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Entscheid

VSBES.2025.132

Verneinung der Anspruchsberechtigung

10. März 2026Deutsch18 min

einen Anspruch auf FSE-Taggelder vom 1. März bis 30. Juni 2023 (AWA S. 183 ff.).

Source so.ch

Urteil vom 10. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 7. April 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

arbeitslose Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Februar 2023 beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) für die Beratung «Förderung

selbstständige Erwerbstätigkeit» (fortan: FSE) an, da sie haupterwerblich einen

Foodtruck betreiben wollte (Akten des Amts für Wirtschaft und Arbeit des

Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / AWA S. 260 ff.). Das

RAV verfügte daraufhin am 2. März 2023, der Beschwerdeführerin stünden

während der Planungs- und Vorbereitungsphase vom 1. März bis längstens

31. Mai 2023 maximal 66 FSE-Taggelder zu (AWA S. 271 ff.).

1.2 Am 25. Mai

2023 teilte die Beschwerdeführerin im Formular «Meldung der Aufnahme /

Nichtaufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der

bewilligten Planungsphase» mit, dass die selbstständige Tätigkeit nicht

aufgenommen werden könne (AWA S. 252 f.). Daraufhin ersetzte das RAV seine

Verfügung vom 2. März 2023 am 1. Juni 2023 durch eine neue Verfügung, wonach

der Beschwerdeführerin vom 1. März bis längstens 30. Juni 2023

maximal 88 FSE-Taggelder zustanden (AWA S. 249 ff.). Am 30. Juni

2023 erklärte die Beschwerdeführerin sodann erneut, dass sie keine

selbstständige Tätigkeit aufnehme und weiterhin Leistungen der

Arbeitslosenversicherung beanspruche (AWA S. 241 f.).

1.3 Mit

Verfügung vom 25. Juli 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin als Kantonale

Amtsstelle einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2023 bis auf

Weiteres (AWA S. 214 ff.), da die Beschwerdeführerin nach Abschluss der

bewilligten Planungsphase weder die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen

noch diese definitiv beendet habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am

31. Juli 2023 Einsprache (AWA S. 204 ff.). Die Beschwerdegegnerin

sistierte dieses Verfahren am 7. September 2023, bis das RAV den Willen der

Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeklärt

und rechtskräftig entschieden habe, ob die Verfügung über den Bezug der

FSE-Taggelder aufzuheben sei.

1.4 Am 6.

Oktober 2023 hob das RAV seine Verfügung vom 1. Juni 2023 revisionsweise auf,

wies das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2023 ab und verneinte

einen Anspruch auf FSE-Taggelder vom 1. März bis 30. Juni 2023 (AWA S. 183 ff.).

Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 150 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

mit Entscheid vom 27.

Februar 2024 ab (AWA S. 116 ff.). Das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess

die dagegen erhobene Beschwerde indes mit Urteil VSBES.2024.81 vom 10. Januar 2025

gut und hob den Einspracheentscheid vom 27.

Februar 2024 auf, da auf die

Verfügung vom 1. Juni 2023 nicht revisionsweise zurückgekommen werden

durfte.

1.5 Die

Beschwerdegegnerin wies sodann die Einsprache gegen ihre Verfügung vom

25. Juli 2023 (E. I. 1.3 hiervor) mit Entscheid vom 7. April 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.)

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 27. Mai 2025 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid vom 7. April 2025 sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführerin seien für den Zeitraum von Juli bis November 2023

Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszurichten.

3.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025, die

Beschwerde sei ohne Zusprache einer Parteientschädigung und ohne Auflage von

Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 18 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 18. August 2025 resp. Duplik vom 26. August 2025 an ihren Rechtsbegehren

fest (A.S. 30 f. / 34 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf

weitere Bemerkungen (s. A.S. 36 + 38).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 16. Oktober 2025 eine Kostennote ein (A.S. 39 f.).

Diese geht am 17. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 41), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist noch, ob die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 30. November 2023 Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung hat, nachdem sie am 1. Dezember 2023 eine

Arbeit antreten konnte und ihre Arbeitslosigkeit damit endete (s. Beschwerdebeilage

/ BB-Nr. 4).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im

vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass diese Grenze nicht überschritten

wird, nachdem die Beschwerdeführerin selber eine einzelrichterliche Beurteilung

verlangt (A.S. 6 Ziff. II/4) und dies, angesichts des streitigen

Anspruchszeitraums von lediglich fünf Monaten (s. E. I. 2.1 und

E. II. 1.1 hiervor), auch als plausibel erscheint. Die Präsidentin

des Versicherungsgerichts ist deshalb zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

vermittlungsfähig ist, d.h. bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare

Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1

lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der

Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst

graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person

vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von

mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder sie ist es nicht

(Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

6.

Aufl., Zürich 2025, S. 73; Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2018 vom

25.

Januar 2019 E. 3.1).

2.2

2.2.1

Die Arbeitslosenversicherung kann

versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit

aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der

Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Als

Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und

Vorbereitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der

Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder

(Art. 95a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Während des Bezugs der

Planungstaggelder muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein (AVIG-Praxis AMM K5). Sie hat der zuständigen

Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des

letzten Taggeldes mitzuteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit

aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosigkeit ist nach dem Bezug der

Planungstaggelder beendet, wenn die versicherte Person die selbständige

Tätigkeit weiterführen will (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 322).

2.2.2

Nimmt die versicherte Person nach

Bezug des letzten Planungstaggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf,

wird die laufende Leistungsrahmenfrist im Falle einer Wiederanmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung um zwei Jahre auf vier Jahre verlängert, wobei die

Taggelder insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht übersteigen

dürfen (Art. 71d Abs. 2 AVIG sowie AVIG-Praxis AMM K71). Die

versicherte Person kann allerdings nicht weiter das Ziel verfolgen, sich

selbstständig zu machen, und gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung nach

Art. 8 AVIG beanspruchen. Während der an die Planungsphase anschliessenden

Anlaufphase des Geschäfts werden keine regulären Taggelder ausgerichtet, denn

die Arbeitslosenentschädigung ist nicht als «Überbrückungshilfe» beim Wechsel

von einer unselbstständigen in eine selbstständige Erwerbstätigkeit konzipiert.

Es ist mit anderen Worten nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das

wirtschaftliche Risiko einer selbstständig erwerbstätigen Person zu tragen und

die beim Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen

zu ersetzen. Ebenso wenig können reguläre Taggelder im Anschluss an die

Fördermassnahme dazu dienen, die Zeit bis zu einer verzögerten Aufnahme der

selbstständigen Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Wurden Planungstaggelder

ausgerichtet, ist der Weiterbezug von Arbeitslosenentschädigung an die

Bedingung geknüpft, dass die versicherte Person nach Abschluss der

Planungsphase resp. mit dem Bezug des letzten Planungstaggelds definitiv darauf

verzichtet, das Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterzuführen.

Dies gilt selbst dann, wenn nachweislich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer

unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts

8C_548/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.3 + 5.2.2).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss dem eingereichten

Nutzungskonzept (AWA S. 265 ff.) plante die Beschwerdeführerin zusammengefasst unter

dem Namen «[...]» die Zwischennutzung einer ehemaligen Gartenwirtschaft durch

den Betrieb eines Imbisswagens mit lounge- resp. wohnzimmerartigen

Sitzgelegenheiten. Zu diesem Zweck sei ein Wohnwagen erworben worden, der mit

einer Küche und einer grossen Verkaufsklappe ausgestattet werden solle, um die

Zubereitung einfacher Speisen zu ermöglichen. Der Eigentümer des Grundstücks

habe die Nutzung bereits für eine Saison genehmigt. Diesbezüglich war am 1.

Februar 2023 eine «Vereinbarung zur Zwischennutzung» mit einem monatlichen

Mietzins von CHF 200.00 abgeschlossen worden. Die Vereinbarung war seitens

der beiden Grundstückseigentümerinnen bis Ende 2023 unkündbar, während danach für

sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten galt (AWA S. 162).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin berichtete

dem RAV am 25. April 2023 (AWA S. 254), die Baukommission habe das

Baugesuch bewilligt, dies befristet bis Ende Oktober 2024 (s. dazu AWA

S. 128). Es seien eine Kaffeemaschine, ein Kühlschrank sowie eine

Kühltheke angeschafft worden. Ein Bekannter habe ihr und ihrem Partner B.___ angeboten,

das Fleisch vorzukochen, oder man beziehe es über die Firma [...]. Für die

Getränke hätten sie Zugriff auf das Lager im Kiosk einer Bekannten. Zudem würden

sie mit zwei potentiellen Mitarbeiterinnen verhandeln. Die Verzögerung

resultiere daraus, dass noch nicht die ganze Finanzierung gedeckt sei, was im

schlechtesten Fall dazu führen könne, dass das Projekt nicht zustande komme.

3.1.3

Am 25. Mai 2023 teilte die

Beschwerdeführerin dem RAV mit, dass sie die selbstständige Erwerbstätigkeit

definitiv nicht aufnehme, weiterhin Anspruch auf Leistungen der

Arbeitslosenversicherung erhebe und wieder voll vermittlungsfähig sei. Aktuell

sei das Projekt noch nicht so weit fortgeschritten, um die Aufnahme der

geplanten Tätigkeit innert nützlicher Frist zu 100 % zu gewährleisten, weshalb

sie eine Vollzeitstelle suche. Ihr eigentliches Ziel einer Selbständigkeit

verfolge sie nebenher (AWA S. 252 f.). Dies bekräftigte die Beschwerdeführerin

am 30. Juni 2023 (AWA S. 241 f.).

3.1.4

Nachdem ihr die Angelegenheit zur

Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit überwiesen worden war, richtete die

Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle verschiedene Fragen

an die Beschwerdeführerin. Diese antwortete am 19. Juli 2023 im Wesentlichen,

sie habe die selbständige Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben, denn diese sei nie

aufgenommen worden, weil es nicht gelungen sei, das Kapital für die laufenden Ausgaben

während der Startphase zu beschaffen. Der Ausbau wäre problemlos zu bewältigen

gewesen, doch die fehlenden Mittel hätten dies nicht gerechtfertigt. Sie stelle

sich dem Arbeitsmarkt zu 100 % zur Verfügung. Ab 1. Juli 2023 kümmere

sie sich stundenweise am Wochenende um das Projekt «[...]». Ein Ausbau der

Selbständigkeit resp. weitere Investitionen würden erfolgen, soweit dies

künftig finanziell möglich sei, weshalb der Zeitrahmen nicht zu evaluieren sei (AWA

S. 218 ff.).

3.1.5

In ihrer Einsprache vom 31. Juli

2023.

gegen die Verfügung vom 25. Juli 2023

(AWA S. 204 ff.) bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass die

Planungsphase nie vollendet worden sei. Es habe nie eine selbständige Tätigkeit

gegeben und gebe auch jetzt keine, weder in Bezug auf den Foodtruck – für den

keine Betriebsbewilligung beantragt worden sei – noch in irgendeiner anderen

Form. Geschäftliche Bestrebungen, welche ihre volle Vermittlungsfähigkeit in

Frage stellen würden, lägen nicht vor.

3.1.6

Die Fragen der Beschwerdegegnerin

vom 24. August 2023 (AWA S. 191 ff.) beantwortete die Beschwerdeführerin

am 6. September 2023 wie folgt (AWA S. 199 f.): Sie habe die

selbständige Erwerbstätigkeit in Bezug auf den Foodtruck definitiv aufgegeben;

diese Tätigkeit sei nicht über die Planungsphase hinausgekommen und daher nie

aufgenommen und ausgeübt worden. Der Ausbau sei unvollendet geblieben, da der

benötigte Betrag von etwa CHF 4'000.00 nie komplett vorgelegen habe; es habe

sich nicht gerechtfertigt, ein Loch für die Verkaufstheke in den Wohnwagen zu

schneiden, da dieser ansonsten bei einem – nun eingetretenen – Scheitern des

Projekts nur noch Schrott gewesen wäre. Ihr Partner B.___ sei hauptsächlich für

den Wohnwagen, den Standort und den Aufbau zuständig gewesen, sie hingegen für

die Rezepte nebst Degustationen im Freundes- und Familienkreis, wofür sie

täglich drei Stunden aufgewendet habe. Die Aussage, sich stundenweise am

Wochenende um die Selbständigkeit zu kümmern, habe sich auf die Recherche und

Zusammenstellung von Rezepten bezogen. Was die Lieferanten angehe, so habe man

das Fleisch über die Firma [...] und die weiteren Betriebsmittel über die Firma

[...] beziehen wollen; da dies alles online einsehbar gewesen sei, gebe es dazu

keine E-Mails. Ein Bekannter mit Erfahrung im Onlinemarketing habe angeboten,

zu gegebener Zeit die Werbung zu übernehmen. Für eine sofortige Inbetriebnahme

hätten sie und ihr Partner Gelder für den privaten Unterhalt während der

Startphase benötigt. Die Finanzierung hätte durch Zuschüsse von Privatpersonen

erfolgen sollen. Anfang Juni 2023 sei ihnen ein Privatkredit über

CHF 5'000.00 für das Startkapital angeboten worden. Der Wegfall dieses

Kredits wegen eines Missverständnisses (s. dazu AWA S. 168) sei dann der

letzte Sargnagel für das Vorhaben gewesen. Sie plane nicht, in nächster Zeit

die Bewilligung für eine gastwirtschaftliche Stätte zu erlangen, dies sei in

weite Ferne gerückt. Es sei nicht vorgesehen, den Wohnwagen zu verkaufen; das

habe nicht sie zu entscheiden, zumal zu diesem Projekt noch eine zweite Person

gehöre, welche die Finanzierung des Wagens bewerkstelligt habe. Mit der

Stellensuche habe sie direkt nach Abschluss der Planungsphase begonnen. Ab

diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 % vermittlungsfähig. Das Projekt Foodtruck

liege auf Eis.

3.1.7

In ihrer Einsprache vom 10.

November 2023 gegen die Verfügung vom 6.

Oktober 2023 (AWA S. 150 ff.) ergänzte die Beschwerdeführerin, ein

Betrieb, der nie gegründet worden sei, könne auch nicht aufgelöst und

liquidiert werden. Während der Planungsphase hätten sie u.a. den Standort

ausgewählt, verschiedene Recherchen durchgeführt, etwa bei Lieferanten und

Ämtern oder der «Konkurrenz», Rezepte und Konzepte erarbeitet, ein Baugesuch

gestellt sowie neben dem Wohnwagen auch Kühlschrank, Kühltheke und

Kaffeemaschine beschafft. Was die gastronomischen Betriebsbewilligung angehe,

habe es letztlich keinen Sinn gemacht, Ämter zu bemühen, ohne die realistische

Aussicht, das gesteckte Ziel innert nützlicher Frist zu erreichen.

3.1.8

Die Fragen der Beschwerdegegnerin

vom 29. November 2023 (AWA S. 146 ff.) beantwortete die Beschwerdeführerin am

21.

Dezember 2023 wie folgt (AWA S. 140 ff.): Die stundenweise

Beschäftigung mit dem Thema habe sich neben der Verfeinerung von Rezepten lediglich

auf rein theoretische Erwägungen zu weiterführenden Konzepten bezogen,

betreffend einen potentiellen Neustart eines anderen, ähnlich gelagerten

Vorhabens in der Zukunft. Ab der Anerkennung des Scheiterns seien zu keiner

Zeit irgendwelche weiteren aktiven Vorbereitungen in Betracht gezogen worden.

Sie habe das Projekt de facto endgültig aufgegeben und sich stattdessen

umgehend mit der Suche nach einer Vollzeitstelle befasst. Eine nicht

aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit könne weder aufgegeben noch

weitergeführt werden. Sie habe weder einen Verdienst erzielt noch die

benötigten Bewilligungen beantragt und demzufolge auch nichts abgemeldet oder – wie

z.B. einen Handelsregistereintrag – gelöscht. Der Vertrag über die

Zwischennutzung sei nicht aufgehoben worden. Die Auflage einer WC-Anlage gemäss

Baubewilligung habe man nicht erfüllt. Zur Umsetzung des Nutzungskonzepts habe

es lediglich Gespräche gegeben. Der Wohnwagen und die Kaffeemaschine seien

bislang nicht verkauft worden, zumal es sich hierbei um Investitionen ihres

Partners handle.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin befand

sich bis Ende Juni 2023 in der bewilligten Planungsphase und traf verschiedene

Vorbereitungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit in Form eines Foodtrucks (E.

I. 1.1 f. + E. II. 3.1.1 f. hiervor). Ab Juli 2023 sah sie sich nach einer

Anstellung um (E. II. 3.1.3 f. hiervor), wie die entsprechenden

Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen belegen (AWA S. 143 f. / 174 f. / 180 f. /

202.

f. / 211 f.). Die Beschwerdeführerin hält dafür, sie habe die

selbständige Tätigkeit gar nie aufgenommen und ausgeübt, da die Finanzierung

gescheitert sei. Sie sei daher mit dem Auslaufen der Planungstaggelder per Ende

Juni 2023 voll vermittlungsfähig gewesen (E. II. 3.1.4 – 3.1.8 hiervor sowie

A.S. 8 ff. + 30 f.). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass es für

den Anspruch auf reguläre Taggelder nach dem Auslaufen der Planungstaggelder nicht

darauf ankommt, ob die geförderte selbständige Tätigkeit mit dem Abschluss der

Planungsphase effektiv aufgenommen wird oder nicht. Entscheidend ist vielmehr,

ob die versicherte Person weiterhin das Ziel verfolgt, selbständig zu werden

und die geförderte Tätigkeit aufzunehmen, oder ob sie davon endgültig abrückt. Letzteres

ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht schon daraus,

dass sie nach einer Anstellung gesucht hat (s. E. II. 2.2.2

hiervor).

3.2.2

Am 25. Mai und 30. Juni 2023

erklärte die Beschwerdeführerin zwar, sie nehme die selbständige

Erwerbstätigkeit definitiv nicht auf. Sie relativierte dies jedoch sogleich,

indem sie angab, das Projekt sei aktuell noch nicht so weit gediehen,

als dass diese Tätigkeit innert nützlicher Frist aufgenommen werden könnte. Ihr

eigentliches Ziel sei es, selbständig zu werden, womit sie sich «nebenher»

weiterhin beschäftigen werde (E. II. 3.1.3 hiervor). Am 19. Juli 2023 wiederum

bekräftige die Beschwerdeführerin, sie werde das Projekt einer Selbständigkeit

nun stundenweise am Wochenende verfolgen. Den Umstand, dass die geplante

Tätigkeit nicht per 1. Juli 2023 aufgenommen wurde, begründete die

Beschwerdeführerin allein mit der fehlenden Finanzierung, und bemerkte, weitere

Investitionen würden erfolgen, soweit dies finanziell möglich sei

(E. II. 3.1.4 hiervor). Aufgrund dieser Aussagen erscheint es als zweifelhaft,

ob die Beschwerdeführerin mit dem Ende der Planungsphase wirklich endgültig und

vorbehaltlos davon Abstand genommen hat, die geförderte selbständige

Erwerbstätigkeit weiterzuverfolgen und in die Tat umzusetzen. Den Angaben der

Beschwerdeführerin vom 25. Mai, 30. Juni und 19. Juli 2023 kommt als

Aussage der ersten Stunde höheres Gewicht zu als den späteren Erklärungen, welche

erfolgten, nachdem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint worden

war, ist doch davon auszugehen, dass bei diesen Erklärungen

versicherungsrechtliche Überlegungen im Vordergrund standen (BGE 121 V 45 E. 2a

S. 47). Angesichts dessen ist der Einwand, die erwähnte «stundenweise»

Beschäftigung mit der Selbständigkeit habe rein theoretischen Überlegungen zu

anderen möglichen Vorhaben in der Zukunft gegolten (E. II. 3.1.8

hiervor), als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Wenn die

Beschwerdeführerin andererseits vorbringt, ihre Aussage, sie kümmere sich

stundenweise am Wochenende um die Selbständigkeit, beziehe sich auf die Recherche

und Zusammenstellung von Rezepten (E. II. 3.1.6 hiervor), und damit

auf die Planungsphase bis Ende Juni 2023, so ist dies unglaubwürdig, richtete sich

die entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin doch ausdrücklich auf die Zeit

ab Juli 2023.

Entscheidend ist vor diesem Hintergrund,

ob eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich

mit der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen hat. Ein

mögliches Anzeichen für den Verzicht auf eine Selbständigkeit (im Gegensatz zu

einem blossen Aufschub) stellt etwa die Kündigung von bestehenden Verträgen dar

(ARV 2000 N 37 S. 201 E. 3c). Nach Aktenlage wurde hier (neben

verschiedenen Gesprächen und einigen mündlichen Absprachen) lediglich ein einziger

schriftlicher Vertrag abgeschlossen, nämlich die Vereinbarung über die

Zwischennutzung der Liegenschaft vom 1. Februar 2023, welche unbefristet war

und von den Vermieterinnen bis Ende Jahr nicht aufgelöst werden konnte (E. II. 3.1.1

hiervor). Dieser Vertrag war gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin vom 21.

Dezember 2023 nicht aufgehoben worden (E. II. 3.1.6 hiervor). Das angeschaffte

Betriebsinventar wiederum, d.h. Wohnwagen, Kaffeemaschine, Kühltheke und

Kühlschrank, hatte man laut der Beschwerdeführerin bis zum 21. Dezember

2023.

nicht verkauft (a.a.O.). Für den streitigen Zeitraum von Juli bis November

2023.

ergeben sich so keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin den Plan,

einen Foodtruck zu betreiben, definitiv aufgegeben hätte; vielmehr entsteht der

Eindruck, dass sie diese Geschäftsidee nach wie vor als eine ernsthafte Option

betrachtete, zumal sie nicht vorbringt, ihr Partner habe nunmehr ein eigenes

Projekt ohne ihre Beteiligung verfolgt. Oder anders ausgedrückt: Da der

Wohnwagen, das Kücheninventar sowie (angesichts der mindestens bis

31.

Dezember 2023 laufenden Vereinbarung zur Zwischennutzung sowie der bis

Oktober 2024 gültigen Baubewilligung, E. II. 3.1.1. + 3.1.2 hiervor)

der Standort weiterhin zur Verfügung standen, wäre die Beschwerdeführerin von

Juli bis November 2023 grundsätzlich in der Lage gewesen, die selbständige

Tätigkeit voranzutreiben, d.h. sie sich um eine andere Finanzierung zu bemühen

und die weiteren Schritte wie die Einholung einer Betriebsbewilligung in

Angriff zu nehmen. Eine definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit,

welche Voraussetzung für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung wäre,

ist folglich nicht erstellt.

3.3

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli

2023.

zu Recht verneint, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt

und abzuweisen ist.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann