VSBES.2024.97
Invalidenrente
27. März 2026Deutsch63 min
unter Hinweis auf Depressionen sowie Operationen an Achillessehnen und Magen erneut
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 27. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1965 geborene B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Januar 2014 unter
Hinweis auf eine psychische Erkrankung erstmals bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg [IV-Nr.] 8). Gestützt auf ein am 13. November 2017 beim C.___ in den
Fachrichtungen Psychiatrie, Orthopädie, Gastroenterologie und Allgemeine Innere
Medizin erstelltes Gutachten (IV-Nr. 72) hielt die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Nr. 104) fest, dass kein
Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen bestehe. Diese
Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom
25. November 2022 (Eingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf Depressionen sowie Operationen an Achillessehnen und Magen erneut
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 115). Mit
Vorbescheid vom 5. Dezember 2022 (IV-Nr. 118) wurde der Beschwerdeführerin
in Aussicht gestellt, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten
werde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2023 Einwand und
reichte diverse Arztberichte zu den Akten (IV-Nr. 122). In der Folge nahm
der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 19. Januar 2023 dahingehend
Stellung, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands überwiegend
wahrscheinlich sei (IV-Nr. 124). Mit Schreiben vom 20. Januar 2023
(IV-Nr. 125) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass auf das
Leistungsbegehren vom 25. November 2022 eingetreten werde. In der Folge wurde
bei der B.___ eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst (vgl.
IV-Nr. 132 und 134 ff.). Das entsprechende Gutachten in den
Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und
Psychiatrie lag am 5. Juli 2023 vor (IV-Nr. 141.1). Mit Schreiben vom
13. Juli 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu dahingehend,
dass das Gutachten als beweisuntauglich zu qualifizieren sei (IV-Nr. 143).
In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 2. August 2023
(IV-Nr. 144) in Aussicht, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
8. September 2023 Einwand (IV-Nr. 145), wobei sie – nach erfolgtem
Abhören der Tonaufnahmen der Gutachterstelle (vgl. IV-Nr. 147 f.) –
am 25. September 2023 eine Ergänzung nachreichte (IV-Nr. 150). Mit
Verfügung vom 27. März 2024 entschied die Beschwerdegegnerin, dass kein
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente
bestehe (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Gegen die Verfügung vom
27. März 2024 lässt die Beschwerdeführerin am 29. April 2024
Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und stellt die folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 13 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
27. März 2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine
polydisziplinäre Begutachtung, zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Mit Schreiben vom 21. Juni 2024
verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort
und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 45).
3.3 Mit Verfügung vom 6. Dezember
2024 (A.S. 51) werden bei der Beschwerdegegnerin die Tonaufnahmen der
Begutachtung der B.___ eingeholt.
3.4 Mit Eingabe vom 14. Februar 2025
(A.S. 52) reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.
3.5 Mit Verfügung vom 11. April 2025
(A.S. 55 ff.) wird den Parteien mitgeteilt, zur Beurteilung der Streitfrage, ob
der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden sei,
werde ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten eingeholt. Es sei vorgesehen,
mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin Dr.
med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], zu
beauftragen.
3.6 Mit Eingabe vom 22. April 2025 (A.S.
59 f.) hält die Beschwerdeführerin fest, gegen den Gutachter bestünden keine
Ausstandsgründe. Jedoch sei nicht nur ein psychiatrisches Gutachten zu
veranlassen. Es benötige auch Gutachten in den Fachrichtungen Neurologie,
Orthopädie, Gastroenterologie und Viszeralchirurgie.
3.7 Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (A.S.
61 ff.) wird bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, [...], ein psychiatrisches Gerichtsgutachten
veranlasst.
3.8 Mit Schreiben vom 25. Juli 2025
(A.S. 67) teilt Dr. med. D.___ mit, mit Brief vom 7. Juli 2025 habe er die
Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Begutachtung am 28. Juli 2025
stattfinde. Mit E-Mail vom 24. Juli 2025 habe sie ihm mitgeteilt, dass sie am
28. Juli 2025 eine Magenoperation habe und daher am Begutachtungstermin nicht
erscheinen könne. Weiter hält Dr. med. D.___ fest, er könne die reservierte
Zeit für diese Abklärung nicht mehr besetzen. Für den nicht wahrgenommenen
Termin und die Ausfälle, sowie die Inkonvenienzen, entstünden zusätzliche Kosten
von CHF 1'000.00, die in Rechnung gestellt würden.
3.9 Mit Eingabe vom 11. August 2025
(A.S. 72 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin zum vorgenannten Schreiben von
Dr. med. D.___ vernehmen.
3.10 Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. D.___ ergeht am 8. September 2025 (A.S. 77 ff.).
3.11 Mit Stellungnahme vom 22. Oktober
2025 (A.S. 112 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
3.12 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form sowie örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende
2021.
nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals
in Kraft standen. Da die Beschwerdeführerin 1965 geboren ist und somit am 1.
Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, gilt für sie auch nach
diesem Datum weiterhin das frühere Recht (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen
zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]).
3.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.
4).
3.2
Sowohl das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Dispositiv
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend
Klarheit besteht. Der Untersuchungs-grundsatz hat enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf eine
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das
Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet
es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2 Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,
109 V 115 E. 2b).
5. Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Rente mit Verfügung vom 27. März 2024 zurecht verneint hat. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich
des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung vom
5. November 2019, welche auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen
Sachverhalts basierte, bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 27. März 2024 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6. Die Grundlage des angefochtenen Entscheids bildet in
medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das interdisziplinäre Gutachten der C.___
vom 5. Juli 2023 (IV-Nr. 141.1), weshalb nachfolgend dessen
Beweiswert zu prüfen ist.
6.1 Im allgemeininternistischen
Teilgutachten (IV-Nr. 141.1, S. 22 ff.) wurden folgenden
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
• Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
• Morbide
Adipositas (ICD-10 E66.2)
-
St.n. Gastric-Banding und
weiteren Magenverkleinerungsoperationen
-
letztmals 2022 Neuanlage
des Magenbypasses
-
seither keine
Dumpingbeschwerden mehr
• Leberenzymerhöhung
unklarer Ätiologie (ICD-10 K76.9)
-
DD Steatose der Leber bei
Adipositas, seit Jahren unverändert
Zur Herleitung der Diagnosen hielt der
Gutachter überzeugend fest, dass aus allgemeininternistischer Sicht die
Adipositas im Vordergrund stehe. Anlässlich der Untersuchung habe ein BMI von
31.6 kg/m2 bestanden. Dies lässt sich anhand der von ihm
erhobenen Untersuchungsbefunde (Gewicht: 73 kg, Grösse: 152 cm)
nachvollziehen. In diesem Zusammenhang stellte der Gutachter zutreffend fest,
dass die Beschwerdeführerin nach mehreren Magenoperationen an Gewicht
abgenommen habe. Sie habe an einem Dumping-Syndrom gelitten, das mit den
Operationen in den letzten Jahren habe gebessert werden können. Angesichts der
gutachterlich erhobenen Befunde (Thorax, Herz und Lunge unauffällig, Blutdruck
110/80, normaler Pulsstatus, keine Druckdolenz, Gebiss vollständig, Schilddrüse
nicht vergrössert, Haut unauffällig, Lasègue beidseits negativ,
Zehen-Hackengang möglich, Diadochokinese normal) überzeugt auch die
Feststellung im allgemeininternistischen Teilgutachten, wonach die übrigen
klinischen Befunde unauffällig gewesen seien. Zwar bestehe seit Jahren eine
Leberwerterhöhung, deren Ursache nicht klar sei. Klinisch habe dies aber keine
Auswirkungen. Auch diese Beurteilung leuchtet ein. So wurde bereits in einem Austrittsbericht
vom 8. August 2016 (IV-Nr. 57) das Medikament Trittico als Ursache
für den erhöhten Leberwert diskutiert. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden,
dass der allgemeininternistische Gutachter im Rahmen der Befunderhebung mitunter
auf das neurologische Teilgutachten verwies (IV-Nr. 141.1, S. 24). Auch
trifft zu, dass bei der letzten Begutachtung (2017) aus
allgemeininternistischer Sicht ebenfalls keine Diagnosen mit Einschränkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt worden seien (vgl. IV-Nr. 72
S. 10). Nach Gesagtem überzeugt die Schlussfolgerung, wonach aus
allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe. So seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen
im Alltag nicht durch ein allgemeininternistisches Leiden verursacht. Dementsprechend
erhebt die Beschwerdeführerin denn auch keine diesbezüglichen Rügen. Auch den
übrigen medizinischen Akten ist nichts zu entnehmen, was die Beweiskraft dieses
Teilgutachtens zu schmälern vermöchte. Nach Gesagtem kann auf das allgemeininternistische
Teilgutachten abgestellt werden.
6.2 Im orthopädischen Teilgutachten
(IV-Nr. 141.1, S. 39 ff.) stellte der Gutachter die folgenden
Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
• Chronische Beschwerden am linken Fuss
(ICD-10 M79.67/Z98.8)
-
St.n. Debridement und
Refixation der Achillessehne sowie Resektion der Haglund-Exostose am
29. November 2022 bei Insertionstendinitis der Achillessehne, Bursitis
subachillea und Haglund-Exostose (Dr. E.___, F.___)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
• St.n. mehreren Eingriffen am rechten
Fuss (ICD-10 Z98.8)
-
St.n. spontaner Ruptur der
Achillessehne 05/2015
-
St.n. Rekonstruktion der
Achillessehne mittels Cork screw am 26. Mai 2015 (G.___)
-
St.n. Wunddehiszenz bei
Infekt mit Enterobacter cloacae
-
St.n. VAC-Anlage am 24. Juni
2015 (H.___)
-
St.n. VAC-Anlage am 29. Juni
2015 (H.___)
-
St.n. Debridement und
Exzision der durch Infekt veränderten Achillessehne sowie Anlage eines
VAC-Verbandes am 02. Juli 2015 (H.___)
-
St.n. VAC-Wechsel am 06. Juli
2015 (H.___)
-
St.n. Rekonstruktion der
Achillessehne mit transossärem FHL-Transfer sowie Turn-down-Flap im Sinne einer
Umkehrplastik und Defektdeckung am dorsalen Unterschenkel mit freiem
Gracilis-Lappen von links, anastomosiert End-zu-Seit an die A. tibialis
posterior am 9. Juli 2015 (H.___)
Zur Beurteilung hielt der Gutachter
fest, auf orthopädischer
Ebene seien folgende Befunde objektivierbar: Es bestehe ein angedeutetes
linksseitiges Hinken, und die Gangarten könnten gut vorgeführt werden. Bei der
Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Inklination thorakolumbal etwas
vermindert und ansonsten eine freie Auslenkung sämtlicher Abschnitte. Auch an
den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit
Ausnahme der oberen Sprunggelenke. Die gesamte ausführliche Untersuchung im
Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei guter Kooperation problemlos
durchgeführt werden. An den operierten Fersen fehlten jegliche Druckdolenzen
oder Schmerzangaben bei der funktionellen Prüfung, wogegen diese immer wieder
in etwas wechselhafter Weise im unteren Rücken- beziehungsweise dorsalen
Beckenabschnitt der rechten Seite bezeichnet würden. Gemäss Aktenlage seien
eine linksseitige Tendinose der Achillessehne sowie eine Haglund-Exostose
dokumentiert worden, welche zwischenzeitlich chirurgisch saniert worden seien.
In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes werde
auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne
festgestellt werden, dass sich die etwas diffus beklagten linksseitigen
Fussbeschwerden am ehesten im Sinne einer Spreizfussdeformität erklären liessen.
Es sei dabei zu betonen, dass die Explorandin jeglichen Leidensdruck im
operierten Bereich klar verneine und hier unauffällige Verhältnisse vorlägen.
Die im unteren Rücken- beziehungsweise dorsalen Beckenabschnitt der rechten
Seite beklagten Beschwerden dürften am ehesten auf eine deutliche Fehlhaltung
im Sinne eines Hohl-Rundrückens zurückzuführen sein. Gestützt auf diese
nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht sowie des Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Demnach bestehe zwar für die in der
Reinigung ausgeübte Tätigkeit ebenso wie für andere überwiegend stehende und
gehende Verrichtungen bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für
körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung
liege jedoch eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit vor. Das wiederholte Überwinden von Treppen und unebenem
Grund, die Einnahme kniender und kauernder Positionen sowie das Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg sollten dabei vermieden werden. Seit dem C.___-Gutachten
vom 13. November 2017 habe in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden, doch sei angesichts des subjektiv und objektiv
günstigen weiteren Verlaufes nach wiederholtem Eingriff an der rechten Ferse
von einer diesbezüglich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab wann aufgrund
der linksseitigen Fersenbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, sei
unklar. Mit Sicherheit sei diese spätestens seit der am 29. November 2022
erfolgten Operation gegeben. Bei weiterhin günstigem Verlauf sei davon
auszugehen, dass spätestens ein Jahr postoperativ wieder eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehen werde. In einer ideal angepassten
Tätigkeit habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden;
spätestens ab dem 22. März 2016 sei für diese eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (siehe hierzu das C.___-Gutachten
vom 13. November 2017 beziehungsweise das dort zitierte Schreiben der
Orthopädie des H.___ gleichen Datums). Nach dem am 29.
November 2022 am linken Fuss durchgeführten Eingriff sei wiederum eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gegeben gewesen,
wogegen spätestens ab dem Zeitpunkt der heutigen Untersuchung erneut von einer
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
Auf das beweiswertige orthopädische
Teilgutachten kann somit abgestellt werden, zumal dies von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
6.3 Im neurologischen Teilgutachten
(IV-Nr. 141.1, S. 48 ff.) wurde keine Diagnose gestellt, was
gestützt auf die vom neurologischen Gutachter erhobenen Befunde nachvollziehbar
erscheint. Weiter werden im Gutachten die Schlussfolgerungen nachvollziehbar
begründet: Im neurologischen Bereich falle lediglich ein fehlendes Mitschwingen
des rechten Armes beim Gehen auf. Es fänden sich jedoch keine anderweitigen
extrapyramidalen Symptome, so dass dieser Befund alleine unspezifisch sei.
Insbesondere könne die Diagnose eines Parkinson-Syndroms nicht gestellt werden.
Differenzialdiagnostisch komme auch ein Zustand nach einem Schlaganfall in Frage.
Diesbezüglich sei die persönliche Anamnese jedoch unauffällig. In
diagnostischer Hinsicht wäre eine MRI-Bildgebung des Kopfes von Interesse. Des
Weiteren fänden sich anamnestisch Hinweise auf eine Schlafapnoe, die bisher
jedoch nicht abgeklärt worden sei. Das Ergebnis dieser Untersuchungen (MRI,
Polygraphie) habe jedoch keinen direkten Einfluss auf die Beurteilung der
Funktionseinschränkungen gezeigt. In den letzten Jahren sei keine Behandlung
einer spezifischen neurologischen Diagnose erfolgt. Die Explorandin berichte,
dass sie mit Hilfe der Medikamente nun gut schlafen könne. Bei der Explorandin
bestünden Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen, welche jedoch
nicht auf eine neurologische Diagnose zurückgeführt werden könnten. Die
Funktionseinschränkungen müssten in erster Linie aus psychiatrischer und
orthopädischer Sicht beurteilt werden. Zusammenfassend sei die
Leistungsfähigkeit aus neurologischer Sicht demnach nicht eingeschränkt.
Auf das beweiswertige neurologische
Teilgutachten ist somit abzustellen. Daran vermag auch die Rüge der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wonach aufgrund des fehlenden
Mitschwingens des Armes und des Verdachts auf ein Krankheits-geschehen eine
MRI-Untersuchung hätte vorgenommen werden müssen. Dem ist entgegenzuhalten,
dass der neurologische Gutachter nachvollziehbar darlegte, weshalb er ein
Parkinson-Syndrom oder einen allfälligen Schlaganfall nicht diagnostizierte.
Auch wenn er diesbezüglich schrieb, eine MRI-Abklärung wäre von Interesse,
vermochte er die genannten Diagnosen ohne weitere Untersuchungen
auszuschliessen.
6.4
6.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 141.1, S. 29 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
•
Keine
Hinsichtlich der zu erhebenden Befunde
führte der psychiatrische Gutachter aus, der affektive Kontakt mit der
Beschwerdeführerin sei gut herstellbar gewesen. Die Stimmung sei depressiv mit
verminderter Freude und einem gewissen Interessensverlust gewesen. Sie habe
Schlafstörungen in der Nacht mit vor allem Durchschlafschwierigkeiten und
erhöhter Ermüdbarkeit am Tag angegeben. Der Selbstwert sei herabgesetzt gewesen
mit Insuffizienzgedanken. Schuldgedanken habe sie auf Nachfrage nicht direkt
angegeben. Es hätten negative Zukunftsperspektiven bezüglich der
gesundheitlichen und beruflichen Situation bestanden. Hinweise auf manifeste Ängste
mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge hätten nicht bestanden.
Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit,
die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört gewesen. Das Denken sei
formal geordnet gewesen. Inhaltlich habe sie im Denken gleich zu Beginn und
spontan Stimmenhören angegeben, habe diese aber klar im Kopf lokalisiert und nicht
draussen im Raum. Hinweise auf eigentliche Halluzinationen, Wahnideen und
Ich-Störungen mit Depersonalisations- oder Derealisationserlebnissen hätten
nicht bestanden. Sie habe spätes Aufstehen am Morgen, erst gegen Mittag angegeben.
Sie habe Sterbewünsche und Stimmenhören angegeben, dass sie sich umbringen
solle. Hinweise auf akute Suizidalität hätten nicht bestanden. Hinweise auf
fremdaggressives Verhalten hätten nicht bestanden. Weiter führte der Gutachter
zur Herleitung der Diagnosen aus,
bei der Explorandin seien die
diagnostischen Kriterien einer leichten bis mittelgradig depressiven Episode erfüllt,
gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminderter Freude,
Interessensverlust, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten
Selbstwert mit Insuffizienzgedanken und negative Zukunftsperspektiven bezüglich
der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Das von
der Explorandin auch gleich zu Beginn angegebene Stimmenhören lokalisiere sich
deutlich im Kopf, wie auf genaue Nachfrage erkennbar gewesen sei. Echte
Halluzinationen würden aber im Raum draussen wahrgenommen. Es handle sich
diagnostisch um Pseudo-Halluzinationen. Zusätzliche Symptome und Befunde,
die auf eine komorbide Psychose hinweisen könnten, bestünden bei der
Explorandin nicht. Zu einer psychotischen Symptomatik im Rahmen einer
depressiven Episode könne es in der Regel bei einer schweren depressiven Episode
kommen. Die Depression sei aber nicht schwer ausgeprägt, stehe hier aber doch
im Vordergrund, auch gegenüber der von der Explorandin angegebenen
Schmerzsymptomatik im Bewegungsapparat. Die Explorandin leide nicht unter
diffusen, ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat, wie dies ein deutlicher
Hinweis auf eine somatoforme Störung wäre. Sie habe im Untersuchungsgespräch
bis am Schluss sitzen bleiben können, sei konzentriert und aufmerksam geblieben.
Im Rahmen der Depression sei aber eine Somatisierung mit subjektiv verstärkten
Schmerzen möglich. Die Depression sei hier rezidivierend, auch mit
erfolgten stationären Behandlungen. Die Depression habe sich auch auf dem
Hintergrund einer Doppelbelastung als Hausfrau, Mutter und ausserhäuslich
Erwerbstätigen, aber auch bei somatischen Problemen manifestiert, die in den
Akten dokumentiert seien, so mit 2015 Magenbypass, 2022 Neuanlage des
Magenbypasses, 2015 Ruptur der Achillessehne rechts mit Operation, 2022
Reoperation mit Refixation. Es bestünden aber auch psychosoziale Faktoren mit
einer deutlich angespannten finanziellen Situation, seitdem die Explorandin
nicht mehr einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und zum gemeinsamen
Haushalt zusammen mit ihrem Ehemann finanziell nichts mehr beitrage. Der
Ehemann sei mit 63 Jahren vorzeitig pensioniert. Die früher sonst normal
verlaufene Sozialisation mit voller Leistungsfähigkeit spreche bei im
Querschnittsbefund sonst Persönlichkeitsmerkmalen, die zur Depression passten
und sonst nicht auf eine Persönlichkeitsstörung hinwiesen, gegen die
Achse-2-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Die Explorandin betreibe einen
gewissen Nikotinabusus. Bei deutlich erhöhten Leberenzymwerten sei das
alkoholspezifische nicht pathologisch erhöht gewesen, was gegen einen
chronischen Alkoholismus spreche und mit den Angaben der Explorandin, keinen
übermässigen Alkoholkonsum zu betreiben, Alkohol selten zum Anstossen zu
trinken, übereinstimme.
6.4.2 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin führte der psychiatrische Gutachter aus, dass es bei der
Beschwerdeführerin aufgrund der Depression bei einer Arbeit zu einer erhöhten
Ermüdbarkeit komme, weshalb ein vermehrter Pausenbedarf bestehe. Die
Leistungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Es bestehe eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten. Von dieser Arbeitsfähigkeit könne
auch seit der aktuellen Begutachtung ausgegangen werden. Im Verlauf sei die
Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung punktuell aufgehoben, oder
reduziert gewesen, wegen der stationären und tagesklinischen Behandlung.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die
im psychiatrischen Teilgutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im
Lichte der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 6.4.1 hiervor
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass eine leicht- bis mittelgradige
depressive Episode vorliegt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, es
bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit
psychopharmakologischer Medikation. Der Medikamentenspiegel des
Antidepressivums Trimipramin und des atypischen Neuroleptikums Risperidon
wiesen darauf hin, dass die Explorandin die Medikamente einnehme. Risperidon
könne auch als Augmentation bei Depression hilfreich sein. Die Explorandin
besuche auch die Tagesklinik. Die Behandlung sei sonst adäquat. Die Explorandin
habe aber im heutigen psychiatrischen Untersuchungsgespräch begründet, auch
weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein, begründe dies vor allem mit Depressionen,
fehlendem Antrieb. Die Prognose sei aufgrund des chronischen Verlaufs mit
deutlich ausgeprägter Krankheits- und Behinderungsüberzeugung für die
Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ungünstig. Gestützt darauf
ist somit nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Eine Eingliederungs-resistenz
ist ebenso zu verneinen, nachdem lediglich eine subjektive Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung vorliegt.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheits-wertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Dem psychiatrischen Gutachten sind keine Komorbiditäten zu entnehmen,
welche die psychischen Beschwerden verstärken.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unter-stützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, belastend sei die
chronische gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich bis heute
nicht besserten. Belastend, aber medizinisch nicht begründet, sei auch die
angespannte finanzielle Situation, der Ehemann sei vorzeitig pensioniert, seine
Altersrente reiche nicht aus, die erwachsenen beiden Kinder müssten finanziell
helfen. Die psychosozialen Faktoren seien aber als
solche krankheitsfremd, was bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt werden müsse. Die Explorandin stamme aus einem anderen
Kulturkreis, sei dann in der Schweiz auch einer Doppelbelastung als Hausfrau,
Mutter und ausserhäuslich Erwerbstätigen ausgesetzt, sie könne es sich nicht
vorstellen, auch mit Beschwerden zu arbeiten, verhalte sich gegenüber den
Beschwerden eher passiv, erwarte von den Kindern Hilfe. So erhalte sie
viel Hilfe im Haushalt vom Ehemann. Sie sei aber durchaus selbständig, könne
auch kleinere Einkäufe selber tätigen. Sie besuche regelmässig die Tagesklinik
einmal in der Woche, sei dort gut integriert, nehme auch an den Gruppen teil. Überhaupt falle sie aus ihrem sozialen Rahmen des
Familienkontexts nicht hinaus, eine stationäre Behandlung sei nie notwendig. Sonst
ziehe sie sich aber in die Familie zurück, habe keine Kontakte mehr zu
Kolleginnen. Wenn ihr zu viel von der Familie, vom Ehemann abgenommen werde,
könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen, was regressives Verhalten noch
verstärke. Insbesondere reise die Explorandin nach wie vor in die Heimat [...]
zusammen mit dem Ehemann. Menschen mit einer schweren Depression verreisten
aber nicht mehr.
Aus den vorgehenden gutachterlichen
Ausführungen gehen zwar gewisse Ressourcen der Beschwerdeführerin hervor, insgesamt
liegen aber kaum persönliche Resourcen vor, zumal aufgrund der von der
Beschwerdeführerin genannten Tagesaktivitäten (s. IV-Nr. 114.1, S. 31 f.) tendenziell
ein sozialer Rückzug zu bejahen ist. Hinzukommt, dass die vorstehenden
gutachterlichen Ausführungen nicht in allen Punkten zu überzeugen vermögen. So geht
aus den Tonaufnahmen (psychiatrisches Teilgutachten ca. bei 30 Minuten 25
Sekunden; orthopädisches Teilgutachten ca. bei 15 Minuten 50 Sekunden) und dem
orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 141.1, S. 40) hervor, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihrer Schwiegermutter zusammen mit ihrem
Ehemann letztmals in die [...] gereist ist. Weitere Reisen sind weder
aktenkundig, noch kann aus dieser, aufgrund eines familiären Todesfalls
erfolgten Reise, spezifische Ressourcen der Beschwerdeführerin abgeleitet
werden. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin zu Recht gerügt. Des
Weiteren scheint der psychiatrische Gutachter aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin einmal wöchentlich die psychiatrische Tagesklinik besucht,
persönliche und soziale Ressourcen abzuleiten, was angesichts dessen, dass es sich
hierbei um eine Therapie handelt, nur bedingt zu überzeugen vermag.
Schliesslich ist auch die gutachterliche Feststellung, überhaupt falle die
Beschwerdeführerin nicht aus ihrem sozialen Rahmen des Familienkontexts hinaus,
eine stationäre Behandlung sei nie notwendig, nicht korrekt, nachdem mehrere
stationäre psychiatrische Aufenthalte aktenkundig sind. Dies wurde denn auch im
psychiatrischen Gutachten an mehreren Stellen festgehalten.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich kann im
Wesentlichen auf die im vorstehenden Abschnitt gemachten Ausführungen verwiesen
werden. Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung
des Aktivitätenniveaus zu bejahen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der
Gutachter aus, es bestehe eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung, auch mit psychopharmakologischer Medikation. Der
Medikamentenspiegel des Antidepressivums Trimipramin und des atypischen
Neuroleptikums Risperidon wiesen darauf hin, dass die Explorandin die
Medikamente einnehme. Risperidon könne auch als Augmentation bei Depression hilfreich
sein. Die Explorandin besuche auch die Tagesklinik. Die Behandlung sei sonst
adäquat. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit von einem ausgewiesenen
Leidensdruck auszugehen.
6.4.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das
psychiatrische Gutachten grundsätzlich genügend Aufschluss über die
massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
berücksichtigen sind, gibt. Jedoch vermag die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsunfähigkeit von 20 % angesichts der vorgehenden Indikatorenprüfung in
dieser geringen Höhe nur bedingt zu überzeugen. Zwar hat der Gutachter auf
verschiedene psychosoziale Faktoren hingewiesen, welche er bei der Einschätzung
der invaliditätsrelevanten Arbeitsfähigkeit zu Recht nicht berücksichtigt hat.
Dennoch erscheint die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 %
angesichts der bei der Indikatorenprüfung festgestellten geringen Ressourcen, der
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus sowie des ausgewiesener
Leidensdrucks nur bedingt nachvollziehbar, zumal der Gutachter bei der
Ressourcenprüfung – wie vorgehend festgehalten – teilweise wenig
nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen hat.
Hinzukommt, dass es gestützt auf die
Tonaufnahmen der psychiatrischen Begutachtung – wie von der Beschwerdeführerin
zu Recht gerügt – zahlreiche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die sprachlichen
Verständigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin für eine psychiatrische
Begutachtung ohne Beizug einer Dolmetscherperson nicht hinreichend waren. Dies
zeigt sich auch im direkten Vergleich mit den Tonaufnahmen der orthopädischen Begutachtung.
Dort waren die Fragen des Gutachters vergleichsweise einfach strukturiert und
die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, diese im Wesentlichen zu
verstehen und zu beantworten. Bei den anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung erfragten, teilweise komplexeren Lebenssachverhalten, kam es dagegen
mehrmals vor, dass die Beschwerdeführerin die Frage nicht oder nicht korrekt
verstand und sie der Gutachter neu formulieren musste. Auch die Antworten der
Beschwerdeführerin fielen häufig wenig ausführlich, mit einfachster Wortwahl und
kaum tiefgehend strukturiert aus. Dass dies alleine auf das Bildungsniveau der
Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, wie dies von der Beschwerdegegnerin
angeführt wird, kann nach dem Abhören der Tonaufnahmen nicht bestätigt werden.
Vielmehr zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin, trotz langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz verhältnismässig bescheidene deutsche
Sprachkenntnisse erworben hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist
in diesem Zusammenhang zudem zu Recht auf die einschlägige Rechtsprechung des
Bundesgerichts hin, wonach im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen der
bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person besonderes
Gewicht zukomme. Dort setze eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte
Sprachkenntnisse voraus. Sei der Gutachter der Sprache der versicherten Person
nicht mächtig, erscheine es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe
beiziehe (Urteile des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E.
4.2.5; 9C_509/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.1.1; I 748/03 vom 3. März 2004
E. 2.1). Eine solche Übersetzungshilfe mittels Dolmetscherperson wäre auch im
vorliegenden Fall geboten gewesen, zumal im Austrittsbericht der I.___ vom 12. März
2020 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der Sprachbarriere
die Abstraktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht geprüft worden sei
(IV-Nr. 122, S. 26).
6.5 Zusammenfassend kann somit nicht
auf psychiatrische Teilgutachten der B.___ abgestellt werden, weshalb das
Versicherungsgericht nicht umhinkam, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten zu
veranlassen. Auf die übrigen beweiswertigen Teilgutachten der B.___ in den
Fachbereichen Neurologie, Orthopädie und Allgemeine Innere Medizin kann dagegen
abgestellt werden, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigen. Ebenfalls
keine weiteren Abklärungen bedarf es in den Fachbereichen der Gastroenterologie
und Viszeralchirurgie. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist,
beklagte die Beschwerdeführerin nach mehreren Magenoperationen bei der
allgemeininternistischen Untersuchung keine diesbezüglichen Beschwerden und
auch aus den Akten ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, welche die
Notwendigkeit einer gastroenterologischen und viszeralchirurgischen Abklärung
zu begründen vermöchten. Aus den erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichten Operationsberichten vom 13. September 2024 und 20. Januar
2025 kann diesbezüglich nichts Weiterführendes abgeleitet werden, zumal der
Sachverhalt grundsätzlich nur bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 27. März 2024 zu beurteilen ist. Insofern die Beschwerdeführerin im
Weiteren geltend macht, es sei zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung
notwendig, kann auf die treffenden Ausführungen des RAD-Arztes, Dr. med. J.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Januar 2024 (A.S. 8
ff.) verwiesen werden. Demnach gibt es für eine zusätzliche neuropsychologische
Abklärung keine medizinische Indikation. Es bestehen anamnestisch keine
Hinweise auf relevante neuropsychologische Funktionseinschränkungen. Somit sind
die vorgenannten Beweisanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen.
7. Aufgrund der genannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, [...], ein Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten vom
8. September 2025 (A.S. 77 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von einem unabhängigen
Facharzt, welcher die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten
studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.1 Im Gutachten werden folgende
Diagnosen gestellt:
·
Chronifizierte
depressive Störung, aktuell leichtgradiger Ausprägung (lCD-10 F32.0)
-
DD: Rezidivierende
depressive Störung, aktuell leichtgradige Ausprägung (ICD-10 F33.0) mit
Pseudohalluzinationen.
Sodann begründet der Gutachter die von
ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise und setzt sich eingehend
mit den in den Vorakten gestellten Diagnosen auseinander: Zur Befunderhebung
führt der Gutachter aus, die
Explorandin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Sie habe gewusst,
weswegen die Untersuchung durchgeführt worden sei. Sie habe mit klarer, gut
verständlicher und modulierter Stimme gesprochen. Es hätten sich keine Hinweise
auf eine Auffassungsstörung gefunden, sie habe durchwegs konzentriert gewirkt,
es zeigten sich keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen. Die Explorandin habe genaue
Angaben zur Anamnese und vergangenen Situationen machen können. Die Antworten seien
rasch gekommen. Er habe manchmal nachfragen müssen, da die Explorandin
teilweise den Sinn der Frage nicht richtig verstanden habe, auch wenn in die [...]
Sprache übersetzt worden sei. Sie habe dadurch einen sehr einfach
strukturierten und wenig differenzierten Eindruck hinterlassen, sei aber darum
bemüht gewesen, detailliert Auskunft zu geben. Es hätten sich keine Hinweise
auf formale Denkstörung gefunden, keine Verlangsamung, keine Umständlichkeit.
Sie habe sich über teilweises Grübeln beklagt. Es hätten keine Hinweise auf
Misstrauen, Hypochondrie, Phobien oder Zwänge gefunden werden können. Die
Explorandin habe von teilweise auftretenden Halluzinationen im Sinne von
Stimmenhören berichtet und auch dem Gefühl, eine Gestalt zu sehen, vor allem wenn
sie gestresst sei und wenn sie allein sei, meistens morgens. Es sei ihr dabei
klar, dass niemand anwesend sei. Hinweise auf Wahn hätten nicht gefunden werden
können, keine Körperhalluzinationen und keine Geruchs- und Geschmackshalluzinationen.
Es hätten sich keine Hinweise auf Ich-Störungen gefunden, der Affekt sei
euthym, freundlich gewesen, wenn auch etwas besorgt wirkend. Vor allem zu
Beginn der Untersuchung habe die Explorandin gelächelt. Sie habe sich
allerdings affektiv gebremst gefühlt, empfinde keine Freude, habe sich über
eine Störung der Vitalgefühle beklagt und gemeint, dass sie Depressionen habe, habe
diese allerdings nicht näher beschreiben können und habe auf das Stimmenhören
und die Angstgefühle verwiesen, die immer wieder aufträten. Sie verspüre teilweise
eine innere Unruhe, werde auch manchmal etwas nervös, doch nicht übermässig gereizt,
keine affektiven Durchbrüche. Es zeigten sich Hinweise auf leichte
Insuffizienzgefühle, sie habe angegeben, manchmal unter Suizidgedanken zu
leiden, auch schon Suizidimpulse verspürt zu haben, die seit einiger Zeit nicht
mehr vorhanden seien. Während des Gespräches habe die Explorandin problemlos
Blickkontakt aufgenommen, sie habe eine adäquate Gestik und Mimik eingesetzt,
es habe auch eine gute affektive Kontaktaufnahme bestanden. Zirkadiane
Besonderheiten hätten nicht eruiert werden können, sie fühle sich ganztags
ähnlich. In der Untersuchung finde sich eine kooperative, wache und präsente
Explorandin, die allenfalls besorgt wirke, doch nicht eigentlich depressiv
verstimmt sei, kognitiv unauffällig, eher einfach strukturiert, könne gut
affektiven Kontakt aufnehmen und ihre Angaben mit adäquater Gestik und Mimik
unterstreichen, sie wirke in keiner Weise verlangsamt. Sie beschreibe einen
sehr passiven Tagesablauf, besuche einmal wöchentlich die Tagesklinik, was sie
als sehr wohltuend empfinde, weil sie sich dort aktivieren und Kontakte zu
anderen Menschen pflegen könne, auch Gespräche führe. Sie gehe ansonsten keinen
wesentlichen Interessen nach, verhalte sich passiv nach ihren Angaben, liege
meistens, helfe allenfalls dem Ehemann teilweise im Haushalt und beim Kochen
mit. Es seien demnach wenig individuelle Ressourcen erkennbar, doch bestehe ein
guter familiärer Rückhalt und auch in der Tagesklinik fühle sie sich wohl und aufgehoben.
Es lägen psychiatrische Unterlagen seit
November 2014 vor, wo von den K.___ primär von einer mittelgradig depressiven
Episode ausgegangen worden sei, dann auch ein schädlicher Gebrauch von Sedativa
und Hypnotika mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben werde, was
nicht nachvollziehbar erscheine, da die Auswirkung der Medikamente nicht
beschrieben werde. Es werde auch beschrieben, dass die Explorandin von
gegebener Struktur deutlich profitiert habe, während sie sich zuhause eher
depressiv gefühlt habe. In der Folge werde an der Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung festgehalten, wobei nicht klar sei, wie diese
begründet worden sei, da keine klaren Hinweise zu finden seien, dass die
Explorandin in der Vergangenheit bereits depressive Episoden erlitten habe, die
remittiert seien. Auch werde in der Folge in den psychiatrischen Berichten ein
St. n. Sehnenriss-Operation mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt,
obwohl aus psychiatrischer Sicht eine allfällige Beeinträchtigung oder Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit nach einer Operation nicht beurteilt werden könne. Ab
2016 sei dann eine schwere depressive Episode erwähnt und auf Stimmenhören
hingewiesen worden, die als psychotische Symptome eingestuft worden seien,
allerdings sei der damalige Bericht derart knapp gehalten, dass er nicht
aussagekräftig sei. Die Explorandin bestreite auch heute, dass sie vor der
Behandlung im Ambulatorium in einer anderen psychiatrischen Behandlung
gestanden sei, wie dies in einem Zuweisungsschreiben vom 29. April 2016
angegeben werde. Weiter liege ein Austrittsbericht der I.___ vom August 2016
vor, wo über die siebte Hospitalisation berichtet werde. Die Explorandin gebe
allerdings an, dass sie höchstens vier- oder fünfmal in dieser Klinik
hospitalisiert gewesen sei, zuletzt 2022. Es werde eine schwere depressive Episode
mit psychotischen Symptomen aufgeführt, diese psychotischen Symptome würden allerdings
nicht näher beschrieben, sondern auf akustische und optische Halluzinationen
unklarer Ätiologie hingewiesen, was nicht ausreiche, um eine psychotische
Störung anzunehmen. Auch werde auf das Zuweisungsschreiben hingewiesen, wo eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp beschrieben werden
solle, was den Unterlagen ebenfalls nicht entnommen werden könne. Im
Folgebericht der K.___ im Oktober 2016 werde dann eine rezidivierende
depressive Störung mit psychotischen Symptomen sowie Hinweise auf akustische
und optische Halluzinationen angegeben. Die Diagnosen seien nicht detailliert
begründet worden, insbesondere werde die psychotische Symptomatik nicht
beschrieben. Der Bericht sei zudem knapp gehalten. Unklar sei, wieso ein St. n.
schädlichem Gebrauch von Sedativa und Hypnotika unter Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde, da ja dadurch kein Einfluss mehr angenommen
werden könne. Es liege dann ein interdisziplinäres Gutachten des C.___ GmbH vom
13. November 2017 vor, wo lediglich von einer leicht bis mittelgradig
depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung
ausgegangen werde und die akustischen Halluzinationen als Pseudohalluzinationen
interpretiert würden. Es sei eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
aufgrund der depressiven Störung postuliert worden. Trotz der Stellungnahme
durch den Hausarzt und die K.___ sei dann der Anspruch auf eine Invalidenrente
und berufliche Massnahmen von der IV abgelehnt worden. Im Januar 2020 sei eine
erneute stationäre Behandlung erfolgt, wo wiederum durch die I.___ eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen aufgeführt worden sei. Die psychotischen Symptome würden
nicht detailliert beschrieben, es werde auf akustische und optische
Halluzinationen hingewiesen, was nicht ausreiche, um eine psychotische
Symptomatik anzunehmen. Es werde auf Suizidgedanken hingewiesen. Auch scheine
die Explorandin damals die Medikation nur unregelmässig eingenommen zu haben.
Es werde zudem über einen Ganzkörperschmerz berichtet, welcher heute von der
Explorandin allerdings verneint werde. Unklar sei der Verlauf während dieser
Hospitalisation und inwieweit die psychische Symptomatik hätte beeinflusst
werden können. Der Bericht sei daher nur wenig aussagekräftig. Dem Arztbericht
der K.___ vom März 2022 könnten die gleichbleibenden Diagnosen einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
somatischem Syndrom, mit Suizidgedanken und akustischen Halluzinationen sowie akzentuierte
Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Borderlinetyp F73.1 sowie ein St.
n. Sehnenrissoperation 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen
werden. Die angegebene akzentuierte Persönlichkeitsstörung vom emotional
instabilen Borderlinetyp müsste eigentlich unter Z73.1 kodiert werden, zudem
handle es sich um eine widersprüchliche Diagnose, denn entweder sei eine
akzentuierte Persönlichkeit oder eine Persönlichkeitsstörung anzunehmen, was
ein grundlegender Unterschied sei. Es werde zudem auch in keiner Weise
begründet, wie sich diese angegebenen Persönlichkeitszüge manifestierten und welche
Auswirkungen bestünden. Auch werde erwähnt, dass sich die Situation bezüglich
Eingliederung seit Oktober 2016 nicht verändert habe. Der Bericht sei sehr
knapp gehalten, wodurch die Aussagekraft gering sei. Es sei sodann die
interdisziplinäre Begutachtung durch die B.___ im Juli 2023 erfolgt, was nicht
näher kommentiert werde, da der psychiatrische Teil als ungenügend eingestuft werde.
In der heutigen Untersuchung wirke die
Explorandin nicht offensichtlich affektiv beeinträchtigt, allenfalls besorgt,
wodurch die in den Unterlagen erwähnte depressive Störung heute nicht bestätigt
werden könne. Sie sei in keiner Weise verlangsamt, affektiv gut moduliert,
problemlos fähig, Kontakt zum Gegenüber aufzunehmen und sich an der
Untersuchung zu beteiligen, was gegen eine relevante affektive Störung spreche.
Insofern sei eine grosse Inkonsistenz zu den Angaben zu entnehmen, dies sowohl
zu den Angaben in den Unterlagen wie auch den subjektiven Angaben. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass sich die Explorandin zuhause derart passiv verhalte,
andererseits sich wohlfühle in der Tagesklinik, wo sie auch aktivierend am Programm
teilnehme, auch in Kontakt mit den MitpatientInnen trete. Diese subjektiv
angegebene Einschränkung in eigener Wohnumgebung sei daher zu hinterfragen.
Bereits 2014 sei dokumentiert worden, dass die Explorandin sich zu Hause anders
verhalte als in der Klinik, wo die Depression nicht habe festgestellt werden können.
Es könne keine Tagesschwankung ausgemacht werden aufgrund der heutigen Angaben
der Explorandin. Sie gebe an, dass sie sich ganztags ähnlich fühle und kein
Morgentief auftrete. Im Weiteren gebe sie einen wechselhaften Zustand an, sie
fühle sich teilweise gut, dann wieder schlecht, was bei einer andauernden
depressiven Störung oder depressiven Episode nicht der Fall sei. Depressive
Episoden bezeichneten einen überdauernden Zustand einer gedrückten Stimmung
über mehrere Wochen oder längeren Zeitraum. Sie gebe einerseits einen
Interessenverlust und Freudlosigkeit an, andererseits scheine sie sich wohlzufühlen
in der Tagesklinik, wo sie sich verschiedentlich aktiviere und am Programm teilnehme,
sie freue sich auch, wenn die Kinder und Grosskinder sie besuchten, auch wenn
diese Besuche teilweise belastend seien, wenn die Kinder zu lebhaft seien. Sie
beschreibe eine Verminderung des Antriebes mit erhöhter Ermüdbarkeit, sei
andererseits gut in der Lage, sich in der Tagesklinik zu beschäftigen. Es könne
keine kognitive Beeinträchtigung festgestellt werden. Das Selbstwertgefühl und
Selbstvertrauen sei beeinträchtigt, doch fänden sich keine schwergradige
Schuldgefühle oder Gefühle von Wertlosigkeit, keine ausgesprochene
negativistische oder pessimistische Haltung, auch wenn sie sich wiederholt frage,
wie es weitergehe. Es träten nach ihren Angaben wiederholt Suizidgedanken auf.
Sie beschreibe Schlafstörungen mit Durchschlafschwierigkeiten, andererseits gehe
sie früh zu Bett und bleibe morgens sehr lange im Bett, tagsüber liege sie
viel, wodurch diese Schlafstörung unterhalten werde und daher hinterfragt
werden müsse. Sie gebe einen verminderten Appetit an, doch das Gewicht sei
gleichbleibend erhöht ohne Gewichtsabnahme. Bezüglich eines somatischen
Syndroms könne ein teilweiser Interessenverlust im normalen Alltag festgestellt
werden, während die Beschwerdeführerin doch in der Lage sei, sich in der
Tagesklinik zu beschäftigen, zu aktivieren und sich auch entsprechend freue. Es
bestehe nicht eine durchwegs mangelnde Fähigkeit auf eine freundliche Umgebung
oder freudige Ereignisse emotional zu reagieren, kein eigentliches frühmorgendliches
Erwachen, kein Morgentief, keine psychomotorische Hemmung oder Agitiertheit,
wie erwähnt müsse der Appetitverlust hinterfragt werden, kein Gewichtsverlust,
doch gebe sie einen deutlichen Libidoverlust an, was insgesamt nicht ausreiche,
um ein somatisches Syndrom anzunehmen. Die Explorandin beschreibe akustische
Halluzinationen im Sinne von Stimmenhören, teilweise auch dem Gefühl, einen
Schatten zu sehen. Diese Sensationen träten auf, wenn sie alleine sei, vor
allem morgens und wenn sie sich gestresst fühle. Die Explorandin wisse, dass
keine andere Person anwesend sei und habe auch nicht ein entsprechendes Gefühl.
Es bestehe auch keine Verkennung der Realität. Es sei deshalb anzunehmen, dass
es sich um Pseudohalluzinationen handle und nicht um einen psychotischen
Zustand mit Verkennung der Realität, wie dies in den Unterlagen immer wieder
angedeutet worden sei. im Weiteren sei es schwierig, die Persönlichkeit der
Beschwerdeführerin aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben zu beurteilen.
Rein aufgrund der Untersuchung zeigten sich keine Verhaltensauffälligkeiten,
auch aufgrund der subjektiven Angaben könnten keine Hinweise auf eine
auffällige Persönlichkeitsstruktur angenommen werden. In den Unterlagen werde
auf emotional instabile Züge hingewiesen, allerdings seien diese in keiner
Weise beschrieben oder in nachvollziehbar Situationen aufgeführt. Es würden
auch widersprüchlich akzentuierte Züge und dann eine Persönlichkeitsstörung
aufgeführt, ohne dies zu begründen. Es werde auch nicht dargelegt, inwieweit
die Persönlichkeit eine Rolle spiele in der gesamten Situation. Aufgrund der
andauernden und teilweise wechselhaften Anamnese sei es denkbar, dass mögliche
emotional instabile Züge eine Rolle spielen könnten, doch handle es sich um
eine reine Vermutung aufgrund der Anamnese. Es lägen zu wenig Anhaltspunkte vor,
um die Persönlichkeit dadurch näher beurteilen zu können. Sie hinterlasse
allerdings einen einfach strukturierten Eindruck, was möglicherweise auch zu wechselhaften
emotionalen Zuständen führen könne, da ihr das Verständnis für die Situation fehle
und sie teilweise nicht adäquat reagieren könne. In der Anamnese würden
wiederholt schwer depressive Zustände erwähnt, teilweise auch beschrieben, doch
von der Explorandin werde angegeben, dass es sich nicht um einen Dauerzustand
handle und sie auch bessere Zustände aufweise, wie heute in der Untersuchung
ebenfalls festzustellen gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass die affektiven
Zustände wechseln könnten und möglicherweise mit der emotionalen Instabilität
und der einfachen Persönlichkeitsstruktur zusammenhingen. So wie sich die
Explorandin heute präsentiere, sei klinisch nicht von einem depressiven Zustand
auszugehen, einzig aufgrund ihrer subjektiven Angaben könne eine mögliche
depressive Verstimmung in Betracht gezogen werden, wobei wie erwähnt, diese
stark relativiert werden müsse und offensichtlich auch von den
Umgebungsfaktoren abhänge. Definitionsgemäss sei gemäss ICD-10 bei schwer
depressiven Zuständen nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Patienten in
der Lage seien, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen,
allenfalls nur sehr begrenzt. Die Explorandin sei allerdings gut in der Lage,
die Tagesklinik aufzusuchen und davon zu profitieren und sich dort zu
aktivieren, auch in der Untersuchung heute zeigten sich keine Beeinträchtigungen
durch eine affektive Störung, weswegen eine schwere depressive Episode,
zumindest zum heutigen Zeitpunkt, ausgeschlossen sei. Es könne höchstens eine
leichte depressive Episode in Betracht gezogen werden aufgrund ihrer
subjektiven Angaben, wobei wie erwähnt, der klinische Befund auf keine
wesentliche affektive Störung hindeute. In den Unterlagen werde teilweise auf
eine Körperschmerzstörung hingewiesen, allerdings seien die Angaben sehr knapp
und die Beschwerden nicht dauernd vorhanden bezüglich der Körperschmerzproblematik.
Heute verneine die Explorandin, unter Körperschmerzen zu leiden, mit Ausnahme
von Beschwerden nach der kürzlich stattgefunden Bauchoperation. Es könne daher keine
wesentliche oder überdauernde Schmerzproblematik angenommen werden. Denkbar sei,
dass die Explorandin im Rahmen von depressiven Verstimmungen begleitend mit
somatoformen Beschwerden oder Somatisierungstendenzen reagiere, wodurch keine
eigenständige Diagnose gestellt werden könne. Es müsse beachtet werden, dass
die Explorandin eher geringe individuelle Ressourcen aufweise. Sie spreche die
hiesige Sprache nur ungenügend, sie weise auch nur eine mangelhafte Schulbildung
auf und gebe an, dass sie knapp wenig lesen und schreiben könne. Rechnen sei gar
nicht möglich. Die Anamnese zeige deutlich auf, dass die Explorandin mehrmals
die Schulen gewechselt habe, unter anderem in der [...] und in der Schweiz in
der Schule gewesen sei, teilweise auch gefehlt habe und sprachliche
Schwierigkeiten in der Kindheit gehabt habe. Sie meine, dass sie eine unglückliche
Jugend oder Kindheit erlebt habe. Was aufgrund der Wechselhaftigkeit der
Anamnese begründet werden könne. Dies dürfte auch zur Schlussfolgerung führen,
dass die Explorandin ein eher instabiles Selbst habe entwickeln können, was
wiederum die subjektive Unsicherheit und die eingeschränkte Selbstständigkeit
mit Auftreten von Ängsten erkläre. Im Weiteren sei die Explorandin bis 2013
immer voll berufstätig gewesen, seither sei sie nicht mehr in der Lage, ein Einkommen
beizusteuern, was zu einer Verknappung der finanziellen Lage geführt habe.
Dennoch sei der Ehemann in der Lage gewesen, sich frühzeitig pensionieren zu
lassen, was wiederum eine Einbusse bedeute. Die finanzielle Lage sei weiterhin
eingeschränkt, was sicher zu einem gewissen Druck führe, einer beruflichen
Tätigkeit nachzugehen. Trotz der eher geringen individuellen Ressourcen sei
anzunehmen, dass sich die Explorandin an einfache Regeln, Routinen und Termine
halten könnte. Sie sollte auch einfache Aufgaben strukturieren können. Sie habe
teilweise Mühe, sich an neue Situationen zu adaptieren, wobei auch die geringe
Bildung eine wesentliche Rolle spiele. Fachliche Kompetenzen weise sie wenig
auf, sollte sie aber anwenden können. Sie fühle sich aktuell nicht in der Lage,
eine Entscheidung und ein Urteil zu fällen, was mit der erwähnten
Verunsicherung und den Ängsten erklärt werden könne. Aufgrund des heutigen
Zustandes sei nicht nachvollziehbar, wieso die Durchhaltefähigkeit massiv
beeinträchtigt sein sollte, allenfalls sei sie verlangsamt. Sie sollte sich
auch selbst behaupten können. Sie sei in der Lage, Kontakte zu pflegen, wie das
Aufsuchen der Tagesklinik und die familiären Kontakte aufzeige, wodurch keine
Einschränkung in der Kontaktfähigkeit angenommen werden könne, auch nicht in
der Gruppenfähigkeit, sie pflege zudem familiäre Beziehungen. Sie sollte sich
auch zu Hause aktivieren können. Die angegebene Passivität in der gewohnten
Umgebung sei nicht nachvollziehbar, da sie durchaus in der Lage sei, die
Tagesklinik problemlos aufzusuchen und sich dort aktivieren könne. Die
Selbstpflege sei erhalten. Aufgrund der erwähnten Ängste sei die Verkehrs- und
Wegefähigkeit eingeschränkt und sie werde begleitet, was andererseits aber
trainiert werden könne, damit sie wieder selbständig andere Orte aufsuchen könne.
7.2 Des Weiteren führte der
psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus, die Explorandin sei allenfalls als leicht vermindert
belastbar und wenig flexibel einzustufen, wobei diesbezüglich auch die Bildung
einen Einfluss aufweise. In somatischer Hinsicht könne aufgrund des psychischen
Zustandes keine Beeinträchtigung abgeleitet werden. Es könne aufgrund des
leicht schwankenden Zustandes eine verminderte Belastbarkeit, Verlangsamung und
ein erhöhter Pausenbedarf angenommen werden, wobei die Explorandin in der Lage
sein sollte, ganztags bei 20%iger Leistungseinschränkung die bisherige
Tätigkeit als Raumpflegerin durchzuführen oder eine andere körperlich
adaptierte Tätigkeit, wo ebenfalls von einer ähnlichen Leistungseinschränkung
auszugehen sei. Die Arbeit müsste klar vorgegeben sein, eher gleichförmig,
nicht mehrere Tätigkeiten gleichzeitig, ohne Zeitdruck und zu vorgegebenen
gleichbleibenden Arbeitszeiten. Eine derartige Tätigkeit sei ganztags (im
Vollpensum) mit 20%iger Leistungseinschränkung möglich.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte 20%ige Leistungseinschränkung im
Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden
Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen vermag (s. E. II. 7.2.2
hiervor).
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, die depressive Störung
sei leichtgradig ausgeprägt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin würden nun
schon seit 2014 Therapiemassnahmen durchgeführt mit mehrfachen stationären
Massnahmen. Die Explorandin gebe an, dass sich der Zustand in den letzten
Jahren nicht wesentlich verändert habe und gleichbleibend sei. Es würden
medikamentöse Behandlungsmassnahmen mit niedrig dosierten Neuroleptika und ein
sedierendes trizyklisches Antidepressivum eingesetzt, wobei aufgrund der
Erfahrungen anzunehmen sei, dass die Compliance teilweise mangelhaft sei. Die
Serumkontrolle habe Werte im therapeutischen Bereich für Trimipramin und Risperidon
ergeben, während Paracetamol nicht habe nachgewiesen werden können. Die
psychiatrische Medikation scheine sie demnach in genügender Dosierung
einzunehmen, während keine Schmerzmedikation eingesetzt werde. Trotz dieser
Behandlungsmassnahmen habe bisher nie ein durchschlagender Erfolg erreicht
werden könne, es persistiere ein wechselhafter Zustand. Es
müsse von einem chronifizierten Zustand ausgegangen werden, da die Explorandin
seit 2014 in dauernden ambulanten und teilweise stationären Therapiemassnahmen
stehe und keine wesentliche Veränderung habe bewirkt werden könne. Gestützt auf
die Ausführungen ist somit tendenziell von einer Behandlungsresistenz
auszugehen. Sodann führte der Gutachter aus, die Explorandin stufe sich als
voll arbeitsunfähig ein, wodurch sich berufliche Massnahmen erübrigten, auch
wenn sie ihr grundsätzlich zumutbar wären. Bei fehlender Einsicht und
Motivation dürften derartige Massnahmen allerdings nicht nutzbringend umgesetzt
werden können. Gestützt auf diese Erwägungen ist eine Eingliederungsresistenz –
trotz derzeit fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit – zu verneinen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Diesbezüglich wurden im psychiatrischen Gutachten keine bestehenden
Komorbiditäten genannt.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält
der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Bezüglich der persönlichen Ressourcen führte der Gutachter aus, die Explorandin weise eher geringe
individuelle Ressourcen auf. Sie spreche die hiesige Sprache nur ungenügend,
sie weise auch nur eine mangelhafte Schulbildung auf und gebe an, dass sie
knapp wenig lesen und schreiben könne. Rechnen sei gar nicht möglich. Die
Anamnese zeige deutlich auf, dass die Explorandin mehrmals die Schulen
gewechselt habe, unter anderem in der [...] und in der Schweiz in der Schule
gewesen sei, teilweise auch gefehlt habe und sprachliche Schwierigkeiten in der
Kindheit gehabt habe. Sie meine, dass sie eine unglückliche Jugend oder
Kindheit erlebt habe was aufgrund der Wechselhaftigkeit der Anamnese begründet
werden könne. Dies dürfte auch zur Schlussfolgerung führen, dass die
Explorandin ein eher instabiles Selbst habe entwickeln können, was wiederum die
subjektive Unsicherheit und die eingeschränkte Selbstständigkeit mit Auftreten
von Ängsten erkläre. Dagegen bestünden aber durchaus soziale Ressourcen. Der
Sohn sei verheiratet und habe zwei Kinder, ein weiteres Kind werde erwartet.
Die Tochter sei auch verheiratet und habe ein Kind, sie sei schwanger. Die
Beschwerdeführerin freue sich auch, wenn die Kinder und Grosskinder sie
besuchten, auch wenn diese Besuche teilweise belastend seien, wenn die Kinder
zu lebhaft seien. Alle ein oder zwei Jahre reise sie mit
dem Ehemann zusammen in die [...] und besuche ihre Mutter. Sie flögen dann. Der
letzte Aufenthalt im September 2024 sei problemlos verlaufen. Einmal
wöchentlich suche sie die Tagesklinik zwischen 09.00 Uhr und 15:45 Uhr auf. Sie
werde vom Ehemann dorthin gebracht. Sie fühle sich wohl dort, da die Anwesenden
ähnliche Probleme hätten wie die Explorandin und sie auch die Möglichkeit habe
mit den Therapeuten zu sprechen und sich zu aktivieren.
Zusammenfassend liegen demnach bei der
Beschwerdeführerin zwar nur wenige persönliche aber durchaus soziale Ressourcen
vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist dem
Gutachten zu entnehmen, in
der heutigen Untersuchung wirke die Explorandin nicht offensichtlich affektiv
beeinträchtigt, allenfalls besorgt, wodurch die in den Unterlagen erwähnte
depressive Störung nicht bestätigt werden könne. Sie sei in keiner Weise
verlangsamt, affektiv gut moduliert, problemlos fähig, Kontakt zum Gegenüber
aufzunehmen und sich an der Untersuchung zu beteiligen, was gegen eine
relevante affektive Störung spreche. Insofern sei eine grosse Inkonsistenz zu
den Angaben zu entnehmen, dies sowohl zu den Angaben in den Unterlagen wie auch
den subjektiven Angaben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die
Explorandin zuhause derart passiv verhalte, andererseits sich wohlfühle in der
Tagesklinik, wo sie sich auch aktivierend am Programm teilnehme, auch in
Kontakt mit den MitpatientenInnen trete. Diese subjektiv angegebene
Einschränkung in eigener Wohnumgebung sei daher zu hinterfragen. Bereits 2014
sei dokumentiert worden, dass die Explorandin sich zu Hause anders verhalte als
in der Klinik, wo die Depression nicht habe festgestellt werden können. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit
eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz) im Regelfall auf den
tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich
ist den Akten und dem Gutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin stehe im K.___ bei Frau L.___ in
Behandlung, die Gespräche würden in deutscher Sprache durchgeführt und dauerten
jeweils etwa 45 Minuten, sie fänden einmal monatlich statt. Ansonsten stehe sie
in Kontrolle beim Hausarzt Dr. med. M.___, der ihr die Medikamente verschreibe,
aktuell stehe sie auch wegen dem Bauch nach der Operation noch in Kontrolle.
Medikamentös nehme sie Trittico 200 mg abends schon längere Zeit, Risperidon 2 x 1 mg,
aktuell Dafalgan gegen die Bauchbeschwerden 3 x 1 g. Somit ist von einem ausgewiesenen
Leidensdruck auszugehen.
7.3 Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gibt, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 281). So zeigt sich aus der Indikatorenprüfung unter anderem, dass bei der Beschwerdeführerin
durchaus soziale Ressourcen vorliegen und zudem eine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu
verneinen ist. Insgesamt erweisen sich die im Gutachten postulierten
funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen
Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen.
Ebenso vermag im Lichte der vorgehenden
Ausführungen die gutachterliche Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin zu überzeugen. Demnach sei es denkbar, dass der Zustand
teilweise variiere, doch lasse sich aufgrund der zur Verfügung stehenden
Angaben kein länger dauernd schwer depressiver Zustand begründen, der anhaltend
über mehrere Wochen oder Monate angehalten habe. Es sei demnach allenfalls
während den Hospitalisationen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen,
während für die Zeit dazwischen die oben erwähnte Arbeitsfähigkeit anzunehmen
sei. In den Unterlagen werde undifferenziert jeweils von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, ohne diese detailliert zu begründen und auch
den Verlauf detailliert zu beschreiben und Einschränkungen zu begründen,
weswegen dieser Verlauf nicht übernommen werden könne. Im Übrigen sei aufgrund der zur Verfügung stehenden
Angaben seit der letzten Rentenabweisungsverfügung vom 5. November 2019 keine
dauerhafte Veränderung des Zustandes der Beschwerdeführerin festzustellen. Es
sei heute objektiv eher eine leichte Verbesserung anzunehmen, wobei sich die
subjektiven Angaben denjenigen Angaben ähnelten, wie bereits 2019. In diesem
Sinn könne keine Verschlechterung begründet werden und es könnten keine neuen
Befunde oder Diagnosen gestellt werden.
7.4 Am Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vermögen schliesslich auch die
Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin verneinte Dr. med. D.___ das Vorliegen
einer mindestens mittelgradigen depressiven Störung nicht allein aufgrund des
Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die ambulante Tagesklinik besucht.
Vielmehr legte er anhand der anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde
überzeugend dar, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich von einer
leichtgradigen depressiven Episode auszugehen sei. Daran vermögen sodann auch
die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. L.___, im Bericht vom
8. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage 5) nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang
ist ergänzend auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr.
med. L.___ nur bedingt Beweiswert zuzumessen ist. Ob Dr. med. D.___ des Weiteren
Rücksprache mit den behandelnden Ärzten hätte nehmen sollen oder ob er auch
fremdanamnestische Abklärungen hätte tätigen sollen – wie dies von der
Beschwerdeführerin vorgebracht wird –, liegt alleine im fachärztlichen Ermessen
des Gutachters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2018 vom 20. August 2018
E. 4.2.2). Sodann rügt die Beschwerdeführerin, sie habe auf die Frage des
Gutachters, ob die Heirat damals für sie gut gewesen sei, auch ausgeführt, dass
es am Anfang sehr schwierig gewesen sei (ca. 01:23:00 der Tonaufnahme). Hierauf
gehe der Gutachter aber nicht ein, stelle keine weitere Frage und halte dann im
Gutachten einfach fest, dass die Heirat schlussendlich gut gewesen sei. Was die
Beschwerdeführerin aus dieser Rüge für sich ableiten will, ist jedoch nicht
klar, zumal im Gutachten ausführlich wiedergegeben wird, dass die
Beschwerdeführerin die Ehe als gut beschrieben hat. Die diesbezügliche
Schlussfolgerung von Dr. med. D.___ ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen
ergeben sich allein aus dem Umstand, dass Dr. med. D.___ in seinem Gutachten
erwähnte, die Beschwerdeführerin habe den ersten Gutachtenstermin verpasst,
keine Hinweise auf mangelnde Objektivität des Gutachters.
Zusammenfassend ist somit auf das
beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 8. September
2025 abzustellen.
8. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in den beweiskräftigen Teilgutachten der Begutachtungsstelle B.___
und des Gerichtsgutachtens entspricht praktisch vollständig derjenigen, welche
der Verfügung vom 5. November 2019 zugrunde lag (vgl. IV-Nr. 104). Damit liegt
kein Revisionsgrund vor und die Beschwerde ist abzuweisen, ohne dass eine neue
Invaliditätsbemessung stattzufinden hätte. Eine solche führt aber zu keinem
anderen Ergebnis, wie nachstehend darzulegen ist.
8.1 Die Beschwerdeführerin meldete sich am 25. November 2022
erneut zum Leistungsbezug an. Wie aus den Unterlagen ersichtlich, war die
Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ab dem 27. September 2022 zu 100
% arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 7, S. 1). Somit könnte ein allfälliger
Rentenanspruch in Anwendung von Art. Art. 29 Abs. 1 IVG per 1. März 2023
entstehen, womit die Berechnung des Invaliditätsgrades auf diesen Zeitpunkt
vorzunehmen ist.
8.2 Die
Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung keine Berechnung des
Invaliditätsgrades vorgenommen. Gemäss Aktenlage arbeitete die
Beschwerdeführerin bis 2012 als Reinigungsangestellte in der N.___. Gemäss
Aktenlage verlor sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-Nr.
86), womit zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der damaligen
Arbeitgeberin abzustellen ist. Gemäss den Angaben der O.___ auf dem Fragebogen
vom 30. Mai 2014 (IV-Nr. 15) würde das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr
2013 CHF 62'223.15 betragen (Monatslohn 2013 CHF 4'697.05 x 13 + Schichtzulagen
+ Sonntagszulagen 2012 CHF 506.20 + 655.30 / Total CHF 62'223.15).
Aufgerechnet auf das Jahr 2023 (Nominallohnindex Frauen 2013 – 2023, Pos. 86-88
Gesundheitswesen [:101.5 x 106.4]) ergibt dies ein Valideneinkommen von CHF 65'227.00.
8.3
8.3.1 Beim
Invalideneinkommen ist auf die LSE-Tabelle 2022 TAI, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1 abzustellen, womit ein an die wöchentliche Normalarbeitszeit
und bis 2023 indexiertes Invalideneinkommen von CHF 44'464.00 (vorbehältlich
eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn; s. E. II. 8.2.2 hiernach) resultiert
(CHF 4’367.00 x 12; : 40 x 41.7 [Aufrechnung Wochenarbeitszeit]; : 109.4 x 111.3
[Nominallohnindex Frauen 2022 – 2023]; abzüglich Leistungseinschränkung von
20 %).
8.3.2 Unter
dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen
praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn
Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E.
5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen
Art. 26bis Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022
bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das
aufgrund statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %
herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger
betrug. Im vorliegenden Fall würde ein solcher Abzug entfallen, da der
Beschwerdeführerin ein volles Pensum zumutbar ist. Allerdings kann gemäss
Bundesgericht auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug
von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf
bestand (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; IV-Rundschreiben Nr. 445 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).
Gestützt
auf das orthopädische Teilgutachten der B.___ sowie das psychiatrische
Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ gilt folgendes Zumutbarkeitsprofil: Aus
orthopädischer Sicht bestehe zwar für die in der Reinigung ausgeübte Tätigkeit
ebenso wie für andere überwiegend stehende und gehende Verrichtungen bis auf
weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte,
überwiegend sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung liege jedoch eine
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Sodann sei
die Explorandin aus psychiatrischer Sicht allenfalls als leicht vermindert
belastbar und wenig flexibel einzustufen. Es könnten aufgrund des leicht
schwankenden Zustandes eine verminderte Belastbarkeit, Verlangsamung und fein erhöhter
Pausenbedarf angenommen werden, wobei die Explorandin in der Lage sein sollte,
ganztags bei 20%iger Leistungseinschränkung die bisherige Tätigkeit als
Raumpflegerin durchzuführen oder eine andere körperlich adaptierte Tätigkeit,
wo ebenfalls von einer ähnlichen Leistungseinschränkung auszugehen sei. Die
Arbeit müsste klar vorgegeben sein, eher gleichförmig, nicht mehrere
Tätigkeiten gleichzeitig, ohne Zeitdruck und zu vorgegebenen gleichbleibenden
Arbeitszeiten. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass der Tabellenlohn im
vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24.
August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin
ist denn auch nicht derart eingeschränkt, dass sich deswegen ein Abzug
rechtfertigen würde. Sodann besitzt die Beschwerdeführerin die schweizerische
Staatsbürgerschaft (IV-Nr. 54), womit sich aufgrund der Nationalität ebenfalls kein
Abzug rechtfertigt. Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich. Art. 26bis
Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist in der
hiergegebenen Konstellation, wo die Versicherte per 1. Januar 2022 unter dem
bisherigen Recht verbleibt (vgl. E. II. 2 hiervor), nicht anwendbar (vgl. das
Urteil des Versicherungsgerichts des Kanton Solothurn VSBES.2024.241 E. 5.4.2
mit Hinweisen auf den Erläuternden Bericht zur Änderung der IVV vom 18. Oktober
2023). Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 32 %
(Valideneinkommen: CHF 65'227.00;
Invalideneinkommen: CHF 44'464.00).
Damit hat die Beschwerdeführerin auch dann, wenn man einen Revisionsgrund
annehmen wollte, keinen Rentenanspruch.
9. Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, Dr. med. D.___
stelle in seinem Gutachten derart hohe Anforderungen an das Tätigkeitsprofil, so
dass lediglich noch im geschützten Rahmen eine Restarbeitsfähigkeit bestehe. Er
beschreibe einen geschützten Arbeitsplatz, nicht einen solchen im primären
Arbeitsmarkt. Hierauf verweise auch Dr. med. L.___ in ihrem Bericht vom 8.
Oktober 2025 zu Recht. Wobei sie auch im geschützten Arbeitsplatz von einer
mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe.
9.1 Für die Invaliditätsbemessung
ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde
(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Die Möglichkeit einer
versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des
Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2015 vom 11. August
2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es
sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden
kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (Urteile des
Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2 und 9C_485/2014 vom
28. November 2014 E. 3.3.1). Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil
des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.1 mit
Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit,
liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460 mit
weiteren Hinweisen).
9.2 Gestützt auf das orthopädische
Teilgutachten der B.___ sowie das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. med.
D.___ gilt folgendes Zumutbarkeitsprofil: Aus orthopädischer Sicht bestehe zwar
für die in der Reinigung ausgeübte Tätigkeit ebenso wie für andere überwiegend
stehende und gehende Verrichtungen bis auf weiteres eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten
unter Wechselbelastung liege jedoch eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Sodann sei die Explorandin aus
psychiatrischer Sicht allenfalls als leicht vermindert belastbar und wenig
flexibel einzustufen. Es könnten aufgrund des leicht schwankenden Zustandes
eine verminderte Belastbarkeit, Verlangsamung und ein erhöhter Pausenbedarf
angenommen werden, wobei die Explorandin in der Lage sein sollte, ganztags bei
20%iger Leistungseinschränkung die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin
durchzuführen oder eine andere körperlich adaptierte Tätigkeit, wo ebenfalls
von einer ähnlichen Leistungseinschränkung auszugehen sei. Die Arbeit müsste
klar vorgegeben sein, eher gleichförmig, nicht mehrere Tätigkeiten
gleichzeitig, ohne Zeitdruck und zu vorgegebenen gleichbleibenden
Arbeitszeiten. Gestützt darauf kann ohne Weiteres festgehalten werden, dass es
solche, der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeiten, auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl gibt. Zudem reicht entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin das fortgeschrittene Alter als zusätzlicher Faktor ebenfalls
nicht aus, um die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit zu verneinen. So
verblieben der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als gestützt auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 8. September 2025 ihre
Restarbeitsfähigkeit verlässlich festgelegt wurde, noch mehr als knapp viereinhalb
Jahre bis zu ihrer Pensionierung, womit mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ein fehlender Zugang der Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt
ohne Weiteres zu verneinen ist, zumal die Beschwerdeführerin lediglich aus
psychiatrischer Sicht um 20 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2).
9.3 Zusammenfassend ist es somit
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
10.
10.1 Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
10.4 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. Daniel D.___
vom 8. September 2025 von CHF 6'000.00 zuzüglich der Laborkosten von CHF
446.00 sowie der Kosten für die Dolmetscherin von CHF 196.10 (total CHF 6'642.10)
zu tragen. Im Übrigen erscheinen die Gutachtenskosten in Anbetracht der
Komplexität des Falles als angemessen.
Demgegenüber sind die dem Gericht in
Rechnung gestellten und dem Gutachter bereits vergüteten Kosten von CHF 997.50
wegen verspäteter Meldung der Absage des Gutachtenstermins vom 28. Juli 2025
von der Beschwerdeführerin zu übernehmen. So wurden diese Kosten durch den von
der Beschwerdeführerin zu kurzfristig gemeldeten Operationstermin vom 28. Juli
2025 bzw. die damit zusammenhängende Absage des für den gleichen Tag
angesetzten Begutachtungstermins verursacht. Von der Beschwerdeführerin wird
denn auch nicht geltend gemacht, es sei ihr nicht möglich gewesen, dies dem
Gutachter früher zu melden, zumal ihr der Begutachtungstermin bereits mit
Schreiben vom 7. Juli 2025 mitgeteilt wurde. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin entschuldigt der Umstand, dass ihr am 28. Juli 2025 eine
Operation bevorstand, die verspätet gemeldete Absage des Gutachtenstermins
nicht. Zudem ist es nachvollziehbar, dass es Dr. med. D.___ nach der Mitteilung
der Absage vom 24. Juli 2025 nicht mehr möglich war, die vier freigewordenen
Stunden vom 28. Juli 2025 kurzfristig anderweitig an Patienten zu vergeben. Die
dem Experten dadurch entstandenen und in Rechnung gestellten Kosten von CHF
997.50 sind somit nicht zu beanstanden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten für das Gutachten von Dr. med. D.___ von total CHF 6'642.10 zu
bezahlen.
5. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
von CHF 997.50, welche Dr. med. D.___ durch die verspätete Mitteilung der
Absage des Gutachtenstermins entstanden sind, zu bezahlen. Der Betrag von CHF 997.50
ist der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiber
Flückiger Isch