VSBES.2025.132
Verneinung der Anspruchsberechtigung
10. März 2026Deutsch18 min
einen Anspruch auf FSE-Taggelder vom 1. März bis 30. Juni 2023 (AWA S. 183 ff.).
Source so.ch
Urteil vom 10. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 7. April 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
arbeitslose Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Februar 2023 beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) für die Beratung «Förderung
selbstständige Erwerbstätigkeit» (fortan: FSE) an, da sie haupterwerblich einen
Foodtruck betreiben wollte (Akten des Amts für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / AWA S. 260 ff.). Das
RAV verfügte daraufhin am 2. März 2023, der Beschwerdeführerin stünden
während der Planungs- und Vorbereitungsphase vom 1. März bis längstens
31. Mai 2023 maximal 66 FSE-Taggelder zu (AWA S. 271 ff.).
1.2 Am 25. Mai
2023 teilte die Beschwerdeführerin im Formular «Meldung der Aufnahme /
Nichtaufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der
bewilligten Planungsphase» mit, dass die selbstständige Tätigkeit nicht
aufgenommen werden könne (AWA S. 252 f.). Daraufhin ersetzte das RAV seine
Verfügung vom 2. März 2023 am 1. Juni 2023 durch eine neue Verfügung, wonach
der Beschwerdeführerin vom 1. März bis längstens 30. Juni 2023
maximal 88 FSE-Taggelder zustanden (AWA S. 249 ff.). Am 30. Juni
2023 erklärte die Beschwerdeführerin sodann erneut, dass sie keine
selbstständige Tätigkeit aufnehme und weiterhin Leistungen der
Arbeitslosenversicherung beanspruche (AWA S. 241 f.).
1.3 Mit
Verfügung vom 25. Juli 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin als Kantonale
Amtsstelle einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 bis auf
Weiteres (AWA S. 214 ff.), da die Beschwerdeführerin nach Abschluss der
bewilligten Planungsphase weder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen
noch diese definitiv beendet habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
31. Juli 2023 Einsprache (AWA S. 204 ff.). Die Beschwerdegegnerin
sistierte dieses Verfahren am 7. September 2023, bis das RAV den Willen der
Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeklärt
und rechtskräftig entschieden habe, ob die Verfügung über den Bezug der
FSE-Taggelder aufzuheben sei.
1.4 Am 6.
Oktober 2023 hob das RAV seine Verfügung vom 1. Juni 2023 revisionsweise auf,
wies das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2023 ab und verneinte
einen Anspruch auf FSE-Taggelder vom 1. März bis 30. Juni 2023 (AWA S. 183 ff.).
Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 150 ff.) wies die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 27.
Februar 2024 ab (AWA S. 116 ff.). Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess
die dagegen erhobene Beschwerde indes mit Urteil VSBES.2024.81 vom 10. Januar 2025
gut und hob den Einspracheentscheid vom 27.
Februar 2024 auf, da auf die
Verfügung vom 1. Juni 2023 nicht revisionsweise zurückgekommen werden
durfte.
1.5 Die
Beschwerdegegnerin wies sodann die Einsprache gegen ihre Verfügung vom
25. Juli 2023 (E. I. 1.3 hiervor) mit Entscheid vom 7. April 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.)
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 27. Mai 2025 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid vom 7. April 2025 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin seien für den Zeitraum von Juli bis November 2023
Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszurichten.
3.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025, die
Beschwerde sei ohne Zusprache einer Parteientschädigung und ohne Auflage von
Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 18 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 18. August 2025 resp. Duplik vom 26. August 2025 an ihren Rechtsbegehren
fest (A.S. 30 f. / 34 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf
weitere Bemerkungen (s. A.S. 36 + 38).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 16. Oktober 2025 eine Kostennote ein (A.S. 39 f.).
Diese geht am 17. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 41), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist noch, ob die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 30. November 2023 Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung hat, nachdem sie am 1. Dezember 2023 eine
Arbeit antreten konnte und ihre Arbeitslosigkeit damit endete (s. Beschwerdebeilage
/ BB-Nr. 4).
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im
vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass diese Grenze nicht überschritten
wird, nachdem die Beschwerdeführerin selber eine einzelrichterliche Beurteilung
verlangt (A.S. 6 Ziff. II/4) und dies, angesichts des streitigen
Anspruchszeitraums von lediglich fünf Monaten (s. E. I. 2.1 und
E. II. 1.1 hiervor), auch als plausibel erscheint. Die Präsidentin
des Versicherungsgerichts ist deshalb zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
vermittlungsfähig ist, d.h. bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare
Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1
lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der
Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst
graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von
mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder sie ist es nicht
(Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
6.
Aufl., Zürich 2025, S. 73; Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2018 vom
25.
Januar 2019 E. 3.1).
2.2
2.2.1
Die Arbeitslosenversicherung kann
versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der
Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Als
Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und
Vorbereitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der
Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder
(Art. 95a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Während des Bezugs der
Planungstaggelder muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein (AVIG-Praxis AMM K5). Sie hat der zuständigen
Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des
letzten Taggeldes mitzuteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosigkeit ist nach dem Bezug der
Planungstaggelder beendet, wenn die versicherte Person die selbständige
Tätigkeit weiterführen will (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 322).
2.2.2
Nimmt die versicherte Person nach
Bezug des letzten Planungstaggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf,
wird die laufende Leistungsrahmenfrist im Falle einer Wiederanmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung um zwei Jahre auf vier Jahre verlängert, wobei die
Taggelder insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht übersteigen
dürfen (Art. 71d Abs. 2 AVIG sowie AVIG-Praxis AMM K71). Die
versicherte Person kann allerdings nicht weiter das Ziel verfolgen, sich
selbstständig zu machen, und gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung nach
Art. 8 AVIG beanspruchen. Während der an die Planungsphase anschliessenden
Anlaufphase des Geschäfts werden keine regulären Taggelder ausgerichtet, denn
die Arbeitslosenentschädigung ist nicht als «Überbrückungshilfe» beim Wechsel
von einer unselbstständigen in eine selbstständige Erwerbstätigkeit konzipiert.
Es ist mit anderen Worten nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das
wirtschaftliche Risiko einer selbstständig erwerbstätigen Person zu tragen und
die beim Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen
zu ersetzen. Ebenso wenig können reguläre Taggelder im Anschluss an die
Fördermassnahme dazu dienen, die Zeit bis zu einer verzögerten Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Wurden Planungstaggelder
ausgerichtet, ist der Weiterbezug von Arbeitslosenentschädigung an die
Bedingung geknüpft, dass die versicherte Person nach Abschluss der
Planungsphase resp. mit dem Bezug des letzten Planungstaggelds definitiv darauf
verzichtet, das Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterzuführen.
Dies gilt selbst dann, wenn nachweislich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer
unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts
8C_548/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.3 + 5.2.2).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss dem eingereichten
Nutzungskonzept (AWA S. 265 ff.) plante die Beschwerdeführerin zusammengefasst unter
dem Namen «[...]» die Zwischennutzung einer ehemaligen Gartenwirtschaft durch
den Betrieb eines Imbisswagens mit lounge- resp. wohnzimmerartigen
Sitzgelegenheiten. Zu diesem Zweck sei ein Wohnwagen erworben worden, der mit
einer Küche und einer grossen Verkaufsklappe ausgestattet werden solle, um die
Zubereitung einfacher Speisen zu ermöglichen. Der Eigentümer des Grundstücks
habe die Nutzung bereits für eine Saison genehmigt. Diesbezüglich war am 1.
Februar 2023 eine «Vereinbarung zur Zwischennutzung» mit einem monatlichen
Mietzins von CHF 200.00 abgeschlossen worden. Die Vereinbarung war seitens
der beiden Grundstückseigentümerinnen bis Ende 2023 unkündbar, während danach für
sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten galt (AWA S. 162).
3.1.2
Die Beschwerdeführerin berichtete
dem RAV am 25. April 2023 (AWA S. 254), die Baukommission habe das
Baugesuch bewilligt, dies befristet bis Ende Oktober 2024 (s. dazu AWA
S. 128). Es seien eine Kaffeemaschine, ein Kühlschrank sowie eine
Kühltheke angeschafft worden. Ein Bekannter habe ihr und ihrem Partner B.___ angeboten,
das Fleisch vorzukochen, oder man beziehe es über die Firma [...]. Für die
Getränke hätten sie Zugriff auf das Lager im Kiosk einer Bekannten. Zudem würden
sie mit zwei potentiellen Mitarbeiterinnen verhandeln. Die Verzögerung
resultiere daraus, dass noch nicht die ganze Finanzierung gedeckt sei, was im
schlechtesten Fall dazu führen könne, dass das Projekt nicht zustande komme.
3.1.3
Am 25. Mai 2023 teilte die
Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass sie die selbstständige Erwerbstätigkeit
definitiv nicht aufnehme, weiterhin Anspruch auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung erhebe und wieder voll vermittlungsfähig sei. Aktuell
sei das Projekt noch nicht so weit fortgeschritten, um die Aufnahme der
geplanten Tätigkeit innert nützlicher Frist zu 100 % zu gewährleisten, weshalb
sie eine Vollzeitstelle suche. Ihr eigentliches Ziel einer Selbständigkeit
verfolge sie nebenher (AWA S. 252 f.). Dies bekräftigte die Beschwerdeführerin
am 30. Juni 2023 (AWA S. 241 f.).
3.1.4
Nachdem ihr die Angelegenheit zur
Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen worden war, richtete die
Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle verschiedene Fragen
an die Beschwerdeführerin. Diese antwortete am 19. Juli 2023 im Wesentlichen,
sie habe die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, denn diese sei nie
aufgenommen worden, weil es nicht gelungen sei, das Kapital für die laufenden Ausgaben
während der Startphase zu beschaffen. Der Ausbau wäre problemlos zu bewältigen
gewesen, doch die fehlenden Mittel hätten dies nicht gerechtfertigt. Sie stelle
sich dem Arbeitsmarkt zu 100 % zur Verfügung. Ab 1. Juli 2023 kümmere
sie sich stundenweise am Wochenende um das Projekt «[...]». Ein Ausbau der
Selbständigkeit resp. weitere Investitionen würden erfolgen, soweit dies
künftig finanziell möglich sei, weshalb der Zeitrahmen nicht zu evaluieren sei (AWA
S. 218 ff.).
3.1.5
In ihrer Einsprache vom 31. Juli
2023.
gegen die Verfügung vom 25. Juli 2023
(AWA S. 204 ff.) bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass die
Planungsphase nie vollendet worden sei. Es habe nie eine selbständige Tätigkeit
gegeben und gebe auch jetzt keine, weder in Bezug auf den Foodtruck – für den
keine Betriebsbewilligung beantragt worden sei – noch in irgendeiner anderen
Form. Geschäftliche Bestrebungen, welche ihre volle Vermittlungsfähigkeit in
Frage stellen würden, lägen nicht vor.
3.1.6
Die Fragen der Beschwerdegegnerin
vom 24. August 2023 (AWA S. 191 ff.) beantwortete die Beschwerdeführerin
am 6. September 2023 wie folgt (AWA S. 199 f.): Sie habe die
selbständige Erwerbstätigkeit in Bezug auf den Foodtruck definitiv aufgegeben;
diese Tätigkeit sei nicht über die Planungsphase hinausgekommen und daher nie
aufgenommen und ausgeübt worden. Der Ausbau sei unvollendet geblieben, da der
benötigte Betrag von etwa CHF 4'000.00 nie komplett vorgelegen habe; es habe
sich nicht gerechtfertigt, ein Loch für die Verkaufstheke in den Wohnwagen zu
schneiden, da dieser ansonsten bei einem – nun eingetretenen – Scheitern des
Projekts nur noch Schrott gewesen wäre. Ihr Partner B.___ sei hauptsächlich für
den Wohnwagen, den Standort und den Aufbau zuständig gewesen, sie hingegen für
die Rezepte nebst Degustationen im Freundes- und Familienkreis, wofür sie
täglich drei Stunden aufgewendet habe. Die Aussage, sich stundenweise am
Wochenende um die Selbständigkeit zu kümmern, habe sich auf die Recherche und
Zusammenstellung von Rezepten bezogen. Was die Lieferanten angehe, so habe man
das Fleisch über die Firma [...] und die weiteren Betriebsmittel über die Firma
[...] beziehen wollen; da dies alles online einsehbar gewesen sei, gebe es dazu
keine E-Mails. Ein Bekannter mit Erfahrung im Onlinemarketing habe angeboten,
zu gegebener Zeit die Werbung zu übernehmen. Für eine sofortige Inbetriebnahme
hätten sie und ihr Partner Gelder für den privaten Unterhalt während der
Startphase benötigt. Die Finanzierung hätte durch Zuschüsse von Privatpersonen
erfolgen sollen. Anfang Juni 2023 sei ihnen ein Privatkredit über
CHF 5'000.00 für das Startkapital angeboten worden. Der Wegfall dieses
Kredits wegen eines Missverständnisses (s. dazu AWA S. 168) sei dann der
letzte Sargnagel für das Vorhaben gewesen. Sie plane nicht, in nächster Zeit
die Bewilligung für eine gastwirtschaftliche Stätte zu erlangen, dies sei in
weite Ferne gerückt. Es sei nicht vorgesehen, den Wohnwagen zu verkaufen; das
habe nicht sie zu entscheiden, zumal zu diesem Projekt noch eine zweite Person
gehöre, welche die Finanzierung des Wagens bewerkstelligt habe. Mit der
Stellensuche habe sie direkt nach Abschluss der Planungsphase begonnen. Ab
diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 % vermittlungsfähig. Das Projekt Foodtruck
liege auf Eis.
3.1.7
In ihrer Einsprache vom 10.
November 2023 gegen die Verfügung vom 6.
Oktober 2023 (AWA S. 150 ff.) ergänzte die Beschwerdeführerin, ein
Betrieb, der nie gegründet worden sei, könne auch nicht aufgelöst und
liquidiert werden. Während der Planungsphase hätten sie u.a. den Standort
ausgewählt, verschiedene Recherchen durchgeführt, etwa bei Lieferanten und
Ämtern oder der «Konkurrenz», Rezepte und Konzepte erarbeitet, ein Baugesuch
gestellt sowie neben dem Wohnwagen auch Kühlschrank, Kühltheke und
Kaffeemaschine beschafft. Was die gastronomischen Betriebsbewilligung angehe,
habe es letztlich keinen Sinn gemacht, Ämter zu bemühen, ohne die realistische
Aussicht, das gesteckte Ziel innert nützlicher Frist zu erreichen.
3.1.8
Die Fragen der Beschwerdegegnerin
vom 29. November 2023 (AWA S. 146 ff.) beantwortete die Beschwerdeführerin am
21.
Dezember 2023 wie folgt (AWA S. 140 ff.): Die stundenweise
Beschäftigung mit dem Thema habe sich neben der Verfeinerung von Rezepten lediglich
auf rein theoretische Erwägungen zu weiterführenden Konzepten bezogen,
betreffend einen potentiellen Neustart eines anderen, ähnlich gelagerten
Vorhabens in der Zukunft. Ab der Anerkennung des Scheiterns seien zu keiner
Zeit irgendwelche weiteren aktiven Vorbereitungen in Betracht gezogen worden.
Sie habe das Projekt de facto endgültig aufgegeben und sich stattdessen
umgehend mit der Suche nach einer Vollzeitstelle befasst. Eine nicht
aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit könne weder aufgegeben noch
weitergeführt werden. Sie habe weder einen Verdienst erzielt noch die
benötigten Bewilligungen beantragt und demzufolge auch nichts abgemeldet oder – wie
z.B. einen Handelsregistereintrag – gelöscht. Der Vertrag über die
Zwischennutzung sei nicht aufgehoben worden. Die Auflage einer WC-Anlage gemäss
Baubewilligung habe man nicht erfüllt. Zur Umsetzung des Nutzungskonzepts habe
es lediglich Gespräche gegeben. Der Wohnwagen und die Kaffeemaschine seien
bislang nicht verkauft worden, zumal es sich hierbei um Investitionen ihres
Partners handle.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin befand
sich bis Ende Juni 2023 in der bewilligten Planungsphase und traf verschiedene
Vorbereitungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit in Form eines Foodtrucks (E.
I. 1.1 f. + E. II. 3.1.1 f. hiervor). Ab Juli 2023 sah sie sich nach einer
Anstellung um (E. II. 3.1.3 f. hiervor), wie die entsprechenden
Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen belegen (AWA S. 143 f. / 174 f. / 180 f. /
202.
f. / 211 f.). Die Beschwerdeführerin hält dafür, sie habe die
selbständige Tätigkeit gar nie aufgenommen und ausgeübt, da die Finanzierung
gescheitert sei. Sie sei daher mit dem Auslaufen der Planungstaggelder per Ende
Juni 2023 voll vermittlungsfähig gewesen (E. II. 3.1.4 – 3.1.8 hiervor sowie
A.S. 8 ff. + 30 f.). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es für
den Anspruch auf reguläre Taggelder nach dem Auslaufen der Planungstaggelder nicht
darauf ankommt, ob die geförderte selbständige Tätigkeit mit dem Abschluss der
Planungsphase effektiv aufgenommen wird oder nicht. Entscheidend ist vielmehr,
ob die versicherte Person weiterhin das Ziel verfolgt, selbständig zu werden
und die geförderte Tätigkeit aufzunehmen, oder ob sie davon endgültig abrückt. Letzteres
ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht schon daraus,
dass sie nach einer Anstellung gesucht hat (s. E. II. 2.2.2
hiervor).
3.2.2
Am 25. Mai und 30. Juni 2023
erklärte die Beschwerdeführerin zwar, sie nehme die selbständige
Erwerbstätigkeit definitiv nicht auf. Sie relativierte dies jedoch sogleich,
indem sie angab, das Projekt sei aktuell noch nicht so weit gediehen,
als dass diese Tätigkeit innert nützlicher Frist aufgenommen werden könnte. Ihr
eigentliches Ziel sei es, selbständig zu werden, womit sie sich «nebenher»
weiterhin beschäftigen werde (E. II. 3.1.3 hiervor). Am 19. Juli 2023 wiederum
bekräftige die Beschwerdeführerin, sie werde das Projekt einer Selbständigkeit
nun stundenweise am Wochenende verfolgen. Den Umstand, dass die geplante
Tätigkeit nicht per 1. Juli 2023 aufgenommen wurde, begründete die
Beschwerdeführerin allein mit der fehlenden Finanzierung, und bemerkte, weitere
Investitionen würden erfolgen, soweit dies finanziell möglich sei
(E. II. 3.1.4 hiervor). Aufgrund dieser Aussagen erscheint es als zweifelhaft,
ob die Beschwerdeführerin mit dem Ende der Planungsphase wirklich endgültig und
vorbehaltlos davon Abstand genommen hat, die geförderte selbständige
Erwerbstätigkeit weiterzuverfolgen und in die Tat umzusetzen. Den Angaben der
Beschwerdeführerin vom 25. Mai, 30. Juni und 19. Juli 2023 kommt als
Aussage der ersten Stunde höheres Gewicht zu als den späteren Erklärungen, welche
erfolgten, nachdem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden
war, ist doch davon auszugehen, dass bei diesen Erklärungen
versicherungsrechtliche Überlegungen im Vordergrund standen (BGE 121 V 45 E. 2a
S. 47). Angesichts dessen ist der Einwand, die erwähnte «stundenweise»
Beschäftigung mit der Selbständigkeit habe rein theoretischen Überlegungen zu
anderen möglichen Vorhaben in der Zukunft gegolten (E. II. 3.1.8
hiervor), als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Wenn die
Beschwerdeführerin andererseits vorbringt, ihre Aussage, sie kümmere sich
stundenweise am Wochenende um die Selbständigkeit, beziehe sich auf die Recherche
und Zusammenstellung von Rezepten (E. II. 3.1.6 hiervor), und damit
auf die Planungsphase bis Ende Juni 2023, so ist dies unglaubwürdig, richtete sich
die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin doch ausdrücklich auf die Zeit
ab Juli 2023.
Entscheidend ist vor diesem Hintergrund,
ob eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich
mit der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen hat. Ein
mögliches Anzeichen für den Verzicht auf eine Selbständigkeit (im Gegensatz zu
einem blossen Aufschub) stellt etwa die Kündigung von bestehenden Verträgen dar
(ARV 2000 N 37 S. 201 E. 3c). Nach Aktenlage wurde hier (neben
verschiedenen Gesprächen und einigen mündlichen Absprachen) lediglich ein einziger
schriftlicher Vertrag abgeschlossen, nämlich die Vereinbarung über die
Zwischennutzung der Liegenschaft vom 1. Februar 2023, welche unbefristet war
und von den Vermieterinnen bis Ende Jahr nicht aufgelöst werden konnte (E. II. 3.1.1
hiervor). Dieser Vertrag war gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21.
Dezember 2023 nicht aufgehoben worden (E. II. 3.1.6 hiervor). Das angeschaffte
Betriebsinventar wiederum, d.h. Wohnwagen, Kaffeemaschine, Kühltheke und
Kühlschrank, hatte man laut der Beschwerdeführerin bis zum 21. Dezember
2023.
nicht verkauft (a.a.O.). Für den streitigen Zeitraum von Juli bis November
2023.
ergeben sich so keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin den Plan,
einen Foodtruck zu betreiben, definitiv aufgegeben hätte; vielmehr entsteht der
Eindruck, dass sie diese Geschäftsidee nach wie vor als eine ernsthafte Option
betrachtete, zumal sie nicht vorbringt, ihr Partner habe nunmehr ein eigenes
Projekt ohne ihre Beteiligung verfolgt. Oder anders ausgedrückt: Da der
Wohnwagen, das Kücheninventar sowie (angesichts der mindestens bis
31.
Dezember 2023 laufenden Vereinbarung zur Zwischennutzung sowie der bis
Oktober 2024 gültigen Baubewilligung, E. II. 3.1.1. + 3.1.2 hiervor)
der Standort weiterhin zur Verfügung standen, wäre die Beschwerdeführerin von
Juli bis November 2023 grundsätzlich in der Lage gewesen, die selbständige
Tätigkeit voranzutreiben, d.h. sie sich um eine andere Finanzierung zu bemühen
und die weiteren Schritte wie die Einholung einer Betriebsbewilligung in
Angriff zu nehmen. Eine definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit,
welche Voraussetzung für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung wäre,
ist folglich nicht erstellt.
3.3
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli
2023.
zu Recht verneint, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt
und abzuweisen ist.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann