VSBES.2025.121
Krankheits- und Behinderungskosten EL
12. Juni 2025Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 12. Juni 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident
Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankheits-
und Behinderungskosten EL – B.___ (Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1956 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bezüger einer AHV-Altersrente. Am 19.
Februar 2025 (Eingangsdatum) stellte er bei der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss den Antrag, es seien ihm
ungedeckte Kosten für einen Krankentransport in der Höhe von CHF 700.00
(CHF 1'150.00 abzüglich Beitrag Krankenversicherung von CHF 450.00) zu
erstatten (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 33 ff.). Die Beschwerdegegnerin
lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2025 ab (AK-Nr. 29).
1.2 Die dagegen am 4. März 2025
erhobene Einsprache (AK-Nr. 18) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 ab.
2. Mit Zuschrift vom 20. Mai 2025
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025. Er stellt den Antrag,
der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ihm den Betrag von CHF 700.00 zu bezahlen.
3. Mit prozessleitender Verfügung
vom 21. Mai 2025 werden die Akten der Beschwerdegegnerin beigezogen. Diese
treffen am 6. Juni 2025 beim Gericht ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde vom 20. Mai 2025
gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 wurde innerhalb der
Rechtsmittelfrist eingereicht. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich
zuständig.
1.2
Strittig ist, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kosten für einen Notfalltransport
seines Sohnes in der Höhe des Betrags von CHF 700.00, welcher durch den
obligatorischen Krankenpflegeversicherer nicht übernommen wurde, zu erstatten
hat.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichtes entscheidet – von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssagen mit einem
Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Hier ist diese Grenze deutlich unterschritten. Die Sache ist
daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als Stellvertreter
der Präsidentin einzelrichterlich zu beurteilen.
2.
2.1
Laut Art. 3 Abs. 1
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen
aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Gemäss Art. 14 Abs. 1
ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen
Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für
zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause
sowie in Tagesstrukturen (lit. b), vorübergehende Aufenthalte in einem
Heim oder Spital (vgl. lit. bbis), ärztlich angeordnete Bade- und
Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur
nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit. f) und
die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG (lit. g). Die Kantone bezeichnen
die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung
auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung
erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Personen,
die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und
Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14
Abs. 6 ELG).
3.
Wie aus den zitierten
Gesetzesbestimmungen hervorgeht, besteht ein Anspruch auf Vergütung von
Krankheits- oder Behinderungskosten grundsätzlich nur für «Bezügerinnen oder
Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung». Der Beschwerdeführer bezieht
keine jährliche Ergänzungsleistung. Ein Anspruch könnte allenfalls trotzdem
bestehen, wenn die geltend gemachten Kosten von CHF 700.00 höher wären als der
Einnahmenüberschuss, der einem Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung
entgegensteht. Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wurde zu
einem früheren Zeitpunkt geprüft und verneint (vgl. Verfügung vom 15. Januar
2020, AK-Nr. 235). Die damalige Berechnung ergab einen Einnahmenüberschuss von
CHF 38'979.00. Ausschlaggebend waren insbesondere das selbstbewohnte (in [...])
und nicht selbstbewohnte (in [...]) Grundeigentum des Beschwerdeführers und die
daraus abgeleiteten anrechenbaren Einnahmen aus Vermögensverzehr und
Eigenmietwert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nrn. 250 f.). Gemäss der in den
Akten enthaltenen Steuerveranlagung vom 12. April 2024 für das Jahr 2022 (AK-Nrn.
52.
ff.) verfügte der Beschwerdeführer Ende 2022 weiterhin über Grundeigentum in
den beiden genannten Gemeinden, und es sind keine Hinweise auf eine
diesbezügliche, in der Zwischenzeit erfolgte Änderung ersichtlich. Es kann
damit ausgeschlossen werden, dass ein Anspruch auf Krankheits- und
Behinderungskosten besteht. Die Beschwerdegegnerin hat daher das Gesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4.
An diesem Ergebnis ändert auch
das Argument des Beschwerdeführers nichts, der notfallmässige Transport in das
Spital mit dem Krankenwagen sei nicht durch ihn, sondern durch die behandelnde
Ärztin veranlasst worden. Dieser Aspekt könnte allenfalls für die hier nicht zu
prüfende Frage relevant sein, ob es korrekt war, dass das Spital dem
Beschwerdeführer diese Kosten in Rechnung gestellt hat. Er hat aber keinen
Einfluss auf Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_376/2025 vom 8. Oktober 2025 nicht ein.