VSBES.2025.14
Taggelder und Heilbehandlungskosten UVG
13. März 2026Deutsch51 min
Beschwerdeführerin), geb. 1964, war als Produktionsmitarbeiterin für die [...] AG
Source so.ch
Urteil vom 13. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
und Heilbehandlungskosten UVG (Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1964, war als Produktionsmitarbeiterin für die [...] AG
tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. Juli 2023 (Akten der
Beschwerdegegnerin Nr. [Suva-Nr.] 1) verletzte sich die Beschwerdeführerin
am 14. Juli 2022 am Meniskus, als sie sich bei der Arbeit ruckartig und
schnell abdrehte. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin diverse Abklärungen
vor.
1.2 Mit Schreiben vom 21. Juni
2024 (Suva-Nr. 84) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit, dass sich nach ihren Unterlagen kein Unfallereignis i.S.v. Art. 4 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) zugetragen habe und die bei der Beschwerdeführerin vorliegende
Körperschädigung vorwiegend durch Abnützung oder Erkrankung verursacht worden
sei. Die von der Beschwerdeführerin angefragten Versicherungsleistungen könnten
daher nicht erbracht werden.
1.3 Am 13. August 2024 meldete
sich die Beschwerdeführerin telefonisch bei der Beschwerdegegnerin
(Suva-Nr. 93). Sie erklärte, nicht mit der Beurteilung der
Beschwerdegegnerin einverstanden zu sein und den Erlass einer Verfügung zu
verlangen. Hierauf wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2024 (Suva-Nr. 99)
ab.
1.4 Mit Eingabe vom
3. September 2024 (Suva-Nr. 103) reichte die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin eine Einsprache ein. Am 24. September 2024 reichte
die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen zu ihrer Einsprache ein (Suva-Nr. 110).
Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) wies
die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin schliesslich ab.
2.
2.1 Hiergegen lässt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Januar 2025 (A.S. 19 ff.)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 19.12.2024 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung
vom 16.08.2024 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach UVG betreffend
das Unfallereignis vom 14.07.2022 zu gewähren, vorderhand seien insbesondere
Taggelder nach Massgabe der attestieren Arbeitsunfähigkeit auszurichten sowie
die Kosten der Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung bei einem externen
Kniespezialisten zu veranlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 (A.S. 43 ff.)
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom
19. Dezember 2024 (A.S. 1 ff.).
2.3 In ihrer Replik vom
11. März 2025 (A.S. 51 ff.) bestätigt die Beschwerdeführerin
ihre Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 15. Januar 2025
(A.S. 19 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin teilt mit
Schreiben vom 18. März 2025 (A.S. 60) mit, auf eine umfassende Duplik
zu verzichten und an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten.
2.5 Mit Verfügung vom 15. Januar
2026 (A.S. 66 ff.) werden die Beweisanträge auf Befragung der
Beschwerdeführerin als Partei und auf Befragung zweier Unfallzeuginnen vom
Versicherungsgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wird Frist gesetzt, bis
am 29. Januar 2026 mitzuteilen, ob an der Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung festgehalten wird. Weiter wird den Parteien Frist gesetzt, bis am
29. Januar 2026 allfällige Beweismittel einzureichen.
2.6 Die Beschwerdeführerin teilt mit
Eingabe vom 28. Januar 2026 (A.S. 70 ff.) mit, auf eine
öffentliche Verhandlung zu verzichten. Weiter ersucht sie um Erstreckung der
Frist zur Einreichung allfälliger Beweismittel. Das Versicherungsgericht
erstreckt die Frist hierauf mit Verfügung vom 30. Januar 2026
(A.S. 72 f.) bis am 6. März 2026.
2.7 Mit Verfügung vom 12. März
2026 (A.S. 75) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Parteien auf
das Einreichen von Beweismitteln innert Frist verzichtet haben.
2.8 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Soweit sich die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2024
(A.S. 1 ff.) richtet, sind die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und
funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) erfüllt und ist folglich auf die Beschwerde
einzutreten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 16. August 2024 (Suva-Nr. 99) richtet, kann
mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht darauf eingetreten werden.
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_360/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis).
Er bildet somit alleiniges Anfechtungsobjekt für ein nachfolgendes
Rechtspflegeverfahren.
2.
2.1
Versicherungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung
eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
2.2
Die Unfallversicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern diese nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6
Abs. 2 UVG): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b),
Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen
(lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) sowie
Trommelfellverletzungen (lit. h).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte oder
vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024
E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_173/2021
vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein Aktenbericht bzw. -gutachten ist
beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom
2.
November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023
vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom
14.
Juli 2022 mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024
(A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. In einem ersten Schritt gilt es zu
prüfen, ob ein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG vorliegt.
4.2
4.2.1
4.2.1.1
Hinsichtlich des
Unfallhergangs finden sich folgende Unterlagen in den Akten:
4.2.1.2
Im Sprechstundenbericht von
Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. C.___ vom
10.
Juli 2023 (Suva-Nr. 10) wird unter der Überschrift Anamnese
folgender Sachverhalt geschildert:
«[Die Beschwerdeführerin] berichtet über
eine Kniedistorsion bei der Arbeit in der Papierfabrik, wo sie nach einer
Maschine schauen wollte und sich abrupt umgedreht habe.»
4.2.1.3
In der Unfallmeldung vom
11.
Juli 2023 (Suva-Nr. 1) wird der Sachverhalt wie folgt
beschrieben:
«Die MA [Mitarbeiterin] war dabei, eine
Folie aus der Maschine zu ziehen. Als die Maschine komische Geräusche/Probleme
machte, hat sich die MA ruckartig und schnell abgedreht und sich dabei den
Meniskus verletzt.»
4.2.1.4
Im Online-Fragebogen vom
20.
Juli 2023 (Suva-Nr. 11) wird der Unfallhergang von der
Beschwerdeführerin wie folgt geschildert:
«Während dem Arbeiten habe ich mich
schnell umgedreht und habe den Meniskus verletzt.»
4.2.1.5
In der Einsprache der
Beschwerdeführerin vom 3. September 2024 (Suva-Nr. 103) wird zum
Unfallhergang Folgendes festgehalten:
«Mit Schadenmeldung UVG vom 11.07.2023
hat die Arbeitgeberin der Versicherten folgende Unfallmeldung gemacht: «Die MA
war dabei, eine Folie aus der Maschine zu ziehen. Als die Maschine komische
Geräusche/Probleme machte, hat sich die MA ruckartig und schnell abgedreht und
sich dabei den Meniskus verletzt».
Dieser Unfallmechanismus stellt klar
einen Unfall im Rechtssinn dar. Es handelt sich um eine plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnliche äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit
zur Folge hat.
Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist,
dass die Schadenmeldung sehr rudimentär daherkommt und auch von der
Arbeitgeberin und nicht von der Versicherten selbst verfasst ist. Die SUVA wäre
hier verpflichtet gewesen, den Unfallhergang detaillierter mit der
Einsprecherin aufzunehmen, soweit sie Zweifel an der Unfallqualität des
Vorgangs gehabt hätte.»
4.2.1.6
In der Einspracheergänzung vom
24.
September 2024 (Suva-Nr. 110) hält die Beschwerdeführerin zum
Unfallhergang Folgendes fest:
«Die [Beschwerdeführerin] musste bei
Ihrer Arbeit mehrere Maschinen betreuen. Sie überwachte zuerst die laufende
Maschine «Paketieren», ist später dann aber in die entgegengesetzte Richtung zu
einer anderen Maschine, die von ihr ebenfalls betreut werden musste, gegangen.
Als sie die Maschine «Paketieren» verlassen hatte, blockierte diese, was einen
Alarm auslöste. Die [Beschwerdeführerin] wurde vom Alarm aufgeschreckt und hat
sich hierbei so schnell um 180 Grad Richtung Maschine umgedreht, dass ihr Gleichgewicht
gestört war und sie aus dem Tritt gekommen ist. Sie ist dabei zwar nicht
umgefallen, es hat ihr bei dieser unkoordinierten Bewegung aber das Knie
verdreht. Sie spürte sofort einen einschiessenden Schmerz.»
4.2.1.7
In der Beschwerde vom
15.
Januar 2025 (A.S. 19 ff.) wiederholt die Beschwerdeführerin
nochmals den bereits in der Einspracheergänzung vom 24. September 2024
(Suva-Nr. 110) geschilderten Sachverhalt.
4.2.2
4.2.2.1
Bei sich widersprechenden
Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime
hinzuweisen, wonach die sog. spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der
Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die
bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher
oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre
Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach
dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu (Urteil des
Bundesgerichts 8C_180/2025 vom 25. August 2025 E. 3.1.2 mit
Hinweisen).
4.2.2.2
Der vorliegend zu beurteilende
Unfallhergang wird im Sprechstundenbericht von Dr. B.___ und
med. pract. C.___ vom 10. Juli 2023 (Suva-Nr. 10), in der
Unfallmeldung vom 11. Juli 2023 (Suva-Nr. 1), im von der
Beschwerdeführerin ausgefüllten Online-Fragebogen vom 20. Juli 2023
(Suva-Nr. 11) sowie in der Einsprache der Beschwerdeführerin vom
3.
September 2024 (Suva-Nr. 103) nahezu identisch geschildert: Die
Beschwerdeführerin habe sich bei der Arbeit schnell umgedreht und sich dabei
den Meniskus verletzt. Erst in der Einspracheergänzung vom 24. September
2024.
(Suva-Nr. 110) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie vom Alarm
einer Maschine aufgeschreckt worden sei und sich so schnell um 180° Richtung
Maschine gedreht habe, dass ihr Gleichgewicht gestört gewesen und sie aus dem
Tritt gekommen sei. Sie sei dabei zwar nicht umgefallen, es habe ihr bei dieser
unkoordinierten Bewegung jedoch das Knie verdreht. Sie habe sofort einen
einschiessenden Schmerz gespürt. Dass sie erst in der Einspracheergänzung
detaillierte Angaben gemacht habe, begründet die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde vom 15. Januar 2025 (A.S. 19 ff.) damit, dass sie bis
zur Verfügung vom 16. August 2024 (Suva-Nr. 99) gar nie gehalten
gewesen sei, weitere Ausführungen zum Unfallereignis zu machen. Die
Beschwerdegegnerin habe gar nie detailliertere Angaben einverlangt. Dies dürfe
ihr nun nicht zum Nachteil gereichen. Dass die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin gar nie detailliertere Angaben zum Ereignis einverlangt
habe, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin
wurde mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (Suva-Nr. 6) von der
Beschwerdegegnerin dazu aufgefordert, einen Online-Fragebogen auszufüllen. In
diesem Fragebogen wird insbesondere eine Beschreibung des genauen
Unfallhergangs verlangt. Die Beschwerdeführerin wurde von der
Beschwerdegegnerin somit explizit dazu aufgefordert, sich detailliert zum
Unfallhergang zu äussern. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer
Untersuchungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 4. Juni 2013 8C_215/2013 E. 4). In Beachtung der
Beweismaxime der «Aussage der ersten Stunde» – siehe hierzu
Ziff. 4.2.2.1 oben – ist folglich nicht zu beanstanden, dass sich die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember
2024.
(A.S. 1 ff.) an die ersten Sachverhaltsschilderungen der
Beschwerdeführerin hielt, in denen weder von einem Alarm noch von einem
Gleichgewichtsverlust bzw. einem Aus-dem-Tritt-kommen die Rede ist. Letztlich
braucht die Frage, auf welche Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin
abzustellen ist, aber gar nicht abschliessend geklärt zu werden. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025
(A.S. 43 ff.) zu Recht festhält, kann das Ereignis vom 14. Juli
2022.
selbst unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin in der
Einspracheergänzung vom 24. September 2024 geschilderten und in der
Beschwerde vom 15. Januar 2025 wortgleich wiederholten Sachverhalts – wie
unter Ziff. 4.3 unten gezeigt wird – nicht als Unfall i.S.v. Art. 4
ATSG qualifiziert werden.
4.3
4.3.1
4.3.1.1
Unfall ist – wie unter
Ziff. 2.1 oben erwähnt – die plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat
(Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ein zentrales
Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses. Er ist das Gegenstück
zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die
Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht. Die meisten Krankheiten
beruhen auf einer Wechselwirkung von inneren und äusseren Faktoren. Oft ist die
letztlich pathogene innere Ursache ihrerseits ohne Umwelteinflüsse nicht
denkbar. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die
tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als
solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von
etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen, aus dem Unfallbegriff
auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang
zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen
resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer
Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist
Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens
durch einen äusseren Faktor nichts. Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus,
dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung
ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der
äussere Faktor ist m.a.W. ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven
Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2011
vom 15. Juni 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3.1.2
Das Merkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors kann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei
Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren
Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter
Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam
"programmwidrig" beeinflusst hat. Bei Schädigungen, die sich auf das
Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen
insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung
unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss. Denn ein
Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren
Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein
krankheitsbedingter Ursachen besteht. Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale
des Unfalls erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische
Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder
gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die
Bedeutung von Indizien zu. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass
sich der Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von
Art. 4 ATSG deckt (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom
13.
April 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin stellt
sich in ihren Eingaben an das Versicherungsgericht vom 15. Januar
(A.S. 19 ff.) und 11. März 2025 (A.S. 51 ff.) auf den
Standpunkt, dass beim Ereignis vom 14. Juli 2022 ein ungewöhnlicher äusserer
Faktor in Form einer unkoordinierten Bewegung vorliege. Wie unter
Ziff. 4.3.1.2 oben ausgeführt, ist bloss dann von einer unkoordinierten
Bewegung auszugehen, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den
natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst
hat. Eine solche «programmwidrige» Beeinflussung der Körperbewegung ist im Fall
der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Was zunächst das Geräusch – siehe
Unfallmeldung vom 11. Juli 2023 (Suva-Nr. 1) – bzw. den Alarm
– siehe Einspracheergänzung vom 24. September 2024
(Suva-Nr. 110) – betrifft, das bzw. der die Beschwerdeführerin zum
Umdrehen bewegt habe, so hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
vom 21. Februar 2025 (A.S. 43 ff.) zu Recht fest, dass das
Geräusch bzw. der Alarm die Drehung der Beschwerdeführerin allenfalls
ausgelöst, diese indessen nicht in unkontrollierbare Bahnen gelenkt oder sonst
wie programmwidrig gestört habe. Von einem eigentlichen Schreckmoment, wie er
von der Beschwerdeführerin in ihrer Einspracheergänzung vom 24. September
2024.
und in ihrer Beschwerde vom 15. Januar 2025 behauptet wird («Die
Beschwerdeführerin wurde vom Alarm aufgeschreckt […]»), ist vorliegend nicht
auszugehen. Mit Maschinengeräuschen und Fehlersignalen ist als mit der Bedienung
von Maschinen betraute Produktionsmitarbeiterin jederzeit zu rechnen. Es gehört
zu den Hauptaufgaben einer Produktionsmitarbeiterin, die bei der Produktion
eingesetzten Maschinen zu überwachen (vgl. hierzu
zuletzt besucht am 11. Dezember 2025), um sogleich intervenieren zu
können, wenn menschliches Eingreifen notwendig ist, wie dies etwa bei einem
Maschinenstopp der Fall ist. Maschinengeräusche und Fehlersignale sind bei der
Arbeit als Produktionsmitarbeiterin folglich als alltäglich und üblich
anzusehen. Die Beschwerdeführerin kann aus der Behauptung, dass sie sich wegen
eines Alarms um 180° Richtung Maschine umgedreht habe, somit nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Auch bei der Drehung selbst kann kein in der Aussenwelt
begründeter Umstand festgestellt werden, der den natürlichen Ablauf der
Körperbewegung der Beschwerdeführerin gleichsam «programmwidrig» beeinflusst
hätte. Ein solcher läge etwa dann vor, wenn die betroffene Person stolpert, ausgleitet
oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu
verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2
mit Hinweisen). In der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin wird
dagegen bloss festgehalten, dass ihr Gleichgewicht gestört gewesen und sie aus
dem Tritt gekommen sei. Einen Grund hierfür nennt die Beschwerdeführerin nicht.
Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen
eines äusseren Umstands, sondern wegen der plötzlich einschiessenden Schmerzen
«aus dem Tritt gekommen» ist. Dies erklärt denn auch, weshalb die
Beschwerdeführerin in ihrer Sachverhaltsschilderung weder von einem Sturz noch
von einem Ausfallschritt berichtet.
4.4
Insgesamt ergibt sich somit,
dass der Unfallbegriff i.S.v. Art. 4 ATSG mangels eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors vorliegend nicht erfüllt ist. Mit Verfügung vom 15. Januar
2026.
(A.S. 66 f.) wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf eine
Parteibefragung ihrer selbst sowie auf eine Zeugenbefragung zweier
Arbeitskolleginnen vom Versicherungsgericht abgewiesen. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern von diesen Befragungen entscheidrelevante neue
Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.
5.
5.1
Meniskusrisse gehören gemäss
Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zu den sog. Listenverletzungen, für
welche die Unfallversicherung unabhängig von der Erfüllung des Unfallbegriffs
nach Art. 4 ATSG Leistungen zu erbringen hat, sofern die Verletzung
nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. In einem
zweiten Schritt ist vorliegend somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024
(A.S. 1 ff.) zu Recht davon ausgegangen ist, dass auch unter dem
Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG
keine Leistungspflicht besteht.
5.2
5.2.1
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
5.2.2
Gemäss Radiologiebericht von
Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, vom 15. September 2022
(Suva-Nr. 21) kann gestützt auf das gleichentags erstellte MRT (kurz für
Magnetresonanztomographie
[https://flexikon.doccheck.com/de/Kernspintomographie, zuletzt besucht am
11.
Dezember 2025]) des linken Kniegelenks der Beschwerdeführerin
folgender Befund gestellt werden:
Femoropatellares Kompartiment:
Zentrierte Patella. Keine Trochleadysplasie. Kein abgrenzbarer tiefreichender
Knorpeldefekt retropatellar oder trochleär. Intaktes Retinakulum. Intakte
Darstellung der Quadrizeps- und Patellasehne. Ansatztendinose am Oberpol der
Patella. Reizloser Hoffa'scher Fettkörper. Minimer Gelenkerguss.
Interkondylär: HKB und VKB intakt.
Mediales Kompartiment: Kein
Knochenmarködem. Kein abgrenzbarer tiefreichender Knorpeldefekt. Schräg
horizontale Rissbildung am Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen
Oberfläche und Ausbreitung bis in die Pars intermedia. MCL intakt. Unauffällige
Darstellung der Sehnen des Pes anserinus und Musculus semimembranosus. Geringe
parameniszeale Zystenbildung angrenzend am Hinterhorn.
Laterales Kompartiment: Kein
Knochenmarködem. Kein abgrenzbarer tiefreichender Knorpeldefekt. Intakter
Aussenmeniskus. Intaktes LCL. Intakte Darstellung der Sehnen des Musculus
biceps femoris, Musculus popliteus und Tractus iliotibialis. Kleine Ganglion Formation
angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk.
Dr. D.___ fasst die Befunde
dergestalt zusammen, dass in der MRT eine schräg horizontale Rissbildung am
Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen Oberfläche und Ausbreitung bis
in die Pars intermedia festgestellt werden konnte. Die übrige Kniebinnenstrukturen
seien intakt.
5.2.3
Im Sprechstundenbericht von
Dr. B.___ und med. pract. C.___ vom 10. Juli 2023 (Suva-Nr. 10)
wird folgende Diagnose gestellt:
Knie links: Mediale
Meniskushinterhornläsion nach Trauma bei der Arbeit vom 14.07.2022 mit/bei
-
St. n. zweimaliger
Infiltration unklarer Substanz ins Knie
Dr. B.___ und
med. pract. C.___ halten in ihrem Bericht fest, dass sich die
Beschwerdeführerin erstmalig in ihrer Sprechstunde vorstelle. Die
Beschwerdeführerin berichte über eine Kniedistorsion bei der Arbeit in der
Papierfabrik, als sie nach einer Maschine habe schauen wollen und sich abrupt
umgedreht habe. Sie sei anschliessend beim Arzt gewesen, wo ein Röntgen und im
Verlauf auch eine MRT erfolgt sei, das oben genannte Diagnose zeige. Bei der
klinischen Untersuchung zeigten sich am linken Knie reizlose lokale
Hautverhältnisse, keine Rötung, keine Schwellung und keine Überwärmung. Die
periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (kurz pDMS
[https://flexikon.doccheck.com/de/PDMS, zuletzt besucht am 11. Dezember
2025]) sei intakt. Im Bereich des medialen und dorsomedialen Gelenkspaltes
bestehe eine deutliche Druckdolenz. Die vordere Schublade sowie der
Lachman-Test zeigten einen guten Anschlag. Der kollaterale Bandapparat sei
stabil. Die Meniskuszeichen seien medial positiv, lateral negativ. Die Patella sei
normal mobil, es bestehe kein Patellaverschiebeschmerz, das Tracking der
Patella sei unauffällig. Flexion/Extension betrügen 120/0/0°, [die Bewegung]
sei frei, jedoch dolent bei maximaler Extension. In der MRT des Knies links vom
15.
September 2022 habe sich eine Läsion im Bereich des medialen
Meniskushinterhorns bis in die Pars intermedia mit leicht extrudiertem Meniskus
sowie im Bereich des medialen Kompartiments auch eine Chondropathie femoral
betont gezeigt. Im Röntgen des Knies links ap/lateral sowie Patella tangential
vom 10. Juli 2023 hätten sich Anzeichen für ossäre Läsionen, eine
regelrechte Stellung der Gelenke sowie kongruente Artikulationen gezeigt.
5.2.4
Im Sprechstundenbericht von
Dr. B.___ und med. pract. C.___ vom 17. August 2023
(Suva-Nr. 16) wird die Diagnose gemäss Sprechstundenbericht vom
10.
Juli 2023 (Suva-Nr. 10) – siehe Ziff. 5.2.3 oben –
wiederholt. Dr. B.___ und med. pract. C.___ halten in ihrem
Bericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin zur geplanten klinischen
Verlaufskontrolle vorstelle. Die Beschwerdeführerin berichte über einen
frustranen Verlauf seit der letzten Sprechstunde. Die Beschwerden seien immer
stärker geworden, auch [die Einnahme von] Tilur® und [der Besuch
der] Physiotherapie hätten keine Besserung gebracht. Sie hinke nun auch und
habe eigentlich permanent Schmerzen. Bei der klinischen Untersuchung des Knies
links zeige sich im Vergleich zur letzten Sprechstunde ein unveränderter Befund
mit nach wie vor klar positiven medialen Meniskuszeichen und medialer
Druckdolenz.
5.2.5
Gemäss Radiologiebericht von
Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, vom 22. August 2023
(Suva-Nr. 22) kann gestützt auf die gleichentags erstellte MRT des Knies
links der Beschwerdeführerin folgender Befund gestellt werden:
Die ossären Strukturen zeigen kein neu
aufgetretenes Knochenmarködem.
Der Knorpelüberzug im medialen
Kniekompartiment zeigt Signalveränderungen sowie einzelne Ulzerationen
femoralseitig auf.
Im lateralen Kniekompartiment ist der
Knorpelüberzug intakt.
Im Femoropatellargelenk zeigt der
Knorpelüberzug Signalveränderungen retropatellar sowie einzelne Ulzerationen
die Trochlea medialseitig bis an die Kortikalis heranreichend.
Der laterale Meniskus ist intakt.
Der mediale Meniskus zeigt im zeitlichen
Verlauf einen an Ausprägung progredienten Meniskusriss, welcher sich vom
Hinterhorn in die Intermediärzone erstreckt mit Kontakt zur tibialen
Unterseite.
Das vordere und hintere Kreuzband sowie
die Kollateralbänder sind durchgängig nachweisbar.
Periligamentär im Bereich des medialen
Kollateralbandes zeigt sich neu ein Flüssigkeitssaum primär reaktiv bedingt.
Das vordere und hintere Kreuzband sind
in ihrer Kontinuität erhalten.
Die Patellar- und die Quadrizepssehne
sind intakt.
Es zeigt sich ein geringer Gelenkerguss
und die bekannte Ganglienbildung in Kontakt zum proximalen Tibiofibulargelenk.
Dr. E.___ fasst den Befund
dahingehend zusammen, dass ein im zeitlichen Verlauf leicht progredienter
Meniskusriss medial mit neu Begleitreaktionen in den angrenzenden Weichteilen
respektive Einbezug des medialen Kollateralbandes festgestellt werden konnte.
Weiter zeige sich wie im Befund beschrieben eine Chondropathie sowie ein
geringer Gelenkerguss.
5.2.6
Im Sprechstundenbericht von
Dr. B.___ vom 28. August 2023 (Suva-Nr. 15) wird die Diagnose
gemäss Sprechstundenbericht vom 10. Juli 2023 (Suva-Nr. 10) – siehe
Ziff. 5.2.3 oben – erneut wiederholt. Dr. B.___ hält in seinem
Bericht fest, dass es sich um eine geplante Vorstellung der Beschwerdeführerin
handle zur Besprechung der MRT und der Operation. Bei der klinischen
Untersuchung hätten sich die positiven medialen Meniskuszeichen bestätigt.
Klare klickende Blockadephänoneme hätten sich [dagegen] nicht auslösen lassen.
Es bestehe eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit, auch im Bereich des Pes
anserinus. Der Bandapparat sei stabil. Es liege [zudem] kein Erguss vor. In der
MRT des Knies links vom 22. August 2023 zeige sich im Vergleich zu den
Bildern von 2022 noch deutlicher die Unterflächenläsion des medialen Meniskus.
Es bestehe keine starke Dislokation der Fragmente zueinander, aber doch
durchaus eine Dislokation, auch wurzelnah. Eine Komplettruptur sei nicht
festzustellen. Es liege keine fortgeschrittene Knorpelschädigung und aktuell
auch kein Erguss vor. Der Bandapparat sei intakt. Die Indikation zur operativen
Therapie sei aufgrund der ausgeprägten Klinik gegeben. Die Operation werde am
6.
September 2023 stattfinden.
5.2.7
Im ambulanten Operationsbericht
von Dr. B.___ vom 6. September 2023 (Suva-Nr. 75) wird folgender
Befund gestellt:
Patellofemoral:
Leichte Abnutzung ICRS l°, fokaler
Knorpelschaden in der Trochlea femoris.
Lateraler Recessus:
Frei.
Medialer Recessus:
Aufgeprägte Plica mediopatellaris, diese
wird reseziert.
Interkondylikum:
Intaktes vorderes und hinteres
Kreuzband, ausgesprochene Hoffa-Hypertrophie, hier wird eine Teilresektion
durchgeführt.
Laterales Kompartiment:
Intakter Meniskus, intakter Knorpel.
Mediales Kompartiment:
Hier zeigen sich Knorpelabnutzungen ICRS
ll° bis III° fokal am lateralen Anteil des medialen Femurkondylus, der
restliche Knorpel ist intakt. Der Meniskus zeigt eine komplexe Rissbildung, die
gesamte Unterfläche ist eingerissen und es liegt auch eine Radiärrisskomponente
vor. Mittels Shut-Zange wird hier debridiert bis nur noch stabile
Meniskusanteile vorhanden sind, wobei noch relativ viel Meniskusgewebe, auch im
Hinterhornbereich, erhalten werden kann. Keine Wurzelläsion. Abschliessende
Bilddokumentation und Ablassen der Spülflüssigkeit. Einlage einer
Redon-Drainage und Infiltration mit 500 mg Tranexamsäure gemischt mit 5 ml
0.2%igem Ropivacain. Hautnaht mit nicht resorbierbaren Faden in
Donati-Rückstichtechnik. Steri-Strips. Steriler Verband. Elastisches Wickeln.
GenuTrain®-Orthese.
Zum postoperativen Prozedere hält
Dr. B.___ fest, dass prinzipiell ab sofort eine Vollbelastung erlaubt sei,
wobei eine Stockentlastung für eine Woche empfohlen werde. Es bestehe keine
Bewegungslimite. Es sei auch keine Orthese notwendig. Die Fadenentfernung
erfolge zwölf bis 14 Tage postoperativ bei gesicherten Wundverhältnissen.
Thromboembolieprophylaxe für die Zeit der Teilbelastung, mindestens jedoch für
zehn Tage postoperativ. Eine klinische Verlaufskontrolle erfolge sechs Wochen
postoperativ.
5.2.8
Im Sprechstundenbericht von
Dr. B.___ und med. pract. C.___ vom 27. September 2023
(Suva-Nr. 30) wird folgende Diagnose gestellt:
St. n. Kniearthroskopie links mit
medialer Teilmeniskektomie und Resektion Plica mediopatellaris am 06.09.2023
Dr. B.___ und
med. pract. C.___ halten in ihrem Bericht fest, dass sich die
Beschwerdeführerin ca. drei Wochen postoperativ zur geplanten klinischen
Verlaufskontrolle vorstelle. Die Beschwerdeführerin berichte über einen nach
wie vor zähen Verlauf. Sie habe nach wie vor Schmerzen und Beschwerden, weshalb
sie Tilur®, Dafalgan® und Novalgin® noch
regelmässig einnehmen würde. Auch sei sie noch nicht von den Gehstöcken
weggekommen, auch zu Hause nicht. Eine Thromboseprophylaxe würde sie jedoch
nicht mehr einnehmen. Die Stützstrümpfe und die GenuTrain®-Orthese
habe sie konsequent getragen. Bei der klinischen Untersuchung des Knies links
zeigten sich reizlose lokale Haut- und Narbenverhältnisse, keine Rötung, keine
Schwellung und keine Überwärmung. Die pDMS seien intakt. Lediglich im Bereich
des Unterschenkels sei eine leichte Wassereinlagerung feststellbar,
wahrscheinlich aufgrund mangelnder Bewegung. Weiter bestehe eine Druckdolenz im
Bereich des Hoffa-Fettkörpers und im Bereich des Pes anserinus.
Flexion/Extension betrügen 70/0/0°, [die Bewegung] sei frei, jedoch dolent bei
maximaler Flexion.
5.2.9
Im Sprechstundenbericht von
Dr. B.___ vom 20. Oktober 2023 (Suva-Nr. 68) wird die Diagnose
gemäss Sprechstundenbericht vom 27. September 2023 (Suva-Nr. 30)
– siehe Ziff. 5.2.8 oben – wiederholt. Dr. B.___ hält im
Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin sechs Wochen postoperativ zur
Verlaufskontrolle komme. Nach wie vor habe sie eine starke Schmerzhaftigkeit am
medialen Kniegelenk bzw. eher im Bereich des medialen Tibiakopfes,
Drehbewegungen im Unterschenkel würden ihr Schmerzen verursachen. Mit den Lixim®
Patches sei eine geringfügige Besserung des Beschwerdebildes eingetreten. Die
Beschwerdeführerin brauche nach wie vor Stöcke für längere Gehstrecken. In der
klinischen Untersuchung zeige die Beschwerdeführerin eine sehr ausgeprägte
Reaktion auf Druck über dem medialen Tibiakopf im Bereich des Pes anserinus,
teilweise auch im Bereich der Wadenmuskulatur, wobei allerdings keine
Umfangsdifferenz festzustellen sei. Das Kniegelenk selber sei reizlos ohne
Erguss. Flexion/Extension werden von Dr. B.___ mit 95/0/0° beziffert. Bei
der Testung des medialen Seitenbandes hätten keine Schmerzen ausgelöst werden
können. Es seien keine Entzündungszeichen ersichtlich. Die Narbenverhältnisse
seien bland. Dr. B.___ gelangt daher zum Schluss, dass hier
momentan ein extraartikuläres Schmerzproblem im Vordergrund stehe. Die
Physiotherapie scheine allein nicht genügend Erfolg zu bringen, auch die
Analgesie per os und lokal transdermal könne keinen ausreichenden Effekt
erzielen, weswegen er die Kollegen der [...] AG um ein Aufgebot der
Beschwerdeführerin bitte, um ein geeignetes intradisziplinäres Schmerzprogramm
für sie auszuarbeiten.
5.2.10
In seiner E-Mail an Dr. B.___
vom 6. Dezember 2023 (Suva-Nr. 69) hält Dr. med. F.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass er die Beschwerdeführerin am
8.
und 29. November 2023 gesehen habe. Bei seinen klinischen
Untersuchungen habe er reizlose Narben am linken Knie festgestellt. Das Knie
sei weder gerötet noch überwärmt gewesen und habe auch keinen Erguss
aufgewiesen. Die Beugung habe mehr als 90° betragen, ein Streckdefizit habe
sich nicht feststellen lassen. Über dem Sehnenansatz des distalen
Oberschenkelknochens habe medial ein Druckschmerz festgestellt werden können.
Insgesamt seien die Schmerzen bei der Kontrolle am 29. November 2023 nach
Angaben der Beschwerdeführerin deutlich besser gewesen (4 von 10 VAS,
vorher 10 von 10 VAS). Es sei deutlich weniger Druckschmerz lateral und medial
an der Muskulatur des linken Knies feststellbar gewesen. Gestützt auf seine
Befunde stellt Dr. F.___ die Diagnose einer Tendovaginitis medial am
linken Knie. Aus seiner Sicht bestehe ein gutes Operationsergebnis. Dies sei
der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann [jedoch] nicht vernünftig vermittelbar
gewesen.
5.2.11
Gemäss Radiologiebericht von
Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, vom 4. Dezember 2023
(Suva-Nr. 73) kann gestützt auf die gleichentags erstellte MRT des Knies
links der Beschwerdeführerin folgender Befund gestellt werden:
Mediales Kompartiment: Volumenreduzierter Meniskuskorpus, am
ehesten nach Teilmeniskektomie. Lineare PD hyperintense Signalalteration im
Bereich des Meniskushinterhorns und Übergang Corpus mit Ausstrahlung in die
Unterfläche. PD hyperintense Signalalteration am meniskalen Ursprung des
meniskokapsulären Ligaments. Oberflächliche Schicht des medialen
Kollateralbandes intakt. Knorpel intakt.
Intercondyläres Kompartiment: VKB und HKB intakt.
Laterales Kompartiment: Meniskus intakt. Knorpel intakt.
Laterales Kollateralband intakt.
Patellofemorales Kompartiment: Status nach Resektion Plica
mediopatellaris. Knorpel intakt. Kleinvolumiger Kniegelenkserguss. Keine
Baker-Zyste. Geringes Ödem posterior im Hoffa-Fettkörper. Unauffälliger
suprapatellärer Fettkörper. Retinacula intakt. Unauffällige Sehnen und Muskeln.
Geringes subkutanes Ödem anterior über dem Kniegelenk.
Dr. G.___ beurteilt den Befund
dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin ein volumenreduzierter
Innenmeniskuskorpus vorliege, am ehesten nach Teilmeniskektomie. Im Bereich des
Innenmeniskushinterhorns und des Übergangs zum Corpus zeige sich eine
PD-hyperintense (PD engl. kurz für Proton Density, d.h. Protonendichte
[https://flexikon.doccheck.com/de/Proton-density-Gewichtung, zuletzt besucht am
11.
Dezember 2025]) Signalalteration mit Ausstrahlung bis in die
Unterfläche, differentialdiagnostisch als Riss oder Naht eingeordnet. Neu könne
eine Reizung/Partialruptur am meniskalen Ursprung des meniskokapsulären
Ligaments festgestellt werden. Es liege ein Status nach Resektion der Plica
mediopatellaris vor. Weiter zeige sich ein kleinvolumiger Kniegelenkserguss
sowie ein reaktives geringes Ödem posterior im Hoffa-Fettkörper.
5.2.12
Im Sprechstundenbericht von
Dr. B.___ vom 7. Dezember 2023 (Suva-Nr. 37) wird die Diagnose
gemäss Sprechstundenbericht vom 27. September 2023 (Suva-Nr. 30)
– siehe Ziff. 5.2.8 oben – wiederholt. Dr. B.___ führt aus,
dass die Beschwerdeführerin zur klinischen Verlaufskontrolle in die
Sprechstunde gekommen sei. Sie sei zwischenzeitlich bei Dr. F.___ in der
Klinik der [...] AG zur Behandlung gewesen. Dort hätten die Schmerzen von
anfänglich 10 von 10 auf 4 von 10 VAS gesenkt werden können. Die
Beschwerdeführerin sei seit gut einer Woche wieder ohne Stöcke mobil, zumindest
für kürzere Gehstrecken. Die Beschwerden seien allerdings noch ubiquitär am
ganzen Bein vorhanden, teilweise lokalisiere sie sie auch infrapatellar. In der
klinischen Untersuchung präsentiere sich das Kniegelenk auf Palpation reizlos,
ohne Erguss, ohne Rötung und ohne Überwärmung. Flexion/Extension betrügen
100/0/0°, die endgradige Flexion erfolge mit Schmerzangabe ventral. Wenn sich
die Beschwerdeführerin unbeobachtet fühle im Sitzen, falle teilweise auf, dass
sie das Kniegelenk spontan bis 110°oder 120° flektieren könne. In der MRT des
Knies links vom 4. Dezember 2023 zeige sich eine unauffällige Darstellung
der Restmenisken. Es finde sich kein Hinweis auf eine Re-Ruptur. Es lägen keine
Knorpelläsion und kein Erguss vor. Dr. B.___ hält schliesslich fest, dass
sich für ihn in der MRT eine blande Situation zeige. Er könne momentan aus
orthopädischer Sicht keine Pathologie nachvollziehen, welche die ubiquitären
Beschwerden erklären würde. Er bitte Dr. F.___, die Beschwerdeführerin
nochmals aufzubieten, um diese so weit aus schmertherapeutischer Sicht nötig im
weiteren Kraftaufbau zu unterstützen. Er gehe davon aus, dass möglicherweise
auch eine psychologische Betreuung sinnvoll sein könnte, um das
Schmerzverständnis der Beschwerdeführerin noch etwas zu schulen und die Angst
vor weiteren Belastungen und damit verbundenen Schmerzen zu nehmen. Er plane
seinerseits keine Verlaufskontrolle [mehr].
5.2.13
Versicherungsärztin
med. pract. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, führt in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 14. August 2024
(Suva-Nr. 95) aus, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben vom
10.
Juli 2023 anscheinend am 14. Juli 2022 erstmals über
Knieschmerzen geklagt habe. Ihre damalige Hausärztin Dr. med. I.___,
[Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin], habe [hierauf] eine MRT des linken
Kniegelenkes zum Ausschluss von Degeneration und Binnenläsion bei
konventionell-radiologisch leichten degenerativen Veränderungen und klinischem
Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion veranlasst. In der MRT vom
15.
September 2022 fänden sich im lateralen Meniskus degenerative
horizontale Läsionen. Weiter fänden sich eine geringe parameniszeale
Zystenbildung, angrenzend am Hinterhorn, sowie eine kleine Ganglion-Formation,
angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk am lateralen Kompartiment. Aufgrund
der [in der MRT sichtbaren] degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks
sei bei fehlendem Hinweis auf ein Unfallereignis scheinbar keine Meldung bei
der Beschwerdegegnerin erfolgt. Zudem sei es erst im August/September 2022 zu
einem Arztzeugnis wegen Krankheit gekommen. Ein Unfall sei weder dem
Arbeitgeber noch der behandelnden Ärztin bei der Anmeldung zur MRT vom September
2022.
bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei die Anmeldung eines Unfalls erst am
11.
Juli 2023 erfolgt. Es existiere [deshalb auch] kein zeitnaher Bericht
über das Aufsuchen eines Arztes noch entsprechende Verlaufsberichte bis
10.
Juli 2023. Die Versicherte sei nach ihrer Krankmeldung im
August/September 2022 wieder vollarbeitsfähig gewesen und habe sich erst ein
Jahr später bei einem Orthopäden vorgestellt. Ein relevantes Ereignis am
10.
Juli 2022 mit daraus entstandenen neuen strukturellen Läsionen lasse
sich durch die Bildgebung vom September 2022 nicht bestätigen, was erkläre,
warum es zu keiner zeitnahen Vorstellung beim Orthopäden gekommen sei. Selbst
die MRT vom Juli 2023 belege nur den normalen zu erwartenden degenerativen
fortschreitenden Verlauf gegenüber der MRT vom September 2022. Auf die konkrete
Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Körperschädigung vorliege, die
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, antwortete
med. pract. H.___ mit Ja. Bei der Beschwerdeführerin hätten zuvor
schon zum Zeitpunkt der ersten MRT vom 15. September 2022 bei vorliegenden
CR (engl. kurz für Conventional Radiography) des Knies vom 9. August 2022
deutliche degenerative Veränderungen in Form einer schräg horizontalen mukoiden
medialen Meniskusläsion am Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen
Oberfläche und Ausbreitung bis in die Pars intermedia bei gleichzeitig
bestehender parameniszealer Zystenbildung, angrenzend am Hinterhorn, sowie
kleine Ganglion-Formation, angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk des
lateralen Kompartiments bestanden. Es habe sich kein Knochenmarksödem als
Hinweis auf eine neue/ frische Läsion finden lassen, ebenso kein Hämarthros.
5.2.14
Im Schreiben von
Dr. med. univ. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
vom 23. September 2024 (Suva-Nr. 111) hält dieser auf Anfrage des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, dass die Beschwerdeführerin erst
seit März 2024 bei ihm in Behandlung sei und es aus diesem Grund nicht
möglich sei, zur stattgehabten Verletzung respektive zum Verlauf lückenlos
Stellung zu beziehen. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin
beschriebenen Unfallherganges, der leider mit einer erheblichen Verzögerung als
Unfall angemeldet wurde, müsse davon ausgegangen werden, dass wohl ein direkter
Zusammenhang bestehe, selbst wenn angenommen werde, dass zuvor bereits eine
Binnenstruktur des Kniegelenkes bestanden habe. Was ganz sicher nicht bewiesen
werden könne, sei die Aussage der von der Versicherungsärztin angegebenen
Begründung, dass zum Zeitpunkt der durchgeführten MRT ein Knochenmarksödem
fehle. Diese Aussage treffe bei Meniskusverletzungen nicht immer zu. Es könne
wohl zu einem Meniskusriss und diversen Binnenstrukturverletzungen kommen, ohne
ein direktes Knochenmarksödem zu verursachen. Aus Sicht von Dr. J.___ sei
völlig unverständlich, dass dieser Fall nicht als Unfall anerkannt werde.
5.2.15
Im Schreiben von
Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. L.___ vom
21.
Oktober 2024 (Suva-Nr. 112) wird auf Anfrage des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführerin festgehalten, dass aus Sicht von Dr. K.___ und
med. pract. L.___ alle Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ganz auf den Unfall vom 14. Juli 2022 zurückzuführen seien. Dies lasse sich gut damit erklären, dass die Beschwerden
erstmalig nach der Distorsion aufgetreten seien. Es sei davon auszugehen, dass
der Unfall vom 14. Juli 2022 die direkte Ursache der
Gesundheitsschädigungen sei. Die Beschwerdeführerin habe vorher keine
Kniebeschwerden gehabt, weshalb auch keine Vorschädigung postuliert werden
könne. Es handle sich weiter auch um ein adäquates Trauma, um eine
Meniskusläsion zu verursachen. Die Versicherungsärztin berichte über eine
degenerative Meniskusläsion, die der Radiologe in seinem Bericht aber nicht
beschrieben habe. Dort sei von einer schräg/horizontalen Rissbildung am
Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen Oberfläche und Ausbreitung bis
in die Pars intermedia gesprochen worden und nicht von einer degenerativen
Läsion. Die Bildgebung zeige ganz klar eine traumatisch bedingte Läsion auf,
die in Verbindung mit dem Unfall vom 14. Juli 2022 stehe. Anhand der
Bilder könne nicht beurteilt werden, ob vor dem Trauma bereits eine Läsion des
Meniskus bestanden habe. Ganz klar sei, dass die Beschwerden erst nach dem
Unfall aufgetreten seien und der kausale Zusammenhang deshalb definitiv gegeben
sei. Für Dr. K.___ und med. pract. L.___ bestehe ganz klar ein
kausaler Zusammenhang der Meniskusläsion mit dem Unfall.
5.2.16
In ihrer Stellungnahme vom
11.
Dezember 2024 (Suva-Nr. 115) verweist Versicherungsärztin
med. pract. H.___ auf ihre ausführliche Beurteilung vom
14.
August 2024 (Suva-Nr. 95), die sie zum besseren Verständnis [nun]
noch zusätzlich ergänze. Sie führt zunächst aus, dass Meniskusverletzungen
bevorzugt zwischen dem 20. und 40. Lebensjahr auftreten würden, selten im
Kindesalter und nach dem 50. Lebensjahr. Für
traumatische Meniskusverletzungen sei ein bestimmter Unfallmechanismus
erforderlich. Die Wertung einer isolierten Meniskusverletzung als Unfallfolge
setze aufgrund der Mechanik des Kniegelenkes einen ganz bestimmten
Bewegungsablauf voraus. Es müsse sich um eine Gewalteinwirkung handeln, die
gezielt den Meniskus überbeanspruche. Zu den ungeeigneten Unfallmechanismen
gehöre u.a. der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgang, wonach sie
eine Kniedistorsion bei der Arbeit in der Papierfabrik erlitten habe, als sie
nach einer Maschine habe schauen wollen und sich abrupt umgedreht habe. Hierbei
handle es sich um eine willkürliche Bewegung ohne gewaltsame Verdrehung des
Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel, womit das Ereignis nicht genüge, um
eine traumatische Meniskusverletzung isoliert auszuführen.
Med. pract. H.___ hält weiter fest, dass es sich bei den
traumatischen Läsionen der Menisken um longitudinale und radiäre Risse handle.
Longitudinale Risse machten 50 – 90 % der Risse der jungen Patienten
aus. Bei der Entstehung der radiären Risse müssten die longitudinalen
Kollagenstränge des Meniskus durchrissen werden, wofür entweder eine grössere
Krafteinwirkung notwendig sei oder der Meniskus in seiner Integrität bereits
komprimiert sein müsse. Radiäre Risse seien deshalb seltener. Degenerative
Risse gingen von einem horizontalen Spalt aus und schritten über einen
Lappenriss zum komplexen Riss fort, während periphere Risse das Ergebnis von
traumatischen Einwirkungen seien. Läsionen innerhalb der Meniskussubstanz seien
somit eher degenerativen Ursprungs. Spontane Läsionen in degenerativen Menisken
würden auch ohne Unfall ab dem 4. bis 5. Lebensdezennium auftreten, wobei
neben einer individuellen Brüchigkeit und der individuellen unterschiedlichen
Abnützung berufliche oder sportliche Belastungen eine Rolle spielen. [In Bezug
auf den vorliegenden Fall] könne zusammengefasst werden, dass mit den im Rahmen
des Einspracheverfahrens von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichten von
Dr. J.___ vom 23. September 2024 (Suva-Nr. 111) sowie Dr. K.___
und med. pract. L.___ vom 21. Oktober 2024 (Suva-Nr. 112)
nochmals bestätigt werde, dass es 2022 zu keiner Unfallmeldung durch die
Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrer damaligen Hausärztin
gekommen sei. Weiter habe nach dem Ereignis keine direkte Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Es habe laut ihrer Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeit im
August/September 2022 mit Hinweis auf Krankheit gegeben. Von der damaligen
Hausärztin sei am 15. September 2022 eine MRT des linken Kniegelenks zum
Ausschluss von Degeneration und Binnenläsion bei konventionell-radiologischen
leichten degenerativen Veränderungen und klinischem Verdacht auf eine
Innenmeniskusläsion veranlasst worden. In der MRT vom 15. September 2022
hätten sich im lateralen Meniskus degenerative horizontale Läsionen gezeigt.
Weiter hätten sich eine geringe parameniskale Zystenbildung angrenzend am
Hinterhorn sowie eine kleine Ganglion-Formation angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk
am lateralen Kompartiment finden lassen. Es hätten sich keine Hinweise für eine
frische strukturelle Läsion finden lassen, kein Bone bruise (engl. für
Knochenprellung [https://flexikon.doccheck.com/de/Knochenprellung, zuletzt
besucht am 11. Dezember 2025]) sowie kein Erguss bei aufgrund von der
Beschwerdeführerin am 10. Juli 2023 geschildertem ungeeignetem Mechanismus
zur Schädigung eines Meniskus. Bei degenerativen Veränderungen des linken
Kniegelenkes in der MRT vom 15. September 2022 sei bei fehlenden Hinweisen
auf ein Unfallereignis sowie fehlender Kenntnisse der behandelnden Ärztin und
auch des Arbeitgebers keine Unfallmeldung ergangen. Ein relevantes Ereignis am
14.
Juli 2022 mit sich daraus ergebenden frischen strukturellen Läsionen
lasse sich durch die Bildgebung vom 15. September 2022 nicht bestätigen.
Weiter zeige die MRT vom 22. August 2023 den normal zu erwartenden
degenerativen fortschreitenden Verlauf gegenüber der MRT vom September 2022 bei
der heute mittlerweile 60jährigen Beschwerde-führerin. Der Operationsbericht
von Dr. B.___ vom 6. September 2023 über die Kniearthroskopie links
mit medialer Teilmeniskektomie und Resektion Plica mediopatellaris
(Suva-Nr. 75) bestätige nochmals, dass es sich um eine rein degenerative
Meniskusläsion handle. Dr. B.___ finde im medialen Kompartiment eine
Knorpelabnützung nach der ICRS-Klassifikation (ICRS engl. kurz für
International Cartilage Repair Society
[https://flexikon.doccheck.com/de/Knorpelläsion, zuletzt besucht am 11. Dezember
2025]) Grad II bis III fokal am lateralen Anteil des medialen Femurkondylus
sowie eine komplexe Rissbildung des Meniskus, die einer degenerativen
Meniskopathie entspreche bei gleichzeitig fehlender Wurzelläsion. Aufgrund der
vorhandenen Unterlagen, insbesondere des Operationsberichts und der
intraoperativen Bildgebung, der sonstigen Bildgebung und der Schilderung des
Ereignisherganges durch die Beschwerdeführerin lasse sich keine neu
aufgetretene ereigniskausale Schädigung ableiten.
5.3
5.3.1
Wie unter Ziff. 5.1 oben
bereits erwähnt, hat die Unfallversicherung ihre Leistungen auch bei den
Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG zu erbringen, sofern
diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die
Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG setzt keinen äusseren Faktor und
damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein
gesteigerte Gefahrenlage voraus. Insoweit führt grundsätzlich bereits die
Tatsache, dass eine Listenverletzung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich
hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer
übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der Möglichkeit des
Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom
Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der
abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit
letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage
nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht
zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes
(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des
versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) –
gleichwohl relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei
Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen
zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit
durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen
seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der
Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau
abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches
ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig
in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in
erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage
ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu
berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des
erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen
Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus
medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat
der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass
die fragliche Listenverletzung vorwiegend, im gesamten Ursachenspektrum zu mehr
als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das
Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung
sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6)
5.3.2
Dem Entscheid der
Beschwerdegegnerin, die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auch unter
dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung abzuweisen, liegt die
Beurteilung ihrer Versicherungsärztin med. pract. H.___ zugrunde.
Diese hat in ihren Stellungnahmen vom 14. August 2024 (Suva-Nr. 95)
und 11. Dezember 2024 (Suva-Nr. 115) auf nachvollziehbare Weise
aufgezeigt, dass die Meniskusverletzung am linken Knie der Beschwerdeführerin
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
Med. pract. H.___ stützt sich dabei zunächst auf die von den
behandelnden Ärzten erstellte Bildgebung. Sie führt aus, dass sich in der MRT
des linken Knies vom 15. September 2022 deutliche degenerative
Veränderungen in Form einer schräg horizontalen mukoiden medialen
Meniskusläsion am Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen Oberfläche
und Ausbreitung bis in die Pars intermedia bei gleichzeitig bestehender
parameniszealer Zystenbildung, angrenzend am Hinterhorn, sowie einer kleinen
Ganglion-Formation, angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk des lateralen
Kompartiments, gezeigt hätten. Hinweise auf eine neue bzw. frische Läsion
– etwa ein Knochenmarksödem oder Hämarthros – habe es [dagegen] keine
gegeben. Im MRT vom 22. August 2023 zeige sich gegenüber der MRT vom
15.
September 2022 dann der normal zu erwartende degenerative
fortschreitende Verlauf. Weiter stützt sich med. pract. H.___ bei
ihrer Beurteilung auf den Operationsbericht von Dr. B.___ vom
6.
September 2023 über die Kniearthroskopie links mit medialer
Teilmeniskektomie und Resektion Plica mediopatellaris (Suva-Nr. 75).
Dieser bestätige nochmals, dass es sich um eine rein degenerative
Meniskusläsion handle. So habe Dr. B.___ im medialen Kompartiment eine
Knorpelabnützung nach der ICRS-Klassifikation Grad II bis III fokal am
lateralen Anteil des medialen Femurkondylus sowie eine komplexe Rissbildung des
Meniskus gefunden, die einer degenerativen Meniskopathie entspreche bei
gleichzeitig fehlender Wurzelläsion. Schliesslich weist med. pract. H.___
darauf hin, dass für traumatische Meniskusverletzungen ein bestimmter
Unfallmechanismus erforderlich sei. Die Wertung einer isolierten
Meniskusverletzung als Unfallfolge setze aufgrund der Mechanik des Kniegelenkes
einen ganz bestimmten Bewegungsablauf voraus. Es müsse sich um eine
Gewalteinwirkung handeln, die gezielt den Meniskus überbeanspruche. Der von der
Beschwerdeführerin geschilderte Vorgang, wonach sie eine Kniedistorsion bei der
Arbeit in der Papierfabrik erlitten habe, als sie nach einer Maschine habe
schauen wollen und sich abrupt umgedreht habe, sei als Unfallmechanismus
ungeeignet, da es sich hierbei um eine willkürliche Bewegung ohne gewaltsame
Verdrehung des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel handle, so dass das
Ereignis nicht genüge, um eine traumatische Meniskusverletzung isoliert
auszuführen. Die von der Beschwerdeführerin im Eispracheverfahren beigebrachten
Stellungnahmen von Dr. J.___ vom 23. September 2024 (Suva-Nr. 111)
sowie von Dr. K.___ und med. pract. L.___ vom 21. Oktober
2024.
(Suva-Nr. 112) vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der
Beurteilung von med. pract. H.___ zu wecken. Dr. J.___ führt in
seiner Stellungnahme bloss aus, dass Meniskusverletzungen nicht immer ein
Knochenmarksödem verursachen würden. Weshalb die Meniskusverletzung der
Beschwerdeführerin unfallbedingt sei, begründet er nicht. Dr. K.___ und
med. pract. L.___ begründen die Unfallkausalität der
Meniskusverletzung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bloss damit, dass die
Beschwerden erstmalig nach der Distorsion aufgetreten seien. Der Nachweis der
Unfallkausalität gestützt auf den Grundsatz «post hoc ergo propter hoc», wonach
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig
(wegleitend BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Aus der zeitlichen Abfolge von
Ereignis und Kniebeschwerden kann somit nichts zugunsten der Beschwerdeführerin
abgeleitet werden. Ergänzend ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen,
dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen). Den Stellungnahmen
von Dr. J.___ sowie Dr. K.___ und med. pract. L.___ ist
somit von vornherein bloss ein geringer Beweiswert beizumessen.
5.4
5.4.1
Die Beschwerdeführerin bringt
in der Beschwerde vom 15. Januar 2025 (A.S. 19 ff.) mehrere
Rügen gegen die versicherungsärztliche Beurteilung von med. pract. H.___
vor. Diese erweisen sich, wie im Folgenden gezeigt wird, allesamt als
unbegründet.
5.4.2
5.4.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt
zunächst, dass sie von med. pract. H.___ nicht persönlich untersucht
worden sei. Hinzu komme, dass med. pract. H.___ als Fachärztin für
Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht die notwendige Fachrichtung für
die sich stellenden Fragen aufweise.
5.4.2.2
Festzuhalten ist zunächst,
dass ein medizinischer Aktenbericht beweistauglich ist, wenn die Akten einen
vollständigen Überblick über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben
und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit die berichterstattende Person imstande ist, sich aufgrund der
vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_557/2020 vom 22. April 2021 E. 3.3 mit Hinweis).
Mit Blick auf die in den Akten vorhandenen Unterlagen, insbesondere auf die von
den behandelnden Ärzten erstellte Bildgebung, ist nicht zu beanstanden, dass
die Versicherungsärztin die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht,
sondern einen Aktenbericht erstellt hat. Der Untersuchungsbefund liegt
lückenlos vor, so dass sich med. pract. H.___ anhand der vorhandenen
Unterlagen ein vollständiges Bild über die Meniskusverletzung der
Beschwerdeführerin verschaffen konnte. Festzuhalten ist weiter, dass Kreisärzte
nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich
der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten,
Körperschädigungen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten
diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über
besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt
unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des
Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, wonach dies auf
med. pract. H.___ nicht zutreffen sollte. Dass sie über keinen
Doktortitel verfügt, ist unbeachtlich.
5.4.3
5.4.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt
weiter, dass die Aktenbeurteilung der Versicherungsärztin vom 14. August
2024.
auch in materieller Hinsicht nicht überzeuge. Die Versicherungsärztin
qualifiziere die Meniskusläsion ohne jegliche Auseinandersetzung mit den vorhandenen
ärztlichen Berichten und ohne jegliche Begründung als degenerativ. Sie mache
aktenwidrige Feststellungen und setze sich nicht mit dem Unfallhergang
auseinander. Ihrer Aktenbeurteilung vom 14. August 2024 sei damit klar die
Beweiskraft abzusprechen.
5.4.3.2
Die Stellungnahme von
med. pract. H.___ vom 14. August 2024 (Suva-Nr. 95) umfasst
insgesamt fünf Seiten. Med. pract. H.___ setzt sich darin eingehend
mit dem relevanten Sachverhalt nach Aktenlage auseinander, nimmt gestützt
hierauf eine Diagnosestellung sowie eine versicherungsmedizinische Beurteilung
vor und beantwortet schliesslich die von der Beschwerdegegnerin bei der Auftragserteilung
gestellten Fragen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wird die
Qualifikation der Meniskusläsion als degenerativ in der Stellungnahme von med. pract. H.___
anhand der von den behandelnden Ärzten erstellten Berichte und Bildgebung
ausführlich begründet. So führt med. pract. H.___ als
degenerative Veränderungen die schräg horizontale mukoide mediale
Meniskusläsion am Innenmeniskushinterhorn, die Ausbreitung der Läsion bis zur
tibialen Oberfläche und bis in die Pars intermedia, die parameniszeale
Zystenbildung sowie die kleine Ganglion-Formation am proximalen
Tibiofibulargelenk an. Diese Befunde finden sich auch im Radiologiebericht von
Dr. D.___ vom 15. September 2022 (Suva-Nr. 21). In diesem
Bericht wird notabene auch festgehalten, dass sich bereits konventionell
radiologisch leichte degenerative Veränderungen gezeigt hätten. Dass es sich
bei den von Dr. D.___ beschriebenen und von med. pract. H.___
angeführten Befunden nicht um degenerative Veränderungen handle, wird von
keinem der behandelnden Ärzte behauptet. Auch wird von den behandelnden Ärzten
nicht substantiiert begründet, weshalb und inwiefern die Meniskusläsion der
Beschwerdeführerin traumatischer Natur sei und zum Unfallhergang passe. Auf die
blosse Behauptung von Dr. J.___ sowie von Dr. K.___ und
med. pract. L.___, wonach die Meniskusläsion der Beschwerdeführerin
auf den Unfall vom 14. Juli 2022 zurückzuführen sei, kann folglich nicht
abgestellt werden, zumal behandelnde Ärzte – wie unter Ziff. 5.3 oben
bereits erwähnt – im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Aktenwidrige Feststellungen sind in der Beurteilung von
med. pract. H.___ keine ersichtlich. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinische
Beurteilung von med. pract. H.___ abgestellt hat.
5.4.4
5.4.4.1
Was die Stellungnahme von
med. pract. H.___ vom 11. Dezember 2024 (Suva-Nr. 115) betrifft,
so bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerdegegnerin das Dossier
im Einspracheverfahren nicht nochmals ihrer versicherungsinternen Ärztin hätte
vorlegen dürfen. Rechtsprechungsgemäss – die Beschwerdeführerin verweist
hier auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012
E. 3.3 – verhalte es sich so, dass bei auch nur schon geringen
Zweifeln an der versicherungsinternen Beurteilung nicht eine erneute
versicherungsinterne Beurteilung eingeholt werden dürfe, sondern ein externes
Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse. Bereits aus diesem Grund könne und
dürfe nicht auf die Beurteilung der Kreisärztin vom 11. Dezember 2024
abgestellt werden.
5.4.4.2
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ergibt sich aus der von ihr angerufenen Rechtsprechung
nicht, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die im Einspracheverfahrens
eingeholte Stellungnahme von med. pract. H.___ vom 11. Dezember
2024.
(Suva-Nr. 115) hätte abstellen dürfen. Die Beschwerdegegnerin holte
deshalb eine neue Stellungnahme ein, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer
Einspracheergänzung vom 24. September 2024 (Suva-Nr. 110) den Bericht
von Dr. J.___ vom 23. September 2024 (Suva-Nr. 111) sowie
nachträglich am 24. Oktober 2024 (Posteingangstempel) den Bericht von
Dr. K.___ und med. pract. L.___ vom 21. Oktober 2024
(Suva-Nr. 112) eingereicht hatte. Die Fragestellung im Auftrag der
Beschwerdegegnerin an die Versicherungsmedizin vom 8. Dezember 2024
(Suva-Nr. 114) lautete denn auch, ob an der bisherigen Beurteilung
festgehalten werden könne. Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der im
Einspracheverfahren beigebrachten Arztberichte eine neuerliche medizinische
Stellungnahme seitens der Versicherungsmedizin als erforderlich erachtete, darf
nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie bezüglich der Beurteilung von
med. pract. H.___ bereits geringe Zweifel hegte. Es ist entsprechend
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin kein externes Gutachten
veranlasste, sondern bei med. pract. H.___ eine Stellungnahme
einholte und diese bei ihrem Entscheid miteinbezog (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_204/2025 vom 13. August 2025 E. 4.2 mit Hinweis).
5.4.5
5.4.5.1
Schliesslich bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass auch die neuerliche Stellungnahme der Kreisärztin
inhaltlich nicht zu überzeugen vermöge. Die Kreisärztin verliere sich zunächst
in allgemeinen Ausführungen zu einem Meniskusriss. Hiernach behaupte sie
einfach wieder pauschal, dass die MRI-Befunde (MRI engl. kurz für magnetic
resonance imaging, was auf Deutsch der MRT entspricht) degenerativer Natur
seien, was aber eben nicht stimme. Schlicht falsch sei in diesem Zusammenhang
die Behauptung der Kreisärztin, dass sich kein Erguss gezeigt habe. Sodann gehe
die Kreisärztin bei ihrer Beurteilung offensichtlich von einem falschen Unfallmechanismus
aus bzw. behaupte auch hier einfach pauschal, dass der Unfallmechanismus nicht
geeignet gewesen sei, die Verletzung hervorzurufen. Wieso dem so sein solle,
werde nicht begründet. Dass das MRI vom August 2023 eine fortschreitende
Regeneration (sic!) zeige, sage klarerweise überhaupt nichts darüber aus, ob
der Meniskusriss selbst traumatisch oder degenerativ bedingt sei. Auch nach
einem traumatischen Meniskusriss komme es zu einer Degeneration, und zwar als
Folge derselben. Fakt sei, dass das MRI vom September 2022 bis auf die
Meniskusläsion keine Degeneration und auch noch keinerlei Knorpelschaden zeige.
Auch aus dem Operationsbericht vom 6. September 2023 lasse sich
klarerweise nicht ableiten, ob der Meniskusriss selbst traumatisch oder
degenerativ bedingt sei.
5.4.5.2
Die Aufgabe medizinischer
Fachpersonen im Sozialversicherungsverfahren besteht darin, aus medizinischer
Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in
Verwaltung und Gerichten, die in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden
haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und
versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweis). Die Tätigkeit
medizinischer Fachpersonen im Sozialversicherungsverfahren besteht m.a.W.
darin, ihr medizinisches Fachwissen auf konkrete Sozialversicherungsfälle
anzuwenden. Dass sich med. pract. H.___ in ihrer Stellungnahme vom
11.
Dezember 2024 (Suva-Nr. 115) in allgemeinen theoretischen
Ausführungen verliere, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist unzutreffend.
Die theoretischen Ausführungen dienen dem besseren Verständnis ihrer versicherungsmedizinischen
Beurteilung und werden denn auch stets in einen Zusammenhang mit dem Fall der
Beschwerdeführerin gesetzt. Zum Unfallhergang führt med. pract. H.___
unter Hinweis auf die einschlägige medizinische Literatur aus, dass für
traumatische Meniskusverletzungen ein bestimmter Unfallmechanismus erforderlich
sei. Die Wertung einer isolierten Meniskusverletzung als Unfallfolge setze
aufgrund der Mechanik des Kniegelenkes einen ganz bestimmten Bewegungsablauf
voraus. Es müsse sich um eine Gewalteinwirkung handeln, die gezielt den
Meniskus überbeanspruche. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte
Unfallhergang sei ungeeignet, um eine isolierte Meniskusverletzung zu
verursachen, da es sich bei der Drehung der Beschwerdeführerin um eine
willkürliche Bewegung ohne gewaltsame Verdrehung des Unterschenkels gegenüber
dem Oberschenkel gehandelt habe. Zur Rissphänomenologie führt
med. pract. H.___ unter Hinweis auf die einschlägige medizinische
Literatur aus, dass bei traumatischen Läsionen der Menisken meist longitudinale
und radiäre Risse auftreten würden. Degenerative Risse gingen dagegen von einem
horizontalen Spalt aus und schritten über einen Lappenriss bis zum komplexen
Riss fort. In der MRT vom 15. September 2022 hätten sich im lateralen
Meniskus horizontale Läsionen gezeigt, was med. pract. H.___ auf die
degenerative Natur der Läsionen schliessen lässt. Dass das MRI von 2022 keine
Degeneration zeige, wie die Beschwerdeführerin behauptet, erweist sich auch
insofern als unzutreffend, als sich auf diesem eine geringe parameniskale
Zystenbildung, angrenzend an das Hinterhorn, sowie eine kleine
Ganglion-Formation, angrenzend am proximalen Tibiofibulargelenk am lateralen
Kompartiment, zeige. Hinweise auf eine frische strukturelle Läsion – ein
Bone bruise, ein Erguss – hätten sich nicht finden lassen. Der
Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass med. pract. H.___ den
Gelenkerguss unterschlage, ist unbegründet. Dem Radiologiebericht von Dr. D.___
vom 15. September 2022 (Suva-Nr. 21) ist zu entnehmen, dass sich im
femoropatellaren Kompartiment ein minimer Gelenkerguss zeige. Die horizontale
Rissbildung wird von Dr. D.___ dagegen am Innenmeniskushinterhorn im
medialen Kompartiment verortet. Der Befund eines Gelenkergusses im medialen
Kompartiment findet sich nirgends. Dementsprechend ist auch nicht zu
beanstanden, dass med. pract. H.___ im Zusammenhang mit der
horizontalen Rissbildung festhält, dass es keine Hinweise auf eine frische
strukturelle Läsion gebe. Zu überzeugen vermag schliesslich auch die
Feststellung von med. pract. H.___, dass sich in der MRT des linken
Knies der Beschwerdeführerin vom 22. August 2023 der gegenüber der MRT vom
15.
September 2022 zu erwartende Fortschritt in der Degeneration zeige. In
den Akten findet sich keine substantiiert begründete ärztliche Gegenmeinung.
Die Beurteilung von med. pract. H.___ vermag sowohl in ihrer
Herleitung als auch in ihrem Ergebnis zu überzeugen. Es liegen keine
medizinischen Berichte vor, die auch nur geringe Zweifel zu wecken vermögen.
5.5
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass entsprechend der Beurteilung von
med. pract. H.___ davon auszugehen ist, dass die Meniskusläsion der
Beschwerdeführerin zu mehr als 50 % und damit vorwiegend auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen ist. Dieses Ergebnis wird gestützt auf die den
medizinischen Unterlagen, insbesondere der von den behandelnden Ärzten
erstellten Bildgebung, zu entnehmende lückenlose Befunderhebung und
Diagnosestellung schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es bestehen keine
auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen
Beurteilung, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
19.
Dezember 2024 (A.S. 1 ff.) ist folglich abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG e contrario).
6.2
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend kein
Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 16. August 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon