VSBES.2024.95
Invalidenrente
7. Oktober 2025Deutsch54 min
I.
Source so.ch
D.___
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 12. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1977 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Oktober 2021 unter
Hinweis auf eine mittelschwere bis schwere depressive Episode sowie einen
schädlichen Gebrauch von Cannabis bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen (berufliche
Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle
[IV-Nr.] 9, 11). Ein in der Folge von der Beschwerdegegnerin initiiertes
Aufbautraining bei der B.___, [...], trat er nicht an (IV-Nr. 26 f.).
An einem weiteren Aufbautraining bei der C.___, [...], nahm er zwar teil,
lehnte jedoch eine Teilnahme an einer Verlängerung dieser beruflichen Massnahme
ab (IV-Nr. 35). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD;
IV-Nr. 45) veranlasste die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Mitteilung vom
7. November 2023 eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (IV-Nr. 49). Der
Beschwerdeführer erschien zwar zum vereinbarten Begutachtungstermin vom
21. Februar 2024, verweigerte jedoch eine Teilnahme an der psychiatrischen
Untersuchung (IV-Nr. 58). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des
Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin alsdann nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59 ff.) mit Verfügung vom 12. März
2024 auf dessen Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 67; Aktenseiten [A.S.]
1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 29. April 2024 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die
Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 12. März 2024 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2.a) Es
sei die Beschwerdesache zur korrekten Gewährung der Gehörsrechte an die
IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen IV-Leistungen nach Mass-gabe
einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab
wann rechtens auszurichten.
c) Subeventualiter:
Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen
Verfügung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es
seien die Tonaufnahmen zum Begutachtungstermin vom 21. Februar 2024 einzuholen
und auszuwerten.
4. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie eine
Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
5. Dem
Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2024 (A.S. 27 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 10. Juli
2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 30 f.).
2.4 In seiner Replik vom
4. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest
(A.S. 39 f.).
2.5 Am 25. Oktober 2024 reicht
die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (A.S. 42 f.).
2.6 Am 4. November 2024 reicht
der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 49 ff.).
2.7 Mit Eingabe vom 18. Juni
2025 beantragt der Beschwerdeführer (erneut), es sei eine Parteibefragung sowie
eine Zeugenbefragung des Gutachters Dr. med. D.___ durchzuführen
(A.S. 56 f.).
2.8 Mit prozessleitender Verfügung
vom 15. Juli 2025 wird zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen
Verhandlung vorgeladen (A.S. 58 f.). Diese findet am
24. September 2025 vor dem Versicherungsgericht statt. Der
Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen an der Verhandlung freigestellt,
woraufhin diese mit Schreiben vom 18. September 2025 ihren Verzicht auf
die Teilnahme mitteilt (A.S. 61). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers teilt anlässlich der Verhandlung mit, dass der
Beschwerdeführer auf eine Teilnahme verzichte (A.S. 63).
Anlässlich der Verhandlung vom
24. September 2025 stellt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in
seinem Parteivortrag folgende (ergänzte) Rechtsbegehren (A.S. 64):
1. Es
sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. März 2024
aufzuheben.
2. Es
sei die Beschwerdesache zur Durchführung einer neuen Begutachtung des
Beschwerdeführers an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
3. Eventualiter
sei ein materieller Entscheid aufgrund der Akten zu fällen.
Er gibt eine ergänzte Kostennote zu den
Akten (A.S. 66 ff.). Für den Verlauf der Verhandlung wird auf das
Protokoll verwiesen (A.S. 63 ff.).
2.9 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 traten
das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
Vorliegend wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit (frühestens)
seit 22. Februar 2021 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 1 S. 1; 5
S. 2), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit frühestens ab Februar 2022 vorliegen. Der Rentenanspruch
wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (18. Oktober
Dispositiv
2021; vgl. IV-Nr. 9). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach
frühestens ab 1. April 2022 gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem
Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom 1. Januar
2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die hier
interessierenden Leistungen betrifft, die ab 1. Januar 2022 neu geltenden
Fassungen des IVG und der IVV.
3. Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin kam in
ihrer Verfügung vom 12. März 2024 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit der von ihm vereitelten Begutachtung bei Dr. med. D.___
vom 21. Februar 2024 seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, und
trat als Folge davon auf sein Leistungsbegehren nicht ein (vgl. IV-Nr. 67;
A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer hält dem
zusammenfassend entgegen, die Beschwerdegegnerin habe vor Verfügungserlass seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie behaupte eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht durch ihn, allerdings ohne vorgängig das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren rechtsgenüglich durchgeführt zu haben. Die Aktenlage
erlaube einen materiellen Entscheid mit der Zusprache einer ganzen
Invalidenrente, ohne dass eine Begutachtung erforderlich wäre. Seine
Verweigerung der Mitwirkung sei in entschuldbarer Weise erfolgt. Das
Nichteintreten auf das Leistungsbegehren sei unverhältnismässig gewesen (vgl.
A.S. 11 ff., 39 f., 64).
4.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
12. März 2024 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist.
5. Der Beschwerdeführer macht
vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend und beantragt gestützt darauf eine Rückweisung der
Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin. Diese habe sich einerseits in der
angefochtenen Verfügung mit seinen Einwendungen vom 26. Februar 2024,
wonach er vom Gutachter sexuell belästigt worden sei, überhaupt nicht
auseinandergesetzt und auch keine diesbezüglichen ergänzenden Abklärungen
vorgenommen. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise
noch vor Ablauf der 30-tägigen Einwandfrist am 12. März 2024 bereits
verfügt, obwohl ihr die Sozialen Dienste E.___ am 7. März 2024 angekündigt
hätten, ebenfalls noch Einwände erheben zu wollen (vgl. A.S. 7).
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass
des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368
E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Die aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (ebenfalls) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass sich diese mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65, 142 III 433 E. 4.3.2
S. 436 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2021 vom
17. Januar 2022 E. 2.2).
5.2 Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.,
132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März
2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Mit Schreiben vom
22. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (mit
Kopie an die Sozialen Dienste E.___) den Vorbescheid gleichen Datums zu und
gewährte ihm eine 30-tägige Frist, um dagegen Einwände vorzubringen (vgl.
IV-Nr. 59). Mit unterschriebener E-Mail vom 26. Februar 2024
(Eingang: 5. März 2024) erhob der Beschwerdeführer anschliessend
schriftlich «Einspruch» (vgl. IV-Nr. 64). Am 7. März 2024 teilten die
Sozialen Dienste E.___ der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass sie ebenfalls
noch Einwände erheben wollten, dafür aber eine Fristverlängerung benötigten. Es
wurde vereinbart, dass sie umgehend (vgl. A.S. 29) ein Fristverlängerungsgesuch
per E-Mail einreichen würden (vgl. Protokoll per 03.05.2024, S. 40). Da sie
jedoch in der Folge untätig blieben, erliess die Beschwerdegegnerin am
12. März 2024 die angefochtene Verfügung (vgl. IV-Nr. 67; A.S. 1 ff.).
Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin
ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: Die Sozialen Dienste E.___, welche lediglich
über eine Informations-, nicht aber über eine Vertretungsvollmacht des
Beschwerdeführers verfügten (vgl. IV-Nr. 7 S. 1; 51 S. 2; 63)
und selber nicht unmittelbarer Verfügungsadressat waren, kündigten zwar am
7. März 2024 telefonisch einen eigenen Einwand gegen den Vorbescheid vom
22. Februar 2024 an, stellten der Beschwerdegegnerin in der Folge indessen
die vereinbarte und von ihnen angekündigte E-Mail nicht zeitnah zu. Die
Beschwerdegegnerin durfte mithin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass
diese auf weitere rechtliche Schritte zugunsten des Beschwerdeführers
verzichten würden. Nachdem der Beschwerdeführer am 5. März 2024 bereits selbst
schriftlich Einwände erhoben und von seinen Gehörsrechten somit Gebrauch
gemacht hatte, musste sie nicht mehr zwingend weiter zuwarten, sondern konnte (bereits)
am 12. März 2024 ihre Verfügung erlassen. Aber selbst wenn ein
Verfahrensmangel allenfalls darin zu sehen wäre, dass sie mit Blick auf
mögliche weitere Einwände nicht zumindest den Ablauf der 30-tägigen
Einwendungsfrist abgewartet hatte, handelte es sich hierbei höchstens um eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche im
Beschwerdeverfahren vor dem (mit voller Kognition ausgestatteten)
Versicherungsgericht einer Heilung ohne weiteres zugänglich wäre.
5.3.2 Der Versicherungsträger bestimmt
die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung
zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung und legte ausführlich dar,
welche Überlegungen sie zu ihrem Nichteintretensentscheid bewegten (vgl.
IV-Nr. 67 S. 2 f.). Namentlich nahm sie sehr wohl Bezug auf den
Einwand des Beschwerdeführers, wonach er angeblich vom Gutachter sexuell
belästigt worden sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 2.4
[IV-Nr. 67 S. 3]), entschied im Rahmen des ihr zustehenden (grossen)
Ermessensspielraumes jedoch zumindest im Ergebnis, diesem Vorwurf (vgl. hierzu auch
E. II. 10.2.3 nachfolgend) nicht weiter nachzugehen. Eine Verletzung
der Begründungs- und Untersuchungspflicht und mit dieser des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist darin nicht zu erkennen.
6.
6.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1 mit Hinweisen).
6.2 Der Versicherungsträger prüft
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig
und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen
(Art. 43 Abs. 2 ATSG).
6.2.1 Welche Abklärungsmassnahmen
notwendig sind, hängt regelmässig von den zu klärenden Sachverhaltselementen
ab. So bilden im psychiatrischen Kontext die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage
gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (vgl. René Wiederkehr,
in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 43
N. 23; Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015
E. 5.2). Notwendig ist eine Untersuchung nur (aber immerhin) dann, wenn
sie von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen
Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten, welche der
Versicherungsträger einholt, sowie die durch ihn selbst veranlassten
ergänzenden Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig
ist die Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische
Stellungnahmen, welche die versicherte Person einreicht, durch eigene Untersuchungen
überprüfen will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht
gegeben, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der
Rechtsprechung an einen Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und
Versicherte sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche
der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will (Urteil des
Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.2.2 Zumutbar ist die Mitwirkung dann,
wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung
des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als
auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der
subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht
etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven
Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass
die subjektiven Umstände, so etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige
Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend
gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die
objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine
medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit
einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in
die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen
werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne
konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit
weiteren Hinweisen; siehe auch Wiederkehr,
a.a.O., Art. 43 N. 96). Gegenstand einer Leistungsverweigerung
zufolge mangelnder Kooperation im Zusammenhang mit einer Abklärungsmassnahme
können mitunter nur Vorkehren sein, welche für die versicherte Person, unter
Berücksichtigung ihrer Verhältnisse, objektiv betrachtet, zumutbar,
insbesondere ihrem Gesundheitszustand angemessen sind (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., 2023, Art. 7-7b
N. 31). Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, muss jedoch eine
gewisse Belastung durch die Abklärungen in Kauf nehmen. Dass eine zusätzliche
Abklärung immer eine solche bedeutet, kann nicht dazu führen, dass die
rechtsanwendenden Behörden darauf verzichten sollen, solange sie noch nicht zur
Auffassung gelangt sind, bereits aufgrund der Akten eine rechtsgenügende
Beurteilung vornehmen zu können. Bei diesem Entscheid kommt der Verwaltung ein
Ermessensspielraum zu, in den die Gerichte ohne triftigen Grund nicht
eingreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2011 vom 1. Dezember 2011
E. 3.5).
6.3 Kommt die versicherte Person den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person
vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
6.3.1 Im Sinne einer Kann-Vorschrift lässt
Art. 43 Abs. 3 ATSG zwei Sanktionen zu: Erstens aufgrund der
vorliegenden Akten zu verfügen oder zweitens die Erhebungen einzustellen und
Nichteintreten zu beschliessen. Das Gesetz gibt keine Richtlinien vor, wie
zwischen diesen beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis
zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend
Gebrauch zu machen ist. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller
Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Wiederkehr, a.a.O., Art. 43
N. 114; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom
4. September 2020 E. 2.3, 9C_28/2010 vom 12. März 2010
E. 5). Im Rahmen eines (materiellen) Aktenentscheids kann der
Versicherungsträger davon ausgehen, dass die Tatsachen, welche die versicherte
Person zur Stützung ihres Anspruchs vorgebracht hatte, die sich aber wegen der
Mitwirkungsverweigerung nicht durch ein Gutachten überprüfen liessen, nicht
erstellt seien (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47).
6.3.2 Grundsätzlich hat sich die Sanktion
bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des
Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Die
Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur dann relevant, wenn sie in
«unentschuldbarer» Weise erfolgt. Eine solche Verletzung kann angenommen
werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa
dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise
erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Wiederkehr, a.a.O., Art. 43
N. 107). Das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins
ist nicht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5). Kann die
versicherte Person etwa krankheitshalber ihren Pflichten nicht nachkommen, beruht
die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen (Urteile des
Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.1, 8C_733/2010
vom 10. Dezember 2010 E. 5.3).
6.3.3 Die in Art. 43 Abs. 3
ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. So ist der versicherten Person zwingend
unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten
schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen
kann, und sie ist unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit aufzufordern,
ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen (vgl. Adrian Rothenberger, in:
Kieser/Kradolfer/Lendfers, Kommentar zum ATSG, a.a.O., Art. 21 N. 157 f.).
Art. 7b Abs. 2 IVG enthält indessen vier abschliessend
aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die
Leistungen unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder
zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und
Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch
dazu. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von
Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung
beschränkt, bspw. strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens
bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch
Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel,
Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei
unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts 8C_562/2022
vom 25. April 2023 E. 4.2.2, 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019
E. 5.2.2). Die Erfüllung des in Art. 43 Abs. 3 ATSG umschriebenen
Sachverhalts der Missachtung der Mitwirkungspflichten setzt nicht voraus, dass
die Verwaltung eine konkrete Verweigerungshandlung der versicherten Person
abwartet und dieser alsdann mit Blick auf eine neuerliche Begutachtung in allen
Einzelheiten vorschreibt, wie sie sich zu verhalten hat (Urteil
des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2).
7. Betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind den Vorakten folgende Angaben zu
entnehmen:
7.1 Mit
Austrittsbericht vom 14. Mai 2021 zu einem stationären Klinikaufenthalt
vom 20. April 2021 bis am 14. Mai 2021 diagnostizierten die F.___ beim
Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1),
einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1), einen St.n. multiplem
Substanzgebrauch (1996-2000) sowie «am ehesten» ADHS im Kindesalter. Die
aktuelle stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers sei nach Zuweisung durch den
Hausarzt sowie Dr. med. G.___, Ambulatorium [...], bei depressiver
Symptomatik und fremdaggressivem, impulsivem Verhalten auf freiwilliger Basis
auf der Akutstation zur Stabilisierung und Krisenintervention erfolgt. Initial
habe beim Beschwerdeführer bei der Aufnahme eine permanent angespannte, sehr misstrauische
Grundhaltung im Gespräch imponiert. Er leide unter ständigen
Stimmungsschwankungen zwischen den beiden Polen wütend/aggressiv und depressiv.
Bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sei durch ihren Psychologen im
Haus eine SKID-Il-Testung begonnen worden, nach Austritt würden diesbezüglich
noch weitere ambulante Diagnostikgespräche stattfinden. Unter den Massnahmen habe
eine Stabilisierung erreicht werden können und der Beschwerdeführer sei am 14. Mai
2021 bei vorhandener Stabilität und fehlender Eigen- und Fremdgefährdung in die
bestehenden Wohnverhältnisse entlassen worden (vgl. IV-Nr. 22 S. 9 ff.).
7.2 Mit Begleitbrief zur
IV-Anmeldung vom 28. September 2021 führte Dr. med. G.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, Ambulatorium [...], aus, der
Beschwerdeführer befinde sich seit dem 20. April 2021 bei ihr in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er sei durch seinen Hausarzt aufgrund
einer Erschöpfungssymptomatik nach Kündigung seiner Arbeitsstelle zugewiesen
worden. Nach dem Erstgespräch sei bei ihm eine mittelgradige depressive Episode
mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung festgestellt und eine sofortige
stationäre Behandlung aufgegleist worden. Es sei eine mittelschwere bis schwere
depressive Episode, ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und ein Verdacht auf
ADHS diagnostiziert sowie eine medikamentöse Behandlung initiiert worden. Der
Beschwerdeführer sei in einer sehr schweren und komplexen Familiensituation
aufgewachsen, wodurch er psychisch traumatisiert worden sei. In der Schulzeit habe
er ein auffälliges Verhalten mit Aggressionen und Motivationsverlust gezeigt,
was nicht abgeklärt worden sei. Vermutlich habe er sich depressiv sowie
impulsiv-aggressiv entwickelt. Das Vorhandensein eines ADHS schliesse sie zwar
nicht aus, erachte es jedoch als eher unwahrscheinlich. Als der
Beschwerdeführer 17 Jahre alt gewesen sei, habe er von zuhause fliehen müssen
und sich während vier Jahren in eine Sucht mit multiplem Substanzgebrauch
gestürzt. Er habe anschliessend eine Lehre (als Maler) absolviert und in
verschiedenen Firmen gearbeitet. Die Beschwerdegegnerin werde darum ersucht,
den Beschwerdeführer aktiv zu unterstützen und in ein Berufsintegrationsprogramm
aufzunehmen (vgl. IV-Nr. 11).
7.3 In einem Arztbericht «Berufliche
Integration/Rente» vom 2. November 2021 stellte Dr. med. G.___
folgende Diagnosen:
· St.n. schwerer bis mittelgradiger
depressiver Episode (ICD-10 F32.1), aktuell mittelgradig bis leichte depressive
Symptomatik
· Schädlicher Gebrauch von Cannabis
(ICD-10 F12.1)
· Verdacht auf ADHS
· St.n. multiplem Substanzgebrauch
(1996-2000)
Der Beschwerdeführer sei vom
20. April 2021 bis am 30. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig.
Beim Erstgespräch habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit der
fristlosen Kündigung vom 10. Februar 2021 aufgrund fachlicher und
psychischer Überforderung sowie daraus resultierendem Wutausbruch mit verbaler
Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten sich selber als Versager erlebe und
unter starken Schuld- und Insuffizienzgefühlen, ständigen Stimmungsschwankungen
(depressiv-wütend) sowie täglichen Suizidgedanken mit konkretem Suizidplan
leide. Er fühle sich einsam und hoffnungslos, bleibe nur zu Hause und könne die
Menschen nicht mehr leiden. Er habe Angst, die Kontrolle zu verlieren und sich
selber oder jemandem anderem etwas anzutun. Er beschäftige sich mit der Fantasie,
dass er den Schädel seiner RAV-Beraterin «zerdrücken» würde. Er habe Angst vor
sich selber und brauche Hilfe. Seit einer Woche habe er nach einer 15-jährigen
Abstinenz angefangen, täglich Cannabis zu konsumieren, bis acht Joints, was
seinen Zustand nur verschlechtert habe. Er wohne allein, habe keine Partnerin
und keinen Kontakt zu seiner Familie. Vor ca. dreizehn Jahren sei er tätlich
gegenüber dem Liebhaber seiner damaligen Lebenspartnerin, mit welcher er einen
gemeinsamen Sohn habe, geworden, was eine Strafanzeige, eine Bewährungsstrafe
und eine Antiaggressionstherapie zur Folge gehabt habe. Eine testpsychologische
Abklärung bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung habe bei vorhandener
starker depressiver Symptomatik keine deutlichen Ergebnisse ergeben. Aktuell
präsentiere der Beschwerdeführer eine leichte depressive Symptomatik mit
massiver intra- und interpersoneller Problematik. Er befinde sich in einem
tiefen inneren Konflikt, welcher sich durch sozialen Rückzug,
Stimmungsschwankungen, Schuld- und Insuffizienzgefühle sowie Hoffnungs- und
Perspektivlosigkeit auszeichne. In den Beziehungen zeige er sich sehr
misstrauisch, distanzierend, verschlossen. Er präsentiere eine massive
emotionale Dysregulation (wütend-deprimiert) und sehr ausgeprägtem vermeidenden
Verhalten. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Sie sehe eine
Aufnahme der Arbeitstätigkeit in geschützter Umgebung mit zu Beginn zwei
Stunden täglich in ca. zwei Monaten als realistisch. Die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit sei unklar und die Prognose zur Eingliederung bei komorbider
psychischer Erkrankung aktuell schwer abschätzbar (vgl. IV-Nr. 20
S. 1 ff.).
7.4 In einem Verlaufsbericht vom
10. März 2022 hielt Dr. med. G.___ an ihren bisherigen Ausführungen
fest. Ergänzend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei bis am 31. März
2022 (weiterhin) zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor unklar. Der Beschwerdeführer präsentiere
momentan eine leichte depressive Symptomatik mit Zunahme reaktiver depressiver
Symptomatik bei Lebensereignissen. Bei den Funktionseinschränkungen stünden
kognitive Beeinträchtigungen, massive soziale Ängste, Stimmungsschwankungen,
Antriebsmangel sowie Selbstunsicherheit mit starken Schuld- und Schamgefühlen
im Vordergrund. Aktuell sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar. Sie
gehe von einem Arbeitsversuch mit zu Beginn zwei Stunden täglich in ca. ein bis
zwei Monaten, anfänglich noch im geschützten Rahmen, aus. Bei komorbider
psychischer Erkrankung sei gegenwärtig eine Prognose zur Eingliederung
unverändert nur schwer abschätzbar (vgl. IV-Nr. 22 S. 1 ff.).
7.5 In einem weiteren
Verlaufsbericht vom 28. Juli 2023 stellte Dr. med. G.___ folgende
(neue) Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
· Kombinierte (narzisstische und
emotional-instabile, Borderline-Typ) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
· Psychische und Verhaltensstörungen durch
Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)
· Einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
· St.n. schwerer depressiver Episode (ICD-10
F32.2)
Beim Beschwerdeführer bestehe eine
komplexe psychiatrische (Vor-) Geschichte seit der Kindheit mit komorbiden
psychischen Erkrankungen und schweren intra- und interpersonellen
Einschränkungen bzw. Störungen. Er leide unter einem sehr niedrigen Selbstwert
und fühle sich ständig von der Welt bedroht. Er reagiere auf Probleme entweder
mit Aggressionen oder mit Rückzug. Er könne sich schlecht konzentrieren und
organisieren, leide unter Stimmungsschwankungen und sei impulsiv und
angespannt.
Im Mai 2022 habe sich eine
Krisensituation mit akuter psychomotorischer Anspannung sowie Selbst- und
Fremdgefährdung infolge einer komplexen psychosozialen Situation (hohe
Schulden, Betreibungen, Konflikte mit dem Sozialdienst, kein Geld für Essen,
keine subjektiven Perspektiven) etabliert, wobei eine Neueinstellung der
Medikamente eine vorübergehende Besserung gebracht habe. Einen Arbeitsversuch
bei der B.___ habe er aufgrund seiner ständigen Ambivalenz zwischen dem grossen
Wunsch nach Arbeit sowie von Verzweiflung, Versagensängsten und einer
finanziellen Perspektivlosigkeit bei sehr hohen Schulden abgebrochen. Beim
anschliessenden Aufbautraining auf dem C.___ habe sich der Beschwerdeführer unruhig
und verzweifelt präsentiert. Einerseits habe er sich «aufgegeben», andererseits
habe er sich doch eine Chance geben wollen. Er habe Versagensängste, Angst vor
dem Druck und schliesslich einen Kontrollverlust entwickelt. Der
Beschwerdeführer habe einen ausgeprägten Sinn für Gerechtigkeit, ein
(ständiges) Gefühl, nicht wahrgenommen zu werden, sowie ein Gefühl, von (auf
ihn) ausgeübter Macht. Dadurch sei bei ihm ein Gefühl von Hilflosigkeit und von
Ausgeliefertsein entstanden, worauf er zuerst mit verbaler bzw. körperlicher
Aggression und später mit Vermeidung und Rückzug reagiert habe. Der Versuch,
eine psychiatrische Spitex zu installieren, sei infolge der unkooperativen Haltung
des Beschwerdeführers gescheitert. Während der medikamentösen Behandlung habe
er eine mangelnde medikamentöse Compliance präsentiert.
An einem Standortgespräch vom
27. März 2023, zu welchem der Beschwerdeführer «infolge finanzieller
Schwierigkeiten" nicht erschienen sei, sei festgehalten worden, dass er
ausgeprägte Stimmungsschwankungen und damit einen instabilen Zustand zeige. Es
sei versucht worden, das Aufbautraining im C.___ zu verlängern. Am 30. März
2023 habe der Beschwerdeführer suizidale Äusserungen per E-Mail gemacht, die er
aber dann später zurückgenommen habe. Darüber hinaus habe er sie (Dr. med.
G.___) per E-Mail darüber informiert, dass er die Behandlung bei ihr abbrechen werde.
Seit dem 7. März 2023 bestehe eine Therapiepause und seit dem 6. April
2023 habe er sich nicht mehr bei ihr gemeldet. Trotz des negativen Ergebnisses
der testpsychologischen Abklärung – vermutlich habe sich der Beschwerdeführer infolge
seines sehr stark ausgeprägten Misstrauens nicht öffnen können – beurteile sie
bei langer Beobachtungsphase sein komplexes Persönlichkeitsmuster im Rahmen
einer kombinierten (narzisstischer und emotional-instabiler, impulsiver Typ) Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F61.0). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit und zur Eingliederung sei
weiterhin unklar und sie könne sich weder zum Grad der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit noch zu demjenigen in einer leidensangepassten Tätigkeit
äussern (vgl. IV-Nr. 43 S. 2 ff.).
7.6 In einer Aktennotiz vom
26. Oktober 2023 hielt RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Praktische Ärztin
und Fachärztin für Arbeitsmedizin, fest, dass beim Beschwerdeführer gemäss der
behandelnden Psychiaterin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, ein schädlicher
Gebrauch von Cannabis sowie ein ADHS vorlägen. Eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit anhand der Aktenlage sei aktuell nicht möglich. Sie empfehle
daher eine psychiatrische Begutachtung (vgl. IV-Nr. 45 S. 3 f.).
8. Hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen psychiatrischen Untersuchung bei
Dr. med. D.___ vom 21. Februar 2024 sind folgende Angaben aus den
Vorakten relevant:
8.1
8.1.1 Mit Mitteilung vom
24. Januar 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Kostengutsprache für ein Aufbautraining im C.___ für den Zeitraum vom
3. Januar 2023 bis am 2. April 2023 (vgl. IV-Nr. 32). Der
Beschwerdeführer trat daraufhin besagte berufliche Massnahme an.
8.1.2 Am 27. März 2023 fand ein
interdisziplinäres Standortgespräch im C.___ statt, an welchem der
Beschwerdeführer mit der Begründung nicht teilnahm, er habe kein Geld mehr für
die Reisekosten. Anlässlich des Gesprächs wurde beschlossen, ihm eine
Verlängerung des Aufbautrainings im C.___ um weitere drei Monate anzubieten (vgl.
Protokoll per 03.05.2024, S. 33 f.). Dem daran anschliessenden
E-Mail-Verkehr der involvierten Stellen ist zu entnehmen, dass die
Durchführungs-stelle wiederholt und erfolglos versuchte, den Beschwerdeführer
zu kontaktieren. Die Sozialberatung der F.___, Ambulatorium [...], hatte kurz
mit ihm telefonischen Kontakt, doch habe er «in voller Wut» und nicht
nachvollziehbar den Anruf unvermittelt beendet. Gemäss der Sozialberatung habe
er sich per E-Mail (auch) von der geplanten Besprechung mit ihr und
Dr. med. G.___ abgemeldet und sich später auf dringende Bitte hin telefonisch
gemeldet und mitgeteilt, dass er aktuell depressiv und ihm alles zu viel sei
und er derzeit weder mit ihnen noch mit allen anderen (Behörden) zu tun haben
möchte (vgl. Protokoll per 03.05.2024, S. 34 ff.).
8.1.3 Mit Schreiben vom 4. April
2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme
an einer Verlängerung des Aufbautrainings abgelehnt habe. Sie fordere ihn auf,
im Rahmen seiner Selbsteingliederungs- und Schadensminderungspflicht aktiv am
Aufbautraining weiter teilzunehmen und ihr bis am 20. April 2023
schriftlich mitzuteilen, ob er bereit sei, aktiv an der beruflichen Massnahme mitzuwirken.
Sollte er sich innert dieser Frist nicht bei ihr melden, gehe sie davon aus,
dass er die Teilnahme verweigere. Unter dem Titel «Säumnisfolgen» wies sie den
Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass eine Verletzung der
Selbsteingliederungspflicht und die Verweigerung der aktiven Teilnahme an einer
Eingliederungsmassnahme eine Kürzung oder Verweigerung von Leistungen nach sich
ziehen könne, was in seinem Fall bedeute, dass Eingliederungsmassnahmen
verweigert und ein allfälliger Anspruch auf eine Rente gekürzt oder ebenfalls
verweigert werden könnten (vgl. IV-Nr. 35).
8.1.4 Mit E-Mail vom 6. April 2023
teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe alles getan,
was von ihm verlangt worden sei und es habe ihm im C.___ sehr gefallen. Leider
habe das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in ihm wieder etwas ausgelöst, was bis
jetzt anhalte. Er isoliere sich und es sei ihm unmöglich, sich wieder auf
Menschen einzulassen (vgl. Protokoll per 03.05.2024, S. 37 f.). Die
Beschwerdegegnerin schloss daraufhin die berufliche Eingliederung ab, da die
geeigneten und notwendigen Massnahmen ausgeschöpft seien (vgl. Abschlussbericht
vom 25. April 2023; IV-Nr. 38).
8.1.5 Dem Abschlussbericht des C.___
vom 14. April 2023 zum Aufbautraining vom 3. Januar 2023 bis am
2. April 2023 lässt sich Folgendes entnehmen (vgl. IV-Nr. 37):
Zu Beginn des Aufbautrainings sei der
Beschwerdeführer in den Coachinggesprächen ablehnend gewesen und habe viel
Widerstand gezeigt, teilweise sei es zu latent drohenden Aussagen gegenüber dem
Coach gekommen. Es sei somit nicht möglich gewesen, ein reguläres Coaching von
sechzig Minuten durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht
kooperationsbereit gezeigt und geäussert, was ein Beziehungsaufbau und einen
zielführenden Coachingprozess erschwert habe. Mit der Zeit habe sich der
Beschwerdeführer besser auf das Coaching einlassen können, habe sich gegenüber
Ideen seitens Coach geöffnet und sich zunehmend gesprächsbereit gezeigt. In den
vergangenen zwei Wochen sei es nun erstmals möglich gewesen, etwas
persönlichere Themen anzugehen und bspw. an einem Stärken-Schwächen-Profil zu
arbeiten. Der Beschwerdeführer zeige dennoch in vielen Bereichen wenig
Veränderungsbereitschaft.
In Stresssituationen, welche den
Beschwerdeführer persönlich beträfen, sei ein unangemessener, dysfunktionaler
Umgang zu beobachten. So sei in einem Coaching die Ferienwoche besprochen
worden, welche angestanden sei und für den Beschwerdeführer wegen der fehlenden
Tagesstruktur eher als belastend wahrgenommen worden sei. Dabei habe er ein
«trotziges», ablehnendes Verhalten gezeigt, was eine konstruktive Bearbeitung
der Situation verunmöglicht habe.
Bedürfnisse nach Suchtmittel, konkret
Nikotin und Alkohol, seien für den Beschwerdeführer konstant präsent.
Regelmässig habe er von schwierigen Situationen berichtet, so etwa das
Passieren des Bahnhofs [...], wo er mit alkoholkonsumierenden Personen
konfrontiert sei. An der Durchführungsstelle sei er in keiner Situation
offensichtlich alkoholisiert erschienen. Es habe sich im Coachingprozess als
schwierig erwiesen, mit ihm einen Zugang zu seinen Bedürfnissen zu erarbeiten. Bezüglich
der Impulskontrolle hätten sie im bisherigen Verlauf keine auffälligen
Beobachtungen machen können. Anzumerken sei aber, dass die fehlende
Impulskontrolle für den Beschwerdeführer ein grosses Thema sei und er
regelmässig darüber spreche. Seine Aussagen hätten teilweise drohenden
Charakter, so habe er sich bspw. dahingehend geäussert, «dass er uns schon
zeigen könne, wie er wirklich [sei]». Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers
sei die Impulskontrolle bei ihnen kein Thema, weil sie alle respektvoll
miteinander umgehen würden.
Der Beschwerdeführer habe ein stabiles
Arbeitspensum von 46.2 % erreicht. Im Umfeld der Durchführungsstelle und
unter Berücksichtigung, dass er viele Tätigkeiten ausgeführt habe, für welche
er die fachlichen Kompetenzen nicht habe, schätzten sie seine
Leistungsfähigkeit auf 65 % ein. Eine Hauptproblematik, welche die
Leistungsfähigkeit beeinträchtige, sei seine Einstellung zur
Eingliederungsmassnahme, welche durch Aussagen wie etwa «dass er gar nicht
arbeiten möchte» oder «dass er sowieso nichts könne» zum Ausdruck komme.
Zum aktuellen Zeitpunkt sei der
Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Motivation, der ausgeprägten
Verweigerungshaltung gegenüber einer Arbeitstätigkeit im Allgemeinen und der
gesundheitlichen Situation im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar.
Sie würden empfehlen, das Aufbautraining
um weitere drei Monate zu verlängern und in diesem Zeitraum eine zusätzliche
Steigerung des Pensums in Rücksprache mit der behandelnden Ärztin vorzunehmen.
Aus ihrer Sicht wäre zudem ein wesentliches Ziel bei einer Verlängerung, die
Motivation des Beschwerdeführers, insbesondere die intrinsische, und die
Bereitschaft gegenüber einer Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt zu
steigern. Trotz Bemühungen seitens der Durchführungsstelle und
Unterstützungsangeboten der Sozialberatung des Ambulatoriums [...] sei es dem
Beschwerdeführer nicht mehr gelungen, die Eingliederungsmassnahme fortzuführen.
Ab dem 27. März 2023 sei er der Massnahme zum Teil unentschuldigt
ferngeblieben, sei nicht erreichbar gewesen und habe per WhatsApp mitgeteilt,
keine Motivation mehr zu haben. Die Eingliederungsmassnahme sei daraufhin nicht
verlängert und per 2. April 2023 beendet worden.
8.2
8.2.1 Mit Mitteilung vom
7. November 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
dass sie eine psychiatrische Begutachtung als notwendig erachte und dafür
Dr. med. D.___ als Gutachterperson vorsehe. Unter dem Titel «Aufforderung
zur Mitwirkung/Folgen bei Nichtbeachtung» forderte sie den Beschwerdeführer
unter anderem ausdrücklich auf, an den medizinischen Untersuchungen
mitzuwirken. Bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung von ihm werde sie
entweder aufgrund der Akten verfügen, was zur Rentenablehnung, zur Rentenreduktion
oder zur Rentenaufhebung führen könne, oder dann die Erhebungen einstellen und
Nichteintreten bzw. die Renteneinstellung beschliessen. Unter dem Titel «Rechtliche
Grundlagen» bildete sie den Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 und
Abs. 3 ATSG und von Art. 7b IVG (Rechtfolgen bei Verletzung
der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht) sowie von Art. 45 Abs. 3 ATSG
(Kostenfolge bei Verhinderung oder Erschwerung einer Abklärung) ab. Unter dem
Titel «Hinweis zur Gutachterperson/Weiteres Vorgehen» hielt sie fest, dass der
Beschwerdeführer Gelegenheit habe, innerhalb einer Frist von zehn Tagen
Ausstandsgründe gegen den vorgeschlagenen Gutachter Dr. med. D.___
vorzubringen. Ohne Rückmeldung innert der genannten Frist gehe sie davon aus,
dass er mit der angekündigten Begutachtung durch die vorgeschlagene
Gutachterperson einverstanden sei (vgl. IV-Nr. 49).
8.2.2 Mit Schreiben vom 18. Januar
2024 lud die Praxis von Dr. med. D.___ den Beschwerdeführer auf den
21. Februar 2024, 09:00 Uhr, zu einer psychiatrischen Begutachtung ein
(vgl. IV-Nr. 53 S. 2).
8.2.3 Mit E-Mail vom 19. Januar
2024 teilte der Beschwerdeführer der Praxis von Dr. med. D.___ mit, dass
er kein Geld für das Bahnbillett habe, um zur Untersuchung anzureisen. Die
Praxis leitete daraufhin besagtes E-Mail zur Weiterbearbeitung an die
Beschwerdegegnerin weiter (vgl. IV-Nr. 54 S. 1, 55; Protokoll per
03.05.2024, S. 39).
8.2.4 Mit eingeschriebenem Brief vom
23. Januar 2024 (vgl. IV-Nr. 56) liess die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer einen Reisegutschein zukommen. Zugleich wies sie ihn darauf
hin, dass es ihm aus medizinischer Sicht zumutbar sei, den Begutachtungstermin
vom 21. Februar 2024 wahrzunehmen. Er werde ersucht, seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht nachzukommen. Nach Abschluss der Abklärungen werde sie über
seinen Leistungsanspruch entscheiden. Sollte er bei den geforderten
medizinischen Vorkehrungen nicht oder nur ungenügend mitwirken, werde sie einen
Entscheid aufgrund der Akten fällen, was voraussichtlich zur Abweisung seines
Leistungsbegehrens führen werde. Unter «Rechtliche Grundlagen» fügte sie
überdies folgenden Passus bei:
«Versicherte Personen sind verpflichtet,
sich notwendigen und zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen. Kommen sie
dieser Pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann die IV-Stelle über
das Leistungsgesuch gestützt auf die vorhandenen Akten verfügen oder die
Abklärungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (vgl. Art. 43 Abs. 2
und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG)).»
Nachdem der Beschwerdeführer den
eingeschriebenen Brief nicht abgeholt hatte (vgl. IV-Nr. 57), stellte ihm
die Beschwerdegegnerin diesen mit normaler Post zu (vgl. IV-Nr. 67
S. 2; A.S. 2).
8.2.5 Am 21. Februar 2024, 09:31
Uhr, teilte Dr. med. D.___ der Beschwerdegegnerin per E-Mail mit, dass der
Beschwerdeführer soeben um 09:00 Uhr zum geplanten Termin erschienen sei. Er
habe sich abweisend, unkooperativ und mutistisch gezeigt. Darüber hinaus seien
keine relevanten psychopathologischen Auffälligkeiten erkennbar gewesen. Der
Beschwerdeführer sei insbesondere gepflegt, wach, bewusstseinsklar und gut
orientiert gewesen. Auf mehrfache Nachfrage hin habe er erklärt, dass er keine
Auskunft geben wolle. Er (Dr. med. D.___) solle die Akten lesen, dann sei
alles klar, dies sei genügend. Danach habe der Beschwerdeführer trotz Ansprache
durch ihn geschwiegen. Er habe sich ausdrücklich nicht von ihm untersuchen/befragen
lassen wollen und seine Praxis um 09:08 Uhr verlassen (vgl. IV-Nr. 58).
8.2.6 Mit Vorbescheid vom
22. Februar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, auf sein Leistungsbegehren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
nicht einzutreten (vgl. IV-Nr. 59).
8.2.7 In einer Telefonnotiz vom
26. Februar 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer
habe angerufen. Er sei sehr laut gewesen, habe geflucht und gesagt, dass er die
Schnauze voll habe. Er habe sich über den Gutachter ausgelassen und gemeint,
dieser könne froh sein, habe er ihm nicht gleich das Nasenbein gebrochen. Er
lasse sich nicht beschnüffeln. Er mache hiermit einen Einwand gegen den Vorbescheid
vom 22. Februar 2024. Die Beschwerdegegnerin solle endlich ihre Arbeit
machen. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass er seinen Einwand
schriftlich machen oder auf der IV-Stelle persönlich vorsprechen müsse (vgl. Protokoll per 03.05.2024, S. 40).
8.2.8 In einem am 26. Februar 2024
verfassten schriftlichen «Einspruch» machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe den Vorgaben der Beschwerdegegnerin Folge geleistet. Es sei kein Wunder,
habe er an der medizinischen Untersuchung vom 21. Februar 2024 nichts
sagen können, sei er doch durch die Anreise bereits so sehr gestresst gewesen,
dass er bei Ankunft eine Panikattacke gehabt habe, ihm schwindlig gewesen sei und
er «extrem gereizt» gewesen sei. Zudem habe Dr. med. D.___ ihm gesagt, er
habe Besseres zu tun mit seiner Zeit und er könne gehen. Der Gutachter könne
froh sein, dass er ihm nicht gleich die Nase gebrochen habe, als er an ihm «herumgeschnüffelt»
habe wie ein Perversling. Er habe sich sexuell belästigt gefühlt. Das habe
seine Aggression so gesteigert, dass er nur noch von dort weggewollt habe (vgl.
IV-Nr. 60, 64).
8.2.9 Mit Verfügung vom 12. März
2024 trat die Beschwerdegegnerin wie vorbeschieden auf das Leistungsbegehren
des Beschwerdeführers nicht ein (vgl. IV-Nr. 67; A.S. 1 ff.).
8.2.10 Auf entsprechende Rückfrage hin
teilte Dr. med. D.___ der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 30. April
2024 mit, dass am 21. Februar 2024 keine Untersuchung im engeren Sinn
stattgefunden habe und daher keine Tonaufnahmen gemacht worden seien (vgl.
IV-Nr. 72; A.S. 44).
9. Nachfolgend ist in einem ersten
Schritt zu überprüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___ notwendig und zumutbar war
(Art. 43 Abs. 2 ATSG; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Aktenlage erlaube auch ohne die
geforderte Begutachtung einen materiellen Entscheid, legten doch die Berichte
von Dr. med. G.___, so namentlich derjenige vom 28. Juli 2023,
schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aufgrund der «schweren komorbiden
psychischen Erkrankung» eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht
möglich sei. Diese Einschätzung stehe überdies auch in Übereinstimmung mit dem
Abschlussbericht des C.___ vom 14. April 2023 (vgl. A.S. 13).
9.1 Die F.___ diagnostizierten beim
Beschwerdeführer mit Austrittsbericht vom 14. Mai 2021 hauptsächlich eine
mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie einen schädlichen Gebrauch
von Cannabis (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Seine behandelnde
Psychiaterin Dr. med. G.___ stellte mit Arztberichten vom 2. November
2021 sowie vom 10. März 2022 anfänglich insbesondere die Diagnose eines
St.n. schwerer bis mittelgradiger depressiver Episode, aktuell leichte
depressive Symptomatik, sowie eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis (vgl.
E. II. 7.3, E. II. 7.4 hiervor), um dem Beschwerdeführer
daraufhin mit Verlaufsbericht vom 28. Juli 2023 neu zusätzlich eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie
eine kombinierte (narzisstische und emotional-instabile) Persönlichkeitsstörung
vom Typ Borderline zu bescheinigen (vgl. E. II. 7.5 hiervor).
Erstgenannte Diagnose stellte sie, obwohl sie diese zuvor noch «als eher
unwahrscheinlich» erachtet hatte (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Auf letztgenannte
Diagnose schloss sie nicht etwa aufgrund der Ergebnisse einer
testpsychologischen Abklärung – diese fielen beim Beschwerdeführer negativ aus
(vgl. E. II. 7.3 hiervor) –, sondern allein gestützt auf einen
Anfangsverdacht (vgl. E. II. 7.1 hiervor) und auf ihre Beobachtungen
im weiteren zeitlichen Verlauf (vgl. E. II. 7.5 hiervor). Überdies
attestierte Dr. med. G.___ dem Beschwerdeführer zwar wiederholt eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 7.3,
E. II. 7.4 hiervor; siehe auch IV-Nr. 43 S. 2).
Gleichzeitig hielt sie jedoch auch mehrfach fest, dass die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit unklar und die Prognose zur Eingliederung «bei komorbider
psychischer Erkrankung» schwer abschätzbar sei (vgl. E. II. 7.3,
E. II. 7.4, E. II. 7.5 hiervor). In ihrem letzten Bericht
zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2023 konnte sie alsdann keine
verbindliche Aussage zur (gegenwärtigen) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit machen (vgl.
E. II. 7.5 hiervor), nachdem dieser die ambulante Psychotherapie bei
ihr per 7. März 2023 abgebrochen hatte (vgl. E. II. 7.5 hiervor).
Es finden sich somit in den Akten keine fachärztlichen (Therapie-) Berichte,
welche sich hinreichend verlässlich zur aktuellen Gesundheitssituation des
Beschwerdeführers sowie zum Grad seiner Arbeitsfähigkeit äussern. Diese können
auch nicht etwa durch die (eingliederungsspezifische) Einschätzung im Abschlussbericht
des C.___ vom 14. April 2023 ersetzt werden, gemäss welcher aufgrund der
fehlenden Motivation, der ausgeprägten Verweigerungshaltung gegenüber einer
Arbeitstätigkeit im Allgemeinen und der gesundheitlichen Situation von einer
fehlenden Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt auszugehen
sei (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor). Denn nach der Rechtsprechung obliegt
die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Zwar
darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht
jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen
werden. Es wäre aber auch nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen
abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen,
welche in erster Linie die dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der
versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_217/2023 vom 1. September
2023 E. 4.1.1, 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1, je mit
weiteren Hinweisen). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der
Beschwerdeführer von der Durchführungsstelle nicht nur aus gesundheitlichen
Gründen, sondern auch aufgrund seines fehlenden Eingliederungswillens als nicht
vermittelbar eingestuft wurde. Bei dieser Ausgangslage ist aber entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn RAD-Ärztin
Dr. med. H.___ in ihrer Aktennotiz vom 26. Oktober 2023 zum Schluss
kam, dass eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der Aktenlage derzeit
nicht möglich und demzufolge eine psychiatrische Begutachtung angezeigt sei
(vgl. E. II. 7.6 hiervor). Die erstmals angeordnete gutachterliche
Untersuchung erwies sich mithin insgesamt als notwendig (vgl. E. II. 6.2.1
hiervor).
9.2 Darüber hinaus bestehen – wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 28) – auch
keine Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer
psychiatrischen Begutachtung nicht auch zumutbar wäre. Wer eine
Versicherungsleistung beansprucht, muss eine gewisse Belastung durch die
erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen (vgl. E. II. 6.2.2
hiervor). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Beschwerdeführer von seinen
behandelnden Ärzten keine Angststörung bescheinigt worden war (vgl.
E. II. 7.1 ff. hiervor) und von Dr. med. D.___ am
21. Februar 2024 keine relevanten psychopathologischen Auffälligkeiten festgestellt
werden konnten (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor), welche auf eine vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Panikattacke (vgl. E. II. 8.2.8
hiervor) hingedeutet hätten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zuvor etwa
(auch) in der Lage gewesen war, an einem Aufbautraining teilzunehmen (vgl.
E. II. 8.1.1, E. II. 8.1.5 hiervor), sich mithin auf neue Situationen
und Menschen einzustellen vermochte. Es fehlt denn überhaupt ein (Fach-) Arztbericht
in den vorhandenen Akten, wonach eine psychiatrische Begutachtung für ihn aus
medizinischen Gründen unzumutbar (gewesen) wäre. Sein Gesundheitszustand liess
bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor) demnach
eine (erstmalige) gutachterliche Untersuchung ohne weiteres zu.
10. In einem weiteren Schritt ist zu
untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die Vorgaben gemäss Art. 43 Abs. 3
ATSG korrekt umgesetzt hat (vgl. E. II. 6.3 hiervor).
10.1 Der Beschwerdeführer macht
geltend, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2024 habe sich gar nicht auf eine
Verletzung der Mitwirkungspflichten bezogen. Darüber hinaus sei ihm im besagten
Schreiben vor Erlass der Verfügung vom 12. März 2024 gar kein
Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren als Sanktion angedroht worden, sondern
lediglich ein «Entscheid auf Grund der Akten». Die Beschwerdesache sei daher an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese habe auf seine erstmalige
Verletzung der Mitwirkungspflicht vom 21. Februar 2024 – soweit überhaupt von
ihm schuldhaft begangen – einzugehen und konkret die Sanktion anzudrohen,
welche bei einem weiteren Verstoss verfügt werde (vgl. A.S. 12 f.).
10.1.1 Die Beschwerdegegnerin setzte den
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. November 2023 darüber in Kenntnis,
dass sie die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung beabsichtige und
Dr. med. D.___ als Gutachterperson vorsehe. Sie forderte ihn ausdrücklich
auf, an dieser medizinischen Untersuchung teilzunehmen, widrigenfalls sie
aufgrund der Akten entscheide oder ein Nichteintreten beschliesse (vgl.
E. II. 8.2.1 hiervor). Nachdem die Gutachterstelle den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2024 auf den 21. Februar
2024 zur Begutachtung aufgeboten (vgl. E. II. 8.2.2 hiervor) und
dieser ihr daraufhin zumindest implizit zu verstehen gegeben hatte, dass er –
angeblich, weil er sich die Anreise mit dem öffentlichen Verkehr finanziell
nicht leisten konnte – nicht daran teilnehmen werde (vgl.
E. II. 8.2.3 hiervor), stellte die Beschwerdegegnerin ihm mit
Schreiben vom 23. Januar 2024 einen Reisegutschein zu. Es trifft zwar zu,
dass sie in letztgenanntem Schreiben dem Beschwerdeführer zumindest im
Fliesstext nur androhte, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht «einen Entscheid
auf Grund der Akten [zu] fällen, was voraussichtlich zur Abweisung der
Leistungen führen [werde]» (vgl. IV-Nr. 56 S. 1). Unter dem Abschnitt
«Rechtliche Grundlagen», auf welchen sie im Fliesstext ausdrücklich Bezug nahm,
wies sie jedoch zugleich auch darauf hin, dass eine Widerhandlung mit einem
Aktenentscheid oder mit einem Nichteintretensentscheid sanktioniert
werden könne (vgl. IV-Nr. 56 S. 1 f.; E. II. 8.2.4
hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde er mithin – getreu
den Vorgaben nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. II. 6.3.3
hiervor) – sowohl mit Schreiben vom 7. November 2023 als auch mit
Schreiben vom 23. Januar 2024 hinreichend konkret und jeweils unter
Gewährung einer zureichenden Bedenkzeit auf ein Nichteintreten auf sein
Leistungsbegehren als mögliche Rechtsfolge einer verweigerten Mitwirkung an der
psychiatrischen Begutachtung vom 21. Februar 2024 hingewiesen. Hinzu
kommt, dass der Versicherungsträger rechtsprechungsgemäss zwecks korrekter
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht zuerst eine konkrete
Verweigerungshandlung des Versicherten abwarten muss (vgl.
E. II. 6.3.3 in fine hiervor). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte erst nach seiner nicht erfolgten
Teilnahme an der Begutachtung vom 21. Februar 2024 das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren einleiten dürfen, kann ihm somit nicht gefolgt werden. Der
am 12. März 2024 ergangene Nichteintretensentscheid (vgl.
E. II. 8.2.8 hiervor), welcher bei dieser unvollständigen Aktenlage
(vgl. E. II. 9.1 hiervor) ohne weiteres vertretbar war (vgl.
E. II. 6.3.1 hiervor), hält mithin auch in verfahrensrechtlicher
Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung stand.
10.1.2 Bei diesem Ergebnis kann
grundsätzlich offenbleiben, ob – so die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 28)
– im konkreten Fall sogar auf ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte
verzichtet werden dürfen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur qualifizierte Pflichtverletzungen unter
den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG fallen können
(vgl. E. II. 6.3.3 hiervor). Von einer solchen ist – auch wenn der
Beschwerdeführer sich bereits im Rahmen der durchgeführten
Eingliederungsmassnahme trotz Ermahnung unkooperativ verhalten hat (vgl.
E. II. 8.1.2 ff. hiervor) – vorliegend wohl nicht auszugehen, so
dass Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG, welcher bei Verletzung
der Auskunftspflicht ausnahmsweise die Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens als entbehrlich ansieht, nicht anwendbar sein dürfte.
10.2 Zu prüfen ist weiter, ob die
fehlende Teilnahme an der psychiatrischen Begutachtung vom 21. Februar
2024 dem Beschwerdeführer anzulasten war (vgl. E. II. 6.3.2 hiervor).
Dieser bringt vor, er entwickle bei emotionalen Belastungen jeweils rasch ein
fremdaggressives-impulsives Verhalten auf der Basis einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung. Er sei bereits durch die Anreise sehr
gestresst und panisch angekommen und habe sich ausserdem durch Dr. med. D.___
sexuell belästigt gefühlt und sei von diesem unangemessen behandelt worden.
Dies habe seine Aggression und sein Stresslevel derart gesteigert, dass er es
nicht mehr ausgehalten habe. Die Vorwürfe der sexuellen Belästigung seien
weiter abzuklären. Dr. med. D.___ hätte mittels Tonaufnahmen klar und
nachvollziehbar dokumentieren müssen, dass der Abbruch der Begutachtung durch sein
gutachterlich behauptetes, von ihm selbst aber bestrittenes Verhalten erfolgt
sei. Die Beschwerdegegnerin dürfe nicht einfach (unbesehen) auf die
Behauptungen des Gutachters abstellen. Dieser habe pflichtwidrig keine
Tonaufnahmen erstellt, obwohl sie acht Minuten miteinander gesprochen hätten,
weshalb entweder auf seine eigene Sachverhaltsdarstellung abzustellen sei oder
dann weitere Sachverhaltsabklärungen, insbesondere eine Partei- und
Zeugenbefragung, durchzuführen seien. Seiner Auffassung nach führten die
fehlenden Tonaufnahmen indessen zur Nichtverwertbarkeit der gutachterlichen
Aussagen bzw. stellten die Aussagen von Dr. med. D.___ zum konkreten
Gesprächsverlauf (zumindest) massiv in Frage. Der Abbruch der Begutachtung
durch ihn sei Folge seiner (schweren) psychischen Erkrankung und psychischen
Überforderung sowie des Verhaltens des Gutachters gewesen und nicht Ausdruck
einer fortgesetzten, unentschuldbaren Renitenz bzw. einer klaren Obstruktion (vgl.
A.S. 13 f., 39 f., 56 f., 64).
10.2.1
Art. 44 Abs. 6 ATSG sieht
vor, dass im Rahmen einer Begutachtung das Interview in Form von Tonaufnahmen
zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die
Akten des Versicherungsträgers aufgenommen wird, sofern die versicherte Person
es nicht anders bestimmt. Das Interview umfasst das gesamte
Untersuchungsgespräch, welches aus der Anamneseerhebung und der
Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person besteht (Art. 7k
Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]; vgl. auch IV-Nr. 49
S. 1). Vorliegend wurde die Begutachtung vom
21. Februar 2024 – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl.
A.S. 42) – nicht etwa abgebrochen, sondern das vorgesehene
Untersuchungsgespräch konnte gar nicht erst stattfinden, weil der
Beschwerdeführer die Gutachterstelle nach der Begrüssung bereits nach acht
Minuten wieder verliess (vgl. E. II. 8.2.5 hiervor). Dr. med. D.___
wies auf entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin denn auch zu Recht darauf
hin, dass gar keine Untersuchung «im engeren Sinne» erfolgt sei (vgl.
E. II. 8.2.10 hiervor). Unter diesen Gegebenheiten musste und konnte er
jedoch gar keine Tonaufnahmen erstellen. Der Beschwerdeführer lässt anlässlich
der Verhandlung vom 24. September 2025 erstmals vorbringen, der Gutachter
habe ihm während ihres (kurzen) Gesprächs «die erste Frage bereits gestellt»
(vgl. A.S. 64). Er lässt jedoch offen, um welche Frage es sich konkret gehandelt
haben solle, und es erscheint aufgrund der konkreten (Begleit-) Umstände
der Begutachtung, namentlich des unkooperativen Verhaltens des
Beschwerdeführers, wenig plausibel, dass Dr. med. D.___ mit der
eigentlichen Exploration mit Anamneseerhebung und Beschwerdeschilderung tatsächlich
bereits begonnen hatte. Die Aussagen des Gutachters sind somit auch ohne Tonaufnahmen
verwertbar und auf diese kann grundsätzlich abgestellt werden. Dessen ungeachtet weichen seine Schilderungen von denjenigen
des Beschwerdeführers zumindest in ihrem Kerngehalt gar nicht erheblich ab: So
führte der Beschwerdeführer in seinem «Einspruch» vom 26. Februar 2024 selber
aus, er sei bereits bei seiner Ankunft auf der Gutachterstelle «extrem gereizt»
gewesen, habe bloss geschwiegen und sei anschliessend aufgrund seiner
zunehmenden Aggression von sich aus wieder gegangen (vgl. IV-Nr. 64;
E. II. 8.2.8 hiervor). Dr. med. D.___ machte in seiner E-Mail
vom 21. Februar 2024 ebenfalls geltend, der Beschwerdeführer habe sich von
Anfang an abweisend, unkooperativ und mutistisch verhalten. Er habe auf
mehrfache Nachfrage hin erklärt, keine Auskunft geben zu wollen, anschliessend
trotz Ansprache geschwiegen und nach kurzer Zeit die Praxisräumlichkeiten
wieder verlassen (vgl. IV-Nr. 58 S. 1; E. II. 8.2.5
hiervor). Es waren mithin zweifelsohne die Verweigerungshaltung und die
fehlende Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers, welche letztlich dazu
führten, dass die Begutachtung vom 21. Februar 2024 nicht durchgeführt
werden konnte.
10.2.2 Im Übrigen deckt sich das Auftreten
des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung vom 21. Februar 2024
ohne weiteres mit seinem bereits zuvor und auch nachher wiederholt gezeigten
Verhaltensmuster: So berichtete er gegenüber seiner behandelnden Psychiaterin
Dr. med. G.___ von konkreten Gewaltfantasien und von einer vor längerer
Zeit erfolgten strafrechtlichen Verurteilung aufgrund eines Gewaltdelikts. Die
fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 10. Februar 2021 war offenbar
aufgrund seines ungebührlichen Verhaltens gegenüber seinem damaligen
Vorgesetzten ausgesprochen worden (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Während
seines stationären Klinikaufenthaltes war initial eine permanent angespannte,
sehr misstrauische Grundhaltung im Gespräch bemerkt worden (vgl.
E. II. 7.1 hiervor). Sein Coach im Aufbautraining im C.___ sagte aus,
dass der Beschwerdeführer teilweise (latent) drohend aufgetreten sei, sich zumindest
anfänglich nicht kooperationsbereit gezeigt habe und in Stresssituationen ein
unangemessener, dysfunktionaler Umgang und ein «trotziges», ablehnendes
Verhalten beobachtet worden sei (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor). Das
Aufbautraining brach der Beschwerdeführer dann auch unvermittelt ab und
verweigerte das weitere Gespräch mit den involvierten Stellen (vgl.
E. II. 8.1.2 hiervor). Dr. med. G.___ stellte beim
Beschwerdeführer eine massive emotionale Dysregulation und ein sehr ausgeprägtes
vermeidendes Verhalten fest (vgl. E. II. 7.3 hiervor); dieser fühle
sich ständig von der Welt bedroht und reagiere auf Probleme entweder mit
verbaler oder körperlicher Aggression oder dann mit Vermeidung und Rückzug
(vgl. E. II. 7.5 hiervor). Ein solches vermeidendes Verhalten zeigte
er auch bereits im Vorfeld der Begutachtung vom 21. Februar 2024, welcher
er sich anfänglich zu entziehen versuchte, indem er – wie bereits vor dem
Standortgespräch vom 27. März 2023 im C.___ (vgl. E. II. 8.1.2
hiervor) – anführte, er habe kein Geld für die Anreise (vgl.
E. II. 8.2.3 hiervor). Nach der gescheiterten medizinischen
Untersuchung verhielt er sich dann in einem Telefongespräch vom
26. Februar 2024 – ebenfalls stimmig mit seinem zuvor dokumentierten
Verhalten – gegenüber der Beschwerdegegnerin ausfällig, aggressiv und fordernd
(vgl. E. II. 8.2.7 hiervor). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (vgl. A.S. 64) zeugt sein Auftreten somit sehr wohl von
einer fortgesetzten Renitenz.
10.2.3 Angesichts
des vom Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Gelegenheiten gezeigten
Verhaltens und seiner eigenen Aussagen zum Geschehensablauf besteht mithin kein
Anlass, an den Schilderungen von Dr. med. D.___, welcher als Gutachter zur
objektiven Neutralität verpflichtet ist, zu zweifeln, und es kann in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. II. 6.1 hiervor) auf die vom
Beschwerdeführer beantragte (Zeugen-) Einvernahme von Dr. med. D.___ und
auf eine Parteibefragung (vgl. A.S. 6, 14, 56) verzichtet werden. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. D.___, welcher von seiner
sexuellen Orientierung her homosexuell sei, habe ihn sexuell belästigt, indem
er an ihm «herumgeschnüffelt» bzw. ihn «beschnüffelt» habe (vgl. bereits
E. II. 8.2.8 hiervor; A.S. 64), kann dieser Vorwurf in keiner
Weise nachvollzogen werden und muss auch nicht weiter abgeklärt werden. So ist
es durchaus vorstellbar, dass D.___ angesichts der mehrjährigen Sucht des
Beschwerdeführers mit multiplem Substanzgebrauch (vgl. E. II. 7.2
hiervor), seines erneut aufgenommenen Cannabiskonsums (vgl.
E. II. 7.3 hiervor) und seines offenbar belasteten Umgangs mit
Alkohol (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor) die vorgängige Einnahme von Cannabis
oder Alkohol abklären wollte.
10.2.4 Es stellt sich einzig noch die Frage,
ob das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der
Begutachtung vom 21. Februar 2024 allenfalls aus gesundheitlichen Gründen
erfolgte und demzufolge möglicherweise entschuldbar war (vgl.
E. II. 6.3.2 hiervor). Wie bereits ausgeführt (vgl.
E. II. 9.1 hiervor), bescheinigte Dr. med. G.___ dem
Beschwerdeführer erstmals in ihrem (letzten) Verlaufsbericht vom 28. Juli
2023 eine kombinierte (narzisstische und emotional-instabile)
Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline, obwohl die entsprechende testpsychologische
Abklärung negativ ausgefallen war. Überdies diagnostizierte sie neu eine einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, nachdem sie eine solche zuvor noch als
eher unwahrscheinlich erachtet hatte. Diese beiden (gewichtigen) Diagnosen,
welche die fehlende Impulskontrolle des Beschwerdeführers allenfalls erklären
könnten, sind somit nicht hinreichend erstellt und es muss gegenwärtig offenbleiben,
ob das von ihm gezeigte impulsiv-aggressive und vermeidende Verhalten
tatsächlich Krankheitswert aufweist oder nur eine durch persönliche
Eigenschaften beeinflusste, besonders ausgeprägte Charakterschwäche darstellt bzw.
ob diesem möglicherweise lediglich (invaliditätsrechtlich unerhebliche)
akzentuierte Persönlichkeitszüge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019
vom 12. November 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) zugrunde liegen.
Es wäre aber gerade Sinn und Zweck der Begutachtung vom 21. Februar 2024
gewesen, diesen Umstand einer vertieften medizinischen Überprüfung zu
unterziehen, um die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers anschliessend
beurteilen zu können. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des Aufbautrainings in der Lage war, seine Impulse
ausserhalb von Stresssituationen mehrheitlich unter Kontrolle zu halten und
sich zumindest gegenüber anderen Teilnehmenden und Mitarbeitenden im C.___
korrekt und respektvoll zu verhalten (vgl. IV-Nr. 37 S. 3; E. II. 8.1.5
hiervor). Der Beschwerdeführer machte auch nie geltend, dass eine
psychiatrische Begutachtung für ihn unzumutbar sei, sondern vertrat bzw. vertritt
die Auffassung, eine solche sei gar nicht nötig, erlaube doch die Aktenlage
bereits einen materiellen Entscheid (vgl. E. II. 8.2.5,
E. II. 8.2.7 hiervor; A.S. 13). Er brachte ausserdem im gesamten
Verfahren nie einen (Fach-) Arztbericht bei, wonach er krankheitsbedingt
an einer Begutachtung nicht hätte teilnehmen können bzw. anlässlich der
Begutachtung vom 21. Februar 2024 ein gemäss eigener Aussage «entschuldbares
psychodynamisches Verhalten» gezeigt habe (vgl. A.S. 64). Es ist demnach
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194
E. 3b S. 195) erstellt, dass der Beschwerdeführer die Begutachtung
vom 21. Februar 2024 krankheitshalber und mithin nachvollziehbar vereitelte.
Aber auch wenn bei ihm von einer sein Verhalten allenfalls erklärbaren Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung oder einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung auszugehen
wäre, würde diese ihn nicht davon entbinden, an den zwingend durchzuführenden
medizinischen Abklärungen mitzuwirken. Das Vorliegen eines Entschuldigungs-
bzw. Rechtfertigungsgrundes ist somit zu verneinen.
11. Zusammenfassend ergibt sich
demnach, dass die angeordnete psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___
sowohl notwendig als auch zumutbar war (vgl. E. II. 9. hiervor), der
Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzte
(vgl. E. II. 10.2 hiervor) und die Beschwerdegegnerin nach formell
korrekt erfolgter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl.
E. II. 10.1 hiervor) berechtigt war, einen Nichteintretensentscheid
zu fällen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen. Soweit der
Beschwerdeführer in seiner Replik vom 4. Oktober 2024 seine Bereitschaft
zur Mitwirkung bekräftigt (vgl. A.S. 39 f.), macht diese die
begangene Widersetzlichkeit zwar nicht ungeschehen. In einem solchen Fall ist
aber gegebenenfalls im Rahmen eines Neuanmeldungsverfahrens von der
Beschwerdegegnerin zumindest für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige
Leistungsverweigerung zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
12.
12.1 Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
12.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom
10. Juli 2024; A.S. 30 f.; E. I. 2.3 hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand
vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat am 4. November 2024 eine erste
Kostennote (vgl. A.S. 49 ff.) und anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 24. September 2025 eine ergänzte Kostennote eingereicht (vgl.
A.S. 66 ff.). Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 19,47
Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt
CHF 171.80 geltend.
Reine Kanzleiarbeit (bspw. die
Weiterleitung von Dokumenten mittels Orientierungskopie an die Klientschaft,
das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von
Fristerstreckungsgesuchen, das Einreichen der Kostennote etc.) ist im
Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu
vergüten. Demnach können die folgenden Positionen nicht berücksichtigt werden: 14
x «Brief an Klient» à je 0,17 Std., 1 x «Brief an IV-Stelle Solothurn»
(Aktenanforderung) à 0,33 Std., 5 x «E-Mail an Soziale
Dienste E.___» à je 0,17 Std., 1 x «E-Mail an Soziale Dienste E.___» à
0,08 Std., 2 x «Brief an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn»
(Fristerstreckungsgesuch) à je 0,33 Std., 1 x «Brief an Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn» (Kostennote) à 0,33 Std. Darüber hinaus dauerte die
Verhandlung 0,75 Stunden, was zu einer Reduktion um 0,25 Stunden führt. Gesamthaft
sind demnach 14,59 Stunden zu entschädigen. Der Stundenansatz gemäss § 161
i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt
CHF 190.00.
Bei den Auslagen sind die Kopien mit
CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit
CHF 1.00. Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer (nicht
CHF 1.00 pro Kilometer) einzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160
Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des
Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von
insgesamt CHF 123.70 zu vergüten. Damit beläuft sich die Kostenforderung
auf insgesamt CHF 3’130.35 (Honorar von CHF 2'772.10 [14,59 Std.
à CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von CHF 123.70 und 8.1 % MwSt.).
Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im
Umfang von CHF 946.30 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von
CHF 250.00 ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
12.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die
gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1’000.00 zu bezahlen, der
jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 24. September 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
3. Ein Doppel der Kostennoten vom
4. November 2024 sowie vom 24. September 2025 geht zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3’130.35 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 946.30, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen