VSBES.2024.88
Unfallversicherung
19. November 2024Deutsch21 min
Langfristleistungen versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1990,
Source so.ch
Urteil vom 19. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
Solida Versicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Bürkle
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 7. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der ÖKK Kranken- und
Unfallversicherungen AG (nachfolgend ÖKK) für Kurzfristleistungen und bei der
Solida Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für
Langfristleistungen versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1990,
liess der ÖKK mit Schadenmeldung UVG vom 7. Juli 2015 (SA [Akten der Solida
Versicherungen] 1, S. 24) mitteilen, sie sei am 2. Juli 2015 am Ufer auf
einem Stein ausgerutscht und auf die Hand gefallen. In diesem Zusammenhang
wurde im Bericht des B.___ vom 22. September 2015 (SA 2, S. 63) eine in
Fehlstellung praktisch abgeheilte MC-V Basisfraktur rechts diagnostiziert. In
der Folge holte die ÖKK weitere medizinische Unterlagen ein und richtete der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen)
aus.
Schliesslich veranlasste die ÖKK bei der
C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin,
Rheumatologie, Neurologie und Handchirurgie. Im diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 30. September 2021 (SA 9, S. 6) kamen die Gutachter zum
Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte bestehe seit
dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der rechten
Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das Servieren
von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten körperlich leichten
bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es liege ein
dauerhafter Folgezustand nach CRPS vor mit relevanter und funktioneller
Einschränkung und Belastbarkeit der rechten Hand, was anhand der SUVA-Tabelle 1
obere Extremität mit «distal (intrinsische Handmuskulatur)» einem
Integritätsschaden von 15 % entspreche.
Gestützt darauf hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April 2022 (SA 7, S. 7) fest,
es bestehe kein Anspruch auf eine Rente aus der obligatorischen
Unfallversicherung. Die Integritätsentschädigung betrage 15 % (CHF 18'900.00). Die
dagegen erhobene Einsprache (SA 7, S. 2) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 7. März 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt die
Beschwerdeführerin am 22. April 2024 (A.S. 12 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 7. März 2024 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
neu abzuklären.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.
Juni 2024 (A.S. 26 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 2. September
2024 (A.S. 46) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang wird seitens der
Beschwerdeführerin einzig die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Invaliditätsberechnung gerügt. Unbestritten ist dagegen der Beweiswert des Gutachtens
der C.___ vom 30. September 2021 (SA 9, S. 6), worauf sich die die
Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid abstützt. Dies ist denn auch nicht zu
beanstanden. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend,
schlüssig und überzeugend (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis
auf 125 V 351 E. 3b/bb S. 353), weshalb darauf abgestellt werden kann. Im
Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Residuelles CRPS I Hand rechts mit/bei:
-
St.n. Metacarpale V
Basisfraktur Hand rechts vom 2. Juli 2015
-
St.n. Korrekturosteotomie
und Plattenosteosynthese MHK V rechts am 1. Oktober 2015 bei in Fehlstellung teilkonsolidierter
MHK V Basisfraktur
-
aktuell noch
neuropathisches Schmerzsyndrom
2.
Chronisches leichtgradiges
zervikovertebrales Schmerzsyndrom
-
klinisch freie
HWS-Beweglichkeit, muskuläre Verspannungen im Schultergürtel rechts und tiefer
rechts periscapulär
-
bildgebend unauffällige
HWS-Darstellung (Röntgen 1. Juni 2021)
3.
Schulterschmerzen und
Bewegungsbehinderung rechts
-
DD muskulär durch
Fehlbelastung im Rahmen der Handpathologie rechts DD bei diskreter
Rotatorenmanschetten-Tendopathie der rechten Schulter, DD mögliche diskrete abgelaufene
adhäsive Capsulitis, symptomatisch bis 2018
-
klinisch leichte endphasig
schmerzhafte aktive Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter
-
bildgebend keine
signifikanten Strukturauffälligkeiten, minime Reizbursitis (MRI rechts mit KM
1.
Juni 2021)
4.
Tendovaginitis stenosans mit
Ringbandstenose A1 Dig IN und IV
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Benigne geringe Gelenkhypermobilität,
Beighton-Scoring 3/9 (Ellbogen bds. und Wirbelsäule)
2.
Leichte endphasige Bewegungsschmerzen
der LWS, Verzicht auf Bildgebung
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, es lägen als Unfallfolgen ein St.n. CRPS und unmittelbar postoperativ
eine erhebliche Funktionseinschränkung der rechten Hand mit nun neuropathischem
Schmerzsyndrom als Restzustand vor. Als Folge davon bestünden ein chronisches
zervikovertebrales Schmerzsyndrom sowie Schulterschmerzen rechts mit
Bewegungseinschränkungen, entstanden durch Fehlbelastungen aufgrund der
Handpathologie rechts. In der bisherigen Tätigkeit als Servicefachangestellte
bestehe seit dem Unfalldatum vom 2. Juli 2015 bleibend keine Arbeitsfähigkeit
mehr. Begründet sei dies durch die schmerzhaften Funktionseinschränkungen der
rechten Hand, so dass das Tragen von Lasten (Geschirr, Essensplatten) und das
Servieren von Speisen nicht mehr möglich seien. In einer ideal angepassten
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit, wobei eine Belastung der rechten Hand ausgeschlossen sein
müsse. Von Seiten der aktuell beschwerdeverursachenden Schulter und des Nackens
seien Überkopftätigkeiten und das Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg
nicht möglich.
5.
5.1
Strittig ist dagegen die Ermittlung des Invaliditätsgrads
im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und dabei vorab das von der
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Valideneinkommen.
Bei dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im
massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen
Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient
hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls
der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen,
da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das
Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend
genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden,
soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123,
8C_581/2020 E. 6.3; Urteil 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1). Da die
Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit
dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist
auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte
Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres
Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen
genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits
durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan
worden sein. Unter Umständen können aus einer besonderen beruflichen
Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische
Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten)
Gesundheitsschadens gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen
Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres
abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine
vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024
E. 4.2.2).
Die Beschwerdeführerin bringt
diesbezüglich vor, das Valideneinkommen von CHF 53'833.00 sei zu tief
veranschlagt worden. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige nicht, dass die
Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, nach Abschluss der Lehre weitere
Ausbildungen im Bereich der Hotellerie und Gastronomie zu absolvieren. Als
Valideneinkommen dürfe daher nicht jenes einer Serviceangestellten eingesetzt
werden.
Wie hierzu den Akten entnommen werden
kann, war die Beschwerdeführerin zum
Unfallzeitpunkt als Lehrtochter bei der D.___ in [...] angestellt. Ihr
Arbeitsverhältnis dauerte vom 23. April 2013 bis 31. Juli 2015. Die Lehre
konnte sie erfolgreich abschliessen (SA 12). Da der Unfall zwei Tage nach der Diplomfeier geschah, hat
die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf nach Abschluss der Lehre nie
gearbeitet (vgl. SA 9, S. 6). Danach
hat die Beschwerdeführerin
zwar beabsichtigt, im Rahmen einer Umschulung über die IV ab Oktober 2017 eine
Schulung zur Tourismusassistentin ([...] Schule) zu machen (vgl. SA 17). Diese wurde
aber in der Folge nicht mehr in der früheren, ein Jahr dauernden Form angeboten
und die stattdessen mögliche dreijährige höhere Ausbildung welche die IV
ebenfalls übernommen hätte, hat die Beschwerdeführerin schlussendlich abgelehnt
(vgl. IV-Verfügungen vom 17. Dezember 2018 und 20. März 2020; Beilagen 1 und 2
zur Beschwerdeantwort). Gestützt auf diese Aktenlage ist der Argumentation der
Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass
die Beschwerdeführerin bereits vor Abschluss ihrer Lehre bzw. vor dem
Unfallereignis vom 2. Juli 2015 konkrete berufliche Weiterbildungen geplant
hätte, welche ihr einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres
Einkommen ermöglicht hätten. So müssen praxisgemäss konkrete Indizien für einen
beruflichen Aufstieg vorliegen. Blosse Absichtserklärungen reichen hierfür
nicht aus. Auch die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen bei der
Invalidenversicherung diskutierte Umschulung zur Tourismusfachfrau hat die
Beschwerdeführerin schlussendlich nicht begonnen. Die von ihr geltend gemachte
Absicht, sich im Bereich der Hotellerie und Gastronomie weiterzubilden, genügt
den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Annahme einer beruflichen
Weiterentwicklung somit nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_399/2023 vom
20.
Dezember 2023 E. 2.3.2). Dass die Beschwerdeführerin solche Schritte
unternommen hat, ist nicht ersichtlich und vermag sie auch im vorliegenden
Verfahren nicht darzutun bzw. zu belegen.
Somit ist es nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den Lohn abgestellt hat,
welchen die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Lehre erzielt hätte. Mit
E-Mail und ausgefülltem Formular vom 29. März 2017 (SA 1, S. 13) gab die damalige
Arbeitgeberin an, dass der Mindestlohn der Einsprecherin gemäss L-GAV bei einem
Vollzeitpensum im Jahr 2016 CHF 53'404.00 und im Jahr 2017 CHF 53'560.00
betragen hätte. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid
weiter korrekt ausführte, betrug der Mindestlohn gemäss L-GAV eines
Mitarbeitenden mit beruflicher Grundbildung mit eidgenössischem
Fähigkeitszeugnis vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und damit im
massgebenden Zeitpunkt monatlich brutto CHF 4'141.00, was einem jährlichen
Bruttolohn von CHF 53'833.00 (13 * CHF 4’141.00) entspricht.
5.2
5.2.1
Da es der Beschwerdeführerin
möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum
auszuüben, sie aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss
das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,
TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Frauen im Total Niveau 2, ab. Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie könne unbestrittenermassen
nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten. Sie könne folglich nur
Dispositiv
noch Tätigkeiten ausüben, für welche es keiner Ausbildung bedürfe. Demnach sei
auf das Kompetenzniveau 4 (recte: Kompetenzniveau 1) abzustellen.
Somit ist zu prüfen, ob das von der
Beschwerdegegnerin angewandte Kompetenzniveau 2 vorliegend angemessen ist.
Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen
angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von
Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total;
seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und
2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über
besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen
Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des
Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4;
beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und
Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer
Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim
früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen
handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2).
Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4
(Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines
Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei
einer Versicherung tätig gewesen war, aber über keine kaufmännische Ausbildung
verfügte, SVR 2010 IV-Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 vom 19. März 2010
E. 4.3 und 4.4, oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei
der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende
Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den
er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden
Fachkenntnisse verfügte; Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und
6.3).
Wie vorstehend festgehalten, ist es der
Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitsschadens nicht mehr möglich, die
angestammte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin auszuüben. Sie hat zwar eine
abgeschlossene Berufsausbildung als Restaurationsfachfrau, verfügt aber nicht
über die erforderlichen, besonderen Fähigkeiten im Sinne der dargelegten
Rechtsprechung, welche sie auch in einem anderen Wirtschaftszweig ohne Weiteres
umsetzen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober
2017 E. 6.3). Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2018,
TA1_tirage_skill Level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, und den
branchenüblichen Wochenstunden, zu errechnen, woraus (vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; s. E. II. 5.2.2 hiernach) ein
Invalideneinkommen von CHF 54'681.20 (12 x CHF 4‘371.00
: 40 h x 41.7 h) resultiert.
5.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten
Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am
Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten
Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht
gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. SA 9, S. 56),
womit diesbezüglich kein Abzugsgrund vorliegt. Ebenso gebietet das Alter der
Beschwerdeführerin keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder
Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht
zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9, S. 65). Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, gemäss dem C.___-Gutachten könne sie die rechte
Hand nicht mehr einsetzen. Bei nur noch möglicher Tätigkeit mit einer Hand oder
eingeschränkter Einsatzmöglichkeit der dominanten Hand sei ein Leidensabzug von
25 % vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2022 vom 5. Dezember
2023). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist ihre rechte Hand gemäss
Zumutbarkeitsprofil der C.___-Gutachter aber durchaus noch für gewisse
Tätigkeiten einsetzbar. Im interdisziplinären Zumutbarkeitsprofil wurde zwar
festgehalten, in einer ideal angepassten körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei eine Belastung der rechten
Hand ausgeschlossen sein müsse. Wie aber aus den Teilgutachten ersichtlich, ist
damit – entgegen dem vorerwähnten Wortlaut – nicht gemeint, dass die rechte
Hand gar nicht mehr einsetzbar wäre. So ergaben sich aus der anlässlich der
handchirurgischen Begutachtung durchgeführten Funktionsprüfung der rechten Hand
im Wesentlichen folgende Befunde (s. SA 9, S. 32): Die Handfunktion bezüglich
der Feinmotorik zeige im modifizierten Moberg Pickup Test eine befriedigende
Funktion, die getesteten Gegenstände (Schlüssel, Schraube, Nagel, Geldmünzen,
Schraubenmutter, Unterlegscheibe, Büroklammer) könnten alle mit den Fingern Dig
l-lll bds. gefasst werden und minimal verlangsamt in weniger als 3 – 4
Sekunden in die Untersuchungsschachtel gelegt werden, hierbei bestehe keine
Schmerzsymptomatik. Die Explorandin hebe die Gegenstände flüssig und zügig
hoch, greife sicher. Allerdings erfolge dies unter kompletter Auslassung des
Kleinfingers, der in Abduktion und Extension fixiert stehen bleibe und am
Greifprozess nicht teilnehme. In Übereinstimmung dazu steht auch das im
neurologischen Teilgutachten statuierte Zumutbarkeitsprofil (SA 9, S. 39):
Zumutbar seien Arbeiten ohne schweres oder mittelschweres Heben und Tragen.
Feinmotorische Tätigkeiten seien nicht möglich. Tätigkeiten in Hitze oder
Kälte, Tätigkeiten an vibrierenden Maschinen und Tätigkeiten, die ein sicheres
Halten mit der rechten dominanten Hand erforderten, wie z.B. Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten seien nicht möglich. In diesem Zusammenhang ist auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Einschränkungen im Bereich der Hände
einzugehen. Im Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 wies das
Bundesgericht darauf hin, bei der Bemessung der Höhe des Abzuges von 20 % habe
sich die Vorinstanz an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert,
wonach eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als
Zudienhand einen Abzug von 20 – 25 % zu rechtfertigen vermöge
und dem Versicherten zudem kein Vollpensum mehr zumutbar sei. Und im Urteil
8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2 (Volltext) hielt das Bundesgericht fest,
angesichts der Praxis und mit Blick auf die erheblichen Einschränkungen des
Versicherten an beiden oberen Extremitäten erweise sich ein leidensbedingter
Abzug von 20 % nicht als überhöht. Wie dargelegt, ist die
Beschwerdeführerin im Gebrauch ihrer dominanten rechten Hand eingeschränkt. Jedoch
ist die Einschränkungen nicht dermassen hoch, als dass sie ihre rechte Hand nur
noch als Zudienhand einsetzen könnte. Auch wenn der Tabellenlohn im vorliegend
für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten beinhaltet, weshalb alleine
deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des
Bundesgerichts vom 24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen), ist die
Beschwerdeführerin im Gebrauch ihrer rechten dominanten Hand aber dennoch zusätzlich
und nicht unerheblich eingeschränkt, weshalb sich im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertigt. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss
Zumutbarkeitsprofil der C.___-Gutachter hinsichtlich der Schulter und des
Nackens zusätzlich eingeschränkt ist, indem ihr Überkopftätigkeiten und ein
Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg nicht mehr möglich sind. Es
rechtfertigt sich somit, insgesamt einen Abzug von 15 % vorzunehmen.
Demnach ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von gerundet 14 % (Invalideneinkommen CHF 46'479.00 [CHF 54'681.20
abzüglich 15 %], Valideneinkommen CHF 53'833.00), womit die Beschwerdeführerin einen
Rentenanspruch von 14 % hat.
6. Des Weiteren ist zu prüfen, ab
wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente von 14 % hat. Der
Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG). Zwar hat die für Kurzfristleistung
zuständige ÖKK mit Verfügung vom 8. April 2022 (SA 7,
S. 14) die Taggeldleistungen per 26. März 2017 und die Heilungskosten per 31.
Oktober 2018 eingestellt, das betreffende Verfahren jedoch auf Begehren der
Beschwerdeführerin (s. Einsprache vom 19. Mai 2022, SA 7, S. 5) mit Schreiben
vom 13. Juni 2022 (SA 13, S. 2) bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden
Verfahrens der Beschwerdegegnerin sistiert. Damit besteht die Problematik, dass
von Seiten der Verwaltung bislang kein abschliessender Entscheid darüber
vorliegt, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erwartet werden kann.
Dies wäre aber grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass das Versicherungsgericht
im vorliegenden Fall überhaupt über den Rentenanspruch entscheiden kann. Dennoch
ist es in der vorliegenden Fallkonstellation möglich, diesbezüglich zu
entscheiden. So ging die ÖKK in ihrer Verfügung vom 8. April 2022 davon aus,
dass der medizinische Endzustand per Ende Oktober 2018 erreicht sei. Hierbei
stützte sie sich auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 30. September 2021
(SA 9, S. 17, Frage 6.2), was nicht zu beanstanden ist. Dies wird denn auch von
der Beschwerdeführerin in der gegen die Verfügung der ÖKK erhobenen Einsprache
vom 19. Mai 2022 (SA 7, S. 5) nicht bestritten. Demnach rechtfertigt es
sich, den Rentenbeginn auf den 1. November 2018 festzulegen.
7. Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin
hat im vorliegenden Verfahren keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung
durch das Gericht ermessensweise festzulegen ist. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses sowie des vom Rechtsvertreter getätigten Aufwands
ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt)
festzusetzen.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 7. März 2024 insoweit
aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2018 Anspruch auf
eine Rente von 14 % hat.
2. Die Solida Versicherungen AG hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch