VSBES.2024.91
Unfallversicherung
7. April 2025Deutsch22 min
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und reicht unter anderem einen Bericht des behandelnden
Source so.ch
Urteil vom 7. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, liess der
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 16. November 2022 (Suva-Nr.
[Akten der Suva] 1) mitteilen, er sei am 4. November 2022 bei seiner Arbeit auf
der Baustelle auf nassem Terrain ausgerutscht. Damit er nicht in den
Arbeitsgraben hineingerutscht sei, habe er sich mit dem linken Arm am
Baukrangurt festgehalten, wobei er sich am linken Arm verletzt habe. In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und richtete dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus.
Sodann legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. B.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, zur Beurteilung vor (Suva-Nr. 42).
Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April
2023 (Suva-Nr. 47) fest, aufgrund der Beurteilung ihres
versicherungsmedizinischen Dienstes seien die heute bestehenden Beschwerden am
linken Ellbogen, an der linken Schulter und an der linken Hüfte nicht mehr
unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 4. November
2022 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 4.
Februar 2023, d.h. spätestens drei Monate nach dem Ereignis, erreicht. Somit
werde der Fall per 5. April 2023 abgeschlossen und der Anspruch auf
weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Die Versicherungsleistungen (Taggeld
und Heilkosten) würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Die dagegen erhobene
Einsprache (Suva-Nr. 55) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 19. März
2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 23. April 2024 (A.S. 10 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und reicht unter anderem einen Bericht des behandelnden
Orthopäden, Dr. med. C.___, vom 3. Januar 2024 (B [Beschwerdebeilage] 3)
ein, worin Dr. med. C.___ Stellung zu den Fragen des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers nimmt. Der Beschwerdeführer stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 19. März 2024 sowie die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 5. April 2023 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines
Invaliditätsgrades von mindestens 44 % sowie eine Integritätsentschädigung nach
Massgabe eines noch zu bestimmenden Integritätsschadens und Heilbehandlungen
nach Art. 21 UVG zu gewähren.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine externe orthopädische Begutachtung durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 29.
Mai 2024 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und reicht eine Ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___,
Suva-Versicherungsmedizin, vom 16. Mai 2024 und das von der IV-Stelle Solothurn
veranlasste bidisziplinäre Gutachten der D.___ (Fachrichtungen Orthopädie und
Neurologie) vom 25. April 2024 ein (BA [Beilage zur Beschwerdeantwort] 1 und
2).
4. Mit Replik vom 25. Juni 2024
(A.S. 39 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Mit Eingabe vom 31. Oktober
2024 (A.S. 62 f.) lässt der Beschwerdeführer den Einsatzvertrag vom 30. Mai
2024 einreichen (Beschwerdebeilage 7).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Streitig ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
und eine Integritätsentschädigung sowie auf weitere Heilbehandlungen zu Recht
verneint hat. Strittig ist in diesem Zusammenhang einzig die Leistungspflicht
betreffend die Beschwerden im linken Ellbogen. Die im Einspracheentscheid
ebenfalls verneinte Leistungspflicht betreffend die linke Schulter und die
linken Hüfte wird in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers nicht
thematisiert.
In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
4.1
Im Bericht der E.___ betreffend
MRT Arthrographie des linken Ellbogengelenkes vom 2. Februar 2023 (Suva-Nr. 24)
wurden folgende Befunde erhoben: «Hyperintenses interstitielles Signal am
Ansatz des Trizeps brachii. Darüber hinaus regelrechte Darstellung der
periartikulären Muskulatur. Unauffälliger gemeinsamer Ursprung der Flexoren und
der Extensoren, unauffällige Ansätze des Musculus biceps brachii und
brachialis. Intaktes ulnares, radialis und laterales ulnares Kollateralband,
intaktes Ligamentum anulare. Oberflächliche Knorpelunregelmässigkeiten des Capitulum
humeri (Grad II), keine hochgradigen Knorpelläsionen humeroradial oder
humeroulnar. Keine verdickte synoviale Plicae. Unauffällige periartikuläre
Weichteile.» Sodann wurde zur Beurteilung festgehalten: «Interstitielle
tendinöse Partialläsion am Ansatz des Musculus triceps brachii.
Intermediärgradige Chondropathie des Capitulum humeri. Keine traumatischen
intraartikulären Läsionen.»
4.2
Dr. med. C.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 9. Februar 2023
(Suva-Nr. 26) folgende Diagnosen:
St. n. Schulter- Ellbogen- und
Hüftkontusion links vom 4. November 2022 mit/bei
-
posttraumatischem
Impingementsymptomatik der linken Schulter
-
Partialruptur der Trizeps
Sehne ansatznah am Olecranon
-
aktivierte beginnende
Coxarthrose
Weiter führte Dr. med. C.___ aus, am
Ellbogen bestehe eine interstitielle Partialruptur ansatznah im Bereich der
Trizeps Sehne. Die übrigen Veränderungen seien in der linken Hüfte
vorbestehende degenerative Labrumveränderungen, welche offenbar durch die
Distorsion aktiviert worden seien. Aktuell bestehe keine Indikation für
invasivere Massnahmen. Verlaufskontrolle nochmals in vier Wochen. Dann sollte
die Arbeitsfähigkeit formal wieder gegeben sein. Bei Beschwerdepersistenz
gegebenenfalls Evaluation weiterer Massnahmen am Ellbogen, beziehungsweise
Infiltration an der Hüfte.
4.3
Mit Stellungnahme vom 29. März
2023.
(Suva-Nr. 42) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva
Versicherungsmedizin, fest, das Unfallereignis habe nachweislich nicht zu
unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt. Es sei zu einer Verschlimmerung
der unfallfremd vorbestehenden degenerativen Veränderungen gekommen. Eine
solche Verschlimmerung gelte bei Fehlen von eindeutig unfallbedingten
strukturellen Läsionen als vorübergehend. Eine vorübergehende Verschlimmerung
eines unfallfremd vorbestehenden Zustandes an den Extremitäten gelte nach 6
Wochen, spätestens aber nach 3 Monaten als abgeschlossen und der Status quo
sine als erreicht. In den MRI-Untersuchungen hätten sich keine Anhaltspunkte
für eindeutig unfallbedingte strukturelle Läsionen gefunden. Zudem sei der Beschwerdeführer
im Bereich des Ellbogens, der Hüften und der Schultern bereits vor dem Unfall
vom 4. November 2022 beeinträchtigt gewesen. Im MRI vom 2. Februar 2023 seien beim
Ellbogen ansatznahe tendinopathische Veränderungen im Bereich der Tricepssehne
nachgewiesen worden im Sinne einer Ansatztendinose und einer beginnenden
Ellbogenarthrose. Ebenfalls hätten sich im MRI vom 30. Januar 2023 im Bereich
des Hüftgelenks ausschliesslich auf Abnutzung zurückzuführende Veränderungen am
Femur und Labrum und ebenfalls ansatztendinotische Veränderungen des Gluteus
minimus und der Hamstrings links gefunden. Im Bereich der Schulter links seien
bereits im MRI vom 24. Januar 2019 tendinotische Veränderungen der
Subscapularissehne und ein Akromion Typ II nach Bigliani nachgewiesen worden. Im
Röntgen der linken Schulter vom 14. Dezember 2022 sei ein Nachweis eines
CSA>36° als prädisponierender Faktor für ein subacromiales Impingement
festgestellt worden.
4.4
Im Bericht vom 3. Januar 2024 (B
3) nahm Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Stellung zu den
Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und führte aus, die
Ellbogenbeschwerden seien teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen, hier
bestätige auch das MRI vom 9. Februar 2023 eine Partialruptur im Bereich der
Tricepssehne. Die Beschwerden an der Schulter sowie an der Hüfte seien
überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. So hätten
Hüftschmerzen bereits 2019 nach einem Sturz auf die linke Hüfte bestanden. Die
Behandlung sei dann abgeschlossen worden. Auch ein MRI der Schulter sei bereits
2019.
links durchgeführt worden, mit ebenfalls vorhandener Symptomausweitung im
Verlauf. Insgesamt seien die Hüft- und Schulterbeschwerden zum grossen Teil
bereits vorbestehend und strukturell nicht dem Unfallereignis vom 4. November 2022
mehr zuzuordnen. Die Ellbogenbeschwerden hingegen seien teilweise als
degenerativ, teilweise als unfallbedingt einzustufen, die Partialruptur sei
nach dem beschriebenen Unfallereignis im Bereich der Tricepssehne als Unfallfolge
gut nachvollziehbar. Der Status quo sine sei im Bereich der linken Schulter und
linken Hüfte bereits erreicht (spätestens 3 – 6 Monate posttrauma). Am Ellbogen
hingegen liessen sich die Beschwerden auf den Unfall zurückführen, zumindest
teilweise. Dies erschwere es dem Beschwerdeführer, weiterhin Baumaschinen zu
bedienen. Ein Status quo ante sei hier nicht realistisch und ein Status quo sine
schwer zu beziffern, da es sich teilweise um ein degeneratives und teilweise um
ein posttraumatisches Zustandsbild handle. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
habe der Unfall zu strukturellen Läsionen im Bereich des Tricepssehnenansatzes
am linken Ellbogen geführt. Die übrigen Gelenkregionen, welche vom Unfall
betroffen worden seien, seien nicht verletzt worden. Weitere posttraumatische strukturelle
Folgen seien nicht ersichtlich. Sodann hielt Dr. med. C.___ zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, als Polier sei der
Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 zu 50 % - 80 % arbeitsfähig. Sicherlich
könne er delegierende und leichte körperliche Tätigkeiten, wie sie für den
Beruf als Baupolier typisch seien, mit gewissen Einschränkungen ausführen. Bis
zum 31. Dezember 2023 sei der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden zu 80 %
arbeitsunfähig gewesen. In einer ideal leidensangepassten Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Zumutbar seien delegierende
Tätigkeiten, keine körperlichen Belastungen des linken Armes über 5 kg, keine
repetitiven Belastungen mit dem linken Arm. Er, Dr. med. C.___, teile die
Einschätzung von Dr. med. B.___ aus der Stellungnahme vom 29. März 2023, dass
das Unfallereignis nicht nachweislich zu strukturellen Läsionen an Schulter und
Hüfte geführt habe. Am linken Ellbogen allerdings zeige sich im MRI vom 2.
Februar 2023 eine Partialruptur am Ansatz des Musculus triceps brachii, diese
könnte durchaus mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen, zumindest im
Sinne einer Teilursache. Er teile die Einschätzung, dass die übrigen Läsionen
an Schulter und Hüfte posttraumatisch nach spätestens drei Monaten abgeheilt
sein sollten und die aktuell beklagten Beschwerden an Schulter und Hüfte nicht
mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Am linken Ellbogen bestehe
kein Verbesserungspotenzial mehr, so dass ein Status quo sine nicht mehr
möglich erscheine.
4.5
In der Ärztlichen Beurteilung
vom 16. Mai 2024 (BA 1) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva
Versicherungsmedizin, aus, in den MRI-Untersuchungen der Hüfte vom 30. Januar 2023
hätten sich ausschliesslich degenerative Veränderungen gefunden. Das Arthro-MRI
des Ellbogengelenks vom 2. Februar 2023 habe ausser einer Chondropathie Grad II
des Capitulum humeri ein «hyperintenses interstitielles Signal am Ansatz des
Triceps brachii» gezeigt. Der behandelnde Orthopäde sei davon ausgegangen, dass
der Versicherte ab März 2023 wieder arbeitsfähig sein werde. Der behandelnde
Orthopäde habe den Versicherten anschliessend allein aufgrund der subjektiv
beklagten Beschwerden über Monate hinweg weiterhin arbeitsunfähig geschrieben.
Dabei habe es bereits früh Hinweise auf Inkonsistenzen gegeben. So habe der
Versicherte stets eine gute Funktion und blande klinische Befunde gezeigt. In
der interdisziplinären D.___ Beurteilung vom 25. April 2024 seien ebenfalls
völlig unauffällige klinische Befunde erhoben worden. In der Blutuntersuchung hätten
trotz Angaben einer regelmässigen Schmerzmitteleinnahme keine medikamentösen
Wirkspiegel nachgewiesen werden können. Zudem sei das Ausmass der geschilderten
Einschränkungen im Widerspruch zu den sozialen Aktivitäten gestanden. Das im
MRI vom 2. Februar 2023 beschriebene «hyperintense interstitielle Signal am
Ansatz des Triceps brachii» komme durch eine interstitielle vermehrte
Flüssigkeitseinlagerung (Oedem, Schwellung) zustande. Eine Unterbrechung der
Kontinuität der Sehne sei nicht dargestellt worden. Hier von einer (Partial)
Ruptur zu sprechen sei nicht korrekt. Zudem führe eine unfallbedingte
traumatische Sehnenverletzung in der Regel unmittelbar zu starken Schmerzen und
einem zumindest vorübergehenden Funktionsverlust, resp. einer
Bewegungseinschränkung und bei Ruptur auch zur Ausbildung eines Hämatoms. Die
Sichtbarkeit eines solchen wäre bei anatomisch bedingt spärlichem
Weichteilmantel am Ellbogen auf jeden Fall zu erwarten gewesen. Der Versicherte
habe zwar über Schmerzen am Ellbogen geklagt, alle anderen geforderten Symptome
hätten hier aber nachweislich gefehlt. Die knapp drei Monate nach dem Ereignis
am linken Ellbogen des Versicherten im MRI nachgewiesenen intratendinösen
Signalalterationen seien zum einen nicht einer eigentlichen Sehnenruptur
entsprechend und zum anderen auch nicht überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal. Es sei somit bei Fehlen von eindeutig unfallbedingten
strukturellen Läsionen höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines
unfallfremd vorbestehenden Zustandes gekommen. Eine solche vorübergehende
Verschlimmerung gelte nach sechs Wochen, spätestens aber nach drei Monaten als beendet.
An der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 29. März 2023 könne auch
unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. C.___ vom 3. Januar 2024
weiter festgehalten werden.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen von
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 29.
März 2023 (Suva-Nr. 42) und 16. Mai 2024 (BA 1) ab, weshalb deren
Beweiswert zu prüfen ist.
5.2
Vorweg ist auf das Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Ärztliche Beurteilung von Dr. med.
B.___ vom 16. Mai 2024 nicht zum Beweis zuzulassen sei, da bei auch nur schon
geringen Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung nicht eine erneute
versicherungsinterne Beurteilung eingeholt werden dürfe, sondern ein externes
Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse. Zudem habe der Versicherungsträger
die notwendigen Abklärungen im nichtstreitigen Administrativverfahren
durchzuführen. Er dürfe diese nicht ins Einspracheverfahren (und damit schon
gar nicht ins Beschwerdeverfahren) verschieben. Mit dieser Vorgehensweise sei
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden.
Bezüglich der vorgehend aufgeführten
Argumente des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die treffenden
Dispositiv
Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach ist die Suva berechtigt, auch im
Beschwerdeverfahren eine ergänzende medizinische Beurteilung einzuholen, um –
wie vorliegend – zu dem von der Gegenpartei vor Gericht neu eingereichten
medizinischen Bericht Stellung zu nehmen. Dazu berechtigt sie einerseits der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs und andererseits die in Art. 53 Abs. 3 ATSG
vorgesehene Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheentscheids durch den
Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber der Beschwerdebehörde
(Urteile des BGer 8C_67/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.6 und 8C_284/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 5.5). Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist darauf hinzuweisen, dass er im
vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhalten hat, zu der neu
eingereichten Ärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 16. Mai 2024
umfassend Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers kann darin auch deshalb nicht erblickt werden, weil er den
Bericht des behandelnden Orthopäden ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren
eingereicht hat, worauf sich die Beschwerdegegnerin veranlasst sah, die Akten
noch einmal ihrem Versicherungsmediziner vorzulegen, wozu sie – wie vorgehend
dargelegt – im Rahmen des rechtlichen Gehörs berechtigt war.
5.3 Wie vorstehend festgehalten, ist
nun der Beweiswert der Beurteilungen
von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin,
vom 29. März 2023 (Suva-Nr. 42) und 16. Mai 2024 (BA 1) zu prüfen. Dr.
med. B.___ legte in seinen Beurteilungen überzeugend dar, dass es beim
Unfallereignis vom 4. November 2022 nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu unfallbedingten strukturellen Läsionen gekommen ist. Wie
Dr. med. B.___ einleuchtend ausführt, sei es nicht korrekt, wenn im MRI-Bericht
vom 2. Februar 2023 von einer Partialläsion der Tricepssehne gesprochen werde. Das
im MRI vom 2. Februar 2023 beschriebene «hyperintense interstitielle Signal am
Ansatz des Triceps brachii» komme durch eine interstitielle vermehrte
Flüssigkeitseinlagerung (Oedem, Schwellung) zustande. Eine Unterbrechung der
Kontinuität der Sehne sei nicht dargestellt worden. Entsprechend sei auch nicht
von einem strukturellen Schaden im eigentlichen Sinn auszugehen. Der Befund im
MRI entspreche einer Ansatztendinopathie der Tricepssehne. Ansatztendinopathien
im Bereich des Ellbogens träten im Zusammenhang mit Überbeanspruchungen auf,
wie sie z.B. im Sport oder bei körperlicher Arbeit z.B. auf der Baustelle
aufträten. Meist fänden sich solche Veränderungen frühestens ab einem Alter von
35 bis 50 Jahren. Das Erscheinungsbild im MRI vom 2. Februar 2023 sei
dafür typisch mit hyperintensem Signal im Ansatzbereich der Sehne. Des Weiteren
zeigte Dr. med. B.___ mit Verweis auf die Lehre nachvollziehbar auf, dass
selbst wenn man beim Beschwerdeführer von einer Partialläsion der Tricepssehne ausginge,
eine diesbezügliche Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt wäre. So komme es im natürlichen Verlauf dieser Pathologie bekanntlich
zur zunehmenden Veränderung der Sehne. Nach Robert P. Nierschl (Robert P.
Nierschl, «Elbow Tendonosis / Tennis Elbow», CLINICS IN SPORTS MEDICINE,
VOL. 11, NUM 4, OCT 1992) würden 4 Stadien der Ansatztendinose am Ellbogen
unterschieden, wobei er in seiner Übersichtsarbeit nach Behandlung von über 750
Patienten sowohl radiale (Exten soren), ulnare (Flexoren) aber explizit auch
dorsale (Triceps brachii) Sehnenansätze berücksichtigt habe: Stadium I
Gelegentliche Reizung; Stadium II Permanente Tendinose – weniger als 50 %
des Sehnenquerschnitts betroffen; Stadium III Permanente Tendinose – mehr als
50 % des Sehnenquerschnitts betroffen; Stadium IV partieller oder
kompletter Sehnenriss. Es entspreche also dem natürlichen Verlauf dieser
Pathologie, dass es nebst den rein intratendinösen Veränderungen im höheren
Stadium sogar zu partiellen oder kompletten Sehnenrissen kommen könne, ohne
dass ein vorgängiges umschriebenes Trauma erforderlich sei. Das heisse, dass
der bei diesem Versicherten am linken Ellbogen nachgewiesene Zustand auch bei
Wegdenken des Unfallereignisses hinreichend erklärt werden könne. Sodann führt
Dr. med. B.___ als weitere schlüssige Argumente, welche gegen das Vorliegen
einer unfallkausalen Sehnenläsion sprechen, an, dass eine unfallbedingte
traumatische Sehnenverletzung in der Regel unmittelbar zu starken Schmerzen und
einem zumindest vorübergehenden Funktionsverlust, resp. einer
Bewegungseinschränkung und bei Ruptur auch zur Ausbildung eines Hämatoms führen
würde. Die Sichtbarkeit eines solchen wäre bei anatomisch bedingt spärlichem
Weichteilmantel am Ellbogen auf jeden Fall zu erwarten gewesen. Der Versicherte
habe zwar über Schmerzen am Ellbogen geklagt, alle anderen geforderten Symptome
hätten hier aber nachweislich gefehlt. Der Versicherte habe bei der
Untersuchung bei der Hausärztin (am 4. November 2022) und auch in späteren
Untersuchungen dokumentiert, stets einen vollen und freien Bewegungsumfang
gehabt (siehe Bericht der Konsultation vom 27. Januar 2023) und eine völlig
unauffällige Morphologie gezeigt. Im Übrigen vermögen die entgegenstehenden
Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, keine auch nur geringe
Zweifel an den beweiswertigen Beurteilungen von Dr. med. B.___ zu begründen. Dr.
med. C.___ vertritt zwar die Ansicht, der Unfall vom 4. November 2022 habe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Läsionen im Bereich des
Tricepssehnenansatzes am linken Ellbogen geführt. Er begründet dies jedoch
nicht näher und legt auch nicht dar, weshalb die Beurteilung von Dr. med. B.___
nicht korrekt sein sollte.
Schliesslich vermögen auch die vom
Beschwerdeführer gegen die Beurteilungen von Dr. med. B.___ vorgebrachten Rügen
keine geringen Zweifel daran zu begründen. Der Beschwerdeführer bringt unter
anderem vor, für eine korrekte Beurteilung der beim Beschwerdeführer
bestehenden Beschwerden wäre nicht Dr. med. B.___ als Allgemeinchirurg, sondern
ein Orthopäde beizuziehen gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med.
B.___ als Versicherungsmediziner der Suva nach seiner Funktion und beruflichen
Stellung Facharzt im Bereich der Unfallmedizin ist und damit über besonders
ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (vgl. Urteile
des BGer 8C_59/2020 vom 14.4.2020 E. 5.2 und 8C_316/2019 vom 24.10.2019 E. 5.4,
je mit Hinweisen). Somit vermag der Umstand, dass Dr. med. B.___ über
keine orthopädische Facharztausbildung verfügt, den Beweiswert seiner
ärztlichen Beurteilung nicht zu schmälern. Sodann rügt der Beschwerdeführer,
Dr. med. B.___ begründe vorliegend weder, weshalb es im vorliegenden Fall
bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen sein solle, noch, wieso
der Abheilungszeitraum maximal 3 Monate dauere. Dem Beschwerdeführer ist
insofern recht zu geben, dass entsprechende medizinische Erfahrungssätze im
Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises nur zu berücksichtigen sind, wenn sie
der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016
vom 6. März 2017 E. 5.2.3). Jedoch führt dies nicht dazu, dass nicht auf die
Beurteilung von Dr. med. B.___ abgestellt werden könnte. So legte Dr. med.
B.___ in der Hauptsache überzeugend dar, dass eine unfallbedingte strukturelle
Läsion am Ellbogen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Von objektiv ausgewiesenen organischen
Unfallfolgen kann denn auch erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen
Befunde mit apparativen resp. bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die
dabei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). Da somit eine Unfallkausalität mangels
strukturell objektivierbaren Unfallfolgen ohne Weiteres verneint werden kann, ist
auch der Abheilungszeitraum einer allfälligen vorübergehenden Verschlimmerung
nicht weiter von Belang. Insofern der Beschwerdeführer sodann geltend macht,
Dr. med. B.___ widerspreche dem orthopädischen Gutachter der D.___, der
auf S. 14 festhalte, dass die Partialläsion am Tricepsansatz links
unfallbedingt sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der orthopädische
Gutachter weder klar zur Unfallkausalität äussert noch eine solche begründet,
zumal er eine solche im IV-Gutachten denn auch nicht zu beurteilen hatte.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, das MRI habe gemäss den Ausführungen von Dr. med.
B.___ auf S. 4 denn auch ein Oedem, eine Schwellung, gezeigt. Somit seien
dessen Ausführungen auf S. 5 betreffend das augenscheinlich nicht vorhandene
Hämatom widersprüchlich und weder schlüssig noch nachvollziehbar. Dem ist
entgegenzuhalten, dass im klinischen Alltag mit dem Begriff «Ödem» vor allem
die Schwellung eines Gewebes mit wahrnehmbaren Flüssigkeitsansammlungen in der
Subkutis bezeichnet wird (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/%C3%96dem),
während ein Hämatom eine Ansammlung von Blut ist, das aus den Blutgefässen in
das extravasale Körpergewebe oder einen präformierten Hohlraum ausgetreten ist
(vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/H%C3%A4matom). Dementsprechend kann in
der diesbezüglichen Beurteilung von Dr. med. B.___ kein Widerspruch gesehen
werden. Im Übrigen ist auf die vom Beschwerdeführer gegen das von der IV-Stelle
des Kantons Solothurn veranlasste Gutachten der D.___ vom 25. April 2024
vorgebrachten Rügen nicht weiter einzugehen. So hatten sich die Gutachter darin
nicht mit der im vorliegenden Fall interessierenden Frage der Unfallkausalität
auseinanderzusetzen, weshalb dieses Gutachten in casu nicht von Belang ist. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. med. B.___ in seiner ärztlichen
Beurteilung vom 16. Mai 2024 auf gewisse Punkte aus dem Gutachten der D.___
verwies. So können diese bei der Beweiswürdigung ausser Acht gelassen werden,
ohne dass sich an dem im vorgehenden Abschnitt dargelegten Beweisresultat etwas
ändern würde.
Zusammenfassend bestehen somit keine
auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. B.___, womit auf
diese abgestellt werden kann.
5.4 Nachdem im vorliegenden Fall die
Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden zu verneinen ist, ist auch die
vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Parteibefragung zu der vom
Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polier abzuweisen.
6. Im Lichte der vorgehenden
Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungspflicht ab 5. April 2023 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem
Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch