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Entscheid

VSBES.2024.94

Invalidenrente

5. September 2024Deutsch36 min

IV-Stelle medizinische Unterlagen ein. Die B.___ veranlasste als Krankentaggeldversicherung

Source so.ch

Urteil vom 5. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 13. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1969, meldete sich am 13. April 2011

bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an

(IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 4). In der Folge holte die

IV-Stelle medizinische Unterlagen ein. Die B.___ veranlasste als Krankentaggeldversicherung

bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Gestützt darauf verneinte die

IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2013 (IV-Nr. 61) einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.2 Am 9. April 2015 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons

Aargau an (IV-Nr. 64). Mit Verfügung vom 25. September 2015 trat die IV-Stelle

auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Nr. 72).

2. Am 21. Mai 2021 meldete sich die

Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der neu zuständigen

IV-Stelle des Kantos Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 75).

In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein

und veranlasste bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin. Das

Gutachten erging am 13. Februar 2023 (IV-Nr. 120). Darin kamen die Gutachter

zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit bestehe. Gestützt darauf verneinte die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 122) den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 13. März 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 24. April 2024 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Sie

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

13. März 2024 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

Bis zum

Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der

Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024

(A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024

(A.S. 32 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Claudia Trösch, [...], als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden

Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021.

gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021

vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies

gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41

a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V

115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345 E. 5.1).

5. Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine Rente mit Verfügung vom 13. März 2024 zurecht verneint hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten

Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des

medizinischen Sachverhalts basierte – vorliegend die Verfügung vom 26. Februar

2013 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11.

September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung

vom 13. März 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

5.1 Bei ihrer letzten

leistungsabweisenden Verfügung vom 26. Februar 2013 stellte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von der B.___ als

Krankentaggeldversicherung veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___

vom 28. Juni 2012 (IV-Nr. 55) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Vordiagnostizierte

rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33.10, aktuell weitgehend remittiert

-

Verdacht auf akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, keine

ICD-Diagnose

Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___

fest, in der aktuellen Untersuchung habe sich die Versicherte in der

psychologischen Anamneseerhebung sowie auf die erste offene Frage nach ihrem

Befinden in der psychiatrischen Exploration als eingeschränkt gezeigt. Jedoch

sei es dann auf die dezidierte Nachfrage sehr wohl gelungen, Aktivitäten des

täglichen Lebens zu erfragen, die als normal betrachtet werden dürften und

nicht Ausdruck einer anhaltenden depressiven Episode darstellten. Hinsichtlich

der aktuellen Partnerschaft sei ein durchaus positives Gefühl vermittelt worden

und sie habe auch normale Kontakte zu den Eltern und es sei positiv, dass sie

zu einer Freundin, die sie 13 Jahre gekannt habe, nun wieder Kontakt

aufgenommen habe.

In der aktuellen Untersuchung sei

hinsichtlich des psychischen Befundes kein depressives Syndrom zu erheben

gewesen, das die Diagnosestellung einer anhaltenden depressiven Episode

gerechtfertigt hätte. Es bestehe keine anhaltende psychische

Gesundheitsschädigung, die sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen

nachvollziehbar im Verlauf objektivieren lasse. Die Versicherte sei

entsprechend in der beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiterin Info/Kasse unter

Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 51 % wieder voll

arbeitsfähig.

5.2 In der vorliegend angefochtenen

Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

D.___-Gutachten vom 13. Februar 2023 (Fachrichtungen Psychiatrie,

Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin; IV-Nr. 120) ab. Darin wurden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Adipositas Grad I, Status

nach Magenbypass-Operation bei Adipositas Grad III (2016)

-

Arterielle Hypertonie

-

Migräne

-

Status nach

Knie-TEP-Wechsel linkes Kniegelenk 5/2019, Primärimplantation 22. Juni 2018,

ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen in der hiesigen Untersuchung

-

Bildmorphologische medial

betonte Gonarthrose rechts, ohne klinisches Korrelat in der hiesigen

Untersuchung

-

Status nach transmuraler

Ruptur der Supraspinatussehne mit Zeichen der fortgeschrittenen Degeneration,

ohne klinisches Korrelat in der hiesigen Untersuchung

-

Bildmorphologische

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit osteoligamentärer Einengung des

Spinalkanals in Höhe LWK3/4

-

Rezidivierend depressive

Störung, remittiert, ICD-10: F33.4

-

Persönlichkeitsakzentuierung

mit abhängigen und ängstlich vermeidenden Zügen, ICD-10: Z73.1

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, es bestehe weder in der bisherigen als auch in einer angepassten

Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aktenkundig sei eine

langjährige Arbeitsunfähigkeit genannt worden, die sich angesichts der jetzigen

Befunde nicht mehr fortschreiben lasse. Spätestens mit der jetzigen

Begutachtung geltend.

6.

6.1 Wie vorgehend festgehalten,

stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2024

im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 13. Februar

2023 (IV-Nr. 120) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf

hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit

Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die

Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die D.___ vergibt.

Damit kommt die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die

Qualität bei der medizinischen Begutachtung (nachfolgend EKQMB) nach. Diese hat

in ärztlichen Gutachten der D.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt.

Weiter hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der

D.___ einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall

noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Rechtskräftige

Leistungsentscheide bleiben bestehen. Im Lichte dieser Ausführungen ist nicht

davon auszugehen, dass bereits erstellte D.___-Gutachten per se als nicht

beweiswertig anzusehen sind. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auf den

zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid 8C_122/2023 vom 26. Februar

2024 hinzuweisen. Darin führte das Bundesgericht aus, bei der Würdigung von

durch die D.___ erstellten Gutachten sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

die IV gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung EKQMB die

Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle

beendet habe. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten

der D.___ zu würdigen seien, rechtfertige es sich, an die Beweiswürdigung

strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation mit

derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu

vergleichen. In solchen Fällen genügten bereits relativ geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung

anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts

8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3).

Demnach ist auch im vorliegenden Fall zu

prüfen, ob das D.___-Gutachten vom 13. Februar 2023 die vorgenannten strengen

Beweiskriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt.

6.2 Sodann ist vorab auf diverse

allgemeine Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, in welchen sie sich auf den

vorgenannten Untersuchungsbericht der EKQMB vom 4. Oktober 2023 bezieht und im

Wesentlichen argumentiert, die vom EKQMB bei den D.___-Gutachten insgesamt

festgestellten Mängel bestünden auch im vorliegenden D.___-Gutachten vom 13.

Februar 2023. So werde im Gutachten unter anderem darauf hingewiesen, dass die

Tonaufzeichnung allein massgeblich sei und hinsichtlich der Anamnese die

alleinige Grundlage der gutachterlichen Beurteilung darstelle. Diesbezüglich werde

Im Untersuchungsbericht der EKQMB (S. 14 f.) festgehalten, dass die grobe

Unzulänglichkeit der schriftlichen Dokumentation aus Sicht der EKQMB die

Nachvollziehbarkeit der anamnestischen Angaben sowohl für die anderen

beteiligten Disziplinen als auch für die Fallführung z.B. bei der Erstellung

der Konsensbeurteilung beeinträchtige. Dieses Vorgehen widerspreche den

Anforderungen an die medizinische Dokumentation sowohl im Rahmen der Behandlung

als auch im Rahmen der Begutachtung. Da im vorliegenden Gutachten die Anamnese

von sämtlichen Gutachtern gemäss der von der EKQMB als grob unzulänglich

qualifizierten Vorgehensweise erhoben worden sei, verbiete es sich auch in

dieser Hinsicht eindeutig, auf das Gutachten abzustellen. Im Weiteren sei von

der EKQMB kritisiert worden, dass in der Konsensbewertung nicht angegeben

werde, wer das Gutachten erstellt habe und wer den Konsens formuliert habe (S.

21 des Untersuchungsberichts). Auch dem vorliegenden Gutachten sei nicht zu

entnehmen, wer der Fallführer gewesen sei und wer den Konsens formuliert habe.

Diesen Rügen ist entgegenzuhalten, dass nach Erlass des Berichts der EKQMB sowohl

das BSV als auch das Bundesgericht davon Kenntnis hatten, dass die von der

EKQMB bemängelten Punkte dem generellen Vorgehen der D.___ entsprachen. Es

lässt sich auch nicht übersehen, dass die Kommission teilweise Kriterien

anwandte, welche über die durch das Bundesgericht formulierten Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme hinaus gehen. Wäre das

Bundesgericht der Ansicht gewesen, dass diese Gründe ausreichen, um ein D.___-Gutachten

von vornherein als nicht verwertbar zu erachten, hätte es entschieden, dass den

D.___-Gutachten generell kein Beweiswert zugemessen werden könne. Wie in E. II.

6.1 hiervor dargelegt wurde, ist den D.___-Gutachten aber trotz dieses

generellen Vorgehens nicht per se jeglicher Beweiswert abzusprechen. Vielmehr

sind diese im unter dem beweisrechtlichen Blickwinkel der geringen Zweifel zu

prüfen.

6.3

6.3.1 Im internistischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 120, S. 40 ff.) wurde ausgeführt, allgemein-internistischerseits

bestehe ein Status nach Magenbypassoperation (01/2016). In diesem Zusammenhang

sei ein Gewichtsverlust von über 40 kg sowie ein stabiler Gewichtsverlauf seit

über einem Jahr berichtet worden. Die zuvor bestehenden metabolischen Auffälligkeiten

(Dyslipidämie, Diabetes mellitus Typ II, Hyperurikämie) hätten sich seit dem Gewichtsverlust

normalisiert. Eine arterielle Hypertonie werde neu antihypertensiv therapiert,

die Versicherte führe regelmässige Heimmessungen durch. Im hiesigen klinischen

Befund habe sich eine Adipositas Grad I mit sichtbarer Fettschürze gezeigt. Hinweise

auf Hautinfektionen oder Irritationen im Bereich der Hautfalten hätten sich

nicht ergeben. Das Blutdruckverhalten habe normoton imponiert. Laborchemisch

habe man einen grenzwertig erhöhten CRP-Wert gesehen bei sonst normwertigen Leukozyten

und normwertigem Blutbild. Sowohl die Nierenparameter als auch die Leberwerte

und der CDT-Wert hätten regelrecht imponiert. Im EKG habe man einen

regelrechten Befund gesehen. Im Rahmen einer bariatrischen Bypassoperation

(2016) habe ein Gewichtsverlust von über 40 kg erzielt werden können, es

imponiere seither ein stabiler Gewichtsverlauf mit einem aktuellen BMI von

33,69 kg/m2, was einer Adipositas Grad I entspreche. Bei arterieller Hypertonie

und kürzlich etablierter Therapie hätten sich in der aktuellen Untersuchung

normotensive Blutdruckwerte ergeben. Die Indikatoren wiesen keine internistisch

begründbare relevante Beeinträchtigung der Selbständigkeit, Selbstversorgung

und sozialen Aktivität der versicherten Person aus. Die Versicherte sei in die

Hausarbeit integriert. Bis August 2022 sei eine regelmässige ehrenamtliche

Tätigkeit innerhalb der Kirche erfolgt.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen,

wonach zusammengefasst allgemein-internistischerseits keine relevante

Behinderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere. Diese Beurteilung

steht denn auch in Übereinstimmung mit den Vorakten und wird von den Parteien

nicht bestritten. Somit kann auf das internistische Teilgutachten der D.___

abgestellt werden.

6.3.2 Im neurologischen Teilgutachten

der D.___ (IV-Nr. 120, S. 78 ff.) wurde festgehalten, in der hiesigen

neurologischen Untersuchung habe kein namhaftes objektivierbares nervales

Defizit bestanden. Entgegen den Angaben der Versicherten habe sie hier nicht

schmerzgeplagt gewirkt, bei guter Beweglichkeit auf der Untersuchungsliege. Ein

spinales oder radikuläres Syndrom habe nicht bestanden und radikuläre

Reizzeichen seien nicht provozierbar gewesen. Vielmehr hätten gute motorische

und koordinative Fähigkeiten bestanden. Ein namhaftes objektivierbares nervales

Defizit habe nicht bestanden und unter Berücksichtigung der Aktendokumente habe

kein Carpaltunnelsyndrom beidseits mehr bestanden, bei zusätzlich fehlenden

nervalen Reizzeichen mit Bezug zum Carpaltunnel beidseits. Die hiesige

MRI-Bildgebung mittels MRI des Gehirns und der Wirbelsäule habe unter

Berücksichtigung der neurologischen Untersuchung radiologische Befunde ohne

klinisch-neurologisches Korrelat ergeben. In der hiesigen Untersuchung habe

kein zerebelläres Syndrom bestanden bei guten koordinativen Fähigkeiten der

Versicherten. Mit Bezug zur radiologischen Bildgebung der Wirbelsäule habe im

hiesigen neurologischen Untersuchungsbefund kein namhaft objektivierbares

spinales oder radikuläres Syndrom bestanden. Radikuläre Reizzeichen hätten

nicht bestanden. Die hier erhobenen Befunde mit fehlenden Parese- und

Atrophiezeichen sprächen ebenso wie die seitengleich mittellebhaft durchgängig

erhaltenen Muskeleigenreflexe bei fehlenden Pyramidenbahnzeichen gegen eine

spinale oder radikuläre Störung. Sodann würden in der hiesigen neurologischen

Anamneseerhebung episodische Kopfschmerzen beklagt mit derzeit zwei bis sechs

Kopfschmerztagen im Monat. Das hier von der Versicherten vorgetragene Kopfweh

sei aus hiesiger neurologischer Sicht als migränöser Kopfschmerz einzuordnen.

Eine Aurasymptomatik sei hier nicht beklagt worden. Die eher geringe Kopfschmerzhäufigkeit

und das Ansprechen auf Triptane sprächen gegen eine Minderung der

Arbeitsfähigkeit durch die Migräne. Aus hiesiger neurologischer Sicht bestehe

keine Indikation zu einer Medikation mit Opioiden. Auch die regelmässige

Einnahme von Zolpidem berge die Gefahr einer Suchtentwicklung. Neurologische

Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien den Aktendokumenten

nicht zu entnehmen. Eine neurologisch begründete Einschränkung von

Selbstständigkeit, Selbstversorgung, sozialer Integration und Aktivität lasse

sich aus den hiesigen Befunden nicht ableiten. Zur Entlastung des

Achsenskeletts sollte eine weitere Gewichtsreduktion angestrebt werden. Die Versicherte

habe hier berichtet, soziale Kontakte zur Familie und zu Freunden zu pflegen. Sie

benutze die öffentlichen Verkehrsmittel und benutze gelegentlich das Velo. Sie

stricke gern und interessiere sich für Pferde. Im Jahr 2021 sei sie für ein

paar Tage nach Hamburg gereist und unternehme gelegentlich auch kleinere

Ausflüge. Die von der Versicherten beklagten Einschränkungen im Haushalt seien

aus neurologischer Sicht nicht hinreichend erklärt.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen,

wonach sich zusammengefasst unter Berücksichtigung der Anamnese,

Aktendokumente, der hiesigen neurologischen Untersuchung sowie der

Zusatzdiagnostik feststellen lasse, dass kein hinreichender Anhalt für eine

namhafte objektivierbare nervale Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

bestehe. Aus hiesiger neurologischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für eine

angepasste Tätigkeit. Anderslautende neurologische Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit

seien den Aktendokumenten nicht zu entnehmen. Die hiesige neurologische Begutachtung

habe kein namhaftes objektivierbares nervales Defizit ergeben. Entgegen ihren

Angaben habe die Versicherte hier nicht namhaft schmerzgeplagt und gut

beweglich gewirkt. Die Beschwerden im Alltag und bei Haushaltstätigkeiten seien

aus neurologischer Sicht nicht hinreichend erklärt. Beim beklagten Kopfweh

handle es sich aus hiesiger neurologischer Sicht um eine episodische Migräne,

wobei die Kopfschmerzfrequenz und das Ansprechen auf ein Triptan gegen einen

invalidisierenden Charakter der Migräne sprächen. Im Übrigen steht diese

Beurteilung in Übereinstimmung mit den Vorakten. Somit ist das neurologische

Teilgutachten der D.___ beweiswertig.

Sodann vermögen auch die Rügen der

Beschwerdeführerin den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens nicht zu

vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Die Beschwerdeführerin macht unter

anderem geltend, der neurologische Gutachter spule einfach den bereits im

Voraus von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragekatalog herunter. Als sie

zu erzählen beginne, dass ihr Tagesablauf nicht gut sei, im Moment sowieso

nicht, werde sie vom Gutachter unterbrochen, welcher direkt die nächste Frage

stelle (ca. 16:30 der Tonaufnahme). Auch als die Beschwerdeführerin zu erzählen

beginne, dass es ihr psychisch nicht gut gehe (ca. 17:41 der Tonaufnahme),

werde sie vom Gutachter abrupt mit der Frage «und wann waren sie in Hamburg»

unterbrochen. Auch am Schluss der Befragung, als sie erzähle, dass sie nun im E.___

in Behandlung sei, unterbreche der Gutachter sie wiederum mit einer Frage. Zu

diesen Rügen ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, was die

Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will. So kann es dem

neurologischen Gutachter nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er die

Gesprächsführung übernimmt und das Gespräch in für seinen Fachbereich relevante

Bereiche lenken will. So sind denn auch die Ausführungen zum psychischen

Gesundheitszustand für den Neurologen von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen

lassen sich in den Tonaufnahmen der neurologischen Begutachtung keine Hinweise

darauf finden, dass die Befragung der Beschwerdeführerin nicht lege artis

vorgenommen worden wäre.

Des Weiteren rügte die

Beschwerdeführerin, der neurologische Gutachter habe den Sachverhalt überaus

beschönigend dargestellt. So werde im neurologischen Gutachten auf S. 103

festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die Treppen

bis in die zweite Ebene zügig hinter dem Gutachter hinaufzusteigen und der

Untersuchungsraum sei mit einem flüssigen Gangbild betreten worden. Dies sei

offensichtlich falsch. So könne dem rheumatologischen Gutachten auf S. 144

entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Treppe langsam, alternierend,

deutlich links hinkend, unter Festhalten am Geländer bewältigt habe. Der Gang

zum Untersuchungszimmer sei langsam gewesen. Die Beschwerdeführerin habe denn

auch berichtet, dass ihr unter anderem das Treppensteigen Probleme bereite und

sie dann stechende Schmerzen im Knie habe. Somit seien die Ausführungen im

neurologischen Gutachten klar unzutreffend. Dem ist vorab entgegenzuhalten,

dass unterschiedliche Beobachtungen und Befunderhebungen durch verschiedene Gutachter

aus unterschiedlichen Fachbereichen den Beweiswert der jeweiligen Gutachten

nicht per se zu schmälern vermögen, zumal die genannten gutachterlichen

Untersuchungen in unterschiedlichen Lokalitäten durchgeführt wurden. So fand

die neurologische Untersuchung an der [...], und die rheumatologische

Untersuchung an der [...], statt. Aufgrund der unterschiedlichen lokalen

Gegebenheiten können demnach die gutachterlichen Beobachtungen nicht ohne

weiteres miteinander verglichen werden. Zudem fand die neurologische

Untersuchung am 13. September 2022 und die rheumatologische Untersuchung mehr

als einen Monat später, am 15. Oktober 2022 statt, womit die unterschiedlichen

Schilderungen der Gutachter auch auf divergierende Tagesformen der

Beschwerdeführerin zurückgeführt werden können. Auch andere Erklärungen sind

denkbar. Jedenfalls lassen die voneinander abweichenden Beschreibungen nicht

den Schluss zu, die eine davon sei unzutreffend.

Zusammenfassend vermögen die Rügen der

Beschwerdeführerin somit den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens der D.___

nicht zu entkräften, weshalb auf dieses abzustellen ist.

6.3.3 Im rheumatologischen

Teilgutachten der D.___ (IV-Nr. 120, S. 120 ff.) wurde ausgeführt, in der

hiesigen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Mobilität

mit einem linkshinkenden Gangbild an zwei Walkingstöcken präsentiert. Während

der gesamten Anamneseerhebung sei die Versicherte ruhig gesessen, in hinterer

Sitzposition mit gelegentlichen kleinen Positionswechseln von rechts nach

links. Ein Schonsitz oder ein schmerzbedingtes Aufstehen sei während der

Anamneseerhebung nicht zu beobachten gewesen. Die spontane Beweglichkeit der

unteren Extremitäten sei nicht namhaft eingeschränkt gewesen. Bei Status nach

Implantation einer Knietotalendoprothese links am 22. Juni 2018 und

Revisionsoperation am 27. Mai 2020 habe sich in der hiesigen klinischen

Untersuchung eine gute aktive und passive Kniegelenksbeweglichkeit links ohne

namhaft schmerzbedingte Einschränkungen gezeigt. Die Instabilität des linken

Kniegelenkes mit lateraler Aufklappbarkeit 1 bis 2+ habe die Versicherte

muskulär gut stabilisieren können. In der hiesigen Schnittbilddiagnostik des

rechten Kniegelenkes vom 18. November 2022 hätten sich ein im Vergleich zum

Vorbericht nahezu stationärer Befund mit Zeichen einer leichten Pangonarthrose

mit tiefen Knorpeldefekten in allen Kompartimenten sowie Meniskusdegenerationen

des Innenmeniskushinterhorns mit horizontaler Rissbildung gezeigt. Ein

Gelenkerguss oder Anzeichen für eine entzündliche Grunderkrankung aus dem

rheumatischen Formenkreis hätten nicht bestanden. In der hiesigen klinischen

Untersuchung sei das rechte Kniegelenk frei beweglich gewesen, mit

Druckschmerzangaben über dem Innenbandverlauf. Ein wesentliches

schmerzbedingtes Belastungsdefizit der rechten unteren Extremität sei in der

hiesigen Untersuchung jedoch nicht zu erheben gewesen. Bei geklagten

belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit anamnestischem positivem Hustenschmerz

und Schmerzausstrahlung in das linke Bein ventrolateral mit Beteiligung aller

Zehen, habe die Beschwerdeführerin eine eingeschränkte

Wirbelsäulenbeweglichkeit der Halswirbelsäule in der Rotation sowie der

Brust-/Lendenwirbelsäule in der Inklination mit Schmerzangaben beim

Wiederaufrichten und Zwischenstabilisierung mit Abstützreaktion auf beiden

Oberschenkeln präsentiert. Der Finger-Boden-Abstand mit 30 cm habe jedoch nicht

mit dem Langsitz von 18 cm korreliert, welcher ohne wesentliche Schmerzangaben

ausführbar gewesen sei. Sodann habe die hiesige spinale Bilddiagnostik

degenerative Veränderungen der unteren Wirbelsäule mit einer aktivierten

Facettengelenksarthrose in Höhe LWK 2/3 und LWK 3/4 sowie einer geringen

Osteochondrose der Segmente LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 gezeigt. Zudem sei auf Höhe

LWK 3/4 eine höhergradige osteodiskoligamentäre Einengung des Spinalkanals

sowie eine neuroforaminale Einengung der Nervenwurzeln L3 links und L4 rechts

sowie L5 beidseits zur Darstellung gekommen. Ein radikuläres Defizit habe sich

klinisch nicht verifizieren lassen und die umschriebenen Paresen hätten nicht

bestanden. Zudem stünden die angegebenen Beschwerden von Seiten der rechten

Schulter nicht im Einklang mit der hiesigen Untersuchung. Die Schulterbeweglichkeit

beidseits sei in allen Ebenen frei ausführbar gewesen bei schmerzlosem

Krepitieren in der Seitwärtsführung rechts. Die hiesige Schnittbilddiagnostik

der rechten Schulter mit Zeichen der transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne

habe bereits eine Retraktion der Sehne mit Verfettung des zugehörigen

Muskelbauches gezeigt, sodass von einer länger zurückliegenden Verletzung der Rotatorenmanschette

ausgegangen werden könne. Die fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose mit

sichtbarem Reizzustand habe keine Auswirkungen auf die Funktion der rechten

Schulter in der hiesigen Untersuchung gehabt. Des Weiteren wären die Kriterien

einer Fibromyalgie formal erfüllt. Eine namhafte Minderung der Selbstständigkeit

und der Selbstversorgung sei hierdurch angesichts der hiesigen Befunde jedoch

nicht als wahrscheinlich anzusehen. Zudem sei die Versicherte innerhalb der

Familie und des Freundeskreises sozial integriert, selbstversorgend, erledige

sämtliche Haushaltsarbeiten selbstständig und besorge die Einkäufe. Die

Mobilität der Versicherten sei nicht wesentlich eingeschränkt. Die Teilnahme am

öffentlichen Strassenverkehr sei zumutbar und auch leistbar, was durch die

zuletzt durchgeführte Fernreise nach Hamburg bestätigt werde. Sodann habe bei

klinischen Zeichen einer Rhizarthrose in der Handkraftmessung mittels Dynamometer

sowohl in der Griffstufe 2 als auch in der Griffstufe 4 eine ausreichende Handkraft

bestanden. Die von der Versicherten reklamierte Abschwächung der Handkraft mit Unvermögen

Gegenstände festzuhalten sei somit nicht plausibel. Ein neurologisches Defizit

sei nicht zu erheben. Zeichen einer namhaften Muskelminderung als Hinweis auf

eine selten differente Schonungsatrophie seien bei seitengleichen Umfangsmassen

der oberen Extremitäten nicht zu erheben gewesen.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen, welche auf einer eingehenden Befunderhebung gründen, vermag

sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.

Demnach bestehe aufgrund der degenerativen Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates

mit Verschleisserscheinungen der Wirbelsäule sowie Status nach Knie-TEP links

und medialbetonter Gonarthrose rechts eine dauerhafte qualitative Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit, namentlich schieden körperlich schwere Arbeiten auf Dauer

aus. In körperlich überwiegend leichten Tätigkeiten, wechselbelastend oder

überwiegend sitzend ausgeübt, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne

ständiges Stehen oder Gehen zu unebener Erde und ohne Arbeiten in ungünstigen

Körperpositionen mit Belastung der Wirbelsäule und der Kniegelenke, wie zum

Beispiel in vornüber geneigter Haltung oder im Hocken, sei jedoch keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Aktenkundig seien passagere

Arbeitsunfähigkeiten nach Implantation einer Knieendoprothese links vom 22.

Juni 2018 und Knie-TEP-Wechsel am 27. Mai 2020 attestiert worden. Dr. med.

F.___, Orthopädie/Traumatologie, G.___, habe am 20. Juli 2020 und 4. September 2020

nach Knie-TEP-Wechsel links ausgeführt, er erwarte eine weitere

Beschwerdereduktion und Verbesserung der Funktionalität bis zu 1 ½ Jahren

postoperativ. Dr. med. H.___, Orthopädie, nenne am 9. Februar 2022 als

Diagnose ein höchstchronifiziertes multilokuläres Schmerzsyndrom mit Tendenz

zum Wide spread Pain bei ursprünglicher Gonarthrose links mit ungünstigen

psychologischen Cofaktoren (Depression) und habe die Beschwerdeführerin seit 20

Jahren als arbeitsunfähig erachtet. Bezogen auf die letzte Tätigkeit als

Kassiererin im Sitzen mit Körperrotation, wechselbelastend repetitiv, teilweise

Schichtarbeit bestehe momentan eine Arbeitsfähigkeit von 0 Stunden. Es müsse erst

das multimodale Therapiekonzept greifen. Dem hielt der rheumatologische

Gutachter entgegen, den Einschätzungen von Dr. med. H.___ könne angesichts des

jetzigen Befunds nicht mehr zugestimmt werden. In angepasster Tätigkeit,

überwiegend leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt, lasse

sich keine weitere Arbeitsunfähigkeit attestieren. Diese Beurteilung vermag zu

überzeugen, zumal der rheumatologische Gutachter zurecht auf die von der

Beschwerdeführerin gezeigten Inkonsistenzen hinweist. So stimme die dargebotene

eingeschränkte Mobilität nicht mit der beobachteten nicht wesentlich

schmerzlimitierten spontanen Mobilität überein. Die geklagten frontalen

Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in die Augenwinkel bei axialer Stauchung über

dem Occiput seien ebenfalls nicht plausibel und es existiere kein biologisches Korrelat

hierfür. Für die potenziell suchtinduzierende analgetische Schmerzmedikation

mit Fentanyl-Pflaster und Palexia mit insgesamt 450 mg bestehe aus Sicht des

Gutachters angesichts des hiesigen Befunds keine ausreichende Indikation.

Zusammenfassend steht die Beurteilung im

rheumatologischen Gutachten im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorakten

und wird von den Parteien nicht bestritten. Zudem wird die vorerwähnte

entgegenstehende Beurteilung von Dr. med. H.___ kaum begründet und vermag

den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens nicht zu vermindern. Somit

kann auf das rheumatologische Teilgutachten der D.___ abgestellt werden.

6.3.4 Im psychiatrischen

Teilgutachten der D.___ (IV-Nr. 120, S. 167 ff.) wurde festgehalten, im

hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund seien keine erheblichen Auffälligkeiten

zu objektivieren. Insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive

Schwingungsfähigkeit imponierten nicht namhaft gestört. Eine affektive

Erkrankung sei somit bei fehlenden Achsenkriterien nicht mehr ICD-10-konform zu

diagnostizieren. Unter medikamentöser Behandlung sei die rezidivierende

depressive Störung aktuell remittiert. Eine Angst- oder Zwangserkrankung oder

Traumafolgestörung seien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren, da die

entsprechenden Kriterien fehlten. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege

nicht vor: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher oder unbewältigter

seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht

herauszuarbeiten. Aktuell habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer

Eindruck bestanden. Eine ICD-10-konforme Diagnosestellung sei somit auch hier

nicht möglich. Sodann berichte die Versicherte über Probleme in Kindheit- und

Jugendzeit: Im Elternhaus habe es wenig Geld gegeben, der Vater sei Alkoholiker

gewesen, die Zuwendung der Eltern habe sich mehr auf den jüngeren Bruder,

weniger auf sie bezogen, die Mutter habe sich auch eher weniger für sie

interessiert. Dennoch habe sie eine normale Kindheit verlebt, ein gutes

Verhältnis zur Mutter gehabt. Die Grossmutter mütterlicherseits sei die

wichtigste Bezugsperson für sie gewesen. Auch die spätere biografische

Entwicklung lasse keine Brüche in der Biografie erkennen: Konflikte in der Schule

habe es nicht gegeben, sie habe ein gutes Verhältnis zu Lehrern und Mitschülern

gehabt, die Ausbildung habe sie erfolgreich abgeschlossen, sei über viele Jahre

bei der I.___ tätig gewesen. Sie habe eine Partnerschaft/Ehe geführt, aus der

der heute 26-jährige Sohn hervorgegangen sei, zu dem ein sehr gutes Verhältnis

bestehe, sie freue sich auch über die zwei Enkelkinder. Somit liessen sich

nicht ausreichend Auffälligkeiten aufzeigen, die auf das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung schliessen lassen würden, es könne allenfalls von einer

Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich, vermeidenden und abhängigen Zügen

ausgegangen werden. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus

nicht und habe die Versicherte auch in der Vergangenheit nicht daran gehindert,

regelmässig einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Sodann führte die psychiatrische

Gutachterin hinsichtlich der Vorakten aus, Dr. med. J.___ berichte über eine 1.

Hospitalisation in der Klinik K.___ vom 16. September 2013 bis 12. Februar

2014. Diagnostisch werde von einer rezidivierenden depressiven Störung (F

33.11), gegenwärtig schwere Episode bei psychosozialer Belastungssituation

sowie Persönlichkeit mit abhängigen ängstlich vermeidenden Zügen (Z73.1),

ausgegangen. Anamnestisch erwähnt würden drei längere tagesklinische

Aufenthalte und eine bereits längere ambulante psychiatrische Behandlung. Die

Versicherte selbst habe ausgeführt, dass sie seit der Trennung vom damaligen

Ehemann vor 6 Jahren sehr grosse Schwierigkeiten habe, sich in ihrem Leben

zurechtzufinden. Im psychiatrischen Befund werde die Versicherte im formalen

Denken leicht umständlich und ideenflüchtig beschrieben, im Affekt leicht

deprimiert und ratlos, jedoch schwingungsfähig, der Antrieb sei subjektiv eher

gesteigert ohne sichtbare motorische Unruhe, Selbstverletzungen im Sinne von

Kneifen an Unterarmen und am Dekolleté würden berichtet, Schlafstörungen,

Suizidgedanken vorhanden bei Distanzierung von handlungsrelevanten Absichten.

Der psychiatrische Befund passe (unter Berücksichtigung angegebener

Suizidgedanken) zu einer mittelgradig depressiven Episode, die ICD-10-Kodierung

entspreche dem ebenfalls. Bei angeführter Besserung könne bei Entlassung

allenfalls von einer leichtgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Des

Weiteren sei vom 30. Januar bis 2. April 2015 eine Hospitalisation in der

psychosomatischen Medizin Klinik L.___ erfolgt. Dr. M.___ habe die

Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, bei Austritt leicht bei weiterhin

komplexer psychosozialer Belastungssituation (F 33.1) und einer emotional

instabilen Persönlichkeitsstörung mit Auftreten von Gefühlsüberflutung und

dysphorisch-depressiven Stimmungseinbrüchen (F 60.3) neben somatischen

Diagnosen gestellt. Der Bericht enthalte keinen AMDP-konformen psychiatrischen

Befund. Die Arbeitsunfähigkeit werde für die Dauer des stationären Aufenthaltes

und bis 12. April 2015 mit 100 % angegeben. Aus gutachterlicher Sicht sei die

Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht zu begründen, die von der

Versicherten angeführten Probleme in Kindheit und Jugendzeit seien bei

ansonsten unauffälliger biografischer Anamnese nicht geeignet, die Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu begründen.

Eine weitere Hospitalisation in der psychosomatischen Medizin L.___ sei vom 25.

Januar bis 12. Februar 2016 erfolgt. Dr. med. N.___ habe erneut die Diagnose

einer rezidivierend depressiven Störung bei weiterhin komplexer psychosozialer

Belastungssituation (F 32.1) sowie einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung mit Auftreten von Gefühlsüberflutung und dysphorisch

depressiven Stimmungseinbrüchen (F 60.3) neben somatischen Diagnosen gestellt.

Die antidepressive Medikation werde nicht verändert, die Arbeitsunfähigkeit von

100 % werde für die Zeit des Klinikaufenthaltes und weitere 2 Wochen

attestiert. Dr. O.___ von der Adipositassprechstunde psychosomatische

Medizin Klinik L.___ habe die psychiatrischen Diagnosen auch bei ambulanter

Kontrolle im Januar 2018, im Juli 2019, im Januar und Juni 2020 neben

somatischen Diagnosen angeführt. Auch im Juli 2018 werde seitens der Klinik für

Orthopädie am G.___ die Diagnose einer «Depression unter Antidepressiva» neben

somatischen Diagnosen genannt. Auch in ambulanten Folgeberichten sei die

Diagnose der Depression ohne entsprechende Befunde weiter gestellt worden, im

Mai 2019 sei dann in der medikamentösen Therapie Vortioxetin statt Duloxetin

aufgeführt worden. Einem Bericht an die IV-Stelle von Dr. med. P.___,

Psychiatrie und Psychotherapie, von März 2022 sei eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F 33.0) mit/bei

wiederkehrender, latenter Suizidalität, ED «2012 oder früher» sowie einer

«deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1), DD ebensolche

Persönlichkeitsstörung, ED 2012 oder früher» als Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Im psychiatrischen Befund würden leichte

Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Einengung auf Beschwerden, diverse Ängste,

vor allem im sozialen Kontext beschrieben, eine leicht gedrückte Stimmungslage,

Störung der Vitalgefühle und Affektlabilität, der Antrieb habe leicht

vermindert gewirkt, motorisch sei die Versicherte leicht unruhig, Drang zu

selbstverletzendem Verhalten (sich blutig kratzen), aktuell keine

Todessehnsucht oder Suizidgedanken, komme aber immer wieder vor. Als Medikation

seien Venlafaxin 150 mg neben Trazodon 100 mg und Zolpidem angegeben worden.

Gemäss Dr. med. P.___ sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der

Persönlichkeitsakzentuierung, der rezidivierenden Depression mit

Schwierigkeiten im Antrieb und in der Emotionsregulation sowie den chronischen

Schmerzen dauerhaft zu «etwa 70 %» eingeschränkt. Die bisherige oder eine

angepasste Tätigkeit sei 4 x 3 h/Woche zumutbar. Aus

gutachterlicher Sicht sei die getroffene Einschätzung jedoch nicht plausibel:

Eine Persönlichkeitsakzentuierung sei gemäss ICD-10 den Z-Diagnosen zuzuordnen

und begründe keine Arbeitsunfähigkeit, da es sich um eine Beschreibung von Persönlichkeitseigenheiten

unterhalb des Niveaus einer Persönlichkeitsstörung handle. Auch eine

leichtgradige depressive Episode könne keine dauerhaften Einschränkungen

begründen. Mit Ausnahme einer zwischenzeitlichen Änderung der antidepressiven

Medikation sei keine Intensivierung der Behandlung über die letzten Jahre

dokumentiert. Psychiatrische Gespräche fänden «ca. alle 4 Wochen» statt, also

nicht in engmaschigem Abstand, psychosomatische Hospitalisationen dienten der

Vorbereitung und Nachsorge eines bariatrischen Eingriffs, die erste (und

einzige) psychiatrische Hospitalisation sei in der Klinik K.___ von September

2013 bis Februar 2014 erfolgt. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters liessen

sich keine Befunde entnehmen, die erhebliche Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit plausibel begründen könnten. Eine erhebliche, psychiatrisch

begründete Funktions- oder Fähigkeitsstörung sei nicht zu erkennen. Die Versicherte sei

selbstversorgend, pflege soziale Kontakte, eine gute Beziehung zum Sohn und zu den Enkeln und

sei in der Lage eine Reise zu unternehmen.

Zum Beweiswert der vorstehenden

gutachterlichen Ausführungen zur Befunderhebung und Diagnosestellung ist

festzuhalten, dass sich die Gutachterin in ihrem Gutachten eingehend mit den

Vorakten beschäftigt hat. Zudem verneinte die Gutachterin das Vorliegen der

Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer somatoformen

Schmerzstörung und einer Persönlichkeitsstörung in nachvollziehbarer Weise. Bezüglich

der somatoformen Schmerzstörung kam die Gutachterin plausibel zum Schluss, dass

das Eingangskriterium bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Sodann

entspricht die Verneinung einer Persönlichkeitsstörung der Beurteilung des

behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___, zumal dieser in seiner Stellungnahme

vom 23. März 2023 (IV-Nr. 123, S. 2) festhielt, er stimme diesbezüglich der D.___-Gutachterin

zu. Gestützt auf die Befunderhebung vermag sodann auch die gutachterliche

Beurteilung zu überzeugen, wonach die rezidivierende depressive Störung unter

medikamentöser Behandlung aktuell remittiert sei. Des Weiteren verneinte die

Gutachterin das Vorliegen einer Angst- oder Zwangserkrankung oder

Traumafolgestörung damit, diese seien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren,

da die entsprechenden Kriterien fehlten. Im Lichte dessen, dass auch die

behandelnden Ärzte keine Angst- oder Zwangserkrankung oder Traumafolgestörung

diagnostiziert haben, kann auf die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen

abgestellt werden.

Sodann ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin

einzugehen. Sie bringt unter anderem vor, die Zeitangabe im psychiatrischen

Gutachten sei nicht korrekt. Gemäss Tonaufnahmen habe die Exploration gerade

mal 51 Minuten gedauert. Im Gutachten werde aber eine Dauer von 12.00 Uhr bis

13.30 Uhr angegeben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich diese Divergenz

gestützt auf die Akten tatsächlich nicht erklären lässt. Die inhaltliche

Relevanz dieser Abweichung ist aber gering, da aufgrund der Tonaufnahmen klar

ist, wie lange die Exploration tatsächlich gedauert hat und wie sie verlaufen

ist. Man kann aufgrund dieser Divergenz höchstens von gewissen Anzeichen für

mangelnde Sorgfalt der Gutachterin sprechen, welche aber als geringgradig

anzusehen sind, weshalb dies keine Auswirkung auf den Beweiswert des Gutachtens

hat. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, es seien entgegen den

Angaben im Gutachtensbericht keine Subtraktionstests durchgeführt worden. Wie diesbezüglich

auf den Tonaufnahmen hörbar ist, wollte die Gutachterin diese zuerst

durchführen. Jedoch wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass dieser Test

schon vom Neurologen durchgeführt worden sei, weshalb die Gutachterin der

Beschwerdeführerin stattdessen die Aufgabe stellte, die Monatsnamen im Jahr

rückwärts, mit Dezember beginnend, zu nennen. Dass die Gutachterin im

Gutachtensbericht gleichwohl aufführte, es ein Subtraktionstest durchgeführt

worden, ist als unsorgfältig zu bezeichnen. Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen vermag dies aber ebenfalls nicht

hervorzurufen. Schliesslich rügt sowohl die Beschwerdeführerin als auch der

behandelnde Psychiater, Dr. med. P.___, die Beschwerdeführerin sei nicht zum

Thema Lebensüberdruss und Suizidalität befragt worden. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass die Gutachterin in ihrem Gutachtensbericht festhielt, es

bestünden keine Anhaltspunkte für Suizidgedanken. Dass die Gutachterin die

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht direkt nach allfälligen

Suizidgedanken fragte, stellt nicht per se einen Mangel dar. So ist es einer

psychiatrischen Fachärztin durchaus zuzutrauen, die Frage nach entsprechenden

Anhaltspunkten aufgrund ihrer Feststellung, die ohne direkte Frage gemacht

wurde, zu beantworten.

Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen ist im Resultat festzuhalten, dass am psychiatrischen

Teilgutachten der D.___ keine geringen Zweifel bestehen, weshalb darauf

abgestellt werden kann.

6.3.5 Schliesslich ist auf

die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich des im Gutachten aus

interdisziplinärer Sicht erstellten Zumutbarkeitsprofils einzugehen. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem

Zusammenhang, sie sei vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme zuletzt als

Charcuterieverkäuferin tätig gewesen. Hierbei handle es sich um eine rein

stehende Tätigkeit. Wenn die Gutachter also zum Schluss gelangten, dass der

Beschwerdeführerin diese Tätigkeit noch in einem 100%-Pensum zumutbar sei, sei

dies offensichtlich unrichtig. So sei die Beschwerdeführerin gemäss dem

gutachterlich statuierten Zumutbarkeitsprofil auf eine körperlich leichte,

wechselbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit angewiesen. Dem

ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bis 2011 zuletzt bei

der I.___ ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin angestellt war (vgl. IV-Nr.

9.2). Dies geht denn auch aus dem Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. H.___, E.___, vom

9. Februar 2022 (IV-Nr. 102) hervor. Dieser hielt auf die Frage der

Beschwerdegegnerin, welche Anforderungen die bisherige Tätigkeit an die

Beschwerdeführerin stelle, Folgendes fest: «Bezogen auf die letzte Tätigkeit

als Kassiererin im Sitzen mit Körperrotation, wechselbelastend repetitiv,

teilweise». Dies entspricht im Wesentlichen dem vorgenannten somatischen

Zumutbarkeitsprofil aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des D.___-Gutachtens.

Das gutachterlich statuierte Zumutbarkeitsprofil ist demnach nicht zu

beanstanden.

7. Da die Beschwerdeführerin in

ihrer bisherigen Tätigkeit somit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, muss eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen im Vergleich zur letzten Rentenverfügung vom 26. Februar 2013

verneint werden. Demnach besteht kein Leistungsanspruch und die Beschwerde ist

abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.1 Der Beschwerdeführerin wurde die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Claudia Trösch, [...],

als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (s. E. I. 5.

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Lichte des zu beurteilenden

Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung

auf CHF 2'151.85 festzusetzen (10.17 Std. x CHF 190.00 zuzügl. Auslagen von

CHF 58.30 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 659.60 (Differenz zum vollen Honorar [10.17 Stunden zu

CHF 250.00 (für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) + Auslagen + MwSt. = CHF 2'811.45;

– 2'151.85 CHF ]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 festgesetzt, wenn

wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, in

der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht

äussern konnte, verletzt.

Der Unterschied zur

eingereichten Kostennote vom 18. Juni 2024 resultiert unter anderem daraus,

dass die Einreichung der Kostennote sowie die Orientierungskopien an die

Klientin und die IV-Stelle Kanzleiaufwand darstellen, der bereits im

Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Des Weiteren

wird für den nachprozessualen Aufwand bei Unterliegen praxisgemäss eine Stunde

berücksichtigt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Claudia Trösch, wird auf CHF 2'151.85 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt,

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

659.60, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch