VSBES.2024.85
unentgeltliche Verbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren
20. Dezember 2024Deutsch12 min
Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 23).
Source so.ch
Urteil vom 20. Dezember 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 18. März 2024)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 27. August
2004 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 21). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 6. Februar 2020 ging bei der
Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 23).
Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher und
medizinischer Hinsicht und veranlasste bei der Gutachtenstelle B.___, [...], eine
polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Das Gutachten wurde am 9. Dezember
2021 erstattet (IV-Nrn. 67.1 – 67.3). Gestützt darauf wurde dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Februar 2022 aufgrund eines
errechneten Invaliditätsgrades von 30 % die Abweisung seiner
Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (IV-Nr. 70). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 17. März 2022 Einsprache erheben und weitere Arztberichte
einreichen (IV-Nrn. 74 und 77). Mit Verfügung vom 19. September 2022
wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab
(IV-Nr. 79). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 84) mit
Urteil VSBES.2022.216 vom 9. Januar 2024 gut
und wies die Sache zur weiteren Abklärung (pneumologische Begutachtung des
Beschwerdeführers und rheumatologische Zusatzabklärungen) an die
Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 103).
1.3 Der Beschwerdeführer liess am 16.
Januar 2024 bei der Beschwerdegegnerin beantragen, ihm sei für das laufende
IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (IV-Nr. 105). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit
Verfügung vom 18. März 2024 ab, da eine anwaltliche Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig sei (IV-Nr. 118; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 18.
März 2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 beim
Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 18. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das
IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren
Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 24. Juni 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 34).
4. Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli
2024 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 35
f.).
5. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 9. Juli 2024 eine Kostennote ein (A.S. 37
ff.). Diese geht am 10. Juli 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 41).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene
Verfügung vom 18. März 2024, die den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche
Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) für den Entscheid
in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37
Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialver-sicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die
unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte
Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung
sachlich geboten ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay /
Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel
2020, Art. 37 N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere
Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn
die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart,
a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein
bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in
Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden
(BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart,
a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende
Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt
es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32
E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im
Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,
d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich
geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in
die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur
relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des
Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O.,
Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht an die
IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung führt nicht zwingend zu einem
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr
zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss
einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne
eigenen Ermessensspielraum umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die
Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines
polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer
Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn
die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt,
weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle
entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210
umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben
rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden
Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des
Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1; Betschart,
a.a.O., Art. 37 N 53).
2.3
Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber
nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine
Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten
Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer
begründet seinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren insbesondere damit, dass die Sache nach Rückweisung
derselben durch das Versicherungsgericht zur monodisziplinären pneumologischen
Begutachtung nicht mehr einfach sei. Konkretisierend führt er aus, bei
monodisziplinären Begutachtungen erfolge die Zuweisung der Gutachterstelle
nicht nach dem Zufallsprinzip, weshalb die Beachtung der Verfahrensrechte umso
wichtiger sei. Von
entscheidender Bedeutung seien die Verfahrensgarantien auch im Kontext der vom
Versicherungsgericht angeordneten Ergänzungsabklärungen bei der B.___
betreffend die Rückenproblematik (Beschwerde S. 9 f.; A.S. 9 f.). Vorliegend hat das Versicherungsgericht
die Sache mit Urteil VSBES.2022.216 vom 9. Januar 2024 zur Veranlassung einer
Begutachtung in der Fachrichtung Pneumologie sowie zur Veranlassung von
Ergänzungsabklärungen betreffend die Rückenproblematik des Beschwerdeführers an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer war bereits im
damaligen gerichtlichen Verfahren durch den aktuellen Rechtsbeistand vertreten.
Monodisziplinäre Gutachten werden – auch nach Inkrafttreten einiger
gesetzlicher Neuerungen betreffend die Begutachtungen im
Sozialversicherungsrecht am 1. Januar 2022 – weiterhin nicht nach dem
Zufallsprinzip vergeben. Nach BGE 139 V 349 sind, abgesehen von der
Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip, die übrigen rechtsstaatlichen
Anforderungen (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz)
gemäss BGE 137 V 210 auch auf mono- und bidisziplinäre medizinische
Begutachtungen sinngemäss anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Weil hier
die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung
gelangt, ist die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und
bidisziplinären Expertisen umso wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit
bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders
bedeutsam. Die mit dieser Rechtsprechung betonten und in differenzierter Weise
dargelegten Partizipationsrechte der versicherten Person (vgl. auch Art. 7j ff.
Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR
830.11) können im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks
Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen
Begutachtung besondere Umstände begründen, welche die Sache als nicht (mehr)
einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 mit Hinweis
auf BGE 139 V 349). Das Verfahren ist seit nunmehr fast fünf
Jahren hängig (Anmeldung im August 2020, IV-Nr. 23). Dies kann, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, in Kombination mit der Rückweisung einer Sache zur
weiteren Abklärung von der Rechtsprechung ebenfalls eine Vertretung notwendig
machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017
E. 3.6.3).
3.2
Mit Blick auf das Dargelegte
(vgl. E. II. 3.1 hiervor) sowie unter Berücksichtigung der konkreten
Umstände, welche eine überdurchschnittliche Komplexität begründen, ist
insgesamt nicht mehr vom Vorliegen eines einfachen, durchschnittlichen
Sachverhalts auszugehen. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen auf Unterstützung
angewiesen ist. Der Beizug eines Anwalts ist daher zur Wahrung der
Verfahrensrechte des Beschwerdeführers für die Dauer des Verwaltungsverfahrens
ausnahmsweise erforderlich.
4.
Die Gesamtwürdigung der
konkreten Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem
durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist vielmehr ab 16. Januar 2024 sachlich
geboten. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im
Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit,
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der
Vertretung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat
infolge Verneinung der Notwendigkeit einer Verbeiständung auf die Prüfung der
weiteren, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet (A.S. 1 ff.).
Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen
der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über
die unentgeltliche Verbeiständung erneut verfügt.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt
die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die
Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten
prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in
denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht
(Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Auf
die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.
6.
6.1
Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid
einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Dem Beschwerdeführer
steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich
bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in
einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission
GVB.2022.111).
Die vom Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichte Kostennote vom 9. Juli 2024 weist einen Zeitaufwand von 6,60
Stunden aus (A.S. 38 f.). Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand
enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht
separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Positionen «Brief an Klient» vom 18.
April, 24. April, 14. Mai und 9. Juli 2024 sowie «E-Mail an die C.___ » vom 20. März 2024 und 18. April 2024, bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen
ist (5 x 0,17 Stunden und 1 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung der
Kostennote am 9. Juli 2024 (0,50 Stunden). Insgesamt verbleibt ein
entschädigungspflichtiger Aufwand von 5 Stunden, was einem Honorar von
CHF 1'250.00 entspricht (CHF 250.00 x 5 Stunden). Was die
Auslagen über CHF 73.60 betrifft, so sind die 56 Kopien pro Stück nur mit CHF
0.50
zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf
CHF 45.60. Das Total der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden
Parteientschädigung beträgt somit inkl. Auslagen und MwSt. CHF 1'400.55
([CHF 1'250.00 + CHF 45.60] + 8.1 % MwSt).
6.2
Das Beschwerdeverfahren hat
nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von
Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2024
aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit und der
Nichtaussichtslosigkeit der Sache und anschliessender Neuverfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückge-
wiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'400.55 (inkl.
MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin