VSBES.2025.137
Ergänzungsleistungen AHV
12. August 2025Deutsch10 min
vom 6. August 2024. Zur Begründung erklärte er, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00
Source so.ch
Urteil vom 12. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV, Vergütung von Krankheitskosten (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 10. November
2022 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des […] geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1.
Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK] S. 903
ff.). Der Verfügung lag eine Berechnung zugrunde, welche für den genannten
Zeitraum einen Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ergab. Unter den Einnahmen
figurierte eine Position «Renten ausländisch» von CHF 2'919.00 (AK S. 886).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 21. Dezember
2022 lehnte es die Beschwerdegegnerin ausserdem ab, die vom Beschwerdeführer
für das Jahr 2021 geltend gemachten Krankheitskosten in der Höhe von total CHF
840.80 zu übernehmen (AK S. 829 f.). Die dagegen am 19. Januar 2023 erhobene
Einsprache (AK S. 800) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
6. August 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt, Krankheitskosten könnten erst
dann und nur insoweit übernommen werden, als sie höher seien als der
Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 (AK S. 375 ff.).
2.2 Am 12. September 2024 erhob
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 6. August 2024. Zur Begründung erklärte er, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00
für das Jahr 2021 sei nicht korrekt, da eine […] Rente seiner Ehefrau als
Einnahme berücksichtigt werde, welche ihr aber erst ab April 2022 ausbezahlt
worden sei (AK S. 312 ff.). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer
Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde und
machte geltend, über die Höhe des Einnahmenüberschusses von CHF 3'004.00 sei
mit der Verfügung vom 10. November 2022 rechtskräftig entschieden worden (AK S. 271
f.).
2.3 Mit Urteil vom 10. Dezember 2024
hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den
Einspracheentscheid vom 12. September 2024 aufhob und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückwies. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, über
die Höhe des Einnahmenüberschusses und die Anrechnung der […] Rente sei noch
nicht rechtskräftig entschieden, da für den Anspruch, der Gegenstand der
Verfügung vom 10. November 2022 bildete, nur das Vorliegen eines
Einnahmenüberschusses, nicht aber dessen Höhe ausschlaggebend gewesen sei und
auch ohne die […] Rente ein Einnahmenüberschuss resultiert hätte. Die
Beschwerdegegnerin habe daher diese Frage nochmals zu prüfen und anschliessend
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheitskosten für
das Jahr 2021 neu zu entscheiden (Urteil VSBES.2024.244; AK S. 192 ff.).
3.
3.1 Am 4. März 2025 erliess die
Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Versicherungsgerichts
vom 10. Dezember 2024 eine neue Verfügung mit dem Titel «Verfügung Ablehnung»
und dem Text «Das Leistungsgesuch muss infolge Einnahmenüberschuss ab Januar
2021 abgelehnt werden» sowie einem als Dispositiv bezeichneten Satz «ab dem
01.01.2021 bis 31.12.2021 resultiert ein Einnahmeüberschuss in der Höhe von CHF
3'004.00». Weiter wurde darauf hingewiesen, dass Krankheits- und
Behinderungskosten geltend gemacht werden können, soweit sie den
Einnahmenüberschuss übersteigen (AK S. 141 f.).
3.2 Mit Schreiben vom 1. April 2025
liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 4. März 2025
erheben (AK S. 108 ff.). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025 abgewiesen (AK S. 9 ff.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Schreiben vom 30. Mai 2025
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025. Zur Begründung wird – neben anderen
Vorbringen – erklärt, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 für das Jahr
2021 sei nicht korrekt, da die […] Rente seiner Ehefrau in der Höhe von CHF
2'919.00 als Einnahme berücksichtigt werde, obwohl diese erst ab April 2022
ausbezahlt worden sei (A.S. 5 ff.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Schreiben vom 25. Juni 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 12 f.).
4.3 Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Gegenstand des
Rückweisungsurteils vom 10. Dezember 2024 (VSBES.2024.244; E. I. 2.3
hiervor) bildeten Krankheitskosten in der Höhe von CHF 840.80, welche der
Beschwerdeführer für das Jahr 2021 geltend gemacht hatte. Nach der Rückweisung
hatte die Beschwerdegegnerin somit erneut über diesen Anspruch zu entscheiden
und in diesem Rahmen namentlich mit Blick auf Art. 14 Abs. 6 ELG (vgl. E.
II 2.2 hiernach) zu beurteilen, wie hoch der Einnahmenüberschuss in der
EL-Berechnung für 2021 auszufallen hatte. Gemäss dem Text der Verfügung vom 4. März
2025.
(E. I. 3.1 hiervor) entschied die Beschwerdegegnerin allerdings
stattdessen erneut generell über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das
Jahr 2021. Auch der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025 nimmt auf diesen
vermeintlichen Streitgegenstand Bezug. Da beide Parteien die sich im
Zusammenhang mit den Krankheitskosten stellende Frage nach der Höhe des
Einnahmenüberschusses und insbesondere der Anrechenbarkeit der […] Rente im
Jahr 2021 in ihren Eingaben ausführlich behandeln, erübrigen sich jedoch
diesbezügliche Weiterungen. Es genügt die Feststellung, dass nach der
Rückweisung durch das Urteil vom 10. Dezember 2024 weiterhin die damals zu
beurteilenden Krankheitskosten von CHF 840.80 den materiellen
Streitgegenstand bilden und in diesem Rahmen einzig die Höhe des
Einnahmenüberschusses in der EL-Berechnung für das Jahr 2021 umstritten ist.
Soweit in der Beschwerdeschrift andere Aspekte, wie beispielsweise die
Rückforderung von Ergänzungsleistungen, Ansprüche für andere Kalenderjahre oder
Kosten für Rechtsberatungen, thematisiert, ist darauf nicht einzutreten. Angemerkt
sei immerhin, dass gemäss dem heutigen Urteil im diesbezüglichen
Beschwerdeverfahren VSBES.2024.274 die vom Beschwerdeführer beklagte
Rückforderung zu einem grossen Teil erlassen wird.
1.3
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu
einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Strittig ist, wie vorstehend dargelegt, weiterhin die
Übernahme von Krankheitskosten in der Höhe von CHF 840.80, die Grenze von CHF 30'000.00
wird also deutlich unterschritten. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts
ist daher (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der Bund und die Kantone gewähren
Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur
Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die
Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung
(Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
2.2
Die Kantone vergüten den
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die
ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, welche u.a. für Franchise
und Selbstbehalt bei ärztlichen Leistungen angefallen sind (vgl. Art. 14 Abs. 1
ELG i. V. m. Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG;
SR 832.10]). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen
Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die
Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss
übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die nähere Regelung der zu vergütenden Kosten
findet sich für den Kanton Solothurn im Reglement über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS
831.3), welches das Departement des Innern gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c des
kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) und § 65 der kantonalen
Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen hat.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr
2021.
verneint, weil für dieses Jahr mit der rechtskräftigen Verfügung vom 10.
November 2022 ein Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ermittelt worden sei und
die Krankheitskosten von CHF 840.80 niedriger seien als dieser Betrag. Deshalb
bestehe gemäss dem vorstehend zitierten Art. 14 Abs. 6 ELG kein Anspruch auf
Vergütung, sondern die Kosten seien aus dem Überschuss zu bezahlen. Die für den
Einnahmenüberschuss massgebende […] Rente von CHF 2'919.00 pro Jahr sei zwar
erst ab April 2022 ausbezahlt, aber für die Zeit ab 1. Januar 2021 zugesprochen
worden und deshalb in der Berechnung für das Jahr 2021 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer
lässt im Wesentlichen einwenden, das Einkommen aus der […] Rente sei im Jahr
2021.
nicht verfügbar gewesen. Es sei von der sogenannten Zuflusstheorie
auszugehen, wonach Einnahmen erst ab dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung respektive
des Zuflusses berücksichtigt werden könnten.
3.2
Der Auffassung der
Beschwerdegegnerin ist jedenfalls für den Regelfall und auch in der hier
gegebenen Konstellation beizupflichten: Wird eine Rente rückwirkend
nachbezahlt, rechtfertigt sich aus koordinationsrechtlichen Gründen grundsätzlich
die Fiktion, die Rente sei bereits seit Anspruchsbeginn monatlich ausbezahlt
worden (BGE 122 V 134 E. 2f S. 139; Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1872 f.
N 189; Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl.
2021, S. 145 Fn. 493; vgl. auch BGE 146 V 331 E. 5.4 S. 339). Der Umstand, dass
es sich um eine ausländische Altersrente handelt, rechtfertigt keine
abweichende Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente aus […] daher für
das Jahr 2021 zu Recht mit dem Betrag von CHF 2'919.00 als Einnahme
angerechnet.
3.3
Die übrigen Positionen im Berechnungsblatt,
welches der Verfügung vom 4. März 2025 zugrunde liegt (vgl. AK S. 139 f.),
lassen sich ebenfalls nicht beanstanden. Namentlich wurden der
Liegenschaftsertrag und die Unterhaltskosten in einer der Aktenlage,
insbesondere der Steuerveranlagung (vgl. AK S. 354), entsprechenden Weise
korrekt festgelegt (vgl. dazu auch bereits das Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2023.133 vom 11. August 2023 E. II. 3.1 f. [AK S. 635 ff.]). Der
angefochtene Einspracheentscheid, der den Einnahmenüberschuss des
Beschwerdeführers im Jahr 2021 auf CHF 3’004.00 (einschliesslich die […] Rente
von CHF 2'919.00) beziffert und deshalb sinngemäss den Anspruch auf
Vergütung der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2021 geltend gemachten
Krankheitskosten von CHF 840.80 im Rahmen der Ergänzungsleistungen verneint,
weil er unter dem Einnahmenüberschuss liegt, ist daher zu bestätigen. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, ohne
dass die anderen Voraussetzungen geprüft werden müssen (vgl. Art. 61 lit. g
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
4.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_533/2025 vom 14. Oktober 2025 nicht ein.