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Entscheid

VSBES.2025.121

Krankheits- und Behinderungskosten EL

12. Juni 2025Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 12. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident

Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankheits-

und Behinderungskosten EL – B.___ (Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1956 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer AHV-Altersrente. Am 19.

Februar 2025 (Eingangsdatum) stellte er bei der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss den Antrag, es seien ihm

ungedeckte Kosten für einen Krankentransport in der Höhe von CHF 700.00

(CHF 1'150.00 abzüglich Beitrag Krankenversicherung von CHF 450.00) zu

erstatten (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 33 ff.). Die Beschwerdegegnerin

lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2025 ab (AK-Nr. 29).

1.2 Die dagegen am 4. März 2025

erhobene Einsprache (AK-Nr. 18) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 ab.

2. Mit Zuschrift vom 20. Mai 2025

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025. Er stellt den Antrag,

der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, ihm den Betrag von CHF 700.00 zu bezahlen.

3. Mit prozessleitender Verfügung

vom 21. Mai 2025 werden die Akten der Beschwerdegegnerin beigezogen. Diese

treffen am 6. Juni 2025 beim Gericht ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht

durchgeführt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde vom 20. Mai 2025

gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 wurde innerhalb der

Rechtsmittelfrist eingereicht. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich

zuständig.

1.2

Strittig ist, ob die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kosten für einen Notfalltransport

seines Sohnes in der Höhe des Betrags von CHF 700.00, welcher durch den

obligatorischen Krankenpflegeversicherer nicht übernommen wurde, zu erstatten

hat.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichtes entscheidet – von hier nicht gegebenen Ausnahmen

abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssagen mit einem

Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Hier ist diese Grenze deutlich unterschritten. Die Sache ist

daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als Stellvertreter

der Präsidentin einzelrichterlich zu beurteilen.

2.

2.1

Laut Art. 3 Abs. 1

Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen

aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Gemäss Art. 14 Abs. 1

ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen

Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für

zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause

sowie in Tagesstrukturen (lit. b), vorübergehende Aufenthalte in einem

Heim oder Spital (vgl. lit. bbis), ärztlich angeordnete Bade- und

Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur

nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und

die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG (lit. g). Die Kantone bezeichnen

die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung

auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung

erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Personen,

die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und

Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14

Abs. 6 ELG).

3.

Wie aus den zitierten

Gesetzesbestimmungen hervorgeht, besteht ein Anspruch auf Vergütung von

Krankheits- oder Behinderungskosten grundsätzlich nur für «Bezügerinnen oder

Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung». Der Beschwerdeführer bezieht

keine jährliche Ergänzungsleistung. Ein Anspruch könnte allenfalls trotzdem

bestehen, wenn die geltend gemachten Kosten von CHF 700.00 höher wären als der

Einnahmenüberschuss, der einem Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

entgegensteht. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wurde zu

einem früheren Zeitpunkt geprüft und verneint (vgl. Verfügung vom 15. Januar

2020, AK-Nr. 235). Die damalige Berechnung ergab einen Einnahmenüberschuss von

CHF 38'979.00. Ausschlaggebend waren insbesondere das selbstbewohnte (in [...])

und nicht selbstbewohnte (in [...]) Grundeigentum des Beschwerdeführers und die

daraus abgeleiteten anrechenbaren Einnahmen aus Vermögensverzehr und

Eigenmietwert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nrn. 250 f.). Gemäss der in den

Akten enthaltenen Steuerveranlagung vom 12. April 2024 für das Jahr 2022 (AK-Nrn.

52.

ff.) verfügte der Beschwerdeführer Ende 2022 weiterhin über Grundeigentum in

den beiden genannten Gemeinden, und es sind keine Hinweise auf eine

diesbezügliche, in der Zwischenzeit erfolgte Änderung ersichtlich. Es kann

damit ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch auf Krankheits- und

Behinderungskosten besteht. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Gesuch des

Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

4.

An diesem Ergebnis ändert auch

das Argument des Beschwerdeführers nichts, der notfallmässige Transport in das

Spital mit dem Krankenwagen sei nicht durch ihn, sondern durch die behandelnde

Ärztin veranlasst worden. Dieser Aspekt könnte allenfalls für die hier nicht zu

prüfende Frage relevant sein, ob es korrekt war, dass das Spital dem

Beschwerdeführer diese Kosten in Rechnung gestellt hat. Er hat aber keinen

Einfluss auf Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_376/2025 vom 8. Oktober 2025 nicht ein.