VSBES.2025.139
Drittauszahlung Invalidenrente
4. März 2026Deutsch9 min
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde
Source so.ch
Urteil vom 4. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter
Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Drittauszahlung
Invalidenrente (Verfügung vom 15. Mai 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 10. April 2025
(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 172) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
rückwirkend ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente zu und legte deren
Höhe ab 1. Mai 2025 auf CHF 859.00 pro Monat fest. Weiter nannte sie die
massgebenden Berechnungsgrundlagen und führte aus, zurzeit werde noch eine
allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten
geprüft. Um Verzögerungen zu vermeiden, werde die laufende Rente ab 1. Mai 2025
vorgängig ausbezahlt. Die rückwirkende Verfügung werde der Beschwerdeführer
später erhalten.
1.2 Am 15. Mai 2025 erliess die
Beschwerdegegnerin wie angekündigt die Verfügung über die Nachzahlung für die
Zeit vom 1. März 2022 bis 30. April 2025. Sie legte deren Höhe auf CHF
31’626.00 fest (CHF 815.00 pro Monat von März bis Dezember 2022, CHF 835.00 pro
Monat von Januar 2023 bis Dezember 2024 und CHF 859.00 pro Monat von
Januar bis April 2025). Gleichzeitig entschied sie, die gesamte Nachzahlung von
CHF 31'626.00 werde an den Sozialdienst [...] (nachfolgend: Sozialdienst)
ausbezahlt (IV-Nr. 173; Aktenseiten [A.S.] 173).
2. Mit einem undatierten Schreiben
(Postaufgabe 3. Juni 2025; A.S. 3) wendet sich der Beschwerdeführer an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und erhebt Beschwerde gegen die
Verfügung vom 15. Mai 2025. Er beanstandet die Auszahlung der gesamten
Nachzahlung an den Sozialdienst und macht geltend, dies sei nicht korrekt, da
seine Suva-Rente seit November 2018 an den Sozialdienst geflossen sei. Weiter
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde
und verweist zur Begründung auf die Ausführungen der zuständigen
Ausgleichskasse vom 7. Juli 2025 (A.S. 24 ff.).
4. Mit prozessleitender Verfügung
vom 22. Juli 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt (A.S. 52). Mit einer weiteren Verfügung vom 8. August 2025 wird
Rechtsanwältin Alina Arul als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (A.S.
56). Diese reicht am 29. September 2025 eine Replik ein und stellt das
Rechtsbegehren, die Verfügung vom 15. Mai 2025 sei insoweit aufzuheben, als die
Verrechnung der IV-Rente gestützt auf den Antrag des Sozialdienstes vorgenommen
wurde. Der Beschwerdeführer persönlich äussert sich in der Folge mit einer
Eingabe vom 4. November 2025, in der er nicht die Drittauszahlung, sondern
die Rentenberechnung thematisiert. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin teilt am
17. November 2025 mit, das Mandat sei per sofort beendet, und reicht ihre
Kostennote ein.
5. Die Beschwerdegegnerin
bestätigt mit Duplik vom 1. Dezember 2025 ihren Standpunkt und verweist auf
eine ergänzende Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 28. November 2025.
6. Der Beschwerdeführer äussert
sich mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Postaufgabe 16. Dezember 2025)
nochmals.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Anfechtung der Verfügung vom 15.
Mai 2025 erfüllt. Der Beschwerdeführer wandte sich denn auch in der
Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2025 und der Replik vom 29. September 2025 (vgl.
auch die Vollmacht vom 30. Juli 2025, A.S. 55) einzig gegen die
Drittauszahlung. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
In seinen nachträglichen
Eingaben vom 4. November und 15. Dezember 2025 thematisierte der
Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Berechnung der Rente. Diese bildete
jedoch Gegenstand der Verfügung vom 10. April 2025, welche nicht fristgerecht
angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich ist daher auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
Dispositiv
2. Zu prüfen ist demnach die
(grundsätzliche und umfangmässige) Rechtmässigkeit der Drittauszahlung.
2.1 Nachzahlungen von Leistungen des
Sozialversicherers können der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, sofern
diese Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen,
dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung verrechnet
und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die bevorschussenden
Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der
Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend
zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Die Nachzahlung darf der
bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den
Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis
Abs. 3 IVV).
2.2 Als Vorschussleistungen gelten
u. a. vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen,
soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht
infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis
Abs. 2 lit. b IVV). Sozialhilfeleistungen werden nach dem kantonalen
Sozialgesetz (SG; BGS 831.1) erbracht (vgl. §§ 147 ff. SG). Dieses statuiert in
§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 1bis) ein Rückforderungsrecht
im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV.
2.3 Der Sozialdienst meldete sich am
31. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin mit der Bitte um Zustellung eines
Verrechnungsantragsformulars (IV-Nr. 162). Am 9. April 2025 stellte der
Sozialdienst bei der Ausgleichskasse das Gesuch um Verrechnung von
Nachzahlungen im Umfang von CHF 43'825.25 für den Zeitraum vom 1. März
2022 bis 30. April 2025 (A.S. 27 f.). Dem eingereichten Auszug aus dem durch
den Sozialdienst geführten Klientenkonto (A.S. 32 ff.) lässt sich entnehmen,
dass der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums mit Leistungen im
Umfang von CHF 43'825.25 (Unterstützungsleistungen von CHF 111'905.25 nach
Abzug der Einnahmen von CHF 68'080.00) unterstützt wurde. Die Einnahmen
von CHF 68'080.00 setzen sich im Wesentlichen zusammen aus Erwerbseinkommen
der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Rückerstattungen der Krankenkasse und
der Suva-Rente des Beschwerdeführers. Die Suva-Rente wurde ab März 2022 im
Betrag von CHF 997.45 pro Monat, ab Februar 2023 mit CHF 1'032.35 pro Monat und
ab Januar 2025 mit CHF 1'058.30 pro Monat berücksichtigt. Die Gutschrift
erfolgte in jedem einzelnen Monat. Die in der Beschwerdeschrift und der Replik
erhobene Rüge, die dem Sozialdienst abgetretene Suva-Rente sei unberücksichtigt
geblieben, ist demzufolge unzutreffend. Die Rentenhöhe ist ebenfalls korrekt
(vgl. IV-Nr. 142.4 und 142.5 sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten
Belege).
2.4 Nach dem Gesagten waren die
Voraussetzungen für die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags von CHF 31'626.00
an den Sozialdienst erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
3.2 Der Beschwerdeführer stand im
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und ihm war Rechtsanwältin Alina Arul
als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 4 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwältin Arul macht in
ihrer Kostennote vom 17. November 2025 einen Aufwand von 8.93 Stunden geltend.
Hiervon sind die Positionen «Redaktion Schreiben an Sozialdienst» und «Mail an
Sozialdienst» von zusammen 0.83 Stunden unberücksichtigt zu lassen, da ein
direkter Bezug zum Verfahren nicht ersichtlich ist. Mit den verbleibenden 8.1
Stunden und dem Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]; Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022, abrufbar unter so.ch,
Gerichte, Gerichtsverwaltung, Reglemente/Weisungen), den Auslagen von CHF 64.80
und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 129.90) resultiert eine
Entschädigung von CHF 1'733.70, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von gerundet CHF 525.35 (Differenz zum vollen Honorar bei
einem Ansatz von CHF 250.00 [ein höherer Ansatz wird praxisgemäss nur bei
Vorlage einer entsprechenden Honorarvereinbarung berücksichtigt]), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem
kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Das Verfahren betraf zunächst
nur die Drittauszahlung, für deren Beurteilung nach bisheriger Praxis keine
Kosten erhoben werden (vgl. z.B. die Urteile VSBES.2023.92 vom 23. Juni 2023
E. II. 3 oder VSBES.2021.141 vom 23. März 2023 E. II. 5). Nachträglich wurde es
aber durch die Eingaben vom 4. November und 9. Dezember 2025 auf die Höhe der
Rente und damit einen Gegenstand, der die Kostenpflicht auslöst, erweitert. Da
der entstandene Aufwand gering war, sind die Verfahrenskosten auf CHF 200.00
festzulegen. Sie sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Alina Arul wird auf CHF 1'733.70 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von CHF 525.35, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer