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Entscheid

VSBES.2024.88

Unfallversicherung

19. November 2024Deutsch21 min

Langfristleistungen versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1990,

Source so.ch

Urteil vom 19. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

Solida Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin

Bürkle

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 7. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der ÖKK Kranken- und

Unfallversicherungen AG (nachfolgend ÖKK) für Kurzfristleistungen und bei der

Solida Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für

Langfristleistungen versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1990,

liess der ÖKK mit Schadenmeldung UVG vom 7. Juli 2015 (SA [Akten der Solida

Versicherungen] 1, S. 24) mitteilen, sie sei am 2. Juli 2015 am Ufer auf

einem Stein ausgerutscht und auf die Hand gefallen. In diesem Zusammenhang

wurde im Bericht des B.___ vom 22. September 2015 (SA 2, S. 63) eine in

Fehlstellung praktisch abgeheilte MC-V Basisfraktur rechts diagnostiziert. In

der Folge holte die ÖKK weitere medizinische Unterlagen ein und richtete der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)

aus.

Schliesslich veranlasste die ÖKK bei der

C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,

Rheumatologie, Neurologie und Handchirurgie. Im diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 30. September 2021 (SA 9, S. 6) kamen die Gutachter zum

Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte bestehe seit

dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr.

Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der rechten

Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das Servieren

von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten körperlich leichten

bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es liege ein

dauerhafter Folgezustand nach CRPS vor mit relevanter und funktioneller

Einschränkung und Belastbarkeit der rechten Hand, was anhand der SUVA-Tabelle 1

obere Extremität mit «distal (intrinsische Handmuskulatur)» einem

Integritätsschaden von 15 % entspreche.

Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April 2022 (SA 7, S. 7) fest,

es bestehe kein Anspruch auf eine Rente aus der obligatorischen

Unfallversicherung. Die Integritätsentschädigung betrage 15 % (CHF 18'900.00). Die

dagegen erhobene Einsprache (SA 7, S. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 7. März 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt die

Beschwerdeführerin am 22. April 2024 (A.S. 12 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 7. März 2024 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

neu abzuklären.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

Juni 2024 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 2. September

2024 (A.S. 46) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang wird seitens der

Beschwerdeführerin einzig die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Invaliditätsberechnung gerügt. Unbestritten ist dagegen der Beweiswert des Gutachtens

der C.___ vom 30. September 2021 (SA 9, S. 6), worauf sich die die

Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstützt. Dies ist denn auch nicht zu

beanstanden. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend,

schlüssig und überzeugend (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis

auf 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weshalb darauf abgestellt werden kann. Im

Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Residuelles CRPS I Hand rechts mit/bei:

-

St.n. Metacarpale V

Basisfraktur Hand rechts vom 2. Juli 2015

-

St.n. Korrekturosteotomie

und Plattenosteosynthese MHK V rechts am 1. Oktober 2015 bei in Fehlstellung teilkonsolidierter

MHK V Basisfraktur

-

aktuell noch

neuropathisches Schmerzsyndrom

2.

Chronisches leichtgradiges

zervikovertebrales Schmerzsyndrom

-

klinisch freie

HWS-Beweglichkeit, muskuläre Verspannungen im Schultergürtel rechts und tiefer

rechts periscapulär

-

bildgebend unauffällige

HWS-Darstellung (Röntgen 1. Juni 2021)

3.

Schulterschmerzen und

Bewegungsbehinderung rechts

-

DD muskulär durch

Fehlbelastung im Rahmen der Handpathologie rechts DD bei diskreter

Rotatorenmanschetten-Tendopathie der rechten Schulter, DD mögliche diskrete abgelaufene

adhäsive Capsulitis, symptomatisch bis 2018

-

klinisch leichte endphasig

schmerzhafte aktive Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter

-

bildgebend keine

signifikanten Strukturauffälligkeiten, minime Reizbursitis (MRI rechts mit KM

1.

Juni 2021)

4.

Tendovaginitis stenosans mit

Ringbandstenose A1 Dig IN und IV

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Benigne geringe Gelenkhypermobilität,

Beighton-Scoring 3/9 (Ellbogen bds. und Wirbelsäule)

2.

Leichte endphasige Bewegungsschmerzen

der LWS, Verzicht auf Bildgebung

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, es lägen als Unfallfolgen ein St.n. CRPS und unmittelbar postoperativ

eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Hand mit nun neuropathischem

Schmerzsyndrom als Restzustand vor. Als Folge davon bestünden ein chronisches

zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie Schulterschmerzen rechts mit

Bewegungseinschränkungen, entstanden durch Fehlbelastungen aufgrund der

Handpathologie rechts. In der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte

bestehe seit dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit

mehr. Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der

rechten Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das

Servieren von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten

körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit, wobei eine Belastung der rechten Hand ausgeschlossen sein

müsse. Von Seiten der aktuell beschwerdeverursachenden Schulter und des Nackens

seien Überkopftätigkeiten und das Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg

nicht möglich.

5.

5.1

Strittig ist dagegen die Ermittlung des Invaliditätsgrads

im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und dabei vorab das von der

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Valideneinkommen.

Bei dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im

massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen

Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient

hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls

der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen,

da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das

Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend

genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für

Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden,

soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und

beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123,

8C_581/2020 E. 6.3; Urteil 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1). Da die

Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit

dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist

auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte

Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres

Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen

genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits

durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan

worden sein. Unter Umständen können aus einer besonderen beruflichen

Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische

Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten)

Gesundheitsschadens gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen

Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres

abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine

vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024

E. 4.2.2).

Die Beschwerdeführerin bringt

diesbezüglich vor, das Valideneinkommen von CHF 53'833.00 sei zu tief

veranschlagt worden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige nicht, dass die

Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, nach Abschluss der Lehre weitere

Ausbildungen im Bereich der Hotellerie und Gastronomie zu absolvieren. Als

Valideneinkommen dürfe daher nicht jenes einer Serviceangestellten eingesetzt

werden.

Wie hierzu den Akten entnommen werden

kann, war die Beschwerdeführerin zum

Unfallzeitpunkt als Lehrtochter bei der D.___ in [...] angestellt. Ihr

Arbeitsverhältnis dauerte vom 23. April 2013 bis 31. Juli 2015. Die Lehre

konnte sie erfolgreich abschliessen (SA 12). Da der Unfall zwei Tage nach der Diplomfeier geschah, hat

die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf nach Abschluss der Lehre nie

gearbeitet (vgl. SA 9, S. 6). Danach

hat die Beschwerdeführerin

zwar beabsichtigt, im Rahmen einer Umschulung über die IV ab Oktober 2017 eine

Schulung zur Tourismusassistentin ([...] Schule) zu machen (vgl. SA 17). Diese wurde

aber in der Folge nicht mehr in der früheren, ein Jahr dauernden Form angeboten

und die stattdessen mögliche dreijährige höhere Ausbildung welche die IV

ebenfalls übernommen hätte, hat die Beschwerdeführerin schlussendlich abgelehnt

(vgl. IV-Verfügungen vom 17. Dezember 2018 und 20. März 2020; Beilagen 1 und 2

zur Beschwerdeantwort). Gestützt auf diese Aktenlage ist der Argumentation der

Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass

die Beschwerdeführerin bereits vor Abschluss ihrer Lehre bzw. vor dem

Unfallereignis vom 2. Juli 2015 konkrete berufliche Weiterbildungen geplant

hätte, welche ihr einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres

Einkommen ermöglicht hätten. So müssen praxisgemäss konkrete Indizien für einen

beruflichen Aufstieg vorliegen. Blosse Absichtserklärungen reichen hierfür

nicht aus. Auch die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der

Invalidenversicherung diskutierte Umschulung zur Tourismusfachfrau hat die

Beschwerdeführerin schlussendlich nicht begonnen. Die von ihr geltend gemachte

Absicht, sich im Bereich der Hotellerie und Gastronomie weiterzubilden, genügt

den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Annahme einer beruflichen

Weiterentwicklung somit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2023 vom

20.

Dezember 2023 E. 2.3.2). Dass die Beschwerdeführerin solche Schritte

unternommen hat, ist nicht ersichtlich und vermag sie auch im vorliegenden

Verfahren nicht darzutun bzw. zu belegen.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den Lohn abgestellt hat,

welchen die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Lehre erzielt hätte. Mit

E-Mail und ausgefülltem Formular vom 29. März 2017 (SA 1, S. 13) gab die damalige

Arbeitgeberin an, dass der Mindestlohn der Einsprecherin gemäss L-GAV bei einem

Vollzeitpensum im Jahr 2016 CHF 53'404.00 und im Jahr 2017 CHF 53'560.00

betragen hätte. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

weiter korrekt ausführte, betrug der Mindestlohn gemäss L-GAV eines

Mitarbeitenden mit beruflicher Grundbildung mit eidgenössischem

Fähigkeitszeugnis vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und damit im

massgebenden Zeitpunkt monatlich brutto CHF 4'141.00, was einem jährlichen

Bruttolohn von CHF 53'833.00 (13 * CHF 4’141.00) entspricht.

5.2

5.2.1

Da es der Beschwerdeführerin

möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum

auszuüben, sie aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss

das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Frauen im Total Niveau 2, ab. Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie könne unbestrittenermassen

nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten. Sie könne folglich nur

Dispositiv

noch Tätigkeiten ausüben, für welche es keiner Ausbildung bedürfe. Demnach sei

auf das Kompetenzniveau 4 (recte: Kompetenzniveau 1) abzustellen.

Somit ist zu prüfen, ob das von der

Beschwerdegegnerin angewandte Kompetenzniveau 2 vorliegend angemessen ist.

Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen

angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von

Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total;

seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und

2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über

besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen

Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des

Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4;

beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und

Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer

Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim

früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen

handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2).

Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4

(Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines

Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei

einer Versicherung tätig gewesen war, aber über keine kaufmännische Ausbildung

verfügte, SVR 2010 IV-Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 vom 19. März 2010

E. 4.3 und 4.4, oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei

der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende

Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den

er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden

Fachkenntnisse verfügte; Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und

6.3).

Wie vorstehend festgehalten, ist es der

Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitsschadens nicht mehr möglich, die

angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin auszuüben. Sie hat zwar eine

abgeschlossene Berufsausbildung als Restaurationsfachfrau, verfügt aber nicht

über die erforderlichen, besonderen Fähigkeiten im Sinne der dargelegten

Rechtsprechung, welche sie auch in einem anderen Wirtschaftszweig ohne Weiteres

umsetzen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober

2017 E. 6.3). Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018,

TA1_tirage_skill Level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, und den

branchenüblichen Wochenstunden, zu errechnen, woraus (vorbehältlich eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; s. E. II. 5.2.2 hiernach) ein

Invalideneinkommen von CHF 54'681.20 (12 x CHF 4‘371.00

: 40 h x 41.7 h) resultiert.

5.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Vorweg ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. SA 9, S. 56),

womit diesbezüglich kein Abzugsgrund vorliegt. Ebenso gebietet das Alter der

Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder

Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht

zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65). Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem C.___-Gutachten könne sie die rechte

Hand nicht mehr einsetzen. Bei nur noch möglicher Tätigkeit mit einer Hand oder

eingeschränkter Einsatzmöglichkeit der dominanten Hand sei ein Leidensabzug von

25 % vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2022 vom 5. Dezember

2023). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihre rechte Hand gemäss

Zumutbarkeitsprofil der C.___-Gutachter aber durchaus noch für gewisse

Tätigkeiten einsetzbar. Im interdisziplinären Zumutbarkeitsprofil wurde zwar

festgehalten, in einer ideal angepassten körperlich leichten bis mittelschweren

Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei eine Belastung der rechten

Hand ausgeschlossen sein müsse. Wie aber aus den Teilgutachten ersichtlich, ist

damit – entgegen dem vorerwähnten Wortlaut – nicht gemeint, dass die rechte

Hand gar nicht mehr einsetzbar wäre. So ergaben sich aus der anlässlich der

handchirurgischen Begutachtung durchgeführten Funktionsprüfung der rechten Hand

im Wesentlichen folgende Befunde (s. SA 9, S. 32): Die Handfunktion bezüglich

der Feinmotorik zeige im modifizierten Moberg Pickup Test eine befriedigende

Funktion, die getesteten Gegenstände (Schlüssel, Schraube, Nagel, Geldmünzen,

Schraubenmutter, Unterlegscheibe, Büroklammer) könnten alle mit den Fingern Dig

l-lll bds. gefasst werden und minimal verlangsamt in weniger als 3 – 4

Sekunden in die Untersuchungsschachtel gelegt werden, hierbei bestehe keine

Schmerzsymptomatik. Die Explorandin hebe die Gegenstände flüssig und zügig

hoch, greife sicher. Allerdings erfolge dies unter kompletter Auslassung des

Kleinfingers, der in Abduktion und Extension fixiert stehen bleibe und am

Greifprozess nicht teilnehme. In Übereinstimmung dazu steht auch das im

neurologischen Teilgutachten statuierte Zumutbarkeitsprofil (SA 9, S. 39):

Zumutbar seien Arbeiten ohne schweres oder mittelschweres Heben und Tragen.

Feinmotorische Tätigkeiten seien nicht möglich. Tätigkeiten in Hitze oder

Kälte, Tätigkeiten an vibrierenden Maschinen und Tätigkeiten, die ein sicheres

Halten mit der rechten dominanten Hand erforderten, wie z.B. Arbeiten auf

Leitern und Gerüsten seien nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Einschränkungen im Bereich der Hände

einzugehen. Im Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 wies das

Bundesgericht darauf hin, bei der Bemessung der Höhe des Abzuges von 20 % habe

sich die Vorinstanz an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert,

wonach eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als

Zudienhand einen Abzug von 20 – 25 % zu rechtfertigen vermöge

und dem Versicherten zudem kein Vollpensum mehr zumutbar sei. Und im Urteil

8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2 (Volltext) hielt das Bundesgericht fest,

angesichts der Praxis und mit Blick auf die erheblichen Einschränkungen des

Versicherten an beiden oberen Extremitäten erweise sich ein leidensbedingter

Abzug von 20 % nicht als überhöht. Wie dargelegt, ist die

Beschwerdeführerin im Gebrauch ihrer dominanten rechten Hand eingeschränkt. Jedoch

ist die Einschränkungen nicht dermassen hoch, als dass sie ihre rechte Hand nur

noch als Zudienhand einsetzen könnte. Auch wenn der Tabellenlohn im vorliegend

für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten beinhaltet, weshalb alleine

deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des

Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen), ist die

Beschwerdeführerin im Gebrauch ihrer rechten dominanten Hand aber dennoch zusätzlich

und nicht unerheblich eingeschränkt, weshalb sich im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertigt. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss

Zumutbarkeitsprofil der C.___-Gutachter hinsichtlich der Schulter und des

Nackens zusätzlich eingeschränkt ist, indem ihr Überkopftätigkeiten und ein

Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg nicht mehr möglich sind. Es

rechtfertigt sich somit, insgesamt einen Abzug von 15 % vorzunehmen.

Demnach ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von gerundet 14 % (Invalideneinkommen CHF 46'479.00 [CHF 54'681.20

abzüglich 15 %], Valideneinkommen CHF 53'833.00), womit die Beschwerdeführerin einen

Rentenanspruch von 14 % hat.

6. Des Weiteren ist zu prüfen, ab

wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente von 14 % hat. Der

Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Zwar hat die für Kurzfristleistung

zuständige ÖKK mit Verfügung vom 8. April 2022 (SA 7,

S. 14) die Taggeldleistungen per 26. März 2017 und die Heilungskosten per 31.

Oktober 2018 eingestellt, das betreffende Verfahren jedoch auf Begehren der

Beschwerdeführerin (s. Einsprache vom 19. Mai 2022, SA 7, S. 5) mit Schreiben

vom 13. Juni 2022 (SA 13, S. 2) bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden

Verfahrens der Beschwerdegegnerin sistiert. Damit besteht die Problematik, dass

von Seiten der Verwaltung bislang kein abschliessender Entscheid darüber

vorliegt, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erwartet werden kann.

Dies wäre aber grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass das Versicherungsgericht

im vorliegenden Fall überhaupt über den Rentenanspruch entscheiden kann. Dennoch

ist es in der vorliegenden Fallkonstellation möglich, diesbezüglich zu

entscheiden. So ging die ÖKK in ihrer Verfügung vom 8. April 2022 davon aus,

dass der medizinische Endzustand per Ende Oktober 2018 erreicht sei. Hierbei

stützte sie sich auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 30. September 2021

(SA 9, S. 17, Frage 6.2), was nicht zu beanstanden ist. Dies wird denn auch von

der Beschwerdeführerin in der gegen die Verfügung der ÖKK erhobenen Einsprache

vom 19. Mai 2022 (SA 7, S. 5) nicht bestritten. Demnach rechtfertigt es

sich, den Rentenbeginn auf den 1. November 2018 festzulegen.

7. Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin

hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung

durch das Gericht ermessensweise festzulegen ist. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses sowie des vom Rechtsvertreter getätigten Aufwands

ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt)

festzusetzen.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 7. März 2024 insoweit

aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2018 Anspruch auf

eine Rente von 14 % hat.

2. Die Solida Versicherungen AG hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch