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Entscheid

VSBES.2024.96

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren

15. Juli 2024Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren

(Verfügung vom 14. März 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich im August 2019 bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennr. [IV-Nr.] 71). Mit

Verfügungen vom 5. und 17. Mai 2022 sprach ihm die Beschwerdegegnerin

rückwirkend ab Mai 2020 eine ganze, ab September 2020 eine halbe, ab Mai 2021

eine ganze und ab Oktober 2021 bis auf weiteres wiederum eine halbe Rente zu

(IV-Nr. 128). Am 3. Juni 2022 liess der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(Versicherungsgericht) beschwerdeweise die Aufhebung dieser beiden Verfügungen

und die Zusprache einer ganzen Rente beantragen (IV-Nr. 133

S. 3 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2023

änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend ab, als dass er

nunmehr eventualiter auch die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung

beantragte (IV-Nr. 143 S. 6). Das Versicherungsgericht machte den

Beschwerdeführer in der Folge darauf aufmerksam, dass dieser Eventualantrag zu

einer möglichen Schlechterstellung führen könnte und gab ihm mit Verfügung vom

6. September 2023 Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde

(IV-Nr. 142). Nachdem der Beschwerdeführer auf einen Rückzug verzichtet

hatte, hob das Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. November 2023 die

beiden rentenzusprechenden Verfügungen auf und wies die Sache antragsgemäss zur

weiteren Abklärung (psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers) an die

Beschwerdegegnerin zurück (IV-Nr. 147).

1.2 Am 17. November 2023 ersuchte

der Beschwerdeführer im nunmehr erneut hängigen Verwaltungsverfahren um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (IV-Nr. 146). Am

27. Februar 2024 informierte die Beschwerdegegnerin den Vertreter des

Beschwerdeführers über den vorgesehenen Gutachter sowie die Möglichkeit,

Ausstandsgründe vorzubringen und eine andere Gutachtensperson vorzuschlagen

(IV-Nr. 155). Mit Verfügung vom 14. März 2024 wies die

Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren ab, weil sie eine solche nicht für notwendig erachtete

(IV-Nr. 158).

2.

2.1 Am 29. April 2024 lässt der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2023

Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren

(IV-Nr. 163, Aktenseiten [A.S.] 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 14. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das

IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren

Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtete am 11. Juni 2024 mit Verweis auf die Akten und die Begründung

im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und

beantragte die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22).

2.3 Mit Verfügung vom 26. Juni

2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Zugleich wird der Vertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung

einer Kostennote aufgefordert (A.S. 34).

2.4 Am 1. Juli 2024 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Kostennote ein

(A.S. 36 ff.), welcher der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2024 zur

Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 39).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines

Sozialversicherungsträgers in einzelrichterlicher Kompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung vom 14. März

2024, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600

E. 2.2). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den

Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37

Abs. 4 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der

versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens

sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200

E. 4.1). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem

Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die

unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss

bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;

Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des

Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im

verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 43

ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen

(BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016

vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im

Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,

d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine

Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich

geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in

die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur

relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil

des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1).

2.3

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann im Verwaltungsverfahren nach der gerichtlichen Rückweisung

einer Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung dann ein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bestehen, wenn

zusätzliche, besondere Umstände gegeben sind, welche die Sache als nicht (mehr)

einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor,

wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss

Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat,

sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung

und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle

zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person

bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war. Besondere Umstände

können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die Verwaltung

zur mono- oder bidisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext die

zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen

Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 201 (Partizipationsrechte,

Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere Bedeutung zukommt. Ferner

können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z. B. Rückweisung nicht

nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur

Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der

Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2027 E. 3.3.1.

m. w. H.).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer begründet

seinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

insbesondere damit, dass die Sache nach Rückweisung derselben durch das

Versicherungsgericht zur monodisziplinären psychiatrischen Begutachtung nicht

mehr einfach sei. Konkretisierend führt er aus, bei monodisziplinären

Begutachtungen, wie sie von der Beschwerdegegnerin bereits angeordnet worden

sei, erfolge die Zuweisung der Gutachterstelle nicht nach dem Zufallsprinzip,

weshalb die Beachtung der Verfahrensrechte umso wichtiger sei. Vorliegend hat

das Versicherungsgericht die Sache mit Urteil vom 3. November 2023 zur

weiteren medizinischen Abklärung resp. zur Veranlassung einer monodisziplinären

Begutachtung in der Fachrichtung Psychiatrie an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer war bereits im damaligen gerichtlichen

Verfahren durch den aktuellen Rechtsbeistand vertreten. Monodisziplinäre

Gutachten werden zudem – auch nach Inkrafttreten einiger gesetzlicher

Neuerungen betreffend die Begutachtungen im Sozialversicherungsrecht am 1. Januar

2022.

– weiterhin nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben. Diese Umstände sprechen

mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.3) für die

Erforderlichkeit der Vertretung auch im Verwaltungsverfahren. Hinzu kommt, dass

das Verfahren seit nunmehr fast fünf Jahren hängig ist (Anmeldung im August

2019, IV-Nr. 17), was, wie der Beschwerdeführer vorbringt, in Kombination

mit der Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung von der Rechtsprechung

ebenfalls eine Vertretung notwendig machen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3).

3.2

Soweit der Beschwerdeführer das

Vorliegen einer rechtlich komplexen Situation damit begründet, ihm drohe nach

der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin eine

Schlechterstellung, so ist festzuhalten, dass die Androhung der

Schlechterstellung bereits im Verfahren vor dem Versicherungsgericht geschah

(vgl. IV-Nr. 143), mithin also zu einem Zeitpunkt, in dem der

Beschwerdeführer bereits durch denselben Rechtsvertreter wie vorliegend vertreten

war. Die zur Abwendung einer Schlechterstellung notwendigen rechtlichen

Schritte hätten im damaligen Zeitpunkt ergriffen werden können. Nach der

rechtskräftigen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung lässt sich eine

Schlechterstellung nur mit einer Beschwerde gegen den nach Abschluss der

Abklärungen noch zu fällenden, möglicherweise im Vergleich zu den durch das

Versicherungsgericht aufgehobenen Verfügungen 5. und 17. Mai 2022

nachteiligen materiellen Endentscheid der Beschwerdegegnerin abwenden, nicht

aber während des laufenden Verwaltungsverfahrens. Entsprechend ist zur

Abwendung einer drohenden Schlechterstellung alleine eine anwaltliche

Vertretung im aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig.

3.3

Mit Blick auf das Dargelegte

(vgl. E. II. 3.1 hiervor) ist insgesamt nicht mehr vom Vorliegen

eines einfachen, durchschnittlichen Sachverhalts auszugehen. Der Beizug eines

Anwalts ist daher zur Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers für

die Dauer des Verwaltungsverfahrens ausnahmsweise erforderlich.

4.

Kumulative Voraussetzungen

für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4

ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie

sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat infolge Verneinung der Notwendigkeit einer

Verbeiständung auf die Prüfung der weiteren, kumulativ erforderlichen

Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der

Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet (IV-Nr. 158 S. 3). Die

Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die verbleibenden Voraussetzungen

der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über

die unentgeltliche Verbeiständung erneut verfügt.

5.

Der Beschwerdeführer

beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6

Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch,

da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf

Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch

Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002

E. 4.1). Auf die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.

6.

6.1

Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid

einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Dem Beschwerdeführer

steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach

§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

am 1. Juli 2024 eine Kostennote eingereicht (A.S. 36 ff.), in welcher

er gesamthaft einen Aufwand von 6.85 Stunden (Std.) à CHF 250.00/Std.

exkl. MwSt geltend macht. In dieser Kostennote sind Aufwände von zweimal 0.33 Std.

(Positionen vom 28. Mai 2024 und 1. Juli 2024) und einmal 0.42 Std.

(Position vom 19. Juni 2024) ausgewiesen, die jeweils mit «Brief an

Versicherungsgericht» bezeichnet sind. Bei diesen handelt es sich um die

Aufwände im Zusammenhang mit der Einreichung eines Fristerstreckungsgesuches

(A.S. 20), der Weiterleitung von Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (A.S. 23) sowie der Einreichung der Kostennote (A.S. 36).

Diese Aufwände stellen praxisgemäss Kanzleiaufwand dar und sind nicht zu

vergüten. Ebenfalls als Kanzleiaufwand nicht zu entschädigen sind sodann die

Aufwände für das Weiterleiten von Orientierungskopien an den Klienten («Brief

an Klient») der am gleichen Tag erfolgten Korrespondenz mit dem

Versicherungsgericht oder der Beschwerdegegnerin im Umfang von je 0.17 Std.

(Positionen vom 15. März 2024, 29. April 2024, 28. Mai 2024, 4. Juni

2024, 11. Juni 2024, 19. Juni 2024, 28. Juni 2024). Auf der

Kostennote ist überdies ein Aufwand von 0.42 Std. für die die «Entgegennahme

und Durchsicht des Gutachtens» ausgewiesen (Position vom 11. Juni 2024),

deren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren sich nicht erschliesst, zumal

im vorliegenden Verfahren weder ein Gutachten zu beurteilen war, noch ein

solches in den Akten liegt. Der entsprechend geltend gemachte Aufwand ist somit

nicht zu entschädigen. Da der Aufwand nach Zustellung des Urteils bei einer

teilweisen Gutheissung mit Rückweisung zur Neuverfügung an die

Beschwerdegegnerin geringer ist als bei einer Abweisung, ist zudem der geltend

gemachte nachprozessuale Aufwand von einer auf eine halbe Stunde zu kürzen.

Insgesamt verbleibt ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 3.66 Std.,

was einem Honorar von CHF 915.00 exkl. MwSt. bzw. CHF 989.12 inkl. 8.1 %

MwSt entspricht (CHF 250.00 x 3.66 Std. + 8.1 % MwSt.). Weiter

macht der Vertreter Auslagen für insgesamt 95 Kopien à je CHF 1.00 (exkl.

MwSt) geltend. Da gemäss Gebührentarif für Kopien höchstens CHF 0.50 pro

Stück vergütet werden, ist diese Position überhöht und um die Hälfte (CHF 47.50)

zu kürzen, was von der Summe der geltend gemachten Auslagen von CHF 129.10

Dispositiv

exkl. MwSt in Abzug zu bringen ist. Zu entschädigen sind demnach noch Auslagen

in Höhe von CHF 81.60 exkl. MwSt bzw. CHF 88.21 inkl. 8.1 %

MwSt. Das Total der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden

Parteientschädigung beträgt somit inkl. Auslagen und MwSt. CHF 1'077.30

([CHF 915.00 + CHF 81.60] + 8.1 % MwSt).

6.2 Das Beschwerdeverfahren hat

nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von

Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a

ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 14. März 2024 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit

und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache und anschliessender Neuverfügung an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'077.30 (inkl.

MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer