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Entscheid

VSBES.2024.95

Invalidenrente

7. Oktober 2025Deutsch54 min

I.

Source so.ch

D.___

Urteil vom 7. Oktober 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 12. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1977 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Oktober 2021 unter

Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere depressive Episode sowie einen

schädlichen Gebrauch von Cannabis bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen (berufliche

Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle

[IV-Nr.] 9, 11). Ein in der Folge von der Beschwerdegegnerin initiiertes

Aufbautraining bei der B.___, [...], trat er nicht an (IV-Nr. 26 f.).

An einem weiteren Aufbautraining bei der C.___, [...], nahm er zwar teil,

lehnte jedoch eine Teilnahme an einer Verlängerung dieser beruflichen Massnahme

ab (IV-Nr. 35). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;

IV-Nr. 45) veranlasste die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Mitteilung vom

7. November 2023 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (IV-Nr. 49). Der

Beschwerdeführer erschien zwar zum vereinbarten Begutachtungstermin vom

21. Februar 2024, verweigerte jedoch eine Teilnahme an der psychiatrischen

Untersuchung (IV-Nr. 58). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des

Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin alsdann nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59 ff.) mit Verfügung vom 12. März

2024 auf dessen Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 67; Aktenseiten [A.S.]

1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 29. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die

Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 12. März 2024 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2.a) Es

sei die Beschwerdesache zur korrekten Gewährung der Gehörsrechte an die

IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen nach Mass-gabe

einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab

wann rechtens auszurichten.

c) Subeventualiter:

Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen

Verfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Es

seien die Tonaufnahmen zum Begutachtungstermin vom 21. Februar 2024 einzuholen

und auszuwerten.

4. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine

Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

5. Dem

Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

21. Mai 2024 (A.S. 27 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Verfügung vom 10. Juli

2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (A.S. 30 f.).

2.4 In seiner Replik vom

4. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest

(A.S. 39 f.).

2.5 Am 25. Oktober 2024 reicht

die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (A.S. 42 f.).

2.6 Am 4. November 2024 reicht

der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 49 ff.).

2.7 Mit Eingabe vom 18. Juni

2025 beantragt der Beschwerdeführer (erneut), es sei eine Parteibefragung sowie

eine Zeugenbefragung des Gutachters Dr. med. D.___ durchzuführen

(A.S. 56 f.).

2.8 Mit prozessleitender Verfügung

vom 15. Juli 2025 wird zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen

Verhandlung vorgeladen (A.S. 58 f.). Diese findet am

24. September 2025 vor dem Versicherungsgericht statt. Der

Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen an der Verhandlung freigestellt,

woraufhin diese mit Schreiben vom 18. September 2025 ihren Verzicht auf

die Teilnahme mitteilt (A.S. 61). Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers teilt anlässlich der Verhandlung mit, dass der

Beschwerdeführer auf eine Teilnahme verzichte (A.S. 63).

Anlässlich der Verhandlung vom

24. September 2025 stellt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in

seinem Parteivortrag folgende (ergänzte) Rechtsbegehren (A.S. 64):

1. Es

sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. März 2024

aufzuheben.

2. Es

sei die Beschwerdesache zur Durchführung einer neuen Begutachtung des

Beschwerdeführers an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3. Eventualiter

sei ein materieller Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.

Er gibt eine ergänzte Kostennote zu den

Akten (A.S. 66 ff.). Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das

Protokoll verwiesen (A.S. 63 ff.).

2.9 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 traten

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).

Vorliegend wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit (frühestens)

seit 22. Februar 2021 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 1 S. 1; 5

S. 2), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit frühestens ab Februar 2022 vorliegen. Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (18. Oktober

Dispositiv

2021; vgl. IV-Nr. 9). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach

frühestens ab 1. April 2022 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem

Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar

2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier

interessierenden Leistungen betrifft, die ab 1. Januar 2022 neu geltenden

Fassungen des IVG und der IVV.

3. Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin kam in

ihrer Verfügung vom 12. März 2024 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

im Zusammenhang mit der von ihm vereitelten Begutachtung bei Dr. med. D.___

vom 21. Februar 2024 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, und

trat als Folge davon auf sein Leistungsbegehren nicht ein (vgl. IV-Nr. 67;

A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer hält dem

zusammenfassend entgegen, die Beschwerdegegnerin habe vor Verfügungserlass seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie behaupte eine Verletzung der

Mitwirkungspflicht durch ihn, allerdings ohne vorgängig das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren rechtsgenüglich durchgeführt zu haben. Die Aktenlage

erlaube einen materiellen Entscheid mit der Zusprache einer ganzen

Invalidenrente, ohne dass eine Begutachtung erforderlich wäre. Seine

Verweigerung der Mitwirkung sei in entschuldbarer Weise erfolgt. Das

Nichteintreten auf das Leistungsbegehren sei unverhältnismässig gewesen (vgl.

A.S. 11 ff., 39 f., 64).

4.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom

12. März 2024 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht

eingetreten ist.

5. Der Beschwerdeführer macht

vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör geltend und beantragt gestützt darauf eine Rückweisung der

Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin. Diese habe sich einerseits in der

angefochtenen Verfügung mit seinen Einwendungen vom 26. Februar 2024,

wonach er vom Gutachter sexuell belästigt worden sei, überhaupt nicht

auseinandergesetzt und auch keine diesbezüglichen ergänzenden Abklärungen

vorgenommen. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise

noch vor Ablauf der 30-tägigen Einwandfrist am 12. März 2024 bereits

verfügt, obwohl ihr die Sozialen Dienste E.___ am 7. März 2024 angekündigt

hätten, ebenfalls noch Einwände erheben zu wollen (vgl. A.S. 7).

5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass

des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368

E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Die aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör (ebenfalls) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren

Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass sich diese mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls

sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen

Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie

ihren Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65, 142 III 433 E. 4.3.2

S. 436 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2021 vom

17. Januar 2022 E. 2.2).

5.2 Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.,

132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März

2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1 Mit Schreiben vom

22. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (mit

Kopie an die Sozialen Dienste E.___) den Vorbescheid gleichen Datums zu und

gewährte ihm eine 30-tägige Frist, um dagegen Einwände vorzubringen (vgl.

IV-Nr. 59). Mit unterschriebener E-Mail vom 26. Februar 2024

(Eingang: 5. März 2024) erhob der Beschwerdeführer anschliessend

schriftlich «Einspruch» (vgl. IV-Nr. 64). Am 7. März 2024 teilten die

Sozialen Dienste E.___ der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie ebenfalls

noch Einwände erheben wollten, dafür aber eine Fristverlängerung benötigten. Es

wurde vereinbart, dass sie umgehend (vgl. A.S. 29) ein Fristverlängerungsgesuch

per E-Mail einreichen würden (vgl. Protokoll per 03.05.2024, S. 40). Da sie

jedoch in der Folge untätig blieben, erliess die Beschwerdegegnerin am

12. März 2024 die angefochtene Verfügung (vgl. IV-Nr. 67; A.S. 1 ff.).

Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin

ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Die Sozialen Dienste E.___, welche lediglich

über eine Informations-, nicht aber über eine Vertretungsvollmacht des

Beschwerdeführers verfügten (vgl. IV-Nr. 7 S. 1; 51 S. 2; 63)

und selber nicht unmittelbarer Verfügungsadressat waren, kündigten zwar am

7. März 2024 telefonisch einen eigenen Einwand gegen den Vorbescheid vom

22. Februar 2024 an, stellten der Beschwerdegegnerin in der Folge indessen

die vereinbarte und von ihnen angekündigte E-Mail nicht zeitnah zu. Die

Beschwerdegegnerin durfte mithin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass

diese auf weitere rechtliche Schritte zugunsten des Beschwerdeführers

verzichten würden. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. März 2024 bereits selbst

schriftlich Einwände erhoben und von seinen Gehörsrechten somit Gebrauch

gemacht hatte, musste sie nicht mehr zwingend weiter zuwarten, sondern konnte (bereits)

am 12. März 2024 ihre Verfügung erlassen. Aber selbst wenn ein

Verfahrensmangel allenfalls darin zu sehen wäre, dass sie mit Blick auf

mögliche weitere Einwände nicht zumindest den Ablauf der 30-tägigen

Einwendungsfrist abgewartet hatte, handelte es sich hierbei höchstens um eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche im

Beschwerdeverfahren vor dem (mit voller Kognition ausgestatteten)

Versicherungsgericht einer Heilung ohne weiteres zugänglich wäre.

5.3.2 Der Versicherungsträger bestimmt

die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung

zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung und legte ausführlich dar,

welche Überlegungen sie zu ihrem Nichteintretensentscheid bewegten (vgl.

IV-Nr. 67 S. 2 f.). Namentlich nahm sie sehr wohl Bezug auf den

Einwand des Beschwerdeführers, wonach er angeblich vom Gutachter sexuell

belästigt worden sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 2.4

[IV-Nr. 67 S. 3]), entschied im Rahmen des ihr zustehenden (grossen)

Ermessensspielraumes jedoch zumindest im Ergebnis, diesem Vorwurf (vgl. hierzu auch

E. II. 10.2.3 nachfolgend) nicht weiter nachzugehen. Eine Verletzung

der Begründungs- und Untersuchungspflicht und mit dieser des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist darin nicht zu erkennen.

6.

6.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1 mit Hinweisen).

6.2 Der Versicherungsträger prüft

die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt

die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig

und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen

(Art. 43 Abs. 2 ATSG).

6.2.1 Welche Abklärungsmassnahmen

notwendig sind, hängt regelmässig von den zu klärenden Sachverhaltselementen

ab. So bilden im psychiatrischen Kontext die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage

gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (vgl. René Wiederkehr,

in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 43

N. 23; Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015

E. 5.2). Notwendig ist eine Untersuchung nur (aber immerhin) dann, wenn

sie von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen

Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten, welche der

Versicherungsträger einholt, sowie die durch ihn selbst veranlassten

ergänzenden Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig

ist die Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische

Stellungnahmen, welche die versicherte Person einreicht, durch eigene Untersuchungen

überprüfen will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht

gegeben, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der

Rechtsprechung an einen Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und

Versicherte sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche

der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will (Urteil des

Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2.2 Zumutbar ist die Mitwirkung dann,

wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung

des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als

auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der

subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht

etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven

Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass

die subjektiven Umstände, so etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige

Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend

gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die

objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine

medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit

einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in

die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen

werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne

konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit

weiteren Hinweisen; siehe auch Wiederkehr,

a.a.O., Art. 43 N. 96). Gegenstand einer Leistungsverweigerung

zufolge mangelnder Kooperation im Zusammenhang mit einer Abklärungsmassnahme

können mitunter nur Vorkehren sein, welche für die versicherte Person, unter

Berücksichtigung ihrer Verhältnisse, objektiv betrachtet, zumutbar,

insbesondere ihrem Gesundheitszustand angemessen sind (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., 2023, Art. 7-7b

N. 31). Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, muss jedoch eine

gewisse Belastung durch die Abklärungen in Kauf nehmen. Dass eine zusätzliche

Abklärung immer eine solche bedeutet, kann nicht dazu führen, dass die

rechtsanwendenden Behörden darauf verzichten sollen, solange sie noch nicht zur

Auffassung gelangt sind, bereits aufgrund der Akten eine rechtsgenügende

Beurteilung vornehmen zu können. Bei diesem Entscheid kommt der Verwaltung ein

Ermessensspielraum zu, in den die Gerichte ohne triftigen Grund nicht

eingreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2011 vom 1. Dezember 2011

E. 3.5).

6.3 Kommt die versicherte Person den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so

kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person

vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

6.3.1 Im Sinne einer Kann-Vorschrift lässt

Art. 43 Abs. 3 ATSG zwei Sanktionen zu: Erstens aufgrund der

vorliegenden Akten zu verfügen oder zweitens die Erhebungen einzustellen und

Nichteintreten zu beschliessen. Das Gesetz gibt keine Richtlinien vor, wie

zwischen diesen beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis

zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend

Gebrauch zu machen ist. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller

Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Wiederkehr, a.a.O., Art. 43

N. 114; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom

4. September 2020 E. 2.3, 9C_28/2010 vom 12. März 2010

E. 5). Im Rahmen eines (materiellen) Aktenentscheids kann der

Versicherungsträger davon ausgehen, dass die Tatsachen, welche die versicherte

Person zur Stützung ihres Anspruchs vorgebracht hatte, die sich aber wegen der

Mitwirkungsverweigerung nicht durch ein Gutachten überprüfen liessen, nicht

erstellt seien (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47).

6.3.2 Grundsätzlich hat sich die Sanktion

bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an das

Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des

Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Die

Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur dann relevant, wenn sie in

«unentschuldbarer» Weise erfolgt. Eine solche Verletzung kann angenommen

werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa

dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise

erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Wiederkehr, a.a.O., Art. 43

N. 107). Das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins

ist nicht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5). Kann die

versicherte Person etwa krankheitshalber ihren Pflichten nicht nachkommen, beruht

die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen (Urteile des

Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.1, 8C_733/2010

vom 10. Dezember 2010 E. 5.3).

6.3.3 Die in Art. 43 Abs. 3

ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. So ist der versicherten Person zwingend

unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten

schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen

kann, und sie ist unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit aufzufordern,

ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen (vgl. Adrian Rothenberger, in:

Kieser/Kradolfer/Lendfers, Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 21 N. 157 f.).

Art. 7b Abs. 2 IVG enthält indessen vier abschliessend

aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die

Leistungen unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder

zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und

Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch

dazu. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von

Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung

beschränkt, bspw. strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens

bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch

Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel,

Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei

unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 8C_562/2022

vom 25. April 2023 E. 4.2.2, 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019

E. 5.2.2). Die Erfüllung des in Art. 43 Abs. 3 ATSG umschriebenen

Sachverhalts der Missachtung der Mitwirkungspflichten setzt nicht voraus, dass

die Verwaltung eine konkrete Verweigerungshandlung der versicherten Person

abwartet und dieser alsdann mit Blick auf eine neuerliche Begutachtung in allen

Einzelheiten vorschreibt, wie sie sich zu verhalten hat (Urteil

des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2).

7. Betreffend den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind den Vorakten folgende Angaben zu

entnehmen:

7.1 Mit

Austrittsbericht vom 14. Mai 2021 zu einem stationären Klinikaufenthalt

vom 20. April 2021 bis am 14. Mai 2021 diagnostizierten die F.___ beim

Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1),

einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), einen St.n. multiplem

Substanzgebrauch (1996-2000) sowie «am ehesten» ADHS im Kindesalter. Die

aktuelle stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers sei nach Zuweisung durch den

Hausarzt sowie Dr. med. G.___, Ambulatorium [...], bei depressiver

Symptomatik und fremdaggressivem, impulsivem Verhalten auf freiwilliger Basis

auf der Akutstation zur Stabilisierung und Krisenintervention erfolgt. Initial

habe beim Beschwerdeführer bei der Aufnahme eine permanent angespannte, sehr misstrauische

Grundhaltung im Gespräch imponiert. Er leide unter ständigen

Stimmungsschwankungen zwischen den beiden Polen wütend/aggressiv und depressiv.

Bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sei durch ihren Psychologen im

Haus eine SKID-Il-Testung begonnen worden, nach Austritt würden diesbezüglich

noch weitere ambulante Diagnostikgespräche stattfinden. Unter den Massnahmen habe

eine Stabilisierung erreicht werden können und der Beschwerdeführer sei am 14. Mai

2021 bei vorhandener Stabilität und fehlender Eigen- und Fremdgefährdung in die

bestehenden Wohnverhältnisse entlassen worden (vgl. IV-Nr. 22 S. 9 ff.).

7.2 Mit Begleitbrief zur

IV-Anmeldung vom 28. September 2021 führte Dr. med. G.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, Ambulatorium [...], aus, der

Beschwerdeführer befinde sich seit dem 20. April 2021 bei ihr in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er sei durch seinen Hausarzt aufgrund

einer Erschöpfungssymptomatik nach Kündigung seiner Arbeitsstelle zugewiesen

worden. Nach dem Erstgespräch sei bei ihm eine mittelgradige depressive Episode

mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung festgestellt und eine sofortige

stationäre Behandlung aufgegleist worden. Es sei eine mittelschwere bis schwere

depressive Episode, ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und ein Verdacht auf

ADHS diagnostiziert sowie eine medikamentöse Behandlung initiiert worden. Der

Beschwerdeführer sei in einer sehr schweren und komplexen Familiensituation

aufgewachsen, wodurch er psychisch traumatisiert worden sei. In der Schulzeit habe

er ein auffälliges Verhalten mit Aggressionen und Motivationsverlust gezeigt,

was nicht abgeklärt worden sei. Vermutlich habe er sich depressiv sowie

impulsiv-aggressiv entwickelt. Das Vorhandensein eines ADHS schliesse sie zwar

nicht aus, erachte es jedoch als eher unwahrscheinlich. Als der

Beschwerdeführer 17 Jahre alt gewesen sei, habe er von zuhause fliehen müssen

und sich während vier Jahren in eine Sucht mit multiplem Substanzgebrauch

gestürzt. Er habe anschliessend eine Lehre (als Maler) absolviert und in

verschiedenen Firmen gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin werde darum ersucht,

den Beschwerdeführer aktiv zu unterstützen und in ein Berufsintegrationsprogramm

aufzunehmen (vgl. IV-Nr. 11).

7.3 In einem Arztbericht «Berufliche

Integration/Rente» vom 2. November 2021 stellte Dr. med. G.___

folgende Diagnosen:

· St.n. schwerer bis mittelgradiger

depressiver Episode (ICD-10 F32.1), aktuell mittelgradig bis leichte depressive

Symptomatik

· Schädlicher Gebrauch von Cannabis

(ICD-10 F12.1)

· Verdacht auf ADHS

· St.n. multiplem Substanzgebrauch

(1996-2000)

Der Beschwerdeführer sei vom

20. April 2021 bis am 30. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig.

Beim Erstgespräch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit der

fristlosen Kündigung vom 10. Februar 2021 aufgrund fachlicher und

psychischer Überforderung sowie daraus resultierendem Wutausbruch mit verbaler

Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten sich selber als Versager erlebe und

unter starken Schuld- und Insuffizienzgefühlen, ständigen Stimmungsschwankungen

(depressiv-wütend) sowie täglichen Suizidgedanken mit konkretem Suizidplan

leide. Er fühle sich einsam und hoffnungslos, bleibe nur zu Hause und könne die

Menschen nicht mehr leiden. Er habe Angst, die Kontrolle zu verlieren und sich

selber oder jemandem anderem etwas anzutun. Er beschäftige sich mit der Fantasie,

dass er den Schädel seiner RAV-Beraterin «zerdrücken» würde. Er habe Angst vor

sich selber und brauche Hilfe. Seit einer Woche habe er nach einer 15-jährigen

Abstinenz angefangen, täglich Cannabis zu konsumieren, bis acht Joints, was

seinen Zustand nur verschlechtert habe. Er wohne allein, habe keine Partnerin

und keinen Kontakt zu seiner Familie. Vor ca. dreizehn Jahren sei er tätlich

gegenüber dem Liebhaber seiner damaligen Lebenspartnerin, mit welcher er einen

gemeinsamen Sohn habe, geworden, was eine Strafanzeige, eine Bewährungsstrafe

und eine Antiaggressionstherapie zur Folge gehabt habe. Eine testpsychologische

Abklärung bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung habe bei vorhandener

starker depressiver Symptomatik keine deutlichen Ergebnisse ergeben. Aktuell

präsentiere der Beschwerdeführer eine leichte depressive Symptomatik mit

massiver intra- und interpersoneller Problematik. Er befinde sich in einem

tiefen inneren Konflikt, welcher sich durch sozialen Rückzug,

Stimmungsschwankungen, Schuld- und Insuffizienzgefühle sowie Hoffnungs- und

Perspektivlosigkeit auszeichne. In den Beziehungen zeige er sich sehr

misstrauisch, distanzierend, verschlossen. Er präsentiere eine massive

emotionale Dysregulation (wütend-deprimiert) und sehr ausgeprägtem vermeidenden

Verhalten. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Sie sehe eine

Aufnahme der Arbeitstätigkeit in geschützter Umgebung mit zu Beginn zwei

Stunden täglich in ca. zwei Monaten als realistisch. Die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit sei unklar und die Prognose zur Eingliederung bei komorbider

psychischer Erkrankung aktuell schwer abschätzbar (vgl. IV-Nr. 20

S. 1 ff.).

7.4 In einem Verlaufsbericht vom

10. März 2022 hielt Dr. med. G.___ an ihren bisherigen Ausführungen

fest. Ergänzend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei bis am 31. März

2022 (weiterhin) zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor unklar. Der Beschwerdeführer präsentiere

momentan eine leichte depressive Symptomatik mit Zunahme reaktiver depressiver

Symptomatik bei Lebensereignissen. Bei den Funktionseinschränkungen stünden

kognitive Beeinträchtigungen, massive soziale Ängste, Stimmungsschwankungen,

Antriebsmangel sowie Selbstunsicherheit mit starken Schuld- und Schamgefühlen

im Vordergrund. Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar. Sie

gehe von einem Arbeitsversuch mit zu Beginn zwei Stunden täglich in ca. ein bis

zwei Monaten, anfänglich noch im geschützten Rahmen, aus. Bei komorbider

psychischer Erkrankung sei gegenwärtig eine Prognose zur Eingliederung

unverändert nur schwer abschätzbar (vgl. IV-Nr. 22 S. 1 ff.).

7.5 In einem weiteren

Verlaufsbericht vom 28. Juli 2023 stellte Dr. med. G.___ folgende

(neue) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

· Kombinierte (narzisstische und

emotional-instabile, Borderline-Typ) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

· Psychische und Verhaltensstörungen durch

Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

· Einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

· St.n. schwerer depressiver Episode (ICD-10

F32.2)

Beim Beschwerdeführer bestehe eine

komplexe psychiatrische (Vor-) Geschichte seit der Kindheit mit komorbiden

psychischen Erkrankungen und schweren intra- und interpersonellen

Einschränkungen bzw. Störungen. Er leide unter einem sehr niedrigen Selbstwert

und fühle sich ständig von der Welt bedroht. Er reagiere auf Probleme entweder

mit Aggressionen oder mit Rückzug. Er könne sich schlecht konzentrieren und

organisieren, leide unter Stimmungsschwankungen und sei impulsiv und

angespannt.

Im Mai 2022 habe sich eine

Krisensituation mit akuter psychomotorischer Anspannung sowie Selbst- und

Fremdgefährdung infolge einer komplexen psychosozialen Situation (hohe

Schulden, Betreibungen, Konflikte mit dem Sozialdienst, kein Geld für Essen,

keine subjektiven Perspektiven) etabliert, wobei eine Neueinstellung der

Medikamente eine vorübergehende Besserung gebracht habe. Einen Arbeitsversuch

bei der B.___ habe er aufgrund seiner ständigen Ambivalenz zwischen dem grossen

Wunsch nach Arbeit sowie von Verzweiflung, Versagensängsten und einer

finanziellen Perspektivlosigkeit bei sehr hohen Schulden abgebrochen. Beim

anschliessenden Aufbautraining auf dem C.___ habe sich der Beschwerdeführer unruhig

und verzweifelt präsentiert. Einerseits habe er sich «aufgegeben», andererseits

habe er sich doch eine Chance geben wollen. Er habe Versagensängste, Angst vor

dem Druck und schliesslich einen Kontrollverlust entwickelt. Der

Beschwerdeführer habe einen ausgeprägten Sinn für Gerechtigkeit, ein

(ständiges) Gefühl, nicht wahrgenommen zu werden, sowie ein Gefühl, von (auf

ihn) ausgeübter Macht. Dadurch sei bei ihm ein Gefühl von Hilflosigkeit und von

Ausgeliefertsein entstanden, worauf er zuerst mit verbaler bzw. körperlicher

Aggression und später mit Vermeidung und Rückzug reagiert habe. Der Versuch,

eine psychiatrische Spitex zu installieren, sei infolge der unkooperativen Haltung

des Beschwerdeführers gescheitert. Während der medikamentösen Behandlung habe

er eine mangelnde medikamentöse Compliance präsentiert.

An einem Standortgespräch vom

27. März 2023, zu welchem der Beschwerdeführer «infolge finanzieller

Schwierigkeiten" nicht erschienen sei, sei festgehalten worden, dass er

ausgeprägte Stimmungsschwankungen und damit einen instabilen Zustand zeige. Es

sei versucht worden, das Aufbautraining im C.___ zu verlängern. Am 30. März

2023 habe der Beschwerdeführer suizidale Äusserungen per E-Mail gemacht, die er

aber dann später zurückgenommen habe. Darüber hinaus habe er sie (Dr. med.

G.___) per E-Mail darüber informiert, dass er die Behandlung bei ihr abbrechen werde.

Seit dem 7. März 2023 bestehe eine Therapiepause und seit dem 6. April

2023 habe er sich nicht mehr bei ihr gemeldet. Trotz des negativen Ergebnisses

der testpsychologischen Abklärung – vermutlich habe sich der Beschwerdeführer infolge

seines sehr stark ausgeprägten Misstrauens nicht öffnen können – beurteile sie

bei langer Beobachtungsphase sein komplexes Persönlichkeitsmuster im Rahmen

einer kombinierten (narzisstischer und emotional-instabiler, impulsiver Typ) Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F61.0). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit und zur Eingliederung sei

weiterhin unklar und sie könne sich weder zum Grad der Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit noch zu demjenigen in einer leidensangepassten Tätigkeit

äussern (vgl. IV-Nr. 43 S. 2 ff.).

7.6 In einer Aktennotiz vom

26. Oktober 2023 hielt RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Praktische Ärztin

und Fachärztin für Arbeitsmedizin, fest, dass beim Beschwerdeführer gemäss der

behandelnden Psychiaterin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ein schädlicher

Gebrauch von Cannabis sowie ein ADHS vorlägen. Eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit anhand der Aktenlage sei aktuell nicht möglich. Sie empfehle

daher eine psychiatrische Begutachtung (vgl. IV-Nr. 45 S. 3 f.).

8. Hinsichtlich der vom

Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen psychiatrischen Untersuchung bei

Dr. med. D.___ vom 21. Februar 2024 sind folgende Angaben aus den

Vorakten relevant:

8.1

8.1.1 Mit Mitteilung vom

24. Januar 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

Kostengutsprache für ein Aufbautraining im C.___ für den Zeitraum vom

3. Januar 2023 bis am 2. April 2023 (vgl. IV-Nr. 32). Der

Beschwerdeführer trat daraufhin besagte berufliche Massnahme an.

8.1.2 Am 27. März 2023 fand ein

interdisziplinäres Standortgespräch im C.___ statt, an welchem der

Beschwerdeführer mit der Begründung nicht teilnahm, er habe kein Geld mehr für

die Reisekosten. Anlässlich des Gesprächs wurde beschlossen, ihm eine

Verlängerung des Aufbautrainings im C.___ um weitere drei Monate anzubieten (vgl.

Protokoll per 03.05.2024, S. 33 f.). Dem daran anschliessenden

E-Mail-Verkehr der involvierten Stellen ist zu entnehmen, dass die

Durchführungs-stelle wiederholt und erfolglos versuchte, den Beschwerdeführer

zu kontaktieren. Die Sozialberatung der F.___, Ambulatorium [...], hatte kurz

mit ihm telefonischen Kontakt, doch habe er «in voller Wut» und nicht

nachvollziehbar den Anruf unvermittelt beendet. Gemäss der Sozialberatung habe

er sich per E-Mail (auch) von der geplanten Besprechung mit ihr und

Dr. med. G.___ abgemeldet und sich später auf dringende Bitte hin telefonisch

gemeldet und mitgeteilt, dass er aktuell depressiv und ihm alles zu viel sei

und er derzeit weder mit ihnen noch mit allen anderen (Behörden) zu tun haben

möchte (vgl. Protokoll per 03.05.2024, S. 34 ff.).

8.1.3 Mit Schreiben vom 4. April

2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme

an einer Verlängerung des Aufbautrainings abgelehnt habe. Sie fordere ihn auf,

im Rahmen seiner Selbsteingliederungs- und Schadensminderungspflicht aktiv am

Aufbautraining weiter teilzunehmen und ihr bis am 20. April 2023

schriftlich mitzuteilen, ob er bereit sei, aktiv an der beruflichen Massnahme mitzuwirken.

Sollte er sich innert dieser Frist nicht bei ihr melden, gehe sie davon aus,

dass er die Teilnahme verweigere. Unter dem Titel «Säumnisfolgen» wies sie den

Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass eine Verletzung der

Selbsteingliederungspflicht und die Verweigerung der aktiven Teilnahme an einer

Eingliederungsmassnahme eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen nach sich

ziehen könne, was in seinem Fall bedeute, dass Eingliederungsmassnahmen

verweigert und ein allfälliger Anspruch auf eine Rente gekürzt oder ebenfalls

verweigert werden könnten (vgl. IV-Nr. 35).

8.1.4 Mit E-Mail vom 6. April 2023

teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe alles getan,

was von ihm verlangt worden sei und es habe ihm im C.___ sehr gefallen. Leider

habe das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in ihm wieder etwas ausgelöst, was bis

jetzt anhalte. Er isoliere sich und es sei ihm unmöglich, sich wieder auf

Menschen einzulassen (vgl. Protokoll per 03.05.2024, S. 37 f.). Die

Beschwerdegegnerin schloss daraufhin die berufliche Eingliederung ab, da die

geeigneten und notwendigen Massnahmen ausgeschöpft seien (vgl. Abschlussbericht

vom 25. April 2023; IV-Nr. 38).

8.1.5 Dem Abschlussbericht des C.___

vom 14. April 2023 zum Aufbautraining vom 3. Januar 2023 bis am

2. April 2023 lässt sich Folgendes entnehmen (vgl. IV-Nr. 37):

Zu Beginn des Aufbautrainings sei der

Beschwerdeführer in den Coachinggesprächen ablehnend gewesen und habe viel

Widerstand gezeigt, teilweise sei es zu latent drohenden Aussagen gegenüber dem

Coach gekommen. Es sei somit nicht möglich gewesen, ein reguläres Coaching von

sechzig Minuten durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht

kooperationsbereit gezeigt und geäussert, was ein Beziehungsaufbau und einen

zielführenden Coachingprozess erschwert habe. Mit der Zeit habe sich der

Beschwerdeführer besser auf das Coaching einlassen können, habe sich gegenüber

Ideen seitens Coach geöffnet und sich zunehmend gesprächsbereit gezeigt. In den

vergangenen zwei Wochen sei es nun erstmals möglich gewesen, etwas

persönlichere Themen anzugehen und bspw. an einem Stärken-Schwächen-Profil zu

arbeiten. Der Beschwerdeführer zeige dennoch in vielen Bereichen wenig

Veränderungsbereitschaft.

In Stresssituationen, welche den

Beschwerdeführer persönlich beträfen, sei ein unangemessener, dysfunktionaler

Umgang zu beobachten. So sei in einem Coaching die Ferienwoche besprochen

worden, welche angestanden sei und für den Beschwerdeführer wegen der fehlenden

Tagesstruktur eher als belastend wahrgenommen worden sei. Dabei habe er ein

«trotziges», ablehnendes Verhalten gezeigt, was eine konstruktive Bearbeitung

der Situation verunmöglicht habe.

Bedürfnisse nach Suchtmittel, konkret

Nikotin und Alkohol, seien für den Beschwerdeführer konstant präsent.

Regelmässig habe er von schwierigen Situationen berichtet, so etwa das

Passieren des Bahnhofs [...], wo er mit alkoholkonsumierenden Personen

konfrontiert sei. An der Durchführungsstelle sei er in keiner Situation

offensichtlich alkoholisiert erschienen. Es habe sich im Coachingprozess als

schwierig erwiesen, mit ihm einen Zugang zu seinen Bedürfnissen zu erarbeiten. Bezüglich

der Impulskontrolle hätten sie im bisherigen Verlauf keine auffälligen

Beobachtungen machen können. Anzumerken sei aber, dass die fehlende

Impulskontrolle für den Beschwerdeführer ein grosses Thema sei und er

regelmässig darüber spreche. Seine Aussagen hätten teilweise drohenden

Charakter, so habe er sich bspw. dahingehend geäussert, «dass er uns schon

zeigen könne, wie er wirklich [sei]». Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers

sei die Impulskontrolle bei ihnen kein Thema, weil sie alle respektvoll

miteinander umgehen würden.

Der Beschwerdeführer habe ein stabiles

Arbeitspensum von 46.2 % erreicht. Im Umfeld der Durchführungsstelle und

unter Berücksichtigung, dass er viele Tätigkeiten ausgeführt habe, für welche

er die fachlichen Kompetenzen nicht habe, schätzten sie seine

Leistungsfähigkeit auf 65 % ein. Eine Hauptproblematik, welche die

Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sei seine Einstellung zur

Eingliederungsmassnahme, welche durch Aussagen wie etwa «dass er gar nicht

arbeiten möchte» oder «dass er sowieso nichts könne» zum Ausdruck komme.

Zum aktuellen Zeitpunkt sei der

Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Motivation, der ausgeprägten

Verweigerungshaltung gegenüber einer Arbeitstätigkeit im Allgemeinen und der

gesundheitlichen Situation im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar.

Sie würden empfehlen, das Aufbautraining

um weitere drei Monate zu verlängern und in diesem Zeitraum eine zusätzliche

Steigerung des Pensums in Rücksprache mit der behandelnden Ärztin vorzunehmen.

Aus ihrer Sicht wäre zudem ein wesentliches Ziel bei einer Verlängerung, die

Motivation des Beschwerdeführers, insbesondere die intrinsische, und die

Bereitschaft gegenüber einer Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt zu

steigern. Trotz Bemühungen seitens der Durchführungsstelle und

Unterstützungsangeboten der Sozialberatung des Ambulatoriums [...] sei es dem

Beschwerdeführer nicht mehr gelungen, die Eingliederungsmassnahme fortzuführen.

Ab dem 27. März 2023 sei er der Massnahme zum Teil unentschuldigt

ferngeblieben, sei nicht erreichbar gewesen und habe per WhatsApp mitgeteilt,

keine Motivation mehr zu haben. Die Eingliederungsmassnahme sei daraufhin nicht

verlängert und per 2. April 2023 beendet worden.

8.2

8.2.1 Mit Mitteilung vom

7. November 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,

dass sie eine psychiatrische Begutachtung als notwendig erachte und dafür

Dr. med. D.___ als Gutachterperson vorsehe. Unter dem Titel «Aufforderung

zur Mitwirkung/Folgen bei Nichtbeachtung» forderte sie den Beschwerdeführer

unter anderem ausdrücklich auf, an den medizinischen Untersuchungen

mitzuwirken. Bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung von ihm werde sie

entweder aufgrund der Akten verfügen, was zur Rentenablehnung, zur Rentenreduktion

oder zur Rentenaufhebung führen könne, oder dann die Erhebungen einstellen und

Nichteintreten bzw. die Renteneinstellung beschliessen. Unter dem Titel «Rechtliche

Grundlagen» bildete sie den Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 und

Abs. 3 ATSG und von Art. 7b IVG (Rechtfolgen bei Verletzung

der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht) sowie von Art. 45 Abs. 3 ATSG

(Kostenfolge bei Verhinderung oder Erschwerung einer Abklärung) ab. Unter dem

Titel «Hinweis zur Gutachterperson/Weiteres Vorgehen» hielt sie fest, dass der

Beschwerdeführer Gelegenheit habe, innerhalb einer Frist von zehn Tagen

Ausstandsgründe gegen den vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. D.___

vorzubringen. Ohne Rückmeldung innert der genannten Frist gehe sie davon aus,

dass er mit der angekündigten Begutachtung durch die vorgeschlagene

Gutachterperson einverstanden sei (vgl. IV-Nr. 49).

8.2.2 Mit Schreiben vom 18. Januar

2024 lud die Praxis von Dr. med. D.___ den Beschwerdeführer auf den

21. Februar 2024, 09:00 Uhr, zu einer psychiatrischen Begutachtung ein

(vgl. IV-Nr. 53 S. 2).

8.2.3 Mit E-Mail vom 19. Januar

2024 teilte der Beschwerdeführer der Praxis von Dr. med. D.___ mit, dass

er kein Geld für das Bahnbillett habe, um zur Untersuchung anzureisen. Die

Praxis leitete daraufhin besagtes E-Mail zur Weiterbearbeitung an die

Beschwerdegegnerin weiter (vgl. IV-Nr. 54 S. 1, 55; Protokoll per

03.05.2024, S. 39).

8.2.4 Mit eingeschriebenem Brief vom

23. Januar 2024 (vgl. IV-Nr. 56) liess die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer einen Reisegutschein zukommen. Zugleich wies sie ihn darauf

hin, dass es ihm aus medizinischer Sicht zumutbar sei, den Begutachtungstermin

vom 21. Februar 2024 wahrzunehmen. Er werde ersucht, seiner gesetzlichen

Mitwirkungspflicht nachzukommen. Nach Abschluss der Abklärungen werde sie über

seinen Leistungsanspruch entscheiden. Sollte er bei den geforderten

medizinischen Vorkehrungen nicht oder nur ungenügend mitwirken, werde sie einen

Entscheid aufgrund der Akten fällen, was voraussichtlich zur Abweisung seines

Leistungsbegehrens führen werde. Unter «Rechtliche Grundlagen» fügte sie

überdies folgenden Passus bei:

«Versicherte Personen sind verpflichtet,

sich notwendigen und zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen. Kommen sie

dieser Pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann die IV-Stelle über

das Leistungsgesuch gestützt auf die vorhandenen Akten verfügen oder die

Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (vgl. Art. 43 Abs. 2

und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG)).»

Nachdem der Beschwerdeführer den

eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. IV-Nr. 57), stellte ihm

die Beschwerdegegnerin diesen mit normaler Post zu (vgl. IV-Nr. 67

S. 2; A.S. 2).

8.2.5 Am 21. Februar 2024, 09:31

Uhr, teilte Dr. med. D.___ der Beschwerdegegnerin per E-Mail mit, dass der

Beschwerdeführer soeben um 09:00 Uhr zum geplanten Termin erschienen sei. Er

habe sich abweisend, unkooperativ und mutistisch gezeigt. Darüber hinaus seien

keine relevanten psychopathologischen Auffälligkeiten erkennbar gewesen. Der

Beschwerdeführer sei insbesondere gepflegt, wach, bewusstseinsklar und gut

orientiert gewesen. Auf mehrfache Nachfrage hin habe er erklärt, dass er keine

Auskunft geben wolle. Er (Dr. med. D.___) solle die Akten lesen, dann sei

alles klar, dies sei genügend. Danach habe der Beschwerdeführer trotz Ansprache

durch ihn geschwiegen. Er habe sich ausdrücklich nicht von ihm untersuchen/befragen

lassen wollen und seine Praxis um 09:08 Uhr verlassen (vgl. IV-Nr. 58).

8.2.6 Mit Vorbescheid vom

22. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, auf sein Leistungsbegehren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

nicht einzutreten (vgl. IV-Nr. 59).

8.2.7 In einer Telefonnotiz vom

26. Februar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer

habe angerufen. Er sei sehr laut gewesen, habe geflucht und gesagt, dass er die

Schnauze voll habe. Er habe sich über den Gutachter ausgelassen und gemeint,

dieser könne froh sein, habe er ihm nicht gleich das Nasenbein gebrochen. Er

lasse sich nicht beschnüffeln. Er mache hiermit einen Einwand gegen den Vorbescheid

vom 22. Februar 2024. Die Beschwerdegegnerin solle endlich ihre Arbeit

machen. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass er seinen Einwand

schriftlich machen oder auf der IV-Stelle persönlich vorsprechen müsse (vgl. Protokoll per 03.05.2024, S. 40).

8.2.8 In einem am 26. Februar 2024

verfassten schriftlichen «Einspruch» machte der Beschwerdeführer geltend, er

habe den Vorgaben der Beschwerdegegnerin Folge geleistet. Es sei kein Wunder,

habe er an der medizinischen Untersuchung vom 21. Februar 2024 nichts

sagen können, sei er doch durch die Anreise bereits so sehr gestresst gewesen,

dass er bei Ankunft eine Panikattacke gehabt habe, ihm schwindlig gewesen sei und

er «extrem gereizt» gewesen sei. Zudem habe Dr. med. D.___ ihm gesagt, er

habe Besseres zu tun mit seiner Zeit und er könne gehen. Der Gutachter könne

froh sein, dass er ihm nicht gleich die Nase gebrochen habe, als er an ihm «herumgeschnüffelt»

habe wie ein Perversling. Er habe sich sexuell belästigt gefühlt. Das habe

seine Aggression so gesteigert, dass er nur noch von dort weggewollt habe (vgl.

IV-Nr. 60, 64).

8.2.9 Mit Verfügung vom 12. März

2024 trat die Beschwerdegegnerin wie vorbeschieden auf das Leistungsbegehren

des Beschwerdeführers nicht ein (vgl. IV-Nr. 67; A.S. 1 ff.).

8.2.10 Auf entsprechende Rückfrage hin

teilte Dr. med. D.___ der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 30. April

2024 mit, dass am 21. Februar 2024 keine Untersuchung im engeren Sinn

stattgefunden habe und daher keine Tonaufnahmen gemacht worden seien (vgl.

IV-Nr. 72; A.S. 44).

9. Nachfolgend ist in einem ersten

Schritt zu überprüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___ notwendig und zumutbar war

(Art. 43 Abs. 2 ATSG; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Der

Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Aktenlage erlaube auch ohne die

geforderte Begutachtung einen materiellen Entscheid, legten doch die Berichte

von Dr. med. G.___, so namentlich derjenige vom 28. Juli 2023,

schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aufgrund der «schweren komorbiden

psychischen Erkrankung» eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht

möglich sei. Diese Einschätzung stehe überdies auch in Übereinstimmung mit dem

Abschlussbericht des C.___ vom 14. April 2023 (vgl. A.S. 13).

9.1 Die F.___ diagnostizierten beim

Beschwerdeführer mit Austrittsbericht vom 14. Mai 2021 hauptsächlich eine

mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie einen schädlichen Gebrauch

von Cannabis (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Seine behandelnde

Psychiaterin Dr. med. G.___ stellte mit Arztberichten vom 2. November

2021 sowie vom 10. März 2022 anfänglich insbesondere die Diagnose eines

St.n. schwerer bis mittelgradiger depressiver Episode, aktuell leichte

depressive Symptomatik, sowie eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (vgl.

E. II. 7.3, E. II. 7.4 hiervor), um dem Beschwerdeführer

daraufhin mit Verlaufsbericht vom 28. Juli 2023 neu zusätzlich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie

eine kombinierte (narzisstische und emotional-instabile) Persönlichkeitsstörung

vom Typ Borderline zu bescheinigen (vgl. E. II. 7.5 hiervor).

Erstgenannte Diagnose stellte sie, obwohl sie diese zuvor noch «als eher

unwahrscheinlich» erachtet hatte (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Auf letztgenannte

Diagnose schloss sie nicht etwa aufgrund der Ergebnisse einer

testpsychologischen Abklärung – diese fielen beim Beschwerdeführer negativ aus

(vgl. E. II. 7.3 hiervor) –, sondern allein gestützt auf einen

Anfangsverdacht (vgl. E. II. 7.1 hiervor) und auf ihre Beobachtungen

im weiteren zeitlichen Verlauf (vgl. E. II. 7.5 hiervor). Überdies

attestierte Dr. med. G.___ dem Beschwerdeführer zwar wiederholt eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 7.3,

E. II. 7.4 hiervor; siehe auch IV-Nr. 43 S. 2).

Gleichzeitig hielt sie jedoch auch mehrfach fest, dass die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit unklar und die Prognose zur Eingliederung «bei komorbider

psychischer Erkrankung» schwer abschätzbar sei (vgl. E. II. 7.3,

E. II. 7.4, E. II. 7.5 hiervor). In ihrem letzten Bericht

zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2023 konnte sie alsdann keine

verbindliche Aussage zur (gegenwärtigen) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit machen (vgl.

E. II. 7.5 hiervor), nachdem dieser die ambulante Psychotherapie bei

ihr per 7. März 2023 abgebrochen hatte (vgl. E. II. 7.5 hiervor).

Es finden sich somit in den Akten keine fachärztlichen (Therapie-) Berichte,

welche sich hinreichend verlässlich zur aktuellen Gesundheitssituation des

Beschwerdeführers sowie zum Grad seiner Arbeitsfähigkeit äussern. Diese können

auch nicht etwa durch die (eingliederungsspezifische) Einschätzung im Abschlussbericht

des C.___ vom 14. April 2023 ersetzt werden, gemäss welcher aufgrund der

fehlenden Motivation, der ausgeprägten Verweigerungshaltung gegenüber einer

Arbeitstätigkeit im Allgemeinen und der gesundheitlichen Situation von einer

fehlenden Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt auszugehen

sei (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor). Denn nach der Rechtsprechung obliegt

die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden

funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Zwar

darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht

jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen

werden. Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen

abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen,

welche in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der

versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September

2023 E. 4.1.1, 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1, je mit

weiteren Hinweisen). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der

Beschwerdeführer von der Durchführungsstelle nicht nur aus gesundheitlichen

Gründen, sondern auch aufgrund seines fehlenden Eingliederungswillens als nicht

vermittelbar eingestuft wurde. Bei dieser Ausgangslage ist aber entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn RAD-Ärztin

Dr. med. H.___ in ihrer Aktennotiz vom 26. Oktober 2023 zum Schluss

kam, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der Aktenlage derzeit

nicht möglich und demzufolge eine psychiatrische Begutachtung angezeigt sei

(vgl. E. II. 7.6 hiervor). Die erstmals angeordnete gutachterliche

Untersuchung erwies sich mithin insgesamt als notwendig (vgl. E. II. 6.2.1

hiervor).

9.2 Darüber hinaus bestehen – wie

die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 28) – auch

keine Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer

psychiatrischen Begutachtung nicht auch zumutbar wäre. Wer eine

Versicherungsleistung beansprucht, muss eine gewisse Belastung durch die

erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen (vgl. E. II. 6.2.2

hiervor). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Beschwerdeführer von seinen

behandelnden Ärzten keine Angststörung bescheinigt worden war (vgl.

E. II. 7.1 ff. hiervor) und von Dr. med. D.___ am

21. Februar 2024 keine relevanten psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt

werden konnten (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor), welche auf eine vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Panikattacke (vgl. E. II. 8.2.8

hiervor) hingedeutet hätten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zuvor etwa

(auch) in der Lage gewesen war, an einem Aufbautraining teilzunehmen (vgl.

E. II. 8.1.1, E. II. 8.1.5 hiervor), sich mithin auf neue Situationen

und Menschen einzustellen vermochte. Es fehlt denn überhaupt ein (Fach-) Arztbericht

in den vorhandenen Akten, wonach eine psychiatrische Begutachtung für ihn aus

medizinischen Gründen unzumutbar (gewesen) wäre. Sein Gesundheitszustand liess

bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) demnach

eine (erstmalige) gutachterliche Untersuchung ohne weiteres zu.

10. In einem weiteren Schritt ist zu

untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die Vorgaben gemäss Art. 43 Abs. 3

ATSG korrekt umgesetzt hat (vgl. E. II. 6.3 hiervor).

10.1 Der Beschwerdeführer macht

geltend, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2024 habe sich gar nicht auf eine

Verletzung der Mitwirkungspflichten bezogen. Darüber hinaus sei ihm im besagten

Schreiben vor Erlass der Verfügung vom 12. März 2024 gar kein

Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren als Sanktion angedroht worden, sondern

lediglich ein «Entscheid auf Grund der Akten». Die Beschwerdesache sei daher an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese habe auf seine erstmalige

Verletzung der Mitwirkungspflicht vom 21. Februar 2024 – soweit überhaupt von

ihm schuldhaft begangen – einzugehen und konkret die Sanktion anzudrohen,

welche bei einem weiteren Verstoss verfügt werde (vgl. A.S. 12 f.).

10.1.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. November 2023 darüber in Kenntnis,

dass sie die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung beabsichtige und

Dr. med. D.___ als Gutachterperson vorsehe. Sie forderte ihn ausdrücklich

auf, an dieser medizinischen Untersuchung teilzunehmen, widrigenfalls sie

aufgrund der Akten entscheide oder ein Nichteintreten beschliesse (vgl.

E. II. 8.2.1 hiervor). Nachdem die Gutachterstelle den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2024 auf den 21. Februar

2024 zur Begutachtung aufgeboten (vgl. E. II. 8.2.2 hiervor) und

dieser ihr daraufhin zumindest implizit zu verstehen gegeben hatte, dass er –

angeblich, weil er sich die Anreise mit dem öffentlichen Verkehr finanziell

nicht leisten konnte – nicht daran teilnehmen werde (vgl.

E. II. 8.2.3 hiervor), stellte die Beschwerdegegnerin ihm mit

Schreiben vom 23. Januar 2024 einen Reisegutschein zu. Es trifft zwar zu,

dass sie in letztgenanntem Schreiben dem Beschwerdeführer zumindest im

Fliesstext nur androhte, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht «einen Entscheid

auf Grund der Akten [zu] fällen, was voraussichtlich zur Abweisung der

Leistungen führen [werde]» (vgl. IV-Nr. 56 S. 1). Unter dem Abschnitt

«Rechtliche Grundlagen», auf welchen sie im Fliesstext ausdrücklich Bezug nahm,

wies sie jedoch zugleich auch darauf hin, dass eine Widerhandlung mit einem

Aktenentscheid oder mit einem Nichteintretensentscheid sanktioniert

werden könne (vgl. IV-Nr. 56 S. 1 f.; E. II. 8.2.4

hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde er mithin – getreu

den Vorgaben nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. II. 6.3.3

hiervor) – sowohl mit Schreiben vom 7. November 2023 als auch mit

Schreiben vom 23. Januar 2024 hinreichend konkret und jeweils unter

Gewährung einer zureichenden Bedenkzeit auf ein Nichteintreten auf sein

Leistungsbegehren als mögliche Rechtsfolge einer verweigerten Mitwirkung an der

psychiatrischen Begutachtung vom 21. Februar 2024 hingewiesen. Hinzu

kommt, dass der Versicherungsträger rechtsprechungsgemäss zwecks korrekter

Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht zuerst eine konkrete

Verweigerungshandlung des Versicherten abwarten muss (vgl.

E. II. 6.3.3 in fine hiervor). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss

geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte erst nach seiner nicht erfolgten

Teilnahme an der Begutachtung vom 21. Februar 2024 das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren einleiten dürfen, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Der

am 12. März 2024 ergangene Nichteintretensentscheid (vgl.

E. II. 8.2.8 hiervor), welcher bei dieser unvollständigen Aktenlage

(vgl. E. II. 9.1 hiervor) ohne weiteres vertretbar war (vgl.

E. II. 6.3.1 hiervor), hält mithin auch in verfahrensrechtlicher

Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung stand.

10.1.2 Bei diesem Ergebnis kann

grundsätzlich offenbleiben, ob – so die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 28)

– im konkreten Fall sogar auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte

verzichtet werden dürfen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur qualifizierte Pflichtverletzungen unter

den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG fallen können

(vgl. E. II. 6.3.3 hiervor). Von einer solchen ist – auch wenn der

Beschwerdeführer sich bereits im Rahmen der durchgeführten

Eingliederungsmassnahme trotz Ermahnung unkooperativ verhalten hat (vgl.

E. II. 8.1.2 ff. hiervor) – vorliegend wohl nicht auszugehen, so

dass Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG, welcher bei Verletzung

der Auskunftspflicht ausnahmsweise die Durchführung eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens als entbehrlich ansieht, nicht anwendbar sein dürfte.

10.2 Zu prüfen ist weiter, ob die

fehlende Teilnahme an der psychiatrischen Begutachtung vom 21. Februar

2024 dem Beschwerdeführer anzulasten war (vgl. E. II. 6.3.2 hiervor).

Dieser bringt vor, er entwickle bei emotionalen Belastungen jeweils rasch ein

fremdaggressives-impulsives Verhalten auf der Basis einer

Borderline-Persönlichkeitsstörung. Er sei bereits durch die Anreise sehr

gestresst und panisch angekommen und habe sich ausserdem durch Dr. med. D.___

sexuell belästigt gefühlt und sei von diesem unangemessen behandelt worden.

Dies habe seine Aggression und sein Stresslevel derart gesteigert, dass er es

nicht mehr ausgehalten habe. Die Vorwürfe der sexuellen Belästigung seien

weiter abzuklären. Dr. med. D.___ hätte mittels Tonaufnahmen klar und

nachvollziehbar dokumentieren müssen, dass der Abbruch der Begutachtung durch sein

gutachterlich behauptetes, von ihm selbst aber bestrittenes Verhalten erfolgt

sei. Die Beschwerdegegnerin dürfe nicht einfach (unbesehen) auf die

Behauptungen des Gutachters abstellen. Dieser habe pflichtwidrig keine

Tonaufnahmen erstellt, obwohl sie acht Minuten miteinander gesprochen hätten,

weshalb entweder auf seine eigene Sachverhaltsdarstellung abzustellen sei oder

dann weitere Sachverhaltsabklärungen, insbesondere eine Partei- und

Zeugenbefragung, durchzuführen seien. Seiner Auffassung nach führten die

fehlenden Tonaufnahmen indessen zur Nichtverwertbarkeit der gutachterlichen

Aussagen bzw. stellten die Aussagen von Dr. med. D.___ zum konkreten

Gesprächsverlauf (zumindest) massiv in Frage. Der Abbruch der Begutachtung

durch ihn sei Folge seiner (schweren) psychischen Erkrankung und psychischen

Überforderung sowie des Verhaltens des Gutachters gewesen und nicht Ausdruck

einer fortgesetzten, unentschuldbaren Renitenz bzw. einer klaren Obstruktion (vgl.

A.S. 13 f., 39 f., 56 f., 64).

10.2.1

Art. 44 Abs. 6 ATSG sieht

vor, dass im Rahmen einer Begutachtung das Interview in Form von Tonaufnahmen

zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die

Akten des Versicherungsträgers aufgenommen wird, sofern die versicherte Person

es nicht anders bestimmt. Das Interview umfasst das gesamte

Untersuchungsgespräch, welches aus der Anamneseerhebung und der

Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person besteht (Art. 7k

Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]; vgl. auch IV-Nr. 49

S. 1). Vorliegend wurde die Begutachtung vom

21. Februar 2024 – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl.

A.S. 42) – nicht etwa abgebrochen, sondern das vorgesehene

Untersuchungsgespräch konnte gar nicht erst stattfinden, weil der

Beschwerdeführer die Gutachterstelle nach der Begrüssung bereits nach acht

Minuten wieder verliess (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor). Dr. med. D.___

wies auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht darauf

hin, dass gar keine Untersuchung «im engeren Sinne» erfolgt sei (vgl.

E. II. 8.2.10 hiervor). Unter diesen Gegebenheiten musste und konnte er

jedoch gar keine Tonaufnahmen erstellen. Der Beschwerdeführer lässt anlässlich

der Verhandlung vom 24. September 2025 erstmals vorbringen, der Gutachter

habe ihm während ihres (kurzen) Gesprächs «die erste Frage bereits gestellt»

(vgl. A.S. 64). Er lässt jedoch offen, um welche Frage es sich konkret gehandelt

haben solle, und es erscheint aufgrund der konkreten (Begleit-) Umstände

der Begutachtung, namentlich des unkooperativen Verhaltens des

Beschwerdeführers, wenig plausibel, dass Dr. med. D.___ mit der

eigentlichen Exploration mit Anamneseerhebung und Beschwerdeschilderung tatsächlich

bereits begonnen hatte. Die Aussagen des Gutachters sind somit auch ohne Tonaufnahmen

verwertbar und auf diese kann grundsätzlich abgestellt werden. Dessen ungeachtet weichen seine Schilderungen von denjenigen

des Beschwerdeführers zumindest in ihrem Kerngehalt gar nicht erheblich ab: So

führte der Beschwerdeführer in seinem «Einspruch» vom 26. Februar 2024 selber

aus, er sei bereits bei seiner Ankunft auf der Gutachterstelle «extrem gereizt»

gewesen, habe bloss geschwiegen und sei anschliessend aufgrund seiner

zunehmenden Aggression von sich aus wieder gegangen (vgl. IV-Nr. 64;

E. II. 8.2.8 hiervor). Dr. med. D.___ machte in seiner E-Mail

vom 21. Februar 2024 ebenfalls geltend, der Beschwerdeführer habe sich von

Anfang an abweisend, unkooperativ und mutistisch verhalten. Er habe auf

mehrfache Nachfrage hin erklärt, keine Auskunft geben zu wollen, anschliessend

trotz Ansprache geschwiegen und nach kurzer Zeit die Praxisräumlichkeiten

wieder verlassen (vgl. IV-Nr. 58 S. 1; E. II. 8.2.5

hiervor). Es waren mithin zweifelsohne die Verweigerungshaltung und die

fehlende Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers, welche letztlich dazu

führten, dass die Begutachtung vom 21. Februar 2024 nicht durchgeführt

werden konnte.

10.2.2 Im Übrigen deckt sich das Auftreten

des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung vom 21. Februar 2024

ohne weiteres mit seinem bereits zuvor und auch nachher wiederholt gezeigten

Verhaltensmuster: So berichtete er gegenüber seiner behandelnden Psychiaterin

Dr. med. G.___ von konkreten Gewaltfantasien und von einer vor längerer

Zeit erfolgten strafrechtlichen Verurteilung aufgrund eines Gewaltdelikts. Die

fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 10. Februar 2021 war offenbar

aufgrund seines ungebührlichen Verhaltens gegenüber seinem damaligen

Vorgesetzten ausgesprochen worden (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Während

seines stationären Klinikaufenthaltes war initial eine permanent angespannte,

sehr misstrauische Grundhaltung im Gespräch bemerkt worden (vgl.

E. II. 7.1 hiervor). Sein Coach im Aufbautraining im C.___ sagte aus,

dass der Beschwerdeführer teilweise (latent) drohend aufgetreten sei, sich zumindest

anfänglich nicht kooperationsbereit gezeigt habe und in Stresssituationen ein

unangemessener, dysfunktionaler Umgang und ein «trotziges», ablehnendes

Verhalten beobachtet worden sei (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor). Das

Aufbautraining brach der Beschwerdeführer dann auch unvermittelt ab und

verweigerte das weitere Gespräch mit den involvierten Stellen (vgl.

E. II. 8.1.2 hiervor). Dr. med. G.___ stellte beim

Beschwerdeführer eine massive emotionale Dysregulation und ein sehr ausgeprägtes

vermeidendes Verhalten fest (vgl. E. II. 7.3 hiervor); dieser fühle

sich ständig von der Welt bedroht und reagiere auf Probleme entweder mit

verbaler oder körperlicher Aggression oder dann mit Vermeidung und Rückzug

(vgl. E. II. 7.5 hiervor). Ein solches vermeidendes Verhalten zeigte

er auch bereits im Vorfeld der Begutachtung vom 21. Februar 2024, welcher

er sich anfänglich zu entziehen versuchte, indem er – wie bereits vor dem

Standortgespräch vom 27. März 2023 im C.___ (vgl. E. II. 8.1.2

hiervor) – anführte, er habe kein Geld für die Anreise (vgl.

E. II. 8.2.3 hiervor). Nach der gescheiterten medizinischen

Untersuchung verhielt er sich dann in einem Telefongespräch vom

26. Februar 2024 – ebenfalls stimmig mit seinem zuvor dokumentierten

Verhalten – gegenüber der Beschwerdegegnerin ausfällig, aggressiv und fordernd

(vgl. E. II. 8.2.7 hiervor). Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (vgl. A.S. 64) zeugt sein Auftreten somit sehr wohl von

einer fortgesetzten Renitenz.

10.2.3 Angesichts

des vom Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Gelegenheiten gezeigten

Verhaltens und seiner eigenen Aussagen zum Geschehensablauf besteht mithin kein

Anlass, an den Schilderungen von Dr. med. D.___, welcher als Gutachter zur

objektiven Neutralität verpflichtet ist, zu zweifeln, und es kann in

antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. II. 6.1 hiervor) auf die vom

Beschwerdeführer beantragte (Zeugen-) Einvernahme von Dr. med. D.___ und

auf eine Parteibefragung (vgl. A.S. 6, 14, 56) verzichtet werden. Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. D.___, welcher von seiner

sexuellen Orientierung her homosexuell sei, habe ihn sexuell belästigt, indem

er an ihm «herumgeschnüffelt» bzw. ihn «beschnüffelt» habe (vgl. bereits

E. II. 8.2.8 hiervor; A.S. 64), kann dieser Vorwurf in keiner

Weise nachvollzogen werden und muss auch nicht weiter abgeklärt werden. So ist

es durchaus vorstellbar, dass D.___ angesichts der mehrjährigen Sucht des

Beschwerdeführers mit multiplem Substanzgebrauch (vgl. E. II. 7.2

hiervor), seines erneut aufgenommenen Cannabiskonsums (vgl.

E. II. 7.3 hiervor) und seines offenbar belasteten Umgangs mit

Alkohol (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor) die vorgängige Einnahme von Cannabis

oder Alkohol abklären wollte.

10.2.4 Es stellt sich einzig noch die Frage,

ob das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der

Begutachtung vom 21. Februar 2024 allenfalls aus gesundheitlichen Gründen

erfolgte und demzufolge möglicherweise entschuldbar war (vgl.

E. II. 6.3.2 hiervor). Wie bereits ausgeführt (vgl.

E. II. 9.1 hiervor), bescheinigte Dr. med. G.___ dem

Beschwerdeführer erstmals in ihrem (letzten) Verlaufsbericht vom 28. Juli

2023 eine kombinierte (narzisstische und emotional-instabile)

Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, obwohl die entsprechende testpsychologische

Abklärung negativ ausgefallen war. Überdies diagnostizierte sie neu eine einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, nachdem sie eine solche zuvor noch als

eher unwahrscheinlich erachtet hatte. Diese beiden (gewichtigen) Diagnosen,

welche die fehlende Impulskontrolle des Beschwerdeführers allenfalls erklären

könnten, sind somit nicht hinreichend erstellt und es muss gegenwärtig offenbleiben,

ob das von ihm gezeigte impulsiv-aggressive und vermeidende Verhalten

tatsächlich Krankheitswert aufweist oder nur eine durch persönliche

Eigenschaften beeinflusste, besonders ausgeprägte Charakterschwäche darstellt bzw.

ob diesem möglicherweise lediglich (invaliditätsrechtlich unerhebliche)

akzentuierte Persönlichkeitszüge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019

vom 12. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) zugrunde liegen.

Es wäre aber gerade Sinn und Zweck der Begutachtung vom 21. Februar 2024

gewesen, diesen Umstand einer vertieften medizinischen Überprüfung zu

unterziehen, um die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers anschliessend

beurteilen zu können. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass der

Beschwerdeführer im Rahmen des Aufbautrainings in der Lage war, seine Impulse

ausserhalb von Stresssituationen mehrheitlich unter Kontrolle zu halten und

sich zumindest gegenüber anderen Teilnehmenden und Mitarbeitenden im C.___

korrekt und respektvoll zu verhalten (vgl. IV-Nr. 37 S. 3; E. II. 8.1.5

hiervor). Der Beschwerdeführer machte auch nie geltend, dass eine

psychiatrische Begutachtung für ihn unzumutbar sei, sondern vertrat bzw. vertritt

die Auffassung, eine solche sei gar nicht nötig, erlaube doch die Aktenlage

bereits einen materiellen Entscheid (vgl. E. II. 8.2.5,

E. II. 8.2.7 hiervor; A.S. 13). Er brachte ausserdem im gesamten

Verfahren nie einen (Fach-) Arztbericht bei, wonach er krankheitsbedingt

an einer Begutachtung nicht hätte teilnehmen können bzw. anlässlich der

Begutachtung vom 21. Februar 2024 ein gemäss eigener Aussage «entschuldbares

psychodynamisches Verhalten» gezeigt habe (vgl. A.S. 64). Es ist demnach

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194

E. 3b S. 195) erstellt, dass der Beschwerdeführer die Begutachtung

vom 21. Februar 2024 krankheitshalber und mithin nachvollziehbar vereitelte.

Aber auch wenn bei ihm von einer sein Verhalten allenfalls erklärbaren Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung oder einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung auszugehen

wäre, würde diese ihn nicht davon entbinden, an den zwingend durchzuführenden

medizinischen Abklärungen mitzuwirken. Das Vorliegen eines Entschuldigungs-

bzw. Rechtfertigungsgrundes ist somit zu verneinen.

11. Zusammenfassend ergibt sich

demnach, dass die angeordnete psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___

sowohl notwendig als auch zumutbar war (vgl. E. II. 9. hiervor), der

Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzte

(vgl. E. II. 10.2 hiervor) und die Beschwerdegegnerin nach formell

korrekt erfolgter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl.

E. II. 10.1 hiervor) berechtigt war, einen Nichteintretensentscheid

zu fällen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen. Soweit der

Beschwerdeführer in seiner Replik vom 4. Oktober 2024 seine Bereitschaft

zur Mitwirkung bekräftigt (vgl. A.S. 39 f.), macht diese die

begangene Widersetzlichkeit zwar nicht ungeschehen. In einem solchen Fall ist

aber gegebenenfalls im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens von der

Beschwerdegegnerin zumindest für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige

Leistungsverweigerung zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

12.

12.1 Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

12.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom

10. Juli 2024; A.S. 30 f.; E. I. 2.3 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand

vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat am 4. November 2024 eine erste

Kostennote (vgl. A.S. 49 ff.) und anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 24. September 2025 eine ergänzte Kostennote eingereicht (vgl.

A.S. 66 ff.). Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 19,47

Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt

CHF 171.80 geltend.

Reine Kanzleiarbeit (bspw. die

Weiterleitung von Dokumenten mittels Orientierungskopie an die Klientschaft,

das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von

Fristerstreckungsgesuchen, das Einreichen der Kostennote etc.) ist im

Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu

vergüten. Demnach können die folgenden Positionen nicht berücksichtigt werden: 14

x «Brief an Klient» à je 0,17 Std., 1 x «Brief an IV-Stelle Solothurn»

(Aktenanforderung) à 0,33 Std., 5 x «E-Mail an Soziale

Dienste E.___» à je 0,17 Std., 1 x «E-Mail an Soziale Dienste E.___» à

0,08 Std., 2 x «Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn»

(Fristerstreckungsgesuch) à je 0,33 Std., 1 x «Brief an Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn» (Kostennote) à 0,33 Std. Darüber hinaus dauerte die

Verhandlung 0,75 Stunden, was zu einer Reduktion um 0,25 Stunden führt. Gesamthaft

sind demnach 14,59 Stunden zu entschädigen. Der Stundenansatz gemäss § 161

i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt

CHF 190.00.

Bei den Auslagen sind die Kopien mit

CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit

CHF 1.00. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer (nicht

CHF 1.00 pro Kilometer) einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160

Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des

Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von

insgesamt CHF 123.70 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung

auf insgesamt CHF 3’130.35 (Honorar von CHF 2'772.10 [14,59 Std.

à CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von CHF 123.70 und 8.1 % MwSt.).

Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im

Umfang von CHF 946.30 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von

CHF 250.00 ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die

gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, der

jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 24. September 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

3. Ein Doppel der Kostennoten vom

4. November 2024 sowie vom 24. September 2025 geht zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3’130.35 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 946.30, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen