VSBES.2025.140
Neuverlegung der Gerichtsgutachtenskosten
22. August 2025Deutsch6 min
eingeholten polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der Begutachtungsstelle B.___
Source so.ch
Urteil vom 22. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In dem vom Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche
Abteilung, mit Urteil vom 12. Mai 2025 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren
in Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Neuverlegung
der Gerichtsgutachtenskosten (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 12.
Mai 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 In oben erwähnter Streitsache hatte die
Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht das Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 12. Juli 2024 angefochten, worin das Versicherungsgericht
die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3.
März 2022 abwies und die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des
eingeholten polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der Begutachtungsstelle B.___
(Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und
Psychiatrie) vom 22. Juni 2023 in der Höhe von CHF 15'669.90 (Dispositiv-Ziffer
4) verpflichtete.
1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 12.
Mai 2025 die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als es Ziffer 4 des
Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2024
aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht zurückgewiesen hat, damit
dieses über die Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten für das
Gerichtsgutachten vom 22. Juni 2023 neu befinde. Im Übrigen hat das
Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen.
2.
2.1 Im
vorliegenden Verfahren betreffend Neuverlegung der Gutachtenskosten hat sich
der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen. Sodann stellt die
Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 1. Juli 2025 den Antrag, ihr sei
maximal ein Betrag von CHF 3'752.50 für die rheumatologische Abklärungslücke zu
überbinden.
2.2 Mit
Verfügung vom 28. Juli 2025 wird den Parteien eine Kopie der Aktennotiz vom 21.
Juli 2025 sowie der E-Mail der B.___ vom 27. Juli 2025 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 12.
Mai 2025 die Sache zur Neuverlegung der Kosten des eingeholten
polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der Begutachtungsstelle B.___
(Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und
Psychiatrie) vom 22. Juni 2023 an das Versicherungsgericht zurückgewiesen. Das
Bundesgericht hielt diesbezüglich in seinem Urteil im Wesentlichen fest, es
habe im vorgehenden Verfahren zwar insoweit ein Untersuchungsmangel bestanden,
als der rheumatologische Teilgutachter hinsichtlich des zumutbaren
Leistungsprofils die (von keinem Gutachter) objektiv erklärbare
Krallenfehlstellung wie auch die diskrete Fingerpolyarthrose mitberücksichtigt
habe, obwohl er diese als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit angesehen
habe. Diese Ungereimtheit hätte aber lediglich zu Rückfragen an die Gutachter
oder zur Einholung eines rheumatologischen Gerichtsgutachtens führen dürfen.
Der erforderliche Zusammenhang der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit
der Kostenüberbindung an die IV-Stelle liege daher lediglich im Umfang eines
monodisziplinären, rheumatologischen Gerichtsgutachtens vor (vgl. Art. 45
Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 3.3, 139 V 496 E. 4.4; Urteil 8C_64/2019 vom 27.
November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen). Dem Untersuchungsgrundsatz folgend wäre
Dispositiv
die IV-Stelle selber im Verwaltungsverfahren demnach einzig gehalten gewesen,
in rheumatologischer Hinsicht weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Damit
halte die vorinstanzliche Auflage der gesamten Kosten für das Gerichtsgutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 22. Juni 2023 in der Höhe von Fr. 15'669.90
vor Bundesrecht nicht stand. Bei diesem Ergebnis rechtfertige es sich, die
Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, damit sie sich mit der Honorarrechnung
vom 27. Juni 2023 auseinandersetze und über die Höhe der von der IV-Stelle zu
tragenden Gutachtenskosten im Sinne der Erwägungen neu entscheide (vgl. zur
Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten eines polydisziplinären
Gutachtens; BGE 143 V 269).
2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der
Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Nach BGE 143 V 269 ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung sodann
ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende
gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Versicherungsträger die Kosten eines
Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1).
3. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai
2025 sind der Beschwerdegegnerin lediglich die Kosten des rheumatologischen
Teilgutachtens der B.___ vom 22. Juni 2023 zu überbinden. Wie aus der vom
Versicherungsgericht eingeholten Auskunft der B.___ (E-Mail vom 27. Juli 2025;
A.S. [Akten-Seite] 16) ersichtlich, kann die auf der Gutachtensrechnung vom 27.
Juni 2023 enthaltene Position «GA/Allg/Innere Medizin + 3 Spezialisten»
«Betrag CHF 14'500.00» nicht gemäss dem von den jeweiligen Gutachtern
getätigten Aufwand auf die einzelnen Gutachtens-Disziplinen aufgesplittet
werden. So erfolge die Vergütung solcher Gutachten tariflich pauschal –
gestützt auf einen öffentlich einsehbaren Vertrag zwischen dem BSV und den
MEDAS-Stellen. Die Gutachten seien mit einer eigenen Tarifziffer versehen; eine
individuelle Abrechnung pro Gutachter finde nicht statt. Demnach rechtfertigt
es sich, der Beschwerdegegnerin vom Gesamtbetrag von CHF 14'500.00 im
Zusammenhang mit dem rheumatologischen Teilgutachten einen Viertel – somit CHF 3'625.00
– aufzuerlegen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung
vom 1. Juli 2025 denn auch so verlangt. Sodann sind die im Zusammenhang mit der
rheumatologischen Begutachtung angefallenen Dolmetscherkosten von CHF 127.50 (1
Stunde à CHF 90.00 zuzüglich Fahrkostenpauschale von CHF 37.50; s.
Rechnung der B.___ vom 6. Juni 2023) der Beschwerdegegnerin zu überbinden, was
von dieser ebenfalls so beantragt wird. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht gesagt werden, die von der B.___ in
Rechnung gestellten Laborkosten von total CHF 592.40 stünden allesamt nicht im
Zusammenhang mit der rheumatologischen Begutachtung. So wurde im
rheumatologischen Teilgutachten auf S. 44 anamnestisch unter anderem die
Einnahme von verschiedenen Schmerzmitteln erwähnt (Oxynorm, Dafalgan und Condrosulf,
wobei das letztgenannte Medikament zur Behandlung von Schmerzen und
Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke infolge degenerativer
Gelenkerkrankungen [Arthrose] verwendet wird; vgl.
zuletzt besucht am 4. August 2025). Damit steht die Position «Analgetika der
SL/ALT» auf der Laborrechnung auch im Zusammenhang mit der rheumatologischen
Begutachtung. Des Weiteren sind in der Rheumatologie weitere der abgeklärten Laborwerte,
wie beispielsweise die Entzündungswerte gemäss CRP (C-reaktives Protein), von
Bedeutung. Gestützt auf diese Erwägungen rechtfertigt es sich, der
Beschwerdegegnerin von den obengenannten gesamten Laborkosten ebenfalls einen
Viertel – somit CHF 148.10 – aufzuerlegen.
4. Zusammenfassend sind der Beschwerdegegnerin für
das rheumatologische Teilgutachten der B.___ vom 22. Juni 2023 Kosten von
gesamthaft CHF 3’900.60 zu überbinden. Die übrigen Kosten für das polydisziplinäre
Gutachten der B.___ von CHF 11'769.30 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.
5. Dieser Entscheid fällt gemäss § 54 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) in die
Gesamtgerichtskompetenz.
Demnach wird erkannt:
1.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten für das
rheumatologische Teilgutachten der B.___ vom 22. Juni 2023 von CHF 3’900.60 zu
bezahlen.
2.
Die übrigen Kosten für das polydisziplinäre Gutachten der B.___ von CHF 11'769.30
sind vom Kanton Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch