Lexipedia

Entscheid

VSBES.2025.147

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

5. Februar 2026Deutsch30 min

(IV-Nr. 101 f.). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai

Source so.ch

Urteil vom 5. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. Mai 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem ein erstes

Leistungsbegehren am 9. Oktober 2015 abgewiesen worden war (IV-Akten /

IV-Nr. 15), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. [...], am 9. September 2019 erneut bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. 24). Diese trat darauf ein und verneinte am 6. Juli 2021

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente

(IV-Nr. 78). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, mangels einer

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei kein invalidisierender

Gesundheitsschaden nachgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit

Urteil VSBES.2021.147 vom 20. Juni 2022 rechtskräftig ab (IV-Nr. 94 S. 2 ff.).

1.2 Am 5. März 2025 meldete

sich die Beschwerdeführerin ein drittes Mal zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr mit Vorbescheid vom

11. März 2025 mit, seit der Abweisung des Leistungsbegehrens am

6. Juli 2021 lasse sich keine wesentliche Änderung feststellen. Die

Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, innert der 30-tägigen Einwandfrist

Beweismittel wie Arztberichte etc. einzureichen, die eine Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen, andernfalls man auf ihre

Neuanmeldung nicht eintreten werde (IV-Nr. 99 S. 2 f.). Die

Beschwerdeführerin reichte daraufhin innert Frist weitere Unterlagen ein

(IV-Nr. 101 f.). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai

2025 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da auch die zusätzlichen Unterlagen

keine Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevanter Veränderung der

gesundheitlichen Verhältnisse lieferten (Aktenseite / A.S. 1).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 13. Juni 2025 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 2 ff.):

1.

Es sei die Verfügung

der [Beschwerdegegnerin] vom 12. Mai 2025 aufzuheben.

2.

a) Es sei die

Beschwerdegegnerin [anzuweisen], auf die mit Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 7. März 2025 geltend gemachten Leistungsansprüche

(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) einzutreten und diese materiell zu

prüfen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage

und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom

7. März 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 32 f.).

2.3 Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31.

Juli 2025 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von

sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) mit Rechtsanwalt

Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 34 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik

vom 9. Oktober 2025 an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift

vollumfänglich fest (A.S. 43 ff.), während die Beschwerdegegnerin

innert Frist keine Duplik abgibt (s. A.S. 47).

2.5 Am 5. Februar 2026 findet vor

dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt und begründet in seinem

Parteivortrag die in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren (s.

Protokoll, A.S. 57). Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten (A.S. 54

ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 47),

hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 50

+ 57).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die am 1. Januar 2022 in Kraft

getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.20) betrifft keine der hier anwendbaren Bestimmungen.

2.2

2.2.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); dies gilt in analoger Weise auch

dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut

eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 149 V 177 E. 4.7 f. S. 183 f.). Mit

dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach einer vorangegangenen

rechtskräftigen Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und

nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Leistungsgesuchen befassen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16.

Dezember 2024 E. 4.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu

berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

2.2.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183

f.). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung

nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die

Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 in fine). Die glaubhaft

zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen,

welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde

legte. Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung

eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Ist die

anspruchserhebliche Änderung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung

glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue

Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember

2024.

E. 4.1).

2.2.3

Die Beweisführungslast für das

Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt bei

der versicherten Person. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und

das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1

bzw. Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), kommt erst zum Tragen, nachdem die

versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit

der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Sind

ihre Vorbringen hingegen nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die

Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1). Wird in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen, verbunden

mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen

sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf

die Neuanmeldung vom 5. März 2025 hätte eintreten müssen. Dazu sind die

Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit dieser Neuanmeldung

resp. innerhalb der Einwandfrist gegen den Vorbescheid eingereicht hat, mit dem

Sachverhalt bei Erlass der vorhergehenden Verfügung vom 6. Juli 2021,

worin der Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente materiell geprüft

worden war, zu vergleichen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die

Beschwerdegegnerin sei auf die Neuanmeldung vom 5. März 2025 faktisch

eingetreten, indem sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (fortan: RAD) zwei Stellungnahmen eingeholt habe (s.

IV-Nrn. 98 + 104), ist unzutreffend (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom

12.

März 2025 E. 5.3).

3.2

3.2.1

Als die

Beschwerdegegnerin das zweite Leistungsbegehren vom 9. September 2019 am

6.

Juli 2021 abwies, stützte sie sich auf das von ihr eingeholte psychiatrische

Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie sowie Neurologie, vom

19.

Juni 2020 (IV-Nr. 59.1), was das Versicherungsgericht schützte (E. I. 1.1

hiervor). Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen (S. 18):

· Verdacht auf depressive Episode (ICD-10 F32.0),

aktuell leichtgradig, chronischer Verlauf

· Verdacht auf Konversionsstörung mit

dissoziativen Anfällen (F44.5)

3.2.2

Zum psychiatrischen Befund hielt

der Experte fest, die Untersuchung ergebe keinen Anhalt für Bewusstseins-,

Orientierungs-, Auffassungs-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen, formale

Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Stimmungslage sei

unauffällig. Die Beschwerdeführerin lege eine ausgeprägte Klagsamkeit an den

Tag, die sich aber überwiegend auf ihre körperlichen Symptome beziehe. Trotzdem

erscheine sie voll schwingungsfähig und nicht im eigentlichen Sinne depressiv

verstimmt. Bezüglich der Zukunft und des Umgangs mit ihrer schwierigen

Situation sei sie etwas ängstlich, aber vor allem ratlos. Psychomotorik und

Antrieb präsentierten sich ungestört; die Beschwerdeführerin berichte eine

völlige Kraft- und Antriebslosigkeit, die aber kaum nachvollziehbar sei.

Während der Untersuchung betone sie immer wieder die subjektive Schwere der

Symptome, doch liessen sich die geschilderten Beschwerden dann kaum

konkretisieren. Zirkadiane Besonderheiten fehlten. Aggressivität bestehe keine.

Es lägen weder eine akute noch eine latente Suizidalität und auch keine

Selbstverletzung vor (S. 14). Der Schlaf sei schwer gestört und es bestehe ein

nahezu vollständiger sozialer Rückzug. Die orientierende neurologische

Untersuchung erbringe keine Hinweise auf eine Einschränkung der höheren

kognitiven Funktionen. Der Hirnnervenstatus sei unauffällig und die Motorik regelrecht.

Störungen der Sensibilität oder der Koordination liessen sich nicht finden.

Stand und Gang seien unbeeinträchtigt. Im Blutspiegel liege Escitalopram mit 3

ng/ml deutlich unter dem Referenzwert von 15 bis 80 ng/ml. Die im Rahmen

der Untersuchung beklagten Problembereiche liessen sich bis zum Beginn der

Symptomatik 2014 nachverfolgen (S. 15).

3.2.3

Der behandelnde Psychiater (med.

pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) habe im August

2019.

erklärt, aktuell seien alle zehn Kriterien einer schweren Depression

erfüllt. Dabei übernehme er allerdings die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin ohne kritische Würdigung. Die Erhebung von psychiatrischen

Symptomen beruhe zwar zu einem sehr grossen Teil auf den subjektiven Angaben

der Exploranden, aber umso wichtiger sei es, diese Angaben zu validieren, d.h. zu

prüfen, ob sie in sich stimmig und plausibel seien und zu den beobachtbaren

Symptomen sowie der Krankengeschichte passten. In der Auflistung von med.

pract. C.___, welche die Erfüllung der Diagnosekriterien belegen solle, würden

indes Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den eigenen

Beobachtungen deutlich. So beschreibe der Psychiater u.a., die beklagte

depressive Stimmung (Kriterium 1) sei in der Untersuchung nicht sichtbar und

die Schwingungsfähigkeit erhalten. Beim angeblichen Interessenverlust

(Kriterium 2) erwähne er, die Beschwerdeführerin habe sich früher für Kleidung

interessiert, was ihr nun keine Freude mehr bereite; an anderer Stelle hebe der

Psychiater aber hervor, dass sie stets gepflegt und betont weiblich gekleidet

sei. Die Herleitung der Kriterien 3 bis 6 beruhe ausschliesslich auf den

Angaben der Beschwerdeführerin. Der Psychiater attestiere weiter kognitive

Einschränkungen (Kriterium 7), obwohl er explizit erwähne, dass er diese nicht

beobachten könne. Als Beleg für psychomotorische Auffälligkeiten (Kriterium 8)

schildere er Taubheitsgefühle etc. und übernehme dann auch die Angaben der

Beschwerdeführerin zu ihren Schlafstörungen (Kriterium 9). Ihre

widersprüchliche Aussage zum Kriterium 10, dass sie zwar keinen Appetit habe,

aber immer wieder etwas esse, akzeptiere der Psychiater ebenfalls ohne weitere

Einordnung. In der hiesigen Exploration stünden zunächst vor allem körperliche Symptome

im Vordergrund. Erst später erwähne die Beschwerdeführerin dann im Zusammenhang

mit ihren Belastungsfaktoren Gedanken an den Tod, wobei sie diese Aussage schon

im nächsten Satz deutlich relativiere. Die Stimmungslage zeige sich sehr

klagsam bezüglich der körperlichen Symptome, aber sonst eigentlich recht

ausgeglichen. Die Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten (S. 16). Die Beschwerdeführerin

beschreibe zwar einen Verlust an Interessen und eine deutliche Ermüdbarkeit,

eigentliche Insuffizienz- oder Schuldgefühle sowie eine psychomotorische Anspannung

oder Hemmung würden aber nicht deutlich. Die beklagten sehr unspezifischen kognitiven

Symptome in Form einer gewissen Blockade liessen sich nicht mit den

typischerweise deutlich detaillierteren Beschreibungen im Rahmen einer

depressiven Pseudodemenz in Einklang bringen. Auch die Angaben zu der seit

sechs Jahren unverändert sehr ausgeprägten Schlafstörung erschienen bei einem

sonst kaum beeinträchtigten klinischen Bild zumindest fragwürdig. Darüber

hinaus beklage die Beschwerdeführerin einen Verlust des Appetits bei gleichzeitiger

Gewichtszunahme. Angesichts der teils sehr demonstrativ wirkenden Beschwerdeschilderung

und des deutlichen Kontrasts zwischen den beklagten und den beobachteten Symptomen,

sei es kaum möglich, eine mittelgradige oder gar eine schwere depressive

Symptomatik zu bestätigen, da man bei diesem Schweregrad klare und eindeutige

Symptome erwarten würde, die auch in der Untersuchung nachvollziehbar seien.

Gleichzeitig könne man natürlich nicht sicher ausschliessen, dass eine gewisse

depressive Symptomatik vorliege, die aber durch die sehr demonstrative

Präsentation verdeckt werde (S. 17).

Neben der schweren Depression habe der

Psychiater 2019 auch eine Insomnie diagnostiziert. Da Schlafstörungen ein

häufiges Symptom vieler psychischer Störungen seien, schlage die ICD-10 vor,

diese nur als eigenes Störungsbild zu klassifizieren, wenn sie das klinische

Bild beherrschten. Angesichts der unspezifischen Beschwerdepräsentation sei

dies hier nicht der Fall. Zudem verweise der Psychiater auf eine sonstige

dissoziative Störung, wobei unklar bleibe, welche der Unterkategorien nach

ICD-10 er meine. Das wesentliche Merkmal einer dissoziativen Störung seien

Störungen der Erinnerung, der Kontrolle über Bewegungen oder der Wahrnehmung

von Empfindungen ohne körperliche Ursachen. Häufig würden sich hinter den

Ausfällen emotionale Konflikte oder Bedürfnisse verbergen. Die von der

Beschwerdeführerin geschilderten Attacken, in denen sie das Bewusstsein

verliere, könnten z.B. im Rahmen eines dissoziativen Anfalls erklärt werden, da

keine somatische Ursache bestätigt sei (S. 17). Letztlich sei aber auch diese

Zuordnung kaum möglich, da es aus den sechs Jahren, in denen sich diese

Episoden angeblich in monatlichen Abständen ereignet hätten, keine einzige

fremdanamnestische Bestätigung gebe, die eine bessere syndromale Zuordnung

überhaupt erst ermöglichen würde (S. 17 f.). Ebenso wenig lasse sich die

Verdachtsdiagnose einer somatoformen Störung (F45.0) bestätigen. Zwar schienen

auch hier einzelne Kriterien einer solchen Störung erfüllt zu sein, nämlich die

anhaltende Klage über körperliche Beschwerden ohne erklärendes somatisches

Korrelat; gleichzeitig lasse sich aber ein anderes sehr zentrales Kriterium,

der wiederholte und anhaltende Wunsch nach einer medizinischen Bestätigung und

Abklärung der Beschwerden, nicht nachvollziehen. Ebenfalls kaum schlüssig

nachvollziehbar sei die vom Psychiater festgehaltene

Persönlichkeitsakzentuierung, da sowohl die soziale als auch die berufliche

Biographie der Explorandin bis zum Alter von 41 Jahren völlig unauffällig

gewesen sei (S. 18).

3.2.4

Zusammenfassend sei angesichts

der sehr demonstrativen und unauthentisch wirkenden Beschwerdepräsentation eine

klare diagnostische Zuordnung der Beschwerden kaum möglich. Eine relevante

mittelgradige oder gar schwere Depression lasse sich nicht bestätigen.

Hinsichtlich einer leichten depressiven Episode bzw. einer Konversionsstörung

liessen sich allenfalls Verdachtsdiagnosen stellen. Die anderen genannten

Diagnosen seien auf der Grundlage der ICD-10 Kriterien nicht nachvollziehbar

(S. 18). Die aktuell beklagte Symptomatik entspreche der bereits 2015

beschriebenen Problematik. Obwohl die Beschwerdeführerin und ihre Therapeuten

übereinstimmend von gravierenden Einschränkungen ausgingen, seien in den

letzten fünf Jahren keinerlei Massnahmen eingeleitet worden, um die Therapie in

irgendeiner Form zu intensivieren. Eine stationäre Behandlung wäre indiziert

und sinnvoll. Die in diesem Setting mögliche intensivere Verhaltensbeobachtung würde

dazu beitragen, das recht diffus wirkende Zustandsbild besser zu erfassen (S.

19).

3.2.5

Was die Plausibilität angehe, so zeigten

sich auf mehreren Ebenen deutliche Inkonsistenzen: Die beklagten Symptome

liessen sich kaum mit den in der Untersuchung beobachtbaren Symptomen in

Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als schwerstkranke Person,

die zuhause nichts mehr erledigen könne, von körperlichen Symptomen geplagt

werde und ständig unter der Angst leide, durch eine ihrer attackenartigen Bewusstlosigkeiten

zu sterben. Gemäss ihrem Ehemann habe sie aber den ersten Begutachtungstermin

abgesagt, um die Kinder zu hüten. In der Untersuchung arbeite sie zwei Stunden

konzentriert mit, bewältige problemlos und unangestrengt eine gewisse Gehstrecke

ohne sichtbare Zeichen von Angst oder Schmerzen und hinterlasse insgesamt kaum

einen beeinträchtigten Eindruck. Die Therapeuten würden die beklagten Beschwerden

offensichtlich nicht validieren und die vergebenen Diagnosen liessen sich

anhand der ICD-Klassifikation nicht bestätigen, da zentrale Kriterien der

festgehaltenen Diagnosen nicht erfüllt seien oder fremdanamnestische Angaben zu

den Beschwerden völlig fehlten. Die Beschwerdeführerin beklage zwar einen grossen

Leidensdruck, lehne aber jede Therapie ab, die über das aktuelle, nur aus

monatlichen stabilisierenden Gesprächen mit der Psychologin bestehende Setting

hinausgehe. Eine weiterführende Abklärung der Schlafstörung sei trotz der

beklagten Schwere nicht erfolgt. Medikamente oder spezifische Psychotherapiestrategien,

die zur Behandlung von chronischen Depressionen üblicherweise vorgeschlagen

würden, habe man bisher nicht genutzt. Der Blutspiegel der bestehenden

Psychopharmakotherapie liege weit unterhalb des therapeutischen Bereichs.

Obwohl die Beschwerdeführerin angeblich monatlich das Bewusstsein verliere und

dadurch im Strassenverkehr fast schon verunglückt wäre, unternehme sie

keinerlei Schritte zur Abklärung oder gar Behandlung dieser als bedrohlich beschriebenen

Symptomatik. Dasselbe scheine für die beklagten Bauch-, Brust und Kopfschmerzen

zu gelten (S. 20). Auch die Fähigkeiten und Ressourcen liessen sich nicht beschreiben.

Die Beschwerdeführerin verneine vehement, in irgendeiner Form über nutzbare

Ressourcen zu verfügen. Sie bestätige zwar die in den Berichten mehrfach

erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren, aber trotz konkreterer Nachfrage seien

von ihr weder genauere Informationen zur finanziellen Situation noch zur

Belastung durch die Erkrankung des Ehemanns erhältlich (S. 21). Was den

funktionellen Schweregrad angehe, so lasse sich die Art der

Gesundheitsschädigung aus den genannten Gründen nicht klar eingrenzen. Eine

Beurteilung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erscheine unmöglich.

Hinweise auf eine prämorbide Abweichung der Persönlichkeit seien keine

feststellbar. Gewisse Informationen zum sozialen Kontext gingen zwar aus der

Akte hervor, könnten aber im Gespräch nicht konkretisiert werden. Bei der

Konsistenzprüfung ergäben sich wie bereits dargelegt Inkonsistenzen. Das tatsächliche

Aktivitätenniveau in unterschiedlichen Lebensbereichen lasse sich auf Grund der

Beschwerdepräsentation nicht konklusiv beurteilen. Ein Leidensdruck sei aber

sicher auszuschliessen, da in den letzten fünf Jahren weder psychiatrisch noch

somatisch weiterführende medizinische Massnahmen oder Abklärungen durchgeführt

worden seien und von der Beschwerdeführerin auch abgelehnt würden. Aus diesen

Gründen könne man aktuell keine medizinisch begründbare Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit objektivieren. Dies gelte auch retrospektiv (S. 21 f.). Es sei

davon auszugehen, dass es in den letzten Jahren zu keinen wesentlichen

Veränderungen von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gekommen sei (S. 24).

Zwar werde eine Reihe an medizinischen Symptomen und Einschränkungen benannt, aber

eine klare Zuordnung zu einem Störungsbild sei nicht möglich (S. 21). Eine bessere

Abgrenzung einer unbewussten Beschwerdepräsentation im Rahmen einer

Konversionsstörung von einer Aggravation bzw. Simulation lasse sich vermutlich

noch am ehesten durch die intensive Verhaltensbeobachtung in einem stationären

therapeutischen Setting erzielen. Behandlungsoptionen und die Prognose könnten

erst dann sinnvoll diskutiert werden, wenn der differentialdiagnostische Prozess

diesbezüglich abgeschlossen sei (S. 23).

3.3

3.3.1

In der dritten und hier

streitigen Anmeldung vom 5. März 2025 machte die Beschwerdeführerin

geltend, sie sei seit 2013 gesundheitlich beeinträchtigt (IV-Nr. 96 S. 8 Ziff.

6.1). Sie reichte in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen ein.

3.3.1.1

Med. pract. C.___

stellte im Bericht vom 24. Februar 2025 folgende Diagnosen (IV-Nr. 97 S. 1

f.):

·

Verdacht auf

Posttraumatische Belastungsstörung / PTBS (F43.1)

·

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

·

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), auf dem Boden

einer kombinierten Persönlichkeitsakzentuierung (verausgabend,

ängstlich-vermeidend, histrionisch, abhängig, Z73.0)

·

Nichtorganische

Insomnie (F51.0)

·

Dissoziative

Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (F44.6)

Der Zustand habe sich seit der letzten

Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin signifikant verschlechtert. Die

Beschwerdeführerin leide an Konzentrationsstörungen, verzögerten Denkprozessen,

emotionaler Unausgeglichenheit und verlangsamter Psychomotorik. Sie habe Mühe,

einen normalen Tagesablauf zu bewältigen. Auffassungsschwierigkeiten,

Aufmerksamkeitsdefizite, Konzentrationsmangel und Mangel an Durchhaltevermögen

führten zu einer deutlich reduzierten Arbeitsleistung. Das depressive

Zustandsbild sei gekennzeichnet durch eine unveränderte, stark depressive

Stimmungslage, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, ständiges Grübeln, Antriebslosigkeit,

Freudlosigkeit und sozialen Rückzug. Die Beschwerdeführerin verbringe die

meiste Zeit daheim. Sie leide unter einem verminderten Selbstvertrauen,

Selbstvorwürfen und Schuldgefühlen. Zusätzlich habe sie eine sehr schwere Ein-

und Durchschlafstörung. Es gelinge ihr nur unter grösster Anstrengung, eine

Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Ihre Ressourcen reichten aktuell nicht, um sich

allein um den Haushalt zu kümmern. Zusätzlich erlebe die Beschwerdeführerin

kurze Anfälle von Bewusstseinsverlust. Wegen ihrer Familie als wichtigster

Ressource könne sie sich trotz wiederkehrender Suizidgedanken klar von einer solchen

Handlung distanzieren. Sie leide unter vielen Sorgen und Ängsten, besonders

ihren Körper betreffend. Nach wie vor bestehe eine sehr hohe Belastung aufgrund

finanzieller Schwierigkeiten sowie der psychischen und physischen Instabilität

des Ehemannes und der Tochter. Erste depressive Zustände seien 2009 / 2010

aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe sich angesichts der Krankheiten und

längeren Spitalaufenthalte des Ehemannes mit wiederholten Kündigungen sowie

dreier Kindes, davon eines mit einer verzögerten Sprachentwicklung, überfordert

gefühlt. Es hätten sich immer mehr Schulden und Betreibungen angehäuft und die

Beschwerdeführerin habe befürchtet, dass ihr Ehemann sterben könnte. Mit der

zunehmenden Erschöpfungsdepression sei 2014 eine Therapie begonnen worden.

Aktuell werde die Möglichkeit einer intensivierten Therapie im stationären

Setting besprochen.

3.3.1.2

Dem vorstehenden

Bericht von med. pract. C.___ lag ein undatierter Bericht der Psychologin M.

Sc. D.___ bei mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 97 S. 3 f.):

· PTBS (F43.1)

· Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

· Chronifizierte schwere depressive

Störung (F32.2)

Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren

unter chronischen Depressionen und befinde sich bereits seit rund zwölf Jahren

in psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Zu Beginn habe sie sich sehr müde

und erschöpft gezeigt. Sie berichte, seit Jahren wegen Gedankenkreisen,

Schmerzen und Anspannung unter einer massiven Schlafstörung zu leiden und nur

ein bis zwei Stunden pro Nacht zu schlafen. Tagsüber mache sie meist nichts, den

Haushalt erledige grösstenteils ihr Mann. Zwischendurch gehe sie spazieren,

wenn sie die Kraft dafür aufbringe. Früher habe sie gerne gesungen, heute tue

sie das mangels Energie und Freude nicht mehr. Zu Hause rede sie wenig. Die

Gespräche mit ihrer Familie würden sie sehr anstrengen, sie vermöge sich nicht

auf das Gesagte zu konzentrieren und bekomme sofort Kopfschmerzen. In den

folgenden Sitzungen klage die Beschwerdeführerin über Kopf- und andere

Schmerzen, oft im Unterleib. Im Verlauf der Therapie sei mehrfach eine

stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Einrichtung besprochen worden,

dann aber, wegen anstehender somatischer Untersuchungen und der grossen Sorge der

Beschwerdeführerin um ihre psychisch sehr instabile Tochter, unterblieben; der erneute

Suizidversuch der Tochter im Mai 2024 habe die Angst der Beschwerdeführerin

noch verstärkt. Weiter habe das Migrationsamt angedroht, einen Teil der Familie

aus der Schweiz auszuweisen, was die behandlungsresistente Schlafstörung weiter

verstärke, gebe die Beschwerdeführerin doch an, seit Wochen gar nicht mehr zu

schlafen. Auch die erlebte Hilflosigkeit und die Existenzängste sowie parallel

dazu die körperlichen (psychosomatischen) Schmerzen hätten zugenommen. Versuche,

die Entspannungsfähigkeit durch Übungen zu verbessern, hätten nur zu einer kurzfristigen

leichten Entspannung geführt. In den Sitzungen spreche die Beschwerdeführerin offen

über ihre Ängste und Sorgen, beteilige sich aktiv am Gespräch und könne ab und

zu sogar lachen. Zu Hause sei sie in Gesprächen sehr passiv und isoliere sich,

da sie alles enorm anstrenge. Diese Diskrepanz rühre daher, dass die Beschwerdeführerin

die Last der Verantwortung für die Familie als total überfordernd erlebe, diese

Verantwortung in der Therapie aber abgeben könne. Die Beziehungsdynamiken in

der Familie erschienen von aussen hin massgeblich für die Aufrechterhaltung der

psychischen Belastungen der verschiedenen Familienmitglieder zu sein. Der

Ehemann sei, als die Kinder geboren worden seien, körperlich schwer erkrankt und

habe auch psychische Leiden entwickelt. Die Tochter habe eine schlechte

Schulzeit mit Mobbing und wenig Unterstützung erlebt, keine beruflichen

Perspektiven entwickeln können und sei in eine Lebenskrise mit starker

depressiver und Angstsymptomatik geraten. Die Beschwerdeführerin, welche die

Familie über lange Zeit selber über Wasser habe halten müssen, sei irgendwann

zusammengebrochen und habe eine massive Erschöpfungssymptomatik entwickelt,

welche in eine chronische Depression und psychosomatische Störungen gemündet

habe. Der erlebte Druck, der drohende Verlust ihres kranken Mannes, die alleinige

Verantwortung für drei kleine Kinder, die Isolation durch mangelnde Hilfe von

aussen sowie die Ausbeutung bei der Arbeit habe die Beschwerdeführerin nicht zu

verarbeiten vermocht, was letztlich zu einer Traumafolgestörung geführt habe. Eine

massgebliche Verbesserung sei kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten. Zuerst

müssten sich die sozialen und existenziellen Umstände stabilisieren. Dies sei

möglich, wenn die Existenz der Familie in der Schweiz gesichert wäre und die

Tochter geeignete Unterstützung erhalte. In der Folge brauche die

Beschwerdeführerin eine traumafokussierte Behandlung, die zu Beginn stationär

erfolgen sollte. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Genesung möglich, werde

aber Jahre dauern und müsse psychiatrisch-psychologisch begleitet werden.

Sollten die Verhältnisse weiterhin instabil bleiben, sei das Risiko einer

suizidalen Entwicklung, wie es sie in der Vergangenheit bereits gegeben habe,

hoch.

3.3.1.3

Nach dem Vorbescheid ergänzte M.

Sc. D.___ am 27. März 2025 (IV-Nr. 102 S. 2 f.), die

medizinische Situation sei keineswegs unverändert. Die Beschwerdeführerin leide

durch die langjährigen familiären Belastungen und erschöpften Ressourcen unter

einer Traumafolgestörung (F43.1). Diese sei neu diagnostiziert worden, weil die

bisherigen Diagnosen die Symptomatik nur unzureichenden erklärt hätten. Die für

eine PTBS typischen Nachhallerinnerungen stünden eher im Hintergrund. Dafür

erfülle die Beschwerdeführerin andere Kriterien dieser Störung wie emotionale Abstumpfung

und Gleichgültigkeit der Umgebung gegenüber, Teilnahmslosigkeit und Gefühl

einer Betäubung, Anhedonie und Vermeidung von Reizen, die eine Erinnerung an

die traumatischen Erlebnisse hervorrufen könnten. Zusätzlich würden Kriterien

aus anderen zur Kategorie F4 (neurotische Belastungs- und somatoforme Störungen)

gehörenden Störungsbilden erfüllt, wie den dissoziativen und somatoformen

Störungen sowie der Neurasthenie. Zur bestehenden Symptomatik seien Symptome

wie optische, akustische und taktile Halluzinationen hinzugekommen, welche auf

die zunehmende Schlafdeprivation wie auch den posttraumatischen Stress zurückgingen.

Das Störungsbild der Beschwerdeführerin erscheine sehr komplex und sei aufgrund

gewisser Inkonsistenzen im Verhalten schwer zu fassen. Klar erscheine nach dem

längeren Beobachtungszeitraum der laufenden Therapie allerdings, dass

verschiedene Störungen aus dem F4-Bereich vorlägen. Keines der in der ICD-10

erfassten Störungsbilder scheine vollumfänglich auf die Beschwerdeführerin zuzutreffen,

jedoch liessen sich viele der Kriterien bestätigen. Einige davon wirkten sich

derart einschränkend auf den Alltag aus, dass sie die Lebensqualität der Beschwerdeführerin

massiv verringerten. Abgesehen von der psychischen Symptomatik bestünden

verschiedene langjährige somatische / psychosomatische Beschwerden aus dem

gynäkologischen Bereich.

3.3.1.4

Med. pract. C.___ änderte seine

Diagnose im Bericht vom 23. April 2025 (Nr. 101 S. 2 f.) insoweit,

als er neu von einer PTBS und nicht nur einem Verdacht darauf ausging. Er

widersprach der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine massgebliche

Veränderung eingetreten sei, und verwies in erster Linie auf seinen

vorhergehenden Bericht vom 24. Februar 2025 (E. II. 3.3.1.1 hiervor). Die

Beschwerdeführerin sei erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet worden, da

es nicht gelungen sei, ihren depressiven Zustand, welcher in direktem Kontext

mit der Traumafolgestörung und der ausgeprägten schmerzüberlagerten Erschöpfung

bei verausgabender Persönlichkeit stehe, mittel- und langfristig zu

stabilisieren. Falls die Beschwerdegegnerin daran festhalte, dass die dringend

gebotene Unterstützung nicht geprüft werde, so müsse man die Verantwortung für

die Folgen zurückweisen. Prognostisch gehe man, wie auch die behandelnde

Psychotherapeutin D.___, aufgrund der tiefgreifenden Störung von einer

ausgesprochen ungünstigen Konstellation seit dem letzten Entscheid der

Beschwerdegegnerin aus.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin beruft

sich darauf, dass laut med. pract. C.___ sowie M. Sc. D.___ seit dem 6.

Juli 2021 eine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei.

3.4.2

Eine anspruchsbegründende

Invalidität setzt eine lege artis gestellte (hier psychiatrische) Diagnose

voraus. Es braucht in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich

schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränkt (s. BGE 145 V 215 S. 222 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.3.1

mit Hinweisen). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdegegnerin wies das zweite

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 ab, weil kein Gesundheitsschaden

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen war (E. I. 1.1 hiervor),

wobei sie sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19.

Juni 2020 stützte. Dieses enthielt lediglich Verdachtsdiagnosen (E. II. 3.2.1

hiervor), d.h. die besagten Leiden (und damit auch eine darauf beruhende

Einschränkung der Leistungsfähigkeit) waren nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2020 vom 3. November 2020

E. 6.2.1). Das Versicherungsgericht hat dies denn auch bereits in

seinem Entscheid vom 20. Juni 2022 erkannt (s. IV-Nr. 94 S. 22 E. 4.6.1.3).

Der Grund für diese Beweislosigkeit lag in der vom Experten Dr. med. B.___ festgestellten

demonstrativen und unauthentisch wirkenden Beschwerdepräsentation während der

Begutachtung mit diversen Inkonsistenzen (s. E. II. 3.2.3 – 3.2.5 hiervor).

Entscheidend ist daher, ob diese Umstände weiterhin vorliegen und damit einer

diagnostischen Einordnung entgegenstehen, oder ob sie weggefallen sind und eine

gesicherte Diagnose nun möglich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

9C_113/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.4, wo der Wegfall der Suchterkrankung

neu die Diagnose einer Schizophrenie erlaubte). Diese Frage wird jedoch von med. pract. C.___

und M. Sc. D.___ nicht thematisiert, weshalb ihre Berichte von vornherein nicht

dazu taugen, eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Dies

muss umso mehr gelten, als M. Sc. D.___ am 27. März 2025 ausdrücklich

erklärte, die Symptome seien wegen Inkonsistenzen nur schwer fassbar und keines

der in der ICD-10 kodierten Leiden treffe vollumfänglich zu (E. II. 3.3.1.3

hiervor). Seit dem Gutachten hat sich daher in dieser Hinsicht nichts geändert,

indem weiterhin keine verlässlichen Diagnosen möglich sind und nach wie vor

eine Beweislosigkeit besteht. Ein Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der vorhergehenden Verfügung vom 6. Juli

2021.

und der angefochtenen Verfügung erübrigt sich daher. Dementsprechend ist

auch die Kritik der Beschwerdeführerin an den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr.

med. E.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, vom 10. März und

30.

April 2025 (IV-Nrn. 98 + 104) unbehelflich. Zwar trifft es zu, dass

Dr. med. E.___, welche eine psychische Verschlechterung verneinte, keine

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist. Ihre Auffassung ist jedoch

für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, wenn die von der

Beschwerdeführerin beigebrachten Berichte ungeeignet sind, eine gesundheitliche

Veränderung glaubhaft zu machen.

Gelingt es der Beschwerdeführerin aber

in diesem Sinne nicht, mit den eingereichten Berichten eine relevante

gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, so ist die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 5. März 2025 nicht

eingetreten.

3.4.3

Im Übrigen lassen sich den

Berichten von med. pract. C.___ und M. Sc. D.___ ohnehin keine Anhaltspunkte

für eine gesundheitliche Verschlechterung entnehmen. Eine neue Symptomatik ist

nicht ersichtlich. So war etwa von einer Schlafstörung und einem sozialen

Rückzug bereits im Gutachten von Dr. med. B.___ die Rede

(E. II. 3.2.2 + 3.2.3 hiervor). Med. pract. C.___ wiederum sprach

seinerzeit von einer schweren Depression, nun aber nur noch von einer

mittelgradigen Episode, was auf eine Verbesserung schliessen lässt. Eine

Verschlimmerung kann auch nicht mit dem Hinweis auf eine eingetretene

Chronifizierung glaubhaft gemacht werden. Nachdem bereits anlässlich der

Begutachtung durch Dr. med. B.___ ein langjähriger Verlauf vorgelegen hatte (s.

E. II. 3.2.4 hiervor), handelt es sich auch hier um keinen neuen

Umstand.

Die Beschwerdeführerin beruft sich namentlich

darauf, dass med. pract. C.___ und M. Sc. D.___ neu eine PTBS

diagnostiziert hätten. Laut M. Sc. D.___ wurde diese Diagnose aber deshalb

gestellt, weil die bisherigen Diagnosen die Symptomatik nur unzureichend

erklärt hätten (E. II. 3.3.1.3 hiervor). Dies bedeutet, dass sich die

Symptome und damit der Gesundheitszustand gar nicht wirklich verschlechtert haben,

sondern lediglich die formelle diagnostische Erfassung geändert wurde. Diese Anpassung

der Diagnose wirkt im Übrigen schon deshalb zweifelhaft, weil M. Sc. D.___

einräumt, dass nicht alle Diagnosekriterien erfüllt seien (a.a.O.). Die

Beschwerdeführerin legt weiter grosses Gewicht darauf, dass ihre Tochter 2024,

also nach der vorhergehenden Verfügung vom 6. Juli 2021, einen

Suizidversuch unternommen habe, was ein auslösendes traumatisches Ereignis

darstelle (s. A.S. 7). Dieses Ereignis wird jedoch von med. pract. C.___

gar nicht erwähnt, während M. Sc. D.___ den Vorfall nicht in den

Vordergrund stellt, sondern ihn mehr im Vorbeigehen anspricht. Beide

argumentieren vielmehr mit langjährigen familiären und finanziellen

Belastungen, nicht aber mit einem bestimmten Vorfall, der eine Traumatisierung

bewirkt hätte.

3.5

Zusammenfassend

stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin

unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 190.00 beträgt (s. § 160 Abs. 4 Gebührentarif / GT, BGS

615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Die vom Vertreter

der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 5. Februar 2026 (A.S. 54

ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 16,55 Stunden aus, der wie folgt zu

kürzen ist:

· Reiner Kanzleiaufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klientin» resp. «E-Mail an

Klientin», 14 x 0,17 = 2,38 Stunden), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung

und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.

auszugehen ist.

· Die Verhandlung dauerte entgegen der

Angabe in der Kostennote nicht eine Stunde, sondern nur eine halbe.

Damit verbleibt ein Aufwand von 13,67

Stunden, welcher mit dem armenrechtlichen Stundenansatz von CHF 190.00 zu

vergüten ist. Was die Auslagen über insgesamt CHF 155.00 betrifft, so sind

die 65 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Weiter sind die Anreise zur Verhandlung vom 5. Februar 2026 sowie die Rückfahrt

über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160

Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS

126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die

Auslagen reduzieren sich so auf CHF 108.90. Einschliesslich CHF 219.20

Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung

Dispositiv

demnach auf CHF 2'925.40.

4.3 Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 886.65

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'812.05, ausgehend von einem

Stundenansatz von CHF 250.00), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die unterlegene Beschwerdeführerin hat daher

die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'925.40

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsan-

spruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 886.65 (Differenz zum vollen Honorar), wenn

die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 5. Februar 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2026 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann