VSBES.2025.102
Invalidenrente
12. November 2025Deutsch12 min
28. August 2014 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 40),
Source so.ch
Urteil vom 12. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 18. März 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. [...], reichte bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(fortan: Beschwerdegegnerin) am 11. Juli 2012 eine Anmeldung
für
Erwachsene betreffend «Berufliche Integration / Rente» ein (IV-Akten / IV-Nr.
17). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom
28. August 2014 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 40),
was unangefochten blieb.
1.2 Am 18. Dezember 2023
ersuchten die B.___ die Beschwerdegegnerin, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
zu prüfen, da dies bislang unterblieben sei (IV-Nr. 44). Daraufhin verneinte
die Beschwerdegegnerin am 18. März 2025 erneut einen Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen, sprach dem Beschwerdeführer aber per 1. Juni
2024 eine ganze Invalidenrente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 5. Mai 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 18. März 2025 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer
spätestens mit Wirkung ab Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente bei einem
IV-Grad von 100 % zuzusprechen, zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab
wann rechtens.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die
[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt
eine Frist bis 26. Mai 2025 zur Einreichung einer ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2025
Gelegenheit, die Beschwerde zu ergänzen (A.S. 26 f.), wovon dieser jedoch
am 27. Mai 2025 absieht (A.S. 29).
2.3 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 20. Juni 2025 auf eine Beschwerdeant-wort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).
2.4 Der
Instruktionsrichter bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober
2025 im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)
mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 32
f.).
2.5 Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 6. Oktober 2025 eine Kostennote ein
(A.S. 34 ff.). Diese geht am 7. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 38), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist gemäss Beschwerdebegehren der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass dem
Beschwerdeführer spätestens ab 1. Juni 2024 eine ganze Rente zusteht. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 18. März 2025
eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Im vorliegenden Fall kann indes offenbleiben, ob das alte oder neue
Recht anwendbar ist, da keine der für die Beurteilung einschlägigen
Bestimmungen eine Änderung erfahren haben.
2.2
2.2.1
Wer eine Versicherungsleistung
beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die
jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1). Die Anmeldung bildet somit grundsätzlich Voraussetzung für die
Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Kurt Pärli / Laura Kunz in: Ghislaine
Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel
2025, Art. 29 N 17). Sie bezieht sich auf alle Ansprüche, welche die
leistungsbeanspruchende Person vor dem entsprechenden Versicherungsträger
geltend machen kann. Die jeweiligen Versicherungsträger sind aufgrund des
geltenden Untersuchungsgrundsatzes (s. Art. 43 ATSG) zudem gehalten, die
Anmeldung so auszulegen, dass die massgebenden Rechtssätze zur Anwendung
gelangen, und dafür sind, entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben, die
gesamten Umstände miteinzubeziehen. Nicht notwendig ist daher, dass in der
Anmeldung die Art und der Umfang der Leistung präzisiert werden. Vielmehr wahrt
die versicherte Person mit der Anmeldung grundsätzlich alle nach den Umständen
vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche, selbst wenn sie
diese im Anmeldeformular nicht ausdrücklich oder im Einzelnen aufführt. Von der
Anmeldung bereits miterfasst sind überdies auch Ansprüche, welche erst nach
deren Geltendmachung entstehen. Falls zu einem späteren Zeitpunkt geltend
gemacht wird, dass noch Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen besteht,
so ist wiederum unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und
Dispositiv
Berücksichtigung von Treu und Glauben zu prüfen, ob die erste, und demnach
unpräzise Anmeldung einen zweiten, und allenfalls späteren substantiierten
Anspruch miterfasst (Pärli / Kunz, a.a.O., Art. 29 N 38).
2.2.2 Wer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden (Art. 65 Abs. 1 Verordnung
über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Mit der
rechtsgenüglichen Anmeldung bei der IV-Stelle wahrt die versicherte Person
grundsätzliche alle ihre zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben mit dem
angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehenden Leistungsansprüche
gegenüber der IV (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer /
Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich
2023, S. 514 f. N 8). Ein allfälliger Rentenanspruch kann indes frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 29
ATSG entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, der Beschwerdeführer habe bei ihr am 18. Dezember 2023 eine
Invalidenrente beantragt, weshalb dieser Anspruch angesichts der sechsmonatigen
Frist (s. E. II. 2.2.2 hiervor) erst im Juni 2024 habe entstehen können.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer verwendete
für seine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2012 das amtliche Formular
«Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente» (E. I. 1.1
hiervor). Es ist unbestritten, dass es sich dabei um eine formgültige Anmeldung
handelte. Was den Umfang des Leistungsbegehrens angeht, so ergibt sich schon aus
dem Titel des Formulars, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch eine
Invalidenrente beantragt wurden.
3.2.2 Weiter ist zu
prüfen, über welche Ansprüche die Beschwerdegegnerin am 28. August 2014
entschieden hat. Einerseits lautet das Dispositiv dieser Verfügung wie folgt (IV-Nr.
40):
Das Leistungsbegehren wird
in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen.
[Hervorhebung nicht im Original]
Dies korrespondiert sowohl mit dem Titel
der Verfügung («Keine Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung»)
als auch mit deren Einleitung («Wir haben den Anspruch auf berufliche
Massnahmen geprüft»). Andererseits ist in Bezug auf den Gehalt der Verfügung
festzustellen, dass unter der Überschrift «Gesetzliche Grundlagen» lediglich
auf die Anspruchsvoraussetzungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung
eingegangen wird. Im Abschnitt «Begründung» wiederum zog die Beschwerdegegnerin
in Erwägung, die gewünschte Ausbildung zum Uhrenarbeiter auf dem Niveau einer
Praktischen Ausbildung könne nicht unterstützt werden, da dieser Abschluss weit
unter dem Ausbildungsniveau liege, welches dem Beschwerdeführer bei besserer
Gesundheit offenstehe. Zudem sei das mögliche Pensum im Moment derart
reduziert, dass keine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in Frage komme. Beim
aktuellen Gesundheitszustand handle es sich nicht um einen Endzustand. Das
Potential des Beschwerdeführers lasse – nach einer entsprechen-den Therapie –
mehr zu und erlaube eine rentenausschliessende Eingliederung im ersten
Arbeitsmarkt. Die Beschwerdegegnerin sah folglich in dieser Verfügung davon ab,
die spezifischen Voraussetzungen einer Rente zu prüfen, d.h. namentlich die Arbeitsfähigkeit
und die Höhe des Invaliditätsgrades (s. dazu Art. 28 Abs. 1 lit. b und c
IVG); sie schob vielmehr den Entscheid über den Rentenanspruch auf, bis der
Beschwerdeführer erfolgreich behandelt worden sei. In der Folge blieb das
Rentengesuch hängig, bis die Beschwerdegegnerin, nach der Intervention der B.___
im Dezember 2023, am 18. März 2025 darüber befand (E. I. 1.2 hiervor). Bei
der besagten Anfrage im Dezember 2023 handelt es sich mit anderen Worten nicht
um eine Neuanmeldung, weshalb die sechsmonatige Karenzfrist, bevor ein
Rentenanspruch frühestens entstehen konnte, nicht erst in diesem Zeitpunkt zu
laufen begann, sondern bereits mit der Anmeldung im Juli 2012.
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der
Beschwerdeführer hätte nach Treu und Glauben nicht bis 2023 zuwarten dürfen, um
auf sein offenes Rentenbegehren von 2012 hinzuweisen. Sie beruft sich dabei auf
das Bundesgerichtsurteil 9C_623/2015 vom 11. Mai 2016 (s. dortige E.
2.3.1), woraus sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die fragliche
Erwägung in diesem Entscheid wurde in der späteren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nie zitiert und bestätigt. Richtig ist, dass die im
Sozialversicherungsrecht typischen periodischen Geldleistungen gewissermassen
eine «Umlage»-Funktion erfüllen und daher zeitgleich dann zur Ausrichtung
kommen sollen, wenn der entsprechende Bedarf besteht. Dies schliesst eine
rückwirkende Zusprechung zwar nicht aus. Hingegen wird die grundsätzliche
Funktion der Deckung eines laufenden Bedarfs dann verlassen, wenn eine
Nachzahlung über einen längeren Zeitraum hinweg in Frage steht. Letztlich hat
die Nachzahlung in einem solchen Fall bloss noch die Funktion der Äufnung eines
mehr oder weniger grossen Vermögens, was nicht Aufgabe einer Sozialversicherung
ist. Dem wird jedoch, was die Beschwerdegegnerin übersieht, dadurch Rechnung
getragen, dass solche Nachzahlungen einer Verwirkungsfrist unterliegen (s. Urteil
des Bundesgerichts 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.3 sowie
E. II. 3.2.3 hiernach). Andererseits trifft es zwar zu, dass die
versicherte Person nach einer formlosen Verfügung des
Sozialversicherungsträgers eine formelle Verfügung verlangen muss, wenn sie
nicht einverstanden ist; dies hat innert eines Jahres zu geschehen, wenn die
formlose Erledigung zu Unrecht erfolgte, resp. innert 90 Tagen, wenn sie
zulässig war (Susanne Genner in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 51 N 7).
Das gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen über ein Leistungsgesuch tatsächlich,
wenn auch formlos, entschieden wurde. Im vorliegenden Fall ist indes, wie
bereits dargelegt, bis zum 18. März 2025 gar kein Entscheid über das
Rentengesuch von 2012 erfolgt.
3.2.3 Der Anspruch auf ausstehende
Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erlischt fünf Jahre nach dem Ende
des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Übersieht
die IV-Stelle demnach aus Versehen ein hinreichend substantiiertes Rentenbegehren,
so unterliegt die spätere Rentennachzahlung der besagten fünfjährigen
Verwirkungsfrist, wobei diese rückwärts ab dem Zeitpunkt der «Neuanmeldung»
gerechnet wird (Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 515 N 9 in fine, mit
Hinweis). Im vorliegenden Fall ist die Eingabe der B.___ vom 18. Dezember
2023 für die Wahrung des Rentenanspruchs massgeblich, d.h. die Ansprüche vor
Dezember 2018 sind verwirkt, was aufgrund seiner Rechtsbegehren auch der
Beschwerdeführer anerkennt (s. E. I. 2.1 Ziff. 2a hiervor).
3.3 Zusammenfassend könnte dem
Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der Anspruchsverwirkung frühestens ab
Dezember 2018 eine Invalidenrente zugesprochen werden. Der Anspruch auf eine
Rente setzt indes neben der sechsmonatigen Karenzfrist voraus, dass die
versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs.
1 IVG). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung einerseits dafür,
eine volle Arbeitsunfähigkeit könne lediglich ab April 2021 angenommen werden (A.S.
5 Ziff. 2), womit das Wartejahr im April 2022 abgelaufen wäre. Andererseits
verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf, einen früheren Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, da sie irrigerweise davon ausging, eine Rente
könnte ohnehin erst ab Juni 2024 ausgerichtet werden. Die Beschwerde ist
folglich in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben
und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat
den Rentenanspruch vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2024 zu prüfen
und gegebenenfalls zusätzliche Abklärungen durchzuführen, bevor sie neu
entscheidet. Die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung erübrigt
sich vor diesem Hintergrund.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein
Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S.
57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61
lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1.
Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00
bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 6. Oktober 2025 (A.S. 35 f.)
einen Zeitaufwand von 7,86 Stunden aus, der als angemessen erscheint und wie
beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten ist. Was die
Auslagen über CHF 99.20 betrifft, so sind die 56 Kopien pro Stück nur
mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF
1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich
so auf CHF 71.20, womit sich die Parteientschädigung einschliesslich CHF 164.95
Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) auf CHF 2'201.15
beläuft. Da von der Solvenz der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, erübrigt
sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18.
März 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin
gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'201.15 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann