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Entscheid

VSBES.2025.151

Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung

15. April 2026Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 15. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV / Rückforderung

(Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1942 geborene B.___

(nachfolgend: Versicherte) und der 1935 geborene C.___ (nachfolgend: Ehemann)

meldeten sich im März 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur

AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse, Dossier Ehemann, S. 226 ff.). In

der Folge wurde ihnen ab 1. März 2016 eine jährliche Ergänzungsleistung in der

Höhe der Prämienpauschalen für die Krankenversicherung von CHF 834.00 pro

Monat zugesprochen (Verfügung vom 2. September 2016; Dossier Ehemann, S. 182

ff.). Auch in den Folgejahren bezogen die Versicherte und ihr Ehemann jährliche

Ergänzungsleistungen in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschalen. Diese

beliefen sich ab 1. Januar 2021 auf CHF 956.00 pro Monat und ab 1. Januar 2022

auf CHF 960.00 pro Monat (vgl. Dossier Ehemann, S. 172 f. [2017], 167 f.

[2018], 159 f. [2019], 151 f., 89 f. [beide 2020], 131 f., 114 f., 89 f.

[alle 2021] und 85 f. [2022]).

1.2 Im Verlauf des Monats November

2022 übersiedelte die Versicherte und ihr Ehemann in ein Heim. Daraufhin setzte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Februar 2023 den Ergänzungsanspruch

für November 2022 für beide zusammen auf CHF 3'414.00 fest, dies wiederum

einschliesslich Prämienpauschalen von CHF 960.00. Mit derselben Verfügung

wurde dem Ehemann für Dezember 2022 eine Ergänzungsleistung von CHF 4'915.00

(einschliesslich Prämienpauschale) zugesprochen (Dossier Ehemann, S. 9). Der

Ehemann verstarb am 27. Dezember 2022.

1.3 Später wurde der Versicherten

rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen (vgl.

AK-Nr. 158 ff.; die entsprechende Verfügung erging am 10. November 2023,

AK-Nr. 123), was ab Heimeintritt zu einer Anpassung ihrer Ergänzungsleistungen

führte. Diese beliefen sich für Dezember 2022 neu auf CHF 3'455.00 plus

Prämienpauschale von CHF 480.00 (Verfügung vom 13. Oktober 2023, AK-Nr.

138) und für Januar bis Oktober 2023 auf monatlich CHF 3'060.00 plus

Prämienpauschale von CHF 511.00 (Verfügung vom 26. Oktober 2023 [AK-Nr. 126],

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 [AK-Nr. 87 ff.]). Im

November 2023 wechselte die Versicherte in ein anderes Heim. Mit Verfügung vom

19. September 2024 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch für November 2023

auf CHF 2'917.00 plus Prämienpauschale von CHF 511.00, jenen für Dezember 2023

auf CHF 2'816.00 plus Prämienpauschale von CHF 511.00 und jenen ab Januar

2024 auf monatlich CHF 2'691.00 plus Prämienpauschale von CHF 515.00

fest (AK-Nr. 74).

2. Am 4. Dezember 2024 verstarb die

Versicherte (vgl. AK-Nr. 67). Laut dem Inventar über den Vermögensnachlass vom

19. März 2025 (AK-Nr. 54 ff.) belief sich ihr Vermögen auf CHF 260'536.43

(Wertschriften und Guthaben CHF 260'416.43; Beweglichkeiten CHF 120.00; AK-Nr.

57). Die laufenden Schulden und Todesfallkosten betrugen insgesamt CHF

20'154.15 (AK-Nr. 58). Das Reinvermögen wurde dementsprechend auf CHF

240'382.28 beziffert (AK-Nr. 59).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 20. März 2025

verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Sohn und Alleinerben der Versicherten,

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), zur Rückerstattung rechtmässig bezogener

Ergänzungsleistungen seiner Eltern in der Höhe von total CHF 136'305.00.

3.2 Der Beschwerdeführer erhob am

16. April 2025 Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. März 2025.

Er beantragte, die Rückforderung sei in Bezug auf die bezogenen Leistungen der

Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2022 sowie die Prämienverbilligung für

Dezember 2024 aufzuheben.

3.3 Mit Einspracheentscheid vom 16.

Mai 2025 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache insofern teilweise gut,

als sie die Rückforderung um CHF 22'032.00 (Reduktion wegen doppelt

berücksichtigter Prämienpauschalen) auf CHF 114'273.00 herabsetzte. Im Übrigen

wurde die Einsprache abgewiesen.

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 15. Juni 2025

erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025. Er beantragt,

der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei um die

Prämienverbilligung für die Monate von Januar 2021 bis Oktober 2022, die

vollständigen Leistungen für November und Dezember 2022 sowie die

Prämienverbilligung für Dezember 2024 zu reduzieren (A.S. 8 ff.).

4.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 10. Juli 2025 auf eine Beschwerdeantwort und

beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 15 f.).

4.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 21. Juli 2025 wird festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin anscheinend

nur das Dossier der Versicherten eingereicht habe, und es wird der

Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, auch das auf den Ehemann lautende Dossier

nachzureichen (A.S. 18). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wird

festgestellt, dass die verlangten Akten beim Gericht eingetroffen sind (A.S.

20).

4.4 Am 9. September 2025 reicht der

Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein (A.S. 30 ff.). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge weiterhin auf eine Äusserung (A.S.

34 f.).

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 zu Recht verpflichtet hat, ihr

Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 114'273.00 zurückzuerstatten, welche

seine Eltern während der Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2024 rechtmässig

bezogen hatten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 traten

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft. Mit dieser Änderung

wurde u.a. Art. 16a ELG neu eingefügt. Danach sind rechtmässig bezogene

Leistungen nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass

zurückzuerstatten. Die Rückerstattung ist nur von demjenigen Teil des

Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40'000.00 übersteigt (Abs. 1).

Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des

Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 noch immer gegeben sind

(Abs. 2). Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22.

März 2019 (EL-Reform) gilt Art. 16a ELG nur für Ergänzungsleistungen, die nach

Inkrafttreten dieser Änderung (das heisst ab 1. Januar 2021) ausbezahlt wurden.

2.2

Der Rückforderungsanspruch

erlischt nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Stelle nach Artikel 21 Absatz 2

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach

der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 16b ELG). Für die Berechnung der

Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der Nachlass nach den

Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die

Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das

Vermögen am Todestag (Art. 27a Abs. 1 ELV).

3.

3.1

Nach dem Gesagten besteht für

Ergänzungsleistungen, die in der Zeit ab 1. Januar 2021 bezogen wurden,

eine Rückerstattungspflicht der Erben im Umfang des Nachlasses, soweit dieser

CHF 40'000.00 übersteigt. Der Nachlass, der dem Beschwerdeführer als alleinigem

Erben seiner Mutter zukam, belief sich laut dem Inventar über den

Vermögensnachlass vom 19. März 2025 (AK-Nr. 54 ff.; vgl. Beilage 7 zur Eingabe

des Beschwerdeführers vom 9. September 2025) auf rund CHF 240'000.00 (vgl.

E. I. 2 hiervor). Dieser Betrag übersteigt die ausgerichteten

Ergänzungsleistungen von CHF 114’273.00 um mehr als CHF 40'000.00.

Der Umfang der Rückforderung hängt daher davon ab, in welcher Höhe die Eltern

des Beschwerdeführers in der Zeit ab 1. Januar 2021 Ergänzungsleistungen

bezogen haben, welche der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG

unterliegen.

3.2

Laut der Rückerstattungsverfügung

vom 20. März 2025 (AK-Nr. 51 f.) bezogen die Eltern des Beschwerdeführers im

Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2024 jährliche Ergänzungsleistungen in

der Höhe von insgesamt CHF 136'305.00. Im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025

wurde diese Summe um CHF 22'032.00 (doppelt eingerechnete Prämienpauschale

der Krankenkasse im Zeitraum von Januar 2021 bis November 2022) reduziert und

neu auf CHF 114'273.00 beziffert. Diese Summe setzt sich zusammen aus den

(nunmehr korrekt erfassten) Prämienpauschalen von insgesamt CHF 35'304.00

und den jährlichen Ergänzungsleistungen ohne Prämienpauschale von insgesamt CHF 78’969.00

(vgl. A.S. 5). Die Beträge sind korrekt: Die jährliche Ergänzungsleistung für

November 2022 belief sich auf CHF 2'454.00 zuzüglich die Prämienpauschale

von CHF 960.00. Für Dezember 2022 erfolgte eine gesonderte Berechnung (vgl.

Art. 3a, 4 und 5 ELV), welche für den Ehemann der Versicherten einen Anspruch

von CHF 4'435.00 plus Prämienpauschale von CHF 480.00 ergab (vgl. für

beide Monate die Verfügung vom 2. Februar 2023, AK-Nr. 217 ff.; Dossier Ehemann

S. 9 ff.). Für die Versicherte resultierte – unter Berücksichtigung einer

nachträglichen Korrektur wegen der inzwischen rückwirkend zugesprochenen

Hilflosenentschädigung – ein Anspruch von CHF 3'455.00 plus

Prämienpauschale von CHF 480.00 (Verfügung vom 13. Oktober 2023, AK-Nr.

138). In der Folge belief sich die jährliche Ergänzungsleistung für die

Versicherte von Januar 2023 bis Oktober 2023 auf CHF 3'571.00 pro Monat

(CHF 3'060.00 plus CHF 511.00: Verfügung vom 26. Oktober 2023 [AK-Nr.

126], bestätigt durch Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 [AK-Nr. 87 f.]),

für November 2023 auf CHF 2'917.00, für Dezember 2023 auf CHF 2'816.00 (jeweils

plus Prämienpauschale von CHF 511.00) sowie von Januar bis Dezember 2024 auf

CHF 2'691.00 plus Prämienpauschale von CHF 515.00 (vgl. Verfügung vom 19.

September 2024, AK-Nr. 74).

4.

Der Beschwerdeführer

beanstandet die Rückforderung von CHF 114'273.00 in mehreren Punkten. In

der Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2025 wird – mit Begründungen, auf die

nachfolgend einzugehen ist – beantragt, die Rückforderung der

Prämienverbilligung für Januar bis Oktober 2022 sowie November und Dezember

2022, die Rückforderung der Prämienverbilligung für Dezember 2024 sowie die

Rückforderungen der Ergänzungsleistungen an den Ehemann der Versicherten für

die angebrochenen Monate (November und Dezember 2022) sei aufzuheben. In der

ergänzenden Stellungnahme vom 9. September 2025 (A.S. 30 ff.) wird die

Begründung – in Kenntnis des inzwischen beigezogenen EL-Dossiers, welches auf

den Ehemann der Versicherten lautete – ergänzt und teilweise modifiziert.

4.1

Umstritten ist zunächst die

Rückforderung der Prämienpauschale respektive Prämienverbilligung für die Zeit

von Januar 2021 bis Oktober 2022.

4.1.1

Wie der Beschwerdeführer

grundsätzlich zu Recht ausführt, werden Prämienverbilligungen, welche die

Kantone aufgrund von Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

(KVG; SR 832.10) gestützt auf das entsprechende kantonale Recht ausrichten, von

der Rückerstattungspflicht der Erben gemäss Art. 16a ELG nicht erfasst. Von

Bedeutung ist daher, ob es sich bei den Positionen, die in der den

Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 15. Mai 2025 (A.S. 5 f.) als

«Prämienverbilligung» bezeichnet werden, um diese Leistungsart handelt oder ob

die in den Ergänzungsleistungen enthaltene Prämienpauschale respektive

Prämienvergütung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs.

3.

lit. d ELG) gemeint ist. Es lässt sich nachvollziehen, dass der

Beschwerdeführer, dem gemäss seiner glaubhaften und unbestrittenen Darstellung

einzig die Akten aus dem Dossier seiner Mutter zur Verfügung gestellt worden

waren, davon ausging, bei den bis Ende Oktober 2022 bezogenen Leistungen habe

es sich nicht um Ergänzungsleistungen gehandelt. Aus den nach der Verfügung des

Gerichts vom 21. Juli 2025 nachgereichten Akten des Vaters des

Beschwerdeführers geht nun aber eindeutig hervor, dass dessen Eltern schon seit

2016.

Ergänzungsleistungen bezogen und dass diese bis Ende Oktober 2022 jeweils

der Prämienpauschale für die Krankenversicherung (gemäss dem bis Ende 2020

gültig gewesenen, kraft Übergangsbestimmung auch anschliessend bis längstens

Ende 2023 weiterhin anwendbaren Recht) entsprochen hatten (vgl. E. I. 1

hiervor).

4.1.2

In der Eingabe vom 9. September

2025.

(A.S. 30 ff.) bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, das Vermögen, auf

dem die Rückforderung basiert, sei den Eltern erst im Jahr 2023 zugeflossen

(Erbschaft beim Tod der Schwester der Mutter). Zudem sei den Eltern in den

Steuerveranlagungen 2021 und 2022 sowohl der Abzug für Versicherungsprämien als

auch der Abzug von krankheits- und behinderungsbedingten Kosten verweigert

worden. Weiter hätten die Eltern aufgrund ihrer bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnisse während dieser Zeit Anspruch auf Prämienverbilligung nach

kantonalem Recht gehabt, wenn ihnen keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet

worden wären. Falls an der Rückerstattung festgehalten werde, führe dies zu

einer deutlichen Schlechterstellung, welche im Hinblick auf das

verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot nicht zulässig sei. Die Rückforderung

der Prämienverbilligung für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2022 sei

Dispositiv

demnach nicht gerechtfertigt und müsse aufgehoben oder zumindest herabgesetzt

werden.

4.1.3 Mit der Einführung der

Rückerstattungspflicht gemäss Art. 16a ELG – die Bestimmung war in der

Botschaft des Bundesrats nicht enthalten und wurde durch den Nationalrat

eingefügt – wollte der Gesetzgeber erreichen, dass «Fälle vermieden werden

können, in denen EL-Bezügerinnen und -Bezüger nach ihrem Tod hohe Vermögen

hinterlassen und diese weitervererben. Konkret sollen Ergänzungsleistungen nach

dem Versterben einer Person zurückerstattet werden, sofern Vermögen vorhanden

ist» (vgl. Amtliches Bulletin Nationalrat 2018 452, Votum Schmid-Federer).

Daraus wird deutlich, dass nicht die früheren Verhältnisse der verstorbenen

Bezügerin oder des verstorbenen Bezügers ausschlaggebend sind, sondern das

vorhandene Nachlassvermögen. Die bezogenen Ergänzungsleistungen sind

zurückzuerstatten, soweit der Nachlass dies – nach Abzug der Schwelle von CHF

40'000.00 – zulässt. Da es sich bei der «Prämienverbilligung», die in der als

Bestandteil des Einspracheentscheids erlassenen Verfügung vom 15. Mai 2025

(A.S. 5 f.) erwähnt wird, um einen Bestandteil der jährlichen

Ergänzungsleistung nach ELG handelt, ist die entsprechende Rückforderung

gegenüber dem Beschwerdeführer ohne weiteres begründet. Dies gilt auch für die

Position «Prämienverbilligung» im Zeitraum von Januar 2023 bis November 2024 (November

und Dezember 2022 sowie Dezember 2024 sind nachfolgend separat zu behandeln). Daran

ändert der Umstand nichts, dass den Eltern des Beschwerdeführers, hätten sie

keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt, ein steuerlicher Abzug für die

Krankenkassenprämien und wohl auch eine Prämienverbilligung nach kantonalem

Recht zugestanden hätte, die der Beschwerdeführer nun nicht zurückerstatten

müsste. Das Schlechterstellungsverbot greift in dieser Konstellation nicht.

4.2 In Bezug auf die

Ergänzungsleistungen für November und Dezember 2022 macht der Beschwerdeführer

zudem geltend, sein Vater C.___ sei am 17. November 2022 in das Altersheim

eingetreten und bereits am 27. Dezember 2022 verstorben. Es handle sich daher

in Bezug auf die Ergänzungsleistungen um angebrochene Monate. Gemäss den

Ausführungen in der Rückforderungsverfügung vom 20. März 2025 könnten

Ergänzungsleistungen nur für ganze Monate zurückgefordert werden. Der

Beschwerdeführer bezieht sich auch auf die vom Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung zu den

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(WEL), Rz. 4720.02, Satz 2, wonach die jährliche Ergänzungsleistung

nur für ganze Monate zurückgefordert wird, und macht geltend, eine

Rückforderung für angebrochene Monate, wie sie November und Dezember 2022

darstellten, sei nicht zulässig. Die zitierte Rz. 4720.02 der WEL bezieht

sich jedoch auf die hier nicht gegebene Konstellation, in der wegen der

Beschränkung auf den um CHF 40'000.00 reduzierten Nachlass nur ein Teil der

seit Anfang 2021 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden

kann. Aus dem Beispiel in Anhang 16.4, S. 360 ff. der WEL geht denn

auch hervor, dass die jährliche Ergänzungsleistung, die nur für einen Teil des

letzten Kalendermonats erbracht wurde, der Rückforderung unterliegt. Dem

Beschwerdeführer kann in diesem Punkt aber auch deshalb nicht gefolgt werden,

weil seine Eltern bereits durchgehend ab 2016 und damit lange vor dem 17.

November 2022 Ergänzungsleistungen bezogen hatten und der Bezug durch die

Mutter auch nach dem Tod des Vaters am 27. Dezember 2022 andauerte.

4.3 Der Beschwerdeführer weist

weiter darauf hin, dass die Erbschaft des Vaters nach dessen Tod am 27.

Dezember 2022 ausgeschlagen und eine Vermögenslosigkeitsbescheinigung

ausgestellt wurde. Er legt dar, der Vermögensanfall, der dazu führte, dass der

Nachlass der Mutter einen Wert von rund CHF 240'000.00 aufwies (vgl. E. II.

3.1 hiervor), sei erst später entstanden, indem die Mutter im Jahr 2023 ihre

verstorbene Schwester beerbt habe. Nach dem Wortlaut von Art. 16a ELV entsteht

eine Rückerstattungspflicht bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass des

Zweitverstorbenen, «soweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch immer gegeben

sind». Die Wendung «noch immer», die auch im italienischen, nicht aber im

französischen Gesetzestext enthalten ist, könnte so verstanden werden, dass die

Voraussetzungen der Rückerstattung, insbesondere die Beschränkung auf den

CHF 40'000.00 übersteigenden Nachlass, auch bereits im Zeitpunkt des

Ablebens des ersten Ehepartners erfüllt sein müssen, soweit es um

Ergänzungsleistungen geht, die vor diesem Zeitpunkt ausgerichtet wurden. Die im

Parlament geäusserte gesetzgeberische Absicht (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) legt

jedoch den Schluss naher, es gehe einzig darum klarzustellen, dass die Grenze

von CHF 40'000.00 auch nach dem Tod des zweitversterbenden Ehegatten gilt. Die

Wegleitung interpretiert die Bestimmung ebenfalls in diesem Sinn (vgl. WEL Rz.

4720.03). Auch inhaltlich erschiene die gegenteilige Auffassung als wenig

sachgerecht, zumal sich der Nachlass des erstversterbenden Ehegatten durch

güter- und erbrechtliche Vereinbarungen problemlos unter CHF 40'000.00

reduzieren lässt, wenn sich die Beteiligten einig sind. Es ist daher davon

auszugehen, dass für die «nachlassseitige» Beurteilung der

Rückerstattungspflicht einzig der Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten

relevant ist. In der hier gegebenen Situation wäre aber ohnehin von einem

Rückerstattungs-anspruch auszugehen, der auch die Versicherte betrifft, denn

Anfang 2021 hatten beide Ehepartner Anspruch auf eine AHV-Altersrente und

entsprechende Ergänzungsleistungen. Der Rückerstattungsanspruch für den

gesamten Zeitraum betrifft somit auch die Mutter des Beschwerdeführers. In

dieser Konstellation kann, unabhängig von der Auslegung von Art. 16a ELG,

einzig ihr Nachlass für die Rückerstattungspflicht massgebend sein.

4.4 In Bezug auf die

Prämienvergütung für Dezember 2024 führt der Beschwerdeführer aus, seine Mutter

sei früh im Monat verstorben und die Krankenversicherung habe der

Beschwerdegegnerin deshalb den Teilbetrag von CHF 444.35 zurückerstattet. Die

bezogenen Ergänzungsleistungen verminderten sich um diesen Betrag. Es trifft

zu, dass nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Teilbarkeit der Monatsprämie

gilt und diese im Todesfall nur pro rata, für die Zeit bis zum Todestag,

geschuldet ist (BGE 142 V 87 E. 5.2 S. 93). Dem als Beschwerdebeilage 7

eingereichten Dokument der Krankenversicherung Helsana ist denn auch zu

entnehmen, dass zwischen der Prämienverbilligung für Dezember 2024 von CHF

515.00 und der geschuldeten Prämie von CHF 70.65 eine Differenz von CHF 444.35

besteht. Dieser Betrag ist durch die Krankenkasse zurückzuerstatten. Aus dem

Papier geht allerdings nicht direkt hervor, dass diese Differenz an die

Beschwerdegegnerin überwiesen wurde; angesichts der zitierten Rechtsprechung

und der im erwähnten Dokument enthaltenen Berechnung ist aber davon auszugehen,

dass jedenfalls ein entsprechender Anspruch bestand. Die Beschwerdegegnerin

führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Rückerstattungspflicht

bleibe «auch dann bestehen, wenn die Krankenkasse eine anteilige Rückerstattung

vornimmt» (Ziffer 2.3, A.S. 3). Eine Begründung für diese Beurteilung

liefert die Beschwerdegegnerin nicht. Inhaltlich vermag die Aussage nicht zu

überzeugen, denn die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen im Sinne von

Art. 16a ELG beschränkt sich, wie sowohl aus dem Wortlaut der Bestimmung als

auch aus dem Begriff «Rückerstattung» hervorgeht, auf Vergütungen, welche die

Beschwerdegegnerin zugunsten der Versicherten und ihres Ehemanns vorgenommen

hat. Wenn sich diese Vergütung nachträglich reduziert, weil eine geleistete

Zahlung, auch wenn sie an einen Dritten (Krankenkasse) ging, der

Beschwerdegegnerin teilweise zurückerstattet wird, führt dies auch zu einer

Verminderung des Rückerstattungsbetrags der Erben nach Art. 16a ELG. Die

Rückforderung von CHF 114'273.00 reduziert sich demnach um CHF 444.35 auf

CHF 113'628.65. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

4.5 Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als begründet, soweit beanstandet wird, dass die Beschwerdegegnerin

die von der Krankenversicherung erhaltene Rückerstattung von CHF 444.35 (Teil

der Prämie für Dezember 2024) nicht vom Rückerstattungsbetrag abgezogen hat.

Die Rückerstattungsforderung reduziert sich damit auf CHF 113'828.65. Die

Beschwerde ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen und im Übrigen

abzuweisen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer handelte in

eigener Sache und obsiegt nur in einem geringen Umfang. Es rechtfertigt sich

daher nicht, eine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 und die ihn

umsetzende Verfügung vom 15. Mai 2025 werden dahingehend abgeändert, dass die

Rückforderung von CHF 114'273.00 auf CHF 113'828.65 reduziert wird. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer