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Entscheid

VSBES.2024.85

unentgeltliche Verbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren

20. Dezember 2024Deutsch12 min

Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 23).

Source so.ch

Urteil vom 20. Dezember 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Verbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 18. März 2024)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 27. August

2004 erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-Nr. 21). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 6. Februar 2020 ging bei der

Beschwerdegegnerin eine erneute Anmeldung des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 23).

Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher und

medizinischer Hinsicht und veranlasste bei der Gutachtenstelle B.___, [...], eine

polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Das Gutachten wurde am 9. Dezember

2021 erstattet (IV-Nrn. 67.1 – 67.3). Gestützt darauf wurde dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Februar 2022 aufgrund eines

errechneten Invaliditätsgrades von 30 % die Abweisung seiner

Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (IV-Nr. 70). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 17. März 2022 Einsprache erheben und weitere Arztberichte

einreichen (IV-Nrn. 74 und 77). Mit Verfügung vom 19. September 2022

wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab

(IV-Nr. 79). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 84) mit

Urteil VSBES.2022.216 vom 9. Januar 2024 gut

und wies die Sache zur weiteren Abklärung (pneumologische Begutachtung des

Beschwerdeführers und rheumatologische Zusatzabklärungen) an die

Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 103).

1.3 Der Beschwerdeführer liess am 16.

Januar 2024 bei der Beschwerdegegnerin beantragen, ihm sei für das laufende

IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen

unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher

Rechtsbeistand (IV-Nr. 105). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit

Verfügung vom 18. März 2024 ab, da eine anwaltliche Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig sei (IV-Nr. 118; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 18.

März 2024 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2024 beim

Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 18. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das

IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren

Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 24. Juni 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 34).

4. Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli

2024 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 35

f.).

5. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 9. Juli 2024 eine Kostennote ein (A.S. 37

ff.). Diese geht am 10. Juli 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 41).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene

Verfügung vom 18. März 2024, die den Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche

Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) für den Entscheid

in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37

Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialver-sicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die

unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte

Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung

sachlich geboten ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay /

Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel

2020, Art. 37 N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere

Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn

die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart,

a.a.O., Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein

bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in

Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden

(BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart,

a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende

Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt

es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32

E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die anwaltliche Vertretung im

Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,

d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige

Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich

geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in

die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur

relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des

Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2; Betschart, a.a.O.,

Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht an die

IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung führt nicht zwingend zu einem

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr

zusätzliche, besondere Umstände voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss

einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne

eigenen Ermessensspielraum umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die

Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines

polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer

Sachverhalt vorliegt. Besondere Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn

die Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt,

weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle

entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210

umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben

rechtlicher Natur, etwa eine Rückweisung nicht nur zur umfassenden

Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur Überprüfung des

Einkommensvergleichs, die Verbeiständung erforderlich machen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.3.1; Betschart,

a.a.O., Art. 37 N 53).

2.3

Die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber

nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine

Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten

Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer

begründet seinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren insbesondere damit, dass die Sache nach Rückweisung

derselben durch das Versicherungsgericht zur monodisziplinären pneumologischen

Begutachtung nicht mehr einfach sei. Konkretisierend führt er aus, bei

monodisziplinären Begutachtungen erfolge die Zuweisung der Gutachterstelle

nicht nach dem Zufallsprinzip, weshalb die Beachtung der Verfahrensrechte umso

wichtiger sei. Von

entscheidender Bedeutung seien die Verfahrensgarantien auch im Kontext der vom

Versicherungsgericht angeordneten Ergänzungsabklärungen bei der B.___

betreffend die Rückenproblematik (Beschwerde S. 9 f.; A.S. 9 f.). Vorliegend hat das Versicherungsgericht

die Sache mit Urteil VSBES.2022.216 vom 9. Januar 2024 zur Veranlassung einer

Begutachtung in der Fachrichtung Pneumologie sowie zur Veranlassung von

Ergänzungsabklärungen betreffend die Rückenproblematik des Beschwerdeführers an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer war bereits im

damaligen gerichtlichen Verfahren durch den aktuellen Rechtsbeistand vertreten.

Monodisziplinäre Gutachten werden – auch nach Inkrafttreten einiger

gesetzlicher Neuerungen betreffend die Begutachtungen im

Sozialversicherungsrecht am 1. Januar 2022 – weiterhin nicht nach dem

Zufallsprinzip vergeben. Nach BGE 139 V 349 sind, abgesehen von der

Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip, die übrigen rechtsstaatlichen

Anforderungen (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz)

gemäss BGE 137 V 210 auch auf mono- und bidisziplinäre medizinische

Begutachtungen sinngemäss anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Weil hier

die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung

gelangt, ist die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und

bidisziplinären Expertisen umso wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit

bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders

bedeutsam. Die mit dieser Rechtsprechung betonten und in differenzierter Weise

dargelegten Partizipationsrechte der versicherten Person (vgl. auch Art. 7j ff.

Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR

830.11) können im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks

Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen

Begutachtung besondere Umstände begründen, welche die Sache als nicht (mehr)

einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1 mit Hinweis

auf BGE 139 V 349). Das Verfahren ist seit nunmehr fast fünf

Jahren hängig (Anmeldung im August 2020, IV-Nr. 23). Dies kann, wie der

Beschwerdeführer vorbringt, in Kombination mit der Rückweisung einer Sache zur

weiteren Abklärung von der Rechtsprechung ebenfalls eine Vertretung notwendig

machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017

E. 3.6.3).

3.2

Mit Blick auf das Dargelegte

(vgl. E. II. 3.1 hiervor) sowie unter Berücksichtigung der konkreten

Umstände, welche eine überdurchschnittliche Komplexität begründen, ist

insgesamt nicht mehr vom Vorliegen eines einfachen, durchschnittlichen

Sachverhalts auszugehen. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen auf Unterstützung

angewiesen ist. Der Beizug eines Anwalts ist daher zur Wahrung der

Verfahrensrechte des Beschwerdeführers für die Dauer des Verwaltungsverfahrens

ausnahmsweise erforderlich.

4.

Die Gesamtwürdigung der

konkreten Umstände ergibt, dass sich der vorliegende Fall nicht länger in einem

durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig vorkommt. Die

Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist vielmehr ab 16. Januar 2024 sachlich

geboten. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im

Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit,

Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der

Vertretung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat

infolge Verneinung der Notwendigkeit einer Verbeiständung auf die Prüfung der

weiteren, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet (A.S. 1 ff.).

Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen

der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über

die unentgeltliche Verbeiständung erneut verfügt.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt

die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch, da die

Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Streitigkeiten

prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch Verfahren, in

denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht

(Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1). Auf

die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.

6.

6.1

Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid

einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Dem Beschwerdeführer

steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich

bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in

einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission

GVB.2022.111).

Die vom Vertreter des Beschwerdeführers

eingereichte Kostennote vom 9. Juli 2024 weist einen Zeitaufwand von 6,60

Stunden aus (A.S. 38 f.). Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand

enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht

separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Positionen «Brief an Klient» vom 18.

April, 24. April, 14. Mai und 9. Juli 2024 sowie «E-Mail an die C.___ » vom 20. März 2024 und 18. April 2024, bei denen mangels

eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen

ist (5 x 0,17 Stunden und 1 x 0,25 Stunden) sowie die Einreichung der

Kostennote am 9. Juli 2024 (0,50 Stunden). Insgesamt verbleibt ein

entschädigungspflichtiger Aufwand von 5 Stunden, was einem Honorar von

CHF 1'250.00 entspricht (CHF 250.00 x 5 Stunden). Was die

Auslagen über CHF 73.60 betrifft, so sind die 56 Kopien pro Stück nur mit CHF

0.50

zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf

CHF 45.60. Das Total der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden

Parteientschädigung beträgt somit inkl. Auslagen und MwSt. CHF 1'400.55

([CHF 1'250.00 + CHF 45.60] + 8.1 % MwSt).

6.2

Das Beschwerdeverfahren hat

nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von

Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2024

aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit und der

Nichtaussichtslosigkeit der Sache und anschliessender Neuverfügung an die

Beschwerdegegnerin zurückge-

wiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'400.55 (inkl.

MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin