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Entscheid

VSBES.2025.175

Ordnungsbusse

17. April 2026Deutsch8 min

Lohnunterlagen bis spätestens 6. April 2025 nachzureichen. Für den Unterlassungsfall

Source so.ch

Urteil vom 17. April 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ordnungsbusse

(Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) forderte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 29. November 2024 (Akten der

Beschwerdegegnerin S. [AK S.] 32 f.) dazu auf, ihr bis am

30. Januar 2025 die Lohndaten der B.___ für das Jahr 2024 bekanntzugeben.

1.2 Mit Schreiben vom 7. Februar

2025 (AK S. 31) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass ihr der

Beschwerdeführer die Lohnangaben für das Personal der B.___ bis zum damaligen

Zeitpunkt noch nicht habe zukommen lassen. Sie forderte ihn dazu, die

Lohnmeldung bis spätestens 27. Februar 2025 nachzureichen. Dabei wies sie

explizit darauf hin, dass eine Meldung auch dann erforderlich sei, wenn in der

betreffenden Abrechnungsperiode keine Löhne ausgerichtet worden seien, und dass

bei Nichteinhalten der Frist zusätzliche Kosten und Verzugszinsen drohten.

1.3 Mit Schreiben vom 7. März

2025 (AK S. 30) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

eine Mahnung zu. Sie stellte darin fest, dass die Lohnmeldung der B.___ für das

Jahr 2024 trotz Erinnerungsschreiben immer noch nicht eingereicht worden sei,

weshalb sie den Beschwerdeführer mahnen und eine Mahngebühr von CHF 50.00

erheben müsse. Weiter ersuchte sie den Beschwerdeführer, die vollständigen

Lohnunterlagen bis spätestens 6. April 2025 nachzureichen. Für den Unterlassungsfall

drohte sie dem Beschwerdeführer an, ihm eine Ordnungsbusse von bis zu

CHF 1'000.00 (im Wiederholungsfall bis zu CHF 5'000.00) aufzuerlegen.

1.4 Mit Verfügung vom 8. Mai

2025 (AK S. 29) erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber dem

Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 500.00. Weiter ersuchte sie

den Beschwerdeführer, die Lohnbescheinigung innerhalb von 10 Tagen

einzureichen, andernfalls die Lohnsumme nach Ermessen festgesetzt und / oder

vor Ort auf Kosten des Beschwerdeführers eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt

werde.

1.5 Die Beschwerdegegnerin

informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2025

(AK S. 27) darüber, dass für den Fall, dass in der fraglichen

Abrechnungsperiode keine AHV-pflichtigen Löhne ausgerichtet worden seien, das

Formular «Lohnbescheinigung» weggelassen und lediglich das Formular

«Rekapitulation der Lohnmeldung» ergänzt und unterschrieben retourniert werden

müsse.

1.6 Am 19. Mai 2025 reichte der

Beschwerdeführer schliesslich über das geschützte Internetportal für

Geschäftspartner «connect» die Lohnmeldung der B.___ für das Jahr 2024 ein

(AK S. 26).

1.7 Am 23. Mai 2025 gelangte

bei der Beschwerdegegnerin die als «Rekurs» betitelte Einsprache des

Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025 (AK S. 19) ein. Der

Beschwerdeführer hielt darin fest, dass er die Busse von CHF 500.00 als

nicht gerechtfertigt erachte. Er habe in der Lohnbescheinigung von 2023

angekreuzt, dass die B.___ keine Angestellten mehr beschäftige, weshalb er das

«Aufgebot» auf die Seite gelegt habe.

1.8 Mit Einspracheentscheid vom

3. Juni 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Dass keine

Arbeitnehmer mehr beschäftigt worden seien, entbinde nicht von der Pflicht zur

periodischen Einreichung der zur Prüfung der Beitragspflicht bzw. -abrechnung

erforderlichen Unterlagen.

2.

2.1 Mit Eingabe vom 2. Juli

2025 (A.S. 4) reicht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine

als «Rekurs» betitelte Beschwerde ein. Er hält darin sinngemäss fest, dass er

mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sei. Die Beschwerdegegnerin

leitet die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn weiter.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Eingabe vom 5. September 2025 (A.S. 7 f.) die Abweisung

der Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.

2.3 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten

1.2

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

(GO; BGS 125.12) beurteilt die Präsidentin bzw. der Präsident des

Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen –

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

CHF 30’000.00 als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter. Bei vorliegend

streitiger Ordnungsbusse in Höhe von CHF 500.00 wird diese Grenze

klarerweise nicht erreicht. Somit ist der Vizepräsident in Vertretung der

Präsidentin zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter

zuständig.

2.

2.1

Die Finanzierung der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) erfolgt über die Beiträge der Versicherten

(siehe Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) sowie die Beiträge der

Arbeitgeber (siehe Art. 12 ff. AHVG).

2.2

Die Beiträge vom Einkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen

und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu

entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Abrechnungen der Arbeitgeber

enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die

Eintragung in die individuellen Konten (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die

Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode

abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das

Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).

2.3

Wer die im AHVG oder in der AHVV

enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der

Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von

CHF 20.00 – 200.00 (Art. 205 Abs. 1 AHVV).

2.4

Wer Ordnungs- und

Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87

oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach

vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00

belegt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 AHVG) Im Wiederholungsfall innert

zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen

werden (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 AHVG).

3.

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste

erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von

ihrem Bestehen überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom

6.

April 2016 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.

Der im Einspracheentscheid vom

3.

Juni 2025 (A.S. 1 ff.) von der Beschwerdegegnerin

geschilderte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser

räumt in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2025 (A.S. 4) vielmehr ein, dass

er einen Fehler gemacht habe («Doch wenn ich einen Fehler mache, werde ich mit

500.

Franken gebüsst»). Somit hat als erstellt zu gelten, dass der

Beschwerdeführer die Lohnmeldung der B.___ für das Jahr 2024 trotz Erinnerungs-

und Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass der Bussenverfügung

am 8. Mai 2025 (AK S. 29) einreichte. Einen entschuldbaren Grund

hierfür bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor. Der

Beschwerdeführer hat somit selbstverschuldet gegen eine Ordnungs- und

Kontrollvorschrift i.S.v. Art. 91 Abs. 1 AHVG verstossen. Die

Beschwerdegegnerin hat ihm folglich zu Recht eine Ordnungsbusse auferlegt.

5.

Die in Anwendung von

Art. 91 Abs. 1 AHVG auferlegte Busse muss unabhängig von der Höhe der

geschuldeten Beiträge im Verhältnis zu den der Ausgleichskasse verursachten

Umtrieben festgelegt werden (Rz. 9023 der Wegleitung über den Bezug der

Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021, Stand

1.

Januar 2025, mit Verweis auf E. 2 des Urteils des Eidgenössischen

Versicherungsgericht vom 8. Januar 1980 in Sachen R. B., publiziert in

ZAK 1980 S. 333 f.). Vorliegend erscheint die Bussenhöhe von

CHF 500.00 mit Blick auf die sich aus den Akten ergebenden Umtriebe der

Beschwerdegegnerin als zu hoch. Die Busse wird auf CHF 300.00

herabgesetzt.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer handelt in

eigener Sache. Durch das Beschwerdeverfahren ist ihm kein ausserordentlicher

Aufwand entstanden. Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos. Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insofern teilweise

gutgeheissen, als die Busse auf CHF 300.00 herabgesetzt wird. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Penon