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Entscheid

VSBES.2024.97

Invalidenrente

27. März 2026Deutsch63 min

unter Hinweis auf Depressionen sowie Operationen an Achillessehnen und Magen erneut

Source so.ch

Urteil vom 27. März 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 27. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1965 geborene B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Januar 2014 unter

Hinweis auf eine psychische Erkrankung erstmals bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg [IV-Nr.] 8). Gestützt auf ein am 13. November 2017 beim C.___ in den

Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie, Gastroenterologie und Allgemeine Innere

Medizin erstelltes Gutachten (IV-Nr. 72) hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Nr. 104) fest, dass kein

Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen bestehe. Diese

Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Eingabe vom

25. November 2022 (Eingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin

unter Hinweis auf Depressionen sowie Operationen an Achillessehnen und Magen erneut

bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 115). Mit

Vorbescheid vom 5. Dezember 2022 (IV-Nr. 118) wurde der Beschwerdeführerin

in Aussicht gestellt, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten

werde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2023 Einwand und

reichte diverse Arztberichte zu den Akten (IV-Nr. 122). In der Folge nahm

der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 19. Januar 2023 dahingehend

Stellung, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands überwiegend

wahrscheinlich sei (IV-Nr. 124). Mit Schreiben vom 20. Januar 2023

(IV-Nr. 125) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass auf das

Leistungsbegehren vom 25. November 2022 eingetreten werde. In der Folge wurde

bei der B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst (vgl.

IV-Nr. 132 und 134 ff.). Das entsprechende Gutachten in den

Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und

Psychiatrie lag am 5. Juli 2023 vor (IV-Nr. 141.1). Mit Schreiben vom

13. Juli 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu dahingehend,

dass das Gutachten als beweisuntauglich zu qualifizieren sei (IV-Nr. 143).

In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. August 2023

(IV-Nr. 144) in Aussicht, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

8. September 2023 Einwand (IV-Nr. 145), wobei sie – nach erfolgtem

Abhören der Tonaufnahmen der Gutachterstelle (vgl. IV-Nr. 147 f.) –

am 25. September 2023 eine Ergänzung nachreichte (IV-Nr. 150). Mit

Verfügung vom 27. März 2024 entschied die Beschwerdegegnerin, dass kein

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente

bestehe (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Gegen die Verfügung vom

27. März 2024 lässt die Beschwerdeführerin am 29. April 2024

Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und stellt die folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 13 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

27. März 2024 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine

polydisziplinäre Begutachtung, zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Schreiben vom 21. Juni 2024

verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort

und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 45).

3.3 Mit Verfügung vom 6. Dezember

2024 (A.S. 51) werden bei der Beschwerdegegnerin die Tonaufnahmen der

Begutachtung der B.___ eingeholt.

3.4 Mit Eingabe vom 14. Februar 2025

(A.S. 52) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.

3.5 Mit Verfügung vom 11. April 2025

(A.S. 55 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, zur Beurteilung der Streitfrage, ob

der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden sei,

werde ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen,

mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin Dr.

med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], zu

beauftragen.

3.6 Mit Eingabe vom 22. April 2025 (A.S.

59 f.) hält die Beschwerdeführerin fest, gegen den Gutachter bestünden keine

Ausstandsgründe. Jedoch sei nicht nur ein psychiatrisches Gutachten zu

veranlassen. Es benötige auch Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie,

Orthopädie, Gastroenterologie und Viszeralchirurgie.

3.7 Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (A.S.

61 ff.) wird bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten

veranlasst.

3.8 Mit Schreiben vom 25. Juli 2025

(A.S. 67) teilt Dr. med. D.___ mit, mit Brief vom 7. Juli 2025 habe er die

Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Begutachtung am 28. Juli 2025

stattfinde. Mit E-Mail vom 24. Juli 2025 habe sie ihm mitgeteilt, dass sie am

28. Juli 2025 eine Magenoperation habe und daher am Begutachtungstermin nicht

erscheinen könne. Weiter hält Dr. med. D.___ fest, er könne die reservierte

Zeit für diese Abklärung nicht mehr besetzen. Für den nicht wahrgenommenen

Termin und die Ausfälle, sowie die Inkonvenienzen, entstünden zusätzliche Kosten

von CHF 1'000.00, die in Rechnung gestellt würden.

3.9 Mit Eingabe vom 11. August 2025

(A.S. 72 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin zum vorgenannten Schreiben von

Dr. med. D.___ vernehmen.

3.10 Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. D.___ ergeht am 8. September 2025 (A.S. 77 ff.).

3.11 Mit Stellungnahme vom 22. Oktober

2025 (A.S. 112 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

3.12 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form sowie örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende

2021.

nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals

in Kraft standen. Da die Beschwerdeführerin 1965 geboren ist und somit am 1.

Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, gilt für sie auch nach

diesem Datum weiterhin das frühere Recht (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen

zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]).

3.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.

4).

3.2

Sowohl das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Dispositiv

Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend

Klarheit besteht. Der Untersuchungs-grundsatz hat enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich

als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf eine

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).

3.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das

Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet

es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug

auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

4.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

4.2 Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,

109 V 115 E. 2b).

5. Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine Rente mit Verfügung vom 27. März 2024 zurecht verneint hat. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur

Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich

des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung vom

5. November 2019, welche auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen

Sachverhalts basierte, bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 27. März 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6. Die Grundlage des angefochtenen Entscheids bildet in

medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten der C.___

vom 5. Juli 2023 (IV-Nr. 141.1), weshalb nachfolgend dessen

Beweiswert zu prüfen ist.

6.1 Im allgemeininternistischen

Teilgutachten (IV-Nr. 141.1, S. 22 ff.) wurden folgenden

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

• Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

• Morbide

Adipositas (ICD-10 E66.2)

-

St.n. Gastric-Banding und

weiteren Magenverkleinerungsoperationen

-

letztmals 2022 Neuanlage

des Magenbypasses

-

seither keine

Dumpingbeschwerden mehr

• Leberenzymerhöhung

unklarer Ätiologie (ICD-10 K76.9)

-

DD Steatose der Leber bei

Adipositas, seit Jahren unverändert

Zur Herleitung der Diagnosen hielt der

Gutachter überzeugend fest, dass aus allgemeininternistischer Sicht die

Adipositas im Vordergrund stehe. Anlässlich der Untersuchung habe ein BMI von

31.6 kg/m2 bestanden. Dies lässt sich anhand der von ihm

erhobenen Untersuchungsbefunde (Gewicht: 73 kg, Grösse: 152 cm)

nachvollziehen. In diesem Zusammenhang stellte der Gutachter zutreffend fest,

dass die Beschwerdeführerin nach mehreren Magenoperationen an Gewicht

abgenommen habe. Sie habe an einem Dumping-Syndrom gelitten, das mit den

Operationen in den letzten Jahren habe gebessert werden können. Angesichts der

gutachterlich erhobenen Befunde (Thorax, Herz und Lunge unauffällig, Blutdruck

110/80, normaler Pulsstatus, keine Druckdolenz, Gebiss vollständig, Schilddrüse

nicht vergrössert, Haut unauffällig, Lasègue beidseits negativ,

Zehen-Hackengang möglich, Diadochokinese normal) überzeugt auch die

Feststellung im allgemeininternistischen Teilgutachten, wonach die übrigen

klinischen Befunde unauffällig gewesen seien. Zwar bestehe seit Jahren eine

Leberwerterhöhung, deren Ursache nicht klar sei. Klinisch habe dies aber keine

Auswirkungen. Auch diese Beurteilung leuchtet ein. So wurde bereits in einem Austrittsbericht

vom 8. August 2016 (IV-Nr. 57) das Medikament Trittico als Ursache

für den erhöhten Leberwert diskutiert. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden,

dass der allgemeininternistische Gutachter im Rahmen der Befunderhebung mitunter

auf das neurologische Teilgutachten verwies (IV-Nr. 141.1, S. 24). Auch

trifft zu, dass bei der letzten Begutachtung (2017) aus

allgemeininternistischer Sicht ebenfalls keine Diagnosen mit Einschränkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien (vgl. IV-Nr. 72

S. 10). Nach Gesagtem überzeugt die Schlussfolgerung, wonach aus

allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

bestehe. So seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen

im Alltag nicht durch ein allgemeininternistisches Leiden verursacht. Dementsprechend

erhebt die Beschwerdeführerin denn auch keine diesbezüglichen Rügen. Auch den

übrigen medizinischen Akten ist nichts zu entnehmen, was die Beweiskraft dieses

Teilgutachtens zu schmälern vermöchte. Nach Gesagtem kann auf das allgemeininternistische

Teilgutachten abgestellt werden.

6.2 Im orthopädischen Teilgutachten

(IV-Nr. 141.1, S. 39 ff.) stellte der Gutachter die folgenden

Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

• Chronische Beschwerden am linken Fuss

(ICD-10 M79.67/Z98.8)

-

St.n. Debridement und

Refixation der Achillessehne sowie Resektion der Haglund-Exostose am

29. November 2022 bei Insertionstendinitis der Achillessehne, Bursitis

subachillea und Haglund-Exostose (Dr. E.___, F.___)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

• St.n. mehreren Eingriffen am rechten

Fuss (ICD-10 Z98.8)

-

St.n. spontaner Ruptur der

Achillessehne 05/2015

-

St.n. Rekonstruktion der

Achillessehne mittels Cork screw am 26. Mai 2015 (G.___)

-

St.n. Wunddehiszenz bei

Infekt mit Enterobacter cloacae

-

St.n. VAC-Anlage am 24. Juni

2015 (H.___)

-

St.n. VAC-Anlage am 29. Juni

2015 (H.___)

-

St.n. Debridement und

Exzision der durch Infekt veränderten Achillessehne sowie Anlage eines

VAC-Verbandes am 02. Juli 2015 (H.___)

-

St.n. VAC-Wechsel am 06. Juli

2015 (H.___)

-

St.n. Rekonstruktion der

Achillessehne mit transossärem FHL-Transfer sowie Turn-down-Flap im Sinne einer

Umkehrplastik und Defektdeckung am dorsalen Unterschenkel mit freiem

Gracilis-Lappen von links, anastomosiert End-zu-Seit an die A. tibialis

posterior am 9. Juli 2015 (H.___)

Zur Beurteilung hielt der Gutachter

fest, auf orthopädischer

Ebene seien folgende Befunde objektivierbar: Es bestehe ein angedeutetes

linksseitiges Hinken, und die Gangarten könnten gut vorgeführt werden. Bei der

Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Inklination thorakolumbal etwas

vermindert und ansonsten eine freie Auslenkung sämtlicher Abschnitte. Auch an

den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit

Ausnahme der oberen Sprunggelenke. Die gesamte ausführliche Untersuchung im

Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos

durchgeführt werden. An den operierten Fersen fehlten jegliche Druckdolenzen

oder Schmerzangaben bei der funktionellen Prüfung, wogegen diese immer wieder

in etwas wechselhafter Weise im unteren Rücken- beziehungsweise dorsalen

Beckenabschnitt der rechten Seite bezeichnet würden. Gemäss Aktenlage seien

eine linksseitige Tendinose der Achillessehne sowie eine Haglund-Exostose

dokumentiert worden, welche zwischenzeitlich chirurgisch saniert worden seien.

In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes werde

auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne

festgestellt werden, dass sich die etwas diffus beklagten linksseitigen

Fussbeschwerden am ehesten im Sinne einer Spreizfussdeformität erklären liessen.

Es sei dabei zu betonen, dass die Explorandin jeglichen Leidensdruck im

operierten Bereich klar verneine und hier unauffällige Verhältnisse vorlägen.

Die im unteren Rücken- beziehungsweise dorsalen Beckenabschnitt der rechten

Seite beklagten Beschwerden dürften am ehesten auf eine deutliche Fehlhaltung

im Sinne eines Hohl-Rundrückens zurückzuführen sein. Gestützt auf diese

nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sowie des Verlaufs

der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Demnach bestehe zwar für die in der

Reinigung ausgeübte Tätigkeit ebenso wie für andere überwiegend stehende und

gehende Verrichtungen bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für

körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung

liege jedoch eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Überwinden von Treppen und unebenem

Grund, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie das Heben und

Tragen von Lasten über 10 kg sollten dabei vermieden werden. Seit dem C.___-Gutachten

vom 13. November 2017 habe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden, doch sei angesichts des subjektiv und objektiv

günstigen weiteren Verlaufes nach wiederholtem Eingriff an der rechten Ferse

von einer diesbezüglich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab wann aufgrund

der linksseitigen Fersenbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, sei

unklar. Mit Sicherheit sei diese spätestens seit der am 29. November 2022

erfolgten Operation gegeben. Bei weiterhin günstigem Verlauf sei davon

auszugehen, dass spätestens ein Jahr postoperativ wieder eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehen werde. In einer ideal angepassten

Tätigkeit habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden;

spätestens ab dem 22. März 2016 sei für diese eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (siehe hierzu das C.___-Gutachten

vom 13. November 2017 beziehungsweise das dort zitierte Schreiben der

Orthopädie des H.___ gleichen Datums). Nach dem am 29.

November 2022 am linken Fuss durchgeführten Eingriff sei wiederum eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gegeben gewesen,

wogegen spätestens ab dem Zeitpunkt der heutigen Untersuchung erneut von einer

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

Auf das beweiswertige orthopädische

Teilgutachten kann somit abgestellt werden, zumal dies von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.

6.3 Im neurologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 141.1, S. 48 ff.) wurde keine Diagnose gestellt, was

gestützt auf die vom neurologischen Gutachter erhobenen Befunde nachvollziehbar

erscheint. Weiter werden im Gutachten die Schlussfolgerungen nachvollziehbar

begründet: Im neurologischen Bereich falle lediglich ein fehlendes Mitschwingen

des rechten Armes beim Gehen auf. Es fänden sich jedoch keine anderweitigen

extrapyramidalen Symptome, so dass dieser Befund alleine unspezifisch sei.

Insbesondere könne die Diagnose eines Parkinson-Syndroms nicht gestellt werden.

Differenzialdiagnostisch komme auch ein Zustand nach einem Schlaganfall in Frage.

Diesbezüglich sei die persönliche Anamnese jedoch unauffällig. In

diagnostischer Hinsicht wäre eine MRI-Bildgebung des Kopfes von Interesse. Des

Weiteren fänden sich anamnestisch Hinweise auf eine Schlafapnoe, die bisher

jedoch nicht abgeklärt worden sei. Das Ergebnis dieser Untersuchungen (MRI,

Polygraphie) habe jedoch keinen direkten Einfluss auf die Beurteilung der

Funktionseinschränkungen gezeigt. In den letzten Jahren sei keine Behandlung

einer spezifischen neurologischen Diagnose erfolgt. Die Explorandin berichte,

dass sie mit Hilfe der Medikamente nun gut schlafen könne. Bei der Explorandin

bestünden Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen, welche jedoch

nicht auf eine neurologische Diagnose zurückgeführt werden könnten. Die

Funktionseinschränkungen müssten in erster Linie aus psychiatrischer und

orthopädischer Sicht beurteilt werden. Zusammenfassend sei die

Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht demnach nicht eingeschränkt.

Auf das beweiswertige neurologische

Teilgutachten ist somit abzustellen. Daran vermag auch die Rüge der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach aufgrund des fehlenden

Mitschwingens des Armes und des Verdachts auf ein Krankheits-geschehen eine

MRI-Untersuchung hätte vorgenommen werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten,

dass der neurologische Gutachter nachvollziehbar darlegte, weshalb er ein

Parkinson-Syndrom oder einen allfälligen Schlaganfall nicht diagnostizierte.

Auch wenn er diesbezüglich schrieb, eine MRI-Abklärung wäre von Interesse,

vermochte er die genannten Diagnosen ohne weitere Untersuchungen

auszuschliessen.

6.4

6.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 141.1, S. 29 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

Keine

Hinsichtlich der zu erhebenden Befunde

führte der psychiatrische Gutachter aus, der affektive Kontakt mit der

Beschwerdeführerin sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv mit

verminderter Freude und einem gewissen Interessensverlust gewesen. Sie habe

Schlafstörungen in der Nacht mit vor allem Durchschlafschwierigkeiten und

erhöhter Ermüdbarkeit am Tag angegeben. Der Selbstwert sei herabgesetzt gewesen

mit Insuffizienzgedanken. Schuldgedanken habe sie auf Nachfrage nicht direkt

angegeben. Es hätten negative Zukunftsperspektiven bezüglich der

gesundheitlichen und beruflichen Situation bestanden. Hinweise auf manifeste Ängste

mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden.

Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit,

die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört gewesen. Das Denken sei

formal geordnet gewesen. Inhaltlich habe sie im Denken gleich zu Beginn und

spontan Stimmenhören angegeben, habe diese aber klar im Kopf lokalisiert und nicht

draussen im Raum. Hinweise auf eigentliche Halluzinationen, Wahnideen und

Ich-Störungen mit Depersonalisations- oder Derealisationserlebnissen hätten

nicht bestanden. Sie habe spätes Aufstehen am Morgen, erst gegen Mittag angegeben.

Sie habe Sterbewünsche und Stimmenhören angegeben, dass sie sich umbringen

solle. Hinweise auf akute Suizidalität hätten nicht bestanden. Hinweise auf

fremdaggressives Verhalten hätten nicht bestanden. Weiter führte der Gutachter

zur Herleitung der Diagnosen aus,

bei der Explorandin seien die

diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode erfüllt,

gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude,

Interessensverlust, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten

Selbstwert mit Insuffizienzgedanken und negative Zukunftsperspektiven bezüglich

der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Das von

der Explorandin auch gleich zu Beginn angegebene Stimmenhören lokalisiere sich

deutlich im Kopf, wie auf genaue Nachfrage erkennbar gewesen sei. Echte

Halluzinationen würden aber im Raum draussen wahrgenommen. Es handle sich

diagnostisch um Pseudo-Halluzinationen. Zusätzliche Symptome und Befunde,

die auf eine komorbide Psychose hinweisen könnten, bestünden bei der

Explorandin nicht. Zu einer psychotischen Symptomatik im Rahmen einer

depressiven Episode könne es in der Regel bei einer schweren depressiven Episode

kommen. Die Depression sei aber nicht schwer ausgeprägt, stehe hier aber doch

im Vordergrund, auch gegenüber der von der Explorandin angegebenen

Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat. Die Explorandin leide nicht unter

diffusen, ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, wie dies ein deutlicher

Hinweis auf eine somatoforme Störung wäre. Sie habe im Untersuchungsgespräch

bis am Schluss sitzen bleiben können, sei konzentriert und aufmerksam geblieben.

Im Rahmen der Depression sei aber eine Somatisierung mit subjektiv verstärkten

Schmerzen möglich. Die Depression sei hier rezidivierend, auch mit

erfolgten stationären Behandlungen. Die Depression habe sich auch auf dem

Hintergrund einer Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslich

Erwerbstätigen, aber auch bei somatischen Problemen manifestiert, die in den

Akten dokumentiert seien, so mit 2015 Magenbypass, 2022 Neuanlage des

Magenbypasses, 2015 Ruptur der Achillessehne rechts mit Operation, 2022

Reoperation mit Refixation. Es bestünden aber auch psychosoziale Faktoren mit

einer deutlich angespannten finanziellen Situation, seitdem die Explorandin

nicht mehr einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und zum gemeinsamen

Haushalt zusammen mit ihrem Ehemann finanziell nichts mehr beitrage. Der

Ehemann sei mit 63 Jahren vorzeitig pensioniert. Die früher sonst normal

verlaufene Sozialisation mit voller Leistungsfähigkeit spreche bei im

Querschnittsbefund sonst Persönlichkeitsmerkmalen, die zur Depression passten

und sonst nicht auf eine Persönlichkeitsstörung hinwiesen, gegen die

Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Die Explorandin betreibe einen

gewissen Nikotinabusus. Bei deutlich erhöhten Leberenzymwerten sei das

alkoholspezifische nicht pathologisch erhöht gewesen, was gegen einen

chronischen Alkoholismus spreche und mit den Angaben der Explorandin, keinen

übermässigen Alkoholkonsum zu betreiben, Alkohol selten zum Anstossen zu

trinken, übereinstimme.

6.4.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin führte der psychiatrische Gutachter aus, dass es bei der

Beschwerdeführerin aufgrund der Depression bei einer Arbeit zu einer erhöhten

Ermüdbarkeit komme, weshalb ein vermehrter Pausenbedarf bestehe. Die

Leistungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Es bestehe eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne

auch seit der aktuellen Begutachtung ausgegangen werden. Im Verlauf sei die

Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung punktuell aufgehoben, oder

reduziert gewesen, wegen der stationären und tagesklinischen Behandlung.

Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die

im psychiatrischen Teilgutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im

Lichte der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 6.4.1 hiervor

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine leicht- bis mittelgradige

depressive Episode vorliegt.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es

bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit

psychopharmakologischer Medikation. Der Medikamentenspiegel des

Antidepressivums Trimipramin und des atypischen Neuroleptikums Risperidon

wiesen darauf hin, dass die Explorandin die Medikamente einnehme. Risperidon

könne auch als Augmentation bei Depression hilfreich sein. Die Explorandin

besuche auch die Tagesklinik. Die Behandlung sei sonst adäquat. Die Explorandin

habe aber im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch begründet, auch

weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein, begründe dies vor allem mit Depressionen,

fehlendem Antrieb. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs mit

deutlich ausgeprägter Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für die

Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ungünstig. Gestützt darauf

ist somit nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Eine Eingliederungs-resistenz

ist ebenso zu verneinen, nachdem lediglich eine subjektive Krankheits- und

Behinderungsüberzeugung vorliegt.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheits-wertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Dem psychiatrischen Gutachten sind keine Komorbiditäten zu entnehmen,

welche die psychischen Beschwerden verstärken.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unter-stützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, belastend sei die

chronische gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich bis heute

nicht besserten. Belastend, aber medizinisch nicht begründet, sei auch die

angespannte finanzielle Situation, der Ehemann sei vorzeitig pensioniert, seine

Altersrente reiche nicht aus, die erwachsenen beiden Kinder müssten finanziell

helfen. Die psychosozialen Faktoren seien aber als

solche krankheitsfremd, was bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

berücksichtigt werden müsse. Die Explorandin stamme aus einem anderen

Kulturkreis, sei dann in der Schweiz auch einer Doppelbelastung als Hausfrau,

Mutter und ausserhäuslich Erwerbstätigen ausgesetzt, sie könne es sich nicht

vorstellen, auch mit Beschwerden zu arbeiten, verhalte sich gegenüber den

Beschwerden eher passiv, erwarte von den Kindern Hilfe. So erhalte sie

viel Hilfe im Haushalt vom Ehemann. Sie sei aber durchaus selbständig, könne

auch kleinere Einkäufe selber tätigen. Sie besuche regelmässig die Tagesklinik

einmal in der Woche, sei dort gut integriert, nehme auch an den Gruppen teil. Überhaupt falle sie aus ihrem sozialen Rahmen des

Familienkontexts nicht hinaus, eine stationäre Behandlung sei nie notwendig. Sonst

ziehe sie sich aber in die Familie zurück, habe keine Kontakte mehr zu

Kolleginnen. Wenn ihr zu viel von der Familie, vom Ehemann abgenommen werde,

könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen, was regressives Verhalten noch

verstärke. Insbesondere reise die Explorandin nach wie vor in die Heimat [...]

zusammen mit dem Ehemann. Menschen mit einer schweren Depression verreisten

aber nicht mehr.

Aus den vorgehenden gutachterlichen

Ausführungen gehen zwar gewisse Ressourcen der Beschwerdeführerin hervor, insgesamt

liegen aber kaum persönliche Resourcen vor, zumal aufgrund der von der

Beschwerdeführerin genannten Tagesaktivitäten (s. IV-Nr. 114.1, S. 31 f.) tendenziell

ein sozialer Rückzug zu bejahen ist. Hinzukommt, dass die vorstehenden

gutachterlichen Ausführungen nicht in allen Punkten zu überzeugen vermögen. So geht

aus den Tonaufnahmen (psychiatrisches Teilgutachten ca. bei 30 Minuten 25

Sekunden; orthopädisches Teilgutachten ca. bei 15 Minuten 50 Sekunden) und dem

orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 141.1, S. 40) hervor, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihrer Schwiegermutter zusammen mit ihrem

Ehemann letztmals in die [...] gereist ist. Weitere Reisen sind weder

aktenkundig, noch kann aus dieser, aufgrund eines familiären Todesfalls

erfolgten Reise, spezifische Ressourcen der Beschwerdeführerin abgeleitet

werden. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt. Des

Weiteren scheint der psychiatrische Gutachter aus dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin einmal wöchentlich die psychiatrische Tagesklinik besucht,

persönliche und soziale Ressourcen abzuleiten, was angesichts dessen, dass es sich

hierbei um eine Therapie handelt, nur bedingt zu überzeugen vermag.

Schliesslich ist auch die gutachterliche Feststellung, überhaupt falle die

Beschwerdeführerin nicht aus ihrem sozialen Rahmen des Familienkontexts hinaus,

eine stationäre Behandlung sei nie notwendig, nicht korrekt, nachdem mehrere

stationäre psychiatrische Aufenthalte aktenkundig sind. Dies wurde denn auch im

psychiatrischen Gutachten an mehreren Stellen festgehalten.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich kann im

Wesentlichen auf die im vorstehenden Abschnitt gemachten Ausführungen verwiesen

werden. Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung

des Aktivitätenniveaus zu bejahen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der

Gutachter aus, es bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung, auch mit psychopharmakologischer Medikation. Der

Medikamentenspiegel des Antidepressivums Trimipramin und des atypischen

Neuroleptikums Risperidon wiesen darauf hin, dass die Explorandin die

Medikamente einnehme. Risperidon könne auch als Augmentation bei Depression hilfreich

sein. Die Explorandin besuche auch die Tagesklinik. Die Behandlung sei sonst

adäquat. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit von einem ausgewiesenen

Leidensdruck auszugehen.

6.4.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das

psychiatrische Gutachten grundsätzlich genügend Aufschluss über die

massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

berücksichtigen sind, gibt. Jedoch vermag die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeitsunfähigkeit von 20 % angesichts der vorgehenden Indikatorenprüfung in

dieser geringen Höhe nur bedingt zu überzeugen. Zwar hat der Gutachter auf

verschiedene psychosoziale Faktoren hingewiesen, welche er bei der Einschätzung

der invaliditätsrelevanten Arbeitsfähigkeit zu Recht nicht berücksichtigt hat.

Dennoch erscheint die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 %

angesichts der bei der Indikatorenprüfung festgestellten geringen Ressourcen, der

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus sowie des ausgewiesener

Leidensdrucks nur bedingt nachvollziehbar, zumal der Gutachter bei der

Ressourcenprüfung – wie vorgehend festgehalten – teilweise wenig

nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen hat.

Hinzukommt, dass es gestützt auf die

Tonaufnahmen der psychiatrischen Begutachtung – wie von der Beschwerdeführerin

zu Recht gerügt – zahlreiche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die sprachlichen

Verständigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin für eine psychiatrische

Begutachtung ohne Beizug einer Dolmetscherperson nicht hinreichend waren. Dies

zeigt sich auch im direkten Vergleich mit den Tonaufnahmen der orthopädischen Begutachtung.

Dort waren die Fragen des Gutachters vergleichsweise einfach strukturiert und

die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, diese im Wesentlichen zu

verstehen und zu beantworten. Bei den anlässlich der psychiatrischen

Begutachtung erfragten, teilweise komplexeren Lebenssachverhalten, kam es dagegen

mehrmals vor, dass die Beschwerdeführerin die Frage nicht oder nicht korrekt

verstand und sie der Gutachter neu formulieren musste. Auch die Antworten der

Beschwerdeführerin fielen häufig wenig ausführlich, mit einfachster Wortwahl und

kaum tiefgehend strukturiert aus. Dass dies alleine auf das Bildungsniveau der

Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, wie dies von der Beschwerdegegnerin

angeführt wird, kann nach dem Abhören der Tonaufnahmen nicht bestätigt werden.

Vielmehr zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin, trotz langjährigen

Aufenthalts in der Schweiz verhältnismässig bescheidene deutsche

Sprachkenntnisse erworben hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist

in diesem Zusammenhang zudem zu Recht auf die einschlägige Rechtsprechung des

Bundesgerichts hin, wonach im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der

bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes

Gewicht zukomme. Dort setze eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte

Sprachkenntnisse voraus. Sei der Gutachter der Sprache der versicherten Person

nicht mächtig, erscheine es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe

beiziehe (Urteile des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E.

4.2.5; 9C_509/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.1.1; I 748/03 vom 3. März 2004

E. 2.1). Eine solche Übersetzungshilfe mittels Dolmetscherperson wäre auch im

vorliegenden Fall geboten gewesen, zumal im Austrittsbericht der I.___ vom 12. März

2020 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der Sprachbarriere

die Abstraktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht geprüft worden sei

(IV-Nr. 122, S. 26).

6.5 Zusammenfassend kann somit nicht

auf psychiatrische Teilgutachten der B.___ abgestellt werden, weshalb das

Versicherungsgericht nicht umhinkam, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zu

veranlassen. Auf die übrigen beweiswertigen Teilgutachten der B.___ in den

Fachbereichen Neurologie, Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin kann dagegen

abgestellt werden, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen. Ebenfalls

keine weiteren Abklärungen bedarf es in den Fachbereichen der Gastroenterologie

und Viszeralchirurgie. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist,

beklagte die Beschwerdeführerin nach mehreren Magenoperationen bei der

allgemeininternistischen Untersuchung keine diesbezüglichen Beschwerden und

auch aus den Akten ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche die

Notwendigkeit einer gastroenterologischen und viszeralchirurgischen Abklärung

zu begründen vermöchten. Aus den erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren

eingereichten Operationsberichten vom 13. September 2024 und 20. Januar

2025 kann diesbezüglich nichts Weiterführendes abgeleitet werden, zumal der

Sachverhalt grundsätzlich nur bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 27. März 2024 zu beurteilen ist. Insofern die Beschwerdeführerin im

Weiteren geltend macht, es sei zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung

notwendig, kann auf die treffenden Ausführungen des RAD-Arztes, Dr. med. J.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Januar 2024 (A.S. 8

ff.) verwiesen werden. Demnach gibt es für eine zusätzliche neuropsychologische

Abklärung keine medizinische Indikation. Es bestehen anamnestisch keine

Hinweise auf relevante neuropsychologische Funktionseinschränkungen. Somit sind

die vorgenannten Beweisanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen.

7. Aufgrund der genannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, [...], ein Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten vom

8. September 2025 (A.S. 77 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen

Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten

studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.1 Im Gutachten werden folgende

Diagnosen gestellt:

·

Chronifizierte

depressive Störung, aktuell leichtgradiger Ausprägung (lCD-10 F32.0)

-

DD: Rezidivierende

depressive Störung, aktuell leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.0) mit

Pseudohalluzinationen.

Sodann begründet der Gutachter die von

ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzt sich eingehend

mit den in den Vorakten gestellten Diagnosen auseinander: Zur Befunderhebung

führt der Gutachter aus, die

Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Sie habe gewusst,

weswegen die Untersuchung durchgeführt worden sei. Sie habe mit klarer, gut

verständlicher und modulierter Stimme gesprochen. Es hätten sich keine Hinweise

auf eine Auffassungsstörung gefunden, sie habe durchwegs konzentriert gewirkt,

es zeigten sich keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen. Die Explorandin habe genaue

Angaben zur Anamnese und vergangenen Situationen machen können. Die Antworten seien

rasch gekommen. Er habe manchmal nachfragen müssen, da die Explorandin

teilweise den Sinn der Frage nicht richtig verstanden habe, auch wenn in die [...]

Sprache übersetzt worden sei. Sie habe dadurch einen sehr einfach

strukturierten und wenig differenzierten Eindruck hinterlassen, sei aber darum

bemüht gewesen, detailliert Auskunft zu geben. Es hätten sich keine Hinweise

auf formale Denkstörung gefunden, keine Verlangsamung, keine Umständlichkeit.

Sie habe sich über teilweises Grübeln beklagt. Es hätten keine Hinweise auf

Misstrauen, Hypochondrie, Phobien oder Zwänge gefunden werden können. Die

Explorandin habe von teilweise auftretenden Halluzinationen im Sinne von

Stimmenhören berichtet und auch dem Gefühl, eine Gestalt zu sehen, vor allem wenn

sie gestresst sei und wenn sie allein sei, meistens morgens. Es sei ihr dabei

klar, dass niemand anwesend sei. Hinweise auf Wahn hätten nicht gefunden werden

können, keine Körperhalluzinationen und keine Geruchs- und Geschmackshalluzinationen.

Es hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen gefunden, der Affekt sei

euthym, freundlich gewesen, wenn auch etwas besorgt wirkend. Vor allem zu

Beginn der Untersuchung habe die Explorandin gelächelt. Sie habe sich

allerdings affektiv gebremst gefühlt, empfinde keine Freude, habe sich über

eine Störung der Vitalgefühle beklagt und gemeint, dass sie Depressionen habe, habe

diese allerdings nicht näher beschreiben können und habe auf das Stimmenhören

und die Angstgefühle verwiesen, die immer wieder aufträten. Sie verspüre teilweise

eine innere Unruhe, werde auch manchmal etwas nervös, doch nicht übermässig gereizt,

keine affektiven Durchbrüche. Es zeigten sich Hinweise auf leichte

Insuffizienzgefühle, sie habe angegeben, manchmal unter Suizidgedanken zu

leiden, auch schon Suizidimpulse verspürt zu haben, die seit einiger Zeit nicht

mehr vorhanden seien. Während des Gespräches habe die Explorandin problemlos

Blickkontakt aufgenommen, sie habe eine adäquate Gestik und Mimik eingesetzt,

es habe auch eine gute affektive Kontaktaufnahme bestanden. Zirkadiane

Besonderheiten hätten nicht eruiert werden können, sie fühle sich ganztags

ähnlich. In der Untersuchung finde sich eine kooperative, wache und präsente

Explorandin, die allenfalls besorgt wirke, doch nicht eigentlich depressiv

verstimmt sei, kognitiv unauffällig, eher einfach strukturiert, könne gut

affektiven Kontakt aufnehmen und ihre Angaben mit adäquater Gestik und Mimik

unterstreichen, sie wirke in keiner Weise verlangsamt. Sie beschreibe einen

sehr passiven Tagesablauf, besuche einmal wöchentlich die Tagesklinik, was sie

als sehr wohltuend empfinde, weil sie sich dort aktivieren und Kontakte zu

anderen Menschen pflegen könne, auch Gespräche führe. Sie gehe ansonsten keinen

wesentlichen Interessen nach, verhalte sich passiv nach ihren Angaben, liege

meistens, helfe allenfalls dem Ehemann teilweise im Haushalt und beim Kochen

mit. Es seien demnach wenig individuelle Ressourcen erkennbar, doch bestehe ein

guter familiärer Rückhalt und auch in der Tagesklinik fühle sie sich wohl und aufgehoben.

Es lägen psychiatrische Unterlagen seit

November 2014 vor, wo von den K.___ primär von einer mittelgradig depressiven

Episode ausgegangen worden sei, dann auch ein schädlicher Gebrauch von Sedativa

und Hypnotika mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben werde, was

nicht nachvollziehbar erscheine, da die Auswirkung der Medikamente nicht

beschrieben werde. Es werde auch beschrieben, dass die Explorandin von

gegebener Struktur deutlich profitiert habe, während sie sich zuhause eher

depressiv gefühlt habe. In der Folge werde an der Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung festgehalten, wobei nicht klar sei, wie diese

begründet worden sei, da keine klaren Hinweise zu finden seien, dass die

Explorandin in der Vergangenheit bereits depressive Episoden erlitten habe, die

remittiert seien. Auch werde in der Folge in den psychiatrischen Berichten ein

St. n. Sehnenriss-Operation mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt,

obwohl aus psychiatrischer Sicht eine allfällige Beeinträchtigung oder Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit nach einer Operation nicht beurteilt werden könne. Ab

2016 sei dann eine schwere depressive Episode erwähnt und auf Stimmenhören

hingewiesen worden, die als psychotische Symptome eingestuft worden seien,

allerdings sei der damalige Bericht derart knapp gehalten, dass er nicht

aussagekräftig sei. Die Explorandin bestreite auch heute, dass sie vor der

Behandlung im Ambulatorium in einer anderen psychiatrischen Behandlung

gestanden sei, wie dies in einem Zuweisungsschreiben vom 29. April 2016

angegeben werde. Weiter liege ein Austrittsbericht der I.___ vom August 2016

vor, wo über die siebte Hospitalisation berichtet werde. Die Explorandin gebe

allerdings an, dass sie höchstens vier- oder fünfmal in dieser Klinik

hospitalisiert gewesen sei, zuletzt 2022. Es werde eine schwere depressive Episode

mit psychotischen Symptomen aufgeführt, diese psychotischen Symptome würden allerdings

nicht näher beschrieben, sondern auf akustische und optische Halluzinationen

unklarer Ätiologie hingewiesen, was nicht ausreiche, um eine psychotische

Störung anzunehmen. Auch werde auf das Zuweisungsschreiben hingewiesen, wo eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp beschrieben werden

solle, was den Unterlagen ebenfalls nicht entnommen werden könne. Im

Folgebericht der K.___ im Oktober 2016 werde dann eine rezidivierende

depressive Störung mit psychotischen Symptomen sowie Hinweise auf akustische

und optische Halluzinationen angegeben. Die Diagnosen seien nicht detailliert

begründet worden, insbesondere werde die psychotische Symptomatik nicht

beschrieben. Der Bericht sei zudem knapp gehalten. Unklar sei, wieso ein St. n.

schädlichem Gebrauch von Sedativa und Hypnotika unter Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde, da ja dadurch kein Einfluss mehr angenommen

werden könne. Es liege dann ein interdisziplinäres Gutachten des C.___ GmbH vom

13. November 2017 vor, wo lediglich von einer leicht bis mittelgradig

depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung

ausgegangen werde und die akustischen Halluzinationen als Pseudohalluzinationen

interpretiert würden. Es sei eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

aufgrund der depressiven Störung postuliert worden. Trotz der Stellungnahme

durch den Hausarzt und die K.___ sei dann der Anspruch auf eine Invalidenrente

und berufliche Massnahmen von der IV abgelehnt worden. Im Januar 2020 sei eine

erneute stationäre Behandlung erfolgt, wo wiederum durch die I.___ eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit

psychotischen Symptomen aufgeführt worden sei. Die psychotischen Symptome würden

nicht detailliert beschrieben, es werde auf akustische und optische

Halluzinationen hingewiesen, was nicht ausreiche, um eine psychotische

Symptomatik anzunehmen. Es werde auf Suizidgedanken hingewiesen. Auch scheine

die Explorandin damals die Medikation nur unregelmässig eingenommen zu haben.

Es werde zudem über einen Ganzkörperschmerz berichtet, welcher heute von der

Explorandin allerdings verneint werde. Unklar sei der Verlauf während dieser

Hospitalisation und inwieweit die psychische Symptomatik hätte beeinflusst

werden können. Der Bericht sei daher nur wenig aussagekräftig. Dem Arztbericht

der K.___ vom März 2022 könnten die gleichbleibenden Diagnosen einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom, mit Suizidgedanken und akustischen Halluzinationen sowie akzentuierte

Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Borderlinetyp F73.1 sowie ein St.

n. Sehnenrissoperation 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen

werden. Die angegebene akzentuierte Persönlichkeitsstörung vom emotional

instabilen Borderlinetyp müsste eigentlich unter Z73.1 kodiert werden, zudem

handle es sich um eine widersprüchliche Diagnose, denn entweder sei eine

akzentuierte Persönlichkeit oder eine Persönlichkeitsstörung anzunehmen, was

ein grundlegender Unterschied sei. Es werde zudem auch in keiner Weise

begründet, wie sich diese angegebenen Persönlichkeitszüge manifestierten und welche

Auswirkungen bestünden. Auch werde erwähnt, dass sich die Situation bezüglich

Eingliederung seit Oktober 2016 nicht verändert habe. Der Bericht sei sehr

knapp gehalten, wodurch die Aussagekraft gering sei. Es sei sodann die

interdisziplinäre Begutachtung durch die B.___ im Juli 2023 erfolgt, was nicht

näher kommentiert werde, da der psychiatrische Teil als ungenügend eingestuft werde.

In der heutigen Untersuchung wirke die

Explorandin nicht offensichtlich affektiv beeinträchtigt, allenfalls besorgt,

wodurch die in den Unterlagen erwähnte depressive Störung heute nicht bestätigt

werden könne. Sie sei in keiner Weise verlangsamt, affektiv gut moduliert,

problemlos fähig, Kontakt zum Gegenüber aufzunehmen und sich an der

Untersuchung zu beteiligen, was gegen eine relevante affektive Störung spreche.

Insofern sei eine grosse Inkonsistenz zu den Angaben zu entnehmen, dies sowohl

zu den Angaben in den Unterlagen wie auch den subjektiven Angaben. Es sei nicht

nachvollziehbar, dass sich die Explorandin zuhause derart passiv verhalte,

andererseits sich wohlfühle in der Tagesklinik, wo sie auch aktivierend am Programm

teilnehme, auch in Kontakt mit den MitpatientInnen trete. Diese subjektiv

angegebene Einschränkung in eigener Wohnumgebung sei daher zu hinterfragen.

Bereits 2014 sei dokumentiert worden, dass die Explorandin sich zu Hause anders

verhalte als in der Klinik, wo die Depression nicht habe festgestellt werden können.

Es könne keine Tagesschwankung ausgemacht werden aufgrund der heutigen Angaben

der Explorandin. Sie gebe an, dass sie sich ganztags ähnlich fühle und kein

Morgentief auftrete. Im Weiteren gebe sie einen wechselhaften Zustand an, sie

fühle sich teilweise gut, dann wieder schlecht, was bei einer andauernden

depressiven Störung oder depressiven Episode nicht der Fall sei. Depressive

Episoden bezeichneten einen überdauernden Zustand einer gedrückten Stimmung

über mehrere Wochen oder längeren Zeitraum. Sie gebe einerseits einen

Interessenverlust und Freudlosigkeit an, andererseits scheine sie sich wohlzufühlen

in der Tagesklinik, wo sie sich verschiedentlich aktiviere und am Programm teilnehme,

sie freue sich auch, wenn die Kinder und Grosskinder sie besuchten, auch wenn

diese Besuche teilweise belastend seien, wenn die Kinder zu lebhaft seien. Sie

beschreibe eine Verminderung des Antriebes mit erhöhter Ermüdbarkeit, sei

andererseits gut in der Lage, sich in der Tagesklinik zu beschäftigen. Es könne

keine kognitive Beeinträchtigung festgestellt werden. Das Selbstwertgefühl und

Selbstvertrauen sei beeinträchtigt, doch fänden sich keine schwergradige

Schuldgefühle oder Gefühle von Wertlosigkeit, keine ausgesprochene

negativistische oder pessimistische Haltung, auch wenn sie sich wiederholt frage,

wie es weitergehe. Es träten nach ihren Angaben wiederholt Suizidgedanken auf.

Sie beschreibe Schlafstörungen mit Durchschlafschwierigkeiten, andererseits gehe

sie früh zu Bett und bleibe morgens sehr lange im Bett, tagsüber liege sie

viel, wodurch diese Schlafstörung unterhalten werde und daher hinterfragt

werden müsse. Sie gebe einen verminderten Appetit an, doch das Gewicht sei

gleichbleibend erhöht ohne Gewichtsabnahme. Bezüglich eines somatischen

Syndroms könne ein teilweiser Interessenverlust im normalen Alltag festgestellt

werden, während die Beschwerdeführerin doch in der Lage sei, sich in der

Tagesklinik zu beschäftigen, zu aktivieren und sich auch entsprechend freue. Es

bestehe nicht eine durchwegs mangelnde Fähigkeit auf eine freundliche Umgebung

oder freudige Ereignisse emotional zu reagieren, kein eigentliches frühmorgendliches

Erwachen, kein Morgentief, keine psychomotorische Hemmung oder Agitiertheit,

wie erwähnt müsse der Appetitverlust hinterfragt werden, kein Gewichtsverlust,

doch gebe sie einen deutlichen Libidoverlust an, was insgesamt nicht ausreiche,

um ein somatisches Syndrom anzunehmen. Die Explorandin beschreibe akustische

Halluzinationen im Sinne von Stimmenhören, teilweise auch dem Gefühl, einen

Schatten zu sehen. Diese Sensationen träten auf, wenn sie alleine sei, vor

allem morgens und wenn sie sich gestresst fühle. Die Explorandin wisse, dass

keine andere Person anwesend sei und habe auch nicht ein entsprechendes Gefühl.

Es bestehe auch keine Verkennung der Realität. Es sei deshalb anzunehmen, dass

es sich um Pseudohalluzinationen handle und nicht um einen psychotischen

Zustand mit Verkennung der Realität, wie dies in den Unterlagen immer wieder

angedeutet worden sei. im Weiteren sei es schwierig, die Persönlichkeit der

Beschwerdeführerin aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben zu beurteilen.

Rein aufgrund der Untersuchung zeigten sich keine Verhaltensauffälligkeiten,

auch aufgrund der subjektiven Angaben könnten keine Hinweise auf eine

auffällige Persönlichkeitsstruktur angenommen werden. In den Unterlagen werde

auf emotional instabile Züge hingewiesen, allerdings seien diese in keiner

Weise beschrieben oder in nachvollziehbar Situationen aufgeführt. Es würden

auch widersprüchlich akzentuierte Züge und dann eine Persönlichkeitsstörung

aufgeführt, ohne dies zu begründen. Es werde auch nicht dargelegt, inwieweit

die Persönlichkeit eine Rolle spiele in der gesamten Situation. Aufgrund der

andauernden und teilweise wechselhaften Anamnese sei es denkbar, dass mögliche

emotional instabile Züge eine Rolle spielen könnten, doch handle es sich um

eine reine Vermutung aufgrund der Anamnese. Es lägen zu wenig Anhaltspunkte vor,

um die Persönlichkeit dadurch näher beurteilen zu können. Sie hinterlasse

allerdings einen einfach strukturierten Eindruck, was möglicherweise auch zu wechselhaften

emotionalen Zuständen führen könne, da ihr das Verständnis für die Situation fehle

und sie teilweise nicht adäquat reagieren könne. In der Anamnese würden

wiederholt schwer depressive Zustände erwähnt, teilweise auch beschrieben, doch

von der Explorandin werde angegeben, dass es sich nicht um einen Dauerzustand

handle und sie auch bessere Zustände aufweise, wie heute in der Untersuchung

ebenfalls festzustellen gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass die affektiven

Zustände wechseln könnten und möglicherweise mit der emotionalen Instabilität

und der einfachen Persönlichkeitsstruktur zusammenhingen. So wie sich die

Explorandin heute präsentiere, sei klinisch nicht von einem depressiven Zustand

auszugehen, einzig aufgrund ihrer subjektiven Angaben könne eine mögliche

depressive Verstimmung in Betracht gezogen werden, wobei wie erwähnt, diese

stark relativiert werden müsse und offensichtlich auch von den

Umgebungsfaktoren abhänge. Definitionsgemäss sei gemäss ICD-10 bei schwer

depressiven Zuständen nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Patienten in

der Lage seien, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen,

allenfalls nur sehr begrenzt. Die Explorandin sei allerdings gut in der Lage,

die Tagesklinik aufzusuchen und davon zu profitieren und sich dort zu

aktivieren, auch in der Untersuchung heute zeigten sich keine Beeinträchtigungen

durch eine affektive Störung, weswegen eine schwere depressive Episode,

zumindest zum heutigen Zeitpunkt, ausgeschlossen sei. Es könne höchstens eine

leichte depressive Episode in Betracht gezogen werden aufgrund ihrer

subjektiven Angaben, wobei wie erwähnt, der klinische Befund auf keine

wesentliche affektive Störung hindeute. In den Unterlagen werde teilweise auf

eine Körperschmerzstörung hingewiesen, allerdings seien die Angaben sehr knapp

und die Beschwerden nicht dauernd vorhanden bezüglich der Körperschmerzproblematik.

Heute verneine die Explorandin, unter Körperschmerzen zu leiden, mit Ausnahme

von Beschwerden nach der kürzlich stattgefunden Bauchoperation. Es könne daher keine

wesentliche oder überdauernde Schmerzproblematik angenommen werden. Denkbar sei,

dass die Explorandin im Rahmen von depressiven Verstimmungen begleitend mit

somatoformen Beschwerden oder Somatisierungstendenzen reagiere, wodurch keine

eigenständige Diagnose gestellt werden könne. Es müsse beachtet werden, dass

die Explorandin eher geringe individuelle Ressourcen aufweise. Sie spreche die

hiesige Sprache nur ungenügend, sie weise auch nur eine mangelhafte Schulbildung

auf und gebe an, dass sie knapp wenig lesen und schreiben könne. Rechnen sei gar

nicht möglich. Die Anamnese zeige deutlich auf, dass die Explorandin mehrmals

die Schulen gewechselt habe, unter anderem in der [...] und in der Schweiz in

der Schule gewesen sei, teilweise auch gefehlt habe und sprachliche

Schwierigkeiten in der Kindheit gehabt habe. Sie meine, dass sie eine unglückliche

Jugend oder Kindheit erlebt habe. Was aufgrund der Wechselhaftigkeit der

Anamnese begründet werden könne. Dies dürfte auch zur Schlussfolgerung führen,

dass die Explorandin ein eher instabiles Selbst habe entwickeln können, was

wiederum die subjektive Unsicherheit und die eingeschränkte Selbstständigkeit

mit Auftreten von Ängsten erkläre. Im Weiteren sei die Explorandin bis 2013

immer voll berufstätig gewesen, seither sei sie nicht mehr in der Lage, ein Einkommen

beizusteuern, was zu einer Verknappung der finanziellen Lage geführt habe.

Dennoch sei der Ehemann in der Lage gewesen, sich frühzeitig pensionieren zu

lassen, was wiederum eine Einbusse bedeute. Die finanzielle Lage sei weiterhin

eingeschränkt, was sicher zu einem gewissen Druck führe, einer beruflichen

Tätigkeit nachzugehen. Trotz der eher geringen individuellen Ressourcen sei

anzunehmen, dass sich die Explorandin an einfache Regeln, Routinen und Termine

halten könnte. Sie sollte auch einfache Aufgaben strukturieren können. Sie habe

teilweise Mühe, sich an neue Situationen zu adaptieren, wobei auch die geringe

Bildung eine wesentliche Rolle spiele. Fachliche Kompetenzen weise sie wenig

auf, sollte sie aber anwenden können. Sie fühle sich aktuell nicht in der Lage,

eine Entscheidung und ein Urteil zu fällen, was mit der erwähnten

Verunsicherung und den Ängsten erklärt werden könne. Aufgrund des heutigen

Zustandes sei nicht nachvollziehbar, wieso die Durchhaltefähigkeit massiv

beeinträchtigt sein sollte, allenfalls sei sie verlangsamt. Sie sollte sich

auch selbst behaupten können. Sie sei in der Lage, Kontakte zu pflegen, wie das

Aufsuchen der Tagesklinik und die familiären Kontakte aufzeige, wodurch keine

Einschränkung in der Kontaktfähigkeit angenommen werden könne, auch nicht in

der Gruppenfähigkeit, sie pflege zudem familiäre Beziehungen. Sie sollte sich

auch zu Hause aktivieren können. Die angegebene Passivität in der gewohnten

Umgebung sei nicht nachvollziehbar, da sie durchaus in der Lage sei, die

Tagesklinik problemlos aufzusuchen und sich dort aktivieren könne. Die

Selbstpflege sei erhalten. Aufgrund der erwähnten Ängste sei die Verkehrs- und

Wegefähigkeit eingeschränkt und sie werde begleitet, was andererseits aber

trainiert werden könne, damit sie wieder selbständig andere Orte aufsuchen könne.

7.2 Des Weiteren führte der

psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus, die Explorandin sei allenfalls als leicht vermindert

belastbar und wenig flexibel einzustufen, wobei diesbezüglich auch die Bildung

einen Einfluss aufweise. In somatischer Hinsicht könne aufgrund des psychischen

Zustandes keine Beeinträchtigung abgeleitet werden. Es könne aufgrund des

leicht schwankenden Zustandes eine verminderte Belastbarkeit, Verlangsamung und

ein erhöhter Pausenbedarf angenommen werden, wobei die Explorandin in der Lage

sein sollte, ganztags bei 20%iger Leistungseinschränkung die bisherige

Tätigkeit als Raumpflegerin durchzuführen oder eine andere körperlich

adaptierte Tätigkeit, wo ebenfalls von einer ähnlichen Leistungseinschränkung

auszugehen sei. Die Arbeit müsste klar vorgegeben sein, eher gleichförmig,

nicht mehrere Tätigkeiten gleichzeitig, ohne Zeitdruck und zu vorgegebenen

gleichbleibenden Arbeitszeiten. Eine derartige Tätigkeit sei ganztags (im

Vollpensum) mit 20%iger Leistungseinschränkung möglich.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte 20%ige Leistungseinschränkung im

Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden

Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag (s. E. II. 7.2.2

hiervor).

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, die depressive Störung

sei leichtgradig ausgeprägt.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin würden nun

schon seit 2014 Therapiemassnahmen durchgeführt mit mehrfachen stationären

Massnahmen. Die Explorandin gebe an, dass sich der Zustand in den letzten

Jahren nicht wesentlich verändert habe und gleichbleibend sei. Es würden

medikamentöse Behandlungsmassnahmen mit niedrig dosierten Neuroleptika und ein

sedierendes trizyklisches Antidepressivum eingesetzt, wobei aufgrund der

Erfahrungen anzunehmen sei, dass die Compliance teilweise mangelhaft sei. Die

Serumkontrolle habe Werte im therapeutischen Bereich für Trimipramin und Risperidon

ergeben, während Paracetamol nicht habe nachgewiesen werden können. Die

psychiatrische Medikation scheine sie demnach in genügender Dosierung

einzunehmen, während keine Schmerzmedikation eingesetzt werde. Trotz dieser

Behandlungsmassnahmen habe bisher nie ein durchschlagender Erfolg erreicht

werden könne, es persistiere ein wechselhafter Zustand. Es

müsse von einem chronifizierten Zustand ausgegangen werden, da die Explorandin

seit 2014 in dauernden ambulanten und teilweise stationären Therapiemassnahmen

stehe und keine wesentliche Veränderung habe bewirkt werden könne. Gestützt auf

die Ausführungen ist somit tendenziell von einer Behandlungsresistenz

auszugehen. Sodann führte der Gutachter aus, die Explorandin stufe sich als

voll arbeitsunfähig ein, wodurch sich berufliche Massnahmen erübrigten, auch

wenn sie ihr grundsätzlich zumutbar wären. Bei fehlender Einsicht und

Motivation dürften derartige Massnahmen allerdings nicht nutzbringend umgesetzt

werden können. Gestützt auf diese Erwägungen ist eine Eingliederungsresistenz –

trotz derzeit fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit – zu verneinen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Diesbezüglich wurden im psychiatrischen Gutachten keine bestehenden

Komorbiditäten genannt.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält

der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Bezüglich der persönlichen Ressourcen führte der Gutachter aus, die Explorandin weise eher geringe

individuelle Ressourcen auf. Sie spreche die hiesige Sprache nur ungenügend,

sie weise auch nur eine mangelhafte Schulbildung auf und gebe an, dass sie

knapp wenig lesen und schreiben könne. Rechnen sei gar nicht möglich. Die

Anamnese zeige deutlich auf, dass die Explorandin mehrmals die Schulen

gewechselt habe, unter anderem in der [...] und in der Schweiz in der Schule

gewesen sei, teilweise auch gefehlt habe und sprachliche Schwierigkeiten in der

Kindheit gehabt habe. Sie meine, dass sie eine unglückliche Jugend oder

Kindheit erlebt habe was aufgrund der Wechselhaftigkeit der Anamnese begründet

werden könne. Dies dürfte auch zur Schlussfolgerung führen, dass die

Explorandin ein eher instabiles Selbst habe entwickeln können, was wiederum die

subjektive Unsicherheit und die eingeschränkte Selbstständigkeit mit Auftreten

von Ängsten erkläre. Dagegen bestünden aber durchaus soziale Ressourcen. Der

Sohn sei verheiratet und habe zwei Kinder, ein weiteres Kind werde erwartet.

Die Tochter sei auch verheiratet und habe ein Kind, sie sei schwanger. Die

Beschwerdeführerin freue sich auch, wenn die Kinder und Grosskinder sie

besuchten, auch wenn diese Besuche teilweise belastend seien, wenn die Kinder

zu lebhaft seien. Alle ein oder zwei Jahre reise sie mit

dem Ehemann zusammen in die [...] und besuche ihre Mutter. Sie flögen dann. Der

letzte Aufenthalt im September 2024 sei problemlos verlaufen. Einmal

wöchentlich suche sie die Tagesklinik zwischen 09.00 Uhr und 15:45 Uhr auf. Sie

werde vom Ehemann dorthin gebracht. Sie fühle sich wohl dort, da die Anwesenden

ähnliche Probleme hätten wie die Explorandin und sie auch die Möglichkeit habe

mit den Therapeuten zu sprechen und sich zu aktivieren.

Zusammenfassend liegen demnach bei der

Beschwerdeführerin zwar nur wenige persönliche aber durchaus soziale Ressourcen

vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist dem

Gutachten zu entnehmen, in

der heutigen Untersuchung wirke die Explorandin nicht offensichtlich affektiv

beeinträchtigt, allenfalls besorgt, wodurch die in den Unterlagen erwähnte

depressive Störung nicht bestätigt werden könne. Sie sei in keiner Weise

verlangsamt, affektiv gut moduliert, problemlos fähig, Kontakt zum Gegenüber

aufzunehmen und sich an der Untersuchung zu beteiligen, was gegen eine

relevante affektive Störung spreche. Insofern sei eine grosse Inkonsistenz zu

den Angaben zu entnehmen, dies sowohl zu den Angaben in den Unterlagen wie auch

den subjektiven Angaben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die

Explorandin zuhause derart passiv verhalte, andererseits sich wohlfühle in der

Tagesklinik, wo sie sich auch aktivierend am Programm teilnehme, auch in

Kontakt mit den MitpatientenInnen trete. Diese subjektiv angegebene

Einschränkung in eigener Wohnumgebung sei daher zu hinterfragen. Bereits 2014

sei dokumentiert worden, dass die Explorandin sich zu Hause anders verhalte als

in der Klinik, wo die Depression nicht habe festgestellt werden können. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit

eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den

tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich

ist den Akten und dem Gutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin stehe im K.___ bei Frau L.___ in

Behandlung, die Gespräche würden in deutscher Sprache durchgeführt und dauerten

jeweils etwa 45 Minuten, sie fänden einmal monatlich statt. Ansonsten stehe sie

in Kontrolle beim Hausarzt Dr. med. M.___, der ihr die Medikamente verschreibe,

aktuell stehe sie auch wegen dem Bauch nach der Operation noch in Kontrolle.

Medikamentös nehme sie Trittico 200 mg abends schon längere Zeit, Risperidon 2 x 1 mg,

aktuell Dafalgan gegen die Bauchbeschwerden 3 x 1 g. Somit ist von einem ausgewiesenen

Leidensdruck auszugehen.

7.3 Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gibt, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 281). So zeigt sich aus der Indikatorenprüfung unter anderem, dass bei der Beschwerdeführerin

durchaus soziale Ressourcen vorliegen und zudem eine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu

verneinen ist. Insgesamt erweisen sich die im Gutachten postulierten

funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen

Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen.

Ebenso vermag im Lichte der vorgehenden

Ausführungen die gutachterliche Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin zu überzeugen. Demnach sei es denkbar, dass der Zustand

teilweise variiere, doch lasse sich aufgrund der zur Verfügung stehenden

Angaben kein länger dauernd schwer depressiver Zustand begründen, der anhaltend

über mehrere Wochen oder Monate angehalten habe. Es sei demnach allenfalls

während den Hospitalisationen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen,

während für die Zeit dazwischen die oben erwähnte Arbeitsfähigkeit anzunehmen

sei. In den Unterlagen werde undifferenziert jeweils von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, ohne diese detailliert zu begründen und auch

den Verlauf detailliert zu beschreiben und Einschränkungen zu begründen,

weswegen dieser Verlauf nicht übernommen werden könne. Im Übrigen sei aufgrund der zur Verfügung stehenden

Angaben seit der letzten Rentenabweisungsverfügung vom 5. November 2019 keine

dauerhafte Veränderung des Zustandes der Beschwerdeführerin festzustellen. Es

sei heute objektiv eher eine leichte Verbesserung anzunehmen, wobei sich die

subjektiven Angaben denjenigen Angaben ähnelten, wie bereits 2019. In diesem

Sinn könne keine Verschlechterung begründet werden und es könnten keine neuen

Befunde oder Diagnosen gestellt werden.

7.4 Am Beweiswert des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vermögen schliesslich auch die

Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin verneinte Dr. med. D.___ das Vorliegen

einer mindestens mittelgradigen depressiven Störung nicht allein aufgrund des

Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die ambulante Tagesklinik besucht.

Vielmehr legte er anhand der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde

überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich von einer

leichtgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Daran vermögen sodann auch

die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. L.___, im Bericht vom

8. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage 5) nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang

ist ergänzend auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr.

med. L.___ nur bedingt Beweiswert zuzumessen ist. Ob Dr. med. D.___ des Weiteren

Rücksprache mit den behandelnden Ärzten hätte nehmen sollen oder ob er auch

fremdanamnestische Abklärungen hätte tätigen sollen – wie dies von der

Beschwerdeführerin vorgebracht wird –, liegt alleine im fachärztlichen Ermessen

des Gutachters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2018 vom 20. August 2018

E. 4.2.2). Sodann rügt die Beschwerdeführerin, sie habe auf die Frage des

Gutachters, ob die Heirat damals für sie gut gewesen sei, auch ausgeführt, dass

es am Anfang sehr schwierig gewesen sei (ca. 01:23:00 der Tonaufnahme). Hierauf

gehe der Gutachter aber nicht ein, stelle keine weitere Frage und halte dann im

Gutachten einfach fest, dass die Heirat schlussendlich gut gewesen sei. Was die

Beschwerdeführerin aus dieser Rüge für sich ableiten will, ist jedoch nicht

klar, zumal im Gutachten ausführlich wiedergegeben wird, dass die

Beschwerdeführerin die Ehe als gut beschrieben hat. Die diesbezügliche

Schlussfolgerung von Dr. med. D.___ ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen

ergeben sich allein aus dem Umstand, dass Dr. med. D.___ in seinem Gutachten

erwähnte, die Beschwerdeführerin habe den ersten Gutachtenstermin verpasst,

keine Hinweise auf mangelnde Objektivität des Gutachters.

Zusammenfassend ist somit auf das

beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 8. September

2025 abzustellen.

8. Die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit in den beweiskräftigen Teilgutachten der Begutachtungsstelle B.___

und des Gerichtsgutachtens entspricht praktisch vollständig derjenigen, welche

der Verfügung vom 5. November 2019 zugrunde lag (vgl. IV-Nr. 104). Damit liegt

kein Revisionsgrund vor und die Beschwerde ist abzuweisen, ohne dass eine neue

Invaliditätsbemessung stattzufinden hätte. Eine solche führt aber zu keinem

anderen Ergebnis, wie nachstehend darzulegen ist.

8.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 25. November 2022

erneut zum Leistungsbezug an. Wie aus den Unterlagen ersichtlich, war die

Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ab dem 27. September 2022 zu 100

% arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 7, S. 1). Somit könnte ein allfälliger

Rentenanspruch in Anwendung von Art. Art. 29 Abs. 1 IVG per 1. März 2023

entstehen, womit die Berechnung des Invaliditätsgrades auf diesen Zeitpunkt

vorzunehmen ist.

8.2 Die

Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keine Berechnung des

Invaliditätsgrades vorgenommen. Gemäss Aktenlage arbeitete die

Beschwerdeführerin bis 2012 als Reinigungsangestellte in der N.___. Gemäss

Aktenlage verlor sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-Nr.

86), womit zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der damaligen

Arbeitgeberin abzustellen ist. Gemäss den Angaben der O.___ auf dem Fragebogen

vom 30. Mai 2014 (IV-Nr. 15) würde das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr

2013 CHF 62'223.15 betragen (Monatslohn 2013 CHF 4'697.05 x 13 + Schichtzulagen

+ Sonntagszulagen 2012 CHF 506.20 + 655.30 / Total CHF 62'223.15).

Aufgerechnet auf das Jahr 2023 (Nominallohnindex Frauen 2013 – 2023, Pos. 86-88

Gesundheitswesen [:101.5 x 106.4]) ergibt dies ein Valideneinkommen von CHF 65'227.00.

8.3

8.3.1 Beim

Invalideneinkommen ist auf die LSE-Tabelle 2022 TAI, Total Frauen,

Kompetenzniveau 1 abzustellen, womit ein an die wöchentliche Normalarbeitszeit

und bis 2023 indexiertes Invalideneinkommen von CHF 44'464.00 (vorbehältlich

eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn; s. E. II. 8.2.2 hiernach) resultiert

(CHF 4’367.00 x 12; : 40 x 41.7 [Aufrechnung Wochenarbeitszeit]; : 109.4 x 111.3

[Nominallohnindex Frauen 2022 – 2023]; abzüglich Leistungseinschränkung von

20 %).

8.3.2 Unter

dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen

praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn

Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die

versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E.

5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen

Art. 26bis Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022

bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das

aufgrund statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %

herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger

betrug. Im vorliegenden Fall würde ein solcher Abzug entfallen, da der

Beschwerdeführerin ein volles Pensum zumutbar ist. Allerdings kann gemäss

Bundesgericht auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug

von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf

bestand (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; IV-Rundschreiben Nr. 445 des

Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).

Gestützt

auf das orthopädische Teilgutachten der B.___ sowie das psychiatrische

Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ gilt folgendes Zumutbarkeitsprofil: Aus

orthopädischer Sicht bestehe zwar für die in der Reinigung ausgeübte Tätigkeit

ebenso wie für andere überwiegend stehende und gehende Verrichtungen bis auf

weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte,

überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege jedoch eine

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Sodann sei

die Explorandin aus psychiatrischer Sicht allenfalls als leicht vermindert

belastbar und wenig flexibel einzustufen. Es könnten aufgrund des leicht

schwankenden Zustandes eine verminderte Belastbarkeit, Verlangsamung und fein erhöhter

Pausenbedarf angenommen werden, wobei die Explorandin in der Lage sein sollte,

ganztags bei 20%iger Leistungseinschränkung die bisherige Tätigkeit als

Raumpflegerin durchzuführen oder eine andere körperlich adaptierte Tätigkeit,

wo ebenfalls von einer ähnlichen Leistungseinschränkung auszugehen sei. Die

Arbeit müsste klar vorgegeben sein, eher gleichförmig, nicht mehrere

Tätigkeiten gleichzeitig, ohne Zeitdruck und zu vorgegebenen gleichbleibenden

Arbeitszeiten. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Tabellenlohn im

vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24.

August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin

ist denn auch nicht derart eingeschränkt, dass sich deswegen ein Abzug

rechtfertigen würde. Sodann besitzt die Beschwerdeführerin die schweizerische

Staatsbürgerschaft (IV-Nr. 54), womit sich aufgrund der Nationalität ebenfalls kein

Abzug rechtfertigt. Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich. Art. 26bis

Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist in der

hiergegebenen Konstellation, wo die Versicherte per 1. Januar 2022 unter dem

bisherigen Recht verbleibt (vgl. E. II. 2 hiervor), nicht anwendbar (vgl. das

Urteil des Versicherungsgerichts des Kanton Solothurn VSBES.2024.241 E. 5.4.2

mit Hinweisen auf den Erläuternden Bericht zur Änderung der IVV vom 18. Oktober

2023). Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 32 %

(Valideneinkommen: CHF 65'227.00;

Invalideneinkommen: CHF 44'464.00).

Damit hat die Beschwerdeführerin auch dann, wenn man einen Revisionsgrund

annehmen wollte, keinen Rentenanspruch.

9. Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den

Standpunkt, Dr. med. D.___

stelle in seinem Gutachten derart hohe Anforderungen an das Tätigkeitsprofil, so

dass lediglich noch im geschützten Rahmen eine Restarbeitsfähigkeit bestehe. Er

beschreibe einen geschützten Arbeitsplatz, nicht einen solchen im primären

Arbeitsmarkt. Hierauf verweise auch Dr. med. L.___ in ihrem Bericht vom 8.

Oktober 2025 zu Recht. Wobei sie auch im geschützten Arbeitsplatz von einer

mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe.

9.1 Für die Invaliditätsbemessung

ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein

Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde

(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Die Möglichkeit einer

versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des

Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August

2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es

sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden

kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des

Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom

28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil

des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit

Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,

liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine

ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit

weiteren Hinweisen).

9.2 Gestützt auf das orthopädische

Teilgutachten der B.___ sowie das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med.

D.___ gilt folgendes Zumutbarkeitsprofil: Aus orthopädischer Sicht bestehe zwar

für die in der Reinigung ausgeübte Tätigkeit ebenso wie für andere überwiegend

stehende und gehende Verrichtungen bis auf weiteres eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten

unter Wechselbelastung liege jedoch eine zeitlich und leistungsmässig

uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Sodann sei die Explorandin aus

psychiatrischer Sicht allenfalls als leicht vermindert belastbar und wenig

flexibel einzustufen. Es könnten aufgrund des leicht schwankenden Zustandes

eine verminderte Belastbarkeit, Verlangsamung und ein erhöhter Pausenbedarf

angenommen werden, wobei die Explorandin in der Lage sein sollte, ganztags bei

20%iger Leistungseinschränkung die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin

durchzuführen oder eine andere körperlich adaptierte Tätigkeit, wo ebenfalls

von einer ähnlichen Leistungseinschränkung auszugehen sei. Die Arbeit müsste

klar vorgegeben sein, eher gleichförmig, nicht mehrere Tätigkeiten

gleichzeitig, ohne Zeitdruck und zu vorgegebenen gleichbleibenden

Arbeitszeiten. Gestützt darauf kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass es

solche, der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeiten, auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl gibt. Zudem reicht entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin das fortgeschrittene Alter als zusätzlicher Faktor ebenfalls

nicht aus, um die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit zu verneinen. So

verblieben der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als gestützt auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 8. September 2025 ihre

Restarbeitsfähigkeit verlässlich festgelegt wurde, noch mehr als knapp viereinhalb

Jahre bis zu ihrer Pensionierung, womit mit Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung ein fehlender Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt

ohne Weiteres zu verneinen ist, zumal die Beschwerdeführerin lediglich aus

psychiatrischer Sicht um 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2).

9.3 Zusammenfassend ist es somit

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin verneint hat.

10.

10.1 Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

10.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

10.4 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. Daniel D.___

vom 8. September 2025 von CHF 6'000.00 zuzüglich der Laborkosten von CHF

446.00 sowie der Kosten für die Dolmetscherin von CHF 196.10 (total CHF 6'642.10)

zu tragen. Im Übrigen erscheinen die Gutachtenskosten in Anbetracht der

Komplexität des Falles als angemessen.

Demgegenüber sind die dem Gericht in

Rechnung gestellten und dem Gutachter bereits vergüteten Kosten von CHF 997.50

wegen verspäteter Meldung der Absage des Gutachtenstermins vom 28. Juli 2025

von der Beschwerdeführerin zu übernehmen. So wurden diese Kosten durch den von

der Beschwerdeführerin zu kurzfristig gemeldeten Operationstermin vom 28. Juli

2025 bzw. die damit zusammenhängende Absage des für den gleichen Tag

angesetzten Begutachtungstermins verursacht. Von der Beschwerdeführerin wird

denn auch nicht geltend gemacht, es sei ihr nicht möglich gewesen, dies dem

Gutachter früher zu melden, zumal ihr der Begutachtungstermin bereits mit

Schreiben vom 7. Juli 2025 mitgeteilt wurde. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin entschuldigt der Umstand, dass ihr am 28. Juli 2025 eine

Operation bevorstand, die verspätet gemeldete Absage des Gutachtenstermins

nicht. Zudem ist es nachvollziehbar, dass es Dr. med. D.___ nach der Mitteilung

der Absage vom 24. Juli 2025 nicht mehr möglich war, die vier freigewordenen

Stunden vom 28. Juli 2025 kurzfristig anderweitig an Patienten zu vergeben. Die

dem Experten dadurch entstandenen und in Rechnung gestellten Kosten von CHF

997.50 sind somit nicht zu beanstanden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten für das Gutachten von Dr. med. D.___ von total CHF 6'642.10 zu

bezahlen.

5. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

von CHF 997.50, welche Dr. med. D.___ durch die verspätete Mitteilung der

Absage des Gutachtenstermins entstanden sind, zu bezahlen. Der Betrag von CHF 997.50

ist der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiber

Flückiger Isch