VSBES.2024.92
Hilfsmittel IV
6. August 2025Deutsch28 min
zu einem Intake-Gespräch ein. Dieses fand gemäss Protokoll (IV-Nr. 38) am 14. November
Source so.ch
Urteil vom 6. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Alina Arul,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel
IV (Verfügung vom 2. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1964, meldete sich am 4. August 1998
(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung (IV) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 1.4). Mit
Verfügung vom 11. November 1998 (IV-Nr. 1.1) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab.
1.2 Am 17. November 2003
(Posteingangsstempel) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von
Leistungen der IV bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 9). Mit Verfügung vom
9. Januar 2004 (IV-Nr. 13) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
eine Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe für den Zeitraum vom 17.
November 2003 bis 31. Oktober 2013. Pro Jahr würden zwei Paare vergütet. Ein
allfälliger Mehrverbrauch müsse begründet werden.
1.3 Mit Schreiben vom 19. Juni 2006
(IV-Nr. 14) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine
Kostengutsprache für mindestens fünf Paar Spezialschuhe [pro Jahr]. Dr. med.
B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Schreiben vom
11. August 2006 (IV-Nr. 18) fest, dass beim Beschwerdeführer ein bisher
völlig therapieresistenter Fusspilz bestehe, der durch das Tragen der
Spezialschuhe gefördert werde. Mit [bloss] zwei Paar Schuhen könne der
Beschwerdeführer die Schuhe zu wenig oft wechseln. Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom
11. September 2006 (IV-Nr. 19) mit, dass er neu drei Paar Spezialschuhe pro
Jahr beziehen könne.
1.4 Mit Schreiben vom 1. März 2013
(IV-Nr. 22) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine
Verlängerung der bisherigen Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe.
Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer hierauf mit Mitteilung
vom 26. November 2013 (IV-Nr. 25) darüber, dass die Kostengutsprache bis
31. Oktober 2023 verlängert werde. Pro Jahr würden höchsten zwei Paare
vergütet. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (IV-Nr. 26) änderte die
Beschwerdegegnerin ihre Kostengutsprache vom 26. November 2013 dahingehend
ab, dass die Kosten für drei Paar orthopädische Spezialschuhe pro Jahr
übernommen würden.
1.5 Am 30. September 2016 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 28). Die Beschwerdegegnerin lud den
Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 (IV-Nr. 36)
zu einem Intake-Gespräch ein. Dieses fand gemäss Protokoll (IV-Nr. 38) am 14. November
2016 statt. Der Beschwerdeführer gab bei diesem Gespräch an, dass ihm sein
bisheriger Arbeitgeber gekündigt habe und er nun eine Umschulung in einen
Pflegeberuf machen wolle. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die
Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine Rente mit Verfügung vom
16. Januar 2017 (IV-Nr. 41) ab.
1.6 Am 20. September 2017
(Posteingangsstempel) gelangte der Sprechstundenbericht von Dr. med. C.___,
Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. September 2017
(IV-Nr. 42) bei der Beschwerdegegnerin ein. In diesem Bericht wird empfohlen,
dem Beschwerdeführer sechs Paar orthopädische Spezialschuhe pro Jahr zur Verfügung
zu stellen, damit er nicht in abgelaufenen Schuhen gehen müsse und die
festgestellten starken tieflumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die
rechte Leiste sowie ins rechte Bein nicht wieder exazerbierten. Mit Schreiben
vom 4. Oktober 2017 (IV-Nr. 43) teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass die Kosten für sechs Paar orthopädische
Spezialschuhe pro Jahr übernommen würden.
1.7 Am 23. Februar 2018
(Posteingangsstempel) meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum
Bezug von Leistungen der IV bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 44). Mit
Vorbescheid vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 47) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in Aussicht, nicht auf sein Gesuch einzutreten. Hiergegen
erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 6. März 2018 (IV-Nr. 49) bzw. 30.
April 2018 (IV-Nr. 51) Einwand. Die Beschwerdegegnerin teilte dem
Beschwerdeführer hierauf mit Schreiben vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 54) mit, dass
sie auf sein Gesuch eintrete. Nach diversen Abklärungen stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die geltend gemachten
Ansprüche abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Februar
2019 (IV-Nr. 76) Einwand. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 87) lehnte die
Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers ab.
1.8 Mit Mitteilung vom 5. Mai 2022
(IV-Nr. 95) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber,
dass sie ihm eine Kostengutsprache für orthopädische
Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder an orthopädischen
Spezialschuhen für den Zeitraum vom 3. Mai 2022 bis 31. Oktober 2023 gewähre.
Im ersten Jahr würden die Änderungskosten für vier, danach für zwei Paare pro
Jahr vergütet. Ein allfälliger Mehrverbrauch müsse begründet werden.
1.9 Mit Schreiben vom 13. Februar
2024 (IV-Nr. 96) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um eine
erneute Verlängerung der bisherigen Kostengutsprache für orthopädische
Spezialschuhe. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung
vom 21. Februar 2024 mit, dass die Kostengutsprache bis 31. Januar 2029
verlängert werde. Bei ausgewiesener Notwendigkeit bestehe jährlich ein Anspruch
auf zwei Paar Schuhe. Mit E-Mail vom 1. April 2024 (IV-Nr. 102) verlangte der
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Zustellung einer
beschwerdefähigen Verfügung. Die Beschwerdegegnerin erliess hierauf am 2. April
2024 zwei Verfügungen. In der ersten Verfügung (Aktenseite/n [A.S.] 1 f.)
wurde dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für orthopädische Spezialschuhe
für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2029 erteilt. Bei
ausgewiesener Notwendigkeit bestehe jährlich ein Anspruch auf zwei Paar Schuhe.
In der zweiten Verfügung (A.S. 3 f.) wurde dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache
für orthopädische Änderungen / Schuhzurichtungen an
Konfektionsschuhen oder an orthopädischen Spezialschuhen ebenfalls vom 1. November
2023 bis 31. Januar 2029 erteilt. Vergütet würden die Änderungskosten für
zwei Paare pro Jahr. Ein allfälliger Mehrverbrauch müsse begründet werden.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 19. April 2024
(A.S. 5) reicht der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung betreffend die Kostengutsprache für
orthopädische Spezialschuhe vom 2. April 2024 (A.S. 1 f.). ein und stellt
dabei folgendes Rechtsbegehren:
Wiederherstellung der
Kostengutsprache über sechs Paar Schuhe bis zum Eintritt meines effektiven
Pensionsantrittes und nicht dem voraussichtlichen Pensionseintrittes.
2.2 Mit Eingabe vom 14. Juni 2024
(A.S. 13) teilt Rechtsanwältin Arul dem Versicherungsgericht mit, dass sie der
Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und
beantragt zugleich, dass Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde angesetzt
werde. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (A.S. 15 f.) gewährt das
Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist
zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis am 8. Juli 2024.
2.3 Mit Eingabe vom 8. Juli 2024
(A.S. 18 ff.) reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung
mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 02.04.2024 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien sechs Paar
orthopädische Spezialschuhe pro Jahr zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.4 Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2022 (A.S. 34 ff.) auf Abweisung der
Beschwerde.
2.5 Mit Eingabe vom 20. November
2024 (A.S. 76 ff.) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein.
2.6 Das Versicherungsgericht stellt
mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 (A.S. 86 f.) fest, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat.
2.7 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom
19.
Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). Die angefochtene Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024 (A.S. 1 f.) betrifft die mit Schreiben vom
13.
Februar 2024 (IV-Nr. 96) vom Beschwerdeführer beantragte
Kostengutsprache für die Versorgung mit orthopädischen Spezialschuhen ab
1.
November 2023. Massgebend ist das ab dem 1. Januar 2022 geltende Recht.
2.
2.1
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
(Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Abgabe von
Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
2.2
Versicherte haben im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren
sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im
Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die
Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen
Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Versicherte, die infolge
ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit
der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im
Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
2.3
Der Bundesrat hat die ihm vom
Gesetzgeber übertragene Kompetenz zum Erlass der Hilfsmittelliste in Art. 14
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das
Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt
darauf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit einer im Anhang
aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen
der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die
Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in der Liste mit (*)
bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die
Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden
Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
2.4
Ziff. 4 des Anhangs zur HVI
regelt Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen. Vergütet werden folgende
Hilfsmittel: 4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe
einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern
4.02–4.04 nicht möglich ist; 4.02 Orthopädische Änderungen und
Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen;
4.03
Orthopädische Spezialschuhe; 4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von
Konfektionsschuhen; sowie 4.05* Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine
notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
2.5
Als Eingliederungsmassnahme
unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen
des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten
Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit
(Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss
Dispositiv
demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen
Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden,
nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche
Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an
Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der
angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist;
des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu
den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die
konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.6 Das Erfordernis der finanziellen
Angemessenheit wird im Hilfsmittelrecht durch Art. 21 Abs. 3 IVG und Art.
2 Abs. 4 HVI zum Ausdruck gebracht, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in
einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht; durch eine andere Ausführung
verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Die versicherte
Person hat demnach in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen
Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die
nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG).
Denn das Gesetz will die Eingliederung soweit sicherstellen, als diese im
Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 143 V 190 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Sowohl das Verwaltungs- als auch
das Rechtspflegeverfahren sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass die Verwaltung als verfügende
Instanz und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben.
Eine Tatsache darf von Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen
werden, wenn diese von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht
aus. Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der
bereits erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend
abgeklärt ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).
3.2 Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
Wie die einzelnen Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das
Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Verwaltungs- als auch im Rechtspflegeverfahren
gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen haben (BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst, dass
Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten oder nicht.
4. Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für die
Versorgung des Beschwerdeführers mit orthopädischen Spezialschuhen für den
Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2029 zu Recht von bisher sechs
neuen Paaren pro Jahr auf zwei neue Paare pro Jahr reduziert hat. Die
Beschwerdegegnerin begründet die Reduktion der Kostengutsprache in ihrer
Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 (A.S. 34 f.) damit, dass die alten Schuhe
des Beschwerdeführers repariert und weiter genutzt werden könnten, so dass sich
eine Zusprache von sechs neuen Paaren pro Jahr nicht mehr rechtfertige. Dem
Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. März 2024 (IV-Nr. 100)
mitgeteilt worden, dass er eine Begründung für den Mehrverbrauch nachreichen
könne. Eine solche sei bei der Beschwerdegegnerin [jedoch] nicht eingegangen.
Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des E.___ vom 29. April 2024
(Beschwerdebeilage 7) vermöge einen Mehrverbrauch im geltend gemachten Umfang
medizinisch nicht zu begründen. Auch werde vom Beschwerdeführer nicht
dargetan, weshalb er trotz der Möglichkeit, die alten Schuhe weiter zu nutzen,
sechs neue Paare pro Jahr benötige. Der Beschwerdeführer hält in seiner
Beschwerdeergänzung vom 8. Juli 2024 (A.S. 18 ff.) und seiner Replik vom 20.
November 2024 (A.S. 76 ff.) dagegen fest, dass er nach wie vor an einer
erheblichen Fussfehlstellung leide und ohne Spezialschuhe keinen Schritt machen
könne. Da er die Schuhe täglich über mehrere Stunden trage und bei seiner
Erwerbstätigkeit als Pflegefachperson in einem Alters- und Pflegeheim viel in
Bewegung sei, seien die Schuhe jeweils in kürzester Zeit abgelaufen. Zur
Vorbeugung von Fusspilz und Hautläsionen müsse er die Schuhe mehrmals täglich
wechseln. Selbst sechs neue Paare pro Jahr würden dem Beschwerdeführer nicht
genügen. Seine alten Schuhe seien noch kein einziges Mal repariert worden. Es
seien lediglich die Einlagen neu angepasst worden, nachdem sie abgelaufen
gewesen seien. Der invaliditätsbedingte Mehrverbrauch sei daher nachvollziehbar
begründet.
5.
5.1 Die Kostengutsprache der
Beschwerdegegnerin für sechs Paar neue Schuhe pro Jahr erfolgte mit Mitteilung
vom 4. Oktober 2017 (IV-Nr. 43). Die Kostengutsprache für nurmehr zwei Paar
neue Schuhe pro Jahr erfolgte mit Verfügung vom 2. April 2024 (A.S. 1 f.). Zu
prüfen gilt es daher zunächst, ob und inwiefern sich die medizinische Situation
des Beschwerdeführers zwischen 2017 und 2024 verändert hat. In diesem
Zusammenhang sind folgende Berichte von Belang:
5.2 Im Sprechstundenbericht von Dr. C.___
und Dr. D.___ vom 7. September 2017 (IV-Nr. 42) werden folgende Diagnosen
gestellt:
Hauptdiagnosen
1. Starke tieflumbale Rückenschmerzen mit
Ausstrahlungen in die rechte Leiste sowie ins rechte Bein
2. Fortgeschrittene Facettengelenksarthrose
L4/5 und L5/S1 beidseits sowie Verdacht auf ISG-Blockade rechts
3. Verdacht auf Meralgia paraesthetica
4. Posttraumatische OSG-Arthrose rechts mit
zunehmender Varisierung des Rückfusses
Im Bericht wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer vor zwei Wochen sehr starke Schmerzattacken im tieflumbalen
Bereich mit Ausstrahlungen ins rechte Bein verspürt habe. Die Symptomatik sei
mit Schmerzmitteln langsam rückläufig. Momentan beklage der Beschwerdeführer
erträgliche Schmerzen im rechten Bein; in der Leiste und im Gesäss seinen
[die Schmerzen] immer noch bedeutend. In der klinischen Untersuchung habe der
Beschwerdeführer ein langsames schmerzgeplagtes Gangbild gezeigt. Im
tieflumbalen Bereich auf der rechten Seite habe sich eine mässige Druckdolenz
und eine sehr verspannte paravertebrale Muskulatur präsentiert. Das
Lasègue-Symptom rechts liege bei 60 % positiv, die Femoralis-Dehnungszeichen
rechts seien ebenfalls positiv und auch der Patrick-Test rechts sei positiv.
Im rechten Oberschenkel zeige sich im Vergleich mit der anderen Seite eine
leichte Hyposensibilität. Es lägen keine objektivierbaren motorischen
Ausfälle der unteren Extremitäten vor. Das Vegetativum sei normal. In den
aktuellen MRI-Aufnahmen (MRI engl. kurz für magnetic resonance imaging) der LWS
(Lendenwirbelsäule) zeige sich eine fortgeschrittene Facettengelenksarthrose
der Ebene L4/5 und L5/S1. Eine bedeutende Spinalkanalstenose sei nicht
vorhanden. Es lasse sich [jedoch] noch eine ISG-Arthrose (ISG kurz für
Iliosakralgelenk) nachweisen. Gestützt auf die klinischen und bildgebenden
Befunde gelangen Dr. C.___ und Dr. D.___ zum Schluss, dass die Schmerzen des
Beschwerdeführers eindeutig pseudoradikulär und entzündlicher Genese seien und
mit der Facettengelenksarthrose in Zusammenhang stünden. Bei nicht
gleichmässiger Belastung der unteren Extremitäten könnten diese Beschwerden
schnell ausgelöst werden. Momentan werde dem Beschwerdeführer eine intensive
Physiotherapie mit Dehnungsübungen empfohlen. Eine operative Lösung sei zurzeit
nicht nötig. Des Weiteren werde empfohlen, dem Beschwerdeführer im Jahr sechs
Paar orthopädische Schuhe zur Verfügung zu stellen, damit er nicht in
abgelaufenen Schuhen gehen müsse und die Schmerzen nicht wieder exazerbieren.
5.3 Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 30. November 2017 (IV-Nr. 46) werden folgende
Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
Dekompensierte
Varusarthrose OSG rechts bei supramalleolärer und intraartikulärer Malunion
nach Pilonfraktur 1986
-
USG Arthrose
-
beginnende Veränderungen im
Chopartbereich
Nebendiagnosen
Nikotinabusus (ehemals 2
P/d, aktuell 1/2 P/d)
Im Bericht wird festgehalten, dass sich
der Beschwerdeführer aus versicherungstechnischen Gründen die Dokumentation des
Status quo wünsche. In der klinischen Untersuchung zeige der Beschwerdeführer
ein recht zügiges Gangbild. In den zugerichteten Künzlischaftschuhen mit
weichem Schaft, Fussbettung mit Spitzfussausgleich/erhöhter Sprengung bds.,
rechts 1 cm höher in der Einlage, Fersendämpfung und Vorfussrolle mit
entsprechend Sohlenversteifung sei kaum ein Hinken sichtbar. Am OSG (kurz für
oberes Sprunggelenk) präsentiere sich von anterior nach medial geschwenkt mit
auch Inzisionen lateral ein alter AO-Zugang (chirurgischer Zugang nach den
Standards der Arbeitsgemeinschaft für Osteosynthesefragen [siehe hierzu
https://flexikon.doccheck.com/de/AO_Foundation, zuletzt besucht am 29.7.2025]).
Es bestehe eine starke Equinovarusdeformität mit einer um etwa 5-10° fixierten
Spitzfussstellung und einer Vorfusssupination von mehreren Grad, letztere
verursache noch eine zusätzliche Spitzfussproblematik. Das OSG sei steif, das
USG (kurz für unteres Sprunggelenk) wackelsteif. Die Fusspulse seien
palpierbar. Der Einbeinstand barfuss sei für ein bis zwei Sekunden nur unter
Schmerzen und wilden Ausgleichsbewegungen möglich. Hinsichtlich der
Diagnosestellung wird im Bericht schliesslich auch noch auf das Röntgen des OSG
rechts ap/lat (kurz für anteroposterior/lateral) stehend auf langer Platte vom
30. November 2017 verwiesen. Zur Schuhversorgung hält Dr. F.___ fest, dass der
Beschwerdeführer ohne zugerichtete Schuhe nicht gehfähig sei. Die Variante mit
orthopädischen Serienschuhen mit Zurichtungen und Fussbettung stelle eine
Minimalvariante dar, von der Deformität her wäre eigentlich bereits eine
Massschuhversorgung gerechtfertigt. Mit den derzeitigen orthopädischen
Serienschuhen komme der Beschwerdeführer im Moment [jedoch] zurecht. Von der
Fusschirurgie her könne dem Beschwerdeführer selbstverständlich auch eine
Operation angeboten werden. Es wären komplexe Korrekturoperationen notwendig
mit Arthrodese des OSG und des USG kombiniert mit supramalleolärer
Korrekturosteotomie respektive Korrektur der Deformität (CORA [engl. kurz für
Center of Rotation of Angulation]). Die Risiken eines solchen Vorgehens seien
nicht unerheblich. Zudem müsse in der Nachbehandlung mit sechs bis neun Monaten
Arbeitsausfall gerechnet werden. Da derzeit keine Hautläsionen bestünden und
die Situation orthopädietechnisch beherrschbar sei, müsse dem Beschwerdeführer
kein operatives Vorgehen aufgezwungen werden.
5.4 Im Sprechstundenbericht von Dr. F.___
und med. pract. G.___, Assistenzärztin, vom 29. April 2024 (Beschwerdebeilage
7) werden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
Dekompensierte
Varusarthrose OSG und USG rechts bei supramalleolärer und intraartikulärer
Malunion nach Pilonfraktur 1986
-
USG Arthrose
-
beginnende Veränderungen im
Chopartbereich
-
neue Druckstelle Grosszehe
medial
Nebendiagnosen
Nikotin
Im Bericht wird festgehalten, dass der
Beschwerdeführer erneut eine Dokumentation des aktuellen Status aus
versicherungstechnischen Gründen wünsche. In der klinischen Untersuchung zeige
er ein zügiges Gangbild. In den zugerichteten Künzlischaftschuhen mit
Fussbettung mit Spitzfussausgleich und Beinlängenausgleich von ca. 1 cm,
Fersendämpfung und Vorfussrolle mit entsprechend Sohlenversteifung sei kaum ein
Hinken sichtbar. Am OSG präsentiere sich von anterior nach medial geschwenkt
mit auch Inzisionen lateral ein alter AO-Zugang. Es bestehe eine starke
Equinovarusdeformität mit einer um etwa 10° fixierten Spitzfussstellung und
einer Vorfusssupination von mehreren Grad. Das OSG sei steif, das USG weise
eine minime Beweglichkeit auf. Bei der Grosszehe medial verspüre der
Beschwerdeführer eine Druckdolenz. Hautläsionen seien keine feststellbar. Die
Fusspulse seien palpierbar. Im Röntgen des OSG ap und des Fusses dp/lat (dp
kurz für dorso-plantar) stehend rechts vom 29. April 2024 zeige sich die
bereits bekannte unveränderte Varusstellung des TAS (engl. kurz für Tibial
Articular Surface) mit supramalleolarem CORA, eine rotatorische Subluxation des
Talus nach anterolateral, eine schwere Arthrose im USG mit Fehlstellung im
Sinne einer Hohlfussstellung, ein Adduktus im TN (kurz für Talonavikulargelenk)
und ein erhöhter Meary Angle. Dr. F.___ und med. pract. G.___ führen gestützt
auf die klinischen und bildgebenden Befunde aus, dass die Planta pedis des
Beschwerdeführers bei deutlicher Fehlstellung in allen drei Dimensionen mittels
einer korrigierenden pantalaren Arthrodese, wahrscheinlich mit einer ebenfalls
notwendigen SMOT (kurz für supramalleoläre Umstel-lungsosteotomie), operativ
besser eingestellt werden könnte. Da dies eine im besten Fall sechs-, eher aber
neun- bis zwölfmonatige Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würde, lehne der
Beschwerdeführer operative Massnahmen weiterhin klar ab, auch weil er mit dem
ganztägigen Tragen von Künzlischuhen gehfähig sei. Da der Beschwerdeführer ohne
Schuhe keinen Schritt machen könne und diese naturgemäss sehr warm seien, habe
er ein früher bestehendes Problem mit Fusspilz und Hautläsionen dadurch gelöst,
dass er tagsüber mehrfach die orthopädischen Serienschaftschuhe wechsle. Dies
stelle die Minimalvariante an Versorgung dar. Ob mit einer teureren
Alternative wie einem Massschuh oder einer Orthese dasselbe erreicht werde, sei
fraglich. Weiter habe der Beschwerdeführer noch die Beurteilung des Schuhdrucks
über der Grosszehe verlangt. Radiologisch lägen normale Verhältnisse vor, der
Druck komme durch die Varus-, Supinations- und Inversionsfehlstellung des
Rückfusses zustande und könne ohne stellungskorrigierende Operationen nur durch
Adaptation der Zehenkappe durch den Orthopädietechniker gelöst werden.
Amputationen seien selbstverständlich immer möglich, aber nicht wirklich
sinnvoll.
5.5 Wie sich aus den vorgenannten
Sprechstundenberichten ergibt, hat sich die medizinische Situation des
Beschwerdeführers in der Zeit von 2017 bis 2024 nicht wesentlich verändert. Was
zunächst die im Sprechstundenbericht von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 7.
September 2017 (IV-Nr. 42) diagnostizierte fortgeschrittene
Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits betrifft, so ist festzuhalten,
dass es sich bei Arthrose um eine degenerative Gelenkerkrankung handelt, die
vor allem durch langjährige Überbelastung entsteht und sich durch eine
progrediente Veränderung der Knorpel- und Knochenstruktur auszeichnet (siehe
hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Arthrose, zuletzt besucht am 29. Juli
2025). Arthrose ist aktuell nicht heilbar, jedoch kann die richtige Behandlung
den Knorpelschwund verlangsamen und die Beschwerden lindern (siehe hierzu
https://usz.ch/krankheit/arthrose, zuletzt besucht am 29. Juli 2025). Insofern
kann eine wesentliche Besserung bezüglich der Facettengelenksarthrose des
Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen werden. Dass der
Beschwerdeführer nicht in abgelaufenen Schuhen gehen soll, damit die
tieflumbalen Rückenschmerzen nicht exazerbieren, wie Dr. C.___ und Dr. D.___ in
ihrem Bericht empfehlen, beansprucht somit nach wie vor Geltung. Was weiter die
im Sprechstundenbericht von Dr. F.___ vom 30. November 2017 (IV-Nr. 46) und im
Sprechstundenbericht von Dr. F.___ und med. pract. G.___ vom 29. April 2024
(Beschwerdebeilage 7) diagnostizierte dekompensierte Varusarthrose OSG und USG
rechts bei supramalleolärer und intraartikulärer Malunion nach Pilonfraktur
1986 betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers
beim Vergleich zwischen den Befunden von 2017 und jenen von 2024 insgesamt
leicht verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer lehnt einen operativen Eingriff
jedoch nach wie vor ab, auch weil er mit Künzlischaftschuhen gehfähig ist.
Angesichts des im Sprechstundenbericht vom 30. November 2017 genannten
erheblichen Risikos eines operativen Eingriffs erweist sich ein solcher auch
nicht als zumutbar. Nach Dr. F.___ und med. pract. G.___ stellt die Möglichkeit
des Beschwerdeführers, tagsüber mehrfach die orthopädischen Serienschaftschuhe
zu wechseln, die Minimalvariante an Versorgung dar. Von weiteren medizinischen
Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Sie sind folglich
entbehrlich. Aus medizinischer Sicht steht somit fest, dass der
Beschwerdeführer auf orthopädische Spezialschuhe angewiesen ist, nicht mit
abgelaufenen Schuhen gehen darf und zur Vorbeugung von Fusspilz und
Hautläsionen mehrmals täglich die Schuhe wechseln muss. Dass der
Beschwerdeführer damit grundsätzlich Anspruch auf eine Versorgung mit
orthopädischen Spezialschuhen hat, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht
nicht bestritten.
6.
6.1 Verwaltungsweisungen richten
sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte
nicht verbindlich. Indes berücksichtigen die Gerichte die Kreisschreiben
insbesondere dann und weichen nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung
Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung
zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über
Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen
Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 147 V 79 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Im
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(KHMI) wird festgehalten, dass bei der Erstversorgung Anspruch auf zwei Paar
Schuhe besteht (Rz. 2018) und ein allfälliger invaliditätsbedingter Mehrverbrauch
zu begründen ist (Rz. 2019). Bei der Folgeversorgung wird diese Regelung
praxisgemäss analog angewendet. Inwiefern sie zu einer über Gesetz und
Verordnung hinausgehenden Einschränkung eines materiellen Rechtsanspruchs
führen könnte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer
denn auch nicht vorgebracht.
6.2 Die Beschwerdegegnerin erteilte
dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 2. April 2024 (A.S. 1 f.) für die Folgeversorgung
praxisgemäss eine Kostengutsprache für zwei Paar orthopädische Spezialschuhe
pro Jahr. Ob damit der notwendige Bedarf des Beschwerdeführers hinreichend
gedeckt ist, hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
Der Beschwerdegegnerin ist zwar insofern beizupflichten, als in der Zusprache
von sechs Paar orthopädischen Spezialschuhen pro Jahr eine Überversorgung
bestehen könnte. So schöpfte der Beschwerdeführer gemäss den von der
Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 (A.S. 34 f.)
zu den Akten gegebenen Rechnungen der H.___ (A.S. 36 ff.) das Kontingent
von sechs Paar neuen Schuhen in den Jahren 2018 (vier Paare), 2019 (vier
Paare), 2020 (kein Paar) und 2021 (fünf Paare) nicht aus. Nur in den
Jahren 2022 und 2023 bezog der Beschwerdeführer tatsächlich jeweils sechs Paar
neue Schuhe. Weiter kann den zu den Akten gegebenen Rechnungen der H.___
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine alten Schuhe mitunter
mehrfach reparieren liess, was darauf schliessen lässt, dass er diese
anschliessend weiterverwenden konnte. 2017 liess der Beschwerdeführer
mindestens fünf Paare von der H.___ reparieren, 2018 ebenfalls mindestens fünf
Paare, 2019 mindestens neun Paare, 2021 neun Paare und 2023 fünf Paare. Bei
diesen Reparaturen handelte es sich entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers in seiner Replik vom 20. November 2024 (A.S. 76 ff.) nicht
bloss um eine Anpassung der Einlagen. In den Rechnungen der H.___ finden sich
Rechnungspositionen wie «Neubesohlung, Gummisohle durchgehend, beidseitig»,
«Absätze, Gummifleck, beidseitig», «Decksohlen, Lederdecksohle, beidseitig» und
«Mehraufwand bei Reparaturen, Auffrischen, Reinigen, Imprägnieren, beidseitig»,
die eindeutig auf eine Instandstellung der Schuhe hinweisen. Dass der
Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Pflegefachperson in einem Alters- und
Pflegeheim viel zu Fuss unterwegs ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar.
Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass es in den aus Leder angefertigten
Künzlischaftschuhen bereits nach kurzem Tragen feucht und warm wird und der
Beschwerdeführer zur Prävention vor Fusspilz und Hautläsionen häufig die Schuhe
wechseln muss. Wie der konkrete Bedarf des Beschwerdeführers jedoch aussieht,
geht aus den Akten nicht hervor. So ist unklar, wie häufig der Beschwerdeführer
seine Schuhe während der Arbeit wechseln muss, um Fusspilz und Hautläsionen
sicher vorzubeugen. Weiter ist unklar, wie schnell sich die Schuhe infolge der
Beanspruchung durch die Tätigkeit als Pflegefachperson in einem Pflege- und
Altersheim abnützen. Nicht geklärt ist auch, welches die Lebensdauer der
Künzlischaftschuhe ist und wie häufig und zu welchem Preis sie sich reparieren
lassen. Da der Beschwerdeführer seine Schuhe bereits seit vielen Jahren bei der
H.___ bezieht, dürfte diese über die entsprechenden Erfahrungswerte verfügen.
Es obliegt der Beschwerdegegnerin, diese Fragen zu klären. Dass ein allfälliger
invaliditätsbedingter Mehrverbrauch zu begründen ist, wie in Rz. 2019 KHMI
festgehalten wird, entbindet sie nicht von ihrer Pflicht, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären. Die Regelung in Rz. 2019 ist insofern bloss als
Beweislastregel zu verstehen, die lediglich dann zur Anwendung gelangt, wenn
sich der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abklären lässt. Der
Untersuchungsgrundsatz wird dadurch nicht eingeschränkt. Die Sache
ist daher zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
7.
7.1 Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g Satz 1 ATSG). Die Rückweisung der Sache zwecks ergänzender Abklärungen
und neuer Beurteilung gilt als Obsiegen der versicherten Person (BGE 137 V 57
E. 2.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer steht demnach eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die
Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
richtet sich in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil
des Bundesgerichts 9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g
Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser ist nach § 161 GT sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar – sind die Kosten
für die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand festzusetzen, der für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
7.2 Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 16. Januar 2025 (A.S. 88
f.) bei einem Zeitaufwand von insgesamt 15.94 Stunden ein Honorar inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer (MwSt.) von CHF 4'415.45 geltend. Der Zeitaufwand
von 15.94 Stunden erweist sich mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache
und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Insbesondere für das Studium
der zweiseitigen Beschwerdeantwort (45 Minuten) und die Redaktion der in vielen
Teilen mit der Beschwerdeergänzung identischen Replik (3 Stunden
30 Minuten) hat die Rechtsvertreterin unverhältnismässig viel Zeit
aufgewendet. Hinzu kommt, dass die Rechtsvertreterin für die Nachbearbeitung
und Archivierung einen Zeitaufwand von 1 Stunde vorsieht. Für den
nachprozessualen Aufwand werden im Falle des Obsiegens praxisgemäss 0.5 Stunden
entschädigt. Bei der Archivierung handelt es sich um Kanzleiaufwand, der im
Stundenansatz einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen
ist und entsprechend nicht separat entschädigt wird. Es rechtfertigt sich
daher, den in der Kostennote geltend gemachten Zeitaufwand um 2.5 Stunden auf
13.44 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich
hieraus ein Honorar in Höhe von CHF 3'360.00. Bei den Auslagen fällt auf, dass
die Rechtsvertreterin pro Kopie CHF 1.00 verrechnet. Gemäss § 161 i.V.m. § 160
Abs. 5 des kantonalen Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) beträgt die Vergütung für
Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Bei insgesamt 61 Kopien sind die Auslagen vorliegend
um CHF 30.50 zu kürzen und belaufen sich demnach auf CHF 69.10. Die
Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 3'706.85
festzusetzen (Honorar CHF 3'360.00 + Auslagen CHF 69.10 + MwSt. CHF 277.75 [8.1
% von CHF 3'429.10]).
8. Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2024 aufgehoben und die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'706.85 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon