VSBES.2025.175
Ordnungsbusse
17. April 2026Deutsch8 min
Lohnunterlagen bis spätestens 6. April 2025 nachzureichen. Für den Unterlassungsfall
Source so.ch
Urteil vom 17. April 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ordnungsbusse
(Einspracheentscheid vom 3. Juni 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) forderte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 29. November 2024 (Akten der
Beschwerdegegnerin S. [AK S.] 32 f.) dazu auf, ihr bis am
30. Januar 2025 die Lohndaten der B.___ für das Jahr 2024 bekanntzugeben.
1.2 Mit Schreiben vom 7. Februar
2025 (AK S. 31) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass ihr der
Beschwerdeführer die Lohnangaben für das Personal der B.___ bis zum damaligen
Zeitpunkt noch nicht habe zukommen lassen. Sie forderte ihn dazu, die
Lohnmeldung bis spätestens 27. Februar 2025 nachzureichen. Dabei wies sie
explizit darauf hin, dass eine Meldung auch dann erforderlich sei, wenn in der
betreffenden Abrechnungsperiode keine Löhne ausgerichtet worden seien, und dass
bei Nichteinhalten der Frist zusätzliche Kosten und Verzugszinsen drohten.
1.3 Mit Schreiben vom 7. März
2025 (AK S. 30) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
eine Mahnung zu. Sie stellte darin fest, dass die Lohnmeldung der B.___ für das
Jahr 2024 trotz Erinnerungsschreiben immer noch nicht eingereicht worden sei,
weshalb sie den Beschwerdeführer mahnen und eine Mahngebühr von CHF 50.00
erheben müsse. Weiter ersuchte sie den Beschwerdeführer, die vollständigen
Lohnunterlagen bis spätestens 6. April 2025 nachzureichen. Für den Unterlassungsfall
drohte sie dem Beschwerdeführer an, ihm eine Ordnungsbusse von bis zu
CHF 1'000.00 (im Wiederholungsfall bis zu CHF 5'000.00) aufzuerlegen.
1.4 Mit Verfügung vom 8. Mai
2025 (AK S. 29) erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber dem
Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 500.00. Weiter ersuchte sie
den Beschwerdeführer, die Lohnbescheinigung innerhalb von 10 Tagen
einzureichen, andernfalls die Lohnsumme nach Ermessen festgesetzt und / oder
vor Ort auf Kosten des Beschwerdeführers eine Arbeitgeberkontrolle durchgeführt
werde.
1.5 Die Beschwerdegegnerin
informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2025
(AK S. 27) darüber, dass für den Fall, dass in der fraglichen
Abrechnungsperiode keine AHV-pflichtigen Löhne ausgerichtet worden seien, das
Formular «Lohnbescheinigung» weggelassen und lediglich das Formular
«Rekapitulation der Lohnmeldung» ergänzt und unterschrieben retourniert werden
müsse.
1.6 Am 19. Mai 2025 reichte der
Beschwerdeführer schliesslich über das geschützte Internetportal für
Geschäftspartner «connect» die Lohnmeldung der B.___ für das Jahr 2024 ein
(AK S. 26).
1.7 Am 23. Mai 2025 gelangte
bei der Beschwerdegegnerin die als «Rekurs» betitelte Einsprache des
Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025 (AK S. 19) ein. Der
Beschwerdeführer hielt darin fest, dass er die Busse von CHF 500.00 als
nicht gerechtfertigt erachte. Er habe in der Lohnbescheinigung von 2023
angekreuzt, dass die B.___ keine Angestellten mehr beschäftige, weshalb er das
«Aufgebot» auf die Seite gelegt habe.
1.8 Mit Einspracheentscheid vom
3. Juni 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Dass keine
Arbeitnehmer mehr beschäftigt worden seien, entbinde nicht von der Pflicht zur
periodischen Einreichung der zur Prüfung der Beitragspflicht bzw. -abrechnung
erforderlichen Unterlagen.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 2. Juli
2025 (A.S. 4) reicht der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine
als «Rekurs» betitelte Beschwerde ein. Er hält darin sinngemäss fest, dass er
mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden sei. Die Beschwerdegegnerin
leitet die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn weiter.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Eingabe vom 5. September 2025 (A.S. 7 f.) die Abweisung
der Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.
2.3 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten
1.2
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO; BGS 125.12) beurteilt die Präsidentin bzw. der Präsident des
Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen –
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
CHF 30’000.00 als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter. Bei vorliegend
streitiger Ordnungsbusse in Höhe von CHF 500.00 wird diese Grenze
klarerweise nicht erreicht. Somit ist der Vizepräsident in Vertretung der
Präsidentin zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter
zuständig.
2.
2.1
Die Finanzierung der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) erfolgt über die Beiträge der Versicherten
(siehe Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) sowie die Beiträge der
Arbeitgeber (siehe Art. 12 ff. AHVG).
2.2
Die Beiträge vom Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen
und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu
entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Abrechnungen der Arbeitgeber
enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die
Eintragung in die individuellen Konten (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die
Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode
abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das
Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).
2.3
Wer die im AHVG oder in der AHVV
enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der
Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von
CHF 20.00 – 200.00 (Art. 205 Abs. 1 AHVV).
2.4
Wer Ordnungs- und
Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87
oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach
vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00
belegt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 AHVG) Im Wiederholungsfall innert
zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen
werden (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 AHVG).
3.
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste
erachtet. Es darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von
ihrem Bestehen überzeugt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom
6.
April 2016 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.
Der im Einspracheentscheid vom
3.
Juni 2025 (A.S. 1 ff.) von der Beschwerdegegnerin
geschilderte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser
räumt in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2025 (A.S. 4) vielmehr ein, dass
er einen Fehler gemacht habe («Doch wenn ich einen Fehler mache, werde ich mit
500.
Franken gebüsst»). Somit hat als erstellt zu gelten, dass der
Beschwerdeführer die Lohnmeldung der B.___ für das Jahr 2024 trotz Erinnerungs-
und Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass der Bussenverfügung
am 8. Mai 2025 (AK S. 29) einreichte. Einen entschuldbaren Grund
hierfür bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor. Der
Beschwerdeführer hat somit selbstverschuldet gegen eine Ordnungs- und
Kontrollvorschrift i.S.v. Art. 91 Abs. 1 AHVG verstossen. Die
Beschwerdegegnerin hat ihm folglich zu Recht eine Ordnungsbusse auferlegt.
5.
Die in Anwendung von
Art. 91 Abs. 1 AHVG auferlegte Busse muss unabhängig von der Höhe der
geschuldeten Beiträge im Verhältnis zu den der Ausgleichskasse verursachten
Umtrieben festgelegt werden (Rz. 9023 der Wegleitung über den Bezug der
Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2021, Stand
1.
Januar 2025, mit Verweis auf E. 2 des Urteils des Eidgenössischen
Versicherungsgericht vom 8. Januar 1980 in Sachen R. B., publiziert in
ZAK 1980 S. 333 f.). Vorliegend erscheint die Bussenhöhe von
CHF 500.00 mit Blick auf die sich aus den Akten ergebenden Umtriebe der
Beschwerdegegnerin als zu hoch. Die Busse wird auf CHF 300.00
herabgesetzt.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer handelt in
eigener Sache. Durch das Beschwerdeverfahren ist ihm kein ausserordentlicher
Aufwand entstanden. Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos. Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise
gutgeheissen, als die Busse auf CHF 300.00 herabgesetzt wird. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Penon