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Entscheid

VSBES.2025.1

Altersrente

22. April 2025Deutsch8 min

mit Wirkung ab 1. März 2023 eine Altersrente der AHV in der Höhe von CHF 1'306.00

Source so.ch

Urteil vom 22. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Altersrente

(Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 21. Februar

2023 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) dem 1960 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

mit Wirkung ab 1. März 2023 eine Altersrente der AHV in der Höhe von CHF 1'306.00

pro Monat zu. Die Verfügung hielt weiter fest, die Rentenhöhe basiere auf einem

durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'930.00, die Leistung werde

infolge Vorbezugs um CHF 206.00 gekürzt und der Rentenbetrag werde gestützt auf

ein Gesuch um Drittauszahlung an die Sozialregion [...] überwiesen (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 479).

1.2 Nachdem die Sozialregion am 28.

März 2023 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer habe seine Zustimmung zur

Drittauszahlung widerrufen und die AHV-Rente sei inskünftig direkt an ihn zu

überweisen (AK-Nrn. 466 f.), erliess die Beschwerdegegnerin am 30. März 2023

eine neue Verfügung, welche keine Drittauszahlung mehr vorsah und ansonsten

derjenigen vom 21. Februar 2023 entsprach (AK-Nrn. 460 f.).

1.3 Am 26. April 2023 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 30. März 2023. Er wandte

sich gegen die Kürzung der Rente wegen Vorbezugs um CHF 206.00 pro Monat und

hielt fest, es handle sich nicht um eine freiwillige Frühpensionierung, denn der

Vorbezug sei nicht durch ihn veranlasst worden, sondern durch einen

Angestellten der Sozialregion (AK-Nr. 390).

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 5.

Dezember 2024 (AK-Nrn. 7 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 27. Dezember

2024 (Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember

2024. Er beantragt sinngemäss, ihm sei eine Altersrente ohne Kürzung wegen

Vorbezugs auszurichten (A.S. 5 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (A.S.

11 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 3. Februar 2025 an seinem Standpunkt fest (A.S. 16 ff.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (vgl. A.S. 24).

3. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist die

Höhe der AHV-Altersrente, welche dem Beschwerdeführer ab 1. März 2023 zusteht. Konkret

umstritten ist, ob diese zu Recht wegen Vorbezugs gekürzt wurde.

2.

2.1

Die versicherte Person kann die

AHV-Altersrente frühestens zwei Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters

vorbeziehen. Bei Männern ist also ein Vorbezug frühestens ab dem Monat nach der

Vollendung des 63. Altersjahres möglich (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG in der

bis Ende 2023 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).

Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert

der vorbezogenen Leistung gekürzt, wobei der Bundesrat den Kürzungssatz

festlegt (vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG in der bis Ende 2023 gültig gewesenen

Fassung und Art. 40a Abs. 1 und 2 AHVG, in Kraft seit Anfang 2024). Gemäss der

vom Bundesrat erlassenen Regelung beträgt die Kürzung bei einem Vorbezug um

zwei Jahre 13.6 % (vgl. Art. 56 AHVV in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und

Art. 56bis AHVV der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).

2.2

Den Dokumenten zur Berechnung,

welche der ursprünglichen Verfügung vom 21. Februar 2023 zugrunde lag,

lässt sich entnehmen, dass sich der ungekürzte Rentenbetrag auf CHF 1'512.00

pro Monat belaufen hätte und eine Kürzung um CHF 206.00 vorgenommen wurde,

was 13.6 % entspricht (vgl. AK-Nr. 488). Dieses Vorgehen entspricht der

vorstehend wiedergegebenen, durch Gesetz und Verordnung geschaffenen Regelung

bei einem Vorbezug der Rente um zwei Jahre.

3.

Zwischen den Parteien ist

umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Regelung, welche bei einem

Vorbezug um zwei Jahre gilt, zur Anwendung gebracht hat.

3.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, es handle sich nicht um einen freiwilligen AHV-Vorbezug. Er habe die

Unterschrift unter die Anmeldung zum Vorbezug nicht freiwillig geleistet, sondern

die Anmeldung sei unter Druck erfolgt. Es gebe keine gesetzliche Verpflichtung,

jemanden zu einer Frühpensionierung zu zwingen. Er stimme einem solchen

Angebot, das eine lebenslängliche Rentenkürzung zur Folge habe, nicht zu. Das

Sozialamt habe sich ihm gegenüber feindlich verhalten und ihn unter Androhung

einer Kürzung des Grundbedarfs zum Vorbezug gedrängt.

3.2

Wie sich den Akten entnehmen

lässt, wurde der Beschwerdeführer ab Dezember 2018 sozialhilferechtlich

unterstützt. Am 14. September 2022 sandte ihm das Sozialamt einen Brief mit der

Überschrift «Information Vorbezug» (Beschwerdebei-lage 3). Am 16. September

2022.

erliess das Amt eine an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung mit dem

Titel «Weisung Anmeldung AHV-Vorbezug» (Beschwerdebeilage 9; AK-Nrn. 29 f.).

Das Dispositiv der Verfügung lautete wie folgt:

1.

Sie erhalten die Weisung, alle

notwendigen Unterlagen für den AHV-Vorbezug einzureichen sowie die Anmeldung

zum AHV-Vorbezug zu unterzeichnen, sobald Sie dazu aufgefordert werden.

2.

Falls Sie dieser Weisung nicht

nachkommen, wird die Sozialhilfekommission über eine Kürzung der Sozialhilfe um

15.

% des Grundbedarfs auf CHF 838.10 für die Dauer von zwölf Monaten

entscheiden.

3.3

Aus einem vom Beschwerdeführer

eingereichten Schreiben des Departements des Innern vom 24. März 2023

(Beschwerdebeilage 4) geht hervor, dass er die Verfügung vom 16. September 2022

auf dem Rechtsmittelweg anfocht, zunächst offenbar beim Departement und

anschliessend mit Beschwerde vom 10. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht.

Dieses trat mit Entscheid vom 25. November 2022 auf die Beschwerde nicht ein

und hielt fest, anfechtbar sei erst ein allfälliger späterer Entscheid, mit dem

die Sozialhilfe bzw. der Grundbedarf tatsächlich gekürzt werde.

3.4

Am 30. November 2022

unterzeichnete der Beschwerdeführer das Formular «Anmeldung für eine

Altersrente». Die Anmeldung enthielt die Erklärung, er wolle die Altersrente um

zwei Jahre vorbeziehen (AK-Nrn. 529 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, die Unterschrift geleistet zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe

dies unter dem Druck der Androhung, andernfalls werde die Sozialhilfe gekürzt,

getan.

4.

Das Sozialamt begründete seine

Weisung vom 16. September 2022 mit dem Subsidiaritätsprinzip. Danach entfällt

ein Sozialhilfeanspruch, wenn die betroffene Person ihren Lebensunterhalt durch

andere staatliche Leistungen, auf welche sie Anspruch hat, decken kann. Das

Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und

Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6

BV verankert ist (BGE 150 V 161 E. 6.1 S. 168). In diesem

Zusammenhang kann von einer versicherten Person grundsätzlich verlangt werden,

ihre AHV-Altersrente um zwei Jahre vorzubeziehen. Die SKOS-Richtlinien

(Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben

von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) halten denn auch im Kapitel

D.3.3, Abs. 2, fest, AHV-Leistungen gingen der Sozialhilfe vor, unterstützte

Personen seien deshalb grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug verpflichtet

(vgl. auch BGE 150 V 161 E. 7.1 S. 171 und Urteil des Bundesgerichts

8C_344/2019 vom 15. November 2019 E. 6.4). Von einem unzulässigen Vorgehen

des Sozialamts kann daher nicht gesprochen werden. Dementsprechend besteht auch

keine Basis für die Argumentation, die Unterschrift des Beschwerdeführers unter

die Anmeldung zum Vorbezug sei wegen eines Willensmangels ungültig. In diesem

Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die durch den Vorbezug bewirkte

Rentenkürzung grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert

wurde (vgl. auch BGE 150 V 161 E. 7.3.4 S. 174). Daran hat sich – wenn die

Rente, wie hier vollständig vorbezogen wird – auch durch den per 1. Januar 2024

in Kraft getretenen Art. 11 Abs. 1 lit dbis ELG und die gleichzeitig

erfolgte Anpassung von Art. 15a ELV nichts geändert. Soweit dem Urteil

VSBES.2024.67 vom 15. April 2025 etwas anderes entnommen werden kann, ist daran

nicht festzuhalten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer