Lexipedia

Entscheid

VSBES.2025.104

Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV

23. Juni 2025Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 23. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

Ergänzungsleistungen AHV – B.___ sel. (Einspracheentscheid vom 29. April

2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1961 geborene B.___ war

Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen.

Er verstarb am [...] 2024.

1.2 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erhob mit Verfügung vom 3. April

2025 (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [AK-Nr.] 10) gegenüber A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Eigenschaft als Erbe von B.___ sel.

eine Forderung von CHF 113'309.00, die aus dem Nachlass zurückzuerstatten

sei. Zur Begründung wurde erklärt, der Verstorbene habe in der Zeit von Juni

2024 bis Dezember 2024 Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienverbilligung) in

dieser Höhe bezogen und der Nachlass übersteige diese Summe um mehr als den

Freibetrag von CHF 40'000.00.

1.3 Mit Schreiben vom 22. und 28. April

2025 (AK-Nr. 3 und 4) erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen

den Entscheid vom 3. April 2025. Bei der Berechnung des Nachlasses seien

verschiedene seinen Schreiben beigelegte Rechnungen unberücksichtigt geblieben.

1.4 Am 29. April 2025 wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. und 28. April

2025 (AK-Nr. 3 und 4) ab. Im Einspracheentscheid (Aktenseite/n [A.S.]

1 ff.) hielt sie fest, in der Verfügung vom 3. April 2025 habe man sich auf das

Erbschaftsinventar vom 25. März 2025 (AK-Nr. 11) gestützt, wobei von

den dort aufgeführten Passiven die Erbgangsschulden von CHF 10'076.10

nicht berücksichtigt worden seien. Von den neu eingereichten Rechnungen seien

zwei im Gesamtbetrag von CHF 2'020.70 einzubeziehen; die übrigen seien entweder

schon in der früheren Berechnung enthalten oder erst nach dem Tod entstanden.

Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verbindlichkeiten von CHF 2'020.70

bleibe es jedoch beim Rückforderungsbetrag von CHF 113'309.00.

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 5. Mai

2025 (A.S. 5) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde

(bezeichnet als Einsprache bzw. Einspruch) gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 29. April 2025 (A.S. 1 ff.). Er macht geltend,

eine Rechnung von [...] von CHF 1'107.20 sei im Inventar nicht aufgeführt

und in der Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, sie werde

jedoch im Einspracheentscheid erwähnt (AK-Nr. 3).

2.2 Mit prozessleitender Verfügung

vom 22. Mai 2025 (A.S. 6 f.) werden die Akten der

Beschwerdegegnerin eingeholt. Diese treffen am 2. Juni 2025 beim Gericht

ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

2.3 Mit Zuschrift vom 8. Juni

2025 (A.S. 9) gibt der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Belege zu

den Akten.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der Beschwerdeführer ist

Mitglied der aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft (siehe S. 2

des Inventars über den Vermögensnachlass [AK-Nr. 11]). Damit ist er

legitimiert, selbständig Beschwerde zu erheben (BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10

f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 1.2).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Frist und

Form der Beschwerdeerhebung, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Die Beschwerdegegnerin fordert

gegenüber dem Nachlass des Verstorbenen den Betrag von CHF 113'309.00 an

rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zurück. Der Beschwerdeführer

beanstandet in seiner Beschwerde vom 5. Mai 2025 (A.S. 3), dass eine

Rechnung von CHF 1'107.20 unberücksichtigt geblieben sei. Mit Zuschrift

vom 8. Juni 2025 (A.S. 9) reicht er zudem unaufgefordert und

unkommentiert weitere Belege ein (Rechnung der [...] vom 17. März 2023 in

Höhe CHF 5'255.60, die definitiven Steuerrechnungen des Steueramtes des

Kantons Solothurn vom 29. Mai 2025 betreffend die direkte Bundessteuer und

die Staatssteuer 2024 in Höhe von CHF 171.35 bzw. CHF 2'090.25, die Zahlungserinnerung

der Gemeinde Messen vom 19. März 2025 betreffend die Gemeindesteuern 2023

in Höhe von CHF 794.60 sowie die Steuerrechnung der Gemeinde Messen vom 4. Juni

2025.

betreffend die Gemeindesteuern 2024 in Höhe von CHF 2'165.75). Es ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Rückforderung als solche

anfechten wollte. Der Streitwert von CHF 113'309.00 übersteigt die

Präsidialkompetenz von CHF 30'000.00 (siehe § 54bis Abs. 1

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).

Das Versicherungsgericht entscheidet folglich in Dreierbesetzung (§ 53 Abs. 1 GO).

2.

2.1

Rechtmässig bezogene Leistungen

(jährliche Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten) sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem

Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des

Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt (Art. 16a

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Der

Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle

nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens

aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung

(Art. 16a Abs. 2 ELG).

2.2

Für die Berechnung der

Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den

Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das

Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV; SR 831.301]).

2.3

Massgebend für die Höhe der

Rückerstattung ist der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum

Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person und bei Ehepaaren des

zweitverstorbenen Ehegatten. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden

Person entstehen (z.B. Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung und nicht der

Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV [WEL], Rz. 4720.03, in der seit Anfang 2024 geltenden Fassung).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur

Begründung der Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid

zusammengefasst aus, das Inventar über den Vermögensnachlass des Verstorbenen

vom 25. März 2025 (AK-Nr. 11) mit ergänzender Feststellung vom 30.

März 2025 (AK-Nr. 11 S. 15) weise Aktiven von CHF 188'110.96

sowie Passiven von CHF 34'777.45 aus. Innerhalb der im Inventar

aufgeführten Passiven von CHF 34'777.45 könnten die Todesfallkosten von

insgesamt CHF 10'076.70 (Blumenschmuck CHF 511.00; Leidmahl CHF 717.30;

Begleitung und Bestattung CHF 3'206.15; Bestattungskosten CHF 5’306.60;

Trauerfeier CHF 335.65; siehe S. 8 des Inventars über den

Vermögensnachlass [AK-Nr. 11]) nicht berücksichtigt werden. Bei Aktiven

von CHF 188'110.96, verbleibenden Passiven von CHF 24’700.75 und den

aufgrund der Einsprache zusätzlich einzubeziehenden Verbindlichkeiten von CHF 2'020.70

(CHF 1'107.20 [...] und CHF 913.50 [...]) verbleibe somit ein Netto-Nachlassvermögen

von CHF 161'389.51 respektive nach Abzug des Freibetrags von CHF 40'000.00

ein solches von CHF 121'389.51. Dieses sei höher als die ausgerichteten

Leistungen von CHF 113'309.00. Daher seien diese in vollem Umfang

rückerstattungspflichtig.

3.2

3.2.1

Das Bundesgericht hat im zur

amtlichen Publikation bestimmten Urteil 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 7

und 8.1 bestätigt, dass die Todesfallkosten bei der Berechnung des

Netto-Nachlasses nicht als Schulden zu berücksichtigen sind. Es verwies in

diesem Zusammenhang auf die parlamentarische Beratung, wo festgehalten wurde,

diese Kosten könnten mit dem Freibetrag (von CHF 40'000.00) beglichen

werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das sich auf Rz. 4720.03 der

WEL (vgl. E. II. 2.3 hiervor) stützt, ist daher in diesem Punkt

korrekt.

3.2.2

Die in der Beschwerde

thematisierte Rechnung von [...] in Höhe von CHF 1'107.20 wurde im Rahmen

des Einspracheentscheids als zusätzliches Passivum berücksichtigt (vgl. E. II. 3.1

hiervor). Dies wirkte sich allerdings nicht auf den Rückerstattungsbetrag aus,

da der Nettonachlass von CHF 121'389.50 (nach Abzug des Freibetrags von

CHF 40'000.00, vgl. E. II. 3.1 hiervor) die dem Verstorbenen in den sieben

Monaten von Juni bis Dezember 2024 ausgerichteten Ergänzungsleistungen (inkl. Krankenkassenprämien)

von CHF 113'900.00 weiterhin übersteigt. Die Höhe der Ergänzungsleistungen

ist aktenmässig ausgewiesen (siehe die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai

2024.

[AK-Nr. 36]: Anspruch ab 1. Juni 2024 CHF 16'187.00 pro

Monat [inkl. Prämienvergütung CHF 500.00]).

3.2.3

Die mit Zuschrift vom 8. Juni

2025.

(A.S. 9) eingereichte Rechnung der [...] vom 17. März 2023 in

Höhe von CHF 5'255.60 wurde in der ergänzenden Feststellung vom 30. März

2025.

(AK-Nr. 11 S. 15) bereits als Passivum berücksichtigt.

3.2.4

Die Zahlungserinnerung der

Gemeinde Messen vom 19. März 2025 betrifft die Gemeindesteuern 2023 in

Höhe von CHF 794.60. Diese wurden im Inventar über den Vermögensnachlass

des Verstorbenen vom 25. März 2025 (AK-Nr. 11) ebenfalls bereits als

Passivum berücksichtigt.

3.2.5

Für die Steuern 2024 wurde im

Inventar über den Vermögensnachlass des Verstorbenen vom 25. März 2025

(AK-Nr. 11) bei den Passiven eine Rückstellung von CHF 2'500.00

berücksichtigt. Die Steuern 2024 belaufen sich gemäss den vom Beschwerdeführer

eingereichten Steuerrechnungen auf insgesamt CHF 4'427.35 (direkte

Bundessteuer CHF 171.35, Staatssteuer CHF 2'090.25 sowie

Gemeindesteuern CHF 2'165.75) und übersteigen die Rückstellung somit um

CHF 1'927.35. Da der Nettonachlass von CHF 121'389.50 (nach Abzug des

Freibetrags von CHF 40'000.00, vgl. E. II. 3.1 hiervor) die dem

Verstorbenen ausgerichteten Ergänzungsleistungen (inkl. Krankenkassenprämien)

von CHF 113'900.00 auch nach Abzug der Rechnung von [...] von CHF 1'107.20

(vgl. E. II. 3.2.2 hiervor) noch um CHF 6'382.30

übersteigt, wirkt sich dies nicht auf den Rückerstattungsbetrag aus.

3.3

Zusammenfassend ist der

Einspracheentscheid vom 29. April 2025 korrekt. Die dagegen erhobene

Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind vorliegend

keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni

2025 (Eingang 11. Juni 2025) geht mit Beilagen zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff.,

82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon