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Entscheid

VSBES.2025.159

Unfallversicherung

30. März 2026Deutsch24 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 30. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat

Nicolai Fullin

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 30. April 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1969, teilte der Beschwerdegegnerin mit

Schadenmeldung UVG vom 21. März 2020 mit, er sei am 2. März 2020 gestolpert

und gestürzt und habe versucht, sich mit dem rechten Arm aufzufangen. Daraufhin

habe sich ein stechender Schmerz im Oberarm/in der Schulter eingestellt und er

habe sich einen Riss zugezogen (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1). Am 3. Februar

2021 kam es laut einem der Beschwerdegegnerin erstatteten Bericht der

Physiotherapeutin zu einem erneuten Ausrutschen und Fall auf den Arm, wodurch

der Beschwerdeführer wieder vermehrt Schmerzen und Bewegungseinschränkung des

Schultergelenks gehabt habe (Suva-Nr. 75). Die Beschwerdegegnerin erbrachte im

Zusammenhang mit den vorgenannten Unfällen jeweils die gesetzlichen Leistungen.

Sodann veranlasste sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie,

Suva-Versicherungsmedizin, eine ärztliche Beurteilung (Bericht vom 5. Mai 2021;

Suva-Nr. 92). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

20. Mai 2021 (Suva-Nr. 102) fest, dass von einer weiteren Behandlung der

Unfallfolgen aktuell keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet

werden könne. Aus diesem Grund würden die Heilkosten- und Taggeldleistungen per

30. Juni 2021 eingestellt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (Suva-Nr. 108) lehnte

sie einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Integritätsentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nrn. 109;

121) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 30. April 2025 ab (Suva-Nr. 164; A.S.

[Akten-Seiten] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 30. April 2025 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2025

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 30. April 2025 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Versicherungsleistungen (Taggeld und

Heilbehandlung) für den Unfall vom 2. März 2020 über den 30. Juni 2021

hinaus an den Beschwerdeführer zu leisten.

2. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MwSt.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 5.

September 2025 (A.S. 27 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. In seiner Replik vom 12.

September 2025 (A.S. 38 ff.) hält der Beschwerdeführer vollumfänglich

an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 23. Juni 2025

(A.S. 13 ff.) fest.

5. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025

(A.S. 43) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf die Einreichung einer

umfassenden Duplik zu verzichten und an der beantragten Abweisung der

Beschwerde festzuhalten.

6. Die am 13. Oktober 2025

eingereichte Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 45 ff.)

geht mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (A.S. 49) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

In der Beschwerde vom 23. Juni

2025.

hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, der

Einspracheentscheid vom 30. April 2025 sei ihm mit A-Post Plus erst am 27. Mai

2025.

zugestellt worden, womit die Frist von 30 Tagen mit der Eingabe vom 23.

Juni 2025 gewahrt sei (Beschwerde S. 2; A.S. 14).

1.1

Gegen Einspracheentscheide eines

Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim

kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56

Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese Frist beginnt am

Tag nach der Eröffnung des Entscheides zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m.

Art. 38 Abs. 1 ATSG). Dieser gilt als zugestellt, sobald er in den Machtbereich

des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag

der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen

Post (resp. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung) übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1

ATSG).

1.2

Im Sozialversicherungsverfahren

bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre

Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und

anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das

Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf

welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb

auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so

erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der

Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht

anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung

bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten

gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des

Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis

nimmt, ist nicht erforderlich. Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der

Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit

A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird

aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit

auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung

wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in

den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts

8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Der ständigen

bundesgerichtlichen Praxis zum Verfahren «A-Post Plus» zufolge gilt, dass mit

der elektronischen Sendungsverfolgung «Track & Trace» der Post CH AG zwar

nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des

Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post CH AG einen entsprechenden

Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt

sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den

Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599

E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3;

2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2.1).

Ein Fehler bei der Postzustellung liegt

nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist

allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf Grund der

Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine

fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine

Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen

Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist

(BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604).

1.3

Vorliegend erfolgte die

Zustellung des Einspracheentscheids vom 30. April 2025 mittels A-Post Plus. Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat den Einspracheentscheid beim

Versicherungsgericht eingereicht. Darauf hat er handschriftlich vermerkt

«Eingegangen: 27. Mai 2025 (A-Post + konnte nicht verfolgt werden». Wie sich der

elektronischen Sendungsverfolgung «Track & Trace» der Post CH AG (A.S. 11

und 34) entnehmen lässt, passierte wohl bei der Postzustellung ein Fehler und es

wurde kein Zustelldatum erfasst. So bestätigte Herr C.___, Kundenberater bei

der Post CH AG, in seiner E-Mail vom 4. Juni 2025, dass die Sendung ohne

Zustellereignis zugestellt worden sei und rückwirkend kein Zustellereignis

generiert werden könne (Beschwerdebeilage [BB] 2). Somit bleibt es dabei, dass

Dispositiv

das Zustelldatum des Einspracheentscheids nicht nachgewiesen werden kann. Demnach

ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die Darstellung seines Rechtsvertreters

abzustellen und davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid erst mit

zeitlicher Verzögerung beim Rechtsvertreter eingetroffen ist. Da die

Beschwerdegegnerin auf eine Zustellung mittels Einschreiben verzichtet hat, ist

das Zustelldatum vom 27. Mai 2025 als fristauslösendes Datum zu sehen. Die

am 23. Juni 2025 der Schweizerischen Post zuhanden des

Versicherungsgerichts Solothurn übergebene Beschwerde erfolgte somit

rechtzeitig, was auch unter den Parteien unbestritten ist.

1.4 Die weiteren

Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene

Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat

u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich

um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen

der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

2.2.1 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27. Mai 2014 E. 2).

2.2.2 Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

2.3

2.3.1 Das Verwaltungsverfahren und

das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dieser

Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in

den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221,

117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23

E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

2.3.2 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen

(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.

Einleitend kann

festgehalten werden, dass die Kausalität der beiden Ereignisse vom 2. März 2020

und 3. Februar 2021 vorliegend nicht umstritten ist. Die Beschwerdegegnerin hat

dementsprechend Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern erbracht. Streitig

und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt,

den Fallabschluss per 30. Juni 2021 verfrüht vorgenommen hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

3.1 Die am 27. März 2020

durchgeführte MRT des Oberarms nativ rechts (Suva-Nr. 9) wurde wie folgt

beurteilt: Kein Nachweis einer muskulären Läsion am Oberarm; Läsion der

Rotatorenmanschette mit Nachweis einer transmuralen Ruptur im ventralen Bereich

der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis subdeltoidea und

subacromialis; Ganglion/Zyste im kranialen Abschnitt des Musculus subscapularis

ohne Kontakt zum Labrum des Glenoids und ohne Hinweise auf eine Kompression des

Nervus suprascapularis; Os akromiale, leichte AC-Arthrose.

3.2 Die am 4. Mai 2020

durchgeführte MR-Arthrographie Schultergelenk rechts (Suva-Nr. 10) hat folgende

Beurteilung ergeben: Subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, koronar auf einer

Breite von 2 cm direkt am Ansatz am Tuberculum majus, jedoch mit relativ weit

nach medial verlaufenden linearen Anteilen. Kein Übertritt in die Bursa

subacromialis-subdeltoidea mit anzunehmenden minimalem artikulärem

Restsehnenanteil.

3.3 Dem Bericht von Dr. med. D.___,

Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, Klinik E.___, vom 6. Mai 2020 (Suva-Nr. 13) lässt sich

die Diagnose einer transmuralen Supraspinatussehnenruptur Schulter rechts

(Trauma 2. März 2020) entnehmen. Zur Beurteilung führte er aus, im Arthro-MRT

der rechten Schulter bestätige sich ein transmuraler Riss der Supraspinatussehne

mit gut erhaltener Muskelqualität. Er habe dem Beschwerdeführer eine

arthroskopische Rotatorenmanschettennaht nahegelegt. Der Beschwerdeführer müsse

sich zunächst noch privat und beruflich organisieren und werde sich im Laufe

der nächsten Tage zur Operationsplanung wieder melden.

3.4 Auf Empfehlung des Kreisarztes

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Versicherungsmedizin (Suva-Nr. 78),

erfolgte eine Überweisung an die Klinik E.___ zur erneuten fachärztlichen

Untersuchung (Suva-Nr. 80). Die von Dr. med. D.___ veranlassten bildgebenden

Untersuchungsverfahren (MR-Arthrographie Schultergelenk rechts sowie

Rö-Arthrographie Schultergelenk rechts vom 7. April 2021) haben folgende

Beurteilung ergeben: Neu zur Voruntersuchung zeige sich aktuell eine

Komplettruptur der Supraspinatussehnenplatte am Tuberculum majus auf einer

anteroposterioren Breite von ca. 25 mm mit Retraktion des Sehnenstumpfes nach

medial um ca. 20 mm; diskrete Kontrastmittelunterminierung des Sehnenansatzes

des Superioren Faszikels der Subscapularissehne, suspekt auf eine

Partialläsion; leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne am Eintritt im

Sulcus bicipitalis, ansonsten ohne Nachweis einer Ruptur oder Luxation;

AC-Gelenksarthrose mit Zeichen der Aktivierung (Suva-Nr. 86).

In seinem Bericht vom 15.

April 2021 (Suva-Nr. 88) legte Dr. med. D.___ dar, er habe den Beschwerdeführer

bereits vor einem Jahr bei transmuraler Supraspinatussehnenruptur in seiner Sprechstunde

beurteilt und eine Indikation zur arthroskopischen Manschettennaht gestellt. Der

Beschwerdeführer habe sich damals nicht operieren lassen wollen und berichte über

einen eigentlich recht ordentlichen Verlauf. Im Februar sei er dann auf der

Arbeit erneut gestürzt und habe dabei ein erneutes Distorsionstrauma der rechten

Schulter erlitten. Aktuell bestehe ein gewisser Kraftverlust im Seitenvergleich.

Nach wie vor möchte der Beschwerdeführer allerdings zum jetzigen Zeitpunkt

keine operative Massnahme durchführen lassen. Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___

aus, die aktuelle Arthro-MRT-Diagnostik zeige eine vollständige transmurale

Ruptur der Supraspinatussehne auf etwa 2.5 x 2 cm. Nur leichte Atrophie des M.

supraspinatus bei ansonsten guter Muskelqualität. Bei vollständiger

transmuraler Supraspinatussehnenruptur habe der Beschwerdeführer die Läsion

funktionell recht gut kompensiert. Dennoch bestehe beim 52-jährigen

Beschwerdeführer seines Erachtens ein deutlich erhöhtes Risiko für eine Zunahme

der Rupturgrösse und auch progredienter Muskelatrophie im Verlauf. Ggf. mit im

weiteren Verlauf Entwicklung einer sekundären Cuff-Atrophie. Aktuell erschienen

die Verhältnisse für eine arthroskopische Rotatorenmanschettennaht weiterhin

gut, so dass er, Dr. med. D.___, dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgenannten

Argumente eine arthroskopische Rekonstruktion empfohlen habe. Wie oben bereits

angesprochen, könne er sich aktuell allerdings nicht für einen operativen

Eingriff entscheiden und möchte zunächst weiter zuwarten, da eine operative

Massnahme grundsätzlich für ihn auch erst im Herbst/Winter infrage komme.

Sollte sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf entscheiden, den

vorgeschlagenen Eingriff durchführen zu lassen, werde er sich wieder bei Dr.

med. D.___ melden.

3.5 Am 26. April 2021

nahm der Kreisarzt Dr. med. B.___ zu den Fragen der Beschwerdegegnerin wie

folgt Stellung (Suva-Nr. 89). Er legte dar, dass es aufgrund der langen Dauer

seit dem eigentlichen Unfallereignis fraglich sei, ob die Belastbarkeit gerade

für Überkopftätigkeiten nach einem operativen Eingriff namhaft verbessert

werden könne. Gerade was die Funktionalität angehe, habe der Beschwerdeführer

die Verletzung gut kompensiert. Eine Operation wäre in erster Linie aufgrund

des zu erwartenden Verlaufs dringend zu empfehlen. Im Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen

vom 4. Mai 2020 und 7. April 2021 ergebe sich nun eine Komplettruptur der

Supraspinatussehne mit zunehmender Retraktion. Wie von Dr. med. D.___

beurteilt worden sei, bestehe somit das erhebliche Risiko einer weiteren

Retraktion der Sehne mit Ausbildung einer Cuff-Arthropathie

(Humeruskopf-Hochstand) und konsekutiv einer zunehmenden Einschränkung der

Funktionalität und der Beschwerdesymptomatik im weiteren Verlauf. Alternativ

könne weiterhin konservativ behandelt werden. Dadurch sei jedoch mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr zu erwarten.

3.6 In der ärztlichen

Beurteilung vom 5. Mai 2021 (Suva-Nr. 92) legte Dr. med. B.___ dar, in

Bezug auf die Beschwerden des Beschwerdeführers resultierend aus dem Unfall vom

2. März 2020 respektive vom erneuten Unfall anfangs Februar 2021 sei der

medizinische Endzustand erreicht. Nach dem Unfall vom 2. März 2020 habe durch

die Physiotherapie die Funktionalität wesentlich verbessert werden können, die

Belastbarkeit sei jedoch unverändert eingeschränkt geblieben, sodass die seit

dem 1. Oktober 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % bislang nicht weiter

habe gesteigert werden können, auch nicht vor dem erneuten Unfallereignis vom

3. Februar 2021. Nach dem erneuten Unfallereignis im Februar 2021 sei eine

Zunahme der Beschwerden und erneute Einschränkung der Funktionalität

beschrieben worden. Per 13. April 2021 (Konsultation bei Dr. med. D.___ in der E.___)

habe sich jedoch wieder eine sehr gute Funktionalität der rechten Schulter mit Anteversion/Retroversion

165/0/40° und Abduktion von 165° gezeigt. Der 0°-Abduktionstest im

Seitenvergleich habe sich nur noch diskret abgeschwächt gezeigt. Die empfohlene

operative Rekonstruktion der Supraspinatussehne sei vom Beschwerdeführer

abgelehnt worden. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der

Fortführung der konservativen Therapie nicht mehr mit einer namhaften

Verbesserung der Beschwerdesymptomatik bzw. der Belastbarkeit zu rechnen, die

Funktionalität der rechten Schulter sei auch nach dem erneuten Unfallereignis

vom 3. Februar 2021 gemäss dem letzten Sprechstundenbericht von Dr. med. D.___

aus der E.___ vom 15. April 2021 wieder nahezu seitengleich. Es zeige sich im

Vergleich zur Gegenseite noch ein leichter Kraftverlust, somit würde er, Dr.

med. B.___, noch eine Serie Physiotherapie gutheissen. Hier solle dann auch dem

Beschwerdeführer ein geeignetes Heimprogramm angelernt werden, welches danach

die Physiotherapie ablösen könne. Er, Dr. med. B.___, könne die

Einschätzung des Beschwerdeführers nicht teilen, dass in der angestammten

Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Die

Arbeitsfähigkeit, welche am 1. Oktober 2020 auf 20 % attestiert worden sei,

habe seither nicht weiter gesteigert werden können. Zwar habe der

Beschwerdeführer die Verletzung bezüglich der Funktionalität der rechten

Schulter gut kompensiert mit nahezu seitengleicher Funktion, jedoch sei die

Belastbarkeit unverändert eingeschränkt. Im MRI der rechten Schulter vom 7.

April 2021 zeige sich im Vergleich zum MRI vom 27. März 2020 nun eine

Komplettruptur der Supraspinatussehne mit progredienter Retraktion des

Sehnenstumpfes. Wie auch Dr. med. D.___ im Rahmen der Konsultation vom

13. April 2021 dokumentiert habe, so sei auch er der Meinung, dass es im

Verlauf zu einer weiteren Retraktion mit Muskelatrophie und möglicher

Cuff-Arthropathie kommen könne, sofern die Supraspinatussehne nicht operativ

versorgt werde. Aufgrund des inzwischen langen Verlaufes und insbesondere der

Progredienz des Befundes mit weiterer Retraktion der Supraspinatussehne wäre es

jedoch fraglich, ob die Belastbarkeit, insbesondere über der Horizontalen, nach

einer Operation noch namhaft gesteigert werden könnte. Regelmässige belastete

Überkopftätigkeiten, wie es die angestammte Tätigkeit zurzeit mit sich bringe,

wären auch nach einem operativen Eingriff nicht zu empfehlen. In Anbetracht der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine operative Therapie weiterhin ablehne

und die weitere konservative Therapie wünsche, ergebe sich folgendes

Belastbarkeitsprofil: Ganztags, leichte Tätigkeiten, bezüglich der rechten

Schulter keine belasteten Tätigkeiten über der Horizontalen und keine

belasteten Vorhaltetätigkeiten. Keine repetitiven Umwendbewegungen in der

rechten Schulter. Keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen. Keine

Aussetzung gegenüber Vibrationen, Schlägen oder Stössen. Aktuell zeige sich

eine nahezu seitengleiche Funktionalität der rechten Schulter, keine

Instabilität und keine namhafte Arthrose. Der weitere Verlauf bezüglich

Funktionalität bzw. Arthroseentwicklung in der rechten Schulter könne zum

jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll beurteilt werden. Aktuell sei somit keine

Integritätsentschädigung geschuldet. Bei allfälliger Verschlechterung der

Funktionalität oder Zunahme der Arthrose in der rechten Schulter müsse die

Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt anhand der dann erhobenen klinischen

Befunde resp. anhand der Bildgebung erneut beurteilt werden.

3.7 Der

Beschwerdeführer liess mit Einsprache vom 30. September 2021 (Suva-Nr. 121)

geltend machen, dass es für den Fallabschluss zu früh sei, da noch kein

medizinischer Endzustand erreicht worden sei. Hierzu liess er die mittels

E-Mail erfolgte Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. med. F.___ vom 31.

August 2021 (Suva-Nr. 122) einreichen. Dr. med. F.___ führte aus, der

Beschwerdeführer sei sehr motiviert und führe zu Hause regelmässig die in der

Physiotherapie gezeigten Übungen durch. Sie denke, dass er seine

Arbeitsfähigkeit noch weiter steigern könne. Sein Physiotherapeut passe die

Übungen regelmässig seinem aktuellen Zustand an und sei daher unerlässlich für

die weitere positive Entwicklung der Schulter. Am 19. August 2022 liess der

Beschwerdeführer mitteilen, dass er seit dem 1. August 2022 wieder voll

arbeitsfähig sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Fallabschluss verfrüht

erfolgt (Suva-Nr. 133).

4. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid betreffend den Fallabschluss im

Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 5. Mai 2021

(vgl. E. II. 3.6 hiervor), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

4.1

4.1.1 Die verunfallte Person hat

Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden

kann; mit dem Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von

Heilbehandlung und Taggeld dahin und es ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl.

Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts

8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 6.1).

4.1.2 Ob eine namhafte Verbesserung

des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie

nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung

muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in

der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein,

wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die

Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter

verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009

vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung

bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven

Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit

Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Grundlage für die

Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte

zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der

Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts

8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus dem blossen Umstand,

dass die Weiterführung der Behandlung ärztlicherseits empfohlen wurde, kann

noch nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine

namhafte Besserung im Sinne des Gesetzes bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts

8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2).

4.2 Die

«ärztliche Beurteilung» vom 5. Mai 2021 von Dr. med. B.___ wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 2.3.2 hiervor) gerecht: So handelt es sich bei

Dr. med. B.___ um einen auf das medizinische Fachgebiet der Unfallchirurgie

spezialisierten Facharzt, der somit fachlich qualifiziert ist, die

gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu

beurteilen. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass Dr. med. B.___ die zuvor

verfassten medizinischen Berichte vorgelegen haben und er somit Gelegenheit

hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. So wurden die medizinischen Berichte unter

dem Titel «relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» in chronologischer

Reihenfolge aufgeführt (Suva-Nr. 92 S. 1 ff.). Diese sind ausserdem als

vollständig zu bezeichnen und geben ein lückenloses Bild wieder, so dass

Dr. med. B.___ in der Lage war, sich ein gesamthaftes Bild über den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verschaffen. Ferner leuchtet auch

die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So hielt Dr. med. B.___ fest,

nach dem Unfall vom 2. März

2020 habe durch die Physiotherapie die Funktionalität wesentlich verbessert

werden können, die Belastbarkeit sei jedoch unverändert eingeschränkt

geblieben, sodass die seit dem 1. Oktober 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von

20 % nicht weiter habe gesteigert werden können, auch nicht vor dem erneuten

Unfallereignis vom 3. Februar 2021. Nach dem erneuten Unfallereignis im Februar

2021 sei eine Zunahme der Beschwerden und erneute Einschränkung der

Funktionalität beschrieben worden. Per 13. April 2021 (Konsultation bei Dr. med.

D.___ in der E.___) habe sich jedoch wieder eine sehr gute Funktionalität der

rechten Schulter mit Anteversion/Retroversion 165/0/40° und Abduktion von 165°

gezeigt. Der 0°-Abduktionstest im Seitenvergleich habe sich nur noch diskret

abgeschwächt gezeigt. Die empfohlene operative Rekonstruktion der

Supraspinatussehne sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Deshalb sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Fortführung der konservativen Therapie

nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung der Beschwerdesymptomatik bzw. der

Belastbarkeit zu rechnen, die Funktionalität der rechten Schulter sei auch nach

dem erneuten Unfallereignis vom 3. Februar 2021 gemäss dem letzten

Sprechstundenbericht von Dr. med. D.___ aus der E.___ vom 15. April 2021 wieder

nahezu seitengleich. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Endzustand sei

per 30. Juni 2021 noch nicht erreicht worden und er habe noch weiter von der

Physiotherapie profitieren können, kann er daraus nichts ableiten, was für

einen späteren Zeitpunkt des Fallabschlusses sprechen würde. Bei der

Beurteilung der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses gilt die prospektive

Betrachtungsweise (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). In diesem Lichte sind die nach

dem Fallabschluss per 30. Juni 2021 erstellten ärztlichen Akten bzw. die nach

dem Fallabschluss bis zum strittigen Einspracheentscheid vom 30. April

2025 eingetretenen Verhältnisse nicht rechtsrelevant (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die versicherte Person

von Physiotherapie profitieren kann, steht dem Fallabschluss

in aller Regel nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2018 vom

11. Juli 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese

Massnahme genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1

UVG hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025

E. 6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen führt der Beschwerdeführer keine ärztlichen

Behandlungen an, die vor dem Fallabschluss per 30. Juni 2021 im Rahmen von

Art. 19 Abs. 1 UVG relevant wären. Denn laut der E-Mail der Hausärztin Dr. med.

F.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, vom 31. August 2021 wurde auch davor nur

Physiotherapie durchgeführt. Zwar wurde ein operativer Eingriff erwogen (vgl.

E. II. 3.4 hiervor). Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, sich einem

solchen Eingriff zu unterziehen. Dass sich der Beschwerdeführer diesem Eingriff

nicht unterziehen wollte, steht dem Fallabschluss nicht entgegen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_87/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3.3). Diesbezüglich legte Dr.

med. B.___ in seiner Beurteilung ergänzend dar, dass es aufgrund des inzwischen

langen Verlaufes und insbesondere der Progredienz des Befundes mit weiterer

Retraktion der Supraspinatussehne fraglich sei, ob die Belastbarkeit,

insbesondere über der Horizontalen, nach einer Operation noch namhaft gesteigert

werden könnte (vgl. E. II. 3.6 hiervor). Schliesslich wird das durch den

Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil weder durch den Beschwerdeführer noch

durch die behandelnden Ärzte in Frage gestellt. So ging Dr. med. B.___ in

seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. Mai 2021 davon aus, der Beschwerdeführer

könne leichte Tätigkeiten ganztags und unter Einhaltung des folgenden

Belastbarkeitsprofils ausüben: Vermieden werden sollten bezüglich der rechten

Schulter belastete Tätigkeiten über der Horizontalen und belastete Vorhaltetätigkeiten,

repetitive Umwendbewegungen in der rechten Schulter, Tätigkeiten auf

absturzgefährdeten Positionen, mit Aussetzung gegenüber Vibrationen, Schlägen

oder Stössen.

5. Zusammenfassend

bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. B.___,

womit auf diese abgestellt werden kann. Im Lichte dessen ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. Juni 2021

eingestellt hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin