Lexipedia

Entscheid

VSBES.2025.14

Taggelder und Heilbehandlungskosten UVG

13. März 2026Deutsch51 min

Beschwerdeführerin), geb. 1964, war als Produktionsmitarbeiterin für die [...] AG

Source so.ch

Urteil vom 13. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder

und Heilbehandlungskosten UVG (Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1964, war als Produktionsmitarbeiterin für die [...] AG

tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. Juli 2023 (Akten der

Beschwerdegegnerin Nr. [Suva-Nr.] 1) verletzte sich die Beschwerdeführerin

am 14. Juli 2022 am Meniskus, als sie sich bei der Arbeit ruckartig und

schnell abdrehte. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin diverse Abklärungen

vor.

1.2 Mit Schreiben vom 21. Juni

2024 (Suva-Nr. 84) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit, dass sich nach ihren Unterlagen kein Unfallereignis i.S.v. Art. 4 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) zugetragen habe und die bei der Beschwerdeführerin vorliegende

Körperschädigung vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung verursacht worden

sei. Die von der Beschwerdeführerin angefragten Versicherungsleistungen könnten

daher nicht erbracht werden.

1.3 Am 13. August 2024 meldete

sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin

(Suva-Nr. 93). Sie erklärte, nicht mit der Beurteilung der

Beschwerdegegnerin einverstanden zu sein und den Erlass einer Verfügung zu

verlangen. Hierauf wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2024 (Suva-Nr. 99)

ab.

1.4 Mit Eingabe vom

3. September 2024 (Suva-Nr. 103) reichte die Beschwerdeführerin bei

der Beschwerdegegnerin eine Einsprache ein. Am 24. September 2024 reichte

die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen zu ihrer Einsprache ein (Suva-Nr. 110).

Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) wies

die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin schliesslich ab.

2.

2.1 Hiergegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (A.S. 19 ff.)

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit

folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 19.12.2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung

vom 16.08.2024 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach UVG betreffend

das Unfallereignis vom 14.07.2022 zu gewähren, vorderhand seien insbesondere

Taggelder nach Massgabe der attestieren Arbeitsunfähigkeit auszurichten sowie

die Kosten der Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung bei einem externen

Kniespezialisten zu veranlassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 (A.S. 43 ff.)

die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom

19. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.).

2.3 In ihrer Replik vom

11. März 2025 (A.S. 51 ff.) bestätigt die Beschwerdeführerin

ihre Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 15. Januar 2025

(A.S. 19 ff.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin teilt mit

Schreiben vom 18. März 2025 (A.S. 60) mit, auf eine umfassende Duplik

zu verzichten und an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten.

2.5 Mit Verfügung vom 15. Januar

2026 (A.S. 66 ff.) werden die Beweisanträge auf Befragung der

Beschwerdeführerin als Partei und auf Befragung zweier Unfallzeuginnen vom

Versicherungsgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird Frist gesetzt, bis

am 29. Januar 2026 mitzuteilen, ob an der Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung festgehalten wird. Weiter wird den Parteien Frist gesetzt, bis am

29. Januar 2026 allfällige Beweismittel einzureichen.

2.6 Die Beschwerdeführerin teilt mit

Eingabe vom 28. Januar 2026 (A.S. 70 ff.) mit, auf eine

öffentliche Verhandlung zu verzichten. Weiter ersucht sie um Erstreckung der

Frist zur Einreichung allfälliger Beweismittel. Das Versicherungsgericht

erstreckt die Frist hierauf mit Verfügung vom 30. Januar 2026

(A.S. 72 f.) bis am 6. März 2026.

2.7 Mit Verfügung vom 12. März

2026 (A.S. 75) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Parteien auf

das Einreichen von Beweismitteln innert Frist verzichtet haben.

2.8 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Soweit sich die Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2024

(A.S. 1 ff.) richtet, sind die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und

funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) erfüllt und ist folglich auf die Beschwerde

einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. August 2024 (Suva-Nr. 99) richtet, kann

mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht darauf eingetreten werden.

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis).

Er bildet somit alleiniges Anfechtungsobjekt für ein nachfolgendes

Rechtspflegeverfahren.

2.

2.1

Versicherungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung

eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Die Unfallversicherung erbringt

ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern diese nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6

Abs. 2 UVG): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b),

Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen

(lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie

Trommelfellverletzungen (lit. h).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,

ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und

es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte oder

vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024

E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2021

vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein Aktenbericht bzw. -gutachten ist

beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom

2.

November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen. Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023

vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom

14.

Juli 2022 mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024

(A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. In einem ersten Schritt gilt es zu

prüfen, ob ein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG vorliegt.

4.2

4.2.1

4.2.1.1

Hinsichtlich des

Unfallhergangs finden sich folgende Unterlagen in den Akten:

4.2.1.2

Im Sprechstundenbericht von

Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. C.___ vom

10.

Juli 2023 (Suva-Nr. 10) wird unter der Überschrift Anamnese

folgender Sachverhalt geschildert:

«[Die Beschwerdeführerin] berichtet über

eine Kniedistorsion bei der Arbeit in der Papierfabrik, wo sie nach einer

Maschine schauen wollte und sich abrupt umgedreht habe.»

4.2.1.3

In der Unfallmeldung vom

11.

Juli 2023 (Suva-Nr. 1) wird der Sachverhalt wie folgt

beschrieben:

«Die MA [Mitarbeiterin] war dabei, eine

Folie aus der Maschine zu ziehen. Als die Maschine komische Geräusche/Probleme

machte, hat sich die MA ruckartig und schnell abgedreht und sich dabei den

Meniskus verletzt.»

4.2.1.4

Im Online-Fragebogen vom

20.

Juli 2023 (Suva-Nr. 11) wird der Unfallhergang von der

Beschwerdeführerin wie folgt geschildert:

«Während dem Arbeiten habe ich mich

schnell umgedreht und habe den Meniskus verletzt.»

4.2.1.5

In der Einsprache der

Beschwerdeführerin vom 3. September 2024 (Suva-Nr. 103) wird zum

Unfallhergang Folgendes festgehalten:

«Mit Schadenmeldung UVG vom 11.07.2023

hat die Arbeitgeberin der Versicherten folgende Unfallmeldung gemacht: «Die MA

war dabei, eine Folie aus der Maschine zu ziehen. Als die Maschine komische

Geräusche/Probleme machte, hat sich die MA ruckartig und schnell abgedreht und

sich dabei den Meniskus verletzt».

Dieser Unfallmechanismus stellt klar

einen Unfall im Rechtssinn dar. Es handelt sich um eine plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnliche äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit

zur Folge hat.

Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist,

dass die Schadenmeldung sehr rudimentär daherkommt und auch von der

Arbeitgeberin und nicht von der Versicherten selbst verfasst ist. Die SUVA wäre

hier verpflichtet gewesen, den Unfallhergang detaillierter mit der

Einsprecherin aufzunehmen, soweit sie Zweifel an der Unfallqualität des

Vorgangs gehabt hätte.»

4.2.1.6

In der Einspracheergänzung vom

24.

September 2024 (Suva-Nr. 110) hält die Beschwerdeführerin zum

Unfallhergang Folgendes fest:

«Die [Beschwerdeführerin] musste bei

Ihrer Arbeit mehrere Maschinen betreuen. Sie überwachte zuerst die laufende

Maschine «Paketieren», ist später dann aber in die entgegengesetzte Richtung zu

einer anderen Maschine, die von ihr ebenfalls betreut werden musste, gegangen.

Als sie die Maschine «Paketieren» verlassen hatte, blockierte diese, was einen

Alarm auslöste. Die [Beschwerdeführerin] wurde vom Alarm aufgeschreckt und hat

sich hierbei so schnell um 180 Grad Richtung Maschine umgedreht, dass ihr Gleichgewicht

gestört war und sie aus dem Tritt gekommen ist. Sie ist dabei zwar nicht

umgefallen, es hat ihr bei dieser unkoordinierten Bewegung aber das Knie

verdreht. Sie spürte sofort einen einschiessenden Schmerz.»

4.2.1.7

In der Beschwerde vom

15.

Januar 2025 (A.S. 19 ff.) wiederholt die Beschwerdeführerin

nochmals den bereits in der Einspracheergänzung vom 24. September 2024

(Suva-Nr. 110) geschilderten Sachverhalt.

4.2.2

4.2.2.1

Bei sich widersprechenden

Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime

hinzuweisen, wonach die sog. spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der

Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die

bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher

oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre

Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach

dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu (Urteil des

Bundesgerichts 8C_180/2025 vom 25. August 2025 E. 3.1.2 mit

Hinweisen).

4.2.2.2

Der vorliegend zu beurteilende

Unfallhergang wird im Sprechstundenbericht von Dr. B.___ und

med. pract. C.___ vom 10. Juli 2023 (Suva-Nr. 10), in der

Unfallmeldung vom 11. Juli 2023 (Suva-Nr. 1), im von der

Beschwerdeführerin ausgefüllten Online-Fragebogen vom 20. Juli 2023

(Suva-Nr. 11) sowie in der Einsprache der Beschwerdeführerin vom

3.

September 2024 (Suva-Nr. 103) nahezu identisch geschildert: Die

Beschwerdeführerin habe sich bei der Arbeit schnell umgedreht und sich dabei

den Meniskus verletzt. Erst in der Einspracheergänzung vom 24. September

2024.

(Suva-Nr. 110) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie vom Alarm

einer Maschine aufgeschreckt worden sei und sich so schnell um 180° Richtung

Maschine gedreht habe, dass ihr Gleichgewicht gestört gewesen und sie aus dem

Tritt gekommen sei. Sie sei dabei zwar nicht umgefallen, es habe ihr bei dieser

unkoordinierten Bewegung jedoch das Knie verdreht. Sie habe sofort einen

einschiessenden Schmerz gespürt. Dass sie erst in der Einspracheergänzung

detaillierte Angaben gemacht habe, begründet die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde vom 15. Januar 2025 (A.S. 19 ff.) damit, dass sie bis

zur Verfügung vom 16. August 2024 (Suva-Nr. 99) gar nie gehalten

gewesen sei, weitere Ausführungen zum Unfallereignis zu machen. Die

Beschwerdegegnerin habe gar nie detailliertere Angaben einverlangt. Dies dürfe

ihr nun nicht zum Nachteil gereichen. Dass die Beschwerdegegnerin von der

Beschwerdeführerin gar nie detailliertere Angaben zum Ereignis einverlangt

habe, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin

wurde mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (Suva-Nr. 6) von der

Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, einen Online-Fragebogen auszufüllen. In

diesem Fragebogen wird insbesondere eine Beschreibung des genauen

Unfallhergangs verlangt. Die Beschwerdeführerin wurde von der

Beschwerdegegnerin somit explizit dazu aufgefordert, sich detailliert zum

Unfallhergang zu äussern. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer

Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 4. Juni 2013 8C_215/2013 E. 4). In Beachtung der

Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» – siehe hierzu

Ziff. 4.2.2.1 oben – ist folglich nicht zu beanstanden, dass sich die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember

2024.

(A.S. 1 ff.) an die ersten Sachverhaltsschilderungen der

Beschwerdeführerin hielt, in denen weder von einem Alarm noch von einem

Gleichgewichtsverlust bzw. einem Aus-dem-Tritt-kommen die Rede ist. Letztlich

braucht die Frage, auf welche Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin

abzustellen ist, aber gar nicht abschliessend geklärt zu werden. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025

(A.S. 43 ff.) zu Recht festhält, kann das Ereignis vom 14. Juli

2022.

selbst unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin in der

Einspracheergänzung vom 24. September 2024 geschilderten und in der

Beschwerde vom 15. Januar 2025 wortgleich wiederholten Sachverhalts – wie

unter Ziff. 4.3 unten gezeigt wird – nicht als Unfall i.S.v. Art. 4

ATSG qualifiziert werden.

4.3

4.3.1

4.3.1.1

Unfall ist – wie unter

Ziff. 2.1 oben erwähnt – die plötzliche, nicht beabsichtigte

schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den

menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat

(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ein zentrales

Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses. Er ist das Gegenstück

zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die

Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche

Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten

beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren. Oft ist die

letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht

denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die

tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als

solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von

etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen, aus dem Unfallbegriff

auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang

zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen

resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer

Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist

Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens

durch einen äusseren Faktor nichts. Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus,

dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung

ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der

äussere Faktor ist m.a.W. ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven

Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Lebensbereich alltäglich und üblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2011

vom 15. Juni 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.3.1.2

Das Merkmal des ungewöhnlichen

äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei

Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren

Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter

Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam

"programmwidrig" beeinflusst hat. Bei Schädigungen, die sich auf das

Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen

insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung

unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Denn ein

Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren

Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein

krankheitsbedingter Ursachen besteht. Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale

des Unfalls erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische

Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder

gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die

Bedeutung von Indizien zu. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass

sich der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von

Art. 4 ATSG deckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom

13.

April 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin stellt

sich in ihren Eingaben an das Versicherungsgericht vom 15. Januar

(A.S. 19 ff.) und 11. März 2025 (A.S. 51 ff.) auf den

Standpunkt, dass beim Ereignis vom 14. Juli 2022 ein ungewöhnlicher äusserer

Faktor in Form einer unkoordinierten Bewegung vorliege. Wie unter

Ziff. 4.3.1.2 oben ausgeführt, ist bloss dann von einer unkoordinierten

Bewegung auszugehen, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den

natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst

hat. Eine solche «programmwidrige» Beeinflussung der Körperbewegung ist im Fall

der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Was zunächst das Geräusch – siehe

Unfallmeldung vom 11. Juli 2023 (Suva-Nr. 1) – bzw. den Alarm

– siehe Einspracheergänzung vom 24. September 2024

(Suva-Nr. 110) – betrifft, das bzw. der die Beschwerdeführerin zum

Umdrehen bewegt habe, so hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort

vom 21. Februar 2025 (A.S. 43 ff.) zu Recht fest, dass das

Geräusch bzw. der Alarm die Drehung der Beschwerdeführerin allenfalls

ausgelöst, diese indessen nicht in unkontrollierbare Bahnen gelenkt oder sonst

wie programmwidrig gestört habe. Von einem eigentlichen Schreckmoment, wie er

von der Beschwerdeführerin in ihrer Einspracheergänzung vom 24. September

2024.

und in ihrer Beschwerde vom 15. Januar 2025 behauptet wird («Die

Beschwerdeführerin wurde vom Alarm aufgeschreckt […]»), ist vorliegend nicht

auszugehen. Mit Maschinengeräuschen und Fehlersignalen ist als mit der Bedienung

von Maschinen betraute Produktionsmitarbeiterin jederzeit zu rechnen. Es gehört

zu den Hauptaufgaben einer Produktionsmitarbeiterin, die bei der Produktion

eingesetzten Maschinen zu überwachen (vgl. hierzu

zuletzt besucht am 11. Dezember 2025), um sogleich intervenieren zu

können, wenn menschliches Eingreifen notwendig ist, wie dies etwa bei einem

Maschinenstopp der Fall ist. Maschinengeräusche und Fehlersignale sind bei der

Arbeit als Produktionsmitarbeiterin folglich als alltäglich und üblich

anzusehen. Die Beschwerdeführerin kann aus der Behauptung, dass sie sich wegen

eines Alarms um 180° Richtung Maschine umgedreht habe, somit nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Auch bei der Drehung selbst kann kein in der Aussenwelt

begründeter Umstand festgestellt werden, der den natürlichen Ablauf der

Körperbewegung der Beschwerdeführerin gleichsam «programmwidrig» beeinflusst

hätte. Ein solcher läge etwa dann vor, wenn die betroffene Person stolpert, ausgleitet

oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu

verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2

mit Hinweisen). In der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin wird

dagegen bloss festgehalten, dass ihr Gleichgewicht gestört gewesen und sie aus

dem Tritt gekommen sei. Einen Grund hierfür nennt die Beschwerdeführerin nicht.

Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen

eines äusseren Umstands, sondern wegen der plötzlich einschiessenden Schmerzen

«aus dem Tritt gekommen» ist. Dies erklärt denn auch, weshalb die

Beschwerdeführerin in ihrer Sachverhaltsschilderung weder von einem Sturz noch

von einem Ausfallschritt berichtet.

4.4

Insgesamt ergibt sich somit,

dass der Unfallbegriff i.S.v. Art. 4 ATSG mangels eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors vorliegend nicht erfüllt ist. Mit Verfügung vom 15. Januar

2026.

(A.S. 66 f.) wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf eine

Parteibefragung ihrer selbst sowie auf eine Zeugenbefragung zweier

Arbeitskolleginnen vom Versicherungsgericht abgewiesen. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern von diesen Befragungen entscheidrelevante neue

Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.

5.

5.1

Meniskusrisse gehören gemäss

Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu den sog. Listenverletzungen, für

welche die Unfallversicherung unabhängig von der Erfüllung des Unfallbegriffs

nach Art. 4 ATSG Leistungen zu erbringen hat, sofern die Verletzung

nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. In einem

zweiten Schritt ist vorliegend somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024

(A.S. 1 ff.) zu Recht davon ausgegangen ist, dass auch unter dem

Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG

keine Leistungspflicht besteht.

5.2

5.2.1

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

5.2.2

Gemäss Radiologiebericht von

Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, vom 15. September 2022

(Suva-Nr. 21) kann gestützt auf das gleichentags erstellte MRT (kurz für

Magnetresonanztomographie

[https://flexikon.doccheck.com/de/Kernspintomographie, zuletzt besucht am

11.

Dezember 2025]) des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin

folgender Befund gestellt werden:

Femoropatellares Kompartiment:

Zentrierte Patella. Keine Trochleadysplasie. Kein abgrenzbarer tiefreichender

Knorpeldefekt retropatellar oder trochleär. Intaktes Retinakulum. Intakte

Darstellung der Quadrizeps- und Patellasehne. Ansatztendinose am Oberpol der

Patella. Reizloser Hoffa'scher Fettkörper. Minimer Gelenkerguss.

Interkondylär: HKB und VKB intakt.

Mediales Kompartiment: Kein

Knochenmarködem. Kein abgrenzbarer tiefreichender Knorpeldefekt. Schräg

horizontale Rissbildung am Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen

Oberfläche und Ausbreitung bis in die Pars intermedia. MCL intakt. Unauffällige

Darstellung der Sehnen des Pes anserinus und Musculus semimembranosus. Geringe

parameniszeale Zystenbildung angrenzend am Hinterhorn.

Laterales Kompartiment: Kein

Knochenmarködem. Kein abgrenzbarer tiefreichender Knorpeldefekt. Intakter

Aussenmeniskus. Intaktes LCL. Intakte Darstellung der Sehnen des Musculus

biceps femoris, Musculus popliteus und Tractus iliotibialis. Kleine Ganglion Formation

angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk.

Dr. D.___ fasst die Befunde

dergestalt zusammen, dass in der MRT eine schräg horizontale Rissbildung am

Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen Oberfläche und Ausbreitung bis

in die Pars intermedia festgestellt werden konnte. Die übrige Kniebinnenstrukturen

seien intakt.

5.2.3

Im Sprechstundenbericht von

Dr. B.___ und med. pract. C.___ vom 10. Juli 2023 (Suva-Nr. 10)

wird folgende Diagnose gestellt:

Knie links: Mediale

Meniskushinterhornläsion nach Trauma bei der Arbeit vom 14.07.2022 mit/bei

-

St. n. zweimaliger

Infiltration unklarer Substanz ins Knie

Dr. B.___ und

med. pract. C.___ halten in ihrem Bericht fest, dass sich die

Beschwerdeführerin erstmalig in ihrer Sprechstunde vorstelle. Die

Beschwerdeführerin berichte über eine Kniedistorsion bei der Arbeit in der

Papierfabrik, als sie nach einer Maschine habe schauen wollen und sich abrupt

umgedreht habe. Sie sei anschliessend beim Arzt gewesen, wo ein Röntgen und im

Verlauf auch eine MRT erfolgt sei, das oben genannte Diagnose zeige. Bei der

klinischen Untersuchung zeigten sich am linken Knie reizlose lokale

Hautverhältnisse, keine Rötung, keine Schwellung und keine Überwärmung. Die

periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (kurz pDMS

[https://flexikon.doccheck.com/de/PDMS, zuletzt besucht am 11. Dezember

2025]) sei intakt. Im Bereich des medialen und dorsomedialen Gelenkspaltes

bestehe eine deutliche Druckdolenz. Die vordere Schublade sowie der

Lachman-Test zeigten einen guten Anschlag. Der kollaterale Bandapparat sei

stabil. Die Meniskuszeichen seien medial positiv, lateral negativ. Die Patella sei

normal mobil, es bestehe kein Patellaverschiebeschmerz, das Tracking der

Patella sei unauffällig. Flexion/Extension betrügen 120/0/0°, [die Bewegung]

sei frei, jedoch dolent bei maximaler Extension. In der MRT des Knies links vom

15.

September 2022 habe sich eine Läsion im Bereich des medialen

Meniskushinterhorns bis in die Pars intermedia mit leicht extrudiertem Meniskus

sowie im Bereich des medialen Kompartiments auch eine Chondropathie femoral

betont gezeigt. Im Röntgen des Knies links ap/lateral sowie Patella tangential

vom 10. Juli 2023 hätten sich Anzeichen für ossäre Läsionen, eine

regelrechte Stellung der Gelenke sowie kongruente Artikulationen gezeigt.

5.2.4

Im Sprechstundenbericht von

Dr. B.___ und med. pract. C.___ vom 17. August 2023

(Suva-Nr. 16) wird die Diagnose gemäss Sprechstundenbericht vom

10.

Juli 2023 (Suva-Nr. 10) – siehe Ziff. 5.2.3 oben –

wiederholt. Dr. B.___ und med. pract. C.___ halten in ihrem

Bericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin zur geplanten klinischen

Verlaufskontrolle vorstelle. Die Beschwerdeführerin berichte über einen

frustranen Verlauf seit der letzten Sprechstunde. Die Beschwerden seien immer

stärker geworden, auch [die Einnahme von] Tilur® und [der Besuch

der] Physiotherapie hätten keine Besserung gebracht. Sie hinke nun auch und

habe eigentlich permanent Schmerzen. Bei der klinischen Untersuchung des Knies

links zeige sich im Vergleich zur letzten Sprechstunde ein unveränderter Befund

mit nach wie vor klar positiven medialen Meniskuszeichen und medialer

Druckdolenz.

5.2.5

Gemäss Radiologiebericht von

Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, vom 22. August 2023

(Suva-Nr. 22) kann gestützt auf die gleichentags erstellte MRT des Knies

links der Beschwerdeführerin folgender Befund gestellt werden:

Die ossären Strukturen zeigen kein neu

aufgetretenes Knochenmarködem.

Der Knorpelüberzug im medialen

Kniekompartiment zeigt Signalveränderungen sowie einzelne Ulzerationen

femoralseitig auf.

Im lateralen Kniekompartiment ist der

Knorpelüberzug intakt.

Im Femoropatellargelenk zeigt der

Knorpelüberzug Signalveränderungen retropatellar sowie einzelne Ulzerationen

die Trochlea medialseitig bis an die Kortikalis heranreichend.

Der laterale Meniskus ist intakt.

Der mediale Meniskus zeigt im zeitlichen

Verlauf einen an Ausprägung progredienten Meniskusriss, welcher sich vom

Hinterhorn in die Intermediärzone erstreckt mit Kontakt zur tibialen

Unterseite.

Das vordere und hintere Kreuzband sowie

die Kollateralbänder sind durchgängig nachweisbar.

Periligamentär im Bereich des medialen

Kollateralbandes zeigt sich neu ein Flüssigkeitssaum primär reaktiv bedingt.

Das vordere und hintere Kreuzband sind

in ihrer Kontinuität erhalten.

Die Patellar- und die Quadrizepssehne

sind intakt.

Es zeigt sich ein geringer Gelenkerguss

und die bekannte Ganglienbildung in Kontakt zum proximalen Tibiofibulargelenk.

Dr. E.___ fasst den Befund

dahingehend zusammen, dass ein im zeitlichen Verlauf leicht progredienter

Meniskusriss medial mit neu Begleitreaktionen in den angrenzenden Weichteilen

respektive Einbezug des medialen Kollateralbandes festgestellt werden konnte.

Weiter zeige sich wie im Befund beschrieben eine Chondropathie sowie ein

geringer Gelenkerguss.

5.2.6

Im Sprechstundenbericht von

Dr. B.___ vom 28. August 2023 (Suva-Nr. 15) wird die Diagnose

gemäss Sprechstundenbericht vom 10. Juli 2023 (Suva-Nr. 10) – siehe

Ziff. 5.2.3 oben – erneut wiederholt. Dr. B.___ hält in seinem

Bericht fest, dass es sich um eine geplante Vorstellung der Beschwerdeführerin

handle zur Besprechung der MRT und der Operation. Bei der klinischen

Untersuchung hätten sich die positiven medialen Meniskuszeichen bestätigt.

Klare klickende Blockadephänoneme hätten sich [dagegen] nicht auslösen lassen.

Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit, auch im Bereich des Pes

anserinus. Der Bandapparat sei stabil. Es liege [zudem] kein Erguss vor. In der

MRT des Knies links vom 22. August 2023 zeige sich im Vergleich zu den

Bildern von 2022 noch deutlicher die Unterflächenläsion des medialen Meniskus.

Es bestehe keine starke Dislokation der Fragmente zueinander, aber doch

durchaus eine Dislokation, auch wurzelnah. Eine Komplettruptur sei nicht

festzustellen. Es liege keine fortgeschrittene Knorpelschädigung und aktuell

auch kein Erguss vor. Der Bandapparat sei intakt. Die Indikation zur operativen

Therapie sei aufgrund der ausgeprägten Klinik gegeben. Die Operation werde am

6.

September 2023 stattfinden.

5.2.7

Im ambulanten Operationsbericht

von Dr. B.___ vom 6. September 2023 (Suva-Nr. 75) wird folgender

Befund gestellt:

Patellofemoral:

Leichte Abnutzung ICRS l°, fokaler

Knorpelschaden in der Trochlea femoris.

Lateraler Recessus:

Frei.

Medialer Recessus:

Aufgeprägte Plica mediopatellaris, diese

wird reseziert.

Interkondylikum:

Intaktes vorderes und hinteres

Kreuzband, ausgesprochene Hoffa-Hypertrophie, hier wird eine Teilresektion

durchgeführt.

Laterales Kompartiment:

Intakter Meniskus, intakter Knorpel.

Mediales Kompartiment:

Hier zeigen sich Knorpelabnutzungen ICRS

ll° bis III° fokal am lateralen Anteil des medialen Femurkondylus, der

restliche Knorpel ist intakt. Der Meniskus zeigt eine komplexe Rissbildung, die

gesamte Unterfläche ist eingerissen und es liegt auch eine Radiärrisskomponente

vor. Mittels Shut-Zange wird hier debridiert bis nur noch stabile

Meniskusanteile vorhanden sind, wobei noch relativ viel Meniskusgewebe, auch im

Hinterhornbereich, erhalten werden kann. Keine Wurzelläsion. Abschliessende

Bilddokumentation und Ablassen der Spülflüssigkeit. Einlage einer

Redon-Drainage und Infiltration mit 500 mg Tranexamsäure gemischt mit 5 ml

0.2%igem Ropivacain. Hautnaht mit nicht resorbierbaren Faden in

Donati-Rückstichtechnik. Steri-Strips. Steriler Verband. Elastisches Wickeln.

GenuTrain®-Orthese.

Zum postoperativen Prozedere hält

Dr. B.___ fest, dass prinzipiell ab sofort eine Vollbelastung erlaubt sei,

wobei eine Stockentlastung für eine Woche empfohlen werde. Es bestehe keine

Bewegungslimite. Es sei auch keine Orthese notwendig. Die Fadenentfernung

erfolge zwölf bis 14 Tage postoperativ bei gesicherten Wundverhältnissen.

Thromboembolieprophylaxe für die Zeit der Teilbelastung, mindestens jedoch für

zehn Tage postoperativ. Eine klinische Verlaufskontrolle erfolge sechs Wochen

postoperativ.

5.2.8

Im Sprechstundenbericht von

Dr. B.___ und med. pract. C.___ vom 27. September 2023

(Suva-Nr. 30) wird folgende Diagnose gestellt:

St. n. Kniearthroskopie links mit

medialer Teilmeniskektomie und Resektion Plica mediopatellaris am 06.09.2023

Dr. B.___ und

med. pract. C.___ halten in ihrem Bericht fest, dass sich die

Beschwerdeführerin ca. drei Wochen postoperativ zur geplanten klinischen

Verlaufskontrolle vorstelle. Die Beschwerdeführerin berichte über einen nach

wie vor zähen Verlauf. Sie habe nach wie vor Schmerzen und Beschwerden, weshalb

sie Tilur®, Dafalgan® und Novalgin® noch

regelmässig einnehmen würde. Auch sei sie noch nicht von den Gehstöcken

weggekommen, auch zu Hause nicht. Eine Thromboseprophylaxe würde sie jedoch

nicht mehr einnehmen. Die Stützstrümpfe und die GenuTrain®-Orthese

habe sie konsequent getragen. Bei der klinischen Untersuchung des Knies links

zeigten sich reizlose lokale Haut- und Narbenverhältnisse, keine Rötung, keine

Schwellung und keine Überwärmung. Die pDMS seien intakt. Lediglich im Bereich

des Unterschenkels sei eine leichte Wassereinlagerung feststellbar,

wahrscheinlich aufgrund mangelnder Bewegung. Weiter bestehe eine Druckdolenz im

Bereich des Hoffa-Fettkörpers und im Bereich des Pes anserinus.

Flexion/Extension betrügen 70/0/0°, [die Bewegung] sei frei, jedoch dolent bei

maximaler Flexion.

5.2.9

Im Sprechstundenbericht von

Dr. B.___ vom 20. Oktober 2023 (Suva-Nr. 68) wird die Diagnose

gemäss Sprechstundenbericht vom 27. September 2023 (Suva-Nr. 30)

– siehe Ziff. 5.2.8 oben – wiederholt. Dr. B.___ hält im

Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin sechs Wochen postoperativ zur

Verlaufskontrolle komme. Nach wie vor habe sie eine starke Schmerzhaftigkeit am

medialen Kniegelenk bzw. eher im Bereich des medialen Tibiakopfes,

Drehbewegungen im Unterschenkel würden ihr Schmerzen verursachen. Mit den Lixim®

Patches sei eine geringfügige Besserung des Beschwerdebildes eingetreten. Die

Beschwerdeführerin brauche nach wie vor Stöcke für längere Gehstrecken. In der

klinischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin eine sehr ausgeprägte

Reaktion auf Druck über dem medialen Tibiakopf im Bereich des Pes anserinus,

teilweise auch im Bereich der Wadenmuskulatur, wobei allerdings keine

Umfangsdifferenz festzustellen sei. Das Kniegelenk selber sei reizlos ohne

Erguss. Flexion/Extension werden von Dr. B.___ mit 95/0/0° beziffert. Bei

der Testung des medialen Seitenbandes hätten keine Schmerzen ausgelöst werden

können. Es seien keine Entzündungszeichen ersichtlich. Die Narbenverhältnisse

seien bland. Dr. B.___ gelangt daher zum Schluss, dass hier

momentan ein extraartikuläres Schmerzproblem im Vordergrund stehe. Die

Physiotherapie scheine allein nicht genügend Erfolg zu bringen, auch die

Analgesie per os und lokal transdermal könne keinen ausreichenden Effekt

erzielen, weswegen er die Kollegen der [...] AG um ein Aufgebot der

Beschwerdeführerin bitte, um ein geeignetes intradisziplinäres Schmerzprogramm

für sie auszuarbeiten.

5.2.10

In seiner E-Mail an Dr. B.___

vom 6. Dezember 2023 (Suva-Nr. 69) hält Dr. med. F.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass er die Beschwerdeführerin am

8.

und 29. November 2023 gesehen habe. Bei seinen klinischen

Untersuchungen habe er reizlose Narben am linken Knie festgestellt. Das Knie

sei weder gerötet noch überwärmt gewesen und habe auch keinen Erguss

aufgewiesen. Die Beugung habe mehr als 90° betragen, ein Streckdefizit habe

sich nicht feststellen lassen. Über dem Sehnenansatz des distalen

Oberschenkelknochens habe medial ein Druckschmerz festgestellt werden können.

Insgesamt seien die Schmerzen bei der Kontrolle am 29. November 2023 nach

Angaben der Beschwerdeführerin deutlich besser gewesen (4 von 10 VAS,

vorher 10 von 10 VAS). Es sei deutlich weniger Druckschmerz lateral und medial

an der Muskulatur des linken Knies feststellbar gewesen. Gestützt auf seine

Befunde stellt Dr. F.___ die Diagnose einer Tendovaginitis medial am

linken Knie. Aus seiner Sicht bestehe ein gutes Operationsergebnis. Dies sei

der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann [jedoch] nicht vernünftig vermittelbar

gewesen.

5.2.11

Gemäss Radiologiebericht von

Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, vom 4. Dezember 2023

(Suva-Nr. 73) kann gestützt auf die gleichentags erstellte MRT des Knies

links der Beschwerdeführerin folgender Befund gestellt werden:

Mediales Kompartiment: Volumenreduzierter Meniskuskorpus, am

ehesten nach Teilmeniskektomie. Lineare PD hyperintense Signalalteration im

Bereich des Meniskushinterhorns und Übergang Corpus mit Ausstrahlung in die

Unterfläche. PD hyperintense Signalalteration am meniskalen Ursprung des

meniskokapsulären Ligaments. Oberflächliche Schicht des medialen

Kollateralbandes intakt. Knorpel intakt.

Intercondyläres Kompartiment: VKB und HKB intakt.

Laterales Kompartiment: Meniskus intakt. Knorpel intakt.

Laterales Kollateralband intakt.

Patellofemorales Kompartiment: Status nach Resektion Plica

mediopatellaris. Knorpel intakt. Kleinvolumiger Kniegelenkserguss. Keine

Baker-Zyste. Geringes Ödem posterior im Hoffa-Fettkörper. Unauffälliger

suprapatellärer Fettkörper. Retinacula intakt. Unauffällige Sehnen und Muskeln.

Geringes subkutanes Ödem anterior über dem Kniegelenk.

Dr. G.___ beurteilt den Befund

dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin ein volumenreduzierter

Innenmeniskuskorpus vorliege, am ehesten nach Teilmeniskektomie. Im Bereich des

Innenmeniskushinterhorns und des Übergangs zum Corpus zeige sich eine

PD-hyperintense (PD engl. kurz für Proton Density, d.h. Protonendichte

[https://flexikon.doccheck.com/de/Proton-density-Gewichtung, zuletzt besucht am

11.

Dezember 2025]) Signalalteration mit Ausstrahlung bis in die

Unterfläche, differentialdiagnostisch als Riss oder Naht eingeordnet. Neu könne

eine Reizung/Partialruptur am meniskalen Ursprung des meniskokapsulären

Ligaments festgestellt werden. Es liege ein Status nach Resektion der Plica

mediopatellaris vor. Weiter zeige sich ein kleinvolumiger Kniegelenkserguss

sowie ein reaktives geringes Ödem posterior im Hoffa-Fettkörper.

5.2.12

Im Sprechstundenbericht von

Dr. B.___ vom 7. Dezember 2023 (Suva-Nr. 37) wird die Diagnose

gemäss Sprechstundenbericht vom 27. September 2023 (Suva-Nr. 30)

– siehe Ziff. 5.2.8 oben – wiederholt. Dr. B.___ führt aus,

dass die Beschwerdeführerin zur klinischen Verlaufskontrolle in die

Sprechstunde gekommen sei. Sie sei zwischenzeitlich bei Dr. F.___ in der

Klinik der [...] AG zur Behandlung gewesen. Dort hätten die Schmerzen von

anfänglich 10 von 10 auf 4 von 10 VAS gesenkt werden können. Die

Beschwerdeführerin sei seit gut einer Woche wieder ohne Stöcke mobil, zumindest

für kürzere Gehstrecken. Die Beschwerden seien allerdings noch ubiquitär am

ganzen Bein vorhanden, teilweise lokalisiere sie sie auch infrapatellar. In der

klinischen Untersuchung präsentiere sich das Kniegelenk auf Palpation reizlos,

ohne Erguss, ohne Rötung und ohne Überwärmung. Flexion/Extension betrügen

100/0/0°, die endgradige Flexion erfolge mit Schmerzangabe ventral. Wenn sich

die Beschwerdeführerin unbeobachtet fühle im Sitzen, falle teilweise auf, dass

sie das Kniegelenk spontan bis 110°oder 120° flektieren könne. In der MRT des

Knies links vom 4. Dezember 2023 zeige sich eine unauffällige Darstellung

der Restmenisken. Es finde sich kein Hinweis auf eine Re-Ruptur. Es lägen keine

Knorpelläsion und kein Erguss vor. Dr. B.___ hält schliesslich fest, dass

sich für ihn in der MRT eine blande Situation zeige. Er könne momentan aus

orthopädischer Sicht keine Pathologie nachvollziehen, welche die ubiquitären

Beschwerden erklären würde. Er bitte Dr. F.___, die Beschwerdeführerin

nochmals aufzubieten, um diese so weit aus schmertherapeutischer Sicht nötig im

weiteren Kraftaufbau zu unterstützen. Er gehe davon aus, dass möglicherweise

auch eine psychologische Betreuung sinnvoll sein könnte, um das

Schmerzverständnis der Beschwerdeführerin noch etwas zu schulen und die Angst

vor weiteren Belastungen und damit verbundenen Schmerzen zu nehmen. Er plane

seinerseits keine Verlaufskontrolle [mehr].

5.2.13

Versicherungsärztin

med. pract. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und

Rehabilitation, führt in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 14. August 2024

(Suva-Nr. 95) aus, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben vom

10.

Juli 2023 anscheinend am 14. Juli 2022 erstmals über

Knieschmerzen geklagt habe. Ihre damalige Hausärztin Dr. med. I.___,

[Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin], habe [hierauf] eine MRT des linken

Kniegelenkes zum Ausschluss von Degeneration und Binnenläsion bei

konventionell-radiologisch leichten degenerativen Veränderungen und klinischem

Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion veranlasst. In der MRT vom

15.

September 2022 fänden sich im lateralen Meniskus degenerative

horizontale Läsionen. Weiter fänden sich eine geringe parameniszeale

Zystenbildung, angrenzend am Hinterhorn, sowie eine kleine Ganglion-Formation,

angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk am lateralen Kompartiment. Aufgrund

der [in der MRT sichtbaren] degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks

sei bei fehlendem Hinweis auf ein Unfallereignis scheinbar keine Meldung bei

der Beschwerdegegnerin erfolgt. Zudem sei es erst im August/September 2022 zu

einem Arztzeugnis wegen Krankheit gekommen. Ein Unfall sei weder dem

Arbeitgeber noch der behandelnden Ärztin bei der Anmeldung zur MRT vom September

2022.

bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei die Anmeldung eines Unfalls erst am

11.

Juli 2023 erfolgt. Es existiere [deshalb auch] kein zeitnaher Bericht

über das Aufsuchen eines Arztes noch entsprechende Verlaufsberichte bis

10.

Juli 2023. Die Versicherte sei nach ihrer Krankmeldung im

August/September 2022 wieder vollarbeitsfähig gewesen und habe sich erst ein

Jahr später bei einem Orthopäden vorgestellt. Ein relevantes Ereignis am

10.

Juli 2022 mit daraus entstandenen neuen strukturellen Läsionen lasse

sich durch die Bildgebung vom September 2022 nicht bestätigen, was erkläre,

warum es zu keiner zeitnahen Vorstellung beim Orthopäden gekommen sei. Selbst

die MRT vom Juli 2023 belege nur den normalen zu erwartenden degenerativen

fortschreitenden Verlauf gegenüber der MRT vom September 2022. Auf die konkrete

Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Körperschädigung vorliege, die

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, antwortete

med. pract. H.___ mit Ja. Bei der Beschwerdeführerin hätten zuvor

schon zum Zeitpunkt der ersten MRT vom 15. September 2022 bei vorliegenden

CR (engl. kurz für Conventional Radiography) des Knies vom 9. August 2022

deutliche degenerative Veränderungen in Form einer schräg horizontalen mukoiden

medialen Meniskusläsion am Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen

Oberfläche und Ausbreitung bis in die Pars intermedia bei gleichzeitig

bestehender parameniszealer Zystenbildung, angrenzend am Hinterhorn, sowie

kleine Ganglion-Formation, angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk des

lateralen Kompartiments bestanden. Es habe sich kein Knochenmarksödem als

Hinweis auf eine neue/ frische Läsion finden lassen, ebenso kein Hämarthros.

5.2.14

Im Schreiben von

Dr. med. univ. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

vom 23. September 2024 (Suva-Nr. 111) hält dieser auf Anfrage des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin erst

seit März 2024 bei ihm in Behandlung sei und es aus diesem Grund nicht

möglich sei, zur stattgehabten Verletzung respektive zum Verlauf lückenlos

Stellung zu beziehen. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin

beschriebenen Unfallherganges, der leider mit einer erheblichen Verzögerung als

Unfall angemeldet wurde, müsse davon ausgegangen werden, dass wohl ein direkter

Zusammenhang bestehe, selbst wenn angenommen werde, dass zuvor bereits eine

Binnenstruktur des Kniegelenkes bestanden habe. Was ganz sicher nicht bewiesen

werden könne, sei die Aussage der von der Versicherungsärztin angegebenen

Begründung, dass zum Zeitpunkt der durchgeführten MRT ein Knochenmarksödem

fehle. Diese Aussage treffe bei Meniskusverletzungen nicht immer zu. Es könne

wohl zu einem Meniskusriss und diversen Binnenstrukturverletzungen kommen, ohne

ein direktes Knochenmarksödem zu verursachen. Aus Sicht von Dr. J.___ sei

völlig unverständlich, dass dieser Fall nicht als Unfall anerkannt werde.

5.2.15

Im Schreiben von

Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. L.___ vom

21.

Oktober 2024 (Suva-Nr. 112) wird auf Anfrage des Rechtsvertreters

der Beschwerdeführerin festgehalten, dass aus Sicht von Dr. K.___ und

med. pract. L.___ alle Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

ganz auf den Unfall vom 14. Juli 2022 zurückzuführen seien. Dies lasse sich gut damit erklären, dass die Beschwerden

erstmalig nach der Distorsion aufgetreten seien. Es sei davon auszugehen, dass

der Unfall vom 14. Juli 2022 die direkte Ursache der

Gesundheitsschädigungen sei. Die Beschwerdeführerin habe vorher keine

Kniebeschwerden gehabt, weshalb auch keine Vorschädigung postuliert werden

könne. Es handle sich weiter auch um ein adäquates Trauma, um eine

Meniskusläsion zu verursachen. Die Versicherungsärztin berichte über eine

degenerative Meniskusläsion, die der Radiologe in seinem Bericht aber nicht

beschrieben habe. Dort sei von einer schräg/horizontalen Rissbildung am

Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen Oberfläche und Ausbreitung bis

in die Pars intermedia gesprochen worden und nicht von einer degenerativen

Läsion. Die Bildgebung zeige ganz klar eine traumatisch bedingte Läsion auf,

die in Verbindung mit dem Unfall vom 14. Juli 2022 stehe. Anhand der

Bilder könne nicht beurteilt werden, ob vor dem Trauma bereits eine Läsion des

Meniskus bestanden habe. Ganz klar sei, dass die Beschwerden erst nach dem

Unfall aufgetreten seien und der kausale Zusammenhang deshalb definitiv gegeben

sei. Für Dr. K.___ und med. pract. L.___ bestehe ganz klar ein

kausaler Zusammenhang der Meniskusläsion mit dem Unfall.

5.2.16

In ihrer Stellungnahme vom

11.

Dezember 2024 (Suva-Nr. 115) verweist Versicherungsärztin

med. pract. H.___ auf ihre ausführliche Beurteilung vom

14.

August 2024 (Suva-Nr. 95), die sie zum besseren Verständnis [nun]

noch zusätzlich ergänze. Sie führt zunächst aus, dass Meniskusverletzungen

bevorzugt zwischen dem 20. und 40. Lebensjahr auftreten würden, selten im

Kindesalter und nach dem 50. Lebensjahr. Für

traumatische Meniskusverletzungen sei ein bestimmter Unfallmechanismus

erforderlich. Die Wertung einer isolierten Meniskusverletzung als Unfallfolge

setze aufgrund der Mechanik des Kniegelenkes einen ganz bestimmten

Bewegungsablauf voraus. Es müsse sich um eine Gewalteinwirkung handeln, die

gezielt den Meniskus überbeanspruche. Zu den ungeeigneten Unfallmechanismen

gehöre u.a. der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgang, wonach sie

eine Kniedistorsion bei der Arbeit in der Papierfabrik erlitten habe, als sie

nach einer Maschine habe schauen wollen und sich abrupt umgedreht habe. Hierbei

handle es sich um eine willkürliche Bewegung ohne gewaltsame Verdrehung des

Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel, womit das Ereignis nicht genüge, um

eine traumatische Meniskusverletzung isoliert auszuführen.

Med. pract. H.___ hält weiter fest, dass es sich bei den

traumatischen Läsionen der Menisken um longitudinale und radiäre Risse handle.

Longitudinale Risse machten 50 – 90 % der Risse der jungen Patienten

aus. Bei der Entstehung der radiären Risse müssten die longitudinalen

Kollagenstränge des Meniskus durchrissen werden, wofür entweder eine grössere

Krafteinwirkung notwendig sei oder der Meniskus in seiner Integrität bereits

komprimiert sein müsse. Radiäre Risse seien deshalb seltener. Degenerative

Risse gingen von einem horizontalen Spalt aus und schritten über einen

Lappenriss zum komplexen Riss fort, während periphere Risse das Ergebnis von

traumatischen Einwirkungen seien. Läsionen innerhalb der Meniskussubstanz seien

somit eher degenerativen Ursprungs. Spontane Läsionen in degenerativen Menisken

würden auch ohne Unfall ab dem 4. bis 5. Lebensdezennium auftreten, wobei

neben einer individuellen Brüchigkeit und der individuellen unterschiedlichen

Abnützung berufliche oder sportliche Belastungen eine Rolle spielen. [In Bezug

auf den vorliegenden Fall] könne zusammengefasst werden, dass mit den im Rahmen

des Einspracheverfahrens von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten von

Dr. J.___ vom 23. September 2024 (Suva-Nr. 111) sowie Dr. K.___

und med. pract. L.___ vom 21. Oktober 2024 (Suva-Nr. 112)

nochmals bestätigt werde, dass es 2022 zu keiner Unfallmeldung durch die

Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrer damaligen Hausärztin

gekommen sei. Weiter habe nach dem Ereignis keine direkte Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Es habe laut ihrer Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeit im

August/September 2022 mit Hinweis auf Krankheit gegeben. Von der damaligen

Hausärztin sei am 15. September 2022 eine MRT des linken Kniegelenks zum

Ausschluss von Degeneration und Binnenläsion bei konventionell-radiologischen

leichten degenerativen Veränderungen und klinischem Verdacht auf eine

Innenmeniskusläsion veranlasst worden. In der MRT vom 15. September 2022

hätten sich im lateralen Meniskus degenerative horizontale Läsionen gezeigt.

Weiter hätten sich eine geringe parameniskale Zystenbildung angrenzend am

Hinterhorn sowie eine kleine Ganglion-Formation angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk

am lateralen Kompartiment finden lassen. Es hätten sich keine Hinweise für eine

frische strukturelle Läsion finden lassen, kein Bone bruise (engl. für

Knochenprellung [https://flexikon.doccheck.com/de/Knochenprellung, zuletzt

besucht am 11. Dezember 2025]) sowie kein Erguss bei aufgrund von der

Beschwerdeführerin am 10. Juli 2023 geschildertem ungeeignetem Mechanismus

zur Schädigung eines Meniskus. Bei degenerativen Veränderungen des linken

Kniegelenkes in der MRT vom 15. September 2022 sei bei fehlenden Hinweisen

auf ein Unfallereignis sowie fehlender Kenntnisse der behandelnden Ärztin und

auch des Arbeitgebers keine Unfallmeldung ergangen. Ein relevantes Ereignis am

14.

Juli 2022 mit sich daraus ergebenden frischen strukturellen Läsionen

lasse sich durch die Bildgebung vom 15. September 2022 nicht bestätigen.

Weiter zeige die MRT vom 22. August 2023 den normal zu erwartenden

degenerativen fortschreitenden Verlauf gegenüber der MRT vom September 2022 bei

der heute mittlerweile 60jährigen Beschwerde-führerin. Der Operationsbericht

von Dr. B.___ vom 6. September 2023 über die Kniearthroskopie links

mit medialer Teilmeniskektomie und Resektion Plica mediopatellaris

(Suva-Nr. 75) bestätige nochmals, dass es sich um eine rein degenerative

Meniskusläsion handle. Dr. B.___ finde im medialen Kompartiment eine

Knorpelabnützung nach der ICRS-Klassifikation (ICRS engl. kurz für

International Cartilage Repair Society

[https://flexikon.doccheck.com/de/Knorpelläsion, zuletzt besucht am 11. Dezember

2025]) Grad II bis III fokal am lateralen Anteil des medialen Femurkondylus

sowie eine komplexe Rissbildung des Meniskus, die einer degenerativen

Meniskopathie entspreche bei gleichzeitig fehlender Wurzelläsion. Aufgrund der

vorhandenen Unterlagen, insbesondere des Operationsberichts und der

intraoperativen Bildgebung, der sonstigen Bildgebung und der Schilderung des

Ereignisherganges durch die Beschwerdeführerin lasse sich keine neu

aufgetretene ereigniskausale Schädigung ableiten.

5.3

5.3.1

Wie unter Ziff. 5.1 oben

bereits erwähnt, hat die Unfallversicherung ihre Leistungen auch bei den

Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zu erbringen, sofern

diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die

Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG setzt keinen äusseren Faktor und

damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein

gesteigerte Gefahrenlage voraus. Insoweit führt grundsätzlich bereits die

Tatsache, dass eine Listenverletzung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich

hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer

übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der Möglichkeit des

Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom

Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der

abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit

letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage

nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht

zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des

versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) –

gleichwohl relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei

Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen

zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit

durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen

seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der

Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau

abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches

ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig

in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in

erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage

ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu

berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des

erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen

Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus

medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat

der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass

die fragliche Listenverletzung vorwiegend, im gesamten Ursachenspektrum zu mehr

als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das

Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6)

5.3.2

Dem Entscheid der

Beschwerdegegnerin, die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auch unter

dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung abzuweisen, liegt die

Beurteilung ihrer Versicherungsärztin med. pract. H.___ zugrunde.

Diese hat in ihren Stellungnahmen vom 14. August 2024 (Suva-Nr. 95)

und 11. Dezember 2024 (Suva-Nr. 115) auf nachvollziehbare Weise

aufgezeigt, dass die Meniskusverletzung am linken Knie der Beschwerdeführerin

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

Med. pract. H.___ stützt sich dabei zunächst auf die von den

behandelnden Ärzten erstellte Bildgebung. Sie führt aus, dass sich in der MRT

des linken Knies vom 15. September 2022 deutliche degenerative

Veränderungen in Form einer schräg horizontalen mukoiden medialen

Meniskusläsion am Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen Oberfläche

und Ausbreitung bis in die Pars intermedia bei gleichzeitig bestehender

parameniszealer Zystenbildung, angrenzend am Hinterhorn, sowie einer kleinen

Ganglion-Formation, angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk des lateralen

Kompartiments, gezeigt hätten. Hinweise auf eine neue bzw. frische Läsion

– etwa ein Knochenmarksödem oder Hämarthros – habe es [dagegen] keine

gegeben. Im MRT vom 22. August 2023 zeige sich gegenüber der MRT vom

15.

September 2022 dann der normal zu erwartende degenerative

fortschreitende Verlauf. Weiter stützt sich med. pract. H.___ bei

ihrer Beurteilung auf den Operationsbericht von Dr. B.___ vom

6.

September 2023 über die Kniearthroskopie links mit medialer

Teilmeniskektomie und Resektion Plica mediopatellaris (Suva-Nr. 75).

Dieser bestätige nochmals, dass es sich um eine rein degenerative

Meniskusläsion handle. So habe Dr. B.___ im medialen Kompartiment eine

Knorpelabnützung nach der ICRS-Klassifikation Grad II bis III fokal am

lateralen Anteil des medialen Femurkondylus sowie eine komplexe Rissbildung des

Meniskus gefunden, die einer degenerativen Meniskopathie entspreche bei

gleichzeitig fehlender Wurzelläsion. Schliesslich weist med. pract. H.___

darauf hin, dass für traumatische Meniskusverletzungen ein bestimmter

Unfallmechanismus erforderlich sei. Die Wertung einer isolierten

Meniskusverletzung als Unfallfolge setze aufgrund der Mechanik des Kniegelenkes

einen ganz bestimmten Bewegungsablauf voraus. Es müsse sich um eine

Gewalteinwirkung handeln, die gezielt den Meniskus überbeanspruche. Der von der

Beschwerdeführerin geschilderte Vorgang, wonach sie eine Kniedistorsion bei der

Arbeit in der Papierfabrik erlitten habe, als sie nach einer Maschine habe

schauen wollen und sich abrupt umgedreht habe, sei als Unfallmechanismus

ungeeignet, da es sich hierbei um eine willkürliche Bewegung ohne gewaltsame

Verdrehung des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel handle, so dass das

Ereignis nicht genüge, um eine traumatische Meniskusverletzung isoliert

auszuführen. Die von der Beschwerdeführerin im Eispracheverfahren beigebrachten

Stellungnahmen von Dr. J.___ vom 23. September 2024 (Suva-Nr. 111)

sowie von Dr. K.___ und med. pract. L.___ vom 21. Oktober

2024.

(Suva-Nr. 112) vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der

Beurteilung von med. pract. H.___ zu wecken. Dr. J.___ führt in

seiner Stellungnahme bloss aus, dass Meniskusverletzungen nicht immer ein

Knochenmarksödem verursachen würden. Weshalb die Meniskusverletzung der

Beschwerdeführerin unfallbedingt sei, begründet er nicht. Dr. K.___ und

med. pract. L.___ begründen die Unfallkausalität der

Meniskusverletzung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloss damit, dass die

Beschwerden erstmalig nach der Distorsion aufgetreten seien. Der Nachweis der

Unfallkausalität gestützt auf den Grundsatz «post hoc ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig

(wegleitend BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Aus der zeitlichen Abfolge von

Ereignis und Kniebeschwerden kann somit nichts zugunsten der Beschwerdeführerin

abgeleitet werden. Ergänzend ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,

dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen). Den Stellungnahmen

von Dr. J.___ sowie Dr. K.___ und med. pract. L.___ ist

somit von vornherein bloss ein geringer Beweiswert beizumessen.

5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin bringt

in der Beschwerde vom 15. Januar 2025 (A.S. 19 ff.) mehrere

Rügen gegen die versicherungsärztliche Beurteilung von med. pract. H.___

vor. Diese erweisen sich, wie im Folgenden gezeigt wird, allesamt als

unbegründet.

5.4.2

5.4.2.1

Die Beschwerdeführerin rügt

zunächst, dass sie von med. pract. H.___ nicht persönlich untersucht

worden sei. Hinzu komme, dass med. pract. H.___ als Fachärztin für

Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht die notwendige Fachrichtung für

die sich stellenden Fragen aufweise.

5.4.2.2

Festzuhalten ist zunächst,

dass ein medizinischer Aktenbericht beweistauglich ist, wenn die Akten einen

vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben

und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos

vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich aufgrund der

vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit Hinweis).

Mit Blick auf die in den Akten vorhandenen Unterlagen, insbesondere auf die von

den behandelnden Ärzten erstellte Bildgebung, ist nicht zu beanstanden, dass

die Versicherungsärztin die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht,

sondern einen Aktenbericht erstellt hat. Der Untersuchungsbefund liegt

lückenlos vor, so dass sich med. pract. H.___ anhand der vorhandenen

Unterlagen ein vollständiges Bild über die Meniskusverletzung der

Beschwerdeführerin verschaffen konnte. Festzuhalten ist weiter, dass Kreisärzte

nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich

der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten,

Körperschädigungen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten

diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über

besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt

unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des

Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, wonach dies auf

med. pract. H.___ nicht zutreffen sollte. Dass sie über keinen

Doktortitel verfügt, ist unbeachtlich.

5.4.3

5.4.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt

weiter, dass die Aktenbeurteilung der Versicherungsärztin vom 14. August

2024.

auch in materieller Hinsicht nicht überzeuge. Die Versicherungsärztin

qualifiziere die Meniskusläsion ohne jegliche Auseinandersetzung mit den vorhandenen

ärztlichen Berichten und ohne jegliche Begründung als degenerativ. Sie mache

aktenwidrige Feststellungen und setze sich nicht mit dem Unfallhergang

auseinander. Ihrer Aktenbeurteilung vom 14. August 2024 sei damit klar die

Beweiskraft abzusprechen.

5.4.3.2

Die Stellungnahme von

med. pract. H.___ vom 14. August 2024 (Suva-Nr. 95) umfasst

insgesamt fünf Seiten. Med. pract. H.___ setzt sich darin eingehend

mit dem relevanten Sachverhalt nach Aktenlage auseinander, nimmt gestützt

hierauf eine Diagnosestellung sowie eine versicherungsmedizinische Beurteilung

vor und beantwortet schliesslich die von der Beschwerdegegnerin bei der Auftragserteilung

gestellten Fragen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wird die

Qualifikation der Meniskusläsion als degenerativ in der Stellungnahme von med. pract. H.___

anhand der von den behandelnden Ärzten erstellten Berichte und Bildgebung

ausführlich begründet. So führt med. pract. H.___ als

degenerative Veränderungen die schräg horizontale mukoide mediale

Meniskusläsion am Innenmeniskushinterhorn, die Ausbreitung der Läsion bis zur

tibialen Oberfläche und bis in die Pars intermedia, die parameniszeale

Zystenbildung sowie die kleine Ganglion-Formation am proximalen

Tibiofibulargelenk an. Diese Befunde finden sich auch im Radiologiebericht von

Dr. D.___ vom 15. September 2022 (Suva-Nr. 21). In diesem

Bericht wird notabene auch festgehalten, dass sich bereits konventionell

radiologisch leichte degenerative Veränderungen gezeigt hätten. Dass es sich

bei den von Dr. D.___ beschriebenen und von med. pract. H.___

angeführten Befunden nicht um degenerative Veränderungen handle, wird von

keinem der behandelnden Ärzte behauptet. Auch wird von den behandelnden Ärzten

nicht substantiiert begründet, weshalb und inwiefern die Meniskusläsion der

Beschwerdeführerin traumatischer Natur sei und zum Unfallhergang passe. Auf die

blosse Behauptung von Dr. J.___ sowie von Dr. K.___ und

med. pract. L.___, wonach die Meniskusläsion der Beschwerdeführerin

auf den Unfall vom 14. Juli 2022 zurückzuführen sei, kann folglich nicht

abgestellt werden, zumal behandelnde Ärzte – wie unter Ziff. 5.3 oben

bereits erwähnt – im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen. Aktenwidrige Feststellungen sind in der Beurteilung von

med. pract. H.___ keine ersichtlich. Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinische

Beurteilung von med. pract. H.___ abgestellt hat.

5.4.4

5.4.4.1

Was die Stellungnahme von

med. pract. H.___ vom 11. Dezember 2024 (Suva-Nr. 115) betrifft,

so bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin das Dossier

im Einspracheverfahren nicht nochmals ihrer versicherungsinternen Ärztin hätte

vorlegen dürfen. Rechtsprechungsgemäss – die Beschwerdeführerin verweist

hier auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012

E. 3.3 – verhalte es sich so, dass bei auch nur schon geringen

Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung nicht eine erneute

versicherungsinterne Beurteilung eingeholt werden dürfe, sondern ein externes

Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse. Bereits aus diesem Grund könne und

dürfe nicht auf die Beurteilung der Kreisärztin vom 11. Dezember 2024

abgestellt werden.

5.4.4.2

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin ergibt sich aus der von ihr angerufenen Rechtsprechung

nicht, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die im Einspracheverfahrens

eingeholte Stellungnahme von med. pract. H.___ vom 11. Dezember

2024.

(Suva-Nr. 115) hätte abstellen dürfen. Die Beschwerdegegnerin holte

deshalb eine neue Stellungnahme ein, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer

Einspracheergänzung vom 24. September 2024 (Suva-Nr. 110) den Bericht

von Dr. J.___ vom 23. September 2024 (Suva-Nr. 111) sowie

nachträglich am 24. Oktober 2024 (Posteingangstempel) den Bericht von

Dr. K.___ und med. pract. L.___ vom 21. Oktober 2024

(Suva-Nr. 112) eingereicht hatte. Die Fragestellung im Auftrag der

Beschwerdegegnerin an die Versicherungsmedizin vom 8. Dezember 2024

(Suva-Nr. 114) lautete denn auch, ob an der bisherigen Beurteilung

festgehalten werden könne. Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der im

Einspracheverfahren beigebrachten Arztberichte eine neuerliche medizinische

Stellungnahme seitens der Versicherungsmedizin als erforderlich erachtete, darf

nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie bezüglich der Beurteilung von

med. pract. H.___ bereits geringe Zweifel hegte. Es ist entsprechend

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin kein externes Gutachten

veranlasste, sondern bei med. pract. H.___ eine Stellungnahme

einholte und diese bei ihrem Entscheid miteinbezog (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_204/2025 vom 13. August 2025 E. 4.2 mit Hinweis).

5.4.5

5.4.5.1

Schliesslich bringt die

Beschwerdeführerin vor, dass auch die neuerliche Stellungnahme der Kreisärztin

inhaltlich nicht zu überzeugen vermöge. Die Kreisärztin verliere sich zunächst

in allgemeinen Ausführungen zu einem Meniskusriss. Hiernach behaupte sie

einfach wieder pauschal, dass die MRI-Befunde (MRI engl. kurz für magnetic

resonance imaging, was auf Deutsch der MRT entspricht) degenerativer Natur

seien, was aber eben nicht stimme. Schlicht falsch sei in diesem Zusammenhang

die Behauptung der Kreisärztin, dass sich kein Erguss gezeigt habe. Sodann gehe

die Kreisärztin bei ihrer Beurteilung offensichtlich von einem falschen Unfallmechanismus

aus bzw. behaupte auch hier einfach pauschal, dass der Unfallmechanismus nicht

geeignet gewesen sei, die Verletzung hervorzurufen. Wieso dem so sein solle,

werde nicht begründet. Dass das MRI vom August 2023 eine fortschreitende

Regeneration (sic!) zeige, sage klarerweise überhaupt nichts darüber aus, ob

der Meniskusriss selbst traumatisch oder degenerativ bedingt sei. Auch nach

einem traumatischen Meniskusriss komme es zu einer Degeneration, und zwar als

Folge derselben. Fakt sei, dass das MRI vom September 2022 bis auf die

Meniskusläsion keine Degeneration und auch noch keinerlei Knorpelschaden zeige.

Auch aus dem Operationsbericht vom 6. September 2023 lasse sich

klarerweise nicht ableiten, ob der Meniskusriss selbst traumatisch oder

degenerativ bedingt sei.

5.4.5.2

Die Aufgabe medizinischer

Fachpersonen im Sozialversicherungsverfahren besteht darin, aus medizinischer

Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in

Verwaltung und Gerichten, die in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden

haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und

versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis). Die Tätigkeit

medizinischer Fachpersonen im Sozialversicherungsverfahren besteht m.a.W.

darin, ihr medizinisches Fachwissen auf konkrete Sozialversicherungsfälle

anzuwenden. Dass sich med. pract. H.___ in ihrer Stellungnahme vom

11.

Dezember 2024 (Suva-Nr. 115) in allgemeinen theoretischen

Ausführungen verliere, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist unzutreffend.

Die theoretischen Ausführungen dienen dem besseren Verständnis ihrer versicherungsmedizinischen

Beurteilung und werden denn auch stets in einen Zusammenhang mit dem Fall der

Beschwerdeführerin gesetzt. Zum Unfallhergang führt med. pract. H.___

unter Hinweis auf die einschlägige medizinische Literatur aus, dass für

traumatische Meniskusverletzungen ein bestimmter Unfallmechanismus erforderlich

sei. Die Wertung einer isolierten Meniskusverletzung als Unfallfolge setze

aufgrund der Mechanik des Kniegelenkes einen ganz bestimmten Bewegungsablauf

voraus. Es müsse sich um eine Gewalteinwirkung handeln, die gezielt den

Meniskus überbeanspruche. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte

Unfallhergang sei ungeeignet, um eine isolierte Meniskusverletzung zu

verursachen, da es sich bei der Drehung der Beschwerdeführerin um eine

willkürliche Bewegung ohne gewaltsame Verdrehung des Unterschenkels gegenüber

dem Oberschenkel gehandelt habe. Zur Rissphänomenologie führt

med. pract. H.___ unter Hinweis auf die einschlägige medizinische

Literatur aus, dass bei traumatischen Läsionen der Menisken meist longitudinale

und radiäre Risse auftreten würden. Degenerative Risse gingen dagegen von einem

horizontalen Spalt aus und schritten über einen Lappenriss bis zum komplexen

Riss fort. In der MRT vom 15. September 2022 hätten sich im lateralen

Meniskus horizontale Läsionen gezeigt, was med. pract. H.___ auf die

degenerative Natur der Läsionen schliessen lässt. Dass das MRI von 2022 keine

Degeneration zeige, wie die Beschwerdeführerin behauptet, erweist sich auch

insofern als unzutreffend, als sich auf diesem eine geringe parameniskale

Zystenbildung, angrenzend an das Hinterhorn, sowie eine kleine

Ganglion-Formation, angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk am lateralen

Kompartiment, zeige. Hinweise auf eine frische strukturelle Läsion – ein

Bone bruise, ein Erguss – hätten sich nicht finden lassen. Der

Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass med. pract. H.___ den

Gelenkerguss unterschlage, ist unbegründet. Dem Radiologiebericht von Dr. D.___

vom 15. September 2022 (Suva-Nr. 21) ist zu entnehmen, dass sich im

femoropatellaren Kompartiment ein minimer Gelenkerguss zeige. Die horizontale

Rissbildung wird von Dr. D.___ dagegen am Innenmeniskushinterhorn im

medialen Kompartiment verortet. Der Befund eines Gelenkergusses im medialen

Kompartiment findet sich nirgends. Dementsprechend ist auch nicht zu

beanstanden, dass med. pract. H.___ im Zusammenhang mit der

horizontalen Rissbildung festhält, dass es keine Hinweise auf eine frische

strukturelle Läsion gebe. Zu überzeugen vermag schliesslich auch die

Feststellung von med. pract. H.___, dass sich in der MRT des linken

Knies der Beschwerdeführerin vom 22. August 2023 der gegenüber der MRT vom

15.

September 2022 zu erwartende Fortschritt in der Degeneration zeige. In

den Akten findet sich keine substantiiert begründete ärztliche Gegenmeinung.

Die Beurteilung von med. pract. H.___ vermag sowohl in ihrer

Herleitung als auch in ihrem Ergebnis zu überzeugen. Es liegen keine

medizinischen Berichte vor, die auch nur geringe Zweifel zu wecken vermögen.

5.5

Zusammenfassend kann

festgehalten werden, dass entsprechend der Beurteilung von

med. pract. H.___ davon auszugehen ist, dass die Meniskusläsion der

Beschwerdeführerin zu mehr als 50 % und damit vorwiegend auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dieses Ergebnis wird gestützt auf die den

medizinischen Unterlagen, insbesondere der von den behandelnden Ärzten

erstellten Bildgebung, zu entnehmende lückenlose Befunderhebung und

Diagnosestellung schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es bestehen keine

auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen

Beurteilung, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

19.

Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) ist folglich abzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG e contrario).

6.2

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend kein

Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

vom 16. August 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon