VSBES.2024.96
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
15. Juli 2024Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren
(Verfügung vom 14. März 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich im August 2019 bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 71). Mit
Verfügungen vom 5. und 17. Mai 2022 sprach ihm die Beschwerdegegnerin
rückwirkend ab Mai 2020 eine ganze, ab September 2020 eine halbe, ab Mai 2021
eine ganze und ab Oktober 2021 bis auf weiteres wiederum eine halbe Rente zu
(IV-Nr. 128). Am 3. Juni 2022 liess der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(Versicherungsgericht) beschwerdeweise die Aufhebung dieser beiden Verfügungen
und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen (IV-Nr. 133
S. 3 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2023
änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend ab, als dass er
nunmehr eventualiter auch die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung
beantragte (IV-Nr. 143 S. 6). Das Versicherungsgericht machte den
Beschwerdeführer in der Folge darauf aufmerksam, dass dieser Eventualantrag zu
einer möglichen Schlechterstellung führen könnte und gab ihm mit Verfügung vom
6. September 2023 Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde
(IV-Nr. 142). Nachdem der Beschwerdeführer auf einen Rückzug verzichtet
hatte, hob das Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. November 2023 die
beiden rentenzusprechenden Verfügungen auf und wies die Sache antragsgemäss zur
weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers) an die
Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 147).
1.2 Am 17. November 2023 ersuchte
der Beschwerdeführer im nunmehr erneut hängigen Verwaltungsverfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (IV-Nr. 146). Am
27. Februar 2024 informierte die Beschwerdegegnerin den Vertreter des
Beschwerdeführers über den vorgesehenen Gutachter sowie die Möglichkeit,
Ausstandsgründe vorzubringen und eine andere Gutachtensperson vorzuschlagen
(IV-Nr. 155). Mit Verfügung vom 14. März 2024 wies die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren ab, weil sie eine solche nicht für notwendig erachtete
(IV-Nr. 158).
2.
2.1 Am 29. April 2024 lässt der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2023
Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren
(IV-Nr. 163, Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 14. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das
IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren
Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtete am 11. Juni 2024 mit Verweis auf die Akten und die Begründung
im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und
beantragte die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22).
2.3 Mit Verfügung vom 26. Juni
2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. Zugleich wird der Vertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung
einer Kostennote aufgefordert (A.S. 34).
2.4 Am 1. Juli 2024 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Kostennote ein
(A.S. 36 ff.), welcher der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2024 zur
Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 39).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines
Sozialversicherungsträgers in einzelrichterlicher Kompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung vom 14. März
2024, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600
E. 2.2). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den
Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37
Abs. 4 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der
versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens
sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200
E. 4.1). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem
Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die
unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss
bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die
Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;
Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des
Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43
ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen
(BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016
vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im
Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,
d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine
Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich
geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in
die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur
relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil
des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1).
2.3
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann im Verwaltungsverfahren nach der gerichtlichen Rückweisung
einer Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung dann ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bestehen, wenn
zusätzliche, besondere Umstände gegeben sind, welche die Sache als nicht (mehr)
einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor,
wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss
Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat,
sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung
und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle
zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person
bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war. Besondere Umstände
können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung
zur mono- oder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die
zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen
Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 201 (Partizipationsrechte,
Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner
können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z. B. Rückweisung nicht
nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur
Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der
Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2027 E. 3.3.1.
m. w. H.).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer begründet
seinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
insbesondere damit, dass die Sache nach Rückweisung derselben durch das
Versicherungsgericht zur monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung nicht
mehr einfach sei. Konkretisierend führt er aus, bei monodisziplinären
Begutachtungen, wie sie von der Beschwerdegegnerin bereits angeordnet worden
sei, erfolge die Zuweisung der Gutachterstelle nicht nach dem Zufallsprinzip,
weshalb die Beachtung der Verfahrensrechte umso wichtiger sei. Vorliegend hat
das Versicherungsgericht die Sache mit Urteil vom 3. November 2023 zur
weiteren medizinischen Abklärung resp. zur Veranlassung einer monodisziplinären
Begutachtung in der Fachrichtung Psychiatrie an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer war bereits im damaligen gerichtlichen
Verfahren durch den aktuellen Rechtsbeistand vertreten. Monodisziplinäre
Gutachten werden zudem – auch nach Inkrafttreten einiger gesetzlicher
Neuerungen betreffend die Begutachtungen im Sozialversicherungsrecht am 1. Januar
2022.
– weiterhin nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben. Diese Umstände sprechen
mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.3) für die
Erforderlichkeit der Vertretung auch im Verwaltungsverfahren. Hinzu kommt, dass
das Verfahren seit nunmehr fast fünf Jahren hängig ist (Anmeldung im August
2019, IV-Nr. 17), was, wie der Beschwerdeführer vorbringt, in Kombination
mit der Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung von der Rechtsprechung
ebenfalls eine Vertretung notwendig machen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3).
3.2
Soweit der Beschwerdeführer das
Vorliegen einer rechtlich komplexen Situation damit begründet, ihm drohe nach
der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin eine
Schlechterstellung, so ist festzuhalten, dass die Androhung der
Schlechterstellung bereits im Verfahren vor dem Versicherungsgericht geschah
(vgl. IV-Nr. 143), mithin also zu einem Zeitpunkt, in dem der
Beschwerdeführer bereits durch denselben Rechtsvertreter wie vorliegend vertreten
war. Die zur Abwendung einer Schlechterstellung notwendigen rechtlichen
Schritte hätten im damaligen Zeitpunkt ergriffen werden können. Nach der
rechtskräftigen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung lässt sich eine
Schlechterstellung nur mit einer Beschwerde gegen den nach Abschluss der
Abklärungen noch zu fällenden, möglicherweise im Vergleich zu den durch das
Versicherungsgericht aufgehobenen Verfügungen 5. und 17. Mai 2022
nachteiligen materiellen Endentscheid der Beschwerdegegnerin abwenden, nicht
aber während des laufenden Verwaltungsverfahrens. Entsprechend ist zur
Abwendung einer drohenden Schlechterstellung alleine eine anwaltliche
Vertretung im aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig.
3.3
Mit Blick auf das Dargelegte
(vgl. E. II. 3.1 hiervor) ist insgesamt nicht mehr vom Vorliegen
eines einfachen, durchschnittlichen Sachverhalts auszugehen. Der Beizug eines
Anwalts ist daher zur Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers für
die Dauer des Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise erforderlich.
4.
Kumulative Voraussetzungen
für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4
ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie
sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hat infolge Verneinung der Notwendigkeit einer
Verbeiständung auf die Prüfung der weiteren, kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der
Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet (IV-Nr. 158 S. 3). Die
Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen
der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über
die unentgeltliche Verbeiständung erneut verfügt.
5.
Der Beschwerdeführer
beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch,
da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf
Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch
Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002
E. 4.1). Auf die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.
6.
6.1
Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid
einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Dem Beschwerdeführer
steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach
§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
am 1. Juli 2024 eine Kostennote eingereicht (A.S. 36 ff.), in welcher
er gesamthaft einen Aufwand von 6.85 Stunden (Std.) à CHF 250.00/Std.
exkl. MwSt geltend macht. In dieser Kostennote sind Aufwände von zweimal 0.33 Std.
(Positionen vom 28. Mai 2024 und 1. Juli 2024) und einmal 0.42 Std.
(Position vom 19. Juni 2024) ausgewiesen, die jeweils mit «Brief an
Versicherungsgericht» bezeichnet sind. Bei diesen handelt es sich um die
Aufwände im Zusammenhang mit der Einreichung eines Fristerstreckungsgesuches
(A.S. 20), der Weiterleitung von Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (A.S. 23) sowie der Einreichung der Kostennote (A.S. 36).
Diese Aufwände stellen praxisgemäss Kanzleiaufwand dar und sind nicht zu
vergüten. Ebenfalls als Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen sind sodann die
Aufwände für das Weiterleiten von Orientierungskopien an den Klienten («Brief
an Klient») der am gleichen Tag erfolgten Korrespondenz mit dem
Versicherungsgericht oder der Beschwerdegegnerin im Umfang von je 0.17 Std.
(Positionen vom 15. März 2024, 29. April 2024, 28. Mai 2024, 4. Juni
2024, 11. Juni 2024, 19. Juni 2024, 28. Juni 2024). Auf der
Kostennote ist überdies ein Aufwand von 0.42 Std. für die die «Entgegennahme
und Durchsicht des Gutachtens» ausgewiesen (Position vom 11. Juni 2024),
deren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sich nicht erschliesst, zumal
im vorliegenden Verfahren weder ein Gutachten zu beurteilen war, noch ein
solches in den Akten liegt. Der entsprechend geltend gemachte Aufwand ist somit
nicht zu entschädigen. Da der Aufwand nach Zustellung des Urteils bei einer
teilweisen Gutheissung mit Rückweisung zur Neuverfügung an die
Beschwerdegegnerin geringer ist als bei einer Abweisung, ist zudem der geltend
gemachte nachprozessuale Aufwand von einer auf eine halbe Stunde zu kürzen.
Insgesamt verbleibt ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 3.66 Std.,
was einem Honorar von CHF 915.00 exkl. MwSt. bzw. CHF 989.12 inkl. 8.1 %
MwSt entspricht (CHF 250.00 x 3.66 Std. + 8.1 % MwSt.). Weiter
macht der Vertreter Auslagen für insgesamt 95 Kopien à je CHF 1.00 (exkl.
MwSt) geltend. Da gemäss Gebührentarif für Kopien höchstens CHF 0.50 pro
Stück vergütet werden, ist diese Position überhöht und um die Hälfte (CHF 47.50)
zu kürzen, was von der Summe der geltend gemachten Auslagen von CHF 129.10
Dispositiv
exkl. MwSt in Abzug zu bringen ist. Zu entschädigen sind demnach noch Auslagen
in Höhe von CHF 81.60 exkl. MwSt bzw. CHF 88.21 inkl. 8.1 %
MwSt. Das Total der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden
Parteientschädigung beträgt somit inkl. Auslagen und MwSt. CHF 1'077.30
([CHF 915.00 + CHF 81.60] + 8.1 % MwSt).
6.2 Das Beschwerdeverfahren hat
nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von
Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 14. März 2024 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit
und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache und anschliessender Neuverfügung an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'077.30 (inkl.
MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer