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Entscheid

VSBES.2025.140

Neuverlegung der Gerichtsgutachtenskosten

22. August 2025Deutsch6 min

eingeholten polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der Begutachtungsstelle B.___

Source so.ch

Urteil vom 22. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In dem vom Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche

Abteilung, mit Urteil vom 12. Mai 2025 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren

in Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Neuverlegung

der Gerichtsgutachtenskosten (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2024 vom 12.

Mai 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 In oben erwähnter Streitsache hatte die

Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht das Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 12. Juli 2024 angefochten, worin das Versicherungsgericht

die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 3.

März 2022 abwies und die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten des

eingeholten polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der Begutachtungsstelle B.___

(Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und

Psychiatrie) vom 22. Juni 2023 in der Höhe von CHF 15'669.90 (Dispositiv-Ziffer

4) verpflichtete.

1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 12.

Mai 2025 die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als es Ziffer 4 des

Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juli 2024

aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht zurückgewiesen hat, damit

dieses über die Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten für das

Gerichtsgutachten vom 22. Juni 2023 neu befinde. Im Übrigen hat das

Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen.

2.

2.1 Im

vorliegenden Verfahren betreffend Neuverlegung der Gutachtenskosten hat sich

der Beschwerdeführer nicht vernehmen lassen. Sodann stellt die

Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 1. Juli 2025 den Antrag, ihr sei

maximal ein Betrag von CHF 3'752.50 für die rheumatologische Abklärungslücke zu

überbinden.

2.2 Mit

Verfügung vom 28. Juli 2025 wird den Parteien eine Kopie der Aktennotiz vom 21.

Juli 2025 sowie der E-Mail der B.___ vom 27. Juli 2025 zur Kenntnisnahme

zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 12.

Mai 2025 die Sache zur Neuverlegung der Kosten des eingeholten

polydisziplinären Gerichtsgutachtens bei der Begutachtungsstelle B.___

(Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und

Psychiatrie) vom 22. Juni 2023 an das Versicherungsgericht zurückgewiesen. Das

Bundesgericht hielt diesbezüglich in seinem Urteil im Wesentlichen fest, es

habe im vorgehenden Verfahren zwar insoweit ein Untersuchungsmangel bestanden,

als der rheumatologische Teilgutachter hinsichtlich des zumutbaren

Leistungsprofils die (von keinem Gutachter) objektiv erklärbare

Krallenfehlstellung wie auch die diskrete Fingerpolyarthrose mitberücksichtigt

habe, obwohl er diese als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit angesehen

habe. Diese Ungereimtheit hätte aber lediglich zu Rückfragen an die Gutachter

oder zur Einholung eines rheumatologischen Gerichtsgutachtens führen dürfen.

Der erforderliche Zusammenhang der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit

der Kostenüberbindung an die IV-Stelle liege daher lediglich im Umfang eines

monodisziplinären, rheumatologischen Gerichtsgutachtens vor (vgl. Art. 45

Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 3.3, 139 V 496 E. 4.4; Urteil 8C_64/2019 vom 27.

November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen). Dem Untersuchungsgrundsatz folgend wäre

Dispositiv

die IV-Stelle selber im Verwaltungsverfahren demnach einzig gehalten gewesen,

in rheumatologischer Hinsicht weitere Abklärungen in die Wege zu leiten. Damit

halte die vorinstanzliche Auflage der gesamten Kosten für das Gerichtsgutachten

der Begutachtungsstelle B.___ vom 22. Juni 2023 in der Höhe von Fr. 15'669.90

vor Bundesrecht nicht stand. Bei diesem Ergebnis rechtfertige es sich, die

Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen, damit sie sich mit der Honorarrechnung

vom 27. Juni 2023 auseinandersetze und über die Höhe der von der IV-Stelle zu

tragenden Gutachtenskosten im Sinne der Erwägungen neu entscheide (vgl. zur

Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten eines polydisziplinären

Gutachtens; BGE 143 V 269).

2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der

Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren

Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Nach BGE 143 V 269 ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung sodann

ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende

gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Versicherungsträger die Kosten eines

Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1).

3. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai

2025 sind der Beschwerdegegnerin lediglich die Kosten des rheumatologischen

Teilgutachtens der B.___ vom 22. Juni 2023 zu überbinden. Wie aus der vom

Versicherungsgericht eingeholten Auskunft der B.___ (E-Mail vom 27. Juli 2025;

A.S. [Akten-Seite] 16) ersichtlich, kann die auf der Gutachtensrechnung vom 27.

Juni 2023 enthaltene Position «GA/Allg/Innere Medizin + 3 Spezialisten»

«Betrag CHF 14'500.00» nicht gemäss dem von den jeweiligen Gutachtern

getätigten Aufwand auf die einzelnen Gutachtens-Disziplinen aufgesplittet

werden. So erfolge die Vergütung solcher Gutachten tariflich pauschal –

gestützt auf einen öffentlich einsehbaren Vertrag zwischen dem BSV und den

MEDAS-Stellen. Die Gutachten seien mit einer eigenen Tarifziffer versehen; eine

individuelle Abrechnung pro Gutachter finde nicht statt. Demnach rechtfertigt

es sich, der Beschwerdegegnerin vom Gesamtbetrag von CHF 14'500.00 im

Zusammenhang mit dem rheumatologischen Teilgutachten einen Viertel – somit CHF 3'625.00

– aufzuerlegen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung

vom 1. Juli 2025 denn auch so verlangt. Sodann sind die im Zusammenhang mit der

rheumatologischen Begutachtung angefallenen Dolmetscherkosten von CHF 127.50 (1

Stunde à CHF 90.00 zuzüglich Fahrkostenpauschale von CHF 37.50; s.

Rechnung der B.___ vom 6. Juni 2023) der Beschwerdegegnerin zu überbinden, was

von dieser ebenfalls so beantragt wird. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht gesagt werden, die von der B.___ in

Rechnung gestellten Laborkosten von total CHF 592.40 stünden allesamt nicht im

Zusammenhang mit der rheumatologischen Begutachtung. So wurde im

rheumatologischen Teilgutachten auf S. 44 anamnestisch unter anderem die

Einnahme von verschiedenen Schmerzmitteln erwähnt (Oxynorm, Dafalgan und Condrosulf,

wobei das letztgenannte Medikament zur Behandlung von Schmerzen und

Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke infolge degenerativer

Gelenkerkrankungen [Arthrose] verwendet wird; vgl.

zuletzt besucht am 4. August 2025). Damit steht die Position «Analgetika der

SL/ALT» auf der Laborrechnung auch im Zusammenhang mit der rheumatologischen

Begutachtung. Des Weiteren sind in der Rheumatologie weitere der abgeklärten Laborwerte,

wie beispielsweise die Entzündungswerte gemäss CRP (C-reaktives Protein), von

Bedeutung. Gestützt auf diese Erwägungen rechtfertigt es sich, der

Beschwerdegegnerin von den obengenannten gesamten Laborkosten ebenfalls einen

Viertel – somit CHF 148.10 – aufzuerlegen.

4. Zusammenfassend sind der Beschwerdegegnerin für

das rheumatologische Teilgutachten der B.___ vom 22. Juni 2023 Kosten von

gesamthaft CHF 3’900.60 zu überbinden. Die übrigen Kosten für das polydisziplinäre

Gutachten der B.___ von CHF 11'769.30 sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

5. Dieser Entscheid fällt gemäss § 54 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) in die

Gesamtgerichtskompetenz.

Demnach wird erkannt:

1.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten für das

rheumatologische Teilgutachten der B.___ vom 22. Juni 2023 von CHF 3’900.60 zu

bezahlen.

2.

Die übrigen Kosten für das polydisziplinäre Gutachten der B.___ von CHF 11'769.30

sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch