldete sich am
28.
August 2023 (Eingang: 20. September 2023) bei der
Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug (Übernahme der Mehrkosten für die Schreinerpraktiker-Lehre
von August 2023 bis Juli 2025) an, worauf der Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom
29.
Februar 2024 abgewiesen wurde. Damit ist das neue, ab 1. Januar
2022.
geltende Recht anzuwenden. Dessen Bestimmungen werden in der Folge
zitiert.
2.
2.1
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG habe
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht gemäss
Art. 8 Abs. 1bis IVG (in der seit 1. Januar 2022
geltenden Fassung) unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor
Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere
das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten
der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des
Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen
bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3
lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
2.2
Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) haben Versicherte, die ihre
Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge
Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang
zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die
Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Die erstmalige berufliche
Eingliederung soll sich nach Möglichkeit an der beruflichen Eingliederung im
ersten Arbeitsmarkt orientieren und bereits dort erfolgen (Art. 16
Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
Laut Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV, in der seit 1. Januar 2022 geltenden
Fassung; SR 831.201) gilt als erstmalige berufliche Ausbildung nach
Abschluss der obligatorischen Schulzeit: die berufliche Grundbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG; lit. a), der Besuch
einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (lit. b) oder die berufliche
Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten
Werkstätte (lit. c). Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige
berufliche Ausbildung ist nach Art. 5 Abs. 2 IVV (in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung) Teil der erstmaligen beruflichen
Ausbildung, sofern der Lehrvertrag unterzeichnet ist (lit. a), die
Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist (lit. b) und der
Beginn einer berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche
Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist (lit. c).
2.3
Anspruch auf Vergütung der
invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung hat gemäss Art. 5bis
Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) eine
versicherte Person, die ihre Berufsbildung noch nicht abgeschlossen hat, sofern
sie zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens
drei Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erzielt hat
(lit. a) oder sie ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als
sechs Monaten ausgeübt hat (lit. b). Als invaliditätsbedingte Mehrkosten
gelten die Kosten, die einer invaliden Person im Vergleich mit einer nicht
invaliden Person aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung
wegen der Invalidität zusätzlich entstehen (Art. 5bis
Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
2.4
Gemäss Rz. 1302 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die
beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM), gültig
ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2024, müssen neben den grundsätzlichen
Voraussetzungen von Art. 8 IVG für den Anspruch auf eine erstmalige
berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG folgende Bedingungen kumulativ
erfüllt sein: Die versicherte Person hat die obligatorische Schulzeit
abgeschlossen und erfüllt die schulischen und persönlichen Grundvoraussetzungen
für die Durchführung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, sie hat die
Berufswahl getroffen, sie hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens
grundsätzlich noch keine andere Ausbildung abgeschlossen und hat noch keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt (beträgt das massgebende Erwerbseinkommen während
mindestens sechs Monaten weniger als drei Viertel einer Mindestrente nach
Art. 34 Abs. 5 AHVG [2024: 919 Franken pro Monat] oder beträgt das
massgebende Erwerbseinkommen während weniger als sechs Monaten mindestens drei
Viertel einer Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG [2024: 919
Franken pro Monat]), sie ist infolge ihrer Invalidität in der beruflichen
Ausbildung wesentlich eingeschränkt, sodass invaliditätsbedingte Mehrkosten von
mindestens CHF 400.00 anfallen, sie ist eingliederungsfähig, d.h. objektiv
und subjektiv in der Lage, an berufsbildenden Massnahmen teilzunehmen und sie
hat einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet, sich für eine weiterführende Schule
angemeldet oder sie ist auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz, wobei die
Berufsrichtung bereits geklärt ist. Im Weiteren muss die erstmalige berufliche
Ausbildung den Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit sowie den
Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen, sie muss Aussicht auf
ausreichende wirtschaftliche Verwertbarkeit haben und ihre Ausbildungsdauer und
ihr wirtschaftlicher Erfolg müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander
stehen.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Eine Rente nach
Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung
im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht
ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung).
3.2
Nach Art. 28b Abs. 1
IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Höhe des
Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar
2022.
geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht
Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG in der seit
1.
Januar 2022 geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad unter
50.
Prozent gelten abgestufte prozentuale Anteile (Art. 28b
Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
3.3
Kann die versicherte Person
aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder
abschliessen, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten
nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. In Abweichung von Art. 25 Abs. 3
IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26 Abs. 6 IVV).
4.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mit
vorliegend angefochtener Verfügung ab und begründete dies im Wesentlichen
damit, gemäss den medizinischen Unterlagen sei es dem Beschwerdeführer möglich,
eine Ausbildung auf Stufe EBA zu absolvieren. Die Kosten für diese Ausbildung
oder das betreute Wohnen während dieser Ausbildung könnten gemäss Art. 16
IVG jedoch nicht übernommen werden. Es bestünden keine relevanten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Berufliche Eingliederungsmassnahmen
seitens der Invalidenversicherung seien nicht nötig. Das Verfahren werde ohne
weitere Leistungen abgeschlossen. Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen
Einwänden wurde dargelegt, gemäss dem neuropsychologischen Gutachten vom
17.
Juli 2023 weise der Beschwerdeführer das Potential für eine Ausbildung
auf Stufe EBA auf. Dies decke sich mit der Einschätzung durch die Stiftung C.___,
welche ihm eine Lehrstelle auf dieser Stufe angeboten habe. Gemäss Gutachten
sei allerdings die Eignung für den Beruf des Schreiners in Frage gestellt. Das
kognitive Leistungsniveau liege gemäss dem Gutachten im unterdurchschnittlichen
Bereich (IQ von 71). Andere gesundheitliche Einschränkungen seien nicht
vorhanden. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits gearbeitet und zumindest im
Jahr 2009 ein massgebliches Einkommen erzielt. Gemäss Rz. 1302 KSBEM sei
deshalb nicht mehr von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von
Art. 16 IVG auszugehen. Ein Rentenanspruch könne erst nach Ausschöpfung
der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen (IV-Nr. 40; A.S. 1 ff.).
5.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
im Wesentlichen geltend, in der angefochtenen Verfügung seien sowohl der
Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch derjenige auf eine Invalidenrente
Verfügungsgegenstand. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt, indem sie den medizinischen
Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Die Argumentation der
Beschwerdegegnerin, wonach keine relevante Gesundheitsstörung vorliege, sei
eine unzutreffende Behauptung. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die
Vorgaben des BSV im Kreisschreiben Nr. 236 vom 21. März 2006
verletzt, wonach eine von der versicherten Person geforderte Ausbildung im
geschützten Rahmen und/oder betreuten Wohnen medizinisch abzuklären sei und das
Abklärungsergebnis bzw. das Dossier vor einem Entscheid dem RAD zur
Stellungnahme zu unterbreiten sei. Laut dem neuropsychologischen
Abklärungsbericht des Fachpsychologen E.___ vom 25. Juli 2023 bestünden
beim Beschwerdeführer intellektuelle Einschränkungen bei einer verminderten
Intelligenz (IQ 71) und kognitive Einschränkungen bei einer mittelgradigen
neuropsychologischen Störung. Der erhobene Intelligenzquotient und die
kognitiven Einschränkungen seien geeignet, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu
vermindern. Die Beschwerdegegnerin müsse in einer Einzelfallprüfung beurteilen,
inwieweit sich das Störungsbild auf das Verhalten, die berufliche Tätigkeit,
das tägliche Leben und das soziale Umfeld auswirke. Im neuropsychologischen
Bericht vom 25. Juli 2023 sei festgestellt worden, dass die Problematik
seit Kindheit bestehe und der Beschwerdeführer objektiv eingliederungsfähig,
d.h. in der Lage sei, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Letzteres habe die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zwar richtig wiedergegeben,
als sie ausgeführt habe, der Beschwerdeführer sei in der Lage, eine Ausbildung
auf der Stufe EBA zu absolvieren. Die weiteren Ausführungen im
neuropsychologischen Abklärungsbericht seien aber von der Beschwerdegegnerin
komplett ignoriert worden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass der
Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Wohnform als auch der beruflichen
Ausbildung auf eine geschützte Umgebung angewiesen sei. Auch den Berichten der
Stiftung F.___ lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alltag
unterstützt werden müsse und weiterhin auf den beschützenden Rahmen angewiesen
sei, um eine erstmalige berufliche Berufsausbildung zu realisieren. Die
angefochtene Verfügung fusse somit auf aktenwidrigen Mutmassungen seitens der
Beschwerdegegnerin. Der Antrag auf Zusprache von beruflichen Massnahmen sei
begründet. Dies gelte auch für die Zusprache einer Invalidenrente. Zu prüfen
wäre auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und das Bestehen einer
Frühinvalidität (A.S. 3 ff.).
6.
Strittig ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung des
Beschwerdeführers vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 als
Schreinerpraktiker EBA im geschützten Rahmen der Stiftung C.___, [...],
insbesondere die Kosten für das betreute Wohnen in der Wohngruppe G.___ der
Stiftung F.___, gestützt auf Art. 16 IVG zu übernehmen hat (vgl.
Lehrvertrag vom 24. Februar bzw. 9. März 2023 [IV-Nr. 24]; vgl.
auch Zwischenbericht der Stiftung F.___, [...] vom 5. August 2022
[IV-Nr. 23 S. 9 f.] und Protokoll Standortgespräch der Stiftung F.___
vom 6. März 2023 [IV-Nr. 23 S. 11 ff.]).
6.1
Es stellt sich zunächst die
Frage, ob der Anspruch daran scheitert, dass er in einem früheren Verfahren mit
Verfügung vom 30. Oktober 2018 rechtskräftig verneint worden war (vgl. E. I.
1.1
hiervor).
6.1.1
Der Beschwerdeführer erklärte in
der damaligen, im Juni 2018 eingereichten Anmeldung, er leide an psychischer
Anfälligkeit sowie Motivationsschwierigkeiten und sei in psychotherapeutischer
Behandlung (IV-Nr. 1). Er reichte keine medizinischen Unterlagen ein. Die
Beschwerdegegnerin stellte ihm daraufhin ein Dokument zu, mit dem sie
bevollmächtigt worden wäre, bei Dritten, insbesondere Ärztinnen und Ärzten,
Auskünfte einzuholen, und forderte ihn auf, dieses Papier unterzeichnet
zurückzusenden (IV-Nr. 6). Als dies ausblieb, erfolgten am 10. August,
29.
August und 10. September 2018 entsprechende Mahnungen (IV-Nr. 8 – 10).
Mit Vorbescheid vom 13. September 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die
Ablehnung seines Leistungsgesuch in Aussicht (IV-Nr. 11). Nachdem der
Beschwerdeführer auch darauf nicht reagiert hatte, erliess die
Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2018 die entsprechende Verfügung. Laut
deren Dispositiv wurden berufliche Massnahmen und der Anspruch auf eine
Invalidenrente abgewiesen. Zur Begründung wurde wie bereits im Vorbescheid
erklärt, gemäss den vorhandenen Akten bestehe keine Diagnose, welche
längerfristig eine negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, und es
liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (IV-Nr. 12). Bei Erlass
der Verfügung enthielten die Akten als einzige Dokumente, welchen potenziell
eine gewisse Relevanz für die Anspruchsbeurteilung hätte zukommen können, die
Anmeldung (IV-Nr. 1) und einen vom Beschwerdeführer eingereichten Lebenslauf
(IV-Nr. 3). Medizinische Unterlagen fanden sich im Dossier nicht, da der
Beschwerdeführer weder solche eingereicht noch der Beschwerdegegnerin die
verlangte Vollmacht erteilt hatte.
6.1.2
Verwaltungsverfügungen sind nicht
nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern –
vorbehältlich des (hier nicht interessierenden) Vertrauensschutzes – nach
ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen und
auszulegen (BGE 147 V 369 E. 4.2.1 S. 373, 141 V 255 E. 1.2 S. 257, 132 V
74.
E. 2 S. 76, 120 V 496 E. 1a S. 497 f.). Wie dargelegt, verfügte die
Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2018 über kein
einziges medizinisches oder sonstiges von einer Fachperson erstelltes Dokument.
Ebenso lagen ihr (mit Ausnahme des vom Beschwerdeführer eingereichten Lebenslaufs)
überhaupt keine Unterlagen über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers,
bescheinigte Arbeitsunfähigkeiten usw. vor. Nach Lage der Akten hatte dies
seinen Grund darin, dass der Beschwerdeführer weder solche Dokumente einreichte
oder einreichen liess noch die Beschwerdegegnerin bevollmächtigte, diese selbst
einzuholen. Die Leistungsverweigerung bildete somit nicht das Ergebnis einer
materiellen Anspruchsprüfung, sondern war die Folge der Mitwirkungsverweigerung
durch den Beschwerdeführer. Für diesen Fall lässt Art. 43 Abs. 3 ATSG entweder
einen Entscheid aufgrund der Akten oder einen Nichteintretensentscheid zu. In
der konkreten Situation war ein Entscheid aufgrund der Akten offenkundig
ausgeschlossen, da gar keine Akten vorlagen. Es konnte sich daher von
vornherein nur um einen Nichteintretensentscheid handeln. Die Verfügung vom 30.
Oktober 2018 ist daher – entgegen dem Anschein, den das Dispositiv erwecken
könnte – nicht als materieller Entscheid, sondern als Nichteintretensentscheid
zu verstehen. Dieser steht einer erneuten Prüfung nach erneuter Anmeldung des
Anspruchs nicht entgegen, sofern die versicherte Person nunmehr ihrer
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommt. Damit entfällt die bei einer
Neuanmeldung üblicherweise bestehende Notwendigkeit einer erheblichen
Veränderung. Der mit der am 20. September 2023 eingegangenen Anmeldung geltend
gemachte Anspruch ist frei zu prüfen.
6.2
Die Beschwerdegegnerin verneint
einen Leistungsanspruch zum einen mit der Begründung, es bestünden keine
relevanten gesundheitlichen Einschränkungen.
6.2.1
Laut dem IV-Rundschreiben
Nr. 236 des BSV vom 21. März 2006 muss die Notwendigkeit für eine
erstmalige berufliche Ausbildung (ebA) im geschützten Rahmen und/oder betreutes
Wohnen medizinisch ausgewiesen sein. Es muss eine Invalidität vorliegen, welche
die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt.
Die Notwendigkeit für eine ebA im geschützten Rahmen und/oder betreutes Wohnen
muss medizinisch abgeklärt und gut begründet werden. Die Begründung muss zudem
nachvollziehbar sein und auf gesundheitlichen Einschränkungen basieren. In der
medizinischen Abklärung ist Stellung zu nehmen in Bezug auf die Ressourcen und
Defizite der versicherten Person bzw. hinsichtlich der Auswirkungen ihrer
Behinderung auf die Arbeitsfähigkeit. Psychosoziale, fremdsprachliche oder
konjunkturelle Gründe sind invaliditätsfremd und vermögen keinen Anspruch auf
eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu begründen. Vor der Zusprache einer ebA
im geschützten Rahmen und/oder betreutem Wohnen ist das Dossier in jedem Fall
vorgängig dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Bei versicherten Personen mit einem IQ von weniger als 75 bis
knapp unter 70 ist in jedem Fall abzuklären, ob ein geschützter
Ausbildungsrahmen erforderlich ist. In jedem Einzelfall ist eine objektive
Beschreibung der Auswirkungen der Intelligenzminderung auf das Verhalten, auf
die berufliche Tätigkeit, die Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale
Umfeld vorzulegen. Bei einem IQ von unter 70 ist in der Regel von einer
verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein IQ von 75 bis knapp unter 70
vermag aber nicht automatisch die Notwendigkeit für eine ebA im geschützten
Rahmen zu begründen.
6.2.2
Die Stiftung «F.___» führt in
ihrem Zwischenbericht vom 5. August 2022 aus, die frühere Wohnform (eigene
Wohnung mit Wohnbegleitung durch die Stiftung) habe sich als nicht ausreichend
erwiesen. Seit dem Übertritt in die WG B.___ am 1. April 2021 habe der
Beschwerdeführer grosse Fortschritte im Bereich Tagesstruktur erzielt. Gemäss
dem zwischen dem Lehrbetrieb (Stiftung C.___, [...]) und dem Beschwerdeführer
abgeschlossenen Lehrvertrag vom 24. Februar bzw. 9. März 2023
absolviert Letzterer vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2025 eine zweijährige
berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest zum
«Schreinerpraktiker EBA», wobei er die Berufsfachschule besucht. Die
Arbeitszeit einschliesslich der schulischen Bildung beträgt 42 Stunden pro
Woche. Er erzielt im ersten Bildungsjahr einen monatlichen Bruttolohn von
CHF 660.00 und im zweiten Bildungsjahr einen solchen von CHF 950.00
(IV-Nr. 24). Dem «Protokoll Standortgespräch» der Stiftung H.___ vom
6.
März 2023 ist u.a. zu entnehmen, die klaren Strukturen der WG B.___ und
der geregelte Tagesablauf seien dem Beschwerdeführer behilflich, den Alltag zu
meistern und seinen Pflichten nachzugehen. Bei administrativen Angelegenheiten
brauche er noch viel Unterstützung. Er verlasse das Haus morgens um 05:30 Uhr
und komme abends um 19:30 Uhr zurück. Er zeige grosse Motivation, diese Lehre
zu beginnen und auch erfolgreich abzuschliessen. Er brauche die Gewissheit,
dass er Hilfe holen könne, wenn er Fragen habe. Auch hinsichtlich der
Berufsschule werde er Unterstützung benötigen. Die Mitarbeitenden der Stiftung C.___
seien mit seiner Arbeit sehr zufrieden und schätzten ihn als Mitarbeiter. Sie
würden es begrüssen, wenn er weiterhin in einem betreuten Wohnheim leben
könnte, damit er die nötige Unterstützung für die Ausbildung erhalte. Der
Beschwerdeführer pflege den Kontakt zu seiner Mutter. Ausserhalb der Stiftung F.___
habe er wenige Kontakte. Die Wohngruppe B.___ biete ihm die Möglichkeit,
soziale Kontakte zu knüpfen und Beziehungen zu pflegen.
6.2.3
Laut dem neuropsychologischen
Untersuchungsbericht von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für
Neuropsychologie FSP, vom 25. Juli 2023 ergaben die neuropsychologischen
Testbefunde eine mittelgradige neuropsychologische Störung. Im Vordergrund
stünden weit unterdurchschnittliche Leistungen bei der verbalen Merkspanne und
beim verbalen Arbeitsgedächtnis, bei der Visuokonstruktion sowie bei der
Handlungsplanung bzw. beim Problemlösen. Weitere leicht bis deutlich
unterdurchschnittliche Leistungen zeigten sich bei der
Verarbeitungsgeschwindigkeit, beim nonverbalen (visuellen) Lernen, bei der
sprachlichen Konzeptbildung sowie beim Lesen und Verstehen. Auf der
Verhaltensebene (klinischer Eindruck) stünden die sprachlichen Auffälligkeiten,
das fluktuierende Arbeitstempo sowie die Auffälligkeiten bei der Handlungs- und
Arbeitsplanung im Vordergrund. Der Gesamt-IQ liege bei 71, was noch knapp einer
leicht unterdurchschnittlichen Leistung bzw. einer Lernbehinderung entspreche.
Eine Intelligenzminderung bestehe bei einem IQ unter 70. Das Profil der
geprüften Teilleistungen sei heterogen. Neben einem sehr schwachen Wortschatz
habe der Explorand erhebliche Probleme bei der visuell-räumlichen Wahrnehmung
bzw. bei visuell-konstruktiven Aufgaben. Die starken Defizite im
Arbeitsgedächtnis hätten einen Einfluss auf weitere Teilleistungen, wie z.B.
das Lesen und Verstehen, das Textrechnen (rechnerisches Denken) sowie die
Handlungsplanung. Unabhängig von den weit unterdurchschnittlichen Leistungen
des Arbeitsgedächtnisses verfüge der Explorand über einen weit
unterdurchschnittlichen Wortschatz. Davon unabhängig zeige er bei der
visuell-räumlichen Wahrnehmung bzw. bei Anforderungen an visuell-konstruktive
Leistungen erhebliche Defizite. Die unterdurchschnittliche Intelligenz, an der
Grenze zu einer leichten Intelligenzminderung, bestehe sehr wahrscheinlich seit
der Kindheit. Daher sei nachvollziehbar, dass er in einer Werkklasse bzw. in
einem geschützten Umfeld beschult worden sei. Aufgrund der objektivierten
Befunde sollte der Explorand theoretisch in der Lage sein, eine zweijährige
Lehre auf EBA-Niveau zu absolvieren. Aus neuropsychologischer Sicht stelle sich
jedoch die Frage, ob er in der Lage sei, eine Lehre als Schreiner zu
absolvieren. Inwiefern sich die im Rahmen der Untersuchung objektivierten
Defizite tatsächlich bei der Arbeit als Schreiner auswirkten, müsse jedoch am
Arbeitsplatz beurteilt werden. Angesichts der Einschränkung des
Arbeitsgedächtnisses werde der Explorand auch in Zukunft Mühe bekunden, neue
Informationen und Lerninhalte zielgerichtet und effizient aufzunehmen. Er
benötige einen erhöhten Zeitaufwand. Daher sollte er die Möglichkeit erhalten,
neue Informationen und den Lernstoff in kleinen Mengen aufnehmen zu können und
dabei nicht unter Zeitdruck gesetzt werden. Es wäre sinnvoll, wenn der
Explorand beim Lernen unterstützt werde, im Sinne eines Coachings. Dabei sollte
es in erster Linie um die richtige Vorgehensweise beim Lernen gehen
(Prioritäten setzen, Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden usw.). Im Rahmen
der geführten, strukturierten und ruhigen Testsituation zeige der Explorand
nämlich bei der Überprüfung des verbalen episodischen Gedächtnisses gute Leistungen.
Dies bedeute, dass er unter optimalen Bedingungen durchaus in der Lage sei,
neue Informationen aufzunehmen und abzuspeichern. Weitere Ressourcen zeigten
sich bei der relativ intakten psychomotorischen und mentalen
Verarbeitungsgeschwindigkeit. Die Diagnose lautete wie folgt: «Leicht
unterdurchschnittliche Intelligenz/Lernbehinderung (an der Grenze zur
Intelligenzminderung) mit/bei mittelgradiger neuropsychologischer Störung
(Merkspanne, Arbeitsgedächtnis, Visuokonstruktion, Handlungsplanung, sprachliche
Konzeptbildung, Lesen und Verstehen)».
Die Empfehlung des untersuchenden
Fachpsychologen lautete wie folgt: Der Explorand werde weiterhin auf eine
geschützte Umgebung angewiesen sein, sowohl hinsichtlich der Wohnform als auch
der beruflichen Ausbildung. Aufgrund der beschriebenen Defizite bei der
visuell-räumlichen Wahrnehmung sollte in einem ersten Schritt beurteilt werden,
ob er den Anforderungen einer EBA-Lehre als Schreiner gewachsen wäre. Eventuell
käme ihm eine Arbeit mehr entgegen, bei welcher weniger Anforderungen an
visuell-konstruktive Leistungen gestellt werden. Zudem benötige er aufgrund der
Schwierigkeiten bei der Handlungsplanung sowie beim Problemlösen Unterstützung
sowohl im praktischen als auch insbesondere im schulischen resp. theoretischen
Bereich. Dabei sollte es insbesondere um das zielgerichtete und effiziente
Lernen und Angehen von Aufgabenstellungen und Problemen gehen. Studien zeigten,
dass das Arbeitsgedächtnis durch ein mehrwöchiges PC-gestütztes Training
verbessert werden könne. Ein entsprechendes Training könnte der Explorand
selbstständig durchführen (IV-Nr. 23 S. 1 ff.).
6.2.4
Laut dem zitierten
IV-Rundschreiben (E. II. 6.2.1 hiervor) ist bei versicherten Personen mit einem
IQ von weniger als 75 bis knapp unter 70 ist in jedem Fall abzuklären, ob ein
geschützter Ausbildungsrahmen erforderlich ist. Diese Konstellation liegt hier
vor. Die vorstehend kurz zusammengefasste Aktenlage enthält Hinweise darauf,
dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher, insbesondere kognitiver
Defizite auf einen geschützten Rahmen angewiesen sein könnte. Dies ist zwar
nicht in einer Weise abgestützt, welche eine abschliessende Beurteilung und
Leistungszusprechung zuliesse. Es besteht aber auf jeden Fall keine Grundlage,
um die Notwendigkeit einer derartigen Massnahme zu verneinen. Die
Argumentation der Beschwerdegegnerin, es liege keine relevante gesundheitliche
Beeinträchtigung vor, kann vor diesem Hintergrund nicht als hinreichend
gesichert gelten. Aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte und mit Blick darauf,
dass die Akten keine einzige ärztliche Stellungnahme enthalten, erfordert die
medizinische Situation ergänzende Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin wird
insbesondere den psychischen Gesundheitszustand ergänzend zu untersuchen haben.
Angesichts der diesbezüglich vollständig fehlenden aktenmässigen Dokumentierung
handelt es sich um eine bisher ungeklärte Frage, welche zu einer entsprechenden
Rückweisung führen muss.
6.3
Die Beschwerdegegnerin
begründete die Abweisung des Leistungsgesuchs ausserdem damit, der
Beschwerdeführer habe bereits gearbeitet und zumindest im Jahr 2009 ein
massgebliches Einkommen erzielt, weshalb gemäss Rz. 1302 KSBEM nicht mehr
von einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG
ausgegangen werden könne (IV-Nr. 40; vgl. auch Aktennotiz der
Ausbildungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024
[IV-Nr. 39]). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob und in welchem Ausmass
der Beschwerdeführer bereits Erwerbseinkommen erzielt hat.
6.4
Wie oben (unter E. II. 2.3
hiervor) erwähnt, hat eine versicherte Person gemäss Art. 5bis
Abs. 1 lit. a IVV (in der seit 1. Januar 2022 geltenden
Fassung), die ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, Anspruch auf
Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten der Ausbildung, sofern sie
zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei
Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG erzielt hat. Als
Grenzwert wird ein massgebendes Erwerbseinkommen von CHF 919.00 pro Monat
(drei Viertel einer Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG im Jahr
2024) definiert (massgebendes Erwerbseinkommen während mindestens sechs Monaten
weniger als CHF 919.00 pro Monat; KSBEM, Rz. 1302; vgl. E.
II. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der
neuropsychologischen Untersuchung durch lic. phil. E.___ vom 17. Juli 2023
an, er habe nach der Schulzeit eine Anstellung gefunden und zuerst als
LKW-Mechaniker gearbeitet; später hätte er als Gärtner mit einer Ausbildung
beginnen sollen. Nach einem halben Jahr habe er diese Arbeit abgebrochen.
Anschliessend habe er während ca. sechs bis acht Jahren als Hilfskoch bzw.
Küchenangestellter gearbeitet. Danach habe er ein Kochlehre in Angriff
genommen. Der Unterschied zwischen den Anforderungen als Küchenangestellter und
Kochlehrling sei derart gross gewesen, dass er die Ausbildung nach einem halben
Jahr abgebrochen habe. Im Jahr 2011 habe er einen Förster-Kurs besucht und
anschliessend sei er keiner Arbeit mehr nachgegangen (IV-Nr. 23
S. 2). Diese Ausführungen entsprechen seinen Angaben im Lebenslauf, wonach
er nach der Schulzeit im Jahr 2005 ein viermonatiges Praktikum als Mechaniker,
in den Jahren 2006 und 2007 zwei Kurse und von September 2007 bis September
2009.
ein weiteres Praktikum als Küchenangestellter im Hotel «I.___» absolviert
habe (IV-Nr. 3). Laut den Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom
28.
August 2023 (Eingang: 20. September 2023) begann der
Beschwerdeführer die vorerwähnte Kochlehre im September 2009 im Hotel «J.___», [...],
und brach diese im Januar 2010 ab. Sodann war er als Schreinerpraktiker von Mai
2013.
bis Februar 2014 in der K.___ GmbH, [...], tätig (IV-Nr. 26
S. 5). Gemäss dem vorliegenden Auszug aus dem individuellen Konto (IK)
erzielte der Beschwerdeführer als Küchenangestellter im Praktikum im Hotel «I.___»,
[...], im Jahr 2008 (Februar bis Dezember) ein Einkommen von CHF 11'605.00
bzw. CHF 1'055.00 pro Monat und im Jahr 2009 solche von CHF 18'136.00
und CHF 8'584.00, somit zusammen CHF 26'720.00 pro Jahr. Nach
Hinzurechnung des Lehrlingslohns im September und Oktober 2009 im Hotel «J.___»
von CHF 2'040.00 belief sich sein Erwerbseinkommen im Jahr 2009 auf
insgesamt CHF 28'760.00 bzw. CHF 2'397.00 pro Monat (IV-Nr. 27
S. 3). Somit hatte der Beschwerdeführer als Küchenangestellter im
Praktikum bzw. Kochlehrling im Zeitraum von Februar 2008 bis Dezember 2009,
somit während mehr als sechs Monaten, ein massgebendes Erwerbseinkommen,
welches über dem vorerwähnten Grenzwert gemäss Rz. 1302 KSBEM von
CHF 919.00 pro Monat liegt. Es gilt jedoch zu beachten, dass unter Art. 16
Abs. 1 IVG nicht nur Personen fallen, die noch nie ein Erwerbseinkommen
erzielt haben, sondern auch solche, die schon während einer noch nicht
abgeschlossenen erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Einkommen erzielt haben,
auch wenn es über dem erwähnten Grenzbetrag liegt (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der
Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 311 Rz. 612). Der
Beschwerdeführer erzielte das vorerwähnte Erwerbseinkommen im Jahr 2008 von
CHF 1'055.00 pro Monat und dasjenige im Jahr 2009 von CHF 2'397.00
pro Monat, welche beide über dem vorerwähnten Grenzbetrag von CHF 919.00
pro Monat liegen, als Küchenangestellter im Praktikum (Hotel «D.___») und als
Kochlehrling (Hotel «J.___»), somit im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen
erstmaligen beruflichen Ausbildung. Der monatliche Praktikumslohn als
Küchenangestellter im Hotel «I.___» (von CHF 1'055.00 im Jahr 2008 und von
CHF 2'227.00 im Jahr 2009) ist analog zum monatlichen Lehrlingslohn im
Hotel «J.___» (von CHF 1'020.00) als Einkommen zu qualifizieren, welches
im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen erstmaligen beruflichen Ausbildung
erzielt wurde, da davon auszugehen ist, dass das Praktikum als
Küchenangestellter als Vorbereitung auf die Kochlehre diente. Es ist kein Grund
ersichtlich, die vom Beschwerdeführer als Küchenangestellter und Kochlehrling
erzielten Erwerbseinkommen unterschiedlich zu behandeln. Der Argumentation der
Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer bereits gearbeitet und
zumindest im Jahr 2009 ein massgebliches Einkommen erzielt habe, weshalb keine
erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG zugesprochen
werden könne, kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin wird
daher zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer auch die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Rz. 1302 KSBEM für eine erstmalige
berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG (vgl. E. II. 2.4
hiervor) erfüllt.
7.
Der Beschwerdeführer macht im
Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der vorliegend angefochtenen
Verfügung auch seinen Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft und abgelehnt. Der
Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente sei begründet, da sich der
festgestellte Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
auswirke. Zu prüfen wäre auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und
das Bestehen einer Frühinvalidität (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 6). Dazu
ist Folgendes festzuhalten:
7.1
Aus dem Vorbescheid vom
28.
November 2023 geht hervor, dass sowohl im Dispositiv («Wir verfügen»)
als auch in den Erwägungen («Abklärungsergebnis») die Abweisung der
vorerwähnten beruflichen Eingliederungsmassnahme (Übernahme der Mehrkosten der
erstmaligen beruflichen Ausbildung) in Aussicht gestellt wurde. Ein Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wurde weder in Aussicht gestellt
noch thematisiert (vgl. IV-Nr. 33 S. 2 f.). Damals bestand offenbar
noch keine Absicht, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente zu entscheiden. Im dagegen erhobenen Einwand vom 15. Januar
2024.
wurde dargelegt, am 20. September 2023 sei eine «zweite Anmeldung bei
der IV-Stelle für berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung)»
erfolgt. In der Begründung wurde dann auch die Frühinvalidität angesprochen und
am Schluss geltend gemacht, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund einer
Frühinvalidität eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (IV-Nr. 37
S. 1, 3 und 4 f.). In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
29.
Februar 2024 wurde – wie im Vorbescheid – die Überschrift «Kein
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen» aufgeführt. Das Dispositiv
(«wir verfügen») lautete: «1. Berufliche Eingliederungsmassnahmen werden
abgewiesen». Eine zweite Ziffer existiert nicht. In der Verfügungsbegründung
wurde angegeben, «wir haben den Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente […] geprüft» (IV-Nr. 40
S. 1). Anschliessend wurde zunächst begründet, warum kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen bestehe. Gegen den Schluss der Verfügung heisst es
weiter: «Gemäss dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» gehen die
Eingliederungsmassnahmen den Renten vor (Art. 28 Abs. 1 lit. a
IVG). Ein Rentenanspruch kann somit erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten
zur Eingliederung entstehen (Art. 28 Abs. 1bis IVG)». Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug
auf die Invalidenrente noch keinen Entscheid mit der Begründung fällte, der
Zeitpunkt für die Rentenprüfung sei noch nicht gekommen. Dieses Vorgehen kann
nachvollzogen werden, da die Beschwerdegegnerin den Abschluss der vom
Beschwerdeführer im Sommer 2023 begonnenen Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA
im Juli 2025 abwarten wollte. Wie sie zu Recht darauf hinwies, kann eine Rente
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nicht zugesprochen werden, solange die
Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis
und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis
IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung; vgl. E. II. 3.1
hiervor). Eine Prüfung des Rentenanspruchs im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 und damit beinahe 1 ½ Jahre
vor Abschluss der Ausbildung des Beschwerdeführers als Schreinerpraktiker EBA
in der Stiftung C.___ im Juli 2025 wäre verfrüht gewesen, da noch eine
Dispositiv
Möglichkeit zur Eingliederung bestand und diese andauerte. Demnach bildet unter
den gegebenen Umständen ausschliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf die
vorerwähnte berufliche Eingliederungsmassnahme (Übernahme der Mehrkosten der
erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG) Gegenstand
der vorliegend angefochtenen Verfügung.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, in Bezug auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei von
einer unzulässigen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die
Beschwerdegegnerin auszugehen (Beschwerde, S. 6 Ziff. 6), ist auf Folgendes
hinzuweisen:
Laut Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem
Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid
erlässt. Wann von einer überlangen Verfahrensdauer und damit von einer
Rechtsverzögerung auszugehen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die
Rechtsprechung erwähnt in allgemeiner Weise, dass die Behörde nicht mehr Zeit
verstreichen lassen soll, als dies nach der Natur der Sache und den gegebenen
Umständen gerechtfertigt sei. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren
die Verwaltung nach der Praxis nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar,
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 56, S. 763
f. N 42 mit Hinweisen; Ueli Kieser,
Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl.
2024, Art. 56, S. 1082 N 37 mit Hinweis). Bevor eine Beschwerde
wegen Rechtsverzögerung erhoben wird, ist die als säumig betrachtende Behörde
vorher aufzufordern, innert angemessener Frist ordnungsgemäss zu verfügen (Miriam Lendfers, a.a.O., Art. 56,
S. 763 N 39 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der
Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer
explizit dazu aufgefordert worden wäre, über dessen Anspruch auf eine
Invalidenrente zu entscheiden. Die damalige Vertretung des Beschwerdeführers machte
erstmals mit Einsprache vom 15. Januar 2024 geltend, es sei dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner Frühinvalidität eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen (IV-Nr. 37). Eine Aufforderung oder Mahnung zum
Rentenentscheid geht aus den Akten nicht hervor. Damit besteht im Zeitpunkt der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 keine unzulässige Rechtsverzögerung
oder -verweigerung, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. In
diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Nach dem Gesagtem hat die
Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Rz. 1302
KSBEM geregelten, kumulativ zu erfüllenden weiteren Voraussetzungen der
erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG erfüllt. Die
Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über dieses
Leistungsbegehren neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist
möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
Eine solche Konstellation liegt hier vor. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes
Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235).
Die Parteikosten werden vom
Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt. Nach § 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung
CHF 250.00 bis 350.00 (ab 1. Januar 2023) zuzüglich Mehrwertsteuer,
soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
am 8. Juli 2024 seine Kostennote eingereicht (A.S. 36 f.). Darin
macht er einen Zeitaufwand von 9.18 Stunden, einen Stundenansatz von
CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 62.60 geltend.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Demnach können folgende
geltend gemachten Positionen nicht berücksichtigt werden: 22. März 2024
(Brief an Klient, 0.17 Std.), 18. April 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.),
24. April 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. Juni 2024 (Brief an
Klient, 0.17 Std.) und 8. Juli 2024 (Brief an Klient, 0.17 Std.). Der
nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss
auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit reduziert sich der Zeitaufwand von 9.18
Stunden um 1.35 Stunden auf 7.83 Stunden. Ferner sind bei den Auslagen die
Kopien nur mit CHF 0.50 (nicht CHF 1.00) zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT). Damit sind Auslagen von insgesamt CHF 43.60 zu
berücksichtigen. Die Kostenforderung beläuft sich demnach auf insgesamt
CHF 2'163.20 (Honorar von CHF 1'957.50 zuzüglich Auslagen von
CHF 43.60 und Mehrwertsteuer von CHF 162.10 [8.1 %]).
9.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Februar 2024 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die
Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG neu
entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
CHF 2'163.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser