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Entscheid

VSBES.2025.17

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung KVG

14. Oktober 2025Deutsch16 min

im persönlichen Gespräch vom 19. September 2024 mit. Nachdem der Beschwerdeführer

Source so.ch

Urteil vom 14. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Beschwerdekommission der Stadt Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Befreiung

von der obligatorischen Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom

17. Dezember 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) zog per 4. Juli 2024 von Deutschland nach B.___ zu. Bei der

Anmeldung legte er eine Verfügung des Sozialversicherungsamtes C.___ (AHV

Ausgleichskasse) vom 15. Februar 2005 vor, wonach er im Kanton C.___ von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit sei (BS [Akten der D.___]

1). Hierauf teilte die E.___ den Einwohnerdiensten der Stadt B.___ am 9. Juli

2024 (BS 4) mit, dass der Beschwerdeführer ein vollständiges Gesuch um

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz

online einreichen solle. Mit Schreiben vom 23. September 2024 (BS 5) teilte die

E.___ den Einwohnerdiensten der Stadt B.___ mit, dass die Befreiung von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht vom 15. Februar 2005 ihre

Gültigkeit verloren habe. Da sich der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn

angemeldet habe, sei es erforderlich, dass er das Gesuch für den Kanton

Solothurn neu stelle. Dies teilten die Einwohnerdienste dem Beschwerdeführer

mit E-Mails vom 9. Juli 2024, 19. September 2024 und 24. September 2024 sowie

im persönlichen Gespräch vom 19. September 2024 mit. Nachdem der Beschwerdeführer

den Aufforderungen der Einwohnerdienste nicht nachgekommen war, wurde er mit

Brief vom 2. Oktober 2024 (BS 6) erneut aufgefordert, den Einwohnerdiensten bis

am 11. Oktober 2024 einen Schweizer Krankenversicherungsnachweis oder ein

Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz einzureichen.

Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass Personen ohne oder ohne

nachgewiesenen gültigen Schweizer Versicherungsschutz durch die

Einwohnerdienste direkt einem Krankenversicherer zugewiesen würden.

Nachdem der Beschwerdeführer innert der

gesetzten Frist den Nachweis einer bestehenden und gültigen Schweizer

Krankenkassenversicherung nicht erbracht und auch kein Gesuch um Befreiung von

der Versicherungspflicht in der Schweiz eingereicht hatte, wies ihn die Einwohnergemeinde der Stadt B.___ mit Verfügung vom 16.

Oktober 2024 dem Schweizer Krankenkassenversicherer F.___ zu. Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 2024 (BS 9)

bei den Einwohnerdiensten der Stadt B.___ Einsprache. In der Folge wies die

Beschwerdekommission der Stadt B.___ die Einsprache

mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2.

2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid

erhebt der Beschwerdeführer am 17. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt sinngemäss den Antrag, es

sei zu bestätigen, dass die mit Verfügung des Sozialversicherungsamtes C.___

vom 15. Februar 2005 erteilte Befreiung von der obligatorischen

Krankenversicherungspflicht weiterhin Gültigkeit habe, da diese Verfügung weder

zurückgenommen noch aufgehoben worden sei.

2.2 Sodann führt das

Versicherungsgericht einen internen Meinungsaustausch mit dem

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn durch (A.S. 10) und teilt den Parteien

danach mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (A.S. 12 f.) mit, der

Meinungsaustausch habe ohne Präjudiz für den Endentscheid zum Ergebnis geführt,

dass von der Zuständigkeit des Versicherungsgerichts auszugehen sei.

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 10.

April 2025 (A.S. 19) stellt die Einwohnergemeinde der Stadt B.___ die Anträge,

die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten des

Beschwerdeführers.

2.4 Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (A.S.

23) reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein.

2.5 Mit Eingaben vom 23. Juli 2025

(A.S. 28) und 22. August 2025 (A.S. 32) lassen sich die Parteien abschliessend

vernehmen.

2.6 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 KVG

sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Gemäss Art. 6

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) weist

die vom Kanton bezeichnete Behörde Personen, die ihrer Versicherungspflicht

nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Streitigkeiten über die

Frage, ob eine Person, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht

beigetreten ist, der Versicherungspflicht untersteht, richten sich somit nach

den kantonalen Zwangszuweisungs- oder Befreiungsverfahren bzw. sind von der

Gemeinsamen Einrichtung zu beurteilen (Art. 19 Abs. 2ter KVG)

(Gebhard Eugster in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg.],

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Sozialversicherungsrecht [RBS], Basel/Freiburg 2018).

1.2

§ 64 des Sozialgesetzes des

Kantons Solothurn (SG; BGS 831.1) besagt, dass das Departement nach der

Gesetzgebung des Bundes die dem Kanton übertragenen Aufgaben wahrnimmt im

Bereich der obligatorischen Krankenversicherung, soweit diese nach § 65 nicht

den Einwohnergemeinden übertragen sind. Insbesondere ist es ermächtigt über

bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu unterscheiden (Abs.

3.

lit. b). Gemäss § 65 Abs. 1 lit. d SG weisen die Einwohnergemeinden

versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz direkt

einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung zu. Bei den vorgenannten

Vorgängen handelt es sich um die materielle Durchsetzung von Bundesrecht.

Gemäss Art. 6 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der

Versicherungspflicht. In Art. 6a Abs. 3 KVG werden sowohl die Zuweisung als

auch die Befreiung behandelt. Es handelt sich in der Rechtsanwendung um sehr

ähnliche Frage-stellungen. Bei beiden Verfahren ist das Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG: SR 830.1) anwendbar,

zumal das KVG im hier interessierenden Zusammenhang (Zuweisungsverfahren) keine

Abweichung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E.

4.3.1). Entsprechend wird das Beschwerdeverfahren betreffend die Befreiung von

der Versicherungspflicht praxisgemäss vom Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn beurteilt (Art. 57 ATSG), was auch für das vorliegende Verfahren

betreffend Zwangszuweisung gilt. Das Versicherungsgericht ist somit zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit zuständig.

2.

Von Amtes wegen zu prüfen ist

sodann die Zuständigkeit der Beschwerdekommission zum Erlass des vorliegend

angefochtenen Entscheides vom 17. Dezember 2024.

Im Kanton Solothurn weisen die

Einwohnergemeinden versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen

Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung

zu (§ 65 Abs. 1 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Der Rechtsschutz richtet sich in

diesen Fällen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) und dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, BGS 124.11), soweit nicht Bundesrecht

anwendbar ist oder das Sozialgesetz des Kantons Solothurn nichts anderes

bestimmt (vgl. § 159 Abs. 1 SG). Wie in E. II. 1 hiervor dargelegt, ist

das ATSG und damit Bundesrecht anwendbar. Da im Sozialgesetz keine

Ausnahmebestimmungen für den Rechtsweg im vorliegenden

Zwangszuweisungsverfahren statuiert werden, ist der Rechtsweg im

Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG auszugestalten:

«Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle

Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und

verfahrensleitende Verfügungen.» Wie aus der Rechtsmittelbelehrung der

Verfügung der Einwohnergemeinde der Stadt B.___, vertreten durch die

Einwohnerdienst, vom 16. Oktober 2024 ersichtlich, wurde als Einspracheinstanz

die Einwohnerdienste der Stadt B.___ festgelegt, was im Lichte von Art. 52 Abs. 1 ATSG

zulässig ist. Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 wurde in der Folge

von der Beschwerdekommission der Stadt B.___ gefällt, was ebenfalls nicht zu

beanstanden ist, wie nachfolgend darzulegen ist. Gemäss § 197 Gemeindegesetz (GG; SR 131.1) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse von

Angestellten, Beamten oder Beamtinnen, Kommissionen, gemeindeeigenen

Unternehmungen oder Anstalten beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden (Abs. 1).

In der Gemeindeordnung kann anstelle des Gemeinderates die

Gemeinderatskommission oder eine besondere Kommission als letzte

Beschwerdeinstanz der Gemeinde eingesetzt werden (Abs. 2). Die

Einwohnergemeinde der Stadt B.___ hat von dieser Delegationsnorm Gebrauch

gemacht und ist von der dispositiven kantonalen Zuständigkeit abgewichen, indem

sie eine andere kommunale Behörde als zuständig bestimmt hat. Gemäss § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn) können

Verfügungen und Entscheide, soweit nicht unmittelbar ein Rechtsmittel an eine

Behörde des Kantons oder des Bundes offensteht, innerhalb der Gemeinde

letztinstanzlich bei der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn angefochten

werden. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu verweisen: Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es,

der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung

nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor

allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem

Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen

Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Daher ist es nach

Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und im Übrigen

auch sinnvoll, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren

zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5). Gestützt auf die

vorgehenden Erwägungen ist es somit – auch im Lichte von Art. 52 Abs. 1 ATSG

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn die

Einsprache gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde vom 16. Oktober 2024

behandelt hat.

3.

Nachfolgend ist die Beschwerde

vom 17. Januar 2025 materiell zu prüfen. Gemäss den unbestrittenen Angaben des

Beschwerdeführers ist die Verfügung betreffend Befreiung von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht vom 15. Februar 2005 (BS 1) in

den folgenden 19 Jahren bei jedem seiner Wohnortswechsel innerhalb der

Schweiz (G.___, H.___, B.___) anstandslos anerkannt worden, so auch bei seiner

Wohnsitznahme in B.___ im Mai 2020. Es ist von Seiten der Beschwerdegegnerin

denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise

aus dem Kanton B.___ nach Deutschland am 31. Mai 2024 (BS 18) im Kanton B.___ von

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befreit war. Strittig und zu

prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus der

Schweiz per 31. Mai 2024 und nach der erneuten Anmeldung in der Stadt B.___ am

4.

Juli 2024 (BS 19) wiederum ein Gesuch stellen muss, um sich von der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz befreien zu lassen.

3.1

Der Beschwerdeführer macht in

diesem Zusammenhang geltend, wie aus den beigefügten Meldebescheinigungen

ersichtlich sei, habe er sich am 31. Mai 2024 ordnungsgemäss in B.___

abgemeldet. Bei der Abmeldung habe er auf Nachfrage angegeben, dass er

beabsichtige, nach […] zu ziehen. Diese Pläne hätten sich jedoch während der

Sommerferien zerschlagen. Die geplante Wohnsitznahme in I.___ sei nicht

zustande gekommen, und nach einer Beratung durch seinen Steuerberater sei die

Absicht, nach Deutschland umzuziehen, endgültig aufgegeben worden. Nach den

Sommerferien habe er sich mit dem beigefügten Anmeldeformular wieder

ordnungsgemäss in B.___ angemeldet. Das von ihm eingereichte und

unterschriebene Anmeldeformular sei von ihm persönlich und unverändert

eingereicht worden (s. B [Beschwerdebeilage] 4). Jegliche Änderungen oder

Mutationen an diesem Dokument seien definitiv nicht von ihm vorgenommen worden.

Es sei zu keinem Zeitpunkt zu einer tatsächlichen Wohnsitznahme im Ausland

gekommen. In diesem Zusammenhang verweise er auf den entsprechenden Passus im

Abmeldeformular: «Diese Bescheinigung bestätigt nur die Abmeldung bei den

Einwohnerdiensten und weder die Ausreise der Person aus der Schweiz noch die

effektive Wohnadresse im Ausland.»

Demgegenüber macht die

Beschwerdegegnerin geltend, es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer

per 31. Mai 2024 anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei den

Einwohnerdiensten nach I.___, Deutschland, abgemeldet habe (siehe

Abmeldeformular Mai 2024). Der Wegzug sowie der Wegzugsort seien gestützt auf

seine Angaben (Abmeldeformular) im Einwohnerregister erfasst worden. Auf

Verlangen des Beschwerdeführers hätten ihm die Einwohnerdienste eine

entsprechende Abmeldebescheinigung ausgehändigt (inkl. Angabe u.a. von

Wegzugsort sowie Wegzugsdatum). Diesen Wegzug nach Deutschland bestätige der

Beschwerdeführer im Übrigen auch in seinem Antrag an das Versicherungsgericht

vom 6. Mai 2025. Sodann habe der Beschwerdeführer die Einwohnerdienste Am 4.

Juli 2024 um (Wieder-)Anmeldung ersucht und seinen Zuzug per gleichen Datum an

die […] in B.___ bestätigt. Der effektive Einzug sowie das Einzugsdatum per 4.

Juli 2024 habe die Vermieterin via Formular «Bestätigung zur Untermiete»

bestätigt (BS 21). Das Feld «Letzter Wohnsitz» im Anmeldeformular sei von der

zuständigen Sachbearbeiterin im Rahmen der Anmeldung auf I.___ (Deutschland)

berichtigt worden (s. BS 19), da eine vorgängige Abmeldung ins Ausland vorgelegen

habe. Während des hängigen Verfahrens vor der Beschwerdekommission der Stadt B.___

habe sich der Beschwerdeführer via elektronische Umzugsplattform per 1. November

2024.

nach J.___ abgemeldet.

3.2

Wie vorgehend ausgeführt bringt

der Beschwerdeführer sinngemäss vor, trotz des Wegzugs per 31. Mai 2024 habe er

den bisherigen Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgegeben, weil er in Deutschland

keinen neuen Wohnsitz begründet habe. Er habe somit ununterbrochen Wohnsitz in

der Schweiz gehabt, weshalb bei seiner Wiederanmeldung am 4. Juli 2024 in B.___

eine erneute Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflege in

der Schweiz nicht notwendig gewesen sei.

3.2.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG (i.V.m.

Art. 1 Abs. 1 KVV) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert

drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für

Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise

ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1

KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs.

1.

KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Erfolgt die Erstanmeldung

beim Krankenversicherer rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz im

Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht. Der gewählte Versicherer hat

rückwirkend ab Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz die Krankheitskosten zu

decken (Urteil BGE 125 V 78 E. 2b; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl., S. 446 Rz. 128).

Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich

der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 – 26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1

ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der

Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich

seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB dauert ein einmal

begründeter Wohnsitz fort, bis ein neuer begründet worden ist. Die Literatur

schliesst daraus, dass so lange kein neuer Wohnsitz begründet wird, der

bisherige fortbesteht, «auch wenn sich die betreffende Person dort nicht mehr

aufhält» (vgl. Daniel Staehelin in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 23 ZGB N 20). Für die Begründung

des Wohnsitzes müssen somit grundsätzlich zwei Merkmale erfüllt sein: ein

objektives äusseres – der Aufenthalt – sowie ein subjektives inneres – die

Absicht dauernden Verbleibens. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt dazu

aus, es komme nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht

objektiv erkennbar sei (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Da in erster

Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam sei, wo die betroffene Person

ihren Wohnsitz begründet habe, sei für dessen Bestimmbarkeit auf Kriterien

abzustellen, die für Dritte transparent seien. Der entscheidwesentliche

Lebensmittelpunkt decke sich im Normalfall mit dem Wohnort, d.h. dem Ort, an

welchem die Person schlafe, die Freizeit verbringe und sich die persönlichen

Effekten sowie üblicherweise ein Telefonanschluss und eine Postadresse

befänden. Die nach aussen erkennbare Absicht müsse auf einen dauernden – im

Sinne von «bis auf Weiteres» – Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar

massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage seien

die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen

Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die

Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1 und 9C_1056/2010 vom 21.

März 2011 E. 4 je mit Hinweisen). In der Rechtsprechung zur Bestimmung des

steuerrechtlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis hat das

Bundesgericht in konstanter Praxis ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung

ins Ausland nicht genüge, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen;

entscheidend sei vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz

begründet worden sei. Nicht entscheidend sei deshalb, wann sich der Steuerpflichtige

am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen habe. Begebe er sich ins

Ausland, so habe er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar

im Ausland einen neuen Wohnsitz begründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 4.3).

3.2.2

Ein Nachweis im obgenannten

Sinne, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung aus der Schweiz per 31.

Mai 2024 und vor seiner Wiedereinreise am 4. Juli 2024 Wohnsitz in

Deutschland begründete, liegt nicht vor. Es ist aufgrund der Akten zwar davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus der Schweiz den

Willen hatte, seinen Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben und einen neuen

Wohnsitz in Deutschland zu begründen.

Wie vorgehend ausgeführt, kommt es

aber nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv

erkennbar ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im

Sinne von «bis auf Weiteres» – Aufenthalt ausgerichtet sein. Die vom

Beschwerdeführer geäusserte Absicht einer Wohnsitznahme in I.___ und die

tatsächlich Ausreise aus der Schweiz genügt hierzu nicht. Vielmehr müssten vom

Beschwerdeführer als zusätzliche Indizien Bestrebungen wie beispielsweise die

Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte,

die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe,

die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassten, ersichtlich sein.

Diesbezügliche Hinweise sind aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Auch sonst

ergeben sich keine Indizien, welche für eine tatsächliche Wohnsitznahme des

Beschwerdeführers in Deutschland sprechen. Somit ist im Resultat davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Wohnsitz begründete, womit

der bisherige Wohnsitz in B.___ in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB auch

im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis zu seiner Wiederanmeldung am 4. Juli 2024

fortbestand, auch wenn sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht in B.___

aufhielt. Dass eine Wohnsitznahme in I.___ nie zustande kam, brachte der

Beschwerdeführer im Übrigen auch im Formular zum Ausdruck, mit welchem er sich

am 4. Juli 2024 wiederum in B.___ anmeldete. Darin gab er als letzten Wohnsitz

«» in B.___ an (s. B 4). In diesem Zeitpunkt wusste der Beschwerdeführer nicht,

dass die Beschwerdegegnerin von ihm verlangen würde, wieder eine Befreiung von

der obligatorischen Krankenversicherungspflege zu beantragen. Seine Angaben im

Anmeldeformular konnten somit nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen

geprägt sein.

Dispositiv

3.2.3 Da der Beschwerdeführer demnach

seinen Wohnsitz in B.___ in der Zeit zwischen seiner Abmeldung am 31. Mai 2024

und seiner Wiederanmeldung am 4. Juli 2024 nicht aufgegeben hat, ist gestützt

auf die vorgehenden Erwägungen davon auszugehen, dass die Befreiung von der

obligatorischen Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers in diesem

Zeitraum Gültigkeit hatte und auch weiterhin hat.

4. Somit ist die Beschwerde in

Aufhebung der Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2024 gutzuheissen.

4.1 Da der Beschwerdeführer weder

anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, besteht kein Anspruch auf

eine Parteientschädigung.

4.2 Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren

kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdekommission der Stadt

Solothurn vom 17. Dezember 2024 aufgehoben.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch