VSBES.2025.104
Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV
23. Juni 2025Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 23. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Ergänzungsleistungen AHV – B.___ sel. (Einspracheentscheid vom 29. April
2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1961 geborene B.___ war
Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen.
Er verstarb am [...] 2024.
1.2 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) erhob mit Verfügung vom 3. April
2025 (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [AK-Nr.] 10) gegenüber A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Eigenschaft als Erbe von B.___ sel.
eine Forderung von CHF 113'309.00, die aus dem Nachlass zurückzuerstatten
sei. Zur Begründung wurde erklärt, der Verstorbene habe in der Zeit von Juni
2024 bis Dezember 2024 Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienverbilligung) in
dieser Höhe bezogen und der Nachlass übersteige diese Summe um mehr als den
Freibetrag von CHF 40'000.00.
1.3 Mit Schreiben vom 22. und 28. April
2025 (AK-Nr. 3 und 4) erklärte der Beschwerdeführer, er erhebe Einsprache gegen
den Entscheid vom 3. April 2025. Bei der Berechnung des Nachlasses seien
verschiedene seinen Schreiben beigelegte Rechnungen unberücksichtigt geblieben.
1.4 Am 29. April 2025 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. und 28. April
2025 (AK-Nr. 3 und 4) ab. Im Einspracheentscheid (Aktenseite/n [A.S.]
1 ff.) hielt sie fest, in der Verfügung vom 3. April 2025 habe man sich auf das
Erbschaftsinventar vom 25. März 2025 (AK-Nr. 11) gestützt, wobei von
den dort aufgeführten Passiven die Erbgangsschulden von CHF 10'076.10
nicht berücksichtigt worden seien. Von den neu eingereichten Rechnungen seien
zwei im Gesamtbetrag von CHF 2'020.70 einzubeziehen; die übrigen seien entweder
schon in der früheren Berechnung enthalten oder erst nach dem Tod entstanden.
Auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Verbindlichkeiten von CHF 2'020.70
bleibe es jedoch beim Rückforderungsbetrag von CHF 113'309.00.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 5. Mai
2025 (A.S. 5) erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde
(bezeichnet als Einsprache bzw. Einspruch) gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 29. April 2025 (A.S. 1 ff.). Er macht geltend,
eine Rechnung von [...] von CHF 1'107.20 sei im Inventar nicht aufgeführt
und in der Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, sie werde
jedoch im Einspracheentscheid erwähnt (AK-Nr. 3).
2.2 Mit prozessleitender Verfügung
vom 22. Mai 2025 (A.S. 6 f.) werden die Akten der
Beschwerdegegnerin eingeholt. Diese treffen am 2. Juni 2025 beim Gericht
ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
2.3 Mit Zuschrift vom 8. Juni
2025 (A.S. 9) gibt der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Belege zu
den Akten.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist
Mitglied der aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft (siehe S. 2
des Inventars über den Vermögensnachlass [AK-Nr. 11]). Damit ist er
legitimiert, selbständig Beschwerde zu erheben (BGE 136 V 7 E. 2.1.2 S. 10
f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 1.2).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Frist und
Form der Beschwerdeerhebung, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des Versicherungsgerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Die Beschwerdegegnerin fordert
gegenüber dem Nachlass des Verstorbenen den Betrag von CHF 113'309.00 an
rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zurück. Der Beschwerdeführer
beanstandet in seiner Beschwerde vom 5. Mai 2025 (A.S. 3), dass eine
Rechnung von CHF 1'107.20 unberücksichtigt geblieben sei. Mit Zuschrift
vom 8. Juni 2025 (A.S. 9) reicht er zudem unaufgefordert und
unkommentiert weitere Belege ein (Rechnung der [...] vom 17. März 2023 in
Höhe CHF 5'255.60, die definitiven Steuerrechnungen des Steueramtes des
Kantons Solothurn vom 29. Mai 2025 betreffend die direkte Bundessteuer und
die Staatssteuer 2024 in Höhe von CHF 171.35 bzw. CHF 2'090.25, die Zahlungserinnerung
der Gemeinde Messen vom 19. März 2025 betreffend die Gemeindesteuern 2023
in Höhe von CHF 794.60 sowie die Steuerrechnung der Gemeinde Messen vom 4. Juni
2025.
betreffend die Gemeindesteuern 2024 in Höhe von CHF 2'165.75). Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Rückforderung als solche
anfechten wollte. Der Streitwert von CHF 113'309.00 übersteigt die
Präsidialkompetenz von CHF 30'000.00 (siehe § 54bis Abs. 1
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).
Das Versicherungsgericht entscheidet folglich in Dreierbesetzung (§ 53 Abs. 1 GO).
2.
2.1
Rechtmässig bezogene Leistungen
(jährliche Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten) sind nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem
Nachlass zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des
Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt (Art. 16a
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]). Der
Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle
nach Art. 21 Abs. 2 ELG davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung
(Art. 16a Abs. 2 ELG).
2.2
Für die Berechnung der
Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den
Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das
Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV; SR 831.301]).
2.3
Massgebend für die Höhe der
Rückerstattung ist der Netto-Nachlass (Brutto-Nachlass abzüglich Schulden) zum
Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person und bei Ehepaaren des
zweitverstorbenen Ehegatten. Kosten, die erst nach dem Tod der EL-beziehenden
Person entstehen (z.B. Todesfallkosten), bleiben unberücksichtigt.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung und nicht der
Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur
AHV und IV [WEL], Rz. 4720.03, in der seit Anfang 2024 geltenden Fassung).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur
Begründung der Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid
zusammengefasst aus, das Inventar über den Vermögensnachlass des Verstorbenen
vom 25. März 2025 (AK-Nr. 11) mit ergänzender Feststellung vom 30.
März 2025 (AK-Nr. 11 S. 15) weise Aktiven von CHF 188'110.96
sowie Passiven von CHF 34'777.45 aus. Innerhalb der im Inventar
aufgeführten Passiven von CHF 34'777.45 könnten die Todesfallkosten von
insgesamt CHF 10'076.70 (Blumenschmuck CHF 511.00; Leidmahl CHF 717.30;
Begleitung und Bestattung CHF 3'206.15; Bestattungskosten CHF 5’306.60;
Trauerfeier CHF 335.65; siehe S. 8 des Inventars über den
Vermögensnachlass [AK-Nr. 11]) nicht berücksichtigt werden. Bei Aktiven
von CHF 188'110.96, verbleibenden Passiven von CHF 24’700.75 und den
aufgrund der Einsprache zusätzlich einzubeziehenden Verbindlichkeiten von CHF 2'020.70
(CHF 1'107.20 [...] und CHF 913.50 [...]) verbleibe somit ein Netto-Nachlassvermögen
von CHF 161'389.51 respektive nach Abzug des Freibetrags von CHF 40'000.00
ein solches von CHF 121'389.51. Dieses sei höher als die ausgerichteten
Leistungen von CHF 113'309.00. Daher seien diese in vollem Umfang
rückerstattungspflichtig.
3.2
3.2.1
Das Bundesgericht hat im zur
amtlichen Publikation bestimmten Urteil 8C_669/2023 vom 1. April 2025 E. 7
und 8.1 bestätigt, dass die Todesfallkosten bei der Berechnung des
Netto-Nachlasses nicht als Schulden zu berücksichtigen sind. Es verwies in
diesem Zusammenhang auf die parlamentarische Beratung, wo festgehalten wurde,
diese Kosten könnten mit dem Freibetrag (von CHF 40'000.00) beglichen
werden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das sich auf Rz. 4720.03 der
WEL (vgl. E. II. 2.3 hiervor) stützt, ist daher in diesem Punkt
korrekt.
3.2.2
Die in der Beschwerde
thematisierte Rechnung von [...] in Höhe von CHF 1'107.20 wurde im Rahmen
des Einspracheentscheids als zusätzliches Passivum berücksichtigt (vgl. E. II. 3.1
hiervor). Dies wirkte sich allerdings nicht auf den Rückerstattungsbetrag aus,
da der Nettonachlass von CHF 121'389.50 (nach Abzug des Freibetrags von
CHF 40'000.00, vgl. E. II. 3.1 hiervor) die dem Verstorbenen in den sieben
Monaten von Juni bis Dezember 2024 ausgerichteten Ergänzungsleistungen (inkl. Krankenkassenprämien)
von CHF 113'900.00 weiterhin übersteigt. Die Höhe der Ergänzungsleistungen
ist aktenmässig ausgewiesen (siehe die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai
2024.
[AK-Nr. 36]: Anspruch ab 1. Juni 2024 CHF 16'187.00 pro
Monat [inkl. Prämienvergütung CHF 500.00]).
3.2.3
Die mit Zuschrift vom 8. Juni
2025.
(A.S. 9) eingereichte Rechnung der [...] vom 17. März 2023 in
Höhe von CHF 5'255.60 wurde in der ergänzenden Feststellung vom 30. März
2025.
(AK-Nr. 11 S. 15) bereits als Passivum berücksichtigt.
3.2.4
Die Zahlungserinnerung der
Gemeinde Messen vom 19. März 2025 betrifft die Gemeindesteuern 2023 in
Höhe von CHF 794.60. Diese wurden im Inventar über den Vermögensnachlass
des Verstorbenen vom 25. März 2025 (AK-Nr. 11) ebenfalls bereits als
Passivum berücksichtigt.
3.2.5
Für die Steuern 2024 wurde im
Inventar über den Vermögensnachlass des Verstorbenen vom 25. März 2025
(AK-Nr. 11) bei den Passiven eine Rückstellung von CHF 2'500.00
berücksichtigt. Die Steuern 2024 belaufen sich gemäss den vom Beschwerdeführer
eingereichten Steuerrechnungen auf insgesamt CHF 4'427.35 (direkte
Bundessteuer CHF 171.35, Staatssteuer CHF 2'090.25 sowie
Gemeindesteuern CHF 2'165.75) und übersteigen die Rückstellung somit um
CHF 1'927.35. Da der Nettonachlass von CHF 121'389.50 (nach Abzug des
Freibetrags von CHF 40'000.00, vgl. E. II. 3.1 hiervor) die dem
Verstorbenen ausgerichteten Ergänzungsleistungen (inkl. Krankenkassenprämien)
von CHF 113'900.00 auch nach Abzug der Rechnung von [...] von CHF 1'107.20
(vgl. E. II. 3.2.2 hiervor) noch um CHF 6'382.30
übersteigt, wirkt sich dies nicht auf den Rückerstattungsbetrag aus.
3.3
Zusammenfassend ist der
Einspracheentscheid vom 29. April 2025 korrekt. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind vorliegend
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni
2025 (Eingang 11. Juni 2025) geht mit Beilagen zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff.,
82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon