VSBES.2025.147
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
5. Februar 2026Deutsch30 min
(IV-Nr. 101 f.). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai
Source so.ch
Urteil vom 5. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude
Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. Mai 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem ein erstes
Leistungsbegehren am 9. Oktober 2015 abgewiesen worden war (IV-Akten /
IV-Nr. 15), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. [...], am 9. September 2019 erneut bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) an
(IV-Nr. 24). Diese trat darauf ein und verneinte am 6. Juli 2021
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente
(IV-Nr. 78). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, mangels einer
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei kein invalidisierender
Gesundheitsschaden nachgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit
Urteil VSBES.2021.147 vom 20. Juni 2022 rechtskräftig ab (IV-Nr. 94 S. 2 ff.).
1.2 Am 5. März 2025 meldete
sich die Beschwerdeführerin ein drittes Mal zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 96). Die Beschwerdegegnerin teilte ihr mit Vorbescheid vom
11. März 2025 mit, seit der Abweisung des Leistungsbegehrens am
6. Juli 2021 lasse sich keine wesentliche Änderung feststellen. Die
Beschwerdeführerin habe Gelegenheit, innert der 30-tägigen Einwandfrist
Beweismittel wie Arztberichte etc. einzureichen, die eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen, andernfalls man auf ihre
Neuanmeldung nicht eintreten werde (IV-Nr. 99 S. 2 f.). Die
Beschwerdeführerin reichte daraufhin innert Frist weitere Unterlagen ein
(IV-Nr. 101 f.). In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai
2025 auf das Leistungsbegehren nicht ein, da auch die zusätzlichen Unterlagen
keine Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevanter Veränderung der
gesundheitlichen Verhältnisse lieferten (Aktenseite / A.S. 1).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 13. Juni 2025 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 2 ff.):
1.
Es sei die Verfügung
der [Beschwerdegegnerin] vom 12. Mai 2025 aufzuheben.
2.
a) Es sei die
Beschwerdegegnerin [anzuweisen], auf die mit Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 7. März 2025 geltend gemachten Leistungsansprüche
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) einzutreten und diese materiell zu
prüfen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage
und zum anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom
7. März 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 32 f.).
2.3 Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31.
Juli 2025 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von
sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) mit Rechtsanwalt
Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 34 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik
vom 9. Oktober 2025 an den Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift
vollumfänglich fest (A.S. 43 ff.), während die Beschwerdegegnerin
innert Frist keine Duplik abgibt (s. A.S. 47).
2.5 Am 5. Februar 2026 findet vor
dem Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin bekräftigt und begründet in seinem
Parteivortrag die in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren (s.
Protokoll, A.S. 57). Ausserdem gibt er eine Kostennote zu den Akten (A.S. 54
ff.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 47),
hat sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 50
+ 57).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die am 1. Januar 2022 in Kraft
getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) betrifft keine der hier anwendbaren Bestimmungen.
2.2
2.2.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201); dies gilt in analoger Weise auch
dann, wenn die versicherte Person nach einer rechtskräftigen Ablehnung erneut
eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 149 V 177 E. 4.7 f. S. 183 f.). Mit
dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach einer vorangegangenen
rechtskräftigen Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und
nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Leistungsgesuchen befassen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16.
Dezember 2024 E. 4.1). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (oder der
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) ist zudem erst dann zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
2.2.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183
f.). Dabei hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung
nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die
Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 in fine). Die glaubhaft
zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen,
welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde
legte. Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung
eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen
Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Ist die
anspruchserhebliche Änderung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue
Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember
2024.
E. 4.1).
2.2.3
Die Beweisführungslast für das
Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt bei
der versicherten Person. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (Art. 43 Abs. 1
bzw. Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), kommt erst zum Tragen, nachdem die
versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit
der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat. Sind
ihre Vorbringen hingegen nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die
Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein (Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1). Wird in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen, verbunden
mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen
sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.).
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf
die Neuanmeldung vom 5. März 2025 hätte eintreten müssen. Dazu sind die
Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin zusammen mit dieser Neuanmeldung
resp. innerhalb der Einwandfrist gegen den Vorbescheid eingereicht hat, mit dem
Sachverhalt bei Erlass der vorhergehenden Verfügung vom 6. Juli 2021,
worin der Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente materiell geprüft
worden war, zu vergleichen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin sei auf die Neuanmeldung vom 5. März 2025 faktisch
eingetreten, indem sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (fortan: RAD) zwei Stellungnahmen eingeholt habe (s.
IV-Nrn. 98 + 104), ist unzutreffend (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom
12.
März 2025 E. 5.3).
3.2
3.2.1
Als die
Beschwerdegegnerin das zweite Leistungsbegehren vom 9. September 2019 am
6.
Juli 2021 abwies, stützte sie sich auf das von ihr eingeholte psychiatrische
Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie sowie Neurologie, vom
19.
Juni 2020 (IV-Nr. 59.1), was das Versicherungsgericht schützte (E. I. 1.1
hiervor). Dieses Gutachten enthielt folgende Diagnosen (S. 18):
· Verdacht auf depressive Episode (ICD-10 F32.0),
aktuell leichtgradig, chronischer Verlauf
· Verdacht auf Konversionsstörung mit
dissoziativen Anfällen (F44.5)
3.2.2
Zum psychiatrischen Befund hielt
der Experte fest, die Untersuchung ergebe keinen Anhalt für Bewusstseins-,
Orientierungs-, Auffassungs-, Konzentrations- oder Merkfähigkeitsstörungen, formale
Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Stimmungslage sei
unauffällig. Die Beschwerdeführerin lege eine ausgeprägte Klagsamkeit an den
Tag, die sich aber überwiegend auf ihre körperlichen Symptome beziehe. Trotzdem
erscheine sie voll schwingungsfähig und nicht im eigentlichen Sinne depressiv
verstimmt. Bezüglich der Zukunft und des Umgangs mit ihrer schwierigen
Situation sei sie etwas ängstlich, aber vor allem ratlos. Psychomotorik und
Antrieb präsentierten sich ungestört; die Beschwerdeführerin berichte eine
völlige Kraft- und Antriebslosigkeit, die aber kaum nachvollziehbar sei.
Während der Untersuchung betone sie immer wieder die subjektive Schwere der
Symptome, doch liessen sich die geschilderten Beschwerden dann kaum
konkretisieren. Zirkadiane Besonderheiten fehlten. Aggressivität bestehe keine.
Es lägen weder eine akute noch eine latente Suizidalität und auch keine
Selbstverletzung vor (S. 14). Der Schlaf sei schwer gestört und es bestehe ein
nahezu vollständiger sozialer Rückzug. Die orientierende neurologische
Untersuchung erbringe keine Hinweise auf eine Einschränkung der höheren
kognitiven Funktionen. Der Hirnnervenstatus sei unauffällig und die Motorik regelrecht.
Störungen der Sensibilität oder der Koordination liessen sich nicht finden.
Stand und Gang seien unbeeinträchtigt. Im Blutspiegel liege Escitalopram mit 3
ng/ml deutlich unter dem Referenzwert von 15 bis 80 ng/ml. Die im Rahmen
der Untersuchung beklagten Problembereiche liessen sich bis zum Beginn der
Symptomatik 2014 nachverfolgen (S. 15).
3.2.3
Der behandelnde Psychiater (med.
pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) habe im August
2019.
erklärt, aktuell seien alle zehn Kriterien einer schweren Depression
erfüllt. Dabei übernehme er allerdings die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin ohne kritische Würdigung. Die Erhebung von psychiatrischen
Symptomen beruhe zwar zu einem sehr grossen Teil auf den subjektiven Angaben
der Exploranden, aber umso wichtiger sei es, diese Angaben zu validieren, d.h. zu
prüfen, ob sie in sich stimmig und plausibel seien und zu den beobachtbaren
Symptomen sowie der Krankengeschichte passten. In der Auflistung von med.
pract. C.___, welche die Erfüllung der Diagnosekriterien belegen solle, würden
indes Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und den eigenen
Beobachtungen deutlich. So beschreibe der Psychiater u.a., die beklagte
depressive Stimmung (Kriterium 1) sei in der Untersuchung nicht sichtbar und
die Schwingungsfähigkeit erhalten. Beim angeblichen Interessenverlust
(Kriterium 2) erwähne er, die Beschwerdeführerin habe sich früher für Kleidung
interessiert, was ihr nun keine Freude mehr bereite; an anderer Stelle hebe der
Psychiater aber hervor, dass sie stets gepflegt und betont weiblich gekleidet
sei. Die Herleitung der Kriterien 3 bis 6 beruhe ausschliesslich auf den
Angaben der Beschwerdeführerin. Der Psychiater attestiere weiter kognitive
Einschränkungen (Kriterium 7), obwohl er explizit erwähne, dass er diese nicht
beobachten könne. Als Beleg für psychomotorische Auffälligkeiten (Kriterium 8)
schildere er Taubheitsgefühle etc. und übernehme dann auch die Angaben der
Beschwerdeführerin zu ihren Schlafstörungen (Kriterium 9). Ihre
widersprüchliche Aussage zum Kriterium 10, dass sie zwar keinen Appetit habe,
aber immer wieder etwas esse, akzeptiere der Psychiater ebenfalls ohne weitere
Einordnung. In der hiesigen Exploration stünden zunächst vor allem körperliche Symptome
im Vordergrund. Erst später erwähne die Beschwerdeführerin dann im Zusammenhang
mit ihren Belastungsfaktoren Gedanken an den Tod, wobei sie diese Aussage schon
im nächsten Satz deutlich relativiere. Die Stimmungslage zeige sich sehr
klagsam bezüglich der körperlichen Symptome, aber sonst eigentlich recht
ausgeglichen. Die Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten (S. 16). Die Beschwerdeführerin
beschreibe zwar einen Verlust an Interessen und eine deutliche Ermüdbarkeit,
eigentliche Insuffizienz- oder Schuldgefühle sowie eine psychomotorische Anspannung
oder Hemmung würden aber nicht deutlich. Die beklagten sehr unspezifischen kognitiven
Symptome in Form einer gewissen Blockade liessen sich nicht mit den
typischerweise deutlich detaillierteren Beschreibungen im Rahmen einer
depressiven Pseudodemenz in Einklang bringen. Auch die Angaben zu der seit
sechs Jahren unverändert sehr ausgeprägten Schlafstörung erschienen bei einem
sonst kaum beeinträchtigten klinischen Bild zumindest fragwürdig. Darüber
hinaus beklage die Beschwerdeführerin einen Verlust des Appetits bei gleichzeitiger
Gewichtszunahme. Angesichts der teils sehr demonstrativ wirkenden Beschwerdeschilderung
und des deutlichen Kontrasts zwischen den beklagten und den beobachteten Symptomen,
sei es kaum möglich, eine mittelgradige oder gar eine schwere depressive
Symptomatik zu bestätigen, da man bei diesem Schweregrad klare und eindeutige
Symptome erwarten würde, die auch in der Untersuchung nachvollziehbar seien.
Gleichzeitig könne man natürlich nicht sicher ausschliessen, dass eine gewisse
depressive Symptomatik vorliege, die aber durch die sehr demonstrative
Präsentation verdeckt werde (S. 17).
Neben der schweren Depression habe der
Psychiater 2019 auch eine Insomnie diagnostiziert. Da Schlafstörungen ein
häufiges Symptom vieler psychischer Störungen seien, schlage die ICD-10 vor,
diese nur als eigenes Störungsbild zu klassifizieren, wenn sie das klinische
Bild beherrschten. Angesichts der unspezifischen Beschwerdepräsentation sei
dies hier nicht der Fall. Zudem verweise der Psychiater auf eine sonstige
dissoziative Störung, wobei unklar bleibe, welche der Unterkategorien nach
ICD-10 er meine. Das wesentliche Merkmal einer dissoziativen Störung seien
Störungen der Erinnerung, der Kontrolle über Bewegungen oder der Wahrnehmung
von Empfindungen ohne körperliche Ursachen. Häufig würden sich hinter den
Ausfällen emotionale Konflikte oder Bedürfnisse verbergen. Die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Attacken, in denen sie das Bewusstsein
verliere, könnten z.B. im Rahmen eines dissoziativen Anfalls erklärt werden, da
keine somatische Ursache bestätigt sei (S. 17). Letztlich sei aber auch diese
Zuordnung kaum möglich, da es aus den sechs Jahren, in denen sich diese
Episoden angeblich in monatlichen Abständen ereignet hätten, keine einzige
fremdanamnestische Bestätigung gebe, die eine bessere syndromale Zuordnung
überhaupt erst ermöglichen würde (S. 17 f.). Ebenso wenig lasse sich die
Verdachtsdiagnose einer somatoformen Störung (F45.0) bestätigen. Zwar schienen
auch hier einzelne Kriterien einer solchen Störung erfüllt zu sein, nämlich die
anhaltende Klage über körperliche Beschwerden ohne erklärendes somatisches
Korrelat; gleichzeitig lasse sich aber ein anderes sehr zentrales Kriterium,
der wiederholte und anhaltende Wunsch nach einer medizinischen Bestätigung und
Abklärung der Beschwerden, nicht nachvollziehen. Ebenfalls kaum schlüssig
nachvollziehbar sei die vom Psychiater festgehaltene
Persönlichkeitsakzentuierung, da sowohl die soziale als auch die berufliche
Biographie der Explorandin bis zum Alter von 41 Jahren völlig unauffällig
gewesen sei (S. 18).
3.2.4
Zusammenfassend sei angesichts
der sehr demonstrativen und unauthentisch wirkenden Beschwerdepräsentation eine
klare diagnostische Zuordnung der Beschwerden kaum möglich. Eine relevante
mittelgradige oder gar schwere Depression lasse sich nicht bestätigen.
Hinsichtlich einer leichten depressiven Episode bzw. einer Konversionsstörung
liessen sich allenfalls Verdachtsdiagnosen stellen. Die anderen genannten
Diagnosen seien auf der Grundlage der ICD-10 Kriterien nicht nachvollziehbar
(S. 18). Die aktuell beklagte Symptomatik entspreche der bereits 2015
beschriebenen Problematik. Obwohl die Beschwerdeführerin und ihre Therapeuten
übereinstimmend von gravierenden Einschränkungen ausgingen, seien in den
letzten fünf Jahren keinerlei Massnahmen eingeleitet worden, um die Therapie in
irgendeiner Form zu intensivieren. Eine stationäre Behandlung wäre indiziert
und sinnvoll. Die in diesem Setting mögliche intensivere Verhaltensbeobachtung würde
dazu beitragen, das recht diffus wirkende Zustandsbild besser zu erfassen (S.
19).
3.2.5
Was die Plausibilität angehe, so zeigten
sich auf mehreren Ebenen deutliche Inkonsistenzen: Die beklagten Symptome
liessen sich kaum mit den in der Untersuchung beobachtbaren Symptomen in
Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich als schwerstkranke Person,
die zuhause nichts mehr erledigen könne, von körperlichen Symptomen geplagt
werde und ständig unter der Angst leide, durch eine ihrer attackenartigen Bewusstlosigkeiten
zu sterben. Gemäss ihrem Ehemann habe sie aber den ersten Begutachtungstermin
abgesagt, um die Kinder zu hüten. In der Untersuchung arbeite sie zwei Stunden
konzentriert mit, bewältige problemlos und unangestrengt eine gewisse Gehstrecke
ohne sichtbare Zeichen von Angst oder Schmerzen und hinterlasse insgesamt kaum
einen beeinträchtigten Eindruck. Die Therapeuten würden die beklagten Beschwerden
offensichtlich nicht validieren und die vergebenen Diagnosen liessen sich
anhand der ICD-Klassifikation nicht bestätigen, da zentrale Kriterien der
festgehaltenen Diagnosen nicht erfüllt seien oder fremdanamnestische Angaben zu
den Beschwerden völlig fehlten. Die Beschwerdeführerin beklage zwar einen grossen
Leidensdruck, lehne aber jede Therapie ab, die über das aktuelle, nur aus
monatlichen stabilisierenden Gesprächen mit der Psychologin bestehende Setting
hinausgehe. Eine weiterführende Abklärung der Schlafstörung sei trotz der
beklagten Schwere nicht erfolgt. Medikamente oder spezifische Psychotherapiestrategien,
die zur Behandlung von chronischen Depressionen üblicherweise vorgeschlagen
würden, habe man bisher nicht genutzt. Der Blutspiegel der bestehenden
Psychopharmakotherapie liege weit unterhalb des therapeutischen Bereichs.
Obwohl die Beschwerdeführerin angeblich monatlich das Bewusstsein verliere und
dadurch im Strassenverkehr fast schon verunglückt wäre, unternehme sie
keinerlei Schritte zur Abklärung oder gar Behandlung dieser als bedrohlich beschriebenen
Symptomatik. Dasselbe scheine für die beklagten Bauch-, Brust und Kopfschmerzen
zu gelten (S. 20). Auch die Fähigkeiten und Ressourcen liessen sich nicht beschreiben.
Die Beschwerdeführerin verneine vehement, in irgendeiner Form über nutzbare
Ressourcen zu verfügen. Sie bestätige zwar die in den Berichten mehrfach
erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren, aber trotz konkreterer Nachfrage seien
von ihr weder genauere Informationen zur finanziellen Situation noch zur
Belastung durch die Erkrankung des Ehemanns erhältlich (S. 21). Was den
funktionellen Schweregrad angehe, so lasse sich die Art der
Gesundheitsschädigung aus den genannten Gründen nicht klar eingrenzen. Eine
Beurteilung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erscheine unmöglich.
Hinweise auf eine prämorbide Abweichung der Persönlichkeit seien keine
feststellbar. Gewisse Informationen zum sozialen Kontext gingen zwar aus der
Akte hervor, könnten aber im Gespräch nicht konkretisiert werden. Bei der
Konsistenzprüfung ergäben sich wie bereits dargelegt Inkonsistenzen. Das tatsächliche
Aktivitätenniveau in unterschiedlichen Lebensbereichen lasse sich auf Grund der
Beschwerdepräsentation nicht konklusiv beurteilen. Ein Leidensdruck sei aber
sicher auszuschliessen, da in den letzten fünf Jahren weder psychiatrisch noch
somatisch weiterführende medizinische Massnahmen oder Abklärungen durchgeführt
worden seien und von der Beschwerdeführerin auch abgelehnt würden. Aus diesen
Gründen könne man aktuell keine medizinisch begründbare Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit objektivieren. Dies gelte auch retrospektiv (S. 21 f.). Es sei
davon auszugehen, dass es in den letzten Jahren zu keinen wesentlichen
Veränderungen von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gekommen sei (S. 24).
Zwar werde eine Reihe an medizinischen Symptomen und Einschränkungen benannt, aber
eine klare Zuordnung zu einem Störungsbild sei nicht möglich (S. 21). Eine bessere
Abgrenzung einer unbewussten Beschwerdepräsentation im Rahmen einer
Konversionsstörung von einer Aggravation bzw. Simulation lasse sich vermutlich
noch am ehesten durch die intensive Verhaltensbeobachtung in einem stationären
therapeutischen Setting erzielen. Behandlungsoptionen und die Prognose könnten
erst dann sinnvoll diskutiert werden, wenn der differentialdiagnostische Prozess
diesbezüglich abgeschlossen sei (S. 23).
3.3
3.3.1
In der dritten und hier
streitigen Anmeldung vom 5. März 2025 machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei seit 2013 gesundheitlich beeinträchtigt (IV-Nr. 96 S. 8 Ziff.
6.1). Sie reichte in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen ein.
3.3.1.1
Med. pract. C.___
stellte im Bericht vom 24. Februar 2025 folgende Diagnosen (IV-Nr. 97 S. 1
f.):
·
Verdacht auf
Posttraumatische Belastungsstörung / PTBS (F43.1)
·
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
·
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), auf dem Boden
einer kombinierten Persönlichkeitsakzentuierung (verausgabend,
ängstlich-vermeidend, histrionisch, abhängig, Z73.0)
·
Nichtorganische
Insomnie (F51.0)
·
Dissoziative
Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (F44.6)
Der Zustand habe sich seit der letzten
Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin signifikant verschlechtert. Die
Beschwerdeführerin leide an Konzentrationsstörungen, verzögerten Denkprozessen,
emotionaler Unausgeglichenheit und verlangsamter Psychomotorik. Sie habe Mühe,
einen normalen Tagesablauf zu bewältigen. Auffassungsschwierigkeiten,
Aufmerksamkeitsdefizite, Konzentrationsmangel und Mangel an Durchhaltevermögen
führten zu einer deutlich reduzierten Arbeitsleistung. Das depressive
Zustandsbild sei gekennzeichnet durch eine unveränderte, stark depressive
Stimmungslage, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, ständiges Grübeln, Antriebslosigkeit,
Freudlosigkeit und sozialen Rückzug. Die Beschwerdeführerin verbringe die
meiste Zeit daheim. Sie leide unter einem verminderten Selbstvertrauen,
Selbstvorwürfen und Schuldgefühlen. Zusätzlich habe sie eine sehr schwere Ein-
und Durchschlafstörung. Es gelinge ihr nur unter grösster Anstrengung, eine
Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. Ihre Ressourcen reichten aktuell nicht, um sich
allein um den Haushalt zu kümmern. Zusätzlich erlebe die Beschwerdeführerin
kurze Anfälle von Bewusstseinsverlust. Wegen ihrer Familie als wichtigster
Ressource könne sie sich trotz wiederkehrender Suizidgedanken klar von einer solchen
Handlung distanzieren. Sie leide unter vielen Sorgen und Ängsten, besonders
ihren Körper betreffend. Nach wie vor bestehe eine sehr hohe Belastung aufgrund
finanzieller Schwierigkeiten sowie der psychischen und physischen Instabilität
des Ehemannes und der Tochter. Erste depressive Zustände seien 2009 / 2010
aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe sich angesichts der Krankheiten und
längeren Spitalaufenthalte des Ehemannes mit wiederholten Kündigungen sowie
dreier Kindes, davon eines mit einer verzögerten Sprachentwicklung, überfordert
gefühlt. Es hätten sich immer mehr Schulden und Betreibungen angehäuft und die
Beschwerdeführerin habe befürchtet, dass ihr Ehemann sterben könnte. Mit der
zunehmenden Erschöpfungsdepression sei 2014 eine Therapie begonnen worden.
Aktuell werde die Möglichkeit einer intensivierten Therapie im stationären
Setting besprochen.
3.3.1.2
Dem vorstehenden
Bericht von med. pract. C.___ lag ein undatierter Bericht der Psychologin M.
Sc. D.___ bei mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 97 S. 3 f.):
· PTBS (F43.1)
· Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
· Chronifizierte schwere depressive
Störung (F32.2)
Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren
unter chronischen Depressionen und befinde sich bereits seit rund zwölf Jahren
in psychiatrisch-psychologischer Behandlung. Zu Beginn habe sie sich sehr müde
und erschöpft gezeigt. Sie berichte, seit Jahren wegen Gedankenkreisen,
Schmerzen und Anspannung unter einer massiven Schlafstörung zu leiden und nur
ein bis zwei Stunden pro Nacht zu schlafen. Tagsüber mache sie meist nichts, den
Haushalt erledige grösstenteils ihr Mann. Zwischendurch gehe sie spazieren,
wenn sie die Kraft dafür aufbringe. Früher habe sie gerne gesungen, heute tue
sie das mangels Energie und Freude nicht mehr. Zu Hause rede sie wenig. Die
Gespräche mit ihrer Familie würden sie sehr anstrengen, sie vermöge sich nicht
auf das Gesagte zu konzentrieren und bekomme sofort Kopfschmerzen. In den
folgenden Sitzungen klage die Beschwerdeführerin über Kopf- und andere
Schmerzen, oft im Unterleib. Im Verlauf der Therapie sei mehrfach eine
stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Einrichtung besprochen worden,
dann aber, wegen anstehender somatischer Untersuchungen und der grossen Sorge der
Beschwerdeführerin um ihre psychisch sehr instabile Tochter, unterblieben; der erneute
Suizidversuch der Tochter im Mai 2024 habe die Angst der Beschwerdeführerin
noch verstärkt. Weiter habe das Migrationsamt angedroht, einen Teil der Familie
aus der Schweiz auszuweisen, was die behandlungsresistente Schlafstörung weiter
verstärke, gebe die Beschwerdeführerin doch an, seit Wochen gar nicht mehr zu
schlafen. Auch die erlebte Hilflosigkeit und die Existenzängste sowie parallel
dazu die körperlichen (psychosomatischen) Schmerzen hätten zugenommen. Versuche,
die Entspannungsfähigkeit durch Übungen zu verbessern, hätten nur zu einer kurzfristigen
leichten Entspannung geführt. In den Sitzungen spreche die Beschwerdeführerin offen
über ihre Ängste und Sorgen, beteilige sich aktiv am Gespräch und könne ab und
zu sogar lachen. Zu Hause sei sie in Gesprächen sehr passiv und isoliere sich,
da sie alles enorm anstrenge. Diese Diskrepanz rühre daher, dass die Beschwerdeführerin
die Last der Verantwortung für die Familie als total überfordernd erlebe, diese
Verantwortung in der Therapie aber abgeben könne. Die Beziehungsdynamiken in
der Familie erschienen von aussen hin massgeblich für die Aufrechterhaltung der
psychischen Belastungen der verschiedenen Familienmitglieder zu sein. Der
Ehemann sei, als die Kinder geboren worden seien, körperlich schwer erkrankt und
habe auch psychische Leiden entwickelt. Die Tochter habe eine schlechte
Schulzeit mit Mobbing und wenig Unterstützung erlebt, keine beruflichen
Perspektiven entwickeln können und sei in eine Lebenskrise mit starker
depressiver und Angstsymptomatik geraten. Die Beschwerdeführerin, welche die
Familie über lange Zeit selber über Wasser habe halten müssen, sei irgendwann
zusammengebrochen und habe eine massive Erschöpfungssymptomatik entwickelt,
welche in eine chronische Depression und psychosomatische Störungen gemündet
habe. Der erlebte Druck, der drohende Verlust ihres kranken Mannes, die alleinige
Verantwortung für drei kleine Kinder, die Isolation durch mangelnde Hilfe von
aussen sowie die Ausbeutung bei der Arbeit habe die Beschwerdeführerin nicht zu
verarbeiten vermocht, was letztlich zu einer Traumafolgestörung geführt habe. Eine
massgebliche Verbesserung sei kurz- und mittelfristig nicht zu erwarten. Zuerst
müssten sich die sozialen und existenziellen Umstände stabilisieren. Dies sei
möglich, wenn die Existenz der Familie in der Schweiz gesichert wäre und die
Tochter geeignete Unterstützung erhalte. In der Folge brauche die
Beschwerdeführerin eine traumafokussierte Behandlung, die zu Beginn stationär
erfolgen sollte. Unter diesen Voraussetzungen sei eine Genesung möglich, werde
aber Jahre dauern und müsse psychiatrisch-psychologisch begleitet werden.
Sollten die Verhältnisse weiterhin instabil bleiben, sei das Risiko einer
suizidalen Entwicklung, wie es sie in der Vergangenheit bereits gegeben habe,
hoch.
3.3.1.3
Nach dem Vorbescheid ergänzte M.
Sc. D.___ am 27. März 2025 (IV-Nr. 102 S. 2 f.), die
medizinische Situation sei keineswegs unverändert. Die Beschwerdeführerin leide
durch die langjährigen familiären Belastungen und erschöpften Ressourcen unter
einer Traumafolgestörung (F43.1). Diese sei neu diagnostiziert worden, weil die
bisherigen Diagnosen die Symptomatik nur unzureichenden erklärt hätten. Die für
eine PTBS typischen Nachhallerinnerungen stünden eher im Hintergrund. Dafür
erfülle die Beschwerdeführerin andere Kriterien dieser Störung wie emotionale Abstumpfung
und Gleichgültigkeit der Umgebung gegenüber, Teilnahmslosigkeit und Gefühl
einer Betäubung, Anhedonie und Vermeidung von Reizen, die eine Erinnerung an
die traumatischen Erlebnisse hervorrufen könnten. Zusätzlich würden Kriterien
aus anderen zur Kategorie F4 (neurotische Belastungs- und somatoforme Störungen)
gehörenden Störungsbilden erfüllt, wie den dissoziativen und somatoformen
Störungen sowie der Neurasthenie. Zur bestehenden Symptomatik seien Symptome
wie optische, akustische und taktile Halluzinationen hinzugekommen, welche auf
die zunehmende Schlafdeprivation wie auch den posttraumatischen Stress zurückgingen.
Das Störungsbild der Beschwerdeführerin erscheine sehr komplex und sei aufgrund
gewisser Inkonsistenzen im Verhalten schwer zu fassen. Klar erscheine nach dem
längeren Beobachtungszeitraum der laufenden Therapie allerdings, dass
verschiedene Störungen aus dem F4-Bereich vorlägen. Keines der in der ICD-10
erfassten Störungsbilder scheine vollumfänglich auf die Beschwerdeführerin zuzutreffen,
jedoch liessen sich viele der Kriterien bestätigen. Einige davon wirkten sich
derart einschränkend auf den Alltag aus, dass sie die Lebensqualität der Beschwerdeführerin
massiv verringerten. Abgesehen von der psychischen Symptomatik bestünden
verschiedene langjährige somatische / psychosomatische Beschwerden aus dem
gynäkologischen Bereich.
3.3.1.4
Med. pract. C.___ änderte seine
Diagnose im Bericht vom 23. April 2025 (Nr. 101 S. 2 f.) insoweit,
als er neu von einer PTBS und nicht nur einem Verdacht darauf ausging. Er
widersprach der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine massgebliche
Veränderung eingetreten sei, und verwies in erster Linie auf seinen
vorhergehenden Bericht vom 24. Februar 2025 (E. II. 3.3.1.1 hiervor). Die
Beschwerdeführerin sei erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet worden, da
es nicht gelungen sei, ihren depressiven Zustand, welcher in direktem Kontext
mit der Traumafolgestörung und der ausgeprägten schmerzüberlagerten Erschöpfung
bei verausgabender Persönlichkeit stehe, mittel- und langfristig zu
stabilisieren. Falls die Beschwerdegegnerin daran festhalte, dass die dringend
gebotene Unterstützung nicht geprüft werde, so müsse man die Verantwortung für
die Folgen zurückweisen. Prognostisch gehe man, wie auch die behandelnde
Psychotherapeutin D.___, aufgrund der tiefgreifenden Störung von einer
ausgesprochen ungünstigen Konstellation seit dem letzten Entscheid der
Beschwerdegegnerin aus.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin beruft
sich darauf, dass laut med. pract. C.___ sowie M. Sc. D.___ seit dem 6.
Juli 2021 eine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei.
3.4.2
Eine anspruchsbegründende
Invalidität setzt eine lege artis gestellte (hier psychiatrische) Diagnose
voraus. Es braucht in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich
schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränkt (s. BGE 145 V 215 S. 222 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.3.1
mit Hinweisen). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdegegnerin wies das zweite
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 ab, weil kein Gesundheitsschaden
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen war (E. I. 1.1 hiervor),
wobei sie sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 19.
Juni 2020 stützte. Dieses enthielt lediglich Verdachtsdiagnosen (E. II. 3.2.1
hiervor), d.h. die besagten Leiden (und damit auch eine darauf beruhende
Einschränkung der Leistungsfähigkeit) waren nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_539/2020 vom 3. November 2020
E. 6.2.1). Das Versicherungsgericht hat dies denn auch bereits in
seinem Entscheid vom 20. Juni 2022 erkannt (s. IV-Nr. 94 S. 22 E. 4.6.1.3).
Der Grund für diese Beweislosigkeit lag in der vom Experten Dr. med. B.___ festgestellten
demonstrativen und unauthentisch wirkenden Beschwerdepräsentation während der
Begutachtung mit diversen Inkonsistenzen (s. E. II. 3.2.3 – 3.2.5 hiervor).
Entscheidend ist daher, ob diese Umstände weiterhin vorliegen und damit einer
diagnostischen Einordnung entgegenstehen, oder ob sie weggefallen sind und eine
gesicherte Diagnose nun möglich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_113/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.4, wo der Wegfall der Suchterkrankung
neu die Diagnose einer Schizophrenie erlaubte). Diese Frage wird jedoch von med. pract. C.___
und M. Sc. D.___ nicht thematisiert, weshalb ihre Berichte von vornherein nicht
dazu taugen, eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Dies
muss umso mehr gelten, als M. Sc. D.___ am 27. März 2025 ausdrücklich
erklärte, die Symptome seien wegen Inkonsistenzen nur schwer fassbar und keines
der in der ICD-10 kodierten Leiden treffe vollumfänglich zu (E. II. 3.3.1.3
hiervor). Seit dem Gutachten hat sich daher in dieser Hinsicht nichts geändert,
indem weiterhin keine verlässlichen Diagnosen möglich sind und nach wie vor
eine Beweislosigkeit besteht. Ein Vergleich zwischen dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der vorhergehenden Verfügung vom 6. Juli
2021.
und der angefochtenen Verfügung erübrigt sich daher. Dementsprechend ist
auch die Kritik der Beschwerdeführerin an den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr.
med. E.___, Fachärztin für Chirurgie / Praktische Ärztin, vom 10. März und
30.
April 2025 (IV-Nrn. 98 + 104) unbehelflich. Zwar trifft es zu, dass
Dr. med. E.___, welche eine psychische Verschlechterung verneinte, keine
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist. Ihre Auffassung ist jedoch
für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, wenn die von der
Beschwerdeführerin beigebrachten Berichte ungeeignet sind, eine gesundheitliche
Veränderung glaubhaft zu machen.
Gelingt es der Beschwerdeführerin aber
in diesem Sinne nicht, mit den eingereichten Berichten eine relevante
gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, so ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 5. März 2025 nicht
eingetreten.
3.4.3
Im Übrigen lassen sich den
Berichten von med. pract. C.___ und M. Sc. D.___ ohnehin keine Anhaltspunkte
für eine gesundheitliche Verschlechterung entnehmen. Eine neue Symptomatik ist
nicht ersichtlich. So war etwa von einer Schlafstörung und einem sozialen
Rückzug bereits im Gutachten von Dr. med. B.___ die Rede
(E. II. 3.2.2 + 3.2.3 hiervor). Med. pract. C.___ wiederum sprach
seinerzeit von einer schweren Depression, nun aber nur noch von einer
mittelgradigen Episode, was auf eine Verbesserung schliessen lässt. Eine
Verschlimmerung kann auch nicht mit dem Hinweis auf eine eingetretene
Chronifizierung glaubhaft gemacht werden. Nachdem bereits anlässlich der
Begutachtung durch Dr. med. B.___ ein langjähriger Verlauf vorgelegen hatte (s.
E. II. 3.2.4 hiervor), handelt es sich auch hier um keinen neuen
Umstand.
Die Beschwerdeführerin beruft sich namentlich
darauf, dass med. pract. C.___ und M. Sc. D.___ neu eine PTBS
diagnostiziert hätten. Laut M. Sc. D.___ wurde diese Diagnose aber deshalb
gestellt, weil die bisherigen Diagnosen die Symptomatik nur unzureichend
erklärt hätten (E. II. 3.3.1.3 hiervor). Dies bedeutet, dass sich die
Symptome und damit der Gesundheitszustand gar nicht wirklich verschlechtert haben,
sondern lediglich die formelle diagnostische Erfassung geändert wurde. Diese Anpassung
der Diagnose wirkt im Übrigen schon deshalb zweifelhaft, weil M. Sc. D.___
einräumt, dass nicht alle Diagnosekriterien erfüllt seien (a.a.O.). Die
Beschwerdeführerin legt weiter grosses Gewicht darauf, dass ihre Tochter 2024,
also nach der vorhergehenden Verfügung vom 6. Juli 2021, einen
Suizidversuch unternommen habe, was ein auslösendes traumatisches Ereignis
darstelle (s. A.S. 7). Dieses Ereignis wird jedoch von med. pract. C.___
gar nicht erwähnt, während M. Sc. D.___ den Vorfall nicht in den
Vordergrund stellt, sondern ihn mehr im Vorbeigehen anspricht. Beide
argumentieren vielmehr mit langjährigen familiären und finanziellen
Belastungen, nicht aber mit einem bestimmten Vorfall, der eine Traumatisierung
bewirkt hätte.
3.5
Zusammenfassend
stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1
Da die Beschwerdeführerin
unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 190.00 beträgt (s. § 160 Abs. 4 Gebührentarif / GT, BGS
615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Die vom Vertreter
der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 5. Februar 2026 (A.S. 54
ff.) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 16,55 Stunden aus, der wie folgt zu
kürzen ist:
· Reiner Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klientin» resp. «E-Mail an
Klientin», 14 x 0,17 = 2,38 Stunden), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung
und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.
auszugehen ist.
· Die Verhandlung dauerte entgegen der
Angabe in der Kostennote nicht eine Stunde, sondern nur eine halbe.
Damit verbleibt ein Aufwand von 13,67
Stunden, welcher mit dem armenrechtlichen Stundenansatz von CHF 190.00 zu
vergüten ist. Was die Auslagen über insgesamt CHF 155.00 betrifft, so sind
die 65 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
Weiter sind die Anreise zur Verhandlung vom 5. Februar 2026 sowie die Rückfahrt
über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für Staatsangestellte (s. § 160
Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS
126.3) mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu entschädigen. Die
Auslagen reduzieren sich so auf CHF 108.90. Einschliesslich CHF 219.20
Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung
Dispositiv
demnach auf CHF 2'925.40.
4.3 Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 886.65
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 3'812.05, ausgehend von einem
Stundenansatz von CHF 250.00), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die unterlegene Beschwerdeführerin hat daher
die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton
Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'925.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsan-
spruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 886.65 (Differenz zum vollen Honorar), wenn
die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 5. Februar 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2026 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann