VSBES.2025.131
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
8. Dezember 2025Deutsch26 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 8. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 24. April 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1965 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 20. Januar 2023 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten medizinische Unterlagen ein und
veranlasste bei der medizinischen Abklärungsstelle B.___ (nachfolgend: B.___)
ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie,
Rheumatologie und Innere Medizin. Im diesbezüglichen Gutachten vom 6. Oktober
2024 (IV-Nr. 50.1) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in
seiner bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter Kommissionierung zu 50 %
arbeitsfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 75 %. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 52) mit Verfügung vom 24.
April 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 26. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 76 ff.).
Zudem reicht er am 26. Mai 2025 eine Beschwerdeergänzung ein (A.S. 25
ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
24. April 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, die das Gesuch des Beschwerdeführers um
IV-Leistungen und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen habe.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter
Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(letztere zzgl. 8.1 % MwSt.).
3. Mit Eingabe vom 22. August 2025
(A.S. 37) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 27. August
2025 (A.S. 38) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Jörg Werder, Solothurn, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die hier angefochtene Verfügung erging
nach dem 1. Januar 2022. Zudem könnte ein allfälliger Rentenanspruch im
vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens am 1. Juli
2023.
entstehen, da die IV-Anmeldung am 20. Januar 2023 erfolgte. Somit sind die
Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung
in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar.
2.2
Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent
besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.3
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Da sich
die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 6. Oktober 2024 (Fachrichtungen
Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie und Innere Medizin; IV-Nr. 50.1) stützt,
ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.
4.1
Im neurologischen Teilgutachten
vom 8. Juli 2024 (IV-Nr. 50.4) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
keine
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Spannungskopfschmerz, wahrscheinlich
unterhalten durch einen Medikamentenübergebrauch (ICD-10 G44.2)
-
seit 2007 bestehend und
aktuell meist täglich auftretend
-
bei Einnahme von NSAR jeden
Tag
2.
Komplexe kongenitale Augenfehlstellung
(ICD-10 H50.9)
-
klinisch keine
Doppelbilder, Sehschärfe rechtsseitig 1.0, linksseitig 0.8
Zur Beurteilung führte der Gutachter
aus, auf dem neurologischen Fachgebiet könnten keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der aktuellen
klinisch-neurologischen Untersuchung bestehe kein funktionell relevantes
fokal-neurologisches Defizit und insbesondere kein Hinweis für eine
lumboradikuläre Symptomatik. Auffällig sei eine komplexe Augenbewegungsstörung,
die jedoch gemäss Angaben des Patienten seit der Geburt bestehe und nicht mit
Doppelbildern einhergehe. Eine Amblyopie bestehe ebenso wenig, dies mit
Sehstärken rechts 100 % und links 80 %. Durch das kongenitale Bestehen der
Augenbewegungsstörung habe sich das visuelle System entsprechend adaptieren
können, so werde beim Blick nach rechts mit dem rechten Auge fixiert, beim
Blick nach links mit dem linken Auge, wobei dann jeweils das kontralaterale
etwas nach oben (links) und variabel (rechts) deviiere. Eine dadurch bedingte
funktionelle Einschränkung bestehe auch nach Abgleich mit den anamnestischen
Angaben aller Wahrscheinlichkeit nicht, zumal vom Patienten selber berichtet
werde, dass er über Jahre als Chauffeur gearbeitet habe. Hinweise für eine
peripher vestibuläre Störung ergäben sich in der aktuellen klinischen
Untersuchung nicht, hier bei fehlendem Spontan- oder Blickrichtungsnystagmus.
Der in der klinischen Untersuchung im Jahre 2007 angegebene Schüttelnystagmus
sei aufgrund der komplexen Augenbewegungsstörung nicht sicher wertbar, der in
den Akten 2007 dokumentierte horizontale Nystagmus linksseitig könnte Ausdruck
einer damalig bestehenden peripher vestibulären Störung gewesen sein, wobei zum
jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise für eine peripher oder zentral vestibuläre
Störung bestünden. Gemäss Akten sei nicht sicher beurteilbar, inwieweit 04/2007
ein Schädel-Hirn-Trauma bestanden habe, dies bei fehlenden Informationen
hinsichtlich einer Bewusstlosigkeit oder Amnesie. Gemäss Akten und im 10/2007
dokumentiert sei das Bestehen von Konzentrationsstörungen oder anderen
kognitiven Einschränkungen verneint worden, so dass die seit Jahren bestehenden
kognitiven Störungen nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Trauma 04/2007
zurückgeführt werden könnten. Die vom Exploranden berichteten Kopfschmerzen
entsprächen einem Spannungstypkopfschmerz, dies bei Fehlen von zusätzlichen
vegetativen oder autonomen Symptomen. Die Angaben über die Intensität der
Kopfschmerzen seien nicht konsistent, zumal zum Zeitpunkt der Exploration ein
Kopfschmerz von 8-9/10 angegeben worden sei, was einer Kopfschmerzintensität
entspräche, wie diese von Patienten mit einer Migräne berichtet würden. Zu
keinem Zeitpunkt hätten jedoch nonverbale Hinweise für eine derart ausgeprägte
Kopfschmerzsymptomatik bestanden. Es werde zudem berichtet, dass bei
ausgeprägten Kopfschmerzen mit einer Intensität von 8-9/10 eine Lichtintoleranz
bestehe, was jedoch im Rahmen der Exploration auch nicht offensichtlich gewesen
sei, da der Explorand gegenüber einem grossen Fenster mit starker
Lichteinstrahlung gesessen habe und keine Hinweise für eine
Lichtüberempfindlichkeit bestanden hätten. In der Zusammenschau der Befunde
könnten die Kopfschmerzen als Spannungstypkopfschmerzen klassifiziert werden,
Hinweise für einen Migränekopfschmerz oder einen trigeminoautonomen Kopfschmerz
ergäben sich nicht. Inkonsistenzen ergäben sich bezüglich der Angaben der
Intensität der empfundenen Schmerzen, wie zuvor geschildert. Divergente
Akteninformationen lägen nicht vor. Zusammenfassend bestünden aus
neurologischer Sicht somit weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer
angepassten Tätigkeit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
Das neurologische Teilgutachten der C.___
wurde überzeugend begründet und steht in Übereinstimmung mit den medizinischen
Vorakten. Zudem wird das Teilgutachten seitens der Parteien nicht bestritten,
weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2
4.2.1
Im
rheumatologisch-internistischen Teilgutachten vom 21. Juni 2024
(IV-Nr. 50.3) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisches
lumbovertebrales mit intermittierendem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
linksseitig (ICD-10 M54.4)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische Fistelbildung am
Meatus urethrae (ICD-10 N36.0)
-
Hyperlipidämie (ICD-10
E78.5)
Zur Beurteilung hielt der Gutachter
fest, erste tiefgreifende medizinische Erfahrungen habe der Beschwerdeführer im
März 1979 gemacht, als er nach einem Sturz in eine Kalkgrube mit infektiösen
Erregern kontaminiert worden sei. Dies sei im Alter von 14 Jahren geschehen.
Weitere medizinische Traumata seien mit einem Velosturz im April 02/2007
hinzugetreten, woraus eine Commotio cerebri bzw. eine Contusio cerebri
hervorgegangen sei. Ab April 2010 sei der Beschwerdeführer aktenkundig in
urologischer Mitbehandlung gestanden, aufgrund seiner Fistulierung sowie
aktenanamnestisch Diagnosen wiederholter Nierenbeckenentzündungen und
Entzündungen der Prostata. Daraufhin sei eine endoskopische Untersuchung sowie
die wiederholte antibiotische Behandlung erfolgt. Trotz der wiederholten
Behandlungsversuche hätten die reizartigen Beschwerden mit stark gehäuftem
Harndrang über die Jahre nicht abgenommen. Sodann sei mit Befundbericht vom 7.
April 2020 per Computertomographie aktenkundig geworden, dass ein
persistierendes therapierefraktäres Rückenleiden bestehe. Im Befund seien neben
verschiedenen degenerativen Veränderungen eine mögliche Tangierung der
Nervenwurzel L5 bds. dokumentiert worden. Diese Rückenschmerzen seien auch bei
der IV-Anmeldung im Januar 2023 angegeben worden. Im April 2023 seien von
schmerzmedizinischer Seite persistierende Rückenleiden angegeben worden, worauf
interventionelle Schmerzbehandlungen mit Infiltrationen und
Radiofrequenztherapien geplant worden seien. Gleichzeitig sei dort auch eine
chronische Schmerzstörung angeführt worden, zusätzlich mit Verdacht einer
Somatisierungsstörung. Die Prognose zur Wiedereingliederung werde grundsätzlich
als gut angegeben. Im Widerspruch stünden die zum Zeitpunkt der
Gutachtenssituation als nicht überzeugend angegebenen Therapieerfolge durch die
interventionelle Schmerzbehandlung, während dem in den vorliegenden Befunden
von einer teilweisen Besserung der Beschwerden nach Intervention die Rede sei.
Berücksichtige man die in der Selbstwahrnehmung stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit
und die Aktivitätsniveaus in den noch vorhandenen Lebensbereichen, so bestehe
ein konsistentes Verhaltensmuster, ohne Widersprüche. Inkonsistent seien vor
allem die überhöhte Erwartungshaltungen an das Sozialversicherungssystem bei
jedoch schwach ausgeprägtem Mitwirkungsbewusstsein. Der eigene Beitrag zur
Verbesserung der persönlichen und gesundheitlichen Situation werde weitgehend
ignoriert. Des Weiteren scheine sich die Pollakisurie aktuell ruhig zu
verhalten. Zuletzt habe der Beschwerdeführer ein pflanzliches Präparat
(Angocin) von Zeller eingenommen und vor ca. zwei Wochen sistiert. Er
führe die Beruhigung unter anderem auf die Aufnahme von Angocin zurück.
Offenbar sei er nicht dauerhaft auf Angocin zur Minderung der Pollakisurie
angewiesen. Der letzte Toilettengang mit Wasserlassen sei ca. eine Stunde vor
Beginn des Gutachtenstermins gewesen. Im Urintrakt seien folgende Befunde zu
erheben: Keine Pollakisurie, keine Dysurie, keine Nykturie, keine
Nierenlogen-Klopfschmerzen, keine Hämaturie. Diskrepant sei die als
hauptlimitierend angegebene Pollakisurie, also das häufige und im Tagesfluss
einschränkende urinieren müssen. So habe die versicherte Person während zwei
Stunden und 15 Minuten innerhalb der Begutachtung an der Untersuchung teilnehmen
können, ohne diesem Drang nachgehen zu müssen. Subjektiv werde dies auf die
eingenommene pflanzliche Medikation zurückgeführt. Es zeigten sich keine
nonverbalen Zeichen wie Sitzunruhe, welche auf einen zunehmenden – aber
unterdrückten – Harndrang hinweisen könnten. Die Diagnose des chronischen
lumbovertebralen Schmerzsyndroms mit lumbospondylogenen intermittierenden
Anteilen gründe auf der rein deskriptiven Schmerzphänomenologie, welche zu
einer vor allem haltungs- und bewegungsbedingten unterschiedlich rasch
einsetzenden Überlastung führe. Das lumbovertebrale Schmerzbild bestehe primär
in diffus lokalisierten, entlang der Wirbelsäule bestehenden Schmerzen, welche
typischerweise nach länger anhaltenden statischen Haltungen bzw. dynamischen
Bewegungen auftreten könnten. Dies zeige sich auch bei der versicherten Person
durch die Schilderung der erst verzögert auftretenden Beschwerden, welche
jedoch nicht immer gleichförmig, das heisse aufgrund des gleichen Auslösers,
persistent und konsistent auftreten müssten. Die lumbospondylogenen Symptome
gründeten auf einer Beteiligung degenerativ veränderter knöcherner
Wirbelkörperanteile, welche aufgrund der Fehlbelastung im zeitlichen
Längsverlauf zu punktuellen Überlastungen führten und mit einer lokalen Entzündung
reagierten.
Schliesslich führte der Gutachter
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit werde aus allgemeininternistischer und rheumatologischer Sicht
lediglich durch geringgradige degenerative und myofasziale Veränderungen
objektiv beeinträchtigt. Die gleichzeitig bestehende Dekonditionierung mit
fehlender Fähigkeit über eine übliche Tagesarbeitszeit mittlere bis hohe
Arbeitsbelastungen aufzufangen, schränkten die Arbeitsfähigkeit weiter ein. Die
bisherige Tätigkeit liege bereits knapp vier Jahre zurück, da der Patient per
Entlassung am 31. August 2020 nicht mehr arbeitstätig gewesen sei. Die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde aus
allgemeininternistischer und rheumatologischer Sicht auf 50 % eingeschätzt. Die
Merkmale einer optimal angepassten Tätigkeit müssten eine Wechselbelastung mit
sitzenden und stehenden Arbeitsphasen beinhalten. Die körperliche Belastung
sollte leicht bis im Verlauf mittelschwer sein, wobei das Heben und Tragen von
Lasten bis 10 kg einseitig nicht zu überschreiten seien. Im Sinne des
rehabilitativen Aufbaus müsse auf regelmässige Pausen in 60- bis 90-minütigen
Intervallen von 10 – 15
Minuten geachtet werden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde
aus allgemeininternistischer und rheumatologischer Sicht auf 75 % eingeschätzt.
4.2.2
Der Beschwerdeführer bringt gegen
den Beweiswert des rheumatologisch-internistischen Teilgutachtens im
Wesentlichen vor, sein behandelnder Urologe, Dr. med. D.___,
habe mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 (IV-Nr. 53) ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine gewisse Arbeitsunfähigkeit auch in Bezug auf die
urologische Symptomatik zu prüfen sei.
Den Gutachtern lag ein Bericht vor, den
Dr. med. D.___ am 15. September 2023 erstattet hatte und dem Auszüge aus der
Krankengeschichte aus den Jahren 2010 und 2018 sowie Berichte aus den Jahren
2019, 2020 und 2022 beilagen (IV-Nr. 26 S. 5 ff.). Zu den Fragen der
Beschwerdegegnerin führte Dr. med. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei alle
zwei bis drei Jahre bei ihm in Behandlung, die letzte Konsultation habe am 8.
Dezember 2022 stattgefunden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nie attestiert.
Zur Vorgeschichte sei eine Fistel distal am Meatus urethrae zu nennen, die
aktuelle medizinische Symptomatik und Situation entspreche einem Status nach
rezidivierenden Prostata- und Nebenhoden-Entzündungen. Aktuell sei der
Beschwerdeführer von urologischer Seite her zu 100 % arbeitsfähig, die Prognose
sei gut, von urologischer Seite gebe es keine Faktoren, welche einer Eingliederung
im Wege stünden. Vor diesem Hintergrund lag es auf der Hand, dass die Gutachter
zum Ergebnis gelangten, es bestehe keine urologisch begründete Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Gutachter
hätten sich auf teilweise mehr als zehn Jahre alte Arztberichte von Dr. med. D.___
gestützt, vermag nicht zu überzeugen, datiert doch die eigentliche
Stellungnahme des Arztes wie erwähnt vom 15. September 2023, während die
beigelegten Berichte der Dokumentation der Anamnese dienten und als solche auch
hilfreich waren. Der rheumatologische und internistische Gutachter berücksichtigte
auch die vom Beschwerdeführer angegebene Pollakisurie (häufiges
Urinieren-Müssen) und hielt dazu fest, während der Untersuchung, welche 2
Stunden und 15 Minuten gedauert habe, seien keine entsprechenden Anzeichen
aufgetreten. Dass das Gutachten keine Diagnose aus dem urologischen Bereich
stellt, ist vor diesem Hintergrund überzeugend und nachvollziehbar. Ein
diesbezüglicher Mangel des Gutachtens lässt sich nicht erkennen.
Nach der Erstattung des Gutachtens liess
der Beschwerdeführer einen Kurzbericht von Dr. med. D.___ vom 5. Dezember 2024
einreichen. Darin führt der Arzt aus, der Beschwerdeführer leide seit 1979
unter urologischer Problematik. Bei ihm, Dr. med. D.___, sei er seit 2010, mit
immer wieder rezidivierenden Entzündungen im Bereich der Prostata und im
Bereich des Nebenhodens. Dadurch habe er teilweise Miktionsintervalle von 10
minütlich und sei deshalb auch scheinbar laut ihm auf der Arbeitsstelle gemobbt
worden. Bedingt durch die intermittierende erhebliche urologische Symptomatik
mit obengenannten Symptomen, denke er, der Arzt, dass eine gewisse
Arbeitsunfähigkeit auch seitens der urologischen Situation zu überprüfen sei
(IV-Nr. 53). Im daraufhin durch die Beschwerdegegnerin eingeholten erneuten
Formularbericht vom 3. März 2025 erklärte Dr. med. D.___ nunmehr, in einem
gewissen Widerspruch zum früheren Bericht vom 15. September 2023, der
Beschwerdeführer sei bei ihm ein bis zwei Mal pro Jahr in Behandlung. Eine
Arbeitsunfähigkeit habe er noch nie attestiert. Als aktuelle Symptomatik und
Situation sei ein Status nach Epididynitis (Nebenhodenentzündung) rechts am 8.
Dezember 2022 zu nennen. Damals habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden,
höchstens eine solche von fünf Tagen. Als weitere Diagnose ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit nennt Dr. med. D.___ eine rezidivierende Prostatitis; in
entzündlichem Stadium bestünden teilweise Miktionsintervalle von 10 Minuten,
was zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine bis zwei Wochen führe
(IV-Nr. 58). Dieser Bericht setzt teilweise andere Akzente als derjenige, den
derselbe Arzt knapp anderthalb Jahre zuvor erstattet hatte. Er bildet aber
keinen Anlass, die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. So hält Dr.
med. D.___ nach wie vor fest, er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert
und selbst beim besonders gravierenden Vorfall im Dezember 2022
(Nebenhoden-Entzündung) habe eine solche nicht oder allenfalls höchstens
während fünf Tagen bestanden. Auch mit Blick auf die neu angegebene
Behandlungsfrequenz von ein bis zwei Mal pro Jahr kann, selbst wenn man den
neuen Bericht von Dr. med. D.___ trotz der offenkundigen und nicht erklärten
Widersprüche zu dessen früherer Stellungnahme vom 15. September 2023
(welche u.a. von einer Behandlung alle zwei bis drei Jahre spricht) zum
Nennwert nehmen wollte, nicht auf eine invaliditätsrelevante Beeinträchtigung
der allgemeinen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat
daher zu Recht auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet. Auch eine Verletzung
der Begründungspflicht liegt nicht vor.
Die übrigen Aspekte des
rheumatologisch-internistischen Teilgutachtens, namentlich die Ausführungen zur
Rückenproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, sind
ebenfalls überzeugend und werden auch durch später erstattete Stellungnahmen
nicht infrage gestellt. Die gutachterliche Einschätzung ist denn auch in Bezug
auf diese Punkte unbestritten geblieben.
4.3
4.3.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 5. Juli 2024 (IV-Nr. 50.5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
keine
Zur Beurteilung hielt der Gutachter
fest, es sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren zu diagnostizieren. Die psychischen Faktoren ergäben sich aus den
Belastungen, aber vor allem auch Verlusten, die der Versicherte in seinem Leben
erlitten habe. Er sage von sich, alleine und verarmt zu sein, aber doch eine
gewisse Zufriedenheit zu haben. Hier sei keine Verbitterung spürbar gewesen,
aber es seien doch die intrapsychischen Konflikte vorhanden, die nicht
anderweitig geäussert würden, als durch das Beklagen der Rückenschmerzen in den
letzten Jahren. Eine derartige chronische Schmerzstörung mit psychischen (und
somatischen) Faktoren werde im Kapitel der somatoformen Störungen codiert als
ICD-10 F45.41 und dürfe als psychosomatische Verstärkung vielfältiger
Beschwerden bezeichnet werden. Gleichzeitig ergebe sich aus dieser
Diagnosestellung lediglich eine sehr geringe Minderung der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, habe der Versicherte doch sehr wohl
auch noch unter den belastenden Faktoren für sich eine Arbeitstätigkeit
erbringen können und habe auch angegeben, dass eindeutig die somatischen
Erkrankungen, z.B. des Urogenitaltraktes und des Bewegungsapparates letztlich
zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Grundsätzlich seien alle Angaben des
Versicherten nachvollziehbar gewesen, es hätten keine Inkonsistenzen oder
Inplausibilitäten bestanden.
4.3.2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
führte der psychiatrische Gutachter aus, dem Versicherten sei es aus
psychiatrischer Sicht zumutbar, 8,5 Stunden an fünf Tagen die Woche zu
arbeiten, womöglich mit einer verlängerten Mittagspause. Durch den Anteil der
psychischen Faktoren in der chronischen Schmerzstörung sei die
Leistungsfähigkeit um (maximal) 20 % gemindert, es wäre also von einer
(mehr als) 80%igen Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auszugehen,
dies sei auch für die vergangenen Jahre der Fall gewesen. Dem Versicherten
würden keine wechselnde Drei-Schicht und keine wechselnde Nachtarbeit
empfohlen, er sollte vielmehr eine Routinetätigkeit mit zweimal 4,25 Stunden am
Arbeitstag verteilt erbringen. Die weitergehende Anpassung wäre durch die
somatischen Teilgutachten festzulegen.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im Lichte
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise
bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass
solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich ist gestützt auf das Gutachten von einer leichtgradigen
Ausprägung der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren auszugehen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer eine eigentliche psychiatrische oder psychotherapeutische
Behandlung nie in Anspruch genommen habe. Vor mehr als zehn Jahren sei er
einige wenige Male über einen Zeitraum von einem Monat beim Psychiater gewesen,
als die Trennung und Scheidung von der Ex-Ehefrau erfolgt sei und er eine sehr
grosse Wut verspürt habe, das Gefühl aufgekommen sei, sich rächen zu wollen.
Eine anderweitige Behandlung habe er nie in Anspruch genommen. Aus der Sicht
des Unterzeichnenden sei eine psychiatrische Behandlung auch nicht angezeigt
gewesen, aus rein psychiatrischer Sicht liege nämlich eine recht gute
Arbeitsfähigkeit vor, wollte man die somatischen Faktoren sowie auch
krankheitsfremde / motivationale Faktoren ausser Acht lassen und eine leichte
Arbeit für zumutbar halten. Medizinische Massnahmen, hier an dieser Stelle eine
aufgenommene psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung, könnte die
aktuell bei 80 % eingeschätzte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit
nicht deutlich und in nützlicher Frist verbessern. Gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen ist somit eine Behandlungsresistenz zu verneinen.
Sodann äussert sich der psychiatrische Gutachter zwar nicht zur Aussicht
allfälliger Eingliederungsbemühungen. Aufgrund der Akten kann aber auch eine
Eingliederungsresistenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Diesbezüglich sind dem Gutachten keine Wechselwirkungen der anderen
gestellten, somatischen Diagnosen zu entnehmen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3
S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte
habe einen strukturierten Tagesablauf. Er sei aktiv z.B. von morgens 08.00 bis
12.00
Uhr unternehme er etwas, was ihm zusage, würde essen, würde danach ein
bis zwei Stunden schlafen und sei wieder von etwa 15.00 bis 24.00 Uhr aktiv. Er
fahre sehr gerne mit dem Velo und fahre jeden Tag eine bestimmte Strecke von
seinem Wohnort an der Aare entlang bis nach [...], dort über die Brücke und auf
der anderen Seite zurück. Dies sei eine wunderbare Strecke und er geniesse die
Freiheit. Gerne koche er sich sein Essen selbst, das aus einer Mischung von
Gemüse, Fleisch und Teigwaren bestehe. Wenn es schlechtes Wetter sei oder er zu
Hause bleibe, würde er sich im Internet für vieles interessieren, sei an Sport,
Politik und Wissenschaft interessiert. Ab 24.00 Uhr gehe er zu Bett. Er lebe
zwar alleine, aber das sei gut so. Es gehe ihm relativ gut, trotz des
psychischen Drucks und der somatischen Erkrankungen. Er könne sagen, dass er
nach der Trennung der Ehefrau 2010 und erst recht nach dem Verlust des
Arbeitsplatzes und des Geldes Familie und auch Freunde verloren habe und nun
allein sei. Allenfalls kommuniziere er mit seinen zwei Brüdern (einer in
Frankreich, einer in Bosnien) elektronisch. Er sei allerdings mit der aktuellen
Lebenssituation in Armut und Einsamkeit durchaus zufrieden. Des Weiteren führte
der Gutachter zu den persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers aus, der
intelligente Versicherte, der eine kaufmännische Ausbildung genossen habe, die
zwar schon lange her sei, der einige kürzere Arbeitstätigkeiten erbracht und
Erfahrungen gesammelt habe, wäre medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer
Sicht sehr wohl in der Lage, eine Arbeitstätigkeit zu erbringen, wenn die
maximale Willensanstrengung darin eine Priorität setzen würde. Gestützt auf
diese Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über relativ
geringe soziale Ressourcen verfügt. Es bestehen bei ihm aber durchaus persönliche
Ressourcen.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen ist von einem recht hohen Aktivitätsniveau im
Freizeitbereich auszugehen, was in Diskrepanz dazu steht, dass der
Beschwerdeführer sei längerer Zeit keiner Arbeit mehr nachgeht.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2
S. 304). Diesbezüglich hielt der Gutachter fest, dass der
Beschwerdeführer keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nehme, wobei dies
nach Ansicht des Gutachters auch nicht notwendig sei. Es ist somit in
psychiatrischer Hinsicht von einem geringen Leidensdruck auszugehen.
4.3.3
Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 4.3.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit zu überzeugen. Da das psychiatrische Teilgutachten auch
seitens der Parteien unbestritten ist, kann darauf abgestellt werden.
5.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht dem B.___-Gutachten vom 8. Oktober 2024 zu Recht
volle Beweiskraft zuerkannt und überdies festgestellt, dass keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine nach dem Gutachten eingetretene, bis zum Erlass der
Verfügung vom 24. April 2025 anspruchswirksam gewordene Veränderung vorliegen.
Auf dieser Basis war auch die Verneinung eines Leistungsanspruchs korrekt. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor; A.S. 38). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt
gemäss § 161 i. V. m § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs
(GT; BGS 615.11) seit 2023 CHF 190.00. Die Entschädigung ist gestützt auf
die eingereichte Kostennote vom 10. September 2025 (A.S. 42 f.) auf CHF
1'997.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, wird auf CHF 1'997.25 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch