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Entscheid

VSBES.2025.161

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren

28. Oktober 2025Deutsch18 min

Juni 2022 (IV-Nr. 284). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2025 (IV-Nr. 313) stellte

Source so.ch

Urteil vom 28. Oktober 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 21. Mai 2025)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ meldete

sich am 18. Mai 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 3). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn wies

dieses Begehren mit Verfügung vom 4. Januar 2002 ab, da keine Invalidität

vorliege (IV-Nr. 12); auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn mit Verfügung vom

7. März 2002 nicht ein (IV-Nr. 14).

1.2 Am 18. Februar 2004 meldete sich

der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und begehrte eine Rente

sowie berufliche Massnahmen (IV-Nr. 19). Die IV-Stelle verneinte in der Folge

mit Verfügung vom 5. November 2009 mangels Invalidität einen Leistungsanspruch

und wies das Gesuch ab (IV-Nr. 110). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 30. Juni 2010 ab

(IV-Nr. 120).

1.3 Am 28. März 2011 meldete sich

der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an

(IV-Nr. 124). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 wies die IV-Stelle den

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente ab

(IV-Nr. 227).

1.4 Am 3. Juli 2020 meldete sich der

Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-Nr.

235). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ in den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Kardiologie, Psychiatrie

und Rheumatologie ein polydisziplinäres Gutachten. Das Gutachten erging am 16.

Juni 2022 (IV-Nr. 284). Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2025 (IV-Nr. 313) stellte

die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen

Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2021 bis 30. September 2022 in

Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 26. Februar 2025 Einwände (IV-Nr.

314). Mit Eingabe des inzwischen beigezogenen Rechtsanwalts vom 28. März 2025

(IV-Nr. 317) wurde der Einwand ergänzt, Anträge gestellt und eine Erklärung

bezüglich des Eingliederungswillens bei der IV-Stelle eingereicht. Zudem liess

der Versicherte das Gesuch stellen, ihm sei für das Vorbescheidverfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025

(A.S. [Akten-Seite] 1) wies die IV-Stelle das Gesuch um Erlangung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, ein Rechtsbeistand

sei nicht notwendig.

2. Am 25. Juni 2025 (A.S. 4 ff.)

lässt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 21. Mai 2025 Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 21. Mai 2025 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer für das

Vorbescheid- und Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des Unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren

Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025

(A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung des Vizepräsidenten

des Versicherungsgerichts vom 7. Oktober 2025 (A.S. 37) wird dem

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der

Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, Oensingen,

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Auf

die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,

in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene

Verfügung vom 21. Mai 2025, die den Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche

Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) für den Entscheid

in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37

Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche

Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig

ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten

ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /

Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 37).

Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die

unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss

bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O.,

Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein

bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in

Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden

(BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2;

Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende

Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt

es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen

(BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die

anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten

nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen

aufwirft und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger

oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht

fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders

starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1

S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024

E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das

Sozialversicherungsgericht an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung

führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im

Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände

voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche

Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum

umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden

medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an

die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere

Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die

Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext

die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den

übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung

zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine

Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands,

sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung

erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai

2021.

E. 5.3.1; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 53).

2.3

Die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber

nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine

Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten

Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).

3.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehe

vorliegend ein langjähriger und vielschichtiger Verfahrenslauf. Seit über 25

Jahren fänden Leistungsverfahren mit der Invalidenversicherung statt. Dies

spreche für ein besonders komplexes Versicherungsverhältnis. Das aktuelle

Leistungsgesuch sei bereits vor fast fünf Jahren gestellt worden und sei in

dieser Zeit mehrfach inhaltlich behandelt worden. Die Vielzahl an medizinischen

Berichten, Abklärungen und Entscheide mache die Aktenlage besonders umfangreich

und unübersichtlich. Bereits aus diesem Grunde könne nicht mehr ein einfacher,

durchschnittlicher Sachverhalt angenommen werden (vgl. zur Verfahrensdauer als

Kriterium Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 3.6.3; vgl. auch Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.85 vom 20. Dezember

2024, E. 3.1). Dass sich der Versicherte im Verfahren und hinsichtlich der

rechtlichen Aspekte nicht zurechtfinde, zeige überdeutlich seine Unterschrift

vom 7. Oktober 2024 hinsichtlich des Verzichts auf berufliche Massnahmen. Ihm

sei nicht bewusst gewesen und es sei ihm entgegen dem vorgedruckten Formular

auch nicht klar und deutlich und für ihn verständlich erklärt worden, dass ihm

die Rente weiter ausgerichtet werde, sollte er an Eingliederungsmassnahmen

teilnehmen. Diese Unkenntnis sei erst durch den Beizug des unterzeichneten

Rechtsanwalts behoben worden und hätte handfeste rechtliche Konsequenzen

gehabt. Die Unkenntnis habe somit ein juristisches Eingreifen mehr als notwendig

gemacht. Ausserdem setze die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit über einen langen

Zeitraum hinweg sowie Fragen hinsichtlich des Zusammenhangs des Eingliederungs-

mit dem Rentenanspruchs medizinisch-rechtliches Fachwissen voraus. Die

Beschwerdegegnerin habe den Einwand zum Vorbescheid von einer Sachbearbeiterin

an einen Juristen weitergeleitet. Dies müsse als implizite Anerkennung der

Komplexität gewertet werden. Wäre der Fall tatsächlich «nicht besonders

schwierig», hätte keine solche Übertragung erfolgen müssen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge

für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht

zu begründen. Daran ändere auch nichts, dass im Rahmen der Stellungnahme zu

medizinischen Gutachten regelmässig gewisse medizinische Kenntnisse und ein

gewisser juristischer Sachverstand erforderlich seien, um Schwachstellen einer

fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Besondere

rechtliche Schwierigkeiten seien auch nicht damit zu begründen, dass vorliegend

die Rechtsprechung zur Rentenaufhebung von über 55-jährigen versicherten

Personen zur Anwendung gelangt sei, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern der

Beschwerdeführer kognitiv nicht in der Lage gewesen sein solle, dem Gespräch

mit der beruflichen Eingliederung vom 7. Oktober 2024 zu folgen und die

Ausgangslage, wonach die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkannt habe, dass

das fortgeschrittene Alter ein Kriterium für eine erschwerte Eingliederung sein

könne und dass grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien, wenn

bei einer über 55-jährigen versicherten Person ein Anspruch auf eine

Invalidenrente entstehe und diese Rente gleichzeitig zu befristen oder

abzustufen sei, zu verstehen. Es komme hinzu, dass mit der Wiedereinführung des

Vorbescheidverfahrens per 1. Juli 2006 angestrebt worden sei, das Verfahren

weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das zuvor

geltende Einspracheverfahren zu gestalten (vgl. BGE 134 V 97), was dazu geführt

habe, dass an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen

Anforderungen gestellt würden (vgl. dazu auch Anhörung vom 26. Februar 2025, in

dem der Beschwerdeführer unter anderem Akteneinsicht beantragt und sinngemäss

angegeben habe, bis 31. März 2025 Dokumente resp. medizinische Unterlagen

nachzureichen.

4.

4.1

Nach dem in E. II. 2. hiervor

Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere

Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein

invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen,

ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim

Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt

werden kann.

4.2

4.2.1

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere

Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen

Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier nicht als sonderlich

komplex: Es geht darum, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen

der Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es sich um eine Neuanmeldung,

nachdem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch jeweils mit Verfügungen

vom 4. Januar 2002, 5. November 2009 und 2. Juni 2014 verneinte. Nachdem

berufliche Eingliederungsversuche erfolglos geblieben waren, veranlasste sie im

Rahmen ihrer Abklärungen ein polydisziplinäres Gutachten, um den

rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Eine

überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt

damit im Verwaltungsverfahren nicht vor. Eine solche kann beispielsweise

vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die

Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur

Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.

4.2.2

Inhaltlich steht die Würdigung

der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der

B.___ vom 16. Juni 2022 im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass

das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der

diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen

Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht ohne

Weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde.

Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom

22.

Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge

ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen

für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu

begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht

(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen

(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012

E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012

vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,

wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und

psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).

Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität

vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017

E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im

vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht

bereits daraus, dass in den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen

gestellt bzw. andere Beurteilungen abgegeben worden sind als im Gutachten;

solche Konstellationen bilden keine Seltenheit. Sodann macht der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Einwand

zum Vorbescheid von einer Sachbearbeiterin an einen Juristen weitergeleitet,

was als implizite Anerkennung der Komplexität gewertet werden müsse. Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Weiterleitung des Falles an den Rechtsdienst nicht

erstaunt, nach dem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vom

Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 selbst erhobenen Einwände mit Eingabe vom

1.

April 2025 ergänzte, zahlreiche Rechtsbegehren stellte und im

Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung

des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

beantragte. Dementsprechend wurde die Sachlage in rechtlicher Hinsicht durch

die anwaltliche Eingabe anspruchsvoller, was aber nicht bedeutet, dass der vorliegende Sachverhalt dadurch aussergewöhnlich

und komplexer geworden wäre.

Sodann erstreckt sich das vorliegende

Falldossier zwar über mittlerweile 25 Jahre. Für die Zeit bis 2014 liegen

jedoch rechtskräftige Beurteilungen vor und das aktuelle Verfahren wurde durch

die Neuanmeldung im Jahr 2020 eingeleitet. Zudem handelt es sich um eine

verhältnismässig übersichtliche Aktenmenge, zumal in den Akten neben dem

polydisziplinären B.___-Gutachten vom 16. Juni 2022 lediglich das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 7. Oktober 2008 (IV-Nr. 78) vorliegt.

Insgesamt kann somit nicht von einer aussergewöhnlich komplexen Aktenlage

ausgegangen werden. Auch aus den in der Beschwerde mit Hinweis auf die lange

Verfahrensdauer angeführten Urteilen vermag der Beschwerdeführer nichts zu

seinen Gunsten abzuleiten. So bejahte das Bundesgericht im Urteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember

2017.

E. 3.6.3 die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im

Verwaltungsverfahren nicht in erster Linie aufgrund der langen Verfahrensdauer,

sondern weil die Invalidenversicherung im besagten Fall zuerst ein

polydisziplinäres Gutachten einholte, der RAD dieses als nicht beweiskräftig

erachtete und die Invalidenversicherung in der Folge ein weiteres

polydisziplinäres Gutachten veranlasste. Aufgrund dessen wurde der Fall vom

Bundesgericht entsprechend als komplex eingestuft und der Sachverhalt konnte

nicht mehr als einfach und durchschnittlich bezeichnet werden. Auch in dem vom

Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.85

vom 20. Dezember 2024 E. 3.1 erfolgte die Bejahung der Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung nicht hauptsächlich aufgrund der Verfahrensdauer, sondern weil das

Versicherungsgericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Invalidenversicherung

zurückgewiesen hatte und betreffend die Auswahl der Gutachter für die zu

veranlassenden Begutachtung besondere Partizipationsrechte bestanden. Ausserdem

war der dortige Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Voraussetzungen

in besonderer Weise auf Unterstützung angewiesen.

4.2.3

Wie sodann aus den Akten

ersichtlich ist, wird der Beschwerdeführer durch die Sozialen Dienste

unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf

Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die

Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als

Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des

materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen

Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von

der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die

hier gegebene Konstellation weist jedoch wie erwähnt keine Besonderheiten auf,

deren Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen

und Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht

gewährleistet ist.

Etwas anderes kann schliesslich auch

nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer mit

Unterschrift vom 7. Oktober 2024 zuerst auf berufliche Massnahmen verzichtete

(vgl. IV-Nr. 311), aber gemäss Angaben des Rechtsvertreters nach dessen Intervention

seinen Eingliederungswillen bekräftigte. Bei der Frage, ob sich der

Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess vorstellen könne oder

auf Eingliederungsmassnahmen verzichte, handelt es sich offensichtlich nicht um

eine komplexe Rechtsfrage, welche den Beizug eines Anwaltes erforderlich

machte.

4.2.4

Zusammenfassend ist die

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Vorbescheidverfahren nicht

gegeben, womit der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im

Dispositiv

Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

Rechtsvertreter hat am 16. Oktober 2025 eine Kostennote eingereicht, worin

er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'329.25 geltend macht. Der

Stundenansatz beträgt für den ab 1. Januar 2023 angefallenen Aufwand

CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19.

Dezember 2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Kostenforderung auf CHF 1'342.70 festzusetzen (6.16 Stunden zu

CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 71.70 und MwSt), zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

399.55 (Differenz zum vollen Honorar von [6.16 Stunden zu CHF 250.00 für den ab

1. Januar 2023 angefallenen Aufwand, gemäss Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022] + Auslagen + MwSt. = CHF 1'742.25;

- CHF 1'342.70), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Der Unterschied zu den eingereichten

Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 190.00

gilt. Zudem sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: So

stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien bzw.

Kurzbriefe an den Klienten sowie an den Sozialdienst, Einreichung der

Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert

entschädigt wird. Sodann sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu

vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird.

5.2 Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art.

61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann wird auf CHF 1'342.70 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

von CHF 399.55, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch