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Entscheid

VSBES.2025.160

Unfallversicherung

3. Februar 2026Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 3. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 23. Mai 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1965, stiess gemäss

Schadenmeldung UVG vom 31. Mai 2024 am 13. April 2024 mit dem rechten Fuss

gegen den Tisch und habe sich hierbei den rechten Zeh verletzt (SA-Nr. [Akten

der Suva] 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen

ein und richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (Taggelder,

Heilbehandlungen) aus. Des Weiteren legte die Beschwerdegegnerin die

medizinischen Akten den Kreisärzten Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___,

Facharzt für Neurologie, zur Beurteilung vor. Gestützt darauf hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 (SA-Nr. 50) fest,

die noch bestehenden Beschwerden am rechten Fuss / Zeh seien nicht mehr

unfallbedingt. Der Fall werde per 22. Oktober 2024 abgeschlossen und der

Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Des Weiteren zeigten

die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 13. April 2024 und den vom

Beschwerdeführer beklagten Kniebeschwerden rechts. Diesbezüglich könne die

Beschwerdegegnerin keine Leistungen erbringen. Die dagegen erhobene Einsprache

vom 6. Februar 2025 (SA-Nr. 82) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 23. Mai 2025 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt der

Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 (A.S. 14 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 23.

Mai 2025 aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

3. Eventualiter seien weitere Abklärungen,

insbesondere die Einholung eines externen oder gerichtlichen Gutachtens,

vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 4.

Juli 2025 (A.S. 24 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 22. August 2025

(A.S. 31 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine

bisherigen Ausführungen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27. Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist im

vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom

13. April 2024 ihre weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat. In

diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht betreffend CT Fuss

rechts vom 28. Mai 2024 (SA-Nr. 9) wurden folgende Befunde erhoben: «Osteopene

Knochenstrukturen. Kein Nachweis einer Fraktur, insbesondere nicht einer

dislozierten Fraktur am Dig 2 oder am Vorfuss. Leichte Sklerosen dorsal an der

Grundphalanx Dig 4, dort möglicherweise nach früherem Trauma. Auch am Rückfuss

keine traumatischen knöchernen Läsionen. Keine substanziellen Degenerationen.

Keine Weichteilverkalkungen. Auf dem Weichteilfenster soweit im CT beurteilbar

normale Sehnen und Bänder.» Sodann hielt der Radiologe zur Beurteilung fest,

«Keine fassbare Fraktur am rechten Fuss, auch nicht an Dig 2.»

5.2

Im Bericht vom 10. Juni 2024

(SA-Nr. 6) diagnostizierte Prof. Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, eine undislozierte Fraktur proximale

Phalanx Zehen 2 – 4 Fuss rechts bei Stauchungstrauma vom 13. April

2024.

Das konventionelle Röntgen und das CT Vorfuss rechts zeige die genannte

Diagnose. Die Frakturen seien nun verheilt.

5.3

Im Bericht betreffend MRT

Kniegelenk nativ rechts vom 21. Juni 2024 (SA-Nr. 14) wurde zur

Beurteilung Folgendes festgehalten:

·

Mediale

Meniskopathie mit diffuser Schwellung und Signalalteration der hinteren Wurzel,

annähernd horizontal in die Unterfläche einstrahlendem Riss des Hinterhorns mit

kleinem Meniskusganglion sowie kurzem radiären Riss im Übergangsbereich

zwischen Hinterhorn und Corpus. Assoziiert geringe ödematöse Signalalteration

des subchondralen Knochenmarks des Femurkondylus.

·

Femoropatellar fokal

schwere Chondropathie der medialen Facette der Trochlea mit tiefem, irregulär

begrenztem Knorpeldefekt und angrenzender umschriebener Delaminierung. Zudem an

der lateralen Facette der Patella einzelne tiefe Knorpelfissur.

·

Leichte degenerative

Veränderungen des proximalen Tibiofibulargelenkes.

5.4

Im Bericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___,

vom 1. Juli 2024 (SA-Nr. 20) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Undislozierte Fx

Grundphalanx 2 – 4 rechts 13. April 2024

-

Fehlbelastungsschmerzen bei

Meniscopathie medial Knie rechts

-

konservativ therapierte

laterale Meniscuspathologie links 2016

Dr. med. E.___ führte zur Anamnese aus,

der Beschwerdeführer habe den rechten Fuss gegen einen Tisch angeschlagen und

sich am Fuss rechts verletzt. Die Frakturen seien Anfang Juni extern beurteilt

worden und seien verheilt. Der Fuss sei immer noch sehr schmerzhaft. Ungefähr

einen Monat nach dem Unfall hätten Knieschmerzen begonnen. Therapeutisch sei

die Arbeit seit dem 21. Mai 2024 sistiert. Vorher habe der Beschwerdeführer

gearbeitet und noch 2 Wochen Ferien gemacht. Sodann hielt Dr. med. E.___

betreffend das Röntgen am Knie rechts und Fuss rechts fest, der mediale

Knorpelraum sei deutlich vermindert, ca. 50 %. Femoro- patellär medial

gemäss MRT schwer verändert. Meniskusveränderungen medial im Hinterhorn mit

diffuser Schwellung mit kurzen Rissen horizontal und radiär. Die

Grundphalanx-Frakturen 2 – 4 seien anatomisch geheilt. Schliesslich wurde

zur Beurteilung ausgeführt, gut 2.5 Monate nach Grundphalanx-Frakturen der

Zehen 2 – 4 rechts bestünden noch deutliche Zeichen der Fraktur-Heilung

und Irritation des Fusses mit einem Ödem am Fussrücken entsprechend einer

Fehlbelastung. Konsekutiv Knieschmerzen rechts. Er, Dr. med. E.___, denke, dass

die Meniskusläsion medial durch die Fehlbelastung symptomatisch geworden sei.

5.5

Im Bericht betreffend MRI Fuss

rechts vom 14. August 2024 (SA-Nr. 33) wurde zur Beurteilung festgehalten:

·

Teils fleckförmiges

diffuses Knochenödem des Metatarsale I und IV, der Ossa cuneiforme sowie des

Rückfusses und des Os naviculare, DD Veränderungen bei Inaktivitäts-Osteopenie,

beginnender Morbus Sudeck.

·

Hinweise auf ein

Tarsaltunnelsyndrom mit ödematöser Imbibierung der Muskulatur des medialen

Fusslängsgewölbes, jedoch hier ohne Zeichen einer eigentlichen Raumforderung

auf die Gefässnervenstrasse.

·

Beginnende

arthrotische Veränderungen im Grosszehengrundgelenk sowie im MTP Gelenk IV.

·

Vollständig ossär

durchbaute Verhältnisse der Frakturen der Metatarsalia II bis IV.

5.6

Dr. med. E.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, F.___, hielt

in seinem Bericht vom 19. August 2024 (SA-Nr. 35) fest, gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers sei der rechte Fuss immer noch geschwollen. Vor allem nach

Belastungen. Nachts und bei Hochlagern schwelle der Fuss ab. Schmerzen habe er

immer noch, mal mehr, mal weniger. Er gehe mittlerweile ohne Stöcke. Allerdings

benütze er diese noch, wenn er grössere Strecken gehen müsse. Sodann erhob Dr.

med. E.___ folgende Befunde: Ödematöse teigige Schwellung ab distalem

Unterschenkel bis ganzer Fuss. Druckdolenzen an verschiedenen Stellen mässiger

Natur, so z.B. am Grosszehengrundgelenk rechts. Keine Rötungen. Weiter führte

Dr. med. E.___ zur Beurteilung aus, seit dem Unfall vom 13. April 2024

habe sich ein chronischer Schmerz- und Schwellungszustand eingestellt. In der

aktuellen MRT zeige sich eine fleckförmige Entmineralisierung, welche einem

beginnenden CRPS/Sudeck entsprechen könnte. Klinisch passe das durchaus. Der Verlauf

sei sehr langsam bessernd, aber doch schon vier Monate nach einer eigentlich

banalen Verletzungen der Zehen-Grund-Phalangen 2 – 4 rechts weit

entfernt von einer Heilung.

5.7

Mit Kurzbeurteilung vom 19.

September 2024 (SA-Nr. 41) hielt Dr. med. B.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva

Versicherungsmedizin, fest, die Diagnose eines CRPS sei nicht im Abgleich

mit den Kriterien gesichert. Sodann werde in den Konsultationsberichten immer

wieder eine Fraktur der Grundglieder der 2 – 4 Zehe rechts

dokumentiert, welche aber nie objektiviert worden sei, sondern eher durch das

CT ausgeschlossen worden sei. Es dränge sich die Frage auf, was hier eigentlich

monatelang behandelt worden sei. Auch wenn es jetzt zur formalen Diagnose eines

CRPS in der Schmerzklinik kommen sollte, dann sei die Unfallkausalität lange

noch nicht gegeben. Im Zusammenhang mit einem Unfall manifestiere sich ein CRPS

innerhalb von 6 – 8 Wochen. In vorliegenden Fall sei einiges eigenartig,

so habe der Versicherte z.B. auch noch mehrere Wochen nach dem Ereignis regulär

gearbeitet.

5.8

Mit Beurteilung vom 1. Oktober

2024.

(SA-Nr. 44) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Suva

Versicherungsmedizin, aus, neurologisch-versicherungsärztlich sei die initiale

Verdachtsäusserung aufgrund einer Dichteminderung in einer MRI-Untersuchung vom

14. August 2024 nicht geeignet für eine Diagnosestellung eines CRPS. Ein CRPS

sei eine klinische Ausschlussdiagnose, welche keine apparativen

Zusatzuntersuchungen bedürfe und üblicherweise entsprechend den

Diagnosekriterien nach Harden (sogenannte Budapest Kriterien) zu stellen sei.

Ein Hauptkriterium sei der initiale disproportionale Schmerz zum

Trauma-Geschehen oder einem chirurgischen Eingriff, welcher zeitnah innerhalb

der ersten sechs bis acht Wochen aufzutreten habe. Weder sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einem disproportionalen Schmerz auszugehen, wenn dieser

Schmerz nur belastungsabhängig gelegentlich auftrete, wie in der

Berichterstattung der F.___ vom 19. August 2024. Noch seien

anamnestisch/klinische Kriterien hinsichtlich Sensibilitätsstörung,

Vasomotorik, Sudomotorik / Ödem und Motorik / Trophik

gegeben. Ausser einer belastungsabhängigen Schwellung habe diesbezüglich kein

weiteres Kriterium weder anamnestisch noch klinisch bestanden, sodass

neurologisch-versicherungsärztlich in Übereinstimmung mit der

chirurgisch-versicherung-särztlichen Stellungnahme vom 19. September 2024 kein

Hinweis für ein CRPS vorliege. Rein aus neurologisch-versicherungsärztlicher

Sicht liege kein unfallkausaler Gesundheitsschaden vor.

5.9

Mit der Ärztlichen Beurteilung

vom 15. Oktober 2024 (SA-Nr. 46) führte Dr. med. B.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva

Versicherungsmedizin, aus, am 13. April 2024 habe sich der Versicherte den

rechten Vorfuss beziehungsweise die rechten Zehen an einem Tischbein geprellt.

In den folgenden Untersuchungen, speziell in der Computertomographie als

Schichtbild-Untersuchung vom 28. Mai 2024, hätten strukturelle Unfallfolgen

ausgeschlossen werden können. Alle darauffolgenden Bildgebungen hätten keine

Kenntnis von dieser Computertomographie gehabt und seien von der ihnen

vorliegenden klinischen Angabe ausgegangen, dass eine Fraktur der 2. bis 4. Grundphalanx

am rechten Fuss vorliege. Deshalb tauche immer wieder die Beurteilung auf, dass

diese «anatomisch» verheilt sei. Aber auch in allen der Computertomographie

folgenden Bildgebungen finde sich kein Hinweis und kein Anhalt für eine

stattgehabte Gewalteinwirkung in diesem Bereich beziehungsweise im Bereich des

rechten Fusses. Es sei ihm, Dr. med. B.___, ein Rätsel, warum von allen

Behandlern die objektivierbare Bildgebung vom 28. Mai 2024 ignoriert worden sei

und im Sinne von Copy paste immer wieder die Diagnose einer undislozierten

Zehenfraktur 2 bis 4 genannt worden sei. In Kenntnis des vollständigen Dossiers

könne er beurteilen, dass diese praktisch mit Sicherheit nicht vorliege.

Bezüglich eines CRPS habe er bereits am 19. September 2024 mit seiner

Kurzbeurteilung dokumentiert, dass dieses in Abgleich mit den Budapest

Kriterien nicht vorliege. Dr. med. C.___ habe dies am 1. Oktober 2024 in seiner

Beurteilung auch noch sehr ausführlich medizinisch begründet, darauf sei zu

verweisen. Ebenso seien am rechten Kniegelenk keine unfallkausalen

objektivierbaren strukturellen Läsionen nachgewiesen worden. Hier handle es

sich bereits um eine recht fortgeschrittene Degeneration im Sinne einer

Arthrose mit einem typischen degenerativen Meniskusschaden am

Innenmeniskus-Hinterhorn. Zudem sei das Ereignis, ein Anstossen der rechten

Zehen an einem Tisch, völlig ungeeignet, irgendwelche strukturellen Läsionen am

Knie hervorzurufen. In Würdigung sämtlicher objektiven Befunde komme er, Dr. med.

B.___, deshalb zum Schluss, dass als einzige Unfallfolge eine Prellung der

rechten Zehen vorgelegen habe. Eine Prellung des Vorfusses sei üblicherweise

nach einigen Tagen bis wenigen Wochen abgeheilt. Grosszügig beurteilt sehe er nach

acht bis zehn Wochen nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorliegen, in

der Konsequenz sei ab diesem Zeitpunkt auch keine unfallbedingte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.

5.10

Mit Schreiben vom 18. Januar 2025

(SA-Nr. 89) beantwortete Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH,

zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Fragen und führte diesbezüglich

aus, er diagnostiziere undislozierte Frakturen proximale Phalangen Zehe 2 – 4

Fuss rechts, ein CRPS ED 13. August 2024 sowie Knieschmerzen rechts bei

medialer Meniskopathie (Riss des Meniskushinterhornes) – manifest seit dem Unfallereignis

vom 13. April 2024. Weiter hielt Dr. med. G.___ fest, die festgestellten

Befunde seien auf das Unfallereignis zurückzuführen, da der Beschwerdeführer

zuvor völlig beschwerdefrei gewesen sei. Die festgestellten Befunde könnten

weder degenerativ entstanden noch krankhafter Natur sein. Die Schmerzen seien

im Verlauf der Heilung der Frakturen entstanden, parallel mit einer zunehmenden

Schwellung, Überwärmung, leichte Rötung und exquisiten Druckdolenz. Die

Diagnose eines CRPS sei nicht allein aufgrund der MRI-Untersuchung des Fusses

gestellt worden, sondern zusammen mit dem klinischen Befund. Die Beschwerden

seien auch nach dem 22. Oktober 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf den Unfall vom 13. April zurückzuführen. Vor dem Unfall habe der

Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden gehabt. Der lange Verlauf passe gut zu

einem CRPS. Das CRPS sei sehr schnell erkannt und adäquat behandelt worden,

nach den Vorgaben von Prof. Dr. D.___ – einem international anerkannten

Fusschirurgen.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützte

ihren Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr.

med. C.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. B.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weshalb

nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

Dr. med. B.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, legte in

seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. Oktober 2024 wohlbegründet dar, dass die

in den Berichten der behandelnden Ärzten gestellt Diagnose einer Fraktur der 2.

bis 4. Grundphalanx gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen nicht

nachvollziehbar ist. So hätten in der Computertomographie vom 28. Mai 2024 strukturelle

Unfallfolgen ausgeschlossen werden können. Explizit sei vom Radiologen

beurteilt worden, dass keine fassbaren Frakturen am rechten Fuss vorlägen, auch

nicht am Dig II. Er, Dr. med. B.___, könne diesen Befund auf den ihm

vorliegenden Bildern nur bestätigen. Alle darauffolgenden Bildgebungen hätten

keine Kenntnis von dieser Computertomographie gehabt und seien von der ihnen

vorliegenden klinischen Angabe ausgegangen, dass eine Fraktur der 2. bis 4.

Grundphalanx am rechten Fuss vorliege. Deshalb tauche immer wieder die

Beurteilung auf, dass diese «anatomisch» verheilt sei. Aber auch in allen der

Computertomographie folgenden Bildgebungen finde sich kein Hinweis und kein

Anhalt für eine stattgehabte Gewalteinwirkung in diesem Bereich beziehungsweise

im Bereich des rechten Fusses. In Kenntnis des vollständigen Dossiers könne er

beurteilen, dass eine Fraktur praktisch mit Sicherheit nicht vorliege. Diese kreisärztlichen

Ausführungen vermögen zu überzeugen. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb

Prof. Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, in seinem Bericht vom 10. Juni 2024 die Diagnose einer

undislozierten Fraktur proximale Phalanx Zehen 2 – 4 Fuss rechts

stellte, obwohl im CT-Bericht vom 28. Mai 2025 eine solche Fraktur ausdrücklich

verneint wurde. Des Weiteren leuchten auch die kreisärztlichen Ausführungen

ein, wonach am rechten Kniegelenk ebenso keine unfallkausalen objektivierbaren

strukturellen Läsionen nachgewiesen worden seien. Hier handle es sich bereits

um eine recht fortgeschrittene Degeneration im Sinne einer Arthrose mit einem

typischen degenerativen Meniskusschaden am Innenmeniskus-Hinterhorn. Zudem sei

das Ereignis, ein Anstossen der rechten Zehen an einem Tisch, völlig ungeeignet,

irgendwelche strukturellen Läsionen am Knie hervorzurufen. An dieser schlüssigen

Beurteilung vermögen auch die Ausführungen von Dr. G.___, Facharzt für Innere

Medizin FMH, vom 18. Januar 2025 nichts zu ändern. Dr. med. G.___ argumentiert

hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 13. April

2024.

vollständig beschwerdefrei gewesen sei. Diesbezüglich ist darauf

hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb

S. 341). Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr.

med. G.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert zuzumessen ist.

6.2

Des Weiteren ist unter den

Parteien bzw. zwischen den behandelnden und den Suva-Ärzten umstritten, ob beim

Beschwerdeführer ein sogenanntes Komplexes Regionales Schmerzsyndrom (CRPS)

vorliegt.

6.2.1

Das CRPS ist eine

Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es

entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu

anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der

Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder

sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne

definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum

Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:

Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II

(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen

des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren

Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer

lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert

mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und

Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,

Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es

zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum

Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623).

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein

organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile 8C_123/2018 vom 18.

September 2018 E. 4.1.2; 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/2010

vom 19. Februar 2011 E. 7).

Für die Annahme eines CRPS ist

praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den Ärzten bereits

innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss,

um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016

E. 4.1; 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3). Entscheidend ist, dass anhand

echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann,

die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen

nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen

gelitten (Urteile 8C_411/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 27.

März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2, in: SVR 2010

UV Nr. 18 S. 69).

6.2.2

Massgeblich bei der Diagnose des

CRPS ist die klinische Untersuchung, wobei die sogenannten Budapest-Kriterien

gültig sind, in welchen zwischen Zeichen und Symptomen differenziert wird.

Symptome werden vom Patienten anamnestisch geschildert, Zeichen sind zum

Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt manifest. Für die Diagnose eines CRPS

muss mindestens ein Symptom aus mindestens drei der vier Kategorien

anamnestisch vorliegen oder vorgelegen sein, des Weiteren muss mindestens ein

klinisches Zeichen aus mindestens zwei der vier Kategorien zum Zeitpunkt der

Untersuchung vorliegen (vgl. KRÖNER-HERWIG / FRETTLÖH / KLINGER / NILGES

[Hrsg.], Schmerzpsychotherapie, Grundlagen – Diagnostik – Krankheitsbilder –

Behandlung, 8. Aufl. 2017, S. 570, GÖBEL / SABATOWSKI [Hrsg.],

Weiterbildung Schmerzmedizin, CME-Beiträge aus: Der Schmerz 2013 – 2014, S. 68,

KOMMISSION LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NEUROLOGIE [Hrsg.],

Diagnostik und Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS], publiziert

bei: AWMF online – Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, S. 12). Die

massgeblichen Kriterien gliedern sich wie folgt:

1.

Anhaltender Schmerz, inadäquat zum

vorangegangenen Trauma

2.

Anamnestisch erhobene Symptomatik

(Patient benennt mindestens 1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien):

-

Sensibilität: Hyperästhesie

-

Motorik / Trophik:

Einschränkung des Bewegungsumfangs und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,

Tremor, Dystonie) und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)

-

Sudomotorik/Ödem: Ödem

und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens

-

Vasomotorik:

Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe

3.

Medizinische Befunde (Nachweis von

mindestens einem klinischen Zeichen in mehr als 2 Kategorien):

-

Sensibilität: Hyperalgesie

bei Nadelreizen und/oder Allodynie bei leichter Berührung

-

Motorik / Trophik:

eingeschränkter Bewegungsumfang und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,

Tremor, Dystonie), und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)

-

Sudomotorik / Ödem: Ödem

und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens

-

Vasomotorik:

Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe

4.

Es darf keine andere Erkrankung

vorliegen, welche die Symptome und klinischen Zeichen hinreichend erklären

würde.

6.2.3

Diesbezüglich legte Dr. med. C.___,

Facharzt für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, in seiner Beurteilung vom

1. Oktober 2024 nachvollziehbar dar, der initiale Verdacht auf ein CRPS sei

aufgrund einer Dichteminderung in einer MRI-Untersuchung vom 14. August 2024 geäussert

worden, was jedoch für eine Diagnosestellung eines CRPS nicht geeignet sei. Ein

CRPS sei eine klinische Ausschlussdiagnose, welche keine apparativen

Zusatzuntersuchungen bedürfe und üblicherweise entsprechend den

Diagnosekriterien nach Harden (sogenannte Budapest Kriterien) zu stellen sei.

Ein Hauptkriterium sei der initiale disproportionale Schmerz zum

Trauma-Geschehen oder einem chirurgischen Eingriff, welcher zeitnah innerhalb

der ersten sechs bis acht Wochen aufzutreten habe. Weder sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einem disproportionalen Schmerz auszugehen, wenn dieser

Schmerz nur belastungsabhängig gelegentlich auftrete, wie in der

Berichterstattung der F.___ vom 19. August 2024 festgehalten worden sei. Noch

seien anamnestisch/klinische Kriterien hinsichtlich Sensibilitätsstörung,

Vasomotorik, Sudomotorik / Ödem und Motorik / Trophik

gegeben. Ausser einer belastungsabhängigen Schwellung habe diesbezüglich kein

weiteres Kriterium weder anamnestisch noch klinisch bestanden, sodass ein CRPS zu

verneinen sei. Auf diese schlüssigen kreisärztlichen Ausführungen kann

abgestellt werden.

6.3

Im Lichte der vorstehenden

Ausführungen vermögen sodann auch die kreisärztlichen Schlussfolgerungen zu

überzeugen, dass als einzige Unfallfolge eine Prellung der rechten Zehen

vorgelegen habe. Eine Prellung des Vorfusses sei üblicherweise nach einigen

Tagen bis wenigen Wochen abgeheilt. Grosszügig beurteilt sehe er, Dr. med. B.___,

nach acht bis zehn Wochen nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorliegen,

in der Konsequenz sei ab diesem Zeitpunkt auch keine unfallbedingte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben.

6.4

Schliesslich vermögen auch die

Rügen des Beschwerdeführers den Beweiswert der überzeugenden kreisärztlichen

Beurteilungen nicht zu vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist – insoweit

diese nicht bereits im Rahmen der vorgehenden Beweiswürdigung implizit

gewürdigt wurden. Insofern der Beschwerdeführer den Umstand bemängelt, dass er

von den Suva-Ärzten nie persönlich untersucht worden sei, legte die

Beschwerdegegnerin korrekt dar, dass es in der Kompetenz der hierfür

qualifizierten Versicherungsmediziner liegt zu entscheiden, ob eine persönliche

Untersuchung nötig ist oder nicht. So ist ein versicherungsmedizinischer

Aktenbericht denn auch zulässig, wenn die Akten wie im vorliegenden Fall ein

vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und

der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt (RKUV 1993 S. 95 E. 5d; Urteil

des BGer 8C_826/2008 vom 2.4.2009 E. 5.2). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer

darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger vorübergehende Leistungen ohne

Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund «ex nunc und pro

futuro» einstellen kann, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen

Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind, etwa weil bei richtiger

Betrachtung gar kein versichertes Ereignis vorliegt (BGE 130 V 380 E.

2.3.1; Urteile BGer 8C_187/2017 vom 11.8.2017 Erw. 2.3) oder der

Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden

gar nie bestanden hat oder dahingefallen ist (Urteil BGer 8C_319/2020 vom 3.

September 2020 E. 6.4).

7.

Zusammenfassend bestehen somit

bezüglich der kreisärztlichen Beurteilungen keine auch nur geringen Zweifel,

weshalb darauf abgestellt werden kann. Im Lichte dessen kann der Antrag des

Beschwerdeführers, eventualiter seien weitere Abklärungen, insbesondere die

Einholung eines externen oder gerichtlichen Gutachtens, vorzunehmen, in

Dispositiv

antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch