VSBES.2025.114
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
28. Januar 2026Deutsch15 min
(A.S. 6 f.). Der Beschwerdeführer unterzeichnet und retourniert die Beschwerdeschrift
Source so.ch
Urteil vom 28. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 3. April 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom
13. Februar 2025 ab 30. November 2024 für 38 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe eine nicht amtlich zugewiesene
zumutbare Arbeit abgelehnt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 86 f.). Die
dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 70) wurde mit Entscheid vom 3. April
2025 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich
am 27. April 2025 an die Beschwerdegegnerin und begehrt die Reduktion oder
die Aufhebung der 38 Einstelltage (A.S. 4 f.). Diese Eingabe wird
zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen
(A.S. 6 f.). Der Beschwerdeführer unterzeichnet und retourniert die Beschwerdeschrift
innert der ihm gesetzten Frist (s. A.S. 7 + 9 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von
Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 14 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer begehrt mit
Replik vom 23. Juni 2025, die Sanktion sei zu überdenken und die Anzahl der
Einstelltage angemessen zu reduzieren (A.S. 22 f.), während die
Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2025 auf eine Duplik verzichtet und an den in
der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen festhält (A.S. 25).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, bei 38 streitigen Einstelltagen und einem Taggeld von CHF 156.80 (s.
Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn / ALK
S. 6), nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts
zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut-bare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die
Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr
vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies
korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist
unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie
die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten
vermittelte resp. angebotene Stellen fallen (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 190).
Vorsatz ist nicht erforderlich, eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa
Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der
Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Bei Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sämtliche
vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der
zuständigen Amtsstelle erfasst, welche nicht durch einen eigenen
Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic in: Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 53 Ziff. 3; Urteil des
Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes Verhalten, welches den
Abschluss eines Arbeitsvertrages verhindert (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 189;
Traber, a.a.O.). Darunter fällt jegliches Tun oder Unterlassen, das sich
negativ auf den Bewerbungsprozess auswirkt (Traber, a.a.O.), wie etwa
Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs oder auch
ein Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen
mit dem potentiellen Arbeitgeber kommt (s. Urteil des Bundesgerichts
8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2).
3.
3.1
3.1.1
Die B.___ teilte der
Beschwerdegegnerin am 29. November 2024 mit (AWA S. 122), man habe dem
Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 ein Stellenangebot bei der C.___
unterbreitet. Er habe nicht sofort zugesagt, weil er sich nicht sofort habe entscheiden
können, vielmehr habe er zunächst einen Freund konsultieren wollen, der
angeblich dort arbeite. Da dieser Freund nicht erreichbar gewesen sei, habe der
Beschwerdeführer das Stellenangebot schliesslich abgelehnt. Auf die schriftliche
Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 (AWA S. 118)
antwortete der Beschwerdeführer nicht, doch erklärte er am 11. Dezember
2024.
gegenüber seinem Personalberater beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV), er wisse nichts davon, dass er
passende Anstellungen abgelehnt hätte (AWA S. 11). Die B.___ wiederum gab am
17.
Dezember 2024 an (AWA S. 114), die Arbeit bei der C.___ habe sich als
zu anspruchsvoll herausgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich dazu nicht
direkt geäussert, jedoch gesagt, dass sein Auto nicht stark genug wäre, um
täglich die Strecke nach [...] und zurück zu bewältigen.
3.1.2
Am 21. Januar 2025 ergänzte die B.___,
die zwei Temporärstellen bei der C.___ in [...] seien dem Beschwerdeführer über
ihren Jobcoach, Herrn D.___, mitgeteilt worden. Die Angebote stammten vom Temporärbüro
E.___ (AWA S. 96). Dieses erklärte am 10. Februar 2025 (AWA S. 84 f.), es hätte
sich um einen auf zwölf Monate befristeten vollzeitlichen Einsatz von Montag
bis Freitag in der Logistik / Sortierung gehandelt, der sofort hätte angetreten
werden können. Das Gehalt hätte sich auf CHF 29.00 in der Stunde resp.
CHF 4'930.00 im Monat belaufen. Die Stelle sei telefonisch abgesagt worden
und nicht mehr frei.
3.1.3
Weiter teilte die B.___ am 26.
März 2025 mit (AWA S. 68), das erste Stellenangebot im [...] im
2-Schichtbetrieb sei am Montag, 23. September 2024, beim Start in der B.___,
über das Temporärbüro E.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe erwidert, er
verdiene zu wenig und müsse sofort einen Job haben, der mindestens ein Jahr
oder länger gehe. Er hätte am Folgetag den Einsatzvertrag in Solothurn
unterschreiben und die Arbeit am 26. September 2024 antreten können. Der Beschwerdeführer
habe es sich überlegen wollen, weil sein Auto nicht mehr so fahrtüchtig sei.
Das Angebot sei dann aber nach zwei Stunden mit einer anderen Person, welche
nicht von der B.___ gekommen sei, besetzt worden. Das zweite Stellenangebot in
gleichem Umfang müsste bis Ende September 2024 gewesen sein. Seine Absage habe
der Beschwerdeführer diesmal so begründet, dass er keine Schichtarbeit wolle.
3.1.4
In seiner Einsprache vom
17.
März 2025 (AWA S. 70) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die
genannte Stelle nicht grundsätzlich abgelehnt, wahrscheinlich sei es ein
Kommunikationsproblem mit der Sprache gewesen. Richtig sei, dass er noch auf ein
Feedback seines Freundes, der dort gearbeitet habe, gewartet habe. Zeitgleich
habe er wegen familiärer Probleme nach [...] reisen müssen. Ausserdem sei auch
noch sein Auto kaputt gegangen, weshalb er kurz abwesend und nicht mobil
gewesen sei. Danach sei die Stelle seines Wissens bereits anderweitig vergeben
gewesen. Bei der Stellensuche sei er engagiert geblieben und habe mittlerweile
Arbeit als Gerüstbauer gefunden. Unwissentlich habe er sich in eine schwere
finanzielle Lage gebracht und wisse nicht, wie er seine Rechnungen begleichen
solle. Am 28. März 2025 ergänzte der Beschwerdeführer (AWA S. 67), er
entschuldige sich für seinen Fehler. Er habe einen Brief über seine im November
plötzlich eingetretene Situation geschrieben. Vom 18. bis 23. Oktober habe er
Urlaub gemacht und sei nach [...] gereist.
3.1.5
In seiner Beschwerdeschrift macht
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (A.S. 4 f.), er habe die
angebotene Stelle nicht mutwillig abgelehnt. Zum betreffenden Zeitpunkt habe er
sich dringend um seine schwer kranke Mutter kümmern müssen. Er habe daher beim
RAV um Urlaub gebeten, welcher ihm vom 20. bis 23. Oktober 2024
bewilligt worden sei. Da es sich beim Freitag, 18. Oktober 2024, um einen
regulären Werktag gehandelt habe und der Flug günstiger sowie organisatorisch
einfacher gewesen sei, sei er bereits an diesem Tag abgereist. Das sei ein
Fehler gewesen, den er nicht böswillig, sondern zufolge der Dringlichkeit der
familiären Situation begangen habe; es habe keinesfalls in seiner Absicht
gelegen, gegen Auflagen zu verstossen oder das Vertrauen des RAV zu
missbrauchen. Zudem sei er zu dieser Zeit durch einen Fahrzeugdefekt in seiner
Mobilität stark eingeschränkt gewesen, was den Antritt der angebotenen Stelle
in [...] zusätzlich erschwert bzw. verunmöglicht habe. In dieser stressigen und
belastenden Zeit habe er leider keine sofortige schriftliche Stellungnahme
einreichen können. Dennoch habe er seine Gründe offen kommuniziert, sowohl
mündlich als auch später in seiner Rückmeldung vom 31. März 2025. Er sei jederzeit
bereit, ärztliche Nachweise oder Belege zur familiären Situation und zur Fahrunfähigkeit
vorzulegen. Aufgrund sprachlicher Unsicherheiten habe er zusätzlich auf die Rückmeldung
eines Freundes gewartet, der bei der Firma arbeite, um sich besser auf die
Stelle vorbereiten zu können; ihm sei wichtig, mit den richtigen Informationen
in eine mögliche Anstellung zu gehen, was seine Motivation zeige. Der Umstand,
dass er seit März 2025 wieder fest angestellt sei, belege ebenfalls sein klares
Interesse, so schnell wie möglich aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen. Während
seiner sechs Monate beim RAV habe er sich stets um Arbeit bemüht. Die
unterstellte Verweigerungshaltung treffe nicht zu. Es handle sich um einen
menschlich nachvollziehbaren Härtefall.
3.1.6
In seiner Replik (A.S. 22 f.)
bekräftigt der Beschwerdeführer die Angaben in der Beschwerde. Er anerkenne,
dass er Fehler gemacht habe, doch erscheine ihm die Sanktion von 38
Einstelltagen in Relation zur Situation unverhältnismässig streng.
3.2
3.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass sich
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen
Einspracheentscheid lediglich auf das Stellenangebot vom 9. Oktober 2024
bezieht (s. A.S. 1). Wenn die B.___ von weiteren offenen Stellen spricht, die
abgelehnt worden seien (s. unter E. II. 3.1.1 – 3.1.3 hiervor), so
bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.2.2
Gemäss Auskunft der B.___ und des
Temporärbüros E.___ wurde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 eine
Stelle bei der C.___ angeboten, doch kam es in der Folge zu keiner Anstellung
(E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht,
macht aber geltend, er habe diese Arbeit nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern
vor einer Zusage bei einem Freund nachfragen wollen, der an diesem Ort gearbeitet
habe (E. II. 3.1.4 – 3.1.6 hiervor). Damit räumt der Beschwerdeführer
indes eine Pflichtverletzung gegenüber der Arbeitslosenversicherung ein. Wie
bereits dargelegt, wird jedes Verhalten sanktioniert, welches sich negativ auf
den Bewerbungsprozess auswirkt und den Abschluss eines Arbeitsvertrages
verhindert (E. II. 2.2 hiervor). Die versicherte Person hat die eindeutige
Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu signalisieren (Urteil des Bundesgerichts
8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 5.2.1). Diese Pflicht wird missachtet,
wenn sich die versicherte Person eine Bedenkzeit ausbedingt oder zum Ausdruck
bringt, sie wolle sich vor einem Vorstellungsgespräch zuerst noch über den Arbeitgeber
informieren (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 191). Genau so hat sich aber der
Beschwerdeführer verhalten, indem er vor einer Zusage noch seinen Freund
konsultieren wollte. Soweit er sich auf Kommunikationsprobleme resp.
sprachliche Unsicherheiten beruft (E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor),
kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn die B.___ angibt, der Beschwerdeführer habe
zuerst mit seinem Freund reden wollen, so deckt sich dies mit seiner eigenen
Darstellung, weshalb von Verständigungsschwierigkeiten keine Rede sein kann und
auch in dieser Hinsicht kein Anlass bestand, einen Freund beizuziehen. Der
Hinweis des Beschwerdeführers, er habe nicht böswillig gehandelt, ist
unbehelflich, da auch blosse Fahrlässigkeit sanktioniert wird (E. II. 2.2
hiervor). Im Übrigen setzt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht (zwingend) den Nachweis eines
Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der
Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der
Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte
Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein
Schadensrisiko in sich bergen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 190).
3.2.3
Der Beschwerdeführer erklärt
weiter, er habe die Stelle nicht annehmen können, weil seine Mutter schwer
erkrankt sei und er deshalb in die Heimat habe reisen müssen. Das RAV
bewilligte ihm dafür zwar in der Tat ein paar Tage Urlaub. Dennoch ergibt sich
hier nichts für den Beschwerdeführer. Er flog erst am 18. Oktober 2024
nach [...] (E. II. 3.1.5 hiervor), während das Stellenangebot bereits
am 9. Oktober 2024 erfolgte und die Arbeit sofort hätte angetreten werden
können (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich
nach dem Stellenangebot Zeit ausbat, um mit einem Freund Rücksprache zu nehmen,
zeigt, dass seine Reise damals noch nicht geplant war, hätte er doch sonst diese
als Grund für seine Absage angegeben. Der Beschwerdeführer hätte mit anderen
Worten die Chance gehabt, noch vor seiner Reise einen Arbeitsvertrag
abzuschliessen und die Arbeit aufzunehmen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass
er wenig später entlassen worden wäre, wenn er den Arbeitgeber während der
Probezeit kurzfristig um eine paar freie Tage gebeten hätte; diesbezüglich wäre
es dann aber zweifelhaft, inwieweit dem Beschwerdeführer überhaupt ein Vorwurf
gemacht werden könnte.
3.2.4
Die angebotene Arbeit bei der C.___
muss auch als zumutbar gelten, da keiner der Gründe vorliegt, die den
Beschwerdeführer zur Ablehnung berechtigt hätten (s. Art. 16 Abs. 2
AVIG). Er behauptet zu Recht nicht, dass die Stelle lohnmässig unzumutbar
gewesen wäre. Mit einer Tagesarbeitszeit von 8,5 Stunden (42,5 Wochenstunden :
5) und einem Stundenlohn von CHF 29.00 (s. AWA S. 85 Ziff. 5 + 6) ergibt
sich ein Tagesverdienst von CHF 246.50, der über dem Taggeldanspruch von
CHF 156.80 liegt (s. dazu Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG sowie Art. 40a Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).
Der Beschwerdeführer bringt in diesem
Zusammenhang einzig vor, er habe damals über kein funktionstüchtiges Auto
verfügt und so den fraglichen Arbeitsort gar nicht erreichen können. Wie es
sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Der Arbeitsweg vom Wohnort in [...]
zum Arbeitsplatz in [...] liesse sich auch mit dem öffentlichen Verkehr
zurücklegen. Gemäss SBB-Fahrplan beträgt die Reisezeit einschliesslich der
Fusswege bei den allermeisten Verbindungen für eine Richtung eine Stunde und
sechs Minuten bis eine Stunde und 40 Minuten. Ein Arbeitsweg von bis zu zwei
Stunden je für den Hin- und Rückweg ist indes zumutbar (Art. 16 Abs. 2 lit. f
AVIG).
3.2.5
Da der Beschwerdeführer durch ein
vorwerf- und vermeidbares Verhalten das Zustandekommen eines von Dritten
angebotenen Arbeitsverhältnisses verhinderte, obwohl die fragliche Stelle
zumutbar gewesen wäre, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer folglich zu Recht
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.
3.3
3.3.1
Die Dauer der Einstellung bemisst
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15
Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 –
30.
Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60
Tage
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn
die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt
(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das
Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten
Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen
Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.
die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022
vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Verwaltungsweisung des SECO geht,
der AVIV folgend, von einem schweren Verschulden aus, indem sie bei einer
erstmaligen Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen, auf sechs
Monate befristeten Stelle eine Einstelldauer von 34 bis 41 Tagen vorsieht,
bei einer unbefristeten Stelle hingegen von 31 bis 45 Tagen (s. AVIG-Praxis ALE
D79 Ziff. 2.A/9 und 2.B/1, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Die
Beschwerdegegnerin ging innerhalb dieses Rahmens zutreffend von einem
Mittelwert von 38 Tagen aus (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2022 vom
8.
Februar 2023 E. 5.2).
Der Einwand des Beschwerdeführers, er
habe sich bisher an seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung
gehalten, ist unbehelflich. Dem Umstand, dass er bislang keine zumutbare Stelle
ablehnte, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Einstellungsrahmen für eine
erstmalige Verfehlung dieser Art Anwendung findet. Milderungsgründe liegen
nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen
könnten, warum der Beschwerdeführer das Angebot der Arbeitgeberin ablehnte. Ihn
entlastet auch nicht, dass er in der Folge ab März 2025 eine Festanstellung
fand, hat er doch durch die Ablehnung des Stellenangebots vom 9. Oktober
2024.
die Arbeitslosigkeit verlängert. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit
38.
Einstelltagen innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das
Gericht unter diesem Blickwinkel keinen Anlass hat, die Einstelldauer zu
reduzieren.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann