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Entscheid

VSBES.2025.139

Drittauszahlung Invalidenrente

4. März 2026Deutsch9 min

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde

Source so.ch

Urteil vom 4. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter

Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Drittauszahlung

Invalidenrente (Verfügung vom 15. Mai 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 10. April 2025

(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 172) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

rückwirkend ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente zu und legte deren

Höhe ab 1. Mai 2025 auf CHF 859.00 pro Monat fest. Weiter nannte sie die

massgebenden Berechnungsgrundlagen und führte aus, zurzeit werde noch eine

allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten

geprüft. Um Verzögerungen zu vermeiden, werde die laufende Rente ab 1. Mai 2025

vorgängig ausbezahlt. Die rückwirkende Verfügung werde der Beschwerdeführer

später erhalten.

1.2 Am 15. Mai 2025 erliess die

Beschwerdegegnerin wie angekündigt die Verfügung über die Nachzahlung für die

Zeit vom 1. März 2022 bis 30. April 2025. Sie legte deren Höhe auf CHF

31’626.00 fest (CHF 815.00 pro Monat von März bis Dezember 2022, CHF 835.00 pro

Monat von Januar 2023 bis Dezember 2024 und CHF 859.00 pro Monat von

Januar bis April 2025). Gleichzeitig entschied sie, die gesamte Nachzahlung von

CHF 31'626.00 werde an den Sozialdienst [...] (nachfolgend: Sozialdienst)

ausbezahlt (IV-Nr. 173; Aktenseiten [A.S.] 173).

2. Mit einem undatierten Schreiben

(Postaufgabe 3. Juni 2025; A.S. 3) wendet sich der Beschwerdeführer an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und erhebt Beschwerde gegen die

Verfügung vom 15. Mai 2025. Er beanstandet die Auszahlung der gesamten

Nachzahlung an den Sozialdienst und macht geltend, dies sei nicht korrekt, da

seine Suva-Rente seit November 2018 an den Sozialdienst geflossen sei. Weiter

ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen der zuständigen

Ausgleichskasse vom 7. Juli 2025 (A.S. 24 ff.).

4. Mit prozessleitender Verfügung

vom 22. Juli 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt (A.S. 52). Mit einer weiteren Verfügung vom 8. August 2025 wird

Rechtsanwältin Alina Arul als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt (A.S.

56). Diese reicht am 29. September 2025 eine Replik ein und stellt das

Rechtsbegehren, die Verfügung vom 15. Mai 2025 sei insoweit aufzuheben, als die

Verrechnung der IV-Rente gestützt auf den Antrag des Sozialdienstes vorgenommen

wurde. Der Beschwerdeführer persönlich äussert sich in der Folge mit einer

Eingabe vom 4. November 2025, in der er nicht die Drittauszahlung, sondern

die Rentenberechnung thematisiert. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin teilt am

17. November 2025 mit, das Mandat sei per sofort beendet, und reicht ihre

Kostennote ein.

5. Die Beschwerdegegnerin

bestätigt mit Duplik vom 1. Dezember 2025 ihren Standpunkt und verweist auf

eine ergänzende Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 28. November 2025.

6. Der Beschwerdeführer äussert

sich mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 (Postaufgabe 16. Dezember 2025)

nochmals.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Anfechtung der Verfügung vom 15.

Mai 2025 erfüllt. Der Beschwerdeführer wandte sich denn auch in der

Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2025 und der Replik vom 29. September 2025 (vgl.

auch die Vollmacht vom 30. Juli 2025, A.S. 55) einzig gegen die

Drittauszahlung. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

In seinen nachträglichen

Eingaben vom 4. November und 15. Dezember 2025 thematisierte der

Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Berechnung der Rente. Diese bildete

jedoch Gegenstand der Verfügung vom 10. April 2025, welche nicht fristgerecht

angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich ist daher auf

die Beschwerde nicht einzutreten.

Dispositiv

2. Zu prüfen ist demnach die

(grundsätzliche und umfangmässige) Rechtmässigkeit der Drittauszahlung.

2.1 Nachzahlungen von Leistungen des

Sozialversicherers können der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, sofern

diese Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der

Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen,

dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe der Vorschussleistung verrechnet

und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die bevorschussenden

Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der

Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend

zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV). Die Nachzahlung darf der

bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den

Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis

Abs. 3 IVV).

2.2 Als Vorschussleistungen gelten

u. a. vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen,

soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht

infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis

Abs. 2 lit. b IVV). Sozialhilfeleistungen werden nach dem kantonalen

Sozialgesetz (SG; BGS 831.1) erbracht (vgl. §§ 147 ff. SG). Dieses statuiert in

§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 1bis) ein Rückforderungsrecht

im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV.

2.3 Der Sozialdienst meldete sich am

31. Juli 2024 bei der Beschwerdegegnerin mit der Bitte um Zustellung eines

Verrechnungsantragsformulars (IV-Nr. 162). Am 9. April 2025 stellte der

Sozialdienst bei der Ausgleichskasse das Gesuch um Verrechnung von

Nachzahlungen im Umfang von CHF 43'825.25 für den Zeitraum vom 1. März

2022 bis 30. April 2025 (A.S. 27 f.). Dem eingereichten Auszug aus dem durch

den Sozialdienst geführten Klientenkonto (A.S. 32 ff.) lässt sich entnehmen,

dass der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums mit Leistungen im

Umfang von CHF 43'825.25 (Unterstützungsleistungen von CHF 111'905.25 nach

Abzug der Einnahmen von CHF 68'080.00) unterstützt wurde. Die Einnahmen

von CHF 68'080.00 setzen sich im Wesentlichen zusammen aus Erwerbseinkommen

der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Rückerstattungen der Krankenkasse und

der Suva-Rente des Beschwerdeführers. Die Suva-Rente wurde ab März 2022 im

Betrag von CHF 997.45 pro Monat, ab Februar 2023 mit CHF 1'032.35 pro Monat und

ab Januar 2025 mit CHF 1'058.30 pro Monat berücksichtigt. Die Gutschrift

erfolgte in jedem einzelnen Monat. Die in der Beschwerdeschrift und der Replik

erhobene Rüge, die dem Sozialdienst abgetretene Suva-Rente sei unberücksichtigt

geblieben, ist demzufolge unzutreffend. Die Rentenhöhe ist ebenfalls korrekt

(vgl. IV-Nr. 142.4 und 142.5 sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten

Belege).

2.4 Nach dem Gesagten waren die

Voraussetzungen für die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags von CHF 31'626.00

an den Sozialdienst erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

3.2 Der Beschwerdeführer stand im

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und ihm war Rechtsanwältin Alina Arul

als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 4 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwältin Arul macht in

ihrer Kostennote vom 17. November 2025 einen Aufwand von 8.93 Stunden geltend.

Hiervon sind die Positionen «Redaktion Schreiben an Sozialdienst» und «Mail an

Sozialdienst» von zusammen 0.83 Stunden unberücksichtigt zu lassen, da ein

direkter Bezug zum Verfahren nicht ersichtlich ist. Mit den verbleibenden 8.1

Stunden und dem Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]; Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022, abrufbar unter so.ch,

Gerichte, Gerichtsverwaltung, Reglemente/Weisungen), den Auslagen von CHF 64.80

und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (CHF 129.90) resultiert eine

Entschädigung von CHF 1'733.70, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von gerundet CHF 525.35 (Differenz zum vollen Honorar bei

einem Ansatz von CHF 250.00 [ein höherer Ansatz wird praxisgemäss nur bei

Vorlage einer entsprechenden Honorarvereinbarung berücksichtigt]), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem

kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Das Verfahren betraf zunächst

nur die Drittauszahlung, für deren Beurteilung nach bisheriger Praxis keine

Kosten erhoben werden (vgl. z.B. die Urteile VSBES.2023.92 vom 23. Juni 2023

E. II. 3 oder VSBES.2021.141 vom 23. März 2023 E. II. 5). Nachträglich wurde es

aber durch die Eingaben vom 4. November und 9. Dezember 2025 auf die Höhe der

Rente und damit einen Gegenstand, der die Kostenpflicht auslöst, erweitert. Da

der entstandene Aufwand gering war, sind die Verfahrenskosten auf CHF 200.00

festzulegen. Sie sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei

aufzuerlegen, jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Alina Arul wird auf CHF 1'733.70 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von CHF 525.35, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer