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Entscheid

VSBES.2025.102

Invalidenrente

12. November 2025Deutsch12 min

28. August 2014 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 40),

Source so.ch

Urteil vom 12. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 18. März 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. [...], reichte bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) am 11. Juli 2012 eine Anmeldung

für

Erwachsene betreffend «Berufliche Integration / Rente» ein (IV-Akten / IV-Nr.

17). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom

28. August 2014 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 40),

was unangefochten blieb.

1.2 Am 18. Dezember 2023

ersuchten die B.___ die Beschwerdegegnerin, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers

zu prüfen, da dies bislang unterblieben sei (IV-Nr. 44). Daraufhin verneinte

die Beschwerdegegnerin am 18. März 2025 erneut einen Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen, sprach dem Beschwerdeführer aber per 1. Juni

2024 eine ganze Invalidenrente zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 5. Mai 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 18. März 2025 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer

spätestens mit Wirkung ab Dezember 2018 eine ganze Invalidenrente bei einem

IV-Grad von 100 % zuzusprechen, zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab

wann rechtens.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die

[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt

eine Frist bis 26. Mai 2025 zur Einreichung einer ergänzenden

Beschwerdebegründung anzusetzen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Mai 2025

Gelegenheit, die Beschwerde zu ergänzen (A.S. 26 f.), wovon dieser jedoch

am 27. Mai 2025 absieht (A.S. 29).

2.3 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 20. Juni 2025 auf eine Beschwerdeant-wort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).

2.4 Der

Instruktionsrichter bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober

2025 im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht)

mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 32

f.).

2.5 Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 6. Oktober 2025 eine Kostennote ein

(A.S. 34 ff.). Diese geht am 7. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 38), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist gemäss Beschwerdebegehren der Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass dem

Beschwerdeführer spätestens ab 1. Juni 2024 eine ganze Rente zusteht. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 18. März 2025

eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Im vorliegenden Fall kann indes offenbleiben, ob das alte oder neue

Recht anwendbar ist, da keine der für die Beurteilung einschlägigen

Bestimmungen eine Änderung erfahren haben.

2.2

2.2.1

Wer eine Versicherungsleistung

beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die

jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1). Die Anmeldung bildet somit grundsätzlich Voraussetzung für die

Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Kurt Pärli / Laura Kunz in: Ghislaine

Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel

2025, Art. 29 N 17). Sie bezieht sich auf alle Ansprüche, welche die

leistungsbeanspruchende Person vor dem entsprechenden Versicherungsträger

geltend machen kann. Die jeweiligen Versicherungsträger sind aufgrund des

geltenden Untersuchungsgrundsatzes (s. Art. 43 ATSG) zudem gehalten, die

Anmeldung so auszulegen, dass die massgebenden Rechtssätze zur Anwendung

gelangen, und dafür sind, entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben, die

gesamten Umstände miteinzubeziehen. Nicht notwendig ist daher, dass in der

Anmeldung die Art und der Umfang der Leistung präzisiert werden. Vielmehr wahrt

die versicherte Person mit der Anmeldung grundsätzlich alle nach den Umständen

vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche, selbst wenn sie

diese im Anmeldeformular nicht ausdrücklich oder im Einzelnen aufführt. Von der

Anmeldung bereits miterfasst sind überdies auch Ansprüche, welche erst nach

deren Geltendmachung entstehen. Falls zu einem späteren Zeitpunkt geltend

gemacht wird, dass noch Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen besteht,

so ist wiederum unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles und

Dispositiv

Berücksichtigung von Treu und Glauben zu prüfen, ob die erste, und demnach

unpräzise Anmeldung einen zweiten, und allenfalls späteren substantiierten

Anspruch miterfasst (Pärli / Kunz, a.a.O., Art. 29 N 38).

2.2.2 Wer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung

erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden (Art. 65 Abs. 1 Verordnung

über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Mit der

rechtsgenüglichen Anmeldung bei der IV-Stelle wahrt die versicherte Person

grundsätzliche alle ihre zu diesem Zeitpunkt nach Treu und Glauben mit dem

angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehenden Leistungsansprüche

gegenüber der IV (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer /

Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich

2023, S. 514 f. N 8). Ein allfälliger Rentenanspruch kann indes frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 29

ATSG entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, der Beschwerdeführer habe bei ihr am 18. Dezember 2023 eine

Invalidenrente beantragt, weshalb dieser Anspruch angesichts der sechsmonatigen

Frist (s. E. II. 2.2.2 hiervor) erst im Juni 2024 habe entstehen können.

3.2

3.2.1 Der Beschwerdeführer verwendete

für seine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2012 das amtliche Formular

«Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente» (E. I. 1.1

hiervor). Es ist unbestritten, dass es sich dabei um eine formgültige Anmeldung

handelte. Was den Umfang des Leistungsbegehrens angeht, so ergibt sich schon aus

dem Titel des Formulars, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch eine

Invalidenrente beantragt wurden.

3.2.2 Weiter ist zu

prüfen, über welche Ansprüche die Beschwerdegegnerin am 28. August 2014

entschieden hat. Einerseits lautet das Dispositiv dieser Verfügung wie folgt (IV-Nr.

40):

Das Leistungsbegehren wird

in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen.

[Hervorhebung nicht im Original]

Dies korrespondiert sowohl mit dem Titel

der Verfügung («Keine Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung»)

als auch mit deren Einleitung («Wir haben den Anspruch auf berufliche

Massnahmen geprüft»). Andererseits ist in Bezug auf den Gehalt der Verfügung

festzustellen, dass unter der Überschrift «Gesetzliche Grundlagen» lediglich

auf die Anspruchsvoraussetzungen der erstmaligen beruflichen Ausbildung

eingegangen wird. Im Abschnitt «Begründung» wiederum zog die Beschwerdegegnerin

in Erwägung, die gewünschte Ausbildung zum Uhrenarbeiter auf dem Niveau einer

Praktischen Ausbildung könne nicht unterstützt werden, da dieser Abschluss weit

unter dem Ausbildungsniveau liege, welches dem Beschwerdeführer bei besserer

Gesundheit offenstehe. Zudem sei das mögliche Pensum im Moment derart

reduziert, dass keine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in Frage komme. Beim

aktuellen Gesundheitszustand handle es sich nicht um einen Endzustand. Das

Potential des Beschwerdeführers lasse – nach einer entsprechen-den Therapie –

mehr zu und erlaube eine rentenausschliessende Eingliederung im ersten

Arbeitsmarkt. Die Beschwerdegegnerin sah folglich in dieser Verfügung davon ab,

die spezifischen Voraussetzungen einer Rente zu prüfen, d.h. namentlich die Arbeitsfähigkeit

und die Höhe des Invaliditätsgrades (s. dazu Art. 28 Abs. 1 lit. b und c

IVG); sie schob vielmehr den Entscheid über den Rentenanspruch auf, bis der

Beschwerdeführer erfolgreich behandelt worden sei. In der Folge blieb das

Rentengesuch hängig, bis die Beschwerdegegnerin, nach der Intervention der B.___

im Dezember 2023, am 18. März 2025 darüber befand (E. I. 1.2 hiervor). Bei

der besagten Anfrage im Dezember 2023 handelt es sich mit anderen Worten nicht

um eine Neuanmeldung, weshalb die sechsmonatige Karenzfrist, bevor ein

Rentenanspruch frühestens entstehen konnte, nicht erst in diesem Zeitpunkt zu

laufen begann, sondern bereits mit der Anmeldung im Juli 2012.

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, der

Beschwerdeführer hätte nach Treu und Glauben nicht bis 2023 zuwarten dürfen, um

auf sein offenes Rentenbegehren von 2012 hinzuweisen. Sie beruft sich dabei auf

das Bundesgerichtsurteil 9C_623/2015 vom 11. Mai 2016 (s. dortige E.

2.3.1), woraus sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die fragliche

Erwägung in diesem Entscheid wurde in der späteren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nie zitiert und bestätigt. Richtig ist, dass die im

Sozialversicherungsrecht typischen periodischen Geldleistungen gewissermassen

eine «Umlage»-Funktion erfüllen und daher zeitgleich dann zur Ausrichtung

kommen sollen, wenn der entsprechende Bedarf besteht. Dies schliesst eine

rückwirkende Zusprechung zwar nicht aus. Hingegen wird die grundsätzliche

Funktion der Deckung eines laufenden Bedarfs dann verlassen, wenn eine

Nachzahlung über einen längeren Zeitraum hinweg in Frage steht. Letztlich hat

die Nachzahlung in einem solchen Fall bloss noch die Funktion der Äufnung eines

mehr oder weniger grossen Vermögens, was nicht Aufgabe einer Sozialversicherung

ist. Dem wird jedoch, was die Beschwerdegegnerin übersieht, dadurch Rechnung

getragen, dass solche Nachzahlungen einer Verwirkungsfrist unterliegen (s. Urteil

des Bundesgerichts 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.3 sowie

E. II. 3.2.3 hiernach). Andererseits trifft es zwar zu, dass die

versicherte Person nach einer formlosen Verfügung des

Sozialversicherungsträgers eine formelle Verfügung verlangen muss, wenn sie

nicht einverstanden ist; dies hat innert eines Jahres zu geschehen, wenn die

formlose Erledigung zu Unrecht erfolgte, resp. innert 90 Tagen, wenn sie

zulässig war (Susanne Genner in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 51 N 7).

Das gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen über ein Leistungsgesuch tatsächlich,

wenn auch formlos, entschieden wurde. Im vorliegenden Fall ist indes, wie

bereits dargelegt, bis zum 18. März 2025 gar kein Entscheid über das

Rentengesuch von 2012 erfolgt.

3.2.3 Der Anspruch auf ausstehende

Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erlischt fünf Jahre nach dem Ende

des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Übersieht

die IV-Stelle demnach aus Versehen ein hinreichend substantiiertes Rentenbegehren,

so unterliegt die spätere Rentennachzahlung der besagten fünfjährigen

Verwirkungsfrist, wobei diese rückwärts ab dem Zeitpunkt der «Neuanmeldung»

gerechnet wird (Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 515 N 9 in fine, mit

Hinweis). Im vorliegenden Fall ist die Eingabe der B.___ vom 18. Dezember

2023 für die Wahrung des Rentenanspruchs massgeblich, d.h. die Ansprüche vor

Dezember 2018 sind verwirkt, was aufgrund seiner Rechtsbegehren auch der

Beschwerdeführer anerkennt (s. E. I. 2.1 Ziff. 2a hiervor).

3.3 Zusammenfassend könnte dem

Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der Anspruchsverwirkung frühestens ab

Dezember 2018 eine Invalidenrente zugesprochen werden. Der Anspruch auf eine

Rente setzt indes neben der sechsmonatigen Karenzfrist voraus, dass die

versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs.

1 IVG). Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung einerseits dafür,

eine volle Arbeitsunfähigkeit könne lediglich ab April 2021 angenommen werden (A.S.

5 Ziff. 2), womit das Wartejahr im April 2022 abgelaufen wäre. Andererseits

verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf, einen früheren Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, da sie irrigerweise davon ausging, eine Rente

könnte ohnehin erst ab Juni 2024 ausgerichtet werden. Die Beschwerde ist

folglich in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben

und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat

den Rentenanspruch vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2024 zu prüfen

und gegebenenfalls zusätzliche Abklärungen durchzuführen, bevor sie neu

entscheidet. Die Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung erübrigt

sich vor diesem Hintergrund.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu Lasten der

Beschwerdegegnerin, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein

Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S.

57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61

lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1.

Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00

bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers weist in seiner Kostennote vom 6. Oktober 2025 (A.S. 35 f.)

einen Zeitaufwand von 7,86 Stunden aus, der als angemessen erscheint und wie

beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten ist. Was die

Auslagen über CHF 99.20 betrifft, so sind die 56 Kopien pro Stück nur

mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF

1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich

so auf CHF 71.20, womit sich die Parteientschädigung einschliesslich CHF 164.95

Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) auf CHF 2'201.15

beläuft. Da von der Solvenz der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, erübrigt

sich das Festsetzen des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege.

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 18.

März 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin

gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'201.15 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann