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Entscheid

VSBES.2024.86

Invalidenrente

21. Februar 2025Deutsch82 min

Akten eingeholt, u.a. diejenigen des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 24,

Source so.ch

Urteil vom 21. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 4. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 14. August

2019 unter Hinweis auf eine Krankheit bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2).

1.1 Nach dem Einholen der Akten des

Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nr. 9) wurde am 16. Oktober 2019

ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 11). Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein, so u.a. den

Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 21. Januar 2020 betreffend die

Hospitalisationen vom 24. Oktober bis 3. November 2019 und vom 13. November

bis 13. Dezember 2019 (IV-Nrn. 13, 16, 18 ff.). Mit

Abschlussbericht vom 17. April 2020 (IV-Nr. 23) wurde das Dossier in

der beruflichen Eingliederung wegen des instabilen Gesundheitszustandes und der

Schmerzen der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Anschliessend wurden weitere

Akten eingeholt, u.a. diejenigen des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 24,

26) inkl. des durch diesen veranlassten interdisziplinären Gutachtens bei der

Gutachterstelle D.___ vom 2. April 2020 (IV-Nr. 26 S. 65 ff.).

1.2 Gestützt auf die Stellungnahme

von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD), vom 21. Oktober 2020 (IV-Nr. 37 S. 2 ff.) liess

die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und

Facharzt FMH für Innere Medizin, und Prof. Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten erstellen. Dieses

wurde am 26. März 2021 erstattet (IV-Nrn. 45.1 – 45.4 und

44.1 – 44.3). Am 14. Februar 2022 beantwortete Prof. Dr. med. G.___

(IV-Nr. 55) die am 19. April 2021 von der RAD-Ärztin Dr. med. H.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, formulierte und am 27. Oktober

2021 präzisierte Frage (IV-Nrn. 48, 52). In der Stellungnahme vom

16. Februar 2022 hielt Dr. med. H.___, RAD, sodann fest, es könne auf das Gutachten

abgestellt werden (IV-Nr. 57). Am 13. Juni 2022 erstellte die

Abklärungsfachfrau I.___ ferner den «Situationsbericht Haushalt» (IV-Nr. 60).

1.3 Mit Vorbescheid vom 7. Juli

2022 wurde der Beschwerdeführerin sodann die Abweisung ihrer Leistungsbegehren

auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 61).

Dagegen liess diese mit Eingang vom 3. August bzw. 29. September 2022

Einwände erheben (IV-Nrn. 69, 72 f.) und am 17. Oktober 2022 den

Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 2022, einreichen (IV-Nr. 73).

Zu den Einwänden liess die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau I.___ am

24. März 2023 und die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ am 4. April 2023

(IV-Nrn. 74 S. 2, 76 S. 2 f.) Stellung nehmen. Zu den durch die

Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 und 24. November 2023 weiter eingereichten

medizinischen Berichten (IV-Nrn. 77, 79, 82) nahm Dr. med. H.___, RAD, am

4. Oktober 2023 und 28. November 2023 Stellung (IV-Nrn. 81

S. 2, 84). Mit Verfügung vom 4. März 2024 bestätigte die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente (Akten-Seite [A.S.] 1 f.).

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 18. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Die

Verfügung vom 4. März 2024 sei aufzuheben.

2. Es sei

der Beschwerdeführerin mindestens eine Invalidenrente aufgrund eines IV-Grads

von 50 % zuzusprechen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin schliesst

im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 32 f.).

4. Im Rahmen der Replik vom 5. Juli

2024 (A.S. 39 ff.) lässt die Beschwerdeführerin sämtliche Ausführungen der

Beschwerdegegnerin bestreiten, soweit diese nicht mit den Ausführungen in der

Beschwerde vom 18. April 2024 übereinstimmten.

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 4. September 2024 (A.S. 43) wird festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet habe.

6. Die durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 11. September 2024 eingereichte Kostennote

(A.S. 44 f.) geht mit Verfügung vom 12. September 2024 (A.S. 46)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung (hier: 4. März 2024) eingetreten ist (Ueli Kieser

in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,

die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden

Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis

Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche

damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Die

Arztperson gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell

wie möglich begründet. Schliesslich sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2

S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

3.

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter

gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157

E. 1c S. 160).

4.

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2024

(A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. In Bezug auf den mit angefochtener

Verfügung vom 4. März 2024 ebenfalls verneinten Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift vom

18.

April 2023 (A.S. 11 ff.) zwar die vollumfängliche Aufhebung der

Verfügung verlangt wird, sich die Beschwerdebegründung jedoch ausschliesslich

auf den Rentenanspruch bezieht. Es ist daher mangels Begründung auf die

Beschwerde betreffend die beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren

Entscheid vom 4. März 2024 (A.S. 1 ff.) in medizinischer Hinsicht im

Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt

FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Prof. Dr. med. G.___,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2021 (IV-Nrn. 45.1 – 45.3, 44.1 – 44.3).

In diesem werden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin gestellt (IV-Nr. 45.2 S. 5):

-

Keine

rheumatologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

-

anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-

Anpassungsstörung

mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

seien:

-

Fibromyalgie

-

Beginnende

SC-Arthrose links

-

Adipositas WHO-Grad

I (160 cm, 85.1 kg, BMI 33,2 kg/m2)

-

Hypothyreose bei Verdacht

auf Status nach Hashimoto-Thyreoiditis Januar 2012, unter Eltroxin substituiert

-

Status nach

Enddarm-Operation circa 2012

-

Status nach

vaginaler totaler Hysterektomie mit Belassen der Adnexe bei Hypermenorrhoe bei Uterus

myomatosus am 26. April 2010

-

Status nach

Operation eines gutartigen Brusttumor rechts 2009

Bei der bisherigen Arbeit als

Office-Mitarbeiterin in einem Restaurant handle es sich um eine leichte bis zum

Teil mittelschwere Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe dabei eine Arbeitsfähigkeit

von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der

psychosozialen Belastung mit dem Ende der Behandlung in der Klinik C.___ sowie

der Verringerung der Therapiefrequenz in der ambulanten Therapie mit Beginn im

Dezember 2019 zu 40 % beeinträchtigt, bezogen auf den allgemeinen

Arbeitsmarkt (IV-Nrn. 45.2 S. 7, 45.3 S. 17). Als angepasste

Tätigkeiten kämen aus rheumatologischer Sicht keine dauernd schweren Arbeiten

in Frage, sondern nur leichte bis mittelschwer wechselbelastende Tätigkeiten. Es

bestehe für jegliche altersentsprechende, in der Schweiz zu leistende,

Frauenarbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein

Ganztagspensum. Aus psychiatrischer Sicht gelte auch in einer angepassten

Tätigkeit eine Einschränkung von 40 %. Bei der Arbeit sollten Zeitdruck

und subjektiver Stress idealerweise fehlen und die Möglichkeit für Pausen

bestehen. Da aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit bestünden, gelte die psychiatrische Beurteilung als

Gesamtbeurteilung für die Fächer der Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr. 45.2

S. 7 f.). Auf entsprechende Nachfrage der RAD-Ärztin Dr. med. H.___

vom 19. April 2021 und 27. Oktober 2021 (IV-Nrn. 48 und 52) hin,

gab Prof. Dr. med. G.___ im Schreiben vom 14. Februar 2022

(IV-Nr. 55) an, auch im Konsens müsse es korrekt heissen, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Erkrankung eine zu 40 %

beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit habe.

6.1

Nachfolgend ist der Beweiswert

des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. G.___

vom 26. März 2021 (IV-Nrn. 45.1 – 45.3,

44.1

– 44.3) zu prüfen: Das Gutachten stammt von unabhängigen

Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen der Rheumatologie und

Psychiatrie, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation

und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Experten haben

die Beschwerdeführerin sodann u.a. zu ihren subjektiven Beschwerden und

Lebensumständen befragt (IV-Nrn. 44.1 S. 20 ff. und 45.3

S. 8 ff.), die Befunde erhoben (IV-Nrn. 44.1 S. 29 ff., 45.3

S. 11 ff.), die wesentlichen Akten sowie relevante Auszüge aus diesen unter

dem Titel «Aktenauszug» zur Kenntnis genommen (IV-Nrn. 44.1 S. 7 ff.

und 45.3 S. 2 ff.) und eine Zusatzdiagnostik im Sinn von Laboruntersuchungen

und einer Röntgenuntersuchung der HWS sowie der Hände veranlasst (IV-Nrn. 44.1

S. 39 f., 44.3). Dies alles in Anwesenheit der Dolmetscherin Frau K.___, [...]

(IV-Nrn. 44.1 S. 4, 29, 47, 45.3 S. 12). Auf dieser Grundlage

befassten sich die Experten mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 44.1 S. 40 ff., 45.3 S. 14 ff.)

und gelangten sodann im Rahmen der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung» (IV-Nr. 45.2

S. 1 ff.) zu einer gesamthaften Beurteilung, welche vor dem Hintergrund

der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist.

6.2

Es ist nachfolgend auf die beiden

Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die

vorliegenden medizinischen Akten den Beweiswert allenfalls zu schmälern

vermögen:

6.2.1

Im Rahmen des rheumatologischen

Teilgutachtens vom 22. Januar 2021 (IV-Nr. 44.1) wies Dr. med. F.___,

Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, keine

rheumatologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 44.1

S. 40). Dies vermag aufgrund der erhobenen, sich weitgehend als unauffällig

präsentierenden, rheumatologischen Untersuchungsbefunde einzuleuchten. So wurde

hierbei u.a. Folgendes festgehalten: Problemloses Ausziehen des Oberteils in

einer kombinierten Bewegung Überkopf mit vollem Einsatz der Hände. Das

Ausziehen der Hosen erfolge stehend ohne Behinderung zuerst auf der einen und

dann auf der anderen Seite mit vollem Einsatz der Hände. Beim Besteigen der

Untersuchungsliege nicht behindert. Beim Drehen auf der Untersuchungsliege

nicht behindert. Die Beschwerdeführerin nehme bei dieser Lageänderung von sich

aus den Langsitz ein (negativer Lasègue). Beim Anziehen nicht behindert

(IV-Nr. 44.1 S. 30). Gangbild: Kein Schonhinken. Zehengang,

Fersengang und Böckli-steigen beidseits normal. Wirbelsäulenform: Leicht

verstärkte BWS-Kyphose mit Kopfpropulsion, leicht betonte LWS-Lordose (leichter

Hohlrundrücken). Wirbelsäule im Lot, Schulter- und Beckengeradstand. Halswirbelsäule:

Kinn-Jugulum-Abstand 2 / 16 cm. Flexion 30 °, Extension

20.

°, Seitneigung beidseits 40 °, Rotation beidseits 45 °, damit

normales Bewegungsausmass für leichte Kopfpropulsion. Endphasig leichte Angabe

von Schmerzen. Diffuse Druckdolenzen aber keine Verspannungen der

Zervikalregion beidseits. Diffuse Druckdolenzen und leichte Verspannungen der

Supraspinatuspartien beidseits, typisch für Kopfpropulsion. Auch Reklination

und Rotation nach beiden Seiten triggere keine Brachialgien (zervikale radikuläre

Provokationsmanöver negativ). Brustwirbelsäule: Keine Bewegungseinschränkung

für Flexion, Extension, Seitneigung beidseits, damit normales Bewegungsausmass.

Endphasig keine Angabe von Schmerzen. Keine Druckdolenzen und keine

Verspannungen der thorakalen Rückenmuskulatur. Lendenwirbelsäule: Keine

Bewegungseinschränkung für Seitneigung beidseits, Flexion allerdings diskret

eingeschränkt. Damit normales Bewegungsausmass für leichtes Hohlkreuz.

Endphasig jeweils Angabe von Schmerzen. Befragt stärkere Schmerzen beim

Vornüberbeugen als beim Aufrichten. Kein Hochkletterphänomen. Druckdolenzen

beider Beckenkämme, aber keine Verspannungen der Lumbalregion. Kein lumbaler

paravertebaler Hartspann. Trendelenburg-Zeichen normal. Duchenne-Zeichen

normal. Hände beidseits: Normal. Gaenslen beidseits angedeutet Schmerzangabe,

damit formal leicht positiv, aber keine Synovitiden. Tinnel-Test negativ.

Phalen-Test negativ. Handgelenke beidseits: Normal. Kein Handgelenkvolarflexionsschmerz.

Keine Synovitiden. Ellbogen beidseits: Flexion / Extension 140 °– 0 °– 0 °.

Normal. Keine Synovitiden. Schultern beidseits: Aktiv Flexion 160 °, Abduktion

160.

°. Jeweils Angaben von Schmerzen. Passiv Abduktion 90 °, Aussenrotation / Innenrotation

45.

° – 0 °– 90 °. Keine Schmerzen. Nackengriff

normal. Schürzengriff normal. Keine Atrophien im M. supraspinatus oder M. infraspinatus.

Knie beidseits: Flexion / Extension 130 °– 0 °– 0 °.

Kein Erguss. Keine Instabilität (Kreuz- oder Seitenbänder). Keine

Meniskuszeichen. OSG beidseits: Normal. Keine Synovitiden. Fussform beidseits:

Leichte Spreizfüsse. Gaenslen beidseits negativ. Keine Synovitiden. Obere

Extremitäten: Kraft normal. Sensibilität normal. Reflexe (BSR, RPR, TSR)

normal. Keine muskulären Atrophien von Ober- und Unterarmen. Untere Extremitäten:

Kraft normal, Sensibilität und die Reflexe (PSR, ASR) normal. Lasègue beidseits

negativ. Umgekehrter Lasègue beidseits negativ. Keine muskuläre Atrophie der

Ober- oder Unterschenkel. Iliosacralgelenke: Normal (Spine-Test).

Waddell-Zeichen: Scheinrotation negativ. Achsenstossschmerz positiv. Feines

Bestreichen der Haut löse Schmerzen aus, d.h. positiv.

Aus diesen gutachterlichen Befunderhebungen

geht insbesondere hervor, dass trotz der festgestellten Kopfpropulsion und des

leichten Hohlkreuzes bei der Beschwerdeführerin normale Bewegungsausmasse

bestehen. Unter diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin auch bei der gutachterlichen Untersuchung unauffällige

Bewegungsabläufe präsentierte, erscheint die gutachterliche Einschätzung

plausibel, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt

sei. Dr. med. F.___ ging ferner auf die durch die Beschwerdeführerin beklagten,

seit ungefähr sieben Jahren bestehenden, Schmerzen ein (IV-Nr. 44.1

S. 23 f.), wobei er eine mögliche Fibromyalgie thematisierte (IV-Nr. 44.1

S. 34 ff.). In diesem Zusammenhang befasste er sich mit den «ARA

Kriterien 1990 der Fibromyalgie» und der «New Clinical Fibromyalgia Diagnostic

Criteria, ACR 2010» (IV-Nr. 44.1 S. 34 ff.). Gestützt auf die durch

den rheumatologischen Gutachter überzeugend präsentierten Ergebnisse der «New

Clinical Fibromyalgia Diagnostic» vermag einzuleuchten, dass bei der

Beschwerdeführerin ein Fibromyalgie-Syndrom (= FMS) besteht. So seien die

Diagnosekriterien nämlich erfüllt, wenn drei Voraussetzungen gegeben seien: 1. Wenn

beim Widespread Pain Index (WPI) ≥ 7 und beim Symptom Severity (SS) Scale

Score ≥ 5 oder beim WPI 3 – 6 und beim SS ≥ 9

Punkte erzielt würden. 2. Die Symptome in gleicher Intensität seit mindestens drei

Monaten bestünden. 3. Der Patient nicht an einer anderen Krankheit oder Störung

leide, die die Beschwerden und Schmerzen erklärten (IV-Nr. 44.1 S. 35).

Da die Beschwerdeführerin beim WPI 16 Punkte und beim SSC 11 Punkte

erreicht habe, die Symptome in gleicher Intensität seit mindestens drei Monaten

bestünden und die Beschwerdeführerin nicht an einer anderen Krankheit oder

Störung leide, die die Beschwerden und Schmerzen begründeten, leuchtet die

gutachterliche Schlussfolgerung ein, wonach ein Fibromyalgie-Syndrom (FMS) bestehe

(IV-Nr. 44.1 S. 38).

Aufgrund der im Rahmen der

rheumatologischen Begutachtung am 19. Januar 2021 durchgeführten Röntgenuntersuchung

der HWS in zwei Ebenen (IV-Nr. 44.1 S. 39 f.) mit normalen Alignements,

erhaltenen Wirbelkörper- und Bandscheibenhöhen, etwas Betonung der

Intervertebralgelenke im Sinn von Intervertebralgelenksarthrosen, Spondylose

Unterkante C4 und Unterkante C5, sowie im ap-Bild festgestellten, etwas

prominenten, Querfortsätzen von C7, überzeugt auch die weitere Beurteilung des

rheumatologischen Gutachters, wonach altersentsprechende degenerative

Veränderungen der HWS bestünden. Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug

auf die Röntgenuntersuchung der Hände dv beidseits vom 19. Januar 2021 mit

objektivierten degenerativen Veränderungen im DIP I und II, die Dr. med. F.___ in

nachvollziehbarer Weise als altersentsprechende, beginnende, sehr diskrete

Veränderungen im Bereich beider Hände beschrieb (IV-Nr. 44.1 S. 49).

Das rheumatologische Teilgutachten ist

somit grundsätzlich beweiswertig.

6.2.2

Es ist zu prüfen, ob die

medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des rheumatologischen

Gutachtens von Dr. med. F.___ allenfalls zu schmälern vermögen. Unter dem Titel

«Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung»

(IV-Nr. 44.1 S. 53 ff.) setzte sich Dr. med. F.___ mit den

relevanten medizinischen Vorakten auseinander. Darauf ist nun einzugehen:

Dr. med. F.___ ging unter dem Titel

«Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung»

zunächst auf die Berichte des die Beschwerdeführerin behandelnden Rheumatologen

Dr. med. L.___, Facharzt Rheumatologie FMH, ein (IV-Nr. 44.1 S. 53). In

Bezug auf den Bericht vom 19. April 2012 (IV-Nr. 16 S. 36 ff.), in

welchem Dr. med. L.___ ein myofasziales Schmerzsyndrom einerseits im

Schultergürtelbereich, anderseits im Beckenbereich mit – abgesehen von den

Druckdolenzen – unauffälligem klinischen Status festhielt, führte Dr. med. F.___

aus, es dominierten auch heute myofasziale Befunde. Somit bestätigt der

rheumatologische Gutachter das bereits im Bericht des behandelnden

Rheumatologen vom 19. April 2012 festgestellte Schmerzsyndrom mit

Schmerzen am Bewegungsapparat. Betreffend den weiteren Bericht von Dr. med.

L.___ vom 8. November 2014 (IV-Nr. 13 S. 6 ff.) hielt Dr.

med. F.___ sodann weiter fest, es werde darin erneut über ein myofasziales

Schmerzsyndrom im Schultergürtelbereich wie auch im Beckenbereich berichtet.

Der klinische Status sei unauffällig gewesen. Laut Dr. med. F.___

dominierten auch heute myofasziale Befunde das Bild. Folglich geht auch aus

diesem Bericht keine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende

rheumatologische Beurteilung hervor. Eingehend auf den weiteren Bericht von Dr.

med. L.___ vom 13. April 2019 (IV-Nr. 13 S. 1 f.), führte Dr. med.

F.___ aus, es sei über eine Epicondylose humeri radialis rechts berichtet

worden, was einer lokalisierten Druckdolenz im Epicondylitis Bereich entspreche,

im Prinzip einem Tennisellbogen. Diese Problematik könne – so Dr. med. F.___ – als

Teilsymptomatik der Fibromyalgie gesehen werden. Dr. med. L.___ habe zudem über

Knieschmerzen medial beider Knie bei jedoch radiologisch fehlenden Hinweisen

für eine Gonarthrose berichtet. Gemäss Dr. med. F.___ werde hier im

Prinzip eine Druckdolenz am Pes anserinus im Rahmen der Fibromyalgie

beschrieben. Auch diese Symptomatik sei im Rahmen des weichteilrheumatischen

Geschehens, d.h. der Fibromyalgie zu sehen. Dr. med. F.___ hielt sodann weiter

fest, im Bericht würden bezüglich der LWS lumbale Schmerzen ohne

Funktionseinschränkung und ohne Hinweise für eine radikuläre Problematik,

Schmerzen im Bereich der Fingergelenke bei einer klinisch unauffälligen Untersuchung

und Schulterschmerzen beidseits ohne Funktionsausfälle beschrieben. Sämtliche

dieser beschriebenen Schmerzsyndrome seien zwanglos unter der Diagnose «Fibromyalgie»

zu subsumieren. Zudem hielt der rheumatologische Gutachter fest, dass gemäss Dr.

med. L.___ die polytropen Schmerzen kaum zuzuordnen und teilweise auf eine

Dekonditionierung bei Adipositas Grad II zurückzuführen seien. Er habe auch psychosoziale

Faktoren erwähnt, welche möglicherweise eine Rolle spielen würden. Dem Status sei

indes ein unauffälliger Neurostatus zu entnehmen. Dr. med. L.___ beschreibe

ferner multiple Druckdolenzen. Laut zusammenfassender Einschätzung von Dr. med.

F.___ werde im Bericht vom 13. April 2019 im Prinzip bereits zum damaligen

Zeitpunkt das Vollbild einer Fibromyalgie beschrieben. Folglich steht auch

dieser Bericht den gutachterlichen Einschätzungen nicht entgegen, sondern

bestätigt diese vielmehr. Eingehend auf den weiteren Bericht von Dr. med. L.___

vom 29. Januar 2020 (IV-Nr. 26 S. 115 f.), führte Dr. med. F.___

sodann aus, es sei über eine symptomatische Sterno-Clavicular Arthrose links

berichtet und eine Cortisoninfiltration durchgeführt worden. Nachfolgend sei es

subjektiv zu keiner Besserung gekommen, objektiv habe sich jedoch eine

deutliche Rückbildung der Schwellung in diesem Bereich gezeigt. Am

22.

Februar 2020 habe Dr. med. L.___ weiter berichtet (IV-Nr. 24

S. 3 f.), dass eine funktionelle Überlagerung der Beschwerden

höchstwahrscheinlich sei. Diese Beurteilung sei gemäss Dr. med. F.___

korrekt. Am 25. April 2020 habe Dr. med. L.___ alsdann geschätzt

(IV-Nr. 24), dass bei der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies sei laut

Einschätzung von Dr. med. F.___ also deckungsgleich zur heutigen

gutachterlichen Beurteilung.

Insgesamt stehen die Berichte des die

Beschwerdeführerin behandelnden Rheumatologen Dr. med. L.___ den Einschätzungen

von Dr. med. F.___ nicht entgegen, sondern stützen diese. Der

Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens wird somit durch die Berichte

von Dr. med. L.___ nicht verringert.

Betreffend den Bericht vom

27.

September 2019 von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin (IV-Nr. 26 S. 96 f.), hielt Dr. med. F.___ fest, dieser bestätige

das Vorliegen einer Fibromyalgie. So werde über ein generalisiertes

Schmerzsyndrom mit panvertebralen, v.a. myofaszialen, Schmerzen berichtet. Dr. med.

M.___ schreibe, dass die Schmerzen seit Jahren mit Analgetika und Physiotherapie

behandelt worden seien, ohne dass eine Schmerzremission habe erzielt werden können.

Dieses Nichtansprechen auf diverse somatische Therapien sei laut Dr. med. F.___

nicht untypisch für das Vorliegen einer Fibromyalgie. Es sei bekannt, dass

diese weichteilrheumatischen Schmerzsyndrome eben sehr oft Ausdruck einer

psychosozialen, psychosomatischen oder psychiatrischen Problematik seien. Es

sei auch bekannt, dass diese psychosozialen, psychosomatischen oder

psychiatrischen Probleme physiotherapeutischen Massnahmen nur bedingt

zugänglich seien, da sie eben Ausdruck einer derartigen Ätiologie und nicht

eines somatischen entzündlichen Leidens seien. Man könne keine psychosozialen, psychosomatischen

oder psychiatrischen Krankheiten mit somatischen Therapien heilen.

Der Beweiswert des rheumatologischen

Teilgutachtens wird somit durch den Arztbericht von Dr. med. M.___ vom

27.

September 2019 nicht verkleinert.

Eingehend auf den Austrittbericht der Klinik

C.___ vom 21. Januar 2020 (IV-Nr. 18) führte Dr. med. F.___ aus, es werde

eine MRI der LWS erwähnt, wobei von Protrusionen ohne Neurokompression die Rede

sei. Da sich bei etwa 50 % der gesunden Normalbevölkerung Protrusionen

fänden, sollten diese – so der rheumatologische Gutachter – nicht überbewertet

werden. Solange keine Neurokompression vorliege, seien diese Befunde daher ohne

relevanten Krankheitswert. Das MRI sei heute eingesehen worden. Die

Protrusionen seien minimal. Man hätte sie sogar als normale Befunde abgeben

können.

Gestützt auf diese Ausführungen

schmälert der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 21. Januar 2020 den

Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens nicht.

In Bezug auf das am 2. April 2020 durch

den Krankentaggeldversicherer B.___ in Auftrag gegebene

psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 2. April 2020 (IV-Nr. 26

S. 65 ff.) stellte Dr. med. F.___ fest, Dr. med. N.___, Rheumatologie und

Innere Medizin FMH, habe von rheumatologischer Seite her die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms

gestellt. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit habe aus rheumatologischer Sicht

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Auch in Bezug auf eine

Verweistätigkeit habe in einer der Konstitution der Beschwerdeführerin

entsprechenden Tätigkeit keine Einschränkung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

bestanden. Die im Gutachten formulierten Einschränkungen kämen aus dem

Fachgebiet der Psychiatrie. Diese gutachterlichen Beurteilungen seien gemäss

Einschätzung von Dr. med. F.___ korrekt.

Demzufolge wird der Beweiswert des

rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ durch das

rheumatologische Vorgutachten vom 2. April 2020 gestützt.

6.2.3

Zusammenfassend vermögen die vor

dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 22. Januar

2021.

verfassten rheumatologischen Berichte den Beweiswert desselben nicht in

Frage zu stellen.

6.2.4

Im Nachfolgenden ist auf die nach

dem rheumatologischen Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte einzugehen

und zu prüfen, ob diese allenfalls dessen Beweiswert zu verringern vermögen:

Im provisorischen Austrittsbericht des

Spitals O.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 2. Mai 2023

(IV-Nr. 77 S. 2 ff.) wurde die Hauptdiagnose eines «symptomatischen

Hallux valgus mit leichtgradiger MTP I-Arthrose Fuss links» gestellt. Die

Beschwerdeführerin habe sich zum operativen Eingriff vorgestellt. Aufgrund des

regelrechten intraoperativen Verlaufes und unter adäquater Analgesie habe die schmerzkompensierte

Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen

Wunden in die häusliche Umgebung entlassen werden können. Bei der

anschliessenden klinisch-radiologischen Kontrolle vom 26. Juni 2023

(IV-Nr. 79 S. 2 ff.) wurde eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und

ein regelrechter Verlauf klinisch sowie radiologisch sechs Wochen postoperativ

festgestellt. Ab sofort sei die Belastung in normalem Schuhwerk erlaubt und

eine ambulante Physiotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit im MTP 1 und

MTP 11/111 werde empfohlen. Auch im weiteren Bericht vom 23. Oktober 2023 wird

das Beibehalten der vorgesehenen Behandlung empfohlen (Verwendung von Einlagen

zur Entlastung des Mittelfussknochens, Analgetika bei Bedarf, Physiotherapie

und Kontrolle ohne Röntgenaufnahmen in der Sprechstunde nach acht Wochen; IV-Nr. 82

S. 2 ff.). Zu diesen Berichten äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. H.___,

Praktische Ärztin und Fachärzten Arbeitsmedizin, in ihrer Aktennotiz vom 28. November

2023.

(IV-Nr. 84). Sie hielt fest, es habe weiterhin keine relevante

Änderung der medizinischen Situation objektiviert werden können und es werde

weiterhin auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen. Dieser Einschätzung kann

gefolgt werden: So wies bereits die rheumatologische Gutachterin Dr. med. N.___

im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens durch die Firma D.___ vom

2.

April 2020 «Spreizfüsse beidseits mit / bei Hallux valgus und

beginnende Metatarsophalangealgelenk I beidseits» als Diagnose ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. auch IV-Nr. 26 S. 77, 86). Ferner

ist auch dem Bericht des Rheumatologen Dr. med. L.___ vom 19. April

2012.

(IV-Nr. 16 S. 36 ff.) zu entnehmen, dass im Bereich der Füsse

eine leichte statische Insuffizienz mit Hallux valgus-Tendenz bestehe. Da diese

Berichte ins rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom 22. Januar

2021.

mit eingeflossen sind (IV-Nr. 44.1 S. 8, 13 ff.), ist davon

auszugehen, dass er von diesen gesundheitlichen Einschränkungen Kenntnis hatte.

Es scheint zudem nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich die

gesundheitliche Situation am linken Fuss der Beschwerdeführerin seit der

Begutachtung von Dr. med. F.___ vom 22. Januar 2021 in

anspruchsrelevanter Weise verändert hat. So sind weder Hinweise auf eine

entsprechende Verschlechterung dokumentiert noch werden solche durch die

Beschwerdeführerin geltend gemacht. Daran vermag auch die durchgeführte Operation

mit regelrechtem Verlauf nichts zu ändern.

Folglich vermögen die Berichte des

Spitals O.___ vom 2. Mai, 26. Juni und 23. Oktober 2023 keine Schmälerung

des Beweiswertes des rheumatologischen Teilgutachtens herbeizuführen.

Im Weiteren ist auf den Verlaufseintrag von

Dr. med. P.___, FMH Rheumatologie, vom 17. Oktober 2023 (IV-Nr. 82 S. 4),

einzugehen. Er hielt folgende «Beurteilung Procedere» fest: «Impingement

Schulter links, sonogesteuerte Implantation unter sterilen Kautelen der Bursa

subdeltoidea links mit Kenacort 40 und Lidocain 1 %. Wiedervorstellung bei

Bedarf.». Gestützt auf die durchgeführte Sonographie der Schulter links wurden u.a.

eine AC-Arthrose und eine Mikroverkalkung der Supraspinatus- und

Subscapularissehnen objektiviert und daher ein Impingement diagnostiziert, das

infiltriert wurde. Bereits im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung durch Dr.

med. F.___ wurde eine «beginnende SC-Arthrose links» diagnostizierte (vgl. E.

II. 6 hiervor). Auf diese ging Dr. med. F.___ sodann substanziiert ein

(IV-Nr. 44.1 S. 52), wobei er u.a. ausführte, dass die klinische

Untersuchung eine etwas prominente Situation der SC-Gelenke, links > rechts

zeige. Es lägen indes keine Röntgenbilder vor. Weiter hielt der Gutachter fest,

dass man bei Frauen in diesem Alter sehr oft eine zunehmende Lockerung des

Bandapparates in diesem Bereich sehe, welche dann dieses Gelenk zunehmend

prominent erscheinen liessen. Dies sei bis zu einem gewissen Grad auch ein

physiologischer Vorgang. Die Aktendiagnose einer beginnenden SC-Arthrose werde

übernommen. Allerdings bestehe hier keine spezielle Druckdolenz. Das fehlende

Ansprechen auf die vom behandelnden Rheumatologen durchgeführte Injektion ins

SC-Gelenk spreche gegen eine relevante Arthrose, respektive arthrotische Mitbeteiligung

an der Schmerzsymptomatik. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin gebe an, seit

dieser Injektion mehr Schmerzen in diesem Bereich zu haben. Dies spreche gegen

eine Relevanz einer Arthrose in diesem Bereich, sondern eher für die psychogene

Schmerzkomponente. Dr. med. F.___ sehe also einen grossen Teil dieser

Beschwerden ebenfalls im Rahmen der Fibromyalgie. Folglich lag bereits im

Zeitpunkt des rheumatologischen Gutachtens vom 22. Januar 2021 eine arthrotische

Pathologie im Bereich der linken Schulter der Beschwerdeführerin vor, mit

welcher sich der rheumatologische Gutachter auch vertieft auseinandergesetzt

hat. Eine Arthrose ist primär eine chronisch-degenerative Erkrankung des

Knorpelgewebes, die sekundär zu Veränderungen an Knochen und Gelenkkapsel führt

(vgl. Alfred Schönberger, Gerhard Mehrtens, Helmut Valentin (†): Arbeitsunfall

und Berufskrankheit, 9. Auflage 2018, S. 1230). Folglich ist nicht

auszuschliessen, dass sich eine Arthrose im Laufe der Zeit verschlechtern kann.

Unter diesen Umständen ist somit davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der

Begutachtung durch Dr. med. F.___ vom 22. Januar 2021 eine Schmerzproblematik

in der linken Schulter bestanden hat und der Gutachter davon Kenntnis hatte. In

Bezug auf den Verlaufseintrag vom 17. Oktober 2023 kann daher nicht von einer

anspruchsrelevanten gesundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin ausgegangen

werden.

Der Beweiswert des rheumatologischen

Teilgutachtens wird somit durch den Verlaufseintrag vom 17. Oktober 2023

nicht geschmälert.

6.2.5

Der Beweiswert des

rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ vom 22. Januar 2021 wird

somit durch die nachträglich verfassten medizinischen Berichte nicht geschmälert.

6.2.6

Das rheumatologische Teilgutachten

geniesst vollen Beweiswert.

6.3

Es ist nachfolgend auf das

psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. med. G.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. März 2021 einzugehen (IV-Nr. 45.3).

In diesem werden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen

(S. 14): «Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)» und

«Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21)». Zu

diesen Diagnosestellungen äusserte sich Prof. Dr. med. G.___ wie folgt: Die

Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung. Die Schmerzen hätten sich wohl allmählich eingestellt, wobei

die Beschwerdeführerin bei der jetzigen Begutachtung erstmals einen

Unfallhergang schildere, der jedoch nirgendwo im Dossier belegt sei. Im

Weiteren führte die psychiatrische Gutachterin aus, dass die Schmerzsymptomatik

ausgedehnt sei und kein somatisches Korrelat habe. Die Beschwerdeführerin habe

ein durchgängiges und hartnäckiges körperliches Störungskonzept und könne sich

einer psychischen Mitverursachung ihrer Beschwerden nicht öffnen. Diese gutachterlichen

Darlegungen erscheinen auch deshalb nachvollziehbar, weil Prof. Dr. med. G.___

diesbezüglich auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters der Klinik C.___

sowie die psychiatrische Vorgutachterin verweist, die dies so beschrieben hätten.

Die weitere Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin, wonach integrative

Therapiemassnahmen bis jetzt wenig hilfreich gewesen seien, leuchtet ebenfalls

ein. So wird in diesem Zusammenhang auf die Berichte der Klinik C.___ verwiesen,

gemäss denen während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin durchgängig nur

leichte Befindensveränderungen aufgetreten seien. Passend dazu seien nach der

Entlassung aus der Klinik auch erlernte Strategien nicht fortgesetzt worden,

was auch die Vorgutachterin schon festgehalten habe. Die weitere Einschätzung

von Prof. Dr. med. G.___, wonach der im ICD geforderte intrapsychische Konflikt

vorliege, erscheint aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nachvollziehbar. So

habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitssituation zunehmend überlastet

gefühlt, was sie mit einer Arbeitsverdichtung beschreibe. Es seien immer mehr

Mitarbeiter entlassen worden und die Arbeit auf die wenigen Verbliebenen

verteilt worden. Bereits 2.5 Jahre vorher, im Jahr 2017, habe die

Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 50 % reduziert, während ihr Mann sein

Arbeitspensum wohl erhöht habe (s. Intake-Interview 2019). Die

Beschwerdeführerin habe sich gezwungen, trotz der Schmerzen zur Arbeit zu

gehen, habe indes stets eine Kündigung befürchtet. Zudem sei sie davon

belastet, dass sie plane, mit ihrem Ehemann zurück nach [...] zu gehen. Dies

scheine jedoch gemäss plausibler Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin eher

unrealistisch. So gebe die Beschwerdeführerin an, dass der Ehemann seit

September 2020 keine Arbeit mehr habe und sie vor einem Jahr in die aktuelle

Wohnung gezogen seien, um näher bei der Familie zu sein. Dies sehe gemäss Prof.

Dr. med. G.___ zumindest nicht nach einem Aufbruch zu einer Rückkehr in die

Heimat aus. Die weitere gutachterliche Beurteilung, wonach sich bei der Zusammenstellung

der Anamnese zumindest auch ein Hinweis auf die Ursache für die starke

Verschlechterung im Frühjahr 2019 finde, vermag ebenfalls einzuleuchten. So

gebe die Beschwerdeführerin an, dass bei ihrer in [...] lebenden Mutter vor

zwei Jahren Brustkrebs festgestellt worden sei. In Anbetracht des

unberechenbaren Vaters, der inzwischen verstorben sei, sei die Mutter für die

Beschwerdeführerin in der Kindheit von grosser Bedeutung gewesen. Dass die

Beschwerdeführerin so weit weg von der Mutter wohne, stelle laut plausibel

erscheinender gutachterlicher Beurteilung in diesem Zusammenhang sicher eine

Belastung dar.

Die psychiatrische Gutachterin hielt

sodann fest, sie könne weder eine mittelschwere noch eine schwere depressive

Episode feststellen. Die Beschwerdeführerin beklage eine verminderte

Belastbarkeit, erscheine angespannt, zeige jedoch eine intakte

Schwingungsfähigkeit und keine eigentliche depressive Verstimmung

(IV-Nr. 45.3 S. 14). Diese gutachterlichen Einschätzungen überzeugen,

da anlässlich der Erhebung des psychopathologischen Befundes u.a. festgehalten

wurde, dass die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin reduziert sei, zumindest

subjektiv auch die Konzentration und das Gedächtnis, was im Untersuchungsgespräch

nicht auffalle. Es bestehe insgesamte keine zirkadiane Rhythmik. Die

Beschwerdeführerin gebe an, dass sie sich belastet fühle, sich jedoch freuen könne.

Insgesamt könne gemäss nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung keine

sichere Einschränkung der Schwingungsfähigkeit festgestellt werden

(IV-Nr. 45.3 S. 12). Die Gutachterin hielt sodann fest, die

Beschwerdeführerin berichte über eine vermehrte Schreckhaftigkeit, Gereiztheit

und Impulsivität sowie intermittierendes Gedankenkreisen. Auch wenn sie angebe,

dass der Schlaf unter Schlafmedikation besser geworden sei, finde sich jetzt

auch in der Selbstauskunft noch ein ausgesprochen schlechter Schlaf. Diese

gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin im

Rahmen der gutachterlichen Exploration angab, seit sie Tabletten zum

Einschlafen habe, gehe es gut. Dennoch erwache sie zwei- bis dreimal und habe

manchmal Albträume, wobei sie jeweils wieder einschlafe. Der Schlaf sei jedoch

erholsam. Schlechte Nächte habe sie jetzt noch zweimal in der Woche, zu Beginn der

Behandlung sei es häufiger gewesen (IV-Nr. 45.3 S. 10 ff.). Unter

diesen Umständen erscheint auch die daraus gezogene Schlussfolgerung der

psychiatrischen Gutachterin plausibel, wonach sowohl eine leichte depressive Symptomatik

festzustellen sei, die in Anbetracht fehlender früherer depressiver Episoden im

Kontext der somatoformen Schmerzstörung interpretiert werden könne, als auch

eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden könne. Das psychiatrische

Teilgutachten ist somit beweiswertig.

6.3.1

Es stellt sich die Frage, ob das

grundsätzlich beweiswertige psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. med. G.___

vom 3. Februar 2021 durch die medizinischen Vorakten allenfalls

geschmälert wird.

In Bezug auf den Arztbericht des

behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, an den Krankentaggeldversicherer B.___ vom

27.

September 2019 (IV-Nr. 26 S. 96 f.) kann festgehalten

werden, dass es sich bei ihm nicht um einen auf das medizinische Fachgebiet der

Psychiatrie spezialisierten Facharzt handelt. Daher kommt seiner medizinischen

Einschätzung, wonach eine «depressive Phase, zurzeit mittelschwere bis schwere

Episode» bestehe, kaum Beweiswert zu. Somit vermag dieser Bericht den

Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.

Weiter einzugehen ist auf den Bericht

der Klinik C.___ vom 2. Oktober 2019 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) und auf

den Austrittsbericht vom 21. Januar 2020 (IV-Nr. 18) betreffend die

Hospitalisationen der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober bis

4.

November 2019 sowie vom 13. November bis 13. Dezember 2019. In

diesen Berichten wurde übereinstimmend eine «psychische Belastungssituation

wegen Arbeitsunfähigkeit, mangelhafter Integration sowie familiärer Probleme (ICD-10

Z56, Z60)» diagnostiziert und die im Bericht vom 2. Oktober 2019 noch als «schwere

chronifizierte Schmerzstörung mit psychischen [wohl gemeint: somatischen] und

psychischen Faktoren (ICD-10 F45.31)» wurde sodann im Austrittsbericht vom 21. Januar

2020.

als «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

führend im LWS-Bereich (ICD-10 F45.41)» beschrieben. Prof. Dr. med. G.___ ging

auf letztere Diagnosestellung dahingehend ein, dass die Beschwerdeführerin die

Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle. Somit entspricht

die gutachterliche diagnostische Einschätzung jener in den Berichten der Klinik

C.___. In Bezug auf die in den Berichten der Klinik C.___ ebenfalls ausgewiesene

Diagnose einer mittelschweren oder schweren depressiven Episode hielt Prof. Dr.

med. G.___ sodann fest, sie könne diese nicht feststellen (IV-Nr. 45.3 S. 159).

So lasse sich bei der Beschwerdeführerin insgesamt lediglich eine leichte

depressive Symptomatik feststellen, die in Anbetracht fehlender früherer

depressiver Episoden im Kontext der somatoformen Schmerzstörung zu

interpretieren sei. Somit befasste sich die psychiatrische Gutachterin auch mit

dieser Diagnosestellung, welche sie indes nicht bestätigen konnte. Zur in den

Berichten der Klinik C.___ ebenfalls ausgewiesenen Diagnosestellung einer «psychischen

Belastungssituation wegen Arbeitsunfähigkeit, mangelhafter Integration sowie

familiärer Probleme (ICD-10 Z56, Z60)» ging Prof. Dr. med. G.___ im Rahmen der «Würdigung

von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastung» ein. Sie wies diesbezüglich darauf

hin, dass sich die Beschwerdeführerin in vielen Jahren in der Schweiz kaum

integriert habe. Sie sei zwar einer Arbeit nachgegangen, habe jedoch den

Spracherwerb, möglicherweise auch aufgrund eingeschränkter intellektueller

Möglichkeiten, bisher nicht gut umgesetzt. Mit ihrer insgesamt eher angepassten

Art, sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen indes nicht

gestört, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben jedoch

zumindest leicht. In Anbetracht ihres geringeren Selbstwertgefühls und ihres

Krankheitserlebens sei die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die

Selbstbehauptungsfähigkeit mittelschwer beeinträchtigt. Auch seien die

proaktiven und Spontanaktivitäten sowie die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit

mittelschwer beeinträchtigt. Die Kompetenz und Wissensanwendung scheine nicht

gestört. In der Kontaktfähigkeit zu Dritten ergäben sich sowohl in der

stationären Behandlung als auch im familiären Kontext offensichtlich immer

wieder Konflikte. Hier sei von einer zumindest leichten Beeinträchtigung

auszugehen, die wohl auch für die Gruppenfähigkeit gelte. Die Fähigkeit zu

dyadischen Beziehungen scheine kaum beeinträchtigt, ebenso die Fähigkeit zur

Selbstpflege und Selbstversorgung sowie die Mobilität und Verkehrsfähigkeit

(IV-Nr. 45.3 S. 17). Aufgrund dieser Ausführungen ist davon

auszugehen, dass die psychiatrische Gutachterin, die in den Berichten der

Klinik C.___ ausgewiesene Z-Diagnose damit implizit bestätigt. In Bezug auf diese

Z-Diagnose kann indes festgehalten werden, dass diese keinen rechtserheblichen

Gesundheitsschaden zu begründen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3, 9C_542/2019 vom 12. November

2019.

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die psychiatrische Gutachterin diese Diagnose nicht ausgewiesen hat.

In Bezug auf die Berichte der Klinik C.___

vom 2. Oktober 2019 und 21. Januar 2020 (IV-Nrn. 16 S. 2

ff., 18) hielt Prof. Dr. med. G.___ im Weiteren fest, die Beschwerdeführerin

habe ein durchgängiges und hartnäckiges körperliches Störungskonzept und könne

sich einer psychischen Mitverursachung ihrer Beschwerden nicht öffnen, was u.a.

auch von der Klinik C.___ beschrieben worden sei. Integrative

Therapiemassnahmen seien bis jetzt wenig hilfreich gewesen. So beschreibe

selbst die Klinik C.___ durchgängig nur leichte Befindensveränderungen. Passend

dazu seien nach der Entlassung aus der Klinik auch erlernte Strategien nicht

fortgesetzt worden. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann insofern gefolgt

werden, als im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 21. Januar 2020 u.a.

festgehalten wurde, es habe beim Austritt trotz einiger Therapiefortschritte

noch eine persistierende Schmerzsymptomatik begleitet von zeitweiligen

depressiven Verstimmungen bestanden. So fühle sich die Beschwerdeführerin den

Schmerzen immer noch stark ausgeliefert und in ihrem Selbstwirksamkeitserleben

gestärkt. Im Laufe der Behandlung hätten sich jedoch die körperliche Kondition

sowie die Schlafqualität der Beschwerdeführerin leicht verbessert. Die Sorgen

um die Angehörigen und das Gedankenkreisen seien leicht reduziert gewesen

(IV-Nr. 18 S. 4). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die

Klinik aufgrund eines eskalierenden Streites mit der Zimmernachbarin am 4. November

2019.

überstürzt verlassen hat, anschliessend am 13. November 2019 indes

wieder in die Klinik eingetreten ist. Insgesamt ist von einer – wie von Prof.

Dr. med. G.___ beschrieben (vgl. oben) – durch die Hospitalisation lediglich

leichten Befindensveränderung auszugehen. Auch der weiteren gutachterlichen Einschätzung,

wonach die Beschwerdeführerin nach Entlassung aus der Klinik erlernte

Strategien nicht fortgesetzt habe, kann gefolgt werden. So wurden die noch im Austrittsbericht

der Klinik C.___ vom 21. Januar 2020 als auf die Beschwerdeführerin

positiv wirkend und selbstwertstabilisierend beschriebenen Massnahmen, wie die Tagesstruktur,

das bewegungsfokussierte Angebot und die sozialen Interaktionen, im Rahmen der

psychiatrischen Exploration vom 3. Februar 2021 nicht bestätigt. So habe

die Beschwerdeführerin zum Tagesablauf angegeben, zwischen 8.00 und 8.30 Uhr

ohne Wecker aufzustehen, ins Bad zu gehen, sich anzuziehen und anschliessend mit

ihrem Mann Kaffee zu trinken. Sie gingen dann raus und kochten sich mittags

etwas (Hauptmahlzeit). Dann machten sie etwas im Haushalt, sässen auf dem Sofa

und würden fernsehen. Eventuell gingen sie auch spazieren. Das Abendessen werde

irgendwann abends eingenommen, in der Regel wenig. Sie würden dann noch

Fernsehen und gegen 22.00 Uhr ins Bett gehen, wobei sie in der Regel die Erste

sei (IV-Nr. 45.3 S. 10). Ferner habe die Beschwerdeführerin angegeben,

keine Kontakte nach aussen / ausserhalb der Familie zu haben. Sie

mache zudem weder Sport noch gehe sie einem Hobby nach (IV-Nr. 45.3

S. 9).

Insgesamt wird der Beweiswert des

psychiatrischen Gutachtens durch die Berichte der Klinik C.___ nicht geschmälert.

Weiter ist auf die medizinischen

Berichte des die Beschwerdeführerin seit 14. Mai 2019 behandelnden Psychiaters

Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einzugehen.

Er hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 4. Februar 2020 (IV-Nr. 26

S. 120) fest, die Behandlung der rezidivierenden mittel- bis schwergradigen

depressiven Störung und der chronischen Schmerzstörung erfolge durch supportive

Einzeltherapie in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und mit Psychopharmaka

(Duolexitin und Zoldorm). Flankierend dazu werde eine verhaltenstherapeutisch

orientierte, delegierte Psychotherapie durchgeführt. Gemäss Dr. med. J.___ sei

es bei der Beschwerdeführerin im Verlauf zu einer Stabilisierung auf tiefem

Funktionsniveau gekommen. Es hätten keine Veränderungen erreicht bzw. die

psychische und emotionale Belastbarkeit habe nicht gesteigert werden können.

Aufgrund dieser Ausführungen kann der gutachterlichen Einschätzung von Prof.

Dr. med. G.___ gefolgt werden, wonach integrative Therapiemassnahmen bis jetzt

wenig hilfreich gewesen seien (IV-Nr. 45.3 S. 14). Die vom

behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ im Arztbericht vom 12. März 2020

(IV-Nr. 22) sodann festgestellten Befunde präsentierten sich wie folgt: Allseits

orientiert. Subjektiv und objektiv mittelgradige Konzentrations- und

Merkfähigkeitsprobleme. Das formale Denken sei eingeengt, teilweise

verlangsamt, grübelnd, haftend und kreisend auf Kränkungserleben mit

Autonomieverlust, sozialer Abstieg und Vertrauensverlust sowie inhaltlich auf

die Sorge um die gesundheitlichen und psychischen Beschwerden und den eigenen

Leistungsabfall fokussiert. Keine Zwänge, kein wahnhaftes Erleben, keine

Ich-Störungen, keine Wahrnehmungsstörungen. Stimmung mittelgradig depressiv,

leidend, traurig, besorgt, affektlabil. Mittel- bis schwergradige Störungen der

Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle, Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängste, Ängste

in Bezug auf das Wohlergehen der Familienmitglieder, Schuldgefühle, erdrückende

Erschöpfungsgefühle, Existenzängste, hohe Ambivalenz, aggressive

Grundanspannung und deutliche Scham, invalidisierende Schmerzsymptomatik.

Mittelgradiger sozialer Rückzug, mittel bis schwere Ein- und

Durchschlafstörungen. Antrieb und Psychomotorik deutlich reduziert, innere

Unruhe (IV-Nr. 22 S. 4). Diese Befunde bestätigte Dr. med. J.___

sodann im Bericht vom 19. Mai 2020 (IV-Nr. 33 S. 6 f.), wobei nun

– in Abweichung zum Bericht vom 12. März 2020 – eine «schwergradig

depressive Stimmung, leidend, traurig, besorgt, affektlabil» sowie eine

Freudlosigkeit, Lustlosigkeit, Motivationslosigkeit und passive Todeswünsche

beschrieben und daher die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), seit 2010»

ausgewiesen wurde. Die psychiatrische Gutachterin hielt in ihrem Teilgutachten

folgenden psychopathologischen Befund fest (IV-Nr. 45.3 S. 12 f.):

Die Beschwerdeführerin mache insgesamt einen angespannten Eindruck. Sie sei

wach, orientiert, kooperativ. Sie habe ein allgemeines Interesse an die Familie

betreffenden Angelegenheiten, z.B. die Coronaepidemie oder ein Erdbeben in [...],

bei dem ein Haus des Bruders beschädigt worden sei. Bei weiteren allgemeinen

Dingen müsse sie erst überlegen. Das Abstraktionsvermögen sei schlecht, die

Rechenaufgabe absolviere sie fehlerhaft und mühsam. Die Aufmerksamkeit sei

reduziert, zumindest subjektiv auch Konzentration und Gedächtnis, was im

Untersuchungsgespräch nicht auffalle. Es bestehe insgesamt keine zirkadiane

Rhythmik. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie sich belastet fühle, sich

jedoch freuen könne. Insgesamt könne keine sichere Einschränkung der

Schwingungsfähigkeit festgestellt werden. Sie gebe an, dass sie nur Angst habe,

so früh wie ihr Vater zu sterben. Sonst habe sie keine Ängste. Sie gebe jedoch

an, dass sie vermehrt schreckhaft sei und insgesamt gereizter und impulsiver.

So habe sie jetzt häufiger Streit mit der Tochter. Zwänge, Depersonalisationen,

Derealisationen, Ich-Störung, bestünden nicht. Insgesamt beklagt sie ein

intermittierendes Gedankenkreisen. Es bestünden keine inhaltlichen

Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen. Sie beklage eine vermehrte Erschöpfbarkeit

(auch in der Untersuchungssituation). Der Appetit sei mittel, das Gewicht in

den letzten Monaten reduziert. Seit mehr als einem Jahr wolle sie keine

Sexualität mehr, weil die Libido verschwunden sei. Diesbezüglich gebe es auch

Streit mit dem Mann. Sie berichte von einem Suizidversuch mit Tabletten vor elf

Jahren. Ihr Mann habe sie davon abgehalten. Jetzt sei sie nicht suizidal.

Selbstverletzungen gebe es nicht. Sie schlafe mit Tabletten ein, werde dennoch

zwei bis dreimal wach, habe manchmal Albträume, die sie nicht genau schildern könne.

Sie schlafe jeweils wieder ein. Sie bezeichne den Schlaf als erholsam,

schlechte Nächte habe sie jetzt noch zweimal in der Woche, zu Beginn der

Behandlung sei es häufiger gewesen. Aufgrund dieser Ausführungen kann

festgehalten werden, dass sich die im Zeitpunkt der psychiatrischen

Begutachtung festgestellten Befunde im Vergleich zu den durch Dr. med. J.___ im

Bericht vom 12. März 2020 erhobenen verbessert haben. So konnte die noch in

den Berichten vom 12. März bzw. 19. Mai 2020 diagnostizierte

mittelgradig depressive Stimmung bzw. schwergradig depressive Stimmung durch

Prof. Dr. med. G.___ auch nicht bestätigt werden. In diesem Sinn gab die

Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen Exploration auch selbst an, sie

könne sich trotz dessen, dass sie sich belastet fühle, freuen. Es ist somit von

einer insgesamt verbesserten psychischen Gesundheitssituation der

Beschwerdeführerin seit März bzw. Mai 2020 auszugehen. Es kann im Übrigen an

dieser Stelle auch auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass

behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde

Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit

Hinweisen).

Somit vermögen die Berichte des die

Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ den Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___ nicht zu

schmälern.

Im Weiteren ist auf das durch den

Krankentaggeldversicherer B.___ veranlasste psychiatrische Teilgutachten von Dr.

med. Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2020

einzugehen (IV-Nr. 26 S. 77 ff.). Es wurde u.a. festgehalten, dass

die Diagnose einer eigenständigen depressiven Episode aktuell nicht bestätigt

werden könne, auch wenn klinisch eine depressive Phänomenologie unübersehbar

sei (IV-Nr. 26 S. 82). So werde aus den anamnestischen Angaben

deutlich, dass die angegebene und depressive Befindlichkeitsstörung aufs Engste

mit dem Schmerzerleben und der subjektiv unbefriedigenden und belastenden

psychosozialen Lebenssituation verbunden sei, sodass die vorliegende Befindlichkeitsstörung

unter Berücksichtigung des aktuellen psychopathologischen Befundes und der anamnestischen

Angaben diagnostisch am besten zu einer Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms

und einer schon seit längerem bestehenden Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben

sowie auch psychosozialen Belastungsfaktoren passe. Diese Einschätzung teilte Prof.

Dr. med. G.___ im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. März 2021

(IV-Nr. 45.3). So führte sie aus, sie könne keine mittelschwere oder

schwere depressive Episode feststellen. Dies korrespondiere zur Einschätzung

der Vorgutachterin (Dr. med. Q.___). Die Beschwerdeführerin beklage eine verminderte

Belastbarkeit, erscheine angespannt, zeige jedoch eine intakte Schwingungsfähigkeit

und keine eigentliche depressive Verstimmung. Sie berichte eine vermehrte

Schreckhaftigkeit, Gereiztheit und Impulsivität und intermittierendes Gedankenkreisen.

Auch wenn sie angebe, dass der Schlaf unter Schlafmedikation besser geworden sei,

findet sich jetzt auch in der Selbstauskunft noch ein ausgesprochen schlechter

Schlaf. Insgesamt lasse sich gemäss der Gutachterin Prof. Dr. med. G.___ eine

leichte depressive Symptomatik feststellen, die in Anbetracht fehlender

früherer depressiver Episoden im Kontext der somatoformen Schmerzstörung zu

interpretieren sei. Die Gutachterin führte sodann aus, sie sehe es wie die

Vorgutachterin, dass eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden könne.

Folglich stimmen die fachärztlichen Einschätzungen der beiden psychiatrischen

Gutachterinnen Dr. med. Q.___ und Prof. Dr. med. G.___ überein.

Der Beweiswert des psychiatrischen

Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___ wird durch das Vorgutachten von Dr. med.

Q.___ nicht verringert.

6.3.2

Folglich kann festgehalten werden,

dass der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___

durch die medizinischen Vorakten nicht verringert wird.

6.3.3

Es stellt sich somit die Frage, ob

der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___

allenfalls durch die zeitlich später verfassten medizinischen Berichte tangiert

wird.

Einzugehen ist im Wesentlichen auf das

Schreiben von Prof. Dr. med. J.___ vom 12. Oktober 2022 betreffend die

Fragen des Vertreters der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 73 S. 2 ff.).

Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___ führte aus, der Beschwerdeführerin

sei zum aktuellen Zeitpunkt lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen

zumutbar, bei der gehäufte Fehler, Konzentrationsstörungen, ein langsamer

Arbeitsablauf und vermehrte Pausen toleriert würden. Dies zu höchstens

20.

%. Da Dr. med. J.___ indes nicht näher auf diese Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit eingeht und diese auch nicht begründet, vermag sie nicht zu

überzeugen. Nicht nachvollziehbar ist die auf 20 % bezifferte

Arbeitsfähigkeit auch im Hinblick auf die, gestützt auf dieselben Diagnosen, im

Bericht vom 19. Mai 2020 (IV-Nr. 33 S. 6 f.) noch auf 50 %

geschätzte Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als

Mitarbeiterin Office als auch in einer einfachen beruflichen Tätigkeit. Inwiefern

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verbessert haben

sollte, ist nicht ersichtlich und wird durch Dr. med. J.___ auch nicht

diskutiert.

Dr. med. J.___ hielt sodann im Schreiben

vom 12. Oktober 2022 weiter fest (IV-Nr. 73 S. 3), dass im

Gutachten der Krankheitswert der psychischen Störungen nicht erkannt worden sei

bzw. die Schwere der Symptomatik heruntergespielt bzw. verharmlost worden sei.

Es müsse angenommen werden, dass die psychiatrische Gutachterin die

Beschwerdeführerin in einer Phase zwischen zwei depressiven Episoden gesehen

habe, als die Ausprägung der Beschwerden gering gewesen sei. Diese als reine

Vermutung formulierte Einschätzung überzeugt nicht. So hat die psychiatrische

Gutachterin Prof. Dr. med. G.___ zum einen die bereits verfassten medizinischen

Berichte in ihrem Teilgutachten zur Kenntnis genommen und sich zum anderen mit

den relevanten Berichten auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang vermochte

sie – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.3 hiervor) – in überzeugender

Weise darzutun, weshalb sie bei der Beschwerdeführerin eben gerade keine

mittelschwere oder schwere depressive Episode diagnostizieren konnte. Damit

wird auch das weitere Vorbringen von Dr. med. J.___, wonach sich die psychiatrische

Gutachterin nicht hinreichend mit der Schwere der depressiven Störung

auseinandergesetzt habe (IV-Nr. 73 S. 3 f.), entkräftet.

Auch die weitere Argumentation von Dr.

med. J.___ in diesem Zusammenhang, wonach man in der Regel einen längeren

Zeitraum benötige, um ein objektives Urteil zu fällen, überzeugt nicht. So

obliegt die Beurteilung, ob allenfalls noch eine weitere Exploration der zu

begutachtenden Person erforderlich ist, um deren Gesundheitszustand

abschliessend beurteilen zu können, stets der jeweiligen Gutachterperson. Es

ist somit davon auszugehen, dass Prof. Dr. med. G.___ bei einer entsprechenden

Notwendigkeit mit der Beschwerdeführerin einen weiteren Begutachtungstermin vereinbart

hätte.

Weiter hielt Dr. med. J.___ in

allgemeiner Weise fest, dass die im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte

Anpassungsstörung, die mit Auftreten der Krankheit, verbunden mit

psychosozialen Belastungen, gemäss ICD-10 und DSM-IV nach längerem

Fortbestehen, spätestens nach sechs Monaten in eine depressive Episode

überführt werden sollte (IV-Nr. 73 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang

wies Dr. med. J.___ sodann darauf hin, dass das Leiden der Beschwerdeführerin mittlerweile

über drei Jahre dauere. In der Fachliteratur wird diesbezüglich ausgeführt, die

Symptome einer Anpassungsstörung beginnen innerhalb eines Zeitraums von

längstens drei Monaten nach dem belastenden Ereignis und halten selten länger

als sechs Monate an (akute Anpassungsstörung). Bei anhaltenden Belastungen

spricht man von chronischer Anpassungsstörung. Nach ICD-10 kann die

Anpassungsstörung lediglich bis zu einer Zeitdauer von maximal zwei Jahren

diagnostiziert werden. Länger anhaltende Anpassungsstörungen sind nur bei

anhaltendem Stressor (z.B. anhaltende schwere körperliche Schädigungsfolgen) zu

diagnostizieren (vgl. Alfred Schönberger, et al., a.a.o., S. 152). Unter

Heranziehung des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. Q.___ von 30. Januar

2020, auf welches Prof. Dr. med. G.___ betreffend die Diagnosestellung einer

Anpassungsstörung verweist (IV-Nr. 45.3 S. 15), ist festzuhalten,

dass bereits damals keine eigenständige depressive Episode diagnostiziert

werden konnte, auch wenn klinisch eine depressive Phänomenologie unübersehbar gewesen

sei. Es wurde ferner ausgeführt, die depressive Symptomatik sei aufs engste mit

dem Schmerzerleben und der subjektiv unbefriedigende belastenden psychosozialen

Lebenssituation der Beschwerdeführerin verbunden. Vorliegende

Befindlichkeitsstörung seien diagnostisch am besten im Rahmen einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) im Rahmen

des chronischen Schmerzsyndroms in einer schon seit längerem bestehenden

Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben sowie psychosozialen Belastungsfaktoren

verbunden (IV-Nr. 45.3 S. 7 f.). Diese gutachterlichen Einschätzungen

sind nachvollziehbar. So ist bei der Beschwerdeführerin nach wie vor von einem anhaltenden

Stressor auszugehen. Unter diesen Umständen vermag – entgegen der Ansicht von

Dr. med. J.___ – auch die von Prof. Dr. med. G.___ diagnostizierte

«Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)» zu

überzeugen.

Insgesamt vermag das Schreiben von Dr.

med. J.___ vom 12. Oktober 2022 das beweiswertige Gutachten von Prof. Dr.

med. G.___ nicht in Frage zu stellen.

6.3.4

Da die psychiatrische Gutachterin

Prof. Dr. med. G.___ zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin aus

psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit seit dem

Ende der Behandlung in der Klinik C.___ und der Verringerung der

Therapiefrequenz in der ambulanten Therapie mit Beginn im Dezember 2019 als

auch in jeglicher angepasster Tätigkeit wegen der vermehrten Erschöpfbarkeit

und des Pausenbedarfes je zu 40 % arbeitsunfähig sei, ist im Nachfolgenden

zu prüfen, ob diese Einschätzung im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen

vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

(E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (IV-Nr. 45.3 S. 15)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer leichten

Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten u.a. zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2019 bei Dr. med. J.___ in

fachpsychiatrischer Behandlung ist (IV-Nr. 45.3 S. 16). Diesen habe

sie initial zweimal im Monat gesehen, seit November 2020 jedoch nur noch einmal

im Monat (IV-Nr. 45.3 S. 10). Im Weiteren sei vom 24. Oktober

bis 4. November 2011 sowie vom 13. November bis 13. Dezember

2019.

eine stationäre Hospitalisation in der Klinik C.___ erfolgt (IV-Nr. 45.3

S. 5, 16). Es wurde zudem festgehalten, dass insgesamt von einer eher

schlechten Prognose und einer nicht mehr aufzuhaltenden Chronifizierung auszugehen

sei. Eine gewisse Besserung sei zwar möglich, diese werde jedoch die

Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht grundsätzlich verändern (IV-Nr. 45.3

S. 16, 18). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Fortsetzung der

aktuellen psychiatrischen Behandlung nicht zu einer wesentlichen Besserung des

Beschwerdebildes und einer höheren Arbeitsfähigkeit führen würde. Hinsichtlich

eines allfälligen Eingliederungserfolges werden im Gutachten zwar keine näheren

Ausführungen gemacht, es wird aber darauf hingewiesen, dass die beruflichen

Massnahmen gemäss Bericht vom 17. April 2020 abgeschlossen worden seien und

aktuell eine Prüfung des Anspruchs auf eine IV-Rente erfolge (IV-Nr. 45.3

S. 1). Gestützt auf die Vorakten und die im Gutachten erhobenen Befunde

ist im Resultat nicht von einer objektiv begründbaren Eingliederungsresistenz

auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls, inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende

S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine Wechselwirkungen der

diagnostizierten Komorbiditäten genannt. So wird ausdrücklich festgehalten, dass

keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden

(IV-Nr. 45.2 S. 5).

Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits

hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)

Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird.

Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum

einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder

andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles

andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich wird im Gutachten festgehalten,

die Beschwerdeführerin habe ausserhalb der Familie keine Kontakte. Als sie noch

gearbeitet habe, habe sie immer nur Kontakte bei der Arbeit gehabt. Sie übe

keinen Sport aus und gehe keinen Hobbys nach. Die Beschwerdeführerin habe zwei

Schwestern und einen Bruder. Die 1973 geborene Schwester lebe in [...], die

1974.

geborene Schwester in [...]. Der Bruder lebe in [...]. Alle seien

verheiratet und hätten Kinder. Mit ihnen habe die Beschwerdeführerin alle ein

bis zwei Wochen Kontakt. Der Vater der Beschwerdeführerin sei Alkoholiker

gewesen und mit 55 Jahren an Krebs gestorben. Die Mutter sei inzwischen 90

Jahre alt und lebe in [...]. Vor zwei Jahren sei bei ihr Brustkrebs

festgestellt worden. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin in der frühen

Kindheit sei wohl unauffällig gewesen. Der Vater sei zu dieser Zeit kurzzeitig

in [...] und auch in [...] auf Baustellen beschäftigt gewesen. Die

Beschwerdeführerin sei ein ruhiges Kind gewesen, im Gegensatz zum wilderen

Bruder. Die Mutter sei zugewandt und lieb gewesen, der Vater «eine

Katastrophe». Er sei alkoholabhängig gewesen, stets sehr laut, habe die Mutter

und die Kinder geschlagen. Er habe die Kinder zur Bestrafung auch häufig

draussen schlafen lassen. Als er in [...] gewesen sei, habe er einzelne

Tätigkeiten privat übernommen. Die Mutter habe sich um die Kinder gekümmert.

Die Beschwerdeführerin sei in sehr armen Verhältnissen grossgeworden. Sie habe

die erste Klasse in der Schule wiederholen müssen, sei ansonsten eine relativ

gute Schülerin gewesen, habe dort auch Freunde gehabt. Mit 16 habe sie sich das

erste Mal verliebt, habe dann in der Hoffnung auf ein besseres Leben früh

geheiratet. Ihr Mann komme aus einer netten Familie aus dem Nachbardorf. Zum

Ehemann habe sie bis heute eine gute Beziehung. Die Kinder seien noch in [...]

geboren. Der Ehemann sei schon kurz vor dem [...]krieg Saisonnier in der Schweiz

gewesen. Als er eine B-Bewilligung bekommen habe, sei die Familie gefolgt. Die

Familie sei allerdings schon vorher wegen des Krieges nach [...] geflohen. In

der Schweiz habe die Beschwerdeführerin gleich in einer Putzfirma gearbeitet,

dann in einer Pizzeria und später bei der Firma R.___ im Lager. Anschliessend

habe sie die Beschäftigung bei der Firma S.___ bekommen. Die Beschwerdeführerin

habe zwei Töchter, wobei die ältere genau gegenüber wohne. Diese sei ebenfalls

mit einem Mann aus [...] verheiratet und habe zwei Kinder (4 und 2.5 Jahre).

Die Kinderbetreuung übernehme der Schwiegersohn an seinem freien Tag sowie die

bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann lebende Tochter, sodass die

Beschwerdeführerin und ihr Mann wenig mit der Kinderbetreuung zu tun hätten.

Insgesamt sei für sie Deutsch immer noch schwierig. Der Umzug in die aktuelle

Wohnung sei vor einem Jahr erfolgt, um in der Nähe der Töchter zu sein. Die

Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Tochter (geb. 1987) und ihrem Ehemann in

einer Dreizimmerwohnung zur Miete. Der Ehemann sei arbeitslos und sie lebten

von der Unterstützung der Tochter und der Arbeitslosenunterstützung. Die

Beschwerdeführerin mache im Haushalt so viel sie könne, wobei sie den Einkauf zusammen

mit dem Ehemann erledige, eventuell koche und auch die Wäsche mache. Das meiste

mache indes ihre Tochter. Die Beschwerdeführerin habe in [...] acht Jahre die

obligatorische Schule besucht und dann keine Ausbildung gemacht, sondern

verschiedene Jobs angenommen. 1995 seien sie in die Schweiz gegangen. Wegen der

Kinder habe sie mehrere Jahre nicht gearbeitet. Insgesamt ist somit davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus soziale und persönliche

Ressourcen vorhanden sind (IV-Nr. 45.3 S. 9 ff.).

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist

auf das unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen,

wonach bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen ersichtlich sind. Unter dem

Titel «Konsistenzprüfung» hielten die Gutachter zudem fest, dass aus

rheumatologischer Sicht Inkonsistenzen im Sinne eines erheblichen subjektiven

Schmerzerlebens in Relation zu den objektiv normalen Befunden bestünden. Es

gebe auch dahingehend Inkonsistenzen, dass die Beschwerdeführerin in ihren

Alltagsaktivitäten zwar aktiv sei, sich aber als vollständig arbeitsunfähig

einschätze. Im Bereich der Psychiatrie wurde sodann festgehalten, die

Beschwerdeführerin berichte neu einen Unfall als Auslöser der aktuellen

Verschlechterung, der allerdings nirgends dokumentiert sei. Ansonsten gebe es

keine Hinweise auf massgebliche Inkonsistenzen (IV-Nr. 45.2 S. 6). Unter

Einbezug der Anamneseerhebung und der Schilderung der Beschwerdeführerin zum

Tagesablauf erscheint eine gleichmässige Einschränkung ihres Aktivitätenniveaus

somit eher nicht gegeben.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den

tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Im

Gutachten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 eine

ambulante psychiatrische Therapie bei Dr. med. J.___ in Anspruch nehme, wobei

diese initial zweimal im Monat durchgeführt worden sei und aktuell nur noch

einmal pro Monat stattfinde (IV-Nr. 45.3 S. 10). Es ist somit bei der

Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines Leidensdruckes auszugehen.

6.3.5

Gestützt auf die obigen Erwägungen

ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die

massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt.

Zusammenfassend vermag somit gestützt auf die eingehende Befunderhebung und die

darauf gründende einleuchtende Begründung der Diagnosestellung sowie die

vorangehende Indikatorenprüfung die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen,

wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen

Tätigkeit in der Gastronomie sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliege.

6.4

Es ist nachfolgend auf die gegen

das psychiatrische Teilgutachten gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin

einzugehen. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei insbesondere auf den

Bericht von Dr. med. J.___ vom 12. Oktober 2022 (IV-Nr. 73 S. 2

ff., A.S. 18 f.). Da bereits unter E. II. 6.3.3 hiervor auf diesen Bericht

eingegangen worden ist, kann an dieser Stelle auf die entsprechenden

Ausführungen verwiesen werden.

6.4.1

Die Beschwerdeführerin lässt zum

einen vorbringen, die Schlussfolgerung im psychiatrischen Gutachten von Prof.

Dr. med. G.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit

60.

% arbeitsfähig sei, sei nicht begründet (A.S. 19). So halte die

psychiatrische Gutachterin fest, es könne auf die Beurteilung aus dem Gutachten

vom 2. April 2020 abgestellt werden. Im entsprechenden Gutachten werde aber

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Es sei daher nicht

nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin nun trotzdem zu 60 %

arbeitsfähig sein soll. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das

psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2021 von Prof. Dr. med. G.___ einzugehen.

In diesem hielt die psychiatrische Gutachterin explizit fest, sie stimme mit

der Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der

bisherigen Tätigkeit von 50 % in der Tendenz mit der Vorgutachterin (Dr.

med. Q.___) überein, trage indes dem Eindruck Rechnung, dass die

Beschwerdeführerin nicht stark schmerzgeplagt gewirkt habe (IV-Nr. 45.3 S. 17

unten). Folglich hat sich Prof. Dr. med. G.___ mit der von der Vorgutachterin

Dr. med. Q.___ abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb

sie – entgegen der Beurteilung im Vorgutachten – aktuell von einer

Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgeht. Dies ist nicht zu beanstanden. Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft somit ins Leere.

6.4.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich

ferner auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass die Therapiefrequenz ab

Dezember 2019 gesenkt worden sei (A.S. 20). Dem ist entgegenzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen

Exploration bei Prof. Dr. med. G.___ vom 3. Februar 2021 u.a. angegeben

habe, sie sehe den behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ seit November 2020

nur noch einmal im Monat. Vorher sei sie initial zweimal pro Monat in

Behandlung gewesen. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler

handelt und es korrekterweise «seit November 2019» heissen sollte. So hielt Prof.

Dr. med. G.___ fest, die ambulante Behandlungsfrequenz sei nach dem Aufenthalt

in der Klinik C.___ auf einmal monatliche Termine reduziert worden

(IV-Nr. 45.3 S. 16). Da die Hospitalisation in der Klinik C.___ bis

am 13. Dezember 2019 andauerte (IV-Nr. 18 S. 1), ist von einer

Senkung der Therapiefrequenz ab Dezember 2019 auszugehen. Dem entspricht im

Übrigen auch die Angabe von Dr. med. J.___ im Arztbericht vom 12. März

2020.

(IV-Nr. 22 S. 2), wonach der Abstand der Sitzungen in der Regel

drei bis vier Wochen, entsprechend dem aktuellen Zustand bzw. den Bedürfnissen

der Beschwerdeführerin, betrage, wobei der Abstand von vier Wochen überwiege. Damit

wird das Argument der Beschwerdeführerin entkräftet.

6.5

Das psychiatrische Teilgutachten

von Prof. Dr. med. G.___ ist folglich voll beweiswertig.

6.6

Zusammenfassend erweist sich

somit das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. G.___

vom 26. März 2021 als voll beweiswertig. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 4. März

2024.

(A.S. 1 ff.) aus medizinischer Sicht auf dieses abgestellt hat.

Es kann daher auch auf die im Gutachten ausgewiesene Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Folglich ist der Beschwerdeführerin die

angestammte Tätigkeit als Office-Mitarbeiterin in einem Restaurant sowie eine

angepasste Tätigkeit, die nur leichte bis mittelbelastende Arbeiten beinhaltet,

zu 60 % zumutbar.

7.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht

davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer

ausserhäuslichen Tätigkeit zu 80 % nachgehen würde und zu 20 % im

Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den

Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig

(A.S. 17), weshalb die Beschwerdegegnerin die falsche Methode zur

Invaliditätsbemessung angewendet habe.

7.1

Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,

was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch

erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.

Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201])

sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,

wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier: 4. März 2024

– entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im

Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 4.1.1, 8C_674/2022

vom 15. Mai 2023 E. 3.1). Die konkrete Situation und die Vorbringen

der versicherten Person sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu

würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis). Die Beantwortung

der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch

hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2).

7.2

Den vorliegenden Akten lässt sich

in Bezug auf die streitige Statusfrage Folgendes entnehmen:

7.2.1

Am Intake-Gespräch vom

16.

Oktober 2019 (IV-Nr. 11) nahmen neben der Beschwerdeführerin die

Gesprächsführende, Frau T.___, die RAD-Ärzte Dres. med. U.___ und V.___, sowie

die Tochter der Beschwerdeführerin teil. Dem Gesprächsprotokoll ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Firma S.___ als Mitarbeiterin

Office tätig sei. Sie arbeite am Band, nehme dort das schmutzige Geschirr auf

dem Tablett entgegen, welches sie sortiere und in die Waschmaschine räume. Das

trockene, saubere Geschirr lege sie auf einen Wagen und fahre zurück ins

Restaurant, damit die Kunden frisches Geschirr hätten. Sie entsorge Abfall,

hole das Geschirr von der Küche und wasche es. Die Beschwerdeführerin führe oft

dieselbe Bewegung aus. Sie arbeite in einem Pensum von 47 %. Zuvor sei sie

zu 80 % tätig gewesen, habe jedoch vor circa zwei Jahre das Pensum

reduziert. Die Arbeit sei in den letzten Jahren durch das Streichen von

Personal zu viel geworden. Ihr Mann habe dafür das Pensum erhöht. Sie verdiene

im Jahr CHF 1'800.00 x 13.

Die Beschwerdeführerin habe die Primar-

und Oberschule in [...] besucht. Sie habe keine Ausbildung gemacht, da sie eine

Familie gegründet habe. 1995 sei sie in die Schweiz gereist. Ihr Ehemann sei

noch vor dem Krieg als Saisonnier in der Schweiz tätig gewesen. Hier habe sie

1.5

Jahre für eine Pizzeria als Küchenhilfe gearbeitet. Seit bald 20 Jahren

sei sie nun bei der Firma S.___ angestellt. Sie habe immer dieselbe Arbeit

ausgeübt.

Seit dem 10. März 2019 bis auf

weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Arbeitsaufnahme stehe

gemäss Arzt in weiter Ferne. Ohne Gesundheitsschaden würde sie 100 %

arbeiten. Sie hätte früher gerne zu 100 % gearbeitet, doch sei es bei der

Firma S.___ nicht möglich gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei verheiratet

und Mutter von zwei erwachsenen Töchtern. Sie habe zwei Enkelkinder im Alter

von 1.5 und 3 Jahren und grosse Freude an den beiden. Kümmern könne sie sich

nicht mehr um sie. Sie könne sich teilweise kaum bewegen und sich deswegen

nicht einmal um sich selbst sorgen. Seien die Kinder zu Besuch, sei ihr Mann

auch zu Hause. Sie erhalte weiterhin den vollen Lohn durch die

Taggeldversicherung. Ihr Mann sei auch berufstätig, er arbeite in einem vollen

Pensum in einer Fabrik. Früher habe sie mehr mit den Kindern gespielt und sich

um sie gekümmert. Sie habe auch gerne gelesen, was jedoch nun wegen der Augen

nicht mehr lange gehe. Sie sehe nicht mehr so gut, trage eine Brille, doch die

Augen ermüdeten rasch.

Zum Tagesablauf habe die

Beschwerdeführerin angegeben, zwischen 7.00 und 7.30 Uhr aufzustehen, dann

zuerst ihre Tabletten zu nehmen. Anschliessend trinke sie einen Kaffee. Wenn es

gehe, gehe sie etwas nach draussen, ansonsten lege sie sich wieder hin. Je nach

Schmerzen koche sie das Mittagessen, dies sei bis viermal wöchentlich möglich,

oder schaue TV. Habe sie gekocht, räume sie das Geschirr in die

Abwaschmaschine. Anschliessend gehe sie je nach Befinden nach draussen etwas

spazieren (10 – 15 Minuten, danach Pause), bekomme vielleicht Besuch

von ihrer Tochter. Das Gehen falle ihr schwer. Es fühle sich an, als würde sie

eine Last mit sich ziehen. Im Haushalt brauche sie Unterstützung (die jüngere

Tochter, welche noch zu Hause wohne, helfe). Sie könne selbst die Wäsche in die

Maschine legen, abstauben und Geschirr einräumen. Die Einkäufe erledige ihr

Mann oder die jüngere Tochter.

7.2.2

Im Gutachten der Gutachterstelle D.___

vom 2. April 2020 (IV-Nr. 26 S. 65 ff.) wurde zur

Arbeitsbiografie festgehalten, die Beschwerdeführerin habe 1995 während drei

Monaten eine temporäre Stelle als Reinigungsangestellte in einem Putzinstitut

innegehabt, habe danach abends und am Samstag in einer Metzgerei geputzt, bevor

sie eine Anstellung als Reinigungskraft in einem Restaurant erhalten habe. Dort

sei sie bis zum Konkurs des Betriebes während 15 Monaten tätig gewesen.

Anschliessend habe sie während zwei Jahren Arbeitslosenunterstützung bezogen und

in dieser Zeit eine temporäre dreimonatige Anstellung im Lager der Firma R.___

innegehabt, bevor sie im Jahr 2000 eine Anstellung als Mitarbeiterin Office bei

der Firma S.___ mit einem 80%-Pensum erhalten habe (IV-Nr. 26 S. 81).

Dort habe sie in der Küche den Abwasch und die Reinigung gemacht und sei mit

ihrer Arbeit zufrieden gewesen. Vor zwei bis drei Jahren sei ein neuer Chef

gekommen und es sei Personal eingespart worden. Deshalb habe sie ihr Pensum von

80.

% auf 50 % reduzieren müssen. Der Arbeitsdruck sei aufgrund der

Personaleinsparung angestiegen. So habe sie die Arbeit, die zuvor vier Personen

gemacht hätten, inzwischen allein gemacht. Persönliche Probleme habe sie mit

dem Chef nicht gehabt und mit ihren Arbeitskolleginnen sei sie sehr gut

ausgekommen. Man sei mit ihr zufrieden gewesen, trotzdem habe sie aufgrund der

anhaltenden Arbeitsunfähigkeit im Krankenstand die Kündigung per Ende April

2020.

erhalten. Aktuell sei sie von ihrem Hausarzt weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben. Der Hausarzt habe gesagt, sie sei nicht arbeitsfähig und müsse

zuerst gesund werden. Sie selbst sehe sich auch nicht als arbeitsfähig an, da

sie ja auch zu Hause nicht viel machen könne (IV-Nr. 26 S. 71).

7.2.3

Dem Auszug aus dem individuellen

Konto (IK-Auszug) der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 28. April 2020

(IV-Nr. 25 S. 3 f.) ist Folgendes zu entnehmen: Die

Beschwerdeführerin war von August bis Dezember 1996 bei der Firma W.___, [...],

tätig, wo sie CHF 8'554.00 verdiente. Von Februar bis September 1997 war

sie bei der Firma X.___, [...], beschäftigt (CHF 3'912.00) und von September

bis Dezember 1998 erwirtschaftete sie bei der Firma Y.___, [...], insgesamt CHF 36'700.00

(1997: CHF 6'300.00 und 1998: CHF 30'400.00). Von Januar bis

September 1999 bezog die Beschwerdeführerin sodann eine Arbeitslosenentschädigung

von total CHF 18'345.00. Von September bis Oktober 1999 war sie in der

Beschäftigungswerkstätte in [...] tätig (CHF 2'836.00) und von Dezember

1999.

bis April 2000 bezog sie erneut eine Arbeitslosenentschädigung von total

CHF 8'717.00 (1999: CHF 565.00, 2000: CHF 8'152.00). Von Januar 2001

bis Dezember 2019 war die Beschwerdeführerin sodann bei der Firma S.___ tätig.

Während dieser Zeit verdiente sie insgesamt CHF 602'465.00 (2001: CHF 35'167.00,

2002: CHF 37'236.00, 2003: CHF 37'263.00, 2004: CHF 37'484.00,

2005: CHF 38'736.00, 2006: CHF 38'066.00, 2007: CHF 39'110.00,

2008: CHF 39'131.00, 2009: CHF 38'216.00, 2010: CHF 32'321.00,

2011: CHF 38'690.00, 2012: CHF 39'913.00, 2013: CHF 39'361.00,

2014: CHF 39'884.00, 2015: CHF 42'944.00, 2016: CHF 37'787.00,

2017: CHF 28'385.00, 2018: CHF 23'612.00, 2019: CHF 7'047.00).

7.2.4

Anlässlich der gutachterlichen

Exploration von Prof. Dr. med. G.___ vom 26. März 2021 (IV-Nr. 45.3) gab

die Beschwerdeführerin Folgendes an: Sie habe über 17.5 Jahre mit einem Pensum

von 80 % gearbeitet und dieses dann vor 2.5 Jahren auf ein Pensum von

50.

% reduziert. Es sei ihr zu anstrengend geworden. Wegen der

Personalreduktion sei die Arbeit verdichtet worden. Sie habe stets als Küchenmitarbeiterin

gearbeitet. Der Beschwerdebeginn sei vor 1.5 Jahren gewesen. Auslöser sei ein

Arbeitsunfall vor 1.5 Jahren gewesen. Es seien von oben Töpfe auf ihre

Schultern gefallen, so dass auch ihr Fuss verletzt worden sei. Sie sei dann in

den folgenden Tagen noch in die Ferien gegangen. Dort hätten sich starke Rückenschmerzen

entwickelt. Die Rückfahrt sei so schwierig gewesen, dass man den Autositz in

die Liegeposition habe bewegen müssen. Wegen den Schmerzen habe sie auch

zunehmend keinen Schlaf gefunden. Weil sie die Kündigung befürchtet habe, sei sie

dann doch wieder zur Arbeit gegangen. Dort sei es zu einem Zusammenbruch gekommen.

Sie sei mit dem Krankenwagen ins Spital gebracht worden. Danach sei sie längere

Zeit vom Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben worden. Obwohl ihr der Hausarzt

abgeraten habe, sei sie aus Angst vor einer Kündigung immer wieder zur Arbeit

gegangen. Die folgende rheumatologische Behandlung habe nichts geholfen bzw. nur

vorübergehend. Der Hausarzt habe sie dann auch weiter arbeitsunfähig geschrieben

und ihr ein Zeugnis über angepasste Tätigkeiten ausgefüllt. Das letzte Mal sei

sie im August 2020 in [...] im Urlaub gewesen. Sie habe den Urlaub und die

Rückfahrt mit vielen Pausen bewältigt (IV-Nr. 45.3 S. 9).

Seit einem Jahr wohne sie in einer

Dreizimmerwohnung zur Miete, um in der Nähe der Töchter zu sein. Eine Tochter

wohne auch in der Wohnung. Die Beschwerdeführerin mache im Haushalt so viel sie

könne, wobei sie den Einkauf mit dem Mann mache, eventuell koche und auch noch

die Wäsche erledige. Das meiste mache jedoch die Tochter. Der 60jährige Ehemann

habe zu 100 % in einer Kartonfabrik gearbeitet, die jetzt geschlossen

worden sei. Seit September 2020 habe er keine Arbeit mehr. Die Tochter (geb.

1987) sei für zwei Tage in der Woche in verschiedenen Filialen der Firma [...] als

Verkäuferin tätig. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann lebten von der

Unterstützung der Tochter und der Arbeitslosenunterstützung (IV-Nr. 45.3

S. 9).

7.2.5

Dem rheumatologischen

Teilgutachten vom 22. Januar 2021 von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 44.1

S. 28) ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in [...] nicht

ausserhäuslich berufstätig gewesen sei. Am 17. April 1995 sei die Einreise

in die Schweiz erfolgt. Von 1997 – 1999 habe die Beschwerdeführerin

Küchenarbeit in einer Pizzeria, in [...] (100%-Pensum), gemacht. Vom 5. Mai

2000.

– 30. April 2020 sei sie sodann als Office Angestellte bei

der Firma S.___, [...] (80%-Pensum), tätig gewesen. Seit dem 11. März 2019

bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seither sei sie keiner

ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Beschwerdeführerin sei auf

dem Arbeitsamt und stemple (Vermittelbarkeit: 100 %). Gemäss den Akten

(Bericht vom 2. Juli 2020 [recte: Verfügung vom 2. Juli 2020], IV-Nr. 35)

sei sie seit dem 23. Mai 2020 vermittlungsfähig. Die Beschwerdeführerin

habe am 18. Juni 1984 geheiratet und am 8. April 1985 und

19.

August 1987 zwei Töchter bekommen. Sie wohne zusammen mit ihrem Mann

und ihrer jüngeren Tochter in einer 3.5-Zimmer-Mietwohnung im 2. Stock mit

Lift. Der Ehemann sei im Moment krankgeschrieben, die Firma bei der er

gearbeitet habe, sei zugegangen. Er habe in der Produktion gearbeitet. Ihr Mann

sei auch bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Er habe viele gesundheitliche

Probleme. Sie sei nicht bei der Sozialhilfe.

7.2.6

Im «Situationsbericht Haushalt»

vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 60) hielt die Abklärungsfachfrau I.___

fest, die 55jährige Beschwerdeführerin sei [...] Staatsbürgerin und am

17.

April 1995 in die Schweiz eingereist. Sie sei verheiratet und Mutter

von zwei mittlerweile erwachsenen Töchtern. Sie habe keine Berufsausbildung und

sei von 5. Mai 2000 – 30. April 2020 bei der Firma S.___

angestellt gewesen. Sie sei Office-Mitarbeiterin gewesen, zuerst im 80%-Pensum,

habe aber dann selbständig auf circa 47 % reduziert, da ihr die Arbeit

aufgrund der Reduktion der Belegschaft zu viel geworden sei und die

Schmerzsymptomatik zugenommen habe. Der Ehemann habe im Gegenzug sein Pensum

gesteigert. Allgemeinüblich würden krankheitskausale Beeinträchtigungen bei der

Statuserhebung (Zustand im Validitätsfall) ausgeblendet. Aktenanamnestisch leide

die Beschwerdeführerin schon seit Jahren unter Schmerzen. Darin begründe sich,

dass die Beschwerdeführerin das früher ausgeübte Erwerbspensum im Ausmass von

80.

% nach dem Personalabbau nicht habe halten können bzw. in der Folge

reduziert habe.

Gemäss dem Intake-Gespräch vom 16. Oktober

2019.

hätte die Beschwerdeführerin gerne 100 % gearbeitet, doch sei dies bei

der Firma S.___ nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über 17

Jahre in einem 80%-Pensum gearbeitet und ihr Pensum während dieser Zeit nie

erhöht. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum von 80 % weiterhin

beibehalten hätte. Die Beschwerdeführerin wäre heute – bei voller Gesundheit – mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im

Ausmass von 80 % nachgegangen. Entsprechend fielen 20 % in den Aufgabenbereich

Haushalt. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Bemessungsmethode

zur Anwendung. Die Kündigung sei durch den Arbeitgeber per 30. April 2020

aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.

Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit

ihrem Ehemann und einer ihrer beiden Töchter in einer Dreizimmerwohnung. Unter

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes und der im

gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter sowie der Möglichkeit, den Haushalt in

Etappen zu führen, resultiere keine Einschränkung im Haushalt.

7.2.7

Die Abklärungsfachfrau I.___ hielt

in der «Stellungnahme zum Einwand betreffend den Status» vom 24. März 2023

(IV-Nr. 74 S. 2) fest, es sei korrekt, dass die Beschwerdeführerin im

Intake-Gespräch vom 16. Oktober 2019 und somit mit Aussage der ersten

Stunde angegeben habe, dass sie im Gesundheitsfall gerne 100 % gearbeitet

hätte. Die Beschwerdeführerin gebe im Intake-Gespräch auch an, dass das

gewünschte Pensum von 100 % jedoch bei der Firma S.___ nicht möglich

gewesen sei. Sie habe mit einem Pensum von 80 % über 17.5 Jahre

gearbeitet und dann aus gesundheitlichen Gründen auf ein Pensum von 50 %

reduziert. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Wunsch gehabt habe – bei voller

Gesundheit – einem 100%-Pensum nachzugehen, sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie den langjährigen Arbeitgeber

nicht gewechselt und somit die Stelle, welche sie bereits 17 Jahren innegehabt

habe, behalten hätte. Da eine Erhöhung auf ein 100%-Pensum in dieser Anstellung

nicht möglich gewesen wäre, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – bei voller Gesundheit – in einem

80%-Pensum weitergearbeitet hätte.

7.3

Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen ist Folgendes festzuhalten: Während sich die ungelernte

Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, im Gesundheitsfall zu 100 %

ausserhäuslich tätig zu sein, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die

Beschwerdeführerin nur zu maximal 80 % ausserhäuslich tätig wäre. Was die

Abklärungsfachfrau I.___ hierzu im «Situationsbericht Haushalt» vom 13. Juni

2022.

(vgl. E. II. 7.2.6 hiervor) ausgeführt hat, vermag zu überzeugen. So ist

gerade mit Blick auf die im IK-Auszug vom 28. April 2020 dokumentierten

(vgl. E. II. 7.2.3 hiervor), seit 2001 erzielten, Erwerbseinkommen davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher – jedenfalls seit ihrer Einreise

in die Schweiz – nie einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgegangen ist. So

hat die Beschwerdeführerin auch das vom 5. Mai 2000 bis zum 30. April

2020.

ausgeübte Arbeitspensum nicht auf 100 % erhöht. In den vorliegenden

Akten sind in diesem Zusammenhang weder Bemühungen, um eine entsprechende Pensenerhöhung,

noch Bemühungen, um eine Anstellung zu 100 % in einem anderen Betrieb zu

entnehmen. Aus dem Arbeitgeberfragebogen der Firma S.___ geht vielmehr hervor,

dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf eigenen Wunsch hin ab 1. April

2017.

von 80 % auf 47 % reduziert habe (IV-Nr. 31 S. 2).

Dies, weil ihr der Arbeitsdruck infolge Reduktion der übrigen Belegschaft zu viel

geworden sei (IV-Nrn. 45.2 S. 4, 45.3 S. 9).

Das von der Beschwerdeführerin

anlässlich des Intake-Gespräches geäusserte Wunschpensum von 100 % ohne

Gesundheitsschaden erscheint unter diesen Umständen nicht überwiegend

wahrscheinlich. Dem von der Beschwerdegegnerin betreffend das Intake-Gespräch

vom 16. Oktober 2019 angeführten Beweisgrundsatz der «Aussage der ersten

Stunde» (A.S. 17, 40) kann nicht unbesehen gefolgt werden. Obschon diesem

allgemeinen Beweisgrundsatz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

hohes Gewicht beizumessen ist, da eine entsprechende Aussage in der Regel

unbefangen und zuverlässig und ohne von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst zu sein, getätigt wird

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 3.1

und 9C_565/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.1), kann im vorliegenden

Fall aufgrund der Arbeitsbiographie der Beschwerdeführerin mit einem über 17

Jahre ausgeübten Arbeitspensum von 80 % nicht auf dieses «Wunschpensum»

geschlossen werden. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin

nichts zu ändern, wonach sie im Zeitpunkt des Intake-Gespräches noch nicht

anwaltlich vertreten gewesen sei (A.S. 40).

7.4

Die Beschwerdegegnerin ist somit zu

Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit

einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von (gerundet) 80 % nachginge. Es

kann folglich auch dem durch die Beschwerdegegnerin festgestellten Status von 80 %

Erwerbstätigkeit : 20 % Haushalt (A.S. 3) gefolgt werden.

8.

Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad anhand der gemischten

Berechnungsmethode unter Berücksichtigung des Einkommens- und des

Betätigungsvergleichs zu beurteilen.

8.1

Die Anmeldung zum Leistungsbezug

ging bei der Beschwerdegegnerin am 14. August 2019 ein (IV-Nr. 3).

Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29

Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Februar 2020. Das Wartejahr

gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt noch

nicht verstrichen (Beginn: 1. März 2019). Somit fällt der frühestmögliche

Rentenbeginn auf den 1. März 2020, womit das in diesem Zeitpunkt – und

somit das vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist (vgl. E.

II. 1.3 hiervor).

8.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).

Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

8.3

Beim Einkommensvergleich werden

in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegen-übergestellt, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen

Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach

Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen

Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des

Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Validen- und

Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).

8.4

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:

1.

März 2020 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des

Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der

Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August

2008.

E. 3.1).

Da die ungelernte Beschwerdeführerin die

zuletzt ab 1. April 2017 noch zu 47 % ausgeübte berufliche Tätigkeit

als «Mitarbeiterin Office / Gastraum» bei der Firma S.___ aus

gesundheitlichen Gründen im März 2019 aufgeben musste, ist mit dem

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

sie diese Arbeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Für die

Bestimmung des Valideneinkommens ist somit auf das in der Firma S.___ erzielte

Erwerbseinkommen abzustellen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich daher beim

Valideneinkommen korrekterweise auf den Fragebogen für Arbeitgebende der Firma S.___

vom 23. Juni 2020 (IV-Nr. 31) und rechnete das bei einem

Arbeitspensum von 47 % erzielte Einkommen von CHF 24'401.00 im Jahr (S. 5)

auf ein Arbeitspensum von 100 % hoch (S. 5). Das so errechnete Valideneinkommen

von CHF 51'917.00 ist nicht zu beanstanden.

8.5

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein

effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der

Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE)

beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).

8.5.1

Es ist davon auszugehen, dass es

der Beschwerdeführerin seit Mitte Dezember 2019 (nach der Hospitalisation in

der Klinik C.___, IV-Nr. 45.3 S. 17) möglich wäre, eine

Verweistätigkeit zu 60 % auszuüben (vgl. E. II. 6 hiervor). Gestützt auf

die vorliegenden Akten ist indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keiner

beruflichen Tätigkeit nachgeht. Deshalb muss das Invalideneinkommen aufgrund

der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss

LSE 2020, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn f.

Frauen von CHF 4'276.00 auszugehen (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level,

Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7

und das Jahr hochzurechnen (CHF 4'276.00 x 12 [: 40 x 41,7]

= CHF 53'492.80) und an das Arbeitspensum von 60 % anzupassen. Damit

ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 32'096.00.

8.5.2

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid keinen Abzug vom Tabellenlohn

vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang).

Die Beschwerdeführerin kann eine

angepasste Tätigkeit ganztätig ausüben. Die aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs

und des etwas reduzierten Rendements festgelegte Leistungseinschränkung von

40.

% ist beim Tabellenlohnabzug nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen

(s. Hinweise bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael

E. Meier: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,

S. 230 f. Rz 668 ff.). Was den Faktor Alter anbelangt, muss sich

dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken. Die Beschwerdeführerin war im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2024 58 Jahre alt. Bei

Frauen im Alterssegment von 50 bis 64 / 65 Jahren – zu denen die

Beschwerdeführerin zählt – wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei

Stellen ohne Kaderfunktion sogar lohnerhöhend aus (vgl. Tabelle TA9,

Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter,

beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2020). Somit vermag das

Alter der Beschwerdeführerin keinen Tabellenlohnabzug zu begründen. Im Übrigen kann

diesbezüglich drauf hingewiesen werden, dass das Alter allein als

ausschlaggebendes Kriterium bei Frauen erst ab dem Alter 63 anerkannt wird (vgl.

Thomas Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina Filippo:

Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,

Rechtsgutachten, Zürich / Winterthur 2021 [abrufbar unter

www.wesym.ch], S. 13 N 31 f.). Auch die vielen Dienstjahre beim

gleichen Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen

Betrieb angefangen werden muss, sind im entsprechenden Anforderungsniveau nicht

relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2).

So erfasst der Tabellenlohn im hier angewendeten Kompetenzniveau 1 eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein aufgrund

der Tatsache, dass im Wesentlichen noch leichte Tätigkeiten möglich sind, kein

Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts

9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weiter ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz der

Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis; IV-Nrn. 5 und 59) ist. Laut der LSE

2020, Tabelle T12_b, lag der Median des Verdienstes dieser Personengruppe bei

Tätigkeiten «ohne Kaderfunktion» rund 12 % unter dem Totalwert. Unter

Berücksichtigung dieses Aspektes erscheint ein Abzug von 5 % als

angemessen. Für einen weitergehenden Abzug besteht kein Raum.

Somit beträgt das Invalideneinkommen

total CHF 30'491.20 (CHF 32'096.00 – 5 %).

8.6

Bei einem Valideneinkommen von

CHF 51'917.00 und einem Invalideneinkommen CHF 30'491.20 beträgt die

Erwerbseinbusse CHF 21'425.80 und die Einschränkung somit 41.27 %. Gestützt

auf die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im

Erwerbsbereich (mit einer Einschränkung von 41.88 %) und zu 20 % im

Haushalt (ohne Einschränkung) tätig wäre, ergibt sich in Anwendung der

gemischten Berechnungsmethode ab 1. März 2020 ein Invaliditätsgrad von 33.02 %.

Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. II. 8.2

hiervor).

Daran würde sich selbst bei einem Abzug

von insgesamt 10 % (wie dies die Beschwerdeführerin beantragt,

A.S. 22) nichts ändern. Diesfalls würde das Invalideneinkommen

CHF 28'886.40 betragen und die Einbusse CHF 23'030.60 (44.36 %),

was zu einem IV-Grad von 35.49 % führen würde. Dieser würde ebenfalls

nicht zu einem Rentenanspruch führen.

8.7

Die Beschwerdegegnerin hat

aufgrund des ab 1. Januar 2024 abgeänderten Art. 26bis

Abs. 3 IVV einen weiteren Einkommensvergleich ab 1. Januar 2024 vorgenommen.

Dieser ist nicht zu beanstanden. Die genannte Bestimmung sieht im Hinblick auf

die Bestimmung des Invalideneinkommens eine pauschale Herabsetzung des

statistisch bestimmten Wertes um zehn Prozent vor. Dieser Abzug erhöht sich auf

20.

Prozent, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 Prozent oder weniger

beträgt (Abzug für Teilzeitarbeit; Art. 26bis Abs. 3 IVV; vgl.

auch die Medienmitteilung über die Sitzung des Bundesrates vom 18. Oktober

2023.

in Erfüllung der Motion 22.3377, abrufbar unter:

zuletzt besucht am 12. Februar 2025).

8.7.1

Unter Verweis auf die Ausführungen

unter E. II. 8.4 hiervor ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das

in der Firma S.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich daher beim Valideneinkommen per 1. Januar

2024.

korrekterweise auf die Angaben der Firma S.___ im Schreiben vom

16.

Februar 2024 (IV-Nr. 86 S. 2). Somit entspricht das

Valideneinkommen dem in diesem Schreiben für das Jahr 2024 ausgewiesenen

Jahreseinkommen von CHF 56'550.00 (Grundlohn CHF 4'350.00 x 13;

Beschäftigungsgrad 100 %). Dies ist nicht zu beanstanden.

8.7.2

Bei der Bestimmung des

Invalideneinkommens per 1. Januar 2024 zog die Beschwerdegegnerin – wie auch

bereits unter E. II. 8.5.1 hiervor ausgeführt – zu Recht die Tabellenlöhne

gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei. Gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level ist somit

von einem monatlichen Bruttolohn für Frauen von CHF 4'276.00 auszugehen

(LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 «einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Diesen Betrag hat die

Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 und

das Jahr hochgerechnet (CHF 4'276.00 x 12 [: 40 x 41,7] =

CHF 53'492.80) und an das der Beschwerdeführerin noch mögliche Arbeitspensum

von 60 % angepasst. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin unter

Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis

Abs. 3 IVV einen Pauschalabzug von 10 % gewährt und das

Invalideneinkommen somit insgesamt auf CHF 29'290.00 festgesetzt. Dies

wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint korrekt.

8.7.3

Bei einem Valideneinkommen von

CHF 56'550.00 und einem Invalideneinkommen CHF 29'290.00 beträgt die

Erwerbseinbusse CHF 27'260.00 und die Einschränkung somit 48.21 %.

Gestützt auf die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu

80.

% im Erwerbsbereich (mit einer Einschränkung von 48.21 %) und zu

20.

% im Haushalt (ohne Einschränkung) tätig wäre, ergibt sich in Anwendung

der gemischten Berechnungsmethode ab 1. März 2020 ein Invaliditätsgrad von

gerundet 38.57 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt

nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. II. 8.2 hiervor).

8.8

An den vorangegangenen

Ausführungen vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Restarbeitsfähigkeit

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei, da sie aufgrund

ihres Alters von 58 Jahren auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar

sei (A.S. 24), nichts zu ändern. So anerkennt die Rechtsprechung zwar,

dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,

etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der

absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der

Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet

wird, ist grundsätzlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138

V 457 E. 3 S. 459 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020,

9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis). Im Zeitpunkt des bidisziplinären

Gutachtens von Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. G.___ vom 26. März 2021

war die Beschwerdegegnerin 54 Jahre und neun Monate und alt und wies somit eine

verbleibende Aktivitätsdauer von neun Jahren und drei Monaten auf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag somit

das Alter der Beschwerdeführerin nicht zur Unverwertbarkeit ihrer

Restarbeitsfähigkeit zu führen. Weitere Kriterien, die einer Verwertbarkeit

derselben entgegenstünden, sind im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin

nicht erkennbar. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt

werden.

8.9

Zusammenfassend bestehen bei der

Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 ein Invaliditätsgrad von 33.02 % und

ab 1. Januar 2024 ein solcher von 38.57 %. Diese errechneten

Invaliditätsgrade berechtigen nicht zum Bezug einer Invalidenrente.

9.

Mit der angefochtenen Verfügung

vom 4. März 2024 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen verneint. In der Beschwerdeschrift vom 18. April

2024.

(A.S. 11 ff.) wird zwar die «Aufhebung der Verfügung» verlangt,

jedoch bezieht sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich auf den

Rentenanspruch. Die beruflichen Massnahmen werden dabei lediglich dahingehend

erwähnt, als Eingliederungsmassnahmen gewünscht seien (A.S. 25). Es ist

daher – wie bereits erwähnt E. II. 5. hiervor – mangels Begründung auf die

Beschwerde betreffend die beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.

10.

Damit ist die Verfügung vom 4. März

2024.

im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde – soweit

darauf einzutreten ist – abzuweisen.

11.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

12.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung

oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird – soweit darauf

einzutreten ist – abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 bestätigt.