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Entscheid

VSBES.2024.9

Unfallversicherung

14. Oktober 2024Deutsch26 min

in der Folge eine versicherungsinterne Abklärung bei ihrem Vertrauensarzt und forderte

Source so.ch

Urteil vom 14. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

SWICA

Krankenversicherung AG, Römerstrasse

38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin

B.___

Beigeladener

gegen

Schweizerische Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1984 geborene B.___ ist als Spielplatzleiter

beim Verein C.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen

Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versichert.

1.2 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG

vom 22. März 2023 erlitt B.___ am 15. März 2023 eine Verletzung an

der rechten Schulter, als er ein kleines Spielfahrzeug zurückgehalten habe,

welches weggerollt sei (Mobiliar-Akten-Nummer [Mobiliar-Nr.] 1).

1.3 Die Schweizerische Mobiliar

Versicherungsgesellschaft AG forderte B.___ zur Ausfüllung eines Fragebogens

auf (Mobiliar-Nr. 5) und holte Arztberichte sowie eine Stellungnahme ihres

beratenden Arztes ein (Mobiliar-Nr. 19). Gestützt darauf verneinte sie mit

Schreiben vom 4. Mai 2023 ihre Leistungspflicht und verwies B.___ an die

Krankenversicherung (Mobiliar-Nr. 15).

1.4 Die SWICA Krankenversicherung AG veranlasste

in der Folge eine versicherungsinterne Abklärung bei ihrem Vertrauensarzt und forderte

mit Schreiben vom 9. Juni 2023 den Erlass einer Verfügung (Mobiliar-Nrn. 43 und

25). Auch B.___ verlangte am 12. Juni 2023 eine Verfügung

(Mobiliar-Nr. 26). Am 8. August 2023 verfügte die Schweizerische

Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG schliesslich, es bestehe kein

Leistungsanspruch, da die in Frage stehende Körperschädigung vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (Mobiliar-Nr. 30). Dagegen erhoben

die SWICA Krankenversicherung AG und B.___ Einsprache (Mobiliar-Nrn. 33 und 34).

Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG holte eine erneute

versicherungsärztliche Beurteilung ein (Mobiliar-Nr. 56) und hielt mit

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 an der Ablehnung ihrer

Leistungspflicht fest (Akten-Seite [A.S.] 1).

2. Dagegen erhebt die SWICA

Krankenversicherung AG (fortan: Beschwerdeführerin) am 16. Januar 2024

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) und beantragt, der Einspracheentscheid vom 5. Dezember

2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, für die

Kosten der Behandlung der Schulterbeschwerden als Folge des Ereignisses vom 15.

März 2023 aufzukommen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 9).

3. Mit Beschwerdeantwort vom 5.

Februar 2024 schliesst die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

(fortan: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).

4. Mit richterlicher Verfügung vom

27. Februar 2024 wird B.___ zum Beschwerdeverfahren beigeladen. Die

eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme liess er unbenutzt

verstreichen (A.S. 27 und 30).

5. Am 29. April 2024 verzichtet die

Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik (A.S. 33).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

2.3

Die Versicherung erbringt ihre

Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche

Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Sehnenrisse

(Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b

S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem

im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S.

352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom

15.

März 2023 mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 (A.S. 1)

zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen relevant:

4.1

Gemäss Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 22. März 2023 verletzte sich der Versicherte am 15. März 2023 an der

rechten Schulter, als er ein kleines Spielfahrzeug zurückgehalten habe, welches

weggerollt sei. Die Schädigung wurde als Verdrehung / Verstauchung

umschrieben (Mobiliar-Nr. 1).

4.2

Im Fragebogen

der Beschwerdegegnerin zur Präzisierung des Vorfalls führte der Versicherte am

2.

April 2023 aus, dass ein Spielfahrzeug angelehnt an der Wand gestanden hatte.

Es sei auf ein Kind gekippt und er habe es schnell festgehalten, das Gewicht

vom Fahrzeug habe an seinem Arm gerissen. Die Schulter sei «ausgedehnt»

bzw. «überlastet» worden. Er sei danach immer arbeitsfähig gewesen mit

Schulterschmerzen. Die ärztliche Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, er

habe einen Termin beim Hausarzt, damit er Physio machen könne (Mobiliar-Nr. 5).

4.3

Die

Hausärztin Dr. med. D.___ erfasste am 3. April 2023 einen Eintrag in ihrer Verlaufsdokumentation.

Darin stellte sie einen Unfall (UVG) der rechten Schulter fest und den Verdacht

auf einen Muskelfaserriss der rechten Schulter. Ein MRI sei erforderlich. «Beim

Kippen eines Fahrzeuges versucht aufzuhalten, Schmerzen in der Schulter». Die

Hausärztin notierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. April 2023 bis 9. April

2023.

(Mobiliar-Nr. 49).

4.4

Gemäss Radiologiebericht wurden

im MR und Röntgen der rechten Schulter am 4. April 2023 folgende Befunde

erhoben: Rotatorenmanschette/Bicepssehne: Grosse und tief bursalseitige

Partialruptur der anterioren Supraspinatussehnenfasern mit 11 x 14 mm. Die

articularseitigen Sehnenanteile seien noch sehr dünn erhalten. Die

Subscapularissehne und auch die lange Bizepssehne seien reizlos.

Infraspinatussehne intakt. AC-Gelenk/Bursa: Regelrechte Artikulation des

AC-Gelenkes. Ausgedehnte Einblutung/Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea

ohne Nachweis von Kontrastmittel. Labrocapsulär/Knorpel: Intaktes Labrum. Kein

Knorpeldefekt. Kein freier Gelenkkörper. Muskelqualität: Eutrophe Muskulatur.

Kein Muskelödem. In der Beurteilung wurde festgehalten,

dass ein grosser klaffender und tiefer bursalseitiger Riss der

Supraspinatussehne anterior vorliege sowie eine ausgedehnte Einblutung in die

Bursa subacromialis/subdeltoidea. Die Muskulatur sei intakt (Mobiliar-Nr.

9).

4.5

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte am 20.

April 2023 eine tiefe bursaseitige Partialläsion Supraspinatussehne (reverse

Pasta) Schulter rechts. In der Anamnese schrieb Dr.

med. E.___, der Versicherte habe am 15. März ein schweres Gewicht angehoben und

dabei einen einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Seither

bestünden belastungsabhängige Schmerzen beim Heben des Armes über die

Horizontale und vor allem auch nachts Schmerzen beim Liegen auf der Schulter. Dr.

med. E.___ erhob folgenden Befund: 38-jähriger Patient in sportlichem

Allgemeinzustand. Schulter rechts mit aktiver Beweglichkeit

Anteversion/Retroversion 170/0/50°, Abduktion 160° mit

deutlichem Painful arc und sehr langsamer Bewegungsausführung. Reverse Painful

arc 0°. Abduktionstest und Jobetest mit ordentlichem Kraftaufbau, jedoch

deutliche Schmerzprovokation. Impingement-Zeichen nach Neer und Hawkins

positiv. Belly Press negativ. Keine klassischen Bizepszeichen. Die MR-Arthrographie

des rechten Schultergelenks vom 4. April 2023 nenne einen grossen,

klaffenden und tiefen bursalseitigen Riss der Supraspinatus-sehne anterior,

eine ausgedehnte Einblutung in die Bursa subacromialis/subdeltoidea und eine intakte

Muskulatur. Unter Beurteilung und Procedere führte Dr. med. E.___ schliesslich

aus, beim Versicherten bestehe eine tiefe Partialruptur der bursaseitigen

Supraspinatussehne. Der Versicherte habe eine deutliche Einschränkung mit

Kraftverlust und Schmerzen. Es bestehe daher die Indikation zur möglichst

raschen operativen Versorgung mit Schulterarthroskopie und Naht der

bursaseitigen Supraspinatussehne (Mobiliar-Nr. 8).

4.6

In der Stellungnahme vom 30.

April 2023 kam der beratende Arzt der Mobiliar, Dr. med. F.___, orthopädische

Chirurgie, zum Schluss, es liege eine Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 lit.

f UVG vor, welche vorwiegend (mehr als 50 %) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

sei. Das Ereignis vom 15. März 2023 sei nach der

wissenschaftlichen Lehrmeinung nicht geeignet, eine traumatische RM-Ruptur

auslösen zu können. Eine zeitnahe ärztliche Konsultation habe nicht

stattgefunden. Der Versicherte sei arbeitsfähig. Im MRI

ergebe sich der Hinweis auf dünne articularseitige Sehenanteile, das spreche

für eine degenerative Entwicklung der Supraspinatussehne (Mobiliar-Nr. 19).

4.7

Gemäss Operationsbericht von Dr.

med. E.___ sei am 8. Mai 2023 eine Arthroskopie der rechten Schulter

durchgeführt worden. Im Rahmen der Inspektion stellte Dr. med. E.___ fest, dass

das Glenohumeralgelenk komplett einsehbar sei. Die lange Bizepssehne sei

intakt, durch eine kräftige und stabile Pulleyschlinge geführt und ebenso im

SLAP-Bereich fest verankert. Der Knorpelüberzug an Glenoid und Humerus sei

unauffällig. Das vordere Labrum zeige sich intakt. Die Subscapularissehne zeige

sich fest verankert. Von intraartikulär sei eine völlig intakte artikularseitige

Supraspinatussehne sichtbar. Es zeige sich nach Zurückziehen der Optik und

Vorschieben nach subacromial die erwartete ventrale U-förmige Ruptur der

bursaseitigen Supraspinatussehne ohne wesentliche Retraktion. Mit Hilfe der

Sehnenfasszange problemlose Mobilisation und Reposition möglich

(Mobiliar-Nr. 40). Dr. med. E.___ attestierte eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 8. Mai 2023 bis 20. Juni 2023 (Mobiliar-Nr. 23).

4.8

Am 22. Mai 2023 nahm der Vertrauensarzt

der SWICA, Dr. med. G.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Stellung zur Einschätzung von Dr. med. F.___. Er führte aus, der MRI-Befund

zeige eine unfallkausale Verletzung der Supraspinatussehne mit akuter

Einblutung in die Bursa subacromialis. Degenerative

Begleitveränderungen hätten im MRI nicht nachgewiesen werden können. Die

Diagnose einer Listenverletzung sei gegeben (Sehnenriss), wobei die

Listenverletzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder

Erkrankung zurückzuführen sei. Im MRI sei begleitend eine akute Einblutung in

die Bursa subacromialis nachgewiesen worden. Das Ereignis sei überwiegend

wahrscheinlich unfallkausal. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei deshalb

nicht korrekt und somit nicht zu akzeptieren (Mobiliar-Nr. 43).

4.9

Mit Stellungnahme vom 20. Juni

2023.

wandte sich Dr. med. E.___ an die Beschwerdegegnerin und bat um eine

erneute Beurteilung der Unfallkausalität. Beim 38-jährigen Versicherten sei es

nach Anheben eines sehr schweren Gegenstandes zu einschiessenden Schmerzen in

der rechten Schulter gekommen. Das Arthro-MRT habe

einen frischen, klaffenden Riss der bursaseitigen Supraspinatussehne gezeigt. Bis zu dem Ereignis sei der Versicherte vollständig

beschwerdefrei gewesen. Auch der intraoperative Befund zeige ventral einen

tiefen bursaseitigen Sehnenriss bei ansonsten intakter und kräftiger Sehne. Aus

schulterorthopädischer Sicht sei mit absolut überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass das Ereignis mit Anheben des schweren Gegenstandes und

akut einschiessenden Schmerzen zu dieser Sehnenruptur geführt habe (Mobiliar-Nr.

36).

4.10

In der Aktenbeurteilung vom 5.

November 2023 erklärte Dr. med. F.___, der Hergang des Ereignisses vom 15. März

2023.

sei einem willkürlichen Hebevorgang, bei dem kein von aussen kommendes,

überraschendes Moment hinzutrete, zu subsummieren. Als geeigneter Hergang

resultiere eine Zugbeanspruchung der Sehne, bei der das Schultergelenk

unmittelbar vor dem Ereignis muskulär fixiert gewesen sein müsse. Darüber

hinaus bedürfe es einer plötzlich hinzukommenden passiven Bewegung des Armes

gegen die Zugrichtung der Sehne. Bei diesem Mechanismus sei nicht von einer

isolierten Verletzung der Supraspinatussehne auszugehen, da beim Feststellen

der Schulter in Zugrichtung der Supraspinatussehne eine zusätzliche

Stabilisierung durch den M. deltoideus zu erwarten sei. Daraus folge, dass

dieser Muskel mitverletzt sein müsste. Im Falle einer Kombinationsverletzung

des M. deltoideus und der Supraspinatussehne könne eine traumatische

Supraspinatussehnenläsion erwartet werden. Der Versicherte habe ausserdem zu

keinem Zeitpunkt nach dem Ereignis eine relevante Funktionseinschränkung des

Schultergelenkes gehabt. Im Rahmen der Konsultation vom 20. April 2023 sei der

Bewegungsumfang des Schultergelenkes mit Anteversion und Abduktion vollständig

frei gewesen. Unterstelle man eine traumatische RM-Verletzung im hier vorliegenden

Ausmass, wäre eine entsprechend ausgeprägte Einschränkung des Schultergelenkes

in Abduktion und Anteversion zu erwarten. Entsprechend resultiere aus einer

Verletzung der Rotatorenmanschette eine Funktionsbeeinträchtigung, während beim

verschleissbedingten Schaden der Schmerz im Vordergrund stehe. Die Untersuchung vom 20. April

2023.

weise auf ein ausgeprägtes Impingement-Syndrom mit Painful arc und

deutlicher Schmerzprovokation hin. Hierzu passe auch die ausgeprägte

Bursitis subacromialis/subdeltoidea. Die medizinischen Ausführungen des

Vertrauensarztes vom 15. Juni 2023 (recte: des behandelnden Orthopäden vom

20.

Juni 2023) und von Dr. med. G.___ vom 22. Mai 2023 stützten sich im Wesentlichen

Dispositiv

auf die Angaben im MRl vom 4. April 2023. Demnach läge eine akute Einblutung in

die Bursa subacromialis vor. Diese Annahme sei weder belegt noch sei sie

korrekt. Es gäbe keine wissenschaftlich begründete

Aussage, dass Blut in einer Bursa von einer anderen Flüssigkeit

magnetresonanztomographisch differenziert werden könne. In seinem

Befundbericht habe der Radiologe nicht explizit Blut in der Bursa beschrieben,

sondern er habe auf Flüssigkeiten (Blut/Flüssigkeit) hingewiesen. Nach

Rücksprache mit einem Radiologen sei somit kein Blut in der Bursa nachgewiesen.

Nur durch indirekte Nachweise, wie z.B. Koagel, wäre der Nachweis einer

Einblutung erbracht. Koagel sei jedoch im MRI-Bericht nicht dokumentiert. Ein

weiterer Umstand schliesse eine Blutung in die Bursa vollständig aus. Etwa vier

Wochen nach dem MRl vom 4. April 2023 sei am 8. Mai 2023 die Arthroskopie des

Schultergelenkes erfolgt, in der kein Nachweis von Blut/Hämosiderin

habe erbracht werden können. Gehe man von einer Einblutung zum Zeitpunkt des

MRl aus, müssten Reste von Blut/Hämosiderin beschrieben/dokumentiert worden

sein. Somit könne eine Einblutung in die Bursa subacromialis ausgeschlossen

werden. Schlussendlich sei noch darauf hinzuweisen, dass es auch ohne

Trauma zu einer Einblutung in die Bursa kommen könne (Mobiliar-Nr. 56).

4.11 Am 12. Dezember 2023 nahm Dr. med.

G.___ Stellung zur Beurteilung von Dr. med. F.___ vom 5. November 2023. Darin

erklärte er zunächst, dass unterschiedliche Versionen zum Unfallhergang

existierten. Es bleibe die entscheidende Unklarheit, ob ein Traktionstrauma

oder eine statische Belastung vorgelegen habe. Der Untersuchungsbefund vom 20.

April 2023 beschreibe eine Klinik, die mit einer traumatischen Läsion der

Supraspinatussehne vereinbar sei. Eine PASTA-Läsion sei kein transmuraler

Sehnenabriss und müsse keine akute Symptomatik im Sinne einer Pseudoparalyse

zur Folge haben. Im Weiteren beschreibe die befundende Radiologin im MRl vom 4.

April 2023 einen grossen klaffenden bursaseitigen Riss der Supraspinatussehne

sowie eine ausgedehnte Einblutung/Flüssigkeit in der Bursa subacromialis.

Dieser Befund zusammen mit der Beschreibung des Unfallhergangs lasse die Annahme

einer traumatischen Ruptur zu. Sämtliche übrigen Strukturen des Schultergelenks

seien als intakt beschrieben worden, insbesondere habe keine AC-Gelenksarthrose

oder ein subacromiales Impingement bestanden. Der beratende Arzt bestreite

ferner, dass die Radiologin von «Blut» in der Bursa gesprochen habe. Offenbar

habe er den Befund nicht gelesen. Im Weiteren halte er fest, dass Blut im MRl

nicht von anderen Flüssigkeiten unterschieden werden könne, was nicht korrekt sei.

Es sei bekannt, dass eine Differenzierung zwischen Blut (zellreich) und serösen

Flüssigkeiten (zellarm) mittels T2-gewichteter Sequenzen (Signalauslöschung)

möglich sei. Die T2-Sequenz werde in der Neuroradiologie gezielt zur Darstellung

von Hämorrhagien verwendet. Schliesslich nehme Dr. med. F.___ Bezug auf einen

OP-Bericht, welcher den Akten nicht beiliege. Aufgrund der widersprüchlichen

Angaben sei es nicht möglich, die Beurteilung des beratenden Kollegen zu

widerlegen. Unter diesen Umständen werde empfohlen, den Einspracheentscheid zu

akzeptieren (Mobiliar-Nr. 64, S. 21).

4.12 Dr. med. G.___ erhielt in der

Folge die fehlenden medizinischen Unterlagen, worauf er am 14. Dezember 2023 eine

erneute Stellungnahme verfasst hat. Darin kam er zum Ergebnis, die Beurteilung von

Dr. med. F.___ vom 5. November 2023 sei weder nachvollziehbar noch

schlüssig und der Einspracheentscheid sei nicht zu akzeptieren. Die ärztliche

Beurteilung von Dr. med. F.___ sei aus nachfolgenden Gründen falsch: Dr. med.

F.___ gehe nicht vom effektiven Ereignisablauf aus. Seine

Beurteilung basiere auf nicht korrekten Angaben von Dr. med. E.___. Demzufolge

habe der Versicherte einen schweren Gegenstand angehoben, wobei ein

einschiessender Schmerz in der rechten Schulter aufgetreten sei. Daraus sei

gefolgert worden, dass das Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine

traumatische RM-Ruptur auszulösen. Es sei

dagegenzuhalten, dass gemäss Fragebogen zum Unfallhergang der Ablauf anders

gewesen sei. Der Versicherte habe ein umkippendes

Spielfahrzeug auffangen wollen, wobei es zu einem überraschend auftretenden

Traktionstrauma der rechten Schulter gekommen sei. Diese Anamnese werde

auch von der Hausärztin beschrieben. Dieser Unfallmechanismus

unterscheide sich grundsätzlich und sei anerkanntermassen geeignet, eine

Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Es sei das Zitat aus der Beurteilung

des beratenden Arztes Dr. med. F.___ hervorzuheben, wonach als geeigneter

Hergang eine Zugbeanspruchung der Sehne resultiere, bei der das Schultergelenk

unmittelbar vor dem Ereignis muskulär fixiert gewesen sein müsse. Darüber

hinaus bedürfe es einer plötzlich hinzukommenden passiven Bewegung des Armes

gegen die Zugrichtung der Sehne. Unzutreffend sei im Weiteren die Aussage von

Dr. med. F.___, dass das MRI auf dünne articularseitige Sehennanteile hinweise,

was für eine degenerative Entwicklung der Supraspinatussehne spreche. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aufgrund des

vorliegenden MRI-Befundes von einer degenerativen Erkrankung gesprochen werden könne.

Die Rotatorenmanschette, inklusive lange Bicepssehne, seien als intakt

beschrieben worden, ohne tendinitische oder andere degenerative Zeichen, die

Rotatorenmuskulatur ohne Atrophiezeichen, das AC-Gelenk sei als unauffällig

beurteilt worden. Der Befund erwähne keine einzige degenerative Veränderung am

rechten Schultergelenk. Beschrieben werde eine grosse, tiefe, bursaseitige

Partialruptur der anterioren Supraspinatussehne mit reaktivem

Erguss/Hämatobursa subacromial. Ferner stimme auch die Darlegung von Dr.

med. F.___ nicht, wonach im MRl keine akute Einblutung in die Bursa

subacromialis vorliege und es keine wissenschaftlich begründete Aussage gebe,

dass Blut in einer Bursa von einer anderen Flüssigkeit

magnetresonanztomographisch differenziert werden könne. Experimentell

radiologische Studien bestätigten, dass Blut in den T1 bzw. T2 gewichteten

Sequenzen aufgrund des zellulären Anteils sehr wohl von serösen Flüssigkeiten

unterschieden werden könne. Nicht zu folgen sei darüber hinaus der Aussage von

Dr. med. F.___, wonach etwa vier Wochen nach dem MRl am 8. Mai 2023 die

Arthroskopie des Schultergelenkes erfolgt sei, in der kein Nachweis von

Blut/Hämosiderin erbracht worden sei. Im OP-Bericht werde ein unauffälliges

Schultergelenk beschrieben. Subacromial dagegen habe ein grosser, klaffender

und tiefer bursalseitiger Riss der Supraspinatussehne anterior mit ausgedehnter

Einblutung in die Bursa subacromialis / subdeltoidea bestanden. Es sei

eine ventrale U-förmige Ruptur der bursaseitigen Supraspinatussehne ohne

wesentliche Retraktion beschrieben worden. Dieser Befund sei morphologisch

nicht mit einer degenerativen Sehnenläsion vereinbar. Schliesslich sei auch die

Feststellung von Dr. med. F.___, wonach keine zeitnahe Arztkonsultation

stattgefunden habe, nicht korrekt. Die Hausärztin sei am 3. April 2023

konsultiert worden und die von ihr veranlasste MRI-Untersuchung habe bereits 18 Tage

nach dem Ereignis stattgefunden. Nebenbei sei festzuhalten, dass eine

Partialläsion der Rotatorenmanschette nicht dieselbe Symptomatik auslöse, wie

ein vollständiger Sehnenabriss und eine Arbeitsfähigkeit je nach

Schulterbelastung durchaus möglich sei (Mobiliar-Nr. 64, S. 22).

5. Es ist vorliegend unbestritten,

dass mit der nachgewiesenen Partialruptur der Supraspinatussehne eine

Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorliegt. Für eine

Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG wird der Unfallversicherer

grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt,

dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

ist. Es ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür

erbracht hat, dass das Ereignis vom 15. März 2023 keine auch nur geringe

Teilursache des partiellen Sehnenrisses bildet.

5.1 Damit der Entlastungsbeweis

gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche

Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –

nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten

Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen

ist. Dabei ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden

Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Unfallhergang sind der

Vorzustand und die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu

beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder

Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden (BGE 146 V 51 E. 8.6 und 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020)

5.2 Nach Auffassung des Vertrauensarztes

der Mobiliar Dr. med. F.___ sei das Ereignis vom 15. März 2023 nicht

geeignet, eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Beim

Ereignis vom 15. März 2023 handle es sich um einen willkürlichen

Hebevorgang, bei dem kein «von aussen kommendes, überraschendes Moment»

hinzutrete (Mobiliar-Nrn. 19 und 56). Dagegen wendet der SWICA-Vertrauensarzt

Dr. med. G.___ ein, dass Dr. med. F.___ nicht vom effektiven Ereignisablauf

ausgehe. Der Versicherte habe ein umkippendes Spielfahrzeug auffangen wollen,

wobei es zu einem überraschend auftretenden Traktionstrauma der rechten

Schulter gekommen sei. Dieser Unfallmechanismus sei geeignet, eine

Rotatorenmanschettenruptur auszulösen. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom

22. März 2023 hat der Versicherte ein kleines Spielfahrzeug zurückgehalten,

welches weggerollt sei (Mobiliar-Nr. 1). Dem Fragebogen zur Präzisierung des

Vorfalls vom 2. April 2023 lässt sich entnehmen, dass ein Spielfahrzeug

angelehnt an der Wand gestanden habe. Es sei auf ein Kind gekippt und der

Versicherte habe es schnell festgehalten, das Gewicht vom Fahrzeug habe an

seinem Arm gerissen (Mobiliar-Nr. 5). Die Hausärztin Dr. med. D.___ notierte am

3. April 2023 in ihrer Verlaufsdokumentation: «Beim Kippen eines Fahrzeuges

versucht aufzuhalten, Schmerzen in der Schulter» (Mobiliar-Nr. 49). In

Abweichung dazu schrieb Dr. med. E.___ in seiner Anamnese vom 20. April

2023, der Versicherte habe ein schweres Gewicht angehoben und dabei einen

einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt (Mobiliar-Nr. 8).

In den ersten drei Wochen nach dem umstrittenen Ereignis wurden drei Schilderungen

dokumentiert, welche die Interpretationen nahelegen, dass der Versicherte ein

an der Wand angelehntes, umkippendes Spielfahrzeug zurückgehalten hat, was einen

Schmerz in der rechten Schulter ausgelöst hat. Abweichend dazu existiert eine Version

des Hergangs, welche fünf Wochen nach dem Ereignis erfasst wurde und vom

Anheben eines schweren Gewichts mit der Folge eines einschiessenden Schulterschmerzes

ausgeht. Angesichts der überwiegenden Anzahl Dokumentationen und der

Beweismaxime, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in

der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Angaben (vgl. BGE 121 V 45 E. 2.1), rechtfertigt es sich, auf den Ereignishergang gemäss den

drei ersten, in den wesentlichen Punkten gleichlautenden Angaben abzustellen. Es

ist daher mit Dr. med. G.___ davon auszugehen, dass der Versicherte beim

Ereignishergang ein umkippendes Spielfahrzeug zurückgehalten hat, was zu einem Reissen

an der rechten Schulter geführt hat.

Nach einhelliger Auffassung der beiden

Versicherungsärzte braucht es für eine traumatische Schädigung eine

Zugbeanspruchung der Sehne, bei der das Schultergelenk unmittelbar vor dem

Ereignis muskulär fixiert gewesen sein muss. Darüber hinaus bedarf es einer

plötzlich hinzukommenden passiven Bewegung des Armes gegen die Zugrichtung der

Sehne. Gemäss der schlüssigen Schlussfolgerung von Dr. med. G.___ sind

diese Voraussetzungen mit dem Unfallmechanismus, bei welchem der Versicherte

ein umkippendes Spielfahrzeug habe auffangen wollen und es dabei zu einem

überraschend auftretenden Traktionstrauma gekommen sei, gegeben. Das

Unfallereignis vom 15. März 2023 ist somit geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur

auszulösen. Der Unfallhergang spricht somit für eine traumatische Verletzung. Anzufügen

bleibt, dass der Unfallhergang nach der neueren Rechtsprechung bei der

Kausalitätsbeurteilung zwar weiterhin eine Rolle spielt, aber nicht als allein

ausschlaggebendes Kriterium betrachtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_672/2000 vom 15. April 2021 E. 4.1.3 und 4.5).

5.3 Umstritten ist im Weiteren der

medizinische Vorzustand, insbesondere die Interpretation der bildgebenden

Untersuchung. Der Mobiliar-Vertrauensarzt Dr. med. F.___ macht in dieser

Hinsicht geltend, das MRI vom 4. April 2023 gebe einen Hinweis auf dünne

articularseitige Sehnenanteile, was für eine degenerative Entwicklung der

Supraspinatussehne spreche (Mobiliar-Nr. 19). Dr. med. G.___ verneint

demgegenüber einen degenerativen Vorzustand mit der Begründung, der MRI-Befund

erwähne keine einzige degenerative Veränderung am rechten Schultergelenk

erwähne. Die Rotatorenmanschette, inklusive lange Bicepssehne, werde als intakt

beschrieben, ohne tendinitische oder andere degenerative Zeichen. Die

Rotatorenmuskulatur werde ohne Atrophiezeichen und das AC-Gelenk als

unauffällig beurteilt. Beschrieben werde eine grosse tiefe bursaseitige

Partialruptur der anterioren Supraspinatussehne mit reaktivem

Erguss/Hämatobursa subacromial. Auch der behandelnde und operierende Orthopäde

Dr. med. E.___ verneint eine degenerative Entwicklung der

Supraspinatussehne und stellt insbesondere fest, dass der intraoperative Befund

eine intakte und kräftige Sehne gezeigt habe. Die Annahme, dass der MRI-Befund

klar für eine degenerative Entwicklung der Supraspinatussehne spreche, überzeugt

aufgrund der dargelegten Beurteilungen der Dres. med. G.___ und E.___ nicht.

Dr. med. F.___ argumentiert im Weiteren,

dass eine im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. März 2023 stehende

Einblutung in die Bursa subacromialis auszuschliessen sei. Gestützt auf das MRI

könne nicht von einer Einblutung ausgegangen werden, da Blut in einer Bursa

nicht von einer anderen Flüssigkeit magnetresonanztomographisch differenziert

werden könne. Damit widerspricht Dr. med. F.___ der fachärztlichen Beurteilung

der Radiologin, welche in ihrer MRI-Beurteilung explizit eine ausgedehnte

Einblutung in die Bursa subacromialis / subdeltoidea feststellt. Ausserdem

bestreitet Dr. med. G.___ die seiner Meinung nach nicht wissenschaftlich

begründete Aussage von Dr. med. F.___ und hält dagegen, dass experimentell

radiologische Studien bestätigten, dass in der MRI-Bildgebung Blut aufgrund des

zellulären Anteils von serösen Flüssigkeiten unterschieden werden könne. Insgesamt

vermag Dr. med. F.___ mit seiner abweichenden radiologischen Interpretation die

einhellige Auffassung der Radiologin gemäss welcher es nach dem Ereignis vom

15. März 2023 zu einer Einblutung in die Bursa gekommen sei, nicht

umzustossen. Daran ändert auch das Argument nichts, dass im Operationsbericht

keine Reste von Blut/Hämosiderin beschrieben würden. Wie Dr. med. G.___

zutreffend feststellt, wird im Operationsbericht ein unauffälliges

Schultergelenk beschrieben und der intraoperative Befund weist nicht auf eine

degenerative Sehnenläsion hin.

In Bezug auf den Vorzustand macht Dr.

med. F.___ ferner geltend, bei einer traumatischen

Rotatorenmanschettenverletzung sei eine ausgeprägte Einschränkung des

Schultergelenkes in Abduktion und Anteversion zu erwarten, wogegen beim

verschleissbedingten Schaden der Schmerz im Vordergrund stehe. Der Versicherte

habe nach dem Ereignis keine relevante Funktionseinschränkung des

Schultergelenks gehabt. Hingegen weise die orthopädische Untersuchung vom 20.

April 2023 auf ein ausgeprägtes Impingement-Syndrom mit Painful arc und

deutlicher Schmerzprovokation hin. Dr. med. F.___ interpretiert die

Untersuchungsbefunde demnach dahingehend, dass beim Versicherten die Schmerzen

und nicht die Funktionseinschränkung im Vordergrund gestanden hätten, was für

einen degenerativen Vorzustand spreche. Dagegen hält Dr. med. G.___

plausibel fest, dass eine PASTA-Läsion bzw. eine Partialruptur der

Supraspinatussehne kein transmuraler Sehnenabriss sei und keine akute

Symptomatik im Sinne einer Pseudoparalyse zur Folge haben müsse.

Gesamthaft betrachtet erscheint somit gestützt

auf die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. G.___ und Dr. med. E.___

ein degenerativer Vorzustand als nicht überwiegend wahrscheinlich.

5.4 Zu beurteilen sind schliesslich

noch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden. Der Versicherte

umschrieb die Beschwerden an der rechten Schulter in der Bagatell-Unfallmeldung

vom 22. März 2023 als Verdrehung oder Verstauchung (Mobiliar-Nr. 1).

Anlässlich der hausärztlichen Erstkonsultation vom 3. April 2023 stellte die

Hausärztin einen Verdacht auf einen Muskelfaserriss der rechten Schulter fest

und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. April 2023 bis 9. April 2023.

Darüber hinaus veranlasste sie das MRI vom 4. April 2023 (Mobiliar-Nrn. 49

und 9). Am 20. April 2023 begab sich der Versicherte in die fachärztliche

Behandlung bei Dr. med. E.___. Es kann demnach festgehalten werden, dass die

Schulterbeschwerden nach einer Woche in den Versicherungsformularen erfasst

worden sind und in den folgenden Wochen mehrere ärztliche Konsultationen – bei

der Hausärztin, bei der Radiologin sowie beim Orthopäden – stattgefunden haben

und eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Die Umstände des erstmaligen

Auftretens der Beschwerden lassen daher ein Unfallgeschehen ohne Weiteres zu.

5.5 Zusammenfassend kann somit

hinsichtlich der Aktenbeurteilung des Mobiliar-Vertrauensarztes Dr. med. F.___

festgehalten werden, dass weder die Darstellung des Unfallhergangs, noch die Feststellungen

zum Vorzustand und zu den Begleitumständen vollständig zu überzeugen vermögen. Demnach

gelingt es der Beschwerdegegnerin gestützt auf die ärztlichen Stellungnahmen

von Dr. med. F.___ nicht den Entlastungsbeweis nach Art. 6 Abs. 2 UVG zu

erbringen.

5.6 Schlüssig plausibel und nachvollziehbar

sind dagegen die Beurteilungen von Dr. med. G.___, welche mit den

Einschätzungen des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.___ – unter

Ausklammerung des Unfallhergangs – übereinstimmen. Angesichts der

beweistauglichen fachärztlichen Feststellungen von Dr. med. G.___ und Dr. med. E.___

ist der medizinische Sachverhalt somit genügend abgeklärt. Es kann daher auf

weitere Erhebungen, insbesondere ein externes Gutachten, verzichtet werden.

6. Zusammenfassend ist somit von

einer Partialruptur der Supraspinatussehne auszugehen, womit eine

Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG lit. f vorliegt. Gestützt auf

die fachärztlichen Beurteilungen von Dr. med. G.___ und Dr. med. E.___ ist

ausserdem festzustellen, dass unter Berücksichtigung des Ereignishergangs, der

Vorgeschichte, der Befunde der bildgebenden Untersuchungen, der intraoperativen

Befunde sowie des Verlaufs und des Verhaltens nach dem Ereignis mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer traumatischen Schulterverletzung

auszugehen ist. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. August

2023 und Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 zu Unrecht zum Schluss

gekommen, dass keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die Beschwerde

ist daher gutzuheissen und die Sache zwecks Prüfung der konkreten Versicherungsleistungen

gemäss UVG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

7.

7.1 Obsiegende

Sozialversicherungsträger haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

es sei denn der Gegenpartei ist eine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung

vorzuwerfen (BGE 127 V 205 E. 3.a). Vor diesem Hintergrund hat die

Beschwerdeführerin vorliegend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der

beigeladene Versicherte ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder

anwaltlich vertreten noch hat er sich vernehmen lassen. Er hat somit ebenfalls

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 aufgehoben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne

der Erwägungen verfährt.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger