Lexipedia

Entscheid

VSBES.2025.137

Ergänzungsleistungen AHV

12. August 2025Deutsch10 min

vom 6. August 2024. Zur Begründung erklärte er, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00

Source so.ch

Urteil vom 12. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV, Vergütung von Krankheitskosten (Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 10. November

2022 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des […] geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1.

Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK] S. 903

ff.). Der Verfügung lag eine Berechnung zugrunde, welche für den genannten

Zeitraum einen Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ergab. Unter den Einnahmen

figurierte eine Position «Renten ausländisch» von CHF 2'919.00 (AK S. 886).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 21. Dezember

2022 lehnte es die Beschwerdegegnerin ausserdem ab, die vom Beschwerdeführer

für das Jahr 2021 geltend gemachten Krankheitskosten in der Höhe von total CHF

840.80 zu übernehmen (AK S. 829 f.). Die dagegen am 19. Januar 2023 erhobene

Einsprache (AK S. 800) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

6. August 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt, Krankheitskosten könnten erst

dann und nur insoweit übernommen werden, als sie höher seien als der

Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 (AK S. 375 ff.).

2.2 Am 12. September 2024 erhob

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 6. August 2024. Zur Begründung erklärte er, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00

für das Jahr 2021 sei nicht korrekt, da eine […] Rente seiner Ehefrau als

Einnahme berücksichtigt werde, welche ihr aber erst ab April 2022 ausbezahlt

worden sei (AK S. 312 ff.). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer

Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde und

machte geltend, über die Höhe des Einnahmenüberschusses von CHF 3'004.00 sei

mit der Verfügung vom 10. November 2022 rechtskräftig entschieden worden (AK S. 271

f.).

2.3 Mit Urteil vom 10. Dezember 2024

hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den

Einspracheentscheid vom 12. September 2024 aufhob und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückwies. In den Erwägungen hielt das Gericht fest, über

die Höhe des Einnahmenüberschusses und die Anrechnung der […] Rente sei noch

nicht rechtskräftig entschieden, da für den Anspruch, der Gegenstand der

Verfügung vom 10. November 2022 bildete, nur das Vorliegen eines

Einnahmenüberschusses, nicht aber dessen Höhe ausschlaggebend gewesen sei und

auch ohne die […] Rente ein Einnahmenüberschuss resultiert hätte. Die

Beschwerdegegnerin habe daher diese Frage nochmals zu prüfen und anschliessend

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheitskosten für

das Jahr 2021 neu zu entscheiden (Urteil VSBES.2024.244; AK S. 192 ff.).

3.

3.1 Am 4. März 2025 erliess die

Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Versicherungsgerichts

vom 10. Dezember 2024 eine neue Verfügung mit dem Titel «Verfügung Ablehnung»

und dem Text «Das Leistungsgesuch muss infolge Einnahmenüberschuss ab Januar

2021 abgelehnt werden» sowie einem als Dispositiv bezeichneten Satz «ab dem

01.01.2021 bis 31.12.2021 resultiert ein Einnahmeüberschuss in der Höhe von CHF

3'004.00». Weiter wurde darauf hingewiesen, dass Krankheits- und

Behinderungskosten geltend gemacht werden können, soweit sie den

Einnahmenüberschuss übersteigen (AK S. 141 f.).

3.2 Mit Schreiben vom 1. April 2025

liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 4. März 2025

erheben (AK S. 108 ff.). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025 abgewiesen (AK S. 9 ff.;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.

4.1 Mit Schreiben vom 30. Mai 2025

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025. Zur Begründung wird – neben anderen

Vorbringen – erklärt, der Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 für das Jahr

2021 sei nicht korrekt, da die […] Rente seiner Ehefrau in der Höhe von CHF

2'919.00 als Einnahme berücksichtigt werde, obwohl diese erst ab April 2022

ausbezahlt worden sei (A.S. 5 ff.).

4.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Schreiben vom 25. Juni 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 12 f.).

4.3 Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Gegenstand des

Rückweisungsurteils vom 10. Dezember 2024 (VSBES.2024.244; E. I. 2.3

hiervor) bildeten Krankheitskosten in der Höhe von CHF 840.80, welche der

Beschwerdeführer für das Jahr 2021 geltend gemacht hatte. Nach der Rückweisung

hatte die Beschwerdegegnerin somit erneut über diesen Anspruch zu entscheiden

und in diesem Rahmen namentlich mit Blick auf Art. 14 Abs. 6 ELG (vgl. E.

II 2.2 hiernach) zu beurteilen, wie hoch der Einnahmenüberschuss in der

EL-Berechnung für 2021 auszufallen hatte. Gemäss dem Text der Verfügung vom 4. März

2025.

(E. I. 3.1 hiervor) entschied die Beschwerdegegnerin allerdings

stattdessen erneut generell über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das

Jahr 2021. Auch der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2025 nimmt auf diesen

vermeintlichen Streitgegenstand Bezug. Da beide Parteien die sich im

Zusammenhang mit den Krankheitskosten stellende Frage nach der Höhe des

Einnahmenüberschusses und insbesondere der Anrechenbarkeit der […] Rente im

Jahr 2021 in ihren Eingaben ausführlich behandeln, erübrigen sich jedoch

diesbezügliche Weiterungen. Es genügt die Feststellung, dass nach der

Rückweisung durch das Urteil vom 10. Dezember 2024 weiterhin die damals zu

beurteilenden Krankheitskosten von CHF 840.80 den materiellen

Streitgegenstand bilden und in diesem Rahmen einzig die Höhe des

Einnahmenüberschusses in der EL-Berechnung für das Jahr 2021 umstritten ist.

Soweit in der Beschwerdeschrift andere Aspekte, wie beispielsweise die

Rückforderung von Ergänzungsleistungen, Ansprüche für andere Kalenderjahre oder

Kosten für Rechtsberatungen, thematisiert, ist darauf nicht einzutreten. Angemerkt

sei immerhin, dass gemäss dem heutigen Urteil im diesbezüglichen

Beschwerdeverfahren VSBES.2024.274 die vom Beschwerdeführer beklagte

Rückforderung zu einem grossen Teil erlassen wird.

1.3

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – bis zu

einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Strittig ist, wie vorstehend dargelegt, weiterhin die

Übernahme von Krankheitskosten in der Höhe von CHF 840.80, die Grenze von CHF 30'000.00

wird also deutlich unterschritten. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts

ist daher (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone gewähren

Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur

Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die

Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung

(Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).

2.2

Die Kantone vergüten den

Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die

ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten, welche u.a. für Franchise

und Selbstbehalt bei ärztlichen Leistungen angefallen sind (vgl. Art. 14 Abs. 1

ELG i. V. m. Art. 64 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG;

SR 832.10]). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen

Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die

Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss

übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die nähere Regelung der zu vergütenden Kosten

findet sich für den Kanton Solothurn im Reglement über die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS

831.3), welches das Departement des Innern gestützt auf § 82 Abs. 2 lit. c des

kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) und § 65 der kantonalen

Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen hat.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr

2021.

verneint, weil für dieses Jahr mit der rechtskräftigen Verfügung vom 10.

November 2022 ein Einnahmenüberschuss von CHF 3'004.00 ermittelt worden sei und

die Krankheitskosten von CHF 840.80 niedriger seien als dieser Betrag. Deshalb

bestehe gemäss dem vorstehend zitierten Art. 14 Abs. 6 ELG kein Anspruch auf

Vergütung, sondern die Kosten seien aus dem Überschuss zu bezahlen. Die für den

Einnahmenüberschuss massgebende […] Rente von CHF 2'919.00 pro Jahr sei zwar

erst ab April 2022 ausbezahlt, aber für die Zeit ab 1. Januar 2021 zugesprochen

worden und deshalb in der Berechnung für das Jahr 2021 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer

lässt im Wesentlichen einwenden, das Einkommen aus der […] Rente sei im Jahr

2021.

nicht verfügbar gewesen. Es sei von der sogenannten Zuflusstheorie

auszugehen, wonach Einnahmen erst ab dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung respektive

des Zuflusses berücksichtigt werden könnten.

3.2

Der Auffassung der

Beschwerdegegnerin ist jedenfalls für den Regelfall und auch in der hier

gegebenen Konstellation beizupflichten: Wird eine Rente rückwirkend

nachbezahlt, rechtfertigt sich aus koordinationsrechtlichen Gründen grundsätzlich

die Fiktion, die Rente sei bereits seit Anspruchsbeginn monatlich ausbezahlt

worden (BGE 122 V 134 E. 2f S. 139; Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1872 f.

N 189; Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl.

2021, S. 145 Fn. 493; vgl. auch BGE 146 V 331 E. 5.4 S. 339). Der Umstand, dass

es sich um eine ausländische Altersrente handelt, rechtfertigt keine

abweichende Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente aus […] daher für

das Jahr 2021 zu Recht mit dem Betrag von CHF 2'919.00 als Einnahme

angerechnet.

3.3

Die übrigen Positionen im Berechnungsblatt,

welches der Verfügung vom 4. März 2025 zugrunde liegt (vgl. AK S. 139 f.),

lassen sich ebenfalls nicht beanstanden. Namentlich wurden der

Liegenschaftsertrag und die Unterhaltskosten in einer der Aktenlage,

insbesondere der Steuerveranlagung (vgl. AK S. 354), entsprechenden Weise

korrekt festgelegt (vgl. dazu auch bereits das Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2023.133 vom 11. August 2023 E. II. 3.1 f. [AK S. 635 ff.]). Der

angefochtene Einspracheentscheid, der den Einnahmenüberschuss des

Beschwerdeführers im Jahr 2021 auf CHF 3’004.00 (einschliesslich die […] Rente

von CHF 2'919.00) beziffert und deshalb sinngemäss den Anspruch auf

Vergütung der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2021 geltend gemachten

Krankheitskosten von CHF 840.80 im Rahmen der Ergänzungsleistungen verneint,

weil er unter dem Einnahmenüberschuss liegt, ist daher zu bestätigen. Die

Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, ohne

dass die anderen Voraussetzungen geprüft werden müssen (vgl. Art. 61 lit. g

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

4.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht

keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_533/2025 vom 14. Oktober 2025 nicht ein.