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Entscheid

VSBES.2024.98

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. Februar 2025Deutsch31 min

Beschwerdeführerin), [...] Staatsangehörige, auf berufliche Massnahmen sowie auf

Source so.ch

Urteil vom 24. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 26. März 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom

4. April 2019 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), [...] Staatsangehörige, auf berufliche Massnahmen sowie auf

eine Invalidenrente (IV-Akten / IV-Nr. 17). Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin erfülle die versicherungsmässigen

Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige nicht. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 10. August 2023 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 21). Diese

verfügte in der Folge am 26. März 2024, dass nach wie vor kein Anspruch auf

berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente bestehe, weil kein neuer

Versicherungsfall eingetreten sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin erhebt am 29. April 2024 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

·

Die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben.

·

Die [Beschwerdegegnerin] sei anzuweisen, den

rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu erstellen und eine hierauf

beruhende neue Verfügung zu erlassen.

·

Insbesondere sei die

[Beschwerdegegnerin] anzuweisen, die neu diagnostizierte Herzerkrankung der

Beschwerdeführerin abzuklären und deren invalidisierenden Charakter

(Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin) festzustellen.

·

Die im Einwand vom

5. Januar 2024 gestellten Anträge seien von der [Beschwerdegegnerin] zu

behandeln und das Ergebnis der [Beschwerdeführerin] mitzuteilen.

·

Es sei im Interesse

der Beschwerdeführerin festzustellen, dass ein invalidisierender

Gesundheitsschaden vorliegt. Die [Beschwerdegegnerin] sei anzuweisen, sich zum

Gesundheitsschaden, Erwerbsfähigkeit und den Möglichkeiten, die

Erwerbsfähigkeit durch berufliche Massnahmen zu verbessern, materiell zu

äussern.

·

Es sei

festzustellen, dass der Gesundheitsschaden massgeblich in der Schweiz

eingetreten ist und somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für

berufliche Massnahmen oder eine Rente erfüllt sind.

·

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung / Rechtspflege zu

gewähren. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren sei zu

verzichten.

·

Der

Beschwerdeführerin sei für das Verfahren eine anwaltliche Vertretung zu

bestellen.

·

Sämtliche Akten des

Verfahrens sowie des ersten IV-Verfahrens seien für die Behandlung dieser

Beschwerde zu edieren und beizuziehen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 8. Mai 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).

2.3 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts gewährt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juni

2024 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung

von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht (A.S. 18 f.).

Im Übrigen hält die Präsidentin fest, das Gericht könne der Beschwerdeführerin

nicht selbst einen Rechtsanwalt zuweisen, und verweist sie an den

Solothurnischen Anwaltsverband.

2.4 Am 12. Juli und 11. Oktober 2024

reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (A.S. 20 f.). Die

Beschwerdegegnerin erhält mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 Gelegenheit, sich

dazu bis 7. November 2024 schriftlich zu äussern, ansonsten Verzicht angenommen

werde (A.S. 22). Sie lässt sich jedoch in der Folge nicht mehr vernehmen (s.

A.S. 23).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 26. März 2024 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b

S. 366).

1.2

Die Beschwerdeführerin macht

vorab geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die

Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet habe

(A.S. 5).

Verfügungen sind zu begründen, wenn sie

wie hier den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die

Begründungspflicht soll verhindern, dass sich der Versicherungsträger von

unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die

Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sich

sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite

des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz

die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass

sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem

rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a

S. 181). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit einer

ausreichenden Begründungsdichte dargelegt, warum sie einen Leistungsanspruch

der Beschwerdeführerin nach wie vor verneint (s. A.S. 2 f.). Die

Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, diese Verfügung sachgerecht

anzufechten und in der Beschwerdeschrift eingehend zu begründen, warum sie von

einem Leistungsanspruch ausgeht (A.S. 5 – 8). Von einer

Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin kann daher keine

Rede sein.

1.3

Die Beschwerdeführerin verlangt,

die Beschwerdegegnerin sei zu verhalten, die Anträge im Einwand vom 5. Januar

2024.

(IV-Nr. 39) zu behandeln. Diese betreffen den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin und die Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts,

womit sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung befasst hat.

Eine Ausnahme bildet nur das Begehren, die Akten betreffend die Tochter, die

sich im IV-Dossier der Beschwerdeführerin befänden, seien zu entfernen oder

durch Schwärzungen zu anonymisieren. Dem ist zu entgegnen, dass diese Unterlagen

am 26. November 2018 von der damaligen Vertretung der Beschwerdeführerin bei

der Beschwerdegegnerin eingereicht wurden (s. IV-Nr. 16).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob das alte

oder das neue Recht anwendbar ist, da die hier einschlägigen Bestimmungen des

IVG unverändert blieben.

2.2

2.2.1

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2.2

Invalide oder von einer

Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht frühestens mit der

Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung (Art.

9.

Abs. 1bis IVG). Obligatorisch versichert sind namentlich die

natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen

Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1b IVG i.V.m.

Art. 1a Abs. 1 lit. a und b Bundesgesetz

über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung / AHVG, SR 831.10).

2.2.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28

Abs. 1 IVG). Das einem Rentenanspruch vorausgehende Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist

(Amanda Wittwer in: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen

Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Arbeitsunfähigkeit ist

die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

2.2.4

Ausländische Staatsangehörige

sind (abgesehen von der hier nicht interessierenden Regelung für Personen, die

das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben) nur anspruchsberechtigt, solange

sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern

sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres

Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz

aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente

haben versicherte Personen, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens

drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Eine

ausserordentliche Rente können invalide Ausländer und Staatenlose dann

beanspruchen, wenn sie als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG

erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG).

2.2.5

Die Rechtskraft von Verfügungen

über Dauerleistungen der Invalidenversicherung ist grundsätzlich zeitlich

unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren

der Leistungsbemessung, soweit diese im Entscheidzeitpunkt zeitlich abgeschlossene

Sachverhalte betreffen. Insofern liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata)

vor. Die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher (vorbehältlich

einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids,

Art. 53 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage

gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine

andere Regelung vor, wie etwa bei den Ergänzungsleistungen (BGE 136 V 369 E.

3.1.1

S. 373 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E.

4.1). Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen

Rechtsbeständigkeit eines Entscheids, der den Anspruch auf eine Dauerleistung

verneint, muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen

diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich

abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen

Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die

Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten

bleibt eine Änderung der rechtlichen Grundlagen der Leistungsablehnung, oder

der Eintritt eines neuen Versicherungsfalles im Sinne einer Erhöhung des

Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen

Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung. Eine Verschlechterung

des Gesundheitszustands begründet grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall.

Indessen entsteht ein solcher bei materieller Verschiedenheit der

Invaliditätsursachen mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsverfügung

zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch

nicht präjudiziert (BGE 136 V 369 E. 3.1.2 S. 374 f.; Urteil des

Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.2).

2.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c

ATSG). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c

S. 160).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten der Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V

157.

E. 1d S. 162).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin, geboren [...],

floh zusammen mit ihrer Tochter aus [...] und reiste am 28. April 2011 in

die Schweiz ein, wo sie am 14. August 2012 vorläufig aufgenommen wurde (IV-Nr. 2

S. 3 Ziff. 4.1 / Nr. 3). Am 8. März 2018 meldete sie sich bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).

3.1.2

Gemäss dem Schreiben der B.___

vom 5. Juni 2018 (IV-Nr. 4) befand sich die Beschwerdeführerin seit dem 8. Mai

2012.

aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10

F43.1) in einer ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen

Behandlung.

3.1.3

Der Bericht des C.___

vom 26. Juni 2018 (IV-Nr. 8 S. 7 ff.) hielt fest, die Beschwerdeführerin sei

vom 31. Oktober 2011 bis 20. Januar 2012 in der D.___ hospitalisiert

gewesen, da sie nach ihrem negativen Asylentscheid am 29. Oktober 2011 in

suizidaler Absicht Tabletten eingenommen habe. Im Rahmen der

Ausweisungsmassnahmen sei es am 19. Dezember 2011 zu einem weiteren

Suizidversuch gekommen. Bis 2017 sei man von einer Anpassungsstörung nebst

Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) bei komplexer psychosozialer

Belastungssituation ausgegangen. Nunmehr würden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (Erstdiagnose April 2017)

2.

Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

o Substituierte Hypothyreose (Erstdiagnose

Februar 2017)

Im Vordergrund stünden somatische

Beschwerden mit verschiedenen Körperschmerzen (insbesondere an Kopf, Rücken und

diversen Gelenken wechselnder Lokalisation) sowie eine gedrückte labile

Stimmung, allgemeine Ängste, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit,

Schlafstörungen, Intrusionen, Flashbacks und Albträume, Vermeidungsverhalten, eine

negative Einstellung, übermässige Wachsamkeit und Schreckreaktionen. Affektiv

zeige sich die Beschwerdeführerin leicht depressiv, affektlabil, innerlich und

psychomotorisch unruhig, ängstlich und unsicher, mit Insuffizienz- und

Schuldgefühlen. Eine angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag möglich. In ihrer

Heimat [...] habe die Beschwerdeführerin in zwei Kriegen mit Bombardierungen mehrmals

traumatische und lebensbedrohliche Situationen erlebt, einschliesslich mehrerer

Vergewaltigungen. Der Vater sei getötet worden, während der Tod des Ehemanns

unklar sei. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ca. ein Jahr lang nicht

reden können und sei anorektisch geworden.

3.1.4

Dr. med. E.___,

Fachärztin für Allg. Medizin FMH, nannte im Bericht vom 14. August 2018

(IV-Nr. 10) als Diagnosen eine PTBS mit Somatisierungsneigung und ein chronifiziertes

lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Sie behandle die Beschwerdeführerin, welche

unter diversen Körperbeschwerden wie Kopf- und Rückenschmerzen sowie Müdigkeit

leide, seit Januar 2017. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei stets

über die Psychiatrie gelaufen. Dr. med. E.___ legte dem Bericht einige Berichte

des F.___ von 2017 und 2018 bei (IV-Nr. 10 S. 6 ff.), welche folgende

somatischen Diagnosen enthielten:

Chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom

o Axiale Hyperlaxizität,

Wiederaufrichtephänomen bei muskulärer Insuffizienz

o Beginnende degenerative Veränderungen

vor allem im Sinne von Chondrosen Höhe L3 bis S1 als auch diskreten

Spondylarthrosen lumbal, ohne relevante Neurokompression oder

Spinalkanalstenose (MRI LWS vom 5. Oktober 2017)

o Zeichen einer zentralen Sensitisierung:

Ausweitung des Schmerzareals, Verlust der Modulierbarkeit durch Belastung sowie

Positionsänderung, fehlender Effekt von Medikamenten, Beschwerdemonotonie

Substitutionsbedürftige Hypothyreose,

Hashimoto-Thyreoiditis

3.1.5

Dr. med. G.___, Leitender Arzt am

Rehabilitations- und Rheumazentrum des F.___, erklärte im Bericht vom 3.

Oktober 2018 (IV-Nr. 11 S. 4 ff.), die Beschwerdeführerin leide seit Jahren

unter chronischen Rückenschmerzen, die in den letzten Monaten an Intensität

zugenommen hätten. Es werde ein Dauerschmerz über 24 Stunden beschrieben, der

durch Belastung oder Positionsänderung relativ schwierig zu beeinflussen bzw.

kaum linderbar sei. Weder Analgetika noch eine regelmässige Physiotherapie hätten

subjektiv eine wesentliche Besserung bewirkt. Sowohl die angestammte Arbeit als

Verkäuferin als auch eine leichte Tätigkeit seien den ganzen Tag zumutbar.

3.1.6

Die Beschwerdegegnerin gelangte

in der Verfügung vom 4. April 2019 (IV-Nr. 17) zum Schluss, die der

gesundheitlichen Einschränkungen zugrunde liegenden Ereignisse hätten sich

überwiegend wahrscheinlich bereits vor der Einreise in die Schweiz zugetragen.

Berufliche Massnahmen seien somit objektiv spätestens bei der Einreise am 28.

April 2011, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedoch schon früher, angezeigt

gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin weder ein Jahr

Beiträge in die schweizerische Invalidenversicherung entrichtet noch sich

während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Weiter sei es

überwiegend wahrscheinlich, dass die Wartezeit von einem Jahr spätestens bei der

Einreise in die Schweiz, wahrscheinlicher jedoch bereits vorher, begonnen habe.

Bei Ablauf des Wartejahrs für eine Invalidenrente habe die Beschwerdeführerin

die Mindestbeitragszeit von drei Jahren nicht erfüllt, da sie sich zu diesem

Zeitpunkt noch nicht drei Jahre in der Schweiz aufgehalten habe. Sie sei

deshalb für ihre Beeinträchtigungen in der schweizerischen

Invalidenversicherung nicht versichert. Sämtliche psychiatrischen und

somatischen Diagnosen hätten denselben Ursprung, so dass kein völlig neuer

Gesundheitsschaden vorliege und trotz der Verschlechterung nach dem

Ausschaffungsversuch kein neuer Versicherungsfall eingetreten sei.

3.2

3.2.1

In ihrer Neuanmeldung vom 10.

August 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie leide «seit länger» an einer

komplexen PTBS, einer Panikstörung sowie einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (IV-Nr. 21 S. 7 Ziff. 6.1). Seit dem 28. April 2011 bestehe

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.3).

3.2.2

Die B.___

diagnostizierten im Bericht vom 14. September 2023 (IV-Nr. 23) folgende Leiden:

·

Komplexe PTBS (F43.1)

nach mehreren Traumatisierungen in [...] und der Schweiz

·

Panikstörung (F41.0)

·

Anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

·

Andauernde

Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1)

Was den Verlauf seit dem letzten Bericht

im Jahr 2018 (E. II. 3.1.2 hiervor) angehe, so habe die Situation der

Tochter, welche ebenfalls unter einer komplexen PTBS leide, die Beschwerdeführerin

die ganze Zeit enorm belastet. Die Köperschmerzen in Form von Rücken-, Knie-,

Kopf- und «Knochenschmerzen» hätten trotz jahrelanger schmerzspezifischer

Behandlung zugenommen. Mehrere körperliche Untersuchungen hätten keine

gravierende körperliche Ursache ergeben. Der psychische Zustand habe sich

zunehmend verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe von einem Gefühl

berichtet, dass etwas Gefährliches passieren werde. Sie habe ständig Angst vor

einer Katastrophe, vor Menschen, vor der Dunkelheit, vor dem Sterben, etc. Nachts

leide sie unter Körperschmerzen, Albträumen und verstärkten Ängsten, wobei sie

mit Licht schlafe. Bei starkem Angstgefühl entwickle sie Herzschmerzen, Kopfschmerzen

und Übelkeit. Ausserdem habe sie chronische Suizidgedanken mit immer

wiederkehrenden Suizidplänen. Es präsentiere sich eine negative Entwicklung mit

Zustandsverschlechterung und zwei neuen psychiatrischen Diagnosen.

3.2.3

Dr. med. H.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (fortan: RAD), bemerkte in seiner Aktennotiz vom 19.

September 2023 (IV-Nr. 24), die Neuanmeldung beinhalte zwar teilweise neue

Diagnosen, die aber unter anderer Bezeichnung schon bei der letzten Anmeldung vorgelegen

hätten. Aktuell sei von einer Verschlechterung der bekannten komplexen psychiatrischen

Erkrankung auszugehen. Die im Bericht vom 14. September 2023 diagnostizierte

andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung sei als

Folgeschaden der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und der chronischen

Schmerzerkrankung zu verstehen. Aus Sicht des RAD handle es sich um einen

fliessenden Übergang mit zunehmender pathologischer psychostruktureller Verfestigung

in Erleben und Verhalten mit entsprechend schlechter werdender

Therapierbarkeit.

3.2.4

Prof. Dr. med. I.___, Facharzt

für Kardiologie und Allg. Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom

24.

Juni 2022 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2) einen Verdacht auf Status nach

Perikarditis im Dezember 2020. Aktuell bestehe ein stabiler Verlauf mit

Regredienz der Symptomatik. Bis auf gelegentliche Palpitationen sei die

Beschwerdeführerin weitgehend beschwerdefrei; relevante kardiale Symptome

fehlten. Die Medikation werde um einen tiefdosierten Betablocker ergänzt. Eine

kardiologische Nachkontrolle sei bei neuen Aspekten angezeigt.

3.2.5

Am 17. Januar 2023 suchte

die Beschwerdeführerin notfallmässig das F.___ auf, wo man folgende Diagnosen

stellte (BB-Nr. 8):

Hauptdiagnosen:

1.

Atypische Thoraxschmerzen seit 12.

Januar 2022

2.

Dyslipidämie, Erstdiagnose 17. Januar

2023.

3.

Anamnestisch Asthma bronchiale,

Erstdiagnose 2022

Nebendiagnosen:

4.

Chronische Kopf- Nacken- und

Armschmerzen linksbetont

5.

Thyreoidektomie, unter Substitution

6.

Status nach COVID-19 Infektion im März

2022.

7.

Status nach rezidivierenden

Gastroenteritiden, zuletzt am 21. Februar 2022

Ein akutes Koronarsyndrom könne

ausgeschlossen werden, man interpretiere die Schmerzen muskuloskelettal.

Aufgrund erhöhter Fettwerte mit einem erhöhten Risiko für kardiovaskuläre

Ereignisse sei eine Statintherapie zwingend notwendig. Die Beschwerdeführerin

sei in gutem Zustand und schmerzfrei entlassen worden. Bis und mit 20. Januar

2023.

bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

3.2.6

Prof. Dr. med. I.___ äusserte im

Bericht vom 1. März 2023 (BB-Nr. 4) den Verdacht auf einen Status nach

Perikarditis im Dezember 2020 sowie neu auf eine familiäre

Hypercholesterinämie. Abgesehen von gelegentlichen Extraschlägen würden keine

relevanten kardialen Symptome im Sinne einer typischen AP-Symptomatik oder

einer ausgeprägten Dyspnoe berichtet. Bei der heutigen Untersuchung präsentiere

sich die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert, normoton und normokard.

3.2.7

Die Coronar-CT vom 18. April 2023

im J.___ (BB-Nr. 3) ergab eine hochgradige Stenose des distalen RIVA und einen

subtotalen Verschluss des Ramus intermedius (beides kleinkalibrige Gefässe) bei

gemischten Plaques sowie eine nicht-stenosierende Koronarsklerose im proximalen

und mittleren RIVA. Ansonsten seien die Koronarien kalk- und stenosefrei und

die Koronaranatomie regelrecht.

3.2.8

Prof. Dr. med. I.___ sprach in

seinem Bericht vom 3. Mai 2023 (BB-Nr. 5) von einer koronaren Herzerkrankung. Es

komme zu Palpitationen im Sinne von Extraschlägen. Eine Belastungsdyspnoe bestehe

nicht. Bei Verschlüssen kleinkalibriger Gefässe sei keine Intervention möglich.

Die Dyslipidämie-Therapie sei auszubauen. Eine kardiologische Nachkontrolle

empfehle er, bei fehlenden neuen Aspekten, in etwa einem Jahr.

3.2.9

Frau K.___, Maltherapeutin für

traumatisierte Asylsuchende, welche die Beschwerdeführerin seit Juli 2022

behandelte, erklärte im Bericht vom 4. Dezember 2023 (IV-Nr. 39 S. 6 ff.) im

Wesentlichen, die Kriterien einer Traumafolgestörung seien erfüllt. Die

Beschwerdeführerin leide häufig unter Einschlafschwierigkeiten, Albträumen,

Kopf- und anderen körperlichen Schmerzen, Erinnerungen an schmerzhafte

Ereignisse sowie Angst und Konzentrationsproblemen. Sie werde schnell wütend,

sei im Alltag oft vergesslich, habe das Interesse an der Umwelt verloren und

ziehe sich stark zurück. Sie habe innert kurzer Zeit ihre gesamte Familie durch

Krankheit, Mord oder im Krieg verloren, so dass ihr nur die kleine Tochter

geblieben sei, um die sie grosse Angst gehabt habe. Nach zwei Jahren habe die

Beschwerdeführerin genug Geld gespart, um das Land zu verlassen. In der Schweiz

angekommen, sei sie am Ende ihrer Kräfte gewesen und habe sich psychiatrisch

behandeln lassen. Der Landesverweis sei ein sehr schwerer Schlag für sie

gewesen, und sie habe sich dagegen gewehrt. Man habe sie in einer

psychiatrischen Klinik interniert und die Tochter in ein Jugendheim gebracht. Diese

Trennung sei für die Beschwerdeführerin vernichtend gewesen. Ihre ausgeprägte

Verlustangst sei reaktiviert worden und sie sei in eine jahrelange Depression gefallen.

Nach der Klinik habe man die Beschwerdeführerin im Gefängnis inhaftiert, weil

sie sich gegen die Ausschaffung gewehrt hatte. Mit professioneller Unterstützung

sei es gelungen, dass sie und ihre Tochter in der Schweiz als Geflüchtete

anerkannt worden seien. Die tragischen und gefährlichen Umstände im

Ursprungsland, die Flucht und die traumatischen Geschehnisse in der Schweiz hätten

für die Beschwerdeführerin sowohl psychisch wie körperlich massive

gesundheitliche Folgen nach sich gezogen.

3.2.10

Im Bericht vom 23. August 2024

(BB-Nr. 9) ging die Maltherapeutin in erster Linie nochmals auf die Ereignisse

in der Schweiz ein. Ergänzend geht aus diesem Bericht hervor, die

Beschwerdeführerin sei nach der Ermordung ihres Mannes (im Jahr 2007, s. IV-Nr.

10.

S. 12) nicht mehr sicher gewesen, da er gegen die russische Invasion

gekämpft habe. Ihren Sohn habe sie im achten Monat der Schwangerschaft

verloren. Die Zeit in ihrem Land und die Flucht hätten die Beschwerdeführerin sehr

viel Energie gekostet. In die Schweiz sei sie körperlich gesund, aber

niedergeschlagen eingereist. Die Einsperrung, die Gewalt und das Wegnehmen der

Tochter hätten die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert. Die Schwere dieser

Qual und die Herabwürdigung hätten bewirkt, dass sie sich innerlich nicht mehr habe

aufrichten können. Als die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wieder vereint

gewesen seien, hätten beide unter einer schweren Depression gelitten. Schwer

traumatisierte Menschen befänden sich dauernd im Überlebensmodus. Dieser

Zustand beeinträchtige das Nervensystem dermassen, dass sie eine erhöhte

Übersensibilität entwickelten, sie reagierten auf jeden Reiz von aussen

überempfindlich und gereizt, zum Teil würden sie angreifend, da sie sich sehr

schnell bedroht fühlten. Die Gesundheit der Beschwerdeführerin verschlechtere

sich zunehmend. Sie habe in ihrer Ohnmacht einen Selbstmordversuch mit

Medikamenten begangen. Es sei ihr zu viel Leid angetan worden, um jemals in ein

normales Leben zurückkehren zu können. Die Beschwerdeführerin besuche seit Juli

2022.

das Traumaprogramm ohne eine sichtbare Besserung. Der Gesundheitszustand

und die damit verbundene dauerhafte Erwerbungsunfähigkeit könnten nicht

losgelöst von den erlittenen Traumatisierungen in der Schweiz betrachtet

werden. Letztere seien vielmehr als ursächlich zu betrachten, da diese geeignet

gewesen seien, den bleibenden Gesundheitsschaden zu verursachen. Dass die

Beschwerdeführerin bereits davor Opfer von Gewalt und Flucht geworden sei,

ändere daran nichts. Um die Sachlage abschliessend beurteilen zu können, sei es

zwingend notwendig, die medizinischen Berichte der erwähnten Klinikaufenthalte

einzusehen und eine unabhängige Gutachterperson beizuziehen.

3.2.11

Am 17. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin erneut

notfallmässig ins F.___ eingeliefert. Der Bericht vom 18. April 2024 enthielt

die folgenden Diagnosen (BB-Nr. 6):

Hauptdiagnosen:

1.

Thoraxschmerzen am 17. April 2024, am

ehesten muskuloskelettal

2.

Akute Panikattacke, am ehesten im Rahmen

von Diagnose 1

Nebendiagnosen:

3.

Chronischer Husten seit zwei bis drei

Jahren mit begleitender Dyspnoe (anfallsartig in Ruhe, nach Essen und in der

Nacht), differentialdiagnostisch Asthma bronchiale

4.

Verdacht auf familiäre

Hypercholesterinämie

Man interpretiere die Beschwerden bei

unauffälligem Elektrokardiogramm etc. im Rahmen einer muskuloskelettalen

Genese. Bei rezidivierender oder persistierender Symptomatik sei gegebenenfalls

eine weiterführende psychiatrische Abklärung indiziert.

3.3

3.3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

als vorläufig aufgenommene Ausländerin kein Flüchtling ist, weshalb das

Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

(Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) sowie der Bundesbeschluss über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (SR 831.131.11) auf sie nicht anwendbar sind. Andererseits

besteht zwischen der Schweiz und [...], dem Heimatstaat der Beschwerdeführerin,

kein Sozialhilfeabkommen. Sie kann daher nur Leistungen beanspruchen, wenn sie

die versicherungsmässigen Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige

nach Art. 6 Abs. 2 IVG erfüllt (s. E. II. 2.2.4 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hatte dazu in ihrer Verfügung vom 4. April 2019 (s. E. II. 3.1.6

hiervor) einerseits festgestellt, im Hinblick auf berufliche Massnahmen sei der

Versicherungsfall spätestens bei der Einreise in die Schweiz am 28. April 2011

eingetreten. In diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin selbstredend weder

eine Beitragsdauer von mindestens einem Jahr noch einen ununterbrochenen

zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz vorweisen. Andererseits hielt die

Beschwerdegegnerin fest, da eine Arbeitsunfähigkeit ebenfalls spätestens bei

der Einreise am 28. April 2011 begonnen habe, habe beim Ablauf des Wartejahrs

im April 2012 noch keine dreijährige Beitragsdauer vorgelegen, wie sie ein

Rentenanspruch voraussetze. Dabei handelte es sich um einen bei Erlass der

Verfügung vom 4. April 2019 abgeschlossenen Sachverhalt, weshalb diese Verfügung

auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen

Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG in Rechtskraft erwuchs. Der Anspruch auf

eine ausserordentliche Rente wurde zwar damals nicht ausdrücklich geprüft, doch

fehlt es auch hier an den Voraussetzungen: Bei Eintritt der Invalidität hatte

einerseits weder der Vater noch die Mutter der Beschwerdeführerin während

mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen

während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten (Art. 9 Abs. 3 lit. a

IVG). Andererseits wurde die Beschwerdeführerin weder in der Schweiz invalid

geboren noch hatte sie sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem

Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten (lit. b).

3.3.2

3.3.2.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung vom 4. April 2019 lägen

Revisionsgründe vor (A.S. 6).

Formell rechtskräftige Verfügungen und

Einspracheentscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Neue Tatsachen

liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides

verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt

waren (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Ein Beweismittel wiederum ist neu,

wenn es im ursprünglichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht

beigebracht werden konnte (Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay et

alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53 N 26).

An solchen neuen Tatsachen resp. Beweismitteln fehlt es hier indes. Die

Beschwerdeführerin hatte bereits vor der Verfügung vom 4. April 2019, nämlich im

Einwand gegen den Vorbescheid vom 24. Oktober 2018, erklärt, ihre

psychischen Erkrankungen seien durch die Ereignisse in der Schweiz im Oktober

und Dezember 2011 verstärkt worden (IV-Nr. 16 S. 1 f.). Hinzu kommt, dass von diesen

Vorfällen auch im Bericht des C.___ vom 26. Juni 2018 die Rede gewesen war

(E. II. 3.1.3 hiervor). Der Beschwerdegegnerin waren die fraglichen

Ereignisse somit bekannt und sie nahm denn auch in der Begründung ausdrücklich

Bezug darauf, als sie am 4. April 2019 einen Leistungsanspruch verneinte

(IV-Nr. 17 S. 2). In den Berichten, die nach der Neuanmeldung und im

Beschwerdeverfahren in die Akten aufgenommen wurden, werden keine Umstände

erwähnt, die schon vor dem 4. April 2019 bestanden, aber noch nicht bekannt

waren. So spricht der Bericht der B.___ vom 14. September 2023

(E. II. 3.2.2 hiervor) einfach von wiederholten Traumatisierungen im

Ausland und zuletzt in der Schweiz, ohne dies dann aber näher auszuführen. Den

beiden Berichten der Maltherapeutin wiederum (E. II. 3.2.9 f.) lassen

sich zwar mehr Details zu den Vorkommnissen entnehmen, aber keine grundlegend

neuen Erkenntnisse. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin bei hinreichender

Sorgfalt schon damals möglich gewesen, ausführlichere Berichte zu diesem Punkt

beizubringen; die prozessuale Revision hat nicht den Zweck, eine Nachlässigkeit

in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nachträglich zu korrigieren

(Flückiger, a.a.O., N 26).

3.3.2.2

Die Beschwerdeführerin brachte

in ihrem Einwand gegen den Vorbescheid vom 7. November 2023 vor, die

Feststellungen in der Verfügung vom 4. April 2019 fänden in den Akten

keine hinreichende Stütze (IV-Nr. 39 S. 2), d.h. sie bezieht sich sinngemäss auf

eine Wiedererwägung. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53

Abs. 2 ATSG). Eine solche Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur

einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss der

unrichtigen Sachverhaltswürdigung) durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S.

17), wobei von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses auszugehen

ist (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch BGE 119 V 475

E. 1b/cc S. 479). Damit dringt die Beschwerdeführerin indes ebenfalls nicht

durch. Dabei kann offen bleiben, ob in der angefochtenen Verfügung die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung implizit geprüft oder darauf nicht

eingetreten wurde, kann doch die Verfügung vom 4. April 2019 allenfalls als

diskutabel, aber nicht als von Anfang an zweifellos unrichtig gelten. Für den

damaligen Entscheid der Beschwerdegegnerin bestanden vielmehr sachliche Gründe.

Aus dem Bericht des C.___ vom 26. Juni 2018 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Heimat während zweier Kriege mehrere traumatische

Erlebnisse hatte, insbesondere den Tod des Ehemanns und mehrfache

Vergewaltigungen, worauf sie ein Jahr lang nicht geredet und unter Anorexie

gelitten habe (E. II. 3.1.3 hiervor). Dies spricht dafür, dass die

Beschwerdeführerin in der Tat schon vor resp. spätestens anlässlich der

Einreise in die Schweiz an einer traumabedingten psychiatrischen Symptomatik

litt, welche sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkte. Die Schmerzen am

Bewegungsapparat wiederum schlossen eine Erwerbstätigkeit nicht aus

(E. II. 3.1.5 hiervor), was auch für die substituierte Hypothyreose

gilt; diese Leiden durften daher als nicht invalidisierend und unbeachtlich angesehen

werden.

3.3.2.3

Im Übrigen würde sich auch dann

nichts ändern, wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin sei erst am 19.

Dezember 2011 traumatisiert worden, und die Notwendigkeit beruflicher

Massnahmen resp. den Beginn des Wartejahrs auf diesen Zeitpunkt beziehen würde.

Auch diesfalls wäre die Mindestbeitragszeit von einem resp. drei Jahren nicht

erfüllt gewesen.

3.3.3

Die Beschwerdegegnerin hat somit

nach der Erstanmeldung die versicherungsmässigen Voraussetzungen am 4. April

2019.

rechtskräftig verneint, was auch im Rahmen der Neuanmeldung verbindlich

ist. Zu prüfen bleibt, ob seit der Verfügung vom 4. April 2019 zur

vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene

Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und damit ein neuer Versicherungsfall

vorliegt.

3.3.3.1

In psychiatrischer Hinsicht trifft

es zu, dass im Bericht vom 26. Juni 2018 nur von einer komplexen PTBS die Rede war

(E. II. 3.1.3 hiervor), nunmehr aber zusätzlich eine Panikstörung,

eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine andauernde

Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung diagnostiziert werden

(E. II. 3.2.2 hiervor). Dabei handelt es sich indes mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit um keine von der PTBS völlig losgelösten Leiden. Bei der

Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung liegt es in der Natur

der Sache, dass sie nicht selbständig auftritt, sondern aus einem bereits

bestehenden Krankheitsbild hervorgeht und mit diesem verknüpft ist. Dies hat denn

auch der RAD-Arzt Dr. med. H.___ erkannt (E. II. 3.2.3 hiervor). Was die

anhaltende somatoforme Schmerzstörung angeht, so nennt das Diagnosemanual ICD als

vorherrschende Beschwerde einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz,

der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht

hinreichend erklärt werden kann; er tritt in Verbindung mit emotionalen

Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, denen die Hauptrolle für

Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt.

Die Beschwerdeführerin, welche unter einem grossen emotionalen Druck stand, klagte

bereits vor der Verfügung vom 4. April 2019 über erhebliche dauerhafte Schmerzen,

die sich nicht auf relevante körperliche Veränderungen zurückführen liessen,

unabhängig von äusseren Einwirkungen wie einer Belastung bestanden,

therapieresistent waren und sich ausweiteten (E. II. 3.1.4 / 3.1.5 /

3.2.2

hiervor). Dies zeigt, dass die Entwicklung schon damals in Richtung einer

somatoformen Störung ging und es sich nicht um ein unabhängig entstandenes

Leiden handelt. Dies umso mehr, als Dr. med. E.___ die PTBS schon 2018 in

Verbindung mit einer Somatisierungsneigung brachte (E. II. 3.1.4

hiervor). Die Diagnose einer Panikstörung schliesslich wird im Bericht vom 14.

September 2023 nicht begründet. Hinzu kommt, dass es sich um eine Angststörung handelt

und Angst häufig mit den Merkmalen einer PTBS verbunden ist (Horst Dilling /

Harald J. Freyberger [Hrsg.], Taschenführer

zur ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen, 6. Aufl., Bern 2013, S.

174). Eine scharfe Trennung der beiden Leiden ist so nicht möglich. Dies wird

noch dadurch bestätigt, dass der Symptomkomplex vor 2017 noch als

Anpassungsstörung nebst Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22)

eingeordnet worden war (E. II. 3.1.3 hiervor).

3.2.2

Schmerzen am Bewegungsapparat

bestanden schon vor der Verfügung vom 4. April 2019 (E. II. 3.1.3 – 3.1.5

hiervor). Wenn sich diese Beschwerden in der Folge ausgedehnt und verschlimmert

haben sollten, etwa durch ein Fortschreiten der vorbestehenden degenerativen

Veränderungen, so würde dies keinen neuen Gesundheitsschaden darstellen (vgl.

E. II. 2.2.5 hiervor).

3.2.3

Neu ist, dass sich die

Beschwerdeführerin wegen Herzbeschwerden in Behandlung begab und zweimal

notfallmässig ins Spital eintrat (E. II. 3.2.4 f. + 3.2.11 hiervor). Daraus

kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar wurden 2023 zwei

Verengungen kleinkalibriger Gefässe festgestellt (E. II. 3.2.7 f. hiervor). Einschränkungen

deswegen sind aber nicht dokumentiert; Prof. Dr. med. I.___ verneinte vielmehr

massgebliche Symptome wie z.B. eine Dyspnoe (E. II. 3.2.6 + 3.2.8 hiervor).

Gegen eine invalidisierende Beeinträchtigung spricht auch, dass nach der

zweiten Einlieferung ins Spital wegen erneuter Thoraxschmerzen nach wie vor von

einer muskuloskelettalen Genese ausgegangen wurde und man lediglich eine

psychiatrische Abklärung empfahl, falls die Beschwerden anhalten sollten (E.

II. 3.2.11 hiervor).

3.4

Zusammenfassend fehlt es an

einem neuen Versicherungsfall, weshalb es mit den am 4. April 2019

rechtskräftig verneinten versicherungsmässigen Voraussetzungen sein Bewenden

hat. Weitere medizinische Abklärungen sind nach Aktenlage nicht angezeigt. Die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen und Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung zu

Recht verneint, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und

abzuweisen ist.

4. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die unterlegene Beschwerdeführerin hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b Schweizerische Zivilprozessordnung /

ZPO, SR 272). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann