VSBES.2024.86
Invalidenrente
21. Februar 2025Deutsch82 min
Akten eingeholt, u.a. diejenigen des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 24,
Source so.ch
Urteil vom 21. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 4. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 14. August
2019 unter Hinweis auf eine Krankheit bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2).
1.1 Nach dem Einholen der Akten des
Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nr. 9) wurde am 16. Oktober 2019
ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 11). Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein, so u.a. den
Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 21. Januar 2020 betreffend die
Hospitalisationen vom 24. Oktober bis 3. November 2019 und vom 13. November
bis 13. Dezember 2019 (IV-Nrn. 13, 16, 18 ff.). Mit
Abschlussbericht vom 17. April 2020 (IV-Nr. 23) wurde das Dossier in
der beruflichen Eingliederung wegen des instabilen Gesundheitszustandes und der
Schmerzen der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Anschliessend wurden weitere
Akten eingeholt, u.a. diejenigen des Krankentaggeldversicherers B.___ (IV-Nrn. 24,
26) inkl. des durch diesen veranlassten interdisziplinären Gutachtens bei der
Gutachterstelle D.___ vom 2. April 2020 (IV-Nr. 26 S. 65 ff.).
1.2 Gestützt auf die Stellungnahme
von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), vom 21. Oktober 2020 (IV-Nr. 37 S. 2 ff.) liess
die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und
Facharzt FMH für Innere Medizin, und Prof. Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten erstellen. Dieses
wurde am 26. März 2021 erstattet (IV-Nrn. 45.1 – 45.4 und
44.1 – 44.3). Am 14. Februar 2022 beantwortete Prof. Dr. med. G.___
(IV-Nr. 55) die am 19. April 2021 von der RAD-Ärztin Dr. med. H.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, formulierte und am 27. Oktober
2021 präzisierte Frage (IV-Nrn. 48, 52). In der Stellungnahme vom
16. Februar 2022 hielt Dr. med. H.___, RAD, sodann fest, es könne auf das Gutachten
abgestellt werden (IV-Nr. 57). Am 13. Juni 2022 erstellte die
Abklärungsfachfrau I.___ ferner den «Situationsbericht Haushalt» (IV-Nr. 60).
1.3 Mit Vorbescheid vom 7. Juli
2022 wurde der Beschwerdeführerin sodann die Abweisung ihrer Leistungsbegehren
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 61).
Dagegen liess diese mit Eingang vom 3. August bzw. 29. September 2022
Einwände erheben (IV-Nrn. 69, 72 f.) und am 17. Oktober 2022 den
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 12. Oktober 2022, einreichen (IV-Nr. 73).
Zu den Einwänden liess die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau I.___ am
24. März 2023 und die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ am 4. April 2023
(IV-Nrn. 74 S. 2, 76 S. 2 f.) Stellung nehmen. Zu den durch die
Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 und 24. November 2023 weiter eingereichten
medizinischen Berichten (IV-Nrn. 77, 79, 82) nahm Dr. med. H.___, RAD, am
4. Oktober 2023 und 28. November 2023 Stellung (IV-Nrn. 81
S. 2, 84). Mit Verfügung vom 4. März 2024 bestätigte die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente (Akten-Seite [A.S.] 1 f.).
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 18. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Die
Verfügung vom 4. März 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei
der Beschwerdeführerin mindestens eine Invalidenrente aufgrund eines IV-Grads
von 50 % zuzusprechen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst
im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2024 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 32 f.).
4. Im Rahmen der Replik vom 5. Juli
2024 (A.S. 39 ff.) lässt die Beschwerdeführerin sämtliche Ausführungen der
Beschwerdegegnerin bestreiten, soweit diese nicht mit den Ausführungen in der
Beschwerde vom 18. April 2024 übereinstimmten.
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 4. September 2024 (A.S. 43) wird festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet habe.
6. Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 11. September 2024 eingereichte Kostennote
(A.S. 44 f.) geht mit Verfügung vom 12. September 2024 (A.S. 46)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 4. März 2024) eingetreten ist (Ueli Kieser
in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis
Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche
damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Die
Arztperson gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell
wie möglich begründet. Schliesslich sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2
S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
3.
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157
E. 1c S. 160).
4.
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2024
(A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. In Bezug auf den mit angefochtener
Verfügung vom 4. März 2024 ebenfalls verneinten Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift vom
18.
April 2023 (A.S. 11 ff.) zwar die vollumfängliche Aufhebung der
Verfügung verlangt wird, sich die Beschwerdebegründung jedoch ausschliesslich
auf den Rentenanspruch bezieht. Es ist daher mangels Begründung auf die
Beschwerde betreffend die beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren
Entscheid vom 4. März 2024 (A.S. 1 ff.) in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt
FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Prof. Dr. med. G.___,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2021 (IV-Nrn. 45.1 – 45.3, 44.1 – 44.3).
In diesem werden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin gestellt (IV-Nr. 45.2 S. 5):
-
Keine
rheumatologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-
anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-
Anpassungsstörung
mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
seien:
-
Fibromyalgie
-
Beginnende
SC-Arthrose links
-
Adipositas WHO-Grad
I (160 cm, 85.1 kg, BMI 33,2 kg/m2)
-
Hypothyreose bei Verdacht
auf Status nach Hashimoto-Thyreoiditis Januar 2012, unter Eltroxin substituiert
-
Status nach
Enddarm-Operation circa 2012
-
Status nach
vaginaler totaler Hysterektomie mit Belassen der Adnexe bei Hypermenorrhoe bei Uterus
myomatosus am 26. April 2010
-
Status nach
Operation eines gutartigen Brusttumor rechts 2009
Bei der bisherigen Arbeit als
Office-Mitarbeiterin in einem Restaurant handle es sich um eine leichte bis zum
Teil mittelschwere Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe dabei eine Arbeitsfähigkeit
von 100 %. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der
psychosozialen Belastung mit dem Ende der Behandlung in der Klinik C.___ sowie
der Verringerung der Therapiefrequenz in der ambulanten Therapie mit Beginn im
Dezember 2019 zu 40 % beeinträchtigt, bezogen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt (IV-Nrn. 45.2 S. 7, 45.3 S. 17). Als angepasste
Tätigkeiten kämen aus rheumatologischer Sicht keine dauernd schweren Arbeiten
in Frage, sondern nur leichte bis mittelschwer wechselbelastende Tätigkeiten. Es
bestehe für jegliche altersentsprechende, in der Schweiz zu leistende,
Frauenarbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein
Ganztagspensum. Aus psychiatrischer Sicht gelte auch in einer angepassten
Tätigkeit eine Einschränkung von 40 %. Bei der Arbeit sollten Zeitdruck
und subjektiver Stress idealerweise fehlen und die Möglichkeit für Pausen
bestehen. Da aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit bestünden, gelte die psychiatrische Beurteilung als
Gesamtbeurteilung für die Fächer der Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr. 45.2
S. 7 f.). Auf entsprechende Nachfrage der RAD-Ärztin Dr. med. H.___
vom 19. April 2021 und 27. Oktober 2021 (IV-Nrn. 48 und 52) hin,
gab Prof. Dr. med. G.___ im Schreiben vom 14. Februar 2022
(IV-Nr. 55) an, auch im Konsens müsse es korrekt heissen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Erkrankung eine zu 40 %
beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit habe.
6.1
Nachfolgend ist der Beweiswert
des bidisziplinären Gutachtens von Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. G.___
vom 26. März 2021 (IV-Nrn. 45.1 – 45.3,
44.1
– 44.3) zu prüfen: Das Gutachten stammt von unabhängigen
Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen der Rheumatologie und
Psychiatrie, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation
und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Experten haben
die Beschwerdeführerin sodann u.a. zu ihren subjektiven Beschwerden und
Lebensumständen befragt (IV-Nrn. 44.1 S. 20 ff. und 45.3
S. 8 ff.), die Befunde erhoben (IV-Nrn. 44.1 S. 29 ff., 45.3
S. 11 ff.), die wesentlichen Akten sowie relevante Auszüge aus diesen unter
dem Titel «Aktenauszug» zur Kenntnis genommen (IV-Nrn. 44.1 S. 7 ff.
und 45.3 S. 2 ff.) und eine Zusatzdiagnostik im Sinn von Laboruntersuchungen
und einer Röntgenuntersuchung der HWS sowie der Hände veranlasst (IV-Nrn. 44.1
S. 39 f., 44.3). Dies alles in Anwesenheit der Dolmetscherin Frau K.___, [...]
(IV-Nrn. 44.1 S. 4, 29, 47, 45.3 S. 12). Auf dieser Grundlage
befassten sich die Experten mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin (IV-Nrn. 44.1 S. 40 ff., 45.3 S. 14 ff.)
und gelangten sodann im Rahmen der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung» (IV-Nr. 45.2
S. 1 ff.) zu einer gesamthaften Beurteilung, welche vor dem Hintergrund
der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist.
6.2
Es ist nachfolgend auf die beiden
Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die
vorliegenden medizinischen Akten den Beweiswert allenfalls zu schmälern
vermögen:
6.2.1
Im Rahmen des rheumatologischen
Teilgutachtens vom 22. Januar 2021 (IV-Nr. 44.1) wies Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, keine
rheumatologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 44.1
S. 40). Dies vermag aufgrund der erhobenen, sich weitgehend als unauffällig
präsentierenden, rheumatologischen Untersuchungsbefunde einzuleuchten. So wurde
hierbei u.a. Folgendes festgehalten: Problemloses Ausziehen des Oberteils in
einer kombinierten Bewegung Überkopf mit vollem Einsatz der Hände. Das
Ausziehen der Hosen erfolge stehend ohne Behinderung zuerst auf der einen und
dann auf der anderen Seite mit vollem Einsatz der Hände. Beim Besteigen der
Untersuchungsliege nicht behindert. Beim Drehen auf der Untersuchungsliege
nicht behindert. Die Beschwerdeführerin nehme bei dieser Lageänderung von sich
aus den Langsitz ein (negativer Lasègue). Beim Anziehen nicht behindert
(IV-Nr. 44.1 S. 30). Gangbild: Kein Schonhinken. Zehengang,
Fersengang und Böckli-steigen beidseits normal. Wirbelsäulenform: Leicht
verstärkte BWS-Kyphose mit Kopfpropulsion, leicht betonte LWS-Lordose (leichter
Hohlrundrücken). Wirbelsäule im Lot, Schulter- und Beckengeradstand. Halswirbelsäule:
Kinn-Jugulum-Abstand 2 / 16 cm. Flexion 30 °, Extension
20.
°, Seitneigung beidseits 40 °, Rotation beidseits 45 °, damit
normales Bewegungsausmass für leichte Kopfpropulsion. Endphasig leichte Angabe
von Schmerzen. Diffuse Druckdolenzen aber keine Verspannungen der
Zervikalregion beidseits. Diffuse Druckdolenzen und leichte Verspannungen der
Supraspinatuspartien beidseits, typisch für Kopfpropulsion. Auch Reklination
und Rotation nach beiden Seiten triggere keine Brachialgien (zervikale radikuläre
Provokationsmanöver negativ). Brustwirbelsäule: Keine Bewegungseinschränkung
für Flexion, Extension, Seitneigung beidseits, damit normales Bewegungsausmass.
Endphasig keine Angabe von Schmerzen. Keine Druckdolenzen und keine
Verspannungen der thorakalen Rückenmuskulatur. Lendenwirbelsäule: Keine
Bewegungseinschränkung für Seitneigung beidseits, Flexion allerdings diskret
eingeschränkt. Damit normales Bewegungsausmass für leichtes Hohlkreuz.
Endphasig jeweils Angabe von Schmerzen. Befragt stärkere Schmerzen beim
Vornüberbeugen als beim Aufrichten. Kein Hochkletterphänomen. Druckdolenzen
beider Beckenkämme, aber keine Verspannungen der Lumbalregion. Kein lumbaler
paravertebaler Hartspann. Trendelenburg-Zeichen normal. Duchenne-Zeichen
normal. Hände beidseits: Normal. Gaenslen beidseits angedeutet Schmerzangabe,
damit formal leicht positiv, aber keine Synovitiden. Tinnel-Test negativ.
Phalen-Test negativ. Handgelenke beidseits: Normal. Kein Handgelenkvolarflexionsschmerz.
Keine Synovitiden. Ellbogen beidseits: Flexion / Extension 140 °– 0 °– 0 °.
Normal. Keine Synovitiden. Schultern beidseits: Aktiv Flexion 160 °, Abduktion
160.
°. Jeweils Angaben von Schmerzen. Passiv Abduktion 90 °, Aussenrotation / Innenrotation
45.
° – 0 °– 90 °. Keine Schmerzen. Nackengriff
normal. Schürzengriff normal. Keine Atrophien im M. supraspinatus oder M. infraspinatus.
Knie beidseits: Flexion / Extension 130 °– 0 °– 0 °.
Kein Erguss. Keine Instabilität (Kreuz- oder Seitenbänder). Keine
Meniskuszeichen. OSG beidseits: Normal. Keine Synovitiden. Fussform beidseits:
Leichte Spreizfüsse. Gaenslen beidseits negativ. Keine Synovitiden. Obere
Extremitäten: Kraft normal. Sensibilität normal. Reflexe (BSR, RPR, TSR)
normal. Keine muskulären Atrophien von Ober- und Unterarmen. Untere Extremitäten:
Kraft normal, Sensibilität und die Reflexe (PSR, ASR) normal. Lasègue beidseits
negativ. Umgekehrter Lasègue beidseits negativ. Keine muskuläre Atrophie der
Ober- oder Unterschenkel. Iliosacralgelenke: Normal (Spine-Test).
Waddell-Zeichen: Scheinrotation negativ. Achsenstossschmerz positiv. Feines
Bestreichen der Haut löse Schmerzen aus, d.h. positiv.
Aus diesen gutachterlichen Befunderhebungen
geht insbesondere hervor, dass trotz der festgestellten Kopfpropulsion und des
leichten Hohlkreuzes bei der Beschwerdeführerin normale Bewegungsausmasse
bestehen. Unter diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin auch bei der gutachterlichen Untersuchung unauffällige
Bewegungsabläufe präsentierte, erscheint die gutachterliche Einschätzung
plausibel, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt
sei. Dr. med. F.___ ging ferner auf die durch die Beschwerdeführerin beklagten,
seit ungefähr sieben Jahren bestehenden, Schmerzen ein (IV-Nr. 44.1
S. 23 f.), wobei er eine mögliche Fibromyalgie thematisierte (IV-Nr. 44.1
S. 34 ff.). In diesem Zusammenhang befasste er sich mit den «ARA
Kriterien 1990 der Fibromyalgie» und der «New Clinical Fibromyalgia Diagnostic
Criteria, ACR 2010» (IV-Nr. 44.1 S. 34 ff.). Gestützt auf die durch
den rheumatologischen Gutachter überzeugend präsentierten Ergebnisse der «New
Clinical Fibromyalgia Diagnostic» vermag einzuleuchten, dass bei der
Beschwerdeführerin ein Fibromyalgie-Syndrom (= FMS) besteht. So seien die
Diagnosekriterien nämlich erfüllt, wenn drei Voraussetzungen gegeben seien: 1. Wenn
beim Widespread Pain Index (WPI) ≥ 7 und beim Symptom Severity (SS) Scale
Score ≥ 5 oder beim WPI 3 – 6 und beim SS ≥ 9
Punkte erzielt würden. 2. Die Symptome in gleicher Intensität seit mindestens drei
Monaten bestünden. 3. Der Patient nicht an einer anderen Krankheit oder Störung
leide, die die Beschwerden und Schmerzen erklärten (IV-Nr. 44.1 S. 35).
Da die Beschwerdeführerin beim WPI 16 Punkte und beim SSC 11 Punkte
erreicht habe, die Symptome in gleicher Intensität seit mindestens drei Monaten
bestünden und die Beschwerdeführerin nicht an einer anderen Krankheit oder
Störung leide, die die Beschwerden und Schmerzen begründeten, leuchtet die
gutachterliche Schlussfolgerung ein, wonach ein Fibromyalgie-Syndrom (FMS) bestehe
(IV-Nr. 44.1 S. 38).
Aufgrund der im Rahmen der
rheumatologischen Begutachtung am 19. Januar 2021 durchgeführten Röntgenuntersuchung
der HWS in zwei Ebenen (IV-Nr. 44.1 S. 39 f.) mit normalen Alignements,
erhaltenen Wirbelkörper- und Bandscheibenhöhen, etwas Betonung der
Intervertebralgelenke im Sinn von Intervertebralgelenksarthrosen, Spondylose
Unterkante C4 und Unterkante C5, sowie im ap-Bild festgestellten, etwas
prominenten, Querfortsätzen von C7, überzeugt auch die weitere Beurteilung des
rheumatologischen Gutachters, wonach altersentsprechende degenerative
Veränderungen der HWS bestünden. Ähnlich verhält es sich sodann auch in Bezug
auf die Röntgenuntersuchung der Hände dv beidseits vom 19. Januar 2021 mit
objektivierten degenerativen Veränderungen im DIP I und II, die Dr. med. F.___ in
nachvollziehbarer Weise als altersentsprechende, beginnende, sehr diskrete
Veränderungen im Bereich beider Hände beschrieb (IV-Nr. 44.1 S. 49).
Das rheumatologische Teilgutachten ist
somit grundsätzlich beweiswertig.
6.2.2
Es ist zu prüfen, ob die
medizinischen Vorakten den grundsätzlichen Beweiswert des rheumatologischen
Gutachtens von Dr. med. F.___ allenfalls zu schmälern vermögen. Unter dem Titel
«Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung»
(IV-Nr. 44.1 S. 53 ff.) setzte sich Dr. med. F.___ mit den
relevanten medizinischen Vorakten auseinander. Darauf ist nun einzugehen:
Dr. med. F.___ ging unter dem Titel
«Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung»
zunächst auf die Berichte des die Beschwerdeführerin behandelnden Rheumatologen
Dr. med. L.___, Facharzt Rheumatologie FMH, ein (IV-Nr. 44.1 S. 53). In
Bezug auf den Bericht vom 19. April 2012 (IV-Nr. 16 S. 36 ff.), in
welchem Dr. med. L.___ ein myofasziales Schmerzsyndrom einerseits im
Schultergürtelbereich, anderseits im Beckenbereich mit – abgesehen von den
Druckdolenzen – unauffälligem klinischen Status festhielt, führte Dr. med. F.___
aus, es dominierten auch heute myofasziale Befunde. Somit bestätigt der
rheumatologische Gutachter das bereits im Bericht des behandelnden
Rheumatologen vom 19. April 2012 festgestellte Schmerzsyndrom mit
Schmerzen am Bewegungsapparat. Betreffend den weiteren Bericht von Dr. med.
L.___ vom 8. November 2014 (IV-Nr. 13 S. 6 ff.) hielt Dr.
med. F.___ sodann weiter fest, es werde darin erneut über ein myofasziales
Schmerzsyndrom im Schultergürtelbereich wie auch im Beckenbereich berichtet.
Der klinische Status sei unauffällig gewesen. Laut Dr. med. F.___
dominierten auch heute myofasziale Befunde das Bild. Folglich geht auch aus
diesem Bericht keine von der gutachterlichen Einschätzung abweichende
rheumatologische Beurteilung hervor. Eingehend auf den weiteren Bericht von Dr.
med. L.___ vom 13. April 2019 (IV-Nr. 13 S. 1 f.), führte Dr. med.
F.___ aus, es sei über eine Epicondylose humeri radialis rechts berichtet
worden, was einer lokalisierten Druckdolenz im Epicondylitis Bereich entspreche,
im Prinzip einem Tennisellbogen. Diese Problematik könne – so Dr. med. F.___ – als
Teilsymptomatik der Fibromyalgie gesehen werden. Dr. med. L.___ habe zudem über
Knieschmerzen medial beider Knie bei jedoch radiologisch fehlenden Hinweisen
für eine Gonarthrose berichtet. Gemäss Dr. med. F.___ werde hier im
Prinzip eine Druckdolenz am Pes anserinus im Rahmen der Fibromyalgie
beschrieben. Auch diese Symptomatik sei im Rahmen des weichteilrheumatischen
Geschehens, d.h. der Fibromyalgie zu sehen. Dr. med. F.___ hielt sodann weiter
fest, im Bericht würden bezüglich der LWS lumbale Schmerzen ohne
Funktionseinschränkung und ohne Hinweise für eine radikuläre Problematik,
Schmerzen im Bereich der Fingergelenke bei einer klinisch unauffälligen Untersuchung
und Schulterschmerzen beidseits ohne Funktionsausfälle beschrieben. Sämtliche
dieser beschriebenen Schmerzsyndrome seien zwanglos unter der Diagnose «Fibromyalgie»
zu subsumieren. Zudem hielt der rheumatologische Gutachter fest, dass gemäss Dr.
med. L.___ die polytropen Schmerzen kaum zuzuordnen und teilweise auf eine
Dekonditionierung bei Adipositas Grad II zurückzuführen seien. Er habe auch psychosoziale
Faktoren erwähnt, welche möglicherweise eine Rolle spielen würden. Dem Status sei
indes ein unauffälliger Neurostatus zu entnehmen. Dr. med. L.___ beschreibe
ferner multiple Druckdolenzen. Laut zusammenfassender Einschätzung von Dr. med.
F.___ werde im Bericht vom 13. April 2019 im Prinzip bereits zum damaligen
Zeitpunkt das Vollbild einer Fibromyalgie beschrieben. Folglich steht auch
dieser Bericht den gutachterlichen Einschätzungen nicht entgegen, sondern
bestätigt diese vielmehr. Eingehend auf den weiteren Bericht von Dr. med. L.___
vom 29. Januar 2020 (IV-Nr. 26 S. 115 f.), führte Dr. med. F.___
sodann aus, es sei über eine symptomatische Sterno-Clavicular Arthrose links
berichtet und eine Cortisoninfiltration durchgeführt worden. Nachfolgend sei es
subjektiv zu keiner Besserung gekommen, objektiv habe sich jedoch eine
deutliche Rückbildung der Schwellung in diesem Bereich gezeigt. Am
22.
Februar 2020 habe Dr. med. L.___ weiter berichtet (IV-Nr. 24
S. 3 f.), dass eine funktionelle Überlagerung der Beschwerden
höchstwahrscheinlich sei. Diese Beurteilung sei gemäss Dr. med. F.___
korrekt. Am 25. April 2020 habe Dr. med. L.___ alsdann geschätzt
(IV-Nr. 24), dass bei der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies sei laut
Einschätzung von Dr. med. F.___ also deckungsgleich zur heutigen
gutachterlichen Beurteilung.
Insgesamt stehen die Berichte des die
Beschwerdeführerin behandelnden Rheumatologen Dr. med. L.___ den Einschätzungen
von Dr. med. F.___ nicht entgegen, sondern stützen diese. Der
Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens wird somit durch die Berichte
von Dr. med. L.___ nicht verringert.
Betreffend den Bericht vom
27.
September 2019 von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin (IV-Nr. 26 S. 96 f.), hielt Dr. med. F.___ fest, dieser bestätige
das Vorliegen einer Fibromyalgie. So werde über ein generalisiertes
Schmerzsyndrom mit panvertebralen, v.a. myofaszialen, Schmerzen berichtet. Dr. med.
M.___ schreibe, dass die Schmerzen seit Jahren mit Analgetika und Physiotherapie
behandelt worden seien, ohne dass eine Schmerzremission habe erzielt werden können.
Dieses Nichtansprechen auf diverse somatische Therapien sei laut Dr. med. F.___
nicht untypisch für das Vorliegen einer Fibromyalgie. Es sei bekannt, dass
diese weichteilrheumatischen Schmerzsyndrome eben sehr oft Ausdruck einer
psychosozialen, psychosomatischen oder psychiatrischen Problematik seien. Es
sei auch bekannt, dass diese psychosozialen, psychosomatischen oder
psychiatrischen Probleme physiotherapeutischen Massnahmen nur bedingt
zugänglich seien, da sie eben Ausdruck einer derartigen Ätiologie und nicht
eines somatischen entzündlichen Leidens seien. Man könne keine psychosozialen, psychosomatischen
oder psychiatrischen Krankheiten mit somatischen Therapien heilen.
Der Beweiswert des rheumatologischen
Teilgutachtens wird somit durch den Arztbericht von Dr. med. M.___ vom
27.
September 2019 nicht verkleinert.
Eingehend auf den Austrittbericht der Klinik
C.___ vom 21. Januar 2020 (IV-Nr. 18) führte Dr. med. F.___ aus, es werde
eine MRI der LWS erwähnt, wobei von Protrusionen ohne Neurokompression die Rede
sei. Da sich bei etwa 50 % der gesunden Normalbevölkerung Protrusionen
fänden, sollten diese – so der rheumatologische Gutachter – nicht überbewertet
werden. Solange keine Neurokompression vorliege, seien diese Befunde daher ohne
relevanten Krankheitswert. Das MRI sei heute eingesehen worden. Die
Protrusionen seien minimal. Man hätte sie sogar als normale Befunde abgeben
können.
Gestützt auf diese Ausführungen
schmälert der Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 21. Januar 2020 den
Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens nicht.
In Bezug auf das am 2. April 2020 durch
den Krankentaggeldversicherer B.___ in Auftrag gegebene
psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 2. April 2020 (IV-Nr. 26
S. 65 ff.) stellte Dr. med. F.___ fest, Dr. med. N.___, Rheumatologie und
Innere Medizin FMH, habe von rheumatologischer Seite her die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms
gestellt. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit habe aus rheumatologischer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Auch in Bezug auf eine
Verweistätigkeit habe in einer der Konstitution der Beschwerdeführerin
entsprechenden Tätigkeit keine Einschränkung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
bestanden. Die im Gutachten formulierten Einschränkungen kämen aus dem
Fachgebiet der Psychiatrie. Diese gutachterlichen Beurteilungen seien gemäss
Einschätzung von Dr. med. F.___ korrekt.
Demzufolge wird der Beweiswert des
rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ durch das
rheumatologische Vorgutachten vom 2. April 2020 gestützt.
6.2.3
Zusammenfassend vermögen die vor
dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 22. Januar
2021.
verfassten rheumatologischen Berichte den Beweiswert desselben nicht in
Frage zu stellen.
6.2.4
Im Nachfolgenden ist auf die nach
dem rheumatologischen Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte einzugehen
und zu prüfen, ob diese allenfalls dessen Beweiswert zu verringern vermögen:
Im provisorischen Austrittsbericht des
Spitals O.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 2. Mai 2023
(IV-Nr. 77 S. 2 ff.) wurde die Hauptdiagnose eines «symptomatischen
Hallux valgus mit leichtgradiger MTP I-Arthrose Fuss links» gestellt. Die
Beschwerdeführerin habe sich zum operativen Eingriff vorgestellt. Aufgrund des
regelrechten intraoperativen Verlaufes und unter adäquater Analgesie habe die schmerzkompensierte
Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen
Wunden in die häusliche Umgebung entlassen werden können. Bei der
anschliessenden klinisch-radiologischen Kontrolle vom 26. Juni 2023
(IV-Nr. 79 S. 2 ff.) wurde eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und
ein regelrechter Verlauf klinisch sowie radiologisch sechs Wochen postoperativ
festgestellt. Ab sofort sei die Belastung in normalem Schuhwerk erlaubt und
eine ambulante Physiotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit im MTP 1 und
MTP 11/111 werde empfohlen. Auch im weiteren Bericht vom 23. Oktober 2023 wird
das Beibehalten der vorgesehenen Behandlung empfohlen (Verwendung von Einlagen
zur Entlastung des Mittelfussknochens, Analgetika bei Bedarf, Physiotherapie
und Kontrolle ohne Röntgenaufnahmen in der Sprechstunde nach acht Wochen; IV-Nr. 82
S. 2 ff.). Zu diesen Berichten äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. H.___,
Praktische Ärztin und Fachärzten Arbeitsmedizin, in ihrer Aktennotiz vom 28. November
2023.
(IV-Nr. 84). Sie hielt fest, es habe weiterhin keine relevante
Änderung der medizinischen Situation objektiviert werden können und es werde
weiterhin auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen. Dieser Einschätzung kann
gefolgt werden: So wies bereits die rheumatologische Gutachterin Dr. med. N.___
im Rahmen des bidisziplinären Gutachtens durch die Firma D.___ vom
2.
April 2020 «Spreizfüsse beidseits mit / bei Hallux valgus und
beginnende Metatarsophalangealgelenk I beidseits» als Diagnose ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. auch IV-Nr. 26 S. 77, 86). Ferner
ist auch dem Bericht des Rheumatologen Dr. med. L.___ vom 19. April
2012.
(IV-Nr. 16 S. 36 ff.) zu entnehmen, dass im Bereich der Füsse
eine leichte statische Insuffizienz mit Hallux valgus-Tendenz bestehe. Da diese
Berichte ins rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom 22. Januar
2021.
mit eingeflossen sind (IV-Nr. 44.1 S. 8, 13 ff.), ist davon
auszugehen, dass er von diesen gesundheitlichen Einschränkungen Kenntnis hatte.
Es scheint zudem nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich die
gesundheitliche Situation am linken Fuss der Beschwerdeführerin seit der
Begutachtung von Dr. med. F.___ vom 22. Januar 2021 in
anspruchsrelevanter Weise verändert hat. So sind weder Hinweise auf eine
entsprechende Verschlechterung dokumentiert noch werden solche durch die
Beschwerdeführerin geltend gemacht. Daran vermag auch die durchgeführte Operation
mit regelrechtem Verlauf nichts zu ändern.
Folglich vermögen die Berichte des
Spitals O.___ vom 2. Mai, 26. Juni und 23. Oktober 2023 keine Schmälerung
des Beweiswertes des rheumatologischen Teilgutachtens herbeizuführen.
Im Weiteren ist auf den Verlaufseintrag von
Dr. med. P.___, FMH Rheumatologie, vom 17. Oktober 2023 (IV-Nr. 82 S. 4),
einzugehen. Er hielt folgende «Beurteilung Procedere» fest: «Impingement
Schulter links, sonogesteuerte Implantation unter sterilen Kautelen der Bursa
subdeltoidea links mit Kenacort 40 und Lidocain 1 %. Wiedervorstellung bei
Bedarf.». Gestützt auf die durchgeführte Sonographie der Schulter links wurden u.a.
eine AC-Arthrose und eine Mikroverkalkung der Supraspinatus- und
Subscapularissehnen objektiviert und daher ein Impingement diagnostiziert, das
infiltriert wurde. Bereits im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung durch Dr.
med. F.___ wurde eine «beginnende SC-Arthrose links» diagnostizierte (vgl. E.
II. 6 hiervor). Auf diese ging Dr. med. F.___ sodann substanziiert ein
(IV-Nr. 44.1 S. 52), wobei er u.a. ausführte, dass die klinische
Untersuchung eine etwas prominente Situation der SC-Gelenke, links > rechts
zeige. Es lägen indes keine Röntgenbilder vor. Weiter hielt der Gutachter fest,
dass man bei Frauen in diesem Alter sehr oft eine zunehmende Lockerung des
Bandapparates in diesem Bereich sehe, welche dann dieses Gelenk zunehmend
prominent erscheinen liessen. Dies sei bis zu einem gewissen Grad auch ein
physiologischer Vorgang. Die Aktendiagnose einer beginnenden SC-Arthrose werde
übernommen. Allerdings bestehe hier keine spezielle Druckdolenz. Das fehlende
Ansprechen auf die vom behandelnden Rheumatologen durchgeführte Injektion ins
SC-Gelenk spreche gegen eine relevante Arthrose, respektive arthrotische Mitbeteiligung
an der Schmerzsymptomatik. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin gebe an, seit
dieser Injektion mehr Schmerzen in diesem Bereich zu haben. Dies spreche gegen
eine Relevanz einer Arthrose in diesem Bereich, sondern eher für die psychogene
Schmerzkomponente. Dr. med. F.___ sehe also einen grossen Teil dieser
Beschwerden ebenfalls im Rahmen der Fibromyalgie. Folglich lag bereits im
Zeitpunkt des rheumatologischen Gutachtens vom 22. Januar 2021 eine arthrotische
Pathologie im Bereich der linken Schulter der Beschwerdeführerin vor, mit
welcher sich der rheumatologische Gutachter auch vertieft auseinandergesetzt
hat. Eine Arthrose ist primär eine chronisch-degenerative Erkrankung des
Knorpelgewebes, die sekundär zu Veränderungen an Knochen und Gelenkkapsel führt
(vgl. Alfred Schönberger, Gerhard Mehrtens, Helmut Valentin (†): Arbeitsunfall
und Berufskrankheit, 9. Auflage 2018, S. 1230). Folglich ist nicht
auszuschliessen, dass sich eine Arthrose im Laufe der Zeit verschlechtern kann.
Unter diesen Umständen ist somit davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der
Begutachtung durch Dr. med. F.___ vom 22. Januar 2021 eine Schmerzproblematik
in der linken Schulter bestanden hat und der Gutachter davon Kenntnis hatte. In
Bezug auf den Verlaufseintrag vom 17. Oktober 2023 kann daher nicht von einer
anspruchsrelevanten gesundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin ausgegangen
werden.
Der Beweiswert des rheumatologischen
Teilgutachtens wird somit durch den Verlaufseintrag vom 17. Oktober 2023
nicht geschmälert.
6.2.5
Der Beweiswert des
rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ vom 22. Januar 2021 wird
somit durch die nachträglich verfassten medizinischen Berichte nicht geschmälert.
6.2.6
Das rheumatologische Teilgutachten
geniesst vollen Beweiswert.
6.3
Es ist nachfolgend auf das
psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. med. G.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. März 2021 einzugehen (IV-Nr. 45.3).
In diesem werden die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
(S. 14): «Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)» und
«Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21)». Zu
diesen Diagnosestellungen äusserte sich Prof. Dr. med. G.___ wie folgt: Die
Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung. Die Schmerzen hätten sich wohl allmählich eingestellt, wobei
die Beschwerdeführerin bei der jetzigen Begutachtung erstmals einen
Unfallhergang schildere, der jedoch nirgendwo im Dossier belegt sei. Im
Weiteren führte die psychiatrische Gutachterin aus, dass die Schmerzsymptomatik
ausgedehnt sei und kein somatisches Korrelat habe. Die Beschwerdeführerin habe
ein durchgängiges und hartnäckiges körperliches Störungskonzept und könne sich
einer psychischen Mitverursachung ihrer Beschwerden nicht öffnen. Diese gutachterlichen
Darlegungen erscheinen auch deshalb nachvollziehbar, weil Prof. Dr. med. G.___
diesbezüglich auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters der Klinik C.___
sowie die psychiatrische Vorgutachterin verweist, die dies so beschrieben hätten.
Die weitere Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin, wonach integrative
Therapiemassnahmen bis jetzt wenig hilfreich gewesen seien, leuchtet ebenfalls
ein. So wird in diesem Zusammenhang auf die Berichte der Klinik C.___ verwiesen,
gemäss denen während der Hospitalisation der Beschwerdeführerin durchgängig nur
leichte Befindensveränderungen aufgetreten seien. Passend dazu seien nach der
Entlassung aus der Klinik auch erlernte Strategien nicht fortgesetzt worden,
was auch die Vorgutachterin schon festgehalten habe. Die weitere Einschätzung
von Prof. Dr. med. G.___, wonach der im ICD geforderte intrapsychische Konflikt
vorliege, erscheint aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nachvollziehbar. So
habe sich die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitssituation zunehmend überlastet
gefühlt, was sie mit einer Arbeitsverdichtung beschreibe. Es seien immer mehr
Mitarbeiter entlassen worden und die Arbeit auf die wenigen Verbliebenen
verteilt worden. Bereits 2.5 Jahre vorher, im Jahr 2017, habe die
Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 50 % reduziert, während ihr Mann sein
Arbeitspensum wohl erhöht habe (s. Intake-Interview 2019). Die
Beschwerdeführerin habe sich gezwungen, trotz der Schmerzen zur Arbeit zu
gehen, habe indes stets eine Kündigung befürchtet. Zudem sei sie davon
belastet, dass sie plane, mit ihrem Ehemann zurück nach [...] zu gehen. Dies
scheine jedoch gemäss plausibler Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin eher
unrealistisch. So gebe die Beschwerdeführerin an, dass der Ehemann seit
September 2020 keine Arbeit mehr habe und sie vor einem Jahr in die aktuelle
Wohnung gezogen seien, um näher bei der Familie zu sein. Dies sehe gemäss Prof.
Dr. med. G.___ zumindest nicht nach einem Aufbruch zu einer Rückkehr in die
Heimat aus. Die weitere gutachterliche Beurteilung, wonach sich bei der Zusammenstellung
der Anamnese zumindest auch ein Hinweis auf die Ursache für die starke
Verschlechterung im Frühjahr 2019 finde, vermag ebenfalls einzuleuchten. So
gebe die Beschwerdeführerin an, dass bei ihrer in [...] lebenden Mutter vor
zwei Jahren Brustkrebs festgestellt worden sei. In Anbetracht des
unberechenbaren Vaters, der inzwischen verstorben sei, sei die Mutter für die
Beschwerdeführerin in der Kindheit von grosser Bedeutung gewesen. Dass die
Beschwerdeführerin so weit weg von der Mutter wohne, stelle laut plausibel
erscheinender gutachterlicher Beurteilung in diesem Zusammenhang sicher eine
Belastung dar.
Die psychiatrische Gutachterin hielt
sodann fest, sie könne weder eine mittelschwere noch eine schwere depressive
Episode feststellen. Die Beschwerdeführerin beklage eine verminderte
Belastbarkeit, erscheine angespannt, zeige jedoch eine intakte
Schwingungsfähigkeit und keine eigentliche depressive Verstimmung
(IV-Nr. 45.3 S. 14). Diese gutachterlichen Einschätzungen überzeugen,
da anlässlich der Erhebung des psychopathologischen Befundes u.a. festgehalten
wurde, dass die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin reduziert sei, zumindest
subjektiv auch die Konzentration und das Gedächtnis, was im Untersuchungsgespräch
nicht auffalle. Es bestehe insgesamte keine zirkadiane Rhythmik. Die
Beschwerdeführerin gebe an, dass sie sich belastet fühle, sich jedoch freuen könne.
Insgesamt könne gemäss nachvollziehbarer gutachterlicher Einschätzung keine
sichere Einschränkung der Schwingungsfähigkeit festgestellt werden
(IV-Nr. 45.3 S. 12). Die Gutachterin hielt sodann fest, die
Beschwerdeführerin berichte über eine vermehrte Schreckhaftigkeit, Gereiztheit
und Impulsivität sowie intermittierendes Gedankenkreisen. Auch wenn sie angebe,
dass der Schlaf unter Schlafmedikation besser geworden sei, finde sich jetzt
auch in der Selbstauskunft noch ein ausgesprochen schlechter Schlaf. Diese
gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin im
Rahmen der gutachterlichen Exploration angab, seit sie Tabletten zum
Einschlafen habe, gehe es gut. Dennoch erwache sie zwei- bis dreimal und habe
manchmal Albträume, wobei sie jeweils wieder einschlafe. Der Schlaf sei jedoch
erholsam. Schlechte Nächte habe sie jetzt noch zweimal in der Woche, zu Beginn der
Behandlung sei es häufiger gewesen (IV-Nr. 45.3 S. 10 ff.). Unter
diesen Umständen erscheint auch die daraus gezogene Schlussfolgerung der
psychiatrischen Gutachterin plausibel, wonach sowohl eine leichte depressive Symptomatik
festzustellen sei, die in Anbetracht fehlender früherer depressiver Episoden im
Kontext der somatoformen Schmerzstörung interpretiert werden könne, als auch
eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden könne. Das psychiatrische
Teilgutachten ist somit beweiswertig.
6.3.1
Es stellt sich die Frage, ob das
grundsätzlich beweiswertige psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. med. G.___
vom 3. Februar 2021 durch die medizinischen Vorakten allenfalls
geschmälert wird.
In Bezug auf den Arztbericht des
behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. M.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, an den Krankentaggeldversicherer B.___ vom
27.
September 2019 (IV-Nr. 26 S. 96 f.) kann festgehalten
werden, dass es sich bei ihm nicht um einen auf das medizinische Fachgebiet der
Psychiatrie spezialisierten Facharzt handelt. Daher kommt seiner medizinischen
Einschätzung, wonach eine «depressive Phase, zurzeit mittelschwere bis schwere
Episode» bestehe, kaum Beweiswert zu. Somit vermag dieser Bericht den
Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.
Weiter einzugehen ist auf den Bericht
der Klinik C.___ vom 2. Oktober 2019 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) und auf
den Austrittsbericht vom 21. Januar 2020 (IV-Nr. 18) betreffend die
Hospitalisationen der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober bis
4.
November 2019 sowie vom 13. November bis 13. Dezember 2019. In
diesen Berichten wurde übereinstimmend eine «psychische Belastungssituation
wegen Arbeitsunfähigkeit, mangelhafter Integration sowie familiärer Probleme (ICD-10
Z56, Z60)» diagnostiziert und die im Bericht vom 2. Oktober 2019 noch als «schwere
chronifizierte Schmerzstörung mit psychischen [wohl gemeint: somatischen] und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.31)» wurde sodann im Austrittsbericht vom 21. Januar
2020.
als «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
führend im LWS-Bereich (ICD-10 F45.41)» beschrieben. Prof. Dr. med. G.___ ging
auf letztere Diagnosestellung dahingehend ein, dass die Beschwerdeführerin die
Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle. Somit entspricht
die gutachterliche diagnostische Einschätzung jener in den Berichten der Klinik
C.___. In Bezug auf die in den Berichten der Klinik C.___ ebenfalls ausgewiesene
Diagnose einer mittelschweren oder schweren depressiven Episode hielt Prof. Dr.
med. G.___ sodann fest, sie könne diese nicht feststellen (IV-Nr. 45.3 S. 159).
So lasse sich bei der Beschwerdeführerin insgesamt lediglich eine leichte
depressive Symptomatik feststellen, die in Anbetracht fehlender früherer
depressiver Episoden im Kontext der somatoformen Schmerzstörung zu
interpretieren sei. Somit befasste sich die psychiatrische Gutachterin auch mit
dieser Diagnosestellung, welche sie indes nicht bestätigen konnte. Zur in den
Berichten der Klinik C.___ ebenfalls ausgewiesenen Diagnosestellung einer «psychischen
Belastungssituation wegen Arbeitsunfähigkeit, mangelhafter Integration sowie
familiärer Probleme (ICD-10 Z56, Z60)» ging Prof. Dr. med. G.___ im Rahmen der «Würdigung
von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastung» ein. Sie wies diesbezüglich darauf
hin, dass sich die Beschwerdeführerin in vielen Jahren in der Schweiz kaum
integriert habe. Sie sei zwar einer Arbeit nachgegangen, habe jedoch den
Spracherwerb, möglicherweise auch aufgrund eingeschränkter intellektueller
Möglichkeiten, bisher nicht gut umgesetzt. Mit ihrer insgesamt eher angepassten
Art, sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen indes nicht
gestört, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben jedoch
zumindest leicht. In Anbetracht ihres geringeren Selbstwertgefühls und ihres
Krankheitserlebens sei die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die
Selbstbehauptungsfähigkeit mittelschwer beeinträchtigt. Auch seien die
proaktiven und Spontanaktivitäten sowie die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit
mittelschwer beeinträchtigt. Die Kompetenz und Wissensanwendung scheine nicht
gestört. In der Kontaktfähigkeit zu Dritten ergäben sich sowohl in der
stationären Behandlung als auch im familiären Kontext offensichtlich immer
wieder Konflikte. Hier sei von einer zumindest leichten Beeinträchtigung
auszugehen, die wohl auch für die Gruppenfähigkeit gelte. Die Fähigkeit zu
dyadischen Beziehungen scheine kaum beeinträchtigt, ebenso die Fähigkeit zur
Selbstpflege und Selbstversorgung sowie die Mobilität und Verkehrsfähigkeit
(IV-Nr. 45.3 S. 17). Aufgrund dieser Ausführungen ist davon
auszugehen, dass die psychiatrische Gutachterin, die in den Berichten der
Klinik C.___ ausgewiesene Z-Diagnose damit implizit bestätigt. In Bezug auf diese
Z-Diagnose kann indes festgehalten werden, dass diese keinen rechtserheblichen
Gesundheitsschaden zu begründen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.1.3, 9C_542/2019 vom 12. November
2019.
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die psychiatrische Gutachterin diese Diagnose nicht ausgewiesen hat.
In Bezug auf die Berichte der Klinik C.___
vom 2. Oktober 2019 und 21. Januar 2020 (IV-Nrn. 16 S. 2
ff., 18) hielt Prof. Dr. med. G.___ im Weiteren fest, die Beschwerdeführerin
habe ein durchgängiges und hartnäckiges körperliches Störungskonzept und könne
sich einer psychischen Mitverursachung ihrer Beschwerden nicht öffnen, was u.a.
auch von der Klinik C.___ beschrieben worden sei. Integrative
Therapiemassnahmen seien bis jetzt wenig hilfreich gewesen. So beschreibe
selbst die Klinik C.___ durchgängig nur leichte Befindensveränderungen. Passend
dazu seien nach der Entlassung aus der Klinik auch erlernte Strategien nicht
fortgesetzt worden. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann insofern gefolgt
werden, als im Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 21. Januar 2020 u.a.
festgehalten wurde, es habe beim Austritt trotz einiger Therapiefortschritte
noch eine persistierende Schmerzsymptomatik begleitet von zeitweiligen
depressiven Verstimmungen bestanden. So fühle sich die Beschwerdeführerin den
Schmerzen immer noch stark ausgeliefert und in ihrem Selbstwirksamkeitserleben
gestärkt. Im Laufe der Behandlung hätten sich jedoch die körperliche Kondition
sowie die Schlafqualität der Beschwerdeführerin leicht verbessert. Die Sorgen
um die Angehörigen und das Gedankenkreisen seien leicht reduziert gewesen
(IV-Nr. 18 S. 4). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die
Klinik aufgrund eines eskalierenden Streites mit der Zimmernachbarin am 4. November
2019.
überstürzt verlassen hat, anschliessend am 13. November 2019 indes
wieder in die Klinik eingetreten ist. Insgesamt ist von einer – wie von Prof.
Dr. med. G.___ beschrieben (vgl. oben) – durch die Hospitalisation lediglich
leichten Befindensveränderung auszugehen. Auch der weiteren gutachterlichen Einschätzung,
wonach die Beschwerdeführerin nach Entlassung aus der Klinik erlernte
Strategien nicht fortgesetzt habe, kann gefolgt werden. So wurden die noch im Austrittsbericht
der Klinik C.___ vom 21. Januar 2020 als auf die Beschwerdeführerin
positiv wirkend und selbstwertstabilisierend beschriebenen Massnahmen, wie die Tagesstruktur,
das bewegungsfokussierte Angebot und die sozialen Interaktionen, im Rahmen der
psychiatrischen Exploration vom 3. Februar 2021 nicht bestätigt. So habe
die Beschwerdeführerin zum Tagesablauf angegeben, zwischen 8.00 und 8.30 Uhr
ohne Wecker aufzustehen, ins Bad zu gehen, sich anzuziehen und anschliessend mit
ihrem Mann Kaffee zu trinken. Sie gingen dann raus und kochten sich mittags
etwas (Hauptmahlzeit). Dann machten sie etwas im Haushalt, sässen auf dem Sofa
und würden fernsehen. Eventuell gingen sie auch spazieren. Das Abendessen werde
irgendwann abends eingenommen, in der Regel wenig. Sie würden dann noch
Fernsehen und gegen 22.00 Uhr ins Bett gehen, wobei sie in der Regel die Erste
sei (IV-Nr. 45.3 S. 10). Ferner habe die Beschwerdeführerin angegeben,
keine Kontakte nach aussen / ausserhalb der Familie zu haben. Sie
mache zudem weder Sport noch gehe sie einem Hobby nach (IV-Nr. 45.3
S. 9).
Insgesamt wird der Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens durch die Berichte der Klinik C.___ nicht geschmälert.
Weiter ist auf die medizinischen
Berichte des die Beschwerdeführerin seit 14. Mai 2019 behandelnden Psychiaters
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einzugehen.
Er hielt in seinem ärztlichen Zeugnis vom 4. Februar 2020 (IV-Nr. 26
S. 120) fest, die Behandlung der rezidivierenden mittel- bis schwergradigen
depressiven Störung und der chronischen Schmerzstörung erfolge durch supportive
Einzeltherapie in der Muttersprache der Beschwerdeführerin und mit Psychopharmaka
(Duolexitin und Zoldorm). Flankierend dazu werde eine verhaltenstherapeutisch
orientierte, delegierte Psychotherapie durchgeführt. Gemäss Dr. med. J.___ sei
es bei der Beschwerdeführerin im Verlauf zu einer Stabilisierung auf tiefem
Funktionsniveau gekommen. Es hätten keine Veränderungen erreicht bzw. die
psychische und emotionale Belastbarkeit habe nicht gesteigert werden können.
Aufgrund dieser Ausführungen kann der gutachterlichen Einschätzung von Prof.
Dr. med. G.___ gefolgt werden, wonach integrative Therapiemassnahmen bis jetzt
wenig hilfreich gewesen seien (IV-Nr. 45.3 S. 14). Die vom
behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ im Arztbericht vom 12. März 2020
(IV-Nr. 22) sodann festgestellten Befunde präsentierten sich wie folgt: Allseits
orientiert. Subjektiv und objektiv mittelgradige Konzentrations- und
Merkfähigkeitsprobleme. Das formale Denken sei eingeengt, teilweise
verlangsamt, grübelnd, haftend und kreisend auf Kränkungserleben mit
Autonomieverlust, sozialer Abstieg und Vertrauensverlust sowie inhaltlich auf
die Sorge um die gesundheitlichen und psychischen Beschwerden und den eigenen
Leistungsabfall fokussiert. Keine Zwänge, kein wahnhaftes Erleben, keine
Ich-Störungen, keine Wahrnehmungsstörungen. Stimmung mittelgradig depressiv,
leidend, traurig, besorgt, affektlabil. Mittel- bis schwergradige Störungen der
Vitalgefühle, Insuffizienzgefühle, Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängste, Ängste
in Bezug auf das Wohlergehen der Familienmitglieder, Schuldgefühle, erdrückende
Erschöpfungsgefühle, Existenzängste, hohe Ambivalenz, aggressive
Grundanspannung und deutliche Scham, invalidisierende Schmerzsymptomatik.
Mittelgradiger sozialer Rückzug, mittel bis schwere Ein- und
Durchschlafstörungen. Antrieb und Psychomotorik deutlich reduziert, innere
Unruhe (IV-Nr. 22 S. 4). Diese Befunde bestätigte Dr. med. J.___
sodann im Bericht vom 19. Mai 2020 (IV-Nr. 33 S. 6 f.), wobei nun
– in Abweichung zum Bericht vom 12. März 2020 – eine «schwergradig
depressive Stimmung, leidend, traurig, besorgt, affektlabil» sowie eine
Freudlosigkeit, Lustlosigkeit, Motivationslosigkeit und passive Todeswünsche
beschrieben und daher die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), seit 2010»
ausgewiesen wurde. Die psychiatrische Gutachterin hielt in ihrem Teilgutachten
folgenden psychopathologischen Befund fest (IV-Nr. 45.3 S. 12 f.):
Die Beschwerdeführerin mache insgesamt einen angespannten Eindruck. Sie sei
wach, orientiert, kooperativ. Sie habe ein allgemeines Interesse an die Familie
betreffenden Angelegenheiten, z.B. die Coronaepidemie oder ein Erdbeben in [...],
bei dem ein Haus des Bruders beschädigt worden sei. Bei weiteren allgemeinen
Dingen müsse sie erst überlegen. Das Abstraktionsvermögen sei schlecht, die
Rechenaufgabe absolviere sie fehlerhaft und mühsam. Die Aufmerksamkeit sei
reduziert, zumindest subjektiv auch Konzentration und Gedächtnis, was im
Untersuchungsgespräch nicht auffalle. Es bestehe insgesamt keine zirkadiane
Rhythmik. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie sich belastet fühle, sich
jedoch freuen könne. Insgesamt könne keine sichere Einschränkung der
Schwingungsfähigkeit festgestellt werden. Sie gebe an, dass sie nur Angst habe,
so früh wie ihr Vater zu sterben. Sonst habe sie keine Ängste. Sie gebe jedoch
an, dass sie vermehrt schreckhaft sei und insgesamt gereizter und impulsiver.
So habe sie jetzt häufiger Streit mit der Tochter. Zwänge, Depersonalisationen,
Derealisationen, Ich-Störung, bestünden nicht. Insgesamt beklagt sie ein
intermittierendes Gedankenkreisen. Es bestünden keine inhaltlichen
Denkstörungen, keine Wahrnehmungsstörungen. Sie beklage eine vermehrte Erschöpfbarkeit
(auch in der Untersuchungssituation). Der Appetit sei mittel, das Gewicht in
den letzten Monaten reduziert. Seit mehr als einem Jahr wolle sie keine
Sexualität mehr, weil die Libido verschwunden sei. Diesbezüglich gebe es auch
Streit mit dem Mann. Sie berichte von einem Suizidversuch mit Tabletten vor elf
Jahren. Ihr Mann habe sie davon abgehalten. Jetzt sei sie nicht suizidal.
Selbstverletzungen gebe es nicht. Sie schlafe mit Tabletten ein, werde dennoch
zwei bis dreimal wach, habe manchmal Albträume, die sie nicht genau schildern könne.
Sie schlafe jeweils wieder ein. Sie bezeichne den Schlaf als erholsam,
schlechte Nächte habe sie jetzt noch zweimal in der Woche, zu Beginn der
Behandlung sei es häufiger gewesen. Aufgrund dieser Ausführungen kann
festgehalten werden, dass sich die im Zeitpunkt der psychiatrischen
Begutachtung festgestellten Befunde im Vergleich zu den durch Dr. med. J.___ im
Bericht vom 12. März 2020 erhobenen verbessert haben. So konnte die noch in
den Berichten vom 12. März bzw. 19. Mai 2020 diagnostizierte
mittelgradig depressive Stimmung bzw. schwergradig depressive Stimmung durch
Prof. Dr. med. G.___ auch nicht bestätigt werden. In diesem Sinn gab die
Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen Exploration auch selbst an, sie
könne sich trotz dessen, dass sie sich belastet fühle, freuen. Es ist somit von
einer insgesamt verbesserten psychischen Gesundheitssituation der
Beschwerdeführerin seit März bzw. Mai 2020 auszugehen. Es kann im Übrigen an
dieser Stelle auch auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass
behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit
Hinweisen).
Somit vermögen die Berichte des die
Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ den Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___ nicht zu
schmälern.
Im Weiteren ist auf das durch den
Krankentaggeldversicherer B.___ veranlasste psychiatrische Teilgutachten von Dr.
med. Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. April 2020
einzugehen (IV-Nr. 26 S. 77 ff.). Es wurde u.a. festgehalten, dass
die Diagnose einer eigenständigen depressiven Episode aktuell nicht bestätigt
werden könne, auch wenn klinisch eine depressive Phänomenologie unübersehbar
sei (IV-Nr. 26 S. 82). So werde aus den anamnestischen Angaben
deutlich, dass die angegebene und depressive Befindlichkeitsstörung aufs Engste
mit dem Schmerzerleben und der subjektiv unbefriedigenden und belastenden
psychosozialen Lebenssituation verbunden sei, sodass die vorliegende Befindlichkeitsstörung
unter Berücksichtigung des aktuellen psychopathologischen Befundes und der anamnestischen
Angaben diagnostisch am besten zu einer Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms
und einer schon seit längerem bestehenden Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben
sowie auch psychosozialen Belastungsfaktoren passe. Diese Einschätzung teilte Prof.
Dr. med. G.___ im psychiatrischen Teilgutachten vom 26. März 2021
(IV-Nr. 45.3). So führte sie aus, sie könne keine mittelschwere oder
schwere depressive Episode feststellen. Dies korrespondiere zur Einschätzung
der Vorgutachterin (Dr. med. Q.___). Die Beschwerdeführerin beklage eine verminderte
Belastbarkeit, erscheine angespannt, zeige jedoch eine intakte Schwingungsfähigkeit
und keine eigentliche depressive Verstimmung. Sie berichte eine vermehrte
Schreckhaftigkeit, Gereiztheit und Impulsivität und intermittierendes Gedankenkreisen.
Auch wenn sie angebe, dass der Schlaf unter Schlafmedikation besser geworden sei,
findet sich jetzt auch in der Selbstauskunft noch ein ausgesprochen schlechter
Schlaf. Insgesamt lasse sich gemäss der Gutachterin Prof. Dr. med. G.___ eine
leichte depressive Symptomatik feststellen, die in Anbetracht fehlender
früherer depressiver Episoden im Kontext der somatoformen Schmerzstörung zu
interpretieren sei. Die Gutachterin führte sodann aus, sie sehe es wie die
Vorgutachterin, dass eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden könne.
Folglich stimmen die fachärztlichen Einschätzungen der beiden psychiatrischen
Gutachterinnen Dr. med. Q.___ und Prof. Dr. med. G.___ überein.
Der Beweiswert des psychiatrischen
Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___ wird durch das Vorgutachten von Dr. med.
Q.___ nicht verringert.
6.3.2
Folglich kann festgehalten werden,
dass der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___
durch die medizinischen Vorakten nicht verringert wird.
6.3.3
Es stellt sich somit die Frage, ob
der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Prof. Dr. med. G.___
allenfalls durch die zeitlich später verfassten medizinischen Berichte tangiert
wird.
Einzugehen ist im Wesentlichen auf das
Schreiben von Prof. Dr. med. J.___ vom 12. Oktober 2022 betreffend die
Fragen des Vertreters der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 73 S. 2 ff.).
Der behandelnde Psychiater Dr. med. J.___ führte aus, der Beschwerdeführerin
sei zum aktuellen Zeitpunkt lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen
zumutbar, bei der gehäufte Fehler, Konzentrationsstörungen, ein langsamer
Arbeitsablauf und vermehrte Pausen toleriert würden. Dies zu höchstens
20.
%. Da Dr. med. J.___ indes nicht näher auf diese Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit eingeht und diese auch nicht begründet, vermag sie nicht zu
überzeugen. Nicht nachvollziehbar ist die auf 20 % bezifferte
Arbeitsfähigkeit auch im Hinblick auf die, gestützt auf dieselben Diagnosen, im
Bericht vom 19. Mai 2020 (IV-Nr. 33 S. 6 f.) noch auf 50 %
geschätzte Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als
Mitarbeiterin Office als auch in einer einfachen beruflichen Tätigkeit. Inwiefern
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither verbessert haben
sollte, ist nicht ersichtlich und wird durch Dr. med. J.___ auch nicht
diskutiert.
Dr. med. J.___ hielt sodann im Schreiben
vom 12. Oktober 2022 weiter fest (IV-Nr. 73 S. 3), dass im
Gutachten der Krankheitswert der psychischen Störungen nicht erkannt worden sei
bzw. die Schwere der Symptomatik heruntergespielt bzw. verharmlost worden sei.
Es müsse angenommen werden, dass die psychiatrische Gutachterin die
Beschwerdeführerin in einer Phase zwischen zwei depressiven Episoden gesehen
habe, als die Ausprägung der Beschwerden gering gewesen sei. Diese als reine
Vermutung formulierte Einschätzung überzeugt nicht. So hat die psychiatrische
Gutachterin Prof. Dr. med. G.___ zum einen die bereits verfassten medizinischen
Berichte in ihrem Teilgutachten zur Kenntnis genommen und sich zum anderen mit
den relevanten Berichten auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang vermochte
sie – wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II. 6.3 hiervor) – in überzeugender
Weise darzutun, weshalb sie bei der Beschwerdeführerin eben gerade keine
mittelschwere oder schwere depressive Episode diagnostizieren konnte. Damit
wird auch das weitere Vorbringen von Dr. med. J.___, wonach sich die psychiatrische
Gutachterin nicht hinreichend mit der Schwere der depressiven Störung
auseinandergesetzt habe (IV-Nr. 73 S. 3 f.), entkräftet.
Auch die weitere Argumentation von Dr.
med. J.___ in diesem Zusammenhang, wonach man in der Regel einen längeren
Zeitraum benötige, um ein objektives Urteil zu fällen, überzeugt nicht. So
obliegt die Beurteilung, ob allenfalls noch eine weitere Exploration der zu
begutachtenden Person erforderlich ist, um deren Gesundheitszustand
abschliessend beurteilen zu können, stets der jeweiligen Gutachterperson. Es
ist somit davon auszugehen, dass Prof. Dr. med. G.___ bei einer entsprechenden
Notwendigkeit mit der Beschwerdeführerin einen weiteren Begutachtungstermin vereinbart
hätte.
Weiter hielt Dr. med. J.___ in
allgemeiner Weise fest, dass die im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte
Anpassungsstörung, die mit Auftreten der Krankheit, verbunden mit
psychosozialen Belastungen, gemäss ICD-10 und DSM-IV nach längerem
Fortbestehen, spätestens nach sechs Monaten in eine depressive Episode
überführt werden sollte (IV-Nr. 73 S. 3 f.). In diesem Zusammenhang
wies Dr. med. J.___ sodann darauf hin, dass das Leiden der Beschwerdeführerin mittlerweile
über drei Jahre dauere. In der Fachliteratur wird diesbezüglich ausgeführt, die
Symptome einer Anpassungsstörung beginnen innerhalb eines Zeitraums von
längstens drei Monaten nach dem belastenden Ereignis und halten selten länger
als sechs Monate an (akute Anpassungsstörung). Bei anhaltenden Belastungen
spricht man von chronischer Anpassungsstörung. Nach ICD-10 kann die
Anpassungsstörung lediglich bis zu einer Zeitdauer von maximal zwei Jahren
diagnostiziert werden. Länger anhaltende Anpassungsstörungen sind nur bei
anhaltendem Stressor (z.B. anhaltende schwere körperliche Schädigungsfolgen) zu
diagnostizieren (vgl. Alfred Schönberger, et al., a.a.o., S. 152). Unter
Heranziehung des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. Q.___ von 30. Januar
2020, auf welches Prof. Dr. med. G.___ betreffend die Diagnosestellung einer
Anpassungsstörung verweist (IV-Nr. 45.3 S. 15), ist festzuhalten,
dass bereits damals keine eigenständige depressive Episode diagnostiziert
werden konnte, auch wenn klinisch eine depressive Phänomenologie unübersehbar gewesen
sei. Es wurde ferner ausgeführt, die depressive Symptomatik sei aufs engste mit
dem Schmerzerleben und der subjektiv unbefriedigende belastenden psychosozialen
Lebenssituation der Beschwerdeführerin verbunden. Vorliegende
Befindlichkeitsstörung seien diagnostisch am besten im Rahmen einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) im Rahmen
des chronischen Schmerzsyndroms in einer schon seit längerem bestehenden
Unzufriedenheit mit dem eigenen Leben sowie psychosozialen Belastungsfaktoren
verbunden (IV-Nr. 45.3 S. 7 f.). Diese gutachterlichen Einschätzungen
sind nachvollziehbar. So ist bei der Beschwerdeführerin nach wie vor von einem anhaltenden
Stressor auszugehen. Unter diesen Umständen vermag – entgegen der Ansicht von
Dr. med. J.___ – auch die von Prof. Dr. med. G.___ diagnostizierte
«Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)» zu
überzeugen.
Insgesamt vermag das Schreiben von Dr.
med. J.___ vom 12. Oktober 2022 das beweiswertige Gutachten von Prof. Dr.
med. G.___ nicht in Frage zu stellen.
6.3.4
Da die psychiatrische Gutachterin
Prof. Dr. med. G.___ zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit seit dem
Ende der Behandlung in der Klinik C.___ und der Verringerung der
Therapiefrequenz in der ambulanten Therapie mit Beginn im Dezember 2019 als
auch in jeglicher angepasster Tätigkeit wegen der vermehrten Erschöpfbarkeit
und des Pausenbedarfes je zu 40 % arbeitsunfähig sei, ist im Nachfolgenden
zu prüfen, ob diese Einschätzung im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen
vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
(E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (IV-Nr. 45.3 S. 15)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass insgesamt von einer leichten
Ausprägung der gestellten Diagnosen auszugehen ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten u.a. zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin erst seit Mai 2019 bei Dr. med. J.___ in
fachpsychiatrischer Behandlung ist (IV-Nr. 45.3 S. 16). Diesen habe
sie initial zweimal im Monat gesehen, seit November 2020 jedoch nur noch einmal
im Monat (IV-Nr. 45.3 S. 10). Im Weiteren sei vom 24. Oktober
bis 4. November 2011 sowie vom 13. November bis 13. Dezember
2019.
eine stationäre Hospitalisation in der Klinik C.___ erfolgt (IV-Nr. 45.3
S. 5, 16). Es wurde zudem festgehalten, dass insgesamt von einer eher
schlechten Prognose und einer nicht mehr aufzuhaltenden Chronifizierung auszugehen
sei. Eine gewisse Besserung sei zwar möglich, diese werde jedoch die
Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht grundsätzlich verändern (IV-Nr. 45.3
S. 16, 18). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Fortsetzung der
aktuellen psychiatrischen Behandlung nicht zu einer wesentlichen Besserung des
Beschwerdebildes und einer höheren Arbeitsfähigkeit führen würde. Hinsichtlich
eines allfälligen Eingliederungserfolges werden im Gutachten zwar keine näheren
Ausführungen gemacht, es wird aber darauf hingewiesen, dass die beruflichen
Massnahmen gemäss Bericht vom 17. April 2020 abgeschlossen worden seien und
aktuell eine Prüfung des Anspruchs auf eine IV-Rente erfolge (IV-Nr. 45.3
S. 1). Gestützt auf die Vorakten und die im Gutachten erhobenen Befunde
ist im Resultat nicht von einer objektiv begründbaren Eingliederungsresistenz
auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls, inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende
S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurden keine Wechselwirkungen der
diagnostizierten Komorbiditäten genannt. So wird ausdrücklich festgehalten, dass
keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden
(IV-Nr. 45.2 S. 5).
Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits
hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)
Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird.
Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum
einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder
andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles
andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich wird im Gutachten festgehalten,
die Beschwerdeführerin habe ausserhalb der Familie keine Kontakte. Als sie noch
gearbeitet habe, habe sie immer nur Kontakte bei der Arbeit gehabt. Sie übe
keinen Sport aus und gehe keinen Hobbys nach. Die Beschwerdeführerin habe zwei
Schwestern und einen Bruder. Die 1973 geborene Schwester lebe in [...], die
1974.
geborene Schwester in [...]. Der Bruder lebe in [...]. Alle seien
verheiratet und hätten Kinder. Mit ihnen habe die Beschwerdeführerin alle ein
bis zwei Wochen Kontakt. Der Vater der Beschwerdeführerin sei Alkoholiker
gewesen und mit 55 Jahren an Krebs gestorben. Die Mutter sei inzwischen 90
Jahre alt und lebe in [...]. Vor zwei Jahren sei bei ihr Brustkrebs
festgestellt worden. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin in der frühen
Kindheit sei wohl unauffällig gewesen. Der Vater sei zu dieser Zeit kurzzeitig
in [...] und auch in [...] auf Baustellen beschäftigt gewesen. Die
Beschwerdeführerin sei ein ruhiges Kind gewesen, im Gegensatz zum wilderen
Bruder. Die Mutter sei zugewandt und lieb gewesen, der Vater «eine
Katastrophe». Er sei alkoholabhängig gewesen, stets sehr laut, habe die Mutter
und die Kinder geschlagen. Er habe die Kinder zur Bestrafung auch häufig
draussen schlafen lassen. Als er in [...] gewesen sei, habe er einzelne
Tätigkeiten privat übernommen. Die Mutter habe sich um die Kinder gekümmert.
Die Beschwerdeführerin sei in sehr armen Verhältnissen grossgeworden. Sie habe
die erste Klasse in der Schule wiederholen müssen, sei ansonsten eine relativ
gute Schülerin gewesen, habe dort auch Freunde gehabt. Mit 16 habe sie sich das
erste Mal verliebt, habe dann in der Hoffnung auf ein besseres Leben früh
geheiratet. Ihr Mann komme aus einer netten Familie aus dem Nachbardorf. Zum
Ehemann habe sie bis heute eine gute Beziehung. Die Kinder seien noch in [...]
geboren. Der Ehemann sei schon kurz vor dem [...]krieg Saisonnier in der Schweiz
gewesen. Als er eine B-Bewilligung bekommen habe, sei die Familie gefolgt. Die
Familie sei allerdings schon vorher wegen des Krieges nach [...] geflohen. In
der Schweiz habe die Beschwerdeführerin gleich in einer Putzfirma gearbeitet,
dann in einer Pizzeria und später bei der Firma R.___ im Lager. Anschliessend
habe sie die Beschäftigung bei der Firma S.___ bekommen. Die Beschwerdeführerin
habe zwei Töchter, wobei die ältere genau gegenüber wohne. Diese sei ebenfalls
mit einem Mann aus [...] verheiratet und habe zwei Kinder (4 und 2.5 Jahre).
Die Kinderbetreuung übernehme der Schwiegersohn an seinem freien Tag sowie die
bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann lebende Tochter, sodass die
Beschwerdeführerin und ihr Mann wenig mit der Kinderbetreuung zu tun hätten.
Insgesamt sei für sie Deutsch immer noch schwierig. Der Umzug in die aktuelle
Wohnung sei vor einem Jahr erfolgt, um in der Nähe der Töchter zu sein. Die
Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Tochter (geb. 1987) und ihrem Ehemann in
einer Dreizimmerwohnung zur Miete. Der Ehemann sei arbeitslos und sie lebten
von der Unterstützung der Tochter und der Arbeitslosenunterstützung. Die
Beschwerdeführerin mache im Haushalt so viel sie könne, wobei sie den Einkauf zusammen
mit dem Ehemann erledige, eventuell koche und auch die Wäsche mache. Das meiste
mache indes ihre Tochter. Die Beschwerdeführerin habe in [...] acht Jahre die
obligatorische Schule besucht und dann keine Ausbildung gemacht, sondern
verschiedene Jobs angenommen. 1995 seien sie in die Schweiz gegangen. Wegen der
Kinder habe sie mehrere Jahre nicht gearbeitet. Insgesamt ist somit davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus soziale und persönliche
Ressourcen vorhanden sind (IV-Nr. 45.3 S. 9 ff.).
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist
auf das unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen,
wonach bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen ersichtlich sind. Unter dem
Titel «Konsistenzprüfung» hielten die Gutachter zudem fest, dass aus
rheumatologischer Sicht Inkonsistenzen im Sinne eines erheblichen subjektiven
Schmerzerlebens in Relation zu den objektiv normalen Befunden bestünden. Es
gebe auch dahingehend Inkonsistenzen, dass die Beschwerdeführerin in ihren
Alltagsaktivitäten zwar aktiv sei, sich aber als vollständig arbeitsunfähig
einschätze. Im Bereich der Psychiatrie wurde sodann festgehalten, die
Beschwerdeführerin berichte neu einen Unfall als Auslöser der aktuellen
Verschlechterung, der allerdings nirgends dokumentiert sei. Ansonsten gebe es
keine Hinweise auf massgebliche Inkonsistenzen (IV-Nr. 45.2 S. 6). Unter
Einbezug der Anamneseerhebung und der Schilderung der Beschwerdeführerin zum
Tagesablauf erscheint eine gleichmässige Einschränkung ihres Aktivitätenniveaus
somit eher nicht gegeben.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den
tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Im
Gutachten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 eine
ambulante psychiatrische Therapie bei Dr. med. J.___ in Anspruch nehme, wobei
diese initial zweimal im Monat durchgeführt worden sei und aktuell nur noch
einmal pro Monat stattfinde (IV-Nr. 45.3 S. 10). Es ist somit bei der
Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines Leidensdruckes auszugehen.
6.3.5
Gestützt auf die obigen Erwägungen
ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend Aufschluss über die
massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt.
Zusammenfassend vermag somit gestützt auf die eingehende Befunderhebung und die
darauf gründende einleuchtende Begründung der Diagnosestellung sowie die
vorangehende Indikatorenprüfung die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen,
wonach bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen
Tätigkeit in der Gastronomie sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliege.
6.4
Es ist nachfolgend auf die gegen
das psychiatrische Teilgutachten gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin
einzugehen. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei insbesondere auf den
Bericht von Dr. med. J.___ vom 12. Oktober 2022 (IV-Nr. 73 S. 2
ff., A.S. 18 f.). Da bereits unter E. II. 6.3.3 hiervor auf diesen Bericht
eingegangen worden ist, kann an dieser Stelle auf die entsprechenden
Ausführungen verwiesen werden.
6.4.1
Die Beschwerdeführerin lässt zum
einen vorbringen, die Schlussfolgerung im psychiatrischen Gutachten von Prof.
Dr. med. G.___, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
60.
% arbeitsfähig sei, sei nicht begründet (A.S. 19). So halte die
psychiatrische Gutachterin fest, es könne auf die Beurteilung aus dem Gutachten
vom 2. April 2020 abgestellt werden. Im entsprechenden Gutachten werde aber
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin nun trotzdem zu 60 %
arbeitsfähig sein soll. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das
psychiatrische Teilgutachten vom 26. März 2021 von Prof. Dr. med. G.___ einzugehen.
In diesem hielt die psychiatrische Gutachterin explizit fest, sie stimme mit
der Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der
bisherigen Tätigkeit von 50 % in der Tendenz mit der Vorgutachterin (Dr.
med. Q.___) überein, trage indes dem Eindruck Rechnung, dass die
Beschwerdeführerin nicht stark schmerzgeplagt gewirkt habe (IV-Nr. 45.3 S. 17
unten). Folglich hat sich Prof. Dr. med. G.___ mit der von der Vorgutachterin
Dr. med. Q.___ abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb
sie – entgegen der Beurteilung im Vorgutachten – aktuell von einer
Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgeht. Dies ist nicht zu beanstanden. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin läuft somit ins Leere.
6.4.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich
ferner auf den Standpunkt, es treffe nicht zu, dass die Therapiefrequenz ab
Dezember 2019 gesenkt worden sei (A.S. 20). Dem ist entgegenzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen psychiatrischen
Exploration bei Prof. Dr. med. G.___ vom 3. Februar 2021 u.a. angegeben
habe, sie sehe den behandelnden Psychiater Dr. med. J.___ seit November 2020
nur noch einmal im Monat. Vorher sei sie initial zweimal pro Monat in
Behandlung gewesen. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Schreibfehler
handelt und es korrekterweise «seit November 2019» heissen sollte. So hielt Prof.
Dr. med. G.___ fest, die ambulante Behandlungsfrequenz sei nach dem Aufenthalt
in der Klinik C.___ auf einmal monatliche Termine reduziert worden
(IV-Nr. 45.3 S. 16). Da die Hospitalisation in der Klinik C.___ bis
am 13. Dezember 2019 andauerte (IV-Nr. 18 S. 1), ist von einer
Senkung der Therapiefrequenz ab Dezember 2019 auszugehen. Dem entspricht im
Übrigen auch die Angabe von Dr. med. J.___ im Arztbericht vom 12. März
2020.
(IV-Nr. 22 S. 2), wonach der Abstand der Sitzungen in der Regel
drei bis vier Wochen, entsprechend dem aktuellen Zustand bzw. den Bedürfnissen
der Beschwerdeführerin, betrage, wobei der Abstand von vier Wochen überwiege. Damit
wird das Argument der Beschwerdeführerin entkräftet.
6.5
Das psychiatrische Teilgutachten
von Prof. Dr. med. G.___ ist folglich voll beweiswertig.
6.6
Zusammenfassend erweist sich
somit das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. G.___
vom 26. März 2021 als voll beweiswertig. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 4. März
2024.
(A.S. 1 ff.) aus medizinischer Sicht auf dieses abgestellt hat.
Es kann daher auch auf die im Gutachten ausgewiesene Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Folglich ist der Beschwerdeführerin die
angestammte Tätigkeit als Office-Mitarbeiterin in einem Restaurant sowie eine
angepasste Tätigkeit, die nur leichte bis mittelbelastende Arbeiten beinhaltet,
zu 60 % zumutbar.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht
davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer
ausserhäuslichen Tätigkeit zu 80 % nachgehen würde und zu 20 % im
Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich auf den
Standpunkt, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig
(A.S. 17), weshalb die Beschwerdegegnerin die falsche Methode zur
Invaliditätsbemessung angewendet habe.
7.1
Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl.
Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201])
sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung – hier: 4. März 2024
– entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 4.1.1, 8C_674/2022
vom 15. Mai 2023 E. 3.1). Die konkrete Situation und die Vorbringen
der versicherten Person sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu
würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 mit Hinweis). Die Beantwortung
der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch
hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2).
7.2
Den vorliegenden Akten lässt sich
in Bezug auf die streitige Statusfrage Folgendes entnehmen:
7.2.1
Am Intake-Gespräch vom
16.
Oktober 2019 (IV-Nr. 11) nahmen neben der Beschwerdeführerin die
Gesprächsführende, Frau T.___, die RAD-Ärzte Dres. med. U.___ und V.___, sowie
die Tochter der Beschwerdeführerin teil. Dem Gesprächsprotokoll ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei der Firma S.___ als Mitarbeiterin
Office tätig sei. Sie arbeite am Band, nehme dort das schmutzige Geschirr auf
dem Tablett entgegen, welches sie sortiere und in die Waschmaschine räume. Das
trockene, saubere Geschirr lege sie auf einen Wagen und fahre zurück ins
Restaurant, damit die Kunden frisches Geschirr hätten. Sie entsorge Abfall,
hole das Geschirr von der Küche und wasche es. Die Beschwerdeführerin führe oft
dieselbe Bewegung aus. Sie arbeite in einem Pensum von 47 %. Zuvor sei sie
zu 80 % tätig gewesen, habe jedoch vor circa zwei Jahre das Pensum
reduziert. Die Arbeit sei in den letzten Jahren durch das Streichen von
Personal zu viel geworden. Ihr Mann habe dafür das Pensum erhöht. Sie verdiene
im Jahr CHF 1'800.00 x 13.
Die Beschwerdeführerin habe die Primar-
und Oberschule in [...] besucht. Sie habe keine Ausbildung gemacht, da sie eine
Familie gegründet habe. 1995 sei sie in die Schweiz gereist. Ihr Ehemann sei
noch vor dem Krieg als Saisonnier in der Schweiz tätig gewesen. Hier habe sie
1.5
Jahre für eine Pizzeria als Küchenhilfe gearbeitet. Seit bald 20 Jahren
sei sie nun bei der Firma S.___ angestellt. Sie habe immer dieselbe Arbeit
ausgeübt.
Seit dem 10. März 2019 bis auf
weiteres sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Arbeitsaufnahme stehe
gemäss Arzt in weiter Ferne. Ohne Gesundheitsschaden würde sie 100 %
arbeiten. Sie hätte früher gerne zu 100 % gearbeitet, doch sei es bei der
Firma S.___ nicht möglich gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei verheiratet
und Mutter von zwei erwachsenen Töchtern. Sie habe zwei Enkelkinder im Alter
von 1.5 und 3 Jahren und grosse Freude an den beiden. Kümmern könne sie sich
nicht mehr um sie. Sie könne sich teilweise kaum bewegen und sich deswegen
nicht einmal um sich selbst sorgen. Seien die Kinder zu Besuch, sei ihr Mann
auch zu Hause. Sie erhalte weiterhin den vollen Lohn durch die
Taggeldversicherung. Ihr Mann sei auch berufstätig, er arbeite in einem vollen
Pensum in einer Fabrik. Früher habe sie mehr mit den Kindern gespielt und sich
um sie gekümmert. Sie habe auch gerne gelesen, was jedoch nun wegen der Augen
nicht mehr lange gehe. Sie sehe nicht mehr so gut, trage eine Brille, doch die
Augen ermüdeten rasch.
Zum Tagesablauf habe die
Beschwerdeführerin angegeben, zwischen 7.00 und 7.30 Uhr aufzustehen, dann
zuerst ihre Tabletten zu nehmen. Anschliessend trinke sie einen Kaffee. Wenn es
gehe, gehe sie etwas nach draussen, ansonsten lege sie sich wieder hin. Je nach
Schmerzen koche sie das Mittagessen, dies sei bis viermal wöchentlich möglich,
oder schaue TV. Habe sie gekocht, räume sie das Geschirr in die
Abwaschmaschine. Anschliessend gehe sie je nach Befinden nach draussen etwas
spazieren (10 – 15 Minuten, danach Pause), bekomme vielleicht Besuch
von ihrer Tochter. Das Gehen falle ihr schwer. Es fühle sich an, als würde sie
eine Last mit sich ziehen. Im Haushalt brauche sie Unterstützung (die jüngere
Tochter, welche noch zu Hause wohne, helfe). Sie könne selbst die Wäsche in die
Maschine legen, abstauben und Geschirr einräumen. Die Einkäufe erledige ihr
Mann oder die jüngere Tochter.
7.2.2
Im Gutachten der Gutachterstelle D.___
vom 2. April 2020 (IV-Nr. 26 S. 65 ff.) wurde zur
Arbeitsbiografie festgehalten, die Beschwerdeführerin habe 1995 während drei
Monaten eine temporäre Stelle als Reinigungsangestellte in einem Putzinstitut
innegehabt, habe danach abends und am Samstag in einer Metzgerei geputzt, bevor
sie eine Anstellung als Reinigungskraft in einem Restaurant erhalten habe. Dort
sei sie bis zum Konkurs des Betriebes während 15 Monaten tätig gewesen.
Anschliessend habe sie während zwei Jahren Arbeitslosenunterstützung bezogen und
in dieser Zeit eine temporäre dreimonatige Anstellung im Lager der Firma R.___
innegehabt, bevor sie im Jahr 2000 eine Anstellung als Mitarbeiterin Office bei
der Firma S.___ mit einem 80%-Pensum erhalten habe (IV-Nr. 26 S. 81).
Dort habe sie in der Küche den Abwasch und die Reinigung gemacht und sei mit
ihrer Arbeit zufrieden gewesen. Vor zwei bis drei Jahren sei ein neuer Chef
gekommen und es sei Personal eingespart worden. Deshalb habe sie ihr Pensum von
80.
% auf 50 % reduzieren müssen. Der Arbeitsdruck sei aufgrund der
Personaleinsparung angestiegen. So habe sie die Arbeit, die zuvor vier Personen
gemacht hätten, inzwischen allein gemacht. Persönliche Probleme habe sie mit
dem Chef nicht gehabt und mit ihren Arbeitskolleginnen sei sie sehr gut
ausgekommen. Man sei mit ihr zufrieden gewesen, trotzdem habe sie aufgrund der
anhaltenden Arbeitsunfähigkeit im Krankenstand die Kündigung per Ende April
2020.
erhalten. Aktuell sei sie von ihrem Hausarzt weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben. Der Hausarzt habe gesagt, sie sei nicht arbeitsfähig und müsse
zuerst gesund werden. Sie selbst sehe sich auch nicht als arbeitsfähig an, da
sie ja auch zu Hause nicht viel machen könne (IV-Nr. 26 S. 71).
7.2.3
Dem Auszug aus dem individuellen
Konto (IK-Auszug) der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 28. April 2020
(IV-Nr. 25 S. 3 f.) ist Folgendes zu entnehmen: Die
Beschwerdeführerin war von August bis Dezember 1996 bei der Firma W.___, [...],
tätig, wo sie CHF 8'554.00 verdiente. Von Februar bis September 1997 war
sie bei der Firma X.___, [...], beschäftigt (CHF 3'912.00) und von September
bis Dezember 1998 erwirtschaftete sie bei der Firma Y.___, [...], insgesamt CHF 36'700.00
(1997: CHF 6'300.00 und 1998: CHF 30'400.00). Von Januar bis
September 1999 bezog die Beschwerdeführerin sodann eine Arbeitslosenentschädigung
von total CHF 18'345.00. Von September bis Oktober 1999 war sie in der
Beschäftigungswerkstätte in [...] tätig (CHF 2'836.00) und von Dezember
1999.
bis April 2000 bezog sie erneut eine Arbeitslosenentschädigung von total
CHF 8'717.00 (1999: CHF 565.00, 2000: CHF 8'152.00). Von Januar 2001
bis Dezember 2019 war die Beschwerdeführerin sodann bei der Firma S.___ tätig.
Während dieser Zeit verdiente sie insgesamt CHF 602'465.00 (2001: CHF 35'167.00,
2002: CHF 37'236.00, 2003: CHF 37'263.00, 2004: CHF 37'484.00,
2005: CHF 38'736.00, 2006: CHF 38'066.00, 2007: CHF 39'110.00,
2008: CHF 39'131.00, 2009: CHF 38'216.00, 2010: CHF 32'321.00,
2011: CHF 38'690.00, 2012: CHF 39'913.00, 2013: CHF 39'361.00,
2014: CHF 39'884.00, 2015: CHF 42'944.00, 2016: CHF 37'787.00,
2017: CHF 28'385.00, 2018: CHF 23'612.00, 2019: CHF 7'047.00).
7.2.4
Anlässlich der gutachterlichen
Exploration von Prof. Dr. med. G.___ vom 26. März 2021 (IV-Nr. 45.3) gab
die Beschwerdeführerin Folgendes an: Sie habe über 17.5 Jahre mit einem Pensum
von 80 % gearbeitet und dieses dann vor 2.5 Jahren auf ein Pensum von
50.
% reduziert. Es sei ihr zu anstrengend geworden. Wegen der
Personalreduktion sei die Arbeit verdichtet worden. Sie habe stets als Küchenmitarbeiterin
gearbeitet. Der Beschwerdebeginn sei vor 1.5 Jahren gewesen. Auslöser sei ein
Arbeitsunfall vor 1.5 Jahren gewesen. Es seien von oben Töpfe auf ihre
Schultern gefallen, so dass auch ihr Fuss verletzt worden sei. Sie sei dann in
den folgenden Tagen noch in die Ferien gegangen. Dort hätten sich starke Rückenschmerzen
entwickelt. Die Rückfahrt sei so schwierig gewesen, dass man den Autositz in
die Liegeposition habe bewegen müssen. Wegen den Schmerzen habe sie auch
zunehmend keinen Schlaf gefunden. Weil sie die Kündigung befürchtet habe, sei sie
dann doch wieder zur Arbeit gegangen. Dort sei es zu einem Zusammenbruch gekommen.
Sie sei mit dem Krankenwagen ins Spital gebracht worden. Danach sei sie längere
Zeit vom Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben worden. Obwohl ihr der Hausarzt
abgeraten habe, sei sie aus Angst vor einer Kündigung immer wieder zur Arbeit
gegangen. Die folgende rheumatologische Behandlung habe nichts geholfen bzw. nur
vorübergehend. Der Hausarzt habe sie dann auch weiter arbeitsunfähig geschrieben
und ihr ein Zeugnis über angepasste Tätigkeiten ausgefüllt. Das letzte Mal sei
sie im August 2020 in [...] im Urlaub gewesen. Sie habe den Urlaub und die
Rückfahrt mit vielen Pausen bewältigt (IV-Nr. 45.3 S. 9).
Seit einem Jahr wohne sie in einer
Dreizimmerwohnung zur Miete, um in der Nähe der Töchter zu sein. Eine Tochter
wohne auch in der Wohnung. Die Beschwerdeführerin mache im Haushalt so viel sie
könne, wobei sie den Einkauf mit dem Mann mache, eventuell koche und auch noch
die Wäsche erledige. Das meiste mache jedoch die Tochter. Der 60jährige Ehemann
habe zu 100 % in einer Kartonfabrik gearbeitet, die jetzt geschlossen
worden sei. Seit September 2020 habe er keine Arbeit mehr. Die Tochter (geb.
1987) sei für zwei Tage in der Woche in verschiedenen Filialen der Firma [...] als
Verkäuferin tätig. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann lebten von der
Unterstützung der Tochter und der Arbeitslosenunterstützung (IV-Nr. 45.3
S. 9).
7.2.5
Dem rheumatologischen
Teilgutachten vom 22. Januar 2021 von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 44.1
S. 28) ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in [...] nicht
ausserhäuslich berufstätig gewesen sei. Am 17. April 1995 sei die Einreise
in die Schweiz erfolgt. Von 1997 – 1999 habe die Beschwerdeführerin
Küchenarbeit in einer Pizzeria, in [...] (100%-Pensum), gemacht. Vom 5. Mai
2000.
– 30. April 2020 sei sie sodann als Office Angestellte bei
der Firma S.___, [...] (80%-Pensum), tätig gewesen. Seit dem 11. März 2019
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Seither sei sie keiner
ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Beschwerdeführerin sei auf
dem Arbeitsamt und stemple (Vermittelbarkeit: 100 %). Gemäss den Akten
(Bericht vom 2. Juli 2020 [recte: Verfügung vom 2. Juli 2020], IV-Nr. 35)
sei sie seit dem 23. Mai 2020 vermittlungsfähig. Die Beschwerdeführerin
habe am 18. Juni 1984 geheiratet und am 8. April 1985 und
19.
August 1987 zwei Töchter bekommen. Sie wohne zusammen mit ihrem Mann
und ihrer jüngeren Tochter in einer 3.5-Zimmer-Mietwohnung im 2. Stock mit
Lift. Der Ehemann sei im Moment krankgeschrieben, die Firma bei der er
gearbeitet habe, sei zugegangen. Er habe in der Produktion gearbeitet. Ihr Mann
sei auch bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Er habe viele gesundheitliche
Probleme. Sie sei nicht bei der Sozialhilfe.
7.2.6
Im «Situationsbericht Haushalt»
vom 13. Juni 2022 (IV-Nr. 60) hielt die Abklärungsfachfrau I.___
fest, die 55jährige Beschwerdeführerin sei [...] Staatsbürgerin und am
17.
April 1995 in die Schweiz eingereist. Sie sei verheiratet und Mutter
von zwei mittlerweile erwachsenen Töchtern. Sie habe keine Berufsausbildung und
sei von 5. Mai 2000 – 30. April 2020 bei der Firma S.___
angestellt gewesen. Sie sei Office-Mitarbeiterin gewesen, zuerst im 80%-Pensum,
habe aber dann selbständig auf circa 47 % reduziert, da ihr die Arbeit
aufgrund der Reduktion der Belegschaft zu viel geworden sei und die
Schmerzsymptomatik zugenommen habe. Der Ehemann habe im Gegenzug sein Pensum
gesteigert. Allgemeinüblich würden krankheitskausale Beeinträchtigungen bei der
Statuserhebung (Zustand im Validitätsfall) ausgeblendet. Aktenanamnestisch leide
die Beschwerdeführerin schon seit Jahren unter Schmerzen. Darin begründe sich,
dass die Beschwerdeführerin das früher ausgeübte Erwerbspensum im Ausmass von
80.
% nach dem Personalabbau nicht habe halten können bzw. in der Folge
reduziert habe.
Gemäss dem Intake-Gespräch vom 16. Oktober
2019.
hätte die Beschwerdeführerin gerne 100 % gearbeitet, doch sei dies bei
der Firma S.___ nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über 17
Jahre in einem 80%-Pensum gearbeitet und ihr Pensum während dieser Zeit nie
erhöht. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Pensum von 80 % weiterhin
beibehalten hätte. Die Beschwerdeführerin wäre heute – bei voller Gesundheit – mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im
Ausmass von 80 % nachgegangen. Entsprechend fielen 20 % in den Aufgabenbereich
Haushalt. Demzufolge komme zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Bemessungsmethode
zur Anwendung. Die Kündigung sei durch den Arbeitgeber per 30. April 2020
aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.
Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit
ihrem Ehemann und einer ihrer beiden Töchter in einer Dreizimmerwohnung. Unter
Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes und der im
gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter sowie der Möglichkeit, den Haushalt in
Etappen zu führen, resultiere keine Einschränkung im Haushalt.
7.2.7
Die Abklärungsfachfrau I.___ hielt
in der «Stellungnahme zum Einwand betreffend den Status» vom 24. März 2023
(IV-Nr. 74 S. 2) fest, es sei korrekt, dass die Beschwerdeführerin im
Intake-Gespräch vom 16. Oktober 2019 und somit mit Aussage der ersten
Stunde angegeben habe, dass sie im Gesundheitsfall gerne 100 % gearbeitet
hätte. Die Beschwerdeführerin gebe im Intake-Gespräch auch an, dass das
gewünschte Pensum von 100 % jedoch bei der Firma S.___ nicht möglich
gewesen sei. Sie habe mit einem Pensum von 80 % über 17.5 Jahre
gearbeitet und dann aus gesundheitlichen Gründen auf ein Pensum von 50 %
reduziert. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Wunsch gehabt habe – bei voller
Gesundheit – einem 100%-Pensum nachzugehen, sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie den langjährigen Arbeitgeber
nicht gewechselt und somit die Stelle, welche sie bereits 17 Jahren innegehabt
habe, behalten hätte. Da eine Erhöhung auf ein 100%-Pensum in dieser Anstellung
nicht möglich gewesen wäre, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – bei voller Gesundheit – in einem
80%-Pensum weitergearbeitet hätte.
7.3
Gestützt auf die vorangehenden
Ausführungen ist Folgendes festzuhalten: Während sich die ungelernte
Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, im Gesundheitsfall zu 100 %
ausserhäuslich tätig zu sein, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die
Beschwerdeführerin nur zu maximal 80 % ausserhäuslich tätig wäre. Was die
Abklärungsfachfrau I.___ hierzu im «Situationsbericht Haushalt» vom 13. Juni
2022.
(vgl. E. II. 7.2.6 hiervor) ausgeführt hat, vermag zu überzeugen. So ist
gerade mit Blick auf die im IK-Auszug vom 28. April 2020 dokumentierten
(vgl. E. II. 7.2.3 hiervor), seit 2001 erzielten, Erwerbseinkommen davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bisher – jedenfalls seit ihrer Einreise
in die Schweiz – nie einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgegangen ist. So
hat die Beschwerdeführerin auch das vom 5. Mai 2000 bis zum 30. April
2020.
ausgeübte Arbeitspensum nicht auf 100 % erhöht. In den vorliegenden
Akten sind in diesem Zusammenhang weder Bemühungen, um eine entsprechende Pensenerhöhung,
noch Bemühungen, um eine Anstellung zu 100 % in einem anderen Betrieb zu
entnehmen. Aus dem Arbeitgeberfragebogen der Firma S.___ geht vielmehr hervor,
dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf eigenen Wunsch hin ab 1. April
2017.
von 80 % auf 47 % reduziert habe (IV-Nr. 31 S. 2).
Dies, weil ihr der Arbeitsdruck infolge Reduktion der übrigen Belegschaft zu viel
geworden sei (IV-Nrn. 45.2 S. 4, 45.3 S. 9).
Das von der Beschwerdeführerin
anlässlich des Intake-Gespräches geäusserte Wunschpensum von 100 % ohne
Gesundheitsschaden erscheint unter diesen Umständen nicht überwiegend
wahrscheinlich. Dem von der Beschwerdegegnerin betreffend das Intake-Gespräch
vom 16. Oktober 2019 angeführten Beweisgrundsatz der «Aussage der ersten
Stunde» (A.S. 17, 40) kann nicht unbesehen gefolgt werden. Obschon diesem
allgemeinen Beweisgrundsatz gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
hohes Gewicht beizumessen ist, da eine entsprechende Aussage in der Regel
unbefangen und zuverlässig und ohne von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst zu sein, getätigt wird
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 3.1
und 9C_565/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.1), kann im vorliegenden
Fall aufgrund der Arbeitsbiographie der Beschwerdeführerin mit einem über 17
Jahre ausgeübten Arbeitspensum von 80 % nicht auf dieses «Wunschpensum»
geschlossen werden. Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin
nichts zu ändern, wonach sie im Zeitpunkt des Intake-Gespräches noch nicht
anwaltlich vertreten gewesen sei (A.S. 40).
7.4
Die Beschwerdegegnerin ist somit zu
Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit
einem ausserhäuslichen Arbeitspensum von (gerundet) 80 % nachginge. Es
kann folglich auch dem durch die Beschwerdegegnerin festgestellten Status von 80 %
Erwerbstätigkeit : 20 % Haushalt (A.S. 3) gefolgt werden.
8.
Nachfolgend ist der von der
Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad anhand der gemischten
Berechnungsmethode unter Berücksichtigung des Einkommens- und des
Betätigungsvergleichs zu beurteilen.
8.1
Die Anmeldung zum Leistungsbezug
ging bei der Beschwerdegegnerin am 14. August 2019 ein (IV-Nr. 3).
Der früheste Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs im Sinne von Art. 29
Abs. 1 und 3 IVG fällt somit auf den 1. Februar 2020. Das Wartejahr
gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu diesem Zeitpunkt noch
nicht verstrichen (Beginn: 1. März 2019). Somit fällt der frühestmögliche
Rentenbeginn auf den 1. März 2020, womit das in diesem Zeitpunkt – und
somit das vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist (vgl. E.
II. 1.3 hiervor).
8.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
8.3
Beim Einkommensvergleich werden
in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegen-übergestellt, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen
Einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des
Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.1). Validen- und
Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
8.4
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:
1.
März 2020 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der
Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August
2008.
E. 3.1).
Da die ungelernte Beschwerdeführerin die
zuletzt ab 1. April 2017 noch zu 47 % ausgeübte berufliche Tätigkeit
als «Mitarbeiterin Office / Gastraum» bei der Firma S.___ aus
gesundheitlichen Gründen im März 2019 aufgeben musste, ist mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
sie diese Arbeit im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt hätte. Für die
Bestimmung des Valideneinkommens ist somit auf das in der Firma S.___ erzielte
Erwerbseinkommen abzustellen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich daher beim
Valideneinkommen korrekterweise auf den Fragebogen für Arbeitgebende der Firma S.___
vom 23. Juni 2020 (IV-Nr. 31) und rechnete das bei einem
Arbeitspensum von 47 % erzielte Einkommen von CHF 24'401.00 im Jahr (S. 5)
auf ein Arbeitspensum von 100 % hoch (S. 5). Das so errechnete Valideneinkommen
von CHF 51'917.00 ist nicht zu beanstanden.
8.5
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein
effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der
Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die Lohnstrukturerhebung (LSE)
beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).
8.5.1
Es ist davon auszugehen, dass es
der Beschwerdeführerin seit Mitte Dezember 2019 (nach der Hospitalisation in
der Klinik C.___, IV-Nr. 45.3 S. 17) möglich wäre, eine
Verweistätigkeit zu 60 % auszuüben (vgl. E. II. 6 hiervor). Gestützt auf
die vorliegenden Akten ist indes davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keiner
beruflichen Tätigkeit nachgeht. Deshalb muss das Invalideneinkommen aufgrund
der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss
LSE 2020, TA1_tirage_skill_level ist von einem monatlichen Bruttolohn f.
Frauen von CHF 4'276.00 auszugehen (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level,
Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art»). Dieser Betrag ist auf die üblichen Wochenstunden von 41,7
und das Jahr hochzurechnen (CHF 4'276.00 x 12 [: 40 x 41,7]
= CHF 53'492.80) und an das Arbeitspensum von 60 % anzupassen. Damit
ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet CHF 32'096.00.
8.5.2
Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid keinen Abzug vom Tabellenlohn
vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am
Anfang).
Die Beschwerdeführerin kann eine
angepasste Tätigkeit ganztätig ausüben. Die aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs
und des etwas reduzierten Rendements festgelegte Leistungseinschränkung von
40.
% ist beim Tabellenlohnabzug nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen
(s. Hinweise bei Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael
E. Meier: Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,
S. 230 f. Rz 668 ff.). Was den Faktor Alter anbelangt, muss sich
dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirken. Die Beschwerdeführerin war im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2024 58 Jahre alt. Bei
Frauen im Alterssegment von 50 bis 64 / 65 Jahren – zu denen die
Beschwerdeführerin zählt – wirkt sich das Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei
Stellen ohne Kaderfunktion sogar lohnerhöhend aus (vgl. Tabelle TA9,
Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich] nach Lebensalter,
beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater Sektor, 2020). Somit vermag das
Alter der Beschwerdeführerin keinen Tabellenlohnabzug zu begründen. Im Übrigen kann
diesbezüglich drauf hingewiesen werden, dass das Alter allein als
ausschlaggebendes Kriterium bei Frauen erst ab dem Alter 63 anerkannt wird (vgl.
Thomas Gächter / Philipp Egli / Michael Meier / Martina Filippo:
Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung,
Rechtsgutachten, Zürich / Winterthur 2021 [abrufbar unter
www.wesym.ch], S. 13 N 31 f.). Auch die vielen Dienstjahre beim
gleichen Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen
Betrieb angefangen werden muss, sind im entsprechenden Anforderungsniveau nicht
relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2).
So erfasst der Tabellenlohn im hier angewendeten Kompetenzniveau 1 eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein aufgrund
der Tatsache, dass im Wesentlichen noch leichte Tätigkeiten möglich sind, kein
Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Besitz der
Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis; IV-Nrn. 5 und 59) ist. Laut der LSE
2020, Tabelle T12_b, lag der Median des Verdienstes dieser Personengruppe bei
Tätigkeiten «ohne Kaderfunktion» rund 12 % unter dem Totalwert. Unter
Berücksichtigung dieses Aspektes erscheint ein Abzug von 5 % als
angemessen. Für einen weitergehenden Abzug besteht kein Raum.
Somit beträgt das Invalideneinkommen
total CHF 30'491.20 (CHF 32'096.00 – 5 %).
8.6
Bei einem Valideneinkommen von
CHF 51'917.00 und einem Invalideneinkommen CHF 30'491.20 beträgt die
Erwerbseinbusse CHF 21'425.80 und die Einschränkung somit 41.27 %. Gestützt
auf die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im
Erwerbsbereich (mit einer Einschränkung von 41.88 %) und zu 20 % im
Haushalt (ohne Einschränkung) tätig wäre, ergibt sich in Anwendung der
gemischten Berechnungsmethode ab 1. März 2020 ein Invaliditätsgrad von 33.02 %.
Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. II. 8.2
hiervor).
Daran würde sich selbst bei einem Abzug
von insgesamt 10 % (wie dies die Beschwerdeführerin beantragt,
A.S. 22) nichts ändern. Diesfalls würde das Invalideneinkommen
CHF 28'886.40 betragen und die Einbusse CHF 23'030.60 (44.36 %),
was zu einem IV-Grad von 35.49 % führen würde. Dieser würde ebenfalls
nicht zu einem Rentenanspruch führen.
8.7
Die Beschwerdegegnerin hat
aufgrund des ab 1. Januar 2024 abgeänderten Art. 26bis
Abs. 3 IVV einen weiteren Einkommensvergleich ab 1. Januar 2024 vorgenommen.
Dieser ist nicht zu beanstanden. Die genannte Bestimmung sieht im Hinblick auf
die Bestimmung des Invalideneinkommens eine pauschale Herabsetzung des
statistisch bestimmten Wertes um zehn Prozent vor. Dieser Abzug erhöht sich auf
20.
Prozent, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 Prozent oder weniger
beträgt (Abzug für Teilzeitarbeit; Art. 26bis Abs. 3 IVV; vgl.
auch die Medienmitteilung über die Sitzung des Bundesrates vom 18. Oktober
2023.
in Erfüllung der Motion 22.3377, abrufbar unter:
zuletzt besucht am 12. Februar 2025).
8.7.1
Unter Verweis auf die Ausführungen
unter E. II. 8.4 hiervor ist für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das
in der Firma S.___ erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Die
Beschwerdegegnerin stützte sich daher beim Valideneinkommen per 1. Januar
2024.
korrekterweise auf die Angaben der Firma S.___ im Schreiben vom
16.
Februar 2024 (IV-Nr. 86 S. 2). Somit entspricht das
Valideneinkommen dem in diesem Schreiben für das Jahr 2024 ausgewiesenen
Jahreseinkommen von CHF 56'550.00 (Grundlohn CHF 4'350.00 x 13;
Beschäftigungsgrad 100 %). Dies ist nicht zu beanstanden.
8.7.2
Bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens per 1. Januar 2024 zog die Beschwerdegegnerin – wie auch
bereits unter E. II. 8.5.1 hiervor ausgeführt – zu Recht die Tabellenlöhne
gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei. Gemäss LSE 2020, TA1_tirage_skill_level ist somit
von einem monatlichen Bruttolohn für Frauen von CHF 4'276.00 auszugehen
(LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 «einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art»). Diesen Betrag hat die
Beschwerdegegnerin korrekterweise auf die üblichen Wochenstunden von 41,7 und
das Jahr hochgerechnet (CHF 4'276.00 x 12 [: 40 x 41,7] =
CHF 53'492.80) und an das der Beschwerdeführerin noch mögliche Arbeitspensum
von 60 % angepasst. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin unter
Berücksichtigung des seit 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis
Abs. 3 IVV einen Pauschalabzug von 10 % gewährt und das
Invalideneinkommen somit insgesamt auf CHF 29'290.00 festgesetzt. Dies
wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint korrekt.
8.7.3
Bei einem Valideneinkommen von
CHF 56'550.00 und einem Invalideneinkommen CHF 29'290.00 beträgt die
Erwerbseinbusse CHF 27'260.00 und die Einschränkung somit 48.21 %.
Gestützt auf die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu
80.
% im Erwerbsbereich (mit einer Einschränkung von 48.21 %) und zu
20.
% im Haushalt (ohne Einschränkung) tätig wäre, ergibt sich in Anwendung
der gemischten Berechnungsmethode ab 1. März 2020 ein Invaliditätsgrad von
gerundet 38.57 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt
nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. E. II. 8.2 hiervor).
8.8
An den vorangegangenen
Ausführungen vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Restarbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei, da sie aufgrund
ihres Alters von 58 Jahren auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar
sei (A.S. 24), nichts zu ändern. So anerkennt die Rechtsprechung zwar,
dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen
Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles,
etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der
absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der
Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet
wird, ist grundsätzlich auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer
(Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138
V 457 E. 3 S. 459 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020,
9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3 mit Hinweis). Im Zeitpunkt des bidisziplinären
Gutachtens von Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. G.___ vom 26. März 2021
war die Beschwerdegegnerin 54 Jahre und neun Monate und alt und wies somit eine
verbleibende Aktivitätsdauer von neun Jahren und drei Monaten auf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag somit
das Alter der Beschwerdeführerin nicht zur Unverwertbarkeit ihrer
Restarbeitsfähigkeit zu führen. Weitere Kriterien, die einer Verwertbarkeit
derselben entgegenstünden, sind im vorliegenden Fall bei der Beschwerdeführerin
nicht erkennbar. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt
werden.
8.9
Zusammenfassend bestehen bei der
Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 ein Invaliditätsgrad von 33.02 % und
ab 1. Januar 2024 ein solcher von 38.57 %. Diese errechneten
Invaliditätsgrade berechtigen nicht zum Bezug einer Invalidenrente.
9.
Mit der angefochtenen Verfügung
vom 4. März 2024 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen verneint. In der Beschwerdeschrift vom 18. April
2024.
(A.S. 11 ff.) wird zwar die «Aufhebung der Verfügung» verlangt,
jedoch bezieht sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich auf den
Rentenanspruch. Die beruflichen Massnahmen werden dabei lediglich dahingehend
erwähnt, als Eingliederungsmassnahmen gewünscht seien (A.S. 25). Es ist
daher – wie bereits erwähnt E. II. 5. hiervor – mangels Begründung auf die
Beschwerde betreffend die beruflichen Massnahmen nicht einzutreten.
10.
Damit ist die Verfügung vom 4. März
2024.
im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde – soweit
darauf einzutreten ist – abzuweisen.
11.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit darauf
einzutreten ist – abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 bestätigt.