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Entscheid

VSBES.2024.91

Unfallversicherung

7. April 2025Deutsch22 min

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und reicht unter anderem einen Bericht des behandelnden

Source so.ch

Urteil vom 7. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 19. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 16. November 2022 (Suva-Nr.

[Akten der Suva] 1) mitteilen, er sei am 4. November 2022 bei seiner Arbeit auf

der Baustelle auf nassem Terrain ausgerutscht. Damit er nicht in den

Arbeitsgraben hineingerutscht sei, habe er sich mit dem linken Arm am

Baukrangurt festgehalten, wobei er sich am linken Arm verletzt habe. In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.

Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. B.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, zur Beurteilung vor (Suva-Nr. 42).

Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April

2023 (Suva-Nr. 47) fest, aufgrund der Beurteilung ihres

versicherungsmedizinischen Dienstes seien die heute bestehenden Beschwerden am

linken Ellbogen, an der linken Schulter und an der linken Hüfte nicht mehr

unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 4. November

2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 4.

Februar 2023, d.h. spätestens drei Monate nach dem Ereignis, erreicht. Somit

werde der Fall per 5. April 2023 abgeschlossen und der Anspruch auf

weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Die Versicherungsleistungen (Taggeld

und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Die dagegen erhobene

Einsprache (Suva-Nr. 55) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. März

2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 23. April 2024 (A.S. 10 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und reicht unter anderem einen Bericht des behandelnden

Orthopäden, Dr. med. C.___, vom 3. Januar 2024 (B [Beschwerdebeilage] 3)

ein, worin Dr. med. C.___ Stellung zu den Fragen des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers nimmt. Der Beschwerdeführer stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 19. März 2024 sowie die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 5. April 2023 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 44 % sowie eine Integritätsentschädigung nach

Massgabe eines noch zu bestimmenden Integritätsschadens und Heilbehandlungen

nach Art. 21 UVG zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine externe orthopädische Begutachtung durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 29.

Mai 2024 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und reicht eine Ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___,

Suva-Versicherungsmedizin, vom 16. Mai 2024 und das von der IV-Stelle Solothurn

veranlasste bidisziplinäre Gutachten der D.___ (Fachrichtungen Orthopädie und

Neurologie) vom 25. April 2024 ein (BA [Beilage zur Beschwerdeantwort] 1 und

2).

4. Mit Replik vom 25. Juni 2024

(A.S. 39 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Mit Eingabe vom 31. Oktober

2024 (A.S. 62 f.) lässt der Beschwerdeführer den Einsatzvertrag vom 30. Mai

2024 einreichen (Beschwerdebeilage 7).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Streitig ist vorliegend, ob die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

und eine Integritätsentschädigung sowie auf weitere Heilbehandlungen zu Recht

verneint hat. Strittig ist in diesem Zusammenhang einzig die Leistungspflicht

betreffend die Beschwerden im linken Ellbogen. Die im Einspracheentscheid

ebenfalls verneinte Leistungspflicht betreffend die linke Schulter und die

linken Hüfte wird in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers nicht

thematisiert.

In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

4.1

Im Bericht der E.___ betreffend

MRT Arthrographie des linken Ellbogengelenkes vom 2. Februar 2023 (Suva-Nr. 24)

wurden folgende Befunde erhoben: «Hyperintenses interstitielles Signal am

Ansatz des Trizeps brachii. Darüber hinaus regelrechte Darstellung der

periartikulären Muskulatur. Unauffälliger gemeinsamer Ursprung der Flexoren und

der Extensoren, unauffällige Ansätze des Musculus biceps brachii und

brachialis. Intaktes ulnares, radialis und laterales ulnares Kollateralband,

intaktes Ligamentum anulare. Oberflächliche Knorpelunregelmässigkeiten des Capitulum

humeri (Grad II), keine hochgradigen Knorpelläsionen humeroradial oder

humeroulnar. Keine verdickte synoviale Plicae. Unauffällige periartikuläre

Weichteile.» Sodann wurde zur Beurteilung festgehalten: «Interstitielle

tendinöse Partialläsion am Ansatz des Musculus triceps brachii.

Intermediärgradige Chondropathie des Capitulum humeri. Keine traumatischen

intraartikulären Läsionen.»

4.2

Dr. med. C.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 9. Februar 2023

(Suva-Nr. 26) folgende Diagnosen:

St. n. Schulter- Ellbogen- und

Hüftkontusion links vom 4. November 2022 mit/bei

-

posttraumatischem

Impingementsymptomatik der linken Schulter

-

Partialruptur der Trizeps

Sehne ansatznah am Olecranon

-

aktivierte beginnende

Coxarthrose

Weiter führte Dr. med. C.___ aus, am

Ellbogen bestehe eine interstitielle Partialruptur ansatznah im Bereich der

Trizeps Sehne. Die übrigen Veränderungen seien in der linken Hüfte

vorbestehende degenerative Labrumveränderungen, welche offenbar durch die

Distorsion aktiviert worden seien. Aktuell bestehe keine Indikation für

invasivere Massnahmen. Verlaufskontrolle nochmals in vier Wochen. Dann sollte

die Arbeitsfähigkeit formal wieder gegeben sein. Bei Beschwerdepersistenz

gegebenenfalls Evaluation weiterer Massnahmen am Ellbogen, beziehungsweise

Infiltration an der Hüfte.

4.3

Mit Stellungnahme vom 29. März

2023.

(Suva-Nr. 42) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva

Versicherungsmedizin, fest, das Unfallereignis habe nachweislich nicht zu

unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt. Es sei zu einer Verschlimmerung

der unfallfremd vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen. Eine

solche Verschlimmerung gelte bei Fehlen von eindeutig unfallbedingten

strukturellen Läsionen als vorübergehend. Eine vorübergehende Verschlimmerung

eines unfallfremd vorbestehenden Zustandes an den Extremitäten gelte nach 6

Wochen, spätestens aber nach 3 Monaten als abgeschlossen und der Status quo

sine als erreicht. In den MRI-Untersuchungen hätten sich keine Anhaltspunkte

für eindeutig unfallbedingte strukturelle Läsionen gefunden. Zudem sei der Beschwerdeführer

im Bereich des Ellbogens, der Hüften und der Schultern bereits vor dem Unfall

vom 4. November 2022 beeinträchtigt gewesen. Im MRI vom 2. Februar 2023 seien beim

Ellbogen ansatznahe tendinopathische Veränderungen im Bereich der Tricepssehne

nachgewiesen worden im Sinne einer Ansatztendinose und einer beginnenden

Ellbogenarthrose. Ebenfalls hätten sich im MRI vom 30. Januar 2023 im Bereich

des Hüftgelenks ausschliesslich auf Abnutzung zurückzuführende Veränderungen am

Femur und Labrum und ebenfalls ansatztendinotische Veränderungen des Gluteus

minimus und der Hamstrings links gefunden. Im Bereich der Schulter links seien

bereits im MRI vom 24. Januar 2019 tendinotische Veränderungen der

Subscapularissehne und ein Akromion Typ II nach Bigliani nachgewiesen worden. Im

Röntgen der linken Schulter vom 14. Dezember 2022 sei ein Nachweis eines

CSA>36° als prädisponierender Faktor für ein subacromiales Impingement

festgestellt worden.

4.4

Im Bericht vom 3. Januar 2024 (B

3) nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Stellung zu den

Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und führte aus, die

Ellbogenbeschwerden seien teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen, hier

bestätige auch das MRI vom 9. Februar 2023 eine Partialruptur im Bereich der

Tricepssehne. Die Beschwerden an der Schulter sowie an der Hüfte seien

überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. So hätten

Hüftschmerzen bereits 2019 nach einem Sturz auf die linke Hüfte bestanden. Die

Behandlung sei dann abgeschlossen worden. Auch ein MRI der Schulter sei bereits

2019.

links durchgeführt worden, mit ebenfalls vorhandener Symptomausweitung im

Verlauf. Insgesamt seien die Hüft- und Schulterbeschwerden zum grossen Teil

bereits vorbestehend und strukturell nicht dem Unfallereignis vom 4. November 2022

mehr zuzuordnen. Die Ellbogenbeschwerden hingegen seien teilweise als

degenerativ, teilweise als unfallbedingt einzustufen, die Partialruptur sei

nach dem beschriebenen Unfallereignis im Bereich der Tricepssehne als Unfallfolge

gut nachvollziehbar. Der Status quo sine sei im Bereich der linken Schulter und

linken Hüfte bereits erreicht (spätestens 3 – 6 Monate posttrauma). Am Ellbogen

hingegen liessen sich die Beschwerden auf den Unfall zurückführen, zumindest

teilweise. Dies erschwere es dem Beschwerdeführer, weiterhin Baumaschinen zu

bedienen. Ein Status quo ante sei hier nicht realistisch und ein Status quo sine

schwer zu beziffern, da es sich teilweise um ein degeneratives und teilweise um

ein posttraumatisches Zustandsbild handle. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

habe der Unfall zu strukturellen Läsionen im Bereich des Tricepssehnenansatzes

am linken Ellbogen geführt. Die übrigen Gelenkregionen, welche vom Unfall

betroffen worden seien, seien nicht verletzt worden. Weitere posttraumatische strukturelle

Folgen seien nicht ersichtlich. Sodann hielt Dr. med. C.___ zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, als Polier sei der

Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 zu 50 % - 80 % arbeitsfähig. Sicherlich

könne er delegierende und leichte körperliche Tätigkeiten, wie sie für den

Beruf als Baupolier typisch seien, mit gewissen Einschränkungen ausführen. Bis

zum 31. Dezember 2023 sei der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden zu 80 %

arbeitsunfähig gewesen. In einer ideal leidensangepassten Tätigkeit sei der

Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Zumutbar seien delegierende

Tätigkeiten, keine körperlichen Belastungen des linken Armes über 5 kg, keine

repetitiven Belastungen mit dem linken Arm. Er, Dr. med. C.___, teile die

Einschätzung von Dr. med. B.___ aus der Stellungnahme vom 29. März 2023, dass

das Unfallereignis nicht nachweislich zu strukturellen Läsionen an Schulter und

Hüfte geführt habe. Am linken Ellbogen allerdings zeige sich im MRI vom 2.

Februar 2023 eine Partialruptur am Ansatz des Musculus triceps brachii, diese

könnte durchaus mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen, zumindest im

Sinne einer Teilursache. Er teile die Einschätzung, dass die übrigen Läsionen

an Schulter und Hüfte posttraumatisch nach spätestens drei Monaten abgeheilt

sein sollten und die aktuell beklagten Beschwerden an Schulter und Hüfte nicht

mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Am linken Ellbogen bestehe

kein Verbesserungspotenzial mehr, so dass ein Status quo sine nicht mehr

möglich erscheine.

4.5

In der Ärztlichen Beurteilung

vom 16. Mai 2024 (BA 1) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva

Versicherungsmedizin, aus, in den MRI-Untersuchungen der Hüfte vom 30. Januar 2023

hätten sich ausschliesslich degenerative Veränderungen gefunden. Das Arthro-MRI

des Ellbogengelenks vom 2. Februar 2023 habe ausser einer Chondropathie Grad II

des Capitulum humeri ein «hyperintenses interstitielles Signal am Ansatz des

Triceps brachii» gezeigt. Der behandelnde Orthopäde sei davon ausgegangen, dass

der Versicherte ab März 2023 wieder arbeitsfähig sein werde. Der behandelnde

Orthopäde habe den Versicherten anschliessend allein aufgrund der subjektiv

beklagten Beschwerden über Monate hinweg weiterhin arbeitsunfähig geschrieben.

Dabei habe es bereits früh Hinweise auf Inkonsistenzen gegeben. So habe der

Versicherte stets eine gute Funktion und blande klinische Befunde gezeigt. In

der interdisziplinären D.___ Beurteilung vom 25. April 2024 seien ebenfalls

völlig unauffällige klinische Befunde erhoben worden. In der Blutuntersuchung hätten

trotz Angaben einer regelmässigen Schmerzmitteleinnahme keine medikamentösen

Wirkspiegel nachgewiesen werden können. Zudem sei das Ausmass der geschilderten

Einschränkungen im Widerspruch zu den sozialen Aktivitäten gestanden. Das im

MRI vom 2. Februar 2023 beschriebene «hyperintense interstitielle Signal am

Ansatz des Triceps brachii» komme durch eine interstitielle vermehrte

Flüssigkeitseinlagerung (Oedem, Schwellung) zustande. Eine Unterbrechung der

Kontinuität der Sehne sei nicht dargestellt worden. Hier von einer (Partial)

Ruptur zu sprechen sei nicht korrekt. Zudem führe eine unfallbedingte

traumatische Sehnenverletzung in der Regel unmittelbar zu starken Schmerzen und

einem zumindest vorübergehenden Funktionsverlust, resp. einer

Bewegungseinschränkung und bei Ruptur auch zur Ausbildung eines Hämatoms. Die

Sichtbarkeit eines solchen wäre bei anatomisch bedingt spärlichem

Weichteilmantel am Ellbogen auf jeden Fall zu erwarten gewesen. Der Versicherte

habe zwar über Schmerzen am Ellbogen geklagt, alle anderen geforderten Symptome

hätten hier aber nachweislich gefehlt. Die knapp drei Monate nach dem Ereignis

am linken Ellbogen des Versicherten im MRI nachgewiesenen intratendinösen

Signalalterationen seien zum einen nicht einer eigentlichen Sehnenruptur

entsprechend und zum anderen auch nicht überwiegend wahrscheinlich

unfallkausal. Es sei somit bei Fehlen von eindeutig unfallbedingten

strukturellen Läsionen höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines

unfallfremd vorbestehenden Zustandes gekommen. Eine solche vorübergehende

Verschlimmerung gelte nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als beendet.

An der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. März 2023 könne auch

unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. C.___ vom 3. Januar 2024

weiter festgehalten werden.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen von

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 29.

März 2023 (Suva-Nr. 42) und 16. Mai 2024 (BA 1) ab, weshalb deren

Beweiswert zu prüfen ist.

5.2

Vorweg ist auf das Vorbringen

des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Ärztliche Beurteilung von Dr. med.

B.___ vom 16. Mai 2024 nicht zum Beweis zuzulassen sei, da bei auch nur schon

geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung nicht eine erneute

versicherungsinterne Beurteilung eingeholt werden dürfe, sondern ein externes

Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse. Zudem habe der Versicherungsträger

die notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen Administrativverfahren

durchzuführen. Er dürfe diese nicht ins Einspracheverfahren (und damit schon

gar nicht ins Beschwerdeverfahren) verschieben. Mit dieser Vorgehensweise sei

das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden.

Bezüglich der vorgehend aufgeführten

Argumente des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die treffenden

Dispositiv

Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach ist die Suva berechtigt, auch im

Beschwerdeverfahren eine ergänzende medizinische Beurteilung einzuholen, um –

wie vorliegend – zu dem von der Gegenpartei vor Gericht neu eingereichten

medizinischen Bericht Stellung zu nehmen. Dazu berechtigt sie einerseits der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs und andererseits die in Art. 53 Abs. 3 ATSG

vorgesehene Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheentscheids durch den

Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber der Beschwerdebehörde

(Urteile des BGer 8C_67/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.6 und 8C_284/2014 vom

16. Dezember 2014 E. 5.5). Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist darauf hinzuweisen, dass er im

vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten hat, zu der neu

eingereichten Ärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 16. Mai 2024

umfassend Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers kann darin auch deshalb nicht erblickt werden, weil er den

Bericht des behandelnden Orthopäden ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren

eingereicht hat, worauf sich die Beschwerdegegnerin veranlasst sah, die Akten

noch einmal ihrem Versicherungsmediziner vorzulegen, wozu sie – wie vorgehend

dargelegt – im Rahmen des rechtlichen Gehörs berechtigt war.

5.3 Wie vorstehend festgehalten, ist

nun der Beweiswert der Beurteilungen

von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin,

vom 29. März 2023 (Suva-Nr. 42) und 16. Mai 2024 (BA 1) zu prüfen. Dr.

med. B.___ legte in seinen Beurteilungen überzeugend dar, dass es beim

Unfallereignis vom 4. November 2022 nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu unfallbedingten strukturellen Läsionen gekommen ist. Wie

Dr. med. B.___ einleuchtend ausführt, sei es nicht korrekt, wenn im MRI-Bericht

vom 2. Februar 2023 von einer Partialläsion der Tricepssehne gesprochen werde. Das

im MRI vom 2. Februar 2023 beschriebene «hyperintense interstitielle Signal am

Ansatz des Triceps brachii» komme durch eine interstitielle vermehrte

Flüssigkeitseinlagerung (Oedem, Schwellung) zustande. Eine Unterbrechung der

Kontinuität der Sehne sei nicht dargestellt worden. Entsprechend sei auch nicht

von einem strukturellen Schaden im eigentlichen Sinn auszugehen. Der Befund im

MRI entspreche einer Ansatztendinopathie der Tricepssehne. Ansatztendinopathien

im Bereich des Ellbogens träten im Zusammenhang mit Überbeanspruchungen auf,

wie sie z.B. im Sport oder bei körperlicher Arbeit z.B. auf der Baustelle

aufträten. Meist fänden sich solche Veränderungen frühestens ab einem Alter von

35 bis 50 Jahren. Das Erscheinungsbild im MRI vom 2. Februar 2023 sei

dafür typisch mit hyperintensem Signal im Ansatzbereich der Sehne. Des Weiteren

zeigte Dr. med. B.___ mit Verweis auf die Lehre nachvollziehbar auf, dass

selbst wenn man beim Beschwerdeführer von einer Partialläsion der Tricepssehne ausginge,

eine diesbezügliche Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt wäre. So komme es im natürlichen Verlauf dieser Pathologie bekanntlich

zur zunehmenden Veränderung der Sehne. Nach Robert P. Nierschl (Robert P.

Nierschl, «Elbow Tendonosis / Tennis Elbow», CLINICS IN SPORTS MEDICINE,

VOL. 11, NUM 4, OCT 1992) würden 4 Stadien der Ansatztendinose am Ellbogen

unterschieden, wobei er in seiner Übersichtsarbeit nach Behandlung von über 750

Patienten sowohl radiale (Exten soren), ulnare (Flexoren) aber explizit auch

dorsale (Triceps brachii) Sehnenansätze berücksichtigt habe: Stadium I

Gelegentliche Reizung; Stadium II Permanente Tendinose – weniger als 50 %

des Sehnenquerschnitts betroffen; Stadium III Permanente Tendinose – mehr als

50 % des Sehnenquerschnitts betroffen; Stadium IV partieller oder

kompletter Sehnenriss. Es entspreche also dem natürlichen Verlauf dieser

Pathologie, dass es nebst den rein intratendinösen Veränderungen im höheren

Stadium sogar zu partiellen oder kompletten Sehnenrissen kommen könne, ohne

dass ein vorgängiges umschriebenes Trauma erforderlich sei. Das heisse, dass

der bei diesem Versicherten am linken Ellbogen nachgewiesene Zustand auch bei

Wegdenken des Unfallereignisses hinreichend erklärt werden könne. Sodann führt

Dr. med. B.___ als weitere schlüssige Argumente, welche gegen das Vorliegen

einer unfallkausalen Sehnenläsion sprechen, an, dass eine unfallbedingte

traumatische Sehnenverletzung in der Regel unmittelbar zu starken Schmerzen und

einem zumindest vorübergehenden Funktionsverlust, resp. einer

Bewegungseinschränkung und bei Ruptur auch zur Ausbildung eines Hämatoms führen

würde. Die Sichtbarkeit eines solchen wäre bei anatomisch bedingt spärlichem

Weichteilmantel am Ellbogen auf jeden Fall zu erwarten gewesen. Der Versicherte

habe zwar über Schmerzen am Ellbogen geklagt, alle anderen geforderten Symptome

hätten hier aber nachweislich gefehlt. Der Versicherte habe bei der

Untersuchung bei der Hausärztin (am 4. November 2022) und auch in späteren

Untersuchungen dokumentiert, stets einen vollen und freien Bewegungsumfang

gehabt (siehe Bericht der Konsultation vom 27. Januar 2023) und eine völlig

unauffällige Morphologie gezeigt. Im Übrigen vermögen die entgegenstehenden

Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, keine auch nur geringe

Zweifel an den beweiswertigen Beurteilungen von Dr. med. B.___ zu begründen. Dr.

med. C.___ vertritt zwar die Ansicht, der Unfall vom 4. November 2022 habe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Läsionen im Bereich des

Tricepssehnenansatzes am linken Ellbogen geführt. Er begründet dies jedoch

nicht näher und legt auch nicht dar, weshalb die Beurteilung von Dr. med. B.___

nicht korrekt sein sollte.

Schliesslich vermögen auch die vom

Beschwerdeführer gegen die Beurteilungen von Dr. med. B.___ vorgebrachten Rügen

keine geringen Zweifel daran zu begründen. Der Beschwerdeführer bringt unter

anderem vor, für eine korrekte Beurteilung der beim Beschwerdeführer

bestehenden Beschwerden wäre nicht Dr. med. B.___ als Allgemeinchirurg, sondern

ein Orthopäde beizuziehen gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med.

B.___ als Versicherungsmediziner der Suva nach seiner Funktion und beruflichen

Stellung Facharzt im Bereich der Unfallmedizin ist und damit über besonders

ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (vgl. Urteile

des BGer 8C_59/2020 vom 14.4.2020 E. 5.2 und 8C_316/2019 vom 24.10.2019 E. 5.4,

je mit Hinweisen). Somit vermag der Umstand, dass Dr. med. B.___ über

keine orthopädische Facharztausbildung verfügt, den Beweiswert seiner

ärztlichen Beurteilung nicht zu schmälern. Sodann rügt der Beschwerdeführer,

Dr. med. B.___ begründe vorliegend weder, weshalb es im vorliegenden Fall

bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sein solle, noch, wieso

der Abheilungszeitraum maximal 3 Monate dauere. Dem Beschwerdeführer ist

insofern recht zu geben, dass entsprechende medizinische Erfahrungssätze im

Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises nur zu berücksichtigen sind, wenn sie

der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016

vom 6. März 2017 E. 5.2.3). Jedoch führt dies nicht dazu, dass nicht auf die

Beurteilung von Dr. med. B.___ abgestellt werden könnte. So legte Dr. med.

B.___ in der Hauptsache überzeugend dar, dass eine unfallbedingte strukturelle

Läsion am Ellbogen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Von objektiv ausgewiesenen organischen

Unfallfolgen kann denn auch erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen

Befunde mit apparativen resp. bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die

dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). Da somit eine Unfallkausalität mangels

strukturell objektivierbaren Unfallfolgen ohne Weiteres verneint werden kann, ist

auch der Abheilungszeitraum einer allfälligen vorübergehenden Verschlimmerung

nicht weiter von Belang. Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht,

Dr. med. B.___ widerspreche dem orthopädischen Gutachter der D.___, der

auf S. 14 festhalte, dass die Partialläsion am Tricepsansatz links

unfallbedingt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der orthopädische

Gutachter weder klar zur Unfallkausalität äussert noch eine solche begründet,

zumal er eine solche im IV-Gutachten denn auch nicht zu beurteilen hatte.

Weiter rügt der Beschwerdeführer, das MRI habe gemäss den Ausführungen von Dr. med.

B.___ auf S. 4 denn auch ein Oedem, eine Schwellung, gezeigt. Somit seien

dessen Ausführungen auf S. 5 betreffend das augenscheinlich nicht vorhandene

Hämatom widersprüchlich und weder schlüssig noch nachvollziehbar. Dem ist

entgegenzuhalten, dass im klinischen Alltag mit dem Begriff «Ödem» vor allem

die Schwellung eines Gewebes mit wahrnehmbaren Flüssigkeitsansammlungen in der

Subkutis bezeichnet wird (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/%C3%96dem),

während ein Hämatom eine Ansammlung von Blut ist, das aus den Blutgefässen in

das extravasale Körpergewebe oder einen präformierten Hohlraum ausgetreten ist

(vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/H%C3%A4matom). Dementsprechend kann in

der diesbezüglichen Beurteilung von Dr. med. B.___ kein Widerspruch gesehen

werden. Im Übrigen ist auf die vom Beschwerdeführer gegen das von der IV-Stelle

des Kantons Solothurn veranlasste Gutachten der D.___ vom 25. April 2024

vorgebrachten Rügen nicht weiter einzugehen. So hatten sich die Gutachter darin

nicht mit der im vorliegenden Fall interessierenden Frage der Unfallkausalität

auseinanderzusetzen, weshalb dieses Gutachten in casu nicht von Belang ist. Daran

ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. med. B.___ in seiner ärztlichen

Beurteilung vom 16. Mai 2024 auf gewisse Punkte aus dem Gutachten der D.___

verwies. So können diese bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden,

ohne dass sich an dem im vorgehenden Abschnitt dargelegten Beweisresultat etwas

ändern würde.

Zusammenfassend bestehen somit keine

auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. B.___, womit auf

diese abgestellt werden kann.

5.4 Nachdem im vorliegenden Fall die

Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden zu verneinen ist, ist auch die

vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Parteibefragung zu der vom

Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polier abzuweisen.

6. Im Lichte der vorgehenden

Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungspflicht ab 5. April 2023 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem

Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch