VSBES.2025.160
Unfallversicherung
3. Februar 2026Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 3. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1965, stiess gemäss
Schadenmeldung UVG vom 31. Mai 2024 am 13. April 2024 mit dem rechten Fuss
gegen den Tisch und habe sich hierbei den rechten Zeh verletzt (SA-Nr. [Akten
der Suva] 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen
ein und richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder,
Heilbehandlungen) aus. Des Weiteren legte die Beschwerdegegnerin die
medizinischen Akten den Kreisärzten Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___,
Facharzt für Neurologie, zur Beurteilung vor. Gestützt darauf hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (SA-Nr. 50) fest,
die noch bestehenden Beschwerden am rechten Fuss / Zeh seien nicht mehr
unfallbedingt. Der Fall werde per 22. Oktober 2024 abgeschlossen und der
Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Des Weiteren zeigten
die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 13. April 2024 und den vom
Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden rechts. Diesbezüglich könne die
Beschwerdegegnerin keine Leistungen erbringen. Die dagegen erhobene Einsprache
vom 6. Februar 2025 (SA-Nr. 82) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 23. Mai 2025 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt der
Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 (A.S. 14 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 23.
Mai 2025 aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Eventualiter seien weitere Abklärungen,
insbesondere die Einholung eines externen oder gerichtlichen Gutachtens,
vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 4.
Juli 2025 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 22. August 2025
(A.S. 31 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine
bisherigen Ausführungen.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27. Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist im
vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom
13. April 2024 ihre weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat. In
diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht betreffend CT Fuss
rechts vom 28. Mai 2024 (SA-Nr. 9) wurden folgende Befunde erhoben: «Osteopene
Knochenstrukturen. Kein Nachweis einer Fraktur, insbesondere nicht einer
dislozierten Fraktur am Dig 2 oder am Vorfuss. Leichte Sklerosen dorsal an der
Grundphalanx Dig 4, dort möglicherweise nach früherem Trauma. Auch am Rückfuss
keine traumatischen knöchernen Läsionen. Keine substanziellen Degenerationen.
Keine Weichteilverkalkungen. Auf dem Weichteilfenster soweit im CT beurteilbar
normale Sehnen und Bänder.» Sodann hielt der Radiologe zur Beurteilung fest,
«Keine fassbare Fraktur am rechten Fuss, auch nicht an Dig 2.»
5.2
Im Bericht vom 10. Juni 2024
(SA-Nr. 6) diagnostizierte Prof. Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine undislozierte Fraktur proximale
Phalanx Zehen 2 – 4 Fuss rechts bei Stauchungstrauma vom 13. April
2024.
Das konventionelle Röntgen und das CT Vorfuss rechts zeige die genannte
Diagnose. Die Frakturen seien nun verheilt.
5.3
Im Bericht betreffend MRT
Kniegelenk nativ rechts vom 21. Juni 2024 (SA-Nr. 14) wurde zur
Beurteilung Folgendes festgehalten:
·
Mediale
Meniskopathie mit diffuser Schwellung und Signalalteration der hinteren Wurzel,
annähernd horizontal in die Unterfläche einstrahlendem Riss des Hinterhorns mit
kleinem Meniskusganglion sowie kurzem radiären Riss im Übergangsbereich
zwischen Hinterhorn und Corpus. Assoziiert geringe ödematöse Signalalteration
des subchondralen Knochenmarks des Femurkondylus.
·
Femoropatellar fokal
schwere Chondropathie der medialen Facette der Trochlea mit tiefem, irregulär
begrenztem Knorpeldefekt und angrenzender umschriebener Delaminierung. Zudem an
der lateralen Facette der Patella einzelne tiefe Knorpelfissur.
·
Leichte degenerative
Veränderungen des proximalen Tibiofibulargelenkes.
5.4
Im Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___,
vom 1. Juli 2024 (SA-Nr. 20) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Undislozierte Fx
Grundphalanx 2 – 4 rechts 13. April 2024
-
Fehlbelastungsschmerzen bei
Meniscopathie medial Knie rechts
-
konservativ therapierte
laterale Meniscuspathologie links 2016
Dr. med. E.___ führte zur Anamnese aus,
der Beschwerdeführer habe den rechten Fuss gegen einen Tisch angeschlagen und
sich am Fuss rechts verletzt. Die Frakturen seien Anfang Juni extern beurteilt
worden und seien verheilt. Der Fuss sei immer noch sehr schmerzhaft. Ungefähr
einen Monat nach dem Unfall hätten Knieschmerzen begonnen. Therapeutisch sei
die Arbeit seit dem 21. Mai 2024 sistiert. Vorher habe der Beschwerdeführer
gearbeitet und noch 2 Wochen Ferien gemacht. Sodann hielt Dr. med. E.___
betreffend das Röntgen am Knie rechts und Fuss rechts fest, der mediale
Knorpelraum sei deutlich vermindert, ca. 50 %. Femoro- patellär medial
gemäss MRT schwer verändert. Meniskusveränderungen medial im Hinterhorn mit
diffuser Schwellung mit kurzen Rissen horizontal und radiär. Die
Grundphalanx-Frakturen 2 – 4 seien anatomisch geheilt. Schliesslich wurde
zur Beurteilung ausgeführt, gut 2.5 Monate nach Grundphalanx-Frakturen der
Zehen 2 – 4 rechts bestünden noch deutliche Zeichen der Fraktur-Heilung
und Irritation des Fusses mit einem Ödem am Fussrücken entsprechend einer
Fehlbelastung. Konsekutiv Knieschmerzen rechts. Er, Dr. med. E.___, denke, dass
die Meniskusläsion medial durch die Fehlbelastung symptomatisch geworden sei.
5.5
Im Bericht betreffend MRI Fuss
rechts vom 14. August 2024 (SA-Nr. 33) wurde zur Beurteilung festgehalten:
·
Teils fleckförmiges
diffuses Knochenödem des Metatarsale I und IV, der Ossa cuneiforme sowie des
Rückfusses und des Os naviculare, DD Veränderungen bei Inaktivitäts-Osteopenie,
beginnender Morbus Sudeck.
·
Hinweise auf ein
Tarsaltunnelsyndrom mit ödematöser Imbibierung der Muskulatur des medialen
Fusslängsgewölbes, jedoch hier ohne Zeichen einer eigentlichen Raumforderung
auf die Gefässnervenstrasse.
·
Beginnende
arthrotische Veränderungen im Grosszehengrundgelenk sowie im MTP Gelenk IV.
·
Vollständig ossär
durchbaute Verhältnisse der Frakturen der Metatarsalia II bis IV.
5.6
Dr. med. E.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___, hielt
in seinem Bericht vom 19. August 2024 (SA-Nr. 35) fest, gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers sei der rechte Fuss immer noch geschwollen. Vor allem nach
Belastungen. Nachts und bei Hochlagern schwelle der Fuss ab. Schmerzen habe er
immer noch, mal mehr, mal weniger. Er gehe mittlerweile ohne Stöcke. Allerdings
benütze er diese noch, wenn er grössere Strecken gehen müsse. Sodann erhob Dr.
med. E.___ folgende Befunde: Ödematöse teigige Schwellung ab distalem
Unterschenkel bis ganzer Fuss. Druckdolenzen an verschiedenen Stellen mässiger
Natur, so z.B. am Grosszehengrundgelenk rechts. Keine Rötungen. Weiter führte
Dr. med. E.___ zur Beurteilung aus, seit dem Unfall vom 13. April 2024
habe sich ein chronischer Schmerz- und Schwellungszustand eingestellt. In der
aktuellen MRT zeige sich eine fleckförmige Entmineralisierung, welche einem
beginnenden CRPS/Sudeck entsprechen könnte. Klinisch passe das durchaus. Der Verlauf
sei sehr langsam bessernd, aber doch schon vier Monate nach einer eigentlich
banalen Verletzungen der Zehen-Grund-Phalangen 2 – 4 rechts weit
entfernt von einer Heilung.
5.7
Mit Kurzbeurteilung vom 19.
September 2024 (SA-Nr. 41) hielt Dr. med. B.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva
Versicherungsmedizin, fest, die Diagnose eines CRPS sei nicht im Abgleich
mit den Kriterien gesichert. Sodann werde in den Konsultationsberichten immer
wieder eine Fraktur der Grundglieder der 2 – 4 Zehe rechts
dokumentiert, welche aber nie objektiviert worden sei, sondern eher durch das
CT ausgeschlossen worden sei. Es dränge sich die Frage auf, was hier eigentlich
monatelang behandelt worden sei. Auch wenn es jetzt zur formalen Diagnose eines
CRPS in der Schmerzklinik kommen sollte, dann sei die Unfallkausalität lange
noch nicht gegeben. Im Zusammenhang mit einem Unfall manifestiere sich ein CRPS
innerhalb von 6 – 8 Wochen. In vorliegenden Fall sei einiges eigenartig,
so habe der Versicherte z.B. auch noch mehrere Wochen nach dem Ereignis regulär
gearbeitet.
5.8
Mit Beurteilung vom 1. Oktober
2024.
(SA-Nr. 44) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Suva
Versicherungsmedizin, aus, neurologisch-versicherungsärztlich sei die initiale
Verdachtsäusserung aufgrund einer Dichteminderung in einer MRI-Untersuchung vom
14. August 2024 nicht geeignet für eine Diagnosestellung eines CRPS. Ein CRPS
sei eine klinische Ausschlussdiagnose, welche keine apparativen
Zusatzuntersuchungen bedürfe und üblicherweise entsprechend den
Diagnosekriterien nach Harden (sogenannte Budapest Kriterien) zu stellen sei.
Ein Hauptkriterium sei der initiale disproportionale Schmerz zum
Trauma-Geschehen oder einem chirurgischen Eingriff, welcher zeitnah innerhalb
der ersten sechs bis acht Wochen aufzutreten habe. Weder sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einem disproportionalen Schmerz auszugehen, wenn dieser
Schmerz nur belastungsabhängig gelegentlich auftrete, wie in der
Berichterstattung der F.___ vom 19. August 2024. Noch seien
anamnestisch/klinische Kriterien hinsichtlich Sensibilitätsstörung,
Vasomotorik, Sudomotorik / Ödem und Motorik / Trophik
gegeben. Ausser einer belastungsabhängigen Schwellung habe diesbezüglich kein
weiteres Kriterium weder anamnestisch noch klinisch bestanden, sodass
neurologisch-versicherungsärztlich in Übereinstimmung mit der
chirurgisch-versicherung-särztlichen Stellungnahme vom 19. September 2024 kein
Hinweis für ein CRPS vorliege. Rein aus neurologisch-versicherungsärztlicher
Sicht liege kein unfallkausaler Gesundheitsschaden vor.
5.9
Mit der Ärztlichen Beurteilung
vom 15. Oktober 2024 (SA-Nr. 46) führte Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva
Versicherungsmedizin, aus, am 13. April 2024 habe sich der Versicherte den
rechten Vorfuss beziehungsweise die rechten Zehen an einem Tischbein geprellt.
In den folgenden Untersuchungen, speziell in der Computertomographie als
Schichtbild-Untersuchung vom 28. Mai 2024, hätten strukturelle Unfallfolgen
ausgeschlossen werden können. Alle darauffolgenden Bildgebungen hätten keine
Kenntnis von dieser Computertomographie gehabt und seien von der ihnen
vorliegenden klinischen Angabe ausgegangen, dass eine Fraktur der 2. bis 4. Grundphalanx
am rechten Fuss vorliege. Deshalb tauche immer wieder die Beurteilung auf, dass
diese «anatomisch» verheilt sei. Aber auch in allen der Computertomographie
folgenden Bildgebungen finde sich kein Hinweis und kein Anhalt für eine
stattgehabte Gewalteinwirkung in diesem Bereich beziehungsweise im Bereich des
rechten Fusses. Es sei ihm, Dr. med. B.___, ein Rätsel, warum von allen
Behandlern die objektivierbare Bildgebung vom 28. Mai 2024 ignoriert worden sei
und im Sinne von Copy paste immer wieder die Diagnose einer undislozierten
Zehenfraktur 2 bis 4 genannt worden sei. In Kenntnis des vollständigen Dossiers
könne er beurteilen, dass diese praktisch mit Sicherheit nicht vorliege.
Bezüglich eines CRPS habe er bereits am 19. September 2024 mit seiner
Kurzbeurteilung dokumentiert, dass dieses in Abgleich mit den Budapest
Kriterien nicht vorliege. Dr. med. C.___ habe dies am 1. Oktober 2024 in seiner
Beurteilung auch noch sehr ausführlich medizinisch begründet, darauf sei zu
verweisen. Ebenso seien am rechten Kniegelenk keine unfallkausalen
objektivierbaren strukturellen Läsionen nachgewiesen worden. Hier handle es
sich bereits um eine recht fortgeschrittene Degeneration im Sinne einer
Arthrose mit einem typischen degenerativen Meniskusschaden am
Innenmeniskus-Hinterhorn. Zudem sei das Ereignis, ein Anstossen der rechten
Zehen an einem Tisch, völlig ungeeignet, irgendwelche strukturellen Läsionen am
Knie hervorzurufen. In Würdigung sämtlicher objektiven Befunde komme er, Dr. med.
B.___, deshalb zum Schluss, dass als einzige Unfallfolge eine Prellung der
rechten Zehen vorgelegen habe. Eine Prellung des Vorfusses sei üblicherweise
nach einigen Tagen bis wenigen Wochen abgeheilt. Grosszügig beurteilt sehe er nach
acht bis zehn Wochen nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorliegen, in
der Konsequenz sei ab diesem Zeitpunkt auch keine unfallbedingte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.
5.10
Mit Schreiben vom 18. Januar 2025
(SA-Nr. 89) beantwortete Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH,
zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Fragen und führte diesbezüglich
aus, er diagnostiziere undislozierte Frakturen proximale Phalangen Zehe 2 – 4
Fuss rechts, ein CRPS ED 13. August 2024 sowie Knieschmerzen rechts bei
medialer Meniskopathie (Riss des Meniskushinterhornes) – manifest seit dem Unfallereignis
vom 13. April 2024. Weiter hielt Dr. med. G.___ fest, die festgestellten
Befunde seien auf das Unfallereignis zurückzuführen, da der Beschwerdeführer
zuvor völlig beschwerdefrei gewesen sei. Die festgestellten Befunde könnten
weder degenerativ entstanden noch krankhafter Natur sein. Die Schmerzen seien
im Verlauf der Heilung der Frakturen entstanden, parallel mit einer zunehmenden
Schwellung, Überwärmung, leichte Rötung und exquisiten Druckdolenz. Die
Diagnose eines CRPS sei nicht allein aufgrund der MRI-Untersuchung des Fusses
gestellt worden, sondern zusammen mit dem klinischen Befund. Die Beschwerden
seien auch nach dem 22. Oktober 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf den Unfall vom 13. April zurückzuführen. Vor dem Unfall habe der
Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden gehabt. Der lange Verlauf passe gut zu
einem CRPS. Das CRPS sei sehr schnell erkannt und adäquat behandelt worden,
nach den Vorgaben von Prof. Dr. D.___ – einem international anerkannten
Fusschirurgen.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützte
ihren Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr.
med. C.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weshalb
nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
Dr. med. B.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, legte in
seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2024 wohlbegründet dar, dass die
in den Berichten der behandelnden Ärzten gestellt Diagnose einer Fraktur der 2.
bis 4. Grundphalanx gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen nicht
nachvollziehbar ist. So hätten in der Computertomographie vom 28. Mai 2024 strukturelle
Unfallfolgen ausgeschlossen werden können. Explizit sei vom Radiologen
beurteilt worden, dass keine fassbaren Frakturen am rechten Fuss vorlägen, auch
nicht am Dig II. Er, Dr. med. B.___, könne diesen Befund auf den ihm
vorliegenden Bildern nur bestätigen. Alle darauffolgenden Bildgebungen hätten
keine Kenntnis von dieser Computertomographie gehabt und seien von der ihnen
vorliegenden klinischen Angabe ausgegangen, dass eine Fraktur der 2. bis 4.
Grundphalanx am rechten Fuss vorliege. Deshalb tauche immer wieder die
Beurteilung auf, dass diese «anatomisch» verheilt sei. Aber auch in allen der
Computertomographie folgenden Bildgebungen finde sich kein Hinweis und kein
Anhalt für eine stattgehabte Gewalteinwirkung in diesem Bereich beziehungsweise
im Bereich des rechten Fusses. In Kenntnis des vollständigen Dossiers könne er
beurteilen, dass eine Fraktur praktisch mit Sicherheit nicht vorliege. Diese kreisärztlichen
Ausführungen vermögen zu überzeugen. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb
Prof. Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, in seinem Bericht vom 10. Juni 2024 die Diagnose einer
undislozierten Fraktur proximale Phalanx Zehen 2 – 4 Fuss rechts
stellte, obwohl im CT-Bericht vom 28. Mai 2025 eine solche Fraktur ausdrücklich
verneint wurde. Des Weiteren leuchten auch die kreisärztlichen Ausführungen
ein, wonach am rechten Kniegelenk ebenso keine unfallkausalen objektivierbaren
strukturellen Läsionen nachgewiesen worden seien. Hier handle es sich bereits
um eine recht fortgeschrittene Degeneration im Sinne einer Arthrose mit einem
typischen degenerativen Meniskusschaden am Innenmeniskus-Hinterhorn. Zudem sei
das Ereignis, ein Anstossen der rechten Zehen an einem Tisch, völlig ungeeignet,
irgendwelche strukturellen Läsionen am Knie hervorzurufen. An dieser schlüssigen
Beurteilung vermögen auch die Ausführungen von Dr. G.___, Facharzt für Innere
Medizin FMH, vom 18. Januar 2025 nichts zu ändern. Dr. med. G.___ argumentiert
hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 13. April
2024.
vollständig beschwerdefrei gewesen sei. Diesbezüglich ist darauf
hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb
S. 341). Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr.
med. G.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist.
6.2
Des Weiteren ist unter den
Parteien bzw. zwischen den behandelnden und den Suva-Ärzten umstritten, ob beim
Beschwerdeführer ein sogenanntes Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS)
vorliegt.
6.2.1
Das CRPS ist eine
Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es
entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu
anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der
Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder
sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne
definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum
Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:
Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II
(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen
des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren
Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer
lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert
mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und
Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,
Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es
zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum
Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623).
Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein
organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile 8C_123/2018 vom 18.
September 2018 E. 4.1.2; 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/2010
vom 19. Februar 2011 E. 7).
Für die Annahme eines CRPS ist
praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den Ärzten bereits
innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss,
um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016
E. 4.1; 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3). Entscheidend ist, dass anhand
echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann,
die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen
nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen
gelitten (Urteile 8C_411/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 27.
März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2, in: SVR 2010
UV Nr. 18 S. 69).
6.2.2
Massgeblich bei der Diagnose des
CRPS ist die klinische Untersuchung, wobei die sogenannten Budapest-Kriterien
gültig sind, in welchen zwischen Zeichen und Symptomen differenziert wird.
Symptome werden vom Patienten anamnestisch geschildert, Zeichen sind zum
Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt manifest. Für die Diagnose eines CRPS
muss mindestens ein Symptom aus mindestens drei der vier Kategorien
anamnestisch vorliegen oder vorgelegen sein, des Weiteren muss mindestens ein
klinisches Zeichen aus mindestens zwei der vier Kategorien zum Zeitpunkt der
Untersuchung vorliegen (vgl. KRÖNER-HERWIG / FRETTLÖH / KLINGER / NILGES
[Hrsg.], Schmerzpsychotherapie, Grundlagen – Diagnostik – Krankheitsbilder –
Behandlung, 8. Aufl. 2017, S. 570, GÖBEL / SABATOWSKI [Hrsg.],
Weiterbildung Schmerzmedizin, CME-Beiträge aus: Der Schmerz 2013 – 2014, S. 68,
KOMMISSION LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NEUROLOGIE [Hrsg.],
Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS], publiziert
bei: AWMF online – Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, S. 12). Die
massgeblichen Kriterien gliedern sich wie folgt:
1.
Anhaltender Schmerz, inadäquat zum
vorangegangenen Trauma
2.
Anamnestisch erhobene Symptomatik
(Patient benennt mindestens 1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien):
-
Sensibilität: Hyperästhesie
-
Motorik / Trophik:
Einschränkung des Bewegungsumfangs und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,
Tremor, Dystonie) und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)
-
Sudomotorik/Ödem: Ödem
und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens
-
Vasomotorik:
Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe
3.
Medizinische Befunde (Nachweis von
mindestens einem klinischen Zeichen in mehr als 2 Kategorien):
-
Sensibilität: Hyperalgesie
bei Nadelreizen und/oder Allodynie bei leichter Berührung
-
Motorik / Trophik:
eingeschränkter Bewegungsumfang und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,
Tremor, Dystonie), und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)
-
Sudomotorik / Ödem: Ödem
und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens
-
Vasomotorik:
Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe
4.
Es darf keine andere Erkrankung
vorliegen, welche die Symptome und klinischen Zeichen hinreichend erklären
würde.
6.2.3
Diesbezüglich legte Dr. med. C.___,
Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, in seiner Beurteilung vom
1. Oktober 2024 nachvollziehbar dar, der initiale Verdacht auf ein CRPS sei
aufgrund einer Dichteminderung in einer MRI-Untersuchung vom 14. August 2024 geäussert
worden, was jedoch für eine Diagnosestellung eines CRPS nicht geeignet sei. Ein
CRPS sei eine klinische Ausschlussdiagnose, welche keine apparativen
Zusatzuntersuchungen bedürfe und üblicherweise entsprechend den
Diagnosekriterien nach Harden (sogenannte Budapest Kriterien) zu stellen sei.
Ein Hauptkriterium sei der initiale disproportionale Schmerz zum
Trauma-Geschehen oder einem chirurgischen Eingriff, welcher zeitnah innerhalb
der ersten sechs bis acht Wochen aufzutreten habe. Weder sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einem disproportionalen Schmerz auszugehen, wenn dieser
Schmerz nur belastungsabhängig gelegentlich auftrete, wie in der
Berichterstattung der F.___ vom 19. August 2024 festgehalten worden sei. Noch
seien anamnestisch/klinische Kriterien hinsichtlich Sensibilitätsstörung,
Vasomotorik, Sudomotorik / Ödem und Motorik / Trophik
gegeben. Ausser einer belastungsabhängigen Schwellung habe diesbezüglich kein
weiteres Kriterium weder anamnestisch noch klinisch bestanden, sodass ein CRPS zu
verneinen sei. Auf diese schlüssigen kreisärztlichen Ausführungen kann
abgestellt werden.
6.3
Im Lichte der vorstehenden
Ausführungen vermögen sodann auch die kreisärztlichen Schlussfolgerungen zu
überzeugen, dass als einzige Unfallfolge eine Prellung der rechten Zehen
vorgelegen habe. Eine Prellung des Vorfusses sei üblicherweise nach einigen
Tagen bis wenigen Wochen abgeheilt. Grosszügig beurteilt sehe er, Dr. med. B.___,
nach acht bis zehn Wochen nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorliegen,
in der Konsequenz sei ab diesem Zeitpunkt auch keine unfallbedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.
6.4
Schliesslich vermögen auch die
Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert der überzeugenden kreisärztlichen
Beurteilungen nicht zu vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist – insoweit
diese nicht bereits im Rahmen der vorgehenden Beweiswürdigung implizit
gewürdigt wurden. Insofern der Beschwerdeführer den Umstand bemängelt, dass er
von den Suva-Ärzten nie persönlich untersucht worden sei, legte die
Beschwerdegegnerin korrekt dar, dass es in der Kompetenz der hierfür
qualifizierten Versicherungsmediziner liegt zu entscheiden, ob eine persönliche
Untersuchung nötig ist oder nicht. So ist ein versicherungsmedizinischer
Aktenbericht denn auch zulässig, wenn die Akten wie im vorliegenden Fall ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt (RKUV 1993 S. 95 E. 5d; Urteil
des BGer 8C_826/2008 vom 2.4.2009 E. 5.2). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer
darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger vorübergehende Leistungen ohne
Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund «ex nunc und pro
futuro» einstellen kann, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind, etwa weil bei richtiger
Betrachtung gar kein versichertes Ereignis vorliegt (BGE 130 V 380 E.
2.3.1; Urteile BGer 8C_187/2017 vom 11.8.2017 Erw. 2.3) oder der
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden
gar nie bestanden hat oder dahingefallen ist (Urteil BGer 8C_319/2020 vom 3.
September 2020 E. 6.4).
7.
Zusammenfassend bestehen somit
bezüglich der kreisärztlichen Beurteilungen keine auch nur geringen Zweifel,
weshalb darauf abgestellt werden kann. Im Lichte dessen kann der Antrag des
Beschwerdeführers, eventualiter seien weitere Abklärungen, insbesondere die
Einholung eines externen oder gerichtlichen Gutachtens, vorzunehmen, in
Dispositiv
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch