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Entscheid

VSBES.2025.143

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

15. Oktober 2025Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Beschluss vom 15. Oktober 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hardy Landolt,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Mai 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 16. Mai

2025 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum

vom 1. Februar 2023 bis am 31. März 2024 eine ganze Invalidenrente

samt Kinderrente zu. Ab dem 1. April 2024 verneinte sie einen

Rentenanspruch. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 11. Juni 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Das

Verfahren sei fristwahrend zu sistieren.

2. Eventualiter

sei die Verfügung vom 16.05.2025 in Bezug auf die Invalidität ab 01.04.2024

aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der

Verpflichtung, der Beschwerdeführerin zeitnah berufliche Massnahmen –

insbesondere in Form eines leidensangepassten Aufbautrainings – unter Gewährung

von Taggeldleistungen zuzusprechen.

3. Subeventualiter

sei die Verfügung vom 16.05.2025 in Bezug auf die Invalidität ab 01.04.2024

aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der

Verpflichtung, weitergehende Abklärungen in Form einer polydisziplinären

Exploration anzuordnen und der Beschwerdeführerin ab 01.04.2024 mindestens eine

halbe Invalidenrente zuzusprechen.

4. Der

Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung einzuräumen

unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlichen Vertreter.

5. Alles

unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Eingabe vom 25. Juni

2025 ersucht die Beschwerdegegnerin um Abweisung des Sistierungsantrags der

Beschwerdeführerin (A.S. 19). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025

weist das Versicherungsgericht den Sistierungsantrag ab (A.S. 20 f.).

2.3 Mit Eingabe vom 9. Juli

2025 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin das teilweise ausgefüllte

Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» sowie

die ihm «bis heute zugegangene[n] Unterlagen und Belege» ein

(A.S. 22 ff.).

2.4 Mit Beschwerdeantwort vom

19. August 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 29 ff.).

2.5 Mit Zwischenverfügung vom

3. September 2025 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die

Beschwerdeführerin die zur Beurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege notwendigen Unterlagen nicht vollständig

eingereicht hat und fordert diese auf, bis am 17. September 2025

ergänzende Unterlagen und Auskünfte nachzureichen (A.S. 32 f.).

2.6 Mit Eingabe vom

17. September 2025 ersucht der Vertreter der Beschwerdeführerin um eine

Fristerstreckung von zwei Wochen, um die angeforderten Unterlagen vollständig

einzureichen (A.S. 34). Diese wird ihm mit Zwischenverfügung vom

18. September 2025 bis am 2. Oktober 2025 gewährt (A.S. 35).

2.7 Mit Schreiben vom

22. September 2025 zieht der Vertreter der Beschwerdeführerin Namens und

im Auftrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 11. Juni 2025

vorbehaltlos zurück und ersucht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens

(A.S. 37).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Nach der Rechtsprechung kann der Rückzug

eines Rechtsmittels nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Insbesondere

kann die Beschwerde nicht stillschweigend zurückgezogen werden (BGE 119 V 36

E. 1b S. 38). Der Rückzug einer Beschwerde darf grundsätzlich nicht

an Bedingungen geknüpft werden (BGE 111 V 156 E. 3a S. 158). Der

Rückzug des Rechtsmittels ist unwiderruflich und seine Gültigkeit kann nur bei

Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts

8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3).

1.2

Mit Eingabe vom 22. September 2025

hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in ihrem Namen und Auftrag die

Beschwerde vom 11. Juni 2025 vorbehaltlos schriftlich zurückgezogen (vgl.

A.S. 37). Hinweise, die der Gültigkeit des Beschwerderückzugs

Dispositiv

entgegenstehen, sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Es ist demnach von

der Rechtsbeständigkeit des Beschwerderückzugs auszugehen. Das Verfahren wird

mithin infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle des

Versicherungsgerichts abgeschrieben.

2.

Die Abschreibung des

Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein

Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1

lit. b GO). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter

der Präsidentin – ist damit für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit

zuständig.

3.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang –

der Beschwerderückzug kommt einem Unterliegen gleich (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_212/2017 vom 26. Mai 2017 E. 3) – ist der

Beschwerdeführerin keine (ordentliche) Parteientschädigung zuzusprechen.

3.2 Jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege

bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung

ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann

unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose

Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im

Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen

kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.1).

3.3 Die Beschwerdeführerin hat mit

ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2025 zugleich um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. Rechtsbegehren 4 [A.S. 10;

E. I. 2.1 hiervor]). Der Rückzug der Beschwerde lässt dieses in

gleicher Sache gestellte Gesuch – ohne einschlägigen Antrag – grundsätzlich

unberührt (Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2012 vom 1. März 2012), so

dass nachfolgend die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege, im

Besonderen die prozessuale Bedürftigkeit, zu prüfen sind.

3.3.1 Grundsätzlich ist es Sache der

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellenden Person, ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu

belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den

eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der

gesuchstellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche

ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuchstellende Person

die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation

erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne

Verfassungsverletzung verneint werden. Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat

die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Gelingt es der gesuchstellenden Person – in

grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten – in ihrer ersten Eingabe nicht,

die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur

Klärung aufzufordern. Art. 29 Abs. 3 BV schreibt jedoch der Behörde,

die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst ist, den

Untersuchungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den

Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie

unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Wer durch

einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten wird, kann nicht als

unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht

daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges

oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2021 vom

6. Dezember 2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat am

9. Juli 2025 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach

Art. 119 ZPO» nur unvollständig ausgefüllt eingereicht und die von ihr

einverlangten Nachweise zu ihren finanziellen Verhältnissen nur teilweise beigebracht

(vgl. A.S. 22 ff.; Gesuchbeilagen 2-12). Das Versicherungsgericht hat

ihr daraufhin – obwohl aufgrund ihrer anwaltlichen Vertretung nicht dazu

verpflichtet – mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 Gelegenheit

gegeben, ergänzende Unterlagen und Auskünfte einzureichen bzw. zu erteilen

(vgl. im Einzelnen A.S. 32 f.). Trotz anschliessend gewährter Fristerstreckung

(vgl. A.S. 35 f.) ist sie dieser Aufforderung in Verletzung ihrer

Mitwirkungspflicht bis am 2. Oktober 2025 nicht nachgekommen. Es ist somit

über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um

unentgeltliche Verbeiständung androhungsgemäss (vgl. A.S. 33) aufgrund der

vorhandenen Akten zu entscheiden. Mangels zureichend belegter

Einkommensverhältnisse (konkretes Erwerbs- bzw. Ersatzeinkommen der

Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) und wegen fehlender Nachweise zu ihren

aktuellen Vermögensverhältnissen, namentlich zu ihrer eigenen Liegenschaft (Verkehrswert,

Hypothekarschulden), sowie aufgrund nicht ausreichender Belege zum konkreten

Bedarf von ihr und ihrer Familie (u.a. laufende Krankenkassenprämien,

Hypothekarzinsbelastung) kann jedoch nicht abschliessend ermittelt werden, ob

die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs

(9. Juli 2025; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai

2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) tatsächlich prozessual bedürftig war.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um unentgeltliche

Verbeiständung ist somit mangels zureichenden Nachweises der Mittellosigkeit

für die Zeit ab Prozessbeginn bis zum Beschwerderückzug abzuweisen.

3.4 Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinen Urteilen 2C_976/2018 vom 22. November

2018 sowie 2C_274/2011 vom 10. Juni 2011 – entgegen seinem Urteil

9C_129/2012 vom 1. März 2012 (vgl. E. II. 3.3 hiervor) – mit dem

vollständigen und vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde ohne weiteres einen

gleichzeitigen Verzicht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege annimmt bzw. dieses als hinfällig erachtet. In Anwendung dieser

Rechtsprechung wäre mit dem (vollständigen) Rückzug der Beschwerde vom 11. Juni

2025 unter anderem auch auf das entsprechende Rechtsbegehren 4 (vgl. A.S. 10;

E. I. 2.1 hiervor) verzichtet worden und das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund gegenstandslos geworden.

Zum selben Ergebnis gelangte man auch, wenn – so das Bundesgericht noch etwas

differenzierter in seinem Urteil 2C_292/2014 vom 18. August 2014

E. 2.4 – davon auszugehen wäre, dass die Partei mit dem Rückzug der

Beschwerde auf den Rechtsschutz verzichtet und damit – soweit kein ausserhalb

ihres Einflusskreises liegender Grund ersichtlich ist und sie nicht weiter spezifiziert,

dass und weshalb sie an ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege (dennoch) festhält – in der Regel auch ihr Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung entfällt, da das Gemeinwesen nur die notwendigen

Kosten zu übernehmen hat. Auch diese Voraussetzungen wären vorliegend gegeben.

4. Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und grundsätzlich unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin, welche nicht in den Genuss der

unentgeltlichen Rechtspflege gelangt (vgl. bereits E. II. 3.3

hiervor), die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der

Beschwerde von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn abgeschrieben.

2. Die Eingabe vom 22. September 2025

(Beschwerderückzug) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdeantwort vom

19. August 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht ohnehin als gegenstandslos

geworden abgeschrieben werden kann.

6. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen