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Entscheid

VSBES.2025.131

berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente

8. Dezember 2025Deutsch26 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 8. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 24. April 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1965 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 20. Januar 2023 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten medizinische Unterlagen ein und

veranlasste bei der medizinischen Abklärungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___)

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie,

Rheumatologie und Innere Medizin. Im diesbezüglichen Gutachten vom 6. Oktober

2024 (IV-Nr. 50.1) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in

seiner bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter Kommissionierung zu 50 %

arbeitsfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 75 %. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 52) mit Verfügung vom 24.

April 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 76 ff.).

Zudem reicht er am 26. Mai 2025 eine Beschwerdeergänzung ein (A.S. 25

ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

24. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die das Gesuch des Beschwerdeführers um

IV-Leistungen und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen habe.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter

Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(letztere zzgl. 8.1 % MwSt.).

3. Mit Eingabe vom 22. August 2025

(A.S. 37) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 27. August

2025 (A.S. 38) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Jörg Werder, Solothurn, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging

nach dem 1. Januar 2022. Zudem könnte ein allfälliger Rentenanspruch im

vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Juli

2023.

entstehen, da die IV-Anmeldung am 20. Januar 2023 erfolgte. Somit sind die

Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung

in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.

2.2

Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent

besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils

von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.3

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Da sich

die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das

polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 6. Oktober 2024 (Fachrichtungen

Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Innere Medizin; IV-Nr. 50.1) stützt,

ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.

4.1

Im neurologischen Teilgutachten

vom 8. Juli 2024 (IV-Nr. 50.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

keine

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Spannungskopfschmerz, wahrscheinlich

unterhalten durch einen Medikamentenübergebrauch (ICD-10 G44.2)

-

seit 2007 bestehend und

aktuell meist täglich auftretend

-

bei Einnahme von NSAR jeden

Tag

2.

Komplexe kongenitale Augenfehlstellung

(ICD-10 H50.9)

-

klinisch keine

Doppelbilder, Sehschärfe rechtsseitig 1.0, linksseitig 0.8

Zur Beurteilung führte der Gutachter

aus, auf dem neurologischen Fachgebiet könnten keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der aktuellen

klinisch-neurologischen Untersuchung bestehe kein funktionell relevantes

fokal-neurologisches Defizit und insbesondere kein Hinweis für eine

lumboradikuläre Symptomatik. Auffällig sei eine komplexe Augenbewegungsstörung,

die jedoch gemäss Angaben des Patienten seit der Geburt bestehe und nicht mit

Doppelbildern einhergehe. Eine Amblyopie bestehe ebenso wenig, dies mit

Sehstärken rechts 100 % und links 80 %. Durch das kongenitale Bestehen der

Augenbewegungsstörung habe sich das visuelle System entsprechend adaptieren

können, so werde beim Blick nach rechts mit dem rechten Auge fixiert, beim

Blick nach links mit dem linken Auge, wobei dann jeweils das kontralaterale

etwas nach oben (links) und variabel (rechts) deviiere. Eine dadurch bedingte

funktionelle Einschränkung bestehe auch nach Abgleich mit den anamnestischen

Angaben aller Wahrscheinlichkeit nicht, zumal vom Patienten selber berichtet

werde, dass er über Jahre als Chauffeur gearbeitet habe. Hinweise für eine

peripher vestibuläre Störung ergäben sich in der aktuellen klinischen

Untersuchung nicht, hier bei fehlendem Spontan- oder Blickrichtungsnystagmus.

Der in der klinischen Untersuchung im Jahre 2007 angegebene Schüttelnystagmus

sei aufgrund der komplexen Augenbewegungsstörung nicht sicher wertbar, der in

den Akten 2007 dokumentierte horizontale Nystagmus linksseitig könnte Ausdruck

einer damalig bestehenden peripher vestibulären Störung gewesen sein, wobei zum

jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise für eine peripher oder zentral vestibuläre

Störung bestünden. Gemäss Akten sei nicht sicher beurteilbar, inwieweit 04/2007

ein Schädel-Hirn-Trauma bestanden habe, dies bei fehlenden Informationen

hinsichtlich einer Bewusstlosigkeit oder Amnesie. Gemäss Akten und im 10/2007

dokumentiert sei das Bestehen von Konzentrationsstörungen oder anderen

kognitiven Einschränkungen verneint worden, so dass die seit Jahren bestehenden

kognitiven Störungen nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Trauma 04/2007

zurückgeführt werden könnten. Die vom Exploranden berichteten Kopfschmerzen

entsprächen einem Spannungstypkopfschmerz, dies bei Fehlen von zusätzlichen

vegetativen oder autonomen Symptomen. Die Angaben über die Intensität der

Kopfschmerzen seien nicht konsistent, zumal zum Zeitpunkt der Exploration ein

Kopfschmerz von 8-9/10 angegeben worden sei, was einer Kopfschmerzintensität

entspräche, wie diese von Patienten mit einer Migräne berichtet würden. Zu

keinem Zeitpunkt hätten jedoch nonverbale Hinweise für eine derart ausgeprägte

Kopfschmerzsymptomatik bestanden. Es werde zudem berichtet, dass bei

ausgeprägten Kopfschmerzen mit einer Intensität von 8-9/10 eine Lichtintoleranz

bestehe, was jedoch im Rahmen der Exploration auch nicht offensichtlich gewesen

sei, da der Explorand gegenüber einem grossen Fenster mit starker

Lichteinstrahlung gesessen habe und keine Hinweise für eine

Lichtüberempfindlichkeit bestanden hätten. In der Zusammenschau der Befunde

könnten die Kopfschmerzen als Spannungstypkopfschmerzen klassifiziert werden,

Hinweise für einen Migränekopfschmerz oder einen trigeminoautonomen Kopfschmerz

ergäben sich nicht. Inkonsistenzen ergäben sich bezüglich der Angaben der

Intensität der empfundenen Schmerzen, wie zuvor geschildert. Divergente

Akteninformationen lägen nicht vor. Zusammenfassend bestünden aus

neurologischer Sicht somit weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer

angepassten Tätigkeit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

Das neurologische Teilgutachten der C.___

wurde überzeugend begründet und steht in Übereinstimmung mit den medizinischen

Vorakten. Zudem wird das Teilgutachten seitens der Parteien nicht bestritten,

weshalb darauf abgestellt werden kann.

4.2

4.2.1

Im

rheumatologisch-internistischen Teilgutachten vom 21. Juni 2024

(IV-Nr. 50.3) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Chronisches

lumbovertebrales mit intermittierendem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

linksseitig (ICD-10 M54.4)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Chronische Fistelbildung am

Meatus urethrae (ICD-10 N36.0)

-

Hyperlipidämie (ICD-10

E78.5)

Zur Beurteilung hielt der Gutachter

fest, erste tiefgreifende medizinische Erfahrungen habe der Beschwerdeführer im

März 1979 gemacht, als er nach einem Sturz in eine Kalkgrube mit infektiösen

Erregern kontaminiert worden sei. Dies sei im Alter von 14 Jahren geschehen.

Weitere medizinische Traumata seien mit einem Velosturz im April 02/2007

hinzugetreten, woraus eine Commotio cerebri bzw. eine Contusio cerebri

hervorgegangen sei. Ab April 2010 sei der Beschwerdeführer aktenkundig in

urologischer Mitbehandlung gestanden, aufgrund seiner Fistulierung sowie

aktenanamnestisch Diagnosen wiederholter Nierenbeckenentzündungen und

Entzündungen der Prostata. Daraufhin sei eine endoskopische Untersuchung sowie

die wiederholte antibiotische Behandlung erfolgt. Trotz der wiederholten

Behandlungsversuche hätten die reizartigen Beschwerden mit stark gehäuftem

Harndrang über die Jahre nicht abgenommen. Sodann sei mit Befundbericht vom 7.

April 2020 per Computertomographie aktenkundig geworden, dass ein

persistierendes therapierefraktäres Rückenleiden bestehe. Im Befund seien neben

verschiedenen degenerativen Veränderungen eine mögliche Tangierung der

Nervenwurzel L5 bds. dokumentiert worden. Diese Rückenschmerzen seien auch bei

der IV-Anmeldung im Januar 2023 angegeben worden. Im April 2023 seien von

schmerzmedizinischer Seite persistierende Rückenleiden angegeben worden, worauf

interventionelle Schmerzbehandlungen mit Infiltrationen und

Radiofrequenztherapien geplant worden seien. Gleichzeitig sei dort auch eine

chronische Schmerzstörung angeführt worden, zusätzlich mit Verdacht einer

Somatisierungsstörung. Die Prognose zur Wiedereingliederung werde grundsätzlich

als gut angegeben. Im Widerspruch stünden die zum Zeitpunkt der

Gutachtenssituation als nicht überzeugend angegebenen Therapieerfolge durch die

interventionelle Schmerzbehandlung, während dem in den vorliegenden Befunden

von einer teilweisen Besserung der Beschwerden nach Intervention die Rede sei.

Berücksichtige man die in der Selbstwahrnehmung stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit

und die Aktivitätsniveaus in den noch vorhandenen Lebensbereichen, so bestehe

ein konsistentes Verhaltensmuster, ohne Widersprüche. Inkonsistent seien vor

allem die überhöhte Erwartungshaltungen an das Sozialversicherungssystem bei

jedoch schwach ausgeprägtem Mitwirkungsbewusstsein. Der eigene Beitrag zur

Verbesserung der persönlichen und gesundheitlichen Situation werde weitgehend

ignoriert. Des Weiteren scheine sich die Pollakisurie aktuell ruhig zu

verhalten. Zuletzt habe der Beschwerdeführer ein pflanzliches Präparat

(Angocin) von Zeller eingenommen und vor ca. zwei Wochen sistiert. Er

führe die Beruhigung unter anderem auf die Aufnahme von Angocin zurück.

Offenbar sei er nicht dauerhaft auf Angocin zur Minderung der Pollakisurie

angewiesen. Der letzte Toilettengang mit Wasserlassen sei ca. eine Stunde vor

Beginn des Gutachtenstermins gewesen. Im Urintrakt seien folgende Befunde zu

erheben: Keine Pollakisurie, keine Dysurie, keine Nykturie, keine

Nierenlogen-Klopfschmerzen, keine Hämaturie. Diskrepant sei die als

hauptlimitierend angegebene Pollakisurie, also das häufige und im Tagesfluss

einschränkende urinieren müssen. So habe die versicherte Person während zwei

Stunden und 15 Minuten innerhalb der Begutachtung an der Untersuchung teilnehmen

können, ohne diesem Drang nachgehen zu müssen. Subjektiv werde dies auf die

eingenommene pflanzliche Medikation zurückgeführt. Es zeigten sich keine

nonverbalen Zeichen wie Sitzunruhe, welche auf einen zunehmenden – aber

unterdrückten – Harndrang hinweisen könnten. Die Diagnose des chronischen

lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit lumbospondylogenen intermittierenden

Anteilen gründe auf der rein deskriptiven Schmerzphänomenologie, welche zu

einer vor allem haltungs- und bewegungsbedingten unterschiedlich rasch

einsetzenden Überlastung führe. Das lumbovertebrale Schmerzbild bestehe primär

in diffus lokalisierten, entlang der Wirbelsäule bestehenden Schmerzen, welche

typischerweise nach länger anhaltenden statischen Haltungen bzw. dynamischen

Bewegungen auftreten könnten. Dies zeige sich auch bei der versicherten Person

durch die Schilderung der erst verzögert auftretenden Beschwerden, welche

jedoch nicht immer gleichförmig, das heisse aufgrund des gleichen Auslösers,

persistent und konsistent auftreten müssten. Die lumbospondylogenen Symptome

gründeten auf einer Beteiligung degenerativ veränderter knöcherner

Wirbelkörperanteile, welche aufgrund der Fehlbelastung im zeitlichen

Längsverlauf zu punktuellen Überlastungen führten und mit einer lokalen Entzündung

reagierten.

Schliesslich führte der Gutachter

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit werde aus allgemeininternistischer und rheumatologischer Sicht

lediglich durch geringgradige degenerative und myofasziale Veränderungen

objektiv beeinträchtigt. Die gleichzeitig bestehende Dekonditionierung mit

fehlender Fähigkeit über eine übliche Tagesarbeitszeit mittlere bis hohe

Arbeitsbelastungen aufzufangen, schränkten die Arbeitsfähigkeit weiter ein. Die

bisherige Tätigkeit liege bereits knapp vier Jahre zurück, da der Patient per

Entlassung am 31. August 2020 nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde aus

allgemeininternistischer und rheumatologischer Sicht auf 50 % eingeschätzt. Die

Merkmale einer optimal angepassten Tätigkeit müssten eine Wechselbelastung mit

sitzenden und stehenden Arbeitsphasen beinhalten. Die körperliche Belastung

sollte leicht bis im Verlauf mittelschwer sein, wobei das Heben und Tragen von

Lasten bis 10 kg einseitig nicht zu überschreiten seien. Im Sinne des

rehabilitativen Aufbaus müsse auf regelmässige Pausen in 60- bis 90-minütigen

Intervallen von 10 – 15

Minuten geachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde

aus allgemeininternistischer und rheumatologischer Sicht auf 75 % eingeschätzt.

4.2.2

Der Beschwerdeführer bringt gegen

den Beweiswert des rheumatologisch-internistischen Teilgutachtens im

Wesentlichen vor, sein behandelnder Urologe, Dr. med. D.___,

habe mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 (IV-Nr. 53) ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass eine gewisse Arbeitsunfähigkeit auch in Bezug auf die

urologische Symptomatik zu prüfen sei.

Den Gutachtern lag ein Bericht vor, den

Dr. med. D.___ am 15. September 2023 erstattet hatte und dem Auszüge aus der

Krankengeschichte aus den Jahren 2010 und 2018 sowie Berichte aus den Jahren

2019, 2020 und 2022 beilagen (IV-Nr. 26 S. 5 ff.). Zu den Fragen der

Beschwerdegegnerin führte Dr. med. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei alle

zwei bis drei Jahre bei ihm in Behandlung, die letzte Konsultation habe am 8.

Dezember 2022 stattgefunden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nie attestiert.

Zur Vorgeschichte sei eine Fistel distal am Meatus urethrae zu nennen, die

aktuelle medizinische Symptomatik und Situation entspreche einem Status nach

rezidivierenden Prostata- und Nebenhoden-Entzündungen. Aktuell sei der

Beschwerdeführer von urologischer Seite her zu 100 % arbeitsfähig, die Prognose

sei gut, von urologischer Seite gebe es keine Faktoren, welche einer Eingliederung

im Wege stünden. Vor diesem Hintergrund lag es auf der Hand, dass die Gutachter

zum Ergebnis gelangten, es bestehe keine urologisch begründete Beeinträchtigung

der Arbeitsfähigkeit. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Gutachter

hätten sich auf teilweise mehr als zehn Jahre alte Arztberichte von Dr. med. D.___

gestützt, vermag nicht zu überzeugen, datiert doch die eigentliche

Stellungnahme des Arztes wie erwähnt vom 15. September 2023, während die

beigelegten Berichte der Dokumentation der Anamnese dienten und als solche auch

hilfreich waren. Der rheumatologische und internistische Gutachter berücksichtigte

auch die vom Beschwerdeführer angegebene Pollakisurie (häufiges

Urinieren-Müssen) und hielt dazu fest, während der Untersuchung, welche 2

Stunden und 15 Minuten gedauert habe, seien keine entsprechenden Anzeichen

aufgetreten. Dass das Gutachten keine Diagnose aus dem urologischen Bereich

stellt, ist vor diesem Hintergrund überzeugend und nachvollziehbar. Ein

diesbezüglicher Mangel des Gutachtens lässt sich nicht erkennen.

Nach der Erstattung des Gutachtens liess

der Beschwerdeführer einen Kurzbericht von Dr. med. D.___ vom 5. Dezember 2024

einreichen. Darin führt der Arzt aus, der Beschwerdeführer leide seit 1979

unter urologischer Problematik. Bei ihm, Dr. med. D.___, sei er seit 2010, mit

immer wieder rezidivierenden Entzündungen im Bereich der Prostata und im

Bereich des Nebenhodens. Dadurch habe er teilweise Miktionsintervalle von 10

minütlich und sei deshalb auch scheinbar laut ihm auf der Arbeitsstelle gemobbt

worden. Bedingt durch die intermittierende erhebliche urologische Symptomatik

mit obengenannten Symptomen, denke er, der Arzt, dass eine gewisse

Arbeitsunfähigkeit auch seitens der urologischen Situation zu überprüfen sei

(IV-Nr. 53). Im daraufhin durch die Beschwerdegegnerin eingeholten erneuten

Formularbericht vom 3. März 2025 erklärte Dr. med. D.___ nunmehr, in einem

gewissen Widerspruch zum früheren Bericht vom 15. September 2023, der

Beschwerdeführer sei bei ihm ein bis zwei Mal pro Jahr in Behandlung. Eine

Arbeitsunfähigkeit habe er noch nie attestiert. Als aktuelle Symptomatik und

Situation sei ein Status nach Epididynitis (Nebenhodenentzündung) rechts am 8.

Dezember 2022 zu nennen. Damals habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden,

höchstens eine solche von fünf Tagen. Als weitere Diagnose ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit nennt Dr. med. D.___ eine rezidivierende Prostatitis; in

entzündlichem Stadium bestünden teilweise Miktionsintervalle von 10 Minuten,

was zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine bis zwei Wochen führe

(IV-Nr. 58). Dieser Bericht setzt teilweise andere Akzente als derjenige, den

derselbe Arzt knapp anderthalb Jahre zuvor erstattet hatte. Er bildet aber

keinen Anlass, die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. So hält Dr.

med. D.___ nach wie vor fest, er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert

und selbst beim besonders gravierenden Vorfall im Dezember 2022

(Nebenhoden-Entzündung) habe eine solche nicht oder allenfalls höchstens

während fünf Tagen bestanden. Auch mit Blick auf die neu angegebene

Behandlungsfrequenz von ein bis zwei Mal pro Jahr kann, selbst wenn man den

neuen Bericht von Dr. med. D.___ trotz der offenkundigen und nicht erklärten

Widersprüche zu dessen früherer Stellungnahme vom 15. September 2023

(welche u.a. von einer Behandlung alle zwei bis drei Jahre spricht) zum

Nennwert nehmen wollte, nicht auf eine invaliditätsrelevante Beeinträchtigung

der allgemeinen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat

daher zu Recht auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet. Auch eine Verletzung

der Begründungspflicht liegt nicht vor.

Die übrigen Aspekte des

rheumatologisch-internistischen Teilgutachtens, namentlich die Ausführungen zur

Rückenproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sind

ebenfalls überzeugend und werden auch durch später erstattete Stellungnahmen

nicht infrage gestellt. Die gutachterliche Einschätzung ist denn auch in Bezug

auf diese Punkte unbestritten geblieben.

4.3

4.3.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 5. Juli 2024 (IV-Nr. 50.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

keine

Zur Beurteilung hielt der Gutachter

fest, es sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren zu diagnostizieren. Die psychischen Faktoren ergäben sich aus den

Belastungen, aber vor allem auch Verlusten, die der Versicherte in seinem Leben

erlitten habe. Er sage von sich, alleine und verarmt zu sein, aber doch eine

gewisse Zufriedenheit zu haben. Hier sei keine Verbitterung spürbar gewesen,

aber es seien doch die intrapsychischen Konflikte vorhanden, die nicht

anderweitig geäussert würden, als durch das Beklagen der Rückenschmerzen in den

letzten Jahren. Eine derartige chronische Schmerzstörung mit psychischen (und

somatischen) Faktoren werde im Kapitel der somatoformen Störungen codiert als

ICD-10 F45.41 und dürfe als psychosomatische Verstärkung vielfältiger

Beschwerden bezeichnet werden. Gleichzeitig ergebe sich aus dieser

Diagnosestellung lediglich eine sehr geringe Minderung der

medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, habe der Versicherte doch sehr wohl

auch noch unter den belastenden Faktoren für sich eine Arbeitstätigkeit

erbringen können und habe auch angegeben, dass eindeutig die somatischen

Erkrankungen, z.B. des Urogenitaltraktes und des Bewegungsapparates letztlich

zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Grundsätzlich seien alle Angaben des

Versicherten nachvollziehbar gewesen, es hätten keine Inkonsistenzen oder

Inplausibilitäten bestanden.

4.3.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

führte der psychiatrische Gutachter aus, dem Versicherten sei es aus

psychiatrischer Sicht zumutbar, 8,5 Stunden an fünf Tagen die Woche zu

arbeiten, womöglich mit einer verlängerten Mittagspause. Durch den Anteil der

psychischen Faktoren in der chronischen Schmerzstörung sei die

Leistungsfähigkeit um (maximal) 20 % gemindert, es wäre also von einer

(mehr als) 80%igen Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auszugehen,

dies sei auch für die vergangenen Jahre der Fall gewesen. Dem Versicherten

würden keine wechselnde Drei-Schicht und keine wechselnde Nachtarbeit

empfohlen, er sollte vielmehr eine Routinetätigkeit mit zweimal 4,25 Stunden am

Arbeitstag verteilt erbringen. Die weitergehende Anpassung wäre durch die

somatischen Teilgutachten festzulegen.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im Lichte

der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychischen

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise

bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass

solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich ist gestützt auf das Gutachten von einer leichtgradigen

Ausprägung der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren auszugehen.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer eine eigentliche psychiatrische oder psychotherapeutische

Behandlung nie in Anspruch genommen habe. Vor mehr als zehn Jahren sei er

einige wenige Male über einen Zeitraum von einem Monat beim Psychiater gewesen,

als die Trennung und Scheidung von der Ex-Ehefrau erfolgt sei und er eine sehr

grosse Wut verspürt habe, das Gefühl aufgekommen sei, sich rächen zu wollen.

Eine anderweitige Behandlung habe er nie in Anspruch genommen. Aus der Sicht

des Unterzeichnenden sei eine psychiatrische Behandlung auch nicht angezeigt

gewesen, aus rein psychiatrischer Sicht liege nämlich eine recht gute

Arbeitsfähigkeit vor, wollte man die somatischen Faktoren sowie auch

krankheitsfremde / motivationale Faktoren ausser Acht lassen und eine leichte

Arbeit für zumutbar halten. Medizinische Massnahmen, hier an dieser Stelle eine

aufgenommene psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung, könnte die

aktuell bei 80 % eingeschätzte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit

nicht deutlich und in nützlicher Frist verbessern. Gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen ist somit eine Behandlungsresistenz zu verneinen.

Sodann äussert sich der psychiatrische Gutachter zwar nicht zur Aussicht

allfälliger Eingliederungsbemühungen. Aufgrund der Akten kann aber auch eine

Eingliederungsresistenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Diesbezüglich sind dem Gutachten keine Wechselwirkungen der anderen

gestellten, somatischen Diagnosen zu entnehmen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3

S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte

habe einen strukturierten Tagesablauf. Er sei aktiv z.B. von morgens 08.00 bis

12.00

Uhr unternehme er etwas, was ihm zusage, würde essen, würde danach ein

bis zwei Stunden schlafen und sei wieder von etwa 15.00 bis 24.00 Uhr aktiv. Er

fahre sehr gerne mit dem Velo und fahre jeden Tag eine bestimmte Strecke von

seinem Wohnort an der Aare entlang bis nach [...], dort über die Brücke und auf

der anderen Seite zurück. Dies sei eine wunderbare Strecke und er geniesse die

Freiheit. Gerne koche er sich sein Essen selbst, das aus einer Mischung von

Gemüse, Fleisch und Teigwaren bestehe. Wenn es schlechtes Wetter sei oder er zu

Hause bleibe, würde er sich im Internet für vieles interessieren, sei an Sport,

Politik und Wissenschaft interessiert. Ab 24.00 Uhr gehe er zu Bett. Er lebe

zwar alleine, aber das sei gut so. Es gehe ihm relativ gut, trotz des

psychischen Drucks und der somatischen Erkrankungen. Er könne sagen, dass er

nach der Trennung der Ehefrau 2010 und erst recht nach dem Verlust des

Arbeitsplatzes und des Geldes Familie und auch Freunde verloren habe und nun

allein sei. Allenfalls kommuniziere er mit seinen zwei Brüdern (einer in

Frankreich, einer in Bosnien) elektronisch. Er sei allerdings mit der aktuellen

Lebenssituation in Armut und Einsamkeit durchaus zufrieden. Des Weiteren führte

der Gutachter zu den persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers aus, der

intelligente Versicherte, der eine kaufmännische Ausbildung genossen habe, die

zwar schon lange her sei, der einige kürzere Arbeitstätigkeiten erbracht und

Erfahrungen gesammelt habe, wäre medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer

Sicht sehr wohl in der Lage, eine Arbeitstätigkeit zu erbringen, wenn die

maximale Willensanstrengung darin eine Priorität setzen würde. Gestützt auf

diese Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über relativ

geringe soziale Ressourcen verfügt. Es bestehen bei ihm aber durchaus persönliche

Ressourcen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen ist von einem recht hohen Aktivitätsniveau im

Freizeitbereich auszugehen, was in Diskrepanz dazu steht, dass der

Beschwerdeführer sei längerer Zeit keiner Arbeit mehr nachgeht.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2

S. 304). Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, dass der

Beschwerdeführer keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nehme, wobei dies

nach Ansicht des Gutachters auch nicht notwendig sei. Es ist somit in

psychiatrischer Hinsicht von einem geringen Leidensdruck auszugehen.

4.3.3

Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.3.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der bisherigen als auch in einer

angepassten Tätigkeit zu überzeugen. Da das psychiatrische Teilgutachten auch

seitens der Parteien unbestritten ist, kann darauf abgestellt werden.

5.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht dem B.___-Gutachten vom 8. Oktober 2024 zu Recht

volle Beweiskraft zuerkannt und überdies festgestellt, dass keine hinreichenden

Anhaltspunkte für eine nach dem Gutachten eingetretene, bis zum Erlass der

Verfügung vom 24. April 2025 anspruchswirksam gewordene Veränderung vorliegen.

Auf dieser Basis war auch die Verneinung eines Leistungsanspruchs korrekt. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor; A.S. 38). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt

gemäss § 161 i. V. m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs

(GT; BGS 615.11) seit 2023 CHF 190.00. Die Entschädigung ist gestützt auf

die eingereichte Kostennote vom 10. September 2025 (A.S. 42 f.) auf CHF

1'997.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, wird auf CHF 1'997.25 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch