VSBES.2024.98
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. Februar 2025Deutsch31 min
Beschwerdeführerin), [...] Staatsangehörige, auf berufliche Massnahmen sowie auf
Source so.ch
Urteil vom 24. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. März 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom
4. April 2019 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), [...] Staatsangehörige, auf berufliche Massnahmen sowie auf
eine Invalidenrente (IV-Akten / IV-Nr. 17). Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin erfülle die versicherungsmässigen
Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige nicht. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 10. August 2023 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 21). Diese
verfügte in der Folge am 26. März 2024, dass nach wie vor kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente bestehe, weil kein neuer
Versicherungsfall eingetreten sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erhebt am 29. April 2024 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende
Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
·
Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben.
·
Die [Beschwerdegegnerin] sei anzuweisen, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu erstellen und eine hierauf
beruhende neue Verfügung zu erlassen.
·
Insbesondere sei die
[Beschwerdegegnerin] anzuweisen, die neu diagnostizierte Herzerkrankung der
Beschwerdeführerin abzuklären und deren invalidisierenden Charakter
(Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin) festzustellen.
·
Die im Einwand vom
5. Januar 2024 gestellten Anträge seien von der [Beschwerdegegnerin] zu
behandeln und das Ergebnis der [Beschwerdeführerin] mitzuteilen.
·
Es sei im Interesse
der Beschwerdeführerin festzustellen, dass ein invalidisierender
Gesundheitsschaden vorliegt. Die [Beschwerdegegnerin] sei anzuweisen, sich zum
Gesundheitsschaden, Erwerbsfähigkeit und den Möglichkeiten, die
Erwerbsfähigkeit durch berufliche Massnahmen zu verbessern, materiell zu
äussern.
·
Es sei
festzustellen, dass der Gesundheitsschaden massgeblich in der Schweiz
eingetreten ist und somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für
berufliche Massnahmen oder eine Rente erfüllt sind.
·
Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung / Rechtspflege zu
gewähren. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren sei zu
verzichten.
·
Der
Beschwerdeführerin sei für das Verfahren eine anwaltliche Vertretung zu
bestellen.
·
Sämtliche Akten des
Verfahrens sowie des ersten IV-Verfahrens seien für die Behandlung dieser
Beschwerde zu edieren und beizuziehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 8. Mai 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).
2.3 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts gewährt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni
2024 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung
von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht (A.S. 18 f.).
Im Übrigen hält die Präsidentin fest, das Gericht könne der Beschwerdeführerin
nicht selbst einen Rechtsanwalt zuweisen, und verweist sie an den
Solothurnischen Anwaltsverband.
2.4 Am 12. Juli und 11. Oktober 2024
reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (A.S. 20 f.). Die
Beschwerdegegnerin erhält mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 Gelegenheit, sich
dazu bis 7. November 2024 schriftlich zu äussern, ansonsten Verzicht angenommen
werde (A.S. 22). Sie lässt sich jedoch in der Folge nicht mehr vernehmen (s.
A.S. 23).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 26. März 2024 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b
S. 366).
1.2
Die Beschwerdeführerin macht
vorab geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die
Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe
(A.S. 5).
Verfügungen sind zu begründen, wenn sie
wie hier den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die
Begründungspflicht soll verhindern, dass sich der Versicherungsträger von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass
sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a
S. 181). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit einer
ausreichenden Begründungsdichte dargelegt, warum sie einen Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin nach wie vor verneint (s. A.S. 2 f.). Die
Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, diese Verfügung sachgerecht
anzufechten und in der Beschwerdeschrift eingehend zu begründen, warum sie von
einem Leistungsanspruch ausgeht (A.S. 5 – 8). Von einer
Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin kann daher keine
Rede sein.
1.3
Die Beschwerdeführerin verlangt,
die Beschwerdegegnerin sei zu verhalten, die Anträge im Einwand vom 5. Januar
2024.
(IV-Nr. 39) zu behandeln. Diese betreffen den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin und die Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts,
womit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung befasst hat.
Eine Ausnahme bildet nur das Begehren, die Akten betreffend die Tochter, die
sich im IV-Dossier der Beschwerdeführerin befänden, seien zu entfernen oder
durch Schwärzungen zu anonymisieren. Dem ist zu entgegnen, dass diese Unterlagen
am 26. November 2018 von der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden (s. IV-Nr. 16).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob das alte
oder das neue Recht anwendbar ist, da die hier einschlägigen Bestimmungen des
IVG unverändert blieben.
2.2
2.2.1
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2.2
Invalide oder von einer
Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der
Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung (Art.
9.
Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert sind namentlich die
natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen
Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m.
Art. 1a Abs. 1 lit. a und b Bundesgesetz
über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR 831.10).
2.2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28
Abs. 1 IVG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist
(Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.2.4
Ausländische Staatsangehörige
sind (abgesehen von der hier nicht interessierenden Regelung für Personen, die
das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben) nur anspruchsberechtigt, solange
sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern
sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz
aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente
haben versicherte Personen, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens
drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Eine
ausserordentliche Rente können invalide Ausländer und Staatenlose dann
beanspruchen, wenn sie als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG
erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG).
2.2.5
Die Rechtskraft von Verfügungen
über Dauerleistungen der Invalidenversicherung ist grundsätzlich zeitlich
unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren
der Leistungsbemessung, soweit diese im Entscheidzeitpunkt zeitlich abgeschlossene
Sachverhalte betreffen. Insofern liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata)
vor. Die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher (vorbehältlich
einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids,
Art. 53 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage
gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine
andere Regelung vor, wie etwa bei den Ergänzungsleistungen (BGE 136 V 369 E.
3.1.1
S. 373 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E.
4.1). Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen
Rechtsbeständigkeit eines Entscheids, der den Anspruch auf eine Dauerleistung
verneint, muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen
diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich
abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen
Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die
Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten
bleibt eine Änderung der rechtlichen Grundlagen der Leistungsablehnung, oder
der Eintritt eines neuen Versicherungsfalles im Sinne einer Erhöhung des
Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen
Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung. Eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands begründet grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall.
Indessen entsteht ein solcher bei materieller Verschiedenheit der
Invaliditätsursachen mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsverfügung
zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch
nicht präjudiziert (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 S. 374 f.; Urteil des
Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.2).
2.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c
S. 160).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten der Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V
157.
E. 1d S. 162).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin, geboren [...],
floh zusammen mit ihrer Tochter aus [...] und reiste am 28. April 2011 in
die Schweiz ein, wo sie am 14. August 2012 vorläufig aufgenommen wurde (IV-Nr. 2
S. 3 Ziff. 4.1 / Nr. 3). Am 8. März 2018 meldete sie sich bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).
3.1.2
Gemäss dem Schreiben der B.___
vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 4) befand sich die Beschwerdeführerin seit dem 8. Mai
2012.
aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10
F43.1) in einer ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlung.
3.1.3
Der Bericht des C.___
vom 26. Juni 2018 (IV-Nr. 8 S. 7 ff.) hielt fest, die Beschwerdeführerin sei
vom 31. Oktober 2011 bis 20. Januar 2012 in der D.___ hospitalisiert
gewesen, da sie nach ihrem negativen Asylentscheid am 29. Oktober 2011 in
suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe. Im Rahmen der
Ausweisungsmassnahmen sei es am 19. Dezember 2011 zu einem weiteren
Suizidversuch gekommen. Bis 2017 sei man von einer Anpassungsstörung nebst
Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) bei komplexer psychosozialer
Belastungssituation ausgegangen. Nunmehr würden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1.
Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (Erstdiagnose April 2017)
2.
Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
o Substituierte Hypothyreose (Erstdiagnose
Februar 2017)
Im Vordergrund stünden somatische
Beschwerden mit verschiedenen Körperschmerzen (insbesondere an Kopf, Rücken und
diversen Gelenken wechselnder Lokalisation) sowie eine gedrückte labile
Stimmung, allgemeine Ängste, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit,
Schlafstörungen, Intrusionen, Flashbacks und Albträume, Vermeidungsverhalten, eine
negative Einstellung, übermässige Wachsamkeit und Schreckreaktionen. Affektiv
zeige sich die Beschwerdeführerin leicht depressiv, affektlabil, innerlich und
psychomotorisch unruhig, ängstlich und unsicher, mit Insuffizienz- und
Schuldgefühlen. Eine angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag möglich. In ihrer
Heimat [...] habe die Beschwerdeführerin in zwei Kriegen mit Bombardierungen mehrmals
traumatische und lebensbedrohliche Situationen erlebt, einschliesslich mehrerer
Vergewaltigungen. Der Vater sei getötet worden, während der Tod des Ehemanns
unklar sei. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ca. ein Jahr lang nicht
reden können und sei anorektisch geworden.
3.1.4
Dr. med. E.___,
Fachärztin für Allg. Medizin FMH, nannte im Bericht vom 14. August 2018
(IV-Nr. 10) als Diagnosen eine PTBS mit Somatisierungsneigung und ein chronifiziertes
lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Sie behandle die Beschwerdeführerin, welche
unter diversen Körperbeschwerden wie Kopf- und Rückenschmerzen sowie Müdigkeit
leide, seit Januar 2017. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei stets
über die Psychiatrie gelaufen. Dr. med. E.___ legte dem Bericht einige Berichte
des F.___ von 2017 und 2018 bei (IV-Nr. 10 S. 6 ff.), welche folgende
somatischen Diagnosen enthielten:
Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom
o Axiale Hyperlaxizität,
Wiederaufrichtephänomen bei muskulärer Insuffizienz
o Beginnende degenerative Veränderungen
vor allem im Sinne von Chondrosen Höhe L3 bis S1 als auch diskreten
Spondylarthrosen lumbal, ohne relevante Neurokompression oder
Spinalkanalstenose (MRI LWS vom 5. Oktober 2017)
o Zeichen einer zentralen Sensitisierung:
Ausweitung des Schmerzareals, Verlust der Modulierbarkeit durch Belastung sowie
Positionsänderung, fehlender Effekt von Medikamenten, Beschwerdemonotonie
Substitutionsbedürftige Hypothyreose,
Hashimoto-Thyreoiditis
3.1.5
Dr. med. G.___, Leitender Arzt am
Rehabilitations- und Rheumazentrum des F.___, erklärte im Bericht vom 3.
Oktober 2018 (IV-Nr. 11 S. 4 ff.), die Beschwerdeführerin leide seit Jahren
unter chronischen Rückenschmerzen, die in den letzten Monaten an Intensität
zugenommen hätten. Es werde ein Dauerschmerz über 24 Stunden beschrieben, der
durch Belastung oder Positionsänderung relativ schwierig zu beeinflussen bzw.
kaum linderbar sei. Weder Analgetika noch eine regelmässige Physiotherapie hätten
subjektiv eine wesentliche Besserung bewirkt. Sowohl die angestammte Arbeit als
Verkäuferin als auch eine leichte Tätigkeit seien den ganzen Tag zumutbar.
3.1.6
Die Beschwerdegegnerin gelangte
in der Verfügung vom 4. April 2019 (IV-Nr. 17) zum Schluss, die der
gesundheitlichen Einschränkungen zugrunde liegenden Ereignisse hätten sich
überwiegend wahrscheinlich bereits vor der Einreise in die Schweiz zugetragen.
Berufliche Massnahmen seien somit objektiv spätestens bei der Einreise am 28.
April 2011, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch schon früher, angezeigt
gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin weder ein Jahr
Beiträge in die schweizerische Invalidenversicherung entrichtet noch sich
während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Weiter sei es
überwiegend wahrscheinlich, dass die Wartezeit von einem Jahr spätestens bei der
Einreise in die Schweiz, wahrscheinlicher jedoch bereits vorher, begonnen habe.
Bei Ablauf des Wartejahrs für eine Invalidenrente habe die Beschwerdeführerin
die Mindestbeitragszeit von drei Jahren nicht erfüllt, da sie sich zu diesem
Zeitpunkt noch nicht drei Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Sie sei
deshalb für ihre Beeinträchtigungen in der schweizerischen
Invalidenversicherung nicht versichert. Sämtliche psychiatrischen und
somatischen Diagnosen hätten denselben Ursprung, so dass kein völlig neuer
Gesundheitsschaden vorliege und trotz der Verschlechterung nach dem
Ausschaffungsversuch kein neuer Versicherungsfall eingetreten sei.
3.2
3.2.1
In ihrer Neuanmeldung vom 10.
August 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie leide «seit länger» an einer
komplexen PTBS, einer Panikstörung sowie einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (IV-Nr. 21 S. 7 Ziff. 6.1). Seit dem 28. April 2011 bestehe
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.3).
3.2.2
Die B.___
diagnostizierten im Bericht vom 14. September 2023 (IV-Nr. 23) folgende Leiden:
·
Komplexe PTBS (F43.1)
nach mehreren Traumatisierungen in [...] und der Schweiz
·
Panikstörung (F41.0)
·
Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
·
Andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1)
Was den Verlauf seit dem letzten Bericht
im Jahr 2018 (E. II. 3.1.2 hiervor) angehe, so habe die Situation der
Tochter, welche ebenfalls unter einer komplexen PTBS leide, die Beschwerdeführerin
die ganze Zeit enorm belastet. Die Köperschmerzen in Form von Rücken-, Knie-,
Kopf- und «Knochenschmerzen» hätten trotz jahrelanger schmerzspezifischer
Behandlung zugenommen. Mehrere körperliche Untersuchungen hätten keine
gravierende körperliche Ursache ergeben. Der psychische Zustand habe sich
zunehmend verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe von einem Gefühl
berichtet, dass etwas Gefährliches passieren werde. Sie habe ständig Angst vor
einer Katastrophe, vor Menschen, vor der Dunkelheit, vor dem Sterben, etc. Nachts
leide sie unter Körperschmerzen, Albträumen und verstärkten Ängsten, wobei sie
mit Licht schlafe. Bei starkem Angstgefühl entwickle sie Herzschmerzen, Kopfschmerzen
und Übelkeit. Ausserdem habe sie chronische Suizidgedanken mit immer
wiederkehrenden Suizidplänen. Es präsentiere sich eine negative Entwicklung mit
Zustandsverschlechterung und zwei neuen psychiatrischen Diagnosen.
3.2.3
Dr. med. H.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (fortan: RAD), bemerkte in seiner Aktennotiz vom 19.
September 2023 (IV-Nr. 24), die Neuanmeldung beinhalte zwar teilweise neue
Diagnosen, die aber unter anderer Bezeichnung schon bei der letzten Anmeldung vorgelegen
hätten. Aktuell sei von einer Verschlechterung der bekannten komplexen psychiatrischen
Erkrankung auszugehen. Die im Bericht vom 14. September 2023 diagnostizierte
andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung sei als
Folgeschaden der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und der chronischen
Schmerzerkrankung zu verstehen. Aus Sicht des RAD handle es sich um einen
fliessenden Übergang mit zunehmender pathologischer psychostruktureller Verfestigung
in Erleben und Verhalten mit entsprechend schlechter werdender
Therapierbarkeit.
3.2.4
Prof. Dr. med. I.___, Facharzt
für Kardiologie und Allg. Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom
24.
Juni 2022 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2) einen Verdacht auf Status nach
Perikarditis im Dezember 2020. Aktuell bestehe ein stabiler Verlauf mit
Regredienz der Symptomatik. Bis auf gelegentliche Palpitationen sei die
Beschwerdeführerin weitgehend beschwerdefrei; relevante kardiale Symptome
fehlten. Die Medikation werde um einen tiefdosierten Betablocker ergänzt. Eine
kardiologische Nachkontrolle sei bei neuen Aspekten angezeigt.
3.2.5
Am 17. Januar 2023 suchte
die Beschwerdeführerin notfallmässig das F.___ auf, wo man folgende Diagnosen
stellte (BB-Nr. 8):
Hauptdiagnosen:
1.
Atypische Thoraxschmerzen seit 12.
Januar 2022
2.
Dyslipidämie, Erstdiagnose 17. Januar
2023.
3.
Anamnestisch Asthma bronchiale,
Erstdiagnose 2022
Nebendiagnosen:
4.
Chronische Kopf- Nacken- und
Armschmerzen linksbetont
5.
Thyreoidektomie, unter Substitution
6.
Status nach COVID-19 Infektion im März
2022.
7.
Status nach rezidivierenden
Gastroenteritiden, zuletzt am 21. Februar 2022
Ein akutes Koronarsyndrom könne
ausgeschlossen werden, man interpretiere die Schmerzen muskuloskelettal.
Aufgrund erhöhter Fettwerte mit einem erhöhten Risiko für kardiovaskuläre
Ereignisse sei eine Statintherapie zwingend notwendig. Die Beschwerdeführerin
sei in gutem Zustand und schmerzfrei entlassen worden. Bis und mit 20. Januar
2023.
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.2.6
Prof. Dr. med. I.___ äusserte im
Bericht vom 1. März 2023 (BB-Nr. 4) den Verdacht auf einen Status nach
Perikarditis im Dezember 2020 sowie neu auf eine familiäre
Hypercholesterinämie. Abgesehen von gelegentlichen Extraschlägen würden keine
relevanten kardialen Symptome im Sinne einer typischen AP-Symptomatik oder
einer ausgeprägten Dyspnoe berichtet. Bei der heutigen Untersuchung präsentiere
sich die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert, normoton und normokard.
3.2.7
Die Coronar-CT vom 18. April 2023
im J.___ (BB-Nr. 3) ergab eine hochgradige Stenose des distalen RIVA und einen
subtotalen Verschluss des Ramus intermedius (beides kleinkalibrige Gefässe) bei
gemischten Plaques sowie eine nicht-stenosierende Koronarsklerose im proximalen
und mittleren RIVA. Ansonsten seien die Koronarien kalk- und stenosefrei und
die Koronaranatomie regelrecht.
3.2.8
Prof. Dr. med. I.___ sprach in
seinem Bericht vom 3. Mai 2023 (BB-Nr. 5) von einer koronaren Herzerkrankung. Es
komme zu Palpitationen im Sinne von Extraschlägen. Eine Belastungsdyspnoe bestehe
nicht. Bei Verschlüssen kleinkalibriger Gefässe sei keine Intervention möglich.
Die Dyslipidämie-Therapie sei auszubauen. Eine kardiologische Nachkontrolle
empfehle er, bei fehlenden neuen Aspekten, in etwa einem Jahr.
3.2.9
Frau K.___, Maltherapeutin für
traumatisierte Asylsuchende, welche die Beschwerdeführerin seit Juli 2022
behandelte, erklärte im Bericht vom 4. Dezember 2023 (IV-Nr. 39 S. 6 ff.) im
Wesentlichen, die Kriterien einer Traumafolgestörung seien erfüllt. Die
Beschwerdeführerin leide häufig unter Einschlafschwierigkeiten, Albträumen,
Kopf- und anderen körperlichen Schmerzen, Erinnerungen an schmerzhafte
Ereignisse sowie Angst und Konzentrationsproblemen. Sie werde schnell wütend,
sei im Alltag oft vergesslich, habe das Interesse an der Umwelt verloren und
ziehe sich stark zurück. Sie habe innert kurzer Zeit ihre gesamte Familie durch
Krankheit, Mord oder im Krieg verloren, so dass ihr nur die kleine Tochter
geblieben sei, um die sie grosse Angst gehabt habe. Nach zwei Jahren habe die
Beschwerdeführerin genug Geld gespart, um das Land zu verlassen. In der Schweiz
angekommen, sei sie am Ende ihrer Kräfte gewesen und habe sich psychiatrisch
behandeln lassen. Der Landesverweis sei ein sehr schwerer Schlag für sie
gewesen, und sie habe sich dagegen gewehrt. Man habe sie in einer
psychiatrischen Klinik interniert und die Tochter in ein Jugendheim gebracht. Diese
Trennung sei für die Beschwerdeführerin vernichtend gewesen. Ihre ausgeprägte
Verlustangst sei reaktiviert worden und sie sei in eine jahrelange Depression gefallen.
Nach der Klinik habe man die Beschwerdeführerin im Gefängnis inhaftiert, weil
sie sich gegen die Ausschaffung gewehrt hatte. Mit professioneller Unterstützung
sei es gelungen, dass sie und ihre Tochter in der Schweiz als Geflüchtete
anerkannt worden seien. Die tragischen und gefährlichen Umstände im
Ursprungsland, die Flucht und die traumatischen Geschehnisse in der Schweiz hätten
für die Beschwerdeführerin sowohl psychisch wie körperlich massive
gesundheitliche Folgen nach sich gezogen.
3.2.10
Im Bericht vom 23. August 2024
(BB-Nr. 9) ging die Maltherapeutin in erster Linie nochmals auf die Ereignisse
in der Schweiz ein. Ergänzend geht aus diesem Bericht hervor, die
Beschwerdeführerin sei nach der Ermordung ihres Mannes (im Jahr 2007, s. IV-Nr.
10.
S. 12) nicht mehr sicher gewesen, da er gegen die russische Invasion
gekämpft habe. Ihren Sohn habe sie im achten Monat der Schwangerschaft
verloren. Die Zeit in ihrem Land und die Flucht hätten die Beschwerdeführerin sehr
viel Energie gekostet. In die Schweiz sei sie körperlich gesund, aber
niedergeschlagen eingereist. Die Einsperrung, die Gewalt und das Wegnehmen der
Tochter hätten die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert. Die Schwere dieser
Qual und die Herabwürdigung hätten bewirkt, dass sie sich innerlich nicht mehr habe
aufrichten können. Als die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wieder vereint
gewesen seien, hätten beide unter einer schweren Depression gelitten. Schwer
traumatisierte Menschen befänden sich dauernd im Überlebensmodus. Dieser
Zustand beeinträchtige das Nervensystem dermassen, dass sie eine erhöhte
Übersensibilität entwickelten, sie reagierten auf jeden Reiz von aussen
überempfindlich und gereizt, zum Teil würden sie angreifend, da sie sich sehr
schnell bedroht fühlten. Die Gesundheit der Beschwerdeführerin verschlechtere
sich zunehmend. Sie habe in ihrer Ohnmacht einen Selbstmordversuch mit
Medikamenten begangen. Es sei ihr zu viel Leid angetan worden, um jemals in ein
normales Leben zurückkehren zu können. Die Beschwerdeführerin besuche seit Juli
2022.
das Traumaprogramm ohne eine sichtbare Besserung. Der Gesundheitszustand
und die damit verbundene dauerhafte Erwerbungsunfähigkeit könnten nicht
losgelöst von den erlittenen Traumatisierungen in der Schweiz betrachtet
werden. Letztere seien vielmehr als ursächlich zu betrachten, da diese geeignet
gewesen seien, den bleibenden Gesundheitsschaden zu verursachen. Dass die
Beschwerdeführerin bereits davor Opfer von Gewalt und Flucht geworden sei,
ändere daran nichts. Um die Sachlage abschliessend beurteilen zu können, sei es
zwingend notwendig, die medizinischen Berichte der erwähnten Klinikaufenthalte
einzusehen und eine unabhängige Gutachterperson beizuziehen.
3.2.11
Am 17. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin erneut
notfallmässig ins F.___ eingeliefert. Der Bericht vom 18. April 2024 enthielt
die folgenden Diagnosen (BB-Nr. 6):
Hauptdiagnosen:
1.
Thoraxschmerzen am 17. April 2024, am
ehesten muskuloskelettal
2.
Akute Panikattacke, am ehesten im Rahmen
von Diagnose 1
Nebendiagnosen:
3.
Chronischer Husten seit zwei bis drei
Jahren mit begleitender Dyspnoe (anfallsartig in Ruhe, nach Essen und in der
Nacht), differentialdiagnostisch Asthma bronchiale
4.
Verdacht auf familiäre
Hypercholesterinämie
Man interpretiere die Beschwerden bei
unauffälligem Elektrokardiogramm etc. im Rahmen einer muskuloskelettalen
Genese. Bei rezidivierender oder persistierender Symptomatik sei gegebenenfalls
eine weiterführende psychiatrische Abklärung indiziert.
3.3
3.3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
als vorläufig aufgenommene Ausländerin kein Flüchtling ist, weshalb das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) sowie der Bundesbeschluss über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (SR 831.131.11) auf sie nicht anwendbar sind. Andererseits
besteht zwischen der Schweiz und [...], dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin,
kein Sozialhilfeabkommen. Sie kann daher nur Leistungen beanspruchen, wenn sie
die versicherungsmässigen Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige
nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt (s. E. II. 2.2.4 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin hatte dazu in ihrer Verfügung vom 4. April 2019 (s. E. II. 3.1.6
hiervor) einerseits festgestellt, im Hinblick auf berufliche Massnahmen sei der
Versicherungsfall spätestens bei der Einreise in die Schweiz am 28. April 2011
eingetreten. In diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin selbstredend weder
eine Beitragsdauer von mindestens einem Jahr noch einen ununterbrochenen
zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz vorweisen. Andererseits hielt die
Beschwerdegegnerin fest, da eine Arbeitsunfähigkeit ebenfalls spätestens bei
der Einreise am 28. April 2011 begonnen habe, habe beim Ablauf des Wartejahrs
im April 2012 noch keine dreijährige Beitragsdauer vorgelegen, wie sie ein
Rentenanspruch voraussetze. Dabei handelte es sich um einen bei Erlass der
Verfügung vom 4. April 2019 abgeschlossenen Sachverhalt, weshalb diese Verfügung
auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen
Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG in Rechtskraft erwuchs. Der Anspruch auf
eine ausserordentliche Rente wurde zwar damals nicht ausdrücklich geprüft, doch
fehlt es auch hier an den Voraussetzungen: Bei Eintritt der Invalidität hatte
einerseits weder der Vater noch die Mutter der Beschwerdeführerin während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen
während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten (Art. 9 Abs. 3 lit. a
IVG). Andererseits wurde die Beschwerdeführerin weder in der Schweiz invalid
geboren noch hatte sie sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem
Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten (lit. b).
3.3.2
3.3.2.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung vom 4. April 2019 lägen
Revisionsgründe vor (A.S. 6).
Formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neue Tatsachen
liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides
verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt
waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Ein Beweismittel wiederum ist neu,
wenn es im ursprünglichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht
beigebracht werden konnte (Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay et
alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 26).
An solchen neuen Tatsachen resp. Beweismitteln fehlt es hier indes. Die
Beschwerdeführerin hatte bereits vor der Verfügung vom 4. April 2019, nämlich im
Einwand gegen den Vorbescheid vom 24. Oktober 2018, erklärt, ihre
psychischen Erkrankungen seien durch die Ereignisse in der Schweiz im Oktober
und Dezember 2011 verstärkt worden (IV-Nr. 16 S. 1 f.). Hinzu kommt, dass von diesen
Vorfällen auch im Bericht des C.___ vom 26. Juni 2018 die Rede gewesen war
(E. II. 3.1.3 hiervor). Der Beschwerdegegnerin waren die fraglichen
Ereignisse somit bekannt und sie nahm denn auch in der Begründung ausdrücklich
Bezug darauf, als sie am 4. April 2019 einen Leistungsanspruch verneinte
(IV-Nr. 17 S. 2). In den Berichten, die nach der Neuanmeldung und im
Beschwerdeverfahren in die Akten aufgenommen wurden, werden keine Umstände
erwähnt, die schon vor dem 4. April 2019 bestanden, aber noch nicht bekannt
waren. So spricht der Bericht der B.___ vom 14. September 2023
(E. II. 3.2.2 hiervor) einfach von wiederholten Traumatisierungen im
Ausland und zuletzt in der Schweiz, ohne dies dann aber näher auszuführen. Den
beiden Berichten der Maltherapeutin wiederum (E. II. 3.2.9 f.) lassen
sich zwar mehr Details zu den Vorkommnissen entnehmen, aber keine grundlegend
neuen Erkenntnisse. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin bei hinreichender
Sorgfalt schon damals möglich gewesen, ausführlichere Berichte zu diesem Punkt
beizubringen; die prozessuale Revision hat nicht den Zweck, eine Nachlässigkeit
in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nachträglich zu korrigieren
(Flückiger, a.a.O., N 26).
3.3.2.2
Die Beschwerdeführerin brachte
in ihrem Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. November 2023 vor, die
Feststellungen in der Verfügung vom 4. April 2019 fänden in den Akten
keine hinreichende Stütze (IV-Nr. 39 S. 2), d.h. sie bezieht sich sinngemäss auf
eine Wiedererwägung. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG). Eine solche Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur
einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss der
unrichtigen Sachverhaltswürdigung) durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S.
17), wobei von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auszugehen
ist (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch BGE 119 V 475
E. 1b/cc S. 479). Damit dringt die Beschwerdeführerin indes ebenfalls nicht
durch. Dabei kann offen bleiben, ob in der angefochtenen Verfügung die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung implizit geprüft oder darauf nicht
eingetreten wurde, kann doch die Verfügung vom 4. April 2019 allenfalls als
diskutabel, aber nicht als von Anfang an zweifellos unrichtig gelten. Für den
damaligen Entscheid der Beschwerdegegnerin bestanden vielmehr sachliche Gründe.
Aus dem Bericht des C.___ vom 26. Juni 2018 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Heimat während zweier Kriege mehrere traumatische
Erlebnisse hatte, insbesondere den Tod des Ehemanns und mehrfache
Vergewaltigungen, worauf sie ein Jahr lang nicht geredet und unter Anorexie
gelitten habe (E. II. 3.1.3 hiervor). Dies spricht dafür, dass die
Beschwerdeführerin in der Tat schon vor resp. spätestens anlässlich der
Einreise in die Schweiz an einer traumabedingten psychiatrischen Symptomatik
litt, welche sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkte. Die Schmerzen am
Bewegungsapparat wiederum schlossen eine Erwerbstätigkeit nicht aus
(E. II. 3.1.5 hiervor), was auch für die substituierte Hypothyreose
gilt; diese Leiden durften daher als nicht invalidisierend und unbeachtlich angesehen
werden.
3.3.2.3
Im Übrigen würde sich auch dann
nichts ändern, wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin sei erst am 19.
Dezember 2011 traumatisiert worden, und die Notwendigkeit beruflicher
Massnahmen resp. den Beginn des Wartejahrs auf diesen Zeitpunkt beziehen würde.
Auch diesfalls wäre die Mindestbeitragszeit von einem resp. drei Jahren nicht
erfüllt gewesen.
3.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat somit
nach der Erstanmeldung die versicherungsmässigen Voraussetzungen am 4. April
2019.
rechtskräftig verneint, was auch im Rahmen der Neuanmeldung verbindlich
ist. Zu prüfen bleibt, ob seit der Verfügung vom 4. April 2019 zur
vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene
Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und damit ein neuer Versicherungsfall
vorliegt.
3.3.3.1
In psychiatrischer Hinsicht trifft
es zu, dass im Bericht vom 26. Juni 2018 nur von einer komplexen PTBS die Rede war
(E. II. 3.1.3 hiervor), nunmehr aber zusätzlich eine Panikstörung,
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung diagnostiziert werden
(E. II. 3.2.2 hiervor). Dabei handelt es sich indes mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit um keine von der PTBS völlig losgelösten Leiden. Bei der
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung liegt es in der Natur
der Sache, dass sie nicht selbständig auftritt, sondern aus einem bereits
bestehenden Krankheitsbild hervorgeht und mit diesem verknüpft ist. Dies hat denn
auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ erkannt (E. II. 3.2.3 hiervor). Was die
anhaltende somatoforme Schmerzstörung angeht, so nennt das Diagnosemanual ICD als
vorherrschende Beschwerde einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz,
der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht
hinreichend erklärt werden kann; er tritt in Verbindung mit emotionalen
Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, denen die Hauptrolle für
Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt.
Die Beschwerdeführerin, welche unter einem grossen emotionalen Druck stand, klagte
bereits vor der Verfügung vom 4. April 2019 über erhebliche dauerhafte Schmerzen,
die sich nicht auf relevante körperliche Veränderungen zurückführen liessen,
unabhängig von äusseren Einwirkungen wie einer Belastung bestanden,
therapieresistent waren und sich ausweiteten (E. II. 3.1.4 / 3.1.5 /
3.2.2
hiervor). Dies zeigt, dass die Entwicklung schon damals in Richtung einer
somatoformen Störung ging und es sich nicht um ein unabhängig entstandenes
Leiden handelt. Dies umso mehr, als Dr. med. E.___ die PTBS schon 2018 in
Verbindung mit einer Somatisierungsneigung brachte (E. II. 3.1.4
hiervor). Die Diagnose einer Panikstörung schliesslich wird im Bericht vom 14.
September 2023 nicht begründet. Hinzu kommt, dass es sich um eine Angststörung handelt
und Angst häufig mit den Merkmalen einer PTBS verbunden ist (Horst Dilling /
Harald J. Freyberger [Hrsg.], Taschenführer
zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 6. Aufl., Bern 2013, S.
174). Eine scharfe Trennung der beiden Leiden ist so nicht möglich. Dies wird
noch dadurch bestätigt, dass der Symptomkomplex vor 2017 noch als
Anpassungsstörung nebst Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22)
eingeordnet worden war (E. II. 3.1.3 hiervor).
3.2.2
Schmerzen am Bewegungsapparat
bestanden schon vor der Verfügung vom 4. April 2019 (E. II. 3.1.3 – 3.1.5
hiervor). Wenn sich diese Beschwerden in der Folge ausgedehnt und verschlimmert
haben sollten, etwa durch ein Fortschreiten der vorbestehenden degenerativen
Veränderungen, so würde dies keinen neuen Gesundheitsschaden darstellen (vgl.
E. II. 2.2.5 hiervor).
3.2.3
Neu ist, dass sich die
Beschwerdeführerin wegen Herzbeschwerden in Behandlung begab und zweimal
notfallmässig ins Spital eintrat (E. II. 3.2.4 f. + 3.2.11 hiervor). Daraus
kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar wurden 2023 zwei
Verengungen kleinkalibriger Gefässe festgestellt (E. II. 3.2.7 f. hiervor). Einschränkungen
deswegen sind aber nicht dokumentiert; Prof. Dr. med. I.___ verneinte vielmehr
massgebliche Symptome wie z.B. eine Dyspnoe (E. II. 3.2.6 + 3.2.8 hiervor).
Gegen eine invalidisierende Beeinträchtigung spricht auch, dass nach der
zweiten Einlieferung ins Spital wegen erneuter Thoraxschmerzen nach wie vor von
einer muskuloskelettalen Genese ausgegangen wurde und man lediglich eine
psychiatrische Abklärung empfahl, falls die Beschwerden anhalten sollten (E.
II. 3.2.11 hiervor).
3.4
Zusammenfassend fehlt es an
einem neuen Versicherungsfall, weshalb es mit den am 4. April 2019
rechtskräftig verneinten versicherungsmässigen Voraussetzungen sein Bewenden
hat. Weitere medizinische Abklärungen sind nach Aktenlage nicht angezeigt. Die
Dispositiv
Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen und Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung zu
Recht verneint, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und
abzuweisen ist.
4. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die unterlegene Beschwerdeführerin hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung /
ZPO, SR 272). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann