VSBES.2025.1
Altersrente
22. April 2025Deutsch8 min
mit Wirkung ab 1. März 2023 eine Altersrente der AHV in der Höhe von CHF 1'306.00
Source so.ch
Urteil vom 22. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Altersrente
(Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 21. Februar
2023 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) dem 1960 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
mit Wirkung ab 1. März 2023 eine Altersrente der AHV in der Höhe von CHF 1'306.00
pro Monat zu. Die Verfügung hielt weiter fest, die Rentenhöhe basiere auf einem
durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'930.00, die Leistung werde
infolge Vorbezugs um CHF 206.00 gekürzt und der Rentenbetrag werde gestützt auf
ein Gesuch um Drittauszahlung an die Sozialregion [...] überwiesen (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 479).
1.2 Nachdem die Sozialregion am 28.
März 2023 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer habe seine Zustimmung zur
Drittauszahlung widerrufen und die AHV-Rente sei inskünftig direkt an ihn zu
überweisen (AK-Nrn. 466 f.), erliess die Beschwerdegegnerin am 30. März 2023
eine neue Verfügung, welche keine Drittauszahlung mehr vorsah und ansonsten
derjenigen vom 21. Februar 2023 entsprach (AK-Nrn. 460 f.).
1.3 Am 26. April 2023 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 30. März 2023. Er wandte
sich gegen die Kürzung der Rente wegen Vorbezugs um CHF 206.00 pro Monat und
hielt fest, es handle sich nicht um eine freiwillige Frühpensionierung, denn der
Vorbezug sei nicht durch ihn veranlasst worden, sondern durch einen
Angestellten der Sozialregion (AK-Nr. 390).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 5.
Dezember 2024 (AK-Nrn. 7 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 27. Dezember
2024 (Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember
2024. Er beantragt sinngemäss, ihm sei eine Altersrente ohne Kürzung wegen
Vorbezugs auszurichten (A.S. 5 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde (A.S.
11 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 3. Februar 2025 an seinem Standpunkt fest (A.S. 16 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (vgl. A.S. 24).
3. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist die
Höhe der AHV-Altersrente, welche dem Beschwerdeführer ab 1. März 2023 zusteht. Konkret
umstritten ist, ob diese zu Recht wegen Vorbezugs gekürzt wurde.
2.
2.1
Die versicherte Person kann die
AHV-Altersrente frühestens zwei Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters
vorbeziehen. Bei Männern ist also ein Vorbezug frühestens ab dem Monat nach der
Vollendung des 63. Altersjahres möglich (vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG in der
bis Ende 2023 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).
Die vorbezogene Altersrente wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert
der vorbezogenen Leistung gekürzt, wobei der Bundesrat den Kürzungssatz
festlegt (vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG in der bis Ende 2023 gültig gewesenen
Fassung und Art. 40a Abs. 1 und 2 AHVG, in Kraft seit Anfang 2024). Gemäss der
vom Bundesrat erlassenen Regelung beträgt die Kürzung bei einem Vorbezug um
zwei Jahre 13.6 % (vgl. Art. 56 AHVV in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und
Art. 56bis AHVV der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).
2.2
Den Dokumenten zur Berechnung,
welche der ursprünglichen Verfügung vom 21. Februar 2023 zugrunde lag,
lässt sich entnehmen, dass sich der ungekürzte Rentenbetrag auf CHF 1'512.00
pro Monat belaufen hätte und eine Kürzung um CHF 206.00 vorgenommen wurde,
was 13.6 % entspricht (vgl. AK-Nr. 488). Dieses Vorgehen entspricht der
vorstehend wiedergegebenen, durch Gesetz und Verordnung geschaffenen Regelung
bei einem Vorbezug der Rente um zwei Jahre.
3.
Zwischen den Parteien ist
umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Regelung, welche bei einem
Vorbezug um zwei Jahre gilt, zur Anwendung gebracht hat.
3.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, es handle sich nicht um einen freiwilligen AHV-Vorbezug. Er habe die
Unterschrift unter die Anmeldung zum Vorbezug nicht freiwillig geleistet, sondern
die Anmeldung sei unter Druck erfolgt. Es gebe keine gesetzliche Verpflichtung,
jemanden zu einer Frühpensionierung zu zwingen. Er stimme einem solchen
Angebot, das eine lebenslängliche Rentenkürzung zur Folge habe, nicht zu. Das
Sozialamt habe sich ihm gegenüber feindlich verhalten und ihn unter Androhung
einer Kürzung des Grundbedarfs zum Vorbezug gedrängt.
3.2
Wie sich den Akten entnehmen
lässt, wurde der Beschwerdeführer ab Dezember 2018 sozialhilferechtlich
unterstützt. Am 14. September 2022 sandte ihm das Sozialamt einen Brief mit der
Überschrift «Information Vorbezug» (Beschwerdebei-lage 3). Am 16. September
2022.
erliess das Amt eine an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung mit dem
Titel «Weisung Anmeldung AHV-Vorbezug» (Beschwerdebeilage 9; AK-Nrn. 29 f.).
Das Dispositiv der Verfügung lautete wie folgt:
1.
Sie erhalten die Weisung, alle
notwendigen Unterlagen für den AHV-Vorbezug einzureichen sowie die Anmeldung
zum AHV-Vorbezug zu unterzeichnen, sobald Sie dazu aufgefordert werden.
2.
Falls Sie dieser Weisung nicht
nachkommen, wird die Sozialhilfekommission über eine Kürzung der Sozialhilfe um
15.
% des Grundbedarfs auf CHF 838.10 für die Dauer von zwölf Monaten
entscheiden.
3.3
Aus einem vom Beschwerdeführer
eingereichten Schreiben des Departements des Innern vom 24. März 2023
(Beschwerdebeilage 4) geht hervor, dass er die Verfügung vom 16. September 2022
auf dem Rechtsmittelweg anfocht, zunächst offenbar beim Departement und
anschliessend mit Beschwerde vom 10. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht.
Dieses trat mit Entscheid vom 25. November 2022 auf die Beschwerde nicht ein
und hielt fest, anfechtbar sei erst ein allfälliger späterer Entscheid, mit dem
die Sozialhilfe bzw. der Grundbedarf tatsächlich gekürzt werde.
3.4
Am 30. November 2022
unterzeichnete der Beschwerdeführer das Formular «Anmeldung für eine
Altersrente». Die Anmeldung enthielt die Erklärung, er wolle die Altersrente um
zwei Jahre vorbeziehen (AK-Nrn. 529 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, die Unterschrift geleistet zu haben. Er macht jedoch geltend, er habe
dies unter dem Druck der Androhung, andernfalls werde die Sozialhilfe gekürzt,
getan.
4.
Das Sozialamt begründete seine
Weisung vom 16. September 2022 mit dem Subsidiaritätsprinzip. Danach entfällt
ein Sozialhilfeanspruch, wenn die betroffene Person ihren Lebensunterhalt durch
andere staatliche Leistungen, auf welche sie Anspruch hat, decken kann. Das
Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und
Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6
BV verankert ist (BGE 150 V 161 E. 6.1 S. 168). In diesem
Zusammenhang kann von einer versicherten Person grundsätzlich verlangt werden,
ihre AHV-Altersrente um zwei Jahre vorzubeziehen. Die SKOS-Richtlinien
(Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben
von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) halten denn auch im Kapitel
D.3.3, Abs. 2, fest, AHV-Leistungen gingen der Sozialhilfe vor, unterstützte
Personen seien deshalb grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug verpflichtet
(vgl. auch BGE 150 V 161 E. 7.1 S. 171 und Urteil des Bundesgerichts
8C_344/2019 vom 15. November 2019 E. 6.4). Von einem unzulässigen Vorgehen
des Sozialamts kann daher nicht gesprochen werden. Dementsprechend besteht auch
keine Basis für die Argumentation, die Unterschrift des Beschwerdeführers unter
die Anmeldung zum Vorbezug sei wegen eines Willensmangels ungültig. In diesem
Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die durch den Vorbezug bewirkte
Rentenkürzung grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert
wurde (vgl. auch BGE 150 V 161 E. 7.3.4 S. 174). Daran hat sich – wenn die
Rente, wie hier vollständig vorbezogen wird – auch durch den per 1. Januar 2024
in Kraft getretenen Art. 11 Abs. 1 lit dbis ELG und die gleichzeitig
erfolgte Anpassung von Art. 15a ELV nichts geändert. Soweit dem Urteil
VSBES.2024.67 vom 15. April 2025 etwas anderes entnommen werden kann, ist daran
nicht festzuhalten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer