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Entscheid

VSBES.2024.92

Hilfsmittel IV

6. August 2025Deutsch28 min

zu einem Intake-Gespräch ein. Dieses fand gemäss Protokoll (IV-Nr. 38) am 14. November

Source so.ch

Urteil vom 6. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Alina Arul,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilfsmittel

IV (Verfügung vom 2. April 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 4. August 1998

(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 1.4). Mit

Verfügung vom 11. November 1998 (IV-Nr. 1.1) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab.

1.2 Am 17. November 2003

(Posteingangsstempel) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von

Leistungen der IV bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 9). Mit Verfügung vom

9. Januar 2004 (IV-Nr. 13) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

eine Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe für den Zeitraum vom 17.

November 2003 bis 31. Oktober 2013. Pro Jahr würden zwei Paare vergütet. Ein

allfälliger Mehrverbrauch müsse begründet werden.

1.3 Mit Schreiben vom 19. Juni 2006

(IV-Nr. 14) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine

Kostengutsprache für mindestens fünf Paar Spezialschuhe [pro Jahr]. Dr. med.

B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Schreiben vom

11. August 2006 (IV-Nr. 18) fest, dass beim Beschwerdeführer ein bisher

völlig therapieresistenter Fusspilz bestehe, der durch das Tragen der

Spezialschuhe gefördert werde. Mit [bloss] zwei Paar Schuhen könne der

Beschwerdeführer die Schuhe zu wenig oft wechseln. Die

Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom

11. September 2006 (IV-Nr. 19) mit, dass er neu drei Paar Spezialschuhe pro

Jahr beziehen könne.

1.4 Mit Schreiben vom 1. März 2013

(IV-Nr. 22) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine

Verlängerung der bisherigen Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe.

Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer hierauf mit Mitteilung

vom 26. November 2013 (IV-Nr. 25) darüber, dass die Kostengutsprache bis

31. Oktober 2023 verlängert werde. Pro Jahr würden höchsten zwei Paare

vergütet. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (IV-Nr. 26) änderte die

Beschwerdegegnerin ihre Kostengutsprache vom 26. November 2013 dahingehend

ab, dass die Kosten für drei Paar orthopädische Spezialschuhe pro Jahr

übernommen würden.

1.5 Am 30. September 2016 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 28). Die Beschwerdegegnerin lud den

Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 36)

zu einem Intake-Gespräch ein. Dieses fand gemäss Protokoll (IV-Nr. 38) am 14. November

2016 statt. Der Beschwerdeführer gab bei diesem Gespräch an, dass ihm sein

bisheriger Arbeitgeber gekündigt habe und er nun eine Umschulung in einen

Pflegeberuf machen wolle. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die

Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Rente mit Verfügung vom

16. Januar 2017 (IV-Nr. 41) ab.

1.6 Am 20. September 2017

(Posteingangsstempel) gelangte der Sprechstundenbericht von Dr. med. C.___,

Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. September 2017

(IV-Nr. 42) bei der Beschwerdegegnerin ein. In diesem Bericht wird empfohlen,

dem Beschwerdeführer sechs Paar orthopädische Spezialschuhe pro Jahr zur Verfügung

zu stellen, damit er nicht in abgelaufenen Schuhen gehen müsse und die

festgestellten starken tieflumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die

rechte Leiste sowie ins rechte Bein nicht wieder exazerbierten. Mit Schreiben

vom 4. Oktober 2017 (IV-Nr. 43) teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass die Kosten für sechs Paar orthopädische

Spezialschuhe pro Jahr übernommen würden.

1.7 Am 23. Februar 2018

(Posteingangsstempel) meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum

Bezug von Leistungen der IV bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 44). Mit

Vorbescheid vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 47) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer in Aussicht, nicht auf sein Gesuch einzutreten. Hiergegen

erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 6. März 2018 (IV-Nr. 49) bzw. 30.

April 2018 (IV-Nr. 51) Einwand. Die Beschwerdegegnerin teilte dem

Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 54) mit, dass

sie auf sein Gesuch eintrete. Nach diversen Abklärungen stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die geltend gemachten

Ansprüche abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Februar

2019 (IV-Nr. 76) Einwand. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 87) lehnte die

Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers ab.

1.8 Mit Mitteilung vom 5. Mai 2022

(IV-Nr. 95) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber,

dass sie ihm eine Kostengutsprache für orthopädische

Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen

Spezialschuhen für den Zeitraum vom 3. Mai 2022 bis 31. Oktober 2023 gewähre.

Im ersten Jahr würden die Änderungskosten für vier, danach für zwei Paare pro

Jahr vergütet. Ein allfälliger Mehrverbrauch müsse begründet werden.

1.9 Mit Schreiben vom 13. Februar

2024 (IV-Nr. 96) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine

erneute Verlängerung der bisherigen Kostengutsprache für orthopädische

Spezialschuhe. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung

vom 21. Februar 2024 mit, dass die Kostengutsprache bis 31. Januar 2029

verlängert werde. Bei ausgewiesener Notwendigkeit bestehe jährlich ein Anspruch

auf zwei Paar Schuhe. Mit E-Mail vom 1. April 2024 (IV-Nr. 102) verlangte der

Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Zustellung einer

beschwerdefähigen Verfügung. Die Beschwerdegegnerin erliess hierauf am 2. April

2024 zwei Verfügungen. In der ersten Verfügung (Aktenseite/n [A.S.] 1 f.)

wurde dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe

für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2029 erteilt. Bei

ausgewiesener Notwendigkeit bestehe jährlich ein Anspruch auf zwei Paar Schuhe.

In der zweiten Verfügung (A.S. 3 f.) wurde dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache

für orthopädische Änderungen / Schuhzurichtungen an

Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen ebenfalls vom 1. November

2023 bis 31. Januar 2029 erteilt. Vergütet würden die Änderungskosten für

zwei Paare pro Jahr. Ein allfälliger Mehrverbrauch müsse begründet werden.

2.

2.1 Mit Eingabe vom 19. April 2024

(A.S. 5) reicht der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Kostengutsprache für

orthopädische Spezialschuhe vom 2. April 2024 (A.S. 1 f.). ein und stellt

dabei folgendes Rechtsbegehren:

Wiederherstellung der

Kostengutsprache über sechs Paar Schuhe bis zum Eintritt meines effektiven

Pensionsantrittes und nicht dem voraussichtlichen Pensionseintrittes.

2.2 Mit Eingabe vom 14. Juni 2024

(A.S. 13) teilt Rechtsanwältin Arul dem Versicherungsgericht mit, dass sie der

Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und

beantragt zugleich, dass Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde angesetzt

werde. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (A.S. 15 f.) gewährt das

Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist

zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis am 8. Juli 2024.

2.3 Mit Eingabe vom 8. Juli 2024

(A.S. 18 ff.) reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung

mit folgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 02.04.2024 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien sechs Paar

orthopädische Spezialschuhe pro Jahr zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.4 Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2022 (A.S. 34 ff.) auf Abweisung der

Beschwerde.

2.5 Mit Eingabe vom 20. November

2024 (A.S. 76 ff.) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein.

2.6 Das Versicherungsgericht stellt

mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 (A.S. 86 f.) fest, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.

2.7 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die

Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom

19.

Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). Die angefochtene Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024 (A.S. 1 f.) betrifft die mit Schreiben vom

13.

Februar 2024 (IV-Nr. 96) vom Beschwerdeführer beantragte

Kostengutsprache für die Versorgung mit orthopädischen Spezialschuhen ab

1.

November 2023. Massgebend ist das ab dem 1. Januar 2022 geltende Recht.

2.

2.1

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

(Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Abgabe von

Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

2.2

Versicherte haben im Rahmen

einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren

sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im

Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die

Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen

Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Versicherte, die infolge

ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit

der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im

Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die

Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

2.3

Der Bundesrat hat die ihm vom

Gesetzgeber übertragene Kompetenz zum Erlass der Hilfsmittelliste in Art. 14

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das

Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt

darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die

Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit einer im Anhang

aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen

der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die

Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die

Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in der Liste mit (*)

bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die

Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden

Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

2.4

Ziff. 4 des Anhangs zur HVI

regelt Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen. Vergütet werden folgende

Hilfsmittel: 4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe

einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern

4.02–4.04 nicht möglich ist; 4.02 Orthopädische Änderungen und

Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen;

4.03

Orthopädische Spezialschuhe; 4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von

Konfektionsschuhen; sowie 4.05* Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine

notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

2.5

Als Eingliederungsmassnahme

unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen

des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten

Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit

(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss

Dispositiv

demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen

Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten

Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden,

nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche

Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an

Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der

angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist;

des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu

den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die

konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 mit

Hinweisen).

2.6 Das Erfordernis der finanziellen

Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art.

2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in

einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung

verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte

Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen

Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die

nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG).

Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im

Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 143 V 190 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.

3.1 Sowohl das Verwaltungs- als auch

das Rechtspflegeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die Verwaltung als verfügende

Instanz und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben.

Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen

werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht

aus. Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der

bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend

abgeklärt ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).

3.2 Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

Wie die einzelnen Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das

Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungs- als auch im Rechtspflegeverfahren

gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die

Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen haben (BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst, dass

Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten oder nicht.

4. Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für die

Versorgung des Beschwerdeführers mit orthopädischen Spezialschuhen für den

Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2029 zu Recht von bisher sechs

neuen Paaren pro Jahr auf zwei neue Paare pro Jahr reduziert hat. Die

Beschwerdegegnerin begründet die Reduktion der Kostengutsprache in ihrer

Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 (A.S. 34 f.) damit, dass die alten Schuhe

des Beschwerdeführers repariert und weiter genutzt werden könnten, so dass sich

eine Zusprache von sechs neuen Paaren pro Jahr nicht mehr rechtfertige. Dem

Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. März 2024 (IV-Nr. 100)

mitgeteilt worden, dass er eine Begründung für den Mehrverbrauch nachreichen

könne. Eine solche sei bei der Beschwerdegegnerin [jedoch] nicht eingegangen.

Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des E.___ vom 29. April 2024

(Beschwerdebeilage 7) vermöge einen Mehrverbrauch im geltend gemachten Umfang

medizinisch nicht zu begründen. Auch werde vom Beschwerdeführer nicht

dargetan, weshalb er trotz der Möglichkeit, die alten Schuhe weiter zu nutzen,

sechs neue Paare pro Jahr benötige. Der Beschwerdeführer hält in seiner

Beschwerdeergänzung vom 8. Juli 2024 (A.S. 18 ff.) und seiner Replik vom 20.

November 2024 (A.S. 76 ff.) dagegen fest, dass er nach wie vor an einer

erheblichen Fussfehlstellung leide und ohne Spezialschuhe keinen Schritt machen

könne. Da er die Schuhe täglich über mehrere Stunden trage und bei seiner

Erwerbstätigkeit als Pflegefachperson in einem Alters- und Pflegeheim viel in

Bewegung sei, seien die Schuhe jeweils in kürzester Zeit abgelaufen. Zur

Vorbeugung von Fusspilz und Hautläsionen müsse er die Schuhe mehrmals täglich

wechseln. Selbst sechs neue Paare pro Jahr würden dem Beschwerdeführer nicht

genügen. Seine alten Schuhe seien noch kein einziges Mal repariert worden. Es

seien lediglich die Einlagen neu angepasst worden, nachdem sie abgelaufen

gewesen seien. Der invaliditätsbedingte Mehrverbrauch sei daher nachvollziehbar

begründet.

5.

5.1 Die Kostengutsprache der

Beschwerdegegnerin für sechs Paar neue Schuhe pro Jahr erfolgte mit Mitteilung

vom 4. Oktober 2017 (IV-Nr. 43). Die Kostengutsprache für nurmehr zwei Paar

neue Schuhe pro Jahr erfolgte mit Verfügung vom 2. April 2024 (A.S. 1 f.). Zu

prüfen gilt es daher zunächst, ob und inwiefern sich die medizinische Situation

des Beschwerdeführers zwischen 2017 und 2024 verändert hat. In diesem

Zusammenhang sind folgende Berichte von Belang:

5.2 Im Sprechstundenbericht von Dr. C.___

und Dr. D.___ vom 7. September 2017 (IV-Nr. 42) werden folgende Diagnosen

gestellt:

Hauptdiagnosen

1. Starke tieflumbale Rückenschmerzen mit

Ausstrahlungen in die rechte Leiste sowie ins rechte Bein

2. Fortgeschrittene Facettengelenksarthrose

L4/5 und L5/S1 beidseits sowie Verdacht auf ISG-Blockade rechts

3. Verdacht auf Meralgia paraesthetica

4. Posttraumatische OSG-Arthrose rechts mit

zunehmender Varisierung des Rückfusses

Im Bericht wird festgehalten, dass der

Beschwerdeführer vor zwei Wochen sehr starke Schmerzattacken im tieflumbalen

Bereich mit Ausstrahlungen ins rechte Bein verspürt habe. Die Symptomatik sei

mit Schmerzmitteln langsam rückläufig. Momentan beklage der Beschwerdeführer

erträgliche Schmerzen im rechten Bein; in der Leiste und im Gesäss seinen

[die Schmerzen] immer noch bedeutend. In der klinischen Untersuchung habe der

Beschwerdeführer ein langsames schmerzgeplagtes Gangbild gezeigt. Im

tieflumbalen Bereich auf der rechten Seite habe sich eine mässige Druckdolenz

und eine sehr verspannte paravertebrale Muskulatur präsentiert. Das

Lasègue-Symptom rechts liege bei 60 % positiv, die Femoralis-Dehnungszeichen

rechts seien ebenfalls positiv und auch der Patrick-Test rechts sei positiv.

Im rechten Oberschenkel zeige sich im Vergleich mit der anderen Seite eine

leichte Hyposensibilität. Es lägen keine objektivierbaren motorischen

Ausfälle der unteren Extremitäten vor. Das Vegetativum sei normal. In den

aktuellen MRI-Aufnahmen (MRI engl. kurz für magnetic resonance imaging) der LWS

(Lendenwirbelsäule) zeige sich eine fortgeschrittene Facettengelenksarthrose

der Ebene L4/5 und L5/S1. Eine bedeutende Spinalkanalstenose sei nicht

vorhanden. Es lasse sich [jedoch] noch eine ISG-Arthrose (ISG kurz für

Iliosakralgelenk) nachweisen. Gestützt auf die klinischen und bildgebenden

Befunde gelangen Dr. C.___ und Dr. D.___ zum Schluss, dass die Schmerzen des

Beschwerdeführers eindeutig pseudoradikulär und entzündlicher Genese seien und

mit der Facettengelenksarthrose in Zusammenhang stünden. Bei nicht

gleichmässiger Belastung der unteren Extremitäten könnten diese Beschwerden

schnell ausgelöst werden. Momentan werde dem Beschwerdeführer eine intensive

Physiotherapie mit Dehnungsübungen empfohlen. Eine operative Lösung sei zurzeit

nicht nötig. Des Weiteren werde empfohlen, dem Beschwerdeführer im Jahr sechs

Paar orthopädische Schuhe zur Verfügung zu stellen, damit er nicht in

abgelaufenen Schuhen gehen müsse und die Schmerzen nicht wieder exazerbieren.

5.3 Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 30. November 2017 (IV-Nr. 46) werden folgende

Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

Dekompensierte

Varusarthrose OSG rechts bei supramalleolärer und intraartikulärer Malunion

nach Pilonfraktur 1986

-

USG Arthrose

-

beginnende Veränderungen im

Chopartbereich

Nebendiagnosen

Nikotinabusus (ehemals 2

P/d, aktuell 1/2 P/d)

Im Bericht wird festgehalten, dass sich

der Beschwerdeführer aus versicherungstechnischen Gründen die Dokumentation des

Status quo wünsche. In der klinischen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer

ein recht zügiges Gangbild. In den zugerichteten Künzlischaftschuhen mit

weichem Schaft, Fussbettung mit Spitzfussausgleich/erhöhter Sprengung bds.,

rechts 1 cm höher in der Einlage, Fersendämpfung und Vorfussrolle mit

entsprechend Sohlenversteifung sei kaum ein Hinken sichtbar. Am OSG (kurz für

oberes Sprunggelenk) präsentiere sich von anterior nach medial geschwenkt mit

auch Inzisionen lateral ein alter AO-Zugang (chirurgischer Zugang nach den

Standards der Arbeitsgemeinschaft für Osteosynthesefragen [siehe hierzu

https://flexikon.doccheck.com/de/AO_Foundation, zuletzt besucht am 29.7.2025]).

Es bestehe eine starke Equinovarusdeformität mit einer um etwa 5-10° fixierten

Spitzfussstellung und einer Vorfusssupination von mehreren Grad, letztere

verursache noch eine zusätzliche Spitzfussproblematik. Das OSG sei steif, das

USG (kurz für unteres Sprunggelenk) wackelsteif. Die Fusspulse seien

palpierbar. Der Einbeinstand barfuss sei für ein bis zwei Sekunden nur unter

Schmerzen und wilden Ausgleichsbewegungen möglich. Hinsichtlich der

Diagnosestellung wird im Bericht schliesslich auch noch auf das Röntgen des OSG

rechts ap/lat (kurz für anteroposterior/lateral) stehend auf langer Platte vom

30. November 2017 verwiesen. Zur Schuhversorgung hält Dr. F.___ fest, dass der

Beschwerdeführer ohne zugerichtete Schuhe nicht gehfähig sei. Die Variante mit

orthopädischen Serienschuhen mit Zurichtungen und Fussbettung stelle eine

Minimalvariante dar, von der Deformität her wäre eigentlich bereits eine

Massschuhversorgung gerechtfertigt. Mit den derzeitigen orthopädischen

Serienschuhen komme der Beschwerdeführer im Moment [jedoch] zurecht. Von der

Fusschirurgie her könne dem Beschwerdeführer selbstverständlich auch eine

Operation angeboten werden. Es wären komplexe Korrekturoperationen notwendig

mit Arthrodese des OSG und des USG kombiniert mit supramalleolärer

Korrekturosteotomie respektive Korrektur der Deformität (CORA [engl. kurz für

Center of Rotation of Angulation]). Die Risiken eines solchen Vorgehens seien

nicht unerheblich. Zudem müsse in der Nachbehandlung mit sechs bis neun Monaten

Arbeitsausfall gerechnet werden. Da derzeit keine Hautläsionen bestünden und

die Situation orthopädietechnisch beherrschbar sei, müsse dem Beschwerdeführer

kein operatives Vorgehen aufgezwungen werden.

5.4 Im Sprechstundenbericht von Dr. F.___

und med. pract. G.___, Assistenzärztin, vom 29. April 2024 (Beschwerdebeilage

7) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

Dekompensierte

Varusarthrose OSG und USG rechts bei supramalleolärer und intraartikulärer

Malunion nach Pilonfraktur 1986

-

USG Arthrose

-

beginnende Veränderungen im

Chopartbereich

-

neue Druckstelle Grosszehe

medial

Nebendiagnosen

Nikotin

Im Bericht wird festgehalten, dass der

Beschwerdeführer erneut eine Dokumentation des aktuellen Status aus

versicherungstechnischen Gründen wünsche. In der klinischen Untersuchung zeige

er ein zügiges Gangbild. In den zugerichteten Künzlischaftschuhen mit

Fussbettung mit Spitzfussausgleich und Beinlängenausgleich von ca. 1 cm,

Fersendämpfung und Vorfussrolle mit entsprechend Sohlenversteifung sei kaum ein

Hinken sichtbar. Am OSG präsentiere sich von anterior nach medial geschwenkt

mit auch Inzisionen lateral ein alter AO-Zugang. Es bestehe eine starke

Equinovarusdeformität mit einer um etwa 10° fixierten Spitzfussstellung und

einer Vorfusssupination von mehreren Grad. Das OSG sei steif, das USG weise

eine minime Beweglichkeit auf. Bei der Grosszehe medial verspüre der

Beschwerdeführer eine Druckdolenz. Hautläsionen seien keine feststellbar. Die

Fusspulse seien palpierbar. Im Röntgen des OSG ap und des Fusses dp/lat (dp

kurz für dorso-plantar) stehend rechts vom 29. April 2024 zeige sich die

bereits bekannte unveränderte Varusstellung des TAS (engl. kurz für Tibial

Articular Surface) mit supramalleolarem CORA, eine rotatorische Subluxation des

Talus nach anterolateral, eine schwere Arthrose im USG mit Fehlstellung im

Sinne einer Hohlfussstellung, ein Adduktus im TN (kurz für Talonavikulargelenk)

und ein erhöhter Meary Angle. Dr. F.___ und med. pract. G.___ führen gestützt

auf die klinischen und bildgebenden Befunde aus, dass die Planta pedis des

Beschwerdeführers bei deutlicher Fehlstellung in allen drei Dimensionen mittels

einer korrigierenden pantalaren Arthrodese, wahrscheinlich mit einer ebenfalls

notwendigen SMOT (kurz für supramalleoläre Umstel-lungsosteotomie), operativ

besser eingestellt werden könnte. Da dies eine im besten Fall sechs-, eher aber

neun- bis zwölfmonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde, lehne der

Beschwerdeführer operative Massnahmen weiterhin klar ab, auch weil er mit dem

ganztägigen Tragen von Künzlischuhen gehfähig sei. Da der Beschwerdeführer ohne

Schuhe keinen Schritt machen könne und diese naturgemäss sehr warm seien, habe

er ein früher bestehendes Problem mit Fusspilz und Hautläsionen dadurch gelöst,

dass er tagsüber mehrfach die orthopädischen Serienschaftschuhe wechsle. Dies

stelle die Minimalvariante an Versorgung dar. Ob mit einer teureren

Alternative wie einem Massschuh oder einer Orthese dasselbe erreicht werde, sei

fraglich. Weiter habe der Beschwerdeführer noch die Beurteilung des Schuhdrucks

über der Grosszehe verlangt. Radiologisch lägen normale Verhältnisse vor, der

Druck komme durch die Varus-, Supinations- und Inversionsfehlstellung des

Rückfusses zustande und könne ohne stellungskorrigierende Operationen nur durch

Adaptation der Zehenkappe durch den Orthopädietechniker gelöst werden.

Amputationen seien selbstverständlich immer möglich, aber nicht wirklich

sinnvoll.

5.5 Wie sich aus den vorgenannten

Sprechstundenberichten ergibt, hat sich die medizinische Situation des

Beschwerdeführers in der Zeit von 2017 bis 2024 nicht wesentlich verändert. Was

zunächst die im Sprechstundenbericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 7.

September 2017 (IV-Nr. 42) diagnostizierte fortgeschrittene

Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits betrifft, so ist festzuhalten,

dass es sich bei Arthrose um eine degenerative Gelenkerkrankung handelt, die

vor allem durch langjährige Überbelastung entsteht und sich durch eine

progrediente Veränderung der Knorpel- und Knochenstruktur auszeichnet (siehe

hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Arthrose, zuletzt besucht am 29. Juli

2025). Arthrose ist aktuell nicht heilbar, jedoch kann die richtige Behandlung

den Knorpelschwund verlangsamen und die Beschwerden lindern (siehe hierzu

https://usz.ch/krankheit/arthrose, zuletzt besucht am 29. Juli 2025). Insofern

kann eine wesentliche Besserung bezüglich der Facettengelenksarthrose des

Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen werden. Dass der

Beschwerdeführer nicht in abgelaufenen Schuhen gehen soll, damit die

tieflumbalen Rückenschmerzen nicht exazerbieren, wie Dr. C.___ und Dr. D.___ in

ihrem Bericht empfehlen, beansprucht somit nach wie vor Geltung. Was weiter die

im Sprechstundenbericht von Dr. F.___ vom 30. November 2017 (IV-Nr. 46) und im

Sprechstundenbericht von Dr. F.___ und med. pract. G.___ vom 29. April 2024

(Beschwerdebeilage 7) diagnostizierte dekompensierte Varusarthrose OSG und USG

rechts bei supramalleolärer und intraartikulärer Malunion nach Pilonfraktur

1986 betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers

beim Vergleich zwischen den Befunden von 2017 und jenen von 2024 insgesamt

leicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer lehnt einen operativen Eingriff

jedoch nach wie vor ab, auch weil er mit Künzlischaftschuhen gehfähig ist.

Angesichts des im Sprechstundenbericht vom 30. November 2017 genannten

erheblichen Risikos eines operativen Eingriffs erweist sich ein solcher auch

nicht als zumutbar. Nach Dr. F.___ und med. pract. G.___ stellt die Möglichkeit

des Beschwerdeführers, tagsüber mehrfach die orthopädischen Serienschaftschuhe

zu wechseln, die Minimalvariante an Versorgung dar. Von weiteren medizinischen

Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Sie sind folglich

entbehrlich. Aus medizinischer Sicht steht somit fest, dass der

Beschwerdeführer auf orthopädische Spezialschuhe angewiesen ist, nicht mit

abgelaufenen Schuhen gehen darf und zur Vorbeugung von Fusspilz und

Hautläsionen mehrmals täglich die Schuhe wechseln muss. Dass der

Beschwerdeführer damit grundsätzlich Anspruch auf eine Versorgung mit

orthopädischen Spezialschuhen hat, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht

nicht bestritten.

6.

6.1 Verwaltungsweisungen richten

sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte

nicht verbindlich. Indes berücksichtigen die Gerichte die Kreisschreiben

insbesondere dann und weichen nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese

eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der

rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung

Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung

zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über

Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen

Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Im

Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(KHMI) wird festgehalten, dass bei der Erstversorgung Anspruch auf zwei Paar

Schuhe besteht (Rz. 2018) und ein allfälliger invaliditätsbedingter Mehrverbrauch

zu begründen ist (Rz. 2019). Bei der Folgeversorgung wird diese Regelung

praxisgemäss analog angewendet. Inwiefern sie zu einer über Gesetz und

Verordnung hinausgehenden Einschränkung eines materiellen Rechtsanspruchs

führen könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer

denn auch nicht vorgebracht.

6.2 Die Beschwerdegegnerin erteilte

dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 2. April 2024 (A.S. 1 f.) für die Folgeversorgung

praxisgemäss eine Kostengutsprache für zwei Paar orthopädische Spezialschuhe

pro Jahr. Ob damit der notwendige Bedarf des Beschwerdeführers hinreichend

gedeckt ist, hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern beizupflichten, als in der Zusprache

von sechs Paar orthopädischen Spezialschuhen pro Jahr eine Überversorgung

bestehen könnte. So schöpfte der Beschwerdeführer gemäss den von der

Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 (A.S. 34 f.)

zu den Akten gegebenen Rechnungen der H.___ (A.S. 36 ff.) das Kontingent

von sechs Paar neuen Schuhen in den Jahren 2018 (vier Paare), 2019 (vier

Paare), 2020 (kein Paar) und 2021 (fünf Paare) nicht aus. Nur in den

Jahren 2022 und 2023 bezog der Beschwerdeführer tatsächlich jeweils sechs Paar

neue Schuhe. Weiter kann den zu den Akten gegebenen Rechnungen der H.___

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine alten Schuhe mitunter

mehrfach reparieren liess, was darauf schliessen lässt, dass er diese

anschliessend weiterverwenden konnte. 2017 liess der Beschwerdeführer

mindestens fünf Paare von der H.___ reparieren, 2018 ebenfalls mindestens fünf

Paare, 2019 mindestens neun Paare, 2021 neun Paare und 2023 fünf Paare. Bei

diesen Reparaturen handelte es sich entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers in seiner Replik vom 20. November 2024 (A.S. 76 ff.) nicht

bloss um eine Anpassung der Einlagen. In den Rechnungen der H.___ finden sich

Rechnungspositionen wie «Neubesohlung, Gummisohle durchgehend, beidseitig»,

«Absätze, Gummifleck, beidseitig», «Decksohlen, Lederdecksohle, beidseitig» und

«Mehraufwand bei Reparaturen, Auffrischen, Reinigen, Imprägnieren, beidseitig»,

die eindeutig auf eine Instandstellung der Schuhe hinweisen. Dass der

Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Pflegefachperson in einem Alters- und

Pflegeheim viel zu Fuss unterwegs ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar.

Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass es in den aus Leder angefertigten

Künzlischaftschuhen bereits nach kurzem Tragen feucht und warm wird und der

Beschwerdeführer zur Prävention vor Fusspilz und Hautläsionen häufig die Schuhe

wechseln muss. Wie der konkrete Bedarf des Beschwerdeführers jedoch aussieht,

geht aus den Akten nicht hervor. So ist unklar, wie häufig der Beschwerdeführer

seine Schuhe während der Arbeit wechseln muss, um Fusspilz und Hautläsionen

sicher vorzubeugen. Weiter ist unklar, wie schnell sich die Schuhe infolge der

Beanspruchung durch die Tätigkeit als Pflegefachperson in einem Pflege- und

Altersheim abnützen. Nicht geklärt ist auch, welches die Lebensdauer der

Künzlischaftschuhe ist und wie häufig und zu welchem Preis sie sich reparieren

lassen. Da der Beschwerdeführer seine Schuhe bereits seit vielen Jahren bei der

H.___ bezieht, dürfte diese über die entsprechenden Erfahrungswerte verfügen.

Es obliegt der Beschwerdegegnerin, diese Fragen zu klären. Dass ein allfälliger

invaliditätsbedingter Mehrverbrauch zu begründen ist, wie in Rz. 2019 KHMI

festgehalten wird, entbindet sie nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt von

Amtes wegen abzuklären. Die Regelung in Rz. 2019 ist insofern bloss als

Beweislastregel zu verstehen, die lediglich dann zur Anwendung gelangt, wenn

sich der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abklären lässt. Der

Untersuchungsgrundsatz wird dadurch nicht eingeschränkt. Die Sache

ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

7.

7.1 Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61

lit. g Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zwecks ergänzender Abklärungen

und neuer Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57

E. 2.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht demnach eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die

Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

richtet sich in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil

des Bundesgerichts 9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g

Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten

für die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

7.2 Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 16. Januar 2025 (A.S. 88

f.) bei einem Zeitaufwand von insgesamt 15.94 Stunden ein Honorar inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer (MwSt.) von CHF 4'415.45 geltend. Der Zeitaufwand

von 15.94 Stunden erweist sich mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache

und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Insbesondere für das Studium

der zweiseitigen Beschwerdeantwort (45 Minuten) und die Redaktion der in vielen

Teilen mit der Beschwerdeergänzung identischen Replik (3 Stunden

30 Minuten) hat die Rechtsvertreterin unverhältnismässig viel Zeit

aufgewendet. Hinzu kommt, dass die Rechtsvertreterin für die Nachbearbeitung

und Archivierung einen Zeitaufwand von 1 Stunde vorsieht. Für den

nachprozessualen Aufwand werden im Falle des Obsiegens praxisgemäss 0.5 Stunden

entschädigt. Bei der Archivierung handelt es sich um Kanzleiaufwand, der im

Stundenansatz einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen

ist und entsprechend nicht separat entschädigt wird. Es rechtfertigt sich

daher, den in der Kostennote geltend gemachten Zeitaufwand um 2.5 Stunden auf

13.44 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich

hieraus ein Honorar in Höhe von CHF 3'360.00. Bei den Auslagen fällt auf, dass

die Rechtsvertreterin pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161 i.V.m. § 160

Abs. 5 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt die Vergütung für

Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Bei insgesamt 61 Kopien sind die Auslagen vorliegend

um CHF 30.50 zu kürzen und belaufen sich demnach auf CHF 69.10. Die

Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 3'706.85

festzusetzen (Honorar CHF 3'360.00 + Auslagen CHF 69.10 + MwSt. CHF 277.75 [8.1

% von CHF 3'429.10]).

8. Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024 aufgehoben und die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'706.85 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon