VSBES.2024.94
Invalidenrente
5. September 2024Deutsch36 min
IV-Stelle medizinische Unterlagen ein. Die B.___ veranlasste als Krankentaggeldversicherung
Source so.ch
Urteil vom 5. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 13. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1969, meldete sich am 13. April 2011
bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug an
(IV-Stellen Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 4). In der Folge holte die
IV-Stelle medizinische Unterlagen ein. Die B.___ veranlasste als Krankentaggeldversicherung
bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Gestützt darauf verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2013 (IV-Nr. 61) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Am 9. April 2015 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle des Kantons
Aargau an (IV-Nr. 64). Mit Verfügung vom 25. September 2015 trat die IV-Stelle
auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Nr. 72).
2. Am 21. Mai 2021 meldete sich die
Beschwerdeführerin wiederum zum Leistungsbezug bei der neu zuständigen
IV-Stelle des Kantos Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 75).
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein
und veranlasste bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin. Das
Gutachten erging am 13. Februar 2023 (IV-Nr. 120). Darin kamen die Gutachter
zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit bestehe. Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 122) den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 13. März 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 24. April 2024 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Sie
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
13. März 2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
Bis zum
Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der
Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024
(A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024
(A.S. 32 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Claudia Trösch, [...], als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden
Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021.
gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021
vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies
gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41
a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V
115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345 E. 5.1).
5. Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente mit Verfügung vom 13. März 2024 zurecht verneint hat. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten
Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des
medizinischen Sachverhalts basierte – vorliegend die Verfügung vom 26. Februar
2013 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11.
September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
vom 13. März 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
5.1 Bei ihrer letzten
leistungsabweisenden Verfügung vom 26. Februar 2013 stellte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das von der B.___ als
Krankentaggeldversicherung veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___
vom 28. Juni 2012 (IV-Nr. 55) ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Vordiagnostizierte
rezidivierende depressive Störung ICD-10 F33.10, aktuell weitgehend remittiert
-
Verdacht auf akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, keine
ICD-Diagnose
Zur Beurteilung hielt Dr. med. C.___
fest, in der aktuellen Untersuchung habe sich die Versicherte in der
psychologischen Anamneseerhebung sowie auf die erste offene Frage nach ihrem
Befinden in der psychiatrischen Exploration als eingeschränkt gezeigt. Jedoch
sei es dann auf die dezidierte Nachfrage sehr wohl gelungen, Aktivitäten des
täglichen Lebens zu erfragen, die als normal betrachtet werden dürften und
nicht Ausdruck einer anhaltenden depressiven Episode darstellten. Hinsichtlich
der aktuellen Partnerschaft sei ein durchaus positives Gefühl vermittelt worden
und sie habe auch normale Kontakte zu den Eltern und es sei positiv, dass sie
zu einer Freundin, die sie 13 Jahre gekannt habe, nun wieder Kontakt
aufgenommen habe.
In der aktuellen Untersuchung sei
hinsichtlich des psychischen Befundes kein depressives Syndrom zu erheben
gewesen, das die Diagnosestellung einer anhaltenden depressiven Episode
gerechtfertigt hätte. Es bestehe keine anhaltende psychische
Gesundheitsschädigung, die sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen
nachvollziehbar im Verlauf objektivieren lasse. Die Versicherte sei
entsprechend in der beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiterin Info/Kasse unter
Berücksichtigung des bisherigen Arbeitspensums von 51 % wieder voll
arbeitsfähig.
5.2 In der vorliegend angefochtenen
Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
D.___-Gutachten vom 13. Februar 2023 (Fachrichtungen Psychiatrie,
Rheumatologie, Neurologie und Innere Medizin; IV-Nr. 120) ab. Darin wurden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Adipositas Grad I, Status
nach Magenbypass-Operation bei Adipositas Grad III (2016)
-
Arterielle Hypertonie
-
Migräne
-
Status nach
Knie-TEP-Wechsel linkes Kniegelenk 5/2019, Primärimplantation 22. Juni 2018,
ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen in der hiesigen Untersuchung
-
Bildmorphologische medial
betonte Gonarthrose rechts, ohne klinisches Korrelat in der hiesigen
Untersuchung
-
Status nach transmuraler
Ruptur der Supraspinatussehne mit Zeichen der fortgeschrittenen Degeneration,
ohne klinisches Korrelat in der hiesigen Untersuchung
-
Bildmorphologische
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit osteoligamentärer Einengung des
Spinalkanals in Höhe LWK3/4
-
Rezidivierend depressive
Störung, remittiert, ICD-10: F33.4
-
Persönlichkeitsakzentuierung
mit abhängigen und ängstlich vermeidenden Zügen, ICD-10: Z73.1
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, es bestehe weder in der bisherigen als auch in einer angepassten
Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aktenkundig sei eine
langjährige Arbeitsunfähigkeit genannt worden, die sich angesichts der jetzigen
Befunde nicht mehr fortschreiben lasse. Spätestens mit der jetzigen
Begutachtung geltend.
6.
6.1 Wie vorgehend festgehalten,
stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2024
im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 13. Februar
2023 (IV-Nr. 120) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit
Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die
Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an die D.___ vergibt.
Damit kommt die IV der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die
Qualität bei der medizinischen Begutachtung (nachfolgend EKQMB) nach. Diese hat
in ärztlichen Gutachten der D.___ formale und inhaltliche Mängel festgestellt.
Weiter hat das BSV die IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der
D.___ einer erneuten Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall
noch kein rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Rechtskräftige
Leistungsentscheide bleiben bestehen. Im Lichte dieser Ausführungen ist nicht
davon auszugehen, dass bereits erstellte D.___-Gutachten per se als nicht
beweiswertig anzusehen sind. Jedoch ist in diesem Zusammenhang auf den
zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid 8C_122/2023 vom 26. Februar
2024 hinzuweisen. Darin führte das Bundesgericht aus, bei der Würdigung von
durch die D.___ erstellten Gutachten sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
die IV gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung EKQMB die
Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle
beendet habe. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten
der D.___ zu würdigen seien, rechtfertige es sich, an die Beweiswürdigung
strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation mit
derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu
vergleichen. In solchen Fällen genügten bereits relativ geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung
anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts
8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3).
Demnach ist auch im vorliegenden Fall zu
prüfen, ob das D.___-Gutachten vom 13. Februar 2023 die vorgenannten strengen
Beweiskriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt.
6.2 Sodann ist vorab auf diverse
allgemeine Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, in welchen sie sich auf den
vorgenannten Untersuchungsbericht der EKQMB vom 4. Oktober 2023 bezieht und im
Wesentlichen argumentiert, die vom EKQMB bei den D.___-Gutachten insgesamt
festgestellten Mängel bestünden auch im vorliegenden D.___-Gutachten vom 13.
Februar 2023. So werde im Gutachten unter anderem darauf hingewiesen, dass die
Tonaufzeichnung allein massgeblich sei und hinsichtlich der Anamnese die
alleinige Grundlage der gutachterlichen Beurteilung darstelle. Diesbezüglich werde
Im Untersuchungsbericht der EKQMB (S. 14 f.) festgehalten, dass die grobe
Unzulänglichkeit der schriftlichen Dokumentation aus Sicht der EKQMB die
Nachvollziehbarkeit der anamnestischen Angaben sowohl für die anderen
beteiligten Disziplinen als auch für die Fallführung z.B. bei der Erstellung
der Konsensbeurteilung beeinträchtige. Dieses Vorgehen widerspreche den
Anforderungen an die medizinische Dokumentation sowohl im Rahmen der Behandlung
als auch im Rahmen der Begutachtung. Da im vorliegenden Gutachten die Anamnese
von sämtlichen Gutachtern gemäss der von der EKQMB als grob unzulänglich
qualifizierten Vorgehensweise erhoben worden sei, verbiete es sich auch in
dieser Hinsicht eindeutig, auf das Gutachten abzustellen. Im Weiteren sei von
der EKQMB kritisiert worden, dass in der Konsensbewertung nicht angegeben
werde, wer das Gutachten erstellt habe und wer den Konsens formuliert habe (S.
21 des Untersuchungsberichts). Auch dem vorliegenden Gutachten sei nicht zu
entnehmen, wer der Fallführer gewesen sei und wer den Konsens formuliert habe.
Diesen Rügen ist entgegenzuhalten, dass nach Erlass des Berichts der EKQMB sowohl
das BSV als auch das Bundesgericht davon Kenntnis hatten, dass die von der
EKQMB bemängelten Punkte dem generellen Vorgehen der D.___ entsprachen. Es
lässt sich auch nicht übersehen, dass die Kommission teilweise Kriterien
anwandte, welche über die durch das Bundesgericht formulierten Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme hinaus gehen. Wäre das
Bundesgericht der Ansicht gewesen, dass diese Gründe ausreichen, um ein D.___-Gutachten
von vornherein als nicht verwertbar zu erachten, hätte es entschieden, dass den
D.___-Gutachten generell kein Beweiswert zugemessen werden könne. Wie in E. II.
6.1 hiervor dargelegt wurde, ist den D.___-Gutachten aber trotz dieses
generellen Vorgehens nicht per se jeglicher Beweiswert abzusprechen. Vielmehr
sind diese im unter dem beweisrechtlichen Blickwinkel der geringen Zweifel zu
prüfen.
6.3
6.3.1 Im internistischen Teilgutachten
der D.___ (IV-Nr. 120, S. 40 ff.) wurde ausgeführt, allgemein-internistischerseits
bestehe ein Status nach Magenbypassoperation (01/2016). In diesem Zusammenhang
sei ein Gewichtsverlust von über 40 kg sowie ein stabiler Gewichtsverlauf seit
über einem Jahr berichtet worden. Die zuvor bestehenden metabolischen Auffälligkeiten
(Dyslipidämie, Diabetes mellitus Typ II, Hyperurikämie) hätten sich seit dem Gewichtsverlust
normalisiert. Eine arterielle Hypertonie werde neu antihypertensiv therapiert,
die Versicherte führe regelmässige Heimmessungen durch. Im hiesigen klinischen
Befund habe sich eine Adipositas Grad I mit sichtbarer Fettschürze gezeigt. Hinweise
auf Hautinfektionen oder Irritationen im Bereich der Hautfalten hätten sich
nicht ergeben. Das Blutdruckverhalten habe normoton imponiert. Laborchemisch
habe man einen grenzwertig erhöhten CRP-Wert gesehen bei sonst normwertigen Leukozyten
und normwertigem Blutbild. Sowohl die Nierenparameter als auch die Leberwerte
und der CDT-Wert hätten regelrecht imponiert. Im EKG habe man einen
regelrechten Befund gesehen. Im Rahmen einer bariatrischen Bypassoperation
(2016) habe ein Gewichtsverlust von über 40 kg erzielt werden können, es
imponiere seither ein stabiler Gewichtsverlauf mit einem aktuellen BMI von
33,69 kg/m2, was einer Adipositas Grad I entspreche. Bei arterieller Hypertonie
und kürzlich etablierter Therapie hätten sich in der aktuellen Untersuchung
normotensive Blutdruckwerte ergeben. Die Indikatoren wiesen keine internistisch
begründbare relevante Beeinträchtigung der Selbständigkeit, Selbstversorgung
und sozialen Aktivität der versicherten Person aus. Die Versicherte sei in die
Hausarbeit integriert. Bis August 2022 sei eine regelmässige ehrenamtliche
Tätigkeit innerhalb der Kirche erfolgt.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen,
wonach zusammengefasst allgemein-internistischerseits keine relevante
Behinderung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere. Diese Beurteilung
steht denn auch in Übereinstimmung mit den Vorakten und wird von den Parteien
nicht bestritten. Somit kann auf das internistische Teilgutachten der D.___
abgestellt werden.
6.3.2 Im neurologischen Teilgutachten
der D.___ (IV-Nr. 120, S. 78 ff.) wurde festgehalten, in der hiesigen
neurologischen Untersuchung habe kein namhaftes objektivierbares nervales
Defizit bestanden. Entgegen den Angaben der Versicherten habe sie hier nicht
schmerzgeplagt gewirkt, bei guter Beweglichkeit auf der Untersuchungsliege. Ein
spinales oder radikuläres Syndrom habe nicht bestanden und radikuläre
Reizzeichen seien nicht provozierbar gewesen. Vielmehr hätten gute motorische
und koordinative Fähigkeiten bestanden. Ein namhaftes objektivierbares nervales
Defizit habe nicht bestanden und unter Berücksichtigung der Aktendokumente habe
kein Carpaltunnelsyndrom beidseits mehr bestanden, bei zusätzlich fehlenden
nervalen Reizzeichen mit Bezug zum Carpaltunnel beidseits. Die hiesige
MRI-Bildgebung mittels MRI des Gehirns und der Wirbelsäule habe unter
Berücksichtigung der neurologischen Untersuchung radiologische Befunde ohne
klinisch-neurologisches Korrelat ergeben. In der hiesigen Untersuchung habe
kein zerebelläres Syndrom bestanden bei guten koordinativen Fähigkeiten der
Versicherten. Mit Bezug zur radiologischen Bildgebung der Wirbelsäule habe im
hiesigen neurologischen Untersuchungsbefund kein namhaft objektivierbares
spinales oder radikuläres Syndrom bestanden. Radikuläre Reizzeichen hätten
nicht bestanden. Die hier erhobenen Befunde mit fehlenden Parese- und
Atrophiezeichen sprächen ebenso wie die seitengleich mittellebhaft durchgängig
erhaltenen Muskeleigenreflexe bei fehlenden Pyramidenbahnzeichen gegen eine
spinale oder radikuläre Störung. Sodann würden in der hiesigen neurologischen
Anamneseerhebung episodische Kopfschmerzen beklagt mit derzeit zwei bis sechs
Kopfschmerztagen im Monat. Das hier von der Versicherten vorgetragene Kopfweh
sei aus hiesiger neurologischer Sicht als migränöser Kopfschmerz einzuordnen.
Eine Aurasymptomatik sei hier nicht beklagt worden. Die eher geringe Kopfschmerzhäufigkeit
und das Ansprechen auf Triptane sprächen gegen eine Minderung der
Arbeitsfähigkeit durch die Migräne. Aus hiesiger neurologischer Sicht bestehe
keine Indikation zu einer Medikation mit Opioiden. Auch die regelmässige
Einnahme von Zolpidem berge die Gefahr einer Suchtentwicklung. Neurologische
Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien den Aktendokumenten
nicht zu entnehmen. Eine neurologisch begründete Einschränkung von
Selbstständigkeit, Selbstversorgung, sozialer Integration und Aktivität lasse
sich aus den hiesigen Befunden nicht ableiten. Zur Entlastung des
Achsenskeletts sollte eine weitere Gewichtsreduktion angestrebt werden. Die Versicherte
habe hier berichtet, soziale Kontakte zur Familie und zu Freunden zu pflegen. Sie
benutze die öffentlichen Verkehrsmittel und benutze gelegentlich das Velo. Sie
stricke gern und interessiere sich für Pferde. Im Jahr 2021 sei sie für ein
paar Tage nach Hamburg gereist und unternehme gelegentlich auch kleinere
Ausflüge. Die von der Versicherten beklagten Einschränkungen im Haushalt seien
aus neurologischer Sicht nicht hinreichend erklärt.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung zu überzeugen,
wonach sich zusammengefasst unter Berücksichtigung der Anamnese,
Aktendokumente, der hiesigen neurologischen Untersuchung sowie der
Zusatzdiagnostik feststellen lasse, dass kein hinreichender Anhalt für eine
namhafte objektivierbare nervale Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
bestehe. Aus hiesiger neurologischer Sicht bestehe keine Notwendigkeit für eine
angepasste Tätigkeit. Anderslautende neurologische Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit
seien den Aktendokumenten nicht zu entnehmen. Die hiesige neurologische Begutachtung
habe kein namhaftes objektivierbares nervales Defizit ergeben. Entgegen ihren
Angaben habe die Versicherte hier nicht namhaft schmerzgeplagt und gut
beweglich gewirkt. Die Beschwerden im Alltag und bei Haushaltstätigkeiten seien
aus neurologischer Sicht nicht hinreichend erklärt. Beim beklagten Kopfweh
handle es sich aus hiesiger neurologischer Sicht um eine episodische Migräne,
wobei die Kopfschmerzfrequenz und das Ansprechen auf ein Triptan gegen einen
invalidisierenden Charakter der Migräne sprächen. Im Übrigen steht diese
Beurteilung in Übereinstimmung mit den Vorakten. Somit ist das neurologische
Teilgutachten der D.___ beweiswertig.
Sodann vermögen auch die Rügen der
Beschwerdeführerin den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens nicht zu
vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Die Beschwerdeführerin macht unter
anderem geltend, der neurologische Gutachter spule einfach den bereits im
Voraus von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragekatalog herunter. Als sie
zu erzählen beginne, dass ihr Tagesablauf nicht gut sei, im Moment sowieso
nicht, werde sie vom Gutachter unterbrochen, welcher direkt die nächste Frage
stelle (ca. 16:30 der Tonaufnahme). Auch als die Beschwerdeführerin zu erzählen
beginne, dass es ihr psychisch nicht gut gehe (ca. 17:41 der Tonaufnahme),
werde sie vom Gutachter abrupt mit der Frage «und wann waren sie in Hamburg»
unterbrochen. Auch am Schluss der Befragung, als sie erzähle, dass sie nun im E.___
in Behandlung sei, unterbreche der Gutachter sie wiederum mit einer Frage. Zu
diesen Rügen ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, was die
Beschwerdeführerin daraus zu ihren Gunsten ableiten will. So kann es dem
neurologischen Gutachter nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er die
Gesprächsführung übernimmt und das Gespräch in für seinen Fachbereich relevante
Bereiche lenken will. So sind denn auch die Ausführungen zum psychischen
Gesundheitszustand für den Neurologen von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen
lassen sich in den Tonaufnahmen der neurologischen Begutachtung keine Hinweise
darauf finden, dass die Befragung der Beschwerdeführerin nicht lege artis
vorgenommen worden wäre.
Des Weiteren rügte die
Beschwerdeführerin, der neurologische Gutachter habe den Sachverhalt überaus
beschönigend dargestellt. So werde im neurologischen Gutachten auf S. 103
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, die Treppen
bis in die zweite Ebene zügig hinter dem Gutachter hinaufzusteigen und der
Untersuchungsraum sei mit einem flüssigen Gangbild betreten worden. Dies sei
offensichtlich falsch. So könne dem rheumatologischen Gutachten auf S. 144
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Treppe langsam, alternierend,
deutlich links hinkend, unter Festhalten am Geländer bewältigt habe. Der Gang
zum Untersuchungszimmer sei langsam gewesen. Die Beschwerdeführerin habe denn
auch berichtet, dass ihr unter anderem das Treppensteigen Probleme bereite und
sie dann stechende Schmerzen im Knie habe. Somit seien die Ausführungen im
neurologischen Gutachten klar unzutreffend. Dem ist vorab entgegenzuhalten,
dass unterschiedliche Beobachtungen und Befunderhebungen durch verschiedene Gutachter
aus unterschiedlichen Fachbereichen den Beweiswert der jeweiligen Gutachten
nicht per se zu schmälern vermögen, zumal die genannten gutachterlichen
Untersuchungen in unterschiedlichen Lokalitäten durchgeführt wurden. So fand
die neurologische Untersuchung an der [...], und die rheumatologische
Untersuchung an der [...], statt. Aufgrund der unterschiedlichen lokalen
Gegebenheiten können demnach die gutachterlichen Beobachtungen nicht ohne
weiteres miteinander verglichen werden. Zudem fand die neurologische
Untersuchung am 13. September 2022 und die rheumatologische Untersuchung mehr
als einen Monat später, am 15. Oktober 2022 statt, womit die unterschiedlichen
Schilderungen der Gutachter auch auf divergierende Tagesformen der
Beschwerdeführerin zurückgeführt werden können. Auch andere Erklärungen sind
denkbar. Jedenfalls lassen die voneinander abweichenden Beschreibungen nicht
den Schluss zu, die eine davon sei unzutreffend.
Zusammenfassend vermögen die Rügen der
Beschwerdeführerin somit den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens der D.___
nicht zu entkräften, weshalb auf dieses abzustellen ist.
6.3.3 Im rheumatologischen
Teilgutachten der D.___ (IV-Nr. 120, S. 120 ff.) wurde ausgeführt, in der
hiesigen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Mobilität
mit einem linkshinkenden Gangbild an zwei Walkingstöcken präsentiert. Während
der gesamten Anamneseerhebung sei die Versicherte ruhig gesessen, in hinterer
Sitzposition mit gelegentlichen kleinen Positionswechseln von rechts nach
links. Ein Schonsitz oder ein schmerzbedingtes Aufstehen sei während der
Anamneseerhebung nicht zu beobachten gewesen. Die spontane Beweglichkeit der
unteren Extremitäten sei nicht namhaft eingeschränkt gewesen. Bei Status nach
Implantation einer Knietotalendoprothese links am 22. Juni 2018 und
Revisionsoperation am 27. Mai 2020 habe sich in der hiesigen klinischen
Untersuchung eine gute aktive und passive Kniegelenksbeweglichkeit links ohne
namhaft schmerzbedingte Einschränkungen gezeigt. Die Instabilität des linken
Kniegelenkes mit lateraler Aufklappbarkeit 1 bis 2+ habe die Versicherte
muskulär gut stabilisieren können. In der hiesigen Schnittbilddiagnostik des
rechten Kniegelenkes vom 18. November 2022 hätten sich ein im Vergleich zum
Vorbericht nahezu stationärer Befund mit Zeichen einer leichten Pangonarthrose
mit tiefen Knorpeldefekten in allen Kompartimenten sowie Meniskusdegenerationen
des Innenmeniskushinterhorns mit horizontaler Rissbildung gezeigt. Ein
Gelenkerguss oder Anzeichen für eine entzündliche Grunderkrankung aus dem
rheumatischen Formenkreis hätten nicht bestanden. In der hiesigen klinischen
Untersuchung sei das rechte Kniegelenk frei beweglich gewesen, mit
Druckschmerzangaben über dem Innenbandverlauf. Ein wesentliches
schmerzbedingtes Belastungsdefizit der rechten unteren Extremität sei in der
hiesigen Untersuchung jedoch nicht zu erheben gewesen. Bei geklagten
belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit anamnestischem positivem Hustenschmerz
und Schmerzausstrahlung in das linke Bein ventrolateral mit Beteiligung aller
Zehen, habe die Beschwerdeführerin eine eingeschränkte
Wirbelsäulenbeweglichkeit der Halswirbelsäule in der Rotation sowie der
Brust-/Lendenwirbelsäule in der Inklination mit Schmerzangaben beim
Wiederaufrichten und Zwischenstabilisierung mit Abstützreaktion auf beiden
Oberschenkeln präsentiert. Der Finger-Boden-Abstand mit 30 cm habe jedoch nicht
mit dem Langsitz von 18 cm korreliert, welcher ohne wesentliche Schmerzangaben
ausführbar gewesen sei. Sodann habe die hiesige spinale Bilddiagnostik
degenerative Veränderungen der unteren Wirbelsäule mit einer aktivierten
Facettengelenksarthrose in Höhe LWK 2/3 und LWK 3/4 sowie einer geringen
Osteochondrose der Segmente LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 gezeigt. Zudem sei auf Höhe
LWK 3/4 eine höhergradige osteodiskoligamentäre Einengung des Spinalkanals
sowie eine neuroforaminale Einengung der Nervenwurzeln L3 links und L4 rechts
sowie L5 beidseits zur Darstellung gekommen. Ein radikuläres Defizit habe sich
klinisch nicht verifizieren lassen und die umschriebenen Paresen hätten nicht
bestanden. Zudem stünden die angegebenen Beschwerden von Seiten der rechten
Schulter nicht im Einklang mit der hiesigen Untersuchung. Die Schulterbeweglichkeit
beidseits sei in allen Ebenen frei ausführbar gewesen bei schmerzlosem
Krepitieren in der Seitwärtsführung rechts. Die hiesige Schnittbilddiagnostik
der rechten Schulter mit Zeichen der transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne
habe bereits eine Retraktion der Sehne mit Verfettung des zugehörigen
Muskelbauches gezeigt, sodass von einer länger zurückliegenden Verletzung der Rotatorenmanschette
ausgegangen werden könne. Die fortgeschrittene AC-Gelenksarthrose mit
sichtbarem Reizzustand habe keine Auswirkungen auf die Funktion der rechten
Schulter in der hiesigen Untersuchung gehabt. Des Weiteren wären die Kriterien
einer Fibromyalgie formal erfüllt. Eine namhafte Minderung der Selbstständigkeit
und der Selbstversorgung sei hierdurch angesichts der hiesigen Befunde jedoch
nicht als wahrscheinlich anzusehen. Zudem sei die Versicherte innerhalb der
Familie und des Freundeskreises sozial integriert, selbstversorgend, erledige
sämtliche Haushaltsarbeiten selbstständig und besorge die Einkäufe. Die
Mobilität der Versicherten sei nicht wesentlich eingeschränkt. Die Teilnahme am
öffentlichen Strassenverkehr sei zumutbar und auch leistbar, was durch die
zuletzt durchgeführte Fernreise nach Hamburg bestätigt werde. Sodann habe bei
klinischen Zeichen einer Rhizarthrose in der Handkraftmessung mittels Dynamometer
sowohl in der Griffstufe 2 als auch in der Griffstufe 4 eine ausreichende Handkraft
bestanden. Die von der Versicherten reklamierte Abschwächung der Handkraft mit Unvermögen
Gegenstände festzuhalten sei somit nicht plausibel. Ein neurologisches Defizit
sei nicht zu erheben. Zeichen einer namhaften Muskelminderung als Hinweis auf
eine selten differente Schonungsatrophie seien bei seitengleichen Umfangsmassen
der oberen Extremitäten nicht zu erheben gewesen.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen, welche auf einer eingehenden Befunderhebung gründen, vermag
sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.
Demnach bestehe aufgrund der degenerativen Veränderungen von Seiten des Bewegungsapparates
mit Verschleisserscheinungen der Wirbelsäule sowie Status nach Knie-TEP links
und medialbetonter Gonarthrose rechts eine dauerhafte qualitative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit, namentlich schieden körperlich schwere Arbeiten auf Dauer
aus. In körperlich überwiegend leichten Tätigkeiten, wechselbelastend oder
überwiegend sitzend ausgeübt, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne
ständiges Stehen oder Gehen zu unebener Erde und ohne Arbeiten in ungünstigen
Körperpositionen mit Belastung der Wirbelsäule und der Kniegelenke, wie zum
Beispiel in vornüber geneigter Haltung oder im Hocken, sei jedoch keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Aktenkundig seien passagere
Arbeitsunfähigkeiten nach Implantation einer Knieendoprothese links vom 22.
Juni 2018 und Knie-TEP-Wechsel am 27. Mai 2020 attestiert worden. Dr. med.
F.___, Orthopädie/Traumatologie, G.___, habe am 20. Juli 2020 und 4. September 2020
nach Knie-TEP-Wechsel links ausgeführt, er erwarte eine weitere
Beschwerdereduktion und Verbesserung der Funktionalität bis zu 1 ½ Jahren
postoperativ. Dr. med. H.___, Orthopädie, nenne am 9. Februar 2022 als
Diagnose ein höchstchronifiziertes multilokuläres Schmerzsyndrom mit Tendenz
zum Wide spread Pain bei ursprünglicher Gonarthrose links mit ungünstigen
psychologischen Cofaktoren (Depression) und habe die Beschwerdeführerin seit 20
Jahren als arbeitsunfähig erachtet. Bezogen auf die letzte Tätigkeit als
Kassiererin im Sitzen mit Körperrotation, wechselbelastend repetitiv, teilweise
Schichtarbeit bestehe momentan eine Arbeitsfähigkeit von 0 Stunden. Es müsse erst
das multimodale Therapiekonzept greifen. Dem hielt der rheumatologische
Gutachter entgegen, den Einschätzungen von Dr. med. H.___ könne angesichts des
jetzigen Befunds nicht mehr zugestimmt werden. In angepasster Tätigkeit,
überwiegend leicht, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt, lasse
sich keine weitere Arbeitsunfähigkeit attestieren. Diese Beurteilung vermag zu
überzeugen, zumal der rheumatologische Gutachter zurecht auf die von der
Beschwerdeführerin gezeigten Inkonsistenzen hinweist. So stimme die dargebotene
eingeschränkte Mobilität nicht mit der beobachteten nicht wesentlich
schmerzlimitierten spontanen Mobilität überein. Die geklagten frontalen
Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in die Augenwinkel bei axialer Stauchung über
dem Occiput seien ebenfalls nicht plausibel und es existiere kein biologisches Korrelat
hierfür. Für die potenziell suchtinduzierende analgetische Schmerzmedikation
mit Fentanyl-Pflaster und Palexia mit insgesamt 450 mg bestehe aus Sicht des
Gutachters angesichts des hiesigen Befunds keine ausreichende Indikation.
Zusammenfassend steht die Beurteilung im
rheumatologischen Gutachten im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Vorakten
und wird von den Parteien nicht bestritten. Zudem wird die vorerwähnte
entgegenstehende Beurteilung von Dr. med. H.___ kaum begründet und vermag
den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens nicht zu vermindern. Somit
kann auf das rheumatologische Teilgutachten der D.___ abgestellt werden.
6.3.4 Im psychiatrischen
Teilgutachten der D.___ (IV-Nr. 120, S. 167 ff.) wurde festgehalten, im
hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund seien keine erheblichen Auffälligkeiten
zu objektivieren. Insbesondere Stimmung, Antrieb und affektive
Schwingungsfähigkeit imponierten nicht namhaft gestört. Eine affektive
Erkrankung sei somit bei fehlenden Achsenkriterien nicht mehr ICD-10-konform zu
diagnostizieren. Unter medikamentöser Behandlung sei die rezidivierende
depressive Störung aktuell remittiert. Eine Angst- oder Zwangserkrankung oder
Traumafolgestörung seien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren, da die
entsprechenden Kriterien fehlten. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege
nicht vor: Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher oder unbewältigter
seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht
herauszuarbeiten. Aktuell habe kein namhaft schmerzgeplagter klinischer
Eindruck bestanden. Eine ICD-10-konforme Diagnosestellung sei somit auch hier
nicht möglich. Sodann berichte die Versicherte über Probleme in Kindheit- und
Jugendzeit: Im Elternhaus habe es wenig Geld gegeben, der Vater sei Alkoholiker
gewesen, die Zuwendung der Eltern habe sich mehr auf den jüngeren Bruder,
weniger auf sie bezogen, die Mutter habe sich auch eher weniger für sie
interessiert. Dennoch habe sie eine normale Kindheit verlebt, ein gutes
Verhältnis zur Mutter gehabt. Die Grossmutter mütterlicherseits sei die
wichtigste Bezugsperson für sie gewesen. Auch die spätere biografische
Entwicklung lasse keine Brüche in der Biografie erkennen: Konflikte in der Schule
habe es nicht gegeben, sie habe ein gutes Verhältnis zu Lehrern und Mitschülern
gehabt, die Ausbildung habe sie erfolgreich abgeschlossen, sei über viele Jahre
bei der I.___ tätig gewesen. Sie habe eine Partnerschaft/Ehe geführt, aus der
der heute 26-jährige Sohn hervorgegangen sei, zu dem ein sehr gutes Verhältnis
bestehe, sie freue sich auch über die zwei Enkelkinder. Somit liessen sich
nicht ausreichend Auffälligkeiten aufzeigen, die auf das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung schliessen lassen würden, es könne allenfalls von einer
Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich, vermeidenden und abhängigen Zügen
ausgegangen werden. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere daraus
nicht und habe die Versicherte auch in der Vergangenheit nicht daran gehindert,
regelmässig einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Sodann führte die psychiatrische
Gutachterin hinsichtlich der Vorakten aus, Dr. med. J.___ berichte über eine 1.
Hospitalisation in der Klinik K.___ vom 16. September 2013 bis 12. Februar
2014. Diagnostisch werde von einer rezidivierenden depressiven Störung (F
33.11), gegenwärtig schwere Episode bei psychosozialer Belastungssituation
sowie Persönlichkeit mit abhängigen ängstlich vermeidenden Zügen (Z73.1),
ausgegangen. Anamnestisch erwähnt würden drei längere tagesklinische
Aufenthalte und eine bereits längere ambulante psychiatrische Behandlung. Die
Versicherte selbst habe ausgeführt, dass sie seit der Trennung vom damaligen
Ehemann vor 6 Jahren sehr grosse Schwierigkeiten habe, sich in ihrem Leben
zurechtzufinden. Im psychiatrischen Befund werde die Versicherte im formalen
Denken leicht umständlich und ideenflüchtig beschrieben, im Affekt leicht
deprimiert und ratlos, jedoch schwingungsfähig, der Antrieb sei subjektiv eher
gesteigert ohne sichtbare motorische Unruhe, Selbstverletzungen im Sinne von
Kneifen an Unterarmen und am Dekolleté würden berichtet, Schlafstörungen,
Suizidgedanken vorhanden bei Distanzierung von handlungsrelevanten Absichten.
Der psychiatrische Befund passe (unter Berücksichtigung angegebener
Suizidgedanken) zu einer mittelgradig depressiven Episode, die ICD-10-Kodierung
entspreche dem ebenfalls. Bei angeführter Besserung könne bei Entlassung
allenfalls von einer leichtgradigen depressiven Episode ausgegangen werden. Des
Weiteren sei vom 30. Januar bis 2. April 2015 eine Hospitalisation in der
psychosomatischen Medizin Klinik L.___ erfolgt. Dr. M.___ habe die
Diagnose einer rezidivierend depressiven Störung, bei Austritt leicht bei weiterhin
komplexer psychosozialer Belastungssituation (F 33.1) und einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung mit Auftreten von Gefühlsüberflutung und
dysphorisch-depressiven Stimmungseinbrüchen (F 60.3) neben somatischen
Diagnosen gestellt. Der Bericht enthalte keinen AMDP-konformen psychiatrischen
Befund. Die Arbeitsunfähigkeit werde für die Dauer des stationären Aufenthaltes
und bis 12. April 2015 mit 100 % angegeben. Aus gutachterlicher Sicht sei die
Diagnose der Persönlichkeitsstörung nicht zu begründen, die von der
Versicherten angeführten Probleme in Kindheit und Jugendzeit seien bei
ansonsten unauffälliger biografischer Anamnese nicht geeignet, die Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu begründen.
Eine weitere Hospitalisation in der psychosomatischen Medizin L.___ sei vom 25.
Januar bis 12. Februar 2016 erfolgt. Dr. med. N.___ habe erneut die Diagnose
einer rezidivierend depressiven Störung bei weiterhin komplexer psychosozialer
Belastungssituation (F 32.1) sowie einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung mit Auftreten von Gefühlsüberflutung und dysphorisch
depressiven Stimmungseinbrüchen (F 60.3) neben somatischen Diagnosen gestellt.
Die antidepressive Medikation werde nicht verändert, die Arbeitsunfähigkeit von
100 % werde für die Zeit des Klinikaufenthaltes und weitere 2 Wochen
attestiert. Dr. O.___ von der Adipositassprechstunde psychosomatische
Medizin Klinik L.___ habe die psychiatrischen Diagnosen auch bei ambulanter
Kontrolle im Januar 2018, im Juli 2019, im Januar und Juni 2020 neben
somatischen Diagnosen angeführt. Auch im Juli 2018 werde seitens der Klinik für
Orthopädie am G.___ die Diagnose einer «Depression unter Antidepressiva» neben
somatischen Diagnosen genannt. Auch in ambulanten Folgeberichten sei die
Diagnose der Depression ohne entsprechende Befunde weiter gestellt worden, im
Mai 2019 sei dann in der medikamentösen Therapie Vortioxetin statt Duloxetin
aufgeführt worden. Einem Bericht an die IV-Stelle von Dr. med. P.___,
Psychiatrie und Psychotherapie, von März 2022 sei eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (F 33.0) mit/bei
wiederkehrender, latenter Suizidalität, ED «2012 oder früher» sowie einer
«deutlichen Persönlichkeitsakzentuierung (Z73.1), DD ebensolche
Persönlichkeitsstörung, ED 2012 oder früher» als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Im psychiatrischen Befund würden leichte
Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Einengung auf Beschwerden, diverse Ängste,
vor allem im sozialen Kontext beschrieben, eine leicht gedrückte Stimmungslage,
Störung der Vitalgefühle und Affektlabilität, der Antrieb habe leicht
vermindert gewirkt, motorisch sei die Versicherte leicht unruhig, Drang zu
selbstverletzendem Verhalten (sich blutig kratzen), aktuell keine
Todessehnsucht oder Suizidgedanken, komme aber immer wieder vor. Als Medikation
seien Venlafaxin 150 mg neben Trazodon 100 mg und Zolpidem angegeben worden.
Gemäss Dr. med. P.___ sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der
Persönlichkeitsakzentuierung, der rezidivierenden Depression mit
Schwierigkeiten im Antrieb und in der Emotionsregulation sowie den chronischen
Schmerzen dauerhaft zu «etwa 70 %» eingeschränkt. Die bisherige oder eine
angepasste Tätigkeit sei 4 x 3 h/Woche zumutbar. Aus
gutachterlicher Sicht sei die getroffene Einschätzung jedoch nicht plausibel:
Eine Persönlichkeitsakzentuierung sei gemäss ICD-10 den Z-Diagnosen zuzuordnen
und begründe keine Arbeitsunfähigkeit, da es sich um eine Beschreibung von Persönlichkeitseigenheiten
unterhalb des Niveaus einer Persönlichkeitsstörung handle. Auch eine
leichtgradige depressive Episode könne keine dauerhaften Einschränkungen
begründen. Mit Ausnahme einer zwischenzeitlichen Änderung der antidepressiven
Medikation sei keine Intensivierung der Behandlung über die letzten Jahre
dokumentiert. Psychiatrische Gespräche fänden «ca. alle 4 Wochen» statt, also
nicht in engmaschigem Abstand, psychosomatische Hospitalisationen dienten der
Vorbereitung und Nachsorge eines bariatrischen Eingriffs, die erste (und
einzige) psychiatrische Hospitalisation sei in der Klinik K.___ von September
2013 bis Februar 2014 erfolgt. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters liessen
sich keine Befunde entnehmen, die erhebliche Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit plausibel begründen könnten. Eine erhebliche, psychiatrisch
begründete Funktions- oder Fähigkeitsstörung sei nicht zu erkennen. Die Versicherte sei
selbstversorgend, pflege soziale Kontakte, eine gute Beziehung zum Sohn und zu den Enkeln und
sei in der Lage eine Reise zu unternehmen.
Zum Beweiswert der vorstehenden
gutachterlichen Ausführungen zur Befunderhebung und Diagnosestellung ist
festzuhalten, dass sich die Gutachterin in ihrem Gutachten eingehend mit den
Vorakten beschäftigt hat. Zudem verneinte die Gutachterin das Vorliegen der
Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer somatoformen
Schmerzstörung und einer Persönlichkeitsstörung in nachvollziehbarer Weise. Bezüglich
der somatoformen Schmerzstörung kam die Gutachterin plausibel zum Schluss, dass
das Eingangskriterium bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Sodann
entspricht die Verneinung einer Persönlichkeitsstörung der Beurteilung des
behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___, zumal dieser in seiner Stellungnahme
vom 23. März 2023 (IV-Nr. 123, S. 2) festhielt, er stimme diesbezüglich der D.___-Gutachterin
zu. Gestützt auf die Befunderhebung vermag sodann auch die gutachterliche
Beurteilung zu überzeugen, wonach die rezidivierende depressive Störung unter
medikamentöser Behandlung aktuell remittiert sei. Des Weiteren verneinte die
Gutachterin das Vorliegen einer Angst- oder Zwangserkrankung oder
Traumafolgestörung damit, diese seien nicht ICD-10-konform zu diagnostizieren,
da die entsprechenden Kriterien fehlten. Im Lichte dessen, dass auch die
behandelnden Ärzte keine Angst- oder Zwangserkrankung oder Traumafolgestörung
diagnostiziert haben, kann auf die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen
abgestellt werden.
Sodann ist auf die Rügen der Beschwerdeführerin
einzugehen. Sie bringt unter anderem vor, die Zeitangabe im psychiatrischen
Gutachten sei nicht korrekt. Gemäss Tonaufnahmen habe die Exploration gerade
mal 51 Minuten gedauert. Im Gutachten werde aber eine Dauer von 12.00 Uhr bis
13.30 Uhr angegeben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich diese Divergenz
gestützt auf die Akten tatsächlich nicht erklären lässt. Die inhaltliche
Relevanz dieser Abweichung ist aber gering, da aufgrund der Tonaufnahmen klar
ist, wie lange die Exploration tatsächlich gedauert hat und wie sie verlaufen
ist. Man kann aufgrund dieser Divergenz höchstens von gewissen Anzeichen für
mangelnde Sorgfalt der Gutachterin sprechen, welche aber als geringgradig
anzusehen sind, weshalb dies keine Auswirkung auf den Beweiswert des Gutachtens
hat. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, es seien entgegen den
Angaben im Gutachtensbericht keine Subtraktionstests durchgeführt worden. Wie diesbezüglich
auf den Tonaufnahmen hörbar ist, wollte die Gutachterin diese zuerst
durchführen. Jedoch wies die Beschwerdeführerin daraufhin, dass dieser Test
schon vom Neurologen durchgeführt worden sei, weshalb die Gutachterin der
Beschwerdeführerin stattdessen die Aufgabe stellte, die Monatsnamen im Jahr
rückwärts, mit Dezember beginnend, zu nennen. Dass die Gutachterin im
Gutachtensbericht gleichwohl aufführte, es ein Subtraktionstest durchgeführt
worden, ist als unsorgfältig zu bezeichnen. Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen vermag dies aber ebenfalls nicht
hervorzurufen. Schliesslich rügt sowohl die Beschwerdeführerin als auch der
behandelnde Psychiater, Dr. med. P.___, die Beschwerdeführerin sei nicht zum
Thema Lebensüberdruss und Suizidalität befragt worden. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Gutachterin in ihrem Gutachtensbericht festhielt, es
bestünden keine Anhaltspunkte für Suizidgedanken. Dass die Gutachterin die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht direkt nach allfälligen
Suizidgedanken fragte, stellt nicht per se einen Mangel dar. So ist es einer
psychiatrischen Fachärztin durchaus zuzutrauen, die Frage nach entsprechenden
Anhaltspunkten aufgrund ihrer Feststellung, die ohne direkte Frage gemacht
wurde, zu beantworten.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen ist im Resultat festzuhalten, dass am psychiatrischen
Teilgutachten der D.___ keine geringen Zweifel bestehen, weshalb darauf
abgestellt werden kann.
6.3.5 Schliesslich ist auf
die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich des im Gutachten aus
interdisziplinärer Sicht erstellten Zumutbarkeitsprofils einzugehen. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem
Zusammenhang, sie sei vor Eintritt der gesundheitlichen Probleme zuletzt als
Charcuterieverkäuferin tätig gewesen. Hierbei handle es sich um eine rein
stehende Tätigkeit. Wenn die Gutachter also zum Schluss gelangten, dass der
Beschwerdeführerin diese Tätigkeit noch in einem 100%-Pensum zumutbar sei, sei
dies offensichtlich unrichtig. So sei die Beschwerdeführerin gemäss dem
gutachterlich statuierten Zumutbarkeitsprofil auf eine körperlich leichte,
wechselbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit angewiesen. Dem
ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bis 2011 zuletzt bei
der I.___ ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin angestellt war (vgl. IV-Nr.
9.2). Dies geht denn auch aus dem Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. H.___, E.___, vom
9. Februar 2022 (IV-Nr. 102) hervor. Dieser hielt auf die Frage der
Beschwerdegegnerin, welche Anforderungen die bisherige Tätigkeit an die
Beschwerdeführerin stelle, Folgendes fest: «Bezogen auf die letzte Tätigkeit
als Kassiererin im Sitzen mit Körperrotation, wechselbelastend repetitiv,
teilweise». Dies entspricht im Wesentlichen dem vorgenannten somatischen
Zumutbarkeitsprofil aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des D.___-Gutachtens.
Das gutachterlich statuierte Zumutbarkeitsprofil ist demnach nicht zu
beanstanden.
7. Da die Beschwerdeführerin in
ihrer bisherigen Tätigkeit somit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, muss eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen im Vergleich zur letzten Rentenverfügung vom 26. Februar 2013
verneint werden. Demnach besteht kein Leistungsanspruch und die Beschwerde ist
abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.1 Der Beschwerdeführerin wurde die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Claudia Trösch, [...],
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (s. E. I. 5.
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Lichte des zu beurteilenden
Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung
auf CHF 2'151.85 festzusetzen (10.17 Std. x CHF 190.00 zuzügl. Auslagen von
CHF 58.30 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 659.60 (Differenz zum vollen Honorar [10.17 Stunden zu
CHF 250.00 (für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand gemäss Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) + Auslagen + MwSt. = CHF 2'811.45;
– 2'151.85 CHF ]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 festgesetzt, wenn
wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der Klientin vorgelegt wird, in
der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht
äussern konnte, verletzt.
Der Unterschied zur
eingereichten Kostennote vom 18. Juni 2024 resultiert unter anderem daraus,
dass die Einreichung der Kostennote sowie die Orientierungskopien an die
Klientin und die IV-Stelle Kanzleiaufwand darstellen, der bereits im
Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Des Weiteren
wird für den nachprozessualen Aufwand bei Unterliegen praxisgemäss eine Stunde
berücksichtigt.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Claudia Trösch, wird auf CHF 2'151.85 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt,
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
659.60, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch