VSBES.2025.17
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherung KVG
14. Oktober 2025Deutsch16 min
im persönlichen Gespräch vom 19. September 2024 mit. Nachdem der Beschwerdeführer
Source so.ch
Urteil vom 14. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdekommission der Stadt Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Befreiung
von der obligatorischen Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) zog per 4. Juli 2024 von Deutschland nach B.___ zu. Bei der
Anmeldung legte er eine Verfügung des Sozialversicherungsamtes C.___ (AHV
Ausgleichskasse) vom 15. Februar 2005 vor, wonach er im Kanton C.___ von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht befreit sei (BS [Akten der D.___]
1). Hierauf teilte die E.___ den Einwohnerdiensten der Stadt B.___ am 9. Juli
2024 (BS 4) mit, dass der Beschwerdeführer ein vollständiges Gesuch um
Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz
online einreichen solle. Mit Schreiben vom 23. September 2024 (BS 5) teilte die
E.___ den Einwohnerdiensten der Stadt B.___ mit, dass die Befreiung von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht vom 15. Februar 2005 ihre
Gültigkeit verloren habe. Da sich der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn
angemeldet habe, sei es erforderlich, dass er das Gesuch für den Kanton
Solothurn neu stelle. Dies teilten die Einwohnerdienste dem Beschwerdeführer
mit E-Mails vom 9. Juli 2024, 19. September 2024 und 24. September 2024 sowie
im persönlichen Gespräch vom 19. September 2024 mit. Nachdem der Beschwerdeführer
den Aufforderungen der Einwohnerdienste nicht nachgekommen war, wurde er mit
Brief vom 2. Oktober 2024 (BS 6) erneut aufgefordert, den Einwohnerdiensten bis
am 11. Oktober 2024 einen Schweizer Krankenversicherungsnachweis oder ein
Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz einzureichen.
Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass Personen ohne oder ohne
nachgewiesenen gültigen Schweizer Versicherungsschutz durch die
Einwohnerdienste direkt einem Krankenversicherer zugewiesen würden.
Nachdem der Beschwerdeführer innert der
gesetzten Frist den Nachweis einer bestehenden und gültigen Schweizer
Krankenkassenversicherung nicht erbracht und auch kein Gesuch um Befreiung von
der Versicherungspflicht in der Schweiz eingereicht hatte, wies ihn die Einwohnergemeinde der Stadt B.___ mit Verfügung vom 16.
Oktober 2024 dem Schweizer Krankenkassenversicherer F.___ zu. Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 2024 (BS 9)
bei den Einwohnerdiensten der Stadt B.___ Einsprache. In der Folge wies die
Beschwerdekommission der Stadt B.___ die Einsprache
mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid
erhebt der Beschwerdeführer am 17. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt sinngemäss den Antrag, es
sei zu bestätigen, dass die mit Verfügung des Sozialversicherungsamtes C.___
vom 15. Februar 2005 erteilte Befreiung von der obligatorischen
Krankenversicherungspflicht weiterhin Gültigkeit habe, da diese Verfügung weder
zurückgenommen noch aufgehoben worden sei.
2.2 Sodann führt das
Versicherungsgericht einen internen Meinungsaustausch mit dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn durch (A.S. 10) und teilt den Parteien
danach mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (A.S. 12 f.) mit, der
Meinungsaustausch habe ohne Präjudiz für den Endentscheid zum Ergebnis geführt,
dass von der Zuständigkeit des Versicherungsgerichts auszugehen sei.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 10.
April 2025 (A.S. 19) stellt die Einwohnergemeinde der Stadt B.___ die Anträge,
die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers.
2.4 Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (A.S.
23) reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein.
2.5 Mit Eingaben vom 23. Juli 2025
(A.S. 28) und 22. August 2025 (A.S. 32) lassen sich die Parteien abschliessend
vernehmen.
2.6 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 KVG
sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Gemäss Art. 6
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) weist
die vom Kanton bezeichnete Behörde Personen, die ihrer Versicherungspflicht
nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu. Streitigkeiten über die
Frage, ob eine Person, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht
beigetreten ist, der Versicherungspflicht untersteht, richten sich somit nach
den kantonalen Zwangszuweisungs- oder Befreiungsverfahren bzw. sind von der
Gemeinsamen Einrichtung zu beurteilen (Art. 19 Abs. 2ter KVG)
(Gebhard Eugster in: Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg.],
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht [RBS], Basel/Freiburg 2018).
1.2
§ 64 des Sozialgesetzes des
Kantons Solothurn (SG; BGS 831.1) besagt, dass das Departement nach der
Gesetzgebung des Bundes die dem Kanton übertragenen Aufgaben wahrnimmt im
Bereich der obligatorischen Krankenversicherung, soweit diese nach § 65 nicht
den Einwohnergemeinden übertragen sind. Insbesondere ist es ermächtigt über
bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu unterscheiden (Abs.
3.
lit. b). Gemäss § 65 Abs. 1 lit. d SG weisen die Einwohnergemeinden
versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz direkt
einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung zu. Bei den vorgenannten
Vorgängen handelt es sich um die materielle Durchsetzung von Bundesrecht.
Gemäss Art. 6 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der
Versicherungspflicht. In Art. 6a Abs. 3 KVG werden sowohl die Zuweisung als
auch die Befreiung behandelt. Es handelt sich in der Rechtsanwendung um sehr
ähnliche Frage-stellungen. Bei beiden Verfahren ist das Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG: SR 830.1) anwendbar,
zumal das KVG im hier interessierenden Zusammenhang (Zuweisungsverfahren) keine
Abweichung vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_923/2015 vom 9. Mai 2016 E.
4.3.1). Entsprechend wird das Beschwerdeverfahren betreffend die Befreiung von
der Versicherungspflicht praxisgemäss vom Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn beurteilt (Art. 57 ATSG), was auch für das vorliegende Verfahren
betreffend Zwangszuweisung gilt. Das Versicherungsgericht ist somit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit zuständig.
2.
Von Amtes wegen zu prüfen ist
sodann die Zuständigkeit der Beschwerdekommission zum Erlass des vorliegend
angefochtenen Entscheides vom 17. Dezember 2024.
Im Kanton Solothurn weisen die
Einwohnergemeinden versicherungspflichtige Personen ohne nachgewiesenen
Versicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenversicherung
zu (§ 65 Abs. 1 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]). Der Rechtsschutz richtet sich in
diesen Fällen nach dem Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) und dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, BGS 124.11), soweit nicht Bundesrecht
anwendbar ist oder das Sozialgesetz des Kantons Solothurn nichts anderes
bestimmt (vgl. § 159 Abs. 1 SG). Wie in E. II. 1 hiervor dargelegt, ist
das ATSG und damit Bundesrecht anwendbar. Da im Sozialgesetz keine
Ausnahmebestimmungen für den Rechtsweg im vorliegenden
Zwangszuweisungsverfahren statuiert werden, ist der Rechtsweg im
Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG auszugestalten:
«Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und
verfahrensleitende Verfügungen.» Wie aus der Rechtsmittelbelehrung der
Verfügung der Einwohnergemeinde der Stadt B.___, vertreten durch die
Einwohnerdienst, vom 16. Oktober 2024 ersichtlich, wurde als Einspracheinstanz
die Einwohnerdienste der Stadt B.___ festgelegt, was im Lichte von Art. 52 Abs. 1 ATSG
zulässig ist. Der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 wurde in der Folge
von der Beschwerdekommission der Stadt B.___ gefällt, was ebenfalls nicht zu
beanstanden ist, wie nachfolgend darzulegen ist. Gemäss § 197 Gemeindegesetz (GG; SR 131.1) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse von
Angestellten, Beamten oder Beamtinnen, Kommissionen, gemeindeeigenen
Unternehmungen oder Anstalten beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden (Abs. 1).
In der Gemeindeordnung kann anstelle des Gemeinderates die
Gemeinderatskommission oder eine besondere Kommission als letzte
Beschwerdeinstanz der Gemeinde eingesetzt werden (Abs. 2). Die
Einwohnergemeinde der Stadt B.___ hat von dieser Delegationsnorm Gebrauch
gemacht und ist von der dispositiven kantonalen Zuständigkeit abgewichen, indem
sie eine andere kommunale Behörde als zuständig bestimmt hat. Gemäss § 60 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn) können
Verfügungen und Entscheide, soweit nicht unmittelbar ein Rechtsmittel an eine
Behörde des Kantons oder des Bundes offensteht, innerhalb der Gemeinde
letztinstanzlich bei der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn angefochten
werden. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu verweisen: Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es,
der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung
nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor
allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Die Verwaltung nimmt in diesem
Rahmen – soweit nötig – weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen
Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Daher ist es nach
Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und im Übrigen
auch sinnvoll, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren
zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5). Gestützt auf die
vorgehenden Erwägungen ist es somit – auch im Lichte von Art. 52 Abs. 1 ATSG –
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdekommission der Stadt Solothurn die
Einsprache gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde vom 16. Oktober 2024
behandelt hat.
3.
Nachfolgend ist die Beschwerde
vom 17. Januar 2025 materiell zu prüfen. Gemäss den unbestrittenen Angaben des
Beschwerdeführers ist die Verfügung betreffend Befreiung von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht vom 15. Februar 2005 (BS 1) in
den folgenden 19 Jahren bei jedem seiner Wohnortswechsel innerhalb der
Schweiz (G.___, H.___, B.___) anstandslos anerkannt worden, so auch bei seiner
Wohnsitznahme in B.___ im Mai 2020. Es ist von Seiten der Beschwerdegegnerin
denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Kanton B.___ nach Deutschland am 31. Mai 2024 (BS 18) im Kanton B.___ von
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befreit war. Strittig und zu
prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus der
Schweiz per 31. Mai 2024 und nach der erneuten Anmeldung in der Stadt B.___ am
4.
Juli 2024 (BS 19) wiederum ein Gesuch stellen muss, um sich von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz befreien zu lassen.
3.1
Der Beschwerdeführer macht in
diesem Zusammenhang geltend, wie aus den beigefügten Meldebescheinigungen
ersichtlich sei, habe er sich am 31. Mai 2024 ordnungsgemäss in B.___
abgemeldet. Bei der Abmeldung habe er auf Nachfrage angegeben, dass er
beabsichtige, nach […] zu ziehen. Diese Pläne hätten sich jedoch während der
Sommerferien zerschlagen. Die geplante Wohnsitznahme in I.___ sei nicht
zustande gekommen, und nach einer Beratung durch seinen Steuerberater sei die
Absicht, nach Deutschland umzuziehen, endgültig aufgegeben worden. Nach den
Sommerferien habe er sich mit dem beigefügten Anmeldeformular wieder
ordnungsgemäss in B.___ angemeldet. Das von ihm eingereichte und
unterschriebene Anmeldeformular sei von ihm persönlich und unverändert
eingereicht worden (s. B [Beschwerdebeilage] 4). Jegliche Änderungen oder
Mutationen an diesem Dokument seien definitiv nicht von ihm vorgenommen worden.
Es sei zu keinem Zeitpunkt zu einer tatsächlichen Wohnsitznahme im Ausland
gekommen. In diesem Zusammenhang verweise er auf den entsprechenden Passus im
Abmeldeformular: «Diese Bescheinigung bestätigt nur die Abmeldung bei den
Einwohnerdiensten und weder die Ausreise der Person aus der Schweiz noch die
effektive Wohnadresse im Ausland.»
Demgegenüber macht die
Beschwerdegegnerin geltend, es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer
per 31. Mai 2024 anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei den
Einwohnerdiensten nach I.___, Deutschland, abgemeldet habe (siehe
Abmeldeformular Mai 2024). Der Wegzug sowie der Wegzugsort seien gestützt auf
seine Angaben (Abmeldeformular) im Einwohnerregister erfasst worden. Auf
Verlangen des Beschwerdeführers hätten ihm die Einwohnerdienste eine
entsprechende Abmeldebescheinigung ausgehändigt (inkl. Angabe u.a. von
Wegzugsort sowie Wegzugsdatum). Diesen Wegzug nach Deutschland bestätige der
Beschwerdeführer im Übrigen auch in seinem Antrag an das Versicherungsgericht
vom 6. Mai 2025. Sodann habe der Beschwerdeführer die Einwohnerdienste Am 4.
Juli 2024 um (Wieder-)Anmeldung ersucht und seinen Zuzug per gleichen Datum an
die […] in B.___ bestätigt. Der effektive Einzug sowie das Einzugsdatum per 4.
Juli 2024 habe die Vermieterin via Formular «Bestätigung zur Untermiete»
bestätigt (BS 21). Das Feld «Letzter Wohnsitz» im Anmeldeformular sei von der
zuständigen Sachbearbeiterin im Rahmen der Anmeldung auf I.___ (Deutschland)
berichtigt worden (s. BS 19), da eine vorgängige Abmeldung ins Ausland vorgelegen
habe. Während des hängigen Verfahrens vor der Beschwerdekommission der Stadt B.___
habe sich der Beschwerdeführer via elektronische Umzugsplattform per 1. November
2024.
nach J.___ abgemeldet.
3.2
Wie vorgehend ausgeführt bringt
der Beschwerdeführer sinngemäss vor, trotz des Wegzugs per 31. Mai 2024 habe er
den bisherigen Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgegeben, weil er in Deutschland
keinen neuen Wohnsitz begründet habe. Er habe somit ununterbrochen Wohnsitz in
der Schweiz gehabt, weshalb bei seiner Wiederanmeldung am 4. Juli 2024 in B.___
eine erneute Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflege in
der Schweiz nicht notwendig gewesen sei.
3.2.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG (i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 KVV) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert
drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für
Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise
ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1
KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs.
1.
KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Erfolgt die Erstanmeldung
beim Krankenversicherer rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz im
Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht. Der gewählte Versicherer hat
rückwirkend ab Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz die Krankheitskosten zu
decken (Urteil BGE 125 V 78 E. 2b; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Aufl., S. 446 Rz. 128).
Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich
der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 – 26 ZGB. Nach Art. 23 Abs. 1
ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der
Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich
seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB dauert ein einmal
begründeter Wohnsitz fort, bis ein neuer begründet worden ist. Die Literatur
schliesst daraus, dass so lange kein neuer Wohnsitz begründet wird, der
bisherige fortbesteht, «auch wenn sich die betreffende Person dort nicht mehr
aufhält» (vgl. Daniel Staehelin in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 23 ZGB N 20). Für die Begründung
des Wohnsitzes müssen somit grundsätzlich zwei Merkmale erfüllt sein: ein
objektives äusseres – der Aufenthalt – sowie ein subjektives inneres – die
Absicht dauernden Verbleibens. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt dazu
aus, es komme nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht
objektiv erkennbar sei (vgl. BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Da in erster
Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam sei, wo die betroffene Person
ihren Wohnsitz begründet habe, sei für dessen Bestimmbarkeit auf Kriterien
abzustellen, die für Dritte transparent seien. Der entscheidwesentliche
Lebensmittelpunkt decke sich im Normalfall mit dem Wohnort, d.h. dem Ort, an
welchem die Person schlafe, die Freizeit verbringe und sich die persönlichen
Effekten sowie üblicherweise ein Telefonanschluss und eine Postadresse
befänden. Die nach aussen erkennbare Absicht müsse auf einen dauernden – im
Sinne von «bis auf Weiteres» – Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar
massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage seien
die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen
Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die
Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1 und 9C_1056/2010 vom 21.
März 2011 E. 4 je mit Hinweisen). In der Rechtsprechung zur Bestimmung des
steuerrechtlichen Wohnsitzes im internationalen Verhältnis hat das
Bundesgericht in konstanter Praxis ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung
ins Ausland nicht genüge, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen;
entscheidend sei vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz
begründet worden sei. Nicht entscheidend sei deshalb, wann sich der Steuerpflichtige
am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen habe. Begebe er sich ins
Ausland, so habe er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar
im Ausland einen neuen Wohnsitz begründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_452/2012 vom 7. November 2012 E. 4.3).
3.2.2
Ein Nachweis im obgenannten
Sinne, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung aus der Schweiz per 31.
Mai 2024 und vor seiner Wiedereinreise am 4. Juli 2024 Wohnsitz in
Deutschland begründete, liegt nicht vor. Es ist aufgrund der Akten zwar davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus der Schweiz den
Willen hatte, seinen Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben und einen neuen
Wohnsitz in Deutschland zu begründen.
Wie vorgehend ausgeführt, kommt es
aber nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv
erkennbar ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im
Sinne von «bis auf Weiteres» – Aufenthalt ausgerichtet sein. Die vom
Beschwerdeführer geäusserte Absicht einer Wohnsitznahme in I.___ und die
tatsächlich Ausreise aus der Schweiz genügt hierzu nicht. Vielmehr müssten vom
Beschwerdeführer als zusätzliche Indizien Bestrebungen wie beispielsweise die
Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte,
die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe,
die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassten, ersichtlich sein.
Diesbezügliche Hinweise sind aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Auch sonst
ergeben sich keine Indizien, welche für eine tatsächliche Wohnsitznahme des
Beschwerdeführers in Deutschland sprechen. Somit ist im Resultat davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Wohnsitz begründete, womit
der bisherige Wohnsitz in B.___ in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB auch
im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis zu seiner Wiederanmeldung am 4. Juli 2024
fortbestand, auch wenn sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht in B.___
aufhielt. Dass eine Wohnsitznahme in I.___ nie zustande kam, brachte der
Beschwerdeführer im Übrigen auch im Formular zum Ausdruck, mit welchem er sich
am 4. Juli 2024 wiederum in B.___ anmeldete. Darin gab er als letzten Wohnsitz
«» in B.___ an (s. B 4). In diesem Zeitpunkt wusste der Beschwerdeführer nicht,
dass die Beschwerdegegnerin von ihm verlangen würde, wieder eine Befreiung von
der obligatorischen Krankenversicherungspflege zu beantragen. Seine Angaben im
Anmeldeformular konnten somit nicht von versicherungsrechtlichen Überlegungen
geprägt sein.
Dispositiv
3.2.3 Da der Beschwerdeführer demnach
seinen Wohnsitz in B.___ in der Zeit zwischen seiner Abmeldung am 31. Mai 2024
und seiner Wiederanmeldung am 4. Juli 2024 nicht aufgegeben hat, ist gestützt
auf die vorgehenden Erwägungen davon auszugehen, dass die Befreiung von der
obligatorischen Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers in diesem
Zeitraum Gültigkeit hatte und auch weiterhin hat.
4. Somit ist die Beschwerde in
Aufhebung der Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2024 gutzuheissen.
4.1 Da der Beschwerdeführer weder
anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war, besteht kein Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
4.2 Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren
kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdekommission der Stadt
Solothurn vom 17. Dezember 2024 aufgehoben.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch