VSBES.2025.143
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
15. Oktober 2025Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Beschluss vom 15. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Mai 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 16. Mai
2025 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum
vom 1. Februar 2023 bis am 31. März 2024 eine ganze Invalidenrente
samt Kinderrente zu. Ab dem 1. April 2024 verneinte sie einen
Rentenanspruch. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 11. Juni 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Das
Verfahren sei fristwahrend zu sistieren.
2. Eventualiter
sei die Verfügung vom 16.05.2025 in Bezug auf die Invalidität ab 01.04.2024
aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der
Verpflichtung, der Beschwerdeführerin zeitnah berufliche Massnahmen –
insbesondere in Form eines leidensangepassten Aufbautrainings – unter Gewährung
von Taggeldleistungen zuzusprechen.
3. Subeventualiter
sei die Verfügung vom 16.05.2025 in Bezug auf die Invalidität ab 01.04.2024
aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der
Verpflichtung, weitergehende Abklärungen in Form einer polydisziplinären
Exploration anzuordnen und der Beschwerdeführerin ab 01.04.2024 mindestens eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen.
4. Der
Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung einzuräumen
unter Beiordnung des Unterzeichneten als amtlichen Vertreter.
5. Alles
unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 25. Juni
2025 ersucht die Beschwerdegegnerin um Abweisung des Sistierungsantrags der
Beschwerdeführerin (A.S. 19). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2025
weist das Versicherungsgericht den Sistierungsantrag ab (A.S. 20 f.).
2.3 Mit Eingabe vom 9. Juli
2025 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin das teilweise ausgefüllte
Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» sowie
die ihm «bis heute zugegangene[n] Unterlagen und Belege» ein
(A.S. 22 ff.).
2.4 Mit Beschwerdeantwort vom
19. August 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 29 ff.).
2.5 Mit Zwischenverfügung vom
3. September 2025 stellt das Versicherungsgericht fest, dass die
Beschwerdeführerin die zur Beurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege notwendigen Unterlagen nicht vollständig
eingereicht hat und fordert diese auf, bis am 17. September 2025
ergänzende Unterlagen und Auskünfte nachzureichen (A.S. 32 f.).
2.6 Mit Eingabe vom
17. September 2025 ersucht der Vertreter der Beschwerdeführerin um eine
Fristerstreckung von zwei Wochen, um die angeforderten Unterlagen vollständig
einzureichen (A.S. 34). Diese wird ihm mit Zwischenverfügung vom
18. September 2025 bis am 2. Oktober 2025 gewährt (A.S. 35).
2.7 Mit Schreiben vom
22. September 2025 zieht der Vertreter der Beschwerdeführerin Namens und
im Auftrag der Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 11. Juni 2025
vorbehaltlos zurück und ersucht um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens
(A.S. 37).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Nach der Rechtsprechung kann der Rückzug
eines Rechtsmittels nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1). Insbesondere
kann die Beschwerde nicht stillschweigend zurückgezogen werden (BGE 119 V 36
E. 1b S. 38). Der Rückzug einer Beschwerde darf grundsätzlich nicht
an Bedingungen geknüpft werden (BGE 111 V 156 E. 3a S. 158). Der
Rückzug des Rechtsmittels ist unwiderruflich und seine Gültigkeit kann nur bei
Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 3).
1.2
Mit Eingabe vom 22. September 2025
hat der Vertreter der Beschwerdeführerin in ihrem Namen und Auftrag die
Beschwerde vom 11. Juni 2025 vorbehaltlos schriftlich zurückgezogen (vgl.
A.S. 37). Hinweise, die der Gültigkeit des Beschwerderückzugs
Dispositiv
entgegenstehen, sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Es ist demnach von
der Rechtsbeständigkeit des Beschwerderückzugs auszugehen. Das Verfahren wird
mithin infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle des
Versicherungsgerichts abgeschrieben.
2.
Die Abschreibung des
Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein
Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1
lit. b GO). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter
der Präsidentin – ist damit für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit
zuständig.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang –
der Beschwerderückzug kommt einem Unterliegen gleich (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_212/2017 vom 26. Mai 2017 E. 3) – ist der
Beschwerdeführerin keine (ordentliche) Parteientschädigung zuzusprechen.
3.2 Jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege
bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung
ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann
unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose
Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im
Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen
kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.1).
3.3 Die Beschwerdeführerin hat mit
ihrer Beschwerde vom 11. Juni 2025 zugleich um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (vgl. Rechtsbegehren 4 [A.S. 10;
E. I. 2.1 hiervor]). Der Rückzug der Beschwerde lässt dieses in
gleicher Sache gestellte Gesuch – ohne einschlägigen Antrag – grundsätzlich
unberührt (Urteil des Bundesgerichts 9C_129/2012 vom 1. März 2012), so
dass nachfolgend die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege, im
Besonderen die prozessuale Bedürftigkeit, zu prüfen sind.
3.3.1 Grundsätzlich ist es Sache der
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellenden Person, ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den
eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der
gesuchstellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche
ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuchstellende Person
die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne
Verfassungsverletzung verneint werden. Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat
die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Gelingt es der gesuchstellenden Person – in
grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten – in ihrer ersten Eingabe nicht,
die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur
Klärung aufzufordern. Art. 29 Abs. 3 BV schreibt jedoch der Behörde,
die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst ist, den
Untersuchungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den
Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie
unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Wer durch
einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten wird, kann nicht als
unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht
daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges
oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2021 vom
6. Dezember 2021 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat am
9. Juli 2025 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 119 ZPO» nur unvollständig ausgefüllt eingereicht und die von ihr
einverlangten Nachweise zu ihren finanziellen Verhältnissen nur teilweise beigebracht
(vgl. A.S. 22 ff.; Gesuchbeilagen 2-12). Das Versicherungsgericht hat
ihr daraufhin – obwohl aufgrund ihrer anwaltlichen Vertretung nicht dazu
verpflichtet – mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 Gelegenheit
gegeben, ergänzende Unterlagen und Auskünfte einzureichen bzw. zu erteilen
(vgl. im Einzelnen A.S. 32 f.). Trotz anschliessend gewährter Fristerstreckung
(vgl. A.S. 35 f.) ist sie dieser Aufforderung in Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht bis am 2. Oktober 2025 nicht nachgekommen. Es ist somit
über ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um
unentgeltliche Verbeiständung androhungsgemäss (vgl. A.S. 33) aufgrund der
vorhandenen Akten zu entscheiden. Mangels zureichend belegter
Einkommensverhältnisse (konkretes Erwerbs- bzw. Ersatzeinkommen der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) und wegen fehlender Nachweise zu ihren
aktuellen Vermögensverhältnissen, namentlich zu ihrer eigenen Liegenschaft (Verkehrswert,
Hypothekarschulden), sowie aufgrund nicht ausreichender Belege zum konkreten
Bedarf von ihr und ihrer Familie (u.a. laufende Krankenkassenprämien,
Hypothekarzinsbelastung) kann jedoch nicht abschliessend ermittelt werden, ob
die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
(9. Juli 2025; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai
2015 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen) tatsächlich prozessual bedürftig war.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um unentgeltliche
Verbeiständung ist somit mangels zureichenden Nachweises der Mittellosigkeit
für die Zeit ab Prozessbeginn bis zum Beschwerderückzug abzuweisen.
3.4 Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinen Urteilen 2C_976/2018 vom 22. November
2018 sowie 2C_274/2011 vom 10. Juni 2011 – entgegen seinem Urteil
9C_129/2012 vom 1. März 2012 (vgl. E. II. 3.3 hiervor) – mit dem
vollständigen und vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde ohne weiteres einen
gleichzeitigen Verzicht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege annimmt bzw. dieses als hinfällig erachtet. In Anwendung dieser
Rechtsprechung wäre mit dem (vollständigen) Rückzug der Beschwerde vom 11. Juni
2025 unter anderem auch auf das entsprechende Rechtsbegehren 4 (vgl. A.S. 10;
E. I. 2.1 hiervor) verzichtet worden und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege bereits aus diesem Grund gegenstandslos geworden.
Zum selben Ergebnis gelangte man auch, wenn – so das Bundesgericht noch etwas
differenzierter in seinem Urteil 2C_292/2014 vom 18. August 2014
E. 2.4 – davon auszugehen wäre, dass die Partei mit dem Rückzug der
Beschwerde auf den Rechtsschutz verzichtet und damit – soweit kein ausserhalb
ihres Einflusskreises liegender Grund ersichtlich ist und sie nicht weiter spezifiziert,
dass und weshalb sie an ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (dennoch) festhält – in der Regel auch ihr Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung entfällt, da das Gemeinwesen nur die notwendigen
Kosten zu übernehmen hat. Auch diese Voraussetzungen wären vorliegend gegeben.
4. Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und grundsätzlich unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin, welche nicht in den Genuss der
unentgeltlichen Rechtspflege gelangt (vgl. bereits E. II. 3.3
hiervor), die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der
Beschwerde von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn abgeschrieben.
2. Die Eingabe vom 22. September 2025
(Beschwerderückzug) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdeantwort vom
19. August 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht ohnehin als gegenstandslos
geworden abgeschrieben werden kann.
6. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen