VSBES.2025.159
Unfallversicherung
30. März 2026Deutsch24 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 30. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat
Nicolai Fullin
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 30. April 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1969, teilte der Beschwerdegegnerin mit
Schadenmeldung UVG vom 21. März 2020 mit, er sei am 2. März 2020 gestolpert
und gestürzt und habe versucht, sich mit dem rechten Arm aufzufangen. Daraufhin
habe sich ein stechender Schmerz im Oberarm/in der Schulter eingestellt und er
habe sich einen Riss zugezogen (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1). Am 3. Februar
2021 kam es laut einem der Beschwerdegegnerin erstatteten Bericht der
Physiotherapeutin zu einem erneuten Ausrutschen und Fall auf den Arm, wodurch
der Beschwerdeführer wieder vermehrt Schmerzen und Bewegungseinschränkung des
Schultergelenks gehabt habe (Suva-Nr. 75). Die Beschwerdegegnerin erbrachte im
Zusammenhang mit den vorgenannten Unfällen jeweils die gesetzlichen Leistungen.
Sodann veranlasste sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie,
Suva-Versicherungsmedizin, eine ärztliche Beurteilung (Bericht vom 5. Mai 2021;
Suva-Nr. 92). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
20. Mai 2021 (Suva-Nr. 102) fest, dass von einer weiteren Behandlung der
Unfallfolgen aktuell keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden könne. Aus diesem Grund würden die Heilkosten- und Taggeldleistungen per
30. Juni 2021 eingestellt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 (Suva-Nr. 108) lehnte
sie einen Rentenanspruch sowie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Integritätsentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nrn. 109;
121) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 30. April 2025 ab (Suva-Nr. 164; A.S.
[Akten-Seiten] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 30. April 2025 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2025
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 30. April 2025 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Versicherungsleistungen (Taggeld und
Heilbehandlung) für den Unfall vom 2. März 2020 über den 30. Juni 2021
hinaus an den Beschwerdeführer zu leisten.
2. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MwSt.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 5.
September 2025 (A.S. 27 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. In seiner Replik vom 12.
September 2025 (A.S. 38 ff.) hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 23. Juni 2025
(A.S. 13 ff.) fest.
5. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025
(A.S. 43) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf die Einreichung einer
umfassenden Duplik zu verzichten und an der beantragten Abweisung der
Beschwerde festzuhalten.
6. Die am 13. Oktober 2025
eingereichte Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 45 ff.)
geht mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (A.S. 49) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
In der Beschwerde vom 23. Juni
2025.
hält der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, der
Einspracheentscheid vom 30. April 2025 sei ihm mit A-Post Plus erst am 27. Mai
2025.
zugestellt worden, womit die Frist von 30 Tagen mit der Eingabe vom 23.
Juni 2025 gewahrt sei (Beschwerde S. 2; A.S. 14).
1.1
Gegen Einspracheentscheide eines
Sozialversicherungsträgers kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim
kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56
Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese Frist beginnt am
Tag nach der Eröffnung des Entscheides zu laufen (Art. 60 Abs. 2 i.V.m.
Art. 38 Abs. 1 ATSG). Dieser gilt als zugestellt, sobald er in den Machtbereich
des Empfängers gelangt (Madeleine Randacher / Richard Weber in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 38 N 4). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag
der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post (resp. einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung) übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1
ATSG).
1.2
Im Sozialversicherungsverfahren
bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre
Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und
anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das
Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf
welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb
auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so
erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der
Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht
anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung
bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten
gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des
Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis
nimmt, ist nicht erforderlich. Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der
Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit
A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird
aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit
auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung
wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in
den Briefkasten des Empfängers gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts
8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Der ständigen
bundesgerichtlichen Praxis zum Verfahren «A-Post Plus» zufolge gilt, dass mit
der elektronischen Sendungsverfolgung «Track & Trace» der Post CH AG zwar
nicht bewiesen wird, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des
Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass die Post CH AG einen entsprechenden
Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen hat. Im Sinne eines Indizes lässt
sich aus dem Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den
Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599
E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.3;
2C_1008/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.2.1).
Ein Fehler bei der Postzustellung liegt
nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Zustellung ist
allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie auf Grund der
Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine
fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine
Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen
Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist
(BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604).
1.3
Vorliegend erfolgte die
Zustellung des Einspracheentscheids vom 30. April 2025 mittels A-Post Plus. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat den Einspracheentscheid beim
Versicherungsgericht eingereicht. Darauf hat er handschriftlich vermerkt
«Eingegangen: 27. Mai 2025 (A-Post + konnte nicht verfolgt werden». Wie sich der
elektronischen Sendungsverfolgung «Track & Trace» der Post CH AG (A.S. 11
und 34) entnehmen lässt, passierte wohl bei der Postzustellung ein Fehler und es
wurde kein Zustelldatum erfasst. So bestätigte Herr C.___, Kundenberater bei
der Post CH AG, in seiner E-Mail vom 4. Juni 2025, dass die Sendung ohne
Zustellereignis zugestellt worden sei und rückwirkend kein Zustellereignis
generiert werden könne (Beschwerdebeilage [BB] 2). Somit bleibt es dabei, dass
Dispositiv
das Zustelldatum des Einspracheentscheids nicht nachgewiesen werden kann. Demnach
ist zugunsten des Beschwerdeführers auf die Darstellung seines Rechtsvertreters
abzustellen und davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid erst mit
zeitlicher Verzögerung beim Rechtsvertreter eingetroffen ist. Da die
Beschwerdegegnerin auf eine Zustellung mittels Einschreiben verzichtet hat, ist
das Zustelldatum vom 27. Mai 2025 als fristauslösendes Datum zu sehen. Die
am 23. Juni 2025 der Schweizerischen Post zuhanden des
Versicherungsgerichts Solothurn übergebene Beschwerde erfolgte somit
rechtzeitig, was auch unter den Parteien unbestritten ist.
1.4 Die weiteren
Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene
Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat
u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich
um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27. Mai 2014 E. 2).
2.2.2 Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
2.3
2.3.1 Das Verwaltungsverfahren und
das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221,
117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23
E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
2.3.2 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.
Einleitend kann
festgehalten werden, dass die Kausalität der beiden Ereignisse vom 2. März 2020
und 3. Februar 2021 vorliegend nicht umstritten ist. Die Beschwerdegegnerin hat
dementsprechend Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern erbracht. Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt,
den Fallabschluss per 30. Juni 2021 verfrüht vorgenommen hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
3.1 Die am 27. März 2020
durchgeführte MRT des Oberarms nativ rechts (Suva-Nr. 9) wurde wie folgt
beurteilt: Kein Nachweis einer muskulären Läsion am Oberarm; Läsion der
Rotatorenmanschette mit Nachweis einer transmuralen Ruptur im ventralen Bereich
der Supraspinatussehne mit begleitender Bursitis subdeltoidea und
subacromialis; Ganglion/Zyste im kranialen Abschnitt des Musculus subscapularis
ohne Kontakt zum Labrum des Glenoids und ohne Hinweise auf eine Kompression des
Nervus suprascapularis; Os akromiale, leichte AC-Arthrose.
3.2 Die am 4. Mai 2020
durchgeführte MR-Arthrographie Schultergelenk rechts (Suva-Nr. 10) hat folgende
Beurteilung ergeben: Subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, koronar auf einer
Breite von 2 cm direkt am Ansatz am Tuberculum majus, jedoch mit relativ weit
nach medial verlaufenden linearen Anteilen. Kein Übertritt in die Bursa
subacromialis-subdeltoidea mit anzunehmenden minimalem artikulärem
Restsehnenanteil.
3.3 Dem Bericht von Dr. med. D.___,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Klinik E.___, vom 6. Mai 2020 (Suva-Nr. 13) lässt sich
die Diagnose einer transmuralen Supraspinatussehnenruptur Schulter rechts
(Trauma 2. März 2020) entnehmen. Zur Beurteilung führte er aus, im Arthro-MRT
der rechten Schulter bestätige sich ein transmuraler Riss der Supraspinatussehne
mit gut erhaltener Muskelqualität. Er habe dem Beschwerdeführer eine
arthroskopische Rotatorenmanschettennaht nahegelegt. Der Beschwerdeführer müsse
sich zunächst noch privat und beruflich organisieren und werde sich im Laufe
der nächsten Tage zur Operationsplanung wieder melden.
3.4 Auf Empfehlung des Kreisarztes
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Suva-Versicherungsmedizin (Suva-Nr. 78),
erfolgte eine Überweisung an die Klinik E.___ zur erneuten fachärztlichen
Untersuchung (Suva-Nr. 80). Die von Dr. med. D.___ veranlassten bildgebenden
Untersuchungsverfahren (MR-Arthrographie Schultergelenk rechts sowie
Rö-Arthrographie Schultergelenk rechts vom 7. April 2021) haben folgende
Beurteilung ergeben: Neu zur Voruntersuchung zeige sich aktuell eine
Komplettruptur der Supraspinatussehnenplatte am Tuberculum majus auf einer
anteroposterioren Breite von ca. 25 mm mit Retraktion des Sehnenstumpfes nach
medial um ca. 20 mm; diskrete Kontrastmittelunterminierung des Sehnenansatzes
des Superioren Faszikels der Subscapularissehne, suspekt auf eine
Partialläsion; leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne am Eintritt im
Sulcus bicipitalis, ansonsten ohne Nachweis einer Ruptur oder Luxation;
AC-Gelenksarthrose mit Zeichen der Aktivierung (Suva-Nr. 86).
In seinem Bericht vom 15.
April 2021 (Suva-Nr. 88) legte Dr. med. D.___ dar, er habe den Beschwerdeführer
bereits vor einem Jahr bei transmuraler Supraspinatussehnenruptur in seiner Sprechstunde
beurteilt und eine Indikation zur arthroskopischen Manschettennaht gestellt. Der
Beschwerdeführer habe sich damals nicht operieren lassen wollen und berichte über
einen eigentlich recht ordentlichen Verlauf. Im Februar sei er dann auf der
Arbeit erneut gestürzt und habe dabei ein erneutes Distorsionstrauma der rechten
Schulter erlitten. Aktuell bestehe ein gewisser Kraftverlust im Seitenvergleich.
Nach wie vor möchte der Beschwerdeführer allerdings zum jetzigen Zeitpunkt
keine operative Massnahme durchführen lassen. Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___
aus, die aktuelle Arthro-MRT-Diagnostik zeige eine vollständige transmurale
Ruptur der Supraspinatussehne auf etwa 2.5 x 2 cm. Nur leichte Atrophie des M.
supraspinatus bei ansonsten guter Muskelqualität. Bei vollständiger
transmuraler Supraspinatussehnenruptur habe der Beschwerdeführer die Läsion
funktionell recht gut kompensiert. Dennoch bestehe beim 52-jährigen
Beschwerdeführer seines Erachtens ein deutlich erhöhtes Risiko für eine Zunahme
der Rupturgrösse und auch progredienter Muskelatrophie im Verlauf. Ggf. mit im
weiteren Verlauf Entwicklung einer sekundären Cuff-Atrophie. Aktuell erschienen
die Verhältnisse für eine arthroskopische Rotatorenmanschettennaht weiterhin
gut, so dass er, Dr. med. D.___, dem Beschwerdeführer aufgrund der vorgenannten
Argumente eine arthroskopische Rekonstruktion empfohlen habe. Wie oben bereits
angesprochen, könne er sich aktuell allerdings nicht für einen operativen
Eingriff entscheiden und möchte zunächst weiter zuwarten, da eine operative
Massnahme grundsätzlich für ihn auch erst im Herbst/Winter infrage komme.
Sollte sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf entscheiden, den
vorgeschlagenen Eingriff durchführen zu lassen, werde er sich wieder bei Dr.
med. D.___ melden.
3.5 Am 26. April 2021
nahm der Kreisarzt Dr. med. B.___ zu den Fragen der Beschwerdegegnerin wie
folgt Stellung (Suva-Nr. 89). Er legte dar, dass es aufgrund der langen Dauer
seit dem eigentlichen Unfallereignis fraglich sei, ob die Belastbarkeit gerade
für Überkopftätigkeiten nach einem operativen Eingriff namhaft verbessert
werden könne. Gerade was die Funktionalität angehe, habe der Beschwerdeführer
die Verletzung gut kompensiert. Eine Operation wäre in erster Linie aufgrund
des zu erwartenden Verlaufs dringend zu empfehlen. Im Vergleich der beiden MRI-Untersuchungen
vom 4. Mai 2020 und 7. April 2021 ergebe sich nun eine Komplettruptur der
Supraspinatussehne mit zunehmender Retraktion. Wie von Dr. med. D.___
beurteilt worden sei, bestehe somit das erhebliche Risiko einer weiteren
Retraktion der Sehne mit Ausbildung einer Cuff-Arthropathie
(Humeruskopf-Hochstand) und konsekutiv einer zunehmenden Einschränkung der
Funktionalität und der Beschwerdesymptomatik im weiteren Verlauf. Alternativ
könne weiterhin konservativ behandelt werden. Dadurch sei jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung mehr zu erwarten.
3.6 In der ärztlichen
Beurteilung vom 5. Mai 2021 (Suva-Nr. 92) legte Dr. med. B.___ dar, in
Bezug auf die Beschwerden des Beschwerdeführers resultierend aus dem Unfall vom
2. März 2020 respektive vom erneuten Unfall anfangs Februar 2021 sei der
medizinische Endzustand erreicht. Nach dem Unfall vom 2. März 2020 habe durch
die Physiotherapie die Funktionalität wesentlich verbessert werden können, die
Belastbarkeit sei jedoch unverändert eingeschränkt geblieben, sodass die seit
dem 1. Oktober 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % bislang nicht weiter
habe gesteigert werden können, auch nicht vor dem erneuten Unfallereignis vom
3. Februar 2021. Nach dem erneuten Unfallereignis im Februar 2021 sei eine
Zunahme der Beschwerden und erneute Einschränkung der Funktionalität
beschrieben worden. Per 13. April 2021 (Konsultation bei Dr. med. D.___ in der E.___)
habe sich jedoch wieder eine sehr gute Funktionalität der rechten Schulter mit Anteversion/Retroversion
165/0/40° und Abduktion von 165° gezeigt. Der 0°-Abduktionstest im
Seitenvergleich habe sich nur noch diskret abgeschwächt gezeigt. Die empfohlene
operative Rekonstruktion der Supraspinatussehne sei vom Beschwerdeführer
abgelehnt worden. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der
Fortführung der konservativen Therapie nicht mehr mit einer namhaften
Verbesserung der Beschwerdesymptomatik bzw. der Belastbarkeit zu rechnen, die
Funktionalität der rechten Schulter sei auch nach dem erneuten Unfallereignis
vom 3. Februar 2021 gemäss dem letzten Sprechstundenbericht von Dr. med. D.___
aus der E.___ vom 15. April 2021 wieder nahezu seitengleich. Es zeige sich im
Vergleich zur Gegenseite noch ein leichter Kraftverlust, somit würde er, Dr.
med. B.___, noch eine Serie Physiotherapie gutheissen. Hier solle dann auch dem
Beschwerdeführer ein geeignetes Heimprogramm angelernt werden, welches danach
die Physiotherapie ablösen könne. Er, Dr. med. B.___, könne die
Einschätzung des Beschwerdeführers nicht teilen, dass in der angestammten
Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Die
Arbeitsfähigkeit, welche am 1. Oktober 2020 auf 20 % attestiert worden sei,
habe seither nicht weiter gesteigert werden können. Zwar habe der
Beschwerdeführer die Verletzung bezüglich der Funktionalität der rechten
Schulter gut kompensiert mit nahezu seitengleicher Funktion, jedoch sei die
Belastbarkeit unverändert eingeschränkt. Im MRI der rechten Schulter vom 7.
April 2021 zeige sich im Vergleich zum MRI vom 27. März 2020 nun eine
Komplettruptur der Supraspinatussehne mit progredienter Retraktion des
Sehnenstumpfes. Wie auch Dr. med. D.___ im Rahmen der Konsultation vom
13. April 2021 dokumentiert habe, so sei auch er der Meinung, dass es im
Verlauf zu einer weiteren Retraktion mit Muskelatrophie und möglicher
Cuff-Arthropathie kommen könne, sofern die Supraspinatussehne nicht operativ
versorgt werde. Aufgrund des inzwischen langen Verlaufes und insbesondere der
Progredienz des Befundes mit weiterer Retraktion der Supraspinatussehne wäre es
jedoch fraglich, ob die Belastbarkeit, insbesondere über der Horizontalen, nach
einer Operation noch namhaft gesteigert werden könnte. Regelmässige belastete
Überkopftätigkeiten, wie es die angestammte Tätigkeit zurzeit mit sich bringe,
wären auch nach einem operativen Eingriff nicht zu empfehlen. In Anbetracht der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine operative Therapie weiterhin ablehne
und die weitere konservative Therapie wünsche, ergebe sich folgendes
Belastbarkeitsprofil: Ganztags, leichte Tätigkeiten, bezüglich der rechten
Schulter keine belasteten Tätigkeiten über der Horizontalen und keine
belasteten Vorhaltetätigkeiten. Keine repetitiven Umwendbewegungen in der
rechten Schulter. Keine Tätigkeiten auf absturzgefährdeten Positionen. Keine
Aussetzung gegenüber Vibrationen, Schlägen oder Stössen. Aktuell zeige sich
eine nahezu seitengleiche Funktionalität der rechten Schulter, keine
Instabilität und keine namhafte Arthrose. Der weitere Verlauf bezüglich
Funktionalität bzw. Arthroseentwicklung in der rechten Schulter könne zum
jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll beurteilt werden. Aktuell sei somit keine
Integritätsentschädigung geschuldet. Bei allfälliger Verschlechterung der
Funktionalität oder Zunahme der Arthrose in der rechten Schulter müsse die
Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt anhand der dann erhobenen klinischen
Befunde resp. anhand der Bildgebung erneut beurteilt werden.
3.7 Der
Beschwerdeführer liess mit Einsprache vom 30. September 2021 (Suva-Nr. 121)
geltend machen, dass es für den Fallabschluss zu früh sei, da noch kein
medizinischer Endzustand erreicht worden sei. Hierzu liess er die mittels
E-Mail erfolgte Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. med. F.___ vom 31.
August 2021 (Suva-Nr. 122) einreichen. Dr. med. F.___ führte aus, der
Beschwerdeführer sei sehr motiviert und führe zu Hause regelmässig die in der
Physiotherapie gezeigten Übungen durch. Sie denke, dass er seine
Arbeitsfähigkeit noch weiter steigern könne. Sein Physiotherapeut passe die
Übungen regelmässig seinem aktuellen Zustand an und sei daher unerlässlich für
die weitere positive Entwicklung der Schulter. Am 19. August 2022 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, dass er seit dem 1. August 2022 wieder voll
arbeitsfähig sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Fallabschluss verfrüht
erfolgt (Suva-Nr. 133).
4. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid betreffend den Fallabschluss im
Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ vom 5. Mai 2021
(vgl. E. II. 3.6 hiervor), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
4.1
4.1.1 Die verunfallte Person hat
Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden
kann; mit dem Fallabschluss fallen die vorübergehenden Leistungen in Form von
Heilbehandlung und Taggeld dahin und es ist der Rentenanspruch zu prüfen (vgl.
Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts
8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 6.1).
4.1.2 Ob eine namhafte Verbesserung
des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie
nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung
muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in
der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein,
wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die
Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter
verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009
vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung
bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven
Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit
Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Grundlage für die
Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte
zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der
Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus dem blossen Umstand,
dass die Weiterführung der Behandlung ärztlicherseits empfohlen wurde, kann
noch nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine
namhafte Besserung im Sinne des Gesetzes bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichts
8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2).
4.2 Die
«ärztliche Beurteilung» vom 5. Mai 2021 von Dr. med. B.___ wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 2.3.2 hiervor) gerecht: So handelt es sich bei
Dr. med. B.___ um einen auf das medizinische Fachgebiet der Unfallchirurgie
spezialisierten Facharzt, der somit fachlich qualifiziert ist, die
gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
beurteilen. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass Dr. med. B.___ die zuvor
verfassten medizinischen Berichte vorgelegen haben und er somit Gelegenheit
hatte, diese zur Kenntnis zu nehmen. So wurden die medizinischen Berichte unter
dem Titel «relevanter Sachverhalt nach Aktenlage» in chronologischer
Reihenfolge aufgeführt (Suva-Nr. 92 S. 1 ff.). Diese sind ausserdem als
vollständig zu bezeichnen und geben ein lückenloses Bild wieder, so dass
Dr. med. B.___ in der Lage war, sich ein gesamthaftes Bild über den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verschaffen. Ferner leuchtet auch
die Beurteilung der medizinischen Situation ein: So hielt Dr. med. B.___ fest,
nach dem Unfall vom 2. März
2020 habe durch die Physiotherapie die Funktionalität wesentlich verbessert
werden können, die Belastbarkeit sei jedoch unverändert eingeschränkt
geblieben, sodass die seit dem 1. Oktober 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von
20 % nicht weiter habe gesteigert werden können, auch nicht vor dem erneuten
Unfallereignis vom 3. Februar 2021. Nach dem erneuten Unfallereignis im Februar
2021 sei eine Zunahme der Beschwerden und erneute Einschränkung der
Funktionalität beschrieben worden. Per 13. April 2021 (Konsultation bei Dr. med.
D.___ in der E.___) habe sich jedoch wieder eine sehr gute Funktionalität der
rechten Schulter mit Anteversion/Retroversion 165/0/40° und Abduktion von 165°
gezeigt. Der 0°-Abduktionstest im Seitenvergleich habe sich nur noch diskret
abgeschwächt gezeigt. Die empfohlene operative Rekonstruktion der
Supraspinatussehne sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Deshalb sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Fortführung der konservativen Therapie
nicht mehr mit einer namhaften Verbesserung der Beschwerdesymptomatik bzw. der
Belastbarkeit zu rechnen, die Funktionalität der rechten Schulter sei auch nach
dem erneuten Unfallereignis vom 3. Februar 2021 gemäss dem letzten
Sprechstundenbericht von Dr. med. D.___ aus der E.___ vom 15. April 2021 wieder
nahezu seitengleich. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Endzustand sei
per 30. Juni 2021 noch nicht erreicht worden und er habe noch weiter von der
Physiotherapie profitieren können, kann er daraus nichts ableiten, was für
einen späteren Zeitpunkt des Fallabschlusses sprechen würde. Bei der
Beurteilung der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses gilt die prospektive
Betrachtungsweise (vgl. E. II. 4.1.2 hiervor). In diesem Lichte sind die nach
dem Fallabschluss per 30. Juni 2021 erstellten ärztlichen Akten bzw. die nach
dem Fallabschluss bis zum strittigen Einspracheentscheid vom 30. April
2025 eingetretenen Verhältnisse nicht rechtsrelevant (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die versicherte Person
von Physiotherapie profitieren kann, steht dem Fallabschluss
in aller Regel nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2018 vom
11. Juli 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese
Massnahme genügt praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1
UVG hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2024 vom 5. Februar 2025
E. 6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen führt der Beschwerdeführer keine ärztlichen
Behandlungen an, die vor dem Fallabschluss per 30. Juni 2021 im Rahmen von
Art. 19 Abs. 1 UVG relevant wären. Denn laut der E-Mail der Hausärztin Dr. med.
F.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, vom 31. August 2021 wurde auch davor nur
Physiotherapie durchgeführt. Zwar wurde ein operativer Eingriff erwogen (vgl.
E. II. 3.4 hiervor). Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, sich einem
solchen Eingriff zu unterziehen. Dass sich der Beschwerdeführer diesem Eingriff
nicht unterziehen wollte, steht dem Fallabschluss nicht entgegen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_87/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3.3). Diesbezüglich legte Dr.
med. B.___ in seiner Beurteilung ergänzend dar, dass es aufgrund des inzwischen
langen Verlaufes und insbesondere der Progredienz des Befundes mit weiterer
Retraktion der Supraspinatussehne fraglich sei, ob die Belastbarkeit,
insbesondere über der Horizontalen, nach einer Operation noch namhaft gesteigert
werden könnte (vgl. E. II. 3.6 hiervor). Schliesslich wird das durch den
Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil weder durch den Beschwerdeführer noch
durch die behandelnden Ärzte in Frage gestellt. So ging Dr. med. B.___ in
seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. Mai 2021 davon aus, der Beschwerdeführer
könne leichte Tätigkeiten ganztags und unter Einhaltung des folgenden
Belastbarkeitsprofils ausüben: Vermieden werden sollten bezüglich der rechten
Schulter belastete Tätigkeiten über der Horizontalen und belastete Vorhaltetätigkeiten,
repetitive Umwendbewegungen in der rechten Schulter, Tätigkeiten auf
absturzgefährdeten Positionen, mit Aussetzung gegenüber Vibrationen, Schlägen
oder Stössen.
5. Zusammenfassend
bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. B.___,
womit auf diese abgestellt werden kann. Im Lichte dessen ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 30. Juni 2021
eingestellt hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin