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Entscheid

VSBES.2024.90

Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung

16. Dezember 2024Deutsch13 min

Beschwerdegegnerin) der 1989 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend

Source so.ch

Urteil vom 16. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Gewerkschaft Unia,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV / Erlass Rückforderung

(Einspracheentscheid vom 5. März 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 3. November

2020 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) der 1989 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend

ab dem 1. Dezember 2019 Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente zu (Akten

der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1020 ff.). Am 23. Dezember 2022

verfügte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab dem

1. Januar 2023 neu (AK-Nr. 709).

1.2 Mit Schreiben vom 12. Januar

2023 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] (KESB) der

Beschwerdegegnerin mit, sie habe mit Wirkung ab dem 1. November 2022 über die Beschwerdeführerin

eine Vertretungsbeistandschaft errichtet (AK-Nr. 687). Am 30. Januar 2023

ersuchte der Sozialdienst unter Beilage verschiedener Dokumente um Anpassung

des Ergänzungsleistungsanspruches ab Januar 2023 (AK-Nr. 672). In der Folge überprüfte

und berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch neu und verfügte am 26. Juli

2023 eine Rückforderung von im Zeitraum von November 2021 bis Juli 2023 zu viel

ausgerichteten Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 35'330.00 aufgrund

bisher nicht gemeldeter anspruchsrelevanter Sachverhaltsänderungen (AK-Nr. 569).

Erläuternd wurde ausgeführt, in der Anspruchsberechnung werde während der Dauer

der Arbeitslosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Dezember 2021 bis

April 2022, mangels Vorliegens konkreter Abrechnungen, ein hypothetisches

Einkommen in Form von Arbeitslosentaggeldern in Höhe von 80 % des letzten

Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin angerechnet. Ab Mai 2022 werde

sodann statt der Arbeitslosentaggelder des Ehemannes das infolge Antritts einer

neuen Arbeitsstelle neu effektiv erzielte Erwerbseinkommen in der

Anspruchsberechnung berücksichtigt (AK-Nr. 570). Dagegen erhob die Beiständin

der Beschwerdeführerin am 16. August 2023 Einsprache und stellte

gleichzeitig ein Erlassgesuch (AK-Nr. 442 ff). In teilweiser Gutheissung

dieser Einsprache reduzierte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung mit

Einspracheentscheid vom 27. September 2023 auf noch CHF 34'768.00 und

entschied, dass Erlassgesuch nach Rechtskraft des Einspracheentscheid zu prüfen

(AK-Nr. 230 ff.).

1.2 Nachdem der Einspracheentscheid

vom 27. September 2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war,

verfügte die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2023 die Abweisung des

Erlassgesuches vom 16. August 2023 (AK-Nr. 189 ff.). Zur Begründung

wurde dargelegt, sowohl der Bezug der Arbeitslosentaggelder wie auch das nach

Antritt der neuen Stelle im Mai 2022 erzielte Erwerbseinkommen des Ehemannes seien

von der Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer Meldepflicht verspätet gemeldet

worden (AK-Nr. 189 ff.). Eine dagegen gerichtete Einsprache vom

12. Januar 2024 (AK-Nr. 165) bzw. 9. Februar 2024

(AK-Nr. 143 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 5. März 2024 ab (AK-Nr. 125 ff., Aktenseiten [A.S.] 1

ff.).

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid

vom 5. März 2024 lässt die Beschwerdeführerin am 23. April 2024 Beschwerde

erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

Der Einspracheentscheid

der AKSO vom 5. März 2024 sei aufzuheben und der Rückforderungsbetrag von

CHF 34'768.00 sei zu erlassen.

- Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge -

2.2 Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 15. Mai 2024 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen

Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde (A.S. 16 f).

2.3 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 20. Juni 2024 eine Honorarnote ein

(A.S. 25).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,

wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche

Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay /

Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 25 N 67).

2.1.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

2.1.2

Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c; Urteil des

Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

2.2

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese

in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede

Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen

gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde,

welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen

Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der

Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei

nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

3.

Die Beschwerdegegnerin hat die

strittige Rückforderung verfügt, weil ihr aufgrund der im Rahmen der durch die

KESB begehrten Überprüfung des Anspruches für das Jahr 2023 neue Unterlagen

zugekommen sind, aus denen sich retrospektiv eine vergleichsweise bessere

wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin ergab. Die Beschwerdeführerin

bestreitet nicht, dass es sich bei den betreffenden Revisionsgründen um

meldepflichtige Tatbestände handelt. Strittig ist aber, ob die

Beschwerdeführerin die infolge der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes ab dem 1.

Dezember 2021 erhaltenen Arbeitslosentaggelder und das nach Antritt einer neuen

Arbeitsstelle im Mai 2022 neu erzielte Erwerbseinkommen pflichtwidrig nicht

gemeldet hat. Sie ist der Meinung, ihrer Meldepflicht nachgekommen zu sein bzw.

die Meldung aus entschuldbaren Gründen unterlassen zu haben. Dies ist

nachfolgend zu prüfen. Ob eine grosse Härte vorliegt, ist hingegen nicht weiter

zu prüfen. Diese kumulativ notwendige Voraussetzung ist, da die

Beschwerdeführerin weiterhin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat,

aufgrund von Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ohne Weiteres gegeben.

3.1

3.1.1

Das in den Akten liegende

Kündigungsschreiben der ehemaligen Arbeitgeberin des Ehemannes der

Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2021 (AK-Nr. 843) trägt keinen

Posteingangsstempel der Beschwerdegegnerin oder der Zweigstelle. Auch ein

Begleitschreiben, aus welchem hervorginge, wann dieses der Beschwerdegegnerin

zugegangen ist, findet sich nicht in den Akten. Das Aktenverzeichnis nennt als

Eingangsdatum den 19. November 2019 (AK-Nr. VII); was sich mit den Daten der

unmittelbar davor und danach eingeordneten Dokumente vereinbaren lässt. Die

Beschwerdegegnerin wusste ab diesem Zeitpunkt zwar um die Arbeitslosigkeit des

Ehemannes der Beschwerdeführerin, nicht jedoch um die Höhe der bezogenen

Arbeitslosentaggelder. Diese für die Neuberechnung des

Ergänzungsleistungsanspruches notwendige Information lag der Beschwerdegegnerin

auch im Zeitpunkt der Neuberechnung des Anspruches im Sommer 2023 nicht vor, weshalb

die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch in der Verfügung vom 26. Juli

2023.

unter Zugrundelegung eines hypothetischen Anspruches auf

Arbeitslosentaggelder in Höhe von 80 % des zuletzt vor Eintritt der

Arbeitslosigkeit erzielten Einkommens festsetzte (vgl. A.S. 3). Die zur

korrekten Anspruchsberechnung notwendigen Abrechnungen über den

Arbeitslosentaggeldbezug gingen der Beschwerdegegnerin erst im September 2023 im

Rahmen des Einspracheverfahrens auf die Rückforderungsverfügung zu

(AK-Nr. 391 ff.).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin begründet

die unterlassene Meldung der Arbeitslosentaggelder ab Dezember 2021 mit der

Ausnahmesituation, in der sich die Familie aufgrund der

Schwangerschaftskomplikationen und dem damit verbundenen stationären Aufenthalt

der Beschwerdeführerin vor der Geburt des zweiten Kindes befunden habe

(A.S. 8 f.). Zum Beweis legt sie der Beschwerde verschiedene

ärztliche Berichte aus dieser Zeit bei. Diesen ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin ab dem 10. Oktober 2021 wegen vorzeitigen,

portiowirksamen Kontraktionen während rund drei Wochen stationär behandelt

werden musste (Beschwerdebeilage [BB] 15) und danach eine ärztliche Verordnung

zur Haushaltshilfe bestand, weil die Beschwerdeführerin sich nach dem

Spitalaustritt körperlich schonen musste (BB 16). Dass die Beschwerdeführerin

während der Dauer ihres Spitalaufenthalts ihrer Meldepflicht nicht persönlich

nachkommen konnte, ist begreiflich. Die Abrechnung über den

Arbeitslosentaggeldbezug im Dezember 2021 datiert jedoch vom 10. Januar 2022 (vgl.

AK-Nrn. 410 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits

nicht mehr in stationärer Behandlung, weshalb der stationäre Aufenthalt im

Oktober und November 2021 als Hinderungsgrund für die Weiterleitung dieser

Abrechnung an die Beschwerdegegnerin nicht von Bedeutung ist. Die Abrechnungen

der Monate Januar 2022 bis Mai 2022 wurden jeweils zu Beginn des auf den

Abrechnungsmonat folgenden Monats erstellt. Mit Ausnahme der Zeit um die Geburt

des Sohnes am 22. Januar 2022 und der nachfolgenden Kürettage (BB 17) war

die Beschwerdeführerin während dieser Zeit nicht hospitalisiert. Die

Hospitalisation rund um die Geburt und die nachfolgende Kürettage stellen

hinsichtlich der Weiterleitung der Abrechnungen der Arbeitslosentaggelder somit

höchstens ein kurzfristiges Hindernis dar. Gründe, weshalb vor oder nach der

Geburt eine Meldung nicht hat erfolgen können, lassen sich nicht erkennen. Auch

die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten Hospitalisation im

November 2021 auf eine Haushaltshilfe angewiesen war, vermag daran nichts zu

ändern, war diese doch notwendig, weil die Beschwerdeführerin körperlicher

Entlastung bedurfte. Eine fortdauernde Unmöglichkeit, administrative

Angelegenheiten zu erledigen, lässt sich daraus nicht ableiten. Zwar ist die

Beschwerdeführerin wegen einer in der Vergangenheit erlittenen Hirnverletzung auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen und bezieht u. a. deswegen eine

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (BB 14), indes

konnte sie in der Vergangenheit trotz dieser kognitiven Einschränkung mit der

Beschwerdegegnerin korrespondieren bzw. sich helfen und vertreten lassen, wo

dies notwendig war (vgl. AK-Nr. 741, 757, 1004, 1105, 1116). Anhaltspunkte,

wonach dies der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im relevanten

Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei, ergeben sich nicht. Schliesslich

wurde auch die Vertretungsbeistandschaft erst rund ein Jahr später errichtet,

womit im fraglichen Zeitpunkt grundsätzlich von einer vollen Handlungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin ausgegangen werden muss. Auch das Vorbringen, ihr Ehemann

habe aufgrund grosser Sorgen um seine schwangere Ehefrau die Abrechnungen der

Beschwerdegegnerin während der gesamten Bezugsdauer nicht zur Kenntnis bringen

können, ist nicht nachvollziehbar. Zudem erfolgte auch in der Zeit nach der

Geburt und des Antritts der neuen Arbeitsstelle, in der sich die

Dispositiv

gesundheitliche Situation wieder beruhigt hatte, keine nachträgliche Meldung. Demnach

liegt in Bezug auf die unterlassene Weiterleitung der Abrechnungen der

Arbeitslosentaggelder des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine

Meldepflichtverletzung vor, welche einen gutgläubigen Bezug der

Ergänzungsleistungen während dieser Dauer ausschliesst.

3.2

3.2.1 Ausweislich der Akten ging der

Lohnausweis 2022 (AK-Nr. 677), aus dem sich der Stellenwechsel per 3. Mai

2022 und das neu erzielte Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergab,

der Beschwerdegegnerin erstmals als Beilage des Schreibens des Sozialdienstes

vom 30. Januar 2023 zu (vgl. AK-Nr. 672). Darauf basierend ermittelte die

Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2023 die Ergänzungsleistungsansprüche ab

Mai 2022 neu (AK-Nr. 578). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den

Standpunkt, sie habe ihre diesbezügliche Meldepflicht bereits am 10. Mai

2022 erfüllt, indem sie der Abteilung persönliche Beiträge der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn den Arbeitsvertrag ihres Ehemannes, aus dem sich auch das

neue Erwerbseinkommen ergebe, mittels E-Mail an «pb@akso.ch» habe zukommen

lassen und bringt vor, diese Abteilung hätte gestützt auf Art. 31 Abs. 2

ATSG eine Pflicht zur Weiterleitung dieser E-Mail an die Beschwerdeführerin

getroffen (A.S. 9). Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Erhalt dieser

E-Mail (A.S. 3).

3.2.2 Tatsächlich findet sich die betreffende

E-Mail in den Akten der Beschwerdegegnerin erst als Beilage zur Einsprache der

Beiständin vom 16. August 2023 auf die Rückforderungsverfügung vom

27. Juli 2023 (vgl. AK-Nr. 442 und 451). Das Aktenstück zeigt eine

E-Mail des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit dem Betreff «Arbeitsvertrag» an

«pb@akso.ch», deren einziger Inhalt eine angehängte Datei mit dem Namen «Arbeitsvertrag.pdf»

ist (AK-Nr. 451). Die hinsichtlich der Zustellung dieser E-Mail

beweisbelastete Beschwerdeführerin (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2) vermag

keinen Beweis dafür zu erbringen, dass diese E-Mail der Abteilung persönliche

Beiträge oder der Beschwerdegegnerin im Mai 2022 tatsächlich zugestellt wurde.

Überdies ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Akten mangelhaft führt und die E-Mail deshalb nicht in den Akten von Mai

2022 vorhanden ist, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht

vorgebracht wird. Da E-Mails ebenso wie Briefe auf dem Weg zum Empfänger

verloren gehen können und die Beschwerdeführerin weder eine Zustellbestätigung

der E-Mail noch eine anderweitige Reaktion der Beschwerdegegnerin erhalten

hatte, durfte sie sich nicht ohne Weiteres auf die erfolgreiche Zustellung der

E-Mail bei der Empfängerin bzw. die Weiterleitung derselben an die

Beschwerdegegnerin verlassen. Spätestens als ihr nach dem Versand der E-Mail

weiterhin Ergänzungsleistungen in unveränderter Höhe ausgerichtet wurden, hätte

sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin nach dem Erhalt der

E-Mail und der Berücksichtigung der darin gemeldeten Einkommensverhältnisse

erkundigen müssen, was sie aber unterlassen hat. Darin liegt eine

Fahrlässigkeit, welche eine Meldepflichtsverletzung begründet und einen

gutgläubigen Bezug ausschliesst.

3.2.3 Vor diesem Hintergrund kann

offenbleiben, ob die Abteilung persönliche Beiträge, wie die Beschwerdeführerin

vorbringt, gestützt auf Art. 31 Abs. 2 ATSG eine Pflicht zur

Weiterleitung der E-Mail an die Beschwerdegegnerin getroffen hätte

(A.S. 9).

3.3 Zusammenfassend ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben, weshalb die

Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung im Einspracheentscheid vom 5.

März 2024 zu Recht verweigerte. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das Bundesgesetz

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer