VSBES.2025.151
Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung
15. April 2026Deutsch17 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 15. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1942 geborene B.___
(nachfolgend: Versicherte) und der 1935 geborene C.___ (nachfolgend: Ehemann)
meldeten sich im März 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur
AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse, Dossier Ehemann, S. 226 ff.). In
der Folge wurde ihnen ab 1. März 2016 eine jährliche Ergänzungsleistung in der
Höhe der Prämienpauschalen für die Krankenversicherung von CHF 834.00 pro
Monat zugesprochen (Verfügung vom 2. September 2016; Dossier Ehemann, S. 182
ff.). Auch in den Folgejahren bezogen die Versicherte und ihr Ehemann jährliche
Ergänzungsleistungen in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschalen. Diese
beliefen sich ab 1. Januar 2021 auf CHF 956.00 pro Monat und ab 1. Januar 2022
auf CHF 960.00 pro Monat (vgl. Dossier Ehemann, S. 172 f. [2017], 167 f.
[2018], 159 f. [2019], 151 f., 89 f. [beide 2020], 131 f., 114 f., 89 f.
[alle 2021] und 85 f. [2022]).
1.2 Im Verlauf des Monats November
2022 übersiedelte die Versicherte und ihr Ehemann in ein Heim. Daraufhin setzte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2023 den Ergänzungsanspruch
für November 2022 für beide zusammen auf CHF 3'414.00 fest, dies wiederum
einschliesslich Prämienpauschalen von CHF 960.00. Mit derselben Verfügung
wurde dem Ehemann für Dezember 2022 eine Ergänzungsleistung von CHF 4'915.00
(einschliesslich Prämienpauschale) zugesprochen (Dossier Ehemann, S. 9). Der
Ehemann verstarb am 27. Dezember 2022.
1.3 Später wurde der Versicherten
rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen (vgl.
AK-Nr. 158 ff.; die entsprechende Verfügung erging am 10. November 2023,
AK-Nr. 123), was ab Heimeintritt zu einer Anpassung ihrer Ergänzungsleistungen
führte. Diese beliefen sich für Dezember 2022 neu auf CHF 3'455.00 plus
Prämienpauschale von CHF 480.00 (Verfügung vom 13. Oktober 2023, AK-Nr.
138) und für Januar bis Oktober 2023 auf monatlich CHF 3'060.00 plus
Prämienpauschale von CHF 511.00 (Verfügung vom 26. Oktober 2023 [AK-Nr. 126],
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 [AK-Nr. 87 ff.]). Im
November 2023 wechselte die Versicherte in ein anderes Heim. Mit Verfügung vom
19. September 2024 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch für November 2023
auf CHF 2'917.00 plus Prämienpauschale von CHF 511.00, jenen für Dezember 2023
auf CHF 2'816.00 plus Prämienpauschale von CHF 511.00 und jenen ab Januar
2024 auf monatlich CHF 2'691.00 plus Prämienpauschale von CHF 515.00
fest (AK-Nr. 74).
2. Am 4. Dezember 2024 verstarb die
Versicherte (vgl. AK-Nr. 67). Laut dem Inventar über den Vermögensnachlass vom
19. März 2025 (AK-Nr. 54 ff.) belief sich ihr Vermögen auf CHF 260'536.43
(Wertschriften und Guthaben CHF 260'416.43; Beweglichkeiten CHF 120.00; AK-Nr.
57). Die laufenden Schulden und Todesfallkosten betrugen insgesamt CHF
20'154.15 (AK-Nr. 58). Das Reinvermögen wurde dementsprechend auf CHF
240'382.28 beziffert (AK-Nr. 59).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 20. März 2025
verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Sohn und Alleinerben der Versicherten,
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), zur Rückerstattung rechtmässig bezogener
Ergänzungsleistungen seiner Eltern in der Höhe von total CHF 136'305.00.
3.2 Der Beschwerdeführer erhob am
16. April 2025 Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. März 2025.
Er beantragte, die Rückforderung sei in Bezug auf die bezogenen Leistungen der
Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2022 sowie die Prämienverbilligung für
Dezember 2024 aufzuheben.
3.3 Mit Einspracheentscheid vom 16.
Mai 2025 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache insofern teilweise gut,
als sie die Rückforderung um CHF 22'032.00 (Reduktion wegen doppelt
berücksichtigter Prämienpauschalen) auf CHF 114'273.00 herabsetzte. Im Übrigen
wurde die Einsprache abgewiesen.
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 15. Juni 2025
erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025. Er beantragt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei um die
Prämienverbilligung für die Monate von Januar 2021 bis Oktober 2022, die
vollständigen Leistungen für November und Dezember 2022 sowie die
Prämienverbilligung für Dezember 2024 zu reduzieren (A.S. 8 ff.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 10. Juli 2025 auf eine Beschwerdeantwort und
beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 15 f.).
4.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 21. Juli 2025 wird festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin anscheinend
nur das Dossier der Versicherten eingereicht habe, und es wird der
Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, auch das auf den Ehemann lautende Dossier
nachzureichen (A.S. 18). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wird
festgestellt, dass die verlangten Akten beim Gericht eingetroffen sind (A.S.
20).
4.4 Am 9. September 2025 reicht der
Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein (A.S. 30 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge weiterhin auf eine Äusserung (A.S.
34 f.).
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 zu Recht verpflichtet hat, ihr
Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 114'273.00 zurückzuerstatten, welche
seine Eltern während der Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2024 rechtmässig
bezogen hatten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 traten
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft. Mit dieser Änderung
wurde u.a. Art. 16a ELG neu eingefügt. Danach sind rechtmässig bezogene
Leistungen nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass
zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des
Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt (Abs. 1).
Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des
Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 noch immer gegeben sind
(Abs. 2). Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22.
März 2019 (EL-Reform) gilt Art. 16a ELG nur für Ergänzungsleistungen, die nach
Inkrafttreten dieser Änderung (das heisst ab 1. Januar 2021) ausbezahlt wurden.
2.2
Der Rückforderungsanspruch
erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach
der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). Für die Berechnung der
Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den
Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die
Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das
Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 ELV).
3.
3.1
Nach dem Gesagten besteht für
Ergänzungsleistungen, die in der Zeit ab 1. Januar 2021 bezogen wurden,
eine Rückerstattungspflicht der Erben im Umfang des Nachlasses, soweit dieser
CHF 40'000.00 übersteigt. Der Nachlass, der dem Beschwerdeführer als alleinigem
Erben seiner Mutter zukam, belief sich laut dem Inventar über den
Vermögensnachlass vom 19. März 2025 (AK-Nr. 54 ff.; vgl. Beilage 7 zur Eingabe
des Beschwerdeführers vom 9. September 2025) auf rund CHF 240'000.00 (vgl.
E. I. 2 hiervor). Dieser Betrag übersteigt die ausgerichteten
Ergänzungsleistungen von CHF 114’273.00 um mehr als CHF 40'000.00.
Der Umfang der Rückforderung hängt daher davon ab, in welcher Höhe die Eltern
des Beschwerdeführers in der Zeit ab 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen
bezogen haben, welche der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG
unterliegen.
3.2
Laut der Rückerstattungsverfügung
vom 20. März 2025 (AK-Nr. 51 f.) bezogen die Eltern des Beschwerdeführers im
Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2024 jährliche Ergänzungsleistungen in
der Höhe von insgesamt CHF 136'305.00. Im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025
wurde diese Summe um CHF 22'032.00 (doppelt eingerechnete Prämienpauschale
der Krankenkasse im Zeitraum von Januar 2021 bis November 2022) reduziert und
neu auf CHF 114'273.00 beziffert. Diese Summe setzt sich zusammen aus den
(nunmehr korrekt erfassten) Prämienpauschalen von insgesamt CHF 35'304.00
und den jährlichen Ergänzungsleistungen ohne Prämienpauschale von insgesamt CHF 78’969.00
(vgl. A.S. 5). Die Beträge sind korrekt: Die jährliche Ergänzungsleistung für
November 2022 belief sich auf CHF 2'454.00 zuzüglich die Prämienpauschale
von CHF 960.00. Für Dezember 2022 erfolgte eine gesonderte Berechnung (vgl.
Art. 3a, 4 und 5 ELV), welche für den Ehemann der Versicherten einen Anspruch
von CHF 4'435.00 plus Prämienpauschale von CHF 480.00 ergab (vgl. für
beide Monate die Verfügung vom 2. Februar 2023, AK-Nr. 217 ff.; Dossier Ehemann
S. 9 ff.). Für die Versicherte resultierte – unter Berücksichtigung einer
nachträglichen Korrektur wegen der inzwischen rückwirkend zugesprochenen
Hilflosenentschädigung – ein Anspruch von CHF 3'455.00 plus
Prämienpauschale von CHF 480.00 (Verfügung vom 13. Oktober 2023, AK-Nr.
138). In der Folge belief sich die jährliche Ergänzungsleistung für die
Versicherte von Januar 2023 bis Oktober 2023 auf CHF 3'571.00 pro Monat
(CHF 3'060.00 plus CHF 511.00: Verfügung vom 26. Oktober 2023 [AK-Nr.
126], bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 [AK-Nr. 87 f.]),
für November 2023 auf CHF 2'917.00, für Dezember 2023 auf CHF 2'816.00 (jeweils
plus Prämienpauschale von CHF 511.00) sowie von Januar bis Dezember 2024 auf
CHF 2'691.00 plus Prämienpauschale von CHF 515.00 (vgl. Verfügung vom 19.
September 2024, AK-Nr. 74).
4.
Der Beschwerdeführer
beanstandet die Rückforderung von CHF 114'273.00 in mehreren Punkten. In
der Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2025 wird – mit Begründungen, auf die
nachfolgend einzugehen ist – beantragt, die Rückforderung der
Prämienverbilligung für Januar bis Oktober 2022 sowie November und Dezember
2022, die Rückforderung der Prämienverbilligung für Dezember 2024 sowie die
Rückforderungen der Ergänzungsleistungen an den Ehemann der Versicherten für
die angebrochenen Monate (November und Dezember 2022) sei aufzuheben. In der
ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2025 (A.S. 30 ff.) wird die
Begründung – in Kenntnis des inzwischen beigezogenen EL-Dossiers, welches auf
den Ehemann der Versicherten lautete – ergänzt und teilweise modifiziert.
4.1
Umstritten ist zunächst die
Rückforderung der Prämienpauschale respektive Prämienverbilligung für die Zeit
von Januar 2021 bis Oktober 2022.
4.1.1
Wie der Beschwerdeführer
grundsätzlich zu Recht ausführt, werden Prämienverbilligungen, welche die
Kantone aufgrund von Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG; SR 832.10) gestützt auf das entsprechende kantonale Recht ausrichten, von
der Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a ELG nicht erfasst. Von
Bedeutung ist daher, ob es sich bei den Positionen, die in der den
Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 15. Mai 2025 (A.S. 5 f.) als
«Prämienverbilligung» bezeichnet werden, um diese Leistungsart handelt oder ob
die in den Ergänzungsleistungen enthaltene Prämienpauschale respektive
Prämienvergütung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs.
3.
lit. d ELG) gemeint ist. Es lässt sich nachvollziehen, dass der
Beschwerdeführer, dem gemäss seiner glaubhaften und unbestrittenen Darstellung
einzig die Akten aus dem Dossier seiner Mutter zur Verfügung gestellt worden
waren, davon ausging, bei den bis Ende Oktober 2022 bezogenen Leistungen habe
es sich nicht um Ergänzungsleistungen gehandelt. Aus den nach der Verfügung des
Gerichts vom 21. Juli 2025 nachgereichten Akten des Vaters des
Beschwerdeführers geht nun aber eindeutig hervor, dass dessen Eltern schon seit
2016.
Ergänzungsleistungen bezogen und dass diese bis Ende Oktober 2022 jeweils
der Prämienpauschale für die Krankenversicherung (gemäss dem bis Ende 2020
gültig gewesenen, kraft Übergangsbestimmung auch anschliessend bis längstens
Ende 2023 weiterhin anwendbaren Recht) entsprochen hatten (vgl. E. I. 1
hiervor).
4.1.2
In der Eingabe vom 9. September
2025.
(A.S. 30 ff.) bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, das Vermögen, auf
dem die Rückforderung basiert, sei den Eltern erst im Jahr 2023 zugeflossen
(Erbschaft beim Tod der Schwester der Mutter). Zudem sei den Eltern in den
Steuerveranlagungen 2021 und 2022 sowohl der Abzug für Versicherungsprämien als
auch der Abzug von krankheits- und behinderungsbedingten Kosten verweigert
worden. Weiter hätten die Eltern aufgrund ihrer bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnisse während dieser Zeit Anspruch auf Prämienverbilligung nach
kantonalem Recht gehabt, wenn ihnen keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet
worden wären. Falls an der Rückerstattung festgehalten werde, führe dies zu
einer deutlichen Schlechterstellung, welche im Hinblick auf das
verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot nicht zulässig sei. Die Rückforderung
der Prämienverbilligung für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2022 sei
Dispositiv
demnach nicht gerechtfertigt und müsse aufgehoben oder zumindest herabgesetzt
werden.
4.1.3 Mit der Einführung der
Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG – die Bestimmung war in der
Botschaft des Bundesrats nicht enthalten und wurde durch den Nationalrat
eingefügt – wollte der Gesetzgeber erreichen, dass «Fälle vermieden werden
können, in denen EL-Bezügerinnen und -Bezüger nach ihrem Tod hohe Vermögen
hinterlassen und diese weitervererben. Konkret sollen Ergänzungsleistungen nach
dem Versterben einer Person zurückerstattet werden, sofern Vermögen vorhanden
ist» (vgl. Amtliches Bulletin Nationalrat 2018 452, Votum Schmid-Federer).
Daraus wird deutlich, dass nicht die früheren Verhältnisse der verstorbenen
Bezügerin oder des verstorbenen Bezügers ausschlaggebend sind, sondern das
vorhandene Nachlassvermögen. Die bezogenen Ergänzungsleistungen sind
zurückzuerstatten, soweit der Nachlass dies – nach Abzug der Schwelle von CHF
40'000.00 – zulässt. Da es sich bei der «Prämienverbilligung», die in der als
Bestandteil des Einspracheentscheids erlassenen Verfügung vom 15. Mai 2025
(A.S. 5 f.) erwähnt wird, um einen Bestandteil der jährlichen
Ergänzungsleistung nach ELG handelt, ist die entsprechende Rückforderung
gegenüber dem Beschwerdeführer ohne weiteres begründet. Dies gilt auch für die
Position «Prämienverbilligung» im Zeitraum von Januar 2023 bis November 2024 (November
und Dezember 2022 sowie Dezember 2024 sind nachfolgend separat zu behandeln). Daran
ändert der Umstand nichts, dass den Eltern des Beschwerdeführers, hätten sie
keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt, ein steuerlicher Abzug für die
Krankenkassenprämien und wohl auch eine Prämienverbilligung nach kantonalem
Recht zugestanden hätte, die der Beschwerdeführer nun nicht zurückerstatten
müsste. Das Schlechterstellungsverbot greift in dieser Konstellation nicht.
4.2 In Bezug auf die
Ergänzungsleistungen für November und Dezember 2022 macht der Beschwerdeführer
zudem geltend, sein Vater C.___ sei am 17. November 2022 in das Altersheim
eingetreten und bereits am 27. Dezember 2022 verstorben. Es handle sich daher
in Bezug auf die Ergänzungsleistungen um angebrochene Monate. Gemäss den
Ausführungen in der Rückforderungsverfügung vom 20. März 2025 könnten
Ergänzungsleistungen nur für ganze Monate zurückgefordert werden. Der
Beschwerdeführer bezieht sich auch auf die vom Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung zu den
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(WEL), Rz. 4720.02, Satz 2, wonach die jährliche Ergänzungsleistung
nur für ganze Monate zurückgefordert wird, und macht geltend, eine
Rückforderung für angebrochene Monate, wie sie November und Dezember 2022
darstellten, sei nicht zulässig. Die zitierte Rz. 4720.02 der WEL bezieht
sich jedoch auf die hier nicht gegebene Konstellation, in der wegen der
Beschränkung auf den um CHF 40'000.00 reduzierten Nachlass nur ein Teil der
seit Anfang 2021 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden
kann. Aus dem Beispiel in Anhang 16.4, S. 360 ff. der WEL geht denn
auch hervor, dass die jährliche Ergänzungsleistung, die nur für einen Teil des
letzten Kalendermonats erbracht wurde, der Rückforderung unterliegt. Dem
Beschwerdeführer kann in diesem Punkt aber auch deshalb nicht gefolgt werden,
weil seine Eltern bereits durchgehend ab 2016 und damit lange vor dem 17.
November 2022 Ergänzungsleistungen bezogen hatten und der Bezug durch die
Mutter auch nach dem Tod des Vaters am 27. Dezember 2022 andauerte.
4.3 Der Beschwerdeführer weist
weiter darauf hin, dass die Erbschaft des Vaters nach dessen Tod am 27.
Dezember 2022 ausgeschlagen und eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung
ausgestellt wurde. Er legt dar, der Vermögensanfall, der dazu führte, dass der
Nachlass der Mutter einen Wert von rund CHF 240'000.00 aufwies (vgl. E. II.
3.1 hiervor), sei erst später entstanden, indem die Mutter im Jahr 2023 ihre
verstorbene Schwester beerbt habe. Nach dem Wortlaut von Art. 16a ELV entsteht
eine Rückerstattungspflicht bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass des
Zweitverstorbenen, «soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben
sind». Die Wendung «noch immer», die auch im italienischen, nicht aber im
französischen Gesetzestext enthalten ist, könnte so verstanden werden, dass die
Voraussetzungen der Rückerstattung, insbesondere die Beschränkung auf den
CHF 40'000.00 übersteigenden Nachlass, auch bereits im Zeitpunkt des
Ablebens des ersten Ehepartners erfüllt sein müssen, soweit es um
Ergänzungsleistungen geht, die vor diesem Zeitpunkt ausgerichtet wurden. Die im
Parlament geäusserte gesetzgeberische Absicht (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) legt
jedoch den Schluss naher, es gehe einzig darum klarzustellen, dass die Grenze
von CHF 40'000.00 auch nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten gilt. Die
Wegleitung interpretiert die Bestimmung ebenfalls in diesem Sinn (vgl. WEL Rz.
4720.03). Auch inhaltlich erschiene die gegenteilige Auffassung als wenig
sachgerecht, zumal sich der Nachlass des erstversterbenden Ehegatten durch
güter- und erbrechtliche Vereinbarungen problemlos unter CHF 40'000.00
reduzieren lässt, wenn sich die Beteiligten einig sind. Es ist daher davon
auszugehen, dass für die «nachlassseitige» Beurteilung der
Rückerstattungspflicht einzig der Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten
relevant ist. In der hier gegebenen Situation wäre aber ohnehin von einem
Rückerstattungs-anspruch auszugehen, der auch die Versicherte betrifft, denn
Anfang 2021 hatten beide Ehepartner Anspruch auf eine AHV-Altersrente und
entsprechende Ergänzungsleistungen. Der Rückerstattungsanspruch für den
gesamten Zeitraum betrifft somit auch die Mutter des Beschwerdeführers. In
dieser Konstellation kann, unabhängig von der Auslegung von Art. 16a ELG,
einzig ihr Nachlass für die Rückerstattungspflicht massgebend sein.
4.4 In Bezug auf die
Prämienvergütung für Dezember 2024 führt der Beschwerdeführer aus, seine Mutter
sei früh im Monat verstorben und die Krankenversicherung habe der
Beschwerdegegnerin deshalb den Teilbetrag von CHF 444.35 zurückerstattet. Die
bezogenen Ergänzungsleistungen verminderten sich um diesen Betrag. Es trifft
zu, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Teilbarkeit der Monatsprämie
gilt und diese im Todesfall nur pro rata, für die Zeit bis zum Todestag,
geschuldet ist (BGE 142 V 87 E. 5.2 S. 93). Dem als Beschwerdebeilage 7
eingereichten Dokument der Krankenversicherung Helsana ist denn auch zu
entnehmen, dass zwischen der Prämienverbilligung für Dezember 2024 von CHF
515.00 und der geschuldeten Prämie von CHF 70.65 eine Differenz von CHF 444.35
besteht. Dieser Betrag ist durch die Krankenkasse zurückzuerstatten. Aus dem
Papier geht allerdings nicht direkt hervor, dass diese Differenz an die
Beschwerdegegnerin überwiesen wurde; angesichts der zitierten Rechtsprechung
und der im erwähnten Dokument enthaltenen Berechnung ist aber davon auszugehen,
dass jedenfalls ein entsprechender Anspruch bestand. Die Beschwerdegegnerin
führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Rückerstattungspflicht
bleibe «auch dann bestehen, wenn die Krankenkasse eine anteilige Rückerstattung
vornimmt» (Ziffer 2.3, A.S. 3). Eine Begründung für diese Beurteilung
liefert die Beschwerdegegnerin nicht. Inhaltlich vermag die Aussage nicht zu
überzeugen, denn die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen im Sinne von
Art. 16a ELG beschränkt sich, wie sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung als
auch aus dem Begriff «Rückerstattung» hervorgeht, auf Vergütungen, welche die
Beschwerdegegnerin zugunsten der Versicherten und ihres Ehemanns vorgenommen
hat. Wenn sich diese Vergütung nachträglich reduziert, weil eine geleistete
Zahlung, auch wenn sie an einen Dritten (Krankenkasse) ging, der
Beschwerdegegnerin teilweise zurückerstattet wird, führt dies auch zu einer
Verminderung des Rückerstattungsbetrags der Erben nach Art. 16a ELG. Die
Rückforderung von CHF 114'273.00 reduziert sich demnach um CHF 444.35 auf
CHF 113'628.65. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.
4.5 Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als begründet, soweit beanstandet wird, dass die Beschwerdegegnerin
die von der Krankenversicherung erhaltene Rückerstattung von CHF 444.35 (Teil
der Prämie für Dezember 2024) nicht vom Rückerstattungsbetrag abgezogen hat.
Die Rückerstattungsforderung reduziert sich damit auf CHF 113'828.65. Die
Beschwerde ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen und im Übrigen
abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer handelte in
eigener Sache und obsiegt nur in einem geringen Umfang. Es rechtfertigt sich
daher nicht, eine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 und die ihn
umsetzende Verfügung vom 15. Mai 2025 werden dahingehend abgeändert, dass die
Rückforderung von CHF 114'273.00 auf CHF 113'828.65 reduziert wird. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer