Lexipedia

Entscheid

VSBES.2025.165

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

12. Februar 2026Deutsch6 min

+ 71). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 43 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

Source so.ch

Urteil vom 12. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV […], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse

16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 12. Juni

2025 ab 1. April 2025 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführer habe für die Kontrollperiode März 2025 keine

Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei sich dieser Vorwurf nur auf den Zeitraum

vom 10. bis 31. März 2025 bezog, d.h. ab der Wiederanmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 48 f.

+ 71). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 43 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 24. Juni 2025 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am

26. Juni 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der

Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben und die ungerechtfertigte

Taggeldkürzung rückgängig zu machen (A.S. 4).

2.2 Am 4. Juli 2025 reicht der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Zeugnis der Assistenzärztin B.___

vom gleichen Tag ein, wonach er vom 1. März bis 20. April 2025 zu

100 % arbeitsunfähig war, ab 21. April 2025 hingegen wieder voll arbeitsfähig

(AWA S. 36). Im Bericht vom 16. Juli 2025 ergänzt die Ärztin, dass die besagte

Arbeitsunfähigkeit auf eine Anpassungsstörung nach erhaltener Kündigung

zurückging (AWA S. 27 ff.).

2.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2025

folgende Anträge (A.S. 7 ff.):

1. Die Beschwerde vom 26. Juni 2025 sei zu

sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Arbeitslosenkasse C.___ in

Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 4. Juli 2025

vorliegt.

2. Eventualiter sei die Beschwerde

abzuweisen.

2.4 Die C.___ Arbeitslosenkasse fordert

vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2025 Arbeitslosenentschädigung

im Betrag von CHF 1'409.85 zurück (A.S. 18 ff.). Während seiner

Arbeitsunfähigkeit habe er nur von der Wiederanmeldung per 10. März 2025

bis zum 8. April 2025 Anspruch auf das Taggeld gehabt. Während der

restlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 20. April 2025 sei hingegen

zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer Einsprache (s. A.S. 24), auf welche die C.___

Arbeitslosenkasse am 30. Oktober 2025 nicht eintritt (A.S. 27 ff.).

2.5 Nachdem der Beschwerdeführer

dagegen keine Einwände erhoben hat, sistiert der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 4. November

2025, bis der Nichteintretensentscheid der C.___ Arbeitslosenkasse in

Rechtskraft erwachsen ist (A.S. 30). Am 15. Januar 2026 stellt der

Vizepräsident sodann fest, dass keine Beschwerde gegen den besagten Entscheid

vom 30. Oktober 2025 eingegangen und der Sistierungsgrund damit

weggefallen ist (A.S. 31).

2.6 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 2. Februar 2026 im Hinblick auf die erwähnte Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers die Gutheissung der Beschwerde (A.S. 33 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, bei fünf streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht,

weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der

Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen. Die entsprechenden Bemühungen sind nachzuweisen

(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0). Während einer ärztlich bescheinigten krankheits- oder

unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird indes auf den Nachweis von

Arbeitsbemühungen verzichtet (AVIG-Praxis ALE B320; Boris Rubin, Commentaire de

la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23).

2.2

Bemüht sich die versicherte

Person nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist sie in der

Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

Reicht sie für eine bestimmte Kontrollperiode keinen Nachweis für in dieser

Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf die Verwaltung davon ausgehen,

dass keine solchen Bemühungen unternommen wurden (Barbara Kupfer Bucher in:

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025,

S. 182).

3.

Aus dem Arztzeugnis vom 4. Juli

2025.

sowie dem ergänzenden Bericht vom 16. Juli 2025 ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer vom 1. März bis 20. April 2025 vollständig

arbeitsunfähig war (E. I. 2.2 hiervor), weswegen er für die hier massgebliche

Zeit vom 10. bis 31. März 2025 keine Arbeitsbemühungen vorweisen musste (E. I. 1

+ E. II. 2.1 hiervor). Bestand aber keine solche Pflicht, dann

entfällt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender

Arbeitsbemühungen. Das räumt denn auch die Beschwerdegegnerin ein, indem sie

die Gutheissung der Beschwerde und damit die Aufhebung der Einstellung beantragt

(E. I. 2.6 hiervor). Die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit korrespondiert im

Übrigen mit der rechtskräftigen Verfügung der C.___ Arbeitslosenkasse vom 29.

August 2025 (E. I. 2.4 hiervor), wonach dem Beschwerdeführer vom 10.

März bis 8. April 2025 Taggelder bei vorübergehend fehlender

Arbeitsfähigkeit zustanden (s. dazu Art. 28 Abs. 1 AVIG). Die

Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid

aufzuheben.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2025 wird in

Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

2. Februar 2026 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann