VSBES.2025.165
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
12. Februar 2026Deutsch6 min
+ 71). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 43 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
Source so.ch
Urteil vom 12. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV […], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse
16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 12. Juni
2025 ab 1. April 2025 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführer habe für die Kontrollperiode März 2025 keine
Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei sich dieser Vorwurf nur auf den Zeitraum
vom 10. bis 31. März 2025 bezog, d.h. ab der Wiederanmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 48 f.
+ 71). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 43 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 24. Juni 2025 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am
26. Juni 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2025 sei aufzuheben und die ungerechtfertigte
Taggeldkürzung rückgängig zu machen (A.S. 4).
2.2 Am 4. Juli 2025 reicht der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Zeugnis der Assistenzärztin B.___
vom gleichen Tag ein, wonach er vom 1. März bis 20. April 2025 zu
100 % arbeitsunfähig war, ab 21. April 2025 hingegen wieder voll arbeitsfähig
(AWA S. 36). Im Bericht vom 16. Juli 2025 ergänzt die Ärztin, dass die besagte
Arbeitsunfähigkeit auf eine Anpassungsstörung nach erhaltener Kündigung
zurückging (AWA S. 27 ff.).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. August 2025
folgende Anträge (A.S. 7 ff.):
1. Die Beschwerde vom 26. Juni 2025 sei zu
sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Arbeitslosenkasse C.___ in
Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 4. Juli 2025
vorliegt.
2. Eventualiter sei die Beschwerde
abzuweisen.
2.4 Die C.___ Arbeitslosenkasse fordert
vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2025 Arbeitslosenentschädigung
im Betrag von CHF 1'409.85 zurück (A.S. 18 ff.). Während seiner
Arbeitsunfähigkeit habe er nur von der Wiederanmeldung per 10. März 2025
bis zum 8. April 2025 Anspruch auf das Taggeld gehabt. Während der
restlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 20. April 2025 sei hingegen
zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer Einsprache (s. A.S. 24), auf welche die C.___
Arbeitslosenkasse am 30. Oktober 2025 nicht eintritt (A.S. 27 ff.).
2.5 Nachdem der Beschwerdeführer
dagegen keine Einwände erhoben hat, sistiert der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 4. November
2025, bis der Nichteintretensentscheid der C.___ Arbeitslosenkasse in
Rechtskraft erwachsen ist (A.S. 30). Am 15. Januar 2026 stellt der
Vizepräsident sodann fest, dass keine Beschwerde gegen den besagten Entscheid
vom 30. Oktober 2025 eingegangen und der Sistierungsgrund damit
weggefallen ist (A.S. 31).
2.6 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 2. Februar 2026 im Hinblick auf die erwähnte Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers die Gutheissung der Beschwerde (A.S. 33 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, bei fünf streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht,
weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der
Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen. Die entsprechenden Bemühungen sind nachzuweisen
(Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Während einer ärztlich bescheinigten krankheits- oder
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit wird indes auf den Nachweis von
Arbeitsbemühungen verzichtet (AVIG-Praxis ALE B320; Boris Rubin, Commentaire de
la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 23).
2.2
Bemüht sich die versicherte
Person nicht genügend um zumutbare Arbeit, so ist sie in der
Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
Reicht sie für eine bestimmte Kontrollperiode keinen Nachweis für in dieser
Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf die Verwaltung davon ausgehen,
dass keine solchen Bemühungen unternommen wurden (Barbara Kupfer Bucher in:
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025,
S. 182).
3.
Aus dem Arztzeugnis vom 4. Juli
2025.
sowie dem ergänzenden Bericht vom 16. Juli 2025 ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer vom 1. März bis 20. April 2025 vollständig
arbeitsunfähig war (E. I. 2.2 hiervor), weswegen er für die hier massgebliche
Zeit vom 10. bis 31. März 2025 keine Arbeitsbemühungen vorweisen musste (E. I. 1
+ E. II. 2.1 hiervor). Bestand aber keine solche Pflicht, dann
entfällt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender
Arbeitsbemühungen. Das räumt denn auch die Beschwerdegegnerin ein, indem sie
die Gutheissung der Beschwerde und damit die Aufhebung der Einstellung beantragt
(E. I. 2.6 hiervor). Die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit korrespondiert im
Übrigen mit der rechtskräftigen Verfügung der C.___ Arbeitslosenkasse vom 29.
August 2025 (E. I. 2.4 hiervor), wonach dem Beschwerdeführer vom 10.
März bis 8. April 2025 Taggelder bei vorübergehend fehlender
Arbeitsfähigkeit zustanden (s. dazu Art. 28 Abs. 1 AVIG). Die
Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid
aufzuheben.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2025 wird in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
2. Februar 2026 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann