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Entscheid

VSBES.2025.114

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

28. Januar 2026Deutsch15 min

(A.S. 6 f.). Der Beschwerdeführer unterzeichnet und retourniert die Beschwerdeschrift

Source so.ch

Urteil vom 28. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 3. April 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom

13. Februar 2025 ab 30. November 2024 für 38 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe eine nicht amtlich zugewiesene

zumutbare Arbeit abgelehnt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 86 f.). Die

dagegen erhobene Einsprache (AWA S. 70) wurde mit Entscheid vom 3. April

2025 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich

am 27. April 2025 an die Beschwerdegegnerin und begehrt die Reduktion oder

die Aufhebung der 38 Einstelltage (A.S. 4 f.). Diese Eingabe wird

zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen

(A.S. 6 f.). Der Beschwerdeführer unterzeichnet und retourniert die Beschwerdeschrift

innert der ihm gesetzten Frist (s. A.S. 7 + 9 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von

Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 14 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer begehrt mit

Replik vom 23. Juni 2025, die Sanktion sei zu überdenken und die Anzahl der

Einstelltage angemessen zu reduzieren (A.S. 22 f.), während die

Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2025 auf eine Duplik verzichtet und an den in

der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen festhält (A.S. 25).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, bei 38 streitigen Einstelltagen und einem Taggeld von CHF 156.80 (s.

Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn / ALK

S. 6), nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts

zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumut-bare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die

Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr

vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies

korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist

unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten

vermittelte resp. angebotene Stellen fallen (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 190).

Vorsatz ist nicht erforderlich, eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa

Traber, Die schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der

Arbeitslosenversicherung, in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Bei Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sämtliche

vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der

zuständigen Amtsstelle erfasst, welche nicht durch einen eigenen

Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic in: Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 53 Ziff. 3; Urteil des

Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes Verhalten, welches den

Abschluss eines Arbeitsvertrages verhindert (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 189;

Traber, a.a.O.). Darunter fällt jegliches Tun oder Unterlassen, das sich

negativ auf den Bewerbungsprozess auswirkt (Traber, a.a.O.), wie etwa

Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs oder auch

ein Verhalten, welches bewirkt, dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen

mit dem potentiellen Arbeitgeber kommt (s. Urteil des Bundesgerichts

8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2).

3.

3.1

3.1.1

Die B.___ teilte der

Beschwerdegegnerin am 29. November 2024 mit (AWA S. 122), man habe dem

Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 ein Stellenangebot bei der C.___

unterbreitet. Er habe nicht sofort zugesagt, weil er sich nicht sofort habe entscheiden

können, vielmehr habe er zunächst einen Freund konsultieren wollen, der

angeblich dort arbeite. Da dieser Freund nicht erreichbar gewesen sei, habe der

Beschwerdeführer das Stellenangebot schliesslich abgelehnt. Auf die schriftliche

Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2024 (AWA S. 118)

antwortete der Beschwerdeführer nicht, doch erklärte er am 11. Dezember

2024.

gegenüber seinem Personalberater beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV), er wisse nichts davon, dass er

passende Anstellungen abgelehnt hätte (AWA S. 11). Die B.___ wiederum gab am

17.

Dezember 2024 an (AWA S. 114), die Arbeit bei der C.___ habe sich als

zu anspruchsvoll herausgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich dazu nicht

direkt geäussert, jedoch gesagt, dass sein Auto nicht stark genug wäre, um

täglich die Strecke nach [...] und zurück zu bewältigen.

3.1.2

Am 21. Januar 2025 ergänzte die B.___,

die zwei Temporärstellen bei der C.___ in [...] seien dem Beschwerdeführer über

ihren Jobcoach, Herrn D.___, mitgeteilt worden. Die Angebote stammten vom Temporärbüro

E.___ (AWA S. 96). Dieses erklärte am 10. Februar 2025 (AWA S. 84 f.), es hätte

sich um einen auf zwölf Monate befristeten vollzeitlichen Einsatz von Montag

bis Freitag in der Logistik / Sortierung gehandelt, der sofort hätte angetreten

werden können. Das Gehalt hätte sich auf CHF 29.00 in der Stunde resp.

CHF 4'930.00 im Monat belaufen. Die Stelle sei telefonisch abgesagt worden

und nicht mehr frei.

3.1.3

Weiter teilte die B.___ am 26.

März 2025 mit (AWA S. 68), das erste Stellenangebot im [...] im

2-Schichtbetrieb sei am Montag, 23. September 2024, beim Start in der B.___,

über das Temporärbüro E.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer habe erwidert, er

verdiene zu wenig und müsse sofort einen Job haben, der mindestens ein Jahr

oder länger gehe. Er hätte am Folgetag den Einsatzvertrag in Solothurn

unterschreiben und die Arbeit am 26. September 2024 antreten können. Der Beschwerdeführer

habe es sich überlegen wollen, weil sein Auto nicht mehr so fahrtüchtig sei.

Das Angebot sei dann aber nach zwei Stunden mit einer anderen Person, welche

nicht von der B.___ gekommen sei, besetzt worden. Das zweite Stellenangebot in

gleichem Umfang müsste bis Ende September 2024 gewesen sein. Seine Absage habe

der Beschwerdeführer diesmal so begründet, dass er keine Schichtarbeit wolle.

3.1.4

In seiner Einsprache vom

17.

März 2025 (AWA S. 70) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die

genannte Stelle nicht grundsätzlich abgelehnt, wahrscheinlich sei es ein

Kommunikationsproblem mit der Sprache gewesen. Richtig sei, dass er noch auf ein

Feedback seines Freundes, der dort gearbeitet habe, gewartet habe. Zeitgleich

habe er wegen familiärer Probleme nach [...] reisen müssen. Ausserdem sei auch

noch sein Auto kaputt gegangen, weshalb er kurz abwesend und nicht mobil

gewesen sei. Danach sei die Stelle seines Wissens bereits anderweitig vergeben

gewesen. Bei der Stellensuche sei er engagiert geblieben und habe mittlerweile

Arbeit als Gerüstbauer gefunden. Unwissentlich habe er sich in eine schwere

finanzielle Lage gebracht und wisse nicht, wie er seine Rechnungen begleichen

solle. Am 28. März 2025 ergänzte der Beschwerdeführer (AWA S. 67), er

entschuldige sich für seinen Fehler. Er habe einen Brief über seine im November

plötzlich eingetretene Situation geschrieben. Vom 18. bis 23. Oktober habe er

Urlaub gemacht und sei nach [...] gereist.

3.1.5

In seiner Beschwerdeschrift macht

der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (A.S. 4 f.), er habe die

angebotene Stelle nicht mutwillig abgelehnt. Zum betreffenden Zeitpunkt habe er

sich dringend um seine schwer kranke Mutter kümmern müssen. Er habe daher beim

RAV um Urlaub gebeten, welcher ihm vom 20. bis 23. Oktober 2024

bewilligt worden sei. Da es sich beim Freitag, 18. Oktober 2024, um einen

regulären Werktag gehandelt habe und der Flug günstiger sowie organisatorisch

einfacher gewesen sei, sei er bereits an diesem Tag abgereist. Das sei ein

Fehler gewesen, den er nicht böswillig, sondern zufolge der Dringlichkeit der

familiären Situation begangen habe; es habe keinesfalls in seiner Absicht

gelegen, gegen Auflagen zu verstossen oder das Vertrauen des RAV zu

missbrauchen. Zudem sei er zu dieser Zeit durch einen Fahrzeugdefekt in seiner

Mobilität stark eingeschränkt gewesen, was den Antritt der angebotenen Stelle

in [...] zusätzlich erschwert bzw. verunmöglicht habe. In dieser stressigen und

belastenden Zeit habe er leider keine sofortige schriftliche Stellungnahme

einreichen können. Dennoch habe er seine Gründe offen kommuniziert, sowohl

mündlich als auch später in seiner Rückmeldung vom 31. März 2025. Er sei jederzeit

bereit, ärztliche Nachweise oder Belege zur familiären Situation und zur Fahrunfähigkeit

vorzulegen. Aufgrund sprachlicher Unsicherheiten habe er zusätzlich auf die Rückmeldung

eines Freundes gewartet, der bei der Firma arbeite, um sich besser auf die

Stelle vorbereiten zu können; ihm sei wichtig, mit den richtigen Informationen

in eine mögliche Anstellung zu gehen, was seine Motivation zeige. Der Umstand,

dass er seit März 2025 wieder fest angestellt sei, belege ebenfalls sein klares

Interesse, so schnell wie möglich aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen. Während

seiner sechs Monate beim RAV habe er sich stets um Arbeit bemüht. Die

unterstellte Verweigerungshaltung treffe nicht zu. Es handle sich um einen

menschlich nachvollziehbaren Härtefall.

3.1.6

In seiner Replik (A.S. 22 f.)

bekräftigt der Beschwerdeführer die Angaben in der Beschwerde. Er anerkenne,

dass er Fehler gemacht habe, doch erscheine ihm die Sanktion von 38

Einstelltagen in Relation zur Situation unverhältnismässig streng.

3.2

3.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass sich

die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im angefochtenen

Einspracheentscheid lediglich auf das Stellenangebot vom 9. Oktober 2024

bezieht (s. A.S. 1). Wenn die B.___ von weiteren offenen Stellen spricht, die

abgelehnt worden seien (s. unter E. II. 3.1.1 – 3.1.3 hiervor), so

bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.2.2

Gemäss Auskunft der B.___ und des

Temporärbüros E.___ wurde dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 eine

Stelle bei der C.___ angeboten, doch kam es in der Folge zu keiner Anstellung

(E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht,

macht aber geltend, er habe diese Arbeit nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern

vor einer Zusage bei einem Freund nachfragen wollen, der an diesem Ort gearbeitet

habe (E. II. 3.1.4 – 3.1.6 hiervor). Damit räumt der Beschwerdeführer

indes eine Pflichtverletzung gegenüber der Arbeitslosenversicherung ein. Wie

bereits dargelegt, wird jedes Verhalten sanktioniert, welches sich negativ auf

den Bewerbungsprozess auswirkt und den Abschluss eines Arbeitsvertrages

verhindert (E. II. 2.2 hiervor). Die versicherte Person hat die eindeutige

Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu signalisieren (Urteil des Bundesgerichts

8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 5.2.1). Diese Pflicht wird missachtet,

wenn sich die versicherte Person eine Bedenkzeit ausbedingt oder zum Ausdruck

bringt, sie wolle sich vor einem Vorstellungsgespräch zuerst noch über den Arbeitgeber

informieren (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 191). Genau so hat sich aber der

Beschwerdeführer verhalten, indem er vor einer Zusage noch seinen Freund

konsultieren wollte. Soweit er sich auf Kommunikationsprobleme resp.

sprachliche Unsicherheiten beruft (E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor),

kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn die B.___ angibt, der Beschwerdeführer habe

zuerst mit seinem Freund reden wollen, so deckt sich dies mit seiner eigenen

Darstellung, weshalb von Verständigungsschwierigkeiten keine Rede sein kann und

auch in dieser Hinsicht kein Anlass bestand, einen Freund beizuziehen. Der

Hinweis des Beschwerdeführers, er habe nicht böswillig gehandelt, ist

unbehelflich, da auch blosse Fahrlässigkeit sanktioniert wird (E. II. 2.2

hiervor). Im Übrigen setzt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht (zwingend) den Nachweis eines

Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der

Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der

Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte

Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein

Schadensrisiko in sich bergen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 190).

3.2.3

Der Beschwerdeführer erklärt

weiter, er habe die Stelle nicht annehmen können, weil seine Mutter schwer

erkrankt sei und er deshalb in die Heimat habe reisen müssen. Das RAV

bewilligte ihm dafür zwar in der Tat ein paar Tage Urlaub. Dennoch ergibt sich

hier nichts für den Beschwerdeführer. Er flog erst am 18. Oktober 2024

nach [...] (E. II. 3.1.5 hiervor), während das Stellenangebot bereits

am 9. Oktober 2024 erfolgte und die Arbeit sofort hätte angetreten werden

können (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich

nach dem Stellenangebot Zeit ausbat, um mit einem Freund Rücksprache zu nehmen,

zeigt, dass seine Reise damals noch nicht geplant war, hätte er doch sonst diese

als Grund für seine Absage angegeben. Der Beschwerdeführer hätte mit anderen

Worten die Chance gehabt, noch vor seiner Reise einen Arbeitsvertrag

abzuschliessen und die Arbeit aufzunehmen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass

er wenig später entlassen worden wäre, wenn er den Arbeitgeber während der

Probezeit kurzfristig um eine paar freie Tage gebeten hätte; diesbezüglich wäre

es dann aber zweifelhaft, inwieweit dem Beschwerdeführer überhaupt ein Vorwurf

gemacht werden könnte.

3.2.4

Die angebotene Arbeit bei der C.___

muss auch als zumutbar gelten, da keiner der Gründe vorliegt, die den

Beschwerdeführer zur Ablehnung berechtigt hätten (s. Art. 16 Abs. 2

AVIG). Er behauptet zu Recht nicht, dass die Stelle lohnmässig unzumutbar

gewesen wäre. Mit einer Tagesarbeitszeit von 8,5 Stunden (42,5 Wochenstunden :

5) und einem Stundenlohn von CHF 29.00 (s. AWA S. 85 Ziff. 5 + 6) ergibt

sich ein Tagesverdienst von CHF 246.50, der über dem Taggeldanspruch von

CHF 156.80 liegt (s. dazu Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG sowie Art. 40a Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Der Beschwerdeführer bringt in diesem

Zusammenhang einzig vor, er habe damals über kein funktionstüchtiges Auto

verfügt und so den fraglichen Arbeitsort gar nicht erreichen können. Wie es

sich damit verhält, kann indes offenbleiben. Der Arbeitsweg vom Wohnort in [...]

zum Arbeitsplatz in [...] liesse sich auch mit dem öffentlichen Verkehr

zurücklegen. Gemäss SBB-Fahrplan beträgt die Reisezeit einschliesslich der

Fusswege bei den allermeisten Verbindungen für eine Richtung eine Stunde und

sechs Minuten bis eine Stunde und 40 Minuten. Ein Arbeitsweg von bis zu zwei

Stunden je für den Hin- und Rückweg ist indes zumutbar (Art. 16 Abs. 2 lit. f

AVIG).

3.2.5

Da der Beschwerdeführer durch ein

vorwerf- und vermeidbares Verhalten das Zustandekommen eines von Dritten

angebotenen Arbeitsverhältnisses verhinderte, obwohl die fragliche Stelle

zumutbar gewesen wäre, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer folglich zu Recht

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der Einstellung bemisst

sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 – 15

Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 –

30.

Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60

Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt

(Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das

Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten

Einzelfall liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen

Person (z.B. gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B.

die Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022

vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Verwaltungsweisung des SECO geht,

der AVIV folgend, von einem schweren Verschulden aus, indem sie bei einer

erstmaligen Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen, auf sechs

Monate befristeten Stelle eine Einstelldauer von 34 bis 41 Tagen vorsieht,

bei einer unbefristeten Stelle hingegen von 31 bis 45 Tagen (s. AVIG-Praxis ALE

D79 Ziff. 2.A/9 und 2.B/1, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung). Die

Beschwerdegegnerin ging innerhalb dieses Rahmens zutreffend von einem

Mittelwert von 38 Tagen aus (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2022 vom

8.

Februar 2023 E. 5.2).

Der Einwand des Beschwerdeführers, er

habe sich bisher an seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung

gehalten, ist unbehelflich. Dem Umstand, dass er bislang keine zumutbare Stelle

ablehnte, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Einstellungsrahmen für eine

erstmalige Verfehlung dieser Art Anwendung findet. Milderungsgründe liegen

nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen

könnten, warum der Beschwerdeführer das Angebot der Arbeitgeberin ablehnte. Ihn

entlastet auch nicht, dass er in der Folge ab März 2025 eine Festanstellung

fand, hat er doch durch die Ablehnung des Stellenangebots vom 9. Oktober

2024.

die Arbeitslosigkeit verlängert. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit

38.

Einstelltagen innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb das

Gericht unter diesem Blickwinkel keinen Anlass hat, die Einstelldauer zu

reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann